Länderinformationen Südkorea

Hauptstadt Seoul
Fläche 100.210 km²
Einwohnerzahl 51,8 Millionen
Regierungssystem Republik mit Präsidialverfassung, nur eingeschränkte Selbstverwaltung der Kommunen und Provinzen
Religion 28 % Christen, 16 % Buddhisten und Angehörige der koreanischen Schamanenreligion, 56 % religionslos
Amtssprache Koreanisch
Währung Won
Zeitzone UTC+9
Internet-TLD .kr

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der südkoreanischen Botschaft in Berlin.

Visumfreie Einreise
Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten können für Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage- und keine Erwerbstätigkeit) visumfrei in die Republik Korea (Südkorea) einreisen.

K-ETA (Korea Electronic Travel Authorization)
Vom 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2024 benötigen deutsche Staatsangehörige keine K-ETA mehr, um visumfrei nach Südkorea einzureisen. Weitere Informationen können auf der K-ETA Webseite eingesehen werden.

Wiedereinreiseerlaubnis
Single-Entry-Visum-Inhaber (Aufenthaltsdauer über 90 Tage), die während der genehmigten Aufenthaltsdauer die Republik Korea verlassen und wieder einreisen möchten, müssen bei der zuständigen regionalen Ausländerbehörde (Immigration Office) eine Genehmigung zur Wiedereinreise ('Reentry Permit') beantragen. Detaillierte Auskünfte können bei der zuständigen regionalen Ausländerbehörde erfragt werden.

Einreisebeschränkungen

Derzeit bestehen keine COVID-19-Einreisebeschränkungen für die Republik Korea.

„Q-Code“

Zur schnelleren Abfertigung bei der Einreise kann die Plattform „Q-Code“ genutzt werden. Über diese können Informationen zum Impfstatus und Einreisedatum vor Abreise hochgeladen werden und der erzeugte QR-Code dann bei Einreise den südkoreanischen Behörden vorgelegt werden. Detaillierte Informationen erhalten Sie über die zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretungen.

Ausreise und Transit
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein.

Die Möglichkeiten für Direktflüge nach Deutschland und in andere EU-Staaten sind gegeben.

Beschränkungen im Land
Fast alle COVID-19-Schutzmaßnahmen sind aufgehoben. Eine Maskenpflicht besteht noch in öffentlichen Verkehrsmitteln und Krankenhäusern.

Empfehlungen

  • Bitte erkundigen Sie sich für nähere Informationen bzgl. der aktuell geltenden neuen Einreisebestimmungen bei der zuständigen koreanischen Auslandsvertretung (s. Einreise).
  • Befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden. 
  • Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südkoreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
  • Erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung.
  • Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Bedingungen des Transits am Flughafen Incheon.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englischsprachig).

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Impfschutz
Für die Einreise nach Südkorea sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Hepatitis A bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Hepatitis B, Tollwut und Japanische Enzephalitis empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Malaria
Malaria wird durch dämmerungs- und nachtaktive Anopheles-Mücken übertragen. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann noch Wochen bis Monate nach Aufenthalt im Risikogebiet ausbrechen, siehe auch Malaria.

  • Stellen Sie sich beim Auftreten von Fieber während oder auch noch Monate nach einer entsprechenden Reise schnellstmöglich beim Arzt vor und weisen Sie ihn auf den Aufenthalt in einem Malariagebiet hin.

Malaria ist in Südkorea eine sehr seltene Erkrankung, die aber im Sommer gelegentlich in der Grenzregion zu Nordkorea vorkommt.

Schützen Sie sich zur Vermeidung von Malaria im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Insektenstichen. Speziell sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Tragen Sie körperbedeckende, helle Kleidung (lange Hosen, lange Hemden).
  • Applizieren Sie wiederholt Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen, falls zutreffend tagsüber (Dengue) sowie in den Abendstunden und nachts (Malaria).
  • Schlafen Sie ggf. unter einem imprägnierten Moskitonetz.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens drei Monate gültig sein.
Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.

Visum
Es besteht keine Visumpflicht für Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten für Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage- und keine Erwerbstätigkeit), siehe Aktuelles – Einreise.

Arbeitsaufnahme/Studium
Zur Arbeitsaufnahme oder zum Studium ist ein Visum erforderlich, das vor Reiseantritt oder auch innerhalb von 90 Tagen nach Einreise bei der südkoreanischen Ausländerbehörde (Immigration Office) beantragt werden kann.

Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten sind Beiträge an den National Health Insurance Service zu entrichten.

