Länderinformationen Vietnam

Hauptstadt Hanoi
Fläche 331.690 km²
Einwohnerzahl ca. 97,3 Millionen
Regierungssystem Einparteiensystem
Religion Buddhisten (ca. 20 Millionen), Katholiken (ca. 6 Millionen), Protestanten (ca. 500.000), Cao Dai (ca. 2 Millionen), Hoa Hao (ca. 1 Millioen), Islam (ca. 50.000), diverse synkretistische Religionen
Amtssprache Vietnamesisch
Währung Dong
Zeitzone UTC + 7
Internet-TLD .vn

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der Botschaft von Vietnam.

COVID-19-Regelungen werden zurzeit nicht mehr umgesetzt.

Ausreise und Transit
Bei Transitflügen nach Vietnam müssen die Vorgaben des Transitlands beachtet werden.

Derzeit gelten keine pandemiebedingten Beschränkungen.

Beschränkungen im Land
Die Maskenpflicht gilt weiterhin bei Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs (einschließlich Flugzeugen, Zügen, Schiffen, Fähren, Pkws, Bussen, Taxis usw.), beim Betreten öffentlicher Orte in Gebieten mit COVID-19-Risikostufe 3 oder 4 und beim Besuch von Gesundheitseinrichtungen und medizinischen Isolationseinrichtungen.

Daneben müssen Personen mit akuten Symptomen einer Atemwegsinfektion und Personen mit bestätigter oder vermuteter COVID-19-Infektion eine Maske tragen. Für Berufstätige können andere Regeln gelten.

Empfehlungen

  • Achten Sie auf die Einhaltung der sog. 2-K-Regeln (Maskenpflicht und Desinfektion) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
  • Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der vietnamesischen Regierung.
  • Halten Sie bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten eine Selbstisolation ein.

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber, Hepatitis B, Typhus, Tollwut sowie Japanische Enzephalitis (JE) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Zika-Virus-Infektion
Die vorrangig durch tagaktive Aedes-Mücken übertragene Infektion mit Zika-Viren kann in der Schwangerschaft zu Fehlbildungen beim Kind führen sowie neurologische Komplikationen beim Erwachsenen hervorrufen.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit: 

Das Reisedokument muss ab dem Tag der Einreise sechs Monate über die Gültigkeit des Visums hinaus gültig sein.
Mit dem deutschen Reiseausweis für Ausländer, für Flüchtlinge und für Staatenlose ist eine Einreise in Vietnam nicht möglich.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Vietnam ein Visum, sofern der Aufenthalt länger als 15 Tage dauert.
Für Aufenthalte bis zu maximal 15 Tagen wird kein Visum benötigt, wobei der Tag der Ein- bzw. Ausreise bereits als vollständiger Tag zählt. Bei Einreise ist ein Ausdruck des Rück-/Weiterflugtickets vorzulegen, aus dem sich die Ausreise innerhalb des zulässigen Zeitraumes ergibt. Der Reisepass muss ab dem Tag der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Zuständig und verantwortlich für die Gewährung der visafreien Einreise sind ausschließlich die vietnamesischen Behörden. Konkrete Fragen beantwortet die zuständige vietnamesische Auslandsvertretung. Informationen werden z.B. auf der Webseite der vietnamesischen Botschaft in Berlin und des vietnamesischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main bereitgestellt.

Die visafreie Einreise gilt nicht für Journalisten und Filmemacher, die in Vietnam beruflich tätig werden, z.B. Dokumentarfilme und Reportagen erstellen wollen. Hinweise zur Beantragung eines Journalisten- und Filmemachervisums bieten die deutschen Vertretungen in Vietnam auf Anfrage.

Für andere Zwecke und längere Aufenthalte ist ein Visum erforderlich, das vor der Einreise online oder als e-Visum sowie unter bestimmten Umständen bei Einreise („on arrival“) beantragt werden kann.in Vietnam.

Reisende sollten direkt bei Einreise kontrollieren, dass sie einen Einreisestempel mit Gültigkeitsdatum erhalten haben. Andernfalls droht bei Ausreise ein Bußgeld.

Ausländer, die bereits im Besitz eines gültigen Visums oder einer ständigen oder temporären Aufenthaltsgenehmigung für Vietnam sind, dürfen ohne vorherige Einreisegenehmigung der Einwanderungsbehörde nach Vietnam einreisen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Vietnam sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Vietnam finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Vietnam.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Vietnam genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Vietnam finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Vietnam.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Vietnam gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Vietnam ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.  

Allgemeines

Die Ausstrahlungsbeschäftigungsvorschrift wird im  § 4 SGB IV geregelt.  

Demzufolge unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Ausland im Wege der Ausstrahlung den Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist.  

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.  

Zeitliche Begrenzung einer Entsendung (Ausstrahlung)

Im Sinne der Ausstrahlung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV ist eine Begrenzung der Entsendung nur dann zu bejahen, wenn die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergibt.  

Es wird nicht auf feste Zeitgrenzen abgestellt. Somit ist es unschädlich, wenn die Entsendung beispielsweise auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alter ist allerdings keine zeitliche Befristung in diesem Sinne.  

Begrenzung im Voraus

Eine Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt, wenn bereits bei deren Beginn auch das zeitliche Ende bekannt ist. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung, so liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei mehreren aufeinander folgenden Auslandseinsätzen jeder einzelne Einsatz eine befristete Entsendung darstellt oder ob es sich insgesamt um eine – unbefristete – Entsendung handelt. Mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RV 14/93) hat das BSG entschieden, dass keine Befristung vorliegt, wenn von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant sind oder wegen der Art der Tätigkeit nur solche infrage kommen.  

Aus einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung. In diesen Fällen steht nicht bereits zu Beginn der Entsendung fest, ob und ggf. wann der Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch machen wird.  

Eigenart der Beschäftigung

Hierzu zählen Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind. Dies gilt z.B. für Projekte, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten oder die Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen.  

Vertragliche Begrenzung

Dem Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, ob eine Entsendung im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dieser muss ein Datum enthalten, zu dem die Entsendung endet. In diesem Zusammenhang hat das BSG mit Urteil vom 04.05.1994 (11 RAr 55/93) entschieden, dass eine vertragliche Begrenzung zu verneinen ist, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der  - wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt.  

Eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt.  

Beendigung der Entsendung (Ausstrahlung)

Eine Ausstrahlungsbeschäftigung gilt regelmäßig als beendet, wenn der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der inländische Arbeitgeber gewechselt wird oder der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland ins Inland verlegt wird oder eine befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.  

Besonderheiten während der Entsendung (Ausstrahlung)

  • Wechsel des Arbeitgebers: erfolgt dieser lediglich dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes inländisches Unternehmen übernommen wird, so ist dieser Wechsel unbeachtlich. In diesen Fällen handelt  es sich um eine einheitliche Entsendung.
  • Eine Entsendung wird nicht unterbrochen, wenn ein vertraglich vorgesehener vorübergehender Aufenthalt im Inland während der Entsendung vereinbart wurde. Dies kann z.B. ein Urlaub oder eine geringfügige Beschäftigung zur Berichterstattung, zur Unterrichtung über neue Techniken, usw. von höchstens zwei Monaten/50 Arbeitstagen (vgl. hierzu § 8 SGB IV) sein.  

Entsendung (Ausstrahlung) im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Der  Beschäftigte muss im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein, wobei eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 7 SGB IV) im Inland (fort-) bestehen muss.  

Der im Ausland Beschäftigte muss organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers ausgegliedert sein bzw. bleiben. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit- u. U. in einer durch den Auslandseinsatz bedingten gelockerten Form – unterstehen.  

Im Übrigen muss sich der Arbeitsentgeltanspruch des im Ausland tätigen Arbeitnehmers gegen den inländischen Arbeitgeber richten, wobei ein wesentliches Indiz ist, wenn der inländische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterhin in der Lohnbuchhaltung wie für seine Beschäftigten im Inland ausweist.  

Zur Fortführung des in Deutschland begründeten Sozialversicherungsverhältnisses im Rahmen der Ausstrahlung des § 4 SGB IV reicht ein im Inland bestehendes sog. "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht aus. Es ist vielmehr Voraussetzung, dass die gegenseitigen sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflichten fortbestehen.  

Kriterien für ein "Rumpfarbeitsverhältnis" sind: Abreden über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Rückkehr ins Inland.  

Regelungen für Seeleute

Die Regelungen über die Ausstrahlung von Arbeitnehmern (§ 4 SGB IV) gelten seit dem 1. Januar 1998 ohne Einschränkung auch für die auf fremdflaggige Schiffe entsandten Personen. Abweichend hiervon sind vom Leser die folgenden Hinweise zu beachten, die u. a. von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeitet wurden.  

In der Seefahrt ist eine Entsendung in der Regel bereits auf Grund ihrer Besonderheiten zeitlich befristet; beispielsweise  

  • bei Entsendung für die Dauer einer Reise,
  • bei Urlaubsvertretung,
  • bei Charter eines Schiffes oder
  • bei befristeter Ausflaggung des Schiffes.  

Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nacheinander auf verschiedenen Schiffen ausgeübt wird.  

Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass das Heuerverhältnis eigens für die Beschäftigung begründet wird, und zwar auch bei Anmusterung im Ausland.  

Im Übrigen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Aussagen zu folgenden Detailfragen getroffen:  

a.)   Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge

b.)   Ausgeflaggte deutsche Schiffe

c.)   Schiffe unter fremder Flagge

d.)   Schiffe unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz bzw. eines Abkommensstaates

e.)   Beschäftigungsort  

Zu a.): Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das fremdflaggige Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.  

Zu b.): Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, jedoch nach § 7 Flaggenrechtsgesetz mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung, wenn diese Seeleute ungeachtet der Nationalität ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder in das Inland zurückkehren.  

Zu c.): Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland „bareboat“ gechartert sind, tritt eine Versicherungspflicht kraft  Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht kraft Ausstrahlung versichert.   Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung vor.  

Zu d.): Eine Entsendung kann grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz oder eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, vorliegen. In diesen Fällen sind jedoch vorrangig die besonderen Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.  

Zu e.): Für Seeleute gilt nach § 10 Abs. 3 SGB IV als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein inländischer Heimathafen nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

Allgemeiner Hinweis Einige Aussagen in diesem und anderen Kapiteln wurden in stark gekürzter Form einem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF – entnommen (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.         

Soziale Gesetzgebung und soziale Systeme

Obligatorische oder freiwillige Sozialversicherungsarten gelten für bestimmte Zielgruppen von Leistungsbeziehern und bestimmte Arten von Unternehmen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer Leistungen aus angemessenen Sozialversicherungspolicen erhalten.  

Obligatorische Sozialversicherungsarten gelten für Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern. In solchen Unternehmen zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Versicherungsprämien gemäß der Vorgabe des Artikels 149. Und Arbeitnehmer sind im Falle von Krankheit, Arbeitsunfall und Erkrankung sowie Mutterschaft und Tod berechtigt, Leistungen aus Sozialversicherungen zu beziehen.  

Bei Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern oder Saisonarbeitern mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als 3 Monaten oder sonstigen Zeitarbeitern zahlt der Arbeitgeber den Lohn einschließlich der Versicherungsprämie; der Arbeitnehmer kann Sozialversicherungsbeiträge auf freiwilliger Basis entrichten.  

Sozialversicherungspflicht

Versicherungsnehmer

1.     Beamte, offizielle Mitarbeiter und Arbeiter in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen ihrer Position.

2.     Arbeitnehmer, die auf Vertragsbasis für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten oder unbefristet arbeiten, in Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Mitglieder von Kooperativen und in Kooperativen arbeitende Manager, sowie Zwischen-Kooperativen, die gemäß der Genossenschaftsgesetzgebung gegründet wurden.

3.     Firmenmanager, die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten ein Gehalt beziehen oder Zuwendungen für eine Position beziehen, die unter Satz 13. Artikel 4 näher bestimmt sind.

4.     Monatliche Rentenbezieher in Vertragsbeziehung mit dem Arbeitgeber sind laut den arbeitsrechtlichen Bestimmungen keine Teilhaber der Sozial- und Krankenversicherung.

5.     Ehepartner, die gegenwärtig Subventionen empfangen, weil der Ehemann/die Ehefrau bei einer im Ausland angesiedelten Agentur stationiert sind, die zuvor der Sozialversicherung beigetreten ist.

6.     Arbeitnehmer, die einen Sozialversicherungsschutz haben, jedoch noch nicht die einmalige Unterstützungszahlung erhalten haben, bevor sie für einen festgelegten Zeitraum eine Arbeit im Ausland aufgenommen haben. Dies umfasst die folgenden Verträge: Einzelverträge, Verträge mit laufenden Organisationen oder Unternehmen, die im Bereich der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen im Ausland tätig sind, Fortbildungseinrichtungen, sowie Unternehmen, die in internationale Strukturen investieren, um Arbeitnehmer ins Ausland zu vermitteln. Verträge mit vietnamesischen Firmen, die Ausschreibungsgewinner oder Vertragsgeber sind bzw. Arbeitsplätze im Ausland haben.  

Freiwillige Sozialversicherung

Vietnamesische Staatsbürger, die keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen:

  • von 15 bis 60 Jahren bei Männern bzw. 55 Jahren bei Frauen
  • Männer ab einem Alter von 60 Jahren und Frauen ab 55 Jahren, die mindestens 15 Jahre in die Sozialversicherung eingezahlt haben und freiwillig bis zum Erreichen der 20-Jahre-Grenze weiterzahlen möchten, um einen Rentenanspruch zu erwerben.  

Finanzierung

Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden auf Basis des Monatsgehalts bzw. der im Arbeitsvertrag angezeigten Leistungen anteilig berechnet.  

Soziale Beihilfen

Laut des geltenden Erlasses Nr. 07/2000/ND-CP vom 9. März 2000 der Regierung zur Sozialfürsorgepolitik gibt es zwei Hauptarten von Beihilfen aus Sozialfürsorge: Reguläre Sozialfürsorge und Notfallsozialfürsorge. Die folgenden Voraussetzungen gelten für die Leistungsempfänger:  

Waisen

a)    Waisen jünger als 16 Jahre und ohne Vater und Mutter, vernachlässigte Waisen oder Waisen ohne Versorgung und ohne Blutsverwandte (Großeltern mütterlicher-oder väterlicherseits; legale Adoptiveltern, Brüder und Schwestern) zur Unterstützung.

b)    Waisen jünger als 16 Jahre und ohne Vater und Mutter, wobei Vater oder Mutter leben, aber gemäß Artikel 88 des Bürgerlichen Rechts abwesend sind, oder ohne die Möglichkeit und Fähigkeit (wie schwere Behinderung, Gefängnisaufenthalt) zur Sorge, ohne Versorgungsressourcen und Verwandte zur Unterstützung.

c)     Wenn bei den in den Teilen a und b genannten Waisen noch ein Verwandter vorhanden ist, der jedoch die Sorge nicht wahrnehmen kann (ein Verwandter unter 16 Jahren oder über 60 Jahren oder mit schwerer Behinderung, während eines Gefängnisaufenthalts, oder deren Familie gemäß den von der MOLISA festgelegten Kriterien für bestimmte Perioden einem armen Haushalt angehört, sind diese Waisen ebenfalls berechtigt RSF zu beziehen.  

Alleinstehende ältere Personen ohne Unterstützung

Personen ab 60 allein ohne (blutsverwandte oder legal adoptierte) Kinder; ohne blutsverwandte Enkel oder Verwandte zur Versorgung und ohne Einkommen.  

Personen ab 60 mit lebendem Ehepartner, der jedoch alt und schwach ist, ohne blutsverwandte oder legal adoptierte Kinder, Enkel und Verwandte zur Versorgung und ohne Einkommen.  

Falls die in den Teilen a und b genannten älteren Personen Kinder, Enkel und Verwandte für die Versorgung haben, die aber die Versorgung nicht leisten können (wie arme Familien, Kinder, Enkel und Verwandte unter 16 oder über 60, Gefängnisinsassen oder Schwerbehinderte) sind diese berechtigt, Sozialfürsorge zu beziehen.  

Sozialfürsorge für Notsituationen

Haushalte

a)    Haushalte, von denen Mitglieder durch Naturkatastrophen oder bei der Rettung von Staats-und Privatvermögen zu Tode gekommen sind oder vermisst werden.

b)    Haushalte mit: eingestürzten, überfluteten, abgebrannten oder schwer beschädigten Häusern. Haushalte auf Booten und Schiffen, die Leck schlagen, sinken oder schwer beschädigt sind, sind ebenfalls bezugsberechtigt.

c)     Haushalte, die die wichtigste Produktionsausrüstung verlieren und in Armut fallen.  

Einzelpersonen

a)    Einzelpersonen, die durch Naturkatastrophen oder bei der Teilnahme an der Rettung von Staats-und Privatvermögen schwer verletzt werden.

b)    Hungernde Einzelpersonen in der Vorerntezeit oder aus armen Haushalten.

c)     Einzelpersonen, die außerhalb der Wohnung ernsten Gefahren begegnen, die zu schweren Verletzungen führen, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, oder die zu Tode kommen, deren Familien jedoch nicht wissen, wie sie sich und den Verletzten versorgen oder das Begräbnis ausrichten sollen.

d)    Obdachlose Bettler, die während der Zeit der Wiedervereinigung von der Polizei in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Arbeits-/Kriegsinvalide und Gesellschaft an Sozialfürsorger überstellt wurden und auf die Rückführung zur Familie warten.

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.  

Versicherungspflicht

Siehe Kapitel „Sozialversicherungssystem in Vietnam“.  

Verwaltungsprocedere

Um eine Krankenversicherung abschließen zu können, benötigen Leistungsempfänger eine Gesundheitskarte und einen Personalausweis. Normalerweise werden die Gesundheitskarten für Mitglieder einer Organisation ausgegeben, die einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsagenten hat.  

Medizinische Infrastruktur und Versicherungssystem

Das Gesundheitswesen Vietnams unterscheidet sich sehr von dem in europäischen Ländern. Es fehlen sehr viele Ärzte und Krankenschwestern.  

Es gibt eine Krankenversicherung, die bisher jedoch nicht effektiv arbeitet. Vielerorts haben Besitzer von Krankenversicherungskarten keinen Zugang zu High-Tech-Dienstleistungen.  

Krankenhauspatienten kaufen daher im Allgemeinen häufig die Medikamente selbst in Apotheken und bezahlen auch die Pflege.  

Familienmitglieder in speziell gestalteten Arbeitskitteln leisten einen Großteil der Krankenpflege. Ärzte leisten Pflichtdienst an der Allgemeinheit, bevor sie eine Privatpraxis eröffnen können, und medizinische Lehrbücher und Medizinmaterial sind Mangelware.  

Wie in einer Vielzahl anderer Länder mit niedrigen und mittleren Einkommen wandelt sich der Gesundheitssektor in Vietnam mit einer schnellen Verlagerung vom vollständig staatsfinanzierten Gesundheitswesen zu einem Gesundheitswesen mit mehr privater Finanzierung und Leistungserbringung. Diese Entwicklung ist besonders in der größten Stadt des Landes, Ho-Chi-Minh-Stadt zu beobachten, wo eine Mehrheit der Ärzte nun in Privatkliniken praktiziert und wo der private Gesundheitssektor eine Option mit wachsender Popularität darstellt.  

Während der Erneuerung in den letzten 10 Jahren hat der Gesundheitssektor in die Verbesserung von Ausrüstung und Einrichtungen in Pflegestationen investiert, die sich auf die präventive Gesundheitsvorsorge und -behandlung, allgemeine Überprüfung und Behandlung des Gesundheitszustands, traditionelle Pharmakologie, wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, Übertragung von Technologie der Arzneimittelherstellung sowie spezielle Ausrüstung und Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge spezialisiert haben. Insbesondere Ambulanzen in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt haben viel fortschrittliche Wissenschaft und Technologie angewendet und viele moderne Einrichtungen übernommen, die insbesondere für die Gesundheitsvorsorge und -behandlung eingesetzt werden, und damit zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung des Volkes beigetragen.  

Gegenwärtig können in Vietnam Nieren-, Leber- und Herztransplantationen durchgeführt werden. Vorgesehen ist zudem die Transplantation von Lungen und Pankreas.  

Es existieren zur Zeit 12 Nierentransplantationszentren, 4 Lebertransplantationszentren und 3 Herztransplantationszentren. Operationen in diesem Gebiet werden seit etwa 21 Jahren vorgenommen, wobei die Zahl der transplantierten Patienten mit etwa 800 Fällen begrenzt bleibt und es sich häufig um Transplantationen von Lebendspendern handelt. Diese Zahl ist eher zurückhaltend vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Patienten, die eine Organtransplantation benötigen etwa 6.000 Personen beträgt, zuzüglich 1.500 Personen mit einer benötigten Leberspende und Tausende mit einer Indikation für eine Netzhauttransplantation.  

Trotz der gesetzlichen Voraussetzungen für Organspenden durch den Kongress und das Gesundheitsministerium bleibt die Zahl der Organspender gering. Viele Familien von Patienten, deren Hirntod festgestellt wurde, verweigern eine Organspende an das Krankenhaus.  

Neben dem Mangel an Organspenden, mangelt es auch an den organisatorischen Arrangements für die Transplantationsfälle, im Hinblick auf mangelnde Räumlichkeiten und die technische und maschinelle Ausstattung.  

Die Kosten für eine Transplantation in Vietnam betragen im weltweiten Vergleich nur ein Viertel. Patienten mit einer Krankenversicherung erhalten Medikamente, um einer Abstoßung des Transplantats vorzubeugen.  

Medikamente

Es gibt viele inländische und internationale pharmazeutische Unternehmen, die eine Vielzahl von Medikamenten zu unterschiedlichen Preisen anbieten, um die Bedürfnisse vieler Klassen zu befriedigen.  

Allgemeine Grundsätze zur Behandlung außerhalb der EU

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2004 nicht nur den § 13 SGB V geändert und erweitert, sondern auch den § 18 SGB V modifiziert.  

Die letztgenannte Gesetzesregelung befasst sich jetzt mit der Kostenübernahme von Behandlungen außerhalb des Geltungsbereiches der EG und des EWR. Außer der Ausweitung des Geltungsbereiches „außerhalb der EG und des EWR“ hat sich gesetzlich nicht viel geändert. Nach wie vor kann die Krankenkasse die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches ganz oder teilweise übernehmen.  

Die Gestaltung als Ermessensleistung ermöglicht den Krankenkassen wie bisher eine flexible Handhabung. Dabei sollen allerdings auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.  

§ 18 SGB V ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Krankheit zwar im Inland behandelt werden könnte, aber wegen mangelnder Kapazitäten und dadurch bedingten Wartezeiten eine frühzeitigere Behandlung außerhalb der EG / des EWR aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist.  

Das Ermessen der Krankenkassen betrifft nur die Sachleistungen. Übernimmt die Krankenkasse die Sachleistung, ist Krankengeld trotz Aufenthalt außerhalb der EG / des EWR  zu zahlen.  

Trotz der medizinischen Dringlichkeit einer Behandlung darf der Leser eines nicht außer Acht lassen: Die angewandte Behandlungsmethode muss dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, d.h. der Erfolg der Maßnahme muss durch wissenschaftlich einwandfrei geführte Statistiken nachgewiesen sein. Ebenso gilt: Eine Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb der EG bzw. des EWR ist ausgeschlossen, wenn zwar eine bestimmte, vom Versicherten bevorzugte Therapie nur außerhalb der EG/des EWR erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl. BSG-Urteil vom 16.06.1999 – B 1 KR 4/98 R -).  

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn sich der Leser im Vorfeld mit seiner Krankenkasse ins Benehmen setzt.  

Sonderregelung „Unverzügliche Behandlung“ (§ 18 Abs. 3 SGB V)

Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des vorübergehenden Aufenthaltes festgestellt hat. Die Kostenübernahme erfolgt maximal in Höhe der deutschen Vertragssätze und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr.  

Entsprechendes gilt übrigens auch für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind.  

Kostenerstattung im Rahmen des § 17 SGB V

Wenn Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten diese die ihnen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber (§ 17 Abs. 1 SGB V).  

Dies gilt auch für die i. R. d. § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen, soweit diese das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen.  

Die Krankenkasse wiederum erstattet dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten; allerdings nur in der Höhe nach deutschem Recht.  

Aus verwaltungsökonomischen Gründen haben deutsche Großunternehmen mit internationalen Aktivitäten insbesondere mit Ersatz- und Ortskrankenkassen pauschale Kostenerstattungen vereinbart. Entsprechende Vereinbarungen gibt es auch zwischen der See- Krankenkasse und Reedereien.  

Die Erstattungspflicht der Krankenkasse nach § 17 SGB V besteht ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber!

Über das vietnamesische Pflegeversicherungssystem liegen keine Informationen vor.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB XI

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1).  

Die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI) werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt (Satz 2).  

Die Pflegesachleistungen werden für diesen Zeitraum nur weiter gewährt, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet (Satz 3).  

Ebenso deutlich weist § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI darauf hin, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Pflegekassen ergibt sich dies aus dem Umkehrschluss des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthaltes bereits Pflegebedürftigkeit vorlag oder eine solche während des dortigen Aufenthaltes eintritt.  

Die Pflegeleistungen ruhen also spätestens ab dem 43. Tag des Auslandsaufenthalts.  

Es soll aber einige wenige deutsche Pflegekassen geben, die bereits ab dem 1. Tag des Auslandsaufenthalts  den Leistungsanspruch ruhen lassen, wenn bereits von vornherein ein Auslandsaufenthalt von länger als sechs Wochen im Kalenderjahr geplant ist.

Allgemeiner Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Die Aussagen wurden teilweise bzw. stark gekürzt Informationsbroschüren der DRV Bund entnommen. Trotz dieser zuverlässigen Quelle sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung können aus ihnen nicht abgeleitet werden.  

Rechtsgrundlage

Renten sind in der Gesetzgebung zur Sozialversicherung mit abgedeckt (s. Gesetzgebung zur Sozialversicherung.)  

Versicherungspflicht

Siehe Kapitel „Sozialversicherungssystem in Vietnam“.  

Anspruchsvoraussetzungen für Rente

Die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente sind im Arbeitsgesetz genau festgelegt.  

Artikel 145 des Arbeitsgesetzes besagt:  

Arbeiter können eine monatliche Rente erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen an Arbeits-und Beitragsjahren erfüllen:  

a)    Männer können mit 60, Frauen mit 55 in Rente gehen. Das Rentenalter für Personen, die schwierige oder gefährliche Arbeiten durchführen oder in Berg-oder Grenzregionen oder auf abgelegenen Inseln arbeiten, sowie andere Ausnahmefälle werden von der Regierung geregelt.

b)    Personen, die mindestens 20 Jahre in die Sozialversicherung eingezahlt haben.  

Wenn Arbeiter keine aus Punkt 1 dieses Artikels, aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind sie berechtigt, eine monatliche Rente mit einem geringeren Betrag zu beziehen:  

a)    Arbeiter haben das Rentenalter gemäß Punkt a, Unterpunkt 1 dieses Artikels erreicht, aber keine 20 Jahre, sondern mindestens 15 Jahre in die Sozialversicherung eingezahlt.

b)    Arbeiter haben mindestens 20 Jahre in die Sozialversicherung eingezahlt, sind aber nicht alt genug für die Rente, aber als Männer bereits 50 und als Frauen bereits 45, und ihre Erwerbsfähigkeit verschlechtert sich gleichzeitig um mindestens 61 %.

c)     Arbeiter, die schwierige oder gefährliche Arbeiten gemäß der Festlegung der Regierung durchführen, haben mindestens 20 Jahre Sozialversicherung gezahlt, und die Erwerbsfähigkeit sinkt um mindestens 61 %.  

Arbeiter, die die Voraussetzungen aus den Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels nicht erfüllen, können eine monatliche Pauschale erhalten. Monatliche Rente und Pauschale aus den Paragraphen 1, 2 & 3 dieses Artikels hängen von Satz und Zeit und der Dauer der Einzahlung in die Sozialversicherung gemäß der Festlegung der Regierung ab.  

Deutsche Renten

Die monatliche Zahlung der deutschen Rentenversicherungsträger kann auf Bankkonten des Bezugsberechtigten weltweit überwiesen werden. Der Bezugsberechtigte muss seinem Rentenversicherungsträger die Bankdaten für die Überweisung mitteilen.  

Die „Versicherungspflicht auf Antrag“ im Rahmen des § 4 SGB VI

Sind Personen nicht in der deutschen Rentenversicherung aufgrund einer Entsendung versicherungspflichtig, können sie sich unter Umständen auf Antrag pflichtversichern, wenn sie Deutscher oder Staatsangehöriger eines Landes sind, in dem das Europäische Gemeinschaftsrecht gilt.  

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist nur dann möglich, wenn die Person für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist – unabhängig davon, ob sie für ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen arbeitet. Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Beschäftigung kann auch einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Es kommt nur darauf an, dass sich ein begrenzter Zeitraum bestimmen lässt – entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder der Beschäftigung selbst.  

Den Antrag muss der deutsche Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, nach dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist, frühestens aber mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.  

Bitte beachten:

Unbefristete Beschäftigungen werden von der Versicherungspflicht auf Antrag nicht erfasst.  

Sind Personen während ihrer Beschäftigung im Ausland dort rentenversichert, schließt das die Pflichtversicherung auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung nicht aus. Somit kann es auch zu einer doppelten Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer beziehungsweise den Arbeitgeber kommen. Am besten lassen sich daher beide vom zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger beraten.

Allgemeiner Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Grundlage ist u. a. das „Merkblatt 20“ der Bundesagentur für Arbeit. Trotz dieser Quelle und sorgfältigen Recherchen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zudem können nicht alle Bestimmungen und Fallgestaltungen erschöpfend dargestellt werden.  

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon  0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.  

Versicherungspflicht

Siehe Kapitel „Sozialversicherungssystem in Vietnam“.  

Finanzierung

Der Arbeitgeber führt 1% des Gehaltsfonds bzw. der Bezüge an die Arbeitslosenversicherung ab; Arbeitnehmer zahlen 1% des Gehaltes/der Bezüge; der Staatshaushalt leistet 1% des Gehaltsfonds zur Arbeitslosenversicherung.  

Arbeitsvermittlung

In den letzten Jahren wurde das Vermittlungsproblem von den Behörden entsprechend berücksichtigt. Die Zahl der Personen in der Arbeitsvermittlung hat sich wie in der folgenden Tabelle gezeigt ständig erhöht.  

Arbeitslosenhilfe

Voraussetzungen

  • Mindestens 12-monatige Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung in einem Zeitraum von 24 Monaten vor Eintreten der Arbeitslosigkeit, sowie
  • Registrierung des Arbeitslosenstatus beim Berufsvorstellungszentrum des Arbeitsinvalidensozialdienstes in der betreffenden Provinz 
  • Keine Arbeitsmöglichkeit bis 15 Tage nach der Arbeitslosenmeldung  

Leistungshöhe

60% des durchschnittlichen Gehaltes/der Bezüge in den 6 Monaten vor der Arbeitslosigkeit.  

Leistungsdauer

  • 3 Monate, sofern die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von 12-36 Monaten entrichtet wurden
  • 6 Monate, sofern die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von 36-72 Monaten entrichtet wurden
  • 9 Monate, sofern die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von 72-144 Monaten entrichtet wurden
  • 12 Monate, sofern die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von mindestens 144 Monaten entrichtet wurden  

Entsandte Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer auf Weisung ihres Arbeitgebers im Rahmen eines weiterhin bestehenden deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer ins Ausland entsandt werden, unterliegen sie in der Regel weiterhin den Vorschriften über die deutsche Versicherungspflicht (vgl. hierzu § 4 SGB IV). Leistungen bei Arbeitslosigkeit können sie deshalb wie nach einer Beschäftigung in Deutschland in Anspruch nehmen. Entsandte Arbeitnehmer können die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (vgl. hierzu § 28a SGB III) nicht in Anspruch nehmen.  

Das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ im Rahmen des § 28a SGB III

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der deutsche Gesetzgeber eine Weiterversicherung in der deutschen Arbeitslosenversicherung. Diese Weiterversicherung hat die etwas sperrige Bezeichnung „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ und ist im § 28a SGB III gesetzlich geregelt.  

Für Personen, die im Nicht-EU-Ausland eine Beschäftigung ausüben, ist § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III relevant:  

„Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben.“  

Gelegentliche Abweichungen von der genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III).  

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III).  

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III).  

Zu Detailfragen und zum Antragsprocedere wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständige Agentur für Arbeit.  

Über das vietnamesische Unfallversicherungssystem liegen keine Informationen vor.  

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der deutschen Unfallversicherungsträger. Grundlage für einige Inhalte sind Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich der Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Unfallversicherungsträger.  

Allgemeine Hinweise

Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen ausländischen Staat begeben, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu verrichten, unterstehen auf Grund der Regelungen zur Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da eine feste Zeitgrenze nicht genannt ist, besteht auch für Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre befristet sind, der deutsche Versicherungsschutz.  

Unschädlich ist, wenn die betreffende Person im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt worden ist. War sie jedoch vorher nicht im Inland beschäftigt, muss sie hier wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.  

Da die beschriebene Ausstrahlungsbeschäftigung unabhängig von einer etwaigen Versicherungspflicht im jeweiligen ausländischen Staat besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Doppelversicherung entsteht: in der Bundesrepublik auf der Grundlage des § 4 SGB IV und im ausländischen Staat auf der Grundlage der dortigen Rechtsvorschriften. Für die Arbeitgeber bedeutet das u. a. eine mögliche doppelte Heranziehung zu Unfallversicherungsbeiträgen.  

Inanspruchnahme von Leistungen im sonstigen Ausland

Halten sich Personen mit Ansprüchen gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in einem Staat auf, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kann eine aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen nicht erfolgen.  

In diesen Fällen muss sich der betroffene Versicherte mit Unterstützung seines Arbeitgebers selbst um die ärztliche Versorgung bemühen. Die selbst beschafften und privat bezahlten Sachleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sollte der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen bestehenden Fürsorgepflicht vorab begleichen.  

Der betroffene Versicherte oder sein Arbeitgeber können die Belege über die von ihnen bezahlten Sachleistungen dem zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung zur Kostenerstattung vorlegen. Die Kostenerstattung erfolgt in einem angemessenen Umfang.  

Soweit der betroffene Versicherte Leistungen in Anspruch nimmt, die über den angemessenen Umfang hinausgehen (z. B. Wahl eines Einzelzimmers bei stationärer Behandlung, Spezialbehandlungen, usw.), kann keine Erstattung vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden.  

TIPP:

Über die vorläufige Übernahme von Kosten für Sachleistungen sollte eine arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden.  

Rücktransport nach Deutschland

Die Kosten eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports in das Inland nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit sind grundsätzlich vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu tragen.  

Wichtig:

Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermeiden, wird eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger dringend empfohlen. Bei der Beurteilung sollte der Betriebsarzt beteiligt werden.  

Freiwillige Auslandsversicherung (§§ 140 bis 142 SGB VII)

Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund eines zunächst nicht begrenzten Auslandsaufenthalts oder weil die an eine Entsendung geknüpften Voraussetzungen nicht vorliegen, aus dem deutschen Sozialversicherungssystem aus, bieten einige Unfallversicherungsträger eine freiwillige Auslandsversicherung (AUV) an, um den Beschäftigten auch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz zu bieten (§ 140 ff SGB VII). Die Auslandsversicherung ermöglicht es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter, die vorübergehend im Ausland tätig sind, zu versichern. Europäische Regelungen oder Sozialversicherungsabkommen dürfen jedoch nicht entgegenstehen.  

Eine Auslandsversicherung besteht derzeit als eigene Einrichtung bei der:  

  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)  

sowie als gemeinsame Einrichtung bei der:  

  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
  • Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)  

Ansprechpartner

Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der gewerblichen und öffentlichen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Funktion der Verbindungsstelle und des Sachleistungsaushilfeträgers für den Gesamtbereich der deutschen Unfallversicherung übertragen worden.

Alle Inhalte haben in der Regel den Rechtsstand Frühjahr 2018. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert unter Zuhilfenahme der folgenden Quellen: DVKA, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, BAMF und Wikipedia. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Aussagen rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Bei Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.