Sozialversicherungsrecht in USA
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall die USA. Aktueller Stand: 31. 3. 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und die USA – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und die USA spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in den USA ausgeübte Beschäftigung die amerikanischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sind das deutsch–amerikanische Abkommen über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl 1976 II, Seite 1358) i. d. F des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl 1988 II, Seite 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl 1996 II, Seite 302) und die Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juni 1978 (BGBl 1979 II, Seite 567) heranzuziehen. Dieses Abkommen erfasst bestimmte Bereiche der sozialen Sicherheit. In Deutschland sind dies die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung sowie die Altershilfe der Landwirte. Das Abkommen gilt neben den Bundesstaaten der USA auch für den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die amerikanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in den USA ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die amerikanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in den USA arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in den USA im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Dies ist insofern wichtig, da das deutsch-amerikanische Sozialabkommen die Bereiche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nicht beinhaltet. Die Prüfung der Entsendekriterien erfolgt durch die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft.
Wichtig:
Für einen in die USA entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 60 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen, vgl. Adressen/Links unten.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in den USA und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland und in den USA die Social Security Administration zuständig.
Wichtig:
Beim GKV-Spitzenverband in Bonn sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in den USA bzw. vor Ablauf der ersten 60 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall neben der DVKA auch die zuständige amerikanische Stelle beteiligt ist.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:
1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in den USA
3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in den USA
4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in China
5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in den USA
6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
8. Kopien des Vordrucks D/USA 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 60 Kalendermonate überschreitet.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Hinweis:
Der Vordruck D/USA 101 dient dem Arbeitnehmer als Nachweis gegenüber den zuständigen deutschen und amerikanischen Stellen, dass während der Entsendung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. In Deutschland ist der Vordruck bei der zuständigen Krankenkasse oder – sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht – beim zuständigen Rentenversicherungsträger erhältlich.
Wichtig:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung). Insbesondere für einen USA-Aufenthalt ist diese Regelung dringend zu empfehlen.
Krankenversicherung in den USA
Falls Sie mit Ihrer Familie in die USA auswandern oder als Expatriate von Ihrem Unternehmen in die USA geschickt werden, sollten Sie vor dem Umzug sicher stellen, dass Sie und Ihre Familie auch in Krankheitsfällen oder bei einem Unfall rundum geschützt sind. Dafür gibt es auf DIA e.V. individuelle Versicherungslösungen. Lassen Sie sich beraten von unserem Partner.
Adressen
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
