Länderinformationen Bosnien und Herzegowina

Hauptstadt Sarajewo
Fläche 51.197 km²
Einwohnerzahl ca. 3,3 Millionen
Regierungssystem Demokratischer Staat mit zwei weitgehend autonomen Entitäten: Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH) und Republika Srpska (RS)
Religion 50,7 % Muslime (größtenteils Bosniaken), 30,7 % Serbisch-Orthodoxe (größtenteils Serben), 15,2 % Katholiken (größtenteils Kroaten), 1,1 % andere
Amtssprache Bosnisch, Kroatisch, Serbisch
Währung Konvertible Mark
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .ba

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Bosnien und Herzegowinas.

Derzeit bestehen keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen erteilt die bosnische Grenzpolizei.

Ausreise und Transit
Derzeit gibt es keine COVID-19-bedingten Beschränkungen.

Beschränkungen im Land
Derzeit gibt es keine COVID-19-bedingten Beschränkungen.

Empfehlungen

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen erforderlich.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A und Polio, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und Tollwut sowie ggf. FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

Frühsommer-Meningoenzephalitis
Das Risiko für die durch Zecken übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) ist in Bosnien-Herzegowina aufgrund der schlechten Datenlage unklar, es ist jedoch mindestens von vereinzeltem Auftreten in den Monaten April bis Oktober auszugehen. Zecken können zudem auch weitere Krankheiten wie z.B. die Borreliose übertragen.

  • Suchen Sie Ihren Körper nach Aufenthalten im Freien sorgfältig nach Zecken ab und entfernen diese so rasch wie möglich. Für weitere Empfehlungen zu möglicherweise notwendigen Behandlungen ist ein Arzt aufzusuchen.
  • Lassen Sie sich hinsichtlich einer FSME-Impfung bei besonderer Exposition beraten und ggf. impfen.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen. 

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen bei der Ausreise noch mindestens drei Monate gültig sein, bei der Einreise entsprechend länger.

Von der Einreise mit einem als gestohlen/verloren gemeldeten und wieder aufgefundenen Reisedokument wird dringend abgeraten. Auch wenn die örtliche deutsche Polizei bzw. Passbehörde die Fahndung nach diesem Dokument aufgehoben hat, besteht auch nach mehreren Monaten oder Jahren keine Garantie, dass diese Information auch an den bosnisch-herzegowinischen Grenzkontrollstellen vorliegt. Dies führt zur Verweigerung der Einreise und Verpflichtung zur sofortigen Rückreise; eine Einflussnahme durch die deutsche Botschaft in Sarajewo ist nicht möglich.

Während des Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina sollte das Reisedokument ständig mitgeführt werden. Beim Versuch, mit nicht gültigen oder akzeptierten Dokumenten zu reisen, drohen hohe Bußgelder.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise kein Visum. Sie dürfen sich innerhalb von sechs Monaten maximal 90 Tage visumfrei in Bosnien und Herzegowina aufhalten. Über diesen Zeitraum hinaus müssen sie über einen Aufenthaltstitel verfügen.

Ausländer müssen bei der Einreise über Mittel von mindestens 150 BAM (entspricht ca. 75 EUR) pro Aufenthaltstag verfügen. Der Nachweis dieser finanziellen Mittel für die Dauer des Aufenthalts kann in bar (in der Landeswährung oder in EUR) oder unbar (Kreditkarten und andere vom bosnisch-herzegowinischen Bankensystem anerkannte Zahlungsmittel) geführt werden.

Eine Einreise, nachdem die gesetzlich erlaubte Aufenthaltsdauer bereits erreicht wurde, stellt einen illegalen Aufenthalt dar und kann von den bosnisch-herzegowinischen Behörden strafrechtlich geahndet werden.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Bosnien und Herzegowina sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Bosnien und Herzegowina finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Bosnien und Herzegowina

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Bosnien und Herzegowina genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Bosnien und Herzegowina finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Bosnien und Herzegowina.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Bosnien und Herzegowina gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich in Bosnien und Herzegowina ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Bosnien-Herzegowina setzt sich aus der Republik Srpska und der Föderation Bosnien und Herzegowina zusammen.

Der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10. März 1956 und das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (vgl. hierzu BGBl. 1969 II, S. 1483) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II, S. 390) sind im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren (siehe hierzu Bekanntmachung vom 16. November 1992; BGBl. 1992 II, S. 1196).

Das Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
  • die knappschaftliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung.

Das Abkommen bezieht sich auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über

  • die Gesundheitsversicherung,
  • die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung).
  • die Invalidenversicherung,
  • das Kindergeld.

Das Schlussprotokoll vom 12. Oktober 1968 zum obigen Abkommen sowie die Durchführungsvereinbarung vom 9. November 1969 (BGBl. 1973 II., S. 711) regeln die praktische Umsetzung des Abkommens. Die Leser wenden sich bitte bei diesbezüglichen Detailfragen ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland und in Bosnien-Herzegowina.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die wichtigsten Anschriften der  zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser „Doppelversicherungen“ ist in Ermangelung eines neues bilateralen Abkommens nach wie vor das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anzuwenden (siehe oben).

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die montenegrinischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Bosnien-Herzegowina ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Bosnien-Herzegowina arbeitet. 

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Bosnien-Herzegowina im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck BH 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, zu stellen.

Keine zeitliche Begrenzung aufgrund des Abkommens 

Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen enthält im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsabkommen keine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung. Für einen nach Bosnien-Herzegowina entsandten Arbeitnehmer ist gleichwohl zur Prüfung, ob eine Entsendung vorliegt, ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina vertraglich zu regeln. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Montenegro und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA und in Bosnien-Herzegowina die Sozialversicherungsanstalt (Zavod zdravstvenog osiguranja i reosiguranja Federacije Bosne i Herzegovine) für die Föderation Bosnien und Herzegowina und der Fond Zdravstvenog osiguranje Republik Srpska (für die Republik Srpska) zuständig.

