Leistungsanspruch
Bei Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Wochen
Leistungsansprüche bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Wochen
Hier gibt es eine ganz klare Regelung:
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen besteht ein Leistungsanspruch nur dann, wenn dies im Rahmen von über- oder zwischenstaatlichen Regelungen vereinbart wurde.
Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung können bei der Anwendung der EWG-VO 1408/71 in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt auch bei der Anwendung des Rheinschiffer-Übereinkommens.
Weitere Informationen können den Einzelartikeln der Serie „Pflegeversicherung im Ausland“ entnommen werden.
TIPP:
Bei einem Aufenthalt außerhalb des EWR, der Schweiz oder einem Nichtvertragsstaat sind Informationen über die Möglichkeiten einer Absicherung bei den deutschen Pflegekassen und der Dr. Walter GmbH erhältlich.
Bei Auslandsaufenthalt bis zu 6 Wochen
Leistungsansprüche bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 6 Wochen
Solange sich Pflegebedürftige innerhalb Deutschlands aufhalten, werden ihnen die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gewährt. Diese Leistungen werden bei einem Auslandsaufenthalt pro Kalenderjahr bis zu sechs Wochen weitergewährt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes kann das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung beansprucht werden. Dies gilt auch für die kombinierten Leistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Hinweis zu Pflegesachleistungen:
Die begleitende Pflegekraft muss in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse stehen oder bei einem zugelassenen Pflegedienst angestellt sein. Es gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des SGB XI (§§ 72 und 77).
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt entsteht der Leistungsanspruch von längstens sechs Wochen mit jedem Kalenderjahr neu. Das bedeutet, die Anspruchsvoraussetzungen vorausgesetzt:
- Ein am 31. Dezember eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender Leistungsanspruch besteht ab dem 1. Januar des Folgejahres für sechs Wochen weiter.
- Ein vor dem 31. Dezember eines Jahres abgelaufener Leistungsanspruch lebt ab dem 1. Januar des Folgejahres wieder auf.
- Ein bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht ausgeschöpfter Sechs-Wochen-Zeitraum führt im Folgejahr nicht zu einer Verlängerung des neuen Sechs-Wochen-Zeitraumes um den Rest-Zeitraum des Vorjahres.
Anhand von drei Beispielen können Sie sich eine detailliertes Bild davon machen: Pdf (73 Kb)
Hinweis:
Die Leistungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob sich der Pflegebedürftige in einem EWR- bzw. Abkommens- oder Nichtvertragsstaat aufhält.
Leistungsansprüche innerhalb des EWR oder der Schweiz
Mit Wohnort bzw. gewöhnlicher Aufenthalt
Die Zahlung von Pflegegeld kommt auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort in anderen EWR-Staaten oder in der Schweiz in Betracht. Für diese Fälle sind die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 76/76) zu beachten. Danach besteht der Wohnort in dem Staat, in dem der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Versicherten liegt. Dabei ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Maßgebende Kriterien sind die Dauer und die Kontinuität des bisherigen Wohnortes, die Dauer und der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes im anderen Mitgliedsstaat sowie die Absichten des Versicherten, die die Zeit nach dem Aufenthalt im anderen Staat betreffen.
Sofern die Vordrucke E 106, E 109, E 120 oder E 121 ausgestellt wurden, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz ausgegangen werden. Diese Vordrucke sichern die Inanspruchnahme von Sachleistungen bei Krankheit nach dem Recht des Wohnortstaates sowie auch für ggf. vorgesehene Pflegesachleistungen. Der pflegebedürftige Versicherte muss sich allerdings entscheiden, ob er die Sachleistungen nach dem Recht des Wohnortstaats oder das Pflegegeld nach dem SGB XI von der deutschen Pflegekasse in Anspruch nehmen will (vgl. hierzu „Ausgestaltung des Leistungsanspruchs innerhalb der EWR-Staaten und der Schweiz“).
WICHTIG:
Entscheidet sich der Pflegebedürftige für die Inanspruchnahme des Pflegegeldes aus der sozialen Pflegeversicherung, dürfen zur Vermeidung von Doppelleistungen im Wohnortstaat keine Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Die deutschen Pflegekassen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug zu überprüfen. Diese Überprüfung dient u. a. der Feststellung des Bezuges von Leistungen nach ausländischem Recht. Auf diese Prüfung kann schon allein deshalb nicht verzichtet werden, weil sich Mitteilungen ausländischer Träger über erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht auf Leistungen der Pflegebedürftigkeit beziehen.
