Länderinformationen Australien

Hauptstadt Canberra
Fläche 7,6 Millionen km²
Einwohnerzahl ca. 25,8 Millionen
Regierungssystem Parlamentarisch-demokratische Monarchie im Commonwealth of Nations
Religion Katholiken (22,6 %), Anglikaner (13,3 %), andere Christen (16,3 %), Buddhisten (2,4 %), Muslime (2,6 %), Hinduisten (1,9 %), ohne Angabe (9,6 %), ohne Religionszugehörigkeit (30,1 %)
Amtssprache Englisch
Währung Australischer Dollar
Zeitzone UTC + 8 bis + 11
Internet-TLD .au

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der Webseite des australischen Innenministeriums.

Die Einreise aus Deutschland nach Australien ist derzeit unabhängig vom Impfstatus und ohne Nachweis eines negativen COVID-19-Tests möglich. Weitere Einreisebestimmungen im Abschnitt Einreise und Zoll sind zu beachten.

Beschränkungen im Land
Die australischen Bundesstaaten und -territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus.

Gängige Abstands- und Hygieneregeln gelten vielerorts fort, insbesondere in Hochrisikobereichen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Empfehlungen

  • Informieren Sie sich auf der Webseite der australischen Regierung und bei Ihrer Fluggesellschaft bezüglich der Anforderungen für Ihren spezifischen Flug nach Australien.
  • Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
  • Informieren Sie sich auch beim australischen Gesundheitsministerium zur Ausbreitung des Virus und zu Maßnahmen der Regierung.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Coronavirus Helpline (24h) unter 1800 020 080 oder nutzen Sie die online unter Diagnosehilfe des australischen Gesundheitsministeriums. Bei einem akuten medizinischen Notfall wählen Sie 000.

Terrorismus
Die australische Regierung hat Ende 2015 ein neues Terrorwarnsystem mit fünf Stufen eingeführt. Für terroristische Anschläge wurde die mittlere Stufe („Probable“ = Anschlag wahrscheinlich) festgesetzt. Die australische Regierung hat die Bevölkerung zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen.

Innenpolitische Lage
Die Lage in Australien ist stabil.

  • Informieren Sie sich dennoch über die lokalen Medien.
  • Meiden Sie Demonstrationen.

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate ist insgesamt zwar niedrig. Es kommt aber auch in Australien zu Diebstählen und Autoaufbrüchen, insbesondere an für Touristen attraktiven Plätzen, sowie gelegentlich zu Fällen von versuchtem Kreditkartenbetrug durch das Klonen von Karten. Rucksacktouristen sollten sich besonders in einfachen Unterkünften der Diebstahlsgefahr bewusst sein.

Vereinzelt kommt es zu Überfällen auf Touristen, die nachts außerhalb organisierter Campingplätze gezeltet bzw. geparkt haben.
Übergriffe erfolgten insbesondere bei Dunkelheit auch in Alice Springs im Northern Territory, an der Gold Coast und in Cairns in Queensland sowie an touristisch beliebten Orten Sydneys wie z.B. Kings Cross, auch auf ausländische Touristen.
Täter sind häufig bewaffnet und verüben vereinzelt auch Vergewaltigungen.

  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auch einfachen Unterkünften sowie Bars und Cafés besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Lassen Sie Handtaschen, Rucksäcke oder dergleichen nicht unbeaufsichtigt und keine Wertgegenstände im Auto zurück.
  • Benutzen Sie mit Wohnmobilen nur bewachte Campingplätze.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfsersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben. Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet oder Aufenthalt von mehr als 12 Stunden im Transit eines Gelbfiebergebiets müssen alle Personen ab einem Alter von einem Jahr eine Gelbfieberimpfung nachweisen. Dies gilt nicht bei Einreise von den Galapagosinseln in Ecuador. Australien selbst ist kein Gelbfieberinfektionsgebiet.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber, Hepatitis B und Japanische Enzephalitis (Reisen in die Bundesstaaten New South Wales, Queensland, Victoria und South Australia und die Inseln der Torres-Straße) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Schlangen, Spinnen, Quallen u.a. Tiere
Es können Erkrankungen und Verletzungen durch ungewollten Kontakt zu Schlangen, Spinnen, Quallen und anderen Meerestieren sowie punktuell auch Krokodilen und Haifischen vorkommen.

  • Befolgen Sie Warnhinweise und nehmen bei Bedarf zügig medizinische Hilfe in Anspruch.

