Rentenversicherung im Ausland

Rechtliche Informationen für Rentner im Ausland

Rechtliche Informationen für die Rente im Ausland werden hier in einzelnen Kurzbeiträgen vorgestellt. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der deutschen Rentenversicherungsträger. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich der Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Bei einem Aufenthalt innerhalb der EU bzw. des EWR gelten im Wesentlichen die folgenden Grundsätze:

  1. Die Angehörigen aller Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) werden bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staates gleich behandelt. Das gilt auch für Angehörige anderer Staaten, die in der EU leben.  
  2. Die in den EU-/EWR-Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden in jedem Staat zusammengerechnet und in der Regel für die Berechnung Ihrer Rente berücksichtigt.
  3. Jeder EU-/EWR-Staat zahlt nur eine Leistung aus seinen Versicherungszeiten.
  4. Die Staatsgebiete der EU-/EWR-Staaten werden für die Rentenzahlung einander gleichgestellt.

Die bis 30. April 2010 geltenden EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 wirkten sich auf Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und Studierende sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen aus. Sie galten aber auch für Flüchtlinge und Staatenlose, die in EU-/EWR-Staaten leben. Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht. Bereits festgestellte Renten ändern sich daher - von einigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht. In wenigen Einzelfällen kann durch das neue Recht erstmalig ein Rentenanspruch entstehen.

Für Beschäftigungen, die außerhalb der Mitgliedstaaten oder in einem Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ausgeübt werden, kann eine gegenseitige Anrechnung der Beschäftigungszeiten nicht erfolgen. In diesem Fall gelten ausschließlich die jeweiligen nationalen Vorschriften.

Bei einem Auslandsaufenthalt kann die soziale Absicherung in der deutschen Rentenversicherung auch durch Zahlung freiwilliger Beiträge erfolgen. Wegen der für Personen unterschiedlicher Nationalität ggf. bestehenden besonderen Regelungen wird empfohlen, sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu informieren. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der deutsche Versicherte dauerhaft ins Ausland zieht, dort aber keine Rentenansprüche erwirbt.

Zusammenrechnung von deutschen und ausländischen Versicherungszeiten

Eine Zusammenrechnung von deutschen und ausländischen Versicherungszeiten erfolgt folgendermaßen: Jeder EU-/EWR-Staat bzw. jeder Abkommenstaat zahlt unter unterschiedlichen Voraussetzungen eine Rente. Deshalb prüft jeder Versicherungsträger den Rentenanspruch nach seinen Regelungen.

Um die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) für eine Rente zu erfüllen, können Versicherungszeiten, die in anderen EU-/EWR-Staaten bzw. in einem anderen Abkommenstaat zurückgelegt wurden, mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Achtung: Doppelt belegte Zeiträume zählen jedoch nur einmal. Es muss mindestens ein deutscher Beitrag gezahlt worden sein, um die Wartezeit zu erfüllen. Auch die übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) können durch Zeiten in anderen EU-/EWR-Staaten bzw. in einem anderen Abkommenstaat erfüllt werden.

Grundlagen der Versicherungspflicht

Ob Sie im Ausland versicherungspflichtig sind, hängt grundsätzlich von den Vorschriften des Staates ab, in dem Sie beschäftigt oder selbständig tätig sind bzw. ein Studium absolvieren – auch dann, wenn Sie in einem anderen Staat wohnen (Grenzgänger).

Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind.

Für Arbeitnehmer, die von ihrem deutschen Arbeitgeber im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von nicht länger als zwölf Monaten in einen anderen EU-/EWR-Staat entsandt werden, gelten während dieser Zeit weiterhin die Regelungen des – u. a. – SGB VI. Sofern die Entsendung verlängert wird und die deutschen Rechtsvorschriften auch weiterhin gelten sollen, ist bei den zuständigen Stellen im Aufenthaltsstaat eine entsprechende Verlängerung zu beantragen. Näheres hierzu kann in den Länderberichten nachgelesen werden.

Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI)

In diesem Zusammenhang ist § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu beachten: Auf Antrag versicherungspflichtig sind:

  1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
  2. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.

Die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag gibt es auch für die Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Verletztengeld), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (vgl. hierzu § 4 Abs. 3 SGB VI i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).

Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind (vgl. hierzu § Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Versicherungspflicht auf Antrag endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (vgl. hierzu § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).

