Länderinformationen Frankreich
| Hauptstadt | Paris |
| Fläche | 632.733,9 km² |
| Einwohnerzahl | 68.042.591 |
| Regierungssystem | Semipräsidentielle Republik |
| Religion | 51 % Katholiken, 31 % ohne Religion, 9 % Muslime, 3 % Protestanten, 1 % Juden |
| Amtssprache | Französisch |
| Währung | Euro |
| Zeitzone | UTC+1 MEZ UTC+2 MESZ (März bis Oktober) |
| Internet-TLD | .fr |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
Streiks
In ganz Frankreich gibt es derzeit im Zusammenhang mit der Rentenreform in mehreren Branchen großflächige Streiks, insbesondere auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Zudem finden in Paris und anderen Städten immer wieder große Demonstrationen statt. Hierbei kann es vereinzelt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei kommen.
Aufgrund von Streiks in Häfen und Raffinerien in Frankreich kann es außerdem zu Einschränkungen bei der Versorgung von Tankstellen mit Kraftstoffen kommen.
- Meiden Sie Demonstrationen und Menschenansammlungen.
- Befolgen Sie Anweisungen der lokalen Sicherheits- und Ordnungskräfte.
- Kalkulieren Sie Wartezeiten an den Tankstellen und mögliche Engpässe in der Kraftstoffversorgung mit ein.
- Verfolgen Sie die aktuelle Lage im Nah- und Fernverkehr über die Webseiten der Staatlichen Eisenbahngesellschaft SNCF (Meldungen auf Deutsch), des Nahverkehrs in Paris und Umland (RATP) und der Pariser Flughäfen.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des französischen Außenministeriums.
Derzeit bestehen keine COVID-19-bedingten Beschränkungen.
Das französische Außenministerium bietet laufend aktualisierte Hinweise.
Ausreise und Transit
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich.
Beschränkungen im Land
Im öffentlichen Personennahverkehr sowie in geschlossenen Räumen oder an stark besuchten Orten wird das Tragen einer Gesichtsmaske empfohlen. In Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege, sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wird das Tragen einer Gesichtsmaske nachdrücklich empfohlen. Aktuelle Informationen bietet die französische Regierung.
Empfehlungen
- Achten Sie bitte auf lokale Warnungen und Hinweise in den französischen Medien und halten Sie sich an Weisungen der französischen Behörden.
- Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App „Tous Anti Covid“.
- Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
Brexit
In den Häfen der französischen Kanalküste muss weiterhin vereinzelt mit längeren Wartezeiten bei der Grenzabfertigung des Güterverkehrs in Richtung Vereinigtes Königreich gerechnet werden.
Informieren Sie sich über die Brexit-Webseite der französischen Regierung; sie enthält auch Informationen für LKW-Fahrer in deutscher Sprache.
Terrorismus
Frankreich ist seit Anfang 2015 Ziel mehrerer schwerer Terroranschläge gewesen, u.a. in Paris, Nizza, Straßburg und Lyon. Im Oktober 2020 erfolgten verschiedene z.T. tödliche islamistische Anschläge auf einzelne Personen, u.a. im Großraum Paris und in Südfrankreich. Frankreich hat in Folge die höchste Terrorwarnstufe ausgerufen, die im März 2021 auf die zweithöchste Stufe angepasst wurde.
Die Sicherheitslage in Frankreich, insbesondere in Paris und anderen Großstädten, bleibt angespannt. Zur Begegnung von terroristischen Bedrohungen gilt in Frankreich der Plan „Vigipirate“, der je nach Bedrohungslage verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vorsieht.
Auf Bahnhöfen, Flughäfen, in Zügen und U-Bahnen gibt es auch sonst verstärkte Gepäck- und Personenkontrollen. Auch an Eingängen (zu Museen oder Einkaufszentren) kann es zu Handtaschenkontrollen kommen. In vielen Bahnhöfen gibt es keine Möglichkeit der Gepäckaufbewahrung mehr.
- Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam.
- Informieren Sie sich über Medienangebote, insbesondere Social-Media-Accounts (Facebook & Twitter) der französischen Regierungs- und Sicherheitsstellen.
- Kennzeichnen Sie Ihr Reisegepäck auch bei Bahnreisen mit Namen und Anschrift.
- Beachten Sie auch den weltweiten Sicherheitshinweis.
Korsika
In der Vergangenheit kam es zu Sprengstoffanschlägen auf öffentliche Einrichtungen, die sich gegen Symbole der Staatsgewalt (Gendarmerie- und Polizeistationen, Gebäude der Finanzverwaltung) richteten. Vor diesem Hintergrund kann weiterhin eine Gefährdung auch von ausländischen Reisenden, die sich in der Nähe solcher Gebäude aufhalten, nicht ausgeschlossen werden.
Kriminalität
Paris und die großen Städte, dort insbesondere touristisch hoch frequentierte Ziele und touristischen Attraktionen, sind von Kleinkriminalität betroffen. Darunter fallen vor allem Taschendiebstähle, aber auch Übergriffe auf ausländische Besucher. Insbesondere der öffentliche Nah- und Fernverkehr ist von diesen Vorfällen betroffen. Auch in Nachtzügen mit Schlaf- und Liegewagen in Südfrankreich besteht eine erhöhte Gefahr.
Überfälle auf Fahrzeuge im Straßenverkehr z.B. von Mopeds aus werden insbesondere aus den Regionen Auvergne-Rhône-Alpes, Provence-Alpes-Côte d'Azur und dem östlichen Teil der Region Occitanie, gemeldet. Zudem werden auf Rastplätzen Aktivitäten organisierter Banden verzeichnet.
Auf der Strecke zum Fähranleger von Calais kann es zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen durch Personen kommen, die versuchen, illegal ins Vereinigte Königreich zu gelangen.
Von einigen französischen Überseegebieten wie insbesondere Mayotte wird von steigender Armutskriminalität berichtet. Auch der Besitz und Einsatz von Waffen ist in den Überseegebieten teilweise verbreitet.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in öffentlichen Nah- und Fernverkehr und insbesondere in Nachtzügen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
- Führen Sie nicht unnötig Wertgegenstände mit und fertigen Sie für Notfälle Kopien von Ausweispapieren an; führen Sie Listen wichtiger Telefonnummern und halten Sie diese jederzeit zugänglich bereit.
- Lassen Sie Wertsachen während der Fahrt möglichst nicht sichtbar im Fahrzeug liegen, lassen Sie Fahrzeuge verriegelt und stellen sie nicht unbewacht ab.
- Übernachten Sie mit Wohnmobilen und Campingwagen nur auf bewachten Campingplätzen.
- Übernachten Sie nicht auf Rastplätzen, insbesondere nicht entlang der Autobahnen in der Nord-Süd-Richtung nach Südfrankreich oder nach Spanien und im gesamten Süden Frankreichs.
- Seien Sie bei Reisen in den Überseegebieten speziell in ärmeren Gegenden besonders vorsichtig und leisten Sie bei einem Überfall keinen Widerstand.
Natur und Klima
Klima, Überschwemmungen, Herbststürme, Lawinengefahr
Das Klima reicht von atlantischem Meeresklima über kontinental im Zentrum und Osten und mediterran an der Mittelmeerküste bis zu alpin in der Bergen.
In den Überseegebieten herrscht tropisches bzw. subtropisches Klima.
Vermehrt kommt es insbesondere im Sommer und Frühherbst zu Sturzfluten, die in der Vergangenheit Todesopfer forderten.
Im Mittelmeer kann es insbesondere von August bis November zu vereinzelten schweren Herbststürmen kommen.
In den Wintermonaten kann in den französischen Alpen Lawinengefahr bestehen.
Busch- und Waldbrände
Insbesondere in Südfrankreich und auf Korsika kommt es vor allem in den Sommermonaten aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen mit Dürreperioden regelmäßig zu Busch- und Waldbränden. In von Waldbränden betroffenen Gebieten sind Verkehrswege häufig gesperrt. Es kann zu Ausfällen der Energieversorgung und der Kommunikationsinfrastruktur kommen.
Tropenstürme in den Überseegebieten
In der Karibik ist von Juni bis Ende November Wirbelsturmsaison (Martinique, Guadeloupe, Saint-Martin und Saint-Barthélemy), im Indischen Ozean von Januar bis April (La Réunion und Mayotte), im Südpazifik von November bis April (Französisch Polynesien und Neu-Kaledonien). In dieser Zeit muss mit Tropenstürmen gerechnet werden.
Erdbeben und Vulkane
Neu-Kaledonien, Wallis-et-Futuna, La Réunion und Mayotte sowie die karibischen Überseegebiete liegen in zum Teil seismisch sehr aktiven Zonen, weshalb es zu auch schwereren Erdbeben und erheblicher vulkanischer Aktivität kommen kann.
- Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
- Informieren Sie sich fortlaufend über die Witterungslage. Aktuelle Hinweise erhalten Sie über die Medien, z.B. auf Météo France, und über Verlautbarungen der Präfekturen und Gemeinden, in denen Sie sich aufhalten.
- Beachten Sie Anzeigen auf den Autobahnen, Absperrungen und Warnhinweise. Informationen zum Verkehr finden Sie auch auf der Website Bison Futé.
- Im Fall einer Sturmwarnung beachten Sie insbesondere die Hinweise zu Wirbelstürmen im Ausland bzw. die Hinweise des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
- Machen Sie sich bei Reisen in die Überseegebiete mit Verhaltenshinweisen bei Erdbeben, Vulkanen und Tsunamis vertraut. Diese bieten die Merkblätter des Deutschen GeoForschungsZentrums.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts werden empfohlen. Als Reiseimpfungen werden für die Mittelmeerküste und Korsika Impfungen gegen Hepatitis A, für die Rheinebene und das Elsass Impfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) empfohlen.
Vereinzelt können Dengue-Virus-Infektionen in Südfrankreich übertragen werden. Im Süden des Landes im Département Var wurden Einzelfälle von lokal erworbenen Zika-Virus-Infektionen nachgewiesen. Die Infektion mit Zika-Viren kann in der Schwangerschaft zu Fehlbildungen beim Kind führen sowie neurologische Komplikationen beim Erwachsenen hervorrufen. Das West-Nil-Fieber kommt vor. Insektenschutz sollte beachtet werden. Auch in den Überseegebieten Frz. Guayana, Guadeloupe, Martinique und St. Martin sollte Mückenschutz gegen durch Mücken übertragbare Krankheiten beachtet werden.
Sehen Sie wegen des Risikos von Bilharziose vom Baden im Fluss Cavu/Cavo ab.
Durchfallerkrankungen
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:
- Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch den Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden.
- Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser.
- Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser.
- Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst.
- Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern.
- Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen.
- Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in den französischen Überseegebieten ist nicht mit dem europäischen Standard vergleichbar, im regionalen Vergleich jedoch gut. Besonders chronisch kranke und behandlungsbedürftige Menschen sollten sich des gesundheitlichen Risikos einer Reise in die französischen Überseegebiete bewusst sein.
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
- Nehmen Sie eine individuelle Reiseapotheke mit und schützen Sie diese unterwegs gegen hohe Temperaturen, siehe Reiseapotheke.
- Lassen Sie sich vor einer Reise in die Überseegebiete durch eine tropenmedizinische Beratungsstelle beraten. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.
Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Frankreich ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.
Reisen in die französischen Überseegebiete
Die Einreise in die Überseegebiete Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Mayotte und La Réunion sowie die Überseeterritorien Französisch-Polynesien, Saint-Pierre-et-Miquelon, Wallis und Futuna, Saint-Martin, Saint-Barthélemy und Neukaledonien ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja, siehe aber Anmerkungen
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen gültig sein.
Sollte die Flugroute eine Zwischenlandung auf nicht zu den französischen Überseeterritorien gehörenden Inseln vorsehen wie derzeit z.B. via Mauritius nach La Réunion oder via Tobago nach Martinique, kann es zu Ausweiskontrollen kommen. In diesem Fall ist für die Einreise ein mindestens noch sechs Monate gültiger Reisepass erforderlich, der Personalausweis ist nicht ausreichend. Das gilt auch für Rückflüge vom Flughafen Princess Juliana vom niederländischen Teil der Insel, Sint Maarten.
- Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft.
- Nehmen Sie sicherheitshalber einen noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass mit.
Minderjährige
Alleinreisende Personen unter 15 Jahren sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitführen.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Reisende müssen mitgeführte Barmittel (Bargeld, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine/Kupons) ab 10.000 EUR (bei anderen Währungen die entsprechenden Gegenwerte) bei der Einreise in die EU oder der Ausreise aus der EU bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel bei den Zollbehörden, schriftlich von sich aus anmelden.
Nähere Informationen erteilen die französischen Zollbehörden Douane.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Frankreich finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Frankreich
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Frankreich sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Frankreich ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,
solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Bei einer Auslandsbeschäftigung in Frankreich ist zu beachten, dass neben dem europäischen Staatsgebiet von Frankreich auch die überseeischen Departements Französisch-Guyana, Guade Loupe, Martinique und Réunion vom oben beschriebenen Gemeinschaftsrecht erfasst werden.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die französischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Frankreich ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die französischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Frankreich arbeitet.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Frankreich im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale, 11, Rue de la Tour-des-Dames, 75436 Paris Cédex 09 zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die französischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Frankreich und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464,53134 Bonn zuständig.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Frankreich den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung/en A 1
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Die Gesamtstruktur der sozialen Sicherheit in Frankreich wird von vier großen Systemgruppen bestimmt. Sie umfassen jeweils mehrere Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung und decken zum Beispiel die Risiken Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Alter und Tod:
- das Allgemeine System (Régime général), das in erster Linie Arbeiter und Angestellte sowie deren Familienangehörige erfasst,
- das System für die in der Landwirtschaft tätigen Personen (Régime agricole), das sowohl landwirtschaftliche Arbeitnehmer als auch selbständige Landwirte versichert,
- die Sondersysteme (Régimes spéciaux) für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, Beamte, Militärangehörige, Bergleute, und
- die autonomen Systeme (Régimes non-salariés), die die Selbständigen in Handwerk und Gewerbe sowie die außerhalb von Industrie, Handel und Landwirtschaft freiberuflich Tätigen, wie Anwälte, Notare und Mediziner, erfassen.
Arbeitslosenversicherung
Das System der Arbeitslosenversicherung ist eigenständig und nicht innerhalb der vier genannten Systeme einzuordnen.
Eintritt in das französische Sozialversicherungssystem
Nehmen Personen in Frankreich eine Beschäftigung auf, meldet ihr Arbeitgeber sie bei der für die Erhebung der Sozialbeiträge zuständigen Stelle (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales – URSSAF) seines Bezirkes (departement) an. Die URSSAF ist die Einzugsstelle für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge. Die Beitragshöhe hängt vom Einkommen ab und wird direkt vom Gehalt abgezogen.
Sonderregelung "Schwere Arbeit"
Seit dem 1. Januar 2015 werden besondere Beiträge für schwere Arbeit abgeführt. Mit den aus diesen Beiträgen erworbenen Punkten kann die Regelaltersgrenze oder die Altersgrenze für die vorgezogene Altersrente bei langer Versicherungslaufbahn um bis zu zwei Jahre reduziert werden. Außerdem erhöhen die Punkte die zurückgelegte Versicherungszeit um bis zu zwei Jahre.
Selbständige
Nehmen Personen in Frankreich eine selbständige Tätigkeit auf, werden sie dem für ihren Berufszweig zuständigen Régime autonome angehören. Die Anmeldung zur Sozialversicherung nehmen Selbständige bei der URSSAF des Bezirks, in dem sie ihren Betriebssitz haben, vor. Dorthin zahlen sie auch die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.
Sozialversicherungsausweis
Nach ihrer Anmeldung erhalten Versicherte sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständiger einen Sozialversicherungsausweis mit ihrer persönlichen Immatrikulationsnummer für die französische Sozialversicherung. Unter dieser Nummer besteht ein persönliches Versicherungskonto, auf dem Jahr für Jahr alle Entgelte gespeichert werden, für die die Versicherten Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt haben.
Prinzip
In Frankreich gibt es ein obligatorisches Sozialversicherungssystem, das durch Sozialabgaben finanziert wird, mit entgeltbezogenen Leistungen.
Gegebenenfalls erfolgt die Zahlung einer Zusatzleistung durch den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L 323-1 ff.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Erwerbstätige.
- Arbeitslose Leistungsempfänger.
Hinweis: Es gibt keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Anwartschaftszeit:
Minimum an geleisteten Beiträgen auf der Basis des stündlichen Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC) von brutto €11,65 stündlich ab dem 1. Januar 2024 oder eine Mindest-Beschäftigungsdauer, und zwar:
- für die ersten 6 Monate: 1.015 stündlicher SMIC in den letzten 6 Monaten oder 150 Arbeitsstunden in den letzten 3 Monaten;
- nach 6 Monaten: mindestens 12 Beitragsmonate seit der Arbeitsunterbrechung; 2.030 stündlicher SMIC in den 12 letzten Monaten oder 600 Arbeitsstunden in den letzten 12 Monaten.
Abwesenheitszeiten von der Arbeit werden berücksichtigt. Jeder Tag, der für Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit (unter bestimmten Bedingungen) entschädigt wird, entspricht 6 Stunden bezahlter Arbeit (oder 6 SMIC). Ein Tag des Erhalts der Zulage für die elterliche Präsenz (allocation journalière de présence parentale, AJPP) entspricht 4 Stunden bezahlter Arbeit (4 SMIC), ein Tag für Bildungsurlaub entspricht 8 Stunden bezahlter Arbeit (8 SMIC).
Verwaltungsprocedere
Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:
Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit feststellt, erstellt für den Patienten eine Krankenbescheinigung.
