Länderinformationen Israel

Hauptstadt Jerusalem
Fläche 22.380 km²
Einwohnerzahl 9.136.000
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion 75 % Juden, 1,9 % Christen, 1,6 % Drusen, Muslime, Atheisten
Amtssprache Hebräisch und Arabisch
Währung Neuer (Israelischer) Schekel
Zeitzone UTC+2, UTC+3 (Sommerzeit)
Internet-TLD .il

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Vor Reisen in den Gazastreifen wird gewarnt; von Aufenthalten im Gebiet des Grenzübergangs wird dringend abgeraten.

Von Reisen und Aufenthalten in das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet, in das Grenzgebiet zu Libanon und Syrien sowie in die Regionen in und um die Städte Jenin und Nablus im Westjordanland wird dringend abgeraten.

Von nicht notwendigen Reisen in das Westjordanland wird abgeraten.

Auseinandersetzungen
Im Westjordanland ist die Lage angespannt. Auch in Israel muss weiterhin mit einem erhöhten Anschlagsrisiko gerechnet werden. Weitere, auch militärische Auseinandersetzungen können nicht ausgeschlossen werden.

  • Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und verschieben Sie nicht erforderliche Reisen in das Westjordanland.
  • Seien Sie bei Besuchen in Ost-Jerusalem jederzeit, aber vor allem bei Besuchen der Altstadt von Jerusalem, insbesondere an den Toren zum muslimischen Teil der Altstadt, den Zugängen zum Haram al-Sharif/Tempelberg und nahe der Klagemauer wachsam.
  • Verfolgen Sie die lokalen und internationalen Medien aufmerksam.
  • Meiden Sie Menschenansammlungen und Demonstrationen weiträumig.
  • Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Sicherheitskräfte.
  • Seien Sie auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Umfeld von Bushaltestellen und Bahnhöfen besonders vorsichtig; insbesondere auch im Hinblick auf unbeaufsichtigte Gepäckstücke.

Israelisch-syrisches Grenzgebiet
Von Aufenthalten im Grenzgebiet zu Syrien und Libanon wird dringend abgeraten.

Im israelisch-syrischen Grenzgebiet haben sich die Spannungen deutlich erhöht. Es ist zu mehreren sicherheitsrelevanten, auch militärischen Zwischenfällen gekommen, bei denen Raketen, Mörsergranaten, etc. auf israelischem Territorium niedergegangen sind. Die israelischen Streitkräfte behalten sich Gegenmaßnahmen ausdrücklich vor. Die Lage an der Demarkationslinie zum Libanon ist angespannt. Es kann zu weiteren Zwischenfällen durch Beschuss und zu militärischen Auseinandersetzungen kommen.

Jerusalem inkl. Ost-Jerusalem
Die Sicherheitslage in Jerusalem ist angespannt. Gewaltsame Ausschreitungen in Ost-Jerusalem, insbesondere in der Altstadt rund um den Haram al-Sharif/Tempelberg, sind nicht auszuschließen.

  • Seien Sie jederzeit, aber vor allem bei Besuchen der Altstadt von Jerusalem, insbesondere an den Toren zum muslimischen Teil der Altstadt, den Zugängen zum Haram al-Sharif/Tempelberg und nahe der Klagemauer wachsam.

Westjordanland
Von Reisen in die Region in und um die Städte Jenin und Nablus im Westjordanland wird dringend abgeraten; von nicht notwendigen Reisen in das Westjordanland wird abgeraten.

Die Sicherheitslage im Westjordanland ist angesichts fast täglicher Sicherheitsvorfälle sehr angespannt. Es kommt regelmäßig zu Anschlägen und Angriffen sowie gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen israelischen Sicherheitskräften, Siedlern und Palästinensern mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten.