Working Holiday-Visum
Für Deutsche im Alter zwischen 18 und 30 Jahren gibt es die Möglichkeit, bis zu einem Jahr durch die Republik Korea zu reisen und dort Gelegenheitsjobs anzunehmen, um die Reise zu finanzieren. Für einen solchen Ferienarbeitsaufenthalt wird ein sogenanntes Working-Holiday-Visum benötigt, das vorab bei der zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung in Deutschland beantragt werden muss.

Erfassung biometrischer Daten
Bei der Einreise werden von Ausländern ab 17 Jahren biometrische Daten und Fingerabdrücke erfasst.

Ein- und Ausreisekontrolle
Bei der grenzpolizeilichen Abfertigung zur Ausreise aus der Republik Korea muss der Pass vorgelegt werden, der auch zur Einreise genutzt wurde. Hierauf müssen insbesondere diejenigen achten, die mehr als einen Reisepass besitzen. Wird der zur Einreise benutzte Pass nicht vorgelegt, kann die Ausreise verweigert werden.
Wird nach der Einreise ein neuer Reisepass ausgestellt, muss dieser bei der Ausländerbehörde (Immigration Office) registriert werden, bevor eine Ausreise mit diesem erfolgt. Nähere Informationen bietet HiKorea.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist unbegrenzt möglich, ab einem Gegenwert von 10.000 USD aber deklarationspflichtig.

Die Einfuhr von Waffen ist untersagt.

Zum Schutz vor Tierseuchen in Europa (z. B. BSE, Maul- und Klauenseuche, Vogelgrippe) ist die Einfuhr von Fleisch- und Wurstwaren sowie Milchprodukten streng verboten. Untersagt ist ebenso die Einfuhr von Obst und Gemüse sowie von Nüssen und Reis.

Die Zollkontrollen bei der Einreise wurden Anfang Juni 2019 deutlich verschärft. Bei Einfuhr von tierischen Erzeugnissen wie Fleisch und Wurstwaren, Käse u. Ä. drohen hohe Geldstrafen, insbesondere wenn es sich um Waren aus Ländern handelt, in denen die Asiatische Schweinepest ausgebrochen ist.

Heimtiere
Haustiere (Hunde und Katzen), die aus Deutschland eingeführt werden, benötigen einen Mikrochip, ein Tiergesundheitszeugnis, in dem die Identifikationsnummer des Chips angegeben ist, und für Tiere, die älter als 90 Tage sind, einen Nachweis, dass sie mindestens drei Monate und höchstens 24 Monate vor Einreise einem Test auf Antikörper gegen Tollwut unterzogen wurden. Der Antikörpertest muss in einem international anerkannten Labor durchgeführt worden sein und einen Wert von mindestens 0,5 IU/ml ergeben haben. Das Testergebnis muss im Tiergesundheitszeugnis festgehalten sein. Werden diese Nachweise nicht erbracht, werden die Haustiere in Quarantäne genommen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Südkorea sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Südkorea finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Südkorea.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Südkorea genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Südkorea finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Südkorea.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Südkorea gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Südkorea ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Zur Prüfung, ob für eine in Korea ausgeübte Beschäftigung die koreanischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über soziale Sicherheit vom 10. März 2000 (BGBl 2001, Teil II, Seiten 914 ff.) heranzuziehen. Dieses Abkommen ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten (Bekanntmachung BGBl. 2002 II, S. 2932). Ergänzt wird das Abkommen durch die Durchführungsvereinbarung vom 18. März 2003 (BGBl. 2004 II, S. 371 ff.), die am 11. Mai 2004 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung BGBl. 2004 II, S. 1028). Die Durchführungsvereinbarung wird seit dem 1. Januar 2003 angewandt (vgl. hierzu Artikel 8 Abs. 2 der Durchführungsvereinbarung).

Bitte beachten: 

Mit der Republik Korea ist Südkorea gemeint. Das Abkommen gilt nicht für die Volksrepublik Korea, auch Nordkorea genannt. 

Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf die Republik Korea auf die Rechtsvorschriften für das Nationale Rentengesetz und die dafür geltenden Durchführungsvorschriften und –verordnungen.

Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf

  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte.

Dieses Abkommen gilt für folgende Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten (vgl. hierzu Artikel 3 des Abkommens):

  • Staatsangehörige eines Vertragsstaats,
  • Flüchtlinge im Sinne des Artikel 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen,
  • Staatenlose im Sinne des Artikel 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
  • andere Personen.

Gemäß dem Abkommen werden bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch neben den deutschen auch die koreanischen Versicherungszeiten berücksichtigt. Zu beachten ist hierbei, dass aber nur die koreanischen Zeiten ab dem 1. Januar 1988 berücksichtigt werden können.