In den zwei nachfolgenden Tagen muss eine Kopie der Bescheinigung an den Arbeitgeber und zwei Kopien an die Krankenkasse geschickt werden. Ein Kontrollbesuch kann entweder auf Verlangen der Krankenkasse oder des Arbeitgebers erfolgen.
Warte- bzw. Karenzzeit:
Drei Tage.
Es gilt keine Karenzfrist in folgenden Fällen:
- Verlängerung der Krankschreibung;
- Krankschreibung im Fall einer Langzeiterkrankung (affection de longue durée, ALD) (die Karenzfrist kommt nur bei der ersten Krankschreibung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren zur Anwendung);
- Krankschreibung wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit;
- Zahlung von Leistungen bei Teilzeitarbeit aus therapeutischen Gründen.
Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Das französische Arbeitsrecht sieht die Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung durch den Arbeitgeber vor. Um diese Zulage zu erhalten, muss der Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr Betriebszugehörigkeit im Unternehmen haben. Die Dauer der Gewährung des Zuschusses richtet sich nach der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Unternehmen und der Dauer der Krankschreibung (bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 1 und 5 Jahren erhält der Arbeitnehmer 90% seines üblichen Bruttoentgelts für 30 Tage und 2/3 desselben Entgelts für weitere 30 Tage). Eine Karenzfrist von 7 Tagen ist für jede Krankschreibung vorgesehen.
Die Zulage wird um die von der Sozialversicherung gezahlten Krankentagegelder gekürzt.
Einige Tarifverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt über die Dauer der Krankschreibung zahlt. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall verlangen, dass die von der Krankenkasse erbrachten Leistungen direkt an ihn ausgezahlt werden.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Berechnung:
50% des auf das 1,8-Fache des Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC) begrenzten täglichen Entgelts auf der Grundlage der letzten 3 Monate.
Es erfolgt keine Veränderung des Betrags im Zeitablauf.
Mindestkrankengeld:
Nein.
Höchstkrankengeld:
€52,28 (brutto) pro Tag.
Anspruchsdauer:
Grundsätzlich 12 Monate (360 Tage) jeweils für 3 aufeinanderfolgende Jahre oder höchstens 36 Monate im Fall einer Langzeiterkrankung (affection de longue durée, ALD).
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Die teilweise Kumulierung mit Arbeitsentgelt möglich, wenn der Arbeitgeber das Entgelt während der Krankschreibung weiterzahlt. Die Lohnfortzahlung erfolgt in Form einer Zusatzvergütung.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Kumulierbar mit der Invaliditätsrente, wenn der Invaliditätsgrad mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vereinbar ist (Höchstbetrag), und mit der Altersrente (im Rahmen von insgesamt 60 Tagen), wenn der Rentner weiterhin einer Tätigkeit nachgeht.
Nicht kumulierbar mit Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und Beihilfen, die bei einem Arbeitsunfall gezahlt werden.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung, mit Ausnahme des Sterbegeldes (capital décès), der Zulage für die elterliche Präsenz (allocation journalière de présence parentale, AJPP) und das Tagegeld, das im Fall einer Langzeiterkrankung (affection de longue durée, ALD) gezahlt wird.
Im Rahmen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sind die gezahlten Beträge ebenfalls steuerpflichtig.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG) von 6,2% (7,5% für Tagegeld für Palliativpflege (allocation journalière d’accompagnement d’une personne en fin de vie)) und Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS) von 0,5%. Keine Beiträge vom Sterbegeld (capital décès) und nur CRDS von der Zulage für die elterliche Präsenz (allocation journalière de présence parentale, AJPP).
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
Die Fortführung oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in Teilzeit aus therapeutischen Gründen ist mit dem Betriebsarzt und dem Arbeitgeber abzustimmen. Die Dauer und die Arbeitszeiten müssen mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.
Die maximale Bezugsdauer für therapeutische Teilzeitarbeit darf die 3-Jahres-Frist, in der das Tagegeld gezahlt werden kann, nicht um 1 Jahr überschreiten.
Die Höhe des Arbeitsentgelts richtet sich nach der Dauer der Arbeitszeit, und die Höhe der Tagegelder wird von der Krankenkasse festgelegt.
Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:
- Tagegeld für Palliativpflege (allocation journalière d’accompagnement d’une personne en fin de vie): Die Zahlung erfolgt bis höchstens 21 Tage (€60,55 pro Tag) an die Person, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, oder 42 Tage bei Verringerung der Erwerbstätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung (€30,28 pro Tag).
- Zulage für elterliche Präsenz (allocation journalière de présence parentale, AJPP) wird den Personen gewährt, die eine Erwerbstätigkeit ausüben und ein Kind unter 20 Jahren unterhalten, das eine schwere Krankheit oder Behinderung hat, welche eine intensive Präsenz oder besondere Pflege erforderlich macht.
- Für das Kind ist eine vom Kontrolldienst der Krankenkasse akzeptierte Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich. Der Versicherte muss eine Arbeitsbefreiung für elterliche Präsenz in Anspruch nehmen und seine Tätigkeit zeitweise unterbrechen. Guthaben von 310 Tagen, die im Verlauf von drei Jahren (höchstens 22 Tage pro Monat) in Abhängigkeit vom Betreuungsbedarf des Kindes in Anspruch zu nehmen sind. Betrag: €64,54 pro Tag (oder €32,27 für einen halben Tag) für ein Paar oder eine Person, wenn sie allein das Sorgerecht ausübt. Zusätzlich zur Beihilfe kann nach Bedürftigkeitsprüfung eine Kostenzulage gewährt werden, wenn die Behinderung oder Krankheit Kosten von über €121,25 pro Monat verursacht.
- Tagegeld für pflegende Angehörige (allocation journalière du proche aidant, AJPA) wird Personen gewährt, die ihre Arbeit punktuell unterbrechen oder reduzieren, um einen Angehörigen mit einer Behinderung (Behinderungsgrad von mindestens 80%) oder einem besonders schweren Verlust der Eigenständigkeit zu pflegen. Wird für 66 Tage während der beruflichen Laufbahn des Arbeitnehmers gezahlt (in halbe Tage teilbar, bis zu 22 Tage/Monat). Betrag: €64,54 pro Tag (oder €32,27 für einen halben Tag).
Krankengeld für Arbeitslose:
Voraussetzung dafür sind der Bezug von Arbeitslosengeld oder der Bezug von Arbeitslosengeld in den vorhergehenden 12 Monaten oder ein Ende der abhängigen Erwerbstätigkeit in den letzten 12 Monaten.
Die Berechnung der Leistungen und die Auszahlungsmodalitäten entsprechen denen von Erwerbstätigen.
Das Arbeitslosengeld wird ausgesetzt, solange Krankengeld gezahlt wird. Die Zahlung des Arbeitslosengelds wird dann entsprechend des Restanspruchs wieder aufgenommen.
Sterbegeld
Gewährung von Sterbegeld (Capital décès) wenn die verstorbene versicherte Person:
- einer Erwerbsarbeit nachging; oder
- Arbeitslosengeld bezog; oder
- eine Invaliditätsrente bezog; oder
- eine Arbeitsunfall- oder Berufsunfähigkeitsrente (rente accident du travail ou maladie professionnelle) entsprechend einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit von 66,66% bezog.
Die erstmalige Auszahlung erfolgt an die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Versicherten zum Todeszeitpunkt (in folgender Reihenfolge: Ehepartner, Kinder, Eltern und Großel-tern). Standardmäßig wird das Sterbegeld dem Ehepartner zugewiesen. Existiert kein Ehepartner, kann es den Nachkommen zugewiesen werden. Existieren weder Ehepartner noch Nachkommen, können die Eltern und Großeltern des Verstorbenen das Sterbegeld in Anspruch nehmen.
Pauschalbetrag in Höhe von €3.738.
Leistung
In Frankreich gibt es ein obligatorisches Sozialversicherungssystem, bei dem die Mitgliedschaft auf dem Kriterium der Erwerbstätigkeit und auf dem des dauerhaften und rechtmäßigen Wohnsitzes beruht und das durch Abgaben und Beiträge finanziert wird.
Zudem gibt es ein Sachleistungssystem (vollständige oder teilweise Erstattung der Pflegeleistungen).
Das Drittzahlersystem ist in bestimmten Fällen anwendbar.
Darüber hinaus gibt es in Frankreich eine obligatorische Zusatzkrankenversicherung für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (vom Arbeitgeber abgeschlossener Kollektivvertrag).
Anwartschaftszeit für Leistungen
Diese unterliegt der Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit (ab der ersten Arbeitsstunde) oder eines dauerhaften und rechtmäßigen Wohnsitzes seit mindestens 3 Monaten (Frist gilt nicht für bestimmte Mitglieder des Haushalts).
Leistungserbringer
Ärzte und Fachärzte:
In Frankreich sind alle zugelassenen Ärzte behandlungsberechtigt.
Vergütung:
Es erfolgt vorwiegend eine Einzelleistungsvergütung und zum Teil eine leistungsorientierte Vergütung. Für jede Kategorie von Ärzten gibt es eine vertraglich vereinbarte Gebührenordnung (mit der Krankenversicherung unterzeichnete Gebührenordnung).
Krankenhäuser:
Die Gründung von Gesundheitseinrichtungen bedarf die Genehmigung des Leiters des regionalen Gesundheitsamtes (Agence régionale de santé, ARS).
Finanzierungsmechanismus in den öffentlichen Krankenhäusern und Privatkliniken: Einzelleistungsgebühren. Spezielle pauschale Gebührenordnung für die Behandlung in der Notaufnahme.
Hinweis: Im Rahmen einer Reform der Krankenhausfinanzierung sollen 2024 die Finanzierungsarten mit spezifischen Zuführungen entsprechend den Zielen des öffentlichen Gesundheitswesens diversifiziert werden.
Sachleistungen
Leistungsdauer:
In Frankreich gibt es keine besondere Begrenzung.
Ärzte und Fachärzte:
In Frankreich gilt der Grundsatz der freien Arztwahl des Versicherten.
Fachärzte sind zugänglich auf Überweisung des behandelnden Arztes, im Rahmen einer koordinierten Behandlung. Ansonsten erstattet die Krankenversicherung dem Versicherten einen geringeren Teil der Gesundheitskosten zurück. Bei bestimmten Krankheiten (Gynäkologie, Ophthalmologie, Stomatherapie), in Notfällen oder auf Reisen ist ein direkter Zugang möglich.
Ab dem Alter von 16 Jahren werden die Kosten für Arztbesuche (bei einem Allgemeinmediziner oder Facharzt) zu einem geringeren Teil erstattet, wenn der Versicherte keinen Hausarzt festgelegt hat.
Nur die Honorare von Kassenvertragsärzten (d. h. Ärzte, die bei der Krankenversicherung unter Vertrag sind, in dem bestimmte Verpflichtungen festgelegt sind) werden für die Beratung von den Versicherten, die sie aufgesucht haben, von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Zahnärztliche Behandlung:
Die Erstattung erfolgt nach einem vertraglich festgelegten Gebührentarif wie ärztliche Behandlungen. Patientenbeteiligung in Höhe von 40%.
Versicherte von 3 bis 24 Jahren: keine Patientenbeteiligung für zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung und zahnärztliche Behandlungen innerhalb der nachfolgenden 6 Monate (außer prothetische und zahnärztlich-orthopädische Behandlungen) alle 3 Jahre.
Kinder unter 16 Jahren: Nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse werden die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen zu 70% oder 100% des von der Krankenversicherung festgelegten Tarifs übernommen.
Zahnersatz:
Die Kostenerstattung erfolgt nach Tarif.
Umsetzung des Angebots 100% gesunde Zähne (bleibt bei Nullbelastung) durch die Sozialversicherung und die umfassende Krankenversicherung für einige Zahnprothesen, insbesondere dank der Festsetzung von Preisobergrenzen.
Verbesserung des Zugangs zu Zahnprothesen durch die Festlegung von Höchstsätzen für bestimmte Behandlungen, die nicht im Rahmen des Versorgungsangebots 100% Gesundheit übernommen werden.
Arzneimittel:
Für bestimmte Arzneimittel erfolgt eine pauschale Erstattung auf der Basis der Preise von Generika.
Stationäre Behandlung:
In Frankreich gibt es die freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern und den privaten Vertragskrankenhäusern. Zugang zum Krankenhaus durch ärztliche Einweisung, außer im Notfall.
Heil- und Hilfsmittel:
Es erfolgt eine Erstattung von 60% der festgesetzten Tarife, welche entsprechend dem Alter und der Behinderung variieren. Nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse Erstattung von 100% der festgesetzten Tarife bei großen Prothesen (Augen- und Gesichtsprothesen, Ortho-Prothesen, Fahrzeuge für Körperbehinderte).
Im Rahmen des Angebots 100% Santé (100% Gesundheit) (bleibt bei Nullbelastung) keine Patientenbeteiligung für Franzosen, die eigenständig oder als Empfänger im Rahmen der solidarischen Zusatzkrankenversicherung (complémentaire santé solidaire, C2S oder CSS) über eine Krankenzusatzversicherung verfügen, und die umfassende Krankenversicherung für einige Brillen und Hörgeräte, insbesondere dank der Festsetzung von Preisobergrenzen.
Sonstige Leistungen:
Teilweise Kostenübernahme für folgende Behandlungen und Leistungen:
- Medizinische Hilfsmittel.
- Transport zum Krankenhaus.
- Vorsorgemaßnahmen etc.
- Zusätzliche Leistungen und Hilfen können im Rahmen der gesundheitspflegerischen und sozialen Dienste der Kasse gewährt werden.
- Kuren: nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse Erstattung der Arzt- und Behandlungskosten in Thermalbädern;
- Kosten für Psychotherapie ab 3 Jahren;
- medizinische Fernüberwachung.
Hauptkostenanteil wird vollständig von der Krankenversicherung übernommen:
- Krankentransport im Notfall auf Ersuchen eines medizinischen Notfalldienstes;
- Kosten für den Kauf von Verhütungsmitteln für alle Frauen unter 26 Jahren;
- Kosten für Schwangerschaftsabbruch;
- Kosten für Organspende;
- Kosten für Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen bei hohem Risiko.
Zuzahlungen
Einleitender Hinweis:
In Frankreich gibt es keine steuerlichen Abzüge für vom Patienten gezahlte Kosten oder Honorare.
Ärztliche und fachärztliche Behandlung:
In Frankreich ist eine Honorarvorschusszahlung durch den Versicherten üblich, außer im Fall des Drittzahlersystems. Die Erstattung erfolgt nach vereinbarten oder amtlichen Sätzen der Sozialversicherung oder -behörde (pauschal geringere Erstattung für Nichtvertragsärzte, die ihre Sätze frei bestimmen können).
Selbstbeteiligung von:
- 30% bei ambulanter Behandlung (Allgemeinärzte, Fachärzte, Krankenhäuser),
- pauschale Zuzahlung von €1 pro ärztliche Leistung bis zur Grenze von €50 pro Person und Jahr.
- pauschale Zuzahlung von €24 bei bestimmten aufwendigen Leistungen (Leistungen mit einem Tarif von höchstens oder gleich €120).
Arztbesuch außerhalb der Behandlung: Kostenerstattung zu lediglich 30%.
Zahnärztliche Behandlung:
In Frankreich gibt es eine Patientenbeteiligung für die präventive und konservierende Behandlung, Extraktionen.
Zahnersatz:
Patientenbeteiligung von 30%.
Arzneimittel:
Zuzahlung des Versicherten je nach Fall:
- 100% Erstattung für Arzneimittel, die als unersetzlich und teuer eingestuft werden;
- 65% Erstattung für Arzneimittel mit hohem oder wichtigem medizinischem Nutzen;
- 30% Erstattung für Arzneimittel mit mäßigem medizinischem Nutzen;
- 15% Erstattung für Arzneimittel mit geringem medizinischem Nutzen.
Pauschale Beteiligung („Selbstbeteiligung“) von €0,50 pro Medikamentenpackung bis zur Grenze von €50 pro Jahr pro Person.
Stationäre Behandlung:
In Frankreich ist eine Kostenbeteiligung der Versicherten von 20% üblich.
Krankenhauspauschale (forfait hospitalier):
- €20 pro Tag im Krankenhaus oder in der Klinik, einschließlich des Tags der Entlassung;
- €15 pro Tag in der psychiatrischen Abteilung einer Gesundheitseinrichtung;
- Pauschale Zuzahlung von €24 bei bestimmten aufwendigen Leistungen (Leistungen mit einem Tarif über oder gleich €120).
Notfallpatientenpauschale (forfait patient urgences):
- €19,61 für jede Behandlung in der Notaufnahme ohne Krankenhausaufenthalt;
- €8,49 für Versicherte mit Langzeiterkrankungen; und Personen, die Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten (Erwerbsunfähigkeit unter 2/3).
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ärztliche und fachärztliche Behandlung:
Volle Übernahme (100%) der Kosten nach der Gebührenordnung, insbesondere für:
- Bezieher einer Invaliditätsrente (pension d'invalidité);
- Bezieher einer Arbeitsunfallrente (rente accident du travail) mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von mehr als 66,66% und ihre Angehörigen;
- Personen mit Langzeiterkrankungen (ausschließlich für die in ihrem Behandlungsprotokoll vorgesehenen Behandlungen);
- Schwangere (ab dem 6. Schwangerschaftsmonat oder ab dem Beginn bestimmter Untersuchungen).
