Nach der Rückkehr

Zurück in Deutschland

Die Reintegration ist ein Prozess

Wenn Sie nach einem längeren Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren, kann es eine Weile dauern, bis Sie sich wieder heimisch fühlen. Die Reintegration in die alte Heimat ist ein Prozess, der genauso viel Zeit und Geduld erfordern kann wie zuvor die Eingewöhnung im Ausland bei der Auswanderung.

Nach vier bis zwölf Wochen sind viele Auswanderer wieder an das Leben in Deutschland gewöhnt. Sie sind "angekommen" in der alten Heimat. Auf beruflicher und sozialer Ebene benötigen die meisten Emigranten etwas länger.

Neben der Einarbeitung sind gegebenenfalls Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren. Neue Rollenbilder, auch innerhalb der Familie, sind ebenfalls von Bedeutung. Natürlich müssen Sie auch ihre Erfahrungen und Erlebnisse aus dem Ausland aufarbeiten. Zudem bauen Sie alte und und neue Kontakte gleichenmaßen wieder auf.

Vielleicht empfinden Sie nun auch das "alte, neue" Zuhause nicht mehr als solches. Sie sehnen sich kurz nach der Ankunft schon wieder weg. Ein ähnlicher Prozess, den Sie bereits in der Anfangsphase im Ausland erlebt haben.

Anlaufstellen für Rückkehrer

Damit Sie die Rückkehr nicht als negativ empfinden, sollten Sie Kontakt zu Beratungsstellen aufnehmen.

Soziale Dienste, wie z. B. Ihre Kirchengemeinde kann eine Anlaufstelle sein. Bei rechtlichen und versicherungstechnischen Fragen helfen ehrenamtliche und geschulte Berater, z. B. der Versichertenältesten in Ihrem Wohnort. Dieser kümmert sich auch nach Feierabend um Ihre Anliegen. So lässt er für Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger Ihren gegenwärtigen Rentenanspruch berechnen. Erkundigen Sie sich darüber bei der deutschen Rentenversicherung.

Waren Sie als Expat im Ausland, finden Sie im Internet weitere Informationen zur Rückkehr in die Krankenversicherung oder zum Rentenanspruch.


Ausländischer Führerschein: In Deutschland ist einiges zu beachten

Ausländischer Führerschein: In Deutschland ist einiges zu beachten

Sie haben einen ausländischen Führerschein und fragen sich, ob dieser es Ihnen erlaubt, auch in Deutschland zu fahren? In diesem Zusammenhang spielt nicht nur Ihre Aufenthaltsdauer eine Rolle, sondern auch in welchem Land der Führerschein ausgestellt wurde. Sowohl die EU-Führerscheinrichtlinie als auch etwaige Anerkennungsabkommen bzw. das Nichtvorhandensein dieser beeinflussen die Anerkennung von Führerscheinen in Deutschland.

Nur zu Besuch? Der Führerschein kann genutzt werden

Sind Sie in Deutschland als Tourist unterwegs, kann ein Mietwagen die Entdeckungsreise erleichtern. Auch der Besuch bei Verwandten ist unter Umständen mit einem Auto einfacher so absolvieren. Um fahren zu können, benötigen Sie eine gültige Fahrerlaubnis. Bei kurzen Aufenthalten in Deutschland – sprich kürzer als sechs Monate am Stück – können Sie Ihren ausländischen Führerschein ohne Einschränkungen verwenden. Abgelaufen sein darf er jedoch nicht.

Läuft dieser während des Urlaubs ab, dürfen Sie kein führerscheinpflichtiges Fahrzeug mehr führen. Tun Sie des dennoch, machen Sie sich in der Regel strafbar. Handelt es sich um einen Lernführerschein bzw. um ein vorläufiges Dokument handeln, für das im Ausstellungsland noch Prüfungen ausstehen, kann dieses ebenfalls nicht verwendet werden.

Alle bestehenden Einschränkungen sind bei Ihrem Führerschein auch in Deutschland zu beachten sind. Gefahren werden dürfen die Fahrzeuge, für die Ihrer Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Haben Sie das Mindestalter, das in Deutschland für einen Führerschein gilt, jedoch noch nicht erreicht, ist das Führen eines führerscheinpflichtigen Fahrzeugs nicht zulässig.

