Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
Startseite > Sozialversicherung im Ausland > Krankenversicherung > Rentner im Ausland

Infos für Rentner im Ausland

Verlegung des Wohnortes in einen EWR-Staat

Wird der gewöhnliche Aufenthalt in einen EWR-Staat bzw. die Schweiz verlegt, gelten die Rechtsvorschriften der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiter, wenn Deutschland mit dem Aufenthaltsstaat durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist. Selbstverständlich gilt dies für alle EWR-Staaten und die Schweiz. Man spricht hier vom so genannten Gemeinschaftsrecht.
 
Hinweis:
Die Bundesrepublik Deutschland hat außerhalb des EWR-Raumes bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, der Türkei und Tunesien. Hierzu wird in gesonderten Artikeln Stellung genommen.

Die deutsche KVdR-Mitgliedschaft (pflichtig bzw. freiwillig) bei der Krankenkasse bleibt weiterhin bestehen. Eine zusätzliche Krankenversicherung im Wohnortstaat ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass nur eine deutsche Rente bezogen wird und im neuen Wohnortstaat keine eigenen Leistungsansprüche (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) bestehen.

Hinweis:
Dies gilt auch bei der Wohnortverlegung in einen EWR-Staat mit einem nationalen Gesundheitsdienst (Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn).

Sonderegelung in Dänemark:
Bei einer Wohnortverlegung nach Dänemark gelten Besonderheiten, wenn der Rentner nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzt.

Sonderregelung in Island, Liechtenstein und Norwegen:
Bei einer Wohnortverlegung in eines dieser drei Länder gelten Besonderheiten, wenn der Rentner nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt.Territorialregelungen in Großbritannien, Norwegen und Frankreich:Bei einer Wohnortverlegung in diese Staaten (in Frankreich die überseeischen Departments) gelten Einschränkungen auf bestimmte räumliche Gebiete.
 
TIPP:
Vor dem Umzug in den neuen Wohnortstaat bietet es sich an, mit der Krankenkasse oder mit der Dr. Walter GmbH Kontakt aufzunehmen. Hier erfährt der Ruheständler, ob die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung aufrecht erhalten werden kann.Wenn die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland erfüllt sind, brauchen die Rentner im neuen Wohnortstaat keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten.

Die Leistungen im Wohnortstaat

Natürlich interessieren sich die Rentner für die Leistungen im neuen Wohnortstaat. Sofern die Mitgliedschaft in Deutschland bestehen bleibt, erhalten die Rentner bei einer Erkrankung im Wohnortstaat im Rahmen der Sachleistungsaushilfe die Leistungen, die ein einheimischer Krankenversicherter bekommen würde. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der aushelfende Leistungsträger mit der deutschen Krankenkasse ab. Dies erfolgt entweder in Höhe der tatsächlichen Kosten oder im Rahmen einer vereinbarten Pauschale.
 
Zu den Sachleistungen gehören z. B. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln.
 
ACHTUNG:
Art und Umfang der einzelnen Leistungen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Wohnortstaates. Diese Leistungen können teilweise gravierend vom in Deutschland gewohnten Leistungskatalog abweichen. Auch die Eigenanteile und Zuzahlungen weichen teilweise erheblich vom deutschen Recht ab.
 
TIPP:
Es bietet sich an, sich an die Dr. Walter GmbH zu wenden. Hier erfährt man alles über die Leistungen in den einzelnen Wohnortstaaten.Im neuen Wohnortstaat werden nur Sachleistungen zur Verfügung gestellt. Geldleistungen wie beispielsweise das Pflegegeld werden weiterhin von Deutschland aus gezahlt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Hinweise hierzu später im Abschnitt „Pflegeversicherung“.
Der Anspruchsausweis E 121Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen im Wohnortstaat wird der Anspruchsausweis E 121 benötigt. Diesen erhält man bei der Krankenkasse, die die KVdR durchführt, in doppelter Ausfertigung.
 
