Länder mit Sozialversicherungsabkommen
Immer mehr Bundesbürger verbringen nicht nur ihren Urlaub, sondern wollen auch berufliche Erfahrungen im Ausland sammeln. Ebenso gibt es Rentner, die ihren Lebensabend in einem anderen Land verbringen wollen. Alle Personenkreise finden an dieser Stelle wichtige Hinweise zur gesetzlichen Kranken- Sozial- und Pflegeversicherung.
Eine Sorge kann dem Leser bereits vor dem Reiseantritt genommen werden: auch in fremden Ländern kann er ggf. den Versicherungsschutz seiner deutschen Krankenkasse genießen; es kommt dabei auf die unterschiedlichen Regelungen und Abkommen zwischen dem jeweiligen Land und Deutschland an. Zu diesem Zweck erhält er auf dieser Webseite alle Informationen nach Ländern sortiert. So ausgestattet steht einer Reise und einem langfristigen Aufenthalt in fremden Ländern nichts mehr im Wege.
Arbeiten im Ausland und soziale Sicherheit
Mit diesen Staaten bestehen Abkommen über soziale Sicherheit
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Die Sozialversicherungszweige: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV= Rentenversicherung; AF = Arbeitsförderung bzw. Arbeitslosenversicherung; UV = Unfallversicherung.
Übt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung außerhalb Deutschlands aus, kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob für ihn die Rechtsvorschriften Deutschlands oder seines Beschäftigungsstaates über soziale Sicherheit gelten, darauf an, ob eine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden ist.
Soweit in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ausübt, keine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden ist (z.B. Brasilien*, Indonesien oder Südafrika), ist eine Doppelversicherung nicht ausgeschlossen. Ob Versicherungspflicht in Deutschland besteht, prüft und
entscheidet ausschließlich die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse) beziehungsweise der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige Unfallversicherungsträger.
Informationen über eine gegebenenfalls mögliche freiwillige Versicherung in Deutschland erhalten die Arbeitnehmer ebenfalls unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherungsträger.
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* Am 3. Dezember 2009 wurde zwischen Deutschland und Brasilien ein Abkommen über soziale Sicherheit unterzeichnet. Dieses umfasst den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und soll voraussichtlich am 1. Oktober 2010 in Kraft treten.
Allgemeine Information für EWR-Länder und die Schweiz
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (einschließlich solchen zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen und deren Internet-Auftritte.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in einem EWR-Land und für die Schweiz ausgeübte Beschäftigung die dortige oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – heranzuziehen.
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. „Drittstaatsangehörige“, also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für „Drittstaatsangehörige“ anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder dem andern Land angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die anderen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in dem EWR-Staat und in der Schweiz ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die dortigen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in dem anderen Staat arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.Sofern die Beschäftigung in dem EWR-Staat und in der Schweiz im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden (vgl. hierzu: Beschäftigung im Ausland)
Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Fachberater Sozialversicherung. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.