Als Tourist müssen Sie üblicherweise darauf achten, dass Ihre Dokumente den Bestimmungen des Urlaubslandes entsprechen. Das kann zum Beispiel beim Thema „Übersetzung“ auch beim Führerschein wichtig sein. Ihr nationales Dokument müssen Sie beispielsweise dann beglaubigt übersetzen, wenn Sie keinen entsprechend gültigen internationalen Führerschein besitzen. Ebenso ist das notwendig, wenn Ihr Dokument nicht aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammt und dann nicht in deutscher Sprache verfasst ist. Gleiches gilt, wenn Ihr Führerschein nicht den Bestimmungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) entspricht.

Haben deutsche Staatsbürger einen Führerschein im Ausland erworben, muss sich der ständige Wohnsitz beim Erwerb dort befunden haben, andernfalls wird ein solcher Führerschein in der Regel nicht anerkannt. Ausnahmen bestehen in einem solchen Fall für Studenten und Auszubildende, die sich für diese Tätigkeiten im Ausland aufhielten.

EU oder Nicht-EU: Das ist die entscheidende Frage

Planen Sie allerdings länger als sechs Monate in Deutschland zu bleiben oder ihren Lebensmittelpunkt hierher zu verlegen, kann ein ausländischer Führerschein nur dann weiterverwendet werden, wenn er in der EU oder einem EWR-Staats ausgestellt wurde. Diese Führerscheine werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt und bedürfen keiner Umschreibung. Allerdings kann es bei dauerhaftem Aufenthalt von Vorteil sein, Ihren Führerschein in einen deutschen zu tauschen.

Selbstverständlich muss der EU-Führerschein gültig sein, damit sie damit in Deutschland Fahrzeuge führen dürfen. Zudem ist eine Kopie nicht zulässig, das heißt das Dokument muss im Original vorliegen. Läuft die Gültigkeit ab, ist der Führerschein dort zu verlängern, wo Sie ihren ständigen Wohnsitz haben – also dort wo Sie für mindestens 185 Tage im Jahr leben. In Deutschland ist die Fahrerlaubnisbehörde bzw. das Bürgeramt an Ihrem Wohnort der richtige Ansprechpartner.

Etwas schwieriger wird es, wenn Sie einen Führerschein aus einem Drittstaat besitzen – dieser also nicht in der EU oder im EWR ausgestellt wurde. In diesem Fall muss das Dokument nach sechs Monaten an die Bestimmungen der EU-Führerscheinrichtlinie angepasst und in einen deutschen EU-Führerschein umgeschrieben werden.

Anerkennungsabkommen sind bei der Umschreibung von Bedeutung

Müssen Sie Ihren Führerschein umschreiben lassen, kann es sein, dass eine erneute theoretische  bzw. praktische Prüfung oder sogar beides von Ihnen verlangt wird. Das hängt in der Regel damit zusammen, dass mit dem Land aus dem Ihr Führerschein stammt, kein Anerkennungsabkommen getroffen wurde.

Mit welchen Ländern ein solches Abkommen besteht, können Sie in der Anlage 11 zur der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachlesen. In dieser ist auch festgehalten welche Führerscheinklassen umgeschrieben werden und ob erneute Prüfungen notwendig sind. Umschreiben lassen müssen Sie Ihren Führerschein immer bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnort, das kann auch das Bürgeramt sein. Sie müssen zudem persönlich dort erscheinen, da für das neue Führerscheindokument eine Unterschrift notwendig ist.  Zudem ist der alte Führerschein dann auch abzugeben.

Weitere Informationen bezüglich der Anerkennung ausländischer Führerscheine sowie zu den Anerkennungsabkommen, finden Sie in diesem Ratgeber.

Lassen Sie Ihren Führerschein nach sechs Monaten nicht umschreiben, verliert er in Deutschland seine Gültigkeit. Sie dürfen dann keine führerscheinpflichtigen Fahrzeuge mehr führen. Fahren Sie dennoch, kommt neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg in der Regel entweder eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitstrafe auf Sie zu.

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