Der Krankenversicherungsschutz
Während der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat haben Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse auch Anspruch auf die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Sachleistungen (beispielsweise ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausbehandlung) benötigen Sie und Ihre eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung.
Hinweis:
Falls Sie diese noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte noch vor Ihrer Abreise unbedingt an Ihre Krankenkasse!
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sind bestimmte „Spielregeln“ unbedingt einzuhalten, damit Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld (in der Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) nicht verwirken. Dazu gehört beispielsweise, dass Sie in diesen Fällen
- Ihre zuständige deutsche Agentur für Arbeit,
- Ihre Krankenkasse in Deutschland,
- den örtlichen Träger der Krankenversicherung im Aufenthaltsstaat und
- den zuständigen Träger im Aufenthaltsstaat, der Ihnen das Arbeitslosengeld während des Mitnahmezeitraums auszahlt,
unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren. Dies geschieht mittels der vom behandelnden Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die unverzüglich dem örtlichen Träger der Krankenversicherung im Aufenthaltsstaat vorzulegen ist. Zwar soll dieser die zuständigen Träger zeitnah unterrichten, aber verlassen Sie hierauf bitte nicht! Es empfiehlt sich, zeitgleich insbesondere die deutschen Träger telefonisch oder per Telefax über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren.
Hinweis:
Von Ihrer deutschen Krankenkasse erhalten Sie nach Vorlage des von der Arbeitsagentur ausgefüllten Vordrucks E 303 den Vordruck E 119. Diesen können Sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim örtlichen Träger der Krankenversicherung im Ausland vorlegen. Nach den bisherigen Erfahrungen entsteht Ihnen kein Nachteil, wenn Sie den Vordruck E 119 ausnahmsweise nicht mit sich führen.
Ihre familienversicherten Angehörigen haben während Ihrer Arbeitssuche im Ausland grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Leistungen in Deutschland. Da Ihre Krankenkasse jedoch unter Umständen von der Arbeitsagentur noch nicht über Ihren Leistungsbezug im Ausland in Kenntnis gesetzt wurde, kann es zu Irritationen kommen, wenn Ihre Angehörigen z. B. eine neue Versichertenkarte benötigen oder ins Krankenhaus eingeliefert werden.
Hinweis:
Übersenden Sie für diesen Fall bitte eine Kopie des vom ausländischen Arbeitsamt ausgefüllten Vordrucks E 303/3 und eine Kopie des Informationsblattes. Der familienangehörige sollte dann beide Dokumente Ihrer deutschen Krankenkasse vorlegen und damit nachweisen, dass seine Familienversicherung auch während Ihrer Arbeitssuche im Ausland innerhalb des E 303-Leistungszeitraumes fortbesteht. Dieses Verfahren wurde mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) abgestimmt.
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