Infos für Beschäftigte im Ausland
Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ab dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 werden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,
solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
In welchen Fällen sich eine Änderung durch das neue Europarecht ergeben kann und ob der Versicherte einen Antrag auf Neufeststellung stellen sollte, können der folgenden Information entnommen werden.
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) treten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht. Bereits festgestellte Renten ändern sich daher - von einigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht. In wenigen Einzelfällen kann durch das neue Recht erstmalig ein Rentenanspruch entstehen.
Ausnahmevereinbarungen
"Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 - "
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen im Ausland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Ansprechpartner in Deutschland
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 200464
53134 Bonn
zuständig.
Die Ansprechpartner im Ausland entnehmen die Leserinnen und Leser bitte der länderbezogenen Artikelserie Beschäftigung im Ausland.
Wichtig!
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung/en A 1 (gültig ab 1. Mai 2010) bzw. E 101 DE und E 102 DE (für Auslandseinsätze, die vor dem 1. Mai 2010 begonnen haben)
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Die Ansprechpartner im Ausland entnehmen die Leserinnen und Leser bitte dem jeweiligen Länderbericht.
Bitte beachten:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
*Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland) war bis zur Neuorganisation der Spitzenverbände der Krankenversicherung durch das GKV-WSG eine eigenständige Einrichtung. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 wurde sie eine Abteilung des neuen GKV-Spitzenverbandes in Berlin, hat aber ihren Sitz weiterhin in Bonn-Bad Godesberg. Die internen Strukturen der DVKA blieben ebenfalls unverändert.
Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Entsendung
Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vom Inland in das Ausland verleiht und hierfür die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat, spricht man auch bei diesen Fallgestaltungen von einer Entsendung.
Wichtig:
Fehlt die Verleiherlaubnis, ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (siehe auch § 9 Nr. 1 AÜG). Auf Grund von § 10 Abs. 1 AÜG liegt insoweit keine Entsendung und somit auch keine Ausstrahlung vor. Wird ein Arbeitnehmer in das Ausland, und zwar in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen, an den der Verleiher beteiligt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. AÜG), haben die Regelungen des AÜG für die Ausstrahlung keine Bedeutung.
Ausstrahlungsbeschäftigung
Die Ausstrahlungsbeschäftigungsvorschrift wird im § 4 SGB IV geregelt.
Demzufolge unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Ausland im Wege der Ausstrahlung den Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich
- um eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und
- die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.
Beendigung der Ausstrahlung
Eine Ausstrahlungsbeschäftigung gilt regelmäßig als beendet,
wenn
- der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der inländische Arbeitgeber gewechselt wird
oder
- der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland ins Inland verlegt wird
oder
- eine befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.
Wichtige Erläuterungen:
- Wechsel des Arbeitgebers: erfolgt dieser lediglich dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes inländisches Unternehmen übernommen wird, so ist dieser Wechsel unbeachtlich. In diesen Fällen handelt es sich um eine einheitliche Entsendung.
- Eine Entsendung wird nicht unterbrochen, wenn ein vertraglich vorgesehener vorübergehender Aufenthalt im Inland während der Entsendung vereinbart wurde. Dies kann z.B. ein Urlaub oder eine geringfügige Beschäftigung zur Berichterstattung, zur Unterrichtung über neue Techniken, usw. von höchstens zwei Monaten/50 Arbeitstagen (vgl. hierzu § 8 SGB IV) sein.
Berücksichtigung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde.
Die Dauer dieser Zwischenbeschäftigung ist nicht vorgeschrieben.
Beispiel:
Versicherungspflichtige Beschäftigung in Italien:
01.08.2005 bis 31.07.2007 = 24 Monate
Versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland:
01.08.2007 bis 30.11.2007 = 4 Monate
Arbeitslosmeldung in Deutschland: 01.12.2007
Die Beschäftigung in Italien wird für einen Anspruch herangezogen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen wie beispielsweise Verfügbarkeit vor, entsteht am 1. Dezember 2007 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Bekanntlich gibt es bei jeder Regelung auch Ausnahmen. Eine Zwischenbeschäftigung in Deutschland ist nicht erforderlich, wenn:
- die Auslandsbeschäftigung als Grenzgänger ausgeübt wurde („echte“ Grenzgänger),
- der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsbeschäftigung in Deutschland beibehalten wurde („unechte“ Grenzgänger),
- in der Rahmenfrist (zwei Jahre vor Antragstellung) versicherungspflichtige Beschäftigungen in Deutschland von mindestens 12 Monaten ausgeübt wurden,
- es sich um eine Auslandsbeschäftigung im Rahmen einer Entsendung handelte,
- ein deutscher Staatsangehöriger eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat.