Die saisonal auftretende, fußballgroße Qualle „Seewespe“ zählt zu den gefährlichsten Meerestieren Australiens. Sie tritt vor allem in den Monaten Oktober bis Juni an flachen Sandstränden der nordaustralischen Küste zwischen Broome in Western Australia (NW) und Gladstone in Queensland (NO) auf. Bei Kontakt mit den bis zu drei Meter langen Tentakeln kann es innerhalb weniger Minuten zu schweren kardiotoxischen Symptomen bis hin zu Atemstillstand und Herzversagen kommen.

Ebenfalls an den nördlichen und östlichen Küsten Australiens kommen die nur wenige Zentimeter große Qualle „Irukandji“ sowie zuletzt vermehrt die „Portugiesische Galeere“ vor. Nach Vernesselungen treten zunächst undramatische Hauterscheinungen auf. Dann folgen nach etwa 30 Minuten starke Schmerzen, teilweise treten aber auch ernste Herz-Kreislaufsymptome auf.

  • Bei Quallenverletzungen sollten sofort alle auf der Haut klebenden Tentakel entfernt und die betroffenen Stellen mit Meerwasser oder Weinessig übergossen oder mit Rasierschaum bedeckt werden. Suchen Sie einen Arzt auf, sollten die Hautreizungen nach einigen Stunden nicht abklingen.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.
Bei einem Zwischenaufenthalt in einem asiatischen Land ist oft eine Mindestgültigkeit des Passes von sechs Monaten vorgeschrieben.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Australien ein Visum bzw. eine ETA. Die Beantragung muss vor Reiseantritt und kann nicht erst bei Einreise erfolgen.

eVisitor
Für Geschäftsreisende und Touristen aus Deutschland und den anderen EU-Mitgliedsländern wird das eVisitor Visum (Subclass 651) angeboten. Das Visum ist 12 Monate gültig und berechtigt innerhalb dieses einen Jahres zu beliebig vielen Aufenthalten in Australien von jeweils maximal drei Monaten. Es kann kostenlos online beantragt werden. Antragsteller werden über die erfolgreiche Ausstellung des eVisitor Visums per E-Mail benachrichtigt. Das eVisitor Visum wird bei den Grenzübergängen und anderen Stellen elektronisch gespeichert.

Electronic Travel Authority ETA
Das vor Einführung des eVisitor Visum bestehende Electronic Travel Authority ETA (Subclass 601) kann weiterhin beantragt werden, die Einreiseberechtigungen entsprechen denen des eVisitor Visums. Das ETA kann über Reisebüros oder Fluggesellschaften beantragt werden und kostet 20 AUD plus eventuelle Gebühren des Dienstleisters.

Transit
Deutsche Staatsangehörige benötigen ein Transitvisum für einen Transitaufenthalt am Flughafen, wenn dieser 8 Stunden übersteigt, auch wenn sie den Transitbereich nicht verlassen. Bei bis zu 8 Stunden Aufenthalt im Transitbereich und gebuchtem Weiterflug ist kein Visum nötig, siehe Travellers eligible to transit without visa.

Working Holiday-Visum
Zahlreiche junge Menschen aus Deutschland reisen jährlich mit einem „Working Holiday-Visum“ nach Australien, um Urlaub zu machen, Land und Menschen kennen zu lernen und nebenher etwas Geld zu verdienen. Ihnen stehen dieselben Rechte zu wie anderen Arbeitnehmern in Australien. Beispielsweise gilt für alle Branchen und Berufe ein Mindestlohn. Einen guten Überblick zu den Arbeitnehmerrechten bietet der Fair-Work-Ombudsman.

Der Ombudsmann steht auch ausländischen Jobbern mit Working-Holiday-Visum für Informationen und bei Bedarf auch Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung ihrer Rechte als  Arbeitnehmer zur Verfügung.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Australien sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Australien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Australien.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Australien genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Australien finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Australien.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Australien gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Australien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Zur Prüfung, ob für eine in Australien ausgeübte Beschäftigung die australischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das deutsch–australische Abkommen vom 13. Dezember 2000 (BGBl. 2002 II, S. 2307) heranzuziehen, das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (BGBl. 2002 II, S. 2932). Dieses Abkommen erfasst für Deutschland die Rechtsvorschriften über

  • die Rentenversicherung der Arbeiter,
  • die Rentenversicherung der Angestellten,
  • die knappschaftliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte.

Für Australien umfasst das Abkommen die Rechtsvorschriften über die

  • Altersrente,
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
  • Pflegezahlung,
  • an verwitwete Personen zu zahlenden Renten,
  • Vollwaisenrente.

Das Abkommen gilt beispielsweise auch, wenn jemand in Deutschland Rentenbeiträge gezahlt und in Australien dauerhaft gewohnt hat. Auch als Hinterbliebener kann man von diesem Abkommen profitieren. Ziel des Abkommens ist es, aus beiden Staaten eine Rente zu bekommen.