Eine Häufung von Sicherheitsvorfällen ist insbesondere in der Nähe von Checkpoints, israelischen Siedlungen und Siedler-Außenposten zu beobachten. In Nablus und Jenin kommt es verstärkt zu massiven Auseinandersetzungen und Einsätzen der israelischen Sicherheitskräfte mit Toten und Verletzten.

Auch in und um Jericho kommt es zu Sicherheitsvorfällen, die auch zu umfangreichen Kontrollen durch israelische Sicherheitskräfte mit langen Wartezeiten führen können.

  • Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und verschieben Sie nicht notwendige Reisen in das Westjordanland.
  • Falls Sie das Westjordanland trotz der aktuellen Sicherheitslage bereisen müssen, fahren Sie mit ortskundigen Reisepartnern und beachten Sie die Hinweise von Hotels und Reiseveranstaltern. Unterlassen Sie Fahrten bei Dunkelheit.
  • Vermeiden Sie die Benutzung der Straße 60 im Westjordanland insbesondere auf der Strecke zwischen Ramallah und Nablus, um die Stadt Hebron sowie generell in der Nähe von israelischen Siedlungen und Checkpoints.
  • Vermeiden Sie Fahrten nach Jericho, insbesondere aus dem Süden in Richtung Flüchtlingslager Aqabat Jaber.

Gazastreifen
Vor Reisen in den Gazastreifen wird gewarnt, von Aufenthalten im Gebiet des Grenzübergangs wird dringend abgeraten.

Die Sicherheitslage in dem unmittelbar an den Gazastreifen angrenzenden Gebiet ist volatil.

Einreiseregelungen für ausschließliche Aufenthalte im Westjordanland
Im Oktober 2022 sind neue Verfahrensregelungen zur Einreise in das Westjordanland in Kraft getreten. Gemäß dieser Regelungen ist vor Einreise grundsätzlich eine vorherige Genehmigung bei der zuständigen Behörde (CoGAT) einzuholen. Die Regelungen gelten ausdrücklich nicht bei einem Aufenthalt in Israel mit einem kurzzeitigen Besuch im Westjordanland. Weitere Informationen zu den Regelungen im Abschnitt Einreise und Zoll Ein- und Ausreise in das Westjordanland.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland ist keine Impfung erforderlich. Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet ist eine Gelbfieberimpfung bei Einreise nachzuweisen.

  • Bitte beachten Sie, dass Langzeitreisende über vier Wochen eine Impfung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) vier Wochen bis 12 Monate vor Ausreise erhalten sollten (siehe Poliomyelitis). Die Durchführung von Kontrollen des Impfstatus bei Ausreise aus Israel ist derzeit nicht bekannt. Falls Sie kürzer als vier Wochen im Land sind, wird ein vollständiger Impfschutz gegen Poliomyelitis empfohlen. Liegt die letzte Impfung mehr als zehn Jahre zurück, sollten Sie eine Auffrischungsimpfung durchführen lassen.  
  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Hepatitis A bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Hepatitis B und Tollwut empfohlen. Für einen Langzeitaufenthalt in den Palästinensischen Gebieten wird zudem noch eine Typhusimpfung empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

Durchfallerkrankungen
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe auch Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen und auch Cholera (s.u.) jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:

  • Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch den Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden.
  • Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser.
  • Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser.
  • Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst.
  • Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern.
  • Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen.
  • Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Israels sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen sechs Monate über die Reise hinaus gültig sein.

Staatenlose Personen müssen (anstelle eines Reisepasses) im Besitz eines gültigen Fremdenpasses oder Reiseausweises sein, der für ein Jahr gültig ist.

Für deutsche Staatsangehörige, die im palästinensischen Personenregister eingetragen sind bzw. über eine palästinensische Personenkennziffer (ID) verfügen sowie für Reisen, die ausschließlich in das Westjordanland führen, gelten besondere Vorschriften, siehe unten.

Minderjährige unter 16 Jahren, die allein oder in Begleitung eines Elternteils reisen, sollten eine Einverständniserklärung der Eltern/des anderen Elternteils mitführen.