Hinweis:
Die Prüfung dient auch der möglichen Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht (vgl. auch „Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“).
Leistungsansprüche außerhalb des EWR oder der Schweiz
Mit Wohnort bzw. gewöhnlicher Aufenthalt
Bei einem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten kommen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Betracht. Das bedeutet, dass bei einem Leistungsbezieher, der seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einen solchen Staat verlegt, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einzustellen sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zur sozialen Pflegeversicherung ebenfalls zu beenden ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt in einen Abkommensstaat verlegt wird und aufgrund der Bestimmungen des bilateralen Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland aufrecht erhalten bleibt. Das Ende des Leistungsanspruchs orientiert sich am Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung. Hierfür kommen zwei Zeitpunkte in Betracht.
Zeitpunkt 1:
Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung:
Dieser Regelung kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn ein Doppelrentner seinen Wohnort verlegt.
Beispiel 1:
Eine Person bezieht sowohl deutsche als auch türkische Rente. Aufgrund der deutschen Rente besteht Versicherungspflicht in der KVdR. Am 15.06.2007 verlegt die Person ihren Wohnort in die Türkei.
Lösung 1:
Nach Artikel 14 Abs. 6 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bis zum Ende des Monats der Wohnortverlegung in die Türkei weiterzuführen (also bis zum 30. Juni 2007). Gemäß dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ ist auch die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bis zum 30. Juni 2007 fortzuführen. Leistungsansprüche sind ebenfalls noch bis zum 30. Juni 2007 realisierbar.
Zeitpunkt 2:
Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts:
Diese Regelung kommt dann in Betracht, wenn die Versicherung in der Krankenversicherung auch nach diesem Zeitpunkt weiter besteht.
Beispiel 2:
Eine Person, die nur deutsche Rente bezieht, verlegt ihren Wohnort am 03.07.2007 in die Türkei. Aufgrund dieser Rente besteht Versicherungspflicht in der KVdR.
Lösung 2:
Obwohl die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit fortbesteht, endet die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung mit Verlegung des Wohnsitzes in die Türkei am 03.07.2007 (§ 3 Nr. 2 SGB IV). Leistungen der Pflegeversicherung dürfen nur bis zum 03.07.2007 erbracht werden.
Pflegegeld oder Pflegesachleistung
Ausgestaltung des Leistungsanspruchs innerhalb der EWR-Staaten und der Schweiz (Pflegegeld oder Pflegesachleistung)
Bei einem über sechs Wochen hinausgehenden Aufenthalt innerhalb des EWR oder der Schweiz und der damit verbundenen Anwendung der EWG-VO 1408/71 ist zwischen Geld- und Sachleistungen zu unterscheiden.
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird weiter gezahlt, wobei die Anspruchsvoraussetzungen, die Zahlungsweise und die Höhe unverändert bleiben. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Pflegegeld aus dem Sozialversicherungssystem des Aufenthaltsstaates. Entsprechend der EWG-VO 1408/71 sind Geldleistungen von der deutschen Pflegekasse als zuständiger Träger zu zahlen. Zu beachten ist auch, dass kein Pflegegeld gezahlt werden kann, wenn Pflegesachleistungen vom Wohnortstaat gewährt werden. Die EWG-VO 1408/71 unterscheidet explizit zwischen Geld- und Sachleistungen und lässt eine in Deutschland übliche Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) nicht zu.
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen können auch vom Träger im Aufenthaltsstaat gewährt werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass dann kein Pflegegeld mehr gezahlt werden kann. Die Höhe bzw. der Wert der Sachleistungen spielt dabei keine Rolle.
WICHTIG:
Der Pflegebedürftige muss sich vor dem Auslandsaufenthalt entscheiden, ob er im Aufenthaltsstaat
- statt des Pflegegeldes Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen will
oder
- statt der Pflegesachleistungen ein Pflegegeld ausgezahlt bekommen möchte
oder
- die Pflegesachleistung des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen möchte.
Das Ruhen der Leistungsansprüche
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 34 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält.
Die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI) werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt.
Die Pflegesachleistungen werden für diesen Zeitraum nur weiter gewährt, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.
Ebenso deutlich weist § 34 SGB XI darauf hin, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthaltes bereits Pflegebedürftigkeit vorlag oder eine solche während des dortigen Aufenthaltes eintritt.
WICHTIG:
Diese Aussagen gelten bei einem Aufenthalt außerhalb der EWR-Staaten oder der Schweiz*.
* siehe auch: „Die Staaten der EG und des EWR“
Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Fachberater Sozialversicherung. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.
