Sozialversicherungsrecht in Österreich
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall für Österreich.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Österreich – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Österreich ausgeübte Beschäftigung die österreichischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Österreich) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Österreich angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Österreich ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die österreichischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Österreich arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Österreich im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Bundesministerium für Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Österreich
zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die österreichischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Österreich und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Österreich das Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zuständig.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Österreich den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Österreich bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Österreich
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Österreich sind bei der Krankenkasse, der österreichischen Verbindungsstelle erhältlich.
Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten.
Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis an einen niedergelassenen praktischen Vertragsarzt bzw. einen Vertragszahnarzt wenden. Bei diesen ist der Anspruchsausweis vorzulegen. Die Anschriften der nächstgelegenen Vertragsärzte erfährt der Arbeitnehmer in den Geschäftsstellen der österreichischen Gebietskrankenkassen.
Achtung: privatärztliche Behandlungen – insbesondere bei Privatärzten – sind für den erkrankten Arbeitnehmer mit sehr hohen Kosten verbunden.
Arzneimittel und Medikamente
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen. Eine volle Kostenübernahme (abzgl. Gesetzlicher Zuzahlung) erfolgt allerdings nur für Arzneimittel, die im österreichischen Heilmittelverzeichnis aufgelistet sind. Dieses Rezept kann in jeder Apotheke eingelöst werden. Hinsichtlich der Kostenübernahme für alle anderen Arzneimittel sowie Rezepten von Privatärzten sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt vorher mit der Gebietskrankenkasse ins Benehmen setzen.
Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt einen Überweisungsschein aus. Dieser ist vom Arbeitnehmer dem Krankenhaus vorzulegen. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer selbstverständlich direkt an das Krankenhaus unter Vorlage seines Anspruchsnachweises wenden.
Im Gegensatz zu Deutschland ist die Kostenübernahme in Österreich etwas komplizierter.
Die geringsten Kosten – die übliche gesetzliche Zuzahlung – verursachen stationäre Aufenthalte in der „allgemeinen Pflegeklasse“ eines öffentlichen Krankenhauses oder eines Unfallkrankenhauses. Private Krankenhäuser oder die Wahl einer besseren Pflegeklasse verursachen erhebliche Zusatzkosten, beispielsweise die Honorare, die die Honorare der österreichischen Vertragssätze übersteigen. Besonders abzuwägen ist im Vorfeld der stationäre Aufenthalt in einem Privatkrankenhaus ohne „Direktverrechnungsvertrag“ mit einer österreichischen Krankenkasse. U. U. verbleiben die Kosten in voller Höhe zu Lasten des erkrankten Arbeitnehmers.
Eigenanteile und Zuzahlungen
In Österreich gibt es eine sehr versichertenfreundliche Regelung hinsichtlich von Eigenanteilen und Zuzahlungen.
Für jedes Medikament, das im österreichischen Heilmittelverzeichnis aufgelistet ist, beträgt die Zuzahlung 5 €.
Für jeden Tag der stationären Krankenhausbehandlung in der "allgemeinen Pflegeklasse" beträgt die Zuzahlung zwischen 9,60€ und 17, 30 €.
Kostenerstattung
Sollte der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, die Sachleistungen in Österreich in Anspruch nehmen zu können, kann er sich an seine deutsche Krankenkasse wenden. Diese nimmt ggf. eine Kostenerstattung nach deutschem Recht vor. Erforderlich ist die Vorlage sämtlicher Verordnungen und quittierter und spezifizierter Rechnungen.
Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Ebenso muss sich der Arbeitnehmer binnen 3 Tagen an die nächstgelegene Zweigstelle der Gebietskrankenkasse wenden und dort die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, ebenso die Anschrift des Aufenthaltsortes in Österreich und der deutschen Krankenkasse. Die Gebietskrankenkasse behält sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige österreichische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV, Mittelstraße 51, 10117 Berlin-Mitte
Hinweis
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Österreich
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Österreich werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz
Dem Pflegebedürftigen soll mit dieser Geldleistung die Möglichkeit gegeben werden, durch notwendige Betreuung und Hilfe ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) für mindestens 6 Monate wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung,
- Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich,
- Vollendung des dritten Lebensjahres; zur Vermeidung von besonderen Härtefällen kann das Pflegegeld auch vor diesem Zeitpunkt gewährt werden.
Leistungsumfang/-höhe:
Das je nach erforderlichem Pflegebedarf in 7 Stufen unterteilte Pflegegeld wird zwölf Mal jährlich ohne Abzüge ausgezahlt.
|
|
Stufe 2 |
|
Stufe 3 |
|
Stufe 4 |
|
Stufe 5 |
|
Stufe 6 |
|
Stufe 7 |
|
Diese Werte gelten für Oberösterreich (Stand: 2006).
Hinweis:
Der Pflegebedürftige braucht keinen Nachweis über die Verwendung des Pflegegeldes zu erbringen.
Achtung:
Versicherte der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung können diese Geldleistung nicht beanspruchen!
Pflegegeld nach den österreichischen Landespflegegeldgesetzen
Dem Pflegebedürftigen soll mit dieser Geldleistung die Möglichkeit gegeben werden, durch notwendige Betreuung und Hilfe ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) für mindestens 6 Monate wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung,
- Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich,
- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich sowie
- Vollendung des dritten Lebensjahres; zur Vermeidung von besonderen Härtefällen kann das Pflegegeld auch vor diesem Zeitpunkt gewährt werden.
Leistungsumfang/-höhe:
Das je nach erforderlichem Pflegebedarf in 7 Stufen unterteilte Pflegegeld wird zwölf Mal jährlich ohne Abzüge ausgezahlt.
Stufe 1 148,30 €
Stufe 2 273,40 €
Stufe 3 421,80 €
Stufe 4 632,70 €
Stufe 5 859,30 €
Stufe 6 1.171,70 €
Stufe 7 1.562,10 €
Diese Werte gelten für Oberösterreich (Stand: 2006).
Hinweis:
Der Pflegebedürftige braucht keinen Nachweis über die Verwendung des Pflegegeldes zu erbringen.
Achtung:
Versicherte der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung können diese Geldleistung nicht beanspruchen!
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Arbeitsmarktservice Wien
| Postadresse: | Landesgeschäftsstelle Service für Arbeitskräfte Landstrasser Hauptstraße 55 – 57 1030 Wien |
Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
| Postadresse: | Stubenring 1 1010 Wien |
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
| Adresse: | Kundmanngasse 21 Postfach 600 1031 Wien |
| Fon: | +43 (0)171132 |
| Fax: | +43 (0)171132-3777 |
| E-Mail: | posteingang.allgemein(at)hvb.sozvers.at |
| Internet: | www.sozialversicherung.at |
http://www.deutsche-im-ausland.org/service/downloadcenter.html
Das System der sozialen Sicherheit gewährleistet umfassenden Schutz gegenüber den Risiken der Krankheit, des Alters und des Arbeitsunfalles. Die Vorbeugung und Vermeidung von Krankheiten sowie die Aufklärung über eine gesunde Lebensweise runden das Leistungsspektrum der Sozialversicherung ab.
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Internetauftritt zur österreichischen Sozialversicherung
www.sozvers.at
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
