Sozialversicherungsrecht in Türkei
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die wichtigsten Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall die Türkei. Der Personenkreis der Rentner findet ganz zum Schluss wichtige Hinweise zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Türkei. Aktueller Stand: 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und die Türkei – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser "Doppelversicherungen" ist das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30. April 1964 (BGBl 1965 II, Seite 1170) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl 1972 II, Seite 2), des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl 1975 II, Seite 374) und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, Seite 1040) heranzuziehen.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die türkischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in der Türkei ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die türkischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in der Türkei arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in der Türkei im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Die Prüfung, ob eine Entsendung im Sinne des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit vorliegt, wird in jedem Einzelfall individuell geprüft. Zur Beurteilung werden die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Auslandseinsatzes herangezogen. Hierüber entscheiden entweder die zuständige deutsche Krankenkasse oder – sofern ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz nicht besteht – der zuständige Unfallversicherungsträger.
Hinweis:
Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung in die Türkei gibt es nicht.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in der Türkei und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in der Türkei die "Sozialversicherungsanstalt" (T. C. Calisma ve Sosyal Güvenlik Bakanligi, Sosyal Sigortalar Kurumu Baskanligi) zuständig.
Wichtig:
Beim GKV-Spitzenverband in Bonn sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in der Türkei den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:
1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, deutsche Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdatum)
2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in der Türkei
3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in der Türkei
4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Arbeitgebers sowohl und der Beschäftigungsstelle in der Türkei
5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung zwischen Arbeitnehmer und deutschem Arbeitgeber während der Beschäftigung in der Türkei
6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandseinsatzes übernimmt
7. Erklärung des Arbeitnehmers
8. Kopien der/des Vordrucke/s T/A 1, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Hinweis:
Der Vordruck T/A 1 dient dem Arbeitnehmer als Nachweis gegenüber den zuständigen Stellen in Deutschland und der Türkei, dass ausschließlich das deutsche Sozialversicherungsrecht angewandt wird. Erhältlich ist der Vordruck in Deutschland bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse oder – sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, vgl. Links/Adressen.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft in der Türkei
Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen umfasst u. a. den Bereich Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund können auch in der Türkei Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch genommen werden.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Unabhängig davon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten (unter Vorbehalt):
Sofern der Patient eine ambulante ärztliche Behandlung benötigt, muss er sich im Vorfeld an eine Regionalstelle der "Sozialversicherungsanstalt" (Sosyal Güvenlik Kurumu – S.G.K) in der Nähe seines Aufenthaltsortes wenden. Hier erhält er eine sog. "Gesundheitshilfebescheinigung" (Sosyal Güvenlik Sözlismesine Göre Saglik Yardim Belgesi), die mit seinem Namen versehen wird. Gegen Vorlage dieser Bescheinigung kann dann die Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung (Saglik Tesisi) in Anspruch genommen werden. Der Patient hat allerdings auch die Möglichkeit, sich an eine staatliche oder private Vertragseinrichtung der S.S.K. wenden. Für jeden Erkrankungsfall hat der Patient übrigens eine Zuzahlung zu entrichten, deren Höhe unterschiedlich ist. Es ist in der Türkei nicht ausgeschlossen, dass der Patient vom behandelnden Arzt zur weiteren Behandlung in einen anderen Ort geschickt wird. U. U. fallen in diesem Zusammenhang Kosten an, für die der Patient in Vorleistung treten muss. Allerdings nimmt die nächstgelegene Regionalstelle der S.G.K. eine Kostenerstattung unter Anwendung des türkischen Rechts vor.
Sofern der Patient Medikamente benötigt, stellt der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept aus. Dieses kann in jeder Vertragsapotheke oder der Apotheke in einer S.G.K.-Gesundheitseinrichtung eingelöst werden. An den Kosten für Medikamente müssen sich Versicherte und ihre Familienangehörigen mit 20 % beteiligen. Rentner und ihre Familienangehörigen haben eine Eigenbeteiligung von 10 % zu leisten.
Im Falle einer stationären Krankenhausbehandlung nimmt der behandelnde Arzt eine entsprechende Einweisung in eine Universitätsklinik vor. Die Krankenhausbehandlung muss vorher von der S.G.K. Genehmigt werden. Alternativ ist auch eine Privatklinik möglich, sofern diese einen Vertrag mit der S.G.K. abgeschlossen hat. Aber Achtung: die Behandlungskosten können bis zu 30% über den Vertragspreisen der S.G.K. Liegen und sind vom Patienten selbst zu tragen. Eine Übernahme dieser Kosten ist ggf. im Rahmen einer Auslandsreise-Krankenversicherung möglich (nähere Informationen hierzu gibt es bei der Dr. Walter GmbH).
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit der Kostenerstattung bei der deutschen Krankenkasse. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen mit den dazu gehörenden Verordnungen. Hilfreich für den Sachbearbeiter sind darüber hinaus Übersetzungen.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist rasches Handeln zwingend erforderlich, denn nur so wird der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld nicht gefährdet. Der Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse sind unverzüglich zu informieren. Der behandelnde türkische Arzt ist um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Nach den bisherigen Erfahrungen wird diese für maximal 10 Tage ausgestellt und muss zusätzlich von einer chefärztlichen Stelle bestätigt werden. Diese Bescheinigung ist unverzüglich der zuständigen S.G.K.-Regionalstelle vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Regionalstelle müssen der Aufenthaltsort in der Türkei und Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt gegeben werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen wird in der Türkei nur anerkannt, wenn diese von einer Ärztekommission der S.G.K. begutachtet und bestätigt wird. Über das Ergebnis der Ärztekommission wird auch die deutsche Krankenkasse informiert. Während einer stationären Krankenhausbehandlung wird keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. In diesen Fällen ist die Klinik um eine Bescheinigung über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes zu bitten.
