Länderinformationen Tunesien

Hauptstadt Tunis
Fläche 163.610 km²
Einwohnerzahl 11,951 Millionen
Regierungssystem Semi-präsidentielle Demokratie
Religion 98 % Islam, kleine jüdische und christliche Minderheiten
Amtssprache Arabisch
Währung Tunesischer Dinar
Zeitzone UTC+1 MEZ
Internet-TLD .tn

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Von Reisen
- in das Gebiet südlich bzw. südöstlich einer Linie, die von der Grenze zu Algerien über Tozeur/Nafta - Douz – Ksar Ghilane – Tataouine bis Zarzis führt,
- in das unmittelbare Grenzgebiet zu Algerien und insbesondere in die Gebirgsregionen nahe der algerischen Grenze im Bereich von El Aioun bis und einschließlich der Provinz Kasserine und
- individuellen, nicht organisierten Wüstentouren 

wird abgeraten.

Terrorismus
In Tunesien besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. In der Vergangenheit wurden zum Teil schwere terroristische Anschläge verübt, bei denen auch ausländische Reisende unter den Opfern waren, wie 2015 vor dem Bardo-Museum in Tunis und auf ein Strandhotel in Sousse. 2018 und 2019 wurden in der Innenstadt sowie 2020 in einem Vorort von Tunis Anschläge verübt, sowie zuletzt am 9. Mai 2023 auf der Insel Djerba an der Synagoge La Ghriba.

Die tunesischen Sicherheitskräfte verstärken ihre Präsenz saisonbedingt in den Touristengebieten. Das tunesische Innenministerium hat mobile Sicherheitsposten eingerichtet, die in den Sommermonaten an touristischen Anlaufpunkten, Stränden und öffentlichen Plätzen im Einsatz sind.

In den Gebirgsregionen nahe der algerischen Grenze im Bereich von El Aioun bis Kasserine, besonderes in den Bergen des Jebel Chaambi, Jebel Selloum und Jebel Mrhila in der Provinz Kasserine sind bewaffnete Auseinandersetzungen mit dort operierenden Terrorgruppen möglich. 2018 wurden bei einem Anschlag bei der Ortschaft Ain Soltane im Bezirk Jendouba sechs tunesische Nationalgardisten getötet; Sicherheitsoperationen halten an. Gebiete sind dort teilweise vermint.
Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt.
Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen.

Südlich bzw. südöstlich der Linie, die von der Grenze zu Algerien über Tozeur/Nafta - Douz – Ksar Ghilane – Tataouine bis Zarzis führt sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara und insbesondere in Grenzgebieten besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko.

  • Halten Sie sich über die Medien informiert und achten Sie auf Informationen der Reiseveranstalter.
  • Meiden Sie Menschensammlungen auf öffentlichen Plätzen und vor touristischen Attraktionen und Moscheen möglichst bzw. seien Sie dort besonders aufmerksam.
  • Seien Sie bei Reisen in westliche Landesteile besonders vorsichtig und meiden Sie die Gebirgsregion nahe der algerischen Grenze im Bereich von El Aioun bis Kasserine.
  • Sehen Sie von touristischen und anderen nicht erforderlichen Reisen in das Gebiet südlich von Touzeur/Nafta, Douz, Ksar Ghilane, Tataouine und Zarzis ab.
  • Seien Sie bei notwendigen Reisen in der Region um Ben Guerdane ganz besonders vorsichtig.
  • Unternehmen Sie Ausflüge und Offroad-Touren in die Wüstengebiete grundsätzlich nur organisiert in einer Gruppe und mit landeskundigen Reiseführern.
  • Beachten Sie auch den weltweiten Sicherheitshinweis.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Impfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A; bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Tunesiens sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja, aber siehe Anmerkungen
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Die Einreise mit lediglich einem deutschen Personalausweis ist nur möglich, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde und die Einreise auf dem Luftweg erfolgt. Hierfür müssen Buchungsunterlagen für Hin- und Rückflug sowie die Hotelbuchungsbestätigung für die gesamte Dauer des Aufenthalts mitgeführt werden.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise zu touristischen und geschäftlichen Zwecken und einem Aufenthalt von bis zu vier Monaten kein Visum.