Durch das deutsch-australische Abkommen werden die deutschen Versicherungszeiten und die australischen Wohnzeiten gemeinsam berücksichtigt. Das führt dann dazu, dass man sowohl in Deutschland als auch in Australien auf die erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren (auch Wartezeit genannt) kommt und aus beiden Ländern eine Rente erhält. Zeiten, die sich überschneiden, werden allerdings nur einmal berücksichtigt.

Die deutschen Versicherungszeiten und die australischen Wohnzeiten können für die Wartezeit zusammengerechnet werden, wenn mindestens ein deutscher Beitrag gezahlt wurde.

Das Abkommen gilt für alle Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland und Australiens.
 

Im Rahmen eines (u. a.) beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall für Australien.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Australien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und Australien spezielle Zuständigkeitsregelungen.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die australischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Australien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die australischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses 

ausschließlich in Australien arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Australien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Beendigung der Ausstrahlung
Zeitliche Begrenzung der Entsendung

Wichtig: Die ersten 48 Kalendermonate:
Für einen nach Australien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 48  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (Ergänzungsabkommen zwischen Deutschland und Australien vom 9. Februar 2007, in Kraft ab 1. Januar 2008; BGBl. 2007 II, S. 1940). Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Wann liegt keine Entsendung vor?
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Australien maßgebend. Gemäß dem Schlussprotokoll des Ergänzungsabkommens liegt eine Entsendung nach Australien insbesondere dann nicht vor, wenn

  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers in Deutschland entspricht,
  • das entsendende Unternehmen in Deutschland gewöhnlich keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt,
  • der Arbeitnehmer zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde und er sich zu diesem Zeitpunkt nicht gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat,
  • die Entsendung eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder australischem Recht darstellt oder
  • der Arbeitnehmer seit dem Ende der letzten Entsendung nach Australien weniger als zwei Monate in Deutschland beschäftigt war.

Entsendung für mehr als 48 Monate:
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 48 Monaten, gelten für den Arbeitnehmer ab Beginn des 49. Monats der Entsendung grundsätzlich die australischen Rechtsvorschriften. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch auch für die weitere Dauer der Tätigkeit in Australien gemeinsam die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beantragen.

Ausnahmevereinbarung:
Dies geschieht im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung. Im Falle einer solchen - stets im Einzelfall - abzuschließenden Ausnahmevereinbarung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beantragen, dass für den Arbeitnehmer anstelle der australischen die deutschen Rechtsvorschriften über die Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten. 

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf deutscher Seite der GKV-Spitzenverband, DVKA und auf australischer Seite das Taxation Office zuständig.
Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim GKV-Spitzenverband, DVKA zu stellen.
Die Ausnahmevereinbarung kann nur einheitlich für die Renten- und Arbeitslosenversicherung geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Ausnahmevereinbarung um eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung von DVKA und Taxation Office handelt. Bei der Entscheidung werden Art und Umstände der Beschäftigung und dabei insbesondere die weitere arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers an seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Einsatzes in Australien ergänzt.

Maximal 5 Jahre:
Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Australien fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Australien, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Australien erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Besonderheit:
Die australische Seite hat die DVKA darauf hingewiesen, dass man keine Möglichkeit, Ausnahmevereinbarungen zu schließen, wenn der Arbeitnehmer in Australien einen lokalen Arbeitsvertrag mit einem dort ansässigen Unternehmen abgeschlossen hat, welches nicht mit dem deutschen Unternehmen verbunden ist.

Antragsverfahren:
Die Anträge für eine Ausnahmevereinbarung sollten möglichst rechtzeitig gestellt werden. Hierzu empfiehlt die DVKA einen Mindestzeitraum von 3 Monaten vor Beginn der Entsendung nach Australien bzw. vor Ablauf des 48. Monats. Es sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers,
  • Kopien der/des Vordrucke/s AU/DE 101, sofern die Dauer der Entsendung 48 Monate überschreitet.
    Diese Unterlagen sind zu schicken an DVKA, Postfach 20 04 64, 53134 Bonn

Vordruck AU/DE 101:
Arbeitnehmer, die in Australien arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Australien“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck AU/DE 101.

In Deutschland wird der Vordruck AU/DE 101 von folgenden Stellen ausgestellt: Für die ersten 48 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.
 

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann. In Australien gibt es ein duales System von staatlicher und privater Krankenversicherung, das allerdings mit dem deutschen KV-System überhaupt nicht vergleichbar ist.