Weitere Hinweise: Rentner
Rentner: wichtige Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung
Im Folgenden gibt es Antworten auf diese Fragen, wobei sich die Aussagen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei beziehen.
Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Bestimmte Fallgestaltungen begründen bei Rentenbezug eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In beiden Fällen schließt sich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gesetzliche Pflegeversicherung in der Pflegekasse der Krankenkasse an. In Deutschland gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung.
ACHTUNG:
Bei einer Verlegung des neuen Wohnortes in die Türkei enden die freiwillige KVdR-Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und die Mitgliedschaft in der deutschen Pflegekasse! Zu Letzterem siehe den Abschnitt Pflegeversicherung.
Die deutsche KVdR-Pflichtmitgliedschaft bei der Krankenkasse bleibt aber auch bei einer Wohnortverlegung in die Türkei weiterhin bestehen. Eine zusätzliche Krankenversicherung in der Türkei ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass nur eine deutsche Rente bezogen wird und in der Türkei keine eigenen Leistungsansprüche (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) bestehen oder eine dort ausgeübte Beschäftigung keine Krankenversicherungspflicht auslöst. Außerdem muss die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates, der Türkei oder der Schweiz vorliegen.
TIPP:
Vor dem Umzug in die Türkei bietet es sich an, mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Hier erfährt der Ruheständler, ob die deutsche Krankenversicherung aufrecht erhalten werden kann.
Wenn die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland erfüllt sind, brauchen die Rentner in der Türkei keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten.
Freiwillig KVdR-Versicherte müssen sich in der Türkei vor Ort erkundigen, unter welchen Voraussetzungen eine Krankenversicherung im neuen Wohnortstaat möglich ist.
Die Leistungen in der Türkei
Natürlich interessieren sich die Rentner für die Leistungen in ihrem neuen Wohnortstaat. Sofern die Mitgliedschaft in Deutschland bestehen bleibt, erhalten die Rentner bei einer Erkrankung in der Türkei im Rahmen der Sachleistungsaushilfe die Leistungen, die ein einheimischer Krankenversicherter bekommen würde. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der aushelfende Leistungsträger mit der deutschen Krankenkasse ab.
Zu den Sachleistungen gehören z. B. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln.
Der Anspruchsausweis T/A 20
Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen in der Türkei wird von den in der KVdR pflichtversicherten Rentner der Anspruchsausweis T/A 20 benötigt. Den Vordruck erhält man bei der Krankenkasse, die die KVdR durchführt, in doppelter Ausfertigung.
Sonderregelung für AOK-Versicherte:
Dieser Personenkreis erhält den Anspruchsausweis T/A 20 von der Regionaldirektion Bonn der AOK Rheinland.
Im Krankheitsfall ist der Vordruck T/A 20 dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Anhand des T/A 20 prüft der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger, ob und welche Leistungen aus dem Gesundheitssystem vom Rentner in Anspruch und zu Lasten der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Anspruchsberechtigung bestätigt der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger auf der Zweitschrift des Vordrucks T/A 20. Der aushelfende Träger informiert die Rentner auch über die Leistungen des Gesundheitssystems; in der Regel leider nur in der Landessprache. Deutschsprachige Informationen gibt es von der deutschen Krankenkasse und im Internet auf den Missoc-Seiten der Europäischen Kommission.
Vorübergehende oder komplette Rückkehr nach Deutschland
Rentner, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, wenden sich bitte unverzüglich an ihre deutsche Krankenkasse. Diese prüft im Einzelfall, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch während des vorübergehenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt werden können.
Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger in der Türkei zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.
Die Pflegeversicherung in der Türkei
Mit der Verlegung des Wohnortes in die Türkei endet die Mitgliedschaft bei der deutschen Pflegekasse!
Rentner müssen sich vor der geplanten Wohnortverlegung unverzüglich, jedoch spätestens binnen einen Monat nach der Wohnortverlegung, an ihre deutsche Pflegekasse wenden. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise geklärt werden, ob eine freiwillige Weiterversicherung möglich ist, falls die Absicht besteht, zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurück zu kehren.
Wichtig:
Im Falle einer möglichen freiwilligen Weiterversicherung in Deutschland können in der Türkei keine Leistungsansprüche wahrgenommen werden. Jedoch werden die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung bei einer späteren Leistungsgewährung in Deutschland berücksichtigt.
Familienangehörige
Rentner können zusammen mit Familienangehörigen den Wohnort in die Türkei verlegen.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung die türkischen Rechtsvorschriften zu beachten sind, wenn es sich um Familienangehörige von pflichtversicherten Rentnern handelt.
Die Inanspruchnahme von Sachleistungen erfolgt mittels des Vordrucks T/A 20.
Keine Änderungen ergeben sich für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt weiterhin bestehen. Die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt mittels der KV-Karte.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Sozialversicherungsanstalt (S.S.K.)
| Postadresse: | T. C. Calisma ve Sosyal Güvenik Bakanligi Sosyal Sigortalar Kurumu Baskanligi Mithatpasa cad. No. 7 06437 Sihhiye/Ankara |
| Fon: | +90 (0)3124312273 |
| Fax: | +90 (0)3124353214 |
| E-Mail: | yurtdisi(at)ssk.gov.tr |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
