Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Frankreich

Allgemeine Information

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Frankreich – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Frankreich ausgeübte Beschäftigung die französischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").

Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzt. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Frankreich) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Frankreich angehören.

Bei einer Auslandsbeschäftigung in Frankreich ist zu beachten, dass neben dem europäischen Staatsgebiet von Frankreich auch die überseeischen Departements Französisch-Guyana, Guade Loupe, Martinique und Réunion vom oben beschriebenen Gemeinschaftsrecht erfasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die französischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Frankreich ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die französischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Frankreich arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Frankreich im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden,
vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung

 


Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. Zu beachten ist, das der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale in Paris zu schicken, Adressen vgl. unten.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die französischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zufrieden stellende Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Frankreich und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Frankreich das Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale zuständig.

Wichtig:
Beim

        GKV-Spitzenverband   
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

 

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Frankreich den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Frankreich bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.

Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Krankheitsfall und Mutterschaft

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Frankreich
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Frankreich sind bei der Krankenkasse erhältlich. Im Folgenden beschränken wir uns auf die für den Leser wichtigsten Informationen.


1. Im Falle einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung dient der Anspruchsnachweis (E101 bzw. bzw. A 1 ab 1. Mai 2010) nicht als Behandlungsschein für  den französischen Arzt. Von diesem erhält der erkrankte Arbeitnehmer den Behandlungsvordruck "feuille de soins (assurance maladie)". Diesem Vordruck können die vom Arzt erbrachten Leistungen entnommen werden, wobei der erkrankte Arbeitnehmer gegenüber dem Arzt in Vorleistung tritt. Gegen Vorlage des Anspruchsnachweises und des vom Arzt ausgefüllten Behandlungsvordruckes wird die für den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zuständige „Caisse Primaire d’Assurance Maladie-CPAM“ diesem die Kosten nach französischem Recht erstatten.


2. Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Medikamente benötigt, wird der Arzt ein Rezept ausstellen. Dieses kann in Apotheken eingelöst werden, wobei der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt. Im Anschluss hieran erfolgt eine Erstattung durch die CPAM, wobei bei Fertigfabrikaten (Arzneispezialitäten) diese nur bei amtlich verzeichneten vorgenommen wird. Die auf den Arzneien angebrachten blauen, weißen bzw. orangefarbenen Klebemarken sind von diesem abzulösen und auf den Behandlungsvordruck aufzukleben.


3
. Erfordert eine schwerwiegende Erkrankung eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, erhält der erkrankte Arbeitnehmer vom Arzt einen Einweisungsschein. In ganz dringenden Fällen sind die französischen Krankenhäuser auch bereit, den Arbeitnehmer gegen Vorlage seines Anspruchsausweises zu behandeln.


4. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich wird der Patient mit – nicht unerheblichen – Zuzahlungen und Gebühren belastet:


a) ärztliche Behandlung:

  • 30 % der Kosten zzgl. 1 € je Einzelleistung (nicht für Minderjährige Schwangere ab dem 6. Monat und Frauen kurz nach der Entbindung)
  • maximal 1 € pro Tag

b) Laboranalyse/-test:

  •  40 % der Kosten
  • zuzüglich 1,00 € pro Laboruntersuchung
  • maximal4,00 € pro Tag


c) Medikamente:

  • 85 % der Kosten für Medikamente mit geringer medizinischer Wirksamkeit mit orangefarbenem Etikett              
  • 65 % der Kosten für Arzneispezialitäten mit blauem Etikett
  • 35 % der Kosten für Arzneispezialiäten mit weißem Etikett sowie für Arzneien, die keine Spezialitäten sind
  • zzgl. 0,50 € Zuzahlung pro Packung
  • keine Zuzahlung für einige besonders wichtige Arzneimittel


d) Krankenhausbehandlung:

  • grundsätzlich 20 % der Gesamtkosten, mindestens jedoch 18,00 €  Tagespauschale
  • bei besonderen Behandlung zusätzlich 1 x 18,00 € Zuzahlung

e) Heilbehandlung:

