Deutsches Arbeitslosengeld nach Rückkehr aus dem Ausland

Grundsatz: Zwischenbeschäftigung in Deutschland

Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder zur Erhöhung der Anspruchsdauer nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben.

Versicherungspflichtige Beschäftigung in Irland
01.06.2015 – 31.05.2017 = 24 Monate

Versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland
01.06.2017 – 31.08.2017 = 3 Monate

Arbeitslosmeldung in Deutschland
01.09.2017

Die Beschäftigung in Irland wird für einen Anspruch herangezogen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor (z. B. Verfügbarkeit), entsteht am 01.09.2017 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ausnahmen: Keine Zwischenbeschäftigung in Deutschland erforderlich

Eine Beschäftigung in Deutschland nach einer Auslandsbeschäftigung ist nicht erforderlich, wenn

  • die Auslandsbeschäftigung als Grenzgänger ausgeübt wurde ("echte" Grenzgänger),
  • der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsbeschäftigung in Deutschland beibehalten wurde ("unechte" Grenzgänger),
  • es sich um eine Auslandsbeschäftigung im Rahmen einer Entsendung handelte.

"Echte" Grenzgänger

Personen sind ein "echter" Grenzgänger, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, ihre Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausüben und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren. Sie unterliegen als "echter" Grenzgänger in der Regel der Versicherungspflicht in dem Land, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben. Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung als "echter" Grenzgänger erhalten sie von Deutschland. Die Beschäftigung im Ausland wird direkt für einen Anspruch auf das deutsche Arbeitslosengeld herangezogen.

Versicherungspflichtige Beschäftigung als "echter" Grenzgänger in den Niederlanden
01.04.2016 – 31.07.2017 = 16 Monate

Arbeitslosmeldung und Antragstellung mit Wirkung zum
01.08.2017

Rahmenfrist
01.08.2015 – 31.07.2017

Die Beschäftigung in den Niederlanden wird für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld unmittelbar herangezogen. In der Rahmenfrist wurde eine Beschäftigung von insgesamt 16 Monaten ausgeübt. Am 01.08.2017 entsteht daher ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

"Unechte" Grenzgänger

Personen sind ein "unechter" Grenzgänger, wenn sie im Ausland beschäftigt sind (und der dortigen Versicherungspflicht unterliegen), ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt aber weiterhin in Deutschland haben. Sie kehren jedoch nicht wie der "echte" Grenzgänger in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren deutschen Wohnort zurück. Dennoch unterhalten sie sehr enge Beziehungen zu Deutschland, weil z. B. ihre Familie in Deutschland lebt und sie nur befristet im Ausland beschäftigt sind. Eine Beschäftigung in Deutschland nach der Auslandsbeschäftigung zum Erwerb eines deutschen Anspruchs ist dann nicht erforderlich.

Entsandte Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer auf Weisung ihres Arbeitgebers im Rahmen eines weiterhin bestehenden deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer ins Ausland entsandt werden, unterliegen sie in der Regel weiterhin den Vorschriften über die deutsche Versicherungspflicht (vgl. hierzu § 4 SGB IV). Leistungen bei Arbeitslosigkeit können sie deshalb wie nach einer Beschäftigung in Deutschland in Anspruch nehmen. Entsandte Arbeitnehmer können die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (vgl. hierzu § 28a SGB III) nicht in Anspruch nehmen.

Nachweis ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (Dokument PD U1)

Die Nachweise über ausländische Versicherungs­- und Beschäftigungszeiten werden von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt. Der Nachweis kann mit Bescheinigung PD U1 vom Arbeitnehmer selbst geführt werden (nähere Auskünfte hierzu erteilt – in der Regel – der zuständige Träger der Arbeitslosenversicherung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde), oder die deutsche Agentur für Arbeit wird von der betroffenen Person beauftragt, diese ausländischen Versicherungs-­ und Beschäftigungszeiten anzufordern. Wenn Personen die Bescheinigung selbst beschaffen wollen, finden sie Hinweise zu den zuständigen Stellen unter "Zuständige Stellen". Es können nur die amtlichen Nachweise, die von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt wurden, anerkannt werden. Die deutschen Arbeitsagenturen empfehlen aber, das PD U1 bereits vor der Ausreise selbst beim ausländischen Versicherungsträger anzufordern.

In den Mitgliedstaaten der EU gelten unterschiedliche Regelungen über die Versicherungspflicht von Beschäftigungen und sonstigen Zeiten. Für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld werden die im Dokument PD U1 bescheinigten ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt (ausgeschlossen sind Versicherungszeiten während des Bezuges von Arbeitslosengeld). Außerdem werden ausländische Zeiten einer abhängigen Beschäftigung, die im Ausland nicht versicherungspflichtig waren, dann für einen deutschen Anspruch berücksichtigt, wenn die Beschäftigung in Deutschland versicherungspflichtig gewesen wäre.

Eine Person hat im Ausland 20 Stunden in der Woche gearbeitet und ein Arbeitsentgelt in Höhe von 500 € mtl. erzielt, war aber nicht versicherungspflichtig, weil z. B. der Staat keine entsprechenden Regelungen hat. Diese Beschäftigung wird berücksichtigt, weil sie in Deutschland mehr als geringfügig entlohnt und deshalb versicherungspflichtig gewesen wäre (vgl. hierzu § 8 SGB IV).

Weitergeltung deutscher Leistungsansprüche

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der vor einer Ausreise erworben wurde und noch nicht verbraucht ist, kann erneut bewilligt werden, wenn seit seinem Entstehen noch nicht vier Jahre vergangen sind.

Meldepflicht in Deutschland für Grenzgänger und Entsandte

Wenn ein Ausbildungs­- oder Arbeitsverhältnis endet, sind die betroffenen Personen verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits-­ oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Auch Grenzgänger und Entsandte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen dieser Meldepflicht, auch wenn sie nicht täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Zur Fristwahrung besteht deshalb gerade für diesen Personenkreis die Möglichkeit z. B. der telefonischen oder Online-­Meldung (unter www.arbeitsagentur.de). Allerdings muss auch hier der telefonischen oder Online­-Meldung eine persönliche Arbeitsuchendmeldung nach Terminvereinbarung folgen. Bei der Terminvereinbarung werden die besonderen Belange von Grenzgängern und ins Ausland Entsandten berücksichtigt. Eine persönliche Arbeitsuchendmeldung kann bei jeder Agentur für Arbeit in Deutschland erfolgen.

Wird die Arbeitsuchendmeldung nicht oder verspätet vorgenommen, kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten. Während der Sperrzeit erhalten die betroffenen Personen kein Arbeitslosengeld, weil der Anspruch ruht.

Zuständige Stellen …

… für die Anforderung von Dokumenten PD U1 bzw. Paper SED U002/U017 und U004 (Korrespondenz der Träger untereinander)

Die aktuellen Adressen der ausländischen Versicherungsträger finden die Leser auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Dort erhalten Sie unter dem Begriff "Arbeitslosengeld International" Hinweise und Anschriften ausländischer Staaten zur Anforderung von Vordrucken PD U1 bzw. E301. Hier gibt es ausführliche Informationen darüber, welche Unterlagen die ausländischen Versicherungsträger zur Ausstellung der Bescheinigung PD U1 benötigen.

Internationaler Personalservice der Bundesagentur für Arbeit

Unterstützung bei der Arbeitssuche im Ausland bekommen die Leser von der Zentralen Auslands-­ und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Experten geben Ihnen hilfreiche Tipps zur Arbeitssuche vor Ort.


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