Die staatliche Krankenversicherung, Medicare, wird über Beiträge finanziert, die automatisch in die (Einkommens-) Steuersätze mit eingerechnet werden. Nach deutschen Maßstäben sind die Beiträge sehr niedrig. Dafür sind die Leistungen von Medicare aber auch stark eingeschränkt. Zahnarztbesuche und Krankentransporte sind z.B. überhaupt nicht inbegriffen, bei anderen Leistungen muss man teilweise nicht unerhebliche Eigenanteile und Zuzahlungen leisten. Versichert sind alle australischen Bürger und jeder, der eine Daueraufenthaltsgenehmigung hat. Wer nur ein zeitlich begrenztes Visum hat, ist nicht über Medicare abgesichert. (Ausnahme: Bürger einiger Staaten mit Sonderabkommen; Deutschland gehört leider nicht dazu.) Daher muss auch der Beitrag nicht gezahlt werden.

Die Versicherung über ein privates Versicherungsunternehmen ist auch Medicare-Berechtigten zusätzlich zu empfehlen. Vor diesem Hintergrund ist es überaus sinnvoll, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Mit einer solchen Auslandskrankenversicherung ist vor allem das finanzielle Risiko eines krankheitsbedingten Rücktransports nach Deutschland abgesichert. Bekanntermaßen hat der deutsche Gesetzgeber eine solche Kostenübernahme ausgeschlossen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Für den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung wenden Sie sich bitte an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V.: Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Australien von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Australienaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Australienaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Australien auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt.

In Australien gibt es kein Pflegeversicherungssystem, das mit dem deutschen vergleichbar ist. Ungeachtet dessen gibt es aber auch in Australien einige wenige Pflegeleistungen, z. B. eine so genannte „Pflegezahlung“ (Carer Payment).

Pflegezahlung (Carer Payment)

Wer noch keine australische Rente erhält, aber regelmäßig eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, kann eine australische Pflegezahlung erhalten. Die zu pflegende Person muss körperlich, geistig oder psychisch erwerbsunfähig sein. Sie muss eine australische Leistung erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil sie die erforderliche Zeit als australischer Einwohner nicht erfüllt.

Eine Mindestzeit als australischer Einwohner gibt es nicht. Die pflegende und die pflegebedürftige Person müssen aber australischer Einwohner sein oder früher einmal in Australien gewohnt haben und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien gehabt haben.

Hinweis: Auch pflegebedürftige Kinder können für die Pflegezahlung berücksichtigt werden.

Im Folgenden einige wichtige Hinweise, die das Rentenversicherungsrecht bei einem Aufenthalt in Australien betreffen.

Wenn man in Australien wohnt, ohne das Recht zum dauerhaften Aufenthalt zu haben, entstehen dort auch keine Wohnzeiten. Es könnte für den Betreffenden daher wichtig sein, auch weiterhin in Deutschland versichert zu sein. Australische Wohnzeiten entstehen, wenn man nach dem 16. Lebensjahr in Australien gewohnt und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt hatte. Mit einem befristeten Visum, beispielsweise im Rahmen einer Beschäftigung oder eines Urlaubs, entstehen keine australischen Wohnzeiten. Ein Anspruch auf australische Rente nach dem Abkommen besteht dann nicht.

Hinweis: Die Betroffenen lassen das am besten rechtzeitig durch den australischen Träger „Centrelink“ prüfen. Übrigens: In Australien werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

Freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI)

Unter Umständen kann es durchaus sinnvoll sein, sich freiwillig in der deutschen Rentenversicherung zu versichern. Wer beispielsweise in Australien keine Wohnzeiten erwirbt, weil das Recht zum dauerhaften Aufenthalt fehlt, und auch nicht weiterhin in der deutschen Rentenversicherung versichert ist (z. B. aufgrund einer Entsendung von länger als 48 Monaten), kann damit die Anzahl seiner Beiträge und so seine spätere deutsche Rente erhöhen. Die Höhe und Anzahl der freiwilligen Beiträge bestimmt jeder selbst. Es gibt jedoch Mindest- und Höchstbeiträge. Auch können freiwillige Beiträge für das laufende Jahr nur bis zum 31. März des nächsten Jahres gezahlt werden (für 2016 also bis zum 31. März 2017). Eine freiwillige Versicherung ist ausgeschlossen, wenn man in Deutschland bereits pflichtversichert ist oder eine deutsche Altersvollrente bezogen wird. Auch wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich nicht freiwillig versichern.