  • 0,50 € pro Heilbehandlung
  • maximal 2,00 € am Tag


f)  Transportkosten

  • 35 % der Kosten zzgl. 2,00 € Zuzahlung pro Transport
  • maximal 4,00 € am Tag



5. Sofern der Arbeitnehmer in Frankreich arbeitsunfähig erkrankt, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Binnen 3 Tagen muss der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bei der ärztlich zuständigen CPAM gegen Vorlage die vom französischen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die CPAM kann einen Termin bei einem Kontrollarzt anberaumen. Dieser ist unbedingt wahrzunehmen. Kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, sind Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld bleibt bei Beachtung der Einhaltung dieser Hinweis bestehen.

 

6. Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige französische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der

        Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV
        Mittelstraße 51
        10117 Berlin-Mitte

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).

Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Frankreich
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.

 


Leistungen

Erziehungssonderzulage (complément d’allocation d’éducation speziale)
Diese Geldleistung wird von der Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales) als zuständiger Leistungsträger als besondere Familienleistung für behinderte Kinder gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen:
Grad der Behinderung von mindestens 80 % bzw. 50 % bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

Leistungshöhe:
Diese beträgt 115,64 € zuzüglich – je nach Schwere der Behinderung – zwischen 86,73 € und 964,78 € (Stand: 2005)

Das französische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der französischen Geldleistung zu kürzen.



Ausgleichszahlung für Pflege durch Dritte (Allocation compensatrice pour tierce personne)
Diese Leistung ist vergleichbar mit der deutschen Sozialhilfe und wird als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Dritten vom Sozialhilfeträger als zuständiger Leistungsträger gewährt. Je nach Behinderung wird ein Betrag zwischen 385,91 € bis 771,82 € gezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen:
-    Vollendung des 20. Lebensjahres (kann sich ggf. an Erziehungssonderzulage anschließen)
-    Behinderung
-    Bedürftigkeit
-    Wohnort in Frankreich

Da es sich um eine mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistung handelt, ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.

 


Persönliche Pflegebeihilfe (Allocation personnalisée d’autonomie)
Diese Sachleistung wird sowohl bei ambulanter als auch bei teil-/stationärer Pflege vom Departement (Kommunalbehörde) als zuständiger Leistungsträger gewährt.

Achtung: Bei der Festsetzung des Leistungsumfangs bzw. der Leistungshöhe wird eigenes Vermögen bzw. Einkommen berücksichtigt.

Anspruchsvoraussetzungen:
-    Vollendung des 60. Lebensjahres
-    Anerkennung eines gewissen Grades an Pflegebedürftigkeit
-    Wohnort in Frankreich

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die französische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.


Rentenzuschlag wegen Hilfe durch Dritte (majoration pour tierce personne)
Diese Geldleistung wird von der Rentenversicherung oder Arbeitsunfallversicherung als zuständige Leistungsträger gewährt.

Es handelt sich um einen Zuschlag zur Invaliden- oder (unter besonderen Voraussetzungen) Altersrente wegen der Erforderlichkeit von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Dieser Zuschlag wird in Höhe von 40 % zu den Renten gezahlt und beträgt mindestens 945,87 € monatlich (Stand: 2004).

Anspruchsvoraussetzungen:
- Unfähigkeit, eine berufliche Tätigkeit auszuüben
- Erforderlichkeit der Hilfe durch Dritte bei den alltäglichen Verrichtungen
- Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres
- Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Alters oder Arbeitsunfalls

Das französische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der französischen Geldleistung zu kürzen.

Die Rentenversicherung in Frankreich

In Frankreich ist die gesetzliche Rentenversicherung kein eigenständiger Versicherungszweig. Sie ist in das System der Sozialen Sicherheit als ein Teil eingebunden. Aus ihr werden Renten wegen Alters und Hinterbliebenenrenten gewährt. Die Invaliditätsrenten werden von der Krankenversicherung erbracht.

