Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz

Nach den Regelungen der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 unterliegen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn sie von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit in den Geltungsbereich dieser Verordnungen entsandt werden, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung 12 Monate nicht überschreitet.

Der Geltungsbereich der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 umfasst neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten (Stand: 1. Januar 2007):

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).

Mit den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit sind auch die gesetzlichen Bestimmungen des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) gemeint.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.



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