Kindererziehungszeiten

Wer sich als Elternteil mit seinem Kind in Australien aufhält, kann Erziehungszeiten erhalten. Allerdings nur dann, wenn man wegen der Beschäftigung in Australien weiter in Deutschland versichert ist. Die Versicherung in Deutschland aufgrund der Beschäftigung in Australien muss während der Erziehung weiter bestehen oder zumindest bis zur Geburt des Kindes bestanden haben. Wer für seinen deutschen Arbeitgeber zeitlich befristet in einem Tochterbetrieb/Zweigniederlassung in Australien arbeitet und dabei in den Betrieb in Australien eingegliedert wird, ist nicht mehr in Deutschland versichert. Aber auch dann können Kindererziehungszeiten erhalten werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber weiter besteht und der betroffene Elternteil aus diesem weiterhin Rechte und Pflichten hat. Auch begleitende Ehepartner können Erziehungszeiten erhalten, wenn der andere Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt.

Zu beachten ist auch, dass für einige deutsche Renten bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das sind beispielsweise bestimmte Zeiträume, in denen genügend Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gezahlt sein müssen. Auch in diesen Fällen können die australischen Wohnzeiten berücksichtigt werden, wenn der Betreffende in Australien oder selbstständig tätig gewesen ist. Der Rentenantragsteller muss das durch geeignete Unterlagen nachweisen.

Eine australische Rente bekommen in der Regel nur australische Einwohner. Australischer Einwohner ist, wer in Australien wohnt und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt hat oder australischer Staatsbürger ist. Wer in Deutschland wohnt, wird durch das Abkommen einem australischen Einwohner gleichgestellt. Somit ist der Bezug einer australischen Rente auch dann möglich, wenn man aktuell nicht in Australien wohnt. Voraussetzung ist allerdings, dass man früher einmal in Australien gewohnt hat und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte oder dabei australischer Staatsbürger war. Für den Bezug einer australischen Rente muss man zudem meist eine gewisse Mindestzeit australischer Einwohner gewesen sein. Durch das Abkommen können deutsche Beitragszeiten wie Zeiten als Einwohner Australiens berücksichtigt werden. Ist man aktuell nicht mehr australischer Einwohner, ist aber Voraussetzung, dass man mindestens zwölf Monate in Australien gewohnt hat und dabei das recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte. Von den zwölf Monaten müssen zudem sechs Monate ununterbrochen sein.

Das Abkommen hilft übrigens auch bei der Antragstellung. Der deutsche Rentenantrag kann beim australischen Träger „Centrelink“ eingereicht werden, ohne eine Frist zu versäumen. Zudem gilt ein Antrag auf australische Rente gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente und umgekehrt. Hierzu ist aber beim Antrag auf deutsche Rente der Hinweis erforderlich, dass auch Wohnzeiten in Australien zurückgelegt wurden. Gleiches gilt umgekehrt für den australischen Rentenantrag.

Auf die Höhe der deutschen Rente haben australische Wohnzeiten keinen Einfluss. Die deutsche Rente wird nur aus den deutschen Beiträgen berechnet. Umgekehrt gilt das natürlich auch für die australische Rente. Diese wird nur aus den australischen Wohnzeiten berechnet. Von der australischen Rente wird zudem das eigene Einkommen und Vermögen abgezogen, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die deutsche Rente gilt dabei als Einkommen. Auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners oder eheähnlichen Lebensgefährten wird berücksichtigt. Aber auch hier hilft das Abkommen. Wer in Deutschland wohnt, bei dem wird nur ein Teil seiner deutschen Rente bei der australischen Rente berücksichtigt. Dieser Anteil hängt von der Dauer der australischen Wohnzeiten ab: Je geringer diese sind, desto weniger wird von der australischen Rente abgezogen. Wer in Australien lebt, bei dem wird anders gerechnet. Von der maximal möglichen australischen Rente wird die deutsche Rente abgezogen. Erst danach wird das sonstige Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Diese Berechnung ist aber nur möglich, wenn die Zeiten als australischer Einwohner allein für eine australische Rente nicht ausreichen. Ansonsten wird die deutsche Rente als normales Einkommen berücksichtigt.

Renten aus der australischen Rentenversicherung

In Australien gibt es keine Rentenversicherungssystem, wie wir es in Deutschland kennen. In Australien werden dafür aber auch keine Beiträge in eine Rentenversicherung eingezahlt. Dennoch gibt es verschiedene australische Leistungen bei Invalidität, im Alter oder an Hinterbliebene. Wann und unter welchen Voraussetzungen der Bezug einer australischen Rente möglich ist, kann hier nachgelesen werden.

Wir können selbstverständlich nur einen kurzen und unverbindlichen Überblick über die australischen Leistungen geben. Für individuelle Detailfragen wendet sich der Leser bitte ausschließlich an „Centrelink“.

Altersrente (Age Pension)

Eine australische Altersrente erhält, wer 65 Jahre alt ist. Frauen, die vor 1949 geboren sind, erhalten die Rente aufgrund von Übergangsvorschriften früher.