Das Abkommen ermöglicht darüber hinaus, dass die Renten in voller Höhe auch im Ausland bezogen werden können.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen in Korea.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Korea – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und Korea spezielle Zuständigkeitsregelungen. 

Wenn ein in Korea beschäftigter Arbeitnehmer auch weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften in den oben genannten Sozialversicherungsbereichen untersteht, gilt dies auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (SGB III – Arbeitsförderung).

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die koreanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Korea ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die koreanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses  ausschließlich in Korea arbeitet.

Hinweis: Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Korea im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung

Die ersten 24 Monate

Für einen nach Korea entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Korea und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden. Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Korea der National Pension Service zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Korea bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung beim GKV-Spitzenverband, DVKA den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Korea
  3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Korea
  4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Korea
  5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Korea
  6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  7. Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
  8. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  9. Kopien des Vordrucks K/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 24  Kalendermonate überschreitet.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Korea fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Korea, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Korea erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck K/D 101

Arbeitnehmer, die in Korea arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Korea“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck K/D 101.

In Deutschland wird der Vordruck K/D 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die ersten 24 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

1977 wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, welche 1989 auf alle Bürger Südkoreas ausgedehnt wurde. Die Leistungen der Versicherung wurden schrittweise erweitert und decken mittlerweile einen beträchtlichen Teil der Gesundheitsrisiken ab. In der gesetzlichen Krankenversicherung Koreas (National Health Insurance Corporation – NHIC) sind alle koreanischen Staatsangehörigen pflichtkrankenversichert. Lediglich Koreaner mit geringem Einkommen werden von einem gesonderten Programm zur medizinischen Hilfe erfasst. Für Ausländer besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig bei der NHIC zu versichern. 

Auf jeden Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. des Abschlusses einer Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von "Deutsche im Ausland e. V." wenden: Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Korea von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Koreaaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Koreaaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, in dem man nach Korea auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Korea gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

Für die Leser mag es vielleicht irritierend sein, aber aus rechtlichen Gründen dürfen die deutschen Rentenversicherungsträger keine verbindlichen Auskünfte über das koreanische Rentenrecht geben. Vor diesem Hintergrund kann auch an dieser Stelle nur ein kurzer und unverbindlicher Überblick über das koreanische Rentenversicherungssystem gegeben werden. Rechtsverbindliche Auskünfte, insbesondere über einen tatsächlichen Rentenanspruch, erteilt nur die koreanische Nationale Rentengesellschaft.

Die allgemeine koreanische Rentenversicherung wird ebenso wie die deutsche Rentenversicherung aus Beiträgen finanziert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 4,5 Prozent des Bruttolohnes in die Versicherung ein. Die koreanische Rentenversicherung kennt Leistungen bei Alter, Erwerbsminderung und an Hinterbliebene. 

Neben dieser allgemeinen Rentenversicherung gibt es spezielle Systeme für öffentlich Bedienstete, für Personal des Militärs und Lehrer an Privatschulen. Heute sind alle Bürger per Gesetz rentenversichert.

Das Nationale Rentengesetz Koreas vom 31. Dezember 1986 gilt erst für Zeiten ab dem 1. Januar 1988. Vor diesem Zeitpunkt liegende Versicherungszeiten, z. B. Zum besonderen Rentensystem für Regierungsangestellte oder für Militärangehörige, werden vom deutsch-koreanischen Abkommen nicht erfasst.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Nationale Rentengesellschaft (National Pension Corporation) in Seoul.

Die Leistungen

Die koreanische Rente besteht aus einem Grundrenten- und einem Zusatzrententeil. Die Höhe des Grundrententeils setzt sich im Wesentlichen aus den eingezahlten Beiträgen der Versicherten sowie deren koreanischen Versicherungszeiten zusammen.

Die Höhe des Zusatzrentenanteils richtet sich nach persönlichen Verhältnissen wie z. B. unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Schwerbehinderung.

Altersrenten

Das allgemeine Renteneintrittsalter in Korea liegt bei 60 Jahren, wird aber seit dem 1. Januar 2013 schrittweise auf 65 Jahre angehoben.

Nach koreanischem Recht können Versicherte neben einer Altersrente weiter arbeiten. Wird jedoch ein bestimmter Grenzwert überschritten, kann die Rente – vor dem vollendeten 65. Lebensjahr – wegfallen. Im Ausland – also auch in Deutschland – erzieltes Einkommen wird nicht berücksichtigt.

Da in Deutschland eine Altersrente meist erst nach einer Beschäftigung oder Tätigkeit beansprucht wird, sollten Versicherte die koreanische Altersrente rechtzeitig zum vollendeten 60. Lebensjahr beantragen, obwohl sie noch arbeiten.

Eine volle Altersrente erhalten Versicherte, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und eine Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren zurückgelegt haben. Bergarbeiter und Seeleute erhalten diese Rente bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an.

Da das koreanische Rentensystem erst zum 1. Januar 1988 eingeführt wurde, wird eine volle Altersrente erst seit dem Jahr 2008 gezahlt, da frühestens zu diesem Zeitpunkt die Versicherungszeit von 20 Jahren erfüllt werden konnte. Haben Versicherte auch deutsche Versicherungszeiten, werden diese bei der Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren mitgezählt; allerdings nur, wenn die deutschen Zeiten nach dem 31. Dezember 1987 zurückgelegt worden sind.

Bei der vollen Altersrente wird die Grundrente zu 100 % ausgezahlt; zusätzlich können Versicherte den Zusatzrentenanteil erhalten.

Eine reduzierte Altersrente können Versicherte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erhalten, wenn sie eine Versicherungszeit zwischen 10 bis 19 Jahren zurückgelegt haben. Die Grundrente wird entsprechend der zurückgelegten Versicherungszeiten nur anteilig gezahlt; daneben ist die Zusatzrente möglich.

Die deutschen Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1988 werden mitgezählt.

Neben den oben erwähnten Altersrenten gibt es noch die Altersrente für Erwerbstätige. Diese Altersrente wird gezahlt, wenn die Versicherten

  • in Korea aktuell erwerbstätig sind,
  • zwischen 60 und 64 Jahre alt sind und
  • eine Versicherungszeit von zehn oder mehr Jahren zurückgelegt haben.

Die Höhe der Grundrente ist von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungszeiten und dem Alter des Versicherten abhängig.

Die deutschen Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1988 werden mitgezählt.

Eine vorzeitige Altersrente erhalten Versicherte, wenn sie zwischen 55 und 59 Jahre alt sind und eine Versicherungszeit von zehn oder mehr Jahren zurückgelegt haben. Die Höhe der Grundrente ist von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungszeiten und dem Alter des Versicherten abhängig.

Die deutschen Beitragszeiten ab dem 1. Januar 1988 werden mitgezählt.

Die besondere Altersrente wurde zusammen mit der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer im Jahre 1988 bzw. mit der späteren Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Landwirte, Fischer und Selbstständige in ländlichen Gebieten eingeführt. Sie kann an Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und eine Versicherungszeit von fünf oder mehr Jahren zurückgelegt haben, gezahlt werden.

Bei einer Ehescheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des einen Ehepartners zugunsten des anderen geteilt. Aus diesen übertragenen Anwartschaften wird in Korea eine eigenständige Altersrente gezahlt.

Erwerbsminderungsrente

In der koreanischen Rentenversicherung wird zwischen einer Erwerbsminderung ersten, zweiten oder dritten Grades unterschieden. Als einzige versicherungsrechtliche Voraussetzung müssen die Betroffenen in der koreanischen Rentenversicherung aktuell versichert sein. So können diese die Rente bereits mit einem einzigen Beitragsmonat erhalten.

Die aktuelle Versicherung kann auch mit einer deutschen Beitragszeit erfüllt werden.

Hinterbliebenenrenten

Zu den Hinterbliebenen zählen

  • die verwitwete Ehefrau (bzw. Lebenspartnerin bei einer Ehe nach Gewohnheitsrecht),
  • der verwitwete Ehemann (bzw. Lebenspartner bei einer Ehe nach Gewohnheitsrecht), wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist,
  • die Kinder oder Enkel unter 18 Jahren sowie
  • die Eltern oder Großeltern, sofern sie das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. erwerbsgemindert sind.

 

Um eine Hinterbliebenenrente zu bekommen, muss der Verstorbene entweder eine Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt des Todes versichert gewesen sein.

Bei der Mindestversicherungszeit von zehn Jahren bzw. bei der aktuellen Versicherung zum Zeitpunkt werden die deutschen Beitragszeiten des Verstorbenen ab dem 1. Januar 1988 berücksichtigt.

Die Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich für die ersten fünf Jahre gezahlt. Haben Hinterbliebene nach Ablauf der fünf Jahre das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen für einen weiteren Hinterbliebenenrentenanspruch zusätzliche Kriterien erfüllt werden. Der Hinterbliebene muss z. B. Erwerbsgemindert ersten oder zweiten Grades sein oder er muss ein Kind unter 18 Jahren erziehen.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Expat-Community in Südkorea: Just Landed
http://community.justlanded.com/de/Sudkorea