Länderinformationen Griechenland

Hauptstadt Athen
Fläche 131.957 km²
Einwohnerzahl 10.718.565
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion Staatsreligion: 96 % Orthodoxes Christentum, 1,2 % Atheisten, 1,7 % konfessionslos oder Agnostiker
Amtssprache Griechisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+2 OEZ UTC+3 OESZ (März–Oktober)
Internet-TLD .gr

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Griechenlands.

Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece und werden auch über die kostenlose App VisitGreece zur Verfügung gestellt.

Einreisen auf dem Seeweg außerhalb der EU (auch von Sportbooten) unterliegen gesonderten Einreiseregeln, s. Einreise und Zoll - Einreise auf dem Land- und Seeweg. Detaillierte Informationen zu den geltenden Maßnahmen bieten die offiziellen Stellen Griechenlands sowie die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece.

Beschränkungen im Land
Ein Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren ist in Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Gesundheitseinrichtungen notwendig.    

Für Reisende, die während ihres Aufenthalts in Griechenland positiv auf COVID-19 getestet werden und keine oder nur leichte Symptome entwickeln, die keinen Krankenhausaufenthalt erfordern, wird eine fünftägige Selbstisolation empfohlen. Für die Beendigung der Quarantäne ist keine weitere Testung erforderlich. Positiv getestete Personen mit milderen Symptomen können ihren Urlaub fortführen, einzige Verpflichtung ist das Tragen einer FFP2-Maske (oder KN 95).

Fragen und Beschwerden können direkt an das griechische Tourismusministerium per E-Mail gerichtet werden.

Empfehlungen

  • Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Griechenland positiv auf COVID-19 getestet werden und keine oder nur leichte Symptome entwickeln, die keinen Krankenhausaufenthalt erfordern, wird eine mindestens fünftägige Selbstisolation empfohlen. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24-Stunden-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar).
  • Bei Fragen und Beschwerden bezüglich Ihres Aufenthalts in Griechenland können Sie sich an folgende E-Mail-Adresse wenden mailbox@mintour.gr oder das Informationstelefon des Ministeriums anrufen (+30) 1572.

Innenpolitische Lage
Es kommt immer wieder zu Protesten und Demonstrationen. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen können nicht ausgeschlossen werden.

Aufgrund der geografischen Lage ist Griechenland ein bedeutsames Einreiseland für irreguläre Migranten in die EU bzw. in den Schengenraum. Von Griechenland aus versuchen viele Personen, insbesondere über die Fährhäfen Patras und Igoumenitsa, ohne erforderliche Dokumente weiter nach Italien und andere Schengenländer zu reisen.

  • Informieren Sie sich über die lokalen Medien.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen weiträumig.
  • Beachten Sie bei Benutzung des Fährverkehrs mit eigenem Fahrzeug die Reiseinfos - Infrastruktur/Verkehr.
  • Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.

Kriminalität
Vor allem in den Großstädten Athen, Thessaloniki und Piräus kommt es vermehrt zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen und Handtaschenraub. Dies gilt ganz besonders für belebte Plätze und öffentliche Verkehrsmittel, wie insbesondere die Metro- und Buslinien vom/zum Flughafen und für die Metro- und Busstationen in den Innenstädten.

Autoaufbrüche und Trickdiebstähle gegenüber Autotouristen kommen vor.

  • Seien Sie in Großstädten und dort vor allem an Flughäfen, Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln wie insbesondere der Metro besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf und speichern Sie möglichst Ausweise mit allen Daten auch elektronisch.
  • Parken Sie Ihr Fahrzeug auf bewachten Parkplätzen und lassen Sie keine Wertsachen zurück.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

Natur und Klima
Erdbeben und Vulkane
Das Festland und die Inseln Griechenlands liegen in einer seismisch aktiven Zone, weshalb es häufiger zu Erdbeben und seltener zu vulkanischen Aktivitäten kommen kann.

Stürme und Überschwemmungen
Im Mittelmeer kann es insbesondere von August bis November vereinzelt zu schweren Herbststürmen bis hin zu sogenannten Medicanes kommen. Diese führen häufig zu Überschwemmungen und Erdrutschen und in der Folge zu erheblichen Verkehrsbehinderungen.

Busch- und Waldbrände
Vor allem in den Sommermonaten kommt es in Griechenland aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen immer wieder zu Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur auch in Tourismusgebieten muss in diesen Fällen gerechnet werden.

 

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Bei der Einreise nach Griechenland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

West-Nil-Fieber
Beim West-Nil-Fieber handelt es sich um eine durch Zugvögel verbreitete, von tagaktiven Mücken auf den Menschen übertragene Viruserkrankung. In den Sommermonaten kann es in Griechenland zu saisonalen Ausbrüchen kommen; aktuelle Fallzahlen bietet das ECDC. Die Infektion verläuft überwiegend klinisch unauffällig, in seltenen Fällen können jedoch schwere neurologische Symptome auftreten. Eine Schutzimpfung oder spezifische Behandlung existiert nicht, siehe West-Nil-Fieber.

  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von West-Nil-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

Krim-Kongo-Fieber
Das Krim-Kongo-Fieber ist eine Viruserkrankung, die i.d.R. von Zecken auf den Menschen übertragen wird und mit erhöhter Blutungsneigung einhergeht (hämorrhagisches Fieber). Die Erkrankung tritt gelegentlich im Nordosten Griechenlands auf. Das Risiko für Touristen ist äußerst gering.

  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von Krim-Kongo-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Zeckenstichen.

Medizinische Versorgung
In Griechenland besteht für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf dringend erforderliche Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Nehmen Sie bei Reisen in ländliche Gebiete Griechenlands oder bei besonderem Bedarf an speziellen Medikamenten eine individuelle Reiseapotheke mit, siehe Reiseapotheke.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Griechenland ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.
Flugreisen nach Deutschland können daher nur mit einem gültigen Reisepass/Personalausweis bzw. einem von den deutschen konsularischen Vertretungen in Griechenland ausgestellten Passersatzdokument angetreten werden.

Minderjährige
Generell wird für ein Kind, das allein oder mit nur einem Elternteil reist, empfohlen, eine Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils mitzuführen. Alleinreisende Minderjährige benötigen ggf. eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern/des Erziehungsberechtigten.

Einreise auf dem Land- oder Seeweg
Landweg
Bei Einreise nach Griechenland auf dem Landweg müssen auch die Einreisebestimmungen der Transitländer beachtet werden.

Seeweg
Die Einreisebestimmungen unterscheiden sich je nach Bootsgröße (Bootslänge, Anzahl der Boote), Art der Nutzung (privat, kommerziell) und Herkunft (Einreise innerhalb oder außerhalb des Schengen-Raums).

Sportboote und Schiffe, die von außerhalb des Schengen-Raums (z.B. aus der Türkei) einreisen, dürfen ausschließlich solche Häfen anlaufen, die als Eintrittshäfen in den Schengen-Raum gekennzeichnet sind.

Die Einreise aller aus der Türkei stammenden Schiffe ist unabhängig von der Flagge erlaubt, nachdem zuvor der Liegeplatzantrag und ihre Bescheinigungen eingereicht und die Genehmigung für den Liegeplatz bei der hellenischen Küstenwache (KLTH) eingeholt wurde.

Passagiere sollen durch die Schiffsagenten über die aktuellen Gesundheitsprotokolle der Häfen informiert werden.

Die Zollvorschriften für die Einreise über den Luft- und Seeweg sind identisch.

  • Erkundigen Sie sich ggf. über die jeweiligen Reise- und Sicherheitshinweise bzw. rechtzeitig bei den betreffenden Auslandsvertretungen.
  • Bitte rufen Sie die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System ab.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

In Griechenland werden Erwerb, Besitz, Verteilung sowie Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften, auch kleiner Mengen für den persönlichen Bedarf, hart bestraft.

Für die Einfuhr von Verteidigungssprays und Waffen gelten besondere Zollvorschriften.

Verteidigungssprays (auch nicht solche, die in Deutschland frei verkäuflich sind) sollten nicht mitgeführt werden. Ihr Besitz und Gebrauch sind in Griechenland verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Gleiches gilt für Waffen jeder Art, insbesondere auch für große Messer, Schwerter, Säbel usw.

Auch für den unerlaubten Besitz archäologischer Gegenstände und den Versuch ihrer Ausfuhr drohen hohe Strafen. Der Erwerb und die Ausfuhr von Antiquitäten sind nur mit einer Genehmigung des Kulturministeriums zulässig.

Reisende sollten auf keinen Fall Steine von archäologischen Stätten mitnehmen.

  • Bitte beachten Sie auch die besonderen Zollvorschriften über die Einfuhr von Verteidigungssprays und Waffen.

Einreise mit dem Fahrzeug
Privatpersonen mit Wohnsitz in Deutschland, die sich vorübergehend in Griechenland aufhalten, dürfen ihren in Deutschland zugelassenen Pkw binnen eines Kalenderjahres sechs Monate – durchgehend oder aufgeteilt – in Griechenland fahren. Nach Ablauf dieses erlaubten Zeitraums muss das Fahrzeug entweder sechs Monate lang außer Landes gebracht werden, beim zuständigen Zollamt für mindestens sechs Monate unter Zollverschluss genommen werden oder rechtmäßig auf griechische Kennzeichen zugelassen werden. Bei Nichtbeachtung drohen Stilllegung und Bußgelder. Für als Nutzfahrzeuge angemeldete Fahrzeuge gelten ggf. andere Regelungen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Griechenland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Griechenland

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Griechenland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Griechenland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die griechischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Griechenland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die griechischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Griechenland arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Griechenland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Idryma Koinonikon Asfaliseon -I.K.A.-, Odos Agiou Konstantinou 8, 10241 Athen Griechenland zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die griechischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Griechenland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Griechenland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Griechenland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Griechenland und Deutschland entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

In Griechenland gibt es die Gesetzliche Krankenversicherung.

Sachleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Geldleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 1846/51 vom 14. Juni 1951 über die Sozialversicherung in der geänderten Fassung.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Alle Beschäftigten (Arbeitnehmer und Selbstständige).

Hinweis: Es gibt keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Anwartschaftszeit:

  • 120 beitragspflichtige Arbeitstage im letzten Jahr oder in den ersten 12 Monaten der letzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn (100 Tage für Arbeitnehmer im Baugewerbe). Leistungsanspruch: 182 Tage für ein oder mehrere Krankheitsfälle innerhalb eines Jahres;
  • 300 Tage beitragspflichtige Arbeitstage in den letzten 2 Jahren oder in den 27 Monaten der letzten 30 Monate vor Krankheitsbeginn (Leistungsanspruch: 360 Tage für die gleiche Krankheit innerhalb eines Jahres);
  • 1.500 Versicherungstage, davon 600 in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Krankheit (Leistungsanspruch: 720 Tage).
  • 4.500 Versicherungstage vor der Erklärung der Krankheit (Leistungsanspruch: 720 Tage).
  • Abhängig vom Alter und Versicherungszeitraum des Patienten kann eine Leistung für 720 Tage gezahlt werden, falls die Bedingung der 1.500 oder 4.500 Tage nicht erfüllt wird.

Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz wie für Unterstützung bei Krankheit oder Unfall, regelmäßiger Unterstützung bei Arbeitslosigkeit und Lohnpfändung werden für die Bestimmung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Krankheit berücksichtigt.

Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.

Verwaltungsprocedere

Meldung bzw. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:

Wird die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) oder von einem Privatarzt, der vertraglich an die EOPYY gebunden ist oder von einem Arzt aus einem öffentlichen Krankenhaus während der ersten 15 Krankheitstage bescheinigt: Arbeitsunfähigkeit muss von den Ärzten des Obersten Gesundheitsausschusses (Ανώτατη Υγειονομική Επιτροπή) der e-EFKA ab dem 16. Krankheitstag bescheinigt werden.

Wird die Arbeitsunfähigkeit entweder von einem Arzt aus einem öffentlichen Krankenhaus (ΕΣΥ)(ΕΘΝΙΚΟ ΣΥΣΤΗΜΑ ΥΓΕΙΑΣ) oder von einem Arzt an einer Privatklinik, die vertraglich an die EOPYY gebunden ist, während der ersten 30 Krankheitstage bescheinigt: Arbeitsunfähigkeit muss von den Ärzten des Obersten Gesundheitsausschusses (Ανώτατη Υγειονομική Επιτροπή) der e-EFKA ab dem 31. Krankheitstag bescheinigt werden.

Die Meldung durch die versicherte Person muss innerhalb von zwei Tagen mit der Bescheinigung des Arztes an die e-EFKA-Zweigstelle seines/ihres Wohnsitzes gesendet werden.

WICHTIG:  

Es gibt keine ärztliche Nachuntersuchung. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht anfechten.

Karenzzeit:

Es gibt keine Karenzzeit (privater und öffentlicher Sektor: der Arbeitgeber zahlt ab dem ersten Krankheitstag).

Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet (gemäß Sozialversicherungsgesetz), für die ersten 3 Krankheitstage 50% des Gehalts zu zahlen.

Vom 4. bis zum 15. Tag zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen den Leistungen bei Krankheit der e-EFKA und dem Gehalt des Arbeitnehmers. Hauptbedingungen: der Arbeitnehmer muss länger als 10 Tage bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.

Längste Abwesenheit wegen Krankheit:

13 Tage während des ersten Jahres, das der Arbeitnehmer für diesen Arbeitgeber arbeitet;

25 Tage pro Jahr, wenn der Arbeitnehmer seit mehr als einem Jahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Allgemeines:

Ab dem 4. Krankheitstag stellt die e-EFKA für 12 Tage 50% des Tageslohns der fitkiven Versicherungsklasse, in die der Versicherte, basierend auf seinem/ihrem Gehalt der letzten 30 Tage des vorangegangenen Jahres, eingeordnet wird. Ab dem 16. Tag zahlt die e-EFKA den Vollbetrag (100%). Zulage von 10% für jeden Unterhaltsberechtigten.

Es erfolgt keine Verringerung, Erhöhung oder Einstellung der Leistung über die Zeit.

Zahlungsfrequenz: alle 15 Tage.

Öffentlicher Sektor: Beamte erhalten ihren Lohn während der Krankheit.

Mindestkrankengeld:

Tatsächlicher Mindestbetrag: 50% des fiktiven Tageslohnes der 1. Versicherungsklasse der früheren IKA-ETAM.

Höchstkrankengeld:

Tatsächlicher Höchstbetrag: 100% des fiktiven Tageslohnes der 8. Versicherungsklasse der früheren IKA-ETAM.

Leistungsdauer:

Die Leistungsdauer abhängig von der Dauer der Beitragszahlung: 182, 360 oder 720 Tage.

In Griechenland gibt es keine besonderen Bedingungen, zu denen bezahlter Krankenstand verlängert oder erneuert werden kann.

Leistungsanpassung:

Erfolgt in Griechenland auf Ad-hoc-Basis gemäß Regierungsentscheidung.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Keine Kumulation mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit möglich.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Keine Kumulation mit anderen Sozialleistungen möglich.

Steuern:

Nur die Leistungen bei Krankheit unterliegen der Steuer.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Ausnahmen für bestimmte Gruppen wie Kriegsversehrte, Kriegsopfer und ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.

Sozialabgaben:

Sozialabgaben (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für den Bereich Alter werden bis zu einem Monat gezahlt.

Wichtige Hinweise:

In Griechenland erhalten Arbeitslose kein Krankengeld.

Die Zeiten des Krankenstands werden bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigung auf Altersrente, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente und Arbeitslosengeld berücksichtigt.

Sonstige Geldleistungen

Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:

Unbezahlter Krankenstand bei Krankheit eines Kindes oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds (zwischen 6 und 14 Tagen pro Jahr je nach Anzahl der Kinder), oder bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes (höchstens 30 Tage pro Jahr ungeachtet des Alters des Kindes). Zudem besteht die Möglichkeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz bei Erkrankung oder Unfall eines Familienmitglieds (2 Mal pro Jahr), mit Vergütung

Sterbegeld

In Griechenland werden in einem bestimmten Rahmen die Bestattungskosten (ΕΞΟΔΑ ΚΗΔΕΙΑΣ) erstattet: Das 8-Fache des Tageslohns der höchsten Versicherungsklasse (d.h. ein Pauschalbetrag von €842,96).

Zuzahlungen

Einleitender Hinweis:

Die Zuzahlungen oder Patientengebühren sind nicht steuerlich absetzbar.

Ärztliche Behandlung:

  • Ärzte und Fachärzte der PEDY (Nationales Gesundheitsnetzwerk zur Grundversorgung - Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ) sowie Ärzte, die vertraglich an die EOPYY gebunden sind: keine Patientengebühren.
  • Private Fachärzte, die nicht vertraglich an die Nationale Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) gebunden sind: Der Patient honoriert den Privatarzt auf eigene Kosten. Keine Erstattung durch EOPYY.
  • Für paraklinische Untersuchungen fällt eine Zuzahlung von 15% an.

Zahnärztliche Behandlung:

Der Patient trägt sämtliche Kosten für andere als die oben genannten Behandlungen, die im Privatsektor vorgenommen werden.

Zahnersatz:

Der Patient trägt sämtliche Kosten für teilweisen oder vollständigen Zahnersatz.

Arzneimittel:

  • Generell fällt eine Selbstbeteiligung von 25% an, für ärztlich verordnete Arzneimittel. Jedoch variiert der Prozentsatz der Kostenbeteiligung abhängig von der Krankheit, für die die Arzneimittel verschrieben wurden.
  • Es gibt eine Beteiligung von 10% an den Kosten für verschriebene Medikamente gegen bestimmte Krankheiten (Parkinson, Valvulopathien (Herzklappenschäden), Myasthenia, Tuberkulose usw.)
  • Liegen die Medikamentenkosten über der Erstattungssumme, wird die Differenz vom Patienten bis zu €20 je Packung des pharmazeutischen Produkts getragen.

Stationäre Behandlung:

Gebührenfrei in öffentlichen Krankenhäusern des Nationalen Gesundheitssystems (ESY) (ΕΘΝΙΚΟ ΣΥΣΤΗΜΑ ΥΓΕΙΑΣ- ΕΣΥ).

Die Höhe der Kostenbeteiligung in privaten Vertragskliniken ist vom Finanzierungssystem abhängig: Wenn diagnosebezogene Fallgruppen (Κλειστό Ενοποιημένο Νοσήλειο- KEN) zutreffen, zahlen Versicherte 30% Bei Tagessätzen zahlen sie 10%.

In Privatkliniken, die nicht bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, werden die Kosten vollständig selbst getragen.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Ärztliche Behandlung:

Es werden keine Beiträge gezahlt bei paraklinischen Untersuchungen für Personen, die an Mittelmeeranämie, Sichelzellanämie oder Nierenerkrankungen leiden, die sich einer Behandlung zur Klärung des Bauchfells oder einer Transplantation unterzogen haben, Patienten mit Mukoviszidose, Personen mit Diabetes Typ I, Menschen mit Behinderung, die Leistungen mit einem Behinderungsgrad von 67% und darüber beziehen sowie Personen, die einen Behinderungsgrad von 80% oder mehr haben, der durch die Zentren zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (KEPA) bestätigt wurde.

Stationäre Behandlung:

Keine Zuzahlungen bei:

  •     Herzoperationen (weder für Erwachsene noch für Kinder),
  •   auf Intensivstationen (Μονάδα Εντατικής Θεραπείας ΜΕΘ),
  •   auf neonatologischen Intensivstationen (Μονάδα Εντατικής Νοσηλείας Νεογνών, MENN),
  •   für Strahlentherapie bei einem privaten Anbieter, Dialyse und stationäre Rehabilitationszentren.

Arzneimittel:

Es werden keine Gebühren erhoben für bestimmte teure Medikamente, die von Apotheken, die zu öffentlichen Krankenhäusern oder der Nationalen Organisation Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) gehören, oder von privaten Apotheken ausgegeben werden.

Keine Zuzahlungen für Rentner, die aufgrund dessen Abschaffung keinen Solidaritätszuschlag für Rentenempfänger (EKAS) mehr beziehen sowie für deren Familienmitglieder.

Keine Selbstbeteiligung bei Arbeitsunfällen, für Medikamente während der Schwangerschaft und bei chronischen Krankheiten (Krebs, Tetraplegie, Paraplegie (Querschnittslähmung), Dialyse, Psychose, Thalassämie etc.). Gefährdete soziale Gruppen sind von der Eigenbeteiligung befreit und zahlen nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem Rückerstattungspreis.

Allgemeine Hinweise

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen in GRIECHENLAND

  • Gesetzgebendes Dekret (ΝΟΜΟΘΕΤΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 1846/51 vom 14. Juni 1951.
  • Gesetz Nr. 1902/90 zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2676/99 vom 5. Januar 1999.
  • Gemeinsame Ministerialentscheidung Nr. Y3a/G.P.oik.88618 (B, 1223) vom 11. September 2002, in der geänderten Fassung.
  • Gesetz Nr. 3655/08 vom 3. April 2008.
  • Gesetz Nr. 3918/11 vom 2. März 2011, in der geänderten Fassung.

Einheitliche Verordnung für Gesundheitsdienstleistungen (EKPY) der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY): Gemeinsame Ministerialentscheidung 80157 vom 31. Oktober 2018 (B, 4898), in der geänderten Fassung durch die gemeinsame Ministerialentscheidung 2918 vom 14. März 2019 (B, 889), die gemeinsame Ministerialentscheidung 20254 vom 10. April 2019 (B, 1218) und die gemeinsame Ministerialentscheidung 51391vom 24. Dezember 2020 (B, 5821), Gemeinsame Ministerialentscheidung 68808 vom 19. Januar 2022 (B, 302).

  • Gesetz B, 5464 vom 6. Dezember 2018.
  • Gesetz B, 5571 vom 12. Dezember 2018.
  • Gesetz B, 5704 vom 19. Dezember 2018.
  • Gesetz B, 929 vom 19. März 2019.
  • Gesetz B, 1046 vom 29. März 2019.
  • Gesetz B, 1147 vom 5. April 2019.
  • Gesetz B, 1318 vom 17. April 2019.
  • Gesetz B, 4715 vom 19. Dezember 2019.
  • Gesetz Nr. 4238/14 vom 17. Februar 2014.
  • Gesetz Nr. 4486/2017.
  • Gesetz Nr. 4529/18 vom 23. März 2018.

Personenkreis

Versicherter Personenkreis:

Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte,

Rentenempfänger,

Arbeitslose.

Hinweis. Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Freiwillige Versicherung:

In Griechenland gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung für Personen, die aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr versichert sind, oder für Geschiedene, die zuvor familienversichert waren.

Freiwillig Versicherte zahlen die gleichen Beitragssätze. Sie erhalten die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte.

Familienversicherung:

Unterhaltsberechtigte Familienmitglieder des Versicherten sind automatisch krankenversichert:

Ehepartner, falls nicht selbst versichert;

Unverheiratete Kinder bis 18 Jahre (höchstens 26 bei Studium oder Arbeitslosigkeit);

Kinder mit Behinderungen (Grad der Behinderung über 67%);

Waisen, Geschwister mit Behinderungen, Eltern und Enkelkinder unter bestimmten Bedingungen.

Selbstständige:

Selbstständige sind durch das allgemeine System abgedeckt (EOPYY).

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.

 

 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen:

Gesetzgebendes Dekret (ΝΟΜΟΘΕΤΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 2961/54 (Art. 11-38).

  • Gesetz Nr. 1545/85 (Art. 3-8).
  • Gesetz Nr. 1836/89 (Art. 18-24).
  • Gesetz Nr. 1892/ 90 (Art. 37).
  • Gesetz Nr. 3986/11 (Art. 39).
  • Gesetz Nr. 3996/11 (Art. 64-74).
  • Gesetz Nr. 4144/13 (Art. 30).
  • Gesetz Nr. 4172/2013 (Art. 14).
  • Gesetz Nr. 4488/17 (Art. 38).
  • Gesetz Nr. 4921/2022.
  • Entscheidung des Vorstands der DYPA 5274/114/19.09.2022 (ΦΕΚ 5078 Β΄).
  • Gesetz Nr. 5078/2023 (Art. 175 und 181)

Grundprinzip:

In Griechenland gibt es ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ergänzt (wenn nötig) aus dem Staatshaushalt, mit entgeltbezogenen Leistungen.

Zudem existiert ein System der Arbeitslosenhilfe. In diesem System erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung.

Versicherter Personenkreis:

Alle Arbeitnehmer*innen, die bei der Arbeitsverwaltung (DYPA) gegen Arbeitslosigkeit versichert sind.

Es gibt ein spezifisches System für selbstständige Handwerker, Medienmitarbeiter und Freiberufler wie Juristen, Ingenieure, Ärzte. Für nähere Informationen siehe den Abschnitt der MISSOC-Datenbank zum Sozialschutz von Selbstständigen.

HINWEIS:

Es gibt keine Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung.

WICHTIG:

Die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld ist wohnsitzgebunden. Nach EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 kann das Arbeitslosengeld für eine Höchstdauer von 3 Monaten in einen anderen EU-Mitgliedsstaat exportiert werden.

Staatsbürger, die im Ausland leben, sind nicht abgedeckt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Unfreiwillige Arbeitslosigkeit,

als Arbeitssuchender bei einem Büro der staatlichen Arbeitsvermittlung (PES) gemeldet sein und diesem zur Verfügung stehen,

Fähigkeit und Bereitschaft zur Arbeit.

WICHTIG:

In Fällen von freiwilligem Verlust des Arbeitsplatzes und Entlassung aufgrund von Fehlverhalten gibt es keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Anwartschaftszeit:

Die arbeitslose Person muss mindestens 125 Arbeitstage während der letzten 14 Monate oder mindestens 200 Arbeitstage in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit von der Erstanstellung an versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die letzten beiden Monate des Referenzzeitraums sind ausgeschlossen.

Bei erstmaligem Anspruch mindestens 80 Arbeitstage jährlich während der letzten 2 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

HINWEIS:

Antragsteller haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie in den vergangenen 4 Kalenderjahren bereits Arbeitslosengeld für 400 Tage erhalten haben. Wenn sie weniger als 400 Tage erhalten haben, können sie für die restlichen Tage Arbeitslosengeld beantragen.

Ausnahme: Saisonarbeiter, die die Leistung für 80 Tage beziehen, Leistungsempfänger von Gutscheinen zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt, Leistungsempfänger der Arbeitsprogramme der DYPA für saisonalen Hotelbetrieb.

Wenn Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Militärdienst in die Phase der Mindestversicherungszeit fallen, wird diese um die gleiche Dauer verlängert (z.B. Krankheitsdauer von 3 Wochen verlängert die Mindestversicherungszeit um 3 Wochen).

WICHTIG:

Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.

Karenzzeit:

Die Karenzfrist beträgt6 Tage.

WICHTIG:

Die Karenzfrist ist nur auf den Originalantrag für die Leistung anwendbar. Im Fall einer Aussetzung und anschließenden Fortsetzung gilt die Wartezeit nicht mehr.

HINWEIS:

Keine Variation der Karenzfrist.  

Berechnungsgrundlagen:

Bestimmende Faktoren:  

Monatliches Bruttoeinkommen zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes.

Gibt es nur einen Arbeitgeber und keine Schwankungen in den monatlichen Einkommen der letzten sechs Beschäftigungsmonate, wird die Leistung auf Grundlage des Bruttoeinkommens zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes bestimmt.

Gibt es Schwankungen in den monatlichen Einkommen oder mehr als einen Arbeitgeber, wird die Leistung auf der Grundlage der Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate vor dem Arbeitsplatzverlust bestimmt.

Es gibt keine Obergrenze für Referenzentgelte.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):

Arbeitslosenhilfe:

Die Arbeitslosenhilfe beträgt  

  • €255,  
  • €382,25  
  • oder €509,75 monatlich.

Abweichungen mit bisherigem Bruttoeinkommen:

  • Für Berechtigte, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen oder ein monatliches Einkommen von mehr als dem 12-Fachen des Tageslohns eines Arbeiters bezogen haben (€37,07), d.h. ein bisheriges Einkommen von mehr als €444,85: Tageslohn eines Arbeiters * 55% * 25 (d.h. €509,75 pro Monat);
  • Für Berechtigte, die ein monatliches Einkommen von weniger als dem 12-Fachen des Tageslohns eines Arbeiters bezogen haben, aber mehr als das 6-Fache dieser Grundlage, d. h. ein bisheriges Einkommen zwischen €222,43 und €444,84: tägliches Arbeitslosengeld * 75% * 25 (d.h. €382,25 pro Monat);
  • Für Berechtigte, die ein monatliches Einkommen in Höhe des 6-Fachen des Tageslohns eines Arbeiters oder weniger bezogen haben, d. h. ein bisheriges Einkommen von weniger als €222,42: tägliches Arbeitslosengeld * 50% * 25 (d.h. €255 pro Monat).
  • Erhöhung des Grundarbeitslosengeldes um 10% für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied.
  • Der Betrag bleibt während des Zeitraums der Anspruchsberechtigung unverändert. Die Höhe des Betrags ist unabhängig von Alter oder anderen Faktoren (einschließlich Gründen für die Arbeitslosigkeit).
  • Die Zahlung erfolgt monatlich.

Leistungsdauer:

Im Allgemeinen ist die Leistungsdauer von der Beschäftigungsdauer abhängig:

  • 125 Tage = 5 Monate
  • 150 Tage = 6 Monate
  • 180 Tage = 8 Monate
  • 220 Tage = 10 Monate
  • 250 Tage = 12 Monate

Arbeitslose über 49 Jahre:

210 Tage = 12 Monate

HINWEISE:

Wenn eine der oben genannten Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt ist und 4.050 oder mehr Versicherungstage nachgewiesen werden können: 12 Monate.

Jedem Berechtigten werden 25 Versicherungstage für jeden Monat zugeschrieben, in dem Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Die Dauer ist unabhängig von den Gründen für die Arbeitslosigkeit (z.B. Entlassung, Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags).

Leistungen bei zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit / Kurzarbeit:

Saisonale Sonderbeihilfe (Ειδικό Εποχικό Βοήθημα):  

Die Zulage wird Personen gewährt, deren berufliche Tätigkeit saisonal geprägt is (d.h. Bauarbeiter, Tabakarbeiter, Lohnempfänger der Tourismusbranche, Musiker, Schauspieler etc.). Oster- und Weihnachtszulagen sind nicht enthalten. Es handelt sich um eine Pauschale, deren Höhe durch Ministerialentscheidung festgelegt wird und auf der Höhe des geringsten Tagesentgelts ungelernter Arbeiter beruht. Die Zulage wird jedes Jahr vom 10. September bis 30. November gewährt.

Voraussetzungen:

die Leistungsempfänger müssen saisonal beschäftigt sein und nicht anspruchsberechtigt für das volle Arbeitslosengeld während des Bezugszeitraums (z.B. 10. September bis 30. November).

Bauarbeiter:

müssen während des letzten Jahres vor Bezug der Zulage 95-210 Tagesentgelte erworben haben

sollten keine Auftragnehmer sein, die mehr als 3 Arbeiter beschäftigen

müssen ausschließlich in ihrem Spezialgebiet beschäftigt sein

Sie sind nicht anspruchsberechtigt für die saisonale Sonderbeihilfe, wenn sie an Schulungen der DYPA teilnehmen und vergütet werden.

Andere Kategorien von Leistungsempfängern:

müssen im letzten Jahr vor dem Bezug der Zulage eine bestimmte Anzahl von Tagesentgelten erworben haben. Die Anzahl der Tagesentgelte ist abhängig vom Spezialgebiet und variiert zwischen 50 und 240.

Die Summe der Tagesentgelte darf 240 nicht überschreiten.

dürfen während des Jahres der Zulage keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Sie sind nicht anspruchsberechtigt für die saisonale Sonderbeihilfe, wenn sie an Schulungen der DYPA teilnehmen und vergütet werden.

HINWEIS:

Diese Leistung wird jährlich als einmalige Zahlung gewährt. Der Betrag variiert entsprechend der sozialen und professionellen Kategorie des Leistungsempfängers und wird jährlich in Übereinstimmung mit der Ministerialentscheidung 30659/89 modifiziert.

Verfügbarkeitsleistung (ΕΠΙΔΟΜΑ ΔΙΑΘΕΣΙΜΟΤΗΤΑΣ):  

Unternehmen, deren Aktivitäten eingestellt oder verringert werden, können ihre Arbeitnehmer vorübergehend für eine Gesamtdauer von drei Monaten pro Jahr entlassen.

Nachdem die gesetzlichen Vertreter der Arbeitnehmer hinzugezogen wurden, muss den Arbeitnehmern die Entscheidung über die Entlassungen schriftlich mitgeteilt werden, woraufhin sie anspruchsberechtigt sind auf die Leistung, Ihre Arbeitsverträge sind weiterhin gültig und sie gelten nicht als arbeitslos.

HINWEIS:

Während des Entlassungszeitraumes erhält der Arbeitnehmer die Hälfte des Betrags des durchschnittlichen Lohns der letzten zwei Monate. Für einen drei-monatigen Zeitraum gewährt DYPA den Arbeitnehmern zusätzliche 10% des durchschnittlichen Lohns der letzten zwei Monate (welche durch Ministerialentscheidung auf 30% erhöht werden könnten).

Leistungen für ältere Arbeitslose:

Es gibt eine Verlängerung der Dauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose.

HINWEIS:

Arbeitslose über 49 Jahre haben die Möglichkeit, 12 Monate lang Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn sie an 210 Tagen in den letzten 14 Monaten vor der Arbeitslosigkeit gearbeitet haben (die letzten beiden Monate sind von dem Referenzzeitraum ausgeschlossen).

Leistung für Langzeitarbeitslose (ΕΠΙΔΟΜΑ ΜΑΚΡΟΧΡΟΝΙΩΣ ΑΝΕΡΓΩΝ):

Diese Geldleistung bietet eine finanzielle Unterstützung für Langzeitarbeitslose im Alter von 20-66 Jahren.

Die Leistung beträgt €200 pro Monat und kann nur an den Antragsteller gezahlt werden. Die Dauer der Leistung darf 12 Monate nicht überschreiten.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Griechische Staatsbürger und EU-Bürger (nicht für Migranten, die sich legal in Griechenland aufhalten);
  • zwischen 20 und 66 Jahren;
  • das 12-monatige Arbeitslosengeld ist erschöpft;
  • die Person bleibt weiterhin arbeitslos gemeldet;
  • das jährliche Familiennettoeinkommen überschreitet nicht den Betrag von €10.000 (der Betrag erhöht sich für jedes minderjährige Kind um €586,08).

Entlassungsabfindungen:

Gesetzliche Kündigungszahlungen sind in Griechenland vorgesehen.

Es gibt jedoch keine Entschädigung aus staatlichen Mitteln, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Zahlungen zu leisten.

Sonderbeihilfe für gefährdete Gruppen (Ειδικό Βοήθημα Ευάλωτων Ομάδων):

Arbeitnehmer*innen, die zu bestimmten gefährdeten Gruppen gehören, die gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt sind, sind anspruchsberechtigt.

Die Leistungsempfänger*innen müssen Einwohner*innen Griechenlands sein.

HINWEIS:

Diese Geldleistung unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung.

Zu den „gefährdeten Gruppen“ gehören:

  • Einer gefährdeten Gruppe angehören (aus der Haft Entlassene, Opfer von Gewalt/Menschhandel, Personen, die eine Suchterkrankung überwunden haben, Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt geworden sind, Alleinerziehende);
  • Im Digitalen Arbeitslosenregister der DYPA registriert und am Tag der Beantragung der Beihilfe arbeitslos sein.
  • Vor Antragstellung zu jeglichem Zeitpunkt während der letzten 24 Monate an 1-75 Tagen Arbeit gehabt haben (oder für aus der Haft Entlassene vor Beginn ihrer Freiheitsstrafe);
  • Nicht anspruchsberechtigt sein auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit und innerhalb von 2 Kalenderjahren vor Einreichung des Antrags keine Sonderbeihilfe bezogen haben;
  • Bestimmte Einkommensniveaus erreichen.

HINWEIS:

Es gibt keine Bedingung bezüglich des Alters der Antragsteller*innen.

Anwartschaftszeit:

  • Mindestens 1 Arbeitstag und höchstens 75 Arbeitstage zu jeglichem Zeitpunkt während der letzten 24 Monate vor Antragstellung (oder für aus der Haft Entlassene vor Beginn ihrer Freiheitsstrafe).
  • Es werden keine besonderen Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz als gleichwertige Zeiten der Beschäftigung behandelt.
  • Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.

Bedürftigkeitsprüfung:

Das jährliche Familiengesamteinkommen des vergangenen Steuerjahres sollte folgende Beträge nicht übersteigen:

  • €16.000 für unverheiratete oder verwitwete Personen ohne Unterhaltsberechtigte;
  • €16.000 für geschiedene/getrennt lebende Personen (erhöht um €5.000 für jedes Kind);
  • €24.000 für verheiratete Paare/eingetragene Lebenspartnerschaften (erhöht um €5.000 für jedes Kind);
  • €29.000 für Familien von Alleinerziehenden (erhöht um €5.000 für jedes weitere Kind nach dem ersten Kind)

Darüber hinaus sollte die Höhe des gesamten Bruttoeinkommens aus unternehmerischer Tätigkeit, das alle Familienmitglieder (Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder) betrifft, €80.000 pro Jahr nicht überschreiten, unabhängig davon, ob der Antrag von Nichtunternehmern gestellt wird.

Es gibt keine Unterstützung, wenn die Mittel einer Person den Höchstbetrag übersteigen.

Leistungshöhe:

  • Pauschale entsprechend 37,5 Tagessätzen Arbeitslosengeld (d.h. €764,63 seit 1. April 2024).
  • Sie wird jedes Jahr um 10% für jedes Familienmitglied erhöht, das indirekt über den Antragsteller versichert ist.
  • Es gibt keine Abweichung aufgrund anderer Faktoren.

Sonstige Geldleistungen:

Weihnachtszulage:

Diese Geldleistung entspricht dem monatlichen Arbeitslosengeld, wenn vom 1. Mai bis zum 31. Dezember Leistungen bezogen werden. Wenn kürzer Arbeitslosengeld bezogen wird, werden 3 extra Tagessätze an Arbeitslosengeld für jeden Bezugsmonat an Arbeitslosengeld gezahlt.

Osterzulage:

Diese Geldleistung entspricht der Hälfte des monatlichen Arbeitslosengeldes, wenn vom 1. Januar bis 30. April Leistungen bezogen werden. Wenn kürzer Arbeitslosengeld bezogen wird, werden 3 extra Tagessätze an Arbeitslosengeld für jeden Bezugsmonat an Arbeitslosengeld gezahlt.

Erleichterung des Eintritts ins Erwerbsleben:

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld haben Leistungsempfänger die Gelegenheit, an beruflichen Fortbildungen teilzunehmen (mit und ohne Vergütung) gemäß folgenden Bestimmungen:

Programme mit einer Dauer bis zu 6 Monate (ohne Vergütung): Teilnehmer müssen die DYPA rechtzeitig informieren, dass sie während der letzten 2 Jahre an keinem ähnlichen Programm teilgenommen haben;

Programme mit einer Dauer von 6 Monaten (mit Vergütung) oder länger: vor dem Beginn des Programms müssen sie während der letzten 12 Monate für mindestens vier Monate arbeitslos gemeldet gewesen sein und müssen die DYPA rechtzeitig informieren, dass sie während der letzten 2 Jahre an keinem ähnlichen Programm teilgenommen haben. In diesem Fall behalten sie ihren Anspruch auf die Leistung und können beide Zahlungen erhalten (Leistung und Vergütung).

Es handelt sich um eine Pauschalleistung in Höhe von €300 für Langzeitarbeitslose (länger als 5 Jahre) (ΕΦΑΠΑΞ ΧΡΗΜΑΤΙΚΗ ΠΑΡΟΧΗ 300€ ΓΙΑ ΜΑΚΡΟΧΡΟΝΙΑ (ΑΝΩ ΤΩΝ 5 ΕΤΩΝ) ΑΝΕΡΓΟΥΣ): Langzeitarbeitslose, die seit mehr als 5 Jahren im Digitalregister der DYPA gemeldet sind und einen digitalen individuellen Aktivierungsplan erstellen, erhalten eine Pauschalleistung in Höhe von €300, so lange sie nicht gleichzeitig andere Zuschüsse oder finanzielle Unterstützung der DYPA erhalten und ihr jährliches Familiennettoeinkommen während des vorigen Steuerjahres unter einem be-stimmten Schwellenwert liegt.

Sanktionen gegenüber Leistungsempfängern:

Das Arbeitslosengeld wird in folgenden Fällen eingestellt:  

  • Bezug einer Altersrente;  
  • dauerhafte Erwerbsunfähigkeit;  
  • wenn der Leistungsempfänger für 2 aufeinander folgende Kontrollen durch die DYPA nicht zur Verfügung stand  
  • oder die Leistung bezieht und gleichzeitig erwerbstätig ist.

Die Leistung für Langzeitarbeitslose wird in folgenden Fällen eingestellt:  

  • Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit;  
  • Verweigerung eines Jobangebots der DYPA, das den eigenen Qualifikationen und Fähigkeiten entspricht;  
  • wenn der Leistungsempfänger für 2 aufeinanderfolgende Kontrollen durch die DYPA nicht zur Verfügung stand  
  • oder wenn der Leistungsempfänger das 67. Lebensjahr erreicht.

HINWEIS:

Nicht anwendbar für die Saisonale Sonderbeihilfe aufgrund der Art der Beihilfe (Pauschale und der Empfänger muss zum Zeitpunkt der Gewährung nicht arbeitslos sein).

Anpassung der Geldleistungen:

Die Leistungsanpassungen erfolgen auf Beschluss der Regierung (auf ad-Hoc-Basis).  

Die Beträge des Arbeitslosengelds und der Sonderbeihilfe für gefährdete Gruppen (Ειδικό Βοήθημα Ευάλωτων Ομάδων) werden jedes Mal angepasst, wenn sich der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeiters ändert.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Eine Kumulierung von Arbeitslosengeld mit Einkünften aus Erwerbsarbeit möglich. Nimmt der Bezieher des Arbeitslosengeldes eine Vollzeitbeschäftigung vor dem Ende des Anspruchszeitraums auf Arbeitslosengeld an, erhält er/sie 50% der Leistung bis zum Ende des Anspruchs.

Die Leistung für Langzeitarbeitslose wird ausgesetzt, wenn der Leistungsempfänger für bis zu 70 Tage während des Zeitraums der Anspruchsberechtigung eine Beschäftigung aufnimmt.

Saisonale Sonderbeihilfe: nicht anwendbar aufgrund der Art der Beihilfe (Pauschale und der Empfänger muss zum Zeitpunkt der Gewährung nicht arbeitslos sein).

Die Sonderbeihilfe für gefährdete Gruppen (Ειδικό Βοήθημα Ευάλωτων Ομάδων) wird nicht unterbrochen, wenn der Leistungsempfänger eine Beschäftigung aufnimmt.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Es ist keine Kumulierung mit anderen Sozialleistungen möglich.

Steuern:

Die Saisonale Sonderbeihilfe und die Sonderbeihilfe für gefährdete Gruppen (Ειδικό Βοήθημα Ευάλωτων Ομάδων) unterliegen nicht der Besteuerung.

Andere Leistungen unterliegen der Besteuerung in Fällen, bei denen das persönliche Jahreseinkommen über €10.000 beträgt.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln.  

HINWEIS:

Es gibt Ausnahmen für bestimmte Gruppen wie Kriegsversehrte, Kriegsopfer und ihre Familien, Blinde und Querschnittsgelähmte.

Sozialabgaben:

Keine.

Regelungen für Selbstständige:

System / Grundprinzip:

In Griechenland gibt es ein eigenständiges System für selbstständige Handwerker (ehemalige OAEE), Medienmitarbeiter (ehemalige ETAP-MME) sowie freiberuflich tätige Rechtsanwälte, Ingenieure, Ärzte (ehemalige ETAA).

Es handelt sich um ein auf Erwerbstätigkeit beruhendes Versicherungspflichtsystem.

HINWEIS:

Landwirte sind in Griechenland nicht gegen das Arbeitslosigkeitsrisiko abgedeckt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Es gibt keine bestimmten Voraussetzungen für den Anspruch auf Deckung für Selbstständige.

Abweichungen gegenüber Arbeitnehmern:

Für Versicherte der ehemaligen OAEE und ETAP–MME: Beendigung der Tätigkeit, Zahlung von Beiträgen für eine Beihilfe während mindestens 3 Jahren, gesamtes persönliches Einkommen und Familieneinkommen von jeweils €30.000 und €40.000 in den letzten zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr der Antragsstellung und ständiger Wohnsitz in Griechenland.

Für Versicherte der ehemaligen ETAA: Beendigung der Tätigkeit oder keine Art der beruflichen Tätigkeit 6 Monate vor der Antragsstellung, im Jahr vor der Antragsstellung muss der Leistungsempfänger ein Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit von weniger als 60% des Grundgehalts haben; Zahlung von Beiträgen für eine Beihilfe während mindestens 3 Jahren, gesamtes persönliches Einkommen und Familieneinkommen von jeweils €30.000 und €40.000 in den beiden letzten Steuerjahren vor dem Jahr der Antragsstellung und ständiger Wohnsitz in Griechenland.

Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit:

Es gibt keine besonderen Regelungen.

Ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes in bezahlter Vollzeitanstellung, reduziert sich der Betrag des Arbeitslosengeldes um die Hälfte.

Art und Umfang der Geldleistungen:

Gleicher Betrag wie für Arbeitnehmer (aber ohne Zuschlag für Selbstständige mit Familienangehörigen).

Die Dauer der Zahlung ist für Selbstständige und Arbeitnehmer unterschiedlich. Die öffentlichen Arbeitsverwaltung (DYPA) gewährt eine Beihilfe für einen Zeitraum von 3 bis 9 Monaten an Selbstständige und Freiberufler, die unter bestimmten Bedingungen ihre Tätigkeit unterbrechen.

Die Arbeitslosenhilfe wird an Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 5 Monaten bis zu 1 Jahr gezahlt.

Steuern und Sozialabgaben:

Es gelten dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.

Rechtlicher Hinweis

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).

 

Versicherungssystem

In Griechenland gibt es das System der Gesetzlichen Rentenversicherung, wobei es sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Renten abhängig von Beiträgen und Versicherungsdauer handelt. Daneben gibt es mehrere Sondersysteme für unterschiedliche Gruppen von Selbständigen.

Die letzte Rentenreform in Griechenland im Jahr 2008 hat die Vielzahl der Systeme und Träger stark vermindert. Für den Bereich der Rentenversicherung bestehen nach Fusionen einiger Kassen nun noch sieben Hauptrentenversicherungsträger:

  • die IKA-ETAM für die abhängig Beschäftigten,
  • die OGA für Landwirte,
  • die OAEE für Gewerbetreibende und Händler,
  • die GLK für Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
  • die ETAP-MME für Journalisten,
  • die ETAA für die freien Berufe und
  • die NAT für Seeleute.

Darüber hinaus gibt es noch Zusatzrentenversicherungsträger, Fürsorgekassen und Kassen für sonstige Leistungen.

Für nahezu jeden Versicherungsträger gelten "eigene" Vorschriften über die Voraussetzungen für Leistungen und deren Berechnung. Nicht selten wendet ein Träger für seine Versicherten, die in unterschiedlichen Berufszweigen tätig waren, sogar jeweils andere Rechtsvorschriften an.

IKA für Arbeitnehmer
Bei der Idrima Kinonikon Asfaliseon (IKA) ist der größte Teil aller Arbeitnehmer in Griechenland versichert. Neben den abhängig Beschäftigten sind dies auch die Personen, die von keinem der bestehenden Sondersysteme erfasst werden.

Zum 1. August 2008 wurden die folgenden, bis dahin eigenständigen Träger großer Arbeitgeber mit ihren Versicherten bei der IKA eingegliedert:

  • TAP-OTE (Telefongesellschaft),
  • TAPAEETHN (Versicherung),
  • TSP-ISAP (Eisenbahn),
  • TSPETE (Nationalbank),
  • TSPTEK (Bank von Griechenland) und
  • YAP-DIE (Elektrizitätswerke).

OGA für die Landwirtschaft
Der Anteil der Erwerbstätigen, die in der griechischen Landwirtschaft tätig sind, ist nach wie vor sehr hoch. Sie werden in einem eigenen landwirtschaftlichen System versichert. Die Organismos Georgikon Asfaliseon (OGA) ist der Versicherungsträger und zahlt die Leistungen aus.

OAEE für Selbständige
Die Organismos Asfalisis Elevtheron Epangelmation (OAEE) ging 1999 aus einer Fusion von drei Versicherungsträgern für selbständig tätige Versicherte hervor. Zum 1. August 2008 wurden weitere, bis dahin eigenständige Träger mit ihren Versicherten bei der OAEE eingegliedert. Die OAEE ist nun der zweitgrößte griechische Versicherungsträger.

GLK für Beamte
Die Geniko Logistirio tou Kratous (GLK) zahlt die Renten an die bei ihr versicherten Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Griechenland. Vergleichbar ist sie mit den Versorgungsträgern für Beamte in Deutschland.

NAT für Seeleute
Seeleute, Hafenpersonal, Fischer, Lotsen und alle weiteren Personen, die mit der See- und Schifffahrt zu tun haben, sind in einem eigenen System versichert. Versicherungsträger ist die Naftiko Apomachiko Tamio (NAT), eine der kleineren griechischen Versicherungskassen.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz Nr. 1846 vom 14. Juni 1951, in der durch das Gesetz Nr. 2676/99 vom 5. Januar 1999 geänderten Fassung.
  • Gesetz Nr. 1902 vom 17. Oktober 1990.
  • Gesetz Nr. 2084 vom 7. Oktober 1992.
  • Gesetz Nr. 3029 vom 11. Juli 2002.
  • Gesetz Nr. 3232 vom 12. Februar 2004.
  • Gesetz Nr. 3385 vom 19. August 2005.
  • Gesetz Nr. 3581 vom 21. Dezember 2006.
  • Gesetz Nr. 3655 vom 3. April 2008.
  • Gesetz Nr. 3863 vom 15. Juli 2010.
  • Gesetz Nr. 3986 vom 1. Juli 2011.
  • Gesetz Nr. 3996 vom 5. August 2011.
  • Gesetz Nr. 4093/2012 vom 12. November 2012.
  • Gesetzliche Verordnung vom 19. November 2012.
  • Gesetz Nr. 4111/13 vom 25. Januar 2013.
  • Gesetz Nr. 4316/2014 vom 24. Dezember 2014.
  • Gesetz Nr. 4334/2015 vom 16. Juli 2015.
  • Gesetz Nr. 4336/2015 vom 14. August 2015.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Gleichgestellten. Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Nach Beendigung einer Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen freiwillige Fortsetzung der Versicherung möglich. Möglichkeit zur freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten von Militärdienst und Erziehungsurlaub.

Finanzierung

Beiträge 20,00 % vom Bruttoverdienst, davon 6,67 % Arbeitnehmer, 13,33 % Arbeitgeber.

Versicherungsbeginn ab 1. Januar 1993:
Das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer IKA-ETAM (ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ), das die Risiken Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter und Hinterbliebene sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abdeckt, erhält in den Jahren von 2003 bis 2032 als zusätzliche Finanzierung einen globalen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Beitragsbemessungsgrenze: Diese beträgt € 5.546,80 im Monat.

Leistungen

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationsquellen werden hier nur die IKA-Leistungen grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Bei Detailfragen zu den Leistungen der griechischen Rentenversicherungsträger wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Träger in Griechenland.

Invaliditätsrente
Die IKA zahlt

  • Renten wegen schwerer Invalidität,
  • Renten wegen gewöhnlicher Invalidität und
  • Renten wegen teilweiser Invalidität.

Eine Rente bei schwerer Invalidität können Versicherte erhalten, wenn bei ihnen eine Erwerbsminderung von mindestens 80 Prozent festgestellt wird. Diese Erwerbsminderung muss seit mindestens einem Jahr bestehen. Es ist dann ohne Bedeutung, ob es sich um eine vorübergehende oder eine dauerhafte Invalidität handelt.

Die Rente wegen gewöhnlicher Invalidität können Versicherte bekommen, wenn sie mindestens 67 Prozent, aber weniger als 80 Prozent erwerbsgemindert sind. Der Anspruch auf eine Rente wegen Teilinvalidität besteht dann, wenn Versicherte mehr als 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent erwerbsgemindert sind.

Zusätzlich müssen Versicherte eine Mindestanzahl an Versicherungszeiten nachweisen:

  • sie müssen entweder insgesamt 4500 Arbeitstage (15 Jahre) oder
  • 1500 Arbeitstage (fünf Jahre) versichert gewesen sein, davon aber mindestens 600 Arbeitstage (zwei Jahre) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Feststellung der Invalidität.

Die Höhe der Rente berechnet sich aus den geleisteten Arbeitstagen und aus der Versicherungsklasse, in die die Versicherten aufgrund ihres Arbeitsentgeltes in den letzten fünf Jahren vor Rentenbeginn eingestuft waren.

Die Rente wegen gewöhnlicher Invalidität beträgt 75 Prozent der vollen Rente (bei schwerer Invalidität). Sind Versicherte jedoch schon mindestens 6000 Arbeitstage versichert gewesen oder wird ihre Invalidität hauptsächlich durch eine psychische Erkrankung begründet, wird eine volle Rente wegen Invalidität gezahlt.

Eine Rente wegen teilweiser Invalidität erhalten Versicherte in Höhe von 50 Prozent einer Vollrente (bei schwerer Invalidität). Ist die Invalidität hauptsächlich auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen, dann besteht ein Anspruch auf 75 Prozent der vollen Rente.

Altersrente

Um eine Altersrente erhalten zu können, müssen Versicherte eine bestimmte Altersgrenze erreicht und eine Mindestanzahl von Arbeitstagen geleistet haben. Zusätzlich können besondere Voraussetzungen hinzukommen:

  • 4500 Arbeitstage (15 Jahre) und für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer des 65. Lebensjahres oder
  • 10000 Arbeitstage (33 Jahre und 4 Monate) und für Frauen die Vollendung des 57. Lebensjahres und für Männer des 62. Lebensjahres oder
  • 10500 Arbeitstage (35 Jahre) und für Frauen und Männer die Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie zuvor abhängig beschäftigt waren, oder
  • Ausübung einer schweren und gesundheitsschädlichen Tätigkeit, 4500 Arbeitstage (vier Fünftel dieser Arbeitstage bei schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit), davon mindestens 1000 Arbeitstage innerhalb der letzten zehn Jahre vor Erreichen der Altersgrenzen und für Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und für Männer des 60. Lebensjahres oder
  • 10500 Arbeitstage (35 Jahre) als Arbeitnehmer, davon mindestens 7500 Arbeitstage (25 Jahre) bei schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit, und für Frauen und Männer die Vollendung des 55. Lebensjahres oder
  • 5500 Arbeitstage (6000 Arbeitstage, wenn die Versicherung nach dem 31. Dezember 1992 begann) für Mütter von ledigen minderjährigen oder erwerbsgeminderten Kindern und Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern keine weitere Rente von der IKA oder einem anderen Versicherungsträger gezahlt wird, oder
  • 7500 Arbeitstage (25 Jahre) für die Mutter oder den Vater eines behinderten Kindes (Invalidität von mindestens 67 Prozent), unabhängig vom Lebensalter, oder
  • 6000 Arbeitstage (20 Jahre) für Mütter von mindestens drei Kindern, für die die reguläre Altersgrenze von 65 Jahren um drei Jahre je Kind bis höchstens zur Vollendung des 50. Lebensjahres (entspricht der Kürzung für fünf Kinder) vermindert wird.

 

Falls Versicherte die erforderliche Mindestanzahl an Arbeitstagen nicht erfüllen, können zusätzlich bis zu 200 Tage, an denen sie Krankengeld erhalten haben, und 200 Tage, an denen sie Arbeitslosengeld bezogen haben, berücksichtigt werden. Diese Tage müssen in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung liegen.

Außerdem können auch Zeiten, in denen Versicherte eine Invaliditätsrente bezogen haben, angerechnet werden. Die Höhe der Rente richtet sich nach den geleisteten Arbeitstagen und nach der Versicherungsklasse, in die die Versicherten aufgrund ihres Arbeitsentgeltes in den letzten fünf Jahren vor Rentenbeginn eingestuft waren.

Hinterbliebenenrenten

Die Familienangehörigen haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod insgesamt 4500 Arbeitstage oder nur 1500 Arbeitstage, aber hiervon 300 Arbeitstage innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Todesjahr, zurückgelegt hat.

Ist der Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls gestorben, haben seine Familienangehörigen unabhängig von den geleisteten Arbeitstagen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ist der Versicherte durch einen sonstigen Unfall gestorben, ist nur die Hälfte der oben genannten Arbeitstage erforderlich. Hat der Verstorbene bereits eine Invaliditäts- oder Altersrente bezogen, wird die Mindestanzahl an Arbeitstagen nicht erneut geprüft. Wer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat und wie hoch die Leistung ist, hängt davon ab, ob der Verstorbene bereits vor dem 1. Januar 1993 oder erst danach versichert war. Die diesbezüglichen Einzelheiten erfragen die Leser bitte ausschließlich bei der IKA.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem

In Griechenland gibt es das System der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, wobei es sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen handelt. Es gibt kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetzgebendes Dekret (ΝΟΜΟΘΕΤΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 2961/1954.
  • Gesetz Nr. 1545/1985.
  • Gesetz Nr. 1836/1989.
  • Gesetz Nr. 1892/1990.
  • Gesetz Nr. 3552/2007.
  • Gesetz Nr. 3986/2011.
  • Gesetz Nr. 3996/2011.
  • Gesetz Nr. 4075/12.
  • Gesetz Nr. 4203/2013.
  • Beschluss des OAED-Vorstands Nr. 3701/55/22-11-11.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Arbeitnehmer, die bei der Arbeitsverwaltung (OAED) gegen Arbeitslosigkeit versichert sind.
  • Keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

  • Beiträge: 5 % vom Bruttoverdienst, davon 1,83 % Arbeitnehmer, 3,17 % Arbeitgeber.
  • Staat: Defizitdeckung.
  • Beitragsbemessungsgrenze: € 5.546,80 im Monat.

Leistungen

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationsquellen können die Leistungen nur grob skizziert werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Garantie übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Die Voraussetzungen:

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
  • Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Tagen pro Woche oder 12 Tagen im Monat.
  • Arbeitsfähig und arbeitsbereit.
  • Beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet und diesem zur Verfügung stehen.

Mindestversicherungszeit:

  • Mind. 125 Arbeitstage in den letzten 14 Monaten oder 200 Arbeitstage in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Die letzten beiden Monate des Referenzzeitraums sind ausgeschlossen.
  • Bei erstmaligem Anspruch mind. 80 Arbeitstage jährlich in den letzten 2 Jahren.

Seit dem 1. Januar 2014 gilt eine Grenze von 400 Tagen in den letzten 4 Kalenderjahren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld. Antragsteller haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie in den vergangenen 4 Kalenderjahren bereits Arbeitslosengeld für 400 Tage erhalten haben. Wenn sie die Leistung weniger als 400 Tage erhalten haben, können sie für die restlichen Tage Arbeitslosengeld beantragen.

Leistungsdauer:
Im Allgemeinen abhängig von der Beschäftigungsdauer:

  • 125 Arbeitstage: Dauer der Leistung 5 Monate
  • 150 Arbeitstage: Leistungsdauer 6 Monate.
  • 180 Arbeitstage: Leistungsdauer 8 Monate.
  • 220 Arbeitstage: Leistungsdauer 10 Monate.
  • 250 Arbeitstage: Leistungsdauer 12 Monate.
  • Arbeitslose über 49 Jahre: 210 Arbeitstage: Leistungsdauer 12 Monate.
  • Für Jüngere, die erstmalig auf den Arbeitsmarkt kommen (20- bis 29-Jährige), Leistung für 5 Monate

Arbeitslosengeld wegen teilweiser oder zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit aufgrund saisonaler Schwankungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen (Bauwirtschaft, Tourismus, künstlerische Berufe).

Leistungsvoraussetzung: Im Jahr vor Leistungsgewährung Nachweis von bestimmter Zahl von Arbeitstagen (mind. 50 bis 210 Tage, max. 240 Versicherungstage). Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist eine Sonderunterstützung bei Arbeitslosigkeit möglich.

Versicherungssystem

In Griechenland gibt es keine eigenständige Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Risiken werden durch die Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.

Rechtsgrundlage

Keine

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

Deckungsbereich

Unfälle infolge und während der Beschäftigung. Wegeunfälle sind ebenfalls gedeckt.

Berufskrankheiten sind gedeckt gemäß Liste der Berufskrankheiten im Ministeriellen Erlass des Ministeriums für Arbeit, soziale Sicherheit und Sozialhilfe, nach Vorgabe der Sozialversicherungsanstalt (IKA-ETAM) (ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ) und der Zentren zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (KEPA) (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ – ΚΕΠΑ).

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert dargestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.

Sachleistungen
Der Hausarzt ist für die gesundheitliche Grundversorgung zuständig. Wahlweise besteht eine freie Wahl von Privatärzten, die bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, abhängig von deren Verfügbarkeit.

Versicherte können die Fachärzte in den Gesundheitsbehörden der PEDY (Primäres Nationales Gesundheitsnetzwerk- Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ) aufsuchen, hierzu ist ein Eintrag in eine Warteliste erforderlich. Ein Zugang zu privaten Fachärzten, die bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, ist ebenfalls möglich. Volle Kostenübernahme durch zuständigen Träger (IKA-ETAM) (ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ).

Geldleistungen
Die erforderlichen Geldleistungen werden wie bei einem normalen Krankheitsfall gewährt. Selbiges gilt für die Rentenleistungen im Falle einer ganzen oder teilweisen Erwrebsunfähigkeit.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip und Programme

Es gibt in Griechenland kein allgemeines oder besonderes System zur Mindestsicherung. Das Pilotprogramm "Garantiertes Mindesteinkommen" gewährt Geldleistungen zur Linderung besonderer Härtefälle. Hauptziel ist eine Auffanglösung für Haushalte, denen ein Mindestmaß an Unterstützung durch andere Maßnahmen verwehrt bleibt und die Linderung ihrer äußersten Armut, um weitere negative Folgen zu vermeiden. Das Programm strebt ebenfalls die Unterstützung und Gewährleistung des Zugangs zu sozialen Leistungen und Gütern der Begünstigten an sowie die Ein- und Wiedereingliederung von erwerbsfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt.

Das Programm wurde zunächst landesweit in 13 Pilotgemeinden für eine Dauer von 6 Monaten eingeführt. Ein garantiertes Mindesteinkommen (GMI) wird seit dem 1. April 2016 schrittweise auf das gesamte Land ausgeweitet.

Rechtsgrundlage

  • Das Gesetz 4320/2015 über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der humanitären Krisensituation soll Haushalte unterstützen, die in großer Armut leben, und die soziale Wiedereingliederung und Beschäftigung fördern. Vorrang haben Familien mit kleinen Kindern, Arbeitslose und Langzeitarbeitslose sowie Familien, die ihre Versorgung mit grundlegenden Gütern finanziell nicht sicherstellen können.
  • Gesetz 4093/2012 über die Genehmigung der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie 2013-2016.
  • Sofortmaßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 4046/2012 und der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie 2013-2016.
  • Gemeinsame Ministerielle Entscheidung vom 7. November 2014 "Festlegung der Konditionen zur Umsetzung des Pilotprogramms zum garantierten Mindesteinkommen – ΕΓΓΥΗΜΕΝΟ ΚΟΙΝΩΝΙΚΟ ΕΙΣΟΔΗΜΑ".
  • Gesetz Nr. 4320/2015 (Staatsanzeiger A' 29/19-03-2015). - Gemeinsame Ministerielle Entscheidung 494/2015 (Staatsanzeiger B΄577/09-04-2015).
  • Gesetz Nr. 4336/2015 (Staatsanzeiger A' 94/14-08-2015).

Geltungsbereich

Garantiertes Mindesteinkommen (GMI): Bestimmung durch Gemeinsame Ministerialentscheidung steht noch aus.

Gesetz 4320/2015: Einzelpersonen und Familien mit Bedarf an sozialer und wirtschaftlicher Unterstützung. Leistungen Es liegen leider keine Informationen vor.

Versicherungssystem

Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung, ggf. tarifvertragliche Regelungen.

Rechtsgrundlage

Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung, ggf. tarifvertragliche Regelungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle in Griechenland beschäftigten Arbeitnehmer.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch die Arbeitgeber bei entsprechender tarifvertraglicher Regelung.

Leistungen

Arbeiter
Bei 1 Jahr Betriebszugehörigkeit max. 50 % des Bruttoverdienstes für höchstens 1 Monat, bei weniger als 1 Jahr für einen halben Monat. Gesetzliches Krankengeld wird angerechnet.

Angestellte
Bei 1 Jahr Betriebszugehörigkeit max. 50 % des Bruttoverdienstes für höchstens 1 Monat, bei weniger als 1 Jahr für einen halben Monat. Zusätzlich Anrecht auf 6 Monate unbezahlten Urlaub. Gesetzliches Krankengeld wird angerechnet.

Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft:
Bei Vorliegen von 10 vollen Arbeitstagen während des 1. Arbeitsjahres zahlt Arbeitgeber Gehalt für 14 Tage während des Mutterschaftsurlaubs weiter. Nach Vollendung des 1. Arbeitsjahres eventuelle Entgeltfortzahlung für 1 Monat während des Mutterschaftsurlaubs. Arbeitgeber kann Zahlungen, die die Mutter für diesen Zeitraum von ihrer Versicherung erhielt, vom fortgezahlten Entgelt abziehen.
Aber: In der Praxis kommt Lohnfortzahlung in Griechenland nicht zur Anwendung.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

  • Gesetz 2112/20.
  • Königlicher Erlass 16/18-7-20.
  • Gesetz 3198/55.
  • Gesetz 1849/89.
  • Nationaler Tarifvertrag 1989.
  • Gesetz 2224/94.
  • Gesetz 2556/97.
  • Allgemeiner Nationaler Tarifvertrag 1989, 1994, 1996-1997, 1998-99, 2000-2001, 2002-2003, 2004-2005 und 2006-2007.
  • Gesetz 3863/2010.
  • Gesetz 3899/2010.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

Die schriftliche Mitteilung muss dem Arbeitnehmer mind. 1 Monat und höchstens 4 Monate (entsprechend der gesamten Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers) vor Kündigung des Arbeitsvertrags zugestellt werden. Eine mündliche Mitteilung ist rechtswidrig und ungültig.

Fristlose Kündigung:
Entlassungszeitraum beginnt mit dem Tag der Zustellung des Kündigungsschreibens bzw. mit dem in diesem Schreiben festgelegten Tag.

Fristgerechte Kündigung:

  • Unter einem Zeitraum von 2 Monaten ist keine Frist einzuhalten.
  • Hat der Entlassene beim Arbeitgeber über einen Zeitraum von 2 Monaten bis zu 1 Jahr gearbeitet, kann der Arbeitgeber ihn sofort entlassen und ihm 1 Monatsgehalt Entschädigung zahlen oder ihm mit einer Frist von 1 Monat kündigen.
  • Entsprechende Regelungen gelten für längere Arbeitszeiträume.

In jedem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Dienststelle der Arbeitsverwaltung OAED innerhalb von 8 Tagen über die Kündigung des Arbeitsvertrags zu informieren.

Kündigung durch Arbeitnehmer:

  • Mitteilung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  • Arbeitnehmer muss Arbeitgeber mind. 3 Monate vorher von seiner Kündigung in Kenntnis setzen.

Arbeiter
Keine Kündigungsfristen für Arbeiter, da die Entschädigung unabhängig von der Kündigungsform (befristet oder unbefristet) immer gleich ist.

Angestellte
Häufigster Fall der Lösung eines Arbeitsverhältnisses ist Kündigung ohne Einhaltung einer Frist bei gleichzeitiger Zahlung einer Entschädigung. Ein Kündigungsgrund muss nicht vorliegen. Die Grenze bildet das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Arbeitnehmer, die weniger als 2 Monate beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Im Unterschied zum deutschen Arbeitsrecht ist die Einhaltung der Kündigungsfristen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Vielmehr beeinflusst die Einhaltung der Kündigungsfrist die Höhe der Entschädigung, da der Arbeitgeber bei Einhaltung der Kündigungsfrist eine um die Hälfte reduzierte Abfindungssumme zu zahlen hat.

Kündigungsgründe

Bei befristeten Verträgen ist eine Kündigung vor Ablauf des Vertrags aus "wichtigem Grund" unter bestimmten Bedingungen möglich. Dazu zählen z. B. unzureichende Ausführung der Arbeitsaufgaben, berufliche Unzulänglichkeit, Konkurs des Unternehmens bzw. Einschränkung seiner Tätigkeit, häufige Fehlzeiten des Arbeitnehmers.

Für eine ordentliche Kündigung ist kein Grund erforderlich. Bei Nachweis des Arbeitnehmers, dass die Kündigung unredlich war oder aus niederen Beweggründen und nicht aufgrund objektiver Kriterien erfolgte, kann das Gericht diese für unwirksam erklären.

Keine betriebsbedingte Kündigung, wenn Umsetzung des Arbeitnehmers möglich.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

In Unternehmen mit mind. 50 Arbeitnehmern und Betrieben mit mind. 20 Arbeitnehmern: Vor Ausspruch der Kündigung ist eine Unterrichtung und Konsultation des Betriebsrats erforderlich, der Arbeitgeber muss die Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung berücksichtigen.

Höhe der Abfindung

Die Zahlung der Abfindung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung gem. § 4 Art. 2 des Gesetzes 2556/97 sind:

  • Schriftform der Kündigung.
  • Zahlung der vorgeschriebenen Abfindung.
  • Vorherige Versicherung des zu entlassenden Arbeitnehmers bei der IKA.

Die Abfindung beträgt ein Monatsgehalt bei einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr, bis zu 6 Monatsgehältern bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren. Für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit ist ein weiteres Monatsgehalt zu entrichten mit einer Obergrenze von 28 Jahren Betriebszugehörigkeit. Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist verdoppelt sich die Abfindung. Keine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Fristlose Kündigung:
Arbeitgeber muss entlassenen Arbeitnehmern entsprechend der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses und dem letzten Monatsgehalt eine Entschädigung zahlen. Dies ist nicht erforderlich, wenn für die Entlassung ein "wichtiger Grund" vorliegt und damit die Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes erfüllt werden.

Fristgerechte Kündigung:

  • Bei einer rechtlich begründeten fristgerechten Kündigung eines Arbeitsvertrags (rechtzeitig zugestellte schriftliche Mitteilung) zahlt der Arbeitgeber lediglich 50 % der vorgeschriebenen Entschädigung.
  • Hat der Entlassene beim Arbeitgeber über einen Zeitraum von 2 Monaten bis zu 1 Jahr gearbeitet, kann der Arbeitgeber ihn sofort entlassen und ihm eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts auszahlen oder ihm mit einer Frist von 1 Monat kündigen und ihm eine Entschädigung in Höhe von 50 % eines Monatsgehalts auszahlen. Entsprechende Regelungen für längere Arbeitszeiträume.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Griechenland

  • Verfassung von 1975 mit Änderungen, hier: Artikel 21 (Schutz von Familie, Gesundheit, Unterkunft und Menschen mit Behinderungen, fundamentale Rechte von Menschen mit Behinderungen).
  • Gesetz über die Förderung der Beschäftigung besonderer Personengruppen (Αναγκαστικές προσλήψεις ατόμων ειδικών κατηγοριών στο δημόσιο και τον ιδιωτικό τομέα), Nr. 2643/1998.
  • Gesetz über Sondermaßnahmen und Bildung für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit besonderem Förderbedarf (Ειδική Αγωγή και Εκπαίδευση ατόμων με αναπηρία ή με ειδικές εκπαιδευτικές ανάγκες) Nr. 3699/2008.
  • Gesetz zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft, der Religion oder des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Εφαρμογή της αρχής της ίσης μεταχείρισης ανεξαρτήτως φυλετικής ή εθνοτικής καταγωγής, θρησκευτικών ή άλλων πεποιθήσεων, αναπηρίας, ηλικίας ή γενετήσιου προσανατολισμού), Nr. 3304/2005.
  • Gesetz über Befreiung von Kfz-Steuer von Privatfahrzeugen, Nr. 490/1976.
  • Gesetz über Orthopädietechnik und andere Arten der Rehabilitation (Ρύθμιση επαγγέλματος ειδικού τεχνικού προθετικών και ορθωτικών κατασκευών και λοιπών ειδών αποκατάστασης και άλλες διατάξεις), Nr. 2072/1992.
  • Gesetz über Arbeitsrecht, Rechte der Gewerkschaften, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, Organisation des Arbeitsministeriums und der ihm unterstehenden juristischen Personen und andere Bestimmungen (Ρύθμιση θεμάτων εργασίας, συνδικαλιστικών δικαιωμάτων, υγιεινής και ασφάλειας των εργαζομένων και οργάνωσης Υπουργείου Εργασίας και των εποπτευομένων από αυτό νομικών προσώπων και άλλες διατάξεις), Nr. 2224/1994.
  • Gesetz über Modernisierung und Entwicklung (Για τον εκσυγχρονισμό και την ανάπτυξη και άλλες διατάξεις), Nr. 1892/90.
  • Gesetz über Gewährung von Förderungsmaßnahmen für die wirtschaftliche und regionale Entwicklung, Nr. 1262/82.
  • Gesetz über Arbeitslosenversicherung (Προστασίας από την'Ανεργία και άλλες διατάξεις), Nr. 1545/85.
  • Gesetz über die Förderung von Beschäftigung und Berufsausbildung (Προώθηση της απασχόλησης και της επαγγελματικής κατάρτισης και άλλες διατάξεις), Nr. 1836/89
  • Gesetz über Sozialversicherung, Nr. 3232/04.
  • Gesetz über Invalidenrente für IKA-Versicherte, Nr. 1902/90.
  • Einkommensteuergesetz, Nr. 2238/94.
  • Gesetz über die Einführung des 3. Dezember als Tag der Menschen mit Behinderungen, Einführung des Behindertenausweises und weitere Bestimmungen (Καθιέρωση της 3ης Δεκεμβρίου ως Ημέρας Ατόμων με Ειδικές Ανάγκες. Θέσπιση του θεσμού της κάρτας αναπηρίας και άλλες διατάξεις), Nr. 2430/96.
  • Gesetz über Invalidenrente für versicherte Landwirte, Nr. 2458/1997.
  • Gesetz über Invalidenrente für Versicherte im öffentlichen Sektor, Nr. 2227/94.
  • Gesetz über die Entwicklung des nationalen Sozialversicherungssystems (Ανάπτυξη του Εθνικού Συστήματος Κοινωνικής Φροντίδας και άλλες διατάξεις), Nr. 2646/98.
  • Gesetz über die Entwicklung und Modernisierung der Leistungen für psychische Erkrankungen (Ανάπτυξη και Εκσυγχρονισμός Υπηρεσιών Ψυχικής Υγείας και άλλες διατάξεις), Nr. 2716/99.
  • Gesetz über Finanzierung von Darlehen für Häuser, Nr. 2736/99.
  • Gesetz über die Überwachungsinstitutionen von Gesundheit und Sozialleistungen, Nr. 3370/2005.
  • Gesetz über die Neuregelung des Nationalen Systems für Sozialfürsorge, Nr. 3370/2005 -       Arbeitsgesetzbuch, Nr. 3528/2007.
  • Neues Baugesetz (Νέος οικοδομικός κανονισμός), Nr. 2831/2000.
  • Gesetz über die Neuordnung der Arbeitsbehörde (Αναδιάρθρωση Ο.Α.Ε.Δ. και άλλες διατάξεις), Nr. 2956/2001.
  • Gesetz über das Einstellungssystem im öffentlichen Sektor (Συνταγματικά κατοχυρωμένες ανεξάρτητες αρχές τροποποίηση και συμπλήρωση του συστήματος προσλήψεως στο δημόσιο τομέα και συναφείς ρυθμίσεις), Nr. 3051/2002.
  • Gesetz über Maßnahmen zur Arbeitslosigkeit (Μέτρα για την αντιμετώπιση της ανεργίας και άλλες διατάξεις), Nr. 3227/2004.
  • Zivilrecht (Κώδικας Κατάστασης Δημοσίων Πολιτικών Διοικητικών Υπαλλήλων και Υπαλλήλων Ν.Π.Δ.Δ.), Nr. 3528/2007.
  • Königliches Dekret (ΒΑΣΙΛΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 20/59.
  • Präsidialerlass (ΠΡΟΕΔΡΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 527/84.
  • Präsidialerlass (ΠΡΟΕΔΡΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 412/85.
  • Ministerielle Entscheidungen Nr. 3046/304/1988, Nr. 1051240/385/Α0013/2004, Nr. 44867/1637/1.8.2008, Nr. C4a/F.201/1791/1998 (Unterbringung für unterstütztes Wohnen), Nr. P2b/14957/2001 (Services für soziale Unterstützung und soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen), E/22240, 2003 (Kulturpass), 110941/12.4.2006.(Management, Evaluation und Monitoring der Einführung des "Hilfe-zu-Hause"-Programms).
  • Gesetz über das neue System der sozialen Sicherung und damit zusammenhängenden Bestimmungen sowie Vereinbarungen über die Arbeitsbeziehungen (Νέο Ασφαλιστικό Σύστημα και συναφείς διατάξεις, ρυθμίσεις στις εργασιακές σχέσεις) Nr. 3863/2010.
  • Gesetz 4403/2016 (Regierungsamtsblatt A 125/07-07-2016)
  • BESCHLUSS Nr. Δ23 οικ.30299/2377 (Regierungsamtsblatt B 2089/20-7-2016/Ausgabe B): 'Festlegung der Bestimmungen und Bedingungen der Einführung der ersten Phase des Sozialen Solidaritätseinkommensprogramms'.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Keine allgemeine gesetzliche Definition.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Seit 1. Januar 2011: Zentrum für die Feststellung und Bescheinigung von Behinderungen bei dem gesetzlichen Sozialversicherungsträger (IKA-ETAM). Einheitliche Methoden zur Erteilung von Behindertenrente oder für Leistungen, für die ein Sachverständigengutachten über die Behinderung erforderlich ist.  

Möglichkeit einer einmalig festgestellten dauerhaften Behinderung bei Beeinträchtigung von 80 % und mehr. Beschluss des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherungen erforderlich, der auf einer Stellungnahme eines mit Ärzten besetzten wissenschaftlichen Sonderausschusses beruht.  

Vorgeschriebene Ausstellung eines Behindertenausweises für alle Menschen mit Behinderungen, gleiche Kriterien für alle.  

Die Erwerbsunfähigkeit wird durch die Zentren zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ – (KEPA)) beurteilt. Diese Beurteilung basiert auf einer Liste, welche die Sozialversicherungsanstalt (ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ (IKA-ETAM)) nach Vorschlägen der KEPA festgelegt hat.  

Der Grad der Erwerbsminderung kann nach einem Zeitraum, den das Zentrum zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ (KEPA)) festgelegt hat, überprüft werden. Es wird geprüft, ob die Invalidität noch vorliegt oder wenn sich der Gesundheitszustand geändert hat. Nach 3 Überprüfungen kann eine lebenslange Rente gewährt werden, wenn besondere Bedingungen erfüllt sind.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Eingeschränkte Behinderung: 50 % bis 66,9 %.  

Gewöhnliche Behinderung: 67 % bis 79,9 %.  

Schwere Behinderung: ab 80 %.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Gemäß Art. 128 Zivilgesetzbuch sind Kinder mit 10 Jahren und darunter sowie Menschen unter vollständiger Betreuung nicht geschäftsfähig. Art. 1666 bis 1687 listet die Bedingungen für eine gesetzliche Betreuung auf. Dazu gehören auch eine psychische, intellektuelle oder körperliche Behinderung, aufgrund derer der Betroffene seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht wahrnehmen kann.  

Für die Bestellung eines amtlichen Betreuers auf Antrag von Verwandten des Betroffenen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft (selbst gegen den Willen des Betroffenen) sind griechische Gerichte international, örtlich und sachlich zuständig. Ausnahme: Bei körperlicher Behinderung Betreuung nur auf Antrag des Betroffenen.  

Wenn keine natürliche Person als gesetzliche Betreuer festgelegt werden kann, kann eine Vereinigung, ein sozialer Dienst oder eine Institution mit geeignetem Personal diese Aufgabe übernehmen.  

Das Gericht entscheidet, ob gesetzliche Betreuung nötig ist und in welchen Bereichen (Spezialvollmacht oder Generalvollmacht). Das Gericht kann selbst oder auf Anfrage Dritter die Ausgestaltung der gesetzlichen Betreuung ändern. Spezialvollmachten können sich z. B. auf die Bereiche Vermögen, gesundheitliche Versorgung, Post und Aufenthalt beziehen.  

Ein geschäftsfähiger Mensch kann Vollmachten für eine spätere Unzurechnungsfähigkeit treffen, die das Gericht dann berücksichtigen muss. Notare prüfen die Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden und ob der Inhalt der Vollmachten rechtens ist. Der Vollmachtgeber (soweit zurechnungsfähig) oder gesetzliche Betreuer kann die Vollmacht ändern oder widerrufen.  

Kein Wahlrecht für Menschen, die unter vollständiger gesetzlicher Vormundschaft stehen. Menschen, die nur unter teilweiser Vormundschaft stehen, können unter bestimmten Bedingungen ihr Wahlrecht behalten.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Steuererleichterungen für die Kinderbetreuung sind möglich.  

Schulkinder

Bewertung des Bedarfs von Schülern mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf durch Fachkräfte in öffentlichen Zentren für Diagnostik und Unterstützung für sonderpädagogische Bedürfnisse (KEDDY) sowie in anderen Medizinischen und Pädagogischen Zentren. Sind die Eltern mit der Einstufung nicht einverstanden können sie Einspruch einlegen und das Kind wird durch ein weiteres Mal von einem anderen Zentrum untersucht. Die Entscheidung der 2. Einstufung ist bindend.  

Primärbildung für Schüler mit Behinderungen wurde 2016 umstrukturiert in Bezug auf die Klassen. Diese wurden an die Regelschulformen angepasst.  

Gemeinsamer Unterricht

Schüler mit Behinderungen haben ein Recht auf angepasste Prüfungen beim gemeinsamen Unterricht.  

In Regelschulen wird in separaten Klassen oder inklusiv mit paralleler Unterstützung (wenn nötig von Förderschullehrern) in regulären Klassen unterrichtet. In inklusiven Klassen auch Unterricht in Braille und Gebärdensprache.  

Förderschulen

Gebärdensprache muss in Schulen für gehörlose Menschen von den Lehrern beherrscht werden.  

Förderunterricht findet in verschiedenen Formen statt.

1.     In Förderschulklassen mit speziell ausgebildetem Lehrpersonal.

2.     In einigen Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Heimen für schwererziehbare Kinder und Einrichtungen für Menschen mit chronischen Krankheiten gibt es spezielle Abteilungen, die zu anderen Schulen gehören aber autonom arbeiten.

3.     Heimunterricht, wenn der Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.  

Studenten

Zulassung zum Studium für Studenten mit Behinderungen auch ohne Prüfung möglich.  

Besondere Unterstützungsservices an allen Universitäten Zugänglichkeit, technische Hilfsmittel, Karriereoptionen und andere Aspekte des studentischen Lebens betreffend.  

Pädagogische Hilfen

Zentren für Diagnostik und Unterstützung für sonderpädagogische Bedürfnisse (KEDDY) sind dafür zuständig die Mittel für Hilfen, Equipment, parallele Unterstützung und personalisierte Bildungsprogramme beim Ministerium für Bildung zu beantragen.  

Pädagogische Assistenz

Schüler mit Behinderungen müssen sich selbst um eine Assistenz kümmern.  

Nachteilsausgleiche an Universitäten

Studierende:

Keine Aufnahmeprüfungen vor Studienbeginn. 5 % aller vorhandenen Studienplätze gehen unter dieser Bedingung an Studierende mit Behinderungen. Voraussetzung: Behinderung verhindert nicht die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs. Wird von einem besonderen Universitätskomitee geprüft.  

Alle Prüfungen können je nach Bedarf mündlich oder schriftlich abgelegt werden. Dies trifft auf sämtliche Bildungswege und den gesamten Bildungsprozess zu.  

Besondere Unterstützungsservices an allen Universitäten Zugänglichkeit, technische Hilfsmittel, Karriereoptionen und andere Aspekte des studentischen Lebens betreffend.  

Heil- und Hilfsmittel

Organisation für die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten ist verantwortlich für die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln. Dazu zählen Rollstühle, Prothesen und Hebevorrichtungen sowie die Bereitstellung von medizinischer Versorgung.  

Es fällt eine Selbstbeteiligung für Heil- und Hilfsmittel von 25 % mit Ausnahme von bestimmten Gruppen an, wie z. B. an Diabetes, Tetraplegie-Querschnittlähmung und Nierenversagen erkrankte Menschen.  

Versicherte haben alle 4 Jahre Anspruch auf eine neue Brille oder alle 2 Jahre auf neue Kontaktlinsen. Kinder unter 12 Jahren haben alle 2 Jahre Anspruch auf eine neue Brille. Für Brillen werden € 100 und für jede Kontaktlinse € 25 gezahlt.  

Für Hörgeräte werden € 600 gezahlt. Die Zahlung erfolgt in Intervallen von 4 Jahren für Erwachsene und jedes Jahr für Kinder. Es gelten bestimmte Bedingungen.  

Sonstige medizinische Leistungen

Der Transport zu öffentlichen Krankenhäusern ist im Notfall kostenlos.  

Haushaltsdienstleistungen werden unter bestimmten Bedingungen kostenlos angeboten.  

Die Transportkosten für Dialyse- und Thalassämiepatienten werden erstattet.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Betreutes Wohnen

Seit 1998 gibt es Regeln für das betreute Wohnen in den Gemeinden.  

Langfristige oder vorübergehende Unterbringung für Menschen mit geistigen Behinderungen in geschützten Unterkünften oder Wohnungen, in denen sie betreut werden.  

Programm "Hilfe zu Hause" (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ):

Das Programm ist Teil der primären sozialen Pflegedienstleistungen. Es bietet Krankenpflege, soziale Pflegedienste und häusliche Hilfe für ältere Menschen, die dauerhaft oder zu bestimmten Tageszeiten allein leben und nicht ausreichend für sich selbst sorgen können, und für Menschen mit Behinderungen, die von Isolation, Ausgrenzung oder familiären Schwierigkeiten betroffen sind. Ziel ist die Unterstützung und Pflege von älteren Menschen in ihrem Zuhause sowie die Erhöhung ihrer Lebensqualität. Lokale Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und natürliche oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die auf dem Gebiet der Sozialpflege tätig sind, setzen das Programm um. Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Hilfe. In der Regel beträgt die Pflegedauer 8 Stunden pro Tag. Die Dauer des Programms und befristete Beschäftigungsverträge für die Erbringung der Leistungen wurden gemäß Absatz 1α Artikel 69 des Gesetzes 4430/2016 (GG 205/A’/31-10-2016) bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.  

Programm "Häusliche Versorgung" (ΚΑΤ’ΟΙΚΟΝ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗ ΦΡΟΝΤΙΔΑ):

Das Programm ist ein Teil des Programms "Hilfe zu Hause". Es soll den Bedarf von unversicherten, älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und sozio-ökonomischen Problemen besser decken.  

Programm "Häusliche Krankenpflege" (ΚΑΤ’ΟΙΚΟΝ ΝΟΣΗΛΕΙΑ):

Das Programm ist ein Teil des Programms "Hilfe zu Hause" (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ). Es soll, unter bestimmten Voraussetzungen, die Versorgung und Genesung von älteren Menschen in ihrem Zuhause gewährleisten.  

Das Programm "Hilfe zu Hause für Rentner" (ΚΑΤ’ ΟΙΚΟΝ ΦΡΟΝΤΙΔΑ ΣΥΝΤΑΞΙΟΥΧΩΝ):

  • Das Programm ist ein Teil des Programms "Hilfe zu Hause" (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ). Es soll eine eigenständige Lebensführung von älteren Rentnern und Rentnern mit Behinderungen in ihrem Zuhause und in ihrer gewohnten und sozialen Umgebung ermöglichen.
  • Das Programm wird für Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrentner angeboten, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Soziale Sicherheit und Sozialhilfe fallen und häusliche Pflege benötigen, d. h. Unterstützungs- und Pflegedienstleistungen.  

Die Hauptschwerpunkte des Programms sind folgende:

  • Pflegebedürftigkeit der älteren und invaliden Menschen durch systematische Erbringung von Dienstleistungen von Sozialarbeit, psychosozialer Unterstützung, Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie und Haushaltshilfe bekämpfen;
  • Leistungsempfänger über ihre Rechte aufklären und sie in ihrer Kommunikation mit den zuständigen Diensten für Gesundheit, soziale Sicherheit und Sozialhilfe unterstützen;
  • Den Leistungsempfängern bei der Teilnahme an kulturellen, Freizeit-, sozialen und religiösen Aktivitäten helfen.  

Die Anspruchsvoraussetzungen hängen zusammen mit dem Alter, Einkommen, Familienstand, Gesundheitszustand und der vorübergehenden oder dauerhaften Art der Pflegebedürftigkeit.  

Die Leistungsempfänger des Programms haben Anspruch auf zusätzliche Versicherungsleistungen für vermehrte häusliche Pflege.  

Persönliches Budget

Es ist kein persönliches Budget für Assistenz vorgesehen. Es wird aber eine Leistung für nicht-stationäre Pflege (ΕΞΩΙΔΡΥΜΑΤΙΚΟ ΕΠΙΔΟΜΑ) gezahlt.  

Sonstige Geldleistungen

Geldleistungen der Sozialämter der Gemeinden, unter bestimmten Bedingungen, die in verschiedenen Ministeriellen Entscheidungen festgelegt sind, für blinde oder gehörlose Menschen, Menschen mit einer körperlichen Behinderung, Menschen mit einer geistigen Behinderung sowie Menschen mit HIV/Aids. Die Summe variiert zwischen € 362 und € 771 für Menschen mit Tetraplegie/Paraplegie.  

Die Sozialämter der Gemeinden zahlen unter bestimmten Bedingungen Geldleistungen, die in verschiedenen Ministeriellen Entscheidungen festgelegt sind, für folgende Gruppen:

  • erwerbstätige blinde Menschen oder arbeitslose Rentenempfänger: € 362; arbeitslose blinde Menschen: € 697;
  • gehörlose oder taubstumme Menschen: € 362;
  • Menschen mit geistiger Behinderung: € 527;
  • Menschen mit Thalassämie: € 362;
  • Menschen mit Hämophilie oder AIDS: € 697;
  • Menschen mit schwerer Behinderung: € 313;
  • Menschen mit Zerebralparese: € 697;
  • Menschen mit Tetraplegie/Paraplegie: € 771.

Die Leistungen werden übereinstimmend mit der Entscheidung des Zentrums zur Invaliditätsbescheinigung (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ (KEPA) für die Dauer der Invalidität gewährt.  

Besondere Regelungen zur Teilhabe Schwerbehinderter

Solidaritätszuschlag für Rentenempfänger (ΕΠΙΔΟΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ ΑΛΛΗΛΕΓΓΥΗΣ ΣΥΝΤΑΞΙΟΥΧΩΝ - ΕΚΑΣ):

  • Es handelt sich um eine beitragsunabhängige Leistung für Empfänger einer Altersrente, Invalidenrente oder Hinterbliebenenrente im Alter von 65 Jahren mit dauerhaftem Wohnsitz in Griechenland. Es gilt keine Altersbegrenzung für Waisen und Rentenempfänger aller Kategorien, wenn das Zentrum zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ (KEPA)) einen Grad der Erwerbsunfähigkeit über 80 % bestätigt hat.
  • Bestimmend für die Höhe sind die folgenden Faktoren: Summe der Haupt- und Zusatzrenten, die der Leistungsempfänger während des Monats, in dem der ministerielle Erlass jedes Jahr ausgestellt wird, bezieht sowie im Steuerbescheid des Vorjahres angegebene Einkommenskriterien für Einzelpersonen und Familien. Nicht berücksichtigt werden a) die Beträge, die von Kriegsopfern oder durch den Militärdienst invalide gewordene Menschen sowie Opfer von terroristischen Anschlägen bezogen werden und b) die Beträge, die als Fürsorge bezogen werden. Diese berücksichtigten Beträge sind Beträge für Vollinvalidenleistungen, Leistungen für Menschen mit Paraplegie oder Tetraplegie , ausländische Gehälter und Renten sowie die Soldatenpension in Friedenszeiten.  

Versicherungsbeginn vor 1. Januar 1993:

Bei 100 % Erwerbsunfähigkeit wird die Invalidenrente für Pflege durch Dritte um 50 % erhöht, jedoch um nicht mehr als € 660,80 pro Monat.  

Versicherungsbeginn ab 1. Januar 1993:

Bei 100 % Erwerbsunfähigkeit entspricht der Zulage für Pflege durch Dritte (ΠΡΟΣΑΥΞΗΣΗ ΣΥΝΤΑΞΗΣ ΛΟΓΩ ΑΝΑΓΚΗΣ ΒΟΗΘΕΙΑΣ ΤΡΙΤΟΥ ΠΡΟΣΩΠΟΥ) 1/4 des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten Bruttoinlandsprodukts je Einwohner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird.  

Nationale Aktions- und Förderprogramme

Kein eigenständiger Aktionsplan für den Bereich Behinderung. Einige Maßnahmen sind in das nationale strategische Rahmenwerk für den Bereich Inklusion in den Jahren 2014-2020 enthalten. Dazu gehören die Deinstitutionalisierung, der Zugang zu höherer Bildung für Menschen mit Behinderungen, Ausweitung der häuslichen Pflege und die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Ausbildungsprogrammen.  

Das Ministerium für Arbeit, soziale Sicherheit und Wohlfahrt ist für die Koordinierung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verantwortlich.  

Sonstige Hilfsangebote

Nationales Zentrum für Soziale Solidarität (Βράβευση Εθνικού Κέντρου Κοινωνικής Αλληλεγγύης - EKKA):

Koordinierung des Netzwerks der Leistungserbringer für Förderung von, Fürsorge für und Solidarität mit Menschen, die in außergewöhnliche Notlage geraten; Beratung, psychologische Unterstützung, Eingreifen vor Ort bei außergewöhnlichen Krisensituationen; organisiert Unterstützung, Unterbringung und Pflege und vermittelt soziale Fürsorgeleistungen.  

Nationales Zentrum für Sozialforschung (Εθνικό Κέντρο Κοινωνικών Ερευνών - EKKE)

Träger für Forschung, Assessment, Ausbildung und Sozialpolitik; Schaffung von Maßnahmen.  

Universität von Athen:

ATHENA ist ein Softwareverzeichnis für kostenlose open-source Software im Bereich Assistenztechnolgien  

Nationaler Verband der Blinden (Εθνική Ομοσπονδία Τυφλών - EOT)  

Verein für Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern mit geistigen Behinderungen (Παvελλήvια Ομoσπovδία Σωματείωv Γovέωv και Κηδεμόvωv Ατόμωv με Αvαπηρίες - POSGAmeA)  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Sekundärbildung beschäftigt sich vor allem mit der beruflichen Bildung.  

Menschen mit Behinderungen dürfen in der Ausbildung/Lehre nicht diskriminiert werden. Seit April 2013 gibt es bestimmte Voraussetzungen, die private Bildungseinrichtungen erfüllen müssen, wenn sie mehr als 75 Schüler betreuen. Dazu gehören Ausbildungszentren, Hochschulen und Zentren für lebenslanges Lernen.  

Es gibt mehr als 60 Zentren für berufliches Training für junge Menschen bis 22 Jahre, davon 20 für Menschen mit Behinderungen. Soziale Unterstützung und Beratung, um den Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu fördern.  

10 % aller Plätze in Ausbildungskursen sind Menschen mit Behinderungen vorbehalten.  

Spezielle Angebote der Arbeitsbehörde (OAED) für Menschen mit Behinderungen. Psychosoziale Unterstützung, Berufsberatung und Unterstützung gehören dazu und sollen dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen auf dem regulären Arbeitsmarkt eine Arbeit oder Ausbildung finden.  

Qualifizierung und Förderung

Mehr als 60 Zentren für berufliches Training für junge Menschen bis 22 Jahre, davon 20 für Menschen mit Behinderungen. Soziale Unterstützung und Beratung, um Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu fördern.  

Schüler mit Behinderungen an Förderschulen können sich genauso wie Schüler ohne Behinderungen Qualifizieren. Allerdings benötigen sie für die gleiche Qualifizierung 2 Jahre mehr.  

2 Ausbildungszentren in Athen und Thessaloniki speziell für Menschen mit Behinderungen. Jährlich ca. 260 Absolventen. Ausbildung für Sekretariatstätigkeit, Nutzung von Informationstechnologie und Kunsthandwerk. Alle OAED-Programme werden gefördert und umfassen auch die Sozialversicherung.  

Werkstätten für Behinderte

Schüler mit Behinderungen die ihren Abschluss an einer Förderschule gemacht haben, können sich bei speziellen Werkstätten für Berufsausbildung einschreiben. Die Ausbildungszeit in diesen Werkstätten beträgt 6 Jahre.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsplatz barrierefrei zugänglich zu machen, solange dies nicht eine überproportionale Belastung für den Arbeitgeber bedeutet.  

Es gibt Regelungen zur bevorzugten Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, z. B. blinde Menschen.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber werden (hauptsächlich finanziert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)) mit einem Betrag von bis zu € 2.500 (90 % der Anschaffungskosten) für die Bereitstellung eines behindertengerechten Arbeitsumfelds gefördert (Rampen, barrierefreie Toiletten, Schreibtische usw.). (Stand: 2014)    

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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