Der von den tunesischen Grenzbehörden ausgegebene Einreisenachweis „Carte de visiteur non-résident“ ist aufzuheben und bei Wiederausreise vorzulegen. Bei Überschreiten des viermonatigen Aufenthalts wird eine Strafgebühr von 20 TND pro Fünf-Tages-Periode erhoben, die bei Ausreise (mittels Wertmarken) beglichen werden muss, sonst wird die Ausreise nicht gestattet.

Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen – kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften von tunesischer Seite zu Schwierigkeiten (beispielsweise zur Verweigerung der Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket) kommen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Tunesien sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Tunesien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Tunesien.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Tunesien genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Tunesien finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Tunesien.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Tunesien gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Tunesien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Zur Prüfung der Frage, welche Rechtsvorschriften im Rahmen einer Beschäftigung in Tunesien anzuwenden sind, ist das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 16. April 1984 (BGBl. 1986 II, Seite 584) heranzuziehen. Dieses Abkommen trat am 1. August 1986 in Kraft (Bekanntmachung BGBl. 1986 II, Seite 747).

Mit der praktischen Umsetzung des obigen Abkommens befassen sich das Schlussprotokoll zum Abkommen vom selben Tag, das Zusatzprotokoll zum Abkommen vom selben Tag (BGBl. 1986 II, Seite 600; in Kraft getreten am 1. August 1986, BGBl. 1986 II, Seite 747) und die Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom selben Tag (BGBl. 1986 II, Seite 602; in Kraft getreten am 29. September 1986, Bekanntmachung BGBl. 1986 II, Seite 948; anwendbar ab 1. August 1986, siehe Artikel 22 Satz 2 der Durchführungsvereinbarung).

Bei allen Fragen zur praktischen Umsetzung des Abkommens wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Sozialversicherungsträger der beiden Abkommensstaaten. Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung,
  • den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Altershilfe für Landwirte.

Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf die Republik Tunesien auf die Rechtsvorschriften über

  • die Organisation der Systeme der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme der Familienleistungen, soweit solche oder entsprechende Leistungen nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften für Empfänger von Renten vorgesehen sind,
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  • das System der Renten bei Invalidität, Alter und zugunsten der Hinterbliebenen,
  • das System der Sozialen Sicherheit der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Fischer,
  • die Systeme über den sozialen Schutz im öffentlichen Bereich.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Tunesien spezielle Zuständigkeitsregelungen.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die tunesischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Tunesien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die tunesischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Tunesien arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Tunesien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Die ersten 24 Monate

Für einen nach Tunesien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Entsendung für mehr als 24 Monate

Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten, gelten für den Arbeitnehmer ab Beginn des 25. Monats der Entsendung grundsätzlich die tunesischen Rechtsvorschriften. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch auch für die weitere Dauer der Tätigkeit in Tunesien gemeinsam die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beantragen. Dies geschieht im Rahmen einer so genannten "Ausnahmevereinbarung".

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immerzu zufriedenstellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Tunesien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden. Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Tunesien das Ministère des Affaires Sociales, de la Solidarité et des Tunisiens à l‘Etranges zuständig. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Tunesien bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung den Antrag beim GKV-Spitzenband, DVKA, stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:

  1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Tunesien
  3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Tunesien
  4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Tunesien
  5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Tunesien
  6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  8. Kopien des Vordrucks TN/A 1, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 24 Kalendermonate überschreitet.

Bitte beachten: Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Der Vordruck TN/A 1

Arbeitnehmer, die in Tunesien arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine "Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Tunesien". Es handelt sich hierbei um den Vordruck TN/A 1. In Deutschland wird der Vordruck TN/A 1 von folgenden Stellen ausgestellt:

  • Für die ersten 24 Monate der Entsendung von einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom - GKV-Spitzenverband, DVKA.

Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Sofern eine derartige Behandlung erforderlich wird, wendet sich der Patient zunächst an das nächstgelegene Regional- oder örtliche Büro der CNAM (Caisse Nationale d’Assurance Maladie). Dort ist der Anspruchsnachweis TN/A 1 vorzulegen. Im Gegenzug erhält man einen Behandlungsausweis (Carte de Soins). Ganz wichtig: neben dem TN/A 1 ist auch der Reisepass vorzulegen! Von den Mitarbeitern der CNAM erhält der Patient Auskünfte über die nächstmöglichen Behandlungsmöglichkeiten. In Tunesien sind dies öffentliche Gesundheitseinrichtungen, öffentliche Krankenhäuser oder Polikliniken der CNAM. Im Notfall erfährt man diese Anschriften auch bei der örtlichen Polizei bzw. im Hotel. Apropos Notfall: gegen Vorlage des TN/A 1 und des Reisepasses wird der Patient auch sofort ohne den "Carte de Soins" behandelt.