Ganz wichtig:
Im Falle einer Arbeitslosmeldung sind die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten der zuständigen deutschen Agentur für Arbeit immer mit dem Vordruck E 301 (gilt für die Staaten der EU, des EWR und der Schweiz) nachzuweisen. Diese wird von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt. Nähere Auskünfte hierzu erteilt (in der Regel) der zuständige Träger der Arbeitslosenversicherung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.
Zu beachten ist, dass in den Staaten der EU, des EWR und der Schweiz unterschiedliche Regelungen über die Versicherungspflicht von Beschäftigungen und sonstigen Zeiten gelten. Für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld werden die im Vordruck E 301 bescheinigten ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt, wenn sie auf abhängigen Beschäftigungen beruhen. Auch sonstige ausländische Versicherungszeiten, die auch nach deutschem Recht Versicherungszeiten sind (z. B. der Bezug von Krankengeld) werden anerkannt. Außerdem werden ausländische Zeiten einer abhängigen Beschäftigung, die im Ausland nicht versicherungspflichtig waren, dann für einen deutschen Anspruch berücksichtigt, wenn die Beschäftigung in Deutschland versicherungspflichtig gewesen wäre.
Beschäftigung bei einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft
Weltweit agierende Unternehmen betreiben in der Regel ausländische Beteiligungsgesellschaften, beispielsweise Tochtergesellschaften.
Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen ist die Beschäftigung bei einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft als Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung nach § 4 SGB IV zu bejahen, wenn die Voraussetzungen im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Ausstrahlungsbeschäftigung“) erfüllt sind. Grundsätzlich sind in diesen Fällen die Rechtsbeziehungen zwischen dem inländischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, bei dem die Beschäftigung im Ausland ausgeübt wird, unerheblich.
Eine Ausstrahlung im Sinne von § $ SGB IV liegt nicht vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft den Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale ausweist (der inländische Arbeitgeber hat kein Weisungsrecht; der Arbeitsentgeltanspruch richtet sich gegen die ausländische Beteiligungsgesellschaft) und das bisherige inländische Arbeitsverhältnis somit in den Hintergrund tritt (z. B. ruht). Dies gilt selbst dann, wenn
- die im Voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung auf Veranlassung oder mit Zustimmung der inländischen Gesellschaft zustande gekommen ist,
- der Beschäftigte von dieser weiterhin als Vertrauensperson betrachtet wird,
- eine Abrechnung von Personalkosten zwischen beiden Unternehmen stattfindet,
- die im Entsendestaat ansässige Gesellschaft Arbeitsentgelt zu eigenen Lasten zahlt.
Grundsätzlich ist ohne Bedeutung, ob die ausländische Gesellschaft von dem im Inland ansässigen Unternehmen wirtschaftlich beherrscht wird.
"Echte" Grenzgänger
Sie sind ein "echter" Grenzgänger, wenn
- Sie Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben,
- Ihre Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausüben und
- in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren.
Sie unterliegen als „echter“ Grenzgänger in der Regel der Versicherungspflicht in dem Land, in dem Sie Ihre Beschäftigung ausüben.
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Der Beschäftigte muss im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein, wobei eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 7 SGB IV) im Inland (fort-) bestehen muss.
Wichtig:
Der im Ausland Beschäftigte muss organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers ausgegliedert sein bzw. bleiben. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit- u. U. in einer durch den Auslandseinsatz bedingten gelockerten Form – unterstehen.
Im Übrigen muss sich der Arbeitsentgeltanspruch des im Ausland tätigen Arbeitnehmers gegen den inländischen Arbeitgeber richten, wobei ein wesentliches Indiz ist, wenn der inländische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterhin in der Lohnbuchhaltung wie für seine Beschäftigten im Inland ausweist.