Visum
Deutsche Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 1928 geboren sind, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten kein Visum.

Deutsche Staatsangehörige, die in der Vergangenheit aus Israel ausgewiesen wurden, sich illegal in Israel aufgehalten haben oder denen die Einreise nach Israel verweigert wurde, müssen vor ihrer Einreise bei einer israelischen Auslandsvertretung oder dem israelischen Innenministerium ihren Fall überprüfen lassen und ein Visum einholen.

Deutsche Staatsangehörige, die zudem Staatsangehörige Libanons, Syriens, Iraks oder Irans sind, benötigen eine gesonderte Einreisegenehmigung, die vorab bei der jeweiligen israelischen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) einzuholen ist und nur im Ausnahmefall erteilt wird. Auch mit entsprechender Genehmigung ist mit einer intensiven Sicherheitsbefragung bei Einreise (s.u.) zu rechnen.

Grenzübergänge
Ein Großteil der Reisenden reist über den internationalen Flughafen Ben Gurion, knapp 20 Kilometer südöstlich von Tel Aviv, nach Israel ein. Dort sowie an den Grenzübergängen Taba (nach Ägypten) und Allenby-Brücke (nach Jordanien) erhält jeder Reisende eine Einreisekarte (B2 Stay-Permit), die bis zur Ausreise aufbewahrt werden muss. Ein Einreisestempel im Pass wird dann nicht mehr angebracht. Bei der Überquerung von Kontrollpunkten, insbesondere im Westjordanland, sollte die Einreisekarte zur Vermeidung von Schwierigkeiten mitgeführt werden.

Bei den Grenzübergängen von Eilat nach Ägypten (Taba) und Jordanien (Arava-Aqaba), sowie den Grenzstationen Sheikh Hussein von Israel nach Jordanien und Allenby Brücke vom Westjordanland nach Jordanien, kann es immer wieder zu kurzzeitigen Schließungen bzw. einer Verkürzung der Öffnungszeiten kommen. Vor jüdischen Feiertagen sind die Öffnungszeiten regelmäßig eingeschränkt. Es ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Israel sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Israel finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Israel

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Israel genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Israel finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Israel.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Israel gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich in Israel ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Zur Prüfung, welches Recht für eine Beschäftigung in Israel anzuwenden ist, ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 (BGBl. 1975 II, S. 246), i d. F. des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986 (BGBl. 1986 II, S. 863) und des Zusatzabkommens vom 12. Februar 1995 (BGBl. 1996 II, S. 209) heranzuziehen.

Das Abkommen vom 17. Dezember 1973 ist am 1. Mai 1975 in Kraft getreten (Bekanntmachung BGBl. 1975 II, S. 443), das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 am 1. Januar 1987 (Bekanntmachung BGBl. 1986 II, S. 1099) und das Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 am 1. Juni 1996 (Bekanntmachung BGBl. 1996 II, S. 1033).

Das Abkommen umfasst die deutschen Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung,
  • den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung

sowie die israelischen Rechtsvorschriften über

  • die Mutterschaftsversicherung,
  • die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
  • die Invaliditätsversicherung.

Das Abkommen gilt für alle Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten.

Das Schlussprotokoll zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 regelt die praktische Umsetzung. Bei Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Sozialversicherungsträger in den beiden Vertragsstaaten.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Detailfragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser "Doppelversicherungen" ist das obige Sozialversicherungsabkommen heranzuziehen.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die israelischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Israel ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die israelischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Israel arbeitet. 

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Israel im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden (vgl. hierzu: Beschäftigung im Ausland; hier: Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses/Beendigung der Ausstrahlung/zeitliche Begrenzung der Entsendung).

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck ISR/D 101 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen.