Bzgl. des Antragsprocederes und der Beitragshöhe wenden sich die Leser bitte an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 1 SGB VI geschaffen. Demzufolge können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (vgl. hierzu § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert einen klaren Koordinierungsauftrag bezüglich der sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten. Die Rentenberechnung als solche, also die Ermittlung des Rentenzahlbetrages, erfolgt aber zunächst nach rein nationalem Recht. So hat die Rentenberechnung in zwei Schritten zu erfolgen:

Innerstaatliche und zwischenstaatliche Berechnung

Im ersten Schritt erfolgt die Berechnung innerstaatlich, sofern der Anspruch nach nationalem Recht besteht. Diese Leistung wird als "autonome Leistung" (früher innerstaatliche Rente) bezeichnet. Die Berechnung der deutschen autonomen Leistung erfolgt allein aus deutschen rentenrechtlichen Zeiten. In einem zweiten Schritt wird zwischenstaatlich die "anteilige Leistung" (früher zwischenstaatliche Rente) ermittelt, wenn der Anspruch durch Zusammenrechnung von deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten erfüllt ist. Zur Feststellung dieser anteiligen Leistung sind folgende Berechnungsschritte durchzuführen:

a) Ermittlung des theoretischen Betrages,
b) Berechnung des tatsächlichen Betrages für den jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Ermittlung des theoretischen Betrages erfolgt auf der Grundlage aller in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten. Er stellt den Betrag dar, der sich ergeben würde, wenn alle Versicherungszeiten für die Rentenberechnung in einem Mitgliedstaat zurückgelegt worden wären.

Ermittlung der Entgeltpunkte

Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte beim theoretischen Betrag sind die Entgeltpunkte aus deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten. In die Grundbewertung fließt die Summe der Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten sowie für mitgliedstaatliche Beitrags- und Wohnzeiten ein. Der Gesamtleistungswert ergibt sich, indem die Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten mit Entgeltpunkten für mitgliedstaatliche Beitragszeiten und Wohnzeiten addiert und durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt werden.

In die Vergleichsbewertung fließen neben Entgeltpunkten aus vollwertigen Beitragszeiten sowie reinen Berücksichtigungszeiten auch die für die Grundbewertung ermittelten Entgeltpunkte für mitgliedstaatliche Beitrags- und Wohnzeiten ein. Um den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung feststellen zu können, sind die Entgeltpunkte des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis der für die jeweiligen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte aufzuteilen. Nach Berechnung sowohl der autonomen Leistung als auch der anteiligen Leistung sind die ermittelten Zahlbeträge miteinander zu vergleichen; der höhere Betrag steht dem Berechtigten zu.

Versicherungszeiten in geringem Umfang

Für Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr besteht eine Ausnahme. Die Regelung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in die Verordnung aufgenommen worden und soll die Zahlung von Kleinstrenten vermeiden. Mitgliedstaaten sind dann von der Leistungserbringung befreit, wenn die Versicherungs- oder Wohnzeit weniger als ein Jahr umfasst. Die Befreiung tritt dann nicht ein, wenn aus weniger als einem Jahr Versicherungs- oder Wohnzeit ein nationaler Anspruch besteht. Versicherungs- und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr werden – sofern kein nationaler Rentenanspruch besteht – von anderen Mitgliedstaaten abgegolten. Bei der deutschen Rentenberechnung sind die abzugeltenden Zeiten bei der Berechnung des deutschen theoretischen Betrages zu berücksichtigen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten Deutsche ihre Rente aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und aus den zurückgelegten beitragsfreien Zeiten in voller Höhe. Wurden Zeiten außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (Reichsgebiet-Beitragszeiten/Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrenten-Gesetz), kann dies zu einer verminderten Rentenzahlung führen.

Allgemeines

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet, ob der künftige Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union liegt, ob mit dem Auswanderungsland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht und wie viele Monate in die deutsche Rentenversicherung bisher eingezahlt wurde. Generell gilt, dass die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht verfallen.

Auswanderung innerhalb der Europäischen Union

Bei einem Umzug innerhalb der Europäischen Union (EU) entstehen bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine Nachteile. Für einen Arbeitnehmer werden auch zum Beispiel in Spanien zum dortigen Rentenversicherungsträger Beiträge gezahlt. Die Rentenbeiträge aus Deutschland und Spanien werden zusammengezählt. Das ist wichtig, um später überhaupt eine Rente zu bekommen. Denn in den einzelnen Ländern der EU muss der Arbeitnehmer unterschiedlich lange in die Rentenversicherung einzahlen. Um die Mindestbeitragszeit zu erreichen, werden alle Rentenbeiträge innerhalb der EU zusammengezählt.

Beispiel: Um in Deutschland mit 65 Jahren bzw. mit 67 Jahren eine Altersrente zu bekommen, müssen mindestens 60 Monate Rentenbeiträge vorhanden sein. Dafür reicht es aus, wenn zum Beispiel in Deutschland 3 Jahre gearbeitet wurde und die restlichen 2 Jahre in Spanien Rentenbeiträge gezahlt wurden. Die Rentenzahlung selbst wird aber aus den Rentenzeiten der einzelnen Länder errechnet, und auch jeweils separat ausgezahlt. Das bedeutet: aus den deutschen Zeiten eine deutsche Rente und aus den spanischen Zeiten eine spanische Rente. Wichtig ist, dass die jeweilige Rente dann gezahlt wird, wenn die Voraussetzung für die Rente des einzelnen Landes erfüllt wird.