Medikamente

Sofern Medikamente erforderlich sind, werden diese von den behandelnden Ärzten der öffentlichen Krankenhäuser oder CNAM-Polikliniken verordnet und dort auch abgegeben. Sollte es ausnahmsweise nicht vorrätig sein, kann man es in einer privaten Apotheke kaufen. Die entstandenen Kosten können hinterher im Wege der Kostenerstattung mit der CNAM abgerechnet werden.

Stationäre Krankenhausbehandlung

Sofern eine stationäre Behandlungsmaßnahme erforderlich wird, stellt der behandelnde Arzt einen entsprechenden Einweisungsschein aus. Der Arzt gibt auch an, in welches Krankenhaus sich der Patient begeben muss. Im Krankenhaus sind Einweisungsschein und der "Carte de Soins" vorzulegen. Im Notfall kann sich der Patient natürlich sofort in ein Krankenhaus begeben. Dieses regelt dann mit der CNAM die Kostenübernahme. Nicht vergessen: bitte TN/A 1 und Reisepass vorlegen!

Kostenerstattung

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Der Patient rechnet vor Ort mit der CNAM ab, beispielsweise Medikamentenrechnungen sowie die Kosten für private ambulante ärztliche Behandlungen. Wichtig: der CNAM sind vollständige Unterlagen einzureichen; also alle Verordnungen und quittierte und spezifizierte Rechnungen.
Das gilt im Übrigen auch, wenn man, als zweite Möglichkeit, die entstandenen Kosten mit der deutschen Krankenkasse abrechnen will. Darüber hinaus wäre für den Sachbearbeiter der deutschen Krankenkasse eine Übersetzung überaus hilfreich. Zu guter Letzt ist aber auch die Anwendung des § 17 SGB V möglich (vgl. hierzu den Abschnitt "§ 17 SGB V").

Arbeitsunfähigkeit

Rasches Handeln ist zwingend erforderlich! Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse sind unverzüglich zu informieren, am besten mittels Telefon oder Telefax. Der behandelnde Arzt ist um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Diese ist der CNAM-Geschäftsstelle unverzüglich zu übermitteln bzw. vorzulegen. In Tunesien wird die Arbeitsunfähigkeit durch die CNAM in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt überwacht. Hierzu gehören auch kurzfristig anberaumte Kontrolluntersuchungen. Termine, die unbedingt wahrzunehmen sind! Über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Ungeachtet dessen können die Leser beim langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V., die Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Tel.: 02247 / 9194-0 eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen.

Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport von Tunesien nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bei einem Aufenthalt in Tunesien von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Tunesienaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Tunesienaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist.

In dem Moment, in dem man nach Tunesien auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Tunesien gibt es kein Pflegeversicherungssystem, das mit dem deutschen vergleichbar ist.

Allgemeines

Die gesetzliche Rentenversicherung Tunesiens gliedert sich in zwei Sektoren, den öffentlichen Sektor und den privaten Sektor (Allgemeines System). Im privaten Sektor sind alle Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes (einschließlich landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Fischer), Selbständige, Bergarbeiter und Seeleute versichert. Im öffentlichen Sektor sind die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten versichert.

Invaliditätsrente

Diese Rente erhalten Versicherte, wenn sie

  • invalide sind, das heißt, ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel gemindert ist,
  • jegliche Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und
  • die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen.

Die Invaliditätsrente wird längstens bis zum Erreichen des für die Altersrente vorgeschriebenen Lebensalters gezahlt. Danach erhalten die versicherten eine Altersrente. Ob ein Versicherter invalide ist, prüft der medizinische Ausschuss der Caisse Nationale de Sécurité Sociale anhand ärztlicher Unterlagen. Bei der Beurteilung werden nur gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt.

Ist die Invalidität die Folge eines Unfalls (kein Arbeitsunfall), können Versicherte als Arbeitnehmer die Wartezeit auch mit einer geringeren Versicherungszeit erfüllen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zum Unfallzeitpunkt nach tunesischem Recht rentenversicherungspflichtig waren.

Altersrente

Anspruch auf diese Rente haben Versicherte, wenn sie 60 Jahre alt sind, die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und die Wartezeit von 120 Monaten erfüllen. Für Bergleute, Fernfahrer und Arbeiter in Glashütten oder Bleigießereien beträgt das maßgebende Lebensalter 55 Jahre.

