Länderinformationen Spanien
| Hauptstadt | Madrid |
| Fläche | 505.970 km² |
| Einwohnerzahl | 47,4 Millionen |
| Regierungssystem | Parlamentarische Monarchie |
| Religion | 92 % römisch-katholisch, 15,9 % konfessionslos, 9,5 % Atheisten, 4,13 % Muslime, 0,3 % Protestanten, 0,25 % Zeugen Jehovas |
| Amtssprache | Spanisch (Castellano), in den autonomen Gemeinschaften Baskenland, Galicien, Katalonien Valencia, Navarra und den Balearen gelten daneben die jeweiligen regionalen Sprachen qua Autonomiestatut als zweite Amtssprache |
| Währung | Euro |
| Zeitzone | UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober) |
| Internet-TLD | .es |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich, z.B. auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums.
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.
Ausreise und Transit
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Beschränkungen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Gesundheitszentren, Apotheken, etc. sowie für die Beschäftigten und Besucher von Alten- und Pflegeheimen (mit Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen dies aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist). Die spanischen Behörden empfehlen für besonders vulnerable Gruppen weiterhin die Nutzung von Mund- und Nasenbedeckung.
Besonderheiten auf den Inseln
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Informationen zu möglichen Einschränkungen in den Autonomen Gemeinschaften werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums.
Empfehlungen
Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Stelle.
Terrorismus
Seit den terroristischen Anschlägen vom 17. August 2017 in Barcelona und Cambrils gilt weiterhin landesweit die zweithöchste Terrorwarnstufe.
- Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam.
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Sowohl in größeren Städten als auch in den touristischen Zentren und Ausflugszielen auf den Balearen, entlang der Mittelmeerküste sowie auf den Kanaren ist Vorsicht vor Taschendiebstahl und Kleinkriminalität angebracht. In Barcelona hat es zuletzt eine Zunahme von Vorfällen mit Gewaltanwendung gegeben. Weiterhin sind Einbrüche in Ferienunterkünfte zu beobachten.
Aufgrund der hohen Kriminalitätsrate in Tourismuszentren und der Gefahren des Drogenmissbrauchs sollte bei Jugendreisen besonderer Wert auf professionelle Betreuung und Aufsicht gelegt werden.
Entlang der spanischen Autobahnen (insbesondere auf der A 7 zwischen der französisch-spanischen Grenzstation La Jonquera und Barcelona, aber auch im weiteren Verlauf) kommt es öfter zu Überfällen auf Touristen. Die Betroffenen werden dabei von einem oder zwei auf gleicher Höhe fahrenden Fahrzeugen, häufig auch mit einem deutschen oder einem anderen ausländischen Kennzeichen, durch Hupen oder durch Werfen von Steinen auf vermeintliche oder tatsächliche Schäden am Fahrzeug (z. B. absichtlich herbeigeführte Reifenpanne) hingewiesen und es wird „Hilfeleistung“ angeboten.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher (z.B. im Hotelsafe) auf und schicken Sie Kopien davon per E-Mail an sich selbst.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen (auch im Sicherheitsbereich), Bahnhöfen, in der U-Bahn und im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Machen Sie sich mit Sicherheitshinweisen der spanischen Polizei und für Besuche von Barcelona mit den Sicherheitstipps und Verhaltensregeln der Stadt vertraut.
- Halten Sie auf keinen Fall auf dem Seitenstreifen an, sondern fahren Sie bis zur nächsten Tankstelle oder belebten Raststätte weiter. Rufen Sie die Notrufnummer 112 an und schildern Sie den Vorfall.
- Lassen Sie beim Aufsuchen der nächsten Tankstelle, Raststätte oder des nächsten Parkplatzes keine offen sichtbaren (Wert-)Gegenstände im Fahrzeug liegen und schließen Sie das Fahrzeug ab – auch wenn Sie zu zweit sind.
- Vergewissern Sie sich, dass im Fall einer Panne der zu Hilfe gerufene Abschleppwagen das Symbol von „Autopistas“ oder das Symbol des von Ihnen angeforderten Pannendienstes trägt.
- Seien Sie bei ungewöhnlichen Anrufen, E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch, teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
Natur und Klima
Busch- und Waldbrände
An der Küste herrscht Mittelmeer- bzw. Atlantikklima, im Landesinneren meist Hochlandklima mit trockenen, kalten Wintern und heißen Sommern.
Vor allem in den Sommermonaten kommt es auf dem Festland wie auf den Inseln immer wieder zu zum Teil auch großflächigeren Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur auch in Tourismusgebieten muss in diesen Fällen gerechnet werden.
Überschwemmungen und Stürme
Am Ende des Sommers kommt es in vielen Landesteilen häufig zu wolkenbruchartigen Regenfällen, die die im Sommer ausgetrocknete Erde nicht aufnehmen kann. Die überall an der Küste vorzufindenden „ramblas“ (span: Flussbetten) können sich dann unter Umständen in kürzester Zeit zu reißenden Flüssen entwickeln.
Im Mittelmeer kann es zu vereinzelten schweren Herbst- und Winterstürmen bis hin zu sogenannten Medicanes kommen.
Erdbeben und Vulkane
Die Kanarischen Inseln sind Vulkaninseln, der Pico de Teide auf Teneriffa ist einer der größten Inselvulkane der Welt. Neben den Kanaren liegen auch die Pyrenäen und der Süden Spaniens in einer seismisch aktiven Zone, weshalb es in diesen Regionen zu leichteren Erdbeben kommen kann.
Der auf der Insel La Palma ausgebrochene Vulkan (2021) gilt seit dem 25. Dezember 2021 offiziell als erloschen. Seither kann La Palma wieder ohne Bedenken besucht werden. Ein Teil der Insel ist nach wie vor Sperrgebiet. Mehrere Straßenverbindungen sind unterbrochen.
- Beachten Sie unbedingt das Betretungsverbot der Sperrzonen auf La Palma und befolgen Sie die Anweisungen der lokalen Behörden.
- Informieren Sie sich über die Medien z.B. beim staatlichen meteorologischen Institut AMET.
- Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
- Machen Sie sich ggf. mit Verhaltenshinweisen bei Erdbeben und Vulkanenvertraut. Diese bieten die Merkblätter des Deutschen GeoForschungsZentrums.
- Im Fall einer Sturmwarnung beachten Sie die Hinweise zu Wirbelstürmen im Ausland.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Für die Einreise nach Spanien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfung ist eine Hepatitis A-Impfung empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Dengue-Fieber
Dengue-Viren werden in Spanien in Einzelfällen durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Eine Chemoprophylaxe und eine spezifische Therapie existieren nicht. Eine Impfung ist verfügbar, siehe Dengue-Fieber.
- Lassen Sie sich bezüglich einer Impfung von Tropen- und/oder Reisemedizinern beraten.
- Schützen Sie sich zur Vermeidung von Dengue-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.
West-Nil-Fieber
Beim West-Nil-Fieber handelt es sich um eine durch Zugvögel verbreitete, von tagaktiven Mücken auf den Menschen übertragene Viruserkrankung. In den Sommermonaten kann es in Spanien zu saisonalen Ausbrüchen kommen; aktuelle Fallzahlen bietet das ECDC. Die Infektion verläuft überwiegend klinisch unauffällig, in seltenen Fällen können jedoch schwere neurologische Symptome auftreten. Eine Schutzimpfung oder spezifische Behandlung existiert nicht, siehe West-Nil-Fieber.
- Schützen Sie sich zur Vermeidung von West-Nil-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.
Medizinische Versorgung
Soweit dringend erforderlich besteht in Spanien für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
- Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
- Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
- Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
- Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Spanien hat im Rahmen eines Gesetzes zur Prävention von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus eigene nationale Vorschriften zur Anmeldepflicht von Barmitteln erlassen. Das Gesetz zur Vorbeugung und Verhütung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus vom 28.04.2010 sieht in Art. 34 Abs. 1 a eine Anmeldepflicht für alle Barmittel in Höhe von 10.000 EUR oder mehr bei der Einreise nach bzw. Ausreise aus Spanien vor. Dies gilt auch für Ein- und Ausreisen aus EU-Mitgliedsstaaten.
Bei einem Barmitteltransport in Höhe von 100.000 EUR oder mehr innerhalb des spanischen Hoheitsgebietes muss eine vorherige Anmeldung bei den zuständigen örtlichen Zollbehörden erfolgen.
Seit 2021 sind in Spanien Barkäufe nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 EUR möglich. Nähere Details bieten die spanischen Behörden.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Spanien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.
Flugreisen von und nach Deutschland können nur mit einem gültigen Reisedokument bzw. bei dessen Verlust mit einem von den deutschen konsularischen Vertretungen in Spanien ausgestellten Passersatzdokument angetreten werden, siehe hierzu Informationen der deutschen Vertretungen in Spanien.
Für Reisen auf Kreuzfahrtschiffen geben die Veranstalter die vorgeschriebenen Bestimmungen zur Ausweispflicht bekannt.
- Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Reiseveranstalter
Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.
Seit 2019 benötigen spanische Minderjährige und somit auch deutsch-spanische Doppelstaater, die nicht in Begleitung eines Sorgeberechtigten reisen und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, für die Ausreise eine Ausreisegenehmigung. Deutsche Staatsangehörige, die nicht auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nach Auskunft des Ministerio del Interior hiervon nicht betroffen.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Grundsätzlich erfolgen keine Warenkontrollen, dies schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der EU. Die Kanarischen Inseln gehören nicht zum Steuergebiet der EU für Verbrauchs- und Mehrwertsteuer. Aus diesem Grund unterliegt die Einfuhr von Waren aus diesen Gebieten nach Deutschland den zollrechtlichen Beschränkungen einer Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Spanien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Spanien
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Spanien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Spanien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die spanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Spanien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die spanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Spanien arbeitet.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Spanien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Tesorería General de la Seguridad Social, Plaza de los Astros 5 y 7, 28007 Madrid. Spanien zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die spanischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Spanien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Spanien den Antrag bei der DVKA stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung A 1
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Spanien gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Spanien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Gesetzliche Regelung
- Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem (asistencia sanitaria).
- Geldleistungen: Gesetzliche Krankenversicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit beitragsbezogenen Geldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Incapacidad temporal).
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
Dekret Nr. 3158/66 vom 23.12.1966 und andere Vorschriften, einschließlich Änderungen.
- Ministerialerlass vom Freitag, 13. Oktober 1967.
- Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom 21.7.1995.
- Königliches Dekret Nr. 625/2014 vom 18.7.2014
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte (z.B. Empfänger von beitragsabhängigem Arbeitslosengeld, Arbeitnehmer während des Zeitraums des unbezahlten jährlichen Urlaubs, der nicht vor dem Vertragsende genommen wurde).
WICHTIG: In Spanien gibt es ein Sondersystem für Selbstständige. Im Rahmen dieses Systems gibt es ein „Besonderes System für selbstständige Landarbeiter“.
HINWEIS: Es gibt keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Es gibt keine obere Einkommensgrenze für Versicherungsschutz.
Die Regierung kann Personen, deren Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als geringfügig und nicht als wesentlich für den Lebensunterhalt gelten, von der Pflichtversicherung ausschließen.
Anwartschaftszeit:
180 beitragspflichtige Arbeitstage in den 5 Jahren unmittelbar vor Krankheitsbeginn. Bei Arbeitsunfällen entfällt die Bedingung.
Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz (Kinderbetreuung und Arbeitslosigkeit) werden bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung für Leistungen bei Krankheit berücksichtigt.
Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.
Es ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich, wenn das Krankengeld aufgrund sekundärer Menstruationsbeschwerden oder einer Unterbrechung der Schwangerschaft fällig ist. Die Mindestversicherungszeit ist vergleichbar der für Leistung bei Kleinkindbetreuung (prestación por cuidado de lactante), wenn das Krankengeld wegen Schwangerschaft gezahlt wird (ab der 39. Schwangerschaftswoche).
Verwaltungsprocedere
Meldung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:
Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich.
Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine Ärztin bzw. einen Arzt des Öffentlichen Gesundheitssystems (Servicios Públicos de Salud) bescheinigt werden; die Bescheinigung erhält das Nationale Institut der Sozialen Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) zur Bearbeitung der Leistung.
Abhängig von Dauer und Ursache der Erkrankung gibt es verschiedene medizinische Nachuntersuchungen.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Karenzzeit:
3 Tage (es sei denn, es ist in einem Tarifvertrag geregelt, dass der Arbeitgeber den Lohn während dieser Wartezeit zahlt).
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, auf eigene Rechnung 60% der Rechtsgrundlage zu zahlen (Diese Grundlage erhält man, wenn man die Beitragsgrundlage des Monats vor der Abwesenheit durch die Anzahl der Tage teilt, die diesem Beitrag entsprechen). Vom 4. bis zum 15.Tag der Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Krankengeld.
Ab dem 16. Krankheitstag zahlen die Arbeitgeber im Namen der Sozialversicherung und erhalten eine Rückerstattung der Kosten.
Es gelten besondere Zahlungsbedingungen für Krankengeld bei sekundären Menstruationsbeschwerden, Unterbrechung der Schwangerschaft und Schwangerschaft (ab der 39. Schwangerschaftswoche).
Krankengeldhöhe:
Der Leistungsbetrag erhöht sich ab dem 21. Krankheitstag.
Vom 4. bis zum 20. Krankheitstag einschließlich, 60% der Rechtsgrundlage;
ab dem 21. Tag 75% der Rechtsgrundlage.
Es gelten besondere Zahlungsbedingungen für Krankengeld bei sekundären Menstruationsbeschwerden, Unterbrechung der Schwangerschaft und Schwangerschaft (ab der 39. Schwangerschaftswoche).
Rechtsgrundlage: Quotient der Beitragsgrundlage im Monat vor Arbeitsunfähigkeit dividiert durch die Anzahl der der Beitragszahlung entsprechenden Tage. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage: €4.720,50 pro Monat.
Zahlungsfrequenz: monatlich.
Keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
Mindestkrankengeld:
Es gibt keine Mindestbeträge.
Höchstkrankengeld:
Es gibt keine Bemessungsgrenze.
Anrechenbare Zeiten:
Zeiten des Krankenstandes werden bei der Bestimmung des Anspruchs auf andere Sozialleistungen und der Berechnung des zahlbaren Betrags berücksichtigt.
Leistungsanpassung:
Es gibt keine Inflationsanpassung.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Es ist keine Kumulation mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit möglich.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Es ist keine Kumulation mit anderen Sozialleistungen möglich.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Von den Leistungen sind Beiträge zu entrichten.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
In Spanien keine Geldleistung.
Krankengeld für Arbeitslose:
In Spanien gibt es keine Leistungen bei Krankheit für Arbeitslose.
Krankengeld für die Betreuung kranker Familienangehöriger:
Keine Leistungen bei Krankheit als solche, es existiert jedoch eine Leistung zum gleichen Zweck:
Leistungen für Pflege von an Krebs oder einer anderen ernsthaften Krankheit leidenden Kindern (Cuidado de menores afectados por cáncer u otra enfermedad grave):
Diese Leistung richtet sich an Eltern (einschließlich Adoptiveltern sowie angehende Adoptiveltern oder ständige Pflegeeltern), die beide berufstätig sind und ihre Arbeitszeit um mindestens 50% verringern, um die direkte, kontinuierliche und dauerhafte Pflege eines Kindes zu übernehmen, das an Krebs oder anderweitig ernsthaft erkrankt ist, so dass ein langfristiger Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Das Recht, diese Leistung zu beziehen wird nur einem der Elternteile gewährt.
Betrag: 100% der Rechtsgrundlage.
Wird gezahlt bis zur Genesung oder bis das Kind 23 Jahre alt ist oder 26 Jahre bei Kindern, die einen Grad der Behinderung von mindestens 65% haben.
Sterbegeld
Sterbegeld (auxilio por defunción):
Pauschalleistung in Höhe von €46,50.
Leistungen
Sonstige Geldleistungen
Leistungen für die Pflege von an Krebs oder einer anderen schweren Krankheit leidenden Kindern (Cuidado de menores afectados por cáncer u otra enfermedad grave):
- Leistungen für Eltern, die ihre Arbeitszeit um mind. 50 % vermindert haben, um ein erkranktes Kind, das auf einen Langzeitaufenthalt im Krankenhaus angewiesen ist, dauerhaft zu pflegen. Auch Adoptiveltern, sowie Pflegeeltern vor einer Adoption und dauerhaften Pflegeeltern haben Anspruch auf diese Leistungen.
- Recht auf Leistungszahlung wird nur einem Elternteil gewährt.
- Leistungsgewährung bis zur Genesung oder bis das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht hat.
- x % der Berechnungsgrundlage, wobei x = Prozentsatz der Verminderung der Arbeitsstunden.
Leistungserbringer
Ärztinnen und Ärzte:
Die Öffentlichen Gesundheitsdienste (Servicios Públicos de Salud) besetzen offene Stellen mit Ärztinnen und Ärzten (Auswahlverfahren). Normalerweise gehören Ärztinnen und Ärzte zu den Arbeitnehmern.
Vergütung:
Allgemeinmediziner*innen, Krankenhausärzte*innen und niedergelassene Fachärzte*innen erhalten im Allgemeinen ein Monatsgehalt (durch Verordnung festgesetzt und teilweise abhängig von der Anzahl der bei ihnen registrierten Patienten) sowie einige Zulagen.
Die Vergütung beruht auf Gesetzen und Entscheidungen von staatlichen Stellen.
Krankenhäuser:
Krankenhäuser des Nationalen Gesundheitssystems (Sistema Nacional de Salud) haben in Spanien eine besondere öffentliche Stellung.
Private Kliniken können aufgrund von Verträgen mit den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) oder mit dem Nationalen Institut für Gesundheitsmanagement (Instituto Nacional de Gestión Sanitaria, INGESA) arbeiten.
Die staatliche Finanzierung von Krankenhäusern erfolgt durch das Nationalen Gesundheitssystem. Private Einrichtungen werden durch Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden finanziert.
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
In Spanien gibt es keine Mindestversicherungszeit.
Leistungsdauer:
In Spanien gibt es keine besonderen Begrenzungen.
Ärztliche Behandlung:
In Spanien gibt es eine freie Wahl des Allgemeinmediziners, Kinderarztes und verschiedener weiterer Fachärzte innerhalb des Medizinbereichs der Patienten (d.h. entsprechend ihrem Wohnort).
Der Zugang zu Fachärzten*innen erfolgt durch eine Überweisung vom Allgemeinmediziner*innen.
Zahnärztliche Behandlung:
Folgende Leistungen werden kostenfrei erbracht: Pflege, Diagnose- und Therapiemaßnahmen sowie Gesundheitsförderung, Gesundheitsaufklärung und Zahnvorsorgebehandlungen.
Zahnersatz:
In Spanien gibt es keine Selbstbeteiligung.
Zahnimplantate: werden in der Regel nicht übernommen. Ausgenommen sind Krebspatienten, deren Mundhöhle durch Zahnverlust direkt von der Erkrankung oder deren Behandlung betroffen ist, sowie Patienten mit angeborenen Mißbildungen (in Form von Anodontie, Spaltenbildungen, lymphatischen Mißbildungen, Gesichts-Schädel-Syndromen etc.).
Stationäre Behandlung:
In Spanien gibt es keine freie Krankenhauswahl, ausgenommen in einigen autonomen Regionen (Comunidades Autónomas).
Außer in Notfällen haben Patienten das für ihren Wohnsitz zuständige Krankenhaus aufzusuchen (Zugang zum Krankenhaus durch Überweisung vom Facharzt*in oder Hausarzt*in).
Heil- und Hilfsmittel:
Keine Selbstbeteiligung: chirurgische Implantate, äußerliche Orthoprothesen zum Gebrauch für stationäre Patienten.
Sonstige Leistungen:
Folgende Leistungen werden in Spanien erbracht (ohne Selbstbeteiligung):
- gesetzlich definierte Vorsorgebehandlungen in der Allgemein- und Fachmedizin;
- Rehabilitation bei behandelbaren Funktionsdefiziten, z.B. Physiotherapie, Logopädie, phoniatrische und audiologische Therapie;
- Psychologische Therapie/Behandlung (Psychoanalyse und Hypnose nicht eingeschlossen);
- Ambulante Krankenpflege (Kurzzeit oder Langzeit);
- Reisekosten für den Zugang zu den Dienstleistungen: Krankenwagen für kranke Personen in Notfällen und unter anderen besonderen Umständen.
Zuzahlungen
Ärztliche Behandlung:
In Spanien gibt es keine Selbstbeteiligung.
Zahnärztliche Behandlung:
Zuzahlungen sind in Spanien möglich bei der restorativen Behandlung von Provisorien, kieferorthopädische Behandlungen, das Ziehen von gesunden Zähnen, Behandlungen zu ausschließlich ästhetischen Zwecken etc..
Stationäre Behandlung:
In Spanien gibt es keine Selbstbeteiligung.
Arzneimittel:
Anspruchsberechtigte zahlen zwischen 40% und 60% des Arzneimittelpreises entsprechend ihres Jahreseinkommens.
Rentenempfänger zahlen 10% des Arzneimittelpreises wenn ihr Jahreseinkommen unter €100.000 liegt.
Für bestimmte besondere Arzneimittel (langandauernde Behandlungen) gibt es bestimmte Höchstbeträge.
Heil- und Hilfsmittel:
Selbstbeteiligung: äußerliche Orthoprothesen zur Abgabe an ambulante Patienten (äußerliche Prothesen, Rollstühle, Orthesen und Spezial-Orthoprothesen).
Anspruchsberechtigte zahlen zwischen 40% und 60% des Preises von Prothesen entsprechend ihrem Jahreseinkommen.
Rentenempfänger zahlen 10% des Preises von Prothesen, wenn ihr Jahreseinkommen unter €100.000 liegt.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ärztliche Behandlung:
Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.
Stationäre Behandlung:
Nicht anwendbar, da keine Selbstbeteiligung.
Arzneimittel:
Keine Selbstbeteiligung für Personen mit Behinderungen (in bestimmten Fällen); bei Krankenhausaufenthalt; für Empfänger beitragsunabhängiger Leistungen; für arbeitslose Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Beihilfe) ausgeschöpft haben; Rentner mit sehr niedrigem Einkommen, Empfänger von Lebensunterhaltseinkommen (sowohl von den autonomen Regionen als auch vom Staat), Empfänger von Kinderbetreuungsbeihilfen bei dauerhafter Pflegeunterbringung oder Pflegeunterbringung vor einer Adoption, sowie für Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Heil- und Hilfsmittel:
Keine Selbstbeteiligung für Personen mit Behinderungen (in bestimmten Fällen); bei Krankenhausaufenthalt; für Empfänger beitragsunabhängiger Leistungen; für arbeitslose Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Beihilfe) ausgeschöpft haben; Rentner mit sehr niedrigem Einkommen, Empfänger von Lebensunterhaltseinkommen (sowohl von den autonomen Regionen als auch vom Staat), Empfänger von Kinderbetreuungsbeihilfen bei dauerhafter Pflegeunterbringung oder Pflegeunterbringung vor einer Adoption, sowie für Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in SPANIEN
- Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
- Gesetz Nr. 14/86 vom 25.4.1986, Allgemeines Gesundheitsgesetz (Ley General de Sanidad).
- Gesetz Nr. 16/2003 vom 28. Mai 2003 über Zusammenhalt und Qualität des Nationalen Gesundheitssystems.
- Königliches Dekret Nr. 1030/2006 vom 15. September, in dem sowohl das Portfolio der allgemeinen Dienstleistungen des Nationalen Gesundheitssystems als auch das Verfahren für dessen Aktualisierung festgelegt sind.
- Königliches Dekret Nr. 16/2012 vom 20. April 2012 für Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Nationalen Gesundheitssystems und zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit seiner Dienstleistungen.
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
- Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte;
- Rentenempfänger und Bezieher regelmäßiger Geldleistungen;
- arbeitslose Personen, wohnhaft in Spanien, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Beihilfe) ausgeschöpft haben und nicht anderweitig abgedeckt sind;
- alle Personen mit legalem Wohnsitz in Spanien, die nicht anderweitig abgedeckt sind.
HINWEIS: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Freiwillige Versicherung:
Eine freiwillige Versicherung ist in Spanien möglich (Convenio especial) für Personen, die in den letzten 12 Monaten in Spanien gelebt haben und nicht im Nationalen Sozialversicherungssystem (Sistema Nacional de la Seguridad Social) “versichert” sind. Sie erhalten die gleichen Leistungen.
Familienversicherung:
Ehepartner und Partner, unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder/Nachkommen im Alter von unter 26 Jahren oder mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 65%, wohnhaft in Spanien.
Bei Scheidung, Trennung oder Annullierung der Ehe bleiben abgeleitete Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehepartners und der Kinder, die die Anspruchsbedingungen erfüllen, oder des Lebenspartners auf Sachleistungen bei Krankheit bestehen, falls diese über keinen eigenen Anspruch verfügen.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in SPANIEN
Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
Gesetz Nr. 14/86 vom 25.4.1986, Allgemeines Gesundheitsgesetz (Ley General de Sanidad).
Gesetz Nr. 16/2003 vom 28. Mai 2003 über Zusammenhalt und Qualität des Nationalen Gesundheitssystems.
Königliches Dekret Nr. 1030/2006 vom 15. September, in dem sowohl das Portfolio der allgemeinen Dienstleistungen des Nationalen Gesundheitssystems als auch das Verfahren für dessen Aktualisierung festgelegt sind.
Königliches Dekret Nr. 16/2012 vom 20. April 2012 für Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Nationalen Gesundheitssystems und zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit seiner Dienstleistungen.
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
- Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte;
- Rentenempfänger und Bezieher regelmäßiger Geldleistungen;
- arbeitslose Personen, wohnhaft in Spanien, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Beihilfe) ausgeschöpft haben und nicht anderweitig abgedeckt sind;
- alle Personen mit legalem Wohnsitz in Spanien, die nicht anderweitig abgedeckt sind.
HINWEIS: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Freiwillige Versicherung:
Eine freiwillige Versicherung ist in Spanien möglich (Convenio especial) für Personen, die in den letzten 12 Monaten in Spanien gelebt haben und nicht im Nationalen Sozialversicherungssystem (Sistema Nacional de la Seguridad Social) “versichert” sind. Sie erhalten die gleichen Leistungen.
Familienversicherung:
Ehepartner und Partner, unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder/Nachkommen im Alter von unter 26 Jahren oder mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 65%, wohnhaft in Spanien.
Bei Scheidung, Trennung oder Annullierung der Ehe bleiben abgeleitete Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehepartners und der Kinder, die die Anspruchsbedingungen erfüllen, oder des Lebenspartners auf Sachleistungen bei Krankheit bestehen, falls diese über keinen eigenen Anspruch verfügen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Kein eigenständiges Sicherungssystem:
Pflege abgedeckt durch das allgemeine Sozialhilfesystem.
Öffentliche Geld- und Sachleistungen werden vom Staat und den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) in Zusammenarbeit mit den lokalen Institutionen bereitgestellt.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Die Geldleistungen sind einkommensbezogen. Geldleistungen werden nicht direkt an informelle Pflegekräfte gezahlt.
Der Rentenbetrag der beitragsunabhängigen Invalidenrente wird um 50 % erhöht, wenn der Invaliditätsgrad ≥ 75 % beträgt und die Unterstützung von anderen Menschen zur Ausführung der grundlegenden Tätigkeiten benötigt wird.
Rechtsgrundlage
- Gesetz Nr. 39/2006 zur Förderung der persönlichen Autonomie und der Hilfe für pflegebedürftige Menschen vom 14. Dezember 2006, einschließlich Änderungen.
- Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
- Ministerialerlass vom 15. April 1969.
- Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995, einschließlich Änderungen.
- Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom 31.Oktober 1997, einschließlich Änderungen.
Gedecktes Risiko
Langzeitpflege (dependencia) (Rechtsdefinition): Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung in Verbindung mit dem Fehlen oder Verlust der physischen, mentalen, intellektuellen oder sensorischen Autonomie auf Hilfe anderer Menschen, auf wesentliche Unterstützung bei der Ausführung der grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens oder im Falle einer mentalen Behinderung oder Krankheit auf sonstige Formen der Unterstützung ihrer persönlichen Autonomie angewiesen sind.
Dieses Risiko wird zusätzlich zum Schutz durch das allgemeine System der sozialen Sicherheit abgedeckt als Leistung des Sozialhilfesystems. Die öffentlichen Leistungen (Geld- sowie Sachleistungen) werden vom Staat und den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) in Zusammenarbeit mit den lokalen Institutionen und gegebenenfalls durch Kostenbeteiligung der betroffenen Menschen finanziert.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez) (Rechtsdefinition):
Dauerhafte Behinderung aufgrund von Verlusten auf anatomischer oder funktioneller Ebene, die die Hilfe eines anderen Menschen bei der Ausführung grundlegender Aktivitäten des täglichen Lebens, wie sich ankleiden, sich bewegen, essen und dergleichen, erforderlich macht.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Die Leistungen im Bereich Langzeitpflege (dependencia) sind für spanische Staatsangehörige und Einwanderer mit legalem Wohnsitz in Spanien, die sich mind. 5 Jahre in Spanien aufgehalten haben. 2 Jahre davon müssen unmittelbar vor dem Antrag liegen.
Die Lage rückkehrender spanischer Migranten wird berücksichtigt.
Eine freiwillige Versicherung (Convenio especial) ist nicht möglich.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte.
Finanzierung
Keine Beiträge, steuerfinanziert.
Globalbeitrag für die soziale Sicherung (außer Arbeitslosigkeit): Beiträge: 28,3 %, davon zahlen 4,7 % die Arbeitnehmer und 23,6 % die Arbeitgeber.
Finanziert vom Staat und den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) in Zusammenarbeit mit den lokalen Institutionen und gegebenenfalls durch Kostenbeteiligung der Betroffenen.
Bedürftigkeit
Langzeitpflege (dependencia):
Die Leistungen sind einkommensabhängig und die Zuständigkeit liegt bei den autonomen Regionen. Das persönliche Vermögen darf eine bestimmte Grenze nicht übersteigen.
Schwerstbehinderung (gran invalidez):
Ohne Bedürftigkeitsprüfung.
Altersgrenze
Langzeitpflege (dependencia):
Es bestehen keine Altersbedingungen, es gibt aber Sonderregelungen für Kinder unter 3 Jahren.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Menschen mit Behinderungen haben nach dem Erreichen des gesetzlichen Ruhestandalters keinen Zugang zu dauerhaften Geldleistungen.
Wartezeit
Langzeitpflege (dependencia):
Keine Anforderungen bezüglich der Beitragsdauer, aber es müssen mind. 5 Jahre Wohnsitz in Spanien nachgewiesen werden, wovon 2 Jahre unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
- Regulär Versicherte im Alter unter 31 Jahren: Die Beitragszahlung muss in mind. 1/3 des zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Zeitraums, erfolgt sein.
- Regulär Versicherte ab 31 Jahren: Die Beitragszahlung muss in mind. 1/4 des zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Zeitraums, mind. jedoch 5 Jahre, erfolgt sein. 1/5 des Beitragszeitraums muss in den zehn Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen.
- Keine Wartezeit erforderlich, wenn die Invalidität durch einen Arbeitsunfall, einen sonstigen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.
Begutachtung
Langzeitpflege (dependencia):
Der Beurteilungsausschuss der autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) besteht aus Fachkräften des Gesundheits- und Sozialwesens.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Den Invaliditätsgrad bestimmt ein Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI), bestehend aus spezialisierten Ärzten und Beamten.
Leistungserbringer
Langzeitpflege (dependencia):
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen sind Verwandte und dem Leistungsempfänger nahestehende Menschen.
Professionelle Anbieter:
Öffentliche, private und halb-öffentliche Anbieter von Pflege in Einrichtungen und häuslicher Pflege. Autonome Regionen wählen die Einrichtungen nach bestimmten Qualitätsstandards von Personal und materiellen Ressourcen aus.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Keine Rechtsvorschriften.
Evaluierung der Pflegebedürftigkeit
Indikatoren:
Langzeitpflege (dependencia):
Beurteilungsausschuss der autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) trifft die Entscheidung über den Grad der Pflegebedürftigkeit auf Grundlage des Maßstabes der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation. Eine Revision erfolgt bei einer Änderung des Hilfsbedarfs oder wenn ein Fehler bei der Einteilung der Pflegestufe vorliegt. Beantragung durch Empfänger oder autonome Region möglich. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Revision.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Der Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI) nutzt keine spezifischen Indikatoren, es werden jedoch der Barthel- oder Karnofsky-Index empfohlen. Eine Revision ist jederzeit möglich, solange das Mindestalter für den Ruhestand nicht erreicht ist. In der Beschlussfassung steht der Zeitpunkt, ab dem eine Revision durchgeführt werden kann.
Pflegegrade:
3 verschiedene Pflegestufen (grados de dependencia):
- Stufe 1: gemäßigte Pflegebedürftigkeit; Betroffener bedarf mind. einmal pro Tag der Hilfe Dritter.
- Stufe 2: schwere Pflegebedürftigkeit; Betroffener bedarf mehr als zweimal täglich der Hilfe Dritter.
- Stufe 3: vollständige Pflegebedürftigkeit; Betroffener bedarf ununterbrochen der Hilfe Dritter.
Jede Stufe umfasst 2 Ebenen.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Häusliche Pflege als Sachleistung
Langzeitpflege (dependencia):
Verschiedene Arten von häuslicher Pflege für pflegebedürftige Menschen (Haushaltshilfe und persönliche Pflege), Nutzung von Telematik und Prävention sind geplant.
Die häusliche Pflege ist zeitlich nicht begrenzt.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Keine Rechtsvorschriften.
Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Langzeitpflege (dependencia):
zu der Langzeitpflege gehören ein Aufenthalt in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
Der individuelle Bedarf des Pflegebedürftigen bestimmt die Art und Dauer der Pflege.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Keine Rechtsvorschriften.
Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Langzeitpflege (dependencia):
- Langzeitpflege wird hauptsächlich in Einrichtungen wie Altenheimen erbracht.
- Die Leistungen und Programme dieser Einrichtungen werden gemäß dem Niveau der Pflegebedürftigkeit von den zuständigen autonomen Regionen bestimmt.
- Zu den Dienstleistungen gehören die Bereiche Beratung, Vorsorge, Rehabilitation, Anleitung zur Autonomie, Empowerment und persönliche Betreuung oder Hilfsleistungen.
Die Heimpflege ist zeitlich nicht begrenzt.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Keine Rechtsvorschriften.
Häusliche Pflege als Geldleistung
Langzeitpflege (dependencia):
- Geldleistungen für den Erwerb von Dienstleistungen sowie Geldleistungen für persönliche Betreuung, um den Zugang zu Bildung und Beschäftigung zu ermöglichen.
- Freie Wahl der Pflegekräfte, sofern diese die Anforderungen erfüllen.
Geldleistungen für informelle Pflege Zuhause. Dies ist ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag, der entsprechend der Pflegestufe und der Art der Geldleistung im Bereich zwischen € 153 und € 833,96 variiert. Dabei wird die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Die Höhe entspricht der Rente wegen dauerhafter Behinderung plus einen Aufschlag. Die Berechnung des Aufschlags erfolgt, indem 45 % der zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses geltenden Mindestbeitragsbasis auf 30 % der letzten Arbeitnehmerbeitragsbasis, abhängig von dem Fall, durch den die Behinderung entstanden ist, aufgerechnet wird. Dabei muss die Höhe des Aufschlags über 45 % der Rente liegen, die der Arbeitnehmer ohne den Aufschlag erhält.
Monatlicher Höchstbetrag: € 2.573,70, ohne Aufschlag.
Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.
Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.
Geldleistungen für Pflegepersonen
Langzeitpflege (dependencia):
Geldleistungen werden an Leistungsempfänger erbracht, der die nicht-gewerbsmäßigen Pflegepersonen bezahlt.
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen werden in das Sozialversicherungssystem eingegliedert, indem es ihnen ermöglich wird, eine freiwillige Versicherung (convenio especial) mit Beitragsermäßigung abzuschließen
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Keine Rechtsvorschrift.
Sonstige Geldleistungen
Geldleistungen für die persönliche Betreuung, die den Zugang zu Bildung und Beschäftigung ermöglichen sollen.
Geldleistung in Verbindung mit dem Einkauf von Dienstleistungen (nicht-gewerbsmäßige Pflege). Die Bezieher haben die freie Wahl zwischen informellen Pflegekräften, wenn diese die Anforderungen erfüllen.
Kindergeld (Prestaciones por hijo a cargo):
Kinder mit Behinderungen mit einem Behinderungsgrad von mind. 75 % erhalten € 553,40.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.
Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
Rechtsgrundlagen in SPANIEN
A.) Renten wegen Alter
Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
Ministerialerlass vom 18.1.1967 zur Festlegung von Regeln zur Anwendung und Entwicklung von Altersleistungen im Rahmen des Allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit (Orden Ministerial por la que se establecen normas para la aplicación y desarrollo de la prestación de Vejez en el Régimen General de la Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom 31.10.1997, einschließlich Änderungen.
Gesetz Nr. 35/2002 vom 12.7.2002 zur Einführung eines progressiven und flexiblen Rentensystems (Ley 35/2002, de 12 de julio, de medidas para el establecimiento de un sistema de jubilación gradual y flexible), einschließlich Änderungen.
Gesetz Nr. 27/2011 vom 1.8.2011 (Ley 27/2011, de 1 de agosto, sobre actualización, adecuación y modernización del sistema de Seguridad Social).
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
Ministerialerlass vom 15.4.1969 zur Festlegung von Regeln zur Anwendung und Entwicklung von Invaliditätsleistungen im Rahmen des Allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit.
Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom 21.7.1995, einschließlich Änderungen.
Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom Freitag, 31. Oktober 1997, einschließlich Änderungen.
C.) Renten für Hinterbliebene
Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom 31.10.1997, einschließlich Änderungen.
Ministerialerlass vom 13.2.1967 einschließlich Änderungen zur Festlegung von Regeln zur Anwendung und Entwicklung von Leistungen im Todesfall und Hinterbliebenenleistungen im Rahmen des Allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit (Orden Ministerial por la que se establecen normas para la aplicación y desarrollo de las prestaciones de muerte y supervivencia del Régimen General de la Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 1465/2001 vom 27.12.2001 zur teilweisen Änderung des Rechtssystems für Leistungen im Todesfall und für Hinterbliebene (Real Decreto 1465/2001, de 27 de diciembre, de modificación parcial del régimen jurídico de las prestaciones de muerte y supervivencia).
Königliches Dekret Nr. 296/2009 vom 9. März 2009 zur teilweisen Änderung des Rechtssystems für Leistungen im Todesfall und für Hinterbliebene (Real Decreto 296/2009, de 6 de marzo, por el que se modifican determinados aspectos de la regulación de las prestaciones por muerte y supervivencia).
Gesetz Nr. 27/2011 vom 1.8.2011 (Ley 27/2011, de 1 de agosto, sobre actualización, adecuación y modernización del sistema de Seguridad Social).
System der Rentenversicherung
A.) Altersrenten:
In Spanien gibt es ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit einer entgeltbezogenen Ruhestandsrente (pensión de jubilación). Altersversorgungssystem mit im Voraus festgelegten Leistungen, deren Höhe von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängt.
HINWEIS:
In Spanien gibt es ein Sondersystem für Selbstständige.
Außerhalb des öffentlichen Sozialversicherungssystems existieren freiwillige Altersrentensysteme. Diese werden in diesem Artikel nicht dargestellt.
HINWEIS:
Spezifische Sozialhilfe für ältere Personen wird von den Regionen bereitgestellt.
B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten:
In Spanien gibt es ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit einkommensbezogenen Geldleistungen bei dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit (incapacidad permanente). Teil des nationalen Rentensystems.
Es gibt ein Sondersystem für Selbstständige.
Eine freiwillige Versicherung möglich (Convenio especial).
Hinweis: Spezifische Sozialhilfe für Personen mit Behinderungen wird von den Regionen bereitgestellt.
C.) Hinterbliebenenrenten:
In Spanien gibt es ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte, die von der Höhe der Rente oder der Beiträge der verstorbenen Person abhängendes Sterbegeld (auxilio por defunción), befristeten Leistungen für Witwen oder Witwer (prestación temporal de viudedad), Hinterbliebenenleistungen für Witwen oder Witwer (pensión de viudedad), Waisen (pensión de orfandad) oder andere Verwandte (pensión/subsidio en favor de familiares) bietet.
HINWEIS:
Leistungen für Waisen durch Gewalt gegen Frauen (prestación de orfandad por violencia contra la mujer) wird aus Steuermitteln finanziert.
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte (z.B. Empfänger von beitragsabhängigem Arbeitslosengeld, Arbeitnehmer während des Zeitraums des unbezahlten jährlichen Urlaubs, der nicht vor dem Vertragsende genommen wurde, Nehmer einer freiwilligen Versicherung (Convenio especial).
Freiwillige Versicherung möglich (Convenio especial) für Arbeitnehmer und Gleichgestellte, die aus dem System ausscheiden, in dem sie registriert waren, oder für Personen, die bestimmte Bedingungen erfüllen.
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
HINWEISE FÜR SELBSTSTÄNDIGE:
Es gibt ein Sondersystem für Selbstständige.
Selbstständige (einschließlich wirtschaftlich abhängige Selbstständige) sind durch das Besondere System der Sozialen Sicherheit für Selbstständige Erwerbstätige abgedeckt.
Im Rahmen dieses Systems gibt es ein Besonderes System für Selbstständige Landarbeiter.
Es handelt sich um ein obligatorisches arbeitsgebundenes Versicherungssystem für alle Selbstständigen.
Personen, die Selbstständigkeit mit bezahlter Arbeit als Arbeitnehmer kombinieren, dürfen mehr als eine Rente beziehen, vorausgesetzt, dass sie alle notwendigen Voraussetzungen jedes Systems erfüllen.
Anwartschaftszeiten:
Für einen Anspruch auf Altersrente müssen Beiträge für einen Mindestzeitraum von 15 Jahren geleistet worden sein, davon mindestens 2 während der 15 Jahre unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand.
Bedingungen gelten in Kombination mit dem Alter. Praktisch ist es notwendig, 65 Jahre alt zu sein und mindestens 37 Jahre und 9 Monate lang Beiträge geleistet zu haben (oder 66 Jahre und 4 Monate alt zu sein und weniger als 37 Jahre und 9 Monate lang Beiträge geleistet zu haben).
Für einen Anspruch auf 100% der Bemessungsgrundlage bei einem Renteneintritt im Jahr 2023 ist ein Mindestzeitraum von 36 Beitragsjahren und 6 Monaten erforderlich.
Folgende Zeiten werden angerechnet: Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Geburt und Erziehungsurlaub, Risiko während Schwangerschaft und Stillzeit, die ersten drei Jahre des Erziehungsurlaubs (Excedencia por cuidado de hijo) zur Erziehung eines Kindes und maximal die ersten drei Jahre der Beurlaubung um Verwandte zu pflegen (excedencia para el cuidado de familiares), die aufgrund von Alter, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit dauerhafte Unterstützung benötigen, um die meisten grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen, wird ebenfalls angerechnet.
Sie werden bei der Bewertung des Anspruchs auf eine Altersrente und bei der Berechnung der Höhe dieser Altersrente berücksichtigt, wenn die Geburt während des Berechnungszeitraums stattgefunden hat.
Angepasste Zeiträume bei Geburt (periodos asimilados por parto): Im Falle einer Geburt werden insgesamt 112 Tage der Beitragszahlung für jedes einzelne Kind und im Falle einer Mehrlingsgeburt 14 zusätzliche Tage für jedes Kind nach dem zweiten Kind berechnet, falls die Frau während dieses Zeitraums nicht gearbeitet hat.
Sie werden bei der Bewertung des Anspruchs auf eine Altersrente und bei der Berechnung der Höhe dieser Altersrente durch Anhebung des auf die Berechnungsgrundlage anzuwendenden Prozentsatzes berücksichtigt, wenn die Geburt während des Berechnungszeitraums stattgefunden hat.
Anzurechnende Zeiträume für die Betreuung von Pflegekindern oder Minderjährigen in einem Pflegeverhältnis (periodos computables por cuidado de hijos o menores acogidos) Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Auslaufen von Arbeitslosenleistungen innerhalb des Zeitraums von neun Monaten vor der Geburt eines Kindes oder drei Monaten vor einer dauerhaften Adoption oder dem Beginn eines Pflegeverhältnisses und dem Ende des sechsten Jahrs nach der Geburt, Adoption oder des Pflegeverhältnisses wird ein bestimmter Zeitraum ununterbrochener Beiträge als Beitragszeitraum betrachtet, und zwar 270 Tage pro Kind im Jahr 2023.
Nur ein Elternteil erwirbt diesen Zeitraum für alle Zwecke, außer für den erforderlichen Mindestbeitragszeitraum. Die gutgeschriebenen Tage steigern den auf die Berechnungsgrundlage anzuwendenden Prozentsatz.
Anzurechnende Zeiträume für die Betreuung von Kindern oder Pflegekindern sind mit angepassten Zeiträumen bei Geburt kompatibel und können mit diesen kumuliert werden.
Sie sind ebenfalls mit effektiven Beitragszeiträumen kompatibel und können mit diesem kumuliert werden, welche aus Erziehungsurlaub zur Kindererziehung abgeleitet werden, dürfen jedoch zum Zweck der Bestimmung der Rentenleistungen oder des Renteneintrittsalters insgesamt fünf Jahre pro Leistungsempfänger nicht übersteigen.
Rückkauf von Versicherungszeiten:
Es gibt keine Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs von Versicherungszeiten.
Renteneintrittsalter:
65 Jahre (mit mindestens 37 Jahre und 9 Monate Beitragszeit).
66 Jahre und 4 Monate (mit weniger als 37 Jahren und 9 Monaten Beitragszeit).
Progressive Anhebung bis 2027, um 65 Jahre zu erreichen (mit 38 Jahren und 6 Monaten Beitragszeit) oder 67 Jahre (mit weniger als 38 Jahren und 6 Monaten Beitragszeit).
Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze (im Falle einer unzureichenden Beitragszeit) um zwei Monate pro Jahr.
Vorruhestand:
60 Jahre für bestimmte Personen, die bereits unter dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften System versichert waren.
Maximal zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Fall von:
freiwilligem Vorruhestand,
35 Beitragsjahren, und
eine höhere Rente als die Mindestrente.
Maximal vier Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Fall von:
unfreiwilligem Ruhestand aufgrund verschiedener Umstände,
33 Beitragsjahren und
seit 6 Monaten arbeitslos gemeldet sein.
Die Regelaltersgrenze kann für bestimmte Arbeitnehmer, die schwere körperliche, gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten verrichten, vorauskalkuliert werden.
56 Jahre für Arbeiter mit einer Erwerbsminderung von 45%; 52 Jahre für Arbeiter mit einer Erwerbsminderung von 65%.
Für Arbeitnehmer, die gemäß dem am 1. Januar 1967 abgeschafften System versichert waren und die mit 60 Jahren in Rente gegangen sind gilt eine Minderung um 8% pro Jahr unter 65. Gehen diese Arbeitnehmer nicht freiwillig in Rente, beträgt die Minderung zwischen 7,5% für 30 Beitragsjahre und 6% für 40 Beitragsjahre.
Bei Ruhestand zwei oder vier Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Rentenbetrag durch Kürzungen vermindert, abhängig von der noch verbleibenden Zeit (Monate) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und den Beitragsjahren.
Diese Verringerung ist dauerhaft.
Beschwerliche und gefährliche Arbeit:
Es gibt keine Definition „beschwerlicher oder gefährlicher Arbeitsplätze“, es gibt jedoch Berufsgruppen oder Tätigkeiten, deren Arbeitsplätze als besonders beschwerlich, gefährlich, toxisch oder ungesund betrachtet werden und die besonders hohe Sterblichkeits- oder Morbiditätsraten mit sich bringen:
Bergbauarbeiter;
Flugpersonal;
Eisenbahner;
Künstler;
Stierkämpfer;
Feuerwehrleute im öffentlichen Dienst und öffentlichen Einrichtungen;
Mitglieder der baskischen Polizei, der katalanischen Polizei oder der Polizei von Navarra.
Es gelten besondere Bedingungen für diese Gruppen im Bezug auf Absenkung des normalen Renteneintrittsalters.
Für manche Berufsgruppen (d.h. Flugpersonal, Feuerwehrleute) wird der Zeitraum, um den das Renteneintrittsalter abgesenkt wird, nur als beitragspflichtig betrachtet, um den Prozentsatz festzulegen, der auf die Berechnungsgrundlage der Altersrente angewendet wird.
Rentenaufschub:
Ein unbegrenzter Aufschub ist möglich, außer für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.
Aufschub möglich. Für Arbeitnehmer über dem gesetzlichen Ruhestandsalter mit mehr als 15 Beitragsjahren, die weiterhin arbeiten, haben einen Anspruch auf:
eine Erhöhung des Rentenbetrags für jedes zusätzliche Beitragsjahr zwischen der Regelaltersgrenze und dem tatsächlichen Renteneintritt um 4 Prozentpunkte;
oder eine Pauschalleistung, bestimmt durch die Anzahl der vollständig angerechneten Beitragsjahre zwischen der Regelaltersgrenze und dem tatsächlichen Renteneintritt.
oder eine gemischte Option abhängig von der Anzahl der Beitragsjahre.
Berechnungsgrundlagen:
Bestimmender Faktor: Höhe der vom Arbeitsentgelt und der Anzahl der Beitragsjahre abhängenden geleisteten Beiträge.
Die Berechnungsgrundlage ergibt sich durch Division des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während der 350 Monate unmittelbar vor dem Monat des Eintritts in den Ruhestand durch 300.
Die 25 Monate unmittelbar vor dem Ruhestand werden mit ihrem jeweiligen tatsächlichen Wert berücksichtigt, die Werte der übrigen Zeiten werden nach dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Monatliche Mindestbeitragsgrundlage: €1.260.
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage: €4.495,50.
Berechnungsmethode:
Die Höhe der Ruhestandsrente (pensión de jubilación) entspricht einem bestimmten Prozentsatz der Berechnungsgrundlage.
Der Prozentsatz beginnt bei 50% nach 15 Beitragsjahren und erhöht sich um 0,21 Prozentpunkte für jeden zusätzlichen Beitragsmonat zwischen dem 1. und 49. Monat und um 0,19 Prozentpunkte für die nächsten 209 Monate. Das Maximum von 100% wird nach 36 Jahren und 6 Monaten Beitragszeit erreicht.
Rentenzahlung:
Die Rente wird 14-mal im Jahr gezahlt.
Mindestrente:
In Spanien gibt es eine gesetzliche Mindestrente mit Bedürftigkeitsprüfung.
Mindestrente (Pensión mínima): abhängig vom Wohnsitz.
Monatsbeträge (14 Zahlungen im Jahr):
+65 Jahre; €783,10 für Ein-Personen-Haushalte; €966,20 oder €743,30 für verheiratete Leistungsempfänger, abhängig davon, ob der Ehepartner unterhaltsberechtigt ist oder nicht.;
-65 Jahre; €732,60 für Ein-Personen-Haushalte; €905,90 oder €692,50 für verheiratete Leistungsempfänger, abhängig davon, ob der Ehepartner unterhaltsberechtigt ist oder nicht.
Folgendes Vermögen wird berücksichtigt: Arbeitseinkommen, Kapital, oder wirtschaftliche Aktivitäten, und Kapitaleinkünfte laut dem für solche Einkommen im Einkommensteuergesetz geregelten Konzept.
Folgendes ist vom Bruttoeinkommen des Rentners laut Steuergesetz ausgenommen:
abzugsfähige Aufwendungen für Brutto-Arbeitseinkommen;
abzugsfähige Aufwendungen für Brutto-Einkommen aus wirtschaftlichen Aktivitäten;
abzugsfähige Aufwendungen für Brutto-Einkommen aus Immobilienvermögen.
Höchstrente:
€3.058,81 pro Monat.
Teilrente:
Eine Teilruhestandsrente (pensión de jubilación parcial) kann ab 62 Jahren und 4 Monaten gewährt werden, wenn mindestens 35 Jahre und 9 Monate lang Beiträge gezahlt wurden (oder ab dem Alter von 63 Jahren und 8 Monaten, vorausgesetzt, wenn mindestens 33 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden). Die Arbeitszeit wird um 25% und 75% reduziert unter bestimmten Bedingungen wie z.B. einem Nachfolgevertrag eines arbeitslosen Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers, der einem befristeten Vertrag in der Firma angenommen hat. Der Nachfolgevertrag ist verpflichtend, wenn der in Rente gegangene Arbeiter die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.
Der Rentenbetrag verringert sich proportional zur Verringerung der Arbeitszeit.
Rentenzulagen:
Es gibt keine Rentenzulagen für Rentner mit abhängigen Ehepartnern. Abhängige Ehepartner werden jedoch bei der Berechnung der Mindestrente (pensión mínima) berücksichtigt, die für Rentner mit abhängigem Ehepartner höher ausfällt.
Zulage zur Verringerung des Lohngefälles zwischen den Geschlechtern (complemento para la reducción de la brecha de género) von €30,40/monatlich pro Kind im Jahr 2023 (mit einer Obergrenze von 4 Kindern).
Rentenanpassung:
Die Anpassung erfolgt zu Beginn eines jeden Jahres bei Inkrafttreten des jährlichen allgemeinen Staatshaushaltsgesetzes entsprechend der jährlichen Schwankung des Verbraucherpreisindexes.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Vollruhestand:
Die Rente wird ausgesetzt, wenn Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen beruflichen Tätigkeit bezogen wird.
Eine Kumulierung mit selbstständiger Tätigkeit bei jährlichem Einkommen unterhalb des jährlichen Mindestlohns ist möglich. Es wurden keine Beiträge gezahlt und keine neuen Ansprüche erworben.
Nach Erreichung des gesetzlichen Rentenalters ist die Kumulierung einer gekürzten Rente mit den Einnahmen aus einer Teilzeitbeschäftigung möglich. In diesem Fall ist der Abschluss eines Nachfolgevertrags (ein Vertrag, der mit einer Person abgeschlossen wird, die arbeitslos ist oder bereits einen befristeten Vertrag mit dem Unternehmen geschlossen hatte, um die im Falle eines Teilruhestands des Arbeitsnehmers offenen Arbeitsstunden zu ersetzen) nicht notwendig. Beiträge werden gezahlt und neue Ansprüche erworben.
Eine Kumulierung mit Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeitbeschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit ist möglich sofern die Regelaltersgrenze erreicht ist und Anspruch auf 100% des Rentenbetrags besteht und die Rente mindestens 1 Jahr vor dieser Kumulierung gewährt wurde. Die Rente wird um 50% des Gesamtbetrages vermindert, es sei denn, der Rentner geht einer selbstständigen Tätigkeit nach und stellt einen Arbeitnehmer ein; in diesem Fall beträgt die bezogene Rente 100% des Gesamtbetrags. Beiträge für gewisse Risiken werden gezahlt, jedoch keine neuen Rentenansprüche erworben.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Die Kumulation mit Witwen- oder Witwergeld ist möglich, ebenso mit Altersrente oder Invaliditätsrente aus einem anderen System, solange die Beiträge für jedes System separat gutgeschrieben werden und jede Rente entsprechend separat anfällt und berechnet wird. Der Betrag unterliegt der jedes Jahr im Allgemeinen Haushaltsgesetz festgelegten Grenze (€3.058,81 monatlich im Jahr 2023).
Steuern:
Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Einkommensgrenzen bei der Besteuerung von Renten.
Sozialabgaben:
Keine.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Versicherter Personenkreis:
Arbeitnehmer und Gleichgestellte (z.B. Empfänger von beitragsabhängigem Arbeitslosengeld, Arbeitnehmer während des Zeitraums des unbezahlten jährlichen Urlaubs, der nicht vor dem Vertragsende genommen wurde, Nehmer einer freiwilligen Versicherung).
Hinweis: Die Regierung kann Personen, deren Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als geringfügig und nicht als wesentlich für den Lebensunterhalt gelten, von der Pflichtversicherung ausschließen.
Die Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom Wohnsitz und/oder der Staatsangehörigkeit.
HINWEIS FÜR SELBSTSTÄNDIGE
Es gibt ein Sondersystem für Selbstständige.
Selbstständige (einschließlich wirtschaftlich abhängige Selbstständige) sind durch das Besondere System der Sozialen Sicherheit für Selbstständige Erwerbstätige abgedeckt.
Im Rahmen dieses Systems gibt es ein besonderes System für selbstständige Landarbeiter.
Es handelt sich um ein obligatorisches arbeitsgebundenes Versicherungssystem für alle Selbstständigen.
Personen, die Selbstständigkeit mit bezahlter Arbeit als Arbeitnehmer kombinieren, dürfen mehr als eine Rente beziehen, vorausgesetzt, dass sie alle notwendigen Voraussetzungen jedes Systems erfüllen.
Versichertes Risiko:
Das System beruht auf der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person.
Invalidität entspricht dem Zustand eines Arbeitnehmers, der nach einer verordneten Behandlung ernsthafte körperliche oder funktionelle Störungen aufweist, die voraussichtlich dauerhaft sind und seine Arbeitsfähigkeit teilweise oder völlig einschränken.
Anwartschaftszeit:
Eine Mindestbeitragsdauer ist erforderlich, wenn die Behinderung auf einer weit verbreiteten Krankheit beruht:
regelmäßig Versicherter im Alter unter 31 Jahren: die Mindestversicherungszeit beträgt ein Drittel des zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Zeitraums;
regelmäßig Versicherter ab 31 Jahren: die Mindestversicherungszeit beträgt ein Viertel der Zeit zwischen dem Alter von 20 Jahren und dem Ereignis, welches zur Berufsunfähigkeit geführt hat; mindestens jedoch 5 Jahre. Ein Fünftel des Beitragszeitraums muss in den zehn Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen;
Sonderregelungen bei nicht regelmäßig Versicherten.
Es ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich, wenn die Invalidität durch Arbeitsunfall, sonstigen Unfall oder Berufskrankheit verursacht wurde.
Manche Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden angerechnet, darunter Krankenstand, Arbeitslosigkeit, die ersten drei Jahre des Erziehungsurlaubs (excedencia por cuidado de hijo) zur Erziehung eines Kindes und bis maximal die ersten drei Jahre der Beurlaubung um Verwandte zu pflegen (Excedencia para el cuidado de familiares), die aufgrund von Alter, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit dauerhafte Unterstützung benötigen, um die meisten grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen.
Begutachtungskriterien:
Dauernde Invalidität, gleich welcher entscheidenden Ursache, wird eingestuft nach prozentualer Verminderung der Arbeitsfähigkeit:
dauernde teilweise Minderung der Berufsfähigkeit (incapacidad permanente parcial para la profesión habitual): Behinderung, die die Fähigkeit des Arbeitnehmers, seine übliche Tätigkeit zu erfüllen, um mindestens 33% vermindert, jedoch keine Hinderung darstellt, die Grundaufgaben des Berufs zu erfüllen;
dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): Behinderung, die den Arbeitnehmer hindert, jegliche Hauptaufgaben seines Berufes zu erfüllen, mit der er jedoch einen anderen Beruf ausüben kann;
dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta): Behinderung, die den Arbeitnehmer hindert, jegliche Art von Arbeit oder Beruf auszuüben;
Schwerstbehinderung (gran invalidez): wenn der dauernd behinderte Arbeitnehmer der Unterstützung einer anderen Person bedarf, um die grundlegendsten Tätigkeiten auszuführen.
Die normale Fähigkeit des Arbeitnehmers, seine übliche Tätigkeit auszuführen, muss um mindestens 33% vermindert sein, um Anspruch auf Invaliditätsleistungen (pensiones de incapacidad) zu haben.
Begutachtung:
Der Antrag wird innerhalb der Provinzämter des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social) vom Bewertungsteam für Behinderungen (Equipo de Valoración de Incapacidades) (bestehend aus 1 Präsidenten, 1 ärztlichen Inspektor, 1 Arzt, 1 Inspektor für Arbeit und soziale Sicherheit und 1 Beamten) bearbeitet.
Das Bewertungsteam für Behinderungen formuliert eine erste Entscheidung unter Berücksichtigung des zusammenfassenden medizinischen Berichts, der durch das medizinische Personal der Landesdirektion des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit erstellt wurde sowie dem Bericht über den beruflichen Werdegang.
Auf dieser Basis formulieren die Provinzdirektoren des INSS eine ausdrückliche Entscheidung über den Grad der Invalidität, den Betrag der Leistung und das Datum, ab dem eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durchgeführt werden kann.
Das Bewertungsverfahren ist landesweit das gleiche mit der Besonderheit, dass in Katalonien die Pflichten des Bewertungsteams für Behinderungen vom Katalonischen Institut zur Bewertung von Behinderungen (Instituto Catalán de Evaluación de Incapacidades) und dem Gutachterausschuss für Behinderungen (Comisión de Evaluación de Incapacidades) übernommen werden.
Bei Unzufriedenheit mit der Entscheidung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit kann ein „Vorrecht” (reclamación previa) beim Provinzbüro geltend gemacht werden. Im Fall einer Ablehnung kann Widerspruch bei der Sozialgerichtsbarkeit eingelegt werden.
Überprüfung:
Bis zum Erreichen des Mindestalters für den Ruhestand ist jederzeit eine Revision des Bewertungsteams für Behinderungen möglich.
Der Invaliditätsstatus kann überprüft werden, wenn:
sich der Zustand verschlechtert oder verbessert;
eine Fehldiagnose vorliegt;
eine Anstellung gefunden wurde.
Leistungszeitraum:
Zahlung von Invaliditätsleistungen (pensiones de incapacidad) kann beginnen:
bei Erschöpfung des Anpruchs auf Krankengeld (d.h. 12 oder 18 Monate nach dem Beginn der Erkrankung);
ab dem Datum, an dem die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers um mindestens 33% anerkannt wurde.
Anspruch auf Invaliditätsleistungen kann entfallen aufgrund:
einer Neubewertung der Arbeitsunfähigkeit;
der Zuerkennung der Altersrente (wenn die Person sie beantragte);
dem Tod des Leistungsempfängers.
Bei verminderter Arbeitsfähigkeit besteht keine Möglichkeit eines vorgezogenen Ruhestands.
Dauernde Invaliditätsleistungen werden zu Altersrente, wenn der Leistungsempfänger 65 Jahre alt wird.
Rentenberechnung:
Dauernde teilweise Minderung der Berufsfähigkeit (incapacidad permanente parcial para la profesión habitual): Pauschalleistung in Höhe von 24 Monatsbeträgen der Berechnungsgrundlage für Geldleistungen im Krankheitsfall.
Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): monatlicher Betrag entsprechend 55% der Berechnungsgrundlage. Zuzüglich 20%, wenn über 55 und arbeitslos (Leistung von 75%). Leistung kann auf Antrag des Leistungsempfängers in Form einer Einmalzahlung in Höhe des 84-fachen der monatlichen Leistung (abzüglich 12 Monate für jedes Jahr, welches der Antragsteller älter ist als 54, mindestens jedoch 12 Monate) eingelöst werden.
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta): monatlicher Betrag entsprechend 100% der Berechnungsgrundlage.
Schwerstbehinderung (gran invalidez): Die Rente entspricht dem monatlichen Betrag der Leistung bei dauernder vollständiger und totaler Erwerbsunfähigkeit zuzüglich einer Zulage (45% der Mindestbeitragsbasis des Jahres und 30% der Arbeitnehmerbeitragsbasis).
Der Leistungsbetrag wird aufgrund der bisherigen Erwerbseinkünfte berechnet.
Der Bezug anderer Sozialleistungen, die mit der Invaliditätsleistung kompatibel sind, hat keinen Einfluss auf den Betrag der bezogenen Invaliditätsleistung, so lange der Höchstbetrag (d.h. €3.058,81) nicht überschritten wird.
Besteht die Invalidität aufgrund einer weitverbreiteten Krankheit oder eines Unfalls außerhalb des Arbeitslebens, wird die Leistung in 14 Monatsraten gezahlt (einschließlich zwei Sonderzahlungen im Juni und im November). Wenn die Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht, wird die Leistung in 12 Monatsraten gezahlt, da die Extrazahlungen anteilsmäßig auf die 12 Monate aufgeteilt werden.
Berechnungsgrundlage:
Berechnungsgrundlage: Summe der Beitragsgrundlagen der 96 Monate vor dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, dividiert durch 112. Die 24 Monate unmittelbar vor dem Ruhestand werden mit ihrem jeweiligen tatsächlichen Wert berücksichtigt, die Werte der übrigen Zeiten werden nach dem Verbraucherpreisindex angepasst. Der Altersprozentsatz wird angewendet.
Handelt es sich um keinen Arbeitsunfall, so ist die Berechnungsgrundlage 1/28 des durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelts, das der Versicherte in einem selbst gewählten Zeitraum von 24 aufeinander folgenden Monaten in den letzten 7 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls bezogen hat.
Mindestrente:
Monatliche Mindestbeträge:
Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): Mindestbetrag für Personen über 65 Jahren: €783,10 für Einpersonenhaushalte. Für verheiratete Leistungsempfänger: €966,20 oder €743,30, abhängig vom unterhaltsberechtigten Ehepartner;
Mindestbetrag für Personen zwischen 60-64: €732,60 für Einzelpersonenhaushalte und €905,20 oder €692,50 für verheiratete Leistungsempfänger, abhängig davon, ob der Ehepartner unterhaltsberechtigt ist oder nicht.
Mindestbetrag für Personen unter 60 Jahren: €577,30 für Einzelpersonenhaushalte; €577,30 für verheiratete Leistungsempfänger, wenn der Ehepartner unterhaltsberechtigt ist; für verheiratete Leistungsempfänger, wenn der Ehepartner nicht unterhaltsberechtigt ist: €572,30.
dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta): Mindestbetrag für alleinstehende Leistungsempfänger: €783,10. Für verheiratete Leistungsempfänger: €966,20 oder €743,30, abhängig vom unterhaltsberechtigten Ehepartner;
Schwerstbehinderung (gran invalidez): Mindestbetrag für alleinstehende Leistungsempfänger: €1.174,70. Für verheiratete Leistungsempfänger: €1.449,30 oder €1.115, abhängig vom unterhaltsberechtigten Ehepartner.
Höchstrente:
€3.058,81 pro Monat.
Im Falle von Schwerstbehinderung hat diese Grenze keine Auswirkungen auf die Zulage.
Rentenzulagen:
Es gibt keine Zulagen, jedoch höherer Mindestbetrag (pensión mínima) für Rentner mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner oder wenn der Leistungsempfänger in einem Einpersonenhaushalt lebt.
Sonstige Geldleistungen:
Es gibt eine Zulage zur Verringerung des Lohngefälles zwischen den Geschlechtern (complemento para la reducción de la brecha de género) von €30,40/monatlich pro Kind im Jahr 2023 (mit einer Obergrenze von 4 Kindern).
Rentenempfänger zahlen nur 10% des Arzneimittelpreises wenn ihr Jahreseinkommen unter €100.000 liegt.
Für bestimmte besondere Arzneimittel (langandauernde Behandlungen) gibt es bestimmte Höchstbeträge.
Rehabilitationsleistungen:
Berufliche Bildung und Rehabilitation sind für den Bezug von Invaliditätsleistungen nicht erforderlich.
Aber Personen mit Behinderungen können Anspruch haben auf geförderte Arbeitsplätze (servicios de empleo con apoyo), die die Inklusion in Unternehmen des regulären Arbeitsmarktes erleichtern.
Bestimmungen oder Anreize für bevorzugte Beschäftigung sehen vor:
Lohnkostenzuschüsse oder Verminderungen der Sozialbeiträge von Arbeitgebern.
Einstellungsquoten für Menschen mit Behinderung, (verpflichtende Bereithaltung von 2% der Arbeitsstellen für Menschen mit Behinderung für Arbeitgeber mit einer Stamm-belegschaft von über 50 Personen).
Formen geschützter Beschäftigung.
Rentenanpassung:
Anpassung jeweils zum Jahresbeginn bei Inkrafttreten des jährlichen allgemeinen Staatshaushaltsgesetzes entsprechend der jährlichen Schwankung des Verbraucherpreisindexes.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Leistungen bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (pensiones por incapacidad permanente) sind mit Arbeitseinkommen kumulierbar, wenn die Tätigkeit mit der physischen Konstitution des Leistungsempfängers in Einklang steht und keine Änderung des Invaliditätsgrades impliziert.
Für die Empfänger einer Leistung für dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) und Schwerstbehinderung (gran invalidez), die die Regelaltersgrenze erreichen, gelten dieselben Regelungen wie für Empfänger einer Altersrente.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Invaliditätsleistungen (pensiones de incapacidad) können nicht mit anderen Leistungen des allgemeinen Systems kombiniert werden, ausgenommen das Witwengeld (bis zum Höchstbetrag).
Es ist keine Kumulation möglich mit Pauschalleistungen für Verletzungen, Verstümmelungen und Entstellungen, sofern diese nicht vollkommen unabhängig von der Ursache der Invalidität sind.
Kumulation mit Arbeitslosengeld möglich nach Verlust einer passenden Arbeitsstelle, d.h. einer Arbeit, zu der der Arbeitnehmer befähigt war im Fall von dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual).
Steuern:
Dauernde teilweise (incapacidad permanente parcial) oder vollständige Berufsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual): Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (gran invalidez): Die Leistungen unterliegen keiner Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Keine Sonderbestimmungen für Invaliditätsleistungen.
Sozialabgaben:
Keine.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Alle abhängig Beschäftigten [Arbeitnehmer und Gleichgestellte (z.B. Empfänger von beitragsabhängigem Arbeitslosengeld, Arbeitnehmer während des Zeitraums des unbezahlten jährlichen Urlaubs, der nicht vor dem Vertragsende genommen wurde, Nehmer einer freiwilligen Versicherung)], Mütter die durch Gewalt gegen Frauen verstorben sind.
Die freiwillige Versicherung ist möglich (Convenio especial).
HINWEIS:
Die Regierung kann Personen, deren Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als geringfügig und nicht als wesentlich für den Lebensunterhalt gelten, von der Pflichtversicherung ausschließen.
HINWEIS FÜR SELBSTSTÄNDIGE
Es gibt ein Sondersystem für Selbstständige.
Selbstständige (einschließlich wirtschaftlich abhängige Selbstständige) sind durch das Besondere System der Sozialen Sicherheit für Selbstständige Erwerbstätige abgedeckt.
Im Rahmen dieses Systems gibt es ein besonderes System für selbstständige Landarbeiter.
Es handelt sich um ein obligatorisches arbeitsgebundenes Versicherungssystem für alle Selbstständigen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Hinterbliebener Ehepartner, geschiedener oder getrennter Ehepartner sowie hinterbliebene oder getrennte Partner gleichen oder anderen Geschlechts im Falle einer Trennung, Scheidung oder Annullierung der Ehe oder Trennung (nicht-eheliche Lebensgemeinschaft) falls der Verstorbene zu Unterhaltszahlungen oder Entschädigung verpflichtet war (mit einigen vorübergehenden Ausnahmen);
Unverheiratete Partner müssen einige Anforderungen erfüllen, wenn sie keine gemeinsamen Kinder haben;
Kinder des Verstorbenen (biologisch, adoptiert);
unter bestimmten Bedingungen Kinder, die der überlebende Ehegatte mit in die Ehe brachte, wenn die Eheschließung mindestens zwei Jahre vor dem Tod erfolgte;
unter bestimmten Voraussetzungen Enkel, Geschwister, Eltern und Großeltern (Leistung für Angehörige, pensión en favor de familiares);
unter bestimmten Voraussetzungen Kinder und Geschwister (Befristete Beihilfe an Angehörige, subsidio temporal en favor de familiares).
Voraussetzungen für die Rentenleistung:
Der Verstorbene muss am Todestag:
aktiver Beitragszahler oder einem solchem gleichgestellt gewesen sein und für mindestens 500 Tage in den fünf Jahren vor dem Tod Beiträge entrichtet haben (nicht zutreffend für das Waisengeld, pensión de orfandad). Diese Beitragsvoraussetzung entfällt bei Tod durch Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall, oder
falls er kein aktiver Beitragszahler oder einem solchen gleichgestellt war, mindestens für 15 Jahre Beiträge entrichtet haben, oder
eine Invaliditäts- oder Ruhestandsrente bezogen haben,
Mütter, die durch Gewalt gegen Frauen verstorben sind.
Hinterbliebener Ehegatte:
Im Todesfall aufgrund einer nicht berufsbedingten Krankheit, die vor der Ehe einsetzte, muss die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden haben oder es muss gemeinsame Kinder geben.
Geschiedener Ehegatte:
Bei Aufhebung der Ehe, proportional zur Dauer der Ehe; bei Trennung oder Scheidung hat der getrennte Ehepartner Anspruch auf die Leistung, so lange Unterhalt anerkannt wurde.
In allen Fällen muss der verstorbene Ehepartner zu Unterhaltszahlungen oder Entschädigung verpflichtet gewesen sein (mit einigen vorübergehenden Ausnahmen).
Hinterbliebener Lebenspartner:
Weder verheiratet noch an einen anderen Partner gebunden;
Registrierung oder Formalisierung der nicht-ehelichen Beziehung sollte mindestens zwei Jahre vor dem Sterbedatum erfolgt sein;
ununterbrochene Lebensgemeinschaft mindestens während der fünf Jahre unmittelbar vor dem Sterbedatum (nicht erforderlich, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind).
Kinder:
Altersgrenze der Kinder:
21 Jahre;
25 Jahre, wenn das Erwerbseinkommen den Mindestlohn (Salario mínimo interprofesional) nicht übersteigt. Das berücksichtigte Vermögen umfasst Einkommen aus Arbeit oder Kapital und Sozialleistungen.
Keine Altersbegrenzung bei dauernder vollständiger Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta) und Schwerstbehinderung (gran invalidez).
Sonstige Personen:
Alle folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:
Gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenen in den letzten zwei Jahren vor dem Tod;
Nachweis der finanziellen Abhängigkeit von dem Verstorbenen;
kein eigener Anspruch auf eine öffentliche Leistung;
Bedürftigkeit und keine lebenden Verwandten, die nach bürgerlichem Recht zu Unterhalt verpflichtet und dazu in der Lage wären. Das berücksichtigte Vermögen umfasst Einkommen aus Arbeit oder Kapital und Sozialleistungen.
Rentenleistungen:
Witwen- bzw. Witwergeld (Pensión de viudedad):
52 % der Berechnungsgrundlage (oder 70 % wenn das Witwen-/Witwergeld die Haupt-Einkommensquelle darstellt und unterhaltsberechtigte Familienmitglieder vorhanden sind oder das Einkommen nicht ausreicht. Das berücksichtigte Vermögen umfasst Einkommen aus Arbeit oder Kapital und andere Sozialleistungen).
60% der Berechnungsgrundlage, wenn der Rentner 65 Jahre alt oder älter ist und kein Einkommen aus Erwerbsarbeit oder anderen Sozialhilfeleistungen bezieht.
Im Fall einer Trennung oder Scheidung und sofern Unterhalt anerkannt wurde, übersteigt der Leistungsbetrag, den der getrennte Ehepartner erhält, nicht die Höhe des Unterhalts.
Als Berechnungsgrundlage dient der Quotient aus der Summe der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen eines vom Versicherten selbst gewählten ununterbrochenen Zeitraums von 24 Monaten in den 15 Jahren vor dem Tod dividiert durch 28.
Erhielt der verstorbene Versicherte Invaliditäts- oder Altersrente, gilt die gleiche Berechnungsgrundlage wie für die Berechnung dieser Rente. Sie kann,abhängig von Todesfall-Leistungen oder Hinterbliebenenleistungen ab dem Datum, an dem die Invaliditäts- oder Altersrente gewährt wurde, angehoben oder nach oben angepasst werden.
Die Leistung wird monatlich 14 Mal pro Jahr ausgezahlt.
Befristete Leistungen für Witwen oder Witwer (Prestación temporal de viudedad):
Im Todesfall, der auf einer Krankheit beruht (keine Berufskrankheit), die vor der Eheschließung begann, und wenn kein Anspruch auf eine Leistung besteht, da die Ehe nicht länger als ein Jahr andauerte oder weil keine gemeinsamen Kinder existieren, können befristete Leistungen für Witwen oder Witwer gewährt werden (2 Jahre lang, der gleiche Betrag wie bei der Witwen- bzw. Witwergeld).
Die Leistung wird 14 Mal jährlich auf Monatsbasis gezahlt.
In der Regel entfällt das Witwen- bzw. Witwergeld (Pensión de viudedad) bei Wiederheirat. Sie erlischt jedoch nicht, wenn:
der Bezieher mindestens 61 Jahre alt ist oder eine Erwerbsminderung um mindestens 65% aufweist;
das Witwen- bzw. Witwergeld mindestens 75% des Jahreseinkommens ausmacht;
das Jahresgesamteinkommen des neuen Haushalts unter dem Zweifachen des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional) liegt.
Waisengeld (Pensión de orfandad):
Für jeden Waisen in Höhe von 20% der Berechnungsgrundlage. Entsprechend des Witwen-/Witwergeldes erhöht sich dieser Satz um einen zusätzlichen Prozentsatz, für gewöhnlich, falls es keinen hinterbliebenen Ehepartner gibt (Vollwaise). Sind mehrere Berechtigte vorhanden, darf die Summe des Waisengeldes und des Witwen-/Witwergeldes 100% der Berechnungsgrundlage in bestimmten Umständen (z.B. bei familiären Verpflichtungen) übersteigen. Hat der Empfänger als Vollwaise Anspruch auf Leistungen beider Elternteile, so gilt eine Erhöhung nur für die Leistung eines Elternteils.
Die Leistung unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung.
Leistung für Waisen durch Gewalt gegen Frauen (prestación de orfandad por violencia contra la mujer):
70% der Berechnungsgrundlage, vorausgesetzt, dass das Haushaltseinkommen pro Mitglied 75% des Mindestlohnes (Salario Mínimo Interprofesional) nicht überschreitet.
Die Leistungen werden monatlich 14 Mal pro Jahr ausgezahlt.
Leistung für Angehörige (Pensión en favor de familiares):
Unter gewissen Bedingungen 20% der Berechnungsgrundlage. Mit Bedürftigkeitsprüfung. Bei den berücksichtigten Mitteln handelt es sich um Erwerbseinkommen oder Kapital und Sozialleistungen.
Die Leistung wird 14 Mal pro Jahr gezahlt.
Befristete Beihilfe an Angehörige (subsidio temporal en favor de familiares): 20% der Berechnungsgrundlage höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Die Leistung wird 14 Mal jährlich auf Monatsbasis gezahlt.
Höchstrente:
Die Summe aller Hinterbliebenenleistungen darf 100% der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen, mit einigen Ausnahmen.
€3.058,81 pro Monat.
Waisen durch Gewalt gegen Frauen: €700 für Einzelempfänger oder €1.180, verteilt auf die Leistungsempfänger.
Mindestrente:
Gesetzlich festgelegte Mindestleistung mit Bedürftigkeitsprüfung.
Monatsbeträge (14 Zahlungen im Jahr):
Hinterbliebener Ehegatte:
mit Unterhaltsberechtigten: €905,90;
über 65 Jahren oder mit einer Erwerbsminderung um mindestens 65%: €783,10;
von 60 bis 64 Jahren: €732,60;
unter 60 Jahren: €593,30.
Halbwaisen: €239,50.
Waisen unter 18 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 65%: €470,90.
Vollwaisen: €832,80 pro Kind. Die Mindestleistung wird um €593,30/monatlich erhöht, verteilt auf die Leistungsempfänger.
Waisen durch Gewalt gegen Frauen: €700 für Einzelempfänger oder €1.180, verteilt auf die Leistungsempfänger.
Andere Berechtigte: €239,50.
Einziger Empfänger:
über 65: €578,50;
unter 65 Jahren: €545,20.
Folgendes Vermögen wird berücksichtigt: Arbeitseinkommen, Kapital, oder wirtschaftliche Aktivitäten, und Kapitaleinkünfte laut dem für solche Einkommen im Einkommensteuergesetz geregelten Konzept.
Folgendes ist vom Bruttoeinkommen des Rentners, welches laut den im Steuergesetz festgelegten Bedingungen berechnet wurde, ausgenommen:
abzugsfähige Aufwendungen für Brutto-Arbeitseinkommen;
abzugsfähige Aufwendungen für Brutto-Einkommen aus wirtschaftlichen Aktivitäten;
abzugsfähige Aufwendungen für Brutto-Einkommen aus Immobilienvermögen.
Rentenanpassung:
Die Anpassung erfolgt zu Beginn eines jeden Jahres bei Inkrafttreten des jährlichen allgemeinen Staatshaushaltsgesetzes entsprechend der jährlichen Schwankung des Verbraucherpreisindexes.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Witwen-/Witwerrenten können mit jeder Einkommensart kumuliert werden, die der Leistungsempfänger erhält, ebenso mit Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente, auf die dieser Anspruch hat.
Waisengeld kann bis zum Alter von 21 Jahren mit Arbeitseinkommen kumuliert werden, ebenso wenn die Erwerbsfähigkeit der Waise bis zu einem Grad reduziert ist, der einen Anspruch auf absolute dauerhafte Berufsunfähigkeit oder eine schwere Behinderung begründet.
Das Waisengeld für Leistungsempfänger ohne Behinderung über 21 kann nur mit Arbeitseinkommen kumuliert werden, wenn dieses 100% des Mindestlohns nicht übersteigt.
Die Beträge dieser Leistungen werden in solchen Fällen nicht gekürzt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Witwen-/Witwerrenten können mit Alters- oder dauerhafter Erwerbsunfähigkeitsrente kumuliert werden, wenn darauf Anspruch besteht. Die Summe der Leistungen darf jedoch den Höchstrentenbetrag (€3.058,81 monatlich) nicht übersteigen.
Waisen mit Behinderung, erwerbsunfähige Waisen und Waisen mit Anspruch auf Waisengeld, die später einen Anspruch auf eine Sozialleistung erlangen, der aus derselben Behinderung abgeleitet ist, müssen sich für eine der Leistungen entscheiden.
Wurde die Waise vor dem 18. Lebensjahr als erwerbsunfähig deklariert, kann das Waisengeld mit Ansprüchen auf andere dauerhafte Erwerbsunfähigkeitsrenten kumuliert werden, die nach dem Erreichen des 18. Lebensjahrs in Folge anderer Verletzungen als derer, die den Anspruch auf Waisenrente begründeten, kumuliert werden oder, falls zutreffend, mit der Altersrente.
Steuern:
Die Leistungen außer dem Waisengeld unterliegen der Besteuerung.
Es gelten allgemeine Regeln der Besteuerung. Keine Einkommensgrenze für die Besteuerung von Leistungen.
Sozialabgaben:
Keine.
Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in SPANIEN
Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit
Ministerio de Empleo y Seguridad Social
C/Agustín de Bethencourt, 4
28071 MADRID
SPANIEN
Telefon
0034 91 3630000
Telefax
0034 91 5332996
webitss@meyss.es
Internet www.empleo.gob.es
Ministerium für Gesundheit und Sozialpolitik
Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad
Paseo del Prado, 1820
28014 MADRID
SPANIEN
Telefon
0034 901 400100
Telefax
0034 91 5964480
oiac@msssi.es
Internet www.msssi.gob.es
Nationales Institut für Soziale Sicherheit
Instituto Nacional de Seguridad Social (INSS)
Subdirección General de Gestión de Prestaciones
Colaboración Internacional de Pensiones
C/Padre Damián, 46
28036 MADRID
SPANIEN
Telefon
0034 91 5688300
Telefax
0034 91 5640484
Internet www.segsocial.es
Nationales Institut für das Gesundheitswesen
Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (INGESA)
C/Alcalá, 56
28071 MADRID
SPANIEN
Telefon
0034 91 380 407/074/472
Telefax
0034 91 3380853
informacioningesa@ingesa.msssi.es
Internet www.ingesa.msssi.gob.es
Staatlicher Beschäftigungsservice
Servicios Centrales del Servicio Público de Empleo
Estatal (SEPE)
C/Condesa de Venadito, 9
28027 MADRID
SPANIEN
Telefon
0034 91 5859888
Telefax
0034 91 3775881
Internet www.sepe.es
Institut für ältere Menschen und soziale Dienste (IMSERSO)
Instituto de Mayores y de Servicios Sociales
Avda. de la Ilustración s/n, c/v a c/Ginzo de Limia, 58
28029 MADRID
SPANIEN
Telefon
0034 901 109899
Telefax
0034 91 7033595
buzon@imserso.es
Internet www.imserso.es
Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit
Tesoreria General de la Seguridad Social
Plaza de los Astros, 5 y 7
28007 MADRID
SPANIEN
Telefon
0034 91 5038000
Telefax
0034 91 5038411
Internet www.segsocial.es
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail: meinefrage@drv-bund.de
Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahnSee
Telefon
0234 3040
Telefax
0234 30466050
rentenversicherung@kbs.de
Internet www.kbs.de
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Telefon
0211 9370 Telefax
0211 9373096
post@drvrheinland.de
Internet www.deutscherentenversicherung-rheinland.de
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Rechtsgrundlagen
Königliches Dekret Nr. 625/85 vom 2.4.1985.
Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) angenommen durch Gesetzgebendes Königliches Dekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015.
Gesetz Nr. 45/2002 vom 12.12.2002 über Sofortmaßnahmen zur Reform des Systems zum Schutz vor Arbeitslosigkeit und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (Ley 45/2002, de 12 de diciembre, de medidas urgentes para la reforma del sistema de protección por desempleo y mejora de la ocupabilidad).
Gesetz Nr. 52/2003 vom 16.12.2003 (Ley 52/2003, de 10 de diciembre, de disposiciones específicas en materia de Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 200/2006 vom 17.2.2006 (Real Decreto 200/2006, de 17 de febrero sobre protección por desempleo).
Königliches Dekret Nr. 1369/2006 vom 24. November 2006 (Real Decreto 1369/2006, de 24 de noviembre, por el que se regula el programa de renta activa de inserción para desempleados con especiales necesidades económicas y dificultad para encontrar empleo).
Königliches Dekret Gesetz Nr. 16/2014 vom 19. Dezember 2014 (Real Decreto-ley 16/2014, de 19 de diciembre, por el que se regula el Programa de Activación para el Empleo).
Grundprinzip
In Spanien gibt es ein durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Staat beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit sowohl beitragsbezogenen Leistungen (Versicherungssystem) als auch pauschalen Fürsorgeleistungen (Arbeitslosenhilfesystem).
Das Arbeitslosenhilfesystem schließt das aktive Integrationseinkommen (Renta Activa de Inserción, RAI) ein.
WICHTIG:
Arbeitslosenhilfe unterliegt der Bedürftigkeitsprüfung.
Versicherter Personenkreis
Alle Arbeitnehmer, die einem Sozialversicherungssystem angehören, das das Risiko der Arbeitslosigkeit deckt, sowie Gleichgestellte.
Anspruchsvoraussetzungen:
Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen:
- unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes;
- Alter zwischen 16 Jahren und dem normalen Ruhestandsalter (wenn die für den Bezug einer solchen Leistung erforderlichen Beitragszeiten erfüllt sind);
- Meldung beim Arbeitsamt und als arbeitssuchend der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche;
- Fähigkeit und Bereitschaft zur Arbeit;
- Mitgliedschaft in einem Sozialversicherungssystem, das dieses Risiko deckt, und am Tag des Beginns der Arbeitslosigkeit Status als Beitragszahler oder Gleichgestellter;
- keine schuldlose Aufgabe früherer Beschäftigungen;
- Beantragung der Leistung innerhalb von 15 Tagen nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit.
WICHTIG:
Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist wohnsitzabhängig. Die Leistung wird gestoppt bei Umzug ins Ausland, mit Ausnahme von Suche oder Aufnahme einer Arbeit, beruflicher Weiterbildung oder internationale Kooperation für einen durchgehenden Zeitraum von weniger als zwölf Monaten oder für einen befristeten Zeitraum im Ausland, durchgehend oder nicht, bis zu neunzig Kalendertage während jedes Kalenderjahres. In beiden Fällen muss der Wohnsitzwechsel oder Aufenthalt mitgeteilt und gestattet werden und die Leistung wird ausgesetzt.
Anwartschaftszeit
Mindestbeitragszeit von 360 Tagen in den letzten 6 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Geldleistungen bei Krankheit und Leistungen bei Geburt und Erziehung bezieht, werden als Beitragszeiten behandelt.
Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.
Es gelten die gleichen Bedingungen ungeachtet der Anzahl früherer Bezugszeiträume von Arbeitslosengeld.
Wartezeit:
In Spanien gibt es keine Karenzzeit.
Berechnungsgrundlagen:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes (prestación por desempleo) wird auf der Basis des Durchschnitts der Bruttobeitragsgrundlagen des Arbeitnehmers in den letzten 180 Beitragstagen vor Beginn der Arbeitslosigkeit berechnet oder bis zu dem Datum, an dem die Verpflichtung endete, Pflichtbeiträge zu entrichten. Höchste Beitragsbemessungsgrundlage: €4.720,50 pro Monat.
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)
Leistungshöhe:
70% der Kalkulationsgrundlage in den ersten 180 Tagen; danach 60%.
Mindestleistung:
107% des staatlichen Referenzbetrags, erhöht um 1/6 bei unterhaltsberechtigten Kindern, 80%, erhöht um 1/6, falls ohne unterhaltsberechtigte Kinder.
Zu diesem Zweck wird der IPREM, der zu der Zeit der Anwartschaft in Kraft ist, mit einer Erhöhung um ein Sechstel berücksichtigt.
Höchstleistung:
175%, 200% oder 225% des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM), erhöht um 1/6 je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.
HINWEIS:
Der Satz, Betrag, Höchst- und Mindestebräge sind unabhängig von Alter oder anderen Faktoren oder den Gründen für die Arbeitslosigkeit.
Zahlungsmodus:
Die Geldleistungen werden monatlich ausgezahlt.
Leistungsdauer:
Diese ist abhängig von den beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in den letzten 6 Jahren: Die Dauer der Leistungsgewährung variiert zwischen mindestens 4 Monaten und höchstens 2 Jahren.
Die Dauer der Zahlung ist unabhängig von Alter, Anzahl der früheren Zeiträume des Bezugs von Arbeitslosengeld oder den Gründen für die Arbeitslosigkeit.
Leistungen bei zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit
Anspruchsvoraussetzungen:
Wenn die tägliche Arbeitszeit um mindestens 10% (höchstens 70%) herabgesetzt wird und entsprechende Lohnabschläge erfolgen.
Die Reduktion der Arbeitszeit sollte zeitlich begrenzt, vom Arbeitgeber genehmigt und in bestimmten Fällen im Arbeitnehmerstatut verankert sein (wie z.B. aufgrund von wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen Gründen oder Produktionsgründen oder aufgrund höherer Gewalt).
Teilarbeitslosigkeit darf keine endgültige Arbeitszeitverkürzung oder eine Verkürzung, die sich über den noch verbleibenden Zeitraum des Arbeitsvertrages erstreckt, darstellen.
Leistungshöhe:
Proportional zur Verkürzung der Arbeitszeit reduzierter Satz bei prinzipiell gleicher Berechnung der Leistungshöhe (wie bei Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit).
Leistungsdauer:
Diese ist abhängig von der Reduzierung der Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber.
Zahlungsmodus:
Diese Geldleistung wird monatlich ausgezahlt.
Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit:
Leistungshöhe:
Wenn der Arbeitnehmer zwei Teilzeitjobs hatte und einen verliert, ist die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Arbeitslosengeldes der Durchschnitt der Grundlagen, die der Arbeitnehmer in beiden Arbeitsplätzen während der 180 Tage vor der Arbeitslosigkeit angegeben hat (für den Fall der Arbeitslosigkeit).
Leistungsdauer:
Wie bei Vollarbeitslosigkeit.
Zahlungsmodus:
Diese Geldleistung wird monatlich ausgezahlt.
Leistungen für ältere Arbeitslose:
In Spanien gibt es eine Beihilfe für Arbeitslose im Alter von über 52 Jahren.
Entlassungsabfindungen:
In Spanien sind gesetzliche Abfindungszahlungen vorgesehen.
Es handelt sich um Entlassungsabfindungen aus einem durch Arbeitgeberabgaben finanzierten Fonds, für Arbeitnehmer, deren Anstellung beendet wurde, weil ihr Arbeitgeber seine Aktivitäten aufgrund Insolvenz oder Bankrott eingestellt oder verringert hat und nicht in der Lage ist, gesetzlich vorgeschriebene Abfindungszahlungen zu leisten.
Es gibt sie zusätzlich zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit und kann vor oder zeitgleich mit dem Arbeitslosengeld gezahlt werden.
Anspruchsvoraussetzungen:
Arbeitnehmer müssen ihr Arbeitsverhältnis beendet haben, weil ihr Arbeitgeber seine Aktivitäten aufgrund Insolvenz oder Bankrott eingestellt oder verringert hat.
Der Betrag ist abhängig von der Art der Kündigung:
- unbegründete Kündigung: 30 Tage des Arbeitnehmergehalts für jedes im Unternehmen gearbeitet Jahr.
- Begründete Kündigung: 20 Tage des Arbeitnehmergehalts für jedes im Unternehmen gearbeitet Jahr.
- Zeitarbeiter: 12 Tage des Arbeitnehmergehalts für jedes im Unternehmen gearbeitet Jahr.
In allen drei Fällen ist der Betrag der Entlassungsabfindung auf 12 Monatsgehalte und das Zweifache des jährlichen branchenübergreifenden Mindestlohns (SMI) begrenzt.
Leistungen der Arbeitslosenhilfe:
In Spanien gibt es drei verschiedene Arten der Arbeitslosenhilfe.
Beihilfe:
Es handelt sich um eine Geldleistung für Arbeitnehmer, die Teil eines Sozialversicherungssystem sind, welches Fälle von Arbeitslosigkeit abdeckt und andere gleichgestellte Personen, die im Schutzumfang enthalten sind.
Anspruchsvoraussetzungen:
- erschöpfter Anspruch auf beitragsabhängiges Arbeitslosengeld. Für Personen unter 45 Jahren ohne familiäre Verpflichtungen ist erforderlich, dass das ausgeschöpfte Arbeitslosengeld für eine Mindestdauer von 360 Tagen bezogen wurde;
- legale Arbeitslosigkeit ohne Erfüllung des für die beitragsabhängige Leistung erforderlichen –
- Mindestbeitragszeitraums, vorausgesetzt, dass Beiträge für mindestens drei Monate geleistet wurden;
- arbeitslos im Alter von über 52 Jahren, unter bestimmten Bedingungen.
Anwartschaftszeit:
Mindestbeitragszeitraum von drei Monaten oder 6 Jahren (für Personen im Alter von mehr als 52 Jahren).
Bedürftigkeit:
Keine anderen Einkünfte, die 75% des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional) übersteigen.Falls die Leistung an Unterhaltsverpflichtungen geknüpft ist, darf das monatliche Pro-Kopf-Einkommen der Familie 75% des Mindestlohns nicht überschreiten.
Bruttoeinkommen wird verwendet. Einkommen aus Geschäftsaktivitäten, beruflichen, landwirtschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten wird berechnet als die Differenz zwischen dem Einkommen und den Kosten, die zu dessen Erlangung aufgebracht werden müssen. Die Kapitalgewinne werden berechnet als die Differenz zwischen den Gewinnen und den ererbten Verlusten.
Wenn die Mittel den Höchstbetrag für bis zu zwölf Monate übersteigen, wird die Beihilfe unterbrochen; sie wird gestoppt, wenn sie den Höchstbetrag für zwölf Monate ode mehr übersteigen.
Leistungshöhe:
- 95% des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen (die ersten 180 Tage).
- 90% des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen (Tag 181 bis 360).
- 80% des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen (ab Tag 361).
Leistungsdauer:
- Ohne familiäre Verpflichtungen: 6 Monate
- Unter 45 Jahre: das ausgeschöpfte Arbeitslosengeld muss für eine Mindestdauer von 360 Tagen bezogen worden sein;
- Über 45 Jahre: das ausgeschöpfte Arbeitslosengeld muss für eine Mindestdauer von 120 Tagen bezogen worden sein.
Mit familiären Verpflichtungen:
- Wenn das ausgeschöpfte Arbeitslosengeld für eine Mindestdauer von 120 Tagen bezogen wurde: 24 Monate;
- Wenn das ausgeschöpfte Arbeitslosengeld für eine Mindestdauer von 180 Tagen bezogen wurde: 30 Monate.
Arbeitslose ohne Mindestbeitragszeitraum für das beitragsabhängige Arbeitslosengeld:
- Wenn 3 Beitragsmonate geleistet wurden: 3 Monate;
- Wenn 4 Beitragsmonate geleistet wurden: 4 Monate;
- Wenn 5 Beitragsmonate geleistet wurden: 5 Monate;
- Wenn 6 Beitragsmonate geleistet wurden: 6 Monate (ohne familiäre Verpflichtungen) oder 21 Monate (mit familiären Verpflichtungen).
HINWEIS:
Für über 52-jährige Arbeitnehmer, die außer dem Alter alle Bedingungen für eine Altersrente erfüllen, kann die Leistung bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze verlängert werden.
WICHTIG:
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ist abhängig vom Wohnsitz. Die Leistung wird gestoppt bei Umzug ins Ausland, mit Ausnahme von Suche oder Aufnahme einer Arbeit, beruflicher Weiterbildung oder internationale Kooperation für einen durchgehenden Zeitraum von weniger als zwölf Monaten oder für einen befristeten Zeitraum im Ausland, durchgehend oder nicht, bis zu neunzig Kalendertage während jedes Kalenderjahres. In beiden Fällen muss der Wohnsitzwechsel oder Aufenthalt mitgeteilt und gestattet werden und die Leistung wird ausgesetzt.
Aktives Integrationseinkommen (Renta Activa de Inserción, RAI)
Es handelt sich um eine Geldleistung für Arbeitslose mit besonderen wirtschaftlichen Bedürfnissen und Schwierigkeiten, Beschäftigung zu finden.
Anspruchsvoraussetzungen:
langzeitarbeitslos im Alter von unter 65 Jahren und über 45 Jahren, ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe;
andere Berechtigte unter bestimmten Bedingungen (aus dem Ausland zurückkehrende Migranten, Personen nach der Haftentlassung, Personen mit Behinderungen, Opfer häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt).
Anwartschaftszeit:
Keine
Bedürftigkeit:
Keine Einkünfte (der Person oder ggf. der Familie), die 75% des Mindestlohns übersteigen.
Übersteigen die Mittel den Höchstbetrag, wird die Leistung nicht ausgezahlt.
Leistungshöhe:
80% des gültigen staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen.
Leistungsdauer:
Maximal 11 Monate.
WICHTIG:
Im Falle eines Umzugs ins Ausland wird es gestoppt mit Ausnahme von der Suche oder Aufnahme einer Arbeit, beruflicher Weiterbildung oder internationaler Kooperation, für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten.
Außerordentliche Arbeitslosenbeihilfe (Subsidio extraordinario por desempleo)
Es handelt sich um eine Geldleistung für Personen in Vollarbeitslosigkeit, die für gewöhnlich das Arbeitslosengeld nach Artikel 274 des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit ausgeschöpft haben. Gleiche Wohnsitzbedingungen wie für die Beihilfe.
Anspruchsvoraussetzungen:
- kein Anrecht auf Beitrags- oder Beihilfenschutz;
- das Alter für einen Antrag auf gesetzliche Altersleistungen noch nicht erreicht haben;
- die letzte Beschäftigung unfreiwillig aufgegeben haben;
- zuvor noch nicht Leistungsempfänger der außerordentlichen Arbeitslosenbeihilfe gewesen sein.
Anwartschaftszeit:
Keine.
Bedürftigkeit:
Monatliche Einnahmen von nicht mehr als 75% des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional) pro Monat sowie familiäre Verpflichtungen.
Wenn die Mittel den Höchstbetrag übersteigen, wird die Beihilfe nicht ausgezahlt.
Leistungshöhe:
80% des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen.
Leistungsdauer:
Maximal 6 Monate. Diese Geldleistung wird nur einmalig gewährt.
WICHTIG:
Mit Wirkung zum 1. November 2024 wurden sowohl das aktive Integrationseinkommen als auch die außerordentliche Arbeitslosenbeihilfe eingestellt.
HINWEISE:
Die Höhe der Leistungen der Arbeitslosenhilfe wird in Abhängigkeit vom jährlich durch Gesetz festgelegten staatlichen Referenzbetrag für Sozialleistungen (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM) berechnet.
Diese Geldleistungen haben keinen Bezug zum früheren Einkommen. Ihre Beträge sind unabhängig von den Gründen für die Arbeitslosigkeit und werden im Lauf der Zeit nicht reduziert.
Der staatliche Referenzbetrag für Sozialleistungen beläuft sich auf €20 pro Tag bzw. €600 monatlich oder €7.200 im Jahr.
Alle Geldleistungen werden monatlich ausgezahlt.
Sanktionen:
Für Fehlverhalten, welche als sozialrechtliche Verstöße angesehen werden, gibt es in Spanien entsprechende Sanktionen. Die Sanktionsverfahren sind gesetzlich definiert.
Das Gesetz unterscheidet zwischen kleinen, schweren und sehr schweren Verstößen. Kleinere Verstöße, wie z. B. das nicht Wahrnehmen eines Termins beim Arbeitsamt, kann mit einer einmonatigen Aufhebung der Leistung geahndet werden.
Schwere Sanktionen können den Verlust einer Leistung nach sich ziehen.
Es besteht das Recht auf Beschwerde (recurso de alzada). Im Fall der Ablehnung einer Beschwerde kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrebt werden.
Leistungsanpassung
Arbeitslosenversicherung:
Es gibt keine automatische Anpassung.
Arbeitslosenhilfe:
Die Höhe der Leistungen der Arbeitslosenhilfe wird in Abhängigkeit vom jährlich durch das Gesetz festgelegten staatlichen Referenzbetrag für Sozialleistungen (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM) berechnet.
Kumulation mit Erwerbseinkommen
Arbeitslosenversicherung:
Der Bezug von Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit ist kompatibel mit Einkünften aus einer abhängigen Teilzeit-Tätigkeit, wobei der Leistungsbetrag proportional zur Arbeitszeit gekürzt wird. Keine Kompatibilität mit einer Vollzeit-Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit.
Arbeitslosenhilfe:
Bei der Beihilfe Kumulierung möglich mit Einkünften aus einer Teilzeit-Tätigkeit, soweit diese nicht 75% des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional) übersteigen, wobei der Leistungsbetrag proportional zur Arbeitszeit gekürzt wird. Keine Kompatibilität mit einer Vollzeit-Beschäftigung (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger).
Kumulation mit anderen Sozialleistungen
Arbeitslosenversicherung:
Die Kumulierung mit Leistungen der sozialen Sicherheit ist nicht möglich, es sei denn, diese waren auch mit der Erwerbstätigkeit vereinbar, die den Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen begründete.
Arbeitslosenhilfe:
Bei der Beihilfe ist eine Kumulierung mit Leistungen der sozialen Sicherheit nicht möglich, es sei denn, diese waren auch mit der Erwerbstätigkeit vereinbar, die den Leistungsanspruch begründete, und der monatliche Leistungsbetrag übersteigt nicht 75% des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional).
Steuern:
- Alle Geldleistungen unterliegen der Besteuerung.
- Diese erfolgt nach dem allgemeinen spanischen Recht.
Sozialabgaben
Arbeitslosenversicherung:
Grundsätzlich sind Sozialbeiträge zu entrichten (außer für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit, den Lohngarantiefonds und für berufliche Ausbildung).
Der Staatliche Beschäftigungsservice zahlt die Beiträge, wobei er den Arbeitgeberanteil übernimmt und dabei vom Leistungsbetrag den Arbeitnehmeranteil abzieht.
Arbeitslosenhilfe:
Für die Beihilfe zahlt der Staatliche Beschäftigungsservice die Beiträge für Ruhestandsrenten nur im Falle von Leistungen an Personen über 52 Jahren, die außer dem Alter alle Bedingungen für den Ruhestand erfüllen sowie unter bestimmten Umständen für Saisonarbeiter.
Regelungen für Selbstständige:
In Spanien sind Selbstständige (einschließlich wirtschaftlich abhängige Selbstständige) durch das Besondere System der Sozialen Sicherheit für Selbstständige Erwerbstätige abgedeckt.
In Spanien gibt es Arbeitsausfallunterstützung (prestación por cese de actividad) für Selbstständige.
HINWEIS:
In Spanien ist eine freiwillige Versicherung nur für selbstständige Landarbeiter möglich.
Leistungen werden bei Einstellung der Tätigkeit (Prestación por cese de actividad) gezahlt: Freiwilliges („Opt-in“) arbeitsgebundenes Versicherungssystem für Landwirte; Versicherungspflichtsystem für andere Selbstständige.
Anspruchsvoraussetzungen:
Es gibt keine bestimmten Bedingungen, abgesehen von der Meldung im betreffenden System.
Anwartschaftszeit:
Dieselben wie für Arbeitnehmer (aber Selbstständige müssen mindestens 12 zusammenhängende Monate lang unmittelbar vor der Einstellung der Erwerbstätigkeit Beiträge gezahlt haben und sie müssen alle fälligen Beiträge geleistet haben).
Leistungshöhe:
Die Geldleistung beträgt 70% des Durchschnitts der Beitragsgrundlage der letzten 12 Monate. Höchstbeträge werden angewendet, welche je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder variieren.
Leistungsdauer:
Diese beträgt zwischen 4 und 24 Monaten entsprechend des Beitragszeitraums über die letzten 48 Monate.
WICHTIG:
Grundsätzlich wird Arbeitslosengeld an niemanden gezahlt, der erwerbstätig ist. Deshalb haben Selbstständige, die zugleich Arbeitnehmer sind, keinen Anspruch auf Leistungen bei alleiniger Einstellung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Ebenso hat eine Person keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie gekündigt wurde, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aber weiterführt.
Rechtlicher Hinweis:
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Gesetzliche Regelung:
- Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.
- Kein eigenständiges System zur Deckung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Das Sicherungssystem gewährt Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, dauernde Erwerbsunfähigkeit und Tod, die/der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Schwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken (Riesgo durante el embarazo) und Leistung bei besonderen Risiken stillender Mütter (Riesgo durante la lactancia) werden immer als durch professionelle Umstände verursacht angesehen.
Sondersystem für Selbständige.
Rechtsgrundlage
Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
Arbeitsunfälle:
Neufassung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle durch Verordnung vom 22. Juni 1956, einschließlich Änderungen.
Berufskrankheiten:
- Königliches Dekret Nr. 2609/1982 vom 24. September 1982, einschließlich Änderungen.
- Königliches Dekret Nr. 1299/2006 vom 10. November 2006.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Hausangestellte.(1)
Freiwillige Versicherung möglich für Selbständige (mit einigen Ausnahmen).
(1)Regierung kann Menschen, deren Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als geringfügig und nicht als wesentlich für den Lebensunterhalt gelten, von der Pflichtversicherung ausschließen.
Finanzierung
Beiträge (Arbeitgeber) je nach Gefahrenklasse, Branchen und Arbeitsaufgaben.
Globalbeitrag für die soziale Sicherung (außer Arbeitslosigkeit):
28,3 %; davon zahlen 4,7 % die Arbeitnehmer und 23,6 % die Arbeitgeber.
Keine Beteiligung des Staates.
Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:
- Verwaltung der Kapitaldeckung der Renten durch auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungen für Arbeitsunfälle sowie durch Unternehmen.
- Umlageverfahren wird durch das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) verwaltet.
Arbeitsunfälle
Jede Körperverletzung und alle Krankheiten, die nicht als Berufskrankheiten bezeichnet werden, die sich der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit zugezogen hat.
Wegeunfälle
Wegeunfälle sind gedeckt.
Berufskrankheiten
Liste der Berufskrankheiten und Links mit den wesentlichen Tätigkeiten, die tendenziell solche Krankheiten zur Folge haben (Königliche Verordnung Nr. 1299/2006 vom 10. November 2006).
Die Anpassung der Liste erfolgt durch das Ministerium für Beschäftigung und Soziale Sicherheit (Ministerio de Empleo y Seguridad Social), mit Hilfe des Ministeriums für Gesundheit, Sozialdienstleistungen und Gleichstellung (Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad).
Krankheiten, die nicht in der Liste genannt werden, sind nur gedeckt, wenn sie als Arbeitsunfall gelten.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Voraussetzungen:
- Mitgliedschaft in der Sozialversicherung oder gleichgestellt.
- Wegeunfälle müssen bei der Sozialversicherung registriert werden.
- Es besteht keine Meldefrist.
Sachleistungen
Die Versicherten haben die freie Wahl unter Ärzten und Krankenhäusern.
Übernahme aller Kosten durch die Soziale Sicherheit. Amtlicher Pflichttarif je ärztliche Behandlung für alle Ärzte und medizinischen Hilfskräfte, die dem Nationalen Gesundheitssystem (Sistema Nacional de Salud) nicht direkt bzw. vertraglich angeschlossen sind.
Keine Kostenbeteiligung des Versicherten.
Die Dauer der Leistung ist unbegrenzt.
Kranken- bzw. Verletztengeld
Ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit beträgt die Dauer max. 365 Tage und kann um 180 Tage verlängert werden, wenn Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht.
Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit wird am Ende dieses Zeitraumes zur dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI) kann einen Leistungsempfänger auch vor Ablauf dieser Zeitspanne als dauernd erwerbsunfähig erklären.
Die Leistungshöhe beträgt 75 % der Berechnungsgrundlage ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Medizinische Rehabilitation
Medizinische Behandlung (funktionelle Rehabilitation), Berufsberatung und Training (für die bisherige oder eine neue Tätigkeit). Die Rehabilitation findet in normalen Einrichtungen statt, es gibt keine speziellen Einrichtungen für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten.
Möglichkeit zur innerbetrieblichen Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ohne Risiko.
Sonstige Leistungen
Entschädigungen für dauernde Beeinträchtigungen, die nicht zur Invalidität (lesiones permanentes no invalidantes) führen: Betrag unter Berücksichtigung der physischen Beeinträchtigung festgesetzt bis zu einem Höchstbetrag von € 7.940.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Steuerfinanzierte beitragsunabhängige Leistungen für Menschen, die sich in einer anerkannten Bedürftigkeitssituation befinden. Leistungen variieren entsprechend verschiedener Faktoren. Keine allgemeinen beitragsunabhängigen Mindestleistungen.
Besondere beitragsunabhängige Mindestleistungen.
Auf regionaler Ebene organisiert:
- Beitragsunabhängige Altersrente (Pensión de jubilación no contributiva).
- Beitragsunabhängige Invalidenrente (Pensión de invalidez no contributiva).
Zentral organisiert:
- Arbeitslosenhilfe (desempleo de nivel asistencial).
- Mindestleistung für im Ausland wohnende Spanier und Rückkehrer (Prestación por razón de necesidad a favor de los españoles residentes en el exterior y retornados).
Rechtsgrundlage
- Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
- Königliches Dekret Nr. 8/2008 vom 11. Januar über die Regelung der Bedürftigkeit von im Ausland wohnenden Spaniern und Rückkehrern.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Beitragsunabhängige Altersrente (Pensión de jubilación no contributiva):
Menschen über 65 Jahre mit Wohnsitz in Spanien.
Beitragsunabhängige Invalidenrente (Pensión de invalidez no contributiva):
Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Spanien.
Arbeitslosenhilfe (desempleo de nivel asistencial):
Arbeitslose mit Wohnsitz in Spanien.
Mindestleistung für im Ausland wohnhafte Spanier und Rückkehrer (Prestación por razón de necesidad a favor de los españoles residentes en el exterior y retornados):
Im Ausland wohnhafte Spanier und Rückkehrer.
Finanzierung
Die Finanzierung wird vollständig von den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) übernommen.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Voraussetzungen:
- Beitragsunabhängige Altersrente (Pensión de jubilación no contributiva): Voraussetzung ist ein legaler Aufenthalt in Spanien für mind. 10 Jahre zwischen einem Alter von 16 und 65 Jahren (davon 2 Jahre unmittelbar vor der Leistungsbeantragung). Staatsangehörigkeit nicht erforderlich.
- Beitragsunabhängige Invalidenrente (Pensión de invalidez no contributiva): Voraussetzung ist ein legaler Aufenthalt in Spanien für mind. für 5 Jahre (davon 2 Jahre unmittelbar vor der Leistungsbeantragung).
- Arbeitslosenhilfe (desempleo de nivel asistencial): Voraussetzung ist ein legaler Aufenthalt in Spanien. Staatsangehörigkeit nicht erforderlich.
- Mindestleistung für im Ausland wohnende Spanier und Rückkehrer (Prestación por razón de necesidad a favor de los españoles residentes en el exterior y retornados): Spanische Staatsangehörigkeit. Im Ausland wohnhafte Spanier: Legaler Aufenthalt in einem Land, in denen das soziale Sicherungssystem unbestimmt ist. Rückkehrer: Spanier, die in einem Land wohnhaft waren, in dem das soziale Sicherungssystem unbestimmt ist und Menschen spanischer Herkunft, die während 8 Jahre vor der Antragstellung in Spanien wohnhaft waren und in dieser Zeit die spanische Staatsbürgerschaft besessen haben.
Beitragsunabhängige Altersrente (Pensión de jubilación no contributiva) und Beitragsunabhängige Invalidenrente (Pensión de invalidez no contributiva):
Voraussetzungen:
Bedürftigkeit, wenn das geschätzte Gesamtjahreseinkommen niedriger ist als die geschätzten Gesamtjahresleistungen (€ 5.164,60).
Leistungshöhe:
Jährliche Berechnung der Renten. Die Renten werden 14 Mal im Jahr ausgezahlt. Die Leistung beträgt € 368,90 monatlich.
Arbeitslosenhilfe (desempleo de nivel asistencial):
Leistungshöhe:
- Die Beihilfe beträgt 80 % des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM).
- Das Aktive Integrationseinkommen (Renta Activa de Inserción, RAI) beträgt 80 % des gültigen staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen beläuft sich auf € 17,75 pro Tag bzw. € 532,51 pro Monat oder € 6.390,13 pro Jahr.
Mindestleistung für im Ausland wohnhafte Spanier und Rückkehrer (Prestación por razón de necesidad a favor de los españoles residentes en el exterior y retornados):
- Im Ausland wohnhafte Spanier: Jährlich festgelegt von der Ausländerbehörde Dirección General de Emigración).
- Rückkehrer: Wie für die beitragsunabhängige Altersrente mit 12 Zahlungen.
Zuschuss zu Wohnung und Heizung
Leistungsempfänger können jährlich ein Wohngeld i. H. v. € 525 erhalten, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Anspruch auf beitragsunabhängige Alters- oder Invalidenrente.
- Kein Wohnungseigentümer.
- Kein Verwandter 3. Grades des Eigentümers.
Es gibt keine Zulage für Heizungskosten.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Spanien
- Königliches Dekret zur Bewertung der Situation von Menschen mit Behinderungen (evaluación y declaración de las situaciones de incapacidad permanente en la Seguridad Social) 2609/1982 vom 24. September 1982, einschließlich Änderungen.
- Königliches Dekret zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (regula el empleo selectivo y las medidas de fomento del empleo de los trabajadores minusválidos) 1451/1983 vom 11. Mai 1983.
- Königliches Dekret zur Sozialversicherung (texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social) 1/1994 vom 20. Juni 1994, einschließlich Änderungen.
- Königliches Dekret zu steuerlichen, administrativen und sozialen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen (de medidas fiscales, administrativas y de orden social) 1300/1995 vom 21. Juli 1995, einschließlich Änderungen
- Königliches Dekret zur Ausbildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (de ordenación de la educación de los alumnos con necesidades educativas especiales) 696/1995 vom 28. April 1995.
- Königliches Dekret zur Konsolidierung des Systems der sozialen Sicherheit (de consolidación y racionalización del sistema de la Seguridad Social) 1647/1997 vom 31. Oktober 1997, einschließlich Änderungen.
- Königliches Dekret zur Quote von Menschen mit Behinderungen in Unternehmen (por el que se establecen medidas alternativas de carácter excepcional al cumplimiento de la cuota de reserva del 2 por 100 en favor de trabajadores discapacitados en empresas de 50 o más trabajadores) 27/2000 vom 14. Januar 2000.
- Königliches Dekret zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (por el que se regulan los enclaves laborales como medida de fomento del empleo de las personas con discapacidad) 290/2004 vom 20. Februar 2004.
- Königliches Dekret zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (se regula el empleo selectivo y las medidas de fomento del empleo de los trabajadores minusválidos) 170/2004 vom 30. Januar 2004.
- Königliches Dekret zum Zugang zum öffentlichen Dienst für Menschen mit Behinderungen (por el que se regula el acceso al empleo público y la provisión de puestos de trabajo de las personas con discapacidad) 2271/2004 vom 3. Dezember 2004.
- Königliches Dekret für Arbeitslose mit besonderen wirtschaftlichen Bedürfnissen und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (para desempleados con especiales necesidades económicas y dificultad para encontrar empleo) 205/2005 vom 25. Februar 2005.
- Königliches Dekret zur Ausgleichsabgabe (por el que se regula el cumplimiento alternativo con carácter excepcional de la cuota de reserva en favor de los trabajadores con discapacidad) 364/2005 vom 8. April 2005.
- Königliches Dekret zur Handhabung von Berufskrankheiten in der Sozialversicherung (por el que se aprueba el cuadro de enfermedades profesionales en el sistema de la Seguridad Social y se establecen criterios para su notificación y registro) 1299/2006 vom 10. November 2006.
- Königliches Dekret zur Chancengleichheit und Antidiskriminierung von Menschen mit Behinderungen (de Igualdad de oportunidades, no discriminación y accesibilidad universal de las personas con discapacidad) 1414/2006 vom 1. Dezember 2006.
- Königliches Dekret zu Beschwerden über Chancenungleichheit und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (por el que se establece el sistema arbitral para la resolución de quejas y reclamaciones en materia de igualdad de oportunidades, no discriminación y accesibilidad por razón de discapacidad) 1417/2006 vom 1. Dezember 2006.
- Königliches Dekret zur allgemeinen Organisation der Berufsbildung (por el que se establece la ordenación general de la formación profesional del sistema educativo) 1147/2011 vom 30. Juli 2011.
- Königliches Dekret zur Hochschulausbildung (por el que se establece la ordenación de las enseñanzas universitarias oficiales) 1393/2007 vom 29. Oktober 2007.
- Königliches Dekret zum Zugang zu Hochschulen (por el que se regula el régimen de los concursos de acceso a cuerpos docentes universitarios) 1313/2007 vom 5. Oktober 2007.
- Königliches Dekret zur selbstbestimmten Pflege (de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia) 1050/2013 vom 27. Dezember 2013
- Königliches Dekret zur sozialen Absicherung von Betreuungspersonen (por el que se regula la Seguridad Social de los cuidadores de las personas en situación de dependencia) 615/2007 vom 11. Mai 2007.
- Königliches Dekret zur Förderung der Autonomie von Menschen mit Behinderungen in Situationen der Abhängigkeit (de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia) 1051/2013 vom 27. Dezember 2013.
- Königliches Dekret zum Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln für Menschen mit Behinderungen (por el que se regulan las condiciones básicas de accesibilidad y no discriminación para el acceso y utilización de los modos de transporte para personas con discapacidad) 1544/2007 vom 23. November 2007.
- Königliches Dekret zur Förderung des Übergangs von unterstützter Beschäftigung in den regulären Arbeitsmarkt (por el que se regula el programa de empleo con apoyo como medida de fomento de empleo de personas con discapacidad en el mercado ordinario de trabajo) 870/2007 vom 2. Juli 2007.
- Königliches Dekret zur Verhinderung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durch den Staat (por el que se establecen las condiciones de accesibilidad y no discriminación de las personas con discapacidad en sus relaciones con la Administración General del Estado) 366/2007 vom 16. März 2007.
- Königliches Dekret zur Berufsausbildung (por la que se regula el Sistema de Formación Profesional para el Empleo en el ámbito laboral) 694/2017 vom 3. Juli 2017.
- Königliches Dekret zur Beurteilung der Abhängigkeit von Menschen mit Behinderungen (por el que se aprueba el baremo de valoración de la situación de dependencia establecido) 174/2011 vom 11. Februar 2011.
- Königliches Dekret zur Barrierefreiheit von öffentlichen Plätzen und Gebäuden (por el que se aprueban las condiciones básicas de accesibilidad y no discriminación de las personas con discapacidad para el acceso y utilización de los espacios públicos urbanizados y edificaciones) 505/2007 vom 20. April 2007.
- Königliches Dekret zur Barrierefreiheit von Informationstechnologien und Mediendiensten (por el que se aprueba el Reglamento sobre las condiciones básicas para el acceso de las personas con discapacidad a las tecnologías, productos y servicios relacionados con la sociedad de la información y medios de comunicación social) 1494/2007 vom 12. Dezember 2007.
- Königliches Dekret zur Zulassung zum Abschluss einer Hochschulausbildung (por el que se establece la normativa básica de los procedimientos de admisión a las enseñanzas universitarias oficiales de Grado) 412/2014 vom 6. Juni 2014.
- Königliches Dekret zu den wirtschaftlichen Vorteilen der Förderung der persönlichen Autonomie von Menschen mit Behinderungen (de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia) 7/2008 vom 11. Januar 2008.
- Königliches Dekret zu den Mindestanforderungen für Selbstbestimmung in der Pflege (sobre determinación del nivel mínimo de protección garantizado a los beneficiarios del Sistema para la Autonomía y Atención a la Dependencia) 179/2008 vom 8. Februar 2008.
- Königliches Dekret zum revidierten Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley General de derechos de las personas con discapacidad y de su inclusión social) 1/2013 vom 29. November 2013.
- Gesetz zum Wahlsystem (del Régimen Electoral General) 5/85 vom 19. Juni 1985.
- Gesetz zur Mehrwertsteuer (del Impuesto sobre el Valor Añadido) 37/1992 vom 28. Dezember 1992.
- Gesetz über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und den elektronischen Geschäftsverkehr (de servicios de la sociedad de la información y de comercio electrónico) Nr. 34/2002 vom 11. Juli 2002.
- Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes von Menschen mit Behinderungen (de protección patrimonial de las personas con discapacidad y de modificación del Código Civil, de la Ley de Enjuiciamiento Civil y de la Normativa Tributaria con esta finalidad) Nr. 41/2003 von 2003.
- Gesetz über die öffentliche Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (sobre empleo público de discapacitados) 53/2003 vom 10. Dezember 2003.
- Gesetz zur Bildung (de Educación) 2/2006 vom 3. Mai 2006.
- Gesetz zur Einkommensteuer (del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio) 35/2006 vom 28. November 2006.
- Gesetz 37/2006 vom 29. Dezember 2006.
- Gesetz zur Förderung der Selbstbestimmung in der Pflege (de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia) Nr. 39/2006 vom 14. Dezember 2006, einschließlich Änderungen.
- Gesetz um Wachstum und Beschäftigung zu verbessern (para la mejora del crecimiento y del empleo) 43/2006 vom 29. Dezember 2006.
- Gesetz gegen soziale Ausgrenzung in der Arbeitswelt (para la regulación del régimen de las empresas de inserción) 44/2007 vom 13. Dezember 2007.
- Gesetz über die Gebärdensprache und Unterstützung für Menschen mit Hörbehinderungen (por la que se reconocen las lenguas de signos españolas y se regulan los medios de apoyo a la comunicación oral de las personas sordas, con discapacidad auditiva y sordociegas) 27/2007 vom 23. Oktober 2007.
- Organisches Gesetz zum Wahlrecht (del Régimen Electoral General) Nr. 2/2011 vom 28. August 2011.
- Gesetz zum Übereinkommen über die Rechter von Menschen mit Behinderungen (de adaptación normativa a la Convención Internacional sobre los Derechos de las Personas con Discapacidad) 26/2011 vom 1. August 2011.
- Ministerialerlass zu Invaliditätsleistungen (la que se establecen normas para la aplicación y desarrollo de las prestaciones por invalidez en el Régimen General de la Seguridad Social) vom 15. April 1969.
- Ministerialbeschluss zur Qualität der Pflegeeinrichtungen (por la que se publica el Acuerdo del Consejo Territorial del Sistema para la Autonomía y Atención a la Dependencia, sobre criterios comunes de acreditación para garantizar la calidad de los centros y servicios del Sistema para la Autonomía y Atención a la Dependencia) vom 2. Dezember 2008.
- Königliches Dekret um Wachstum und Beschäftigung zu verbessern (para la mejora del crecimiento y del empleo) 5/06 vom 9. Juni 2006.
- Königlicher Erlass zu Subventionen in den Bereichen Becshäftigung und Berufsbildung (por el que se regula la concesión directa de determinadas subvenciones en los ámbitos del empleo y de la formación profesional ocupacional) 357/2006 vom 24. März 2006.
- Königliches Dekret zur Rente von Arbeitnehmern mit Behinderungen (por el que se desarrolla el artículo 161 bis de la Ley General de la Seguridad Social en cuanto a la anticipación de la jubilación de los trabajadores con discapacidad en grado igual o superior al 45 por ciento) 1851/04 vom 4. Dezember 2009.
- Gesetz über Bildungsangebote Nr. 2/2006 vom 3. Mai 2006.
- Königliches Dekret zu Lehrplänen beruflicher Qualifikation (por el que se regulan aspectos específicos de la Formación Profesional Básica de las enseñanzas de formación profesional del sistema educativo) 127/2014 vom 28. Februar 2014.
- Königliches Dekret zur Beschäftigungsstrategie (por el que se aprueba la Estrategia Española de Activación para el Empleo) 751/2014 vom 5. September 2014.
- Königliches Dekret zum Leistungskatalog des nationalen Beschäftigungssystems (por el que se aprueba la Cartera Común de Servicios del Sistema Nacional de Empleo) 7/2015 vom 30. Oktober 2015.
- Königliches Dekret zu speziellen Aspekten der beruflichen Bildung (por el que se establecen los aspectos puntuales de las cualificaciones profesionales para cuya modificación, procedimiento de aprobación y efectos es de aplicación) 817/2014 vom 26. September 2014.
- Gesetz zum Eisenbahnsektor (del sector ferroviario) Nr. 38/2015 vom 29. September 2015.
- Gesetz zur Wachstumsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen (de medidas de apoyo al emprendedor y de estímulo del crecimiento y de la creación de empleo) Nr. 11/2013 vom 26. Juli 2013.
- Gesetz zur Förderung der Internationalisierung von Unternehmen (de apoyo a los emprendedores y su internacionalización) Nr. 14/2013 vom 27. September 2013.
- Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (por la que se modifica y actualiza la normativa en materia de autoempleo y se adoptan medidas de fomento y promoción del trabajo autónomo y de la Economía Social) Nr. 31/2015 vom 9. September 2015.
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Gegenwärtig wird in Spanien die Definition von Behinderung übernommen, die in der Präambel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) festgelegt wird, gemäß der „das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung von Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindert“.
Für die einzelnen Rechtsbereiche verschiedene Definitionen von Menschen mit Behinderungen:
- Gesetz Nr. 26 vom 1. August 2011 zur Adaptierung der Internationalen Konvention der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Auswirkung auf Gesetz 51/2003 LIONDAU).
- Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982 zur gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderungen (LISMI), speziell in den Bereichen Sozialleistungen, soziale Sicherheit, Bildung, Arbeit und Unterbringung.
- Menschen, deren Möglichkeiten zur Integration in den Bereichen Bildung, Arbeit und Gesellschaft als Folge einer voraussichtlich dauerhaften – angeborenen oder nicht angeborenen – Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder Sinnesfähigkeiten gemindert sind.
- Gesetz 51/2003 vom 2. Dezember 2003 über Chancengleichheit, Nicht-Diskriminierung und allgemeine Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Art. 1.2): Menschen, bei denen ein Behinderungsgrad anerkannt worden ist, der gleich oder größer als 33 % ist. Rentner der Sozialversicherung, denen eine Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, Vollinvalidität oder Schwerbeschädigung zuerkannt wurde, und beitragsunabhängige Rentner, denen eine Altersrente aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit oder Wehruntauglichkeit zuerkannt wurde, werden in jedem Fall als von einer Behinderung betroffen betrachtet, die gleich oder größer als 33 % ist.
- Abs. 3, Art. 60 von Gesetz Nr. 35/2006 vom 28. November 2006 zur Einkommenssteuer für Arbeitnehmer, Selbständigen und Künstler sowie zur Teiländerung der Gesetze zur Körperschaftssteuer, zur Einkommenssteuer zur Vermögenssteuer: Menschen, die einen Behinderungsgrad von 33 % oder mehr nachweisen können. Dennoch erfordert der Gesetzestext in bestimmten Fällen einen höheren Prozentsatz, d. h. 65 %, um bestimmte steuerliche Vorteile zu erhalten.
- Art. 91.2.1.4 des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember 1992 zur Mehrwertsteuer:
- Legt fest, dass zu Zwecken dieser Steuer zu den Menschen mit Behinderungen Menschen zählen, die diese gesetzliche Stellung zu 33 % oder mehr haben, gemäß der Kriterien, auf die sich die Zusatzbestimmung 2 des Gesetzes 26/1990 vom 20. Dezember 1990 bezieht.
- Gesetz 37/2006 vom 29. Dezember 2006 zur Verbesserung von Wachstum und Beschäftigung (Recht auf Begünstigungen für Arbeitgeber): Menschen mit Behinderungsgrad von 33 % oder mehr bzw. jeweils festgelegter Behinderungsgrad, z. B. Rentner, denen eine Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, Vollinvalidität oder Schwerbeschädigung zuerkannt wurde, und beitragsunabhängige Rentner, denen eine Altersrente aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit oder Wehruntauglichkeit zuerkannt wurde.
Rechtsdefinition von Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Schwerstbehinderung ist eine dauerhafte Behinderung aufgrund anatomischer oder funktioneller Verluste, welche die Hilfe eines anderen Menschen bei der Ausführung grundlegender Aktivitäten des täglichen Lebens, wie sich ankleiden, sich bewegen, essen und dergleichen, erforderlich macht.
Dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit (Incapacidad permanente): Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit (Incapacidad permanente) liegt vor, wenn nach verordneter Behandlung objektiv feststellbare und voraussichtlich endgültige körperliche oder funktionelle Störungen vorliegen und die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen auf Dauer teilweise oder völlig eingeschränkt ist.
Rechtsdefinition von Langzeitpflege (Dependencia): Langzeitpflege benötigen Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung in Verbindung mit dem Fehlen oder Verlust der physischen, mentalen, intellektuellen oder sensorischen Autonomie auf Hilfe anderer Menschen, auf wesentliche Unterstützung bei der Ausführung der grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens oder im Falle einer mentalen Behinderung oder Krankheit auf sonstige Formen der Unterstützung ihrer persönlichen Autonomie angewiesen sind.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Die Behinderung eines Menschen wird festgestellt und anerkannt über ein von der Allgemeinen Staatsverwaltung geregeltes Verfahren als Mindestbedingung für die Gleichbehandlung im gesamten Staatsterritorium zur Anerkennung, Erklärung und Einstufung des Behinderungsgrads (Königliches Dekret RD 1971/1999 vom 23. Dezember), das auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters angewandt wird.
Hierzu wird ein technisch-fachlicher Bericht erarbeitet anhand einheitlicher Kriterien, die in einer spezifischen Abstufung festgelegt sind. Der technische Bericht wird von einem Team von Experten verschiedener Fachrichtungen erstellt, die in Auswertungszentren für Menschen mit Behinderung arbeiten, die wiederum der jeweiligen Autonomen Regierung unterstellt sind.
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
- Den Invaliditätsgrad bestimmt ein Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades (EVI)), bestehend aus spezialisierten Ärzten und Beamten.
- Der EVI nutzt keine spezifischen Indikatoren, es werden jedoch der Barthel- oder Karnofsky-Index empfohlen. Eine Revision ist jederzeit möglich, solange das Mindestalter für den Ruhestand nicht erreicht ist. In der Beschlussfassung steht der Zeitpunkt, ab dem eine Revision durchgeführt werden kann.
Langzeitpflege (Dependencia):
- Der Beurteilungsausschuss der autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) besteht aus Fachkräften des Gesundheits- und Sozialwesens.
- Der Beurteilungsausschuss trifft die Entscheidung über den Grad der Pflegebedürftigkeit auf Grundlage des Maßstabes der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation. Eine Revision erfolgt bei einer Änderung des Hilfsbedarfs oder wenn ein Fehler bei der Einteilung der Pflegestufe vorliegt. Die Beantragung ist durch den Leistungsempfänger oder autonome Region möglich. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Revision.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Arten der Behinderung
- Sehbehinderungen.
- Hörbehinderungen.
- Sprachbehinderungen.
- Behinderung in der Lernfähigkeit.
- Motorische Behinderungen.
- Behinderung in sozialer Interaktion mit Menschen.
- Geistige Behinderungen.
Grad der Behinderung
Der Invaliditätsgrad wird ausschließlich durch den Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI) bestimmt, der aus spezialisierten Ärzten und Beamten besteht.
Allgemein werden 5 Behinderungsarten festgelegt, die ansteigend angeordnet sind, je nach Schwere der Behinderung und Grad der Beeinträchtigung der Aktivität und Einschränkung der Teilhabe, die sie verursachen. Voraussetzung für Hilfen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen, inklusive Gesundheitsbetreuung und Medikamentenleistungen sowie Unterstützung der Mobilität und Ausgleich von Transportkosten (unter bestimmten Umständen) erfordern in der Regel einen Mindestgrad von 33 % (leichte Behinderung). Bezug von Behindertengeld (schwere Behinderung): ab 65 %. Notwendige Unterstützung durch Dritte bei der Ausführung der wesentlichen Handlungen des Alltags: 75 % (sehr schwere Behinderung).
3 verschiedene Pflegestufen (Grados de dependencia):
- Stufe 1: Es besteht gemäßigte Pflegebedürftigkeit. Der Betreffende benötigt mind. 1 Mal pro Tag die Hilfe Dritter.
- Stufe 2: Es besteht schwere Pflegebedürftigkeit. Der Betreffende benötigt mehr als 2 Mal täglich die Hilfe Dritter.
- Stufe 3: Es besteht vollständige Pflegebedürftigkeit. Der Betreffende benötigt ununterbrochen die Hilfe Dritter.
Jede Stufe umfasst 2 Ebenen.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Vormundschaft: Die Geschäftsunfähigkeit aufgrund einer physischen oder psychischen Krankheit kann laut den Art. 199 und 200 des Zivilgesetzbuches (Código Civil, CC) nur durch ein Gericht festgestellt werden. Eine weitere Möglichkeit gemäß Art. 23 CC ist, dass mittels einer notariellen Urkunde ein Tutor benannt werden kann.
Der Antrag auf Vormundschaft wird üblicherweise von einem Familienmitglied gestellt mithilfe eines Rechtsvertreters. Ein Brief wird an den Menschen mit Behinderung geschickt. Wird dieser nicht binnen 20 Tagen beantwortet wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, der den Menschen mit Behinderung vertritt. Die Geschäftsfähigkeit wird anhand verschiedener Faktoren überprüft. Dazu gehören Gespräche mit den Familienmitgliedern, Gutachten usw. Es gibt eine teilweise und vollständige Vormundschaft. Das Gericht entscheidet, wer die Vormundschaft übernimmt.
Vollmachten können in Spanien ins Zivilstandsregister eingetragen werden. In Katalonien ist dies zwingend notwendig.
Menschen mit Behinderungen, die unter Vormundschaft stehen, haben aktuell kein Recht an den Wahlen teilzunehmen. Dieses Gesetz soll zukünftig geändert werden.
Leistungen
Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Früherkennung und Frühförderung für Kinder
Standards stellen sicher, dass Kinder unter 3 Jahren auf Risiken untersucht werden, die eine Abhängigkeit zur Folge haben können. So soll die Entwicklung besser gefördert werden und die Inklusion in Familie, Schule und die soziale Umgebung.
Ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, während und nach der Entbindung und bei nachfolgenden Komplikationen ist kostenlos.
Kinderbetreuung
Beitragsabhängige Sachleistung:
- Das 1. Jahr der Beurlaubung für die Pflege von Verwandten (Excedencia para el cuidado de familiares) wird als Beitragszeit angerechnet.
- Die angerechnete Beitragszeit wird in die Mindestbeitragszeiten für den Anspruch auf Altersrente sowie Leistungen bei dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit, Mutterschaft/Vaterschaft und Hinterbliebenenleistungen einbezogen.
Es werden Steuerfreibeträge für Familien mit Kindern und Steuererleichterungen für Kinderbetreuung gewährt.
Leistungen für die Pflege von an Krebs oder einer anderen schweren Krankheit leidenden Kindern (Cuidado de menores afectados por cáncer u otra enfermedad grave):
- Es handelt sich um Leistungen für Eltern, die ihre Arbeitszeit um mind. 50 % vermindert haben, um ein erkranktes Kind, das auf einen Langzeitaufenthalt im Krankenhaus angewiesen ist, dauerhaft zu pflegen. Auch Adoptiveltern, sowie Pflegeeltern vor einer Adoption und dauerhaften Pflegeeltern haben Anspruch auf diese Leistungen.
- Nur ein Elternteil kann die Leistungen beziehen,
- Die Leistung wird bis zur Genesung gezahlt oder bis das Kind 18 Jahre alt wird.
- Es werden x % der Berechnungsgrundlage gezahlt, wobei x dem Prozentsatz der Verminderung der Arbeitsstunden entspricht.
Kindergeldzuschuss
Kindergeld (Prestaciones por hijo a cargo):
- Für Kinder mit einer Behinderung von mind. 33 % unter 18 Jahren werden € 83,33 gezahlt.
- Für Kinder mit einer Behinderung von mind. 65 % über 18 Jahre werden € 369,90 gezahlt bzw. € 554,90 bei einer Behinderung von mind. 75 %, wenn die Hilfe von Dritten benötigt wird.
- Bei einer Schwerstbehinderung (mind. 65 %) besteht keine Altersgrenze.
- Für Kinder mit Behinderungen gibt es keine Einkommensgrenzen.
- Die Leistung für Kinder unter 18 Jahren wird halbjährlich gezahlt, die Leistung für Kinder über 18 Jahre monatlich. Sie wird an die (Pflege-)Eltern gezahlt, welche die Anforderungen erfüllen.
Vorschulkinder
Rund 1 % der Kinder in Vorschulen haben eine Behinderung.
Kinder im Vorschulalter nehmen im Prinzip zusammen mit Beratern und unterstützenden Lehrern an der Inklusiverziehung teil; jede der 17 autonomen Gemeinden hat jedoch ihre eigenen Regelungen.
Schulkinder
Feststellung und Bewertung des sonderpädagogischen Förderbedarfs so früh wie möglich durch entsprechend qualifiziertes Personal, gemäß den Vorgaben der Bildungsbehörden; spezielle Betreuung beginnt mit der genannten Feststellung.
Die Klassengrößen in Spanien sind festgeschrieben. Max. 25 Schüler pro Raum und davon max. 2 Schüler mit Behinderungen. Die Behörden entscheiden, in welche Klasse das Kind eingeschult wird.
Schulen müssen erforderliche Anpassungen vornehmen, z. B. Unterrichtsmethoden-, Bewertungs- und Lehrplananpassungen und spezielle Hilfsmittel, geringere Klassengröße.
Für die Sondererziehung hat jede Autonome Gemeinschaft ihre eigenen Normen, um die Pläne für Pflichtgrundbildung und für den Übergang zum Erwachsenenleben sowie Pläne für die anfängliche Berufsbildung festzulegen.
Bei der Inklusiverziehung bestimmt jede Autonome Gemeinschaft die Unterstützungsprogramme für Kinder mit Bedarf an Sondererziehung.
Gemeinsamer Unterricht
Sobald ein Kind mit Behinderungen in die Grundschule oder in die Sekundarstufe kommt, wird entschieden, ob es an der Inklusiverziehung teilnimmt oder eine Sondererziehung erhält.
Für die Sondererziehung hat jede Autonome Gemeinschaft ihre eigenen Normen, um die Pläne für Pflichtgrundbildung und für den Übergang zum Erwachsenenleben sowie Pläne für die anfängliche Berufsbildung festzulegen.
Bei der Inklusiverziehung bestimmt jede Autonome Gemeinschaft die Unterstützungsprogramme für Kinder mit Bedarf an Sondererziehung.
Geringere Klassengröße: max. 25 Schüler, davon max. 2 Schüler mit Behinderungen.
Finanzielle und persönliche Unterstützung generell in der Grundschule und weiterführenden Schule.
Prüfungserleichterungen und Unterstützung durch Spezialisten, darunter Physiotherapeuten, Psychologen, Sprachtherapeuten, Assistenz-Lehrer und freie Lehrer, die zum Unterricht auch ins Heim oder nach Hause kommen vorgesehen.
Barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderungen muss an Regelschulen gegeben sein.
Förderschulen
Sobald ein Kind mit Behinderungen in die Grundschule oder in die Sekundarstufe kommt, wird entschieden, ob es an der Inklusiverziehung teilnimmt oder eine Sondererziehung erhält.
Für die Sondererziehung von Kindern, die nicht an der Inklusiverziehung teilnehmen können, gibt es 2 Unterrichtsstufen:
- Grundschule (6 - 16 Jahre) dann Aufbauschule für junge Erwachsene und zur Berufsausbildung (16 - max. 20 Jahre, in Ausnahmen bis 21 Jahre).
- Anzahl der Schüler pro Klasse abhängig vom Grad der Behinderung: körperliche Behinderungen oder schwere Hörbehinderungen: 10 - 12; geistige Behinderung: 8 - Anzahl der Schüler pro Klasse abhängig vom Grad der Behinderung: körperliche Behinderungen oder schwere Hörbehinderungen: 10 - 12; geistige Behinderung: 8 - 12; Mehrfachbehinderungen: 6 - 8; Autisten und schwere Persönlichkeitsstörungen: 3 - 5.
Bei der Inklusiverziehung bestimmt jede Autonome Gemeinschaft die Unterstützungsprogramme für Kinder mit Bedarf an Sondererziehung.
Einschulung in Förderschulen bis zum 21. Lebensjahr möglich, wenn Bedürfnisse des Schülers nicht durch Betreuung in Regelschule möglich.
Studenten
Anspruch auf Erlass der Studiengebühren.
Anpassungen an Ansprüche: Lehrpläne/Prüfungsmodalitäten: z. B. angepasste Zeiten, spezielle technische Hilfsmittel, Brailleschrift, Gebärdensprache, angepasste Räumlichkeiten.
Assistenz für Schüler und Studenten
Schüler: Schüler mit Behinderungen werden in der Schule betreut von Tutoren, Fachlehrern für therapeutische Pädagogik sowie für Gehör und Sprache, von den Erziehungsberatungsdiensten und sonstigen Fachleuten (Krankengymnasten, Pfleger usw.), angepasst an die Bedürfnisse der Schüler.
Studierende:
- Erstattung/Zuschuss zu den Kosten für persönliche Assistenz an Universitäten ist möglich (variiert von Hochschule zu Hochschule).
- Assistenz und Volontäre unterstützen bei Prüfungen, Kommunikationsleistungen (Übersetzungen in Braille, Zeichensprache) und Hilfsmitteln.
Leistungen der Krankenversicherung
Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.
Leistungen der Pflegeversicherung
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Rentenleistungen
Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Neue öffentliche Plätze und Gebäude müssen die Richtlinien zur Barrierefreiheit vor 2011 erfüllen. Für den Privatbereich gilt die Einhaltung der Richtlinien vor 2021. Auf Anfrage der Bewohner werden Anpassungen vorgenommen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen sollen. Dazu zählen auch Kommunikationsmittel und technische Anpassungen. Diese Anpassungen dürfen 12 gewöhnliche monatliche Zahlungen für übliche Leistungen nicht überschreiten.
Betreutes Wohnen
Menschen mit Behinderungen können nur dann eine persönliche Assistenz erhalten, wenn sie im hohen Maß pflegebedürftig sind. Persönliche Assistenten sollen alltägliche Aufgaben übernehmen und den Menschen mit Behinderungen ein selbständigeres Leben ermöglichen.
Langzeitpflege (Dependencia): Es gibt verschiedene Arten von häuslicher Pflege für pflegebedürftige Menschen wie Haushaltshilfe und persönliche Pflege. Die Nutzung von Telematik und Prävention ist ebenfalls vorgesehen.
Die häusliche Pflege ist zeitlich nicht begrenzt.
Wohn- und Pflegeheime
Teilstationäre Pflege: Pflegebedürftige können sich in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege aufhalten. Sie stellen Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Vorsorge, Rehabilitation, Anleitung zur Autonomie, Empowerment sowie persönliche Betreuung oder Hilfsleistungen zur Verfügung. Der individuelle Bedarf des Pflegebedürftigen bestimmt die Art und Dauer der Pflege.
Vollstationäre Pflege:
- Langzeitpflege wird hauptsächlich in Einrichtungen wie Altenheimen erbracht.
- Die Leistungen und Programme dieser Einrichtungen werden gemäß dem Niveau der Pflegebedürftigkeit von den zuständigen autonomen Regionen bestimmt.
- Die Heimpflege ist zeitlich nicht begrenzt.
Arten von Wohnheimen:
- Wohnheime für Menschen mit Behinderungen, die ständiger Hilfe bedürfen.
- Wohnheime für Menschen mit Behinderung, die nicht ständiger Hilfe bedürfen; erhalten Unterkunft und Essen.
- Alternative Wohnangebote: z. B. Wohneinheiten in Häusern für Menschen mit Behinderungen, die selbständig genug sind und teilweise oder dauerhaft Unterstützung erhalten.
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Spanischer Strategischer Aktionsplan für Behinderung 2012-2020: Die Situation von Menschen mit Behinderungen soll verbessert werden und es soll ein Bewusstsein in der Bevölkerung für die Probleme von Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Des Weiteren soll die Barrierefreiheit gefördert werden sowie die Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung.
Spanischer Strategischer Aktionsplan für Behinderung 2014-2020:
- Priorität 1: Förderung von Arbeit und Bekämpfung von Diskriminierung bei der Entlohnung. Bildungsmaßnahmen, Entwicklung von Bildungsprogrammen zur Unterstützung verletzlicher Personengruppen wie Menschen mit Behinderungen und Immigranten.
- Priorität 2: Schlichtung und Verantwortung.
- Priorität 3: Gewalt gegen Frauen bekämpfen.
- Aktionsplan 2014-2016 der Strategie: 100 Maßnahmen, z. B. zu Chancengleichheit, Arbeit, Bildung, Nutzbarkeit und Wirtschaftswachstum. Zugang zu Gütern und Services soll verbessert werden.
Nationaler Aktionsplan für soziale Inklusion 2013-2016:
- 53 Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und Inklusion auf dem Arbeitsmarkt durch Arbeit, zielt auf verletzliche Gruppen, besonders auf Familien mit gefährdeten Kindern.
- 6 Ziele: Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik speziell für diese Gruppen durch Ebnung des Weges hin zur Arbeit und persönliche Unterstützung, effektive Koordination von Arbeit und Bildung, Förderung von Unternehmertum und Selbständigkeit, Unterstützung für Integrationsunternehmen und Sozialwirtschaft, adäquate Hilfe und Arbeitszuweisung durch öffentliche Arbeitsagenturen und Services, Hilfe bei Schlichtung und flexiblen Arbeitszeiten.
Aktionsplan 2014-2017 für Gleichheit zwischen Männern und Frauen in der Informationsgesellschaft: Inklusion in IT-Berufe und diesbezügliche Kompetenzen werden gefördert. Ungleichheit des Zugangs durch verschiedene Ursachen soll vermindert werden.
Ganzheitlicher Plan der Familienhilfe 2015-2017: U. a. Unterstützung von Familien mit Kindern mit Behinderungen. Hilft Familien finanziell, beispielsweise bei Kosten für Telefon, Bildung und Mobilität und bietet Stipendien z. B. für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an.
Der Koordinierungsstelle für den Schutz, die Förderung und Überwachung der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist der nationale Behindertenrat. Die Mitglieder des Rates sind Vertreter der Ministerien und Menschen mit Behinderungen. Der Rat arbeitet eng mit Behindertenverbänden zusammen.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit und das Ministerium für Gesundheit, soziale Dienste und Gleichberechtigung sind für Fragen rund um die UN-Behindertenrechtskonvention verantwortlich.
Sonstige Hilfsangebote
Zahlreiche Verbände für Menschen mit Behinderungen.
Comité Español de Representantes de Personas con Discapacidad (CERMI – Spanisches Komitee aus Vertretern von Menschen mit Behinderungen):
- Vereinigung auf staatlicher Ebene mit breitester Vertretung.
- Ziel: Vertretung und Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien.
- Arbeitet auf staatlicher und autonomer, europäischer und iberoamerikanischer Ebene mit den EU-Institutionen und sonstigen europäischen und internationalen Stellen, insbesondere in Iberoamerika.
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Menschen mit Behinderungen und ihre Familien vertreten, beteiligen sich an Ausarbeitung, Ausführung und Auswertung der offiziellen Politiken zur Behinderung; Teilnahme erfolgt über Consejo Nacional de la Discapacidad (Nationaler Rat zu Behinderungen), der das zu diesem Zweck geschaffene beratende interministerielle Organ ist; Verpflichtung, die Bedingungen für die tatsächliche und wirkungsvolle Teilhabe zu fördern.
Internetportal "Empléate": Vier Services: Berufliche Orientation, Hilfe bei der Arbeitsuche und Beratung von Unternehmen, Training und Qualifikation von Arbeitnehmern, Beratung für Selbständigkeit und Unternehmertum.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Ausbildungseinrichtungen mit angepasstem Bildungsangebot (Unterrichtsinhalt/Bewertungen) halten Teile der Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderungen frei.
Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind die Anforderung an das Bildungssystem zu erfüllen, können an speziellen Programmen teilnehmen.
Königliches Dekret Nr. 395 vom 23. März 2007 etabliert das spanische Modell für das kontinuierliche Ausbildungstraining (CVET).
Gesetz Nr. 2 vom 3. Mai 2006 zur Schul- und Bildungspolitik und zum Recht auf Bildung. Führt das Programm zur Ausbildungsförderung ein (PCPI), welches ursprünglich Soziales Garantie-Programm (PGS) genannt wurde.
Qualifizierung und Förderung
Eine Vielzahl verschiedener Programme für die Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen stehen zur Verfügung.
Jede Region hat einen eigenen öffentlichen Service für Beschäftigung. Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Arbeit und Immigration. Die Agenturen sollen bei der Jobsuche helfen und die Menschen beraten.
Initiative "Die Spezialisten" (Specialisterne): Soziale Organisation bestehend aus einem Team von IT-Spezialisten mit Autismus. Die besonderen Fähigkeiten der Mitarbeiter werden dabei als die Stärke des Teams angesehen, z. B. die logischen und analytischen Fähigkeiten, das Auge für Details und die hohe Konzentrationsfähigkeit.
Es wird medizinische Behandlung im Rahmen der funktionellen Rehabilitation angeboten. In diesem Rahmen erhalten die Versicherten Berufsberatung und Training für die bisherige oder eine neue Tätigkeit. Es gibt spezielle Einrichtungen für Menschen, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben.
Weiterbildung
CVET: Programm zur beruflichen Weiterbildung von Erwerbstätigen und Arbeitslosen zugeschnitten auf die jeweiligen Bedürfnisse.
Berufliches Umschulungsprogramm (Programa de recualificación profesional): Diese außergewöhnliche und befristete Unterstützung erhalten Arbeitslose, die ihren Anspruch auf die beitragsabhängige Arbeitslosenbeihilfe erschöpft haben. Die Leistung ist unabhängig vom Wohnsitz.
Werkstätten für Behinderte
Betriebliche Pläne zur Errichtung von geschützten Werkstätten und die Einrichtung von behindertengerechten Arbeitsplätzen werden durch Zuschüsse oder Steuer- oder Beitragserleichterungen unterstützt.
Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber müssen nötige Anpassungen vornehmen, damit Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben in dem Betrieb zu arbeiten. Die Pflicht entfällt, wenn die Anpassungen eine außerordentliche Bürde für die Unternehmen darstellen würde.
Für Menschen mit Behinderungen kann ein Kontingent von geeigneten Arbeitsplätzen bereitgestellt werden.
In Betrieben mit mehr als 50 Dauerbeschäftigten müssen 2 % der Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen bereitgestellt werden.
Anreize für Arbeitgeber
Die Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen möglich.
Arbeitgeber können verschiedene finanzielle Förderungen für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen erhalten. Darunter Lohnzuschüsse und Steuererleichterungen.
Jede Gemeinde hat ihre eigenen finanziellen Anreize.
Es gibt in der Region Lcastilla y Léon 10 verschiedene Verträge, um Menschen mit Behinderungen einzustellen. Alle diese Verträge bieten unterschiedliche Anreize für den Arbeitgeber.
Arbeitsassistenz
Es gibt Geldleistungen für den Erwerb von Dienstleistungen sowie Geldleistungen für persönliche Betreuung, um den Zugang zu Bildung und Beschäftigung zu ermöglichen.
Besonderer Kündigungsschutz
Entlassungsschutz aufgrund von Behinderung ist in Spanien vergleichbar mit dem in den anderen Staaten der Europäischen Union, da die Richtlinie 2000/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umgesetzt worden ist. Konkreter Schutz im Gesetz 13/1982 vom 7. April zur gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderung (LISMI) festgelegt.
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit beitragsbezogenen Geldleistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad temporal). Die Lohnfortzahlung erfolgt durch den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlage
Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte in Spanien.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch Arbeitgeber bzw. durch ein allgemeines Sozialversicherungssystem.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Leistungsdauer:
Vom 4. bis zum 15. Tag der Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Krankengeld.
Leistungshöhe:
- Vom 4. bis zum 20. Tag der Arbeitseinstellung: 60% der Berechnungsgrundlage.
- Ab dem 21. Tag beträgt die Höhe 75 % der Berechnungsgrundlage.
- Berechnungsgrundlage: Quotient des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts im Monat vor Einstellung der Arbeit dividiert durch die Anzahl der der Beitragszahlung entsprechenden Tage. Der Höchstbetrag des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts beläuft sich auf € 3.751,26 pro Monat.
Die Dauer beträgt 365 Tage und kann um weitere 180 Tage verlängert werden, wenn die Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht.
Voraussetzungen:
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch einen Arzt des Öffentlichen Gesundheitssystems (Servicios Públicos de Salud) und ist innerhalb von 3 Tagen dem Arbeitgeber vorzulegen.
Mindestversicherungszeit:
80 beitragspflichtige Arbeitstage in den 5 Jahren vor Krankheitsbeginn. Bei Arbeitsunfällen keine Mindestversicherungszeit.
Sonstiges:
- Keine Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber bei Mutterschaft.
- Viele Tarifverträge sehen während des Mutterschaftsurlaubs die Zahlung einer Zulage von bis zu 100% des Gehalts vor.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
- Königliches Dekret 3/2012 vom 10. Februar 2012.
- Gesetz 35/ 2010 vom 17. September 2010, in Kraft getreten am 19. September 2010, bildet zusammen mit dem Königlichen Dekret vom 16. Juni 2010 die Arbeitsmarktreform (Reforma Laboral).
Kündigungsfristen
Der Arbeitgeber muss eine Kündigungsfrist von mind. 30 Tagen einhalten. Sie kann durch die Zahlung des dem Zeitraum der Kündigungsfrist entsprechenden Gehalts ersetzt werden.
Die Laufzeit befristeter Arbeitsverträge ist durch die Reform auf 3 Jahre begrenzt worden. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung durch einen Tarifvertrag um 12 Monate. Wird nach dieser Zeit an dem Vertrag weiter festgehalten, ist der betroffene Arbeitnehmer als unbefristet angestellt anzusehen.
Der Arbeitgeber muss eine Kündigungsfrist von mind. 30 Tagen einhalten. Sie kann durch Zahlung des dem Zeitraum der Kündigungsfrist entsprechenden Gehalts ersetzt werden.
Kündigungsgründe
Objektive Gründe:
- Dauerhafter Umsatzrückgang.
- Vertraglich vereinbarte Gründe.
- Ablauf einer vereinbarten Frist.
- Tod, schwere Behinderung oder Arbeitsunfähigkeit oder Versetzung in den Ruhestand des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers.
- Höhere Gewalt.
Disziplinarische Gründe.
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Keine Aussagen möglich.
Abfindung
Bei befristeten Arbeitsverträgen (mit Ausnahme der Aushilfs- und Ausbildungsverträge) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung i. H. v. 12 Tagessätzen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigung i. H. v. 20 Tagen/Arbeitsjahr (max. in Höhe von 12 Monatsgehältern).
Wiedereinstellung / Entschädigung
Wehrt sich der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung und erachtet das Gericht diese als rechtswidrig, so erklärt es sie entweder für nichtig oder für unwirksam. Im Falle der Unwirksamkeit kann der Arbeitgeber zwischen Wiedereinstellung und Entschädigung wählen. Im Falle der Entschädigung muss er dem Arbeitnehmer 33 Tagessätze pro Beschäftigungsjahr (maximal 24 Monatsgehälter) zahlen.
Rechtlicher Hinweis
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andalusien 360°
andalusien360.de ist ein Informationsportal für alle, die sich für die spanische Region Andalusien interessieren. Aktuelle Artikel zu den Themen Urlaub & Reisen, Land & Leute und Kultur.
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Costa Blanca Zeitung
Das deutschsprachige kostenlose Wochenblatt Costa Blanca Zeitung liegt mittwochs an ausgesuchten Verteilstellen in der Provinz Alicante aus.
Die CBZ beinhaltet aktuelle Nachrichten, Ausflugstipps, Rezepte, Kleinanzeigen u.v.m.
www.cbz.es
Insel-la-gomera.de
Praktische Hinweise zu Valle Gran Rey, z.B. Informationen über Transport, Medizin, Bademöglichkeiten, Notrufnummern etc.
Apotheke
Im Ortsteil La Calera an der Strasse, die steil nach oben verläuft (in der Nähe vom Centro Rural de Higiene), ist eine Apotheke zu finden. Eine weitere Farmacia "Orijamas" befindet sich im Ortsteil La Playa, Alameda 8 (Tel.: 922 80 51 58, Fax: 922 80 50 65) sowie im Ortsteil Borbalan, Lugar la Palomera 15 (Tel.: 922 80 59 19) die Apotheke "Maria Celina Chinea".
Arzt
Deutsches Ärztezentrum, Residencial El Conde 2, Tel.: 922 80 56 29 (u.a. 24-Stunden-Notfalldienst) sowie das Centro Rural de Higiene, im Ortsteil La Calera (an der Strasse, die steil nach oben verläuft). Alternativ ist das Centro de medicina natural "La Tuya" (http://www.gomera-naturheilkunde.com), dass sich in Vueltas befindet, Tel.: 922 80 53 18 und 636 21 81 21.
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TEKCE erleichtert seinen Kunden den Kauf, Verkauf, die Vermietung und die Investition in Immobilien in Spanien, darunter in Málaga, Alicante, Barcelona, Madrid und Murcia. Die Experten von TEKCE sorgen für eine reibungslose Kommunikation und professionelle Unterstützung bei jedem Schritt.
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Tierhilfe Fuerteventura e. V.
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