Die Gesamtstruktur der Sozialen Sicherheit in Frankreich wird von vier großen Systemgruppen bestimmt. Sie umfassen jeweils mehrere Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung und decken zum Beispiel die Risiken Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Alter und Tod:

-    Das Allgemeine System (Régime général), das in erster Linie Arbeiter und Angestellte sowie deren Familienangehörige erfasst.
-    Das System für die in der Landwirtschaft tätigen Personen (Régime agricole), das sowohl landwirtschaftliche Arbeitnehmer als auch selbstständige Landwirte versichert.
-    Die Sondersysteme (Régimes spéciaux) für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, Beamte, Militärangehörige, Bergleute.
-    Die autonomen Systeme (Régimes non-salariés), die die selbstständigen in Handwerk und Gewerbe, sowie die außerhalb von Industrie, Handel und Landwirtschaft freiberuflich Tätigen, wie Anwälte, Notare und Mediziner, erfassen.

Ergänzend zu den Systemen für Arbeitnehmer des Allgemeinen und des Landwirtschaftlichen Systems existieren Zusatzversicherungssysteme. Die Mitgliedschaft in diesen Zusatzrentenversicherungen ist obligatorisch.

Die Renten aus den französischen Versicherungssystemen werden jeweils am Monatsende für den laufenden Monat gezahlt. Renten von der CRAV Straßburg werden im Voraus für den nächsten Monat ausgezahlt.

Wegen der Komplexität des Themas befassen wir uns im Folgenden nur mit den Leistungen aus dem Allgemeinen System.

 

 

Altersrente (pension de vieillesse)
Einen Anspruch auf Altersrente hat man
-    mit 60 Jahren, wenn man für mindestens ein Trimester (ein Vierteljahr) Beiträge zum Allgemeinen System gezahlt hat,
-    im Alter zwischen 56 und 59 Jahren, wenn man bereits vor dem 16. bzw. 17. Lebensjahr versicherungspflichtig beschäftigt war und eine Versicherungszeit von 42 Jahren (168 Trimester) nachweisen kann; diese vorgezogene Altersrente erhält man nur, wenn diese Rente bis spätestens 1. Dezember 2008 beginnt,
-    ab dem 55. Lebensjahr, wenn man schwerbehindert ist und in allen Systemen eine Gesamtversicherungsdauer von 30 Jahren nachweisen kann. Allerdings muss die Erwerbsminderung mindestens 80 % betragen und während der gesamten Versicherungsdauer von 30 Jahren bestanden haben.

TIPP:
Wer eine Altersrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beantragt, klärt seine Ansprüche bitte sowohl mit dem französischen als auch dem deutschen Rentenversicherungsträger ab.

Damit die Altersrente gezahlt werden kann, muss die bisherige Beschäftigung aufgegeben werden. Dies gilt jedoch nur, wenn man aufgrund dieser Beschäftigung im Allgemeinen System, im System der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder einem angeglichenen Sondersystem versichert ist. Man kann aber umgehend eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder frühestens sechs Monate nach Beginn der Altersrente bei seinem alten Arbeitgeber wieder aufnehmen.


ACHTUNG:
Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung wird die Rente nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Beschäftigung sowie der Grund- und Zusatzrenten unter dem Durchschnittsbetrag der letzten drei Löhne liegt. Ist das nicht der Fall, bekommt man während der gesamten Dauer der Beschäftigung keine Rente.


Wer dagegen eine Berufstätigkeit ausübt, die dem System der Selbstständigen (Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende, freie Berufe, Landwirte) oder einem Sondersystem für den öffentlichen Dienst untersteht, kann diese Tätigkeit auch nach Beginn seiner Altersrente aus dem Allgemeinen System fortsetzen. Wichtig: Die Altersrente aus dem Allgemeinen System wird ungekürzt weitergezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man einer Teilzeitarbeit nachgehen und gleichzeitig einen Teil seiner französischen Altersrente beziehen. In diesen Fällen muss ein Antrag auf die so genannte „progressive Altersrente (retraite progressive)“ gestellt werden.