Haben Versicherte das gesetzliche Rentenalter erreicht, ohne dass sie die erforderliche Wartezeit von 120 Monaten erfüllen, können sie die Altersrente nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit einer Wartezeit von 60 Monaten proportional erhalten.

Vorzeitiger Bezug der Altersrente

Ab dem 55. Geburtstag können Versicherte die Altersrente vorzeitig beziehen, wenn sie die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und die Wartezeit von 360 Monaten erfüllen. Ab dem 50. Geburtstag können sie die Altersrente vorzeitig beziehen, wenn sie

  • die Erwerbstätigkeit wegen vorzeitigem Verschleiß des Organismus aufgegeben haben und die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen oder
  • die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit Mutter von drei lebenden Kindern sind und die Wartezeit von 180 Monaten erfüllen oder
  • die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte und von einem Kontrollausschuss geprüft wurde, sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und die Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate andauert, ohne dass ihnen in dieser Zeit eine Arbeit angeboten wurde und sie die Wartezeit von 20 Trimestern erfüllen.

Renten an Witwen und Witwer

Nach dem Tod des Ehepartners können Personen eine Witwen oder Witwerrente erhalten, wenn der verstorbene Ehepartner bis zum Tod eine Rente bezogen hat oder zum Zeitpunkt des Todes die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat. Ist der Tod aufgrund eines Unfalls (kein Arbeitsunfall) eingetreten, kann die Wartezeit auch mit einer geringeren Versicherungszeit erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der verstorbene Ehepartner zum Unfallzeitpunkt nach tunesischem Recht rentenversicherungspflichtig war. Heiraten Personen als Witwe oder Witwer vor ihrem 55. Geburtstag erneut, fällt ihr Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente weg.

Waisenrenten

Eine Waisenrente kann nach dem Tod des Versicherten gezahlt werden, wenn der Verstorbene bis zum Tod eine Rente bezogen hat oder zum Zeitpunkt des Todes die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat. Ist der Tod aufgrund eines Unfalls (kein Arbeitsunfall) eingetreten, kann die Wartezeit auch mit einer geringeren Versicherungszeit erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt nach tunesischem Recht rentenversicherungspflichtig war.

Eine Waisenrente erhalten die Kinder des Verstorbenen. Sie wird bis zum 16. Geburtstag gezahlt. Darüber hinaus kann die Rente nur gezahlt werden, wenn sich das Kind in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befindet oder wegen Behinderung außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder, wenn es sich bei dem Kind um ein unverheiratetes Mädchen ohne Einkommen handelt.

Im Falle der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung erfolgt die Zahlung längstens bis zum 21. Geburtstag des Kindes. Eine Ausnahme besteht für Studenten ohne Stipendium; sie können die Waisenrente bis zum 25. Geburtstag erhalten. Für behinderte Kinder gilt keine Altersbegrenzung. Bei Heirat oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erlischt der Anspruch auf Waisenrente an über 16 Jahre alte Mädchen.

Rente und Einkommen

 

Eine Invaliditäts- oder Altersrente können Versicherte nur erhalten, wenn sie die Beschäftigung aufgegeben haben.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige tunesische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Dieser stellt eine Anspruchsbescheinigung in Briefform aus. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Die wichtigsten Anschriften:

Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS)
49, Avenue Taïeb M’HIRI
1002 TUNIS BELVÉDÈRE
TUNESIEN
Telefon 00216 71 796744
Telefax 00216 71 783223
E-Mail cnss.dg@email.ati.tn
Internet www.cnss.nat.tn

Caisse Nationale de Retraite et de Prévoyance Sociale (CNRPS)
6, Avenue Mohamed V
1001 TUNIS
RÉPUBLIQUE TUNESIEN
Telefon 00216 71 341100
Telefax 00216 71 351531
E-Mail info@cnrps.nat.tn
Internet www.cnrps.nat.tn

Ministère des Affaires Sociale De la Solidarité et des Tnisiens à l’Etranges
(Direction Générale de la Sécurité Sociale)
27, Boulevard Bab Benat
CP 1030 TUNIS
TUNESIEN

Rechtlicher Hinweis

Stand aller Angaben ist Januar 2017. Trotz sorgfältiger Recherchen wird aber keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Aus den Texten können keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Die Inhalte sind rechtlich unverbindlich.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.