Länderinformationen Ungarn
Hauptstadt | Budapest |
Fläche | 93.036 km² |
Einwohnerzahl | 9,7 Millionen |
Regierungssystem | Republik, parlamentarische Demokratie |
Religion | 74,37 % Christen, 0,21 % Zeugen Jehovas, 0,17 % Baptisten, 0,08 % Pfingstler, 0,06 % Unitarier, 0,06 % Adventisten,0,13 % Juden, 0,05 % Buddhisten, 0,03 % Muslime |
Amtssprache | Ungarisch |
Währung | Forint |
Zeitzone | UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober) |
Internet-TLD | .hu |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Beschränkungen im Land
Es gelten Hygieneregeln für Mitarbeitende in Krankenhäusern, Pflege-/Altenheimen und anderen sozialen Einrichtungen.
Empfehlungen
Beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, insbesondere bei Einreisen aus Drittstaaten, an die zuständigen ungarischen Behörden bzw. Botschaften im Aufenthaltsland.
Terrorismus
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Innenpolitische Lage
Aufgrund des gestiegenen Migrationsdrucks finden verstärkt Verkehrskontrollen - nicht nur im Grenzgebiet, sondern im gesamten Land - statt.
- Nehmen Sie auf keinen Fall unbekannte Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus im Fahrzeug mit. Dies kann als Schleusungsdelikt geahndet und zu einer Haftstrafe führen.
Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt insbesondere auf Märkten, auf Bahnhöfen, an den Schaltern der U- und Straßenbahnen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren und touristisch sehr frequentierten Orten vor.
Einbrüche und Diebstähle in Ferienwohnungen, auch in Anwesenheit der Bewohner, sind insbesondere rund um den Balaton (Plattensee) leider keine Seltenheit.
Es kommt bisweilen zu Autodiebstählen.
Betrugsmaschen wie der Hinweis auf angebliche Schäden am Fahrzeug, um Fahrer zum Anhalten zu bewegen und falsche Polizisten kommen vereinzelt vor, um einen Diebstahl zu begehen.
Bei Zufallsbekanntschaften und Einladungen in Bars oder Clubs, zum Teil durch Empfehlung von Taxifahrern, werden Touristen mitunter mit stark überteuerten Rechnungen konfrontiert, welche dann auch konsequent eingetrieben werden.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen, und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam, und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Lassen Sie auch in Ferienwohnungen über einen längeren Zeitraum keine Wertsachen oder Papiere zurück.
- Stellen Sie Fahrzeuge nur auf bewachten Parkplätzen ab, und lassen Sie keine Wertsachen oder Wagenpapiere im Inneren des Autos zurück.
- Halten Sie nicht am Straßenrand, sondern fahren Sie bis zur nächsten Tankstelle weiter und prüfen Sie das Auto dort auf Schäden.
- Vergewissern Sie sich bei Polizisten einer Plakette mit fünfstelliger Dienstnummer und ggf. eines Dienstausweises in Kreditkartenformat.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Zufallsbekanntschaften und Einladungen skeptisch, erkundigen Sie sich genau über Preise.
- Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich im Bedarfsfall an die örtliche Polizei.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Für die Einreise nach Ungarn sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und FSME empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG
Medizinische Versorgung
Die staatlichen Krankenhäuser in Ungarn entsprechen nicht immer westeuropäischen Standards (z.B. Hygiene, Service), die technische Ausstattung erlaubt nicht immer medizinische Behandlungen auf dem höchsten Niveau, trotz guter bis sehr guter Ausbildung der Ärzte. In den großen Städten gibt es private Krankenhäuser, die eine befriedigende medizinische Standardbehandlung anbieten. Auch im Gesundheitssektor ist mit Sprachschwierigkeiten zu rechnen.
Gemäß dem deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommen besteht Versicherungsschutz für alle deutschen Staatsangehörigen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind. Als Nachweis dient die Europäische Krankenversicherungskarte.
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
- Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
- Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
- Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
- Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
- Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen im Zeitpunkt der Einreise gültig sein.
Minderjährige
Deutsche Kinderreisepässe werden seit 2021 nur noch mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt. Vor einem Urlaub sollte überprüft werden, ob der Kinderpass für Hin- und Rückreise gültig ist, insbesondere wenn eine Weiterreise z. B. in die Türkei geplant ist.
Es bestehen keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
- Beantragen Sie bei häufigen Reisen für minderjährige Kinder biometrische deutsche Reisepässe, die eine Gültigkeit von sechs Jahren haben.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Bei der Einreise nach Ungarn aus Nicht-EU-Staaten, Ukraine, Serbien) dürfen nur 40 Stück Zigaretten (entspricht etwa zwei Päckchen) oder 20 Stück Zigarillos oder zehn Stück Zigarren oder 50 g Rauchtabak im gesamten Reisegepäck mitgeführt werden. Dies gilt auch für Transitreisende. Bei Flugreisen gelten die üblichen Freimengen.
Bei Überschreitung der Freimengen werden empfindliche Bußgelder verhängt. Nähere Informationen zur abgabefreien Einfuhr von Waren im Reisegepäck finden Sie auf der Internetseite des ungarischen Zolls.
Alkoholische Getränke dürfen nach Ungarn – auch im Transitverkehr – nur eingeführt werden, wenn diese sich im Ursprungsland (auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, z.B. Rumänien) bereits im sog. freien Verkehr befanden und vorschriftsmäßig versteuert worden sind. Dies ist durch eine Steuerbanderole oder einen Kaufbeleg nachzuweisen. Die Einfuhr und Durchfuhr privat hergestellter Spirituosen, zu denen ein Nachweis der entrichteten Monopol- und Verbrauchssteuern regelmäßig fehlt, wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe von mindestens 20.000 HUF (ca. 55 EUR) geahndet. Mit entsprechenden Kontrollen ist zu rechnen.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Ungarn finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Ungarn
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Ungarn sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Ungarn ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die ungarischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Ungarn ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die ungarischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Ungarn arbeitet.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Ungarn im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Für einen nach Ungarn entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Nationaler Krankenversicherungsfonds, Váci út 73/A, 1139 Budapest XIII, Ungarn zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die ungarischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Ungarn und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Ungarn den Antrag bei der DVKA stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung A 1
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Ungarn gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Ungarn entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Gesetzliche Krankenversicherung:
Sachleistungen: Es handelt sich um ein obligatorisches beitragsfinanziertes Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer und Selbständige, und Gleichgestellte.
Geldleistungen:
Es handelt sich um ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden einkommensbezogene Leistungen gezahlt.
Rechtsgrundlagen
Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Alle Arbeitnehmer und Selbstständigen und diesen Gleichgestellte.
HINWEISE:
- Es gibt die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung für Nicht-Pflichtversicherte.
- Es gibt keine obere Einkommensgrenze für Versicherungsschutz.
- Es gibt keine Ausnahmen.
Anwartschaftszeit:
In Ungarn gibt es keine Mindestversicherungszeit.
Verwaltungsprocedere
Meldung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:
- Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Es gibt keine offizielle zeitliche Beschränkung zur Erbringung der Bescheinigung, sie ist jedoch zur Berechnung des Entgelts notwendig. Das ärztliche Attest wird vom Arbeitgeber auf der Webseite der staatlichen Gesundheitsversicherung (NEAK) elektronisch registriert.
- Die Person muss in regelmäßigen Abständen erneut untersucht werden (in Abhängigkeit von der Entscheidung des Arztes).
- Der Verlust der Arbeitsfähigkeit muss eingetreten sein, während die Person versichert war, oder innerhalb von drei Tagen nach Wegfall des Versicherungsschutzes.
Leistungen bei Krankheit werden auch gezahlt bei:
- Schwangerschaft ohne Anspruchsberechtigung auf Mutterschaftsgeld (Csecsemőgondozási díj);
- Stillen eines Kindes unter 12 Monaten, während das Kind stationäre Behandlung erhält.
Karenzzeit:
Keine.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
- Lohnfortzahlung (Távolléti díj): von 70% des täglichen Bruttolohns für bis zu 15 Arbeitstage jährlich (Zahlung beginnt mit dem ersten Krankheitstag). Wird nur bei Krankheit des Arbeitnehmers gewährt.
- Die Tagesbruttolöhne umfassen das Arbeitsentgelt einschließlich regulärer Zulagen und Überstundenvergütung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
- In Ungarn leisten die Arbeitgeber die Lohnfortzahlung auf eigene Rechnung.
Krankengeldhöhe:
Krankengeld (Táppénz) wird als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttotagesentgelts gezahlt. Die Höhe ist abhängig von dem durchschnittlichen Bruttoentgelt während der vorangegangenen 180 Tage der Versicherungszeit.
Betrag des Krankengelds:
- 60% des täglichen Bruttodurchschnittslohns,
- 50% des täglichen Bruttodurchschnittslohns (bei stationärer Behandlung oder wenn die Beschäftigung kürzer als 2 Jahre ausfällt).
HINWEIS: Der Betrag bleibt über die Zeit unverändert.
Es gibt keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
Monatliche Zahlung.
Mindestkrankengeld:
Es gibt keinen Mindestbetrag.
Höchstkrankengeld:
Bemessungsgrenze: der Leistungsbetrag darf 1/30 von 200% des Mindestlohns nicht überschreiten.
Leistungsdauer:
Krankengeld wird in Ungarn für maximal 1 Jahr gezahlt.
HINWEIS: Der leistungszeitraum kann nicht verlängert oder erneuert werden.
Anrechenbare Zeiten:
Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit werden für die Anspruchsberechtigung auf Altersrente (Öregségi nyugdíj) und Leistung vor dem Rentenalter (korhatár előtti ellátás) berücksichtigt, nicht jedoch für die Berechnung des zu zahlenden Betrags.
Leistungsanpassung:
Keine.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Keine Kumulation mit Erwerbseinkommen möglich.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Leistungen bei Krankheit können mit bestimmten Familienbeihilfen kumuliert werden. Der Betrag der Leistungen bei Krankheit bleibt davon unberührt.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Von der Lohn- und Gehaltsfortzahlung (Távolléti díj) sind alle Sozialabgaben zu entrichten. Es gibt keine Sozialabgaben für Krankengeld (Táppénz).
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
Die Leistungen bei Krankheit werden auch an Teilzeitbeschäftigte gezahlt.
HINWEIS: Es gelten die gleichen Bedingungen und Berechnung des zu zahlenden Betrags wie bei Vollzeitbeschäftigten.
Krankengeld bei Pflege eines Kindes:
WICHTIG: Diese Geldleistung ist für beide Elternteile einzeln verfügbar.
Sie wird gezahlt für:
- Kinder unter 1 Jahr: bis das Kind 1 Jahr alt ist,
- Kinder zwischen 1 und 3 Jahren: 84 Tage pro Jahr und Kind (168 Tage für Aleinerziehende),
- Kinder zwischen 3 und 6 Jahren: 42 Tage pro Jahr und Kind (84 Tage für Alleinerziehende),
- Kinder zwischen 6 und 12 Jahren: 14 Tage pro Jahr und Kind (28 Tage für Alleinerziehende).
Krankengeld für Arbeitslose:
Für Arbeitslose gibt es keine Leistungen bei Krankheit.
Sterbegeld
In Ungarn keine Leistung.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Leistungserbringer
Ärztinnen und Ärzte:
Von den staatlichen Gesundheitseinrichtungen angestellte Ärztinnen und Ärzte oder durch Vertrag mit der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) zugelassene Privatärztinnen und Privatärzte. In Ungarn gibt es keinen bestimmten Beschäftigungsstatus.
Vergütung:
Angestellte Ärztinnen und Ärzte beziehen ein Gehalt.
Vertragsärztin und Vertragsarzt: Honorierung pro Patient und pro Leistung durch die Nationale Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) nach vereinbarten Sätzen und Pauschale von den öffentlichen Behörden.
Krankenhäuser:
Die Krankenhäuser werden von der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) unter Vertrag genommen und von dieser finanziert.
Die Erstattung von akuter stationärer Pflege beruht auf dem DRG-Fallpauschalensystem (Diagnosis Related Groups). Bei der stationären Pflege chronischer Fälle wird die Leistungseinheit in Pflegetagen bemessen und der Erbringer im Verhältnis zur Anzahl der Pflegetage bezahlt. Bei sehr teuren medizinischen Eingriffen (z.B. Transplantationen) und anderen Therapieverfahren wird ein Fixbetrag gezahlt.
In Ungarn gibt es keine Unterschiede zwischen privaten und öffentlichen Krankenhäusern.
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
In Ungarn gibt es keine Mindestversicherungszeit.
Leistungsdauer:
Es gibt keine besonderen Bestimmungen.
Ambulante ärztliche Behandlung:
In Ungarn gibt es eine freie Wahl der Allgemeinmediziner (angestellte oder Vertragsärzte). Die Registrierung erfolgt bei einer Allgemeinmedizinerin bzw. bei einem Allgemeinmediziner. Es gibt keine regionalen Beschränkungen. Patienten dürfen den praktischen Arzt einmal jährlich wechseln, öfter nur aus triftigem Grund.
Der Zugang zu Fachärztinnen und Fachärzten erfolgt prinzipiell durch eine Überweisung des Allgemeinmediziners, außer in Notfällen. Die Überweisung bezieht sich im Allgemeinen auf Anbieter in der geographischen Versorgungszone. Direkter Zugang ist möglich zur Dermatologie, Gynäkologie, Laryngologie, ambulante, Notfall- und Unfallchirurgie, Augenheilkunde, Onkologie, Urologie und Psychiatrie.
Zahnärztliche Behandlung:
Die Behandlung ist kostenfrei für:
- Patienten unter 18 Jahren,
- Patienten, die eine weiterführende oder Berufsschule besuchen,
- schwangere Patientinnen (vom Tag der Bestätigung der Schwangerschaft bis 90 Tage nach der Geburt), ausgenommen technische Kosten (wie zum Beispiel Zahnersatz),
- Patienten über 18 Jahren: Notfallbehandlung, zahnmedizinische Operationen, Entfernung von Plaque und Behandlung von Zahnfleischdeformationen,
- Patienten über 62 Jahren: Notfallbehandlung, zahnmedizinische Operationen, Entfernung von Plaque, Behandlung von Zahnfleischdeformationen sowie sämtliche Grund- und Spezialbehandlungen (mit Ausnahme technischer Kosten),
- ohne Altersbeschränkung: Zahnmedizinische und zahnchirurgische Behandlung eines grundlegenden Gesundheitsproblems sowie die Suche nach der Ursache für eine Zahninfektion (Überweisung erforderlich),
- Zahnerhalt (nach bestimmten Regelungen).
Zahnersatz:
Siehe „Zuzahlungen“.
Stationäre Behandlung:
Prinzipiell durch Überweisung des Allgemeinmediziners, außer in Notfällen und für spezielle Behandlungen. Die Überweisung bezieht sich allein auf Anbieter in der geographischen Versorgungszone.
Arzneimittel:
Einige Arzneimittel werden nicht bezuschusst, z.B. Schmerz- und Fiebermittel.
Die von der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) unterstützten Arzneimittel gliedern sich wie folgt:
- Für Arzneimittel während einer stationären Behandlung wird kein Selbstbehalt erhoben;
- Arzneimittel während einer ambulanten Behandlung werden zu 80%, 55%. oder 25% übernommen;
- andere spezifische, erhöhte oder auf Indikationen bezogene Unterstützungsarten: 90%, 70% oder 50%.
- bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder sonstigen schweren Krankheiten erfolgt eine Übernahme zu 100%. In diesem Fall ist eine Gebühr von HUF300 (€0,78) pro Packung zu zahlen.
Der Prozentsatz der Leistung bezieht sich auf den Preis des jeweiligen Referenzprodukts.
Heil- und Hilfsmittel:
Vollständig vom System abgedeckt sind:
- Medizinische Vorsorgeuntersuchungen (Krebsvorsorge, Lungenuntersuchungen etc.),
- Fahrt- und Transportkosten,
- Medizinische Rehabilitation,
- Maßnahmen zur Geburtshilfe,
- Krankenwagentransport.
Zuzahlungen
Ambulante ärztliche Behandlung:
In Ungarn gibt es ein Sachleistungssystem.
Die Zuzahlungen werden erhoben bei Verpflegungskosten für Personen, die unter bestimmten, vom Hausarzt bestätigten Krankheiten leiden.
Die Höhe der Zuzahlung wird vom Leistungserbringer festgelegt.
Zahnärztliche Behandlung:
Eine Zuzahlung wird in Abhängigkeit von bestimmten verwendeten Materialien und Behandlungsmethoden erhoben.
Zuzahlungen werden bei folgenden Behandlungen erhoben:
Zahnspange (unter 18 Jahren),
Zahnprothesen (wenn nötig, um die Kaufähigkeit eines Patienten wieder herzustellen).
Die Höhe der Zuzahlung wird vom Leistungserbringer festgelegt.
Zahnersatz:
Zuzahlungen werden erhoben bei Zahnprothesen, die nötig sind, um die Kaufähigkeit eines Patienten wieder herzustellen. Es besteht die Möglichkeit der Befreiung, wenn die Leistung von Vertragsanbietern der Krankenkasse erbracht wird.
Die Höhe der Zuzahlung wird vom Leistungserbringer festgelegt.
Stationäre Behandlung:
Zuzahlungen werden nur in folgenden Fällen erhoben:
- Sonderleistungen (z.B. größeres Zimmer, besondere Mahlzeiten),
- bei Unterbringungs-, Pflege- und Verpflegungskosten für Personen, die unter bestimmten, vom Hausarzt bestätigten Krankheiten leiden,
- Nutzung von sanitären Einrichtungen,
- Veränderung äußerer Geschlechtsorgane außer bei Entwicklungs-anomalien.
- Die Höhe der Zuzahlung wird vom Leistungserbringer festgelegt.
Steuerrechtlicher Hinweis:
Patientenkosten oder -gebühren sind in Ungarn nicht steuerlich absetzbar.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ambulante ärztliche Behandlung:
In Ungarn gibt es keine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung.