Beim GKV-Spitzenverband, DVKA sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in  Bosnien-Herzegowina bzw. vor Ablauf der zeitlich begrenzten Entsendung den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag und
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers

direkt an die DVKA zu schicken.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Bosnien-Herzegowina fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Bosnien-Herzegowina, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Bosnien-Herzegowina erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck  BH 1

Arbeitnehmer, die in Bosnien-Herzegowina arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Bosnien-Herzegowina“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck BH 1.

In Deutschland wird der Vordruck BH 1 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die im Voraus zeitlich befristete Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Ärztliche Behandlung

Im Falle einer erforderlichen ärztlichen Behandlung wendet sich der Leser bitte zuerst an die folgenden Stellen:

  • im Föderationsgebiet an die „Kranken- und Rückversicherungsanstalt der Föderation von Bosnien und Herzegowina“ (Zavod zdravstvenog osiguranja i reosiguranja Federacije Bosne i Hercegovine);
  • in der Republik Srpska an den „Krankenversicherungsfonds der Republik Srpska“ (Fond zdravstvenog osiguranja Republike Srpske).

Bei den Krankenversicherungsträgern erfährt der erkrankte Bürger die Anschriften der nächstgelegenen Ambulatorien oder sonstigen Gesundheitseinrichtungen. Diese dürfen Behandlungsleistungen zu Lasten der Krankenversicherung erbringen.

Im Notfall kann sich der Leser selbstverständlich sofort in eine Gesundheitseinrichtung begeben. Gegen Vorlage des Anspruchsnachweises erfolgt dann die erforderliche medizinische Betreuung.

Medikamente

Sind im Zusammenhang mit der Erkrankung Medikamente erforderlich, wird der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellen. Dieses Rezept kann in jeder Apotheke eingelöst werden.

Zu beachten, dass die örtlich zuständige Krankenversicherung generell nur die Kosten für Medikamente übernimmt, die auf einer vereinbarten Medikamentenliste stehen. Die darüber hinausgehenden Kosten werden dem Patienten direkt in Rechnung gestellt. Leider sind die Medikamentenlisten landesweit nicht einheitlich, weshalb in den einzelnen Regionen die Kostenübernahme höchst unterschiedlich ausfällt.

Stationäre Krankenhausbehandlung

Ist je nach Schwere der Erkrankung eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, stellt der behandelnde Arzt einen entsprechenden Überweisungsschein aus. Selbstverständlich kann sich der Patient in dringenden Fällen direkt in ein Krankenhaus begeben. Die Vorlage des Anspruchsnachweises reicht aus. Die Krankenhausverwaltung ist allerdings auf den „Hinweis für das Krankenhaus“, der auf Rückseite des Anspruchsnachweises abgedruckt ist, aufmerksam zu machen.

Zuzahlungen, Gebühren, Eigenanteile

Die in Bosnien und Herzegowina anfallenden Zuzahlungen werden bei der Leistungserbringung sofort fällig und eingezogen.

Kostenerstattung

Sofern der Leser für alle Behandlungen in Vorleistung getreten ist, kann er bei seiner deutschen Krankenkasse selbstverständlich einen entsprechenden Antrag auf Kostenerstattung stellen. Der Sachbearbeiter der Krankenkasse benötigt hierfür vollständige Unterlagen. Hierzu gehören insbesondere quittierte und spezifizierte Rechnungen, ärztliche Verordnungen und am besten eine Übersetzung. Je mehr Unterlagen zur Verfügung stehen, desto genauer kann der Erstattungsbetrag ermittelt werden. Im Übrigen wird auf die gesetzliche Möglichkeit des § 17 SGB V verwiesen.

Arbeitsunfähigkeit 

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein rasches Handeln zwingend erforderlich. Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. In diesen Fällen sind Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Die vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist den zuständigen Zweigstellen in Bosnien und Herzegowina binnen drei Tagen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Die zuständigen Stellen in Bosnien und Herzegowina behalten sich übrigens vor, kurzfristige Termine für Kontrolluntersuchungen anzuberaumen. Diese sind unbedingt wahrzunehmen.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Auf jeden Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. des Abschlusses einer Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von „Deutsche im Ausland e. V.“ wenden: DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Bosnien-Herzegowinaaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Bosnien-Herzegowinaaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Bosnien-Herzegowina auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Bosnien-Herzegowina gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

 

Die „Föderation von Bosnien und Herzegowina“ und die „Republika Srpska“, zwei als Entitäten bezeichnete, weitgehend autonome Landesteile, bilden seit 1995 den Gesamtstaat Bosnien-Herzegowina. Dieser Gesamtstaat nimmt zwar einen Teil der staatlichen Aufgaben wahr, ist aber nicht für die Sozialversicherung zuständig. Daher gibt es in jedem der beiden Gebiete einen eigenen Rentenversicherungsträger. Auch die dort geltenden gesetzlichen Regelungen können unterschiedlich sein.

Leider können wir den Lesern keine aktuellen und allgemein gültigen Informationen zum in Bosnien-Herzegowina geltenden Rentenrecht geben. Um zuverlässige Informationen zum aktuellen Rentenrecht zu bekommen, wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Träger im jeweiligen Landesteil.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Entsendung in Bosnien-Herzegowina einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, wenden sich bitte unverzüglich an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. eine Berufsgenossenschaft) in Deutschland. Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Die Ansprüche auf Kindergeld für Arbeitnehmer sind im Artikel 28 des Sozialversicherungsabkommens geregelt. Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die für sie zuständige Kindergeldstelle.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.