Sonderregelung für AOK-Versicherte:
Dieser Personenkreis erhält den Anspruchsausweis E 121 von der Regionaldirektion Bonn der AOK Rheinland.Im Krankheitsfall ist der Vordruck E 121 im Wohnortstaat dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen (entsprechende Listen mit Anschriften gibt es bei der Dr. Walter GmbH).
Anhand des E 121 prüft der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger, ob und welche Leistungen aus dem Gesundheitssystem des Wohnortstaates vom Rentner in Anspruch und zu Lasten der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Anspruchsberechtigung bestätigt der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger auf der Zweitschrift des Vordrucks E 121. Der aushelfende Träger informiert die Rentner auch über die Leistungen des Gesundheitssystems im Wohnortstaat; in der Regel leider nur in der Landessprache. Deutschsprachige Informationen gibt es von der Dr. Walter GmbH, der deutschen Krankenkasse und im Internet auf den Missoc-Seiten der Europäischen Kommission.

Vorübergehende oder komplette Rückkehr nach Deutschland

RentnerInnen, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, erhalten hier alle Sachleistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch. Die Vorlage der deutschen Krankenversicherungskarte reicht hierzu aus. Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger des bisherigen Wohnortstaates zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.
 

Vorübergehender Aufenthalt innerhalb und außerhalb des EWR oder Schweiz

In der Praxis kommt aber auch sehr häufig die Fallgestaltung vor, wonach sich Rentner vom Wohnortstaat aus vorübergehend in einen anderen EWR-Staat oder die Schweiz begeben. Dies geschieht insbesondere zum Zwecke der Inanspruchnahme von bestimmten Behandlungen. Genau wie in Deutschland wird hier die Zusage des aushelfenden Krankenversicherungsträgers im Wohnortstaat benötigt. Mit der Zusage erhalten die Rentner vom aushelfenden Träger den Anspruchsausweis E 112 oder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC).
 
Sonderregelung bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb des EWR bzw. der Schweiz:
Rentner, die sich vom Wohnortstaat aus vorübergehend in einen Staat außerhalb des EWR oder der Schweiz begeben, müssen folgendes beachten:
Die deutsche Krankenkasse kann keine Anspruchsbescheinigung ausstellen, über die dort Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Ob der aushelfende Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat eine Anspruchsbescheinigung ausstellen kann, muss vor Ort erfragt werden. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung.
 
TIPP:
Ausführliche Informationen zur privaten Urlaubskrankenversicherung gibt es bei der Dr. Walter GmbH.
 
Verlegung des Wohnortes in die Schweiz:Vom Grundsatz her gelten die Ausführungen im Abschnitt „Verlegung des Wohnortes in einen EWR-Staat“ sinngemäß.

Mit einer Ausnahme:
Die Rentner müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz haben oder Staatenloser bzw. Flüchtling sein.
Ist dies nicht der Fall, endet die pflichtige oder freiwillige Versicherung in der KVdR mit der Verlegung des Wohnortes in die Schweiz.
Das gilt auch, wenn die KVdR in Deutschland nur unter Anrechnung von Versicherungszeiten aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der den Beitrittsstaaten zustande gekommen ist.
In allen diesen Fällen besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Fortsetzung der deutschen Krankenversicherung. Versicherung und Beitragspflicht richten vom Zeitpunkt der Wohnortverlegung an nach schweizerischem Recht.
Im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen gelten die Hinweise in den Abschnitten „Die Leistungen im Wohnortstaat“ und „Der Anspruchsausweis E 121“ sinngemäß.

Der Vordrucks E 121 ist in der Schweiz allerdings nur bei der folgenden Stelle erhältlich:
Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn in der Schweiz
 
Die KVG fungiert auch als aushelfender Krankenversicherungsträger und prüft die Möglichkeiten der Leistungsinanspruchnahme in der Schweiz. Zu diesem Zweck erhalten die Rentner auch Informationen über Vertragspartner und –einrichtungen in der Schweiz. Bei der KVG kann auch das Informationsblatt „Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung für Versicherte eines Mitgliedsstaates der EU, Islands, Liechtensteins oder Norwegens mit Wohnort Schweiz“ angefordert werden.
 