Stationäre Behandlung:
In Ungarn gibt es keine Befreiungen oder Ermäßigungen.
Arzneimittel:
Alte Menschen und Behinderte mit niedrigem Einkommen erhalten eine Karte, die zum kostenfreien Bezug von Medikamenten berechtigt.
Heil- und Hilfsmittel:
Alte Menschen und Behinderte mit niedrigem Einkommen erhalten eine Karte, die zum kostenfreien Bezug von medizinischer Hilfe berechtigt.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in UNGARN
Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
Gesetz CXXXII von 2006 über die Entwicklung des Gesundheitswesens (törvény az egészségügyi ellátórendszer fejlesztéséről).
Gesetz XCVIII von 2006 über Sicherheit und ein effizientes Angebot pharmazeutischer Erzeugnisse und medizinischer Hilfsmittel und über die allgemeinen Regeln ihres Vertriebs (törvény a biztonságos és gazdaságos gyógyszer- és gyógyászati segédeszköz-ellátás, valamint a gyógyszerforgalmazás általános szabályairól).
Gesetz CXXII von 2019 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und der Finanzierung dieser Leistungen (törvény a társadalombiztosítás ellátásaira jogosultakról, valamint ezen ellátások fedezetéről).
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
- Erwerbstätige Personen (Arbeitnehmer und Selbstständige) und diesen als Versicherte Gleichgestellte;
- Minderjährige;
- Rentenempfänger;
- Empfänger verschiedener Leistungen und Hilfen als Personen mit Anspruch auf Gesundheitsversorgung.
HINWEIS: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Freiwillige Versicherung:
Nicht versicherte/anspruchsberechtigte Personen können in Ungarn eine freiwillige Versicherung für Sachleistungen bei Krankheit mit der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) abschließen. In diesem Fall müssen sie eine Gebühr in Höhe der Hälfte des Mindestlohns (für Erwachsene) und 30% des Mindestlohns (für Minderjährige und Studierende) zahlen.
Familienversicherung:
Unterhaltsberechtigte Familienmitglieder sind in Ungarn nicht automatisch mitversichert. Sie können nur eigenständig versichert sein und müssen den Beitrag zur Gesundheitsversorgung (egészségügyi szolgáltatási járulék) leisten, wenn sie keinen anderweitigen Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem für den Bereich "Pflege".
Pflegedienste werden innerhalb des Gesundheits- und Sozialsystems erbracht. Die Entscheidungen bzgl. Pflegeleistungen trifft das Ministerium für Nationale Ressourcen (Emberi Erőforrások Minisztériuma).
Persönliche soziale Pflege bzw. sozialen Dienst bieten gemäß dem Sozialgesetz Staat und Gemeindeverwaltungen an. Die Gemeindeverwaltungen sind für die Organisation verantwortlich. Nichtregierungsorganisationen und Kirchen können ebenfalls Dienste anbieten.
Dienstleistungen bei Pflegebedürftigkeit sind staatlich finanziert. Es werden Geld- und Sachleistungen angeboten.
Rechtsgrundlage
Für Pflegedienste, die persönliche soziale Pflege bzw. soziale Dienste anbieten, gilt die folgende Rechtsgrundlage:
- Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe (Törvény a szociális igazgatásról és szociális ellátásokról), ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete.
- Grundgesetz Ungarns vom 25. April 2011 und Änderungen (Magyarország Alaptörvénye).
Gedecktes Risiko
Es gibt keine gesonderte Definition von Pflegebedürftigkeit.
Soziale Pflegedienste können für Menschen angeboten werden, die auf bestimmte Weise abhängig sind. Dabei kann die Art der Bedürftigkeit unterschiedlich sein - je nach Dienstleistung, die der Betreffende in Anspruch nehmen möchte.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich:
- Menschen mit Behinderungen.
- Psychiatrie-Patienten.
- Suchtkranke.
- Obdachlose.
Finanzierung
Sachleistungen werden durch allgemeine und lokale Steuern finanziert. Es fallen keine Beiträge an.
Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.
Leistungserbringer
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen können z. B. Familienmitglieder und Freunde sein.
Professionelle Leistungserbringer:
Pflegedienste, die persönliche soziale Pflege anbieten bzw. soziale Dienste sind professionelle Leistungserbringer. Die Dienstleistungen erbringen der Staat, lokale Behörden, Kirchen und Nichtregierungsorganisationen. Pflegedienste werden meistens von Fachkräften geleistet. Die Verordnung Nr. 1/2000 über professionelle Aufgaben und Bedingungen für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen legt die Regeln zur Beschäftigung in sozialen Einrichtungen fest. Alle professionellen Pflegepersonen müssen eine fachliche Mindestqualifizierung haben.
Begutachtung
Für Pflegedienste, die persönliche soziale Pflege anbieten bzw. soziale Dienste, bewerten die Dienstleister die Abhängigkeit von älteren Menschen.
Für andere Zielgruppen - Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke - übernimmt ein Expertenteam die Bewertung.
Evaluierung der Pflegebedürftigkeit
Indikatoren:
Pflegedienste, die persönliche soziale Pflege anbieten bzw. soziale Dienste führen ausführliche Bewertungen für häusliche Pflege und Altenheime durch.
Altenheime: Bei Pflegebedürftigkeit wird keine reguläre Neubewertung vorgenommen.
Pflegedienste für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke: Es wird eine regelmäßige Überprüfung der Pflegebedürftigkeit vorgenommen.
Der Zustand wird in 5-Jahresabständen überprüft, um mehr über die aktuelle Befindlichkeit und den Gesundheitszustand des Betreffenden zu erfahren und einen persönlichen Entwicklungsplan für die nächsten 5 Jahre zu entwickeln oder anzupassen. Wenn keine Pflege mehr nötig ist, muss der Betreffende die Einrichtung verlassen.
Die alltäglichen Tätigkeiten sowie sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Betroffenen werden in einem nationalen Beurteilungsmaßstab berücksichtigt.
Es werden die folgenden Aspekte für die Feststellung des Pflegebedarfs beurteilt:
1. Selbständigkeit (Essen, Körperpflege, Ankleiden, Verrichten der Notdurft).
2. Selbstversorgung (Bewältigung der Finanzen, Medikation).
3. Bewegungsfunktionen (grundlegende Bewegungen, Haltungswechsel).
4. Mentale Funktionen (räumliche und zeitliche Orientierung, Kommunikation, Verständnis- und Sprachfähigkeiten).
5. Funktion der Sinnesorgane (Hören, Sehen).
6. Bedürfnisse der Gesundheitsfürsorge.
7. Pflegebedürftigkeit.
8. Soziale Verfassung (finanzielle Situation, Wohnung, persönliche Beziehungen, Kontakte).
Pflegegrade:
Es gibt 2 Kategorien:
- Pflegedienste für ältere Menschen: Bei einer Pflegebedürftigkeit von weniger als 4 Stunden pro Tag wird nur häusliche Pflege oder Tagespflege angeboten. Bei mehr als 4 Stunden Pflegebedarf pro Tag ist die Pflege in einem Altenheim möglich.
- Pflegedienste für Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke: Die Pflege in einer Einrichtung ist bei einem Mindestmaß an Abhängigkeit möglich. Das Maß der Abhängigkeit bestimmt, ob der Betreffende in einem Pflegeheim oder in einer Rehabilitationsanstalt gepflegt wird.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Häusliche Pflege als Sachleistung
Häusliche Pflege wird für Menschen angeboten, die sich nicht selbst zu Hause versorgen können und niemanden haben, der sie pflegt.
Es werden viele Leistungen als Hilfe für alltägliche Tätigkeiten und/oder eine ständige Grundpflegebedürftigkeit angeboten. Die Dauer der Leistungen hängt von der Bedürftigkeit ab. Es werden max. 4 Stunden pro Tag angeboten. Die lokalen Behörden müssen die Leistungen bezahlen.
Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Es gibt Tagespflegeeinrichtungen für die folgenden Gruppen:
- Ältere Menschen.
- Menschen mit Behinderungen.
- Psychiatrie-Patienten.
- Suchtkranke.
- Obdachlose.
Mithilfe der Tagespflege können die Menschen weiterhin in ihren eigenen Wohnungen leben. Für Obdachlose wird Obdach angeboten. So können die Menschen für sich selbst sorgen, aber tagsüber soziale und mentale Unterstützung wegen ihres Gesundheitszustandes oder Alters bekommen. Anspruch haben Menschen mit Behinderungen oder autistische Menschen, die Betreuung benötigen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke.
Es werden Obdach, Möglichkeiten zur persönlichen Hygiene und Mahlzeiten angeboten.
Die Tagespflegeeinrichtungen sind normalerweise von 8 Uhr bis 16 Uhr oder von 9 Uhr bis 17 Uhr geöffnet, je nach der Bedürftigkeit des Empfängers. Tagespflege wird hauptsächlich in (separaten) Tagespflegeeinrichtungen angeboten, aber auch in Pflegeheimen. Es gibt einige teilstationäre Kapazitäten im betreuten Wohnen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung.
Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Vollstationäre Pflege wird in 4 Arten von Einrichtungen angeboten:
a) Pflegeeinrichtungen für Pflege und Betreuung Hier wird Pflege für Menschen angeboten, die sich nicht selbst versorgen können oder dies nur mit regelmäßiger Hilfe können. Es werden Mahlzeiten, Wohnungen, Pflege und Gesundheitsfürsorge in Altenheimen und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderungen sowie für Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose angeboten.
b) Rehabilitationszentren Die Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, wird in Rehabilitationszentren für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose entwickelt und wiederhergestellt.
c) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind kleine Pflegeheime mit 8 bis 12 Bewohnern. Sie sind moderner, häuslicher und persönlicher. Die Pflege wird angepasst auf den Gesundheitszustand und Unabhängigkeitsgrad für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke angeboten.
d) Einrichtungen für zeitlich begrenzte Unterbringung Die wird Pflege für max. 1 Jahr mit der Option auf Verlängerung angeboten. Von dieser Regelung ausgenommen sind zeitlich begrenzte Unterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose. Es gibt Altenheime, Pflegeheime für Menschen mit Behinderungen, zeitlich begrenzte Unterkünfte für Psychiatrie-Patienten oder Suchtkranke, Nachtunterkünfte sowie zeitlich begrenzte Unterkünfte für Obdachlose.
e) Betreutes Wohnen:
- Das betreute Wohnen unterstützt Menschen mit Behinderungen, Suchtkranke, Psychiatrie-Patienten oder Obdachlose. Es ermöglicht ihnen ein Leben in einer Umgebung, die vergleichbar mit den Lebensbedingungen der Menschen der lokalen Gemeinschaft ist, sowie die Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
- Das Konzept basiert auf einer Trennung von Wohnen und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen. Es wird eine flexible Kombination verschiedener Wohnungs- und unterstützender Dienstleistungsformen angeboten.
- Die Dienstleistung sichert zeitweilige oder dauerhafte Unterbringung in kleinen Einheiten mit bis zu 6, in einigen Fällen 12 Bewohnern, und Wohnzentren (Lakócentrum), d. h. einer Gebäudegruppe mit Wohnungen für bis zu 50 Menschen, sowie Sozialleistungen wie Sozialarbeit, Pflege, tägliche Dienstleistungen usw.
- Die Dienstleistungen werden durch eine persönliche Bedarfsüberprüfung individuell zusammengestellt. Soziale Dienstleistungen können entweder vom Betreiber des betreuten Wohnens oder einem anderen Dienstleister erbracht werden.
Sonstige Sachleistungen
Häusliche Pflege auf Meldung bzw. auf Warnmeldung basierende häusliche Pflege wird für Menschen angeboten, die zwar in der eigenen Wohnung leben, aber aufgrund ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation Hilfe in Krisensituationen benötigen.
Geldleistungen
Keine, da ausschließlich Sachleistungsprinzip.
Geldansprüche für Pflegepersonen
Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj) wird für die Pflege von Familienmitgliedern gezahlt, die eine Behinderung haben oder unter 18 Jahre alt sind und unter einer andauernden Krankheit leiden. Die Pflegeperson muss ein Familienmitglied sein. Die Beihilfe deckt nicht die vollen Kosten der Pflegeperson, sondern soll die Einkommensverluste ausgleichen.
Die Leistung wird in Höhe von 100 % des durch das Gesetz zum Staatshaushalt (2016. évi XC. törvény Magyarország 2017. évi központi költségvetéséről) festgelegten Grundbetrags (Alapösszeg) gezahlt und beträgt HUF 31.000 (€ 100). Bei einem erhöhten Pflegebedarf werden 150 % gezahlt, also HUF 46.500 (€ 150).
Die Leistung wird auch an Menschen gezahlt, die einen kranken Angehörigen oder Angehörigen mit Behinderung pflegen, dessen Gesundheitszustand mit 30 % oder weniger beurteilt wurde oder die einen dauerhaft kranken Angehörigen oder Angehörigen mit Behinderung pflegen, der erhöhtes Kindergeld (Magasabb összegű családi pótlék) erhält und der intensive Pflege benötigt. Die Leistung beträgt dann 180 % des Grundbetrags, also HUF 55.800 (€ 180).
Gemäß dem Arbeitsgesetz (Gesetz XXII von 1992 über das Arbeitsgesetz) können Pflegepersonen, die Verwandte pflegen, unbezahlten Urlaub für 2 Jahre beanspruchen.
Selbstbeteiligungen
Bei Pflegediensten, die persönliche soziale Pflege anbieten, bzw. sozialen Diensten gilt die folgende Regelung: Der Leistungsempfänger beteiligt sich mit einer Zuzahlung an den Kosten für die erhaltenen Dienste.
Die Höhe wird individuell festgelegt und darf einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens nicht überschreiten.
Die Dienstleistungen sind kostenfrei, wenn der Leistungsempfänger kein Einkommen bezieht bzw. bei einer Unterbringung im Altersheim kein Eigentum besitzt, und wenn kein Verwandter verantwortlich oder in der Lage ist, seine Verpflichtung zur Unterstützung und Pflege des Betreffenden zu erfüllen.
Wohnheime für stationäre Langzeitpflegedienste können Aufnahmegebühren je nach Einkommen berechnen. Davon ausgenommen sind Rehabilitationseinrichtungen, Obdachlosenheime und Wohnheime für Rehabilitationsbetreuung. Die Pflege darf jedoch nicht verweigert werden, weil der Betreffende kein ausreichendes Einkommen hat.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.
Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
In Ungarn werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
- Beihilfe für die Pflegeperson: Das ungarische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der ungarischen Geldleistung zu kürzen.
- Stationäre Pflege: In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die ungarische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Rentenversicherung international – UNGARN
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland:
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
Rechtsgrundlagen in UNGARN
A.) Renten wegen Alter
Gesetz CXXII von 2019 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und die Finanzierung dieser Leistungen (törvény a társadalombiztosítás ellátásaira jogosultakról, valamint ezen ellátások fedezetéről).
Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (törvény a társadalombiztosítási nyugellátásokról).
Gesetz CLXVII von 2011 über die Beendigung von vorgezogenen Renten, über Leistung vor dem Rentenalter und über Leistung für offizielle Mitglieder des Militärs (törvény a korhatár előtti öregségi nyugdíjak megszüntetéséről, a korhatár előtti ellátásról és a szolgálati járandóságról).
Regierungsdekret Nr. 168/1997 (X. 6.) über die Umsetzung von Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (168/1997. (X. 6.) Korm. rendelet a társadalombiztosítási nyugellátásról szóló 1997. évi LXXXI. törvény végrehajtásáról) Regierungsdekret Nr. 333/2011 (XII. 29.) über die Umsetzung der Leistung vor dem Ruhestand, Leistung für offizielle Mitglieder des Militärs, Leib-rente für Tanzkünstler und Übergangsrente für Bergleute sowie die Änderung der zugehörigen Regierungsdekrete (333/2011. (XII. 29.) Korm. rendelet a korhatár előtti ellátás, a szolgálati járandóság, a balettművészeti életjáradék és az átmeneti bányászjáradék eljárási szabályairól, valamint egyes kapcsolódó kormányrendeletek módosításáról)
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességű személyek ellátásairól).
C.) Renten für Hinterbliebene
Gesetz CXXII von 2019 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und die Finanzierung dieser Leistungen (törvény a társadalombiztosítás ellátásaira jogosultakról, valamint ezen ellátások fedezetéről).
Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (törvény a társadalombiztosítási nyugellátásokról).
Regierungsdekret Nr. 168/1997 (X. 6.) über die Umsetzung von Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (168/1997. (X. 6.) Korm. rendelet a társadalombiztosítási nyugellátásról szóló 1997. évi LXXXI. törvény végrehajtásáról)
System der Rentenversicherung
A.) Altersrenten:
Erste Säule:
In Ungarn gibt es ein durch Sozialversicherungsbeiträge finanziertes obligatorisches staatliches Rentensystem nach dem Umlageverfahren für Arbeitnehmer und Selbständige auf der Grundlage definierter Leistung mit einkommensbezogenen Renten, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen.
Zweite Säule:
In Ungarn gibt es ein freiwilliges privates Altersrentensystem, das in diesem Artikel allerdings nicht dargestellt wird.
Darüber hinaus gibt es eine Einkommenshilfe für Ältere (Időskorúak járadéka). Es handelt sich hierbei um eine beitragsunabhängige Mindestleistung für ältere Menschen.
B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten:
In Ungarn gibt es ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbstständige mit einkommensbezogenen Leistungen.
Personen, die noch nicht das Rentenalter erreicht haben, erhalten Leistungen der Krankenversicherung (Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (megváltozott munkaképességű személyek ellátásai)). während Personen, die das Rentenalter erreicht haben, Altersrenten erhalten.
Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit sind nicht Teil des nationalen Rentensystems. Sie können in Form von entweder einer Rehabilitationsleistung (rehabilitációs ellátás) oder einer Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás) gewährt werden. Beide Leistungen werden von der Krankenversicherung (Egészségbiztosítási Alap) finanziert.