Um eine Altersrente erhalten zu können, muss der Betroffene mindestens fünf Jahre ununterbrochen und insgesamt mehr als zehn Jahre australischer Einwohner gewesen sein. Ausnahmen bestehen für Flüchtlinge, Witwen, dessen Ehemann als australischer Einwohner stirbt, und Personen, die schon bestimmte andere Leistungen erhalten.

Die deutschen Beitragszeiten können für die fünf oder zehn Jahre wie Zeiten als australischer Einwohner berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass man

  • mindestens zwölf Monate in Australien gewohnt hat und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte – von den zwölf Monaten müssen sechs Monate ununterbrochen sein – oder
  • weiterhin australischer Einwohner ist.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Disability Support Pension)

Eine australische Erwerbsunfähigkeitsrente kann man nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Altersgrenze, also in der Regel bis zum 65. Lebensjahr, erhalten. Die Arbeitsfähigkeit muss körperlich, geistig oder psychisch derart beeinträchtigt sein, dass man für mindestens zwei Jahre nicht mindestens acht Stunden in der Woche arbeiten kann.

Um eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten zu können, muss man bei Eintritt der Erwerbsminderung australischer Einwohner sein. Ist der Betroffene das nicht, muss er mindestens fünf Jahre ununterbrochen und insgesamt mehr als zehn Jahre australischer Einwohner gewesen sein.

Die deutschen Beitragszeiten können für die fünf oder zehn Jahre wie Zeiten als australischer Einwohner berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass man

  • mindestens zwölf Monate in Australien gewohnt hat und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte – von den zwölf Monaten müssen sechs Monate ununterbrochen sein – oder
  • weiterhin australischer Einwohner ist.

Renten an verwitwete Personen (Pensions payable to Widowed Persons)

Dauerhafte Witwen- und Witwerrenten, wie wir sie in Deutschland kennen, gibt es in Australien nicht.

Stirbt der Ehepartner oder eheähnliche Lebenspartner, wird der Witze bzw. dem Witwer für maximal 14 Wochen ein australisches Hinterbliebenengeld (Bereavement Allowance) gezahlt, wenn diese bzw. dieser mit der/dem Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod zusammengelebt hat und kein Kind unter acht Jahren hat.

Hinweis: Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gibt es in Australien nur zwischen Mann und Frau.

Eine Mindestzeit als australischer Einwohner gibt es nicht. Die rentenbeziehende Person muss aber australischer Einwohner sein oder früher einmal in Australien gewohnt haben und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien gehabt haben.

Wer ein Kind unter acht Jahren hat, kann australisches Erziehungsgeld an Alleinerziehende (Parenting Payment Single) erhalten. Die anspruchsberechtigte Person muss dazu mindestens zwei Jahre (104 Wochen) australischer Einwohner gewesen sein. Ausnahmen bestehen für Flüchtlinge oder wer beim Tod des Ehepartners australischer Einwohner ist.

Die deutschen Beitragszeiten und die des verstorbenen Ehepartners oder eheähnlichen Lebensgefährten können für die zwei Jahre wie Zeiten als australischer Einwohner berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass man

  • mindestens zwölf Monate in Australien gewohnt hat und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte – von den zwölf Monaten müssen sechs Monate ununterbrochen sein – oder
  • weiterhin australischer Einwohner ist.

 

Vollwaisenrente (Double Orphan Pension)

Wer für ein Kind unter 16 Jahren sorgt, dessen Eltern beide gestorben sind, kann australische Vollwaisenrente erhalten. Ist nur ein Elternteil gestorben und der Aufenthalt oder Verbleib des zweiten Elternteils unbekannt, kann die das Kind versorgende Person ebenfalls Vollwaisenrente erhalten. Gleiches gilt, wenn der zweite Elternteil für mehr als zehn Jahre im Gefängnis oder auf unbestimmte Zeit in einer psychiatrischen Heilanstalt oder in einem Pflegeheim ist.

Eine Mindestzeit als australischer Einwohner gibt es nicht. Die das Kind versorgende Person muss aber grundsätzlich in Australien wohnen und australischer Staatsbürger sein oder sich zumindest dort dauerhaft aufhalten dürfen. Durch das Abkommen wird die das Kind versorgende Person in Deutschland aber so gestellt, als würde diese in Australien wohnen. Deshalb ist der Bezug einer Vollwaisenrente auch dann möglich, wenn die das Kind versorgende Person in Deutschland wohnt.