Altersrente aus der Zusatzversicherung
Die volle Rente aus dem Grundsystem erreicht höchstens 50 % des durchschnittlichen Jahresentgelts der besten Jahresverdienste des Einzelnen, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Für eine Altersversorgung wird das als nicht ausreichend angesehen. Deshalb ist neben der Versicherung in den meisten Grundsystemen eine obligatorische Versicherung in einem Zusatzrentensystem vorgesehen.

Die verschiedenen Zusatzversorgungskassen der leitenden Angestellten (cadres) haben sich im dachverband AGIRC (Association des Institutions de Retraite des Cadres) zusammengeschlossen. Im Dachverband ARCCO (Association des Régimes de Retraite Complémentaires) wurden die Zusatzkassen für nicht leitende Beschäftigte zusammengeführt. Daneben gibt es für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die IRCANTEC (Institution de Rétraite Complémentaire des Agents Non Titulaire de l’Etat et des Collectivités publiques).

Die Träger der Zusatzversicherungen rechnen die gezahlten beiträge in „Rentenpunkte“ um. Die jährliche Punktzahl wird ermittelt, indem die gezahlten Jahresbeiträge, bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, durch ein so genanntes Referenzeinkommen geteilt werden. Punkte kann man auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Mutterschaft, Militärdienst oder für die Erziehung von Kindern erwerben. Außer besteht die Möglichkeit, Punkte nachzukaufen. Die Summe der durch die Beitragszahlungen erworbenen Punkte ergibt die Gesamtpunktzahl. Diese wird mit einem feststehenden „Punktwert“ multipliziert und ergibt die Jahresrente.

Die Altersrente aus der Zusatzversicherung ist an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie die Altersrenten aus dem Allgemeinen System.



Die Invaliditätsrente (pension d’invalidité)
Im Gegensatz zu Deutschland werden in Frankreich die Invalidenrenten von den trägern der Krankenversicherung gewährt. Die Invaliditätsversicherung in Frankreich ist eine mit der Krankenversicherung verbundene Pflichtversicherung. Daraus erhalten die Versicherten bei Invalidität, die durch Krankheit, körperlichen Verschleiß oder einem nicht berufsbedingten Unfall hervorgerufen wurde, eine Rente von ihrer Krankenversicherung. Diese Invaliditätsrente soll den Einkommensverlust ausgleichen.

Nach französischem Recht ist invalide, wer infolge Krankheit oder Gebrechen in einem beliebigen Beruf nicht mehr als ein Drittel der normalen Einkünfte erzielen kann, die eine Person der gleichen Berufskategorie in der gleichen Gegend erzielt hätte. Die medizinische Entscheidung trifft der médecin conseil (Kassenarzt, Vertrauensarzt, medizinischer Dienst) der für den Versicherten zuständigen Caisse Primaire.

Anspruch auf eine Invaliditätsrente besteht, wenn man:
-    das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch nicht vollendet hat,
-    mindestens zwölf Monate bei der Invaliditätsversicherung Mitglied gewesen ist,
-    während der letzten zwölf Monate vor der Arbeitsunterbrechung, die der Invalidität vorausging oder bevor die Invalidität ärztlich festgestellt wurde, mindestens 800 Stunden als Arbeitnehmer tätig gewesen ist (davon 200 Stunden in den ersten drei Monaten). Hierbei können auch die deutschen oder die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Die Rente wird auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages der besten zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen (Grundlohn) berechnet. Die Rentenhöhe hängt außerdem davon ab, in welchem Umfang der Versicherte noch arbeiten kann.

Die Invaliditätsrente wird den Versicherten höchstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt. Der französische Versicherungsträger prüft in regelmäßigen Abständen, ob der Versicherte die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente noch erfüllt und ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Überschreitet der versicherte die für ihn festgesetzte Einkommensgrenze, wird seine Invaliditätsrente gemindert. Die ärztliche Kontrolle kann zu einer anderen Eingruppierung führen. Die Rente wird dann neu berechnet.