Keine zeitliche Begrenzung aufgrund des Abkommens

Das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen enthält im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsabkommen keine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung. Für einen nach Israel entsandten Arbeitnehmer ist gleichwohl zur Prüfung, ob eine Entsendung vorliegt, ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in Israel vertraglich zu regeln. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Israel und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Israel das National Insurance Institut, Jerusalem, zuständig.

Beim GKV-Spitzenverband, DVKA sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Israel den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  • Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, deutsche Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdatum)
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Israel
  • Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Israel
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift des Arbeitgebers sowohl in Deutschland als auch der Beschäftigungsstelle in Israel
  • Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung zwischen Arbeitnehmer und deutschem Arbeitgeber während der Beschäftigung in Israel
  • Bestätigung, dass der bisherige Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitgeberpflichten im Bereich der Sozialversicherung (Erstellen der Meldungen zur Sozialversicherung, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Erstattung der Krankenversicherungsleistungen nach § 17 SGB V) übernimmt
  • Begründung, weshalb für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen
  • Erklärung des Arbeitnehmers

Darüber hinaus werden die zusätzlichen Unterlagen – sofern vorhanden – benötigt:

  • Aktenzeichen des bereits in dieser Angelegenheit mit der DVKA geführten Schriftwechsels
  • Kopien der für den Arbeitnehmer ausgestellten Vordrucke ISR/D 101

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Israel fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Israel, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Israel erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck  ISR/D 101

Arbeitnehmer, die in Israel arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Israel“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck ISR/D 101.

In Deutschland wird der Vordruck ISR/D 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die im Voraus zeitlich befristete Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Sonderregelung: Keine Anwendung der Regelungen des SGB III

Zu beachten ist übrigens, dass die Regelungen des SGB III (Arbeitslosenversicherung) nicht angewandt werden, wenn durch eine Ausnahmevereinbarung der nach Israel entsandte Arbeitnehmer von den israelischen Sozialversicherungsvorschriften befreit wurde. Es besteht somit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

Die vier in Israel tätigen Krankenkassen (CLALIT, MACCABI, MEUHEDET, LEUMIT) versichern nicht nur ihre Mitglieder, sondern erbringen auch selbst eine breite Palette medizinischer Leistungen. Den vier Krankenkassen gehören eine große Zahl von Kliniken, Instituten und Apotheken sowie insgesamt 20 Krankenhäuser.

Alle vier Krankenkassen verfügen über ein landesweites Netz von allgemeinmedizinischen ebenso wie von Fachkliniken, inklusive zahnärztlicher Versorgung.

Zu den Grundlagen des israelischen Gesundheitswesens gehört das Krankenversicherungsgesetz. Es sieht vor, dass jeder Bürger oder ständige Bewohner Israels Anspruch auf eine vom Staat festgelegte, jährlich angepasste medizinische Leistungspalette, den sogenannten Gesundheitskorb, hat. Zu diesem Zweck müssen sich die Versicherten bei einer der Krankenkassen anmelden. Die staatliche Leistungspalette sichert eine alles in allem angemessene medizinische Versorgung, hat aber auch Lücken. Diese rühren vor allem auf zu langsame Anpassung des Gesundheitskorbs an den technischen Fortschritt und an die Alterungsprozesse in der israelischen Gesellschaft her.

Daher schließen die meisten Krankenkassenmitglieder bei ihrer jeweiligen Kasse auch eine Zusatzversicherung ab. Da ein Großteil der dadurch gedeckten Leistungen von kasseneigenen Einrichtungen abgewickelt wird, stellen die Zusatzversicherungen nicht nur eine Einnahmenquelle der Kassen dar, sondern helfen ihnen auch, ihre medizinischen Dienste auszubauen.

Hinweis: Quelle für den obigen Text: Germay Trade & Invest (GTAI). Die Vollständigkeit und Richtigkeit kann mangels anderer Quellen nicht überprüft werden.