Die Rente kann über das 16. Lebensjahr hinaus bis zum 22. Lebensjahr der Waise gezahlt werden, wenn sie sich Vollzeit in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Garantierte Betriebsrente (Superannuation Guarantee)

Neben den staatlichen Leistungen besteht in Australien ein weiterer Zweig: die Garantierten Betriebsrenten. Wer in Australien gearbeitet hat und einen monatlichen Mindestbetrag verdient hat, kann einen Anspruch auf eine australische Betriebsrente haben. Seit dem 1. Januar 1992 sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, regelmäßig Beiträge zu einem Betriebsrentenfonds (superannuation fund) oder auf ein Alterssparkonto (retirement savings account – RSA) zu zahlen.

Wer Australien dauerhaft verlassen hat, kann wählen, ob er sich diese Beiträge erstatten lassen (departing Australia superannuation payment – DASP) oder später daraus eine Betriebsrente erhalten will.

Hinweis: Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Ergänzungsabkommen vom 9. Februar 2007 ist es jetzt möglich, sich von der Beitragszahlung zur australischen Garantierten Betriebsrente befreien zu lassen.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung

Rentnerinnen und Rentner sind meistens so krankenversichert wie vor der Rente. Diese müssen auch weiter Beiträge zahlen. Die Rentenversicherungsträger beteiligen sich daran. Anders sieht es aus, wenn sich die Rentnerin bzw. der Rentner dauerhaft in Australien aufhalten bzw. dorthin auswandern.

In dem Augenblick, wo man als Rentner nach Australien auswandert, endet die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung. Die deutschen Rentenversicherungsträger zahlen dann auch keinen Zuschuss mehr zu den Sozialversicherungsbeiträgen.

Achtung: Eine Ausnahme ist nur möglich, wer als Deutscher oder Australier weiter bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, das der deutschen oder der europäischen Aufsicht unterliegt.

Hinweis: Einen Zuschuss zur australischen Medicare oder einer privaten australischen Krankenversicherung zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger nicht.

Deutsche Rente nach Australien

Durch das Abkommen werden deutsche Renten auch dann gezahlt, wenn der Rentner in Australien wohnt. Das gilt selbst dann, wenn der Deutsche inzwischen Australier geworden ist. Es gibt allerdings einige Ausnahmen.

Manche Voraussetzungen für eine Rente können nicht in Australien erfüllt werden. So muss es sich bei einer Schwerbehinderung, einer Arbeitslosigkeit oder einer Altersteilzeit stets um eine deutsche handeln. Das bedeutet: Wer in Australien wohnt, kann manche Rente gar nicht bekommen, weil er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

In der Regel wird die deutsche Rente in Australien in voller Höhe gewährt. Das gilt für deutsche, Australier oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Anderen Staatsangehörigen kann die Rente oft nur zu 70 % gezahlt werden.

Doch auch Deutsche, Australier oder EU-Staatsangehörige müssen unter Umständen mit einer gekürzten Rente rechnen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nur aufgrund eines fehlenden Teilzeitarbeitsplatzes gezahlt wird, gibt es nicht in Australien. In Australien wird dann nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Diese ist nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die deutschen Rentenversicherungsträger zahlen die deutsche Rente auf ein australisches Konto. Einmal im Jahr wird geprüft, ob der Rentenbezieher noch lebt und die Rente weitergezahlt werden kann. Die entsprechende Bescheinigung ist von einer der angegebenen Stellen oder den „Centrelink“-Außenstellen zu bestätigen.

Die wichtigsten Anschriften

Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen*
Huntestraße 11
26135 Oldenburg
Telefon: 0441 / 927 – 0
Telefax: 0441 / 927 – 2563
E-Mail: australien@drv-oldenburg-bremen.de oder info@drv-oldenburg-bremen.de
*speziell zuständig für das deutsch-australische Abkommen

Centrelink – International Services
GPO Box 273
Hobart, Tasmania, 7001
AUSTRALIEN
Telefon: 0800 1802 482
Telefax: 0061 3 6222 2808
Internet: www.centrelink.gov.au

Australian Taxation Office
PO Box 3100
PENRITH NSW 2740
AUSTRALIA

Australian Taxation Office**
PO Box 277 WTC
VIC 8005
AUSTRALIA
Telefon: 0061 131020
Telefax: 0061 2 6058 7104
Internet: www.ato.gov.au/super
**erteilt Auskünfte zur australischen Garantierten Betriebsrente

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger. 

Australien-Forum
Zur Kontaktaufnahme mit Deutschen in Australien, hilfreiche Informationen für Reisen und Auswandern nach Australien sowie vieles mehr (auch für Australien-Freunde in Deutschland)
http://www.australien-forum.de/

Australien-News
www.australien-news.com

Deutsche in Melbourne
Informationen über Melbourne von Deutschen für Deutsche
http://www.deutscheinmelbourne.net/

Deutsche in Perth
Informationen über Perth von Deutschen für Deutsche
https://www.facebook.com/groups/69048015103/

Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
speziell zuständig für das deutsch-australische Abkommen

Podcast "Kinder-Bücher-Musik"

Podcast des öffentlich-rechtlichen Radiosender SBS in Melbourne/Australien.