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland, einer kompletten Rückkehr nach Deutschland und einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Staat oder außerhalb der EU gelten die Ausführungen in den vorherigen Abschnitten zu diesen Themen sinngemäß.

Die Pflegeversicherung in einem Wohnortstaat innerhalb des EWR oder der Schweiz

An anderer Stelle wurde bereits auf den Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“ hingewiesen. Deshalb bleibt auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung bestehen, wenn die KVdR fortbesteht. Andersherum endet diese mit dem Ende der KVdR-Mitgliedschaft.
 
Wichtig:
In der Regel ist eine freiwillige Weiterversicherung nicht möglich.
Aber:
bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland werden die in einem anderen EWR-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten in der Krankenversicherung bei der für den Leistungsanspruch in der Pflegeversicherung geforderten Vorversicherungszeit angerechnet.Auch für die Leistungen der Pflegeversicherung gilt der bereits erwähnte Grundsatz. Im Prinzip bedeutet das, dass im neuen Wohnortstaat innerhalb des EWR und der Schweiz bei Pflegbedürftigkeit nur Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Pflegesachleistungen werden gemäß dem geltenden Recht des Wohnortstaates gewährt.
 
Hinweis:
Die klassische deutsche Pflegeversicherung gibt es in vielen EWR-Staaten und der Schweiz nicht! Einige wenige EWR-Staaten sehen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vor, die im Großen und Ganzen mit den deutschen Pflegeleistungen vergleichbar sind.Die Rentner können allerdings – Wohnsitz in einem EWR-Staat oder der Schweiz vorausgesetzt – die Geldleistungen aus der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung beantragen und sich unmittelbar von der gesetzlichen Pflegekasse in Deutschland auszahlen lassen. Mit dem der maßgebenden Pflegestufe entsprechenden Geldbetrag können die erforderlichen Pflegeleistungen im Wohnortstaat selbst beschafft werden.Für die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen wird der Vordruck E 121 benötigt.
 
TIPP:
Ausführliche Informationen über Pflegeleistungen im EWR und der Schweiz gibt es bei der deutschen Pflegekasse, dem aushelfenden Träger im Wohnortstaat und der Dr. Walter GmbH.

Familienangehörige

Rentner können zusammen mit Familienangehörigen den Wohnort in einen EWR-Staat oder die Schweiz verlegen.Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates zu beachten sind. So sind beispielsweise vom deutschen Recht abweichende Einkommens- und Altersgrenzen zu beachten. Die Inanspruchnahme von Sachleistungen erfolgt mittels des Vordrucks E 121.Keine Änderungen ergeben sich für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt weiterhin bestehen. Die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt mittels der KV-Karte.

Außerhalb des EWR und der Schweiz

Rentner, die ihren Wohnort in einen Staat außerhalb des EWR und der Schweiz oder in einen Staat, mit dem Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verlegen, verlieren ab dem Zeitpunkt der Wohnortverlegung ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) endet ebenso wie die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung automatisch!

Dies gilt auch für freiwillig krankenversicherte Rentner. Die freiwillige Krankenversicherung bei einer deutschen Krankenkasse ist nämlich davon abhängig, dass sich der Wohnsitz in Deutschland, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, befindet. Im Gegensatz zur KVdR-Pflichtversicherung ist die freiwillige Krankenversicherung als Rentner zum Zeitpunkt der Wohnortverlegung zu kündigen.

TIPP:

Informationen über die Möglichkeiten einer Absicherung bei Krankheit und Pflege sind bei den deutschen Kranken- und Pflegekassen und der Dr. Walter GmbH erhältlich.



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Fachberater Sozialversicherung. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.