Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Korea

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Korea. Aktueller Stand: 2011

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Korea – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Korea spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Korea ausgeübte Beschäftigung die koreanischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das deutsch–koreanische Abkommen über soziale Sicherheit vom 10. März 2000 (BGBl 2001, Teil II, Seiten 914 ff.) heranzuziehen. Dieses Abkommen erfasst bestimmte Bereiche der sozialen Sicherheit und ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. In Deutschland sind dies die gesetzliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte.


Wichtig:
Wenn ein in Korea beschäftigter Arbeitnehmer auch weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften in den oben genannten Sozialversicherungsbereichen untersteht, gilt dies auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (SGB III – Arbeitsförderung).

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die koreanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Korea ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die koreanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Korea arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Korea im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden,
vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung



Wichtig:
Für einen nach Korea entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von dem Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Korea und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Korea das National Pension Corporation in Seoul zuständig.

Wichtig:
BeimGKV-Spitzenverband in Bonn sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Korea bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung  den Antrag stellen.


Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:

1.    Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
2.    Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Korea
3.    Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Korea
4.    Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Korea
5.    Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Korea
6.    Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
7.    Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
8.    Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
9.    Kopien des Vordrucks K/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 24  Kalendermonate überschreitet.


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.


Wichtig:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).


Das Rentenversicherungssystem in KOREA

Für die Leserinnen und Leser mag es vielleicht irritierend sein, aber aus rechtlichen Gründen dürfen die deutschen Rentenversicherungsträger keine verbindlichen Auskünfte über das koreanische Rentenrecht geben. Vor diesem Hintergrund kann auch an dieser Stelle nur ein kurzer Überblick über das koreanische Rentenversicherungssystem gegeben werden. Rechtsverbindliche Auskünfte, insbesondere über einen tatsächlichen Rentenanspruch, erteilt nur die koreanische Nationale Rentengesellschaft.

Allgemeines
Die allgemeine koreanische Rentenversicherung wird ebenso wie die deutsche Rentenversicherung aus Beiträgen finanziert. Die koreanische Rentenversicherung kennt Leistungen bei Alter, Erwerbsminderung und an Hinterbliebene.

Das Nationale Rentengesetz Koreas vom 31. Dezember 1986 gilt erst für Zeiten ab dem 1. Januar 1988. Vor diesem Zeitpunkt liegende Versicherungszeiten, z. B. Zum besonderen Rentensystem für Regierungsangestellte oder für Militärangehörige, werden vom deutsch-koreanischen Abkommen nicht erfasst.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Nationale Rentengesellschaft (National Pension Corporation) in Seoul.

Die Leistungen
Die koreanische Rente besteht aus einem Grundrenten- und einem Zusatzrententeil. Die Höhe des Grundrententeils setzt sich im Wesentlichen aus den eingezahlten Beiträgen der Versicherten sowie deren koreanischen Versicherungszeiten zusammen.

Die Höhe des Zusatzrentenanteils richtet sich nach persönlichen Verhältnissen wie z. B. unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Schwerbehinderung.

Altersrenten
Das allgemeine Renteneintrittsalter in Korea liegt bei 60 Jahren, soll aber ab dem Jahr 2013 schrittweise auf 65 Jahre angehoben werden.

Wichtiger Hinweis Nr. 1:
Nach koreanischem Recht können Versicherte neben einer Altersrente weiter arbeiten. Wird jedoch ein bestimmter Grenzwert überschritten, kann die Rente – vor dem vollendeten 65. Lebensjahr – wegfallen. Im Ausland – also auch in Deutschland – erzieltes Einkommen wird nicht berücksichtigt.
Da in Deutschland eine Altersrente meist erst nach einer Beschäftigung oder Tätigkeit beansprucht wird, sollten Versicherte die koreanische Altersrente rechtzeitig zum vollendeten 60. Lebensjahr beantragen, obwohl sie noch arbeiten.

Eine volle Altersrente erhalten Versicherte, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und eine Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren zurückgelegt haben. Bergarbeiter und Seeleute erhalten diese Rente bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an.

Wichtiger Hinweis Nr. 2:
Da das koreanische Rentensystem erst zum 1. Januar 1988 eingeführt wurde, wird eine volle Altersrente erst seit dem Jahr 2008 gezahlt, da frühestens zu diesem Zeitpunkt die Versicherungszeit von 20 Jahren erfüllt werden konnte. Haben Versicherte auch deutsche Versicherungszeiten, werden diese bei der Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren mitgezählt; allerdings nur, wenn die deutschen Zeiten nach dem 31. Dezember 1987 zurückgelegt worden sind.

Bei der vollen Altersrente wird die Grundrente zu 100 % ausgezahlt; zusätzlich können Versicherte den Zusatzrentenanteil erhalten.

Eine reduzierte Altersrente können Versicherte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erhalten, wenn sie eine Versicherungszeit zwischen 10 bis 19 Jahren zurückgelegt haben. Die Grundrente wird entsprechend der zurückgelegten Versicherungszeiten nur anteilig gezahlt; daneben ist die Zusatzrente möglich.

Wichtiger Hinweis Nr. 3:
Die deutschen Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1988 werden mitgezählt.

Neben den oben erwähnten Altersrenten gibt es noch die Altersrente für Erwerbstätige. Diese Altersrente wird gezahlt, wenn die Versicherten

  • in Korea aktuell erwerbstätig sind,
  • zwischen 60 und 64 Jahre alt sind und
  • eine Versicherungszeit von zehn oder mehr Jahren zurückgelegt haben.

Die Höhe der Grundrente ist von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungszeiten und dem Alter des Versicherten abhängig.

Wichtiger Hinweis Nr. 4:
Die deutschen Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1988 werden mitgezählt.

Eine vorzeitige Altersrente erhalten Versicherte, wenn sie zwischen 55 und 59 Jahre alt sind und eine Versicherungszeit von zehn oder mehr Jahren zurückgelegt haben. Die Höhe der Grundrente ist von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungszeiten und dem Alter des Versicherten abhängig.

Wichtiger Hinweis Nr. 5:
Die deutschen Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1988 werden mitgezählt.

Die besondere Altersrente wurde zusammen mit der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer im Jahre 1988 bzw. mit der späteren Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Landwirte, Fischer und Selbstständige in ländlichen Gebieten eingeführt. Sie kann an Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und eine Versicherungszeit von fünf oder mehr Jahren zurückgelegt haben, gezahlt werden.

Wichtiger Hinweis Nr. 6:
Bei einer Ehescheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des einen Ehepartners zugunsten des anderen geteilt. Aus diesen übertragenen Anwartschaften wird in Korea eine eigenständige Altersrente gezahlt.

Erwerbsminderungsrente
In der koreanischen Rentenversicherung wird zwischen einer Erwerbsminderung ersten, zweiten oder dritten Grades unterschieden. Als einzige versicherungsrechtliche Voraussetzung müssen die Betroffenen in der koreanischen Rentenversicherung aktuell versichert sein. So können diese die Rente bereits mit einem einzigen Beitragsmonat erhalten.

Wichtiger Hinweis Nr. 7:
Die aktuelle Versicherung kann auch mit einer deutschen Beitragszeit erfüllt werden.

Hinterbliebenenrenten
Zu den Hinterbliebenen zählen:

  • die verwitwete Ehefrau (bzw. Lebenspartnerin bei einer Ehe nach Gewohnheitsrecht),
  • der verwitwete Ehemann (bzw. Lebenspartner bei einer Ehe nach Gewohnheitsrecht), wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist,
  • die Kinder oder Enkel unter 18 Jahren sowie
  • die Eltern oder Großeltern, sofern sie das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. erwerbsgemindert sind.


Um eine Hinterbliebenenrente zu bekommen, muss der Verstorbene entweder eine Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt des Todes versichert gewesen sein.

Wichtiger Hinweis Nr. 8:
Bei der Mindestversicherungszeit von zehn Jahren bzw. bei der aktuellen Versicherung zum Zeitpunkt werden die deutschen Beitragszeiten des Verstorbenen ab dem 1. Januar 1988 berücksichtigt.

Die Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich für die ersten fünf Jahre gezahlt. Haben Hinterbliebene nach Ablauf der fünf Jahre das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen für einen weiteren Hinterbliebenenrentenanspruch zusätzliche Kriterien erfüllt werden. Der Hinterbliebene muss z. B. Erwerbsgemindert ersten oder zweiten Grades sein oder er muss ein Kind unter 18 Jahren erziehen.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

National Pension Corporation

Postadresse: Kukmin-yeonkum Building 7–16
Shincheon-dong Songpa-ku
Seoul 138–725
 
Fon: +82 (0)2 22 40 11 14
Fax: +82 (0)2 418 68 94
E-Mail: webadmin(at)nps4u.or.kr
 
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