Befreiung von der pauschalen Zuzahlung von €1 für:
- Kinder unter 18 Jahren;
- Schwangere ab dem 1. Tag des sechsten Schwangerschaftsmonats und bis zum 12. Tag nach dem Geburtstermin,
- Leistungsempfänger der solidarischen Zusatzkrankenversicherung (complémentaire santé solidaire, CSS) oder der staatlichen medizinischen Versorgung (aide médicale de l’Etat, AME).
Arzneimittel:
Keine Selbstbeteiligung bei Medikamenten, die während eines Krankenhausaufenthaltes verschrieben werden.
Befreiung von der pauschalen Zuzahlung für:
- Personen unter 18 Jahren;
- Leistungsempfänger der solidarischen Zusatzkrankenversicherung (complémentaire santé solidaire) oder der staatlichen Gesundheitsversorgung (aide médicale de l’Etat, AME);
- Schwangere ab dem 1. Tag des 6. Schwangerschaftsmonats und bis zum 12. Tag nach der Entbindung;
- Frauen unter 26 Jahren für die Empfängnisverhütung und ohne Altersbedingung für die Notverhütung;
- Terrorismusopfer (für diesbezügliche Kosten).
Stationäre Behandlung:
Keine Selbstbeteiligung des Patienten in folgenden Fällen:
- Ab dem 31. Tag der Krankenhausunterbringung sowie bei bestimmten schweren Eingriffen;
- Bezieher einer Invaliditätsrente (pension d'invalidité) sind völlig gedeckt, d. h. 100% der Erstattungsrate (tarif de responsabilité);
- Bezieher einer Arbeitsunfallrente (rente accident du travail) mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von mehr als 66,66% mit voller Übernahme der Kosten und ihre Angehörigen;
- Leistungsempfänger der solidarischen Zusatzkrankenversicherung (complémentaire santé solidaire, CSS) oder der staatlichen medizinischen Versorgung (aide médicale de l’Etat, AME);
Personen bei bestimmten Krankheiten, jedoch nur für Leistungen zur Behandlung dieser Krankheiten;
- Aufgrund eines Arbeitsunfalls stationär im Krankenhaus behandelte Personen;
- Schwangere, die in den letzten 4 Monaten der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den 12 Tagen nach der Geburt stationär im Krankenhaus behandelt werden;
- Neugeborene, die in den 30 Tagen nach ihrer Geburt in ein Krankenhaus eingewiesen werden;
- Personen, die Opfer einer terroristischen Handlung sind.
Befreiung von der Krankenhauspauschale (forfait hospitalier) für:
- Schwangere, die in den letzten 4 Monaten der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den 12 Tagen nach der Geburt stationär in einem Krankenhaus behandelt werden;
- Leistungsempfänger der solidarischen Zusatzkrankenversicherung (complémentaire santé solidaire) oder der staatlichen Gesundheitsfürsorge;
- Kinder, die in den 30 Tagen nach ihrer Geburt stationär in einem Krankenhaus behandelt werden;
- Personen, die aufgrund eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit stationär in einem Krankenhaus behandelt werden;
- Personen, die im Rahmen der häuslichen Pflege betreut werden;
- Behinderte Kinder unter 20 Jahren, die in einer speziellen Erziehungs- oder Berufseinrichtung untergebracht sind;
- Bezieher einer Militärrente;
- Personen, die Opfer einer terroristischen Handlung sind.
Befreiungen von der Notfallpatientenpauschale für:
- schwangere Frauen, die eine Mutterschaftsversicherung abgeschlossen haben;
- Empfänger einer Invaliditätsrente;
- Empfänger von Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
- der bzw. die eine Erwerbsunfähigkeit zu mindestens zwei Dritteln nach sich zieht;
- minderjährige Versicherte, die Opfer von sexueller Gewalt geworden sind;
- Neugeborene unter einem Monat;
- Organspender;
- Bezieher einer Militärinvalidenrente;
- Opfer von Terroranschlägen;
- Empfänger von staatlicher medizinischer Hilfe (AME);
- inhaftierte Personen.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in FRANKREICH
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), I.Buch, Titel 6 Artikel L. 160-1 ff.
Universelle gemeinsame Sicherung bei Krankheit (protection universelle maladie, PUMa) zwischen Arbeitnehmersystem und Selbstständigensystem (gemeinsame Regelungen für die Sachleistungen).
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
Alle Personen mit Erwerbstätigkeit oder mit dauerhaftem rechtmäßigem Wohnsitz in Frankreich.
Hinweise:
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Es gibt keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Familienversicherung:
Ist in Frankreich möglich für minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder.
Selbstständige:
Allgemeines System für selbstständige Unternehmer, Handwerker, Gewerbetreibende, Kaufleute und freie Berufe.
Hinweis:
In Frankreich gibt es keine besonderen Bedingungen (aber Ausschluss aus dem Versicherungssystem, wenn während mindestens zwei Folgejahren weder Umsatz erzielt noch eine Steuererklärung abgegeben wurde).
Landwirte:
Darüber hinaus gibt es in Frankreich ein eigenständiges System für Landwirte (mutualité sociale agricole, MSA).
Um als Selbstständiger rechtmäßig über die Sozialversicherung in der Landwirtschaft MSA versichert zu sein, muss die Person ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mindestens 1.200 Stunden pro Jahr ausüben und entweder über eine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen, die eine festgelegte Hektaranzahl umfasst (maßgebliche Mindestfläche oder SMA, richtet sich nach dem Departement, in dem sich der Betrieb befindet, und Art der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung), oder ein Erwerbseinkommen erzielen, das mindestens der Bemessungsgrundlage entspricht, auf der die Beiträge zur individuellen Altersversicherung (assurance vieillesse individuelle, AVI) berechnet werden.
Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit:
Personen, die unter mehrere Versicherungssysteme fallende Erwerbstätigkeiten kumulieren, werden als „polyaktiv“ (polyactif) bezeichnet. Ein polyaktiver Erwerbstätiger ist über das System krankenversichert, dem er an dem Datum angehörte, an dem die Kumulierung begann, aber er kann sich für ein bestimmtes System entscheiden. Die Beiträge werden an jedes Versicherungssystem entrichtet, außer für die Personen, die eine selbstständige landwirtschaftliche Aktivität und eine unselbstständige landwirtschaftliche Aktivität ausüben (Zugehörigkeit und Beiträge lediglich an ein System, mit Ausnahme von Landwirten, die gleichzeitig einer Aktivität als „Mikrounternehmer“ [micro-entrepreneur] nachgehen).
Ein Selbständiger, der dem allgemeinen Versicherungssystem angeschlossen ist und im Rahmen desselben Systems auch einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, gilt innerhalb des allgemeinen Systems als polyaktiv.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Versicherungssystem
Kein eigenständiges Sicherungssystem für Langzeitpflege, keine eigenen Beiträge.
Haushalt der Regionen, soziale Sicherung, Allgemeine Sozialabgabe (contribution sociale généralisée, CSG) und Solidaritätsbeitrag (Contribution solidarité autonomie).
Bestimmte Leistungen über Kranken- bzw. Invaliditätsversicherung: Obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer.
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne):
Zulage zur Invalidenrente (pension d'invalidité) oder Rente bei permanenter Arbeitsunfähigkeit (rente d’incapacité permanente), finanziert durch Beiträge.
Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Zulage zur Invalidenrente (pension d'invalidité), Altersrente (pension de vieillesse) oder Rente bei permanenter Arbeitsunfähigkeit (rente d’incapacité permanente), finanziert durch Beiträge.
Zulage bei Erziehung eines Kindes mit Behinderungen (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé):
Universelle, zum Teil beitragsfinanzierte und zum anderen Teil durch den Allgemeinen Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée/maladie, CSG) finanzierte Familienleistungen.
Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH) und Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
Universelle Hilfe, die auf die Finanzierung der Bedürfnisse zielt, welche mit dem Verlust der Eigenständigkeit von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen verbunden sind. Finanzierung: Solidaritäts- und Selbstständigkeitsbeitrag (contribution solidarité autonomie), Teil des allgemeinen Sozialbeitrags, Beiträge der Renten- und Krankenversicherungskassen. Das Departement (Gebietskörperschaft) zahlt die Leistung.
Rechtsgrundlage
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne, MTP):
Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale).
Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Artikel L. 434-2 des Sozialgesetzbuchs.
Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d’allocation d’éducation de l’enfant handicapé):
Artikel L. 541-1 ff. des Sozialgesetzbuchs.
Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap):
Artikel L. 245-1 des Gesetzbuchs über Sozialhilfe und Familien (Code de l’action sociale et de la famille).
Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d’autonomie):
Artikel L. 232-1 des Gesetzbuchs über Sozialhilfe und Familien (Code de l’action sociale et de la famille).
Gedecktes Risiko
Es gibt leider keine genaue Definition der Langzeitbehandlung. Die diversen Leistungen sollen Risiken abdecken, denen Menschen in Langzeitpflege im Alltag ausgesetzt sind, insbesondere durch höheres Alter, Verlust von Selbständigkeit oder Behinderung.
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne) und Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Bedarf an Hilfe durch Dritte, um die meisten grundlegenden Aktivitäten des Alltagslebens ausführen zu können.
Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé):
Hilfe für Eltern bei der Erziehung und Pflege eines Kindes mit Behinderung unter 20 Jahren.
Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH):
Finanzierung der Bedürfnisse, die mit dem Verlust der Selbständigkeit durch die Behinderung einhergehen.
Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
Für jede Person, die unter Verlust der Eigenständigkeit leidet, was zur Hilfebedürftigkeit bei der Ausführung der grundlegenden Aktivitäten des Alltagslebens führt.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne):
Bezieher von Invalidenrente (pension d’invalidité), (unter bestimmten Bedingungen) oder Altersrente (pension de vieillesse).
Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Zulage zur Arbeitsunfallrente (rente accident du travail) entsprechend dem Grad der Behinderung des Versicherten (mind. 80 %), finanziert durch Beiträge.
Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d’allocation d’éducation de l’enfant handicapé):
Kinder mit Behinderungen bis 20 Jahre mit Behinderungsgrad von mind. 80 % oder unter bestimmten Bedingungen zwischen 50 % und 80 %.
Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH):
Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Frankreich, deren Behinderung bestimmte Kriterien erfüllt.
Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d’autonomie, APA):
Ältere Menschen mit eingeschränkter Eigenständigkeit und Wohnsitz in Frankreich.
Finanzierung
Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem, ggf. in Beiträgen für andere Zweige der sozialen Sicherung enthalten.
Beiträge zur Finanzierung von Krankheit, Familienleistungen, Langzeitpflege und Alterssolidaritätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse, FSV):
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG):
- 7,5 % vom Einkommen aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
- 8,2 % vom Einkommen aus Vermögenswerten und Investitionen.
- 6,9 %, 9,5 % oder 12 % der investierten Geldbeträge und erzielten Einnahmen aus Spielen;
- 6,2 % der Arbeitslosenleistungen und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
- 6,6 % der Alters- und Invalidenrenten oder 3,8 % entsprechend dem zu versteuernden Referenzeinkommen.
Zudem verschiedene Beiträge und Abgaben, u. a. Sozialabgabe (4,5 %) auf Kapitaleinkünfte, Beiträge (30 %) auf Profit und Nettogewinne aus Risiko-Investitionen, Sozialer Pauschalbetrag (20 %) auf Teile des von den Sozialversicherungsbeiträgen ausgenommenen, aber dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterlegenen Entgelts u.a.m.
Arbeitgeber zahlen 0,3 % Solidaritäts- und Selbständigkeitsbeitrag (contribution solidarité autonomie) (für Langzeitpflege) auf Lohn gezahlt sowie von Vorruheständlern und Rentnern auf ihre Einkommensersatzleistung.
Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS):
Satz von 0,5 % auf das Gesamteinkommen, das dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterliegt, und auf bestimmte Familienleistungen.
Aktives Solidaritätseinkommen (revenu de solidarité active, RSA): Beteiligung des Staates durch lokale Behörden.
Leistungen
Es handelt sich – grob skizziert – um folgende Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.
Die Betroffenen haben die freie Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen. Die bestehenden Leistungen sind generell finanzielle Beihilfen, mithilfe derer die erforderlichen Kosten für die Pflege einer Person in Langzeitpflege gedeckt werden sollen.
Geldleistungen
- Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne)
- Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne)
- Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d’allocation d’éducation de l’enfant handicapé)
- Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH)
- Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d’autonomie, APA)
Sachleistungen
- Häusliche Pflege / Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH) und Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
Um in der eigenen Wohnung bleiben zu können, bedarf es einer Evaluation der Hilfe. Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegeplan und weniger von der Selbstbeteiligung des Leistungsbeziehers, die nach Bedürftigkeitsprüfung berechnet wird. Pflegeplan definiert Bedürfnisse des Leistungsempfängers. Leistungen ermöglichen eine Begleitung bei den gewöhnlichen Alltags- und Pflegeaktivitäten. Je nach Art der Leistungen (Pflege oder Unterstützung) können die Leistungen von mobilen Hilfskräften, von fest angestellten Hilfskräften oder von Alltags-Sozialhelfern erbracht werden. Hauskrankenpflegeleistungen werden auf Grundlage einer ärztlichen Anweisung von einem Krankenpfleger erbracht. - Teilstationäre Pflege / Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH) und Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
Ältere Menschen in Langzeitpflege können eine vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung zur Unterbringung von älteren pflegebedürftigen Personen (Établissement pour hébergement pour personnes âgées dépendantes, EHPAD) oder den kleinen Betreuungseinrichtungen (Petites unités de vie, PUV) in Anspruch nehmen. Sie können mehrere Wochen dort bleiben – die Dauer des Aufenthalts ist nicht gesetzlich geregelt –, um dort Betreuung bei Alltagstätigkeiten und Pflegedienste zu erhalten. Diese Einrichtungen können ausnahmsweise Menschen mit Behinderungen aufnehmen, deren Aufenthalt auf eine Dauer von 90 Tagen beschränkt ist. Die Einrichtungen für medizinische Betreuung (Foyers d’accueil médicalisé, FAM) können Erwachsenen mit Behinderung eine Tagesaufnahme mit medizinischer Betreuung und Unterstützung im Alltagsleben anbieten. - Vollstationäre Pflege: Unterbringung in einer sozialen oder medizinisch-sozialen Einrichtung, Krankenhausaufenthalt. Einrichtung zur Unterbringung von älteren pflegebedürftigen Personen (Établissement pour hébergement pour personnes âgées dépendantes, EHPAD).
Einrichtungen für medizinische Betreuung (Foyers d’accueil médicalisé, FAM) und spezialisierte Einrichtungen (maisons d’accueil spécialisé, MAS) für Menschen mit Behinderungen. Unbegrenzte Pflegedauer.
Selbstbeteiligung
Der Betrag und die Tarife der einzelnen Elemente der Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH) und der Persönlichen Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA) werden entsprechend der Art der Ausgaben festgelegt. Die Beträge variieren abhängig von den finanziellen Mitteln des Pflegebedürftigen.
Leistungserbringer
Professionelle Anbieter:
- Dritte können Alltagsbetreuer, Haushaltshilfen oder Vereinigungen zur Hauskrankenpflege sein. Alltagsbetreuer benötigen ein staatliches Diplom.
- Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d’autonomie, APA) in Einrichtungen, in denen mind. 25 Personen betreut werden.
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne), Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne), Zulage bei Erziehung eines behinderten Kindes (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé) und Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH):
Die gewährte Leistung kann zur Bezahlung des Ehepartners, Lebenspartners oder der Person eingesetzt werden, mit der der Leistungsbezieher eine eingetragene Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité, PACS) eingegangen ist.
Pflegebedürftigkeit (Indikatoren)
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne):
Tabelle für Invalidität. Die tatsächliche Situation wird durch den Arzt der zuständigen Kasse beurteilt.
Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
3 Kategorien entsprechend der Anzahl der Aktivitäten des täglichen Lebens, welche der Pflegebedürftige nicht selbständig ausführen kann (mind. 3 von einer Liste mit 10 Aktivitäten).
Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé):
Allgemeine Überprüfung des unterschiedlichen Hilfebedarfs der Betroffenen, Reduzierung der Arbeitszeit für einen oder beide Elternteil(e) (Reduzierung von 20 % oder 50 % oder Einstellung der Arbeit), Zeit, die durch einen Arbeitnehmer aufgewendet wird.
Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap):
- Beurteilung des Schwierigkeitsgrads für die Ausführung bestimmter Aktivitäten des alltäglichen Lebens, die im Bezugssystem aufgelistet sind: Körperpflege (Waschen, Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Verrichten der Notdurft), Mobilität, Kommunikation, Betreuung und Orientierung.
- Kategorien: Völlige Schwierigkeit bei der Ausführung von mind. einer wesentlichen Aktivität oder erhebliche Schwierigkeit bei der Ausführung von mind. 2 Aktivitäten.
Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
Nationale AGGIR-Tabelle (autonomie gérontologie groupes iso-ressources) zur Beurteilung des Ausmaßes des Verlustes an Eigenständigkeit oder des Grades der körperlichen oder geistigen Hilfebedürftigkeit.
Bezogen auf Aktivitäten des täglichen Lebens: Körperpflege (Waschen, Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Verrichten der Notdurft), Mobilität, Kommunikation, Betreuung und Orientierung.
Die Tabelle umfasst 6 Iso-Mittel-Gruppen (groupes iso-ressources, GIR) entsprechend dem Grad der Bedürftigkeit. Die Beurteilung erfolgt anhand von 17 Unterscheidungsmerkmalen: 10 sog. Diskriminierungsmerkmale, die sich auf den Verlust der körperlichen und geistigen Eigenständigkeit beziehen, die zur Berechnung der GIR verwendet werden, und 7 sog. illustrative Merkmale, die sich auf den Verlust der häuslichen und sozialen Eigenständigkeit beziehen, die nicht zur Berechnung der GIR verwendet werden, aber als nützliche Information zur Erstellung des Pflegeplans dienen.