Die Invalidenrente beginnt

-    mit dem Tag der Feststellung der Invalidität,
-    nach Ablauf des maximalen Krankengeldbezuges (Indemnités journalières de maladie) von drei Jahren oder
-    bei medizinischer Feststellung der Invalidität aufgrund einer vorzeitigen Verschleißerscheinung.

Im Alter von 60 Jahren erhalten die Versicherten statt der Invaliditätsrente eine Altersrente (pension de vieillesse). Diese wird von dem Träger der Altersversicherung gezahlt. Die Altersrente wird neu berechnet. Der Betrag der bisherigen Invaliditätsrente ist dabei nicht besitzgeschützt. Das heißt: die Altersrente kann in ihrer Höhe von der Invaliditätsrente abweichen.

 


Die Hinterbliebenenversorgung (pension survivant)

Die französische Hinterbliebenenversorgung knüpft an die Rentenart an, die der Versicherte bezogen hat oder bezogen hätte. Als Hinterbliebene können die Versicherten daher aus der Versicherung der Verstorbenen entweder aus der Altersrentenversicherung oder aus der Invalidenversicherung einen Witwen-/Witwerrente erhalten. Bis zum 31. Dezember 2010 gibt es außerdem Witwenbeistandshilfe aus der Altersrentenversicherung.

Man erhält eine Witwen-/Witwerrente aus der Altersrentenversicherung, wenn:

-    man Witwe, Witwer oder geschiedener Ehegatte des Verstorbenen ist und ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat,
-    der verstorbene Versicherte eine Versichertenrente bezogen hat bzw. eine solche hätte beziehen können und
-    die eigenen persönlichen Einkünfte einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten.




In Frankreich ist es gesetzlich zugelassen, dass zwei volljährige Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts den „Pacte civil de solidarité“ (PACS – „eingetragene Lebenspartnerschaft“) miteinander schließen, um das gemeinsame Zusammenleben zu organisieren. Ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente oder Witwenstandsbeihilfe entsteht aber für diese Personen nicht. Auch wer mit seinem Partner eheähnlich zusammenlebt, kann daraus keine Hinterbliebenenrentenansprüche herleiten.

Für die Hinterbliebenenrente muss man in der Frankreich derzeit ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben. Diese Voraussetzung wird jedoch stufenweise reduziert. Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen im Jahr 2011 gibt es für die Hinterbliebenenrente aus der Altersrentenversicherung keine Altersbegrenzung mehr.

Mindestalter für eine Witwen-/Witwerrente aus der Altersversicherung:
Rentenbeginn bis        erforderliches Mindestalter
30. Juni 2009               51 Jahre
31. Dezember 2010     50 Jahre
ab 1. Januar 2011        keine Altersvoraussetzung


Die Hinterbliebenenrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Tod des Versicherten, wenn man
-    das erforderliche Mindestalter erreicht und
-    seinen Rentenantrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Versicherten gestellt hat.

Andernfalls wird die Rente ab dem ersten Tag des Monats, nachdem man den Rentenantrag gestellt oder das erforderliche Mindestalter erreicht hat, gezahlt.

Die Hinterbliebenenrente beträgt 54 % der Versichertenrente, die der verstorbene Versicherte tatsächlich bezogen hat. War der Versicherte noch kein Rentner, wird die Hinterbliebenenrente so berechnet, als hätte der Versicherte im Jahr seines Todes eine volle Altersrente bekommen. Hiervon werden 54 % als Hinterbliebenenrente gezahlt. Gibt es mehrere Anspruchsberechtigte (z. B. die Witwe und die frühere geschiedene Ehefrau), wird die Hinterbliebenenrente entsprechend der Ehedauer aufgeteilt.

Ungeachtet des errechneten Betrages darf die Hinterbliebenenrente aus der Altersversicherung einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Dieser wird jährlich festgelegt und betrug 2006 z. B. 699,03 € monatlich.