Wird zum Beispiel eine spanische Altersrente schon mit 63 Jahren gezahlt, kann zu diesem Zeitpunkt evtl. nur der Anteil der Rente aus den spanischen Rentenbeiträgen gezahlt werden, wenn mit 63 Jahren eine deutsche Rente noch nicht möglich ist. Erst wenn die Voraussetzungen für die deutsche Rente, zum Beispiel mit 65 Jahren oder 67 Jahren, erfüllt werden, kann auch der Anteil aus den deutschen Rentenbeiträgen gezahlt werden. Nur wenn mit dem 65. Lebensjahr oder 67. Lebensjahr in Deutschland und Spanien insgesamt keine 60 Beitragsmonate vorhanden sind, ist eine so genannte Beitragserstattung der deutschen Rentenbeiträge möglich.

Auswanderung in Länder mit Sozialversicherungsabkommen

Bei einer Auswanderung in ein Land, mit dem Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen hat, verhält es sich dem Grunde nach genauso wie bei den Ländern der Europäischen Union. In den einzelnen bilateralen Sozialversicherungsabkommen sind die Einzelheiten zur Rentenversicherung mit jedem Land selbst geregelt. Die Abkommen beinhalten die Zusammenrechnung der Beitragszeiten für die Rente und die Auszahlung der Rente in den jeweiligen Ländern.

Auswanderung in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen

Bei Ländern, mit denen es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, besteht keine Möglichkeit der Zusammenrechnung von Rentenzeiten. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für eine spätere Rente in jedem Land einzeln erfüllt werden. Das bedeutet, nur wenn in Deutschland mindestens 60 Monate Rentenbeiträge bis zum Rentenalter gezahlt wurden, besteht die Möglichkeit, eine Altersrente aus Deutschland zu bekommen. Diese 60 Beitragsmonate können Deutsche auch durch eine freiwillige Beitragszahlung aus dem Ausland heraus erfüllen. Das kann sich lohnen, wenn nur wenige Monate fehlen. Sind im Rentenalter keine 60 Beiträge zur Rentenkasse eingezahlt worden, besteht die Möglichkeit der so genannten Beitragserstattung.

Beitragszeiten in mehreren Ländern

Wurden Rentenbeiträge in mehreren Ländern gezahlt, kommt es darauf an, ob die einzelnen Länder der Europäischen Union (EU) angehören, oder ob mit ihnen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht. Dann wird geprüft, welche Beitragszeiten in welchen Ländern zusammengerechnet werden können, um eine Rente zu bekommen.

Anders sieht es aus, wenn kein Abkommen besteht oder die Länder nicht der Europäischen Union angehören. Dann muss geprüft werden, ob überhaupt Beiträge zusammengerechnet werden können und welche Ansprüche auf Rente in den einzelnen Ländern entstehen können.

Zuständige Ansprechpartner

Bei speziellen Fragen im Zusammenhang mit der Rentenversicherung im Ausland (EU-/EWR-Staaten) können Sie sich an die "Deutsche Rentenversicherung Bund" und die "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" wenden, wenn Ihr Versicherungskonto dort geführt wird. Die Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich grundsätzlich danach, in welchem EU-/EWR-Staat der letzte Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wurde.

Im Verhältnis zu den Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, sind die beiden vorgenannten Bundesträger oder ein Regionalträger in Deutschland zuständig. Bitte wenden Sie sich an die beiden Bundesträger, wenn Sie aktuell dort versichert sind oder zuletzt dort versichert waren. Die Zuständigkeit wurde im jeweiligen Abkommen festgelegt.

Staat Regionalträger
Australien Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
Belgien Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Bosnien-Herzegowina Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Brasilien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Bulgarien Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Chile Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Dänemark Deutsche Rentenversicherung Nord
Estland Deutsche Rentenversicherung Nord
Finnland Deutsche Rentenversicherung Nord
Frankreich Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz*
Griechenland Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung Nord
Irland Deutsche Rentenversicherung Nord
Island Deutsche Rentenversicherung Westfalen
Israel Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Italien Deutsche Rentenversicherung Schwaben*
Japan Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
Kanada/Quebec Deutsche Rentenversicherung Nord
Kosovo Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Kroatien Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Lettland Deutsche Rentenversicherung Nord
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Litauen Deutsche Rentenversicherung Nord
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz*
Malta Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Marokko Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Mazedonien Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Montenegro Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Niederlande Deutsche Rentenversicherung Westfalen
Norwegen Deutsche Rentenversicherung Nord
Österreich Deutsche Rentenversicherung Oberbayern
Polen Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Portugal Deutsche Rentenversicherung Unterfranken
Rumänien Deutsche Rentenversicherung Unterfranken
Schweden Deutsche Rentenversicherung Nord
Schweiz Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Slowakei Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Slowenien Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Serbien Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Spanien Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Südkorea Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
Tschechien Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd
Türkei Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Tunesien Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Ungarn Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Uruguay Deutsche Rentenversicherung Rheinland
USA Deutsche Rentenversicherung Nord
Zypern Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

* In bestimmten Ausnahmefällen ist die "Deutsche Rentenversicherung Saarland" zuständig.

Die Anschriften der Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV)


Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Experte Sozialversicherung. Alle Angaben dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.

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