Eine regelmäßige Prüfung des Ausmaßes an Pflege, das die Betreffenden benötigen, ist nicht vorgesehen. Eine Einstellung der Leistungen ist allerdings möglich, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Pflegegrade
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne):
Keine Pflegestufen.
Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
3 Kategorien entsprechend der Anzahl der Aktivitäten des täglichen Lebens, welche der Betroffene nicht selbständig ausführen kann (mind. 3 von einer Liste mit 10 Aktivitäten).
Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé):
6 Kategorien. Klassifizierung nach der Art der Behinderung des Kindes.
Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap):
Vollständiges Unvermögen bei der Ausübung von mind. einer grundlegenden Aktivität oder ernsthafte Schwierigkeiten bei der Ausübung von mind. 2 grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens.
Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie):
6 Iso-Mittel-Gruppen (groupes iso-ressources, GIR) nach der nationalen AGGIR-Tabelle (autonomie gérontologie groupes iso-ressources). Nur die ersten 4 Gruppen der GIR haben Anspruch auf persönliche Pflegebeihilfe. Diese GIR umfassen auch ältere Menschen, die grundlegende Aktivitäten des alltäglichen Lebens nicht selbständig ausführen können und welche täglicher Hilfe bei körperlichen Aktivitäten bedürfen.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
"Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.
Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Rechtsgrundlagen in FRANKREICH
Allgemeines Basissystem (Régime de base): Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L 351-1 ff.
Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, Agirc-Arrco): Nationales berufsübergreifendes Abkommen vom 17. November 2017.
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale). Artikel L 341-1 ff.
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L 342-1 f., L 353-1 ff. und L 356-1 ff.
Es gibt weitere Basis- und Zusatzsysteme, insbesondere:
für Selbstständige (Artikel L.633-1 ff. des Sozialgesetzbuchs);
für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, staatlich angestellte Arbeitnehmer, Arbeiternehmer in Unternehmen mit Sonderstatus usw.).
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Am 17. November 2017 wurde das Zusatzrentensystem Agirc-Arrco eingeführt.
System der Rentenversicherung
Renten wegen Alter:
In Frankreich gibt es obligatorische Sozialversicherungssysteme, die nach dem Umlageprinzip finanziert werden, und aus zwei Säulen bestehen:
1. Säule (Basissystem): obligatorische Grundversicherung, in deren Rahmen bestimmte Leistungen erbracht werden; ihre Höhe hängen vom Einkommen, den Beiträgen und der Versicherungsdauer ab;
2. Säule (Zusatzsystem für Mitarbeiter Agirc-Arrco): obligatorische Zusatzversicherung, in deren Rahmen bestimmte Leistungen erbracht werden, deren Höhe auf dem Punktesystem beruht. Die Höhe der Rente entspricht der Anzahl der erworbenen Punkte, die mit dem Punktwert multipliziert werden.
Es existiert auch ein freiwilliges, kapitalgedecktes Versicherungssystem (Zusatz- oder komplementäres System), das jedoch nicht unter die Sozialversicherungsgesetzgebung fällt.
Es existiert ein beitragsunabhängiges System von Mindestleistungen speziell für ältere Personen: Solidaritätsleistung für ältere Menschen (allocation de solidarité aux personnes âgées, ASPA).
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit entgelt- oder einkommensbezogenen Renten.
WICHTIG: Die Invaliditätsleistungen sind Bestandteil des französischen Krankenversicherungssystems.
Menschen mit Behinderungen können auch eine Reihe von Leistungen erhalten, um ein Mindesteinkommen zu gewährleisten.
Renten für Hinterbliebene:
Beitragsfinanzierte obligatorische Sozialversicherungssysteme mit Renten, die von den Rechten der verstorbenen Person abhängen.
Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick wird dieses Kapitel in drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Alle Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Arbeitnehmer und Selbstständige).
Freiwillig Versicherte, die nicht in einem gesetzlichen System versichert sind, durch Zahlung von Beiträgen.
Hinweis:
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Renteneintrittsalter:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
62 Jahre für Menschen, die ab 1955 geboren wurden.
1. Säule (Basissystem):
Der Anspruch entsteht, sobald der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht hat und mit seinen Beitragszahlungen mindestens ein anrechenbares Versicherungsquartal belegen kann. Erwerb eines Versicherungsquartals durch Nachweis eines jährlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 150 der geltenden Stundensätze des Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC).
Der volle Satz wird gewährt, wenn:
die Altersbedingungen (62 Jahre) sowie der benötigte Versicherungszeitraum erfüllt sind. Der benötigte Versicherungszeitraum wird anhand des Geburtsjahres der betroffenen Person festgelegt (166 Quartale für Versicherte, die zwischen 1955 und 1957 geboren sind, und bis zu 172 Quartale für die ab 1973 geborenen Versicherten) oder entsprechend der Zugehörigkeit der betroffenen Person zu einer bestimmten Gruppe (versichert erwerbsunfähig usw.);
ersatzweise das gesetzliche Renteneintrittsalter (67 Jahre für Personen, die nach 1955 geboren sind), ohne vorgeschriebene Mindestversicherungszeit.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Es gibt keine Mindestversicherungsdauer.
Die volle Rente wird ab 67 Jahren oder beim Erhalt der Grundrente des allgemeinen Systems zum vollen Satz gewährt.
Vorruhestand:
1. Säule (Basissystem):
lange Karriere: Alter zwischen 58 und 60 Jahre, entsprechend dem Geburtsjahr; Alter bei Beschäftigungsaufnahme; die Versicherungsdauer; und Beitragsdauer;
Behinderung (mindestens 50%): Alter zwischen 55 und 61 Jahre, anhängig von der Vervollständigung der Versicherungs- und Beitragszeiten;
Arbeitsschwere: im Rahmen des beruflichen Arbeitsvorsorgekontos bis zu 2 Jahre vor dem gesetzlichen Alter (d.h. 60 Jahre), wenn der Versicherte die erforderliche Punktezahl erreicht hat;
Permanente berufsbedingte Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 10%): ab 60 Jahre. Je nach Grad der Arbeitsunfähigkeit und deren Ursache können Bedingungen für die Dauer der Exposition und der Art der Verletzungen gelten.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Mit Abschlag ab 57 Jahren.
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Keine amtliche Definition von beschwerlicher und gefährlicher Arbeit.
Berücksichtigung bestimmter Faktoren der Arbeitsschwere (Nachtarbeit, extreme Temperaturen, Gefährdung durch Lärm usw.), bemessen in Punkten, für die Versicherungszeit (höchstens 8 angerechnete Versicherungsquartale).
Rentenaufschub:
1. Säule (Basissystem):
Ab dem Erreichen des Rentenalters, ab dem eine volle Rente gewährt werden kann (d.h. 62 Jahre), Erhöhung des Rentenbetrags (Bonus), wenn die Bedingungen für eine Rente zum vollen Satz erfüllt sind.
Ab dem Alter bei dem die Rente automatisch zum vollen Satz ausgezahlt wird (67 Jahre), Erhöhung der angerechneten Versicherungszeit, falls bis dahin die vom Geburtsjahr abhängige erforderliche Versicherungsdauer nicht erreicht ist, um die Auswirkungen der Proratisierung der Rente zu begrenzen.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Für die ab dem Jahr 1957 geborenen Versicherten Anwendung einer vorübergehenden (1 Jahr) Zulage, wenn die Rente mindestens 8 Quartale nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Rentensatzes im Basissystem ausgezahlt wird.
Berechnungsfaktoren:
1. Säule (Basissystem):
Die für eine Rente zum vollen Satz erforderliche Versicherungsdauer, das durchschnittliche Jahreseinkommen und die Relation der tatsächlichen Versicherungsdauer zur maximalen Versicherungsdauer.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Die Anzahl der während des Berufslebens erworbenen Rentenpunkte und der Wert eines Punktes.
Rentenformel:
1. Säule (Basissystem):
Rentenformel (jährlicher Betrag):
Durchschnittliches Jahreseinkommen x t x n/entsprechend des Geburtsjahres zwischen 160 und 172.
t = Rentenberechnungssatz. Abhängig vom Alter des Versicherten und der Anzahl der Versicherungsjahre: Voller Satz von 50% bei 160 Versicherungsquartalen für Versicherte, der Jahrgänge bis 1949 (erhöht um ein Versicherungsquartal pro Jahrgang bis 172 Quartale für Versicherte erreicht werden, die nach 1973 geboren sind).
n = effektive Versicherungszeit
Kürzung des Rentenbetrags, wenn die maximale Versicherungsdauer nicht erreicht ist, und zwar degressiv pro Versicherungsquartal von 1,25%.
Unabhängig von der Versicherungszeit wird für einige Personengruppen (z.B. Personen mit einer Erwerbsminderung von 50%, Veteranen und Kriegsopfer) oder auch für Versicherte, die bei Festsetzung der Rente das Alter, bei dem die Rente automatisch zum vollen Satz ausgezahlt wird (67 Jahre), erreicht haben, der volle Satz zugrunde gelegt. Anderen Personen wird die Rente zum vollen Satz nach einer kürzeren Versicherungszeit ausgezahlt (Arbeiterinnen, die 3 Kinder erzogen haben, können den vollen Satz ab 120 Versicherungsquartalen in Anspruch nehmen).
Monatliche Zahlungen. Keine Zulagen.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Summe der erreichten Rentenpunkte multipliziert mit dem Wert eines Punktes.
Monatliche Zahlungen.
Berechnungsgrundlage:
1. Säule (Basissystem):
Durchschnittliches Jahreseinkommen bis zur jährlichen Bemessungsgrenze (€43.992 im Jahre 2023), die jährlich angepasst wird.
Berechnet auf der Grundlage der 25 besten Jahre.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Wert eines Punktes pro Jahr: €1,3498.
Anrechenbare Zeiträume:
1. Säule (Basissystem):
Schule und Studium: keine Berücksichtigung der Schul- und Studienjahre für die Berechnung der Versicherungsdauer, jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Studienzeiten bis zu 3 Beitragsjahren zu kaufen
Mutter- und Vaterschaft:
„Mutterschafts-Kredit“: ein Jahr pro Kind für die versicherte Mutter;
„Adoptionskredit“: 1 Jahr für einen adoptierten Minderjährigen; wird unter bestimmten Bedingungen einem der zwei versicherten Elternteile gewährt;
„Bildungskredit“: ein Jahr pro Kind unter Vorbehalt an eines der versicherten Elternteile;
Elternschaftsurlaub bis zur effektiven Länge des Urlaubs (kann nicht mit dem Mutterschafts-, Bildungs- oder Adoptionskredit kumuliert werden; günstigste Wahl für den Versicherten);
Pflege und Betreuung von Kindern: Zulage „Versicherungsdauer“ für die Erziehung eines schwerbehinderten Kindes bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;
Pflege und Betreuung eines unterhaltsberechtigten Erwachsenen:
Zulage „Versicherungsdauer“ für die ständige Betreuung eines behinderten Erwachsenen (Behinderung von mindestens 80%, unter bestimmten Bedingungen), bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren;
Arbeitslosigkeit:
Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (nicht registrierte Zeiträume seit 1980, die aufgrund bestimmter Bedingungen und bestimmter Grenzen nicht berücksichtigt werden);
Krankheit:
Bezug von Leistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Berufsunfällen (vorübergehende oder permanente Erwerbsminderung von mindestens 66%) oder beruflicher Rehabilitation;
Andere Zeiten:
Militärdienst und Untersuchungshaft (unter bestimmten Bedingungen);
Zeiten des Bezugs der Leistung für arbeitslose ehemalige Kriegsteilnehmer in Nordafrika zur Vorbereitung auf den Ruhestand;
vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit;
bestimmte Zeiten der beruflichen Weiterbildung (für Arbeitssuchende ohne Entschädigung oder Menschen mit einer Behinderung). Zivildienstzeiten können als anerkannte Quartale angerechnet werden, gelten aber nicht als Beitragszeiten.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Vorruhestand.
Rückkauf von Versicherungszeiten:
1. Säule (Basissystem):
Haben Versicherte im allgemeinen System rückblickend nicht genügend Beitragszahlungen geleistet, können sie unter bestimmten Voraussetzungen in ihre Rente einzahlen, indem sie Beitragstrimester kaufen:
für Studienzeiten; das entsprechende Studium muss durch ein Abschlusszeugnis nachgewiesen werden.
für unvollständige Jahre, in denen der Versicherte weniger als 4 Trimester geltend gemacht hat.
Es gibt zwei Möglichkeiten des Kaufs:
nur bezogen auf den Satz. Der Kauf erhöht den Berechnungssatz für die Rente;
bezogen auf Satz und Versicherungsdauer. Der Kauf erhöht den Satz und die Anzahl der Trimester, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
In beiden Fällen kann der Versicherte maximal 12 Trimester kaufen.
Voraussetzungen:
Alter zwischen 20 und einschließlich 66 Jahre,
kein Bezug von Altersrente.
Der Betrag der Zahlungen richtet sich nach:
dem Alter des Antragstellers,
der gewählten Option (nur Satz oder Satz und Versicherungsdauer),
Einkünfte der letzten 3 Jahre.
Es ist möglich, aufgrund eines bezahlten Praktikums im Rahmen eines Universitätsstudiums maximal 2 Quartale zu kaufen.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Hat der Versicherte Zeiten (Hochschulausbildung oder unvollständige Jahre) im Rahmen des Basissystems zurückgekauft, kann er auch Punkte im Zusatzrentensystem zurückkaufen (maximal 140 Punkte pro Jahr, bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren). Der Kaufpreis wird auf der Grundlage des aktuellen Wertes des Punktes und des Alters des Leistungsempfängers berechnet.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Ehepartner:
Säule (Basissystem): Für Renten, die ab dem 1. Januar 2011 festgesetzt werden, gibt es keine pauschalen Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen.
Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)): Keine Rentenzulage für unterhaltsberechtigte Personen.
Kinder:
Säule (Basissystem): Keine Zulage für unterhaltsberechtigte Personen.
Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)): 5% der Ansprüche der gesamten Karriere für jedes unterhaltsberechtigte Kind.
Besondere Zulagen:
1. Säule (Basissystem):
Kinderzulage (majoration pour enfant): Zulage von 10% der Höhe der Rente für Rentner, die mindestens 3 Kinder gehabt haben (oder für Kinder, die sie mindestens 9 Jahre lang vor Vollendung des 16.Lebensjahres aufgezogen haben). Die Zulage wird jedem Elternteil mit einer Grundrente (pension de base) gewährt.
Die Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne) wird dem Bezieher der Grundrente wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gewährt, der die Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen muss. Erhöhung des Rentenbetrags um 40%, wobei ein Mindestbetrag von €1.192,55 pro Monat (d.h. €14.310,70 pro Jahr) nicht unterschritten werden kann.
Zuschlag in Verbindung mit einer Behinderung: Die Höhe des Zuschlags hängt von der Dauer der Beitragszahlung als Person mit Behinderung und der Versicherungsdauer im allgemeinen Sozialversicherungssystem ab. Dieser Zuschlag findet keine Anwendung auf die Renten zum vollen Satz.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Zulage von 10% ab dem 1. Januar 2012 für Personen, die 3 oder mehr Kinder erzogen haben. Für frühere Karriereabschnitte variiert der Satz entsprechend der Abschnitte und Systeme. Die Summe der Zulagen darf eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht übersteigen.
Hinweis: Nicht kumulierbar mit der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.
Mindestrente:
1. Säule (Basissystem):
Die Mindestleistung beträgt €684,13 pro Monat, falls ein Anspruch auf eine volle Rente besteht. Dieser Betrag wird erhöht, wenn mindestens 120 Quartale lang Beiträge entrichtet wurden: €747,57. Liegt die Versicherungsdauer unter der vom Geburtsjahr des Versicherten abhängenden erforderlichen Dauer, so wird ein anteiliger Betrag gewährt.
Die Mindestleistung wird nur dann gewährt, wenn die Summe der bezogenen Renten (französische und ausländische Grund- und Zusatzrenten) weniger oder gleich €1.309,75 pro Monat beträgt.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Es gibt keine Mindestleistung.
Höchstrente:
1. Säule (Basissystem):
50% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung, also €1.833 pro Monat. Dieser Betrag wird um eventuelle Zuschläge (zurückgestellte Ruhegehaltszahlung, Behinderung, die die Hilfe eines Dritten erforderlich macht, Kindererziehung usw.) erhöht.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Punkte werden bis zu einer Grenze zugewiesen, die dem Achtfachen der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung entspricht.
Vorruhestands-Rente:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Die Rente wird dauerhaft zu einem reduzierten Satz berechnet. Die Minderung wird entsprechend des Alters und der Versicherungsdauer festgelegt.
Teilrente:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Im Alter von mindestens 60 Jahren kann der Versicherte, der 150 Versicherungsquartale vollendet hat und seine Tätigkeit in Teilzeit fortsetzt, eine Teilrente beanspruchen, die der Differenz zwischen 100% und dem Anteil der Teilzeitbeschäftigung in Gegenüberstellung mit der Dauer der Vollzeitbeschäftigung im Unternehmen entspricht. Die Arbeitszeit muss zwischen 40% und 80% einer Vollzeitbeschäftigung liegen.
Aufgeschobene Rente:
1. Säule (Basissystem):
Bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (62 Jahre) führt der Beschäftigungszeitraum über die Erfüllung der Bedingungen einer vollen Rente hinaus zu einer Erhöhung der Rente (Bonus) entsprechend der Anzahl der zusätzlichen Beschäftigungsquartale (1,25% pro Quartal).
