Sozialversicherungsrecht in Ungarn
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Ungarn. Aktueller Stand: 29. März 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Ungarn – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Ungarn spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Ungarn ausgeübte Beschäftigung die ungarischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Ungarn) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland und Ungarn angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die ungarischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Ungarn ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die ungarischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnissesoder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Ungarn arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Ungarn im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Für einen nach Ungarn entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen, vgl. Adresse unten.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Nationaler Krankenversicherungsfonds
Váci út 73/A
1139 Budapest XIII
UNGARN
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die ungarischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Ungarn und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Ungarn der Nationale Krankenversicherungsfonds zuständig, vgl. Adressen unten.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Ungarn bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Ungarn bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, wonach der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Krankheitsfall
Ambulante ärztliche Behandlung
Der erkrankte Arbeitnehmer kann sich direkt an einen Vertragsarzt wenden. Vertragsärzte sind an dem Schild mit der Aufschrift "OEP-pel szeródött szolgáltató" erkennbar. Darüber hinaus erteilen die Regionalstellen des Krankenversicherungsfonds (Országos Egészségbiztosítási Pénztár Megyei Pénztára, vgl. Adressen unten) Auskünfte über den nächstgelegenen Vertragsarzt. Dem behandelnden Arzt ist der Anspruchsausweis vorzulegen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Anspruchsausweis direkt an ein Krankenhaus oder eine Poliklinik zu wenden. Hier werden ebenfalls ambulante Behandlungen durchgeführt.
Arzneimittel
Für die Inanspruchnahme ist ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung eines Vertragsarztes erforderlich. Die Rezepte für Medikamente können in allen Vertragsapotheken eingelöst werden. Aber Achtung: für bestimmte Medikamente beträgt die Zuzahlung bis zu 100 %, mindestens jedoch 300 HUF.
Krankenhausbehandlung
Erfordert die Erkrankung des Arbeitnehmers eine stationäre Krankenhausbehandlung, stellt der ungarische Vertragsarzt eine entsprechende Verordnung aus. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit dem Anspruchsnachweis und seinem Personalausweis direkt an das Krankenhaus wenden.
Achtung: kann der Patient keinen Anspruchsausweis vorlegen, akzeptieren die Krankenhäuser eine Nachreichung im Original oder per Fax bis zum Entlassungstag. Sollte dann der Anspruchsausweis immer noch nicht vorliegen, stellen die Krankenhausverwaltungen Rechnungen aus, wobei die Rechnungshöhe im eigenen Ermessen festgesetzt wird. In der Regel beträgt der Eigenanteil ca. 30 % der Behandlungskosten, maximal jedoch 100.000 HUF.
Wahl- und Mehrleistungen
Diese Kosten sind in voller Höhe vom Patienten selbst zu tragen.
Kostenerstattung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer mit den Behandlungskosten wider Erwarten in Vorleistung getreten ist, nimmt die deutsche Krankenkasse gegen Vorlage der quittierten und spezifizierten Rechnungen eine Kostenerstattung analog den deutschen Regelungen vor.
Arbeitsunfähigkeit
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer muss sich unverzüglich an seinen Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse wenden, damit er seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht verwirkt. Der ungarische Vertragsarzt ist um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Diese muss der Patient binnen 3 Tagen der nächstgelegenen Regionalstelle des ungarischen Krankenversicherungsfonds übermitteln. Dieser Stelle sind ebenso der Aufenthaltsort in Ungarn und die Anschrift der deutschen Krankenkasse mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit wird von der Regionalstelle überwacht. Diese ist berechtigt, kurzfristige Kontrolluntersuchungen (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) anzuberaumen, deren Termine vom arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer unbedingt wahrzunehmen sind. Über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige ungarische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV, vgl. Adressen/Links unten.
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Ungarn
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Ungarn werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Beihilfe für die Pflegeperson
Diese Geldleistung wird von der „Lokalregierung“ als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt.
Sie dient zur Pflege eines behinderten bzw. pflegebedürftigen Kindes.
Anspruchsvoraussetzungen:
- bei Kindern unter 18 Jahren: andauernde Pflegebedürftigkeit
- bei Kindern über 18 Jahren (Ermessensentscheidung): andauernde Pflegebedürftigkeit; schwere Behinderung; nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen
Leistungsumfang/-höhe:
(Stand: 2004)
Bei Kindern unter 18 Jahren: 23.200 HUF (ca. 92 €)
Bei Kindern über 18 Jahren: 18.560 HUF (ca. 74 €)
Das ungarische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der ungarischen Geldleistung zu kürzen.
Stationäre Pflege
Diese Sachleistung wird von der „Lokalregierung“ bzw. „Nichtregierungsorganisationen“ als zuständige Leistungsträger zur Verfügung gestellt.