Wichtig:
Zur Fortführung des in Deutschland begründeten Sozialversicherungsverhältnisses im Rahmen der Ausstrahlung des § 4 SGB IV reicht ein im Inland bestehendes sog. "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht aus. Es ist vielmehr Voraussetzung, dass die gegenseitigen sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflichten fortbestehen.
Kriterien für ein "Rumpfarbeitsverhältnis" sind: Abreden über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Rückkehr ins Inland.
Freiwillige Weiterversicherung
Für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer:
Seitens der Bundesregierung war beschlossen worden, dass sich beschäftigte Arbeitnehmer, die in Nicht-EU-Ländern arbeiten, in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichern konnten.
Diese Möglichkeit beinhaltete eine Einschränkung:
Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 eine Auslandsbeschäftigung außerhalb des EWR begonnen haben, können sich nicht mehr freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichern.
Unabhängig hiervon bietet der § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III eine Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung. Arbeitnehmer, die außerhalb des Geltungsbereiches der EWG-VO 1408/71 arbeiten, können sich binnen 1 Monats nach Beschäftigungsbeginn freiwillig weiterversichern. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h. bei Fristversäumnis ist eine freiwillige Weiterversicherung nicht möglich.
Allerdings sind Vorversicherungszeiten zu erfüllen: innerhalb der letzten 24 Monate vor Beschäftigungsaufnahme mindestens 12 Monate Versicherungspflicht nach dem SGB III oder Leistungsbezug nach dem SGB III (z. B. ALG I) oder unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn besteht Versicherungspflicht oder Leistungsbezug nach dem SGB III.
Diese Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung war vom Gesetzgeber ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2010 vorgesehen. Aufgrund der von der Bundesagentur für Agentur gemachten überaus positiven Erfahren entschloss sich der Gesetzgeber, mit Wirkung ab 1. Januar 2011 diese zeitliche Befristung u. a. für den Personenkreis des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III aufzuheben. Allerdings hat die Sache einen kleinen Haken: für die freiwilligen Beiträge wurde eine neue Bemessungsgrundlage festgelegt, weshalb sich die Beiträge erhöhen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt jede Agentur für Arbeit.
Ansonsten endet die freiwillige Weiterversicherung mit Aufnahme einer Beschäftigung, die der Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegt oder der Betreffende ist mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand.
Welche Rechtsvorschriften gelten?
Grundsätzlich gelten für Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches (SGB) beschäftigt sind, gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III, V, VI, VII und XI).
In diesen Fällen wird vom sog. „Territorialitätsprinzip“ gesprochen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung regelt die Ausstrahlungsvorschrift des § 4 SGB IV.
Diese Vorschrift über die Ausstrahlung gilt einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung.
Wenn also die Voraussetzungen für eine Ausstrahlungsbeschäftigung erfüllt sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften, wobei es auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers nicht ankommt.
Regelungen für Seeleute
Die Regelungen über die Ausstrahlung von Arbeitnehmern (§ 4 SGB IV) gelten seit dem 1. Januar 1998 ohne Einschränkung auch für die auf fremdflaggige Schiffe entsandten Personen. Im Wesentlichen verweist der Autor in diesem Zusammenhang auf „Beschäftigung im Ausland: Ausstrahlungsbeschäftigung“ und „Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Entsendung“. Abweichend hiervon sind vom Leser die folgenden Hinweise zu beachten, die u. a. von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeitet wurden.
In der Seefahrt ist eine Entsendung in der Regel bereits auf Grund ihrer Besonderheiten zeitlich befristet; beispielsweise
- bei Entsendung für die Dauer einer Reise,
- bei Urlaubsvertretung,
- bei Charter eines Schiffes oder
- bei befristeter Ausflaggung des Schiffes.
Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nacheinander auf verschiedenen Schiffen ausgeübt wird.
Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass das Heuerverhältnis eigens für die Beschäftigung begründet wird, und zwar auch bei Anmusterung im Ausland.