Mutterschaft

Das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen umfasst im Bereich Krankenversicherung lediglich Sachleistungen für den Versicherungsfall Mutterschaft (vgl. hierzu Artikel 2 und 11 des Abkommens). Diese Sachleistungen erhalten weibliche Versicherte vom örtlich zuständigen israelischen Krankenversicherungsträger.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann. Diese Variante ist den in Israel im Rahmen einer Entsendung beschäftigten Arbeitnehmern dringend zu empfehlen, da der in diesem Rahmen zu gewährende Leistungsanspruch umfassender ist. Dies gilt auch für die nach deutschem Recht (§ 10 SGB V) anspruchsberechtigten Familienangehörigen, die den nach Israel entsandten Arbeitnehmer begleiten oder besuchen.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Es empfiehlt sich auf jeden Fall der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Zu diesem Zweck wenden sich die Leser bitte an den langjährigen Kooperationspartner von "Deutsche im Ausland e. V.": Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Israel von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Israelaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Israelaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Israel auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Israel gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

Die israelische Nationalversicherung zahlt als Rentenversicherungsträger wie die deutsche Rentenversicherung Renten wegen Erwerbsminderung (Invalidität), Altersrenten und Renten wegen Todes.

Die Versicherten müssen wie in Deutschland eine Mindestzahl von israelischen Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Versicherungszeiten können in Israel Arbeitnehmer, Selbständige sowie nicht arbeitende Versicherte mit und ohne eigene Einkünfte erwerben. Sofern nicht eine vorrangige Versicherungsform besteht, ist jeder Einwohner Israels ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres pflichtversichert.

Das Abkommen hilft den Versicherten, die Voraussetzungen für eine Leistung zu erfüllen. Für die Mindestversicherungszeit werden ihre deutschen Beitragszeiten wie israelische Beitragszeiten berücksichtigt.

Altersrente

Eine einkommensunabhängige Altersrente erhalten Männer ab ihrem 70. Geburtstag und Frauen ab ihrem 65. Geburtstag. Die Altersgrenze für Frauen wurde bis 2015 stufenweise auf 70 Jahre angehoben. Sie können aber bereits früher eine Altersrente bekommen, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt. Männer können dann zwischen dem vollendeten 65. und 67. Lebensjahr und Frauen zwischen dem vollendeten 60. und 64. Lebensjahr in Rente gehen.

Als Mindestversicherungszeit benötigen die Versicherten

  • 60 Monate ununterbrochene Versicherungszeit in den letzten 10 Jahren vor dem rentenberechtigten Alter oder
  • insgesamt eine Versicherungszeit von 144 Monaten oder
  • eine Versicherungszeit von wenigstens 60 Monaten, wenn mindestens die Hälfte der Zeit, während der sie in Israel ansässig waren, mit Beiträgen belegt ist.

Als Altersrente erhalten Versicherte einen von ihrem Familienstand abhängigen Prozentsatz vom Durchschnittseinkommen aller beschäftigten Personen.

Invalidenrente

Versicherte haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent besteht. Bei Personen mit mehreren Einschränkungen, von denen eine allein 25 Prozent Erwerbsminderung bewirkt, reicht bereits eine Erwerbsminderung von insgesamt 40 Prozent. Eine bestimmte Mindestversicherungszeit muss nicht erfüllt werden.

Hinterbliebenenrente

Als Witwe, Witwer oder Waise erhalten Versicherte eine Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Person

  • in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod ununterbrochen versichert war oder
  • in den letzten 5 Jahren vor dem Tod mindestens 24 Monate versichert war oder
  • die Mindestversicherungszeit für eine Altersrente erfüllt hat.

 

In bestimmten Ausnahmefällen muss die Wartezeit nicht erfüllt sein. Haben Sie Anspruch auf eine Altersrente, bekommen Sie keine volle Hinterbliebenenrente. Sie erhalten dann nur einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Hinterbliebenenrente.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige israelische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Dieser stellt eine Anspruchsbescheinigung in Briefform aus. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.