Sie umfasst die Unterbringung in Lang- oder Kurzzeit-Wohnheimen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Behinderung
- Alter
- Psychische Erkrankung
- Sucht
- Obdachlosigkeit
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die ungarische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Nationaler Krankenversicherungsfonds Ungarn
| Postadresse: | Országos Egészségbiztositási Pénztar Nemzetközi és Európai Integrációs Föosztály Váci út 73/A 1139 Budapest XIII |
| Fon: | +36 (0)1 350-1618 |
| Fax: | +36 (0)1 350-1638 |
| E-Mail: | nemzetk(at)oep.hu |
Weitere Regionalstellen des Krankenversicherungsfonds finden Sie aufgelistet in einem Pdf im Downloadcenter unseres Services-Bereiches unter Sozialversicherung auf dieser Webseite:
http://www.deutsche-im-ausland.org/service/downloadcenter.html
Regionalstelle Bács-Kiskun
| Postadresse: | Bács-Kiskun Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 6000 Kecskemét, Izsáki u. 8 |
| Fon: | +36 (0)676 / 51 30 10 |
Regionalstelle Baranya
| Postadresse: | Baranya Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 7645 Pécs, Nagy Lajos király útja 3. |
| Fon: | +36 (0)672 21 01 22 |
Regionalstelle Békés
| Postadresse: | Békés Megyei Egészségbiztosítási Pénztár Luther u. 3 5600 Békéscsaba |
| Fon: | +36 (0)666 44 45 22 |
Regionalstelle Borsod
| Postadresse: | Borsod-Abaúj-Zemplén Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 3530 Miskolc, Mindszent tér 3. |
| Fon: | +36 (0)646 51 44 00 |
Regionalstelle Budapest
| Postadresse: | Fövárosi és Pest Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 1139 Budapest, Teve u. 1/a-c |
| Fon: | +36 (0)61 2 88 51 00 |
Regionalstelle Csongrád
| Postadresse: | Csongrád Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 6726 Szeged, Bal Fasor 17-21. |
| Fon: | +36 (0)662 48 71 87 |
Regionalstelle Fejér
| Postadresse: | Fejér Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 8000 Székesfehérvar, József Attila u. 42. |
| Fon: | +36 (0)622 31 51 80 |
Regionalstelle Györ-Moson-Sopron
| Postadresse: | Györ-Moson-Sopron Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 9023 Györ, Szabolcska M. u. 1/A |
| Fon: | +36 (0)696 32 77 22 |
Regionalstelle Hajdú-Bihar
| Postadresse: | Hajdú-Bihar Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 4026 Debrecen, Darabos u. 9-11. |
| Fon: | +36 (0)652 44 69 99 |
Regionalstelle Heves
| Postadresse: | Heves Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 3300 Eger, Klapka u. 1. |
| Fon: | +36 (0)636 31 15 55 |
Regionalstelle Komárom-Esztergom
| Postadresse: | Komárom-Esztergom Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 2800 Tatabánya, I. ker., Népház u. 12. |
| Fon: | +36 (0)634 31 20 01 |
Regionalstelle Nógrád
| Postadresse: | Nógrád Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 3100 Salgótarján, Zemlinszky u. 9. |
| Fon: | +36 (0)632 42 26 00 |
Regionalstelle Somogy
| Postadresse: | Somogy Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 7400 Kaposvár, Bajcsy Zs. U. 28. |
| Fon: | +36 (0)682 42 31 39 |
Regionalstelle Szabolcs
| Postadresse: | Szabolcs-Szatmár-Bereg Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 4400 Nyíregyháza, Vörösmarty tér 7. |
| Fon: | +36 (0)642 31 21 77 |
Regionalstelle Szolnok
| Postadresse: | Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 5001 Szolnok, Mikszáth K. u. 3-5. |
| Fon: | +36 (0)656 42 41 11 |
Regionalstelle Tolna
| Postadresse: | Tolna Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 7100 Szekszárd, Szt. István tér 19-21. |
| Fon: | +36 (0)674 41 99 35 |
Regionalstelle Vas
| Postadresse: | Vas Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 9700 Szombathely, Szily János u. 30. |
| Fon: | +36 (0)694 31 10 50 |
Regionalstelle Veszprém
| Postadresse: | Veszprém Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 8200 Veszprém, Óváry F. u. 5-7. |
| Fon: | +36 (0)688 54 66 34 |
Regionalstelle Zala
| Postadresse: | Zala Megyei Egészségbiztosítási Pénztár 8900 Zalaegerszeg, Kossuth u. 9-11. |
| Fon: | +36 (0)692 32 26 60 |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Gesundheitsministerium Ungarn
www.eum.hu
Ministerium für Gesundheit, Soziales und die Familie (ESZCSM)
www.eekh.hu
Nationale Krankenversicherungskasse Ungarn
www.oep.hu
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