Im Übrigen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Aussagen zu folgenden Detailfragen getroffen:
a.) Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge
b.) Ausgeflaggte deutsche Schiffe
c.) Schiffe unter fremder Flagge
d.) Schiffe unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz bzw. eines Abkommensstaates
e.) Beschäftigungsort
Zu a.):
Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das fremdflaggige Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.
Zu b.):
Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, jedoch nach § 7 Flaggenrechtsgesetz mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung, wenn diese Seeleute ungeachtet der Nationalität ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder in das Inland zurückkehren.
Zu c.):
Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland „bareboat“ gechartert sind, tritt eine Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht kraft Ausstrahlung versichert.
Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung vor.
Zu d.):
Eine Entsendung kann grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz oder eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, vorliegen. In diesen Fällen sind jedoch vorrangig die besonderen Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.
Zu e.):
Für Seeleute gilt nach § 10 Abs. 3 SGB IV als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein inländischer Heimathafen nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.
Beschäftigung in einer Repräsentanz
Die Spitzenverbände der Krankenkassen verstehen unter einer Repräsentanz die unselbständige Geschäftsstelle eines inländischen Unternehmens. Eine Repräsentanz dient beispielsweise für Zwecke der Marktforschung und der Kontaktpflege. Insbesondere weltweit tätige Unternehmen bedienen sich dieses Instrumentes.
Da die Beschäftigten in vollem Umfang Arbeitnehmer des inländischen Arbeitgebers bleiben, handelt es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Ausstrahlungsbeschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Entsendung).
Übertragung von Überstunden
in ein deutsches Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzernunternehmens:
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns im Ausland für ein ausländisches Konzernunternehmen tätig war und nunmehr in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis bei einem deutschen Konzernunternehmen aufnimmt.
In diesem Zusammenhang mussten sich die Beitragsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Sitzung am 11. Juli 2007 mit folgender Frage befassen:
„Wie ist eine Übertragung von im Ausland erarbeiteten Mehrarbeitsstunden in ein deutsches Arbeitsverhältnis beim gleichen Konzernunternehmen unter Berücksichtigung des § 23b SGB IV beitragsrechtlich zu bewerten und von welchem Zeitraum an ist in diesen Fällen SV-Luft* zu bilden?“
Im § 23b SGB IV spricht der Gesetzgeber von Wertguthaben. Darunter sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen erzielten Guthaben zu verstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein die Guthaben als Geldguthaben oder als Zeitguthaben geführt werden.
Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV sowie alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt.
Aus der Praxis sind Fälle bekannt geworden, in denen aufgrund von Beschäftigungen bei einem Konzernunternehmen im Ausland weit über 250 Mehrarbeitsstunden erarbeitet worden sind. Diese Überstunden wurden bei der Aufnahme der Beschäftigung bei einem deutschen Konzernunternehmen vom Arbeitgeber in Deutschland anerkannt und in ein Wertguthabenkonto eingestellt. Die Voraussetzungen im Rahmen einer Entsendung gemäß § 4 SGB IV lagen nicht vor.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer stellt die im Ausland erarbeitete und vom deutschen Arbeitgeber anerkannte Mehrarbeit Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Werden diese Überstunden in ein Wertguthabenkonto eingebracht und übersteigen diese von Beginn an die 250-Stunden-Grenze des § 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV, sind vom Beschäftigungsbeginn an in Deutschland die besonderen Aufzeichnungspflichten einschließlich der daneben zu führenden SV-Luft* nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BVV zu berücksichtigen.
* Was ist SV-Luft?
Hierunter versteht man die Differenz zwischen der anteiligen Jahresbemessungsgrenze und dem Bemessungsbrutto des laufenden Entgelts. Die SV-Luft wird monatlich pro Sozialversicherungszweig (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung) gebildet.
Die SV-Luft setzt sich zusammen aus:
- dem Differenzbetrag von Beitragsbemessungsgrenze zum Bemessungsbrutto des laufenden Entgelts und
- der SV-Luft des Vormonats (bezogen auf das letzte Abrechnungsergebnis des laufendes Jahres für denselben Arbeitgeber).
Zu Beginn der ersten Abrechnung im Jahr wird die SV-Luft des vergangenen Jahres abgespeichert und die SV-Luft des aktuellen Jahres auf Null gesetzt.
