Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Pflicht, nicht Kür bei Mitarbeiterentsendungen ins Ausland

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Grundlage für Mitarbeiterentsendungen ins Ausland

"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." (§242 BGB). 

Hieraus ergeben sich gewisse Nebenpflichten für den Arbeitgeber, wenn er Mitarbeiter ins Ausland entsendet. Beim Arbeiten im Ausland ändern sich die Arbeitsbedingungen für den Mitarbeiter im Ausland erheblich, so dass es eine typische Pflicht des Arbeitgebers ist, den angehenden Expatriate umfassend über sein Auslandsjahr zu informieren und über die Entsendung aufzuklären. Hierbei gilt allerdings die Einschränkung, dass nur auf die Dinge einzugehen ist, die für das Arbeitsverhältnis zwischen Unternehmen und Expat und den Auslandseinsatz von Bedeutung sind. Man kann also nicht davon sprechen, dass der Arbeitgeber zum Sachverwalter jeglicher Interessen des Mitarbeiters im Ausland wird.

Allerdings ist davon auszugehen, dass mit einem längeren und spezielleren Auslandseinsatz auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers steigt, was abhängig vom neuen Einsatzort der Mitarbeiterentsendung ist. Sicherlich macht es einen Unterschied, ob ein Mitarbeiter seine neue Tätigkeit in Indien aufnimmt oder in der Schweiz.

Umfassende Information und Aufklärung

Nach einhelliger Meinung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter über Risiken während des Auslandsaufenthaltes und der Entsendung aufzuklären. Hierzu gehören auch relevante Informationen im Bereich Sozialversicherung im Ausland oder das Steuerrecht für den Expat.

Es erscheint fraglich, inwieweit ein Mitarbeiter im Ausland die Komplexibilität einer Arbeit im Ausland und den damit verbundene Regelungen im Ausland vor Ort selber kennen kann. Nicht zuletzt deshalb, weil die Mitarbeiterentsendung im Interesse des Arbeitgebers liegt, dürfte hier eine besondere Fürsorgepflicht für den Expatriate und seiner Familie vorliegen.

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Christian Metz

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§17 Sozialgesetzbuch V

Im Falle einer Erkrankung des Mitarbeiters im Ausland regelt schon § 17 SGB V die besonderen Vorkehrungen für eine Entsendung, der sich sogar auf die Angehörigen des Mitarbeiters im Ausland erstreckt:

Auszug § 17 Sozialgesetzbuch V
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

Der Arbeitgeber hat zwar grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Mitarbeiters im Ausland, allerdings werden oftmals nur stark reduzierte Kosten übernommen. Bei Erkrankung des Expats beim Arbeiten im Ausland kann es zu erheblichen Kosten für das Unternehmen kommen. Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte im Ausland kosten oftmals ein Vielfaches mehr als in Deutschland. Gerade bei langfristigen Auslandsaufenthalten eines Mitarbeiters im Ausland wird daher sehr oft das Mittel einer Anwartschaft gewählt.

Der Arbeitgeber ist generell nicht verpflichtet, für den Arbeitnehmer im Ausland besondere Versicherungen abzuschließen. Doch kann das anders sein, wenn im Aufenthaltsland Gefahren für den Mitarbeiter vorhanden sind, die im Heimatland nicht vorliegen und es zum Beispiel aufgrund schlechterer Arbeitsbedingungen im Ausland zu einem erhöhten Berufsunfähigkeitsrisiko für den Expatriate kommt. Hier ist es sicherlich ratsam als Unternehmen, sich über Möglichkeiten der Absicherung für die Mitarbeiter im Ausland zu informieren.

Zu den weiteren Pflichten des Arbeitgebers kann man sicherlich zählen, den angehenden Expat über kulturelle und landesspezifische Gegebenheiten an seinem neuen Arbeitsort  zu informieren.

Bei Auslands-Aufenthalten in Ländern, die eine große Klima-Veränderung mit sich bringen, sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter dringend anraten, sich vorher von einem Arzt für das Arbeiten im Ausland untersuchen zu lassen, um seine Eignung für einen Aufenthalt in dem Land festzustellen. Zwingen kann er ihn sicherlich nicht, aber aufklären über diese besonderen Rahmenbedingungen für das Auslandsjahr sollte er den Mitarbeiter im Ausland aber schon.

Fazit

Eine Arbeit im Ausland stellt für Mitarbeiter und deren Angehörige immer eine besondere Situation dar. Hier kommen auf den Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten gegenüber den entsandten Expats zu, die oftmals unterschätzt werden.

Eine Beratung in diesen einzelnen Bereichen der Entsendung ist oftmals sehr komplex. Der Arbeitgeber sollte sich hierfür der Leistung Dritter bedienen, die sich auf auf Mitarbeiterentsendungen spezialisiert haben und sich versichern lassen, dass er auch im Namen der Dritten beraten wurde, um Haftungsansprüche vom Mitarbeiter im Falle einer Falschberatung zu umgehen.

In Kürze:
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere bei dienstlichen Auslandsaufenthalten seiner Mitarbeiter im Ausland:

  1. Während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes des Mitarbeiters und ggf. auch dessen Angehörigen obliegt dem Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht.
  2. Bereits mangelnde Information und Aufklärung über die jeweiligen Arbeits- und Lebensumstände im Ausland begründen Schadensersatzpflichten, die der Mitarbeiter im Ausland geltend machen kann.
  3. Der Arbeitgeber muss seinem angehenden Expat im Ausland während des Auslandsaufenthaltes eine gewohnte medizinische Versorgung oder auch einen Rücktransport im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigung gewährleisten. Hierbei sollte von einem sinnvollem Rücktransport des Expats ausgegangen werden.

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