Länderinformationen Uruguay

Hauptstadt Montevideo
Fläche 176.215 km²
Einwohnerzahl ca. 3,5 Millionen
Regierungssystem Präsidiale Demokratie mit direkt gewähltem Präsidenten
Religion 47,1 % Katholiken, 23,2 % konfessionslose Gläubige, 11,1 % nicht-katholische Christen, 0,3 % Juden, 0,6 % Umbanda-Religion oder andere afroamerikanische Religionen, 17,2 % Atheisten oder Agnostiker, 0,4 % andere Religionen
Amtssprache Spanisch
Währung Uruguayischer Peso
Zeitzone UTC-3
Internet-TLD .uy

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei offiziellen Stellen Uruguays.

Bei Einreise in Uruguay muss ein Nachweis über eine Krankenversicherung, die Behandlungskosten in Uruguay abdeckt, mitgeführt werden.

Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Ausreise und Transit
Für die Durchreise auf dem Landweg gelten dieselben Bestimmungen wie für die Einreise.

Beschränkungen im Land
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird vielerorts (öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Einrichtungen, Einkaufszentren, Supermärkte und Ladengeschäfte) empfohlen, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Empfehlungen

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.


Impfschutz
Es bestehen keine Pflichtimpfungen für Uruguay. Eine Gelbfieberimpfung ist bei Reisen nach bzw. Reisen aus Uruguay in ein Drittland nicht vorgeschrieben oder erforderlich.

Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt auch gegen Dengue-Fieber, Hepatitis B, sowie nur im Einzelfall bei besonderer Exposition gegen Tollwut und Typhus empfohlen.
Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Dengue-Fieber
Dengue-Viren werden durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher und betrifft zunehmend auch Reisende. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen inkl. möglicher Todesfolge auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Eine Chemoprophylaxe und eine spezifische Therapie existieren nicht. Eine Impfung ist verfügbar, siehe Dengue-Fieber.

  • Lassen Sie sich bezüglich einer Impfung von Tropen- und/oder Reisemedizinern beraten.
  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von Dengue-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

Speziell sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Tragen Sie körperbedeckende, helle Kleidung (lange Hosen, lange Hemden).
  • Applizieren Sie wiederholt Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen.
  • Schlafen Sie ggf. unter einem imprägnierten Moskitonetz.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise gültig sein. 

Ein Passverlust muss bei der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden. Diese Anzeige wird zur Ausstellung des neuen deutschen Passes und zur Ausreise aus Uruguay benötigt.

Visum
Deutsche Touristen benötigen bei Einreise mit gültigem Reisepass für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen kein Einreisevisum. Grundsätzlich kann kurz vor Ablauf der 90 Tage eine einmalige Verlängerung des Aufenthalts bei der Einwanderungsbehörde in Uruguay beantragt werden.

Für eine weitere Verlängerung muss – je nach Aufenthaltszweck- eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Elektronische Einreisekontrolle
Nach Einführung einer elektronischen Einreisekontrolle erhalten Ausländer bei ihrer Einreise nach Uruguay nicht mehr in allen Fällen einen Einreisestempel in ihren Reisepass. Erwachsene Reisende mit biometrischen Reisepässen haben die Möglichkeit der Nutzung automatischer Einreise-Gates. Durch die Nutzung dieser Gates werden Datum der Einreise und Passdaten im IT-System der uruguayischen Migrationsbehörde gespeichert. Probleme aufgrund des fehlenden Einreisestempels sind bei anschließender Ausreise aus Uruguay innerhalb des erlaubten Zeitraums nicht zu erwarten.
Der Erhalt eines Einreisestempels ist weiterhin möglich, wenn Reisende anstelle der automatischen Einreise-Gates die bisherigen mit Beamten der uruguayischen Migrationsbehörde besetzten Kabinen nutzen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Uruguay sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Uruguay finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Uruguay.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Uruguay genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Uruguay finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Uruguay.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Uruguay gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Uruguay ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay (die amtliche Bezeichnung von Uruguay) wurde am 8. April 2013 unterzeichnet (BGBl. 2014 II. S. 332) und trat am 1. Februar 2015 in Kraft (Bekanntmachung BGBl. 2015 II, S. 266).

Die praktischen Umsetzungshinweise für das Abkommen ergeben sich aus dem Protokoll zum Abkommen vom 8. April 2013, der Durchführungsvereinbarung vom 8. April 2013 (BGBl. 2014 II, S. 347) – in Kraft getreten am 1. Februar 2015 – und der Verwaltungsvereinbarung vom  9. Mai 2014 zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2013 – ebenfalls in Kraft getreten am 1. Februar 2015 -.

Das Abkommen gilt für alle Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten (vgl. hierzu Artikel des Abkommens).

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens wurde in Artikel 2 geregelt. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ist es auf die Rechtsvorschriften über

  • die Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte

anzuwenden.

In Bezug auf Uruguay ist es auf die Rechtsvorschriften über die beitragsabhängigen Rentensysteme anzuwenden.

Mit Artikel 10 des Abkommens wird sichergestellt, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten ihre Rentenanwartschaftszeiten aus den beiden Vertragsstaaten zusammenrechnen lassen können.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen in Uruguay.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und Uruguay spezielle Zuständigkeitsregelungen. 

Wenn ein in Uruguay beschäftigter Arbeitnehmer auch weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften in den oben genannten Sozialversicherungsbereichen untersteht, gilt dies auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (SGB III – Arbeitsförderung).

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die uruguayischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Uruguay ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die uruguayischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Uruguay arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Uruguay im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Die ersten 24 Monate 

Für einen nach Uruguay entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

In diesem Zusammenhang ist bitte zu beachten, dass alle Zeiten einer Entsendung vor dem Inkrafttreten des Abkommens (1. Februar 2015) bei der Ermittlung des 24-Monate-Zeitraums unberücksichtigt bleiben.

Bei einer erneuten Entsendung nach Uruguay ist ferner zu beachten, dass zwischen dem Ende der vorherigen Entsendung und dem Beginn der neuen Entsendung mehr als 12 Monate liegen (vgl. hierzu Artikel 7 Abs. 2 des Abkommens).

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Uruguay und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden. Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA und in Uruguay die Banco de Prevision zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Uruguay bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung beim GKV-Spitzenverband, DVKA den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  • Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Uruguay
  • Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Uruguay
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Uruguay
  • Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Uruguay
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  • Kopien des Vordrucks DE/UY 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 24  Kalendermonate überschreitet.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Uruguay fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Uruguay, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Uruguay erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck DE/UY 101

Arbeitnehmer, die in Uruguay arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Uruguay“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck DE/UY 101.

In Deutschland wird der Vordruck DE/UY 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die ersten 24 Monate der Entsendung von 

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Die Gesundheitsfürsorge und -vorsorge ist besser als in den meisten lateinamerikanischen Ländern; allerdings nimmt die Ärztedichte von Montevideo zum Landesinneren stark ab. Die öffentlichen Krankenhäuser in Uruguay sind kostenlos und ermöglichen so allen Bevölkerungsschichten eine medizinische Versorgung. Das Personal ist sehr gut ausgebildet, allerdings sind die Wartezeiten sehr lang. Private Krankenhäuser werden von den monatlichen Beiträgen der Versicherten finanziert. Die monatlichen Beiträge sind um ein Vielfaches niedriger, da wegen der direkten Versicherung bei der jeweiligen Klinik keine Krankenkasse zwischen Versichertem und dem Leistungsträger vermittelt. Die monatlichen Beiträge für eine Krankenversicherung liegen je nach Leistungspaket zwischen 30 und 60 US-Dollar.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Auf jeden Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. des Abschlusses einer Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von "Deutsche im Ausland e. V." wenden: Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Uruguay von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Uruguayaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Uruguayaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Uruguay auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet, und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt.

In Uruguay gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

In Uruguay gibt es seit 1996 ein gemischtes Rentensystem. Es besteht aus dem solidarischen Rentensystem und aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem. Solidarisches und individuelles Rentensystem werden als gemischtes System bezeichnet. 

Das gemischte Rentensystem

Vom gemischten System werden alle Personen erfasst, die am 1. April 1996 jünger als 40 Jahre alt waren sowie diejenigen Personen, die – unabhängig vom Alter – nach dem 1. April 1996 erstmalig eine Beschäftigung oder Tätigkeit in Uruguay aufgenommen haben oder die sich vor dem 31. Dezember 1996 für dieses System entschieden haben.

Zuständiger Träger des gemischten Rentensystems ist die Banco de Previsión Social (Bank für Sozialvorsorge – BPS). Sie ist für fast 90 Prozent aller Versicherten in Uruguay zuständig, die übrigen Personen werden von anderen Rentenkassen verwaltet. Die Banco de Seguros del Estado (BSE – Staatliche Versicherungsbank) ist zuständig für die Rentenkassen mit staatlicher Beteiligung. Folgende Rentenkassen mit staatlicher Beteiligung existieren:

  • Rentenkasse der Notare (Caja Notarial de Jubilaciones y Pensiones),
  • Rentenkasse der Banken (Caja de Jubilaciones y Pensiones Bancaria),
  • Rentenkasse für Absolventen eines Hochschulstudiums (Caja de Jubilaciones y Pensiones de Profesionales Universitarios),
  • Rentenkasse der Streitkräfte (Servicio de Retiro y Pensiones de las Fuerzas Armadas),
  • Rentenkasse der Polizei (Dirección Nacional de Asistencia y Seguridad Social Policial).

Personen, die vom gemischten System erfasst werden, erhalten neben der Rente aus dem solidarischen System auch eine Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem.

Arbeitnehmer zahlen einen Beitrag von 15 Prozent ihres Bruttoeinkommens zum gemischten System. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 7,5 Prozent. Für Selbständige richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Einkünften.

Das gemischte System besteht aus drei Ebenen:

  • Erste Ebene: Bei Einkommen bis 31.618 UYU (Uruguayischer Peso) monatlich erfolgt eine Versicherung lediglich im vom BPS verwalteten solidarischen (Umlage-)System.
  • Zweite Ebene: Bei Einkommen bis 47.427 UYU monatlich besteht bis 31.618 UYU Versicherungspflicht in der ersten Ebene und ab 31.619 UYU bis 47.427 UYU in der zweiten Ebene für das von AFAP verwaltete individuelle Kapitaldeckungssystem. Für Einkünfte bis 47.427 UYU ist die Versicherung in beiden Systemen obligatorisch.
  • Dritte Ebene: Bei Einkommen bis 94.854 UYU monatlich besteht Versicherungspflicht in der ersten Ebene bis zu 31.618 UYU, ab einem Einkommen von 31.619 UYU bis 47.427 UYU besteht Versicherungspflicht in der zweiten Ebene und ab 47.428 UYU können sich Versicherte dann freiwillig im kapitalgedeckten System bis zu einem Einkommen in Höhe von 94.854 UYU versichern.

Die Beitragsgrenze der Ersten Ebene von 31.618 UYU entspricht rund 1.000 EUR, die Beitragsgrenze der Zweiten Ebene von 47.427 UYU entspricht rund 1.500 EUR (Stand: 1. Juli 2014).

Das solidarische Rentensystem

Beim solidarischen Rentensystem handelt es sich – wie in Deutschland – um ein umlagefinanziertes System. Das heißt, die eingehenden Beiträge werden sogleich wieder für die laufenden Rentenzahlungen verwendet. Es finanziert sich aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und durch staatliche Zuschüsse. Vom solidarischen Rentensystem werden alle Erwerbstätigen erfasst.

Das individuelle Kapitaldeckungssystem

Das individuelle Kapitaldeckungssystem basiert auf der individuellen Sparleistung der Versicherten. Es wird von den Fondos de Ahorro Previsonal (Pensionsfondsverwaltungskassen – AFAP) verwaltet. Grundlage für die Sparleistung sind die Arbeitnehmerbeitragsanteile in Höhe von 15 Prozent, wobei die Versicherten entscheiden können, in welchem Verhältnis die 15 Prozent zwischen BPS und AFAP aufgeteilt werden sollen.

Anspruch auf eine Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem besteht grundsätzlich dann, wenn die Versicherten auch einen Anspruch auf Rente aus dem solidarischen System haben. Die Versicherten erhalten dann also zwei Renten – eine Rente aus dem umlagefinanzierten solidarischen Rentensystem sowie eine Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem. Eine Anrechnung der Rente in dem jeweiligen anderen System erfolgt nicht.

Die wichtigsten Rentenarten

Nachstehend ein kompakter Überblick über die wichtigsten Rentenarten. Beitragsbasierte Renten des gemischten Systems sind:

  • Regelaltersrente,
  • Rente wegen fortgeschrittenen Alters,
  • Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung,
  • Zeitweilige Unterstützung wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
  • Hinterbliebenenrenten.

Nicht beitragsbasierte Leistungen des gemischten Systems sind:

  • die Altersunterstützung für Menschen ab dem vollendeten 70. Lebensjahr, die nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen sowie
  • die Invalidenunterstützung für alle Einwohner Uruguays, die nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen und absolut keiner bezahlten Arbeit nachgehen können.

Regelaltersrente (Jubilación comun)

Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht für Frauen und Männer ab einem Alter von 60 Jahren. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Altersrente ist allerdings, dass die Versicherten für mindestens 30 Jahre Beiträge zur uruguayischen Rentenversicherung gezahlt haben.

Rente wegen fortgeschrittenen Alters (Jubilación por edad avanzada)

Haben die Versicherten weniger als 30 Beitragsjahre gezahlt, können sie die Rente wegen fortgeschrittenen Alters beziehen. Je später die Versicherten diese Rente beantragen, umso weniger Beitragsjahre werden benötigt. Die jeweiligen Mindestversicherungszeiten können der nachfolgenden Aufstellung entnehmen werden:

  • Alter 70 Jahre: 15 Beitragsjahre,
  • Alter 69 Jahre: 17 Beitragsjahre,
  • Alter 68 Jahre: 19 Beitragsjahre,
  • Alter 67 Jahre: 21 Beitragsjahre,
  • Alter 66 Jahre: 23 Beitragsjahre,
  • Alter 65 Jahre: 25 Beitragsjahre.

Gehen die Versicherten später in Rente, erhalten sie Zuschläge zu ihrer Rente. Dieser beträgt 3 Prozent für jedes Jahr der verspäteten Inanspruchnahme, begrenzt auf das 70. Lebensjahr. Das ergibt einen maximalen Zuschlag von 30 Prozent auf das Rentengrundgehalt.


Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung (Jubilación por incapacidad fisica total)

Eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, wenn ihre Erwerbsfähigkeit vollständig und dauerhaft gemindert ist und die Erwerbsminderung während der Berufstätigkeit oder bei nicht

ausgeübter Berufstätigkeit während des Bezugs einer Sozialleistung eingetreten ist. Außerdem müssen die Versicherten unmittelbar vor Beginn der Erwerbsminderung mindestens zwei Jahre Beiträge (bei Personen unter 26 Jahren: mindestens sechs Beitragsmonate) gezahlt haben.

Ist die Erwerbsminderung nach Beendigung der Berufstätigkeit eingetreten, benötigen die Versicherten mindestens zehn Beitragsjahre, um eine Rente zu erhalten, wenn sie seit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ihren Wohnsitz immer in Uruguay hatten und sie keine andere Rente (mit Ausnahme einer Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem) bezogen haben.

Bitte beachten: Ist die Erwerbsminderung bei der Arbeit verursacht worden oder entstanden, brauchen die Versicherten keine Mindestanzahl an Beiträgen.


Zeitweilige Unterstützung wegen teilweiser Erwerbsminderung (Subsidio transitorio por incapacidad parcial)

Diese Leistung können Versicherte erhalten, wenn ihre Leistungsfähigkeit teilweise und vorübergehend gemindert ist und die Erwerbsminderung während der Berufstätigkeit oder bei nicht ausgeübter Berufstätigkeit während des Bezugs einer Sozialleistung eingetreten ist und sie unmittelbar vor Beginn der Erwerbsminderung mindestens zwei Jahre Beiträge (bei Personen unter 26 Jahren: mindestens sechs Beitragsmonate) gezahlt haben. Ist die Erwerbsminderung bei der Arbeit verursacht worden oder entstanden, brauchen die Versicherten keine Mindestanzahl an Beiträgen. Die zeitweilige Unterstützung wegen teilweiser Erwerbsminderung wird maximal drei Jahre lang gezahlt. Die Tätigkeit, die zur vorübergehenden Erwerbsminderung führte, muss die Haupttätigkeit gewesen sein.

Hinterbliebenenrente (Pensiones por fallecimiento)

 

Im Falle des Todes des Versicherten haben die  Angehörigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Dazu gehören neben dem Ehegatten auch Kinder unter 21 Jahre sowie bei Behinderung auch Kinder über 21 Jahre und Elternteile und darüber hinaus Geschiedene, wenn sie einen gerichtlich festgesetzten Unterhalt beziehen.

Als überlebender Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner wird dem Hinterbliebenen die Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt, wenn dieser das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat. Bis zum 30. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf die Rente für längstens zwei Jahre, zwischen dem 30. Lebensjahr und dem 39. Lebensjahr besteht der Anspruch für längstens fünf Jahre. Ledige behinderte Kinder über 21 Jahre können die Hinterbliebenenrente lebenslang beziehen.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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