"Unechte" Grenzgänger
Sie sind ein "unechter" Grenzgänger, wenn Sie im Ausland beschäftigt sind (und der dortigen Versicherungspflicht unterliegen), Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt aber weiterhin in Deutschland haben. Sie kehren jedoch nicht, wie der "echte" Grenzgänger, in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an Ihren deutschen Wohnort zurück. Dennoch unterhalten Sie sehr enge Beziehungen zu Deutschland, weil beispielsweise Ihre Familie in Deutschland lebt und Sie nur befristet im Ausland beschäftigt sind. Eine Beschäftigung in Deutschland nach der Auslandsbeschäftigung zum Erwerb eines deutschen Anspruchs (z. B. Arbeitslosengeld) ist dann nicht erforderlich.
Diese Vergünstigung für "unechte" Grenzgänger gilt nach einem Beschluss der Verwaltungskommission der EU insbesondere für Saisonarbeitnehmer, Seeleute, fahrendes und fliegendes Personal in Betrieben des internationalen Verkehrswesens und für Beschäftigte von diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes beschäftigt sind.
Zeitliche Begrenzung der Entsendung
Im Sinne der Ausstrahlung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV ist eine Begrenzung der Entsendung nur dann zu bejahen, wenn die Begrenzung
- bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist
oder
- sich aus der Eigenart der Beschäftigung
oder
- aus einem Vertrag ergibt.
Wichtig:
Es wird nicht auf feste Zeitgrenzen abgestellt. Somit ist es unschädlich, wenn die Entsendung beispielsweise auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alter ist allerdings keine zeitliche Befristung in diesem Sinne.
Begrenzung im Voraus
Eine Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt, wenn bereits bei deren Beginn auch das zeitliche Ende bekannt ist. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung, so liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei mehreren aufeinander folgenden Auslandseinsätzen jeder einzelne Einsatz eine befristete Entsendung darstellt oder ob es sich insgesamt um eine – unbefristete – Entsendung handelt. Mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RV 14/93) hat das BSG entschieden, dass keine Befristung vorliegt, wenn von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant sind oder wegen der Art der Tätigkeit nur solche infrage kommen.
Aus einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung. In diesen Fällen steht nicht bereits zu Beginn der Entsendung fest, ob und ggf. wann der Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch machen wird.
Eigenart der Beschäftigung
Hierzu zählen Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind. Dies gilt z.B. für Projekte, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten oder die Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen.
Vertragliche Begrenzung
Dem Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, ob eine Entsendung im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dieser muss ein Datum enthalten, zu dem die Entsendung endet. In diesem Zusammenhang hat das BSG mit Urteil vom 04.05.1994 (11 RAr 55/93) entschieden, dass eine vertragliche Begrenzung zu verneinen ist, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der - wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt.
Eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt.
Arbeitsunfälle
Im Falle eines Arbeitsunfalls muss sich der im europäischen Ausland beschäftigte deutsche Arbeitnehmer keine Sorgen um die erforderliche medizinische Versorgung machen.
In diesen Fällen stellt der zuständige Träger im europäischen Ausland Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind (ist im SGB VII geregelt), gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung.
Der Arbeitnehmer muss sich unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden.
Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es beim
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Die Staaten der EG und des EWR
In den einzelnen Artikeln wird im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Sozialversicherungsabkommen des Öfteren auf die Staaten der EG (Europäischen Gemeinschaft) und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) hingewiesen.
Die Staaten des EWR setzen sich zusammen aus den EG-Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Im Zuge der u. a. Osterweiterung kamen am 1. Mai 2004 mit Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern weitere EG-/EWR-Staaten hinzu.
Mit Bulgarien und Rumänien begrüßte die Europäische Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2007 zwei neue Mitglieder.
Für die Schweiz gelten – obwohl es sich nicht um einen EWR-Staat handelt – die EWG-VO Nr. 1408/71 und 574/72.
A 1 löst E 101 und E 102 ab – Neues Europarecht = neue Formulare
In unserer Juni-Ausgabe berichteten wir darüber, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die in diesem Zusammenhang ergangene Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 die EWG-VO 1408/71 und 574/72 grundsätzlich ablösten (siehe hierzu "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es seit dem 1. Mai 2010 auch ein neues Formblatt gibt. Das Formblatt "A 1" trat am 1. Mai 2010 an die Stelle der bisherigen Formblätter "E 101" und "E 102". Mit dem neuen Formblatt "A 1" wird bescheinigt, dass für einen Arbeitnehmer auch bei einer Beschäftigung im Ausland die Rechtsvorschriften des Heimatlandes weiter Anwendung finden (Ausstrahlung i. S. d. § 4 SGB IV). Alle Arbeitnehmer, Selbstständigen und Beamten, die in den EU-Ländern arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten das Formblatt "A 1". Das neue Formblatt dient z. B. In Österreich, den Niederlanden, Belgien, Frankreich usw., als Nachweis, dass für die entsendete Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Umgekehrt bedeutet es z. B., dass für eine aus den Niederlanden nach Deutschland entsandte Person bei Vorlage des "A 1" und bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses hier die niederländischen Sozialversicherungsvorschriften Anwendung finden.
Das neue Formblatt "A 1" ist für alle Beteiligten, Behörden und Gerichte bindend.
Das "A 1"“ kann allerdings von der ausstellenden Stelle für ungültig erklärt oder widerrufen werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die im "A 1" gemachten Angaben nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ein Widerruf ist übrigens auch für zurückliegende Zeiträume möglich.
Auch das "A 1" wird wie seine Vorgänger "E 101" und "E 102" in der Regel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (= Krankenkassen) ausgestellt. Anstelle einer Krankenkasse (wenn z. B. PKV-versichert) wird das "A 1" von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder zuständige Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung) ausgestellt.
Die erforderlichen Vordrucke
Arbeitnehmer, die vorübergehend eine Beschäftigung im europäischen Ausland ausüben – in der Regel im Rahmen einer Entsendung -, benötigen hierfür einige Formulare, die nachstehend kurz beschrieben werden. Im Übrigen wird auf die länderbezogene Artikelreihe verwiesen.
E 101
Damit auch während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes weiterhin die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten sollen, wird dieser Vordruck als Nachweis benötigt. Zu beantragen ist diese "Entsendebescheinigung" vom Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse oder, sofern nicht gesetzlich krankenversichert, beim Rentenversicherungsträger. Eine Kopie dieses Vordruckes ist dem Antragsverfahren für eine Ausnahmevereinbarung beizufügen.
Hinweis: Das E 101 wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den Vordruck A 1 abgelöst.
E 102
Sofern im Rahmen der Entsendung der Auslandsaufenthalt entgegen den urprünglichen Planungen verlängert wird, und die deutschen Sozialversicherungsvorschriften trotzdem weiterhin angewandt werden sollen, ist dieser Vordruck in vierfacher Ausfertigung an die zuständige Stelle im Ausland zu versenden. Erhältlich ist der Vordruck bei der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger. Eine Kopie dieses Vordruckes ist dem Antragsverfahren für eine Ausnahmevereinbarung beizufügen.
Hinweis: Das E 102 wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den Vordruck A 1 abgelöst.
E 106
Arbeitnehmer, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, aber im Ausland wohnen und arbeiten, können mit diesem Vordruck Sachleistungen im Ausland in Anspruch nehmen. Erhältlich ist dieser Vordruck bei der deutschen Krankenkasse.
E 123
Dieser Vordruck ist eine besondere Anspruchsbescheinigung, die im Falle eines Arbeitsunfalles im Ausland benötigt wird. Benötigt wird diese von Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind. Erhältlich und ausgestellt wird der Vordruck bei den zuständigen Stellen im Ausland.
Erklärung für Antragsverfahren Ausnahmevereinbarung
Mit einer Ausnahmevereinbarung können im Interesse des Arbeitnehmers die deutschen Sozialversicherungsvorschriften während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes zeitlich unbegrenzt angewandt werden. Diesem Antragsverfahren gemäß Artikel 17 der EWG-Verordnung 1408/71 (Bitte beachten: seit dem 1. Mai 2010 = "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -") muss der Arbeitnehmer eine "Erklärung" beifügen. Erhältlich ist dieser Vordruck als Download bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA).
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