Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Malta

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Malta.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Malta – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Liechtenstein ausgeübte Beschäftigung die liechtensteinischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").



Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Malta) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Malta angehören.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die maltesischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung auf Malta ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die maltesischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich auf Malta arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung auf Malta im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung



Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das

        Dipartiment tas-Sigurtá Socjali Taqsima ta’ l-Enforcement
        38, Triq l-Ordinanza
        Valletta, CMR 02
        MALTA

zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die maltesischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Malta und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und auf Malta das Dipartiment Tas-Sigurtá Socjali zuständig, vgl. Adressen unten.


Wichtig:
Beim

        GKV-Spitzenverband   
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung auf Malta den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung auf Malta bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Krankheitsfall und Mutterschaft

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft auf Malta
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe auf Malta sind bei der Krankenkasse erhältlich.


Ärztliche Behandlung
Sofern eine ärztliche Behandlung erforderlich wird, wenden sich die Betroffenen bitte direkt an eine öffentliche medizinische Einrichtung. In so genannten "Health Centres" (den staatlichen Gesundheitseinrichtungen) oder "Hospitals" (Krankenhäusern) erfolgt die ambulante ärztliche Versorgung durch Ärzte. Diesen ist vor Behandlungsbeginn der Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen. Sofern eine fachärztliche Behandlung notwendig wird, ist wie in Deutschland eine entsprechende Überweisung durch einen Allgemeinmediziner erforderlich.


Zahnärztliche Behandlung
Auf Malta werden die Betroffenen eine unangenehme Überraschung erleben: das maltesische Krankenversicherungsrecht sieht eine solche Leistung nicht vor.

Medikamente
Auch hier wartet auf die Betroffenen eine unangenehme Überraschung: bis auf ganz wenige Ausnahmen gehen die für Medikamente entstehenden Kosten voll zu Lasten der Patienten. Diese Ausnahmen sind:

  • Medikamente während eines stationären Krankenhausaufenthaltes
  • Medikamente für die ersten drei Tage nach einer stationären Behandlung


Krankenhausbehandlung
Sollte eine schwerwiegende Erkrankungen vorliegen, verordnen die Ärzte im "Health Centre" eine stationäre Krankenhausbehandlung. In einem akuten Notfall können sich die Betroffenen selbstverständlich sofort in ein staatliches "Akutkrankenhaus" begeben. In einem solchen Notfall ist die Vorlage des Anspruchsnachweises und des Personalausweises zwingend erforderlich.


Zuzahlungen/Gebühren

Im Gegensatz zu Deutschland wird dieses Thema auf Malta ganz simpel praktiziert: Bei der Übernahme von Behandlungskosten gilt das Prinzip "ganz oder gar nicht".


Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige maltesische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es  bei der

        Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV
        Mittelstraße 51
        10117 Berlin-Mitte


Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).

Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Malta
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.

Für Malta werden folgende Leistungen zur Verfügung gestellt:

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Vorliegen von Bedürftigkeit stellt der Staat als zuständiger Leistungsträger diverse Leistungen zur Verfügung, die mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbar sind.

Es handelt sich um

-    Essen auf Rädern
-    Dienstleistungen durch Handwerker
-    Häusliche Pflegehilfe
-    Leistungen bei Inkontinenz
-    Besuch durch Gemeindeschwestern
-    Heimunterbringung

Da es sich um mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistungen handelt, ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Dipartiment tas-Sigurtá Socjali

Postadresse: International Relations Unit
38, Triq l-Ordinanza
Valletta, CMR 02
 
Fon: +356 (0)25905393
Fax: +356 (0)21223337
 
Verbindungsstelle, die auch zuständig für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist.

Ministerium für Soziale Sicherheit

Postadresse: Dipartiment tas-Sigurtá Socjali
Taqsima ta’ l-Enforcement
38, Triq l-Ordinanza
Valletta, CMR 02
 
 

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