Der Versicherte, der bei Erreichen des Alters, ab dem eine volle Rente bezogen werden kann (67 Jahre), nicht die von seinem Geburtsjahr abhängende erforderliche Versicherungsdauer erreicht hat, wird für jedes weitere Quartal, für das ab diesem Alter Beiträge entrichtet wurden, eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Versicherungszeit um 2,5% gewährt.
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Für ab dem Jahr 1957 geborene Arbeitnehmer wird nur während des 1. Jahres der Auszahlung eine Rentenzulage von 10, 20 oder 30% je nach Dauer der Rückzahlung nach Erfüllung über die Bedingungen hinaus gewährt, die erfüllt sein müssen, um eine volle Rente im Basissystem zu beziehen (8, 12 bzw. 16 Quartale).
Rentenanpassung:
1. Säule (Basissystem):
Jährliche Anpassung zum 1. Januar (Preisentwicklung für den privaten Verbrauch mit Ausnahme von Tabakerzeugnissen).
2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Jährliche Anpassung der Zusatzrenten zum 1. November (gemäß der Entwicklung des mittleren Gehalts der Versicherten, gegebenenfalls angepasst an die wirtschaftliche und demografische Lage).
Kumulierung mit Erwerbseinkommen:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrenten (Agirc-Arrco)):
Vollständige Kumulierung ist möglich, wenn der Versicherte alle seine französischen und ausländischen gesetzlichen Rentenansprüche geltend gemacht hat, das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und eine Vollrente beziehen kann.
Eingeschränkte Kumulierung, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
Durch die geleisteten Beiträge können keine neuen Rentenansprüche entstehen.
Kumulierung mit anderen Leistungen:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Kumulierung mit den folgenden Sozialversicherungsleistungen möglich:
Arbeitslosenleistungen einzig für Personen, die automatisch verrentet wurden (insbesondere in bestimmten Branchen, die bestimmte körperliche Fähigkeiten voraussetzen);
Beihilfe für behinderte Erwachsene (allocation aux adultes handicapés, AAH) einzig für Personen mit Behinderungen, die das gesetzliche Rentenalter von 62 Jahren erreicht haben;
Hinterbliebenenrente (pension de réversion).
Die Höhe der Rente ändert sich nicht.
Besteuerung von Renten:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Grundrente und Zusatzrenten unterliegen der Besteuerung.
Die Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour l‘assistance d‘une tierce personne) unterliegt nicht der Besteuerung.
Es gibt eine Einkommensgrenze:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Abzug von 10% des Gesamtbetrags der Renten (jährliche Höchstgrenze von €4.123 pro steuerpflichtigem Haushalt).
Beiträge zur Sozialversicherung:
1. Säule (Basissystem) und 2. Säule (Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco)):
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG) entsprechend dem zu versteuernden Referenzeinkommen: 8,3%, 6,6% oder 3,8% oder Befreiung (entsprechend der Besteuerung); Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS): 0,5% oder Befreiung; zusätzlicher Solidaritätsbeitrag für eigenständige Lebensführung (contribution additionnelle de solidarité pour l’autonomie, Casa) von 0,3% oder Befreiung.
Einzig auf die Zusatzrenten Agirc-Arrco wird ein Krankenversicherungsbeitrag von 1% erhoben.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Medizinische Voraussetzungen:
Als invalide gilt, wer infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die nicht durch die Berufsausübung verursacht wurde, nur ein Drittel der normalen Einkünfte erzielen kann.
Es wird zwischen 3 Invaliditätskategorien unterschieden:
Invalide der 1. Kategorie: gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben;
Invalide der 2. Kategorie: gesundheitlich nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben;
Invalide der 3. Kategorie: gesundheitlich nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, und benötigen die tägliche Hilfe einer dritten Person.
Der Invaliditätsgrad wird von den medizinischen Beratern der Krankenkassen beurteilt.
Es gilt das nationale Verfahren.
Es ist möglich, Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse (Ablehnung der Zuweisung oder der Einstufung in eine bestimmte Kategorie) einzulegen. Dazu wendet man sich an die medizinische Berufungskommission (Commission médicale de recours amiable, CMRA).
Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, ist es möglich, ein gerichtliches Verfahren (Abteilung für Soziales) anzustrengen sowie beim Berufungsgericht und/oder beim Kassationsgericht Berufung einzulegen.
Bei einer Änderung der Invalidität oder bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit besteht die Möglichkeit zur Revision der Rente.
Keine feste Regelmäßigkeit in Bezug auf die medizinische Überprüfung. Die Ressourcen werden jedoch jedes Jahr überprüft (regelmäßiger bei Erwerbstätigen).
Die Neubewertung erfolgt durch den ärztlichen Kontrolldienst der Krankenkassen.
Versicherter Personenkreis:
Alle erwerbstätigen Personen. Keine Bedingungen in Bezug auf Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft.
In bestimmten Fällen ist eine freiwillige Versicherung möglich.
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Versicherungszeiten:
Mindestens 12 Monate versichert sein vor dem 1.Tag des Monats der Arbeitsunterbrechung entweder aufgrund von Invalidität oder nach ärztlicher Bescheinigung der Invalidität.
Mindestens 600 Stunden gearbeitet haben oder Beiträge auf einer Einkommensbasis von mindestens dem 2.030-fachen des stündlichen Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC, beläuft sich am 1. Januar 2023 auf €11,27 brutto) während der letzten 12 Monate, die an die Arbeitsunterbrechung oder die Feststellung der Invalidität vorangehen, entrichtet haben.
Keine altersabhängigen Abweichungen.
Weitere anrechenbare Zeiten:
Zeiten, in denen Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Berufsunfällen oder eine Rente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (rente pour incapacité permanente) von mindestens 66,66%, die Zulage für die elterliche Präsenz (allocation journalière de présence parentale, AJPP), bezogen wurden; Tage der beruflichen Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall.
Rentenbeginn:
Rentenbeginn mit Feststellung der Invalidität oder nach Beendigung des maximalen Krankengeldbezugs (indemnités journalières de maladie) (höchstens 3 Jahre) oder bei medizinischer Feststellung der Invalidität aufgrund vorzeitiger Verschleißerscheinungen. Die Rente wird immer befristet gewährt.
Die Rente wird ab dem Rentenalter durch eine Altersrente (pension de vieillesse) ersetzt, außer wenn die betroffene Person arbeitet (in diesem Fall kann die Invaliditätsrente bis zu dem Alter bezogen werden, ab dem automatisch die Rente zum vollen Satz gewährt wird, d. h. bis zum 67. Lebensjahr).
Mit der Invalidenrente können betroffene Personen zwischen 55 und 59 Jahren ausscheiden, sofern sie über eine dauerhafte Invalidenquote von mindestens 50% verfügen oder vor dem 31. Dezember 2015 als behinderter Arbeitnehmer anerkannt wurden. Zudem muss eine bestimmte Anzahl von Versicherungs- und Beitragsquartalen nachgewiesen werden.
Berechnungsgrundlage für die Rente:
Invalide der 1.Kategorie (gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben): 30% des mittleren Jahreseinkommens der 10 besten Versicherungsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls.
2. Kategorie (gesundheitlich nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben): 50% des mittleren Jahreseinkommens der 10 besten Versicherungsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Invaliden der 3. Kategorie (gesundheitlich nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, und im Alltag auf Hilfe Dritter angewiesen): Rente der 2. Kategorie zuzüglich 40% (Zulage für Dritte).
Der Leistungsempfänger einer Invalidenrente muss regelmäßig eine Erklärung ausfüllen und die Rente wird zwölfmal im Jahr gezahlt. Sein Berufseinkommen sowie die erhaltenen Sozialleistungen beeinflussen aller Wahrscheinlichkeit nach die Höhe der Rente.
Die Rente wird jeden Monat nachträglich ausbezahlt.
Durchschnittliches Einkommen der 10 besten Beschäftigungsjahre (sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt der jährlichen Bemessungsgrenze der sozialen Sicherung). Das berücksichtigte Gehalt wird erhöht.
Rentenhöhe:
Minimum:
Mindestrente (pension minimale) für alle Kategorien: €311,56 pro Monat.
Höhe der Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour l'assistance d'une tierce personne) Invalide der 3. Kategorie: €1.192,55 pro Monat.
Maximum:
Invaliden der 1. Kategorie: 30% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung, d. h. €1.099,80 pro Monat.
Invaliden der 2. Kategorie: 50% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung, d. h. €1.833 pro Monat.
Invaliden der 3. Kategorie: 50% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung zuzüglich der Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour l'assistance d'une tierce personne), d. h. €3.025,55 pro Monat.
Wichtig: Es gibt keine Rentenzulagen.
Rentenanpassung:
Die für die Berechnung der Renten herangezogenen Löhne/Gehälter und die bereits liquidierten Renten werden jedes Jahr am 1. April entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreise – ohne Tabak – neu bewertet.
Kumulierung mit anderem Einkommen:
Integrale Kumulierung im Rahmen des vor der Invalidität bezogenen Einkommens. Darüber hinaus, Kürzung der Rente um 50% der Überschreitung.
Kumulierung mit anderen Sozialleistungen:
Kumulierung möglich mit:
einer Invaliditätsrente eines Sondersystems oder eines Systems für Landwirte (pension d’invalidité d’un régime spécial ou du régime agricole),
einer Arbeitsunfallrente (rente accident du travail) bis zur Höhe des Lohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe,
Arbeitslosengeld (unterschiedliche Bedingungen je nach Invaliditätskategorie).
Besteuerung der Rente:
Die Invaliditätsrente (pension d‘invalidité) unterliegt der Besteuerung.
Invaliditätsrente (pension d'invalidité): Abzug von 10% des Gesamtbetrags der Renten (sofern nicht unter €422 pro Rentner und nicht höher als €4.123 pro steuerpflichtigem Haushalt).
Eine Befreiung ist entsprechend der Höhe der Rente und den Eigenmitteln des Rentners möglich.
Die Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour l'assistance d'une tierce personne) und der Zusätzlichen Invaliditätsbeihilfe (allocation supplémentaire d’invalidité, ASI) unterliegen nicht der Besteuerung.
Sozialbeiträge:
Invaliditätsrente:
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG) nach Besteuerung: 8,3%, 6,6% oder 3,8%; Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS): 0,5%; zusätzlicher Solidaritätsbeitrag für eigenständige Lebensführung (contribution additionnelle de solidarité pour l’autonomie, Casa): 0,3%.
Eine Befreiung ist entsprechend dem Referenzsteuereinkommen möglich.
Zusätzliche Invaliditätsbeihilfe (allocation supplémentaire d’invalidité, ASI), und Zulage für dritte Personen: keine Beiträge.
Zusätzliche Leistungen:
Das zusätzliche Invalidengeld (allocation supplémentaire d'invalidité, ASI) ergänzt eine Invalidenrente oder eine Rente für den Witwer/die Witwe des Invaliden. Sie kann ausgezahlt werden, wenn die Ressourcen eine bestimmte Obergrenze unterschreiten.
Sonstige Leistungen:
Berufliche Umschulung im Betrieb oder in Spezialeinrichtungen der beruflichen Rehabilitation bei entsprechender Eignung unter Kostenbeteiligung der Kassen der Sozialen Sicherheit.
Darüber hinaus wird die Wiederaufnahme einer Tätigkeit mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer stufenweisen Wiederaufnahme in Teilzeit (temps partiel thérapeutique) gefördert, bei der das erhaltene Gehalt teilweise mit einem Taggeld der französischen Krankenkasse kumuliert wird.
Die Zahlung einer Invaliditätsrente ist nicht an die Teilnahme an (Um-)Schulungs-/Wiedereingliederungsmaßnahmen gebunden.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Alle erwerbstätigen Personen.
In bestimmten Fällen ist eine freiwillige Versicherung möglich (ehemalige Pflichtversicherte, Eltern zu Hause, Personen, die ehrenamtlich die Funktion als Dritte für ein Familienmitglied übernehmen).
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Bezugsberechtigter Personenkreis:
Basissystem (Régime de base):
Witwer/Witwe
geschiedene Ehepartner
keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld (allocation de soutien familial)
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Witwe oder Witwer
geschiedener Ehepartner
Vollwaisen. Adoptierte Kinder sind nur dann berechtigt, wenn es sich um eine Volladoption (und nicht um eine einfache Adoption) handelt. Pflegekinder haben keinen Anspruch auf eine Waisenrente.
Für das Basissystem und die Zusatzrentensysteme sind nur die Personen (des anderen oder des gleichen Geschlechts) betroffen, die mit dem Verstorbenen verheiratet waren. Durch den zivilen Solidaritätspakt (pacte civil de solidarité, PACS) oder die Lebensgemeinschaft entsteht kein Anspruch auf Leistungen.
Es gibt keine weiteren Gruppen von Leistungsberechtigten.
Anspruchsvoraussetzungen:
Verstorbener
Basissystem (Régime de base):
Bezug einer Alters- oder Invaliditätsrente oder Erfüllung der Bedingungen für einen Anspruch auf einen dieser Leistungen zum Zeitpunkt des Todes.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Mitgliedschaft im entsprechenden System.
Hinterbliebene Ehegattin / Ehegatte:
Basissystem (Régime de base):
Hinterbliebenenrente (pension de réversion): Witwer oder Witwen von mindestens 55 Jahren, nach Bedürftigkeitsprüfung (jährliches Bruttoeinkommen unter €23.441,60 für eine alleinstehende Person oder €37.506,56 für ein Paar).
Invaliditätsrente für Witwer/Witwen (pension d'invalidité de veuf ou de veuve): Erwerbsunfähigkeit (um mindestens 2/3 verminderte Erwerbsfähigkeit) und Alter unter 55 Jahren.
Altersrente für Witwer/Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve): Erwerbsunfähigkeit (um mindestens 2/3 verminderte Erwerbsfähigkeit) und Alter unter 55 Jahren.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Nicht wiederverheirateter Ehepartner im Alter von mindestens 55 Jahren; keine Altersbedingung im Falle einer Behinderung oder wenn 2 unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.
Hinterbliebener Lebenspartner:
Basissystem (Régime de base):
Hinterbliebenenrente: Dieselben Bedingungen wie für den Witwer/die Witwe.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Dieselben Bedingungen wie für den Witwer/die Witwe.
Waisen:
Basissystem (Régime de base):
Keine Waisenrente.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Vollwaisen bis zum Alter von 21 Jahren oder bis zum Alter von 25 Jahren, wenn das Kind beim verstorbenen Elternteil versichert gewesen ist und ohne Altersgrenze bei Behinderung (Behinderung vor dem 21. Lebensjahr angegeben).
Um als unterhaltsberechtigtes Kind zu gelten, muss die Person Student, Auszubildener oder ein nicht entschädigter Arbeitsuchender sein.
Rentenhöhe:
Basissystem (Régime de base):
Hinterbliebenenrente (pension de réversion):
54% der Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte (ohne Zuschläge). Sind ein Ehegatte und ein geschiedener Ehepartner vorhanden, wird die Rente zwischen ihnen entsprechend der Anzahl der Ehejahre geteilt.
Invaliditätsrente für Witwer/Witwen (pension d‘invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer/Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve):
54% der Invaliden- oder Altersrente, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte. Monatliche Zahlung, die geleistet wird, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zulage von 11,1% auf die Hinterbliebenenrente und die Altersrente für Witwen/Witwer, wenn die betroffene Person das Anspruchsalter für eine volle Rente erreicht hat; ihre persönliche Rente beantragt hat; und die Summe der Renten €2.781,31 pro Quartal nicht übersteigt.
Zulage von höchstens €104,62 pro Monat und pro Kind auf die Hinterbliebenenrente oder Altersrente für Witwen/Witwer, wenn der überlebende Ehepartner mindestens ein minderjähriges Kind unterhält (bis zum 20. Lebensjahr bei Fortsetzung des Studiums oder Erwerbsunfähigkeit). Keine Kumulierung mit einer individuellen Rente möglich.
Zulage von 10% auf die Hinterbliebenen- bzw. Invalidenrente von Witwern oder Witwen und die Altersrente von Witwern oder Witwen erfolgt, wenn der Empfänger mindestens 3 Kinder unter 16 Jahren neun Jahre lang erzogen hat.
Monatliche Zahlungen. Keine zusätzlichen Zahlungen.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
60% der Zusatzrente des Verstorbenen. Dieser Prozentsatz wird für den geschiedenen, nicht wiederverheirateten Ehepartner entsprechend der Dauer der Ehe angepasst. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, wird die Rente zwischen ihnen entsprechend der Anzahl der Ehejahre geteilt.
Monatliche Zahlungen (die im Falle einer geringen Hinterbliebenenrente auf Jahresbasis oder als Einmalzahlung erfolgen können). Keine zusätzlichen Zahlungen.
Wegfall der Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat:
Basissystem (Régime de base):
Wegfall der Invaliditätsrente für Witwer/Witwen (pension d'invalidité de veuf ou de veuve), jedoch nicht der Hinterbliebenenrente (pension de réversion).
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Wegfall der Rente.
Waisenrente:
Basissystem (Régime de base):
Keine Waisenrente, jedoch Unterhaltsgeld (allocation de soutien familial) im Rahmen von Familienleistungen (wird an den überlebenden Elternteil ausgezahlt, der sein Kind allein erzieht oder an die Person, die das Kind unter 20 Jahren beherbergt.) Wird bis zum 20. Lebensjahr des Kindes gezahlt.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Vollwaisen erhalten 50% der Ansprüche des Verstorbenen (eine Beihilfe kann für jeden Elternteil gewährt werden). Wird monatlich bis zum 21. oder 25. Lebensjahr gezahlt (die Zahlung endet vor diesem Alter, wenn das Kind kein Student, nicht in der Lehre oder nicht arbeitssuchend ist und keine Arbeitslosenleistungen bezieht oder voll adoptiert wird) oder während der Dauer der vor dem 21. Lebensjahr erklärten Invalidität.