Eine Person mit veränderter Erwerbsfähigkeit hat Anspruch auf Rehabilitierungsleistungen, wenn sie rehabilitierungsfähig ist. Die Rehabilitierungsleistungen beinhalten die für eine erfolgreiche Rehabilitierung notwendigen Dienstleistungen sowie Geldleistungen;
Eine Person mit veränderter Erwerbsfähigkeit hat Anspruch auf Invaliditätsleistungen in Fällen, in denen die Rehabilitierung nicht empfohlen wird oder wahrscheinlich erfolglos ist oder wenn die Person Anspruch auf Rehabilitierungsleistungen hat, aber die bis zum Rentenalter verbleibende Zeit 5 Jahre oder weniger beträgt;
Eine Person mit veränderter Erwerbsfähigkeit hat Anspruch auf außerordentliche Invaliditätsleistungen (kivételes rokkantsági ellátás) in Fällen, in denen der Gesundheitszustand mit 50% oder weniger beurteilt wird oder wenn die Person dauerhafte Rehabilitierung benötigt, sofern die bis zum Rentenalter verbleibende Zeit 5 Jahre oder weniger beträgt und die Person mindestens die Hälfte der für die Rehabilitierungs- oder Invaliditätsleistung erforderliche Mindestversicherungszeit aufweist.
Hinweis: Es gibt kein gesondertes Sozialhilfesystem für Invalidität.
C.) Hinterbliebenenrenten:
In Ungarn gibt es ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbstständige mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen an Hinterbliebene.
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
Erste Säule:
Versicherte (Arbeitnehmer, Selbstständige, Empfänger von verschiedenen Leistungen der sozialen Sicherheit, von denen der Rentenbeitrag gezahlt wird).
Personen, die nicht durch das obligatorische Sozialversicherungssystem abgedeckt sind, können eine „Vereinbarung über den Erwerb rentenfähigen Einkommens und Versicherungszeiten“ abschließen.
Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
HINWEIS FÜR SELBSTSTÄNDIGE:
Alle Aussagen im Abschnitt „A“ gelten auch für Selbststänige.
Rentenanwartschaftszeiten:
Erste Säule:
Der Anspruch auf Altersrente stützt sich auf die Kumulierung der erforderlichen Versicherungszeit und das Erreichen des entsprechenden Rentenalters.
15 Jahre Versicherungszeit für das, was in der ungarischen Terminologie als „Teilrente“ ohne Mindestgarantie bezeichnet wird.
20 Jahre Versicherungszeit für das, was in der ungarischen Terminologie als „Vollrente“ mit Mindestgarantie bezeichnet wird.
Hinweis: In Ungarn gibt es kein Konzept einer vollständigen Laufbahn oder vollständigen Versicherungsdauer.
Erste Säule:
nationaler Militärdienst;
Zeiten des Anspruchs auf Leistung bei Schwangerschaft und Geburt (Terhességi-gyermekágyi segély) (bis 31. Dezember 2014), Mutterschaftsgeld (Csecsemőgondozási díj), Krankengeld (Táppénz), Arbeitsunfallkrankengeld (Baleseti táppénz), Kinderbetreuungsgeld (Gyermekgondozási díj), Adoptionsbeihilfe (Örökbefogadói díj) (ab 1. Januar 2020), Geld für die Kinderbetreuung zuhause (Gyermekgondozási segély) (bis 31. Dezember 2015), Erziehungsgeld (Gyermekgondozást segítő ellátás) (ab 1. Januar 2016) und Erziehungsgeld für kinderreiche Familien (Gyermeknevelési támogatás), Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj), Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék), Arbeitslosenhilfe vor der Rente (Nyugdíj előtti álláskeresési segély);
Zeiten der höheren Bildung vor 1, Januar 1998 (und danach, sofern es sich um eine Vollzeitausbildung handelt und Beiträge als Teil der Vereinbarung gezahlt wurden);
Rehabilitationsrente (Rehabilitációs járadék), die aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit von 2008 bis 31. Dezember 2011 für die Gesamtdauer der Rehabilitationsleistung (Rehabilitációs ellátás) gezahlt wurde (nach 31. Dezember 2011).
Rückkauf von Versicherungszeiten:
Erste Säule:
Jede volljährige Person kann eine Vereinbarung schließen zum Zweck des Erwerbs von Einkommen als Rentenbasis und zum Erhalt von Versicherungszeit, die einer Verpflichtung zur Zahlung der (individuellen) Rentenbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegt, welche basierend auf dem Mindestlohn berechnet werden, der am Tag des Abschlusses der Vereinbarung maßgeblich ist.
Der Rückkauf von Versicherungszeit hilft bei der Gewinnung von Versicherungsjahren, wodurch die Berechnung des Rentenbetrags beeinflusst wird. Dies ist anwendbar auf:
Zeiten eines Vollzeitstudiums an einer Hochschuleinrichtung (einschließlich Promotionsstudium);
die Versicherungszeit, die nötig ist, um die 20 Versicherungsjahre zu erreichen, welche für die vollen Altersleistungen des Sozialversicherungssystems erforderlich sind (oder die 15 Jahre, die für die Teilruhestandsrente nötig sind), kann höchstens 5 Kalenderjahre betragen;
Erziehungszeiträume, im Jahr 1998, in denen Geld für die Kinderbetreuung zuhause (Gyermekgondozási segély) erbracht wurde.
Renteneintrittsalter:
Erste Säule:
Das Rentenalter wird für jede Altersgruppe um 6 Monate erhöht, von 62 für vor 1952 Geborene bis 65 für ab 1957 Geborene (d. h. für 1952 Geborene beträgt es 62 plus 6 Monate, für 1953 Geborene beträgt es 63 usw.).
Seit dem Jahr 2022 können 1957 und später geborene Personen mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen.
Das Rentenalter ist unabhängig von einer konkreten Versicherungszeit oder einer konkreten Anzahl geleisteter Beitragsjahre.
Vorruhestand:
Erste Säule:
Altersrente für Frauen mit einem Anwartschaftszeitraum von 40 Jahren (Öregségi nyugdíj nők számára 40 év jogosultsági idővel) ungeachtet ihres Alters.
Der Anwartschaftszeitraum bezieht sich auf jede Versicherungszeit der Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Leistung bei Schwangerschaft und Geburt (Terhességi- gyermekágyi segély) (bis 31. Dezember 2014), Mutterschaftsgeld (Csecsemőgondozási díj), Kinderbetreuungsgeld (Gyermekgondozási díj), Geld für die Kinderbetreuung zuhause (Gyermekgondozási segély) (bis zum 31. Dezember 2015), Erziehungsgeld (Gyermekgondozást segítő ellátás) (ab dem 1. Januar 2016) und Erziehungsgeld für kinderreiche Familien (Gyermeknevelési támogatás), oder Beihilfe für Pflegepersonen bei Pflege eines Kindes mit Behinderung (Ápolási díj), Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja), Adoptionsbeihilfe (Örökbefogadói díj) (ab 1. Januar 2020). Zusätzlich zu den Bezugszeiträumen der oben genannten Mutterschafts- /Familienleistungen wird ein Mindestbeschäftigungszeitraum von 32 Jahren benötigt oder bei Bezug von Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj), festgelegt auf der Grundlage des Rechts des Kindes oder Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja) ein Beschäftigungszeitraum von mindestens 30 Jahren. Der Anspruchszeitraum wird um ein Jahr pro Kind im Haushalt gekürzt, für Mutter mit fünf oder mehr Kindern und einer maximalen Verringerung von 7 Jahren.
Zusätzlich können einige Leistungen vor Erreichen des Rentenalters gewährt werden, bei denen es sich nicht um Altersrenten handelt:
Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás) für Personen, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben und eine vorgezogene Altersrente bezogen haben (Korkedvezményes öregségi nyugdíj), Rente für Bergleute (Bányásznyugdíj) oder Rente für Künstler (Művésznyugdíj) am 31. Dezember 2011;
Übergangsrente für Bergleute (Átmeneti bányászjáradék) für Personen, die mindestens 25 Versicherungsjahre und 5.000 Schichten in Bergwerken geleistet haben;
Leibrente für Tanzkünstler (Táncművészeti életjáradék) für Personen, die mindestens 25 Versicherungsjahre als Tänzer in einer im Gesetz aufgeführten Kompagnie geleistet haben;
Leistungen für das Militär (Szolgálati járandóság) für Personen, die aufgrund von Invalidität Anspruch auf Dienstrenten für Angehörige der Streitkräfte hatten (Szolgálati nyugdíj) und bis 31. Dezember 2011 25 Versicherungsjahre geleistet hatten.
Rente wegen beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit:
Erste Säule:
In Ungarn gibt es keine besonderen Bestimmungen zu Altersrenten in beschwerlichen und gefährlichen Berufen.
Für Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás) – wobei es sich nicht um eine Altersrente handelt – können Untertagearbeit (für Bergleute) und professioneller Tanz (für Ballett- und Tanzkünstler) sowie Berufe, die mit spezifischen Berufsbezeichnungen verbunden sind (ausgeübt vor dem 1. Januar 2014) als beschwerliche und gefährliche Berufe bezeichnet werden.
Rentenaufschub:
Erste Säule:
Ein unbegrenzter Aufschub der Altersrente (Öregségi nyugdíj) ist möglich.
Die Altersrente (Öregségi nyugdíj) erhöht sich um 0,5% für jeweils 30 zusätzliche Versicherungstage. Die Rente kann somit letztlich das Durchschnittseinkommen, auf dessen Grundlage die Altersrente (Öregségi nyugdíj) berechnet wird, übersteigen, wenn eine ausreichende Versicherungszeit vorliegt und das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht ist.
Berechnungsgrundlagen:
Erste Säule:
Altersrente der Sozialversicherung (Öregségi nyugdíj), Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás), und Altersrente für Frauen mit 40 Jahren Anwartschaftszeit (Öregségi nyugdíj nők számára 40 év jogosultsági idővel):
Monatliches Durchschnittsnettoeinkommen und Versicherungsdauer.
Erste Säule:
Sozialversicherung Altersrente (Öregségi nyugdíj), Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás) und Altersrente für Frauen mit 40 Jahren Anwartschaftszeit (Öregségi nyugdíj nők számára 40 év jogosultsági idővel): durchschnittliches monatliches Einkommen der Person seit 1988.
Wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen über HUF372.000 (€1.003) liegt: Berücksichtigt werden 90% des Betrags zwischen HUF372.001 und HUF421.000 und 80% jedes Betrags über HUF421.000 (€1.135).
Es gibt keine Höchstgrenzen.
Berechnungsmethode:
Erste Säule:
Der Betrag der Altersrente (Öregségi nyugdíj), Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás) und Altersrente für Frauen mit 40 Jahren Anwartschaftszeit (Öregségi nyugdíj nők számára 40 év jogosultsági idővel) hängt von der Versicherungszeit ab und wird als Prozentsatz des aktualisierten durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelts seit 1988 berechnet.
33% für die ersten 10 Versicherungsjahre,
+ 2% für jedes weitere Versicherungsjahr von 11-25 Jahren,
+ 1% für jedes weitere Versicherungsjahr von 26-36 Jahren,
+ 1,5% für jedes weitere Versicherungsjahr zwischen dem 36. und dem 40. Jahr.
+ 2% für jedes Versicherungsjahr ab dem 40. Jahr.
Für Personen mit 50 Versicherungsjahren entspricht der Rentenbetrag dem oben genannten Durchschnittseinkommen. Der Leistungsbetrag wird nicht durch zusätzliche Versicherungsjahre erhöht.
Die Leistungen werden monatlich gezahlt.
Eine 13. Zahlung wird jedes Jahr im Februar getätigt. Im November wird eine Rentenprämie ausgezahlt, sofern das BIP um mehr als 3,5% gewachsen ist und das im Haushaltsgesetz festgelegte Ziel für den Haushaltsausgleich erreicht wurde.
Mindestrente:
Erste Säule:
Mindestbetrag der Altersrente der Sozialversicherung (Öregségi nyugdíj): HUF28.500 (€77) monatlich. Kein Mindestbetrag, falls der Versicherungszeitraum weniger als 20 Jahre beträgt.
Höchstrente:
Es gibt keine Höchstrente.
Teilrente:
In Ungarn gibt es keine Teil(ruhestands)rente.
Rentenzulagen:
Es gibt keine Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen.
Die Beihilfe für ältere Menschen, die Langzeitpflege erbringen (Tartós ápolást végzők időskori támogatása): für Rentenempfänger, die ihre Kinder mit schweren Behinderungen mindestens 20 Jahre vor dem Anspruch auf Altersrente gepflegt haben. Es handelt sich um eine beitragsunabhängige Beihilfe in Höhe von HUF50.000 (€135) pro Monat.
Rentenanpassung:
Erste Säule:
Jährliche Anpassung von Altersrente (Öregségi nyugdíj), Leistung vor dem Rentenalter (korhatár előtti ellátás) und Altersrente für Frauen mit 40 Jahren Anwartschaftszeit (Öregségi nyugdíj nők számára 40 év jogosultsági idővel) entsprechend des voraussichtlichen Anstiegs der Verbraucherpreise (Inflation) im Januar. 15% Anstieg im Januar 2023.
Im November werden Korrekturen gemäß der vorhergesagten jährlichen Erhöhung der Verbraucherpreise vorgenommen (berechnet auf Grundlage der für die ersten acht Monate erhältlichen Daten) und dem Verbraucherpreisindex für Rentner.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Erste Säule:
Es besteht die Möglichkeit der Kumulierung mit Erwerbseinkommen unter bestimmten Bedingungen.
Nach Erreichen des Rentenalters bedarf es für die fortgesetzte Beschäftigung im öffentlichen Sektor einer besonderen Genehmigung. In diesem Fall kann die Rente erst mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden. Diese besondere Genehmigung ist nicht erforderlich für Personen, die Dienstleistungen für Kinder erbringen oder im Bildungs- oder Sozialbereich beschäftigt sind.
Für Empfänger von Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás), Leistungen für das Militär (Szolgálati járandóság), Leibrente für Tanzkünstler (Táncművészeti életjáradék) oder Übergangsrente für Bergleute (Átmeneti bányászjáradék) wird die Leistung bis Ende des Kalenderjahres eingestellt, wenn ein Empfänger nicht das entsprechende Rentenalter erreicht hat, und ein jährliches Einkommen hat, das höher als das 18-fache des Mindestlohns ist (d.h. HUF4.176.000).
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Erste Säule:
Die Altersrente kann mit Hinterbliebenenleistungen und Arbeitsunfallrente (Baleseti járadék) kumuliert werden.
Der Betrag der Altersrente wird nicht aufgrund der Kumulierung mit Leistungen gekürzt.
Steuern:
Erste Säule:
Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Erste Säule:
Es sind keine Abgaben zu zahlen.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Versichertes Risiko:
Invalidität bezieht sich auf den Gesundheitszustand und beruht nicht auf der Arbeitsfähigkeit. Personen mit Anspruch auf Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (megváltozott munkaképességű személyek ellátásai) sind Personen, deren Gesundheitszustand mit 60% oder weniger beurteilt wurde.
Versicherter Personenkreis:
Arbeitnehmer und Selbstständige und Gleichgestellte. Die Anspruchsberechtigung auf Invaliditätsleistungen ist unabhängig von Wohnort oder Staatsangehörigkeit.
Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Anwartschaftszeiten:
Personen mit Anspruch auf Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (megváltozott munkaképességű személyek ellátásai): Versicherungszeiten von mindestens 1.095 Tagen innerhalb von 5 Jahren oder 2.555 Tagen innerhalb von 10 Jahren oder 3.650 Tagen innerhalb von 15 Jahren vor der Antragstellung.
Personen mit Anspruch auf außerordentliche Invaliditätsleistung (kivételes rokkantsági ellátás): wenn die Person mindestens die Hälfte der für die Rehabilitierungs- oder Invaliditätsleistung erforderliche Mindestversicherungszeit aufweist (mindestens 548 Tage innerhalb von 5 Jahren oder 1.278 Tage innerhalb 10 Jahren oder 1.825 Tage innerhalb 15 Jahre vor der Antragsstellung).
Personen können Anspruch auf Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit haben, ungeachtet der Versicherungsdauer, wenn:
ihre Arbeitsfähigkeit sich vor dem Alter von 35 Jahren geändert hat, sie vor dem Alter von 35 Jahren ihr Studium begonnen haben und sich während ihres Studiums versichert haben oder sich innerhalb von 180 Tagen nach der Beendigung des Studiums versichert haben und als solches ohne Unterbrechung von mehr als 30 Tagen vor der Antragstellung versichert werden, oder
sie am 31. Dezember 2011 eine Invaliditätsrente, eine Erwerbsunfähigkeitsrente bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, eine Rehabilitationsrente oder eine rentenähnliche Leistung für Personen mit Gesundheitsschäden bezogen haben oder die Anspruchsberechtigung für die vorgenannten Leistungen festgesetzt, die Zahlung aber am 31. Dezember 2011 ausgesetzt war.
Der Versicherungszeitraum umfasst Zahlungszeiträume für Krankengeld (Táppénz), Arbeitsunfallkrankengeld (Baleseti táppénz), Mutterschaftsgeld (Csecsemőgondozási díj), Kinderbetreuungsgeld (Gyermekgondozási díj), Adoptionsbeihilfe (Örökbefogadói díj), Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj) und Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja), Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék), Invaliditätsrente (Rokkantsági nyugdíj), Erwerbsunfähigkeitsrente bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Baleseti rokkantsági nyugdíj), Rehabilitationsrente (Rehabilitációs járadék), rentenähnliche Leistungen für Personen mit Gesundheitsschäden und Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (megváltozott munkaképességű személyek ellátásai).
Begutachtungskriterien:
Alle Antragsteller werden von der Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros untersucht. Personen, deren Gesundheitszustand 60% oder weniger entspricht, haben Anspruch auf die Leistung.
Bei einer Beurteilung des Gesundheitszustands von weniger als 31%, wird ihre Eigenständigkeit untersucht (Personen, die mit dauerhafter Unterstützung angestellt werden können, gelten als eigenständig).
Es gibt kein Mindestmaß an Arbeitsfähigkeit/-unfähigkeit angegeben.
Begutachtung:
Der Antrag wird von der Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros bearbeitet. Privatunternehmen sind nicht involviert. Diese Stelle besteht aus zwei in einem zertifizierten Verzeichnis eingetragenen Ärzten, einem Experten für berufliche Rehabilitation und einem Sozialexperten.
Die Bewertungsverfahren sowie die angewendeten Verfahren sind landesweit die gleichen.
Kein Widerspruchsrecht, aber gegen Entscheidungen kann Klage eingereicht werden.
Überprüfung:
Rehabilitationsleistung (rehabilitációs ellátás):
Jeder Person, die eine Rehabilitationsleistung bezieht, muss mit der Behörde für Rehabilitation zusammenarbeiten und die im Rehabilitationsplan festgelegten Bedingungen erfüllen.
Innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Ereignisses/Umstands muss die Person, die solche Leistung bezieht, Folgendes melden:
Jede dauerhafte Verbesserung oder dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Beendigung dieser Erwerbstätigkeit.
Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás):
Innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Ereignisses/ Umstands muss die Person, die solche Leistung bezieht, Folgendes melden:
Veränderungen in den Umständen, die für die Anspruchsbedingungen wichtig sind,
alle dauerhaften Verbesserungen oder Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands.
Wenn der Gesundheitszustand als dauerhaft angesehen werden kann, erfolgt keine Revision. Wenn es jedoch wahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand ändern wird, wird das Datum der nächsten Nachuntersuchung in den Unterlagen festgehalten. Wenn der Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters 10 Jahre oder weniger beträgt oder wenn der Leistungsempfänger hilfsbedürftig ist und dauerhafte Unterstützung bei den Alltagstätigkeiten benötigt, erfolgt keine Revision. Der Anspruchsberechtigte kann jedoch jederzeit während des Anspruchszeitraums auf Rehabilitierungsleistungen bzw. Invaliditätsleistung einen Antrag auf Nachuntersuchung stellen. Die Neubewertung wird durch die Behörde der Hauptstadt oder das Bezirksverwaltungsbüro des Wohnortes durchgeführt.
Leistungszeitraum:
Die Rehabilitationsleistung (rehabilitációs ellátás) kann ab dem Tag nach der Entscheidung der Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros gezahlt werden. Der zur Rehabilitation benötigte Zeitraum beträgt höchstens 36 Monate.
Die Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás) kann ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchskriterien, frühestens am ersten Tag des 6-monatigen Zeitraums vor dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt werden. Es handelt sich hierbei um eine dauerhafte Leistung.
Bei Erreichen des Rentenalters können sich die Personen entscheiden, ob sie weiter die Invaliditätsleistung oder die Altersrente beziehen, auf die sie Anspruch haben. Bei verminderter Erwerbsfähigkeit stehen keine Möglichkeiten eines vorgezogenen Ruhestands zur Verfügung.
Rentenberechnung:
Der Leistungsbetrag ist abhängig vom monatlichen Durchschnittslohn, wird aber nicht durch den Bezug anderer Sozialleistungen beeinflusst. Anspruchsberechtigung auf die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Rehabilitationsleistung (rehabilitációs ellátás):
Personen, deren Rehabilitation noch möglich ist: 35% des monatlichen Durchschnittseinkommens;
Personen, die dauerhafter Rehabilitation bedürfen: 45% des monatlichen Durchschnittseinkommens.
Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás):
Personen, deren Rehabilitation noch möglich ist (d.h. Personen, deren Gesundheitszustand zwischen 51% und 60% liegt): 40% des monatlichen Durchschnittseinkommens;
Personen, die dauerhafte Rehabilitation benötigen (d.h. Personen, deren Gesundheitszustand zwischen 31% und 50% liegt): 60% des monatlichen Durchschnittseinkommens;
Personen, die mit dauerhafter Unterstützung beschäftigt werden können: 65% des monatlichen Durchschnittseinkommens;
Personen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen oder dazu dauerhafte Unterstützung benötigen: 70% des monatlichen Durchschnittseinkommens.
Die Leistungen werden monatlich gezahlt, zwölf Mal im Jahr.
Berechnungsgrundlagen:
Das Bezugseinkommen für Rehabilitationsleistung (rehabilitációs ellátás) und Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás) ist das monatliche Durchschnittseinkommen der Einzelperson, d.h.:
das 30-fache der täglichen Durchschnittssumme des Einkommens, das als Grundeinkommen für die Geldbeiträge der Gesundheitsvorsorge dient, wenn die anspruchsberechtigte Person im Kalenderjahr direkt vor Antragsstellung ein Einkommen erwirtschaftet hat;
das 30-fache der täglichen Durchschnittssumme des täglichen Einkommens von 180 Kalendertagen, das als Grundeinkommen für die Geldbeiträge der Gesundheitsvorsorge dient und der Antragsstellung vorausgegangen ist, wenn die anspruchsberechtigte Person kein Einkommen in dem Kalenderjahr direkt vor Antragsstellung erwirtschaftet hatte;
das Einkommen von mindestens 180 Kalendertagen, das direkt vor Startdatum der Anspruchsberechtigung auf Krankengeld (Táppénz) oder Arbeitsunfallkrankengeld (Baleseti táppénz) erwirtschaftet wurde, wenn die anspruchsberechtigte Person eine dieser Leistungen während des gesamten Referenzzeitraumes oder auf jeden Fall für einen Teil dieses Zeitraumes bezogen hat und wenn dies vorteilhafter ist.
Wenn die Bedingung der 180 Tage nicht erfüllt wird, erhält der Empfänger den Mindestbetrag.
Mindest- und Höchstleistungen:
Rehabilitationsleistung (rehabilitációs ellátás):
Personen, deren Rehabilitation noch möglich ist:
Mindestbetrag: 30% des Grundbetrags (d.h. HUF38.960 monatlich);
Höchstbetrag: 40% des Grundbetrags (d.h. HUF51.945 monatlich).
Personen, die dauerhafte Rehabilitation benötigen:
Mindestbetrag: 40% des Grundbetrags (d.h. HUF51.945 monatlich);
Höchstbetrag: 50% des Grundbetrags (d.h. HUF64.930 monatlich).
Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás):
Personen, deren Rehabilitation noch möglich ist (d.h. Personen mit einem Gesundheitszustand zwischen 51% und 60%):
Mindestbetrag: 30% des Grundbetrags (d.h. HUF38.960 monatlich)
Höchstbetrag: 45% des Grundbetrags (d.h. HUF58.440 monatlich)
Personen, die dauerhafte Rehabilitation benötigen (d.h. Personen mit einem Gesundheitszustand zwischen 31% und 50%):
Mindestbetrag: 45% des Grundbetrags (d.h. HUF58.440 monatlich)
Höchstbetrag: 150% des Grundbetrags (d.h. HUF194.791 monatlich)
Personen, die mit dauerhafter Unterstützung beschäftigt werden können:
Mindestbetrag: 50% des Grundbetrags (d.h. HUF64.930 monatlich)
Höchstbetrag: 150% des Grundbetrags (d.h. HUF194.790 monatlich)
Personen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen oder dazu dauerhafte Unterstützung benötigen:
Mindestbetrag: 55% des Grundbetrags (d.h. HUF71.425 monatlich)
Höchstbetrag: 150% des Grundbetrags (d.h. HUF194.790 monatlich)
Sonstige Leistungen:
Staatliches Gesundheitskartensystem (közgyógyellátás) für Personen:
mit Anspruch auf Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás) mit einem Gesundheitszustand, der auf 30% des normalen Zustands oder weniger eingeschätzt wird, oder
mit Anspruch auf Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás) und mit Anspruch am 31. Dezember 2011 auf Invaliditätsrente der Stufen I und II oder Erwerbsunfähigkeitsrente bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Baleseti rokkantsági nyugdíj),
die eine Altersrente (öregségi nyugdíj) beziehen und die einen Anspruch auf Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás) vor dem Anspruch auf Altersrente hatten.
Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj) und Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja).
Invaliditätsleibrente (Rokkantsági járadék): für Personen mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung von mindestens 70%, die vor dem Erreichen des 25. Lebensjahrs eintritt, die keine Rente oder Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (megváltozott munkaképességű személyek ellátásai) erhalten, kann diese Leistung erst nach dem Erreichen des 18. Lebensjahrs gewährt werden. Die Rente wird aus dem Staatshaushalt gezahlt und beträgt HUF53.860 (€145) monatlich.
Rehabilitationsleistungen:
Rehabilitation umfasst medizinische, soziale, Ausbildungs- und beschäftigungsbezogene Aktivitäten. Das Ziel ist die Wiedereingliederung von Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit in den Arbeitsmarkt und deren Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Arbeitsplatz, der ihrer Erwerbsfähigkeit entspricht.
Eine Berufsausbildung oder persönliche Rehabilitationsaktivitäten sind nicht verpflichtend für Personen, die Invaliditätsleistungen beziehen.
Beschäftigungsquote: Arbeitgeber mit 25 oder mehr Beschäftigten müssen mindestens 5% der Stellen mit behinderten Personen besetzen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber einen Betrag in die Nebenkasse für Rehabilitation des Staatshaushalts leisten. Dieser Betrag beläuft sich auf das 9-fache des Mindestlohns (d.h. HUF2.088.000 (€5.629) pro Person und pro Jahr im Jahr 2023).
Unterstützung vom Staatshaushalt: für Arbeitgeber, die Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit beschäftigen (d. h. deren Gesundheitszustand mit 60% oder weniger veranschlagt wird). Die Höhe der Rente richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung.
Umschulung: Betriebliche Weiterbildung mit Unterstützung des Beschäftigungsfonds zur wirtschaftlichen Wiederbelebung (Gazdaság-újraindítási Foglalkoztatási Alap).
Beschützende Werkstätten: Staatlich unterstützte Unternehmen für Personen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Existenzgründungshilfe: Für behinderte Personen, die sich selbstständig machen möchten.
Rentenzulagen:
In Ungarn gibt es keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte.
Rentenanpassung:
Jährliche Anpassung im Januar entsprechend dem voraussichtlichen Anstieg der Verbraucherpreise (Inflation). 15% Anstieg im Januar 2023.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kumulierung ist möglich mit Erwerbseinkommen.
Es gibt keine Obergrenze für die Höhe von Erwerbseinkommen.
Es gibt keine Kürzung des Leistungsbetrags.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Invaliditätsleistungen und Rehabilitationsleistungen können nicht mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit kumuliert werden, mit Ausnahme der Hinterbliebenenrente (hozzátartozói nyugellátás), Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj) oder Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja), Mutterschaftsgeld (Csecsemőgondozási díj), Kinderbetreuungsgeld (Gyermekgondozási díj), Adoptionsbeihilfe (Örökbefogadói díj) und Behindertenunterstützung (fogyatékossági támogatás).
Steuern:
Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (megváltozott munkaképességű személyek ellátásai) unterliegen nicht der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Von der Rehabilitationsleistung (rehabilitációs ellátás) sind Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten.
Invaliditätsleistung (rokkantsági ellátás): Keine Sozialabgaben.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Versicherte (Arbeitnehmer, Selbstständige, Empfänger von verschiedenen Leistungen der sozialen Sicherheit, von denen der Rentenbeitrag gezahlt wird).
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Hinweis: Personen, die nicht durch das obligatorische Sozialversicherungssystem abgedeckt sind, können eine „Vereinbarung über den Erwerb rentenfähigen Einkommens und Versicherungszeiten“ abschließen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Hinterbliebene Ehepartner;
geschiedener Ehepartner unter bestimmten Bedingungen;
Lebenspartner (rechtlich eingetragen, hinterbliebene Partner gleichen oder anderen Geschlechts);
Kinder: jedes eheliche oder uneheliche Kind, das im Haushalt des Verstorbenen erzogen wird, einschließlich Kinder aus erster Ehe oder Partnerschaft des Partners;
Geschwister und Enkel, falls sie von der verstorbenen Person abhängig waren und keine anderen Verwandten haben;
andere Personen: Eltern, Großeltern und Pflegeeltern.
Anspruchsvoraussetzungen:
Verstorbener Versicherter:
Bezug einer Altersrente oder Erfüllung der Mindestversicherungszeit für eine Altersrente zum Todeszeitpunkt (altersabhängig).
Die Anspruchsberechtigung auf Witwen-/Witwerrente (Özvegyi nyugdíj) ist davon abhängig, ob die verstorbene Person eine der folgenden Bedingungen erfüllt hat:
- verstorben vor Erreichen des 22. Lebensjahres und
- in den 180 Tagen seit Beendigung des Studiums Versicherungszeiten angesammelt haben oder
- insgesamt mindestens 2 Jahre Versicherungszeit angesammelt haben,
- verstorben zwischen 22-25 Jahren und mindstens 4 Jahre Versicher-ungszeit angesammelt haben,
- verstorben zwischen 25-30 Jahren und mindstens 6 Jahre Versicherungszeit angesammelt haben,
- verstorben zwischen 30-35 Jahren und mindstens 8 Jahre Versicherungszeit angesammelt haben,
- verstorben zwischen 35-45 Jahren und mindstens 10 Jahre Versicherungszeit angesammelt haben,
- verstorben mit über 45 Jahren und mindstens 15 Jahre Versicherungszeit angesammelt haben.
Hat die verstorbene Person nicht die oben genannten Versicherungszeiten angesammelt, jedoch die erforderlichen Versicherungszeiten für eine jüngere Alters-kohorte angespart (wie oben aufgeführt), kann Hinterbliebenenleistung gewährt werden, vorausgesetzt, die Versicherungszeit wurde bis zum Todesdatum nicht durch einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen unterbrochen.
Hinterbliebener Ehegatte:
Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj)
Die Anspruchsberechtigung wird bestimmt durch Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft und das Zusammenleben mit dem Verstorbenen.
Die Rente:
wird befristet auf 1 Jahr (verlängert auf 18 Monate, wenn der hinterbliebene Ehepartner die Fürsorge für das Kind (unter 18 Monaten) des Verstorbenen übernimmt);
oder wird für höchstens 3 Jahre gewährt, wenn der hinterbliebene Ehegatte ein Kind versorgt, das als behindert oder dauerhaft krank gilt;
oder wird in eine dauerhafte Rente umgewandelt, wenn der Ehepartner:
das Rentenalter überschritten hat oder
als eine Person mit veränderter Erwerbsfähigkeit angesehen wird oder
mindestens zwei minderjährige Kinder (mit Anspruch auf Waisenrente) hat oder einen mit dem Verstorbenen verwandten Waisen (mit Anspruch auf Waisenrente) pflegt, der behindert oder dauerhaft krank ist.
Diese Bedingungen gelten auch innerhalb von 10 Jahren nach Einstellung der Zahlung von Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj), wenn die Anspruchsbedingungen erfüllt sind.
Wenn der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat das Rentenalter überschritten hatte, so hat die hinterbliebene Person nur dann Anspruch auf die Leistung, wenn sie länger als 5 Jahre mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder ein gemeinsames Kind vorhanden ist.
Der geschiedene Ehegatte hat nur dann Anspruch, wenn die Trennung weniger als ein Jahr zurückliegt.
War der Ehegatte länger als ein Jahr vom Verstorbenen getrennt, besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Person Unterhaltszahlungen vom Verstorbenen erhalten hat.
Für Männer und Frauen gelten die gleichen Bedingungen.
Geschiedener Ehegatte:
Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente (Özvegyi nyugdíj) haben Geschiedene Ehegatten nur dann, wenn sie von der verstorbenen Person Unterhalt erhielten und nicht erneut geheiratet haben.
Hinterbliebener Lebenspartner:
Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenwohnen, müssen entweder mindestens ein Jahr zusammengewohnt und ein gemeinsames Kind haben oder, falls sie kein Kind haben, 10 Jahre zusammengewohnt haben. Kein Anspruch besteht, falls der Lebenspartner bereits eine Arbeitsunfallbedingte Hinterbliebenenrente (Baleseti hozzátartozói nyugdíj) oder Hinterbliebenenrente (Özvegyi nyugdíj) bezieht.
Kinder:
Waisenrente (Árvaellátás):
Für die eigenen Kinder des Verstorbenen oder seine Pflege- oder Adoptivkinder sowie für Geschwister oder Enkelkinder, solange sie zum Haushalt des Verstorbenen gehören.
Altersgrenze bei Kindern: 16 Jahre (bei Vollzeitstudium bis zu 25 Jahren oder bis zu 27 Jahren bei außergewöhnlichen Umständen). Keine Altersgrenze, wenn der Waise behindert ist oder behindert wird.
Andere Bedingungen: der verstorbene Elternteil muss die erforderliche Versicherungszeit für die Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj) vor dem Todestag erfüllt haben oder zum Todeszeitpunkt eine Altersrente bezogen haben.
Weder Heirat noch Beschäftigungsstatus haben Einfluss auf den Anspruch von Waisen.
Außerordentliche Waisenrente (Kivételes árvaellátás): kann unter außergewöhnlichen Umständen gewährt werden, z.B. wenn die verstorbene Person die Anspruchsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt hat.
Andere Personen:
Elternrente (Szülői nyugdíj):
Für (Groß-)Eltern, deren (Enkel-)Kind die erforderliche Versicherungszeit für eine Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj) erfüllten, wenn die Eltern oder Großeltern:
zum Zeitpunkt des Todes des (Enkel-)Kindes als eine Person mit veränderter Erwerbstätigkeit angesehen werden oder mindestens 65 Jahre alt sind, und
während des vergangenen Jahres von ihrem (Enkel-)Kind abhängig waren.
Pflegeeltern haben nur Anspruch auf die Leistung, wenn sie ihr Pflegekind mindestens 10 Jahre lang versorgt haben.
Rentenleistungen:
Hinterbliebener Ehegatte, geschiedener Ehegatte, hinterbliebene Lebenspartner:
Befristete Witwen- bzw. Witwerrente (Ideiglenes özvegyi nyugdíj):
60% der Altersrente (Öregségi nyugdíj) auf die die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt Anspruch hatte oder gehabt hätte. Wird 12 Monate lang gezahlt bzw. 18 Monate, wenn der hinterbliebene Ehegatte ein Kind des Verstorbenen erzieht (wenn das Kind behindert ist, kann die Leistung bis zum 3. Geburtstag des Kindes gezahlt werden).
Dauerhafte Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj):
60% der Altersrente auf die die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt Anspruch hatte oder gehabt hätte, wenn die anspruchsberechtigte Person keine Invaliditätsleistung (Rokkantsági ellátás), Rehabilitationsleistung (Rehabilitációs ellátás), Altersrente, Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás), Leistungen für das Militär (Szolgálati járandóság), Leibrente für Tanzkünstler (Táncművészeti életjáradék) oder Übergangsrente für Bergleute (Átmeneti bányászjáradék) bezieht. Wenn die anspruchsberechtigte Person eine der oben genannten Leistungen bezieht, beträgt die dauerhafte Witwen- bz. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj) 30% der Altersrente der verstorbenen Person.
Die oben genannten Leistungen unterliegen keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Die Zahlungen erfolgen monatlich.
Zusätzliche Zahlungen: ein 13. Monat wird gezahlt (im Februar); sowie eine Rentenprämie (wird im November ausgezahlt, sofern das BIP um mehr als 3,5% gewachsen ist und das im Haushaltsgesetz festgelegte Ziel für den Haushaltsausgleich erreicht wurde).
Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat
Wegfall der Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj), wenn der Hinterbliebene vor Erreichen des Alters für die Altersrente (Öregségi nyugdíj) wieder heiratet.
Kinder:
Waisenrente (Árvaellátás):
Für Halbwaisen 30% der Altersrente des verstorbenen Elternteils für jedes Kind. Der Anspruch des Waisen bleibt auch nach einer Wiederheirat der Mutter oder einer Adoption des Kindes bestehen.
60% der Altersrente des verstorbenen Elternteils für Vollwaisen (hat ein Kind durch beide Eltern einen Rentenanspruch, erhält es die höhere der beiden Leistungen) oder Waisen, deren lebendes Elternteil als Person mit veränderter Erwerbsfähigkeit angesehen wird.
Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Sie wird ab dem Todesdatum des Verstorbenen gezahlt bis zum 16. Geburtstag des Kindes. Geht das Kind einer Vollzeitausbildung nach, wird die Rente für den Zeitraum der Ausbildung gezahlt, allerdings nur bis zum 25. Geburtstag des Kindes (oder bis zum Alter von 27 Jahren unter besonderen Bedingungen).
Wird monatlich gezahlt. Zusätzliche Zahlungen: ein 13. Monat wird gezahlt (im Februar) sowie eine Rentenprämie (wird im November ausgezahlt, sofern das BIP um mehr als 3,5% gewachsen ist und das im Haushaltsgesetz festgelegte Ziel für den Haushaltsausgleich erreicht wurde).
Andere Berechtigte:
Elternrente (Szülői nyugdíj):
Der Betrag der Elternrente entspricht der dauerhaften Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj).
Siehe Tabelle VII, „Leistungen, Hinterbliebener Ehegatte, geschiedener Ehegatte, hinterbliebener Lebenspartner“.
Die Leistung unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung. Ein Elternteil oder Großelternteil gilt als überwiegend unterhaltsberechtigt, wenn die Rente des Elternteils zum Todeszeitpunkt des Kindes (Enkelkindes) unterhalb des Mindestbetrags der Altersrente liegt.
Die Leistung wird jeden Monat ausgezahlt. Ein 13. Monat wird gezahlt. Rentenprämie (wird im November ausgezahlt, sofern das BIP um mehr als 3,5% gewachsen ist und das im Haushaltsgesetz festgelegte Ziel für den Haushaltsausgleich erreicht wurde).
Höchstrente:
Kein Höchstbetrag, die Summe der Hinterbliebenenrenten kann den Betrag der Rente, die der Verstorbenen bezog oder erhalten hätte, übersteigen.
Mindestrente:
Befristete und dauerhafte Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj): Kein Mindestbetrag.
Elternrente (Szülői nyugdíj): Kein Mindestbetrag.
Waisenrente (Árvaellátás): Mindestbetrag: HUF50.000 (€130) pro Monat/Kind.
Sonstige Rentenleistungen:
Keine.
Rentenanpassung:
Jährliche Anpassung der Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj), Waisenrente (Árvaellátás) und Elternrente (Szülői nyugdíj) entsprechend des voraussichtlichen Anstiegs der Verbraucherpreise (Inflation) im Januar. 6% Anstieg im Januar 2024.
Im November werden Korrekturen gemäß der vorhergesagten jährlichen Erhöhung der Verbraucherpreise vorgenommen (berechnet auf Grundlage der für die ersten acht Monate erhältlichen Daten) und dem Verbraucherpreisindex für Rentner.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj):
Kumulierung mit Lohneinnahmen ist unbegrenzt möglich. Der Rentenbetrag wird nicht reduziert.
Waisenrente (Árvaellátás):
Kumulierung mit Lohneinnahmen ist möglich. Der Rentenbetrag wird nicht reduziert.
Elternrente (Szülői nyugdíj):
Kumulierung mit Lohneinnahmen ist möglich. Der Rentenbetrag wird nicht reduziert.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj): Kumulierung ist möglich mit einer eigenen Leistung (d.h. Invaliditätsleistung (Rokkantsági ellátás), Rehabilitationsleistung (Rehabilitációs ellátás), Altersrente (Öregségi nyugdíj), Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás), Leistungen für das Militär (Szolgálati járandóság), Leibrente für Tanzkünstler (Táncművészeti életjáradék) oder Übergangsrente für Bergleute (Átmeneti bányászjáradék). In diesem Fall beträgt die Witwen-/Witwerrente 30% der Rente des Verstorbenen.
Waisenrente (Árvaellátás):
Kumulierung mit anderen Sozialleistungen ist möglich. Der Rentenbetrag wird nicht reduziert.
Elternrente (Szülői nyugdíj):
Kumulierung mit anderen Sozialleistungen ist möglich. Der Rentenbetrag wird nicht reduziert.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen nicht der der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Keine.
Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in UNGARN
Ungarisches Schatzamt:
Magyar Államkincstár
Fiumei ūt 19/A, 1081 Budapest
Postanschrift: 1916 Budapest
UNGARN
Telefon (0036) 1270-8000
Fax (0036) 1270-8151
Internet nyugdijbiztositas.tcs.allamkincstar.
gov.hu/hu/
E-Mail onyf@onyf.allamkincstar.gov.hu
Regierungsbüro der Hauptstadt Budapest – Amt des VIII. Bezirks:
Budapest Főváros Kormányhivatala, VIII. Kerületi
Hivatala
Fiumei Út 19/a, 1081 BUDAPEST
Postanschrift: 1916 BUDAPEST
UNGARN
Telefon (0036) 1323-6840
Fax (0036) 1323-6113
E-Mail interoffice@nyf.bfkh.gov.hu
Ministerium für Humanressourcen:
Ministerium für Humanressourcen
Akadémia u. 3, 1054 Budapest
UNGARN
Telefon (0036) 1795-1200
Rehabilitationsverwaltung:
Budapest Főváros Kormányhivatala
Rehabilitációs Ellátási és Szakértői Főosztály
Váradi u. 15, 1035 Budapest
UNGARN
Telefon (0036) 1896-0404
E-Mail budapest@rehab.bfkh.gov.hu
Direktion für Rentenzahlungen:
Magyar Államkincstár
Nyugdíjfolyósító Igazgatóság (NYUFIG)
Váci ut. 73, 1139 BUDAPEST
Postanschrift: 1820 BUDAPEST
UNGARN
Telefon (0036) 13502355/0155/2755/8580
Fax(0036) 13209815
EMail nyufig@onyf.allamkincstar.gov.hu
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail: meinefrage@drv-bund.de
Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon: 0234 304-0
Fax: 0234 304-53050
E-Mail: nrentenversicherung@kbs.de
Internet: www.kbs.de
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Telefon 0361 482-0
Fax 0361 482-65254
E-Mail ungarn@drv-md.de
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:
Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden entgeltbezogene Leistungen gezahlt.
Rechtsgrundlage
Gesetz IV von 1991 über Beschäftigungsförderung und Arbeitslosenunterstützung (Törvény a foglalkoztatás elősegítéséről és a munkanélküliek ellátásáról).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer, Selbständige und Gleichgestellte fallen unter den Geltungsbereich.
Finanzierung
Nationaler Beschäftigungsfonds (Nemzeti Foglalkoztatási Alap):
Der Arbeitgeber zahlt eine sog. Sozialbeitragssteuer (Szociális hozzájárulási adó), die 22 % des Bruttogehalts beträgt, an den Staatshaushalt. Der gesammelte Gesamtbetrag wird zwischen der Rentenversicherung (2017: 71,61 %), der Krankenversicherung (2017: 20,50 %) und dem Nationalen Beschäftigungsfonds (2017: 7,89 %) aufgeteilt.
Arbeitnehmer und Selbständige:
Sie zahlen Beiträge in Höhe von 1,5 % des Bruttoentgelts.
Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit (Álláskeresési járadék)
Der Arbeitslose muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Er muss unfreiwillig oder freiwillig arbeitslos sein und darf weder ein Vollzeitstudent noch arbeitsuchend sein.
- Es darf kein Anspruch auf Altersrente, Krankengeld, Leistungen vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás) oder Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (Megváltozott munkaképességű személyek ellátásai) bestehen.
- Er muss nach Arbeit suchen, d. h. als arbeitslos gemeldet und für eine Vollzeitbeschäftigung verfügbar sein.
- Er muss mit den Bezirksdirektionen der hauptstädtischen und bezirklichen Regierung (Fővárosi és Megyei Kormányhivatalok járási hivatalai) zusammenarbeiten.
Mindestversicherungszeit:
Es müssen mind. 360 Versicherungstage während der vorangegangenen 3 Jahre vorliegen.
Höchstalter:
Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass noch kein Anspruch auf Altersrente besteht.
Das Rentenalter wird für jede Altersgruppe um 6 Monate erhöht. Die Erhöhung beginnt ab einem Alter von 62 Jahren für vor 1952 Geborene und endet bei 65 Jahren für ab 1957 Geborene. Für 1952 Geborene beträgt es 62 Jahre plus 6 Monate, für 1953 Geborene beträgt es 63 Jahre usw.
Leistungsdauer:
Für je 10 Tage Versicherungszeit wird 1 Tag Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék) gezahlt, aber max. 90 Tage.
Leistungshöhe:
Das Bezugsentgelt ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der vorangegangenen 4 Kalenderquartale.
- Es werden 60 % des früheren Durchschnittsentgelts gezahlt, aber max. 100 % des Mindestlohns, d. h. HUF 127.500 (€ 411).
- Wenn das Durchschnittsentgelt nicht bestimmt werden kann, wird der Betrag auf Grundlage von 130% des nationalen Mindestlohns berechnet.
Es gibt keine besonderen Leistungen für Selbständige. Sie erhalten das gleiche Arbeitslosengeld wie Arbeitnehmer.
Arbeitslosenhilfe vor der Rente (Nyugdíj előtti álláskeresési segely)
Ältere Arbeitslose können Arbeitslosenhilfe vor der Rente (Nyugdíj előtti álláskeresési segely) beantragen, wenn sie:
- in weniger als 5 Jahren das Rentenalter erreichen.
- mind. 45 Tage Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék) bezogen haben und die Leistungsdauer erschöpft haben oder wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben.
- innerhalb von 3 Jahren nach Wegfall des Arbeitslosengelds das Rentenalter minus 5 Jahre erreichen werden.
- keine Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás), Leistungen für das Militär (Szolgálati járandóság), Leibrente für Ballettkünstler (Balettművészeti életjáradék) oder Übergangsrente für Bergleute (Átmeneti bányászjáradék) beziehen.
- die erforderliche Versicherungszeit für die Altersrente vorweisen, die normalerweise 15 Jahre beträgt.
Die Leistung wird gezahlt, bis der Arbeitsuchende Anspruch auf eine Altersrente oder auf Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (Megváltozott munkaképességű személyek ellátásai) erlangt.
Diese Arbeitslosenhilfe entspricht 40 % des vorherigen Durchschnittslohns des Leistungsempfängers bis max. 40 % des Mindestlohns zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe vor der Rente, d. h. HUF 51.000 (€ 164) für einen im Jahr 2017 gestellten Antrag. Die Leistung wird monatlich ausgezahlt, wenn der Arbeitsuchende kein Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék) bezieht.
Es gibt keine eigenständige Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Die Risiken decken die Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung. Es handelt sich um durch Beiträge und Steuern finanzierte Pflichtversicherungen für die aktive Bevölkerung und einige andere Gruppen.
Es werden Sachleistungen und einkommensabhängige Geldleistungen angeboten.
Rechtsgrundlage
- Gesetz LXXX von 1997 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen (Törvény a társadalombiztosítás ellátásaira és a magánnyugdíjra jogosultakról, valamint e szolgáltatások fedezetéről).
- Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (Törvény a társadalombiztosítási nyugellátásokról) (Arbeitsunfälle).
- Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (Törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól) (Berufskrankheiten).
- Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (Törvény a megváltozott munkaképességűek ellátásairól).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Es besteht Versicherungspflicht für die folgenden Gruppen:
- Alle Erwerbstätigen, also Arbeitnehmer und Selbständige, und Gleichgestellte.
- Empfänger von Einkommenshilfen, Arbeitslosengeld (Munkanélküli járadék) oder Vorruhestandsleistungen für Arbeitslose entsprechend Gesetz IV von 1991 über Beschäftigungsförderung und Arbeitslosenunterstützung (Törvény a foglalkoztatás elősegítéséről és a munkanélküliek ellátásáról).
Es ist keine freiwillige Versicherung möglich.
Finanzierung
Folgende Unternehmen und Gruppen müssen einen Pauschalbeitrag von HUF 7.110 (€ 23) pro Monat für die soziale Absicherung von Arbeitsunfällen zahlen:
- Unternehmen, die Menschen in sog. zusätzlichen Arbeitsaktivitäten beschäftigen.
- Privatunternehmer, die zusätzlichen Arbeitsaktivitäten nachgehen sowie Menschen, die zusätzlichen Arbeitsaktivitäten nachgehen: Altersrentenbezieher oder hinterbliebene Ehegatten im Rentenalter, die selbständige oder Unternehmertätigkeiten ausüben.
Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.
Bei langfristigen Leistungen gilt folgendes Finanzierungssystem: Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.
Arbeitsunfall
Es muss sich um eine Verletzung handeln, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit durch einen Unfall hervorgerufen wurde. Ebenfalls gedeckt sind Arbeitsunfälle während ehrenamtlicher Arbeit oder bei der Inanspruchnahme bestimmter sozialer Leistungen, z. B. bei medizinischen Untersuchungen zur Feststellung einer Invalidität.
Wegeunfall
Wegeunfälle sind gedeckt.
Berufskrankheit
Eine Liste mit anerkannten Berufskrankheiten wird auf Regierungsbeschluss von der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) erstellt und angepasst.
Die Liste mit anerkannten Berufskrankheiten bestimmt die Zeiträume der maximalen Exposition, nach denen eine Krankheit als Berufskrankheit gilt. Beispielsweise wird Gehörverlust durch Lärm an jedem Arbeitsplatz anerkannt, an dem die Lärmbelästigung für mind. 5 Jahre eine bestimmte Grenze übersteigt.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Sachleistungen
Der Patient kann Arzt und Krankenhaus frei wählen. Es gibt jedoch ein Überweisungssystem.
Der Patient muss nichts bezahlen.
Sämtliche Kosten inkl. Medikamenten, medizinischer Hilfsmittel und zahnärztlicher Versorgung deckt die Nationale Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő).
Die Leistungen werden unbegrenzt gewährt.
Arbeitsunfallkrankengeld (Baleseti táppénz)
Es gibt keine Karenzzeit.
Leistungsdauer:
Die Leistung wird unabhängig von der Versicherungszeit und früheren Krankengeldzahlungen 1 Jahr lang gezahlt. Sie kann um 1 weiteres Jahr verlängert werden.
Leistungshöhe:
100 % des durchschnittlichen Bruttoverdienstes gelten als Bemessungsgrundlage für Krankengeld (Táppénz). 90 % dieser Bemessungsgrundlage werden bei einem Unfall zwischen dem Arbeitsplatz und der Unterkunft gezahlt.
Medizinische Rehabilitation
Es werden medizinische Maßnahmen, medizinische Bäder, Sanatorien und technische Hilfsmittel angeboten. Für Menschen mit weniger als 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit gibt es zahlreiche Rehabilitationsmaßnahmen wie Umschulungsbeihilfe, besondere Beihilfen, um mit einer neuen Tätigkeit mind. 80 % des früheren Verdiensts wiederzuerlangen usw.
Rehabilitation ist ein komplexes System an medizinischen, sozialen, ausbildungs- und beschäftigungsbezogenen sowie anderen Aktivitäten. Ziel ist die Wiedereingliederung von Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit in den Arbeitsmarkt und deren Vorbereitung auf eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz entsprechend ihrer Erwerbsfähigkeit.
Arbeitsunfallrente (Baleseti járadék)
Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros entscheidet über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die berufliche Arbeitsfähigkeit, Möglichkeit der Rehabilitation und deren Richtung und Dauer.
Die Erwerbsfähigkeit sollte um mehr als 13 % gemindert sein.
Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros erstellt Gutachten in medizinischen, sozialen und arbeitsbezogenen Angelegenheiten. Auf dieser Grundlage wird über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die Arbeitsfähigkeit, Möglichkeiten der Rehabilitation und deren Ausrichtung und Dauer entschieden sowie über Notwendigkeit und Datum einer Wiederholung der Begutachtung.
Leistungshöhe:
Als Bemessungsgrundlage dient das beitragspflichtige durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des vorangegangenen Jahres.
Der Leistungsbetrag wird als Prozentsatz des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt und hängt vom Ausmaß des Gesundheitsschadens ab:
- Stufe 1 (Minderung der Erwerbsfähigkeit 14 % bis 20 %): Es werden 8 % des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt.
- Stufe 2 (Minderung der Erwerbsfähigkeit 21% bis 28 %): Es werden 10 % des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt.
- Stufe 3 (Minderung der Erwerbsfähigkeit 29 % bis 39 %): Es werden 15 % des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt.
- Stufe 4 (Minderung der Erwerbsfähigkeit über 39 %): Es werden 30 % des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt.
Befristete Witwen- bzw. Witwerrente (Ideiglenes özvegyi nyugdíj)
Es werden 60 % der Altersrente gezahlt, auf die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt Anspruch hatte oder gehabt hätte. Die Leistung wird für max. 12 Monate bzw. 18 Monate gezahlt, wenn der hinterbliebene Ehepartner ein Kind des Verstorbenen erzieht. Bei Behinderung des Kindes wird die Leistung bis zu dessen 3. Geburtstag gezahlt.
Dauerhafte Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj)
Es werden 60 % der Altersrente gezahlt, auf die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt Anspruch hatte oder gehabt hätte. Der Anspruchsberechtigte darf keine der folgenden Leistungen beziehen: Invaliditätsleistung (Rokkantsági ellátás), Rehabilitationsleistung (Rehabilitációs ellátás), auf eigenem Rechtsanspruch basierende Rentenleistung, Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás), Leistungen für das Militär (Szolgálati járandóság), Leibrente für Ballettkünstler (Balettművészeti életjáradék) oder Übergangsrente für Bergleute (Átmeneti bányászjáradék) bezieht. Wenn der Anspruchsberechtigte eine der o. g. Leistungen bezieht, beträgt die dauerhafte Witwen- bzw. Witwerrente 30 % der Altersrente des Verstorbenen.
Waisenrente
Anspruch auf Hinterbliebenen-Leistungen besteht auch, wenn der Verstorbene die Wartezeiten nicht erfüllt hat.
Halbwaisen:
- Es werden 30 % der Altersrente des verstorbenen Elternteils für jedes Kind ausgezahlt. Der Anspruch bleibt auch nach Wiederheirat der Mutter oder Adoption des Kindes bestehen.
- Es werden 60 % der Altersrente des verstorbenen Elternteils für Halbwaisen, deren lebender Elternteil als invalide eingestuft wird, ausgezahlt.
Vollwaisen:
Es werden 60 % der Altersrente des verstorbenen Elternteils ausgezahlt.
Sterbegeld
Die Lokalregierung gewährt eine Unterstützung, die von der Einkommenssituation der Familie des Verstorbenen abhängt. In bestimmten Fällen werden die kompletten Bestattungskosten übernommen.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Ungarn
- Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességűek ellátásairól).
- Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességű személyek ellátásairól és egyes törvények módosításáról).
- Gesetz CXXV von 2009 über Ungarische Gebärdensprache (törvény a magyar jelnyelvről és a magyar jelnyelv használatáról).
- Gesetz CXXXII von 2006 über die Entwicklung des Gesundheitswesens (törvény az egészségügyi ellátórendszer fejlesztéséről).
- Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe (törvény a szociális igazgatásról és szociális ellátásokról), ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete.
- Gesetz IV von 1991 über die Förderung der Beschäftigung und die Versorgung der Arbeitslosen (törvény a foglalkoztatás elősegítéséről és a munkanélküliek ellátásáról).
- Gesetz V von 2013 des Bürgerlichen Gesetzbuch über Vormundschaft.
- Gesetz LXII von 2001 über Ungarn, die in Nachbarländern leben (törvény a szomszédos államokban élő magyarokról).
- Gesetz LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz des baulichen Umfelds (törvény az épített környezet alakításáról és védelméről).
- Gesetz LXXX von 1997 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen (törvény a társadalombiztosítás ellátásaira és a magánnyugdíjra jogosultakról, valamint e szolgáltatások fedezetéről).
- Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (törvény a társadalombiztosítási nyugellátásról) ("SSPB").
- Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
- Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról).
- Gesetz LXXIX von 1993 über die öffentliche Bildung (törvény a közoktatásról).
- Gesetz XCVIII von 2006 über Sicherheit und ein effizientes Angebot pharmazeutischer Erzeugnisse und medizinischer Hilfsmittel und über die allgemeinen Regeln ihres Vertriebs (törvény a biztonságos és gazdaságos gyógyszer- és gyógyászati segédeszköz-ellátás, valamint a gyógyszerforgalmazás általános szabályairól).
- Gesetz XXVI von 1998 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit (törvény a fogyatékos személyek jogairól és esélyegyenlőségük biztosításáról).
- Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról).
- Gesetz XXVI von 1998 über die Gleichbehandlung und Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (törvény a fogyatékos személyek jogairól és esélyegyenlőségük biztosításáról).
- Regierungsverordnung Nr. 87/2015 über die Hochschulbildung
- Regierungsverordnung Nr. 63/2006 über die detaillierte Regelung zur Inanspruchnahme, Ermittlung und Zahlung von Sozialleistungen als Geld- sowie als Sachleistungen (63/2006. (III. 27.) Korm. rendelet a pénzbeli és természetbeni szociális ellátások igénylésének és megállapításának, valamint folyósításának részletes szabályairól).
- Grundgesetz Ungarns vom 25. April 2011 und Änderungen (Magyarország Alaptörvénye).
- Gesetz I vom 1. Juli 2012 über das Arbeitsgesetzbuch (törvény a munka törvénykönyvérõl).
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Gemäß § 4 des Gesetzes XXVI von 1998 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit hat ein Mensch eine Behinderung, wenn bedeutende Einschränkungen oder Verlust der Sinneswahrnehmungen (insbesondere Seh- bzw. Hörvermögen), der Bewegungsorgane, der geistigen Fähigkeiten oder der Kommunikation bestehen und dies für den Betreffenden einen anhaltenden Nachteil bei der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bedeutet.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Feststellung der Behinderung (körperlich, Sinnesorgane, geistige Fähigkeiten, Sprachvermögen) durch Expertenausschüsse auf Landes- und Komitatsebene.
Leiter des jeweiligen Ausschusses ist ein Heilpädagoge mit entsprechender Qualifikation, Mitglieder sind ein Psychologe und ein Facharzt. Gutachten wird erstellt.
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit: Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros entscheidet über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die berufliche Arbeitsfähigkeit, Möglichkeit der Rehabilitation und deren Richtung und Dauer.
Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros erstellt Gutachten in medizinischen, sozialen und arbeitsbezogenen Angelegenheiten. Auf dieser Grundlage wird über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die Arbeitsfähigkeit, Möglichkeiten der Rehabilitation und deren Ausrichtung und Dauer entschieden sowie über Notwendigkeit und Datum einer Wiederholung der Begutachtung.
Die alltäglichen Tätigkeiten sowie sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Betroffenen werden in einem nationalen Beurteilungsmaßstab berücksichtigt.
Es werden die folgenden Aspekte für die Feststellung des Pflegebedarfs beurteilt:
- Selbständigkeit (Essen, Körperpflege, Ankleiden, Verrichten der Notdurft).
- Selbstversorgung (Bewältigung der Finanzen, Medikation).
- Bewegungsfunktionen (grundlegende Bewegungen, Haltungswechsel).
- Mentale Funktionen (räumliche und zeitliche Orientierung, Kommunikation, Verständnis- und Sprachfähigkeiten).
- Funktion der Sinnesorgane (Hören, Sehen).
- Bedürfnisse der Gesundheitsfürsorge.
- Pflegebedürftigkeit.
- Soziale Verfassung (finanzielle Situation, Wohnung, persönliche Beziehungen, Kontakte).
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Es gibt 2 Kategorien von Pflegebedürftigkeit:
- Pflegedienste für ältere Menschen: Bei einer Pflegebedürftigkeit von weniger als 4 Stunden pro Tag wird nur häusliche Pflege oder Tagespflege angeboten. Bei mehr als 4 Stunden Pflegebedarf pro Tag ist die Pflege in einem Altenheim möglich.
- Pflegedienste für Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke: Die Pflege in einer Einrichtung ist bei einem Mindestmaß an Abhängigkeit möglich. Das Maß der Abhängigkeit bestimmt, ob der Betreffende in einem Pflegeheim oder in einer Rehabilitationsanstalt gepflegt wird.
Arten der Behinderung:
Sehbehinderung, Hörbehinderung, geistige Behinderung, Behinderung der Bewegungsorgane, Autismus, Mehrfachbehinderung.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Bei Geschäftsunfähigkeit wird ein gesetzlicher Betreuer von Amts wegen durch einen gerichtlichen Beschluss des ungarischen Betreuungsgerichts bestellt. Ein gesetzlicher Betreuer muss voll geschäftsfähig sein und die Betreuung annehmen. Nicht zulässig sind Menschen, welche die der Entmündigte in einer vorausgehenden Betreuungsverfügung ausgeschlossen oder gegen die er Einspruch eingelegt hat. Auch die Interessen des zu Betreuenden müssen beachtet werden. Meist wird ein Mensch zum gesetzlichen Betreuer ernannt, der vom zu Betreuenden in einer Betreuungsverfügung („előzetes jognyilatkozat“) festgelegt worden ist oder den er im Bestellungsverfahren ernannt hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Betreuungsvollmacht („előzetes jognyilatkozat“) wird nicht kontrolliert. Ein Widerruf von staatlicher Stelle ist nicht vorgesehen.
Wurde früher keine Wahl getroffen, wird grundsätzlich der Ehe- oder Lebenspartner als gesetzlicher Betreuer des zu Betreuenden festgelegt. Ist dies nicht mit den Interessen vereinbar oder gibt es keine Angehörigen, bestimmt die Vormundschaftsbehörde einen geeigneten gesetzlichen Betreuer.
Ist dies ebenfalls nicht möglich, wird ein anderer Betreuer von Amts wegen eingesetzt, z. B. eine juristische Person wie ein Betreuungsverein. Die bestellte juristische Person muss dann selbst eine natürliche Person bestimmen, welche die gesetzliche Betreuung persönlich übernimmt. Sie muss die Qualifikation für Amtsbetreuer erfüllen (z. B. keine Vorstrafen besitzen).
Eine spezielle Vollmacht gibt es in Ungarn nicht. Nach ungarischem Recht kann nur ein Mensch die Betreuung übernehmen, der durch Gerichtsbeschluss zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden ist. Dafür ist ein zivilrechtlicher Antrag beim ungarischen Betreuungsgericht einzureichen, in dem die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit und die Bestellung des gesetzlichen Betreuers beantragt werden. Das Verfahren endet mit einem zivilrechtlichen Gerichtsbeschluss.
Die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder der Geschäftsunfähigkeit und der gesetzlichen Betreuung können von Menschen, die mit dem Betroffenen zusammenleben (Ehepartner, Lebenspartner, Verwandter in gerader Linie bzw. Geschwister), Betreuungsbehörde oder Staatsanwaltschaft beantragt werden.
Voll geschäftsfähige Menschen können vorsorglich in einer öffentlichen Urkunde, in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Privaturkunde oder bei der Vormundschaftsbehörde persönlich bestimmen, wer ihr gesetzlicher Betreuer werden soll. Möglich ist es, einen oder mehrere Menschen als möglichen Vormund zu benennen, einen oder mehrere Menschen als Betreuer auszuschließen und festzulegen, wie der Vormund in ihren einzelnen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vorgehen soll. Dieser Wunsch ist für den Richter verbindlich. Ausnahmen: Die Bestellung dient nicht dem Interesse des Betroffenen oder die Wunschperson verweigert das Amt. In folgenden Bereichen muss die Vormundschaftsbehörde den Erklärungen des gesetzlichen Betreuers zustimmen: - Unterhalt des Betreuten. - Rechte und Pflichten des Betreuten im Zusammenhang mit einer Erbschaft. - Nicht lastenfreier Immobilienerwerb, Übertragung von Eigentumsrechten oder anderweitiger Belastung einer dem Betreuten gehörenden Immobilie. - An die Vormundschaftsbehörde übergebenes Vermögen des Betreuten. - Erklärungen bezüglich eines Vermögengegenstandes des Betreuten, dessen Wert über den in dem Gerichtsbeschluss über die Bestellung des gesetzlichen Betreuers festgelegten Betrags hinausgeht. Unterstützte Entscheidungsfindung ist möglich. Menschen mit teilweiser gesetzlicher Betreuung dürfen einen Arbeitsvertrag abschließen. Menschen mit voller Betreuung dürfen nur Tätigkeiten annehmen, die sie in ihrem medizinischen Zustand ausüben können. Nach dem neuen ungarischen Grundgesetz kann Menschen mit "begrenzten mentalen Fähigkeiten" auf richterlichen Beschluss das Wahlrecht entzogen werden. Nach ungarischer Rechtslage kann das Wahlrecht von Menschen mit intellektuellen oder psychosozialen Behinderungen eingeschränkt werden, wenn den Betreffenden die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde. Leistungen Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Früherkennung und Frühförderung bei Kindern Medizinische Vorsorgeuntersuchungen wie Krebsvorsorge, Lungenuntersuchungen usw. und Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind kostenlos. Kinderbetreuung Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj): - Die Leistung erhalten Menschen, die einen Angehören betreuen, der eine Behinderung hat oder dauerhaft krank ist. Die Leistung beträgt 100 % des durch das Gesetz zum Staatshaushalt (2017. évi XC. törvény Magyarország 2018. évi központi költségvetéséről) festgelegten Grundbetrags (Alapösszeg), also HUF 32.600 (€ 105), oder bei einem erhöhten Pflegebedarf 150 %, also HUF 48.900 (€ 157). - Die Beihilfe für Pflegepersonen kann auch an Menschen gezahlt werden, die einen Angehören betreuen, der eine Behinderung hat oder dauerhaft krank ist, wenn dessen Gesundheitszustand mit 30 % verbleibender Erwerbsfähigkeit oder weniger beurteilt wurde. Sie wird auch gezahlt, wenn jemand einen Angehörigen mit intensivem Pflegebedarf pflegt, der eine Behinderung hat oder der dauerhaft krank ist, und für den erhöhtes Kindergeld (Magasabb összegű családi pótlék) gezahlt wird. Dann werden 180 % des Grundbetrags gezahlt, also HUF 58.680 (€ 189). Subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen werden meistens nach örtlichen Vorschriften subventioniert. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen. Kindergeldzuschuss Es gelten höhere Beträge des Kindergeldes (Családi pótlék) für Kinder mit Behinderungen: - Für ein Kind mit Behinderung in der Familie werden HUF 23.300 (€ 75) gezahlt. - Für ein Kind mit Behinderung über 18 Jahre werden HUF 20.300 (€ 65) gezahlt. - Für ein Kind im Pflegeheim oder bei Pflegeeltern werden HUF 14.800 (€ 48) gezahlt. - Für ein Kind mit Behinderung von einem alleinerziehenden Elternteil werden HUF 25.900 (€ 83) gezahlt. Vorschulkinder Eltern sollen anhand der Informationen des Rehabilitationskomitees entscheiden, welchen Kindergarten bzw. welche Schule das Kind besuchen soll. Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf Bildung, die ihren Bedürfnissen entspricht. Das gilt auch für den Kindergartenbesuch. Subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen werden meistens nach örtlichen Vorschriften subventioniert. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen. Schulkinder Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden. Gemeinsamer Unterricht Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden. Förderschulen Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden. Seit 2017 muss bilingualer Unterricht an Schulen für gehörlose Menschen angeboten werden. Studenten Gesetzliche Definition für Studierende mit Behinderungen. Möchte ein solcher Studierender seine Ausbildung an einer Hochschule beginnen, muss die Institution Vorkehrungen treffen. Besondere Regelungen für den Zugang zu einer Hochschule sind ebenfalls gesetzlich festgelegt. Studierende mit Behinderungen können 4 Semester lang eine staatliche Unterstützung erhalten. Sie können auch von einigen Pflichtkursen befreit werden. Sogenannte "Student helping services" bieten an vielen Hochschulen eine persönliche Assistenz für die Studierenden an. Leistungen der Krankenversicherung Siehe Kapitel „Krankenversicherung“. Leistungen der Pflegeversicherung Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“. Rentenleistungen Siehe Kapitel „Rentenversicherung“. Barrierefreies Wohnen Technische Hilfsmittel werden hauptsächlich von Nichtregierungsorganisationen gestellt. Betreutes Wohnen Für das betreute Wohnen stehen 3 Arten der persönlichen Assistenz zur Verfügung. Häusliche Pflege wird für Menschen angeboten, die sich nicht selbst zu Hause versorgen können und niemanden haben, der sie pflegt. Es werden viele Leistungen als Hilfe für alltägliche Tätigkeiten und/oder eine ständige Grundpflegebedürftigkeit angeboten. Die Dauer der Leistungen hängt von der Bedürftigkeit ab. Es werden max. 4 Stunden pro Tag angeboten. Die lokalen Behörden müssen die Leistungen bezahlen. Wohn- und Pflegeheime Menschen mit Behinderungen können selbst entscheiden, wie und wo sie leben wollen. Verschiedene Formen von Einrichtungen stehen ihnen zur Verfügung. Große Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen durch kleine Wohnhäuser mit einem Betreuungsangebot ersetzt werden. Seit 2011 dürfen nur noch Gemeindeorganisierte Einrichtungen mit kleinen Gruppen errichtet werden. Teilstationäre Pflege: Es gibt Tagespflegeeinrichtungen für die folgenden Gruppen: - Ältere Menschen. - Menschen mit Behinderungen. - Psychiatrie-Patienten. - Suchtkranke. - Obdachlose. Mithilfe der Tagespflege können die Menschen weiterhin in ihren eigenen Wohnungen leben. Für Obdachlose wird Obdach angeboten. So können die Menschen für sich selbst sorgen, aber tagsüber soziale und mentale Unterstützung wegen ihres Gesundheitszustandes oder Alters bekommen. Anspruch haben Menschen mit Behinderungen oder autistische Menschen, die Betreuung benötigen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke. Es werden Obdach, Möglichkeiten zur persönlichen Hygiene und Mahlzeiten angeboten. Die Tagespflegeeinrichtungen sind normalerweise von 8 Uhr bis 16 Uhr oder von 9 Uhr bis 17 Uhr geöffnet, je nach der Bedürftigkeit des Empfängers. Tagespflege wird hauptsächlich in (separaten) Tagespflegeeinrichtungen angeboten, aber auch in Pflegeheimen. Es gibt einige teilstationäre Kapazitäten im betreuten Wohnen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Vollstationäre Pflege: Vollstationäre Pflege wird in 5 Arten von Einrichtungen angeboten: a) Pflegeeinrichtungen für Pflege und Betreuung Hier wird Pflege für Menschen angeboten, die sich nicht selbst versorgen können oder dies nur mit regelmäßiger Hilfe können. Es werden Mahlzeiten, Wohnungen, Pflege und Gesundheitsfürsorge in Altenheimen und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderungen sowie für Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose angeboten. b) Rehabilitationszentren Die Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, wird in Rehabilitationszentren für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose entwickelt und wiederhergestellt. c) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind kleine Pflegeheime mit 8 bis 12 Bewohnern. Sie sind moderner, häuslicher und persönlicher. Die Pflege wird angepasst auf den Gesundheitszustand und Unabhängigkeitsgrad für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke angeboten. d) Einrichtungen für zeitlich begrenzte Unterbringung Dort wird Pflege für max. 1 Jahr mit der Option auf Verlängerung angeboten. Von dieser Regelung ausgenommen sind zeitlich begrenzte Unterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose. Es gibt Altenheime, Pflegeheime für Menschen mit Behinderungen, zeitlich begrenzte Unterkünfte für Psychiatrie-Patienten oder Suchtkranke, Nachtunterkünfte sowie zeitlich begrenzte Unterkünfte für Obdachlose. e) Betreutes Wohnen: - Das betreute Wohnen unterstützt Menschen mit Behinderungen, Suchtkranke, Psychiatrie-Patienten oder Obdachlose. Es ermöglicht ihnen ein Leben in einer Umgebung, die vergleichbar mit den Lebensbedingungen der Menschen der lokalen Gemeinschaft ist, sowie die Teilhabe am Gemeinschaftsleben. - Das Konzept basiert auf einer Trennung von Wohnen und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen. Es wird eine flexible Kombination verschiedener Wohnungs- und unterstützender Dienstleistungsformen angeboten. - Die Dienstleistung sichert zeitweilige oder dauerhafte Unterbringung in kleinen Einheiten mit bis zu 6, in einigen Fällen 12 Bewohnern, und Wohnzentren (Lakócentrum), d. h. einer Gebäudegruppe mit Wohnungen für bis zu 50 Menschen, sowie Sozialleistungen wie Sozialarbeit, Pflege, tägliche Dienstleistungen usw. - Die Dienstleistungen werden durch eine persönliche Bedarfsüberprüfung individuell zusammengestellt. Soziale Dienstleistungen können entweder vom Betreiber des betreuten Wohnens oder einem anderen Dienstleister erbracht werden. Sonstige Geldleistungen Menschen mit Behinderungen die keine Invalidenrente erhalten, bekommen eine dieser 5 Leistungen: - Zeitlich begrenzte Leistungen. - Reguläre Sozialleistungen. - Leistungen für gesundheitliche Beeinträchtigungen. - Behindertenleistungen. - Unfallleistungen. Nationale Aktions- und Förderungsprogramme Ministerium für Human Resources ist Zuständig für Angelegenheiten rund um das Thema Behinderung. Das Büro des Staatssekretärs für soziale Inklusion ist zuständig für die UN-Behindertenrechtskonvention. Das grundlegende Ziel des Sekretariats ist, dass Menschen, die benachteiligt sind, die gleichen Chancen haben sollten. Nationales Programm für den Bereich Menschen mit Behinderungen 2015-2025: Fokus auf Inklusion, Normalisierung, Gleichberechtigung und allgemeiner familiärer Situation von Menschen mit Behinderungen. Bisher jedoch nur einige wenige Sensibilisierungs-Kampagnen in den Medien, zum Teil mit finanzieller Unterstützung der EU. Sonstige Hilfsangebote Ungarischer Landesverband Blinder und Sehbehinderter (Magyar Vakok és Gyengénlátók Országos Szövetsége, MVGYOSZ). Landesverband der Autisten (Autisták Országos Szövetsége, AOSZ). Landesverband der Gehörlosen und Schwerhörigen (Siketek és Nagyothallók Országos Szövetsége, SINOSZ). Landesverband der Vereine von Menschen mit Körperbehinderung (Mozgáskorlátozottak Egyesületeinek Országos Szövetsége, MEOSZ). Landesverband für Interessenschutz der mit geistiger Behinderung Lebenden und ihrer Helfer (Segítőik Országos Érdekvédelmi Szövetsége, ÉFOÉSZ). Nationalrat der Behindertenverbände (Fogyatékos Emberek Szervezeteinek Tanácsa, FESZT). "Hand-in-Hand"-Stiftung (Kézenfogva Alapítvány, KF): setzt sich für Menschen mit Behinderungen ein, z. B. mit Programmen gegen Diskriminierung. Motivationsstiftung (Motíváció Alapítvány): Setzt sich für die Realisierung von Services für eine inklusive Gesellschaft und Selbstbestimmung ein. Down-Stiftung (Down Alapítvány): Ziel ist, dass möglichst viele Kinder mit Behinderungen in ihrer eigenen Familie aufwachsen und ein unabhängiges Leben führen können. Nationale Behörde für Rehabilitation und soziale Dienste (Nemzeti Rehabilitációs és Szociális Hivatal, NRSZH): Beurteilung von Rehabilitation, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen. Öffentliche Stiftung für Gleichberechtigung der Menschen mit Behinderungen (Fogyatékos Személyek Esélyegyenlőségéért, FSZK): Sichert Implementation und Koordination der strategischen Entwicklung der Regierung und der Nicht-Regierungs-Organisationen für Gleichberechtigung, gleichen Zugang und selbstbestimmtes Leben basierend auf der Prämisse "Nichts über uns ohne uns". Behörde für Gleichbehandlung (Egyenlő Bánásmód Hatóság, EBH): Sichert den Schutz durch das Antidiskriminierungsgesetz. Nationale Institution der Blinden (Vakok Állami Intézete, VÁI): Rehabilitationsservices und Rehabilitationspflege für Blinde. Beschäftigung von Menschen mit Behinderung Berufsausbildung Menschen mit Behinderungen dürfen im Bereich der Berufsausbildung nicht diskriminiert werden. Országos Képzési Jegyzék (OKJ): Staatliches Berufsbildungsangebot, kostenlos, in dem verschiedene Berufe erlernt werden können. Offen für Menschen mit Behinderungen, wenn der Bildungsträger eine barrierefreie Umgebung anbieten kann. Qualifizierung und Förderung Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Arbeitsmarktvermittlung ist regional in sogenannten Einstellungszentren organisiert. Die Zentren organisieren u. a. auch die berufliche Rehabilitation in Rehabilitationszentren. Die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann staatlich subventioniert werden. Die nationale Arbeitsvermittlung bildet in den regionalen Ausbildungszentren Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen an, die auf die Art der Behinderung abgestimmt sind. Weiterbildung Im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen gibt es eine Umschulungsbeihilfe. Es werden betriebliche Weiterbildungen mit Unterstützung des Arbeitsmarktfonds (Nemzeti Foglalkoztatási Alap) angeboten. Werkstätten für Behinderte Es gibt staatlich unterstützte Unternehmen für Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit. Arbeitgeberpflichten Beschäftigungsquote: Arbeitgeber mit 25 oder mehr Beschäftigten müssen mind. 5 % der Stellen mit Menschen mit Behinderungen besetzen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber einen Betrag an die Nebenkasse für Rehabilitation des Staatshaushalts zahlen. Dieser Betrag beläuft sich auf das 9-Fache des Mindestlohns, also HUF 1.147.500 (€ 3.700) pro Person und Jahr im Jahr 2017. Anreize für Arbeitgeber Die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann staatlich subventioniert werden. Eine Unterstützung vom Staatshaushalt erhalten Arbeitgeber, die Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit beschäftigen, also Menschen, deren Erwerbsfähigkeit mit 60 % oder weniger veranschlagt wird. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung. Arbeitsassistenz Menschen mit Behinderungen können eine subventionierte persönliche Assistenz am Arbeitsplatz erhalten.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Ungarn
- Gesetz LXXVII von 2013 über Erwachsenenbildung (törvény a felnőttképzésről).
- Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességűek ellátásairól).
- Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességű személyek ellátásairól és egyes törvények módosításáról).
- Gesetz CXXV von 2009 über Ungarische Gebärdensprache (törvény a magyar jelnyelvről és a magyar jelnyelv használatáról).
- Gesetz CXXXII von 2006 über die Entwicklung des Gesundheitswesens (törvény az egészségügyi ellátórendszer fejlesztéséről).
- Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe (törvény a szociális igazgatásról és szociális ellátásokról), ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete.
- Gesetz IV von 1991 über die Förderung der Beschäftigung und die Versorgung der Arbeitslosen (törvény a foglalkoztatás elősegítéséről és a munkanélküliek ellátásáról).
- Gesetz V von 2013 des Bürgerlichen Gesetzbuch über Vormundschaft.
- Gesetz LXII von 2001 über Ungarn, die in Nachbarländern leben (törvény a szomszédos államokban élő magyarokról).
- Gesetz LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz des baulichen Umfelds (törvény az épített környezet alakításáról és védelméről).
- Gesetz LXXX von 1997 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen (törvény a társadalombiztosítás ellátásaira és a magánnyugdíjra jogosultakról, valamint e szolgáltatások fedezetéről).
- Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (törvény a társadalombiztosítási nyugellátásról) ("SSPB").
- Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
- Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról).
- Gesetz LXXIX von 1993 über die öffentliche Bildung (törvény a közoktatásról).
- Gesetz XCVIII von 2006 über Sicherheit und ein effizientes Angebot pharmazeutischer Erzeugnisse und medizinischer Hilfsmittel und über die allgemeinen Regeln ihres Vertriebs (törvény a biztonságos és gazdaságos gyógyszer- és gyógyászati segédeszköz-ellátás, valamint a gyógyszerforgalmazás általános szabályairól).
- Gesetz XXVI von 1998 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit (törvény a fogyatékos személyek jogairól és esélyegyenlőségük biztosításáról).
- Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról).
- Gesetz XXVI von 1998 über die Gleichbehandlung und Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (törvény a fogyatékos személyek jogairól és esélyegyenlőségük biztosításáról).
- Regierungsverordnung Nr. 87/2015 über die Hochschulbildung
- Regierungsverordnung Nr. 63/2006 über die detaillierte Regelung zur Inanspruchnahme, Ermittlung und Zahlung von Sozialleistungen als Geld- sowie als Sachleistungen (63/2006. (III. 27.) Korm. rendelet a pénzbeli és természetbeni szociális ellátások igénylésének és megállapításának, valamint folyósításának részletes szabályairól).
- Grundgesetz Ungarns vom 25. April 2011 und Änderungen (Magyarország Alaptörvénye).
- Gesetz I vom 1. Juli 2012 über das Arbeitsgesetzbuch (törvény a munka törvénykönyvérõl).
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Gemäß § 4 des Gesetzes XXVI von 1998 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit hat ein Mensch eine Behinderung, wenn bedeutende Einschränkungen oder Verlust der Sinneswahrnehmungen (insbesondere Seh- bzw. Hörvermögen), der Bewegungsorgane, der geistigen Fähigkeiten oder der Kommunikation bestehen und dies für den Betreffenden einen anhaltenden Nachteil bei der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bedeutet.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Feststellung der Behinderung (körperlich, Sinnesorgane, geistige Fähigkeiten, Sprachvermögen) durch Expertenausschüsse auf Landes- und Komitatsebene.
Leiter des jeweiligen Ausschusses ist ein Heilpädagoge mit entsprechender Qualifikation, Mitglieder sind ein Psychologe und ein Facharzt. Gutachten wird erstellt. Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit: Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros entscheidet über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die berufliche Arbeitsfähigkeit, Möglichkeit der Rehabilitation und deren Richtung und Dauer.
Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros erstellt Gutachten in medizinischen, sozialen und arbeitsbezogenen Angelegenheiten. Auf dieser Grundlage wird über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die Arbeitsfähigkeit, Möglichkeiten der Rehabilitation und deren Ausrichtung und Dauer entschieden sowie über Notwendigkeit und Datum einer Wiederholung der Begutachtung.
Die alltäglichen Tätigkeiten sowie sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Betroffenen werden in einem nationalen Beurteilungsmaßstab berücksichtigt.
Es werden die folgenden Aspekte für die Feststellung des Pflegebedarfs beurteilt:
1. Selbständigkeit (Essen, Körperpflege, Ankleiden, Verrichten der Notdurft).
2. Selbstversorgung (Bewältigung der Finanzen, Medikation).
3. Bewegungsfunktionen (grundlegende Bewegungen, Haltungswechsel).
4. Mentale Funktionen (räumliche und zeitliche Orientierung, Kommunikation, Verständnis- und Sprachfähigkeiten).
5. Funktion der Sinnesorgane (Hören, Sehen).
6. Bedürfnisse der Gesundheitsfürsorge.
7. Pflegebedürftigkeit.
8. Soziale Verfassung (finanzielle Situation, Wohnung, persönliche Beziehungen, Kontakte).
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Es gibt 2 Kategorien von Pflegebedürftigkeit:
- Pflegedienste für ältere Menschen: Bei einer Pflegebedürftigkeit von weniger als 4 Stunden pro Tag wird nur häusliche Pflege oder Tagespflege angeboten. Bei mehr als 4 Stunden Pflegebedarf pro Tag ist die Pflege in einem Altenheim möglich.
- Pflegedienste für Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke: Die Pflege in einer Einrichtung ist bei einem Mindestmaß an Abhängigkeit möglich. Das Maß der Abhängigkeit bestimmt, ob der Betreffende in einem Pflegeheim oder in einer Rehabilitationsanstalt gepflegt wird.
Arten der Behinderung:
Sehbehinderung, Hörbehinderung, geistige Behinderung, Behinderung der Bewegungsorgane, Autismus, Mehrfachbehinderung.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Bei Geschäftsunfähigkeit wird ein gesetzlicher Betreuer von Amts wegen durch einen gerichtlichen Beschluss des ungarischen Betreuungsgerichts bestellt. Ein gesetzlicher Betreuer muss voll geschäftsfähig sein und die Betreuung annehmen. Nicht zulässig sind Menschen, welche die der Entmündigte in einer vorausgehenden Betreuungsverfügung ausgeschlossen oder gegen die er Einspruch eingelegt hat. Auch die Interessen des zu Betreuenden müssen beachtet werden. Meist wird ein Mensch zum gesetzlichen Betreuer ernannt, der vom zu Betreuenden in einer Betreuungsverfügung („előzetes jognyilatkozat“) festgelegt worden ist oder den er im Bestellungsverfahren ernannt hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Betreuungsvollmacht („előzetes jognyilatkozat“) wird nicht kontrolliert. Ein Widerruf von staatlicher Stelle ist nicht vorgesehen.
Wurde früher keine Wahl getroffen, wird grundsätzlich der Ehe- oder Lebenspartner als gesetzlicher Betreuer des zu Betreuenden festgelegt. Ist dies nicht mit den Interessen vereinbar oder gibt es keine Angehörigen, bestimmt die Vormundschaftsbehörde einen geeigneten gesetzlichen Betreuer.
Ist dies ebenfalls nicht möglich, wird ein anderer Betreuer von Amts wegen eingesetzt, z. B. eine juristische Person wie ein Betreuungsverein. Die bestellte juristische Person muss dann selbst eine natürliche Person bestimmen, welche die gesetzliche Betreuung persönlich übernimmt. Sie muss die Qualifikation für Amtsbetreuer erfüllen (z. B. keine Vorstrafen besitzen).
Eine spezielle Vollmacht gibt es in Ungarn nicht. Nach ungarischem Recht kann nur ein Mensch die Betreuung übernehmen, der durch Gerichtsbeschluss zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden ist. Dafür ist ein zivilrechtlicher Antrag beim ungarischen Betreuungsgericht einzureichen, in dem die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit und die Bestellung des gesetzlichen Betreuers beantragt werden. Das Verfahren endet mit einem zivilrechtlichen Gerichtsbeschluss.
Die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder der Geschäftsunfähigkeit und der gesetzlichen Betreuung können von Menschen, die mit dem Betroffenen zusammenleben (Ehepartner, Lebenspartner, Verwandter in gerader Linie bzw. Geschwister), Betreuungsbehörde oder Staatsanwaltschaft beantragt werden.
Voll geschäftsfähige Menschen können vorsorglich in einer öffentlichen Urkunde, in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Privaturkunde oder bei der Vormundschaftsbehörde persönlich bestimmen, wer ihr gesetzlicher Betreuer werden soll. Möglich ist es, einen oder mehrere Menschen als möglichen Vormund zu benennen, einen oder mehrere Menschen als Betreuer auszuschließen und festzulegen, wie der Vormund in ihren einzelnen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vorgehen soll. Dieser Wunsch ist für den Richter verbindlich. Ausnahmen: Die Bestellung dient nicht dem Interesse des Betroffenen oder die Wunschperson verweigert das Amt.
In folgenden Bereichen muss die Vormundschaftsbehörde den Erklärungen des gesetzlichen Betreuers zustimmen:
- Unterhalt des Betreuten.
- Rechte und Pflichten des Betreuten im Zusammenhang mit einer Erbschaft.
- Nicht lastenfreier Immobilienerwerb, Übertragung von Eigentumsrechten oder anderweitiger Belastung einer dem Betreuten gehörenden Immobilie.
- An die Vormundschaftsbehörde übergebenes Vermögen des Betreuten.
- Erklärungen bezüglich eines Vermögengegenstandes des Betreuten, dessen Wert über den in dem Gerichtsbeschluss über die Bestellung des gesetzlichen Betreuers festgelegten Betrags hinausgeht.
Unterstützte Entscheidungsfindung ist möglich.
Menschen mit teilweiser gesetzlicher Betreuung dürfen einen Arbeitsvertrag abschließen. Menschen mit voller Betreuung dürfen nur Tätigkeiten annehmen, die sie in ihrem medizinischen Zustand ausüben können.
Nach dem neuen ungarischen Grundgesetz kann Menschen mit "begrenzten mentalen Fähigkeiten" auf richterlichen Beschluss das Wahlrecht entzogen werden. Nach ungarischer Rechtslage kann das Wahlrecht von Menschen mit intellektuellen oder psychosozialen Behinderungen eingeschränkt werden, wenn den Betreffenden die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde.
Leistungen
Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.
Früherkennung und Frühförderung bei Kindern
Medizinische Vorsorgeuntersuchungen wie Krebsvorsorge, Lungenuntersuchungen usw. und Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind kostenlos.
Kinderbetreuung
Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj):
- Die Leistung erhalten Menschen, die einen Angehören betreuen, der eine Behinderung hat oder dauerhaft krank ist. Die Leistung beträgt 100 % des durch das Gesetz zum Staatshaushalt (2017. évi XC. törvény Magyarország 2018. évi központi költségvetéséről) festgelegten Grundbetrags (Alapösszeg), also HUF 32.600 (€ 105), oder bei einem erhöhten Pflegebedarf 150 %, also HUF 48.900 (€ 157).
- Die Beihilfe für Pflegepersonen kann auch an Menschen gezahlt werden, die einen Angehören betreuen, der eine Behinderung hat oder dauerhaft krank ist, wenn dessen Gesundheitszustand mit 30 % verbleibender Erwerbsfähigkeit oder weniger beurteilt wurde. Sie wird auch gezahlt, wenn jemand einen Angehörigen mit intensivem Pflegebedarf pflegt, der eine Behinderung hat oder der dauerhaft krank ist, und für den erhöhtes Kindergeld (Magasabb összegű családi pótlék) gezahlt wird. Dann werden 180 % des Grundbetrags gezahlt, also HUF 58.680 (€ 189).
Subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen werden meistens nach örtlichen Vorschriften subventioniert. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen.
Kindergeldzuschuss
Es gelten höhere Beträge des Kindergeldes (Családi pótlék) für Kinder mit Behinderungen:
- Für ein Kind mit Behinderung in der Familie werden HUF 23.300 (€ 75) gezahlt.
- Für ein Kind mit Behinderung über 18 Jahre werden HUF 20.300 (€ 65) gezahlt.
- Für ein Kind im Pflegeheim oder bei Pflegeeltern werden HUF 14.800 (€ 48) gezahlt.
- Für ein Kind mit Behinderung von einem alleinerziehenden Elternteil werden HUF 25.900 (€ 83) gezahlt.
Vorschulkinder
Eltern sollen anhand der Informationen des Rehabilitationskomitees entscheiden, welchen Kindergarten bzw. welche Schule das Kind besuchen soll.
Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf Bildung, die ihren Bedürfnissen entspricht. Das gilt auch für den Kindergartenbesuch.
Subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen werden meistens nach örtlichen Vorschriften subventioniert. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen.
Schulkinder
Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.
Gemeinsamer Unterricht
Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.
Förderschulen
Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.
Seit 2017 muss bilingualer Unterricht an Schulen für gehörlose Menschen angeboten werden.
Studenten
Gesetzliche Definition für Studierende mit Behinderungen. Möchte ein solcher Studierender seine Ausbildung an einer Hochschule beginnen, muss die Institution Vorkehrungen treffen. Besondere Regelungen für den Zugang zu einer Hochschule sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.
Studierende mit Behinderungen können 4 Semester lang eine staatliche Unterstützung erhalten. Sie können auch von einigen Pflichtkursen befreit werden.
Sogenannte "Student helping services" bieten an vielen Hochschulen eine persönliche Assistenz für die Studierenden an.
Leistungen der Krankenversicherung
Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.
Leistungen der Pflegeversicherung
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Rentenleistungen
Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Technische Hilfsmittel werden hauptsächlich von Nichtregierungsorganisationen gestellt.
Betreutes Wohnen
Für das betreute Wohnen stehen 3 Arten der persönlichen Assistenz zur Verfügung.
Häusliche Pflege wird für Menschen angeboten, die sich nicht selbst zu Hause versorgen können und niemanden haben, der sie pflegt.
Es werden viele Leistungen als Hilfe für alltägliche Tätigkeiten und/oder eine ständige Grundpflegebedürftigkeit angeboten. Die Dauer der Leistungen hängt von der Bedürftigkeit ab. Es werden max. 4 Stunden pro Tag angeboten. Die lokalen Behörden müssen die Leistungen bezahlen.
Wohn- und Pflegeheime
Menschen mit Behinderungen können selbst entscheiden, wie und wo sie leben wollen. Verschiedene Formen von Einrichtungen stehen ihnen zur Verfügung.
Große Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen durch kleine Wohnhäuser mit einem Betreuungsangebot ersetzt werden.
Seit 2011 dürfen nur noch Gemeindeorganisierte Einrichtungen mit kleinen Gruppen errichtet werden.
Teilstationäre Pflege: Es gibt Tagespflegeeinrichtungen für die folgenden Gruppen:
- Ältere Menschen.
- Menschen mit Behinderungen.
- Psychiatrie-Patienten.
- Suchtkranke.
- Obdachlose.
Mithilfe der Tagespflege können die Menschen weiterhin in ihren eigenen Wohnungen leben. Für Obdachlose wird Obdach angeboten. So können die Menschen für sich selbst sorgen, aber tagsüber soziale und mentale Unterstützung wegen ihres Gesundheitszustandes oder Alters bekommen. Anspruch haben Menschen mit Behinderungen oder autistische Menschen, die Betreuung benötigen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke.
Es werden Obdach, Möglichkeiten zur persönlichen Hygiene und Mahlzeiten angeboten.
Die Tagespflegeeinrichtungen sind normalerweise von 8 Uhr bis 16 Uhr oder von 9 Uhr bis 17 Uhr geöffnet, je nach der Bedürftigkeit des Empfängers. Tagespflege wird hauptsächlich in (separaten) Tagespflegeeinrichtungen angeboten, aber auch in Pflegeheimen. Es gibt einige teilstationäre Kapazitäten im betreuten Wohnen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung.
Vollstationäre Pflege: Vollstationäre Pflege wird in 5 Arten von Einrichtungen angeboten:
a) Pflegeeinrichtungen für Pflege und Betreuung Hier wird Pflege für Menschen angeboten, die sich nicht selbst versorgen können oder dies nur mit regelmäßiger Hilfe können. Es werden Mahlzeiten, Wohnungen, Pflege und Gesundheitsfürsorge in Altenheimen und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderungen sowie für Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose angeboten.
b) Rehabilitationszentren Die Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, wird in Rehabilitationszentren für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose entwickelt und wiederhergestellt.
c) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind kleine Pflegeheime mit 8 bis 12 Bewohnern. Sie sind moderner, häuslicher und persönlicher. Die Pflege wird angepasst auf den Gesundheitszustand und Unabhängigkeitsgrad für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke angeboten.
d) Einrichtungen für zeitlich begrenzte Unterbringung Dort wird Pflege für max. 1 Jahr mit der Option auf Verlängerung angeboten. Von dieser Regelung ausgenommen sind zeitlich begrenzte Unterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose. Es gibt Altenheime, Pflegeheime für Menschen mit Behinderungen, zeitlich begrenzte Unterkünfte für Psychiatrie-Patienten oder Suchtkranke, Nachtunterkünfte sowie zeitlich begrenzte Unterkünfte für Obdachlose.
e) Betreutes Wohnen:
- Das betreute Wohnen unterstützt Menschen mit Behinderungen, Suchtkranke, Psychiatrie-Patienten oder Obdachlose. Es ermöglicht ihnen ein Leben in einer Umgebung, die vergleichbar mit den Lebensbedingungen der Menschen der lokalen Gemeinschaft ist, sowie die Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
- Das Konzept basiert auf einer Trennung von Wohnen und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen. Es wird eine flexible Kombination verschiedener Wohnungs- und unterstützender Dienstleistungsformen angeboten.
- Die Dienstleistung sichert zeitweilige oder dauerhafte Unterbringung in kleinen Einheiten mit bis zu 6, in einigen Fällen 12 Bewohnern, und Wohnzentren (Lakócentrum), d. h. einer Gebäudegruppe mit Wohnungen für bis zu 50 Menschen, sowie Sozialleistungen wie Sozialarbeit, Pflege, tägliche Dienstleistungen usw.
- Die Dienstleistungen werden durch eine persönliche Bedarfsüberprüfung individuell zusammengestellt. Soziale Dienstleistungen können entweder vom Betreiber des betreuten Wohnens oder einem anderen Dienstleister erbracht werden.
Sonstige Geldleistungen
Menschen mit Behinderungen die keine Invalidenrente erhalten, bekommen eine dieser 5 Leistungen:
- Zeitlich begrenzte Leistungen.
- Reguläre Sozialleistungen.
- Leistungen für gesundheitliche Beeinträchtigungen.
- Behindertenleistungen.
- Unfallleistungen.
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Ministerium für Human Resources ist Zuständig für Angelegenheiten rund um das Thema Behinderung. Das Büro des Staatssekretärs für soziale Inklusion ist zuständig für die UN-Behindertenrechtskonvention. Das grundlegende Ziel des Sekretariats ist, dass Menschen, die benachteiligt sind, die gleichen Chancen haben sollten.
Nationales Programm für den Bereich Menschen mit Behinderungen 2015-2025: Fokus auf Inklusion, Normalisierung, Gleichberechtigung und allgemeiner familiärer Situation von Menschen mit Behinderungen. Bisher jedoch nur einige wenige Sensibilisierungs-Kampagnen in den Medien, zum Teil mit finanzieller Unterstützung der EU.
Sonstige Hilfsangebote
Ungarischer Landesverband Blinder und Sehbehinderter (Magyar Vakok és Gyengénlátók Országos Szövetsége, MVGYOSZ).
Landesverband der Autisten (Autisták Országos Szövetsége, AOSZ).
Landesverband der Gehörlosen und Schwerhörigen (Siketek és Nagyothallók Országos Szövetsége, SINOSZ).
Landesverband der Vereine von Menschen mit Körperbehinderung (Mozgáskorlátozottak Egyesületeinek Országos Szövetsége, MEOSZ).
Landesverband für Interessenschutz der mit geistiger Behinderung Lebenden und ihrer Helfer (Segítőik Országos Érdekvédelmi Szövetsége, ÉFOÉSZ).
Nationalrat der Behindertenverbände (Fogyatékos Emberek Szervezeteinek Tanácsa, FESZT).
"Hand-in-Hand"-Stiftung (Kézenfogva Alapítvány, KF): setzt sich für Menschen mit Behinderungen ein, z. B. mit Programmen gegen Diskriminierung.
Motivationsstiftung (Motíváció Alapítvány): Setzt sich für die Realisierung von Services für eine inklusive Gesellschaft und Selbstbestimmung ein.
Down-Stiftung (Down Alapítvány): Ziel ist, dass möglichst viele Kinder mit Behinderungen in ihrer eigenen Familie aufwachsen und ein unabhängiges Leben führen können.
Nationale Behörde für Rehabilitation und soziale Dienste (Nemzeti Rehabilitációs és Szociális Hivatal, NRSZH): Beurteilung von Rehabilitation, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen.
Öffentliche Stiftung für Gleichberechtigung der Menschen mit Behinderungen (Fogyatékos Személyek Esélyegyenlőségéért, FSZK): Sichert Implementation und Koordination der strategischen Entwicklung der Regierung und der Nicht-Regierungs-Organisationen für Gleichberechtigung, gleichen Zugang und selbstbestimmtes Leben basierend auf der Prämisse "Nichts über uns ohne uns".
Behörde für Gleichbehandlung (Egyenlő Bánásmód Hatóság, EBH): Sichert den Schutz durch das Antidiskriminierungsgesetz.
Nationale Institution der Blinden (Vakok Állami Intézete, VÁI): Rehabilitationsservices und Rehabilitationspflege für Blinde.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Menschen mit Behinderungen dürfen im Bereich der Berufsausbildung nicht diskriminiert werden. Országos Képzési Jegyzék (OKJ): Staatliches Berufsbildungsangebot, kostenlos, in dem verschiedene Berufe erlernt werden können. Offen für Menschen mit Behinderungen, wenn der Bildungsträger eine barrierefreie Umgebung anbieten kann.
Qualifizierung und Förderung
Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Die Arbeitsmarktvermittlung ist regional in sogenannten Einstellungszentren organisiert. Die Zentren organisieren u. a. auch die berufliche Rehabilitation in Rehabilitationszentren.
Die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann staatlich subventioniert werden.
Die nationale Arbeitsvermittlung bildet in den regionalen Ausbildungszentren Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen an, die auf die Art der Behinderung abgestimmt sind.
Weiterbildung
Im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen gibt es eine Umschulungsbeihilfe.
Es werden betriebliche Weiterbildungen mit Unterstützung des Arbeitsmarktfonds (Nemzeti Foglalkoztatási Alap) angeboten.
Werkstätten für Behinderte
Es gibt staatlich unterstützte Unternehmen für Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit.
Arbeitgeberpflichten
Beschäftigungsquote: Arbeitgeber mit 25 oder mehr Beschäftigten müssen mind. 5 % der Stellen mit Menschen mit Behinderungen besetzen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber einen Betrag an die Nebenkasse für Rehabilitation des Staatshaushalts zahlen. Dieser Betrag beläuft sich auf das 9-Fache des Mindestlohns, also HUF 1.147.500 (€ 3.700) pro Person und Jahr im Jahr 2017.
Anreize für Arbeitgeber
Die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann staatlich subventioniert werden.
Eine Unterstützung vom Staatshaushalt erhalten Arbeitgeber, die Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit beschäftigen, also Menschen, deren Erwerbsfähigkeit mit 60 % oder weniger veranschlagt wird. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung.
Arbeitsassistenz
Menschen mit Behinderungen können eine subventionierte persönliche Assistenz am Arbeitsplatz erhalten.
Gesetzliche Regelung:
Es handelt sich um ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden einkommensbezogene Leistungen gezahlt.
Rechtsgrundlage
Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer in Ungarn.
Finanzierung
Ausschließlich durch die Arbeitgeber.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Es muss eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Es gibt keine offizielle zeitliche Vorgabe, in der die Bescheinigung vorgelegt werden muss, sie ist jedoch notwendig zur Berechnung der Leistung. Der Betreffende muss in regelmäßigen Abständen erneut untersucht werden. Der Arzt entscheidet darüber. Der Verlust der Arbeitsfähigkeit muss während der Versicherungszeit eingetreten sein oder binnen 3 Tagen nach Wegfall des Versicherungsschutzes.
Die Lohnfortzahlung (Távolléti díj) wird in Höhe von 70 % des täglichen Bruttolohns für bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr gezahlt.
Die Berechnung basiert auf den durchschnittlichen Tagesbruttolöhnen seit dem 1. Januar des vorangegangenen Jahres, wenn eine lückenlose Versicherungszeit vorliegt. Es gibt keine Bemessungsgrenze.
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, erhalten den anteiligen Durchschnittsbetrag ihres Arbeitsentgelts inkl. regulärer Zulagen und Überstundenvergütung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Von der Lohnfortzahlung (Távolléti díj) müssen alle Sozialabgaben entrichtet werden.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
Act XXII Arbeitsgesetzbuch von 1992.
Kündigungsfristen
Gesetzlich: Mind. 30 Tage, je nach Beschäftigungsdauer bis zu 90 Tage; max. 6 Monate (auch tarifvertraglich unabdingbar).
Probezeit: Bis zu 3 Monate und bis zu 6 Monate sind mit einem Tarifvertrag möglich.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt 30 Tage.
Sonderregeln für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Staatsbeamte und öffentlich Bedienstete:
Das Rechtsverhältnis kommt durch Ernennung auf unbestimmte Zeit und deren Annahme zustande. Die Kündigung während der Probezeit durch eine Niederlegung des Amtes seitens des Arbeitnehmers, die Entlassung seitens des Arbeitgebers sowie in gegenseitigem Einvernehmen von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung ist möglich. Die Niederlegungsfrist und Entlassungsfrist betragen jeweils 2 Monate, bei im öffentlichen Dienst Angestellten mind. 60 Tage (je nach Beschäftigungsdauer max. 8 Monate).
Kündigungsgründe
Betriebsbedingte Gründe:
Umstrukturierungen, Arbeitsplatzabbau, Liquidations- oder Konkursverfahren u. A.
Personenbezogene Gründe:
Nichterfüllung der Vertragsbedingungen, Gesundheitsprobleme.
Fristlos bei Verletzung der Grundpflichten in einem außergewöhnlichem Maße.
Besonderer Schutz außer den allgemeinen Schutzbestimmungen: Arbeitnehmer mit weniger als 5 Jahren bis Renteneintrittsalter; Mütter und alleinerziehende Väter, die ein Kind unter 3 Jahren betreuen.
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Information und ggf. Konsultation.
Abfindung
Gesetzliche Regelung (tarifvertragliche Ergänzungen möglich):
- Nach mindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Sonderregeln für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Staatsbeamte und öffentlich Bedienstete: Abfindung in Höhe von bis zu 8 Monatsgehältern. Erhöhung um 50 %, wenn der Arbeitnehmer dem Altersschutz unterliegt.
Wiedereinstellung
Weiterbeschäftigung bei rechtswidriger Kündigung (Gerichtsentscheidung), ersatzweise Entschädigung in Höhe von mind. 2 bis max. 12 monatlichen Durchschnittsgehältern.
Rechtlicher Hinweis
Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
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