Eva Murer ist Verhaltenstherapeutin und Adrian Plitzco ist Radiomoderator (und auch Kinderbuchautor). Wir besprechen wöchentlich ca. 15 Minuten Kinderbücher und -musik zu bestimmten, unterschiedlichen Themen für alle Altersstufen. Hin und wieder laden wir auch Studiogäste ein, z.b. Erzieher, Buchhändler oder Autoren.

Seit neuestem betreiben wir zusätzlich auch einen Blog: www.abenteuer-lesen.com


https://goo.gl/9uRbyN

The German-Australian Students' Society (GASS)
The German-Australian Students' Society (GASS) is a partner organisation of the Society for Australian- German Student Exchange (SAGSE). Suggestions and comments can be sent to Sal Ivimey: sallyanne_i@hotmail.com Stipendien für den australisch-deutschen Studentenaustausch (SAGSE) vergeben jedes Jahr Stipendien an australische Studenten, die während ihrer Sommerferien für 10 Wochen nach Deutschland reisen. Das Austauschprogramm soll den Studierenden einen Einblick in eine fremde Kultur geben und Freundschaften zwischen den Jugendlichen dieser beiden Länder aufbauen. Jedes Jahr werden von SAGSE ungefähr 30 Schüler der 11. und 12. Klasse aus NSW, Westaustralien und Victoria ausgewählt, um an dem Programm teilzunehmen. Während ihres Aufenthalts in Deutschland wohnen die Schüler bei einer Gastfamilie und werden voraussichtlich regelmäßig zur Schule gehen und auch an anderen von GASS Deutschland organisierten Aktivitäten teilnehmen. Dazu gehören ein fünftägiges Wintercamp, regionale Tage und ein Berliner Camp. Nach ihrer Rückkehr nach Australien sind die Studierenden Teil der German Australian Students 'Society (GASS). GASS unterstützt SAGSE bei der jährlichen Suche nach Gastfamilien, organisiert soziale Veranstaltungen für die deutschen Studenten während ihres gesamten Austauschs (wie Camps, Quiznächte und Melbourne Weekend) und unterstützt die australischen Studenten, die später im Jahr nach Deutschland reisen.
http://www.sagse.org.au/

Treffpunkt Sydney

An alle deutschsprachigen & die deutsch sprechen möchten in Sydney!!!

Wenn du neue Kontakte knüpfen möchtest, wieder mal Deutsch quatschen bzw. deine Deutschkenntnisse vertiefen oder deine Erfahrungen hier in Australien austauschen möchtest - dann bist du bei uns richtig! Wenn du vorbeikommen möchtest, dann schreib eine Mail an Ela für weitere Infos und damit wir wissen, wieviel Leute ca. kommen.

Infobahn Australia ist das deutschsprachige Australien Portal Down Under. Auf der Infobahn  finden Sie aktuelle Infos zu Veranstaltungen, Lifestyle, Reisen, Work and Travel, Outback, Beaches, Jobs und Auswandern aber auch Aktuelles aus der deutschsprachigen Community und der Australienszene in Deutschland.


http://www.infobahnaustralia.com.au/

Yogis
Wir sind eine lustige Runde, die sich mindestens einmal im Monat zum geselligen Beisammensein und Gesprächen in deutscher Sprache trifft. Dabei ist es egal, ob Ihr deutscher Abstammung seid oder Eure deutschen Sprachkenntnisse aufpolieren wollt. Bei uns sind alle herzlich willkommen!

Die Treffen werden auf unserer Website bekanntgegeben und sind immer am 13. jeden Monats. Außerdem gibt es regelmäßig weitere Treffs wie Wanderungen, Picknicks, Kindertreffs und vieles andere mehr.
http://www.yogis.org.au/

YOGIS (Young German speakers in Sydney)

Wir sind eine Runde von Deutschen und Deutschsprachigen, die sich durchschnittlich einmal im Monat in einem Pub in Sydney zum geselligen Beisammensein und Gesprächen in deutscher Sprache trifft. Dabei ist es egal, ob Ihr deutscher Abstammung seid, nur zu Besuch in Australien seid oder Eure deutschen Sprachkenntnisse aufpolieren wollt. Bei uns sind alle herzlich willkommen!

Wer wissen möchte, wo und wann das nächste Treffen stattfindet, schreibt uns bitte ein Email an yogis.sydney@yahoo.com.au . Wir freuen uns darauf!