Falls die Waisenrente gering ist, wird ihre Zahlung annualisiert (Summe entspricht weniger als 200 Punkten) oder durch eine Einmalzahlung ersetzt (Summe entspricht weniger als 100 Punkten).
Die Leistung ist nicht einkommensabhängig.
Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen.
Mindestrente für alle Hinterbliebenen:
Basissystem (Régime de base):
Hinterbliebenenrente (pension de réversion):
Mindestbetrag: €308,44 pro Monat, wenn der Verstorbene 60 Versicherungsquartale aufweist. Bei geringerer Versicherungsdauer anteilige Kürzung des Betrags. Erhöhung um 10%, wenn der Betreffende mindestens 3 Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16.Lebensjahres erzogen hat.
Invaliditätsrente für Witwer/Witwen (pension d‘invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer/Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve):
Mindestbetrag: €311,56 pro Monat. Erhöhung um 10%, wenn der Betreffende mindestens 3 Kinder 9 Jahre lang vor Vollendung ihres 16.Lebensjahres erzogen hat.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Keine Mindestleistung (wenn der Verstorbene zu wenig Rentenpunkte erworben hat, kann die Rente durch eine Einmalzahlung ersetzt werden.)
Höchstrente für alle Hinterbliebenen:
Basissystem (Régime de base):
54% der maximalen Altersrente: €989,92 pro Monat.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Kein gesetzlich festgesetzter Höchstbetrag, sondern ein faktischer Höchstbetrag, der sich aus der Berechnungsmethode ergibt (nur ein Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts wird bei der Berechnung der Rentenpunkte berücksichtigt).
Rentenanpassung:
Jährliche Anpassung zum 1. Januar der Grundrente (gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreises ohne Tabak) und zum 1. November der Zusatzrente (gemäß der Entwicklung des mittleren Gehalts der Versicherten, gegebenenfalls angepasst an die wirtschaftliche und demografische Lage).
Sonstige Leistungen an Hinterbliebene:
Basissystem (Régime de base):
Witwenbeihilfe (allocation veuvage) (wird vor dem Erreichen des Alters gezahlt, ab dem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht):
Der überlebende Empfänger der Beihilfe muss unter 55 Jahren sein und darf nicht in einer Partnerschaft leben.
Der Verstorbene muss im Jahr vor seinem Tod mindestens 3 Monate Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben. Die Beihilfe (Bedürftigkeitsprüfung) wird für höchstens zwei Jahre ab dem Todestag gezahlt: €662,70 pro Monat.
Ausnahme: Ist der überlebende Leistungsempfänger zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt, kann die Beihilfe bis zu seinem 55. Lebensalter weiter gewährt werden.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Keine sonstigen Leistungen.
Kumulierung mit Erwerbseinkommen:
Basissystem (Régime de base):
Hinterbliebenenrente (pension de réversion):
Kumulierung mit einem Erwerbseinkommen bis zu einer Höchstgrenze des Jahreseinkommens:
€23.441,60 für eine alleinlebende Person;
€37.506,56 für eine Person, die in einer Partnerschaft lebt.
Das Jahreseinkommen wird unter Berücksichtigung von 70% des Erwerbseinkommens berechnet. Ab der Einkommensgrenze wird die Rente um den Betrag der Überschreitung gekürzt.
Invaliditätsrente für Witwen/Witwer (pension d'invalidité de veuf ou de veuve):
Kumulierung unter bestimmten Bedingungen und beschränkt auf eine Bemessungsgrenze mit einem Erwerbseinkommen möglich.
Zusatzrentensysteme (Agirc-Arrco):
Kumulierung mit einem Erwerbseinkommen möglich. Die Höhe der Hinterbliebenenrente ist unabhängig vom Erwerbseinkommen (60% des ursprünglichen Rentenbetrags), und die Hinterbliebenenrente wird ohne Einkommensgrenze gezahlt.
Kumulierung mit anderen Sozialleistungen:
Hinterbliebenenrente:
Hinterbliebenenrente aus dem Basissystem: Kumulierung mit allen Sozialversicherungsleistungen innerhalb der Einkommensgrenze des Überlebenden für den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente möglich.
Hinterbliebenenrente aus dem Zusatzsystem (Agirc-Arrco): Kumulierung mit allen Sozialversicherungsleistungen möglich.
Invaliditätsrente für Witwer/Witwen (pension d‘invalidité de veuf ou de veuve) und Altersrente für Witwer/Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de veuve):
Keine Kumulierung mit einer Hinterbliebenenrente desselben Ehegatten möglich (Zahlung der höheren Rente).
Kumulierung mit einer Grundrente oder einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist beschränkt (Kürzung der Rente bei Überschreitung).
Invaliditätsrente für Witwer/Witwen (pension d‘invalidité de veuf ou de veuve):
Einkommensabhängige Kumulierung mit der Zusätzlichen Invaliditätsbeihilfe (allocation supplémentaire d’invalidité, ASI) möglich.
Kumulierung mit einer Rente im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit (bis zur Höhe des Lohns, den ein erwerbsfähiger Arbeitnehmer in der gleichen Berufsgruppe erhält), wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit mindestens 2/3 beträgt und es sich um eine Invalidität handelt, die nicht durch die Gesetzgebung über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entschädigt werden kann.
Besteuerung der Hinterbliebenenrenten:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln.
Hinterbliebenenrente (pension de réversion) und Witwenbeihilfe (allocation veuvage):
Abschlag von 10% auf den gesamten Rentenbetrag, mit einer jährlichen Höchstgrenze von €4.123 pro steuerpflichtigem Haushalt.
Sozialversicherungsbeiträge:
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG) entsprechend dem zu versteuernden Referenzeinkommen: 8,3%, 6,6% oder 3,8% oder Befreiung; Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS): 0,5% oder Befreiung; zusätzlicher Solidaritätsbeitrag für eigenständige Lebensführung (contribution additionnelle de solidarité pour l’autonomie, Casa): 0,3% oder Befreiung.
Einzig auf die Zusatzrenten (Agirc-Arrco) wird ein Krankenversicherungsbeitrag von 1% erhoben.
Rentenversicherungsträger in FRANKREICH
Die Verbindungsstelle der französischen Sozialversicherung ist das:
Centre des Liaisons Européennes et Internationales de
Sécurité Sociale (CLEISS)
11, rue de la tour des Dames
75436 PARIS CEDEX 09
FRANKREICH
Internet www.cleiss.fr
CLEISS nimmt unter anderem die Aufgabe der internationalen Verbindungsstelle im Rentenverfahren wahr und ist auch Übersetzungsstelle für die französischen Träger.
CLEISS ist nicht mit der Bearbeitung von Einzelfällen befasst, kann für die Leserinnen und Leser aber ihren zuständigen Träger in Frankreich ermitteln.
Ansprechpartner für die Alterssicherung im Allgemeinen System:
Bei Wohnsitz in Deutschland an die
Caisse d’Assurance Retraite et de la Santé Au Travail
(CARSAT)
Alsace-Moselle
36, rue du Doubs
67011 STRASBOURG CEDEX 1
FRANKREICH
Internet www.carsat-alsacemoselle.fr
Bei Wohnsitz in der Region Île-de-France an die
Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse (CNAV)
C S 7009
93166 Noisy le Grand Cedex
FRANKREICH
Internet www.lassuranceretraite-idf.fr
Bei Wohnsitz in einer anderen Region an die
Caisse d’Assurance Retraite et de la Santé Au Travail
(CARSAT) des Wohnortes.
Ansprechpartner für die Invalidenversicherung im Allgemeinen System:
Um Auskünfte über die Invaliditätsversicherung zu erhalten, wenden die Leserinnen und Leser sich bitte
bei Wohnsitz in Frankreich an die
Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM)
des Departements, in dem Sie wohnen,
bei Wohnsitz in der Region Île-de-France
La Caisse Régionale d’Assurance Maladie
d’Île-de-France (CRAMIF)
17/19, avenue de Flandre
75954 PARIS CEDEX 19
FRANKREICH
Internet www.cramif.fr/pension-dinvalidite
bei Wohnsitz in Deutschland an die
Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM)
du Bas-Rhin
16, rue de Lausanne
67090 STRASBOURG CEDEX
FRANKREICH.
Die Kontaktadresse der jeweiligen CPAM finden die Leserinnen und Leser unter www.ameli.fr.
Wohnen die Leserinnen und Leser in Deutschland, können sie diese auch bei Ihrem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger erfragen.
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-66050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Telefon 06232 17-0
Telefax 06232 17-2589
E-Mail service@drv-rlp.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de
Deutsche Rentenversicherung Saarland
Sonderzuständigkeit der DRV Saarland für Frankreich (in Einzelfällen)
Telefon: 0800 100048017
Telefon: 0681 3093-0
Telefax: 0681 3093-199
E-Mail service@drv-saarland.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-saarland.de
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen.
Einleitender Hinweis
Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).
Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.
Rechtsgrundlagen:
Arbeitslosenversicherung (assurance chômage):
Artikel L. 5422-1 bis L. 5422-25 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail);
Verordnung über die Arbeitslosenversicherung zum französischen Erlass Nr. 2019-797 vom 26. Juli 2019.
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Artikel L. 5423-1 bis L. 5423-7 des Arbeitsgesetzbuches (code du travail).
Grundprinzip:
Arbeitslosenversicherung (assurance chômage):
Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer. Finanziert durch Beiträge (Arbeitgeber) und durch einen Teil der allgemeinen Sozialabgaben (CSG) in Kombination mit Steuern mit entgeltbezogenen Leistungen.
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Es handelt sich um ein steuerfinanziertes System. Leistungen von vorausgegangener Erwerbstätigkeit und von Bedürftigkeit abhängig. Pauschalbeträge.
Leistungen bei langfristiger Arbeitslosigkeit:
Es existiert zudem ein spezielles System für langfristige Teilzeitarbeit (activité partielle de longue durée, APLD), das im Rahmen der Gesundheitskrise aufgrund von COVID-19 eingerichtet wurde (dieses kann seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr angewendet werden; sofern es jedoch vor diesem Datum in Anwendung war, kann es bis zum Dezember 2026 weiter gelten).
Versicherter Personenkreis:
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE):
Alle in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer des Privatsektors. Keine Bedingung der Staatsangehörigkeit.
HINWEISE:
Expatriierte Arbeitnehmer (außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz), die einen Arbeitsvertrag mit einem in Frankreich ansässigen Unternehmen abgeschlossen haben, sind zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet.
Freiwillige Versicherung in bestimmten Fällen (entsandte Arbeitnehmer eines französischen Unternehmens, das außerhalb der EU/EWR/Schweiz ansässig ist, Flugpersonal, Personal von internationalen Organisationen mit Sitz in Frankreich, sofern diese bereits dem allgemeinen französischen Sozialversicherungssystem unterliegen).
WICHTIG:
Die Arbeitslosenversicherung gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Sektors. Öffentliche Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, ihre Beschäftigten gegen Arbeitslosigkeit abzusichern.
Anspruchsvoraussetzungen:
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE):
- Keine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne gesetzlich anerkannten Grund;
- aktive und ständige Arbeitsuche;
- Meldung als arbeitsuchend beim Arbeitsamt (France Travail, neuer Name von Pôle emploi) in den 12 Monaten nach dem Ende des Arbeitsvertrags und Einhalten der Verpflichtungen des personalisierten Projekts zum Zugang zur Beschäftigung;
- physische Arbeitsfähigkeit;
- nicht im Vorruhestand sein;
- Das Regelalter zum Erhalt einer Altersrente ist nicht erreicht. Die Leistungen können jedoch weiter gewährt werden, bis das Lebensalter erreicht wird, ab dem Anspruch auf eine volle Rente besteht (spätestens mit 67 Jahren);
- gebietsansässig in Frankreich.
HINWEIS:
Neben den als gerechtfertigt anerkannten Kündigungsgründen kann unter bestimmten Bedingungen nach einer Kündigung aufgrund einer Umschulung eine Entschädigung gewährt werden. Nach vier Monaten unbezahlter Arbeitssuche kann der gekündigte Arbeitnehmer außerdem einen Antrag bei dem Interregionalen Parlamentariererrat (Instance Paritaire Régionale, IPR) des Arbeitsamtes (France Travail) stellen, um seinen Fall prüfen zu lassen.
Leistungen bei zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit:
Kürzung der regelmäßigen Arbeitszeit auf weniger als die gesetzliche Dauer aus wirtschaftlichen, unfallbedingten, konjunkturellen oder technischen Gründen, um die Entlassung von Arbeitnehmern oder die Kürzung ihres Gehalts zu verhindern.
Die Beschäftigungskürzung sollte auf eine ungünstige Wirtschaftslage, einen Unfall, außergewöhnlich schlechte Wetterbedingungen, eine Umstrukturierung des Unternehmens oder einen anderen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein. Unterliegt einer administrativen Genehmigung, die für einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten, verlängerbar bis höchstens 6 Monate, in einem Referenzzeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten gewährt wird.
Bedürftigkeitsprüfung:
Obergrenze für das monatliche Einkommen für die besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS): Alleinstehende: €1.330,70; Paare: €2.091,10.
Berücksichtigtes Einkommen: Steuerpflichtiges Einkommen, einschließlich des Ehegatten. Berücksichtigt werden das in den letzten 12 Monaten bezogene Einkommen (das 12. Monatseinkommen darf die monatliche Einkommensobergrenze nicht überschreiten). Wurde die ASS bereits in diesem Zeitraum bezogen, wird ihre Höhe beim Einkommen berücksichtigt. Die Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE), die zuvor bezogen wurde, wird jedoch nicht angerechnet. Nicht angerechnet werden zudem die Familienleistungen, das Wohngeld, die Beschäftigungsprämie (prime d‘activité) und das Aktive Solidaritätseinkommen (revenu de solidarité active, RSA). Das in diesen letzten 12 Monaten bezogene Einkommen wird nicht berücksichtigt, wenn dessen Zahlung vor dem Antrag auf die ASS eingestellt wurde.
Anwartschaftszeit:
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE):
Die anspruchsberechtigte Person war mindestens 130 Tage oder 910 Stunden (6 Monate) in den letzten 24 Monaten oder 36 Monaten für Personen ab einem Alter von 53 Jahren erwerbstätig.
Es werden nur 5 Arbeitstage pro Woche berücksichtigt. Die bezahlten Urlaubszeiten oder entschädigten Zeiträume (Krankheit, Elternurlaub, individueller Bildungsurlaub usw.) werden mit Beschäftigungszeiten gleichgesetzt. Die Zeiten jedoch, in denen die Erwerbstätigkeit für einen unbezahlten Urlaub oder einen unbezahlten Langzeiturlaub (congé sabbatique) unterbrochen wird, werden der Versicherungszeit nicht angerechnet. Bildungsurlaub wird nur bis zu 2/3 der Arbeitstage angerechnet.
WICHTIG:
Berücksichtigt werden lediglich Arbeitsverträge, in deren Rahmen zuvor keine Arbeitslosenunterstützung gewährt wurde.
Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
- 5 Jahre Erwerbstätigkeit in den 10 Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
- Die Ausbildungszeiträume und Zeiträume des Grundwehrdienstes werden mit den Beschäftigungszeiten gleichgesetzt.
- Die Versicherungszeit kann zudem bis zu höchstens 3 Jahren reduziert werden bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zur Erziehung eines Kindes (1 Jahr pro Kind).
HINWEIS:
Es gibt keine unterschiedliche Versicherungszeit nach Alter.
Karenzzeit:
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE):
Karenzfrist: abweichend von bezahlten Urlaubstagen (werden berechnet, indem die bezogenen Ausgleichsentschädigungen für bezahlte Urlaubstage durch das tägliche Referenzgehalt dividiert werden) + Wartezeit von 7 Tagen für die Leistungsgewährung + Karenzfrist, die dem Betrag der Abfindung zum Ende des Arbeitsverhältnisses (nicht berücksichtigt werden Abfindungen über der gesetzlichen Mindesthöhe) dividiert durch 107,9 entspricht.
Letztere darf nicht länger als 150 Tage dauern (75 Tage bei wirtschaftlich bedingter Entlassung).
WICHTIG:
Die Wartezeit von 7 Tagen gilt nicht, sofern sie bereits in den vergangenen 12 Monaten zur Anwendung kam.
Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
Keine.
Berechnungsgrundlagen:
Berechnungsgrundlage in Frankreich ist der sogenannte „Referenz-Tageslohn (salaire journalier de référence, SJR)“:
Bruttoentgelt während der letzten 24 Monate (36 Monate für Personen ab dem 53. Lebensjahr) bis zum Vierfachen der monatlichen Bemessungsgrenze für die soziale Sicherheit (€15.456 im Monat).
Es handelt sich hierbei um das Arbeitsentgelt, für das Arbeitsversicherungsbeiträge, einschließlich Beihilfen, entrichtet wurden.
WICHTIG:
Beträge, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind, werden nicht einbehalten (Entlassungsabfindungen, Abfindungen bei Vertragsbruch, Kündigungsfristen oder Urlaubsabgeltung).
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE):
Der tägliche Bruttobetrag der ARE entspricht dem höheren Betrag zwischen:
40,4% des Referenz-Tageslohns (salaire journalier de référence, SJR) plus ein Festanteil (€13,11 pro Tag)
57% des Referenz-Tageslohns.
WICHTIG:
Die Leistung beträgt mindestens €31,97 brutto pro Tag.
Höchstbetrag: 75% des Referenz-Tageslohns. Nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten (182 Tage) werden die Tagegelder über €92,12 um 30% gesenkt. Leistungsempfänger ab dem 57. Lebensjahr sind von dieser Minderung nicht betroffen.
Es erfolgt eine monatliche Zahlung.
HINWEIS:
Der ausgezahlte Betrag wird nicht nach dem Alter des Leistungsempfängers gestaffelt (ohne Degressivität). Die Zusammensetzung des Haushalts oder die Umstände, die zur Arbeitslosigkeit geführt haben, wirken sich ebenfalls nicht auf die Höhe der Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) aus.
Leistungen bei zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit:
Monatliche Leistung des Arbeitgebers: 60% des früheren Bruttoarbeitsverdiensts (zwischen €9,22 und €31,46 pro Stunde, die auf Entscheidung des Arbeitgebers nicht gearbeitet wird).
Vom Staat und Unédic an den Arbeitgeber gezahlter Betrag: 36% des Bruttostundenlohns (zwischen €8,30 und €18,87).
HINWEIS:
Die Leistung ist zeitlich begrenzt auf 1.000 Stunden pro Jahr und pro Arbeitnehmer (oder 100 Stunden pro Jahr und pro Arbeitnehmer für Modernisierungsarbeiten).
Teilarbeitslosigkeit:
Ein Arbeitnehmer, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, kann im Fall des Verlusts einer Teilzeitbeschäftigung das Einkommen aus den beibehaltenen Tätigkeiten mit dem Arbeitslosengeld (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) vollständig kumulieren.
Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Vollzeitarbeitslosigkeit.
HINWEISE:
Gleiche Dauer und Häufigkeit der Zahlung wie bei Vollzeitarbeitslosigkeit.
Je nach Anzahl der Arbeitsstunden, die im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung verloren gehen, kann ein Koeffizient den erhaltenen Betrag senken.
Regelungen für ältere Arbeitslose:
- Verlängerung der Anwartschaftszeit (période de référence affiliation, PRA) (d. h. des Zeitraums vor der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der für die Prüfung des Antrags berücksichtigt wird) und Verlängerung der Bezugsdauer für Arbeitslose über 53 Jahre.
- Personen im Alter von 53/54 Jahren, die während ihrer Arbeitslosigkeit eine vom Arbeitsamt (France Travail) anerkannte Ausbildung absolvieren, können bis zu 4,5 Monate länger Arbeitslosengeld beziehen.
- Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben und nicht die erforderliche Anzahl an Quartalen für eine volle Rente haben, können unter bestimmten Bedingungen weiterhin Arbeitslosengeld beziehen.
- Darüber hinaus unterliegen Arbeitssuchende ab dem 57. Lebensjahr (nach Arbeitsvertragsende) nicht dem System der Degressivität des Arbeitslosengelds (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten.
Voraussetzungen:
Ab dem Alter von 53 Jahren werden die Arbeitszeiten (6 Monate erforderlich) innerhalb der letzten 36 Monate der Anwartschaftszeit (période de référence affiliation, PRA) nachgewiesen.
Personen im Alter von 53/54 Jahren, die sich in der Ausbildung befinden, müssen in den drei Jahren vor dem letzten Ende ihres Arbeitsverhältnisses mehr als 913 Kalenderarbeitstage.
Um die Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) weiter zu beziehen (bis höchstens zur Erreichung des 67. Lebensjahres), müssen Arbeitssuchende, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ohne die erforderliche Anzahl an Quartalen für eine volle Rente zu haben, die ARE mindestens ein Jahr bezogen haben, über mindestens 100 gültige Quartale für die Rentenversicherung verfügen und 12 Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (davon 1 Jahr ohne Unterbrechung oder 2 Jahre mit Unterbrechungen in den letzten 5 Arbeitsjahren).
Regelungen für jüngere Arbeitslose:
Es gibt keine besonderen Bestimmungen.
Entlassungsabfindungen:
Der aus wirtschaftlichen Gründen entlassene Arbeitsnehmer hat unter Umständen zusätzlich zum Arbeitslosengeld Anspruch auf Leistungen für wirtschaftlich begründete Entlassungen.
Das Lohngarantiesystem (régime de garantie des salaires, AGS) kommt zur Anwendung und zahlt die Leistungen für wirtschaftlich begründete Entlassungen, wenn sich das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren (Schutz-, Sanierungsprogramm oder gerichtliche Liquidation) befindet und diese Leistung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer des Privatsektors, deren Arbeitgeber verpflichtet sind, Beiträge in die Lohngarantieversicherung (assurance de garantie des salaires, AGS) zu zahlen. Keine an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpften Anspruchsvoraussetzungen. Die Höhe der gezahlten Beträge ist jedoch je nach Kündigungsgrund und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers begrenzt.
Arbeitslosenhilfe:
Diese Leistung ist für Arbeitnehmer bestimmt, die keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.
HINWEIS:
Selbstständig tätige Künstler, die keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben, können ihrerseits auch die besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS) (unterliegt gegebenenfalls Sonderbestimmungen) beantragen.
WICHTIG:
Der Anspruch auf ASS ist nicht an die Staatsangehörigkeit gebunden, der Arbeitnehmer muss jedoch seinen Wohnsitz in Frankreich haben.
Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
- Höchstbetrag: €19,01 pro Tag.
- Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Leistungsempfängers. Sie richtet sich nicht nach der Familiensituation und nimmt nicht mit der Dauer der Arbeitslosigkeit ab.
- Die ASS wird monatlich für den Vormonat gezahlt.
Sonstige Geldleistungen:
Arbeitslosenversicherung (assurance chômage):
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung während eines Trainings (Allocation d’aide au retour à l’emploi formation, AREF): gewährt an Leistungsempfänger einer Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE), die an einem vom Arbeitsamt im Rahmen des persönlichen Hilfeplans zur Wiederbeschäftigung vorgeschlagenem Training teilgenommen haben. Der Leistungssatz entspricht der vom Arbeitssuchenden bezogenen Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung. Mindestbetrag: €22,88 pro Tag. Die AREF wird geleistet, solange Anspruch auf die ARE besteht.
Beihilfe zur Arbeitsplatzsicherung (allocation de sécurisation professionnelle, ASP):
Dem künftigen aus wirtschaftlichen Gründen entlassenen Arbeitnehmer wird die Aufnahme in eine Vorrichtung durch den Arbeitgeber angeboten, sofern Letzterer mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt und/oder sich in einem Liquidationsverfahren/einer Regelinsolvenz befindet: der Vertrag für Arbeitsplatzsicherung (contrat de sécurisation professionnelle, CSP). Gleiche Bedingungen wie für Arbeitslosenversicherungsleistungen (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE).
Die Höhe der Beihilfe zur Arbeitsplatzsicherung (allocation de sécurisation professionnelle, ASP) richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Sie entspricht 75% des früheren Bruttogehalts für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr (Höchstbetrag). Bei Betriebszugehörigkeit unter einem Jahr wird die ASP entsprechend der Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) berechnet.
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Übernahme von Ausbildungskosten durch das Arbeitsamt (France Travail) (rémunération de formation de pôle emploi, RFFT): Als arbeitslos gemeldete Personen, die an einer vom Arbeitsamt (France Travail) zugelassenen Schulung teilnehmen und keine Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Beschäftigung (ARE) oder Beihilfe zur Arbeitsplatzsicherung (allocation de sécurisation professionnelle, ASP) beziehen, können eine Vergütung entsprechend ihrer persönlichen Situation zu Beginn der Schulung erhalten. Die RFFT wird für höchstens 3 Jahre gewährt.
Beschäftigungsvertrag für Jugendliche (Contrat d’engagement jeune, CEJ):
Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren (bis zu 29 Jahren im Fall von Behinderungen), die nicht an einer Aus- oder Weiterbildung teilnehmen und Schwierigkeiten bei der Suche nach einem dauerhaften Arbeitsplatz haben, können nach Bedürftigkeit eine monatliche Leistung von bis zu €552,29 beziehen. Die Beihilfe ist vollständig mit dem Erwerbseinkommen bis €300 netto pro Monat kumulierbar (danach degressive Beihilfe). Die Leistung wird im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Jugendliche (Contrat d’engagement jeune) bei dem französischen Arbeitsamt (France Travail) oder einer lokalen Stelle (Förderung eines dauerhaften Arbeitsplatzes) gezahlt. Der erste Vertrag kann eine Dauer von 12 Monaten (je nach Bedürfnissen des Leistungsempfängers) abdecken und um höchstens 18 Monate insgesamt verlängert werden.
Leistungsdauer:
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE):
Die Bezugsdauer richtet sich nach dem Alter und der Dauer zwischen dem ersten Tag des ersten Arbeitsvertrags und dem letzten Tag des letzten Arbeitsvertrags, die innerhalb von 24 oder 36 Monaten vor dem Ende des Arbeitsvertrags festgestellt wurden. Nicht gearbeitete Tage werden bis zu 75% berücksichtigt. Bestimmte Zeiträume, in denen der Arbeitsvertrag ausgesetzt ist, werden nicht berücksichtigt.
Sie beträgt mindestens 182 Tage und höchstens:
- 730 Tage (24 Monate) für Personen unter 53 Jahren
- 913 Tage (30 Monate) für Personen zwischen 53 und 54 Jahren
- 1.095 Tage (36 Monate) für Personen ab 55 Jahren.
HINWEIS:
Für Leistungsempfänger, deren Arbeitsvertrag am 1. Februar 2023 oder danach endet, wird die Bezugsdauer um 25% gekürzt (Modulation der Bezugsdauer je nach Arbeitsmarktlage).
Die Mindestbezugsdauer beträgt weiterhin 182 Tage, aber die Auszahlung ist nun auf 182 Tage begrenzt:
- 548 Tage (18 Monate) für Personen unter 53 Jahren,
- 685 Tage (22,5 Monate) für Personen im Alter von 53 und 54 Jahren,
- 822 Tage (27 Monate) für Personen ab 55 Jahren.
Für diese Personen kann eine Zulage am Ende des Leistungszeitraums gewährt werden, wenn die Arbeitsmarktlage dies rechtfertigt.
Die Personen können fortgesetzt Leistungen beziehen, deren Leistungsanspruch nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erschöpft ist und die nicht die geforderte Anzahl von Versicherungsquartalen für eine Rente zum vollen Satz vorweisen können, wenn sie seit mindestens einem Jahr Leistungen beziehen, über mindestens 100 validierte Versicherungsquartale für die Altersrente verfügen und Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung seit 12 Jahren nachweisen können (davon 1 Jahr ohne Unterbrechung oder 2 Jahre mit Unterbrechungen in den letzten 5 Arbeitsjahren).
Aufstocken der Leistungen:
Wenn der Leistungszeitraum eines Arbeitssuchenden endet, kann er die Leistungen während der Zeit des Erhalts des Arbeitslosengeldes im Verhältnis zu den Arbeitstagen aufstocken.
Bedingungen:
Er muss während des Erhalts des Arbeitslosengeldes wieder mindestens 130 Tage oder 910 Stunden (6 Monate) gearbeitet haben.
Er darf nicht gekündigt haben.
Dadurch entsteht ein Anspruch auf mindestens 182 Tagegelder.
Optionsrecht zwischen früheren und neuen Ansprüchen: Unter bestimmten Umständen können gemäß dem Optionsrecht die Leistungen gewählt werden, die auf den letzten (besser vergüteten) Tätigkeitszeitraum zurückzuführen sind, ohne die Erschöpfung der Leistungen abzuwarten, die im Rahmen eines früheren Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht genutzt wurden.
Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
Diese Geldleistung jeweils für 6 Monate bewilligt.
Die Dauer der Gewährung ist nicht von Faktoren wie dem Grund der Arbeitslosigkeit abhängig.
Anpassung aller Geldleistungen:
Jährliche Anpassung (am 1. Juli) nach Beschluss des Unédic (paritätische Organisation, im Auftrag des öffentlichen Diensts mit der Verwaltung der Arbeitslosenversicherung betraut).
Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, erfolgt die Anpassung auf Beschluss des Arbeitsministeriums.
Die besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS) wird per Erlass im Allgemeinen einmal jährlich (im April) entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise, mit Ausnahme von Tabakwaren, angepasst.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Arbeitslosenversicherung (assurance chômage):
Findet der Arbeitssuchende eine Beschäftigung, kann er einen Teil seiner Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) unabhängig von den geleisteten Arbeitsstundenweiter beziehen.
Die Kumulierung ist während der gesamten verbleibenden Bezugsdauer möglich, sofern das Gesamtentgelt der neuen Tätigkeit und der neuen reduzierten Leistung nicht die vorhergehende Vergütung übersteigt.
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Die Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS) ist mit dem Einkommen aus einer neuen (abhängigen oder selbstständigen) Beschäftigung über einen Zeitraum von 3 Monaten und im Rahmen der verbleibenden Ansprüche voll kumulierbar.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen (Arbeitslosenversicherung):
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE):
Keine Kumulierung mit Tagegeld der Sozialversicherung (bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten), mit dem Tagegeld für pflegende Angehörige (allocation journalière du proche aidant, AJPA) oder mit bestimmten Familienleistungen: Zulage für die elterliche Präsenz (allocation journalière de présence parentale, AJPP) und das neue Erziehungsgeld (prestation partagée d’éducation de l’enfant, PreParE), mit der Beihilfe für die Übernahme oder Gründung eines Unternehmens.
Kumulierung möglich mit der Beihilfe, die im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Jugendliche (Contrat d’engagement jeune, CEJ) gezahlt wird, aber der Betrag dieser Beihilfe wird gekürzt, ohne dass dies Auswirkungen auf den Betrag der Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) hätte.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen (Arbeitslosenhilfe; régime de solidarité):
Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
Keine Kumulierung mit Tagegeld der Sozialversicherung (bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten), mit dem Tagegeld für pflegende Angehörige (allocation journalière du proche aidant, AJPA), mit bestimmten Familienbeihilfen (Tagesbeihilfe für elterliche Betreuung (Allocation journalière de présence parentale, AJPP)), mit dem Erziehungsgeld (Prestation partagée d’éducation de l’enfant, PreParE), mit der Übernahme von Ausbildungskosten durch das Arbeitsamt (France Travail) (rémunération de formation de pôle emploi, RFFT) und mit der Beihilfe für behinderte Erwachsene (allocation aux adultes handicapés, AAH).
Kumulierung möglich mit der Beihilfe, die im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Jugendliche (Contrat d’engagement jeune, CEJ) gezahlt wird, aber der Betrag dieser Beihilfe wird gekürzt, ohne dass dies Auswirkungen auf den Betrag der Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) hätte.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung, mit Ausnahme der Beihilfe, die im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Jugendliche (Contrat d’engagement jeune, CEJ) gezahlt wird.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln.
Es gibt keine Einkommensgrenze für die Besteuerung von Leistungen.
Sozialabgaben:
Arbeitslosenversicherung (assurance chômage):
Es gibt die Möglichkeit einer Befreiung in Abhängigkeit von der Leistungshöhe.
Von gewährten Leistungen abgezogene Beiträge:
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG): 6,2% oder 3,8%.
Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS): 0,5%.
Beitrag für die Zusatzrente: 3% des täglichen Referenzgehalts (salaire journalier de référence, SJR).
Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung während eines Trainings (allocation d’aide au retour à l’emploi formation, AREF) und Beihilfe zur Arbeitsplatzsicherung (allocation de sécurisation professionnelle, ASP): befreit vom Allgemeinen Sozialbeitrag und vom Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld.
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Es sind weder Beiträge noch Allgemeiner Sozialbeitrag oder Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld zu zahlen.
Sanktionen:
Bei fehlenden Bemühungen bei der Arbeitssuche, bei falschen Erklärungen, um als Arbeitssuchender geführt bzw. weiterhin gemeldet zu werden, bei 2 angemessenen abgelehnten Stellenangeboten, die Person zu einem anberaumten Termin nicht erschienen ist: mögliche Streichung aus dem Register der Arbeitssuchenden und vorübergehende (zwischen 1 und 6 Monaten, entsprechend den Umständen) oder endgültige Aussetzung von Leistungen.
Im Betrugsfall Erstattung der unrechtmäßig erhaltenen Summe sowie mögliche strafrechtliche Sanktionen und Bußgelder (bis zu €3.000) bei falschen oder unehrlichen Angaben.
Der Arbeitsuchende wird im Voraus über die Streichung seiner Leistungen informiert und hat zehn Tage Zeit, um dazu Stellung zu nehmen. Wenn der Arbeitsuchende die getroffene Entscheidung anfechten möchte, muss er sich an den regionalen Ombudsmann des Arbeitsamtes (France Travail) wenden.
Regelungen für Selbstständige:
(Landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche) selbständige Erwerbstätige können eine Zulage für selbstständige Erwerbstätige (allocation des travailleurs indépendants, ATI) erhalten, wenn ihre Tätigkeit aufgrund von Liquidation, Regelinsolvenz oder aufgrund einer wirtschaftlich nicht tragfähigen Tätigkeit eingestellt wird (bescheinigter Minderertrag von mindestens 30% der einkommensteuerlich gemeldeten Einkünfte) gewährt werden.
Unternehmer können sich jedoch freiwillig über private Vorsorgeeinrichtungen versichern. Diese Systeme werden zum Teil vom Staat steuerlich begünstigt (Gesetz Madelin), was jedoch nicht auf alle Systeme zutrifft.
Leistungsprinzip:
Zulage für selbständige Erwerbstätige (allocation des travailleurs indépendants, ATI):
steuer- und wohnsitzabhängig.
Versicherungsvertrag gegen Arbeitsplatzverlust bei einer privaten Versicherungsgesellschaft: - Freiwilliges Vorsorgesystem.
Leistungsvoraussetzungen:
Es gibt keine bestimmten Voraussetzungen für den Anspruch auf Deckung für Selbstständige.
Zulage für selbständige Erwerbstätige (allocation des travailleurs indépendants, ATI):
Einige Anspruchsvoraussetzungen wie Arbeitnehmer, die die ARE in Anspruch nehmen möchten (Wohnsitz in Frankreich, keine Vollrente beziehen, körperlich in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und aktiv arbeitssuchend sein). Die anderen Voraussetzungen gelten spezifisch für Selbständige und die ATI. Der selbstständig Erwerbstätige muss seine Tätigkeit infolge einer Zwangsliquidation oder Regelinsolvenz eingestellt haben, oder weil sie sich als wirtschaftlich unrentabel erwiesen hat. Der selbstständig Erwerbstätige muss diese selbständige Tätigkeit mindestens 2 Jahre lang ohne Unterbrechung und immer im Rahmen desselben Unternehmens ausgeübt haben. Sein persönliches Einkommen muss unter dem Betrag des RSA liegen. Zudem muss er mit der betreffenden selbständigen Tätigkeit in den letzten 2 Jahren durchschnittlich mindestens €10.000 pro Jahr verdient haben.
Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Arbeit:
Zulage für selbständige Erwerbstätige (allocation des travailleurs indépendants, ATI):
Diese kann weder mit der Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE), die an arbeitslose Arbeitnehmer gezahlt wird, noch mit der besonderen Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS) kombiniert werden. Die Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (ARE) wird automatisch gewährt, wenn ihre Höhe und Dauer die der Zulage für selbständige Erwerbstätige (ATI) übersteigen (andernfalls Optionsrecht). Der Empfänger der ASS kann die Zahlungen unterbrechen, um die ATI zu beziehen, und die ASS später wieder aufnehmen, sofern noch ein Anspruch besteht.
WICHTIG:
Die ATI kann höchstens 3 Monate lang mit dem Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung kumuliert werden (gleiche Dauer der Kumulierung mit einer neuen selbständigen Tätigkeit). Im Falle einer Einstellung der Tätigkeit nach 3 Monaten (konsekutiv oder nicht) müssen sie 3 Monate lang warten, bevor Sie Ihre verbleibenden ATI-Ansprüche geltend machen können.
Dauer und Umfang der Leistungen:
Zulage zur selbständigen Erwerbstätigkeit (allocation des travailleurs indépendants, ATI):
Im Gegensatz zur ARE, die für eine unselbstständige Beschäftigung gewährt wird, wird die Höhe der ATI nicht auf der Grundlage des früheren Einkommens berechnet. Es handelt sich um eine pauschale Zulage (€26,30 pro Tag, d.h. etwa €800 pro Monat). Jedoch bei Selbstständigen, deren durchschnittliches Monatseinkommen in den letzten 24 Monaten unter dem monatlichen Pauschalbetrag der ATI liegt, wird die Leistung in Höhe dieses Einkommens gekürzt (mit einem Mindestbetrag von €19,73 pro Tag, d. h. etwa €600 pro Monat). Die Leistungsdauer ist festgelegt (6 Monate oder 182 Tage), während die ATI je nach Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung und dem Alter des Empfängers von 182 Tagen bis 1095 Tagen gezahlt wird. Zudem wird die ATI ohne Entschädigungsaufschub und ohne Karenzfrist (im Gegensatz zur ARE) ausgezahlt.
Steuern:
Zulage für selbständige Erwerbstätige (allocation des travailleurs indépendants, ATI):
Diese Geldleistung ist besteuerbar (wie ARE für Arbeitnehmer).
Sozialabgaben:
Zulage für selbständige Erwerbstätige (allocation des travailleurs indépendants, ATI):
Die Leistung unterliegt Sozialbeiträgen (Solidaritäts- und Selbstständigkeitsbeitrag (contribution solidarité autonomie, CSG) sowie Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS)) (ARE kann entsprechend der Betragshöhe von Sozialbeiträgen befreit sein).
Rechtlicher Hinweis
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Gesetzliche Unfallversicherung. Durch Arbeitgeberbeiträge finanziertes obligatorisches Versicherungssystem mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Entschädigungen oder Renten.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Buch IV, Artikel L 411-1 ff. Daneben gibt es besondere Sicherungssysteme, insbesondere für die Landwirtschaft.
Geltungsbereich (Personenkreis)
- Versicherungspflicht für alle erwerbstätigen Personen (mit Ausnahme bestimmter Selbständiger).
- Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
- Freiwillige Versicherung möglich.
Finanzierung
- Tarifliche, individuelle oder gemischte Beitragsfestsetzung nach Zahl der Beschäftigten und Risikograd.
- Beitragsbemessung nach dem gesamten Einkommen.
- Ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert.
- Überstunden: pauschaler Abzug von den Arbeitgeberbeiträgen (€ 1,50 pro Stunde für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern).
- Staat übernimmt Beitragszahlungen im Namen von bestimmten Personengruppen oder in bestimmten Gebieten.
- Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.
- Der Beitragssatz richtet sich nach der Gefahrenstufe des Unternehmens (durchschnittlich 2,44 % des gesamten Gehalts).
Deckungsbereich
- Jeder Unfall, gleich aus welcher Ursache, aufgrund oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung.
- Wegeunfälle sind gedeckt.
- Eine Berufskrankheit wird angenommen, wenn die Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten im Anhang zum IV. Buch des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale) aufgeführt ist.
- Gemisches System (aus Listen- und Nachweissystem).
Leistungen
Nachstehend werden die wichtigsten Geld- und Sachleistungen grob skizziert, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.
Sachleistungen
Es besteht eine freie Arztwahl. Es gibt keine Selbstbeteiligung innerhalb der Leistungsgrenzen der Krankenkasse. Befreiung von der Krankenhauspauschale (forfait hospitalier). Es erfolgt eine direkte Übernahme der Kosten durch die zuständige Ortskasse der Sozialen Sicherheit. Die Sachleistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt, längstens jedoch bis zur Heilung bzw. vollständigen Genesung.
Geldleistungen
Eine Geldleistung wird bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (Indemnités journalières) gezahlt: Die Leistung entspricht 60 % des Bezugslohns, max. € 192,23 pro Tag für 28 Tage. Danach 80 % des Bezugslohns, max. € 257,65 pro Tag. Bei einem Krankenhausaufenthalt erfolgt keine Kürzung. Als Tagesbezugslohn gilt: 1/30,42 des vorherigen monatlichen Entgelts auf Grundlage des täglichen Nettoeinkommens.
Die Geldleistung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird in Intervallen von 14 Tagen gezahlt.
Nach erfolgter ärztlicher Begutachtung sind dauerhafte Rentenzahlungen möglich. Die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung werden in Intervallen von 1 bis 2 Jahren überprüft.
Ob die Geldleistungen der französischen Steuerpflicht unterliegen, wird im Einzelfall geprüft.
Pflegeleistungen
Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Zulage der Jahresrente (Pauschalbetrag) entsprechend dem Grad der Behinderung des Leistungsempfängers. Die Zulage entfällt ab dem letzten Tag des auf den Krankenhausaufenthalt folgenden Monats.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Grundprinzip und die Leistungen
Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums werden auf nationaler Ebene festgesetzt und aufgrund eines subjektiven Rechts gewährt. Differenzialbeträge mit folgenden Zielsetzungen:
Aktives Solidaritätseinkommen (revenu de solidarité active, RSA):
Existenzminimum für Mittellose mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ergänzung des Einkommens von Personen mit unzureichendem Erwerbseinkommen. Die Leistung soll Beschäftigung fördern und Ausgrenzung bekämpfen.
Beihilfe für Erwachsene mit Behinderungen (allocation aux adultes handicapés, AAH):
Mindestsicherung für Menschen mit Behinderungen (der Grad der Behinderung muss 50 % oder mehr betragen).
Solidaritätsleistung für ältere Menschen (allocation de solidarité aux personnes âgées, ASPA) und Zusätzliche Invalidenbeihilfe (Allocation supplémentaire d’invalidité, ASI):
Ergänzende Sozialleistungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die keine (ausreichenden) Versicherungszeiten erworben haben.
Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
Sicherung eines Mindesteinkommens für Erwerbsfähige. Voller Leistungsanspruch, wenn das Einkommen unter einem bestimmten Grenzwert liegt. Differenzialleistung für den Teil des Einkommens, der diesen Grenzwert übersteigt.
Wartezeitbeihilfe (allocation temporaire d'attente, ATA):
Befristetes Einkommen für bestimmte arbeitsuchende Asylsuchende oder Ausländer ohne Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Rechtsgrundlage
- Aktives Solidaritätseinkommen (revenu de solidarité active, RSA):
- Sozial- und Familiengesetz (Code de l'action sociale et de la famille), Artikel L 262-2 ff.
- Beihilfe für behinderte Erwachsene (allocation aux adultes handicapés, AAH):
- Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L. 821.1 ff.
- Zusätzliche Invalidenbeihilfe (Allocation supplémentaire d’invalidité, ASI):
- Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L. 815-24 ff.
- Solidaritätsleistung für ältere Menschen (allocation de solidarité aux personnes âgées, ASPA):
- Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel R 815-1 ff.
- Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
- Arbeitsgesetzbuch (Code du travail), Artikel L. 5431 ff.
- Wartezeitbeihilfe (allocation temporaire d'attente, ATA): Arbeitsgesetzbuch (Code du travail), Artikel L. 5423-8 ff.
Voraussetzungen
- Dauerhafter und tatsächlicher Wohnsitz in Frankreich.
- Keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, aber Ausländer müssen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Frankreich haben.
Wartezeitbeihilfe (allocation temporaire d'attente, ATA):
Asylbewerber, Ausländer mit vorübergehendem oder subsidiären Schutz, Staatenlose und Personen, die aus dem Ausland zurückkehren und auf Wiedereingliederung warten.
Entgeltfortzahlung
Versicherungssystem
Für allgemeinverbindlich erklärte tarifvertragliche Regelungen.
Rechtsgrundlage
Für allgemeinverbindlich erklärte tarifvertragliche Regelungen sowie Code du travail, Artikel L.1226-1 (Arbeitsgesetzbuch).
Personenkreis
Alle Arbeitnehmer in Frankreich.
Finanzierung
Vom Arbeitgeber finanziert; sofern tarifvertraglich keine günstigeren Bestimmungen vorgesehen sind, ab dem 8. Krankheitstag Zahlung der "indemnité complémentaire" (diese ergänzt das Krankengeld).
Leistungen
Arbeiter
Entsprechend dem nationalem Abkommen der Sozialpartner über die monatliche Lohnzahlung oder dem jeweiligen Tarifvertrag:
- Vollständige oder teilweise Zahlung der Differenz zwischen Arbeitsentgelt und Krankengeld (indemnités journalières de maladie).
- Vollständige oder teilweise Zahlung der Differenz zwischen Arbeitsentgelt und dem Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld des Allgemeinen Systems für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS).
Angestellte
Wie für Arbeiter, jedoch zum Teil tarifvertragliche Verbesserungen.
Bei beiden Personenkreisen sind Art und Umfang der Leistungen abhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
Code du travail Artikel L.1231-1 ff. bis L.1235-7 (Arbeitsgesetzbuch).
Kündigungsfristen
Sofern keine arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder durch Übung vorgesehene Regelung besteht, gelten die gesetzlichen Mindestfristen:
- Beschäftigung unter 6 Monaten: Keine gesetzliche Mindestfrist. Üblich sind meist 1 oder 2 Wochen.
- Beschäftigung zwischen 6 Monaten und 2 Jahren: 1 Monat.
- Beschäftigung 2 Jahre und länger: 2 Monate.
- Keine Kündigungsfrist in der Probezeit.
Kündigungsgründe
Personenbedingte Gründe:
Tatsächlicher und gravierender Grund.
Betriebsbedingt (auch für Massenentlassungen):
Im Gesetz genannt: Wirtschaftliche Schwierigkeiten und technologische Veränderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für die betriebsbedingte Entlassung die Verpflichtung zur Umsetzung sowie zur Erstellung eines Sozialplans (plan de sauvegarde de l’emploi).
Gemäß Rechtsprechung (Cour de cassation): Reorganisation des Unternehmens zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und Einstellung des Unternehmensbetriebs (ausgenommen schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers).
Auflösung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einverständnis möglich.
Vor jeder Entscheidung über eine Kündigung muss der Arbeitgeber oder sein Vertreter den betreffenden Beschäftigten zu einem Vorgespräch einladen (per Einschreiben oder persönliche Übergabe der Einladung). Das Gespräch soll beiden Seiten die Gelegenheit geben, ihre Sicht und ihre Argumente darzulegen, die Fakten zu klären und Alternativen zu einer Kündigung zu finden. Der Arbeitgeber darf frühestens 2 Werktage nach dem Gespräch schriftlich die Kündigung aussprechen.
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Anhörung des Betriebsrats (oder der Personaldelegation) bei Einzelentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen bei mehr als einem Arbeitnehmer. Bei Kündigungen von 10 Arbeitnehmern oder mehr innerhalb von 30 Tagen in Unternehmen mit mind. 50 Arbeitnehmern: stärkere Beteiligung (Vorlage eines Sozialplans).
Bei Kündigung von 2 bis 9 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen ist ebenfalls der Betriebsrat (oder die Personaldelegation) zu hören und eine schriftliche Begründung vorzulegen, Vorlage eines Sozialplans ist fakultativ.
Im Individualrechtsschutz vor dem Conseil de Prud’hommes ist eine Schlichtungsphase vor dem bureau de conciliation obligatorisch durchzuführen, Vertretung des Betroffenen durch Arbeitnehmervertreter möglich.
Abfindungen
Gesetzliche (Mindest-)Abfindung bei Beschäftigung von mind. 1 Jahr (indemnité de licenciement): nicht weniger als 1/5 der Monatsbezüge pro Beschäftigungsjahr plus 2/15 des Monatsbezugs pro Jahr für die Zeit über 10 Jahre Betriebszugehörigkeit.
Höhere Abfindungen können einzel- oder tarifvertraglich vorgesehen sein. Anzuwenden ist die für den Betreffenden jeweils günstigere Regelung.
Ausgleich für Verzicht auf Kündigungsfrist (indemnité compensatrice de préavis): Entspricht in der Höhe dem Lohn oder Gehalt, das der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erhalten hätte.
Befristeter Vertrag
Der befristete Arbeitsvertrag (CDD) endet zum festgelegten Zeitpunkt. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Pauschalabfindung (indemnité de précarité) in Höhe von 10 %.
Vergleich
Vertrag, mit dem die Parteien einen Rechtsstreit verhindern oder beenden. Voraussetzung: Gegenseitige Zugeständnisse; der Arbeitnehmer darf jedoch keine Abfindung erhalten, die geringer ist als die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Abfindungen.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Frankreich
- Gesetz Nr. 1975-534 vom 30. Juni 1975 (Loi n° 75-534 du 30 juin 1975 d'orientation en faveur des personnes handicapées ). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 1987-157 vom 10. Juli 1987 (en faveur de l'emploi des travailleurs handicapés). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 1990-602 vom 12. Juli 1990 (relative à la protection des personnes contre les discriminations en raison de leur état de santé ou de leur handicap). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 1991-663 vom 13. Juli 1991 (portant diverses mesures destinées à favoriser l'accessibilité aux personnes handicapées des locaux d'habitation, des lieux de travail et des installations recevant du public). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2001-647 vom 20. Juli 2001 (relative à la prise en charge de la perte d'autonomie des personnes âgées et à l'allocation personnalisée d'autonomie (1)). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2002-303 vom 4. März 2002 (relative aux droits des malades et à la qualité du système de santé). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2002-2 vom 2. Januar 2002 (rénovant l'action sociale et médico-sociale). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2002-73 vom 17. Januar 2002 (de modernisation sociale). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2004-806 vom 9. August 2004 (relative à la politique de santé publique). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005 über die Gleichberechtigung, Chancengleichheit, Teilhabe und Staatsbürgerschaft von Menschen mit Behinderungen (pour l'égalité des droits et des chances, la participation et la citoyenneté des personnes handicapées (1)). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2005-841 vom 26. Juli 2005 (relative au développement des services à la personne et portant diverses mesures en faveur de la cohésion sociale (1)). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2006-396 über Chancengleichheit vom 31. März 2006 (pour l'égalité des chances). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2007-308 vom 5. März 2007 (portant réforme de la protection juridique des majeurs). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
- Gesetz Nr. 2011-333 vom 29. März 2011 (relative au Défenseur des droits).
- Dekret Nr. 1974-355 vom 26. April 1974 (relatif à l'organisation et au régime administratif et financier des instituts nationaux de jeunes sourds et de jeunes aveugles).
- Dekret Nr. 2005-1617 vom 21. Dezember 2005 (relatif aux aménagements des examens et concours de l'enseignement scolaire et de l'enseignement supérieur pour les candidats présentant un handicap).
- Dekret Nr. 2005-1013 vom 24. August 2005 (relatif aux dispositifs d'aide et de soutien pour la réussite des élèves au collège).
- Dekret Nr. 2005-1014 vom 24. August 2005 (relatif aux dispositifs d'aide et de soutien pour la réussite des élèves à l'école).
- Dekret Nr. 2005-1587 vom 19. Dezember 2005 (relatif à la maison départementale des personnes handicapées et modifiant le code de l'action sociale et des familles (partie réglementaire)).
- Dekret Nr. 2005-1589 vom 19. Dezember 2005 (relatif à la commission des droits et de l'autonomie des personnes handicapées et modifