Länderinformationen Thailand

Hauptstadt Bangkok
Fläche 513.115 km²
Einwohnerzahl 69,8 Millionen
Regierungssystem Konstitutionelle Monarchie
Religion 94 % Buddhismus, 5 % Islam, 0,6 % Christentum, 0,1 % Hinduismus, Animismus, 0,4 % konfessionslos
Amtssprache Thai
Währung Baht
Zeitzone UTC+7
Internet-TLD .th

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Thailands.

Derzeit gelten für Reisende aus Deutschland bei Einreise keine COVID-19-bedingten Bestimmungen. 

Ausnahme: Reisende, die im Anschluss an ihren Aufenthalt in Thailand in ein Land zurück- oder weiterreisen, das bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis (u.a. China) verlangt, müssen bei Einreise nach Thailand eine Krankenversicherung nachweisen, die den Zeitraum des geplanten Aufenthaltes in Thailand zuzüglich sieben weiterer Tage abdeckt und die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Erkrankung einschließt.

Zu Einreisefragen gibt die zuständigen thailändischen Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.

Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur entspricht noch nicht in allen Bereichen wieder dem Niveau vor der Pandemie. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nicht verpflichtend, wird jedoch, besonders in Innenräumen und an Orten mit schlechter Luftzirkulation (wie öffentlichen Verkehrsmitteln oder Krankenhäusern), empfohlen bzw. vielfach auch noch erwartet.

Bei COVID-19-Symptomen sowie Infektionen auch mit asymptomatischen und milden Verläufen empfiehlt das Thailändische Department of Disease Control die strikte Einhaltung von Abstandsregeln, Mund-Nasen-Schutz, Händewaschen und Temperaturkontrolle für fünf Tage. Kontaktpersonen wird empfohlen, für zehn Tage auf Symptome zu achten und am fünften und zehnten Tag nach dem Kontakt einen Antigentest durchzuführen.

Empfehlungen

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Impfungen vorgeschrieben. Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet oder Aufenthalt von mehr als 12 Stunden im Transit eines Gelbfiebergebiets müssen alle Personen ab ≥ 9 Monaten eine Gelbfieberimpfung nachweisen. Thailand selbst ist kein Gelbfiebergebiet.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber, Hepatitis B, Typhus, Tollwut und Japanische Encephalitis empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Zika-Virus-Infektion
Die vorrangig durch tagaktive Aedes-Mücken übertragene Infektion mit Zika-Viren kann in der Schwangerschaft zu Fehlbildungen beim Kind führen sowie neurologische Komplikationen beim Erwachsenen hervorrufen.

Dengue-Fieber
Dengue-Viren werden landesweit durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen, vorwiegend während der Regenzeit von Mai bis Oktober. Stadtgebiete sind oftmals stark betroffen, mit einem Übertragungsrisiko ist aber landesweit zu rechnen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen inkl. möglicher Todesfolge auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Eine Chemoprophylaxe und eine spezifische Therapie existieren nicht. Eine Impfung ist verfügbar, siehe Dengue-Fieber.

  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von Dengue-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.
  • Lassen Sie sich bezüglich einer Impfung von Tropen- und/oder Reisemedizinern beraten.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App “Zoll und Reise„ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen:

Die Einreise mit einmal als verloren oder gestohlen gemeldeten Reisedokumenten wird in Thailand regelmäßig verweigert, auch wenn diese Dokumente von innerdeutschen Behörden zurückgegeben und der entsprechende Vermerk in den Fahndungslisten gelöscht wurde. In diesen Fällen sind Reisende dazu gezwungen, auf eigene Kosten die Rückreise anzutreten.

Ausländer sind verpflichtet, stets ihre Ausweise mit sich zu führen. Es werden häufig Ausweiskontrollen, insbesondere in den Vergnügungsvierteln der Hauptstadt, aber auch in Pattaya, Phuket und Chiang Mai, durchgeführt. Eine Fotokopie des Passes ist ausreichend, sofern auch die Seite mit dem thailändischen Visum bzw. Einreisestempel kopiert und mitgeführt wird.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für touristische Aufenthalte grundsätzlich kein Visum, das vor der Einreise einzuholen wäre.
Reisende werden dann visapflichtig, wenn sie ihre Weiter- oder Rückreise nicht mittels Flugschein oder Bus- bzw. Zugticket nachweisen können.
Die zulässige Aufenthaltsdauer wird bei der Einreise durch die Einwanderungsbehörde festgelegt: bei Einreisen sowohl auf dem Luftweg als auch auf dem Landweg ist ein Aufenthalt von längstens 30 Tagen zulässig.
Eine einmalige Verlängerung des visafreien Aufenthalts um weitere max. 30 Tage für ausschließlich touristische Zwecke ist möglich. Die Visumsverlängerung muss vor Ablauf der zulässigen visafreien Aufenthaltsdauer beim zuständigen thailändischen Immigration Bureau beantragt werden.

Einreisen ohne Visum auf dem Land- und Schiffsweg sind auf max. zwei Einreisen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Einreise über internationale Flughäfen ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Vor der Einreise bei einer thailändischen Auslandsvertretung eingeholte touristische Visa berechtigen im Regelfall zu einem Aufenthalt von längstens 60 Tagen.

Nähere Informationen zu den einzelnen Visatypen erteilen (in englischer Sprache) die thailändischen Einwanderungsbehörden.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Thailand sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Thailand finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Thailand.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Thailand genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Thailand finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Thailand.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Thailand gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Thailand ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Bitte beachten:
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Thailand gibt es kein Sozialversicherungsabkommen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt Thailand somit als „vertragsloses Nicht-EU-Ausland“.

Entsendung im Rahmen des § 4 SGB IV  

Einleitender Hinweis
Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.

Allgemeines
Die Ausstrahlungsbeschäftigungsvorschrift wird im § 4 SGB IV geregelt.

Demzufolge unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Ausland im Wege der Ausstrahlung den Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.  

Zeitliche Begrenzung einer Entsendung (Ausstrahlung)
Im Sinne der Ausstrahlung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV ist eine Begrenzung der Entsendung nur dann zu bejahen, wenn die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergibt.  

Es wird nicht auf feste Zeitgrenzen abgestellt. Somit ist es unschädlich, wenn die Entsendung beispielsweise auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alter ist allerdings keine zeitliche Befristung in diesem Sinne.

Begrenzung im Voraus
Eine Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt, wenn bereits bei deren Beginn auch das zeitliche Ende bekannt ist. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung, so liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei mehreren aufeinander folgenden Auslandseinsätzen jeder einzelne Einsatz eine befristete Entsendung darstellt oder ob es sich insgesamt um eine unbefristete Entsendung handelt. Mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RV 14/93) hat das BSG entschieden, dass keine Befristung vorliegt, wenn von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant sind oder wegen der Art der Tätigkeit nur solche infrage kommen.

Aus einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung. In diesen Fällen steht nicht bereits zu Beginn der Entsendung fest, ob und ggf. wann der Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch machen wird.

Eigenart der Beschäftigung
Hierzu zählen Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind. Dies gilt z.B. für Projekte, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten oder die Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen. 

Vertragliche Begrenzung
Dem Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, ob eine Entsendung im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dieser muss ein Datum enthalten, zu dem die Entsendung endet. In diesem Zusammenhang hat das BSG mit Urteil vom 04.05.1994 (11 RAr 55/93) entschieden, dass eine vertragliche Begrenzung zu verneinen ist, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der wenn er nicht gekündigt wird, sich automatisch fortsetzt.

Eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt.

Beendigung der Entsendung (Ausstrahlung)
Eine Ausstrahlungsbeschäftigung gilt regelmäßig als beendet, wenn

- der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der inländische Arbeitgeber gewechselt wird oder
- der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland ins Inland verlegt wird
oder
- eine befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.

Besonderheiten während der Entsendung (Ausstrahlung)
- Wechsel des Arbeitgebers: erfolgt dieser lediglich dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes inländisches Unternehmen übernommen wird, so ist dieser Wechsel unbeachtlich. In diesen Fällen handelt es sich um eine einheitliche Entsendung.

- Eine Entsendung wird nicht unterbrochen, wenn ein vertraglich vorgesehener vorübergehender Aufenthalt im Inland während der Entsendung vereinbart wurde. Dies kann z.B. ein Urlaub oder eine geringfügige Beschäftigung zur Berichterstattung, zur Unterrichtung über neue Techniken, usw. von höchstens zwei Monaten/50 Arbeitstagen (vgl. hierzu § 8 SGB IV) sein.

Entsendung (Ausstrahlung) im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Der Beschäftigte muss im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein, wobei eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 7 SGB IV) im Inland (fort-) bestehen muss.

Der im Ausland Beschäftigte muss organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers ausgegliedert sein bzw. bleiben. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit- u. U. in einer durch den Auslandseinsatz bedingten gelockerten Form unterstehen.  

Im Übrigen muss sich der Arbeitsentgeltanspruch des im Ausland tätigen Arbeitnehmers gegen den inländischen Arbeitgeber richten, wobei ein wesentliches Indiz ist, wenn der inländische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterhin in der Lohnbuchhaltung wie für seine Beschäftigten im Inland ausweist.

Zur Fortführung des in Deutschland begründeten Sozialversicherungsverhältnisses im Rahmen der Ausstrahlung des § 4 SGB IV reicht ein im Inland bestehendes sog. "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht aus. Es ist vielmehr Voraussetzung, dass die gegenseitigen sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflichten fortbestehen.

Kriterien für ein "Rumpfarbeitsverhältnis" sind: Abreden über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Rückkehr ins Inland.

Regelungen für Seeleute
Die Regelungen über die Ausstrahlung von Arbeitnehmern (§ 4 SGB IV) gelten seit dem 1. Januar 1998 ohne Einschränkung auch für die auf fremdflaggige Schiffe entsandten Personen. Abweichend hiervon sind vom Leser die folgenden Hinweise zu beachten, die u. a. von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeitet wurden. 

In der Seefahrt ist eine Entsendung in der Regel bereits auf Grund ihrer Besonderheiten zeitlich befristet, beispielsweise

- bei Entsendung für die Dauer einer Reise,
- bei Urlaubsvertretung,
- bei Charter eines Schiffes oder
- bei befristeter Ausflaggung des Schiffes.

Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nacheinander auf verschiedenen Schiffen ausgeübt wird.

Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass das Heuerverhältnis eigens für die Beschäftigung begründet wird, und zwar auch bei Anmusterung im Ausland.

Im Übrigen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Aussagen zu folgenden Detailfragen getroffen:

  1. Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge
  2. Ausgeflaggte deutsche Schiffe
  3. Schiffe unter fremder Flagge
  4. Schiffe unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz bzw. eines Abkommensstaates
  5. Beschäftigungsort  

Zu 1:
Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das fremdflaggige Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.

Zu 2:
Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, jedoch nach § 7 Flaggenrechtsgesetz mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung, wenn diese Seeleute ungeachtet der Nationalität ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder in das Inland zurückkehren.

Zu 3:
Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland „bareboat“ gechartert sind, tritt eine Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht kraft Ausstrahlung versichert.

Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung vor.

Zu 4:
Eine Entsendung kann grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz oder eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, vorliegen. In diesen Fällen sind jedoch vorrangig die besonderen Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.

Zu 5:
Für Seeleute gilt nach § 10 Abs. 3 SGB IV als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein inländischer Heimathafen nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

Allgemeiner Hinweis
Die folgenden Hinweise wurden auszugsweise Wikipedia entnommen. Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.

Allgemeines
Das Gesundheitswesen in Thailand hat eine jahrhundertealte Tradition und teilt sich heute in den öffentlichen Gesundheitssektor, der von der Schulmedizin beherrscht wird, und in den privaten Bereich, in dem vor allem die traditionelle thailändische Medizin gepflegt wird, z. B. die thailändische Massage. Durch seine Lage in den Tropen und Subtropen herrschen in Thailand spezielle Bedingungen, was Krankheiten und deren Vorsorge angeht.

Infolge der Reformen, die seit Beginn des 21. Jahrhunderts greifen, hat heute fast jeder thailändische Staatsbürger einen Anspruch auf gesundheitliche Versorgung, die zu 65 % vom Staat finanziert wird. Der Stand der medizinischen Versorgung ist durchgehend so gut, dass sogar ein Gesundheitstourismus entstanden ist, bei dem die Reisenden überwiegend oder ganz aus medizinischen Gründen nach Thailand kommen. Dies hat auch mit den zu westlichen Ländern deutlich geringeren Kosten für die medizinische Versorgung in Thailand zu tun.

Probleme des Gesundheitssystems bestehen darin, dass die meisten Ärzte an Krankenhäusern und nicht in Privatpraxen arbeiten. Häufig auch an mehreren gleichzeitig, so dass sie an einem Haus nicht ständig zur Verfügung stehen. Ungewohnt für westliche Patienten ist es auch, dass die stationäre Pflege weitgehend den Angehörigen des Patienten überlassen wird, von denen auch erwartet wird, dass sie beim Patienten übernachten. Das Krankenpflegepersonal beschränkt sich weitgehend auf das Verteilen des Essens und der Medikamente sowie Routinearbeiten, wie Fiebermessen.

Das thailändische Gesundheitssystem wird vom thailändischen Gesundheitsministerium (Ministry of Public Health, MOPH) gesteuert. Hierzu gehören ein Staatssekretär sowie drei Abteilungen (task clusters). Das Ministerium bestimmt die Gesundheitspolitik, steuert die einschlägige Forschung und übernimmt auch die Verwaltung des Gesundheitssystems des Landes, z. B. bei Akkreditierung von Krankenhäusern. Daneben gibt es zahlreiche regionale Behörden, die im Zuge der Dezentralisierung der thailändischen Verwaltung zu Beginn des 21. Jahrhunderts geschaffen wurden und die vom Staatssekretär geleitet werden.

Impfungen
Seit 1977 lässt das Gesundheitsministerium Impfungen durchführen. Diese wurden mit der Zeit an wechselnde immunologische Bedingungen angepasst. Dabei wurden große Fortschritte erzielt. 95 % der unter Einjährigen erhalten Impfschutz gegen  

- BCG,
- Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung und Tetanus (den DTP-Impfstoff in drei Dosen)
- Hepatitis B.

Dies führte allein im Zeitraum von 1999 bis 2004 zu einer beträchtlichen Senkung derjenigen Krankheiten, die mittels Impfung verhindert werden können, und Kinderlähmung tritt seit 1997 überhaupt nicht mehr auf. Die jeweiligen Zielgruppen der Impfungen, meist Kleinkinder, werden regional überwacht und deren Eltern gegebenenfalls zu den Impfungen aufgefordert, um eine möglichst hohe Impfrate zu gewährleisten. Obwohl die Impfrate mit 95 % recht hoch ist, gibt es Probleme bei abseits siedelnden Gruppen, wie den Bergvölkern und der armen ländlichen Bevölkerung, bei denen die Impfrate sehr gering ist. Auch unter den zahlreichen Zuwanderern, die oft nicht registriert sind, gibt es viele Kinder, die nicht ausreichend versorgt werden können. Impfungen werden sowohl in den öffentlichen oder privaten Krankenhäusern als auch in mobilen Impfstationen durchgeführt, um auch die abseits siedelnden Personengruppen im Land zu erreichen.

Aufklärung und Prävention
Aufklärung findet auf vielen verschiedenen Ebenen statt, sowohl landesweit als auch regional und lokal. Ein Schwerpunkt ist die Förderung der Impfbereitschaft durch Informationen zur Verhinderung von Krankheiten und zu den Vorteilen von Schutzimpfungen. Das Gesundheitsministerium setzt bei der Prävention vor allem auf die Eigenverantwortlichkeit der Bevölkerung. Dazu werden die Massenmedien durch Sendungen und Werbespots genutzt, um grundlegendes Wissen zur Hygiene sowie zur Erkennung und Prävention von Krankheiten zu verbreiten. Dies geschieht insbesondere bei ansteckenden, zunehmend aber auch für andere Krankheiten, wie Gebärmutterhalskrebs, für den die Zielgruppe (Frauen im Alter zwischen 35 und 45 Jahren) auf die Notwendigkeit der Voruntersuchung in den Krankenhäusern hingewiesen wird und für den auch das dortige Personal einschlägig geschult ist. Durch vielerlei Maßnahmen konnte nicht nur die AIDS-Rate seit 1999 kontinuierlich gesenkt werden, sondern auch Elephantiasis, Lepra und Tuberkulose. Auch das Auftreten der in Thailand typischen Volkskrankheiten, chronische Diarrhoe und Atemwegserkrankungen, ist rückläufig. Zahlreiche Unfalltote sind auf den Alkoholkonsum zurückzuführen. Deshalb unternimmt das Gesundheitsministerium große Anstrengungen, um auf die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr hinzuweisen und die Bevölkerung zu mehr Verantwortlichkeit anzuhalten. Daneben wurde auch das thailändische System für die Rettung von Unfallopfern (Emergency Medical Service, EMS) verbessert und entsprechende Einrichtungen in den regionalen Krankenhäusern geschaffen oder verbessert.

Verwaltung
Federführend für die Verwaltung des thailändischen Gesundheitssystems ist das Gesundheitsministerium in Bangkok. 

Allgemeiner Hinweis
Die Aussagen in den folgenden Kapiteln sind gekürzte Zusammenfassungen aus Wikipedia und diversen Webseiten (siehe nachstehende Links). Trotz dieser zuverlässigen Quellen wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.

www.thairecht.com/soziale-sicherungssysteme-in-thailand/  

www.expat-news.com/recht-steuern-im-ausland/gesundheits-und-sozialversicherungssystem-in-thailand-ueberwiegend-privatsache-28674    

Allgemeines
Die Sozialversicherung in Thailand ist in dem Social Security Act No. 3 von 1999, dem Compensation Act von 1994 und dem Social Secuarity Act von 1990 geregelt.

Hieran lässt sich erkennen, dass es erst seit etwas mehr als 20 Jahren eine staatlich organisierte Sozialversicherung gibt, in Deutschland kennt man solche Grundsicherungssysteme bereits seit den 1880er Jahren, also seit weit mehr als 100 Jahren.

Drei Säulen der Sozialversicherung
In Thailand besteht die Sozialversicherung aus drei Säulen der Krankenversicherung, der Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung.

Personenkreis
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer zwischen 15 und 60 Jahren von der Versicherungspflicht umfasst.

Ausgenommen hiervon sind Staatsbedienstete, im Ausland arbeitende Arbeitnehmer, Lehrer und Direktoren von Privatschulen sowie Schüler, Studenten, Krankenhausschwestern, Pfleger und sonstige Auszubildende im medizinischen Bereich, die an einer Schule, Universität oder in einem Krankenhaus angestellt sind.

Weiterhin sind Hausangestellte von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Für diese Personengruppen besteht allerdings die Möglichkeit, sich selber freiwillig zu versichern.  

Finanzierung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen insgesamt 5% des Lohns für die 3 Sozialversicherungen ab.  

Einleitender Hinweis
Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.

Allgemeines
Das Gesundheitsministerium unternahm seit dem Ende des 20. Jahrhunderts Anstrengungen, die öffentliche Krankenversicherung zu stärken. Eines der zielführenden Programme war das so genannte "30-Baht-Versicherungsprogramm", das im April 2001 begonnen wurde. Es wurde zunächst als Pilotversuch in sechs Provinzen in Zusammenarbeit mit Gesundheitseinrichtungen der Regierung gestartet, das von 1,3 Millionen Menschen genutzt werden konnte. Im Oktober desselben Jahres wurde es ausgeweitet auf alle Provinzen des Landes und einige Bezirke von Bangkok unter Beteiligung von 1.017 öffentlichen und 103 privaten Einrichtungen. Damit wurden 38,8 Millionen Bürger erfasst, also mehr als 60 % der Thailänder. Im April 2002 wurde in allen Bezirken und Landkreisen des Landes die 30-Baht-Regelung eingeführt, so dass 45 Millionen Bürger krankenversichert waren.

Es ist üblich, dass Unternehmen für ihre Angestellten Verträge mit nahe gelegenen Krankenhäusern abschließen, in denen sie sich als fürsorglicher Arbeitgeber dazu verpflichten, zu den verhandelten Summen für die Krankheitskosten aufzukommen.

Angehörige statt Krankenpfleger: Nichtsdestotrotz ist Gesundheit in Thailand weiterhin überwiegend Privatsache, und der Staat geht davon aus, dass sich die Familie eines Bürgers um dessen Gesundheit kümmert. Dies betrifft sowohl die körperliche Pflege als auch die finanzielle Unterstützung. So ist es beispielsweise in einfachen staatlichen Krankenhäusern selbstverständlich, dass nicht das Krankenhauspersonal die Versorgung von bettlägerigen Patienten übernimmt, sondern deren Angehörige. Dementsprechend gibt es auch keine Besuchszeiten, und es ist üblich, dass Verwandte beim Patienten übernachten. Grundsätzlich besteht eine enorme Diskrepanz zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern, von denen es augenblicklich 1.000 beziehungsweise 400 gibt.

Ausländer werden in Thailand verstärkt zur Kasse gebeten:
Da die Privatkliniken profitorientiert arbeiten, ist es nicht ungewöhnlich, dass die Ärzte mit ihren Patienten und Angehörigen über Kosten verhandeln. In Deutschland findet diese Praxis in der Regel mit den Krankenkassen beziehungsweise privaten Krankenversicherern statt, sodass deutsche Patienten in Thailand oft irritiert reagieren. Ebenfalls nicht ungewöhnlich ist es, dass Privathäuser von ausländischen Kunden eine Anzahlung verlangen. Nach Erfahrungen des BDAE fordern die Institutionen von Ausländern oft überhöhte Preise. Der Umstand, dass es in Thailand keine geregelten Arzthonorare gibt, trägt zu dieser Praxis bei. Arzt- und Krankenhausrechnungen müssen in der Regel vom Patienten selbst bezahlt werden. Es empfiehlt sich, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die mit den Krankenhäusern direkt abrechnet und bei besonders hohen Behandlungskosten vorab eine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

Große Unterschiede in der Gesundheitsversorgung bestehen zudem zwischen ländlichen Gebieten und der Metropolregion Bangkok. In Hospitälern auf dem Land fehlt es beispielsweise oft an medizinischem Equipment, sodass medizinische Operationen oft nicht möglich sind. Was vielen Ausländern aus den westlichen Industrienationen überdies nicht bewusst ist: Thailand verfügt nur über ein unterentwickeltes Notfallambulanz-System. Die wenigen Krankenwagen, die auf Siams Straßen zu sehen sind, werden zudem hauptsächlich von freiwilligen Helfern gefahren.

Finanzierung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber führen insgesamt 1,5 % des Lohns für die Krankenversicherung ab. 

Leistungen
Allgemeines:
Versicherungsschutz besteht für Leistungen aus der Krankenversicherung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses sowie bis zu sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  

Die monatliche maximale Leistung aus der Krankenversicherung beträgt 15,000 Baht.

Vom Versicherungsschutz umfasst sind nicht berufsbedingte Krankheiten, Invalidität sowie Schwangerschaft. Für Leistungen im Krankheitsfall ist eine dreimonatige Beitragszahlung innerhalb der letzten 15 Monate anspruchsbegründende Voraussetzung. In diesem Fall werden Kosten für ambulante und stationäre Untersuchungen, Krankentransporte, Medikamente sowie Verpflegung im Krankenhaus übernommen.

Krankengeld:
Der Versicherte hat einen Anspruch auf Krankengeld für 90 Tage pro nicht berufsbedingter Krankheit und insgesamt 180 Tage pro Jahr. Das Krankengeld beträgt die Hälfte des letzten Durchschnittsverdienstes, jedoch nicht mehr als 15,000 THB.

Schwangerschaft:
Schwangere haben einen Anspruch auf Erstattung der Krankenhauskosten die bei der Geburt anfallen. Seit 2007 werden sämtliche weitere Kosten wie Voruntersuchungen bis zur Geburt in einer maximalen Höhe von 12,000 Baht erstattet.

Weiterhin werden für 90 Tage 50% des letzten Durchschnittslohns bezahlt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Schwangere innerhalb der letzten 15 Monate mindestens 7 Beiträge für die Sozialversicherung abgeführt hat.

Es werden jedoch nur die Kosten für maximal 2 Schwangerschaften übernommen.

Leistungen im Todesfall:
Hinterbliebene erhalten für die Beerdigungskosten eine Zahlung in Höhe von 100 Tagen des Mindestlohns. Weiterhin erhalten Hinterbliebene, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang Beiträge bezahlt hat, eine Beihilfe in Höhe des 1,5fachen des letzten Monatslohns.

Für Arbeitnehmer die mehr als 10 Jahre Beiträge gezahlt haben beträgt der Beihilfeanspruch einen 5fachen Monatslohn, jedoch maximal 15,000 Baht.

Kindergeld:
Für bis zu 2 Kindern wird bis zu deren 6 Lebensjahr ein monatliches Kindergeld in Höhe von 350 Baht bezahlt. Der Arbeitnehmer muss sozialversichert sein und das Kind muss ehelich sein.

Allgemeine Grundsätze zur Behandlung außerhalb der EU
Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2004 nicht nur den § 13 SGB V geändert und erweitert, sondern auch den § 18 SGB V modifiziert.

Die letztgenannte Gesetzesregelung befasst sich jetzt mit der Kostenübernahme von Behandlungen außerhalb des Geltungsbereiches der EG und des EWR.
Außer der Ausweitung des Geltungsbereiches „außerhalb der EG und des EWR“ hat sich gesetzlich nicht viel geändert. Nach wie vor kann die Krankenkasse die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches ganz oder teilweise übernehmen.

Die Gestaltung als Ermessensleistung ermöglicht den Krankenkassen wie bisher eine flexible Handhabung. Dabei sollen allerdings auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

§ 18 SGB V ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Krankheit zwar im Inland behandelt werden könnte, aber wegen mangelnder Kapazitäten und dadurch bedingten Wartezeiten eine frühzeitigere Behandlung außerhalb der EG / des EWR aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist.

Das Ermessen der Krankenkassen betrifft nur die Sachleistungen. Übernimmt die Krankenkasse die Sachleistung, ist Krankengeld trotz Aufenthalt außerhalb der EG / des EWR zu zahlen.

Trotz der medizinischen Dringlichkeit einer Behandlung darf der Leser eines nicht außer Acht lassen:
Die angewandte Behandlungsmethode muss dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, d.h. der Erfolg der Maßnahme muss durch wissenschaftlich einwandfrei geführte Statistiken nachgewiesen sein. Ebenso gilt: Eine Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb der EG bzw. des EWR ist ausgeschlossen, wenn zwar eine bestimmte, vom Versicherten bevorzugte Therapie nur außerhalb der EG/des EWR erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl. BSG-Urteil vom 16.06.1999 – B 1 KR 4/98 R -).
Es empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn sich der Leser im Vorfeld mit seiner Krankenkasse ins Benehmen setzt.

Sonderregelung „Unverzügliche Behandlung“ (§ 18 Abs. 3 SGB V)
Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des vorübergehenden Aufenthaltes festgestellt hat. Die Kostenübernahme erfolgt maximal in Höhe der deutschen Vertragssätze und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr.

Entsprechendes gilt übrigens auch für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind.

Kostenerstattung im Rahmen des § 17 SGB V
Wenn Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten diese die ihnen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber (§ 17 Abs. 1 SGB V).

Dies gilt auch für die i. R. d. § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen, soweit diese das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen.

Die Krankenkasse wiederum erstattet dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten, allerdings nur in der Höhe nach deutschem Recht.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen haben deutsche Großunternehmen mit internationalen Aktivitäten insbesondere mit Ersatz- und Ortskrankenkassen pauschale Kostenerstattungen vereinbart. Entsprechende Vereinbarungen gibt es auch zwischen der See- Krankenkasse und Reedereien.

Die Erstattungspflicht der Krankenkasse nach § 17 SGB V besteht ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber!  

In Thailand gibt es kein eigenständiges Pflegeversicherungssystem.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB XI
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1).

Die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI) werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt (Satz 2).

Die Pflegesachleistungen werden für diesen Zeitraum nur weiter gewährt, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet (Satz 3).

Ebenso deutlich weist § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI darauf hin, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Pflegekassen ergibt sich dies aus dem Umkehrschluss des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthaltes bereits Pflegebedürftigkeit vorlag oder eine solche während des dortigen Aufenthaltes eintritt.

Die Pflegeleistungen ruhen also spätestens ab dem 43. Tag des Auslandsaufenthalts.

Es soll aber einige wenige deutsche Pflegekassen geben, die bereits ab dem 1. Tag des Auslandsaufenthalts den Leistungsanspruch ruhen lassen, wenn bereits von vornherein ein Auslandsaufenthalt von länger als sechs Wochen im Kalenderjahr geplant ist.  

Allgemeiner Hinweis
Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Die Aussagen wurden teilweise bzw. stark gekürzt verschiedenen Internetseiten entnommen (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. 

www.thairecht.com/soziale-sicherungssysteme-in-thailand/    

Finanzierung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber führen insgesamt 3 % des Lohns für die Rentenversicherung ab.

Leistungen
Leistungen aus der Rentenversicherung werden ab dem 55. Lebensjahr gezahlt.

Hat der Versicherte weniger als 12 Monate Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, so erhält er als Einmalzahlung diesen Betrag zurück.

Hat der Versicherte mehr als 12 Monate aber weniger als 180 Monate Rentenversicherungsbeiträge einbezahlt, so erhält er ebenfalls als einmaligen Betrag seine und die vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge zurück.

Ab Zahlungen in die Rentenkasse von mehr als 180 Monaten erhält der Versicherte eine monatliche Rente in Höhe von 15% der letzten 60 Monate durchschnittlich erzielten Lohnzahlungen.

Für den Fall, dass der Versicherte mehr als 180 Monate einbezahlt hat, erhöht sich der auszuzahlende monatliche Betrag je weitere 12 Monate um 1%.

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vor dem 55. Lebensjahr verstirbt bzw. innerhalb er ersten 6 Monate ab Erreichen des Renteneintrittsalters, so erhalten seine Erben als Einmalzahlung alle eingezahlten Beiträge.

Anspruchsberechtigte Erben können jedoch lediglich die Ehefrau, die Eltern bzw. die Kinder sein.

Die „Versicherungspflicht auf Antrag“ im Rahmen des § 4 SGB VI
Sind Personen nicht in der deutschen Rentenversicherung aufgrund einer Entsendung versicherungspflichtig, können sie sich unter Umständen auf Antrag pflichtversichern, wenn sie Deutscher oder Staatsangehöriger eines Landes sind, in dem das Europäische Gemeinschaftsrecht gilt.

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist nur dann möglich, wenn die Person für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist. Unabhängig davon, ob sie für ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen arbeitet. Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Beschäftigung kann auch einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Es kommt nur darauf an, dass sich ein begrenzter Zeitraum bestimmen lässt, entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder der Beschäftigung selbst.

Den Antrag muss der deutsche Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, nach dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist, frühestens aber mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bitte beachten:
Unbefristete Beschäftigungen werden von der Versicherungspflicht auf Antrag nicht erfasst.
Sind Personen während ihrer Beschäftigung im Ausland dort rentenversichert, schließt das die Pflichtversicherung auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung nicht aus. Somit kann es auch zu einer doppelten Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer beziehungsweise den Arbeitgeber kommen. Am besten lassen sich daher beide vom zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger beraten. 

Allgemeiner Hinweis
Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Grundlage ist u. a. das „Merkblatt 20“ der Bundesagentur für Arbeit. Trotz dieser Quelle und sorgfältigen Recherchen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zudem können nicht alle Bestimmungen und Fallgestaltungen erschöpfend dargestellt werden.

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon  0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Versicherungssystem
Seit 2004 gibt es in Thailand eine staatliche Arbeitslosenversicherung.

Finanzierung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen insgesamt 0,5 % des Lohns in die Arbeitslosenversicherung ein.

Leistungen
Arbeitnehmer, die in den letzten 15 Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate lang Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit nicht aufgrund von Straftaten wie Korruption, bzw. schweren Verfehlungen selber verursacht wurde und formale Erfordernisse wie regelmäßiges Melden beim Social Security Office eingehalten werden.

Die Höhe der Zahlung beurteilt sich danach, ob das Arbeitsverhältnis einseitig, also durch arbeitgeberbedingte Kündigung beendet wurde.

Für den Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer 50% seines letzten Durchschnittsgehalts, jedoch maximal für die Dauer von 3 Monaten pro Jahr.

Im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bspw. aufgrund eines Aufhebungsertrages erhält der Arbeitnehmer 30% seines letzten Monatsgehalts, wiederum für die Dauer von 3 Monaten.

Abfindungszahlungen haben keinen Einfluss auf die Entstehung der Leistung und werden auch nicht angerechnet.

Entsandte Arbeitnehmer
Wenn Arbeitnehmer auf Weisung ihres Arbeitgebers im Rahmen eines weiterhin bestehenden deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer ins Ausland entsandt werden, unterliegen sie in der Regel weiterhin den Vorschriften über die deutsche Versicherungspflicht (vgl. hierzu § 4 SGB IV). Leistungen bei Arbeitslosigkeit können sie deshalb wie nach einer Beschäftigung in Deutschland in Anspruch nehmen. Entsandte Arbeitnehmer können die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (vgl. hierzu § 28a SGB III) nicht in Anspruch nehmen.

Das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ im Rahmen des § 28a SGB III
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der deutsche Gesetzgeber eine Weiterversicherung in der deutschen Arbeitslosenversicherung. Diese Weiterversicherung hat die etwas sperrige Bezeichnung „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ und ist im § 28a SGB III gesetzlich geregelt.

Für Personen, die im Nicht-EU-Ausland eine Beschäftigung ausüben, ist § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III relevant:

„Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben.“

Gelegentliche Abweichungen von der genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Zu Detailfragen und zum Antragsprocedere wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständige Agentur für Arbeit.    

Einleitender Hinweis
Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der deutschen Unfallversicherungsträger. Grundlage für einige Inhalte sind Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und Zusammenfassungen aus Internetseiten (siehe Link). Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich der Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

https://www.thairecht.com/soziale-sicherungssysteme-in-thailand/

Versicherungssystem in Thailand: Workmen`s Compensation Fund
Weiterhin besteht die Verpflichtung für jeden Arbeitnehmer, für seine Mitarbeiter 0,2% – 1% in den sogenannten „Workmen`s Compensation Fund“, also eine Unfallversicherung einzubezahlen. Arbeitnehmer haben somit einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, die ihnen bei einem Berufsunfall entstehen. Neben den medizinischen Kosten werden ab einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Lohnfortzahlung 60% des letzten Durchschnittslohns gezahlt.

Im Falle des Todes, sowie Krankheit und Invalidität haben der Versicherte, bzw. dessen Angehörige ebenfalls Ansprüche gegen den Arbeitgeber, der wiederum einen Rückerstattungsanspruch gegen den Workmen`s Compensation Fund hat.

Allgemeine Hinweise
Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen ausländischen Staat begeben, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu verrichten, unterstehen auf Grund der Regelungen zur Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da eine feste Zeitgrenze nicht genannt ist, besteht auch für Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre befristet sind, der deutsche Versicherungsschutz.

Unschädlich ist, wenn die betreffende Person im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt worden ist. War sie jedoch vorher nicht im Inland beschäftigt, muss sie hier wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Da die beschriebene Ausstrahlungsbeschäftigung unabhängig von einer etwaigen Versicherungspflicht im jeweiligen ausländischen Staat besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Doppelversicherung entsteht: in der Bundesrepublik auf der Grundlage des § 4 SGB IV und im ausländischen Staat auf der Grundlage der dortigen Rechtsvorschriften. Für die Arbeitgeber bedeutet das u. a. eine mögliche doppelte Heranziehung zu Unfallversicherungsbeiträgen.

Inanspruchnahme von Leistungen im sonstigen Ausland
Halten sich Personen mit Ansprüchen gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in einem Staat auf, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kann eine aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen nicht erfolgen.

In diesen Fällen muss sich der betroffene Versicherte mit Unterstützung seines Arbeitgebers selbst um die ärztliche Versorgung bemühen. Die selbst beschafften und privat bezahlten Sachleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sollte der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen bestehenden Fürsorgepflicht vorab begleichen.

Der betroffene Versicherte oder sein Arbeitgeber können die Belege über die von ihnen bezahlten Sachleistungen dem zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung zur Kostenerstattung vorlegen. Die Kostenerstattung erfolgt in einem angemessenen Umfang.

Soweit der betroffene Versicherte Leistungen in Anspruch nimmt, die über den angemessenen Umfang hinausgehen (z. B. Wahl eines Einzelzimmers bei stationärer Behandlung, Spezialbehandlungen, usw.), kann keine Erstattung vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden.

TIPP:
Über die vorläufige Übernahme von Kosten für Sachleistungen sollte eine arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden.

Rücktransport nach Deutschland
Die Kosten eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports in das Inland nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit sind grundsätzlich vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu tragen.

Wichtig:
Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermeiden, wird eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger dringend empfohlen. Bei der Beurteilung sollte der Betriebsarzt beteiligt werden.

Freiwillige Auslandsversicherung (§§ 140 bis 142 SGB VII)
Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund eines zunächst nicht begrenzten Auslandsaufenthalts oder weil die an eine Entsendung geknüpften Voraussetzungen nicht vorliegen, aus dem deutschen Sozialversicherungssystem aus, bieten einige Unfallversicherungsträger eine freiwillige Auslandsversicherung (AUV) an, um den Beschäftigten auch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz zu bieten (§ 140 ff SGB VII). Die Auslandsversicherung ermöglicht es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter, die vorübergehend im Ausland tätig sind, zu versichern. Europäische Regelungen oder Sozialversicherungsabkommen dürfen jedoch nicht entgegenstehen.

Eine Auslandsversicherung besteht derzeit als eigene Einrichtung bei der:

- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI)
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)  

sowie als gemeinsame Einrichtung bei der:  

- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
- Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
- Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)

Ansprechpartner
Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der gewerblichen und öffentlichen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Funktion der Verbindungsstelle und des Sachleistungsaushilfeträgers für den Gesamtbereich der deutschen Unfallversicherung übertragen worden.

Alle Inhalte haben in der Regel den Rechtsstand Sommer 2020. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert unter Zuhilfenahme der folgenden Quellen: DVKA, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, Wikipedia, die Rechtsanwaltkanzlei Marcus Scholz und www.expat-news.com. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Aussagen rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Bei Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger. 

Drehscheibe
Deutschsprachige Frauengruppe. Wir treffen uns jede Woche Dienstag. Details zu den Veranstaltungen sowie die neuesten Infos enthält der Newsletter, den jedes Mitglied monatlich erhält. Das soziale Engagement ist sehr vielfältig. Unsere Mitglieder ermöglichen mit ihren Beiträgen den Schulbesuch von 10 Patenkindern aus den nördlichen Provinzen und unterstützen karitative Organisationen wie "Baan Gerda" und das "Blanket Project" der International Support Group. Eine Gemeinschaft macht stark.
http://www.drehscheibe-bangkok.com

Gesundheitspsychologische Beratung

Ich lebe seit vier Jahren mit meinem Mann und meinen Kindern in Thailand und arbeite sowohl als Dozentin an der Assumption University, Graduate School of Psychology, als auch als praktische Gesundheitspsychologin und biete Beratung/Therapie/Entspannungsuebungen für Deutsche an.

Voruebergehend noch bis Juli 2019 in UK. Skype Sitzungen sind jedoch moeglich. 


http://mallika-meinhold.com/

Green-Mango Travel & Golf

Green-Mango Travel & Golf ist seit 2004 euer Guide für individuelle deutschsprachige Stadtführungen, Tagestouren und Ausflüge in und um Bangkok, Veranstalter für private Thailand-Rundreisen und Golf-Touren in Thailand. Green-Mango Bangkok Touren und Thailand-Rundreisen können bequem vorab online über unsere Webseite gebucht werden.


https://www.green-mango.net

Ihr Informations- und Buchungsdienst für Khao Lak
http://www.asien.net/thailand/khao-lak/

Jochen Schuppener & Team

Aus dem Ausland zurück, im Gepäck viele Erlebnisse und Erfahrungen:
Interessantes, Herausforderndes, Faszinierendes, Schockierendes, Belastendes.

Wir unterstützen Sie, Ihren Partner und gegebenenfalls Ihre Kinder bei der Rückkehr in die „Heimat“.

Bezeichnend für die Dynamik der Rückkehr ist ein Gefühl der Entfremdung, des sich Verloren- und am falschen Platz Sehens. Es ist deshalb enorm wichtig anzuhalten, zu reflektieren und verbalisieren was man erlebt hat. Denn die in einem Auslandseinsatz gemachten Erlebnisse und Erfahrungen können „mein“ Leben und meine Zukunft bereichern und neue Energien freisetzen. Sie können ebenfalls neue Perspektiven wecken. Das geschieht aber nicht automatisch.

Auf den Punkt gebracht sorgt ein Debriefing dafür, dass:
o Emotionaler und körperlicher Stress reduziert wird.
o Ein “Burnout“ verhindert und vorgebeugt wird.
o Der Rückkehr- und Re-Integrationsprozess beschleunigt wird.


http://www.schuppener-global-transitions.com/

Khao Lak-Forum
Nützliche Informationen finden Sie im Khao Lak Forum. Es ist in viele verschiedene Unterbereiche untergliedert um Ihnen das Auffinden der gewünschten Infos zu erleichtern.
http://www.khaolakforum.de/

khaolak.de
Aktuelle Informationen zu Khao Lak, Thailand, das besondere Reiseziel fuer Individualisten, zusammengestellt vom Loose-Autor Richard Doring.
http://www.khaolak.de/

Koh Samui Bestattungen
Wir bieten Bestattungsunternehmen in Thailand auf Koh Samui, Koh Tao und Koh Phangan an. Koh Samui Bestattungen achtet darauf westlichen Standart anzuwenden und bietet die Möglichkeit eines kompletten Paketes, welches die Bestattung als solches sowie die Besorgungen und Übersetzungen aller nötigen Urkunden anbietet. Unser Ziel ist es die Last von den Schultern der Angehörigen in der ohnehin schon so schwierigen Trauerzeit zu nehmen, indem wir die Bestattung in ihrem Sinne organisieren. Liz Luxen hat das Beerdigungsunternehmen zusammen mit dem Britischen Honorarkonsul gegründet.
http://www.kohsamui-bestattungen.com/

korat-info.com
Direkt-Informationen zu Nakhon Ratchasima und Nordost-Thailand von und fuer Expats - Firsthand information about Nakhon Ratchasima and Northeast Thailand by and for expats.
http://www.korat-info.com/forum/index.php

Siam-Info - Joachim Bulian
Siam-Info möchte Ihnen möglichst umfassend die Informationen bereitstellen, die für ein Leben in Thailand von besonderer Bedeutung sind.
http://www.siam-info.de/

Swiss Support Swiss
für Schweizer Landsleute ... Die Anlaufstelle bietet Beratung und vermittelt fachkompetente Kontakte und Adressen. Der Support liegt darin, Menschen in ihren Unsicherheiten und Nöten als Gesprächspartner zu begleiten. Aber Achtung! Wir leisten keine finanzielle Untestützung. Die Organisation ist so dem Grundsatz entsprechend aufgebaut, keine Geldeinnahmequellen zu suchen und auch keine finanzielle Unterstützung zu leisten. Der Support-Dienst ist am besten per E-Mail zu erreichen.
https://sss-thailand.com/

Thai German Technology
Thai German Technology ist ein Treffpunkt deutschsprechender Techniker, Ingenieure und Technik-Interessierter in Pattaya. Kontakte zu Universitäten und zur Wirtschaft. Unterstützer und Förderer von Inititiativen Erneuerbarer Energien in Südost-Asien. Ansprechpartner ist Horst Schumm

ThailandTip
Aktuelle Nachrichten über Thailand, plus Kleinanzeigen und Forum zum Austausch
http://www.thailand-tip.com