Außerdem dürfen die persönlichen Einkünfte der Hinterbliebenen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Diese Hinzuverdienstgrenze wird regelmäßig angepasst. Heiratet der Hinterbliebene wieder oder lebt mit seinem Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft bzw. PACS, werden die Einkünfte des gesamten Haushaltes berücksichtigt.

Wer keinen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen für die ersten zwei Jahre nach dem Tod des Versicherten eine einkommensabhängige Witwenbeistandshilfe ausgezahlt bekommen. Allerdings entfällt diese Leistung ab dem 1. Januar 2011, weil dann die Hinterbliebenenrente unabhängig vom Lebensalter gewährt wird.

Hinterbliebene können eine Hinterbliebenenrente aus der Invalidenversicherung erhalten, wenn
-    sie Witwe, Witwer oder geschiedener Ehegatte des Verstorbenen sind,
-    bei ihnen nach französischem Recht Invalidität vorliegt und
-    der verstorbene Versicherte die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Altersrente erfüllt hatte.

Diese Hinterbliebenenrente beträgt 54 % der Versichertenrente, die der verstorbene Versicherte tatsächlich bezogen hat oder hätte beziehen können.

Das Allgemeine System Frankreichs sieht keine Waisenrenten vor. Waisen erhalten stattdessen Familienleistungen. Diese werden von der zuständigen Familienkasse (Caisse d’Allocations Familiales) gezahlt. Nur in einigen Sondersystemen der französischen Rentenversicherung gibt es mit dem deutschen Recht vergleichbare Leistungen für Halb- und Vollwaisen.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Caisse des Dépôts et Consignations Retraite des Mines

Postadresse: 21, Avenue Foch
57036 Metz Cedex
 
 
System für Arbeitnehmer im Bergbau (Elsass-Lothringen)

Caisse des Dépôts et Consignations Retraite des Mines

Postadresse: 77, Avenue de Ségur
75730 Paris Cedex 15
 
 
System für Arbeitnehmer im Bergbau (außerhalb Elsass-Lothringen)

Caisse Nationale de Retraites des Agents des collectiviés locales (CNRACL)

Postadresse: Rue due Vergne
33059 Bordeaux Cedex
 
 
System für Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften

Caisse Nationale de Retraites des Agents des collectiviés locales (CNRACL)

Postadresse: Rue du Vergne
33059 Bordeaux Cedex
 
 
Sondersystem des öffentlichen Dienstes für nicht verbeamtete Arbeitnehmer sowie für
Beschäftigte in staatlichen Industriebetrieben

Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV)

Postadresse: Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse CNAV
75951 Paris Cedex 19
 
 
Zuständig für die Region Île-de-France

Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM)

Postadresse: La Caisse régionale d’assurance maladie d’île-de-France (CRAMIF)
17/19, avenue de Flandre
75954 Paris Cedex 19
 
Internet: www.cleiss.fr
 
Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM)
In jedem französischen Department ansässig.

Zuständig für Invalidenversicherung und Altersversicherung (Allgemeines System) bei Wohnsitz in der Region Île-de-France.

Ansprechpartner sind die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV) und die 15 Regionalkassen Caisse Regionale d’Assurance Maladie (CRAM) bzw. die Caisse Regionale d’Assurance Vieillesse (CRAV) sowie die vier Kassen der überseeischen Departments Guadeloupe, Guyane, Matinique und Réunion (Caisse Génerale de la Sécurité Sociale – CGSS).

Caisse Regionale d’Assurance Vieillesse (CRAV)

Postadresse: Caisse Regionale d’Assurance Vieillesse CRAV
36, rue du Doubs
67011 Strasbourg Cedex 1
 
 
Zuständig für die Region Alsace-Moselle

Caisses Central de Mutualité Sociale Agricole Les Mercuriales (CMSA)

Postadresse: 40, rue Jean Jaurés
93547 Bagnolet Cedex
 
 
System für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Internationale Verbindungsstelle im Rentenverfahren

Postadresse: Centre des Liaisons Européennes et
Internationales de Sécurité Sociale (CLEISS)
11, rue de la tour des Dames
75436 Paris Cedex 09
 
Internet: www.cleiss.fr
 

Service des Pensions

Postadresse: 10, Boulevard Gaston-Doumerge
44964 Nantes Cedex 9
 
 
System für die Zivil- oder Militärbeamten des Staates

Verbindungsstelle Frankreich

Postadresse: Centre des liaisons européennes et
Internationales de sécurité sociale
11, Rue de la Tour-des-Dames
75436 Paris Cédex 09
 
Fon: +33 145263341
Fax: +33 149950650
E-Mail: webmestre(at)cleiss.fr
 

Überseedepartement: Guadeloupe

Postadresse: Guadeloupe
97159 Pointe à Pitre
Quartier Hôtel de ville – BP 486
 
 
Guadeloupe ist ein Überseedépartement und eine Region Frankreichs, bestehend aus einer Gruppe von neun Inseln der kleinen Antillen in der Karibik. Guadeloupe ist ein vollintegrierter Teil des französischen Staates und damit auch Teil der Europäischen Union. Zusammen mit Martinique bildet es die Französischen Antillen.

Überseedepartement: Guyane

Postadresse: 97307 Cayenne Cedex
Espace Turenne-Radamonthe
Route de Raban
 
 

Links

+++ AKTUELLE NEWS +++

Französische Kostenerstattungsregelung für geplante Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat ist mit dem EU-Recht vereinbar
(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2010; C-512/08)

Die französische Kostenerstattungsregelung für geplante Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat ist mit der deutschen (§ 13 Abs. 4 und 5 SGB V) vergleichbar, weshalb das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Oktober 2010 auch für Deutschland relevant sein kann. Die Vorgeschichte und das Urteil finden Sie nachstehend.

Die Kommission erhob beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Frankreich, weil nach ihrer Auffassung verschiedene innerstaatliche Bestimmungen über die Kostenerstattung für bestimmte geplante Behandlungen – d. h. solche, die der Versicherte in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich zu erhalten beabsichtigt – gegen Unionsrecht verstoßen.

Bestimmungen des französischen Code de la sécurité sociale laufen nach Ansicht der Kommission freien Dienstleistungsverkehr zuwider
Erstens war die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen des französischen Code de la sécurité sociale, die die Kostenerstattung für geplante Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern in einem anderen Mitgliedstaat von einer vorherigen Genehmigung des zuständigen französischen Trägers abhängig machen, wenn diese Behandlungen den Einsatz medizinischer Großgeräte erfordern, dem freien Dienstleistungsverkehr zuwiderliefen. Beispielsweise geht es hierbei um Kernspintomografiegeräte oder Kernspinresonanzspektrometer, die bei der Erkennung und Behandlung u. a. von Krebs, bestimmten neuromotorischen Erkrankungen usw. verwendet werden.

Entgeltliche medizinische Leistungen fallen in Anwendungsbereich der Bestimmungen über freien Dienstleistungsverkehr
Hierzu stellte der Gerichtshof fest, dass entgeltliche medizinische Leistungen nach seiner ständigen Rechtsprechung in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird.

Freier Dienstleistungsverkehr ermöglicht medizinische Behandlung ohne Beschränkungen in anderem Mitgliedstaat
Der freie Dienstleistungsverkehr schließt die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Personen, die eine medizinische Behandlung benötigen, ein, sich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden. Die vorherige Genehmigung, die in der französischen Regelung für die Erstattung der Kosten für eine den Einsatz medizinischer Großgeräte erfordernde Behandlung verlangt wird, ist aber geeignet, die Versicherten des französischen Systems davon abzuschrecken oder sogar daran zu hindern, sich an die Erbringer medizinischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, und stellt daher tatsächlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

Medizinische Großgeräte müssen aufgrund besonders hoher Kosten Gegenstand französischer Planungspolitik sein können
Die im Code de la santé publique abschließend aufgezählten medizinischen Großgeräte müssen aber unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von Krankenhäusern aufgestellt oder benutzt werden, wegen ihrer besonders hohen Kosten Gegenstand einer Planungspolitik sein können, wie sie durch die französische Regelung definiert wird, insbesondere, was ihre Zahl und ihre geografische Verteilung betrifft, um dazu beizutragen, im gesamten Staatsgebiet ein Angebot an Spitzen-Behandlungsleistungen zu gewährleisten, das rationell, stabil, ausgewogen und gut zugänglich ist, aber auch, um jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen soweit wie möglich zu verhindern. Beispielsweise belaufen sich die Anschaffungs- und Benutzungskosten für die bei der Krebserkennung und –behandlung notwendigen Geräte auf Tausende oder sogar Millionen Euro.

Vorherige Genehmigung von Behandlungen gerechtfertigt
Angesichts der Gefahren sowohl für die Organisation der öffentlichen Gesundheitspolitik als auch für das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit stellt das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für diese Art von Behandlungen folglich beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts eine gerechtfertigte Einschränkung dar.

Kommission begründet Kritik an französischen verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend
Ein System der vorherigen Genehmigung muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern. Ein derartiges Genehmigungssystem muss außerdem auf einem leicht zugänglichen Verfahren beruhen und geeignet sein, den Betroffenen zu garantieren, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist sowie objektiv und unparteiisch behandelt wird, wobei eine Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfechtbar sein muss. Im vorliegenden Fall brachte die Kommission in Bezug auf die französischen verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften des Systems der vorherigen Genehmigung keine spezifischen Rügen vor.

Versicherter hat Recht auf ergänzende Erstattung bei unterschiedlichen Niveaus der sozialen Absicherung zwischen Staat der Versicherungszugehörigkeit und Staat der Krankenhauspflege
Zweitens machte die Kommission geltend, Frankreich habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht durchgeführt, der zufolge dem Sozialversicherten, wenn die Erstattung von Kosten, die durch im Aufenthaltsmitgliedstaat erbrachte Krankenhausdienstleistungen veranlasst worden sind, die sich aus der Anwendung der in diesem Mitgliedstaat geltenden Regelung ergibt, niedriger als diejenige ist, die sich aus der Anwendung der im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Rechtsvorschriften im Fall einer Krankenhauspflege in diesem Staat ergeben würde, vom zuständigen Träger eine ergänzende Erstattung gemäß dem genannten Unterschied zu gewähren ist. Hierzu stellte der Gerichtshof fest, dass ein Patient nach den französischen Bestimmungen im Fall von in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Krankenhausbehandlungen Anspruch auf eine Kostenerstattung unter den gleichen Bedingungen, wie wenn die Behandlung in Frankreich durchgeführt worden wäre, und in den Grenzen der dem Sozialversicherten tatsächlich entstandenen Kosten hat. Diese Bestimmungen umfassen somit das Recht der Versicherten des französischen Systems auf eine ergänzende Erstattung zu Lasten des zuständigen französischen Trägers im Fall von Unterschieden der Niveaus der sozialen Absicherung zwischen dem Staat der Versicherungszugehörigkeit und dem Staat der Krankenhauspflege, auf den die Rechtsprechung des Gerichtshofs abstellt.

Kommission benennt keine innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die der Rechtsprechung des EuGH zuwiderlaufen
Diese Feststellung wurde durch die Tatsache bestätigt, dass die Kommission keine innerstaatlichen Rechtsvorschriften benennen konnte, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderliefen. Auch führte die Kommission weder Entscheidungen französischer Gerichte an, in denen das Recht auf die ergänzende Erstattung geleugnet worden wäre, noch legte sie die Existenz einer Verwaltungspraxis dar, die den Versicherten dieses Recht hätte vorenthalten können. Die Klage der Kommission gegen Frankreich wurde daher insgesamt abgewiesen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof