Länderinformationen Chile

Hauptstadt Santiago de Chile
Fläche 756.102 km²
Einwohnerzahl 19,1 Millionen
Regierungssystem Republik und Präsidialdemokratie
Religion 70 % römisch-katholisch, 15 % protestantische Glaubensgemeinschaft, 8,3 % Agnostiker und Atheisten, 4,4 % „Andere“, wozu auch die indigenen Religionen zählen (etwa die Religion der Mapuche), Andere: 1,06 % Zeugen Jehovas, 0,92 % Mormonen, 0,13 % Juden
Amtssprache Spanisch
Währung Chilenischer Peso
Zeitzone UTC-4
Internet-TLD .cl

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich mit der Pandemielage schnell ändern. Bitte informieren Sie sich deshalb immer bei den offiziellen Stellen Chiles.

Am 9. Mai 2023 wurden alle pandemiebedingten Einreisebeschränkungen nach Chile aufgehoben.

Beschränkungen im Land
Im Rahmen des nationalen Planes „Plan Seguimos Cuidándonos Paso a Paso“ erfolgt in Abhängigkeit vom örtlichen COVID-19-Geschehen eine Einteilung in drei Krisenstufen.

Im medizinischen Einrichtungen besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Empfehlungen

Terrorismus

Innenpolitische Lage
Studentenproteste können zu Straßenblockaden, Störungen des öffentlichen Nahverkehrs und auch Auseinandersetzungen mit der Polizei führen, insbesondere an Tagen mit besonderer nationaler Bedeutung wie dem 29. März, dem 1. Mai, dem 11. September und dem 18. Oktober.
Gewaltsame Ausschreitungen können nicht ausgeschlossen werden.

In der Umgebung von Temuco in der 9. Region (Araucanía) und in der 8. Region (Bio Bio) sowie Los Lagos und Los Rios (ca. 500 – 900 km südlich von Santiago), traditionelles Siedlungsgebiet der Mapuche-Gemeinschaften, ist die Sicherheitslage angespannt. Radikale Aktivistengruppen verüben mittlerweile fast täglich Gewaltakte gegen die Holzindustrie, Grundbesitzer, Transportunternehmer, Regierungsvertretungen und Sicherheitskräfte sowie Brandanschläge auf Häuser, Kirchen und Schulen. In diesem Zusammenhang kann es zu Straßensperren und gewalttätigen Übergriffen kommen, bei denen auch Unbeteiligte zu Schaden kommen können.

  • Informieren Sie sich über die lokalen Medien.
  • Meiden Sie Fernstraßen in der 9. und 8. Region und Umgebung bei Dunkelheit.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen weiträumig.
  • Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.

mehr ...

COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.


Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber, Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Dengue-Fieber
Dengue-Viren werden in einigen Provinzen und auf der Osterinsel durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher und betrifft auch Reisende. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen inkl. möglicher Todesfolge auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Voraussichtlich ab Februar 2023 ist eine Impfung in Deutschland verfügbar. Eine Chemoprophylaxe und eine spezifische Therapie existieren nicht. Eine Impfung ist verfügbar, siehe Dengue-Fieber.

  • Lassen Sie sich bezüglich einer Impfung von Tropen- und/oder Reisemedizinern beraten.
  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von Dengue-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

mehr ...

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja, auch wenn die offizielle Anerkennung aussteht

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum.

Bei der Einreise wird eine kostenlose „Tarjeta Única Migratoria“ als Einreisebeleg ausgestellt, die zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen berechtigt und das verpflichtende Ausreisedatum nennt. Diese muss bei Ausreise wieder abgegeben werden.
Bei Verlust oder Diebstahl ist vor Ausreise von der „Policía de Investigaciones (PDI)“ (im Zentrum von Santiago, Morandé 672, Santiago-Centro, Tel. +56 2 26809110, oder am Flughafen Santiago, Tel. +56 2 26901781) oder bei jeder PDI-Dienststelle in anderen Regionen ein Ersatzbeleg zu beantragen.

Längerfristiger Aufenthalt
Chile wird voraussichtlich ein neues Migrationsgesetzes (Ley de Migración) einführen, das Regelungen an die europäischen Richtlinien angleichen wird. Schon heute müssen daher deutsche Staatsangehörige bei einem beabsichtigten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ein Visum vor der Einreise online über das Departamento de Extranjería beantragen, in anschließendem Zusammenwirken mit den örtlich zuständigen chilenischen Auslandsvertretungen.
Der Aufenthalt kann nach Einreise nicht mehr wie früher verlängert werden. Ein Wechsel des Aufenthaltsstatus nach Einreise ist ebenfalls nicht mehr möglich.
Weitere Informationen erteilt das Departamento de Extranjería in Santiago und dessen Filialen in anderen Regionen.

Minderjährige
Für Reisen mit minderjährigen Kindern gelten in Chile besonders strikte Vorschriften. Auch wenn diese grundsätzlich nur für in Chile lebende Kinder gelten, kommt es regelmäßig auch zu erheblichen Problemen für Reisende aus Deutschland, insbesondere, wenn die Kinder die doppelte Staatsangehörigkeit besitzen oder anderweitig eng mit Chile verbunden sind.

Bei Ein- und Ausreisen ist für allein oder nur mit einem Elternteil reisende minderjährige Kinder eine von einem deutschen oder chilenischen Notar oder einer chilenischen Auslandsvertretung beglaubigte Reisegenehmigung des nicht mitreisenden Elternteils erforderlich. Zur Erteilung der Reisegenehmigung muss neben den gültigen Ausweisdokumenten von Eltern und Kind auch die Geburtsurkunde vorgelegt werden. Die Beglaubigung durch einen deutschen Notar muss zusätzlich mit der Apostille versehen werden.
Die von einer chilenischen Auslandsvertretung beglaubigte Reisegenehmigung muss nach Einreise und vor Ausreise aus Chile zusätzlich vom chilenischen Außenministerium überbeglaubigt werden. Nähere Informationen erteilt die Botschaft der Republik Chile in Berlin.

Einfuhrbestimmungen
Devisen dürfen unbegrenzt ein- und ausgeführt werden. Reisende, die Bargeld oder Wertpapiere im Wert von mehr als 10.000 USD mitführen, müssen dies dem Zoll bei Einreise aktiv anzeigen.

Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf der Reisenden während der Fahrt und des Aufenthalts bestimmt sind, können zollfrei eingeführt werden.

Ein striktes Einfuhrverbot besteht für frische Nahrungsmittel (Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch- und Wurstwaren) sowie Pflanzen, Waffen, Drogen und pornographisches Material. Verstöße (z.B. auch der versehentlich nicht deklarierte Apfel im Handgepäck) werden mit hohen Bußgeldern und in schwerwiegenden Fällen auch mit Inhaftierung geahndet. Grundsätzlich sollten alle mitgeführten Lebensmittel, auch noch original verpackte, wie etwa Nüsse, auf dem Einreiseformular angegeben werden.

Detaillierte Einfuhrbestimmungen bietet der zuständige Servicio Agrícola y Ganadero.

Für im persönlichen Gepäck mitgeführte (grundsätzlich anmeldepflichtige) Neuwaren gilt im Allgemeinen als obere Wertgrenze 500 USD, darüber hinaus muss eine Zollerklärung veranlasst und ggf. Zoll bezahlt werden.

Für Ausländer, die mit einem von einer chilenischen Auslandsvertretung ausgestellten Visum nach Chile einreisen, gelten besondere Zollerleichterungen.

Heimtiere
Grundsätzlich ist für Reisen nach Chile mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) der EU-Heimtierausweis einschließlich des Impfnachweises des Tieres gegen Tollwut für die vorübergehende Einfuhr nach Chile geeignet und ausreichend.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Weiterreichende Informationen erteilen der chilenische Servicio Agrícola y Ganadero (SAG) sowie die örtlich zuständigen chilenischen Auslandsvertretungen.

mehr ...

Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Chile sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Chile finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Chile.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Chile genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Chile finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Chile.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Chile gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Chile ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Zur Prüfung, ob für eine in Chile ausgeübte Beschäftigung die chilenischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Rentenversicherung vom 5. März 1993 (BGBl. 1993 II, S. 1227) heranzuziehen. Das Abkommen ist am 1. Januar 1994 (Bekanntmachung BGBl. 1993 II, S. 2403) in Kraft getreten.

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bezieht sich das Abkommen auf die Rechtsvorschriften über

  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und
  • die Altershilfe für Landwirte.

In Bezug auf die Republik Chile bezieht sich das Abkommen auf die Rechtsvorschriften über

  • das Neue Gesetzliche Rentensystem für Altersrente, Invalidenrente und Hinterbliebenenrente, welches auf der individuellen Kapitalisierung beruht,
  • das Rentensystem für Altersrente, Invalidenrente, welches vom Institut für gesetzliche Fürsorge (Instituto de Normalizacion Previsional) verwaltet wird.

Das Abkommen gilt für alle Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile (vgl. hierzu die Begriffsbestimmungen im Artikel 1 des Abkommens).

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Chile – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und China spezielle Zuständigkeitsregelungen. 

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die chilenischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Chile ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

 Die chilenischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Chile arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Chile im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. 

Die ersten 36 Monate

Für einen nach Chile entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 36  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Chile im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Beendigung der Ausstrahlung
zeitliche Begrenzung der Entsendung

 

Entsendung für mehr als 36 Monate

Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 36 Monaten, gelten für den Arbeitnehmer ab Beginn des 37. Monats der Entsendung grundsätzlich die chilenischen Rechtsvorschriften. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch auch für die weitere Dauer der Tätigkeit in Chile gemeinsam die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beantragen. Dies geschieht im Rahmen einer so genannten „Ausnahmevereinbarung“

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Chile und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden. Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Chile die Superintendencia de Administrados de Fondos de Pensiones zuständig. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Chile bzw. vor Ablauf der ersten 36 Kalendermonate der Entsendung  den Antrag beim GKV-Spitzenband, DVKA, stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Chile
  3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Chile
  4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Chile
  5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Chile
  6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  8. Kopien des Vordrucks RCH/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 36  Kalendermonate überschreitet.

Bitte beachten: Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Der Vordruck RCH/D 101

Arbeitnehmer, die in Chile arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Chile“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck RCH/D 101.

In Deutschland wird der Vordruck RCH/D 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die ersten 36 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Ungeachtet dessen können die Leser beim langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V., die Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Tel.: 02247 / 9194-0 eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Das Gesundheitssystem wurde in den 1970er und 1980er Jahren stark privatisiert. Chilenische Arbeitnehmer müssen sich privat krankenversichern. Den ärmeren Bevölkerungsschichten steht für bestimmte Krankheiten eine kostenlose Behandlung in staatlichen Gesundheitszentren zu.

In Chile gibt es eine öffentliche Krankenversicherungsanstalt (FONOSA) und eine private Krankenversicherungsanstalt (ISAPRE).

Auf den Webseiten www.fonasa.cl/sites/fonasa/beneficiarios und www.isapre.cl werden weitergehende Informationen über das chilenische Krankenversicherungssystem leider nur in der spanischen Landessprache angeboten.

Bei einem Aufenthalt in Chile von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Chileaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Chileaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Chile auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Chile gibt es kein Pflegeversicherungssystem, das mit dem deutschen vergleichbar ist.

Das chilenische Rentenversicherungssystem ist eine staatlich regulierte Form der Altersvorsorge, es besteht seit 1920. Das Rentenversicherungssystem wurde 1980 vom Umlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Im Jahr 2008 wurde das Rentensystem erneut reformiert.

Es wurden verschiedene private Rentenfonds gegründet, die sogenannten Administradoras de Fondos de Pensiones (AFPs). Für alle Bürger, die laut gesetzlicher Definition Arbeiter sind, müssen die Arbeitgeber einen Teil des Arbeitseinkommens an die Rentenversicherung abführen. Arbeiter, die bereits in das alte System eingezahlt hatten, bekamen ein Wahlrecht, weiter in das alte System einzuzahlen. Dabei wurden die gesetzlichen Mindestbeiträge zu den neuen privaten Rentenversicherungen jedoch 11% niedriger angesetzt als die Beiträge zu der alten Rentenversicherung, damit möglichst alle Arbeiter wechseln.

Alle Arbeiter und Arbeitnehmer müssen in das System einzahlen. Selbständige dürfen einzahlen, müssen aber nicht. Die Pflichtbeiträge betragen 13% des monatlichen Arbeitseinkommens. Der Teil des Monatseinkommens, der 2.000 US$ übersteigt, ist beitragsfrei. Die Rentenbeiträge können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.

Angehörige des Militärs verfügen über ein eigenes Rentenprogramm (im Umlageverfahren) und sind im allgemeinen Rentensystem nicht beitragspflichtig.

Die Gründung und der Betrieb der privaten Rentenversicherungen sind gesetzlich reguliert. So muss z.B. jeder Rentenfonds Mindestrücklagen bilden. Auch für die Art der Kapitalanlage bestehen Vorschriften. Die Einhaltung der Vorschriften durch die privaten Rentenversicherungen werden von einer staatlichen Aufsichtsbehörde, der Superintendencia de AFP überwacht.

Staatsgarantien

Es bestehen Staatsgarantien für folgende Fälle:

  • Allen Bürgern, die mindestens 20 Jahre lang in einen Fonds eingezahlt haben, garantiert der Staat die Mindestrente.
  • Wenn ein Rentenfonds den staatlich festgesetzten Mindestertrag nicht (mehr) leisten kann, wird er liquidiert und das Fondsvermögen auf andere Fonds übertragen. In diesem Fall muss der Staat die Kapitaldifferenz zum Mindestertrag auffüllen.
  • Im Falle des Bankrotts eines Rentenfonds übernimmt der Staat die weiteren Rentenzahlungen.

Weiterhin zahlt der Staat eine Sozialhilfe, die Pensiones Asistenciales (PASIS), für solche Bürger, die keinen Anspruch auf Mindestrente haben.

Aufgrund der Umstellung des Systems vom Umlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren entstehen noch bis ca. 2045 Umstellungskosten. Weil die Beitragszahlungen fast vollständig in das neue System erfolgen, stehen den Rentenansprüchen aus dem alten System fast keine Einzahlungen mehr gegenüber. Die Differenz wird vom chilenischen Staat gezahlt. Ebenso finanziert der Staat die Aufstockung der Rentenansprüche von solchen Bürgern, die in das neue System gewechselt sind.

Rentenhöhe

Die zu erwartende Rentenhöhe hängt von der Wertentwicklung der Rentenfonds und von der Höhe der abgezogenen Verwaltungskosten ab. Die Verwaltungskosten sind bei den chilenischen Rentenfonds relativ hoch. Die nominelle Rendite der Rentenfonds betrug in der Vergangenheit im Durchschnitt 10%, die reale Rendite (nach Abzug der Verwaltungskosten) betrug im Durchschnitt 4,5–6,5%. Die Wertentwicklung der chilenischen Rentenfonds ist somit verglichen mit der Wertentwicklung privater Rentenfonds der entwickelten Industrieländer bisher überdurchschnittlich, verglichen mit der Wertentwicklung privater Rentenfonds anderer südamerikanischer Länder durchschnittlich. Die Höhe des bisherigen Ertrags ist zum Teil auf Sonderfaktoren zurückzuführen, wie z. B. dem bisher hohen Realzinsniveau und dem Boom der Finanzmärkte und Aktien, der auch mit der Kapitalakkumulation der Pensionsfonds zusammenhängt.

Staatliche Hilfen

 

Neben bzw. anstelle der Rentenansprüche aus den privaten Rentenfonds besteht unter Umständen Anspruch auf staatliche Hilfen:

Bürger, die 20 Jahre lang in das Versicherungssystem eingezahlt haben und deren Rentenanspruch trotzdem unter einer bestimmten Höhe liegt, haben Anspruch auf Mindestrente (Garantía de Pensión Mínima). In diesem Fall wird auf Staatskosten die Rente aufgestockt. Das Lebensalter, ab dem diese gesetzliche Mindestrente frühestens ausgezahlt wird, wurde im Rahmen der Reform für Männer von 60 auf 65 Jahre erhöht, für Frauen von 55 auf 60 Jahre.

Weiterhin gibt es die Pensiones Asistenciales (PASIS) für Bürger, die keinen Rentenanspruch haben oder weniger als 20 Jahre lang eingezahlt haben. Für PASIS-Leistungen besteht aber ein fixes (und in der Regel schmales) Budget. Wenn das Jahresbudget aufgebraucht ist, werden keine Renten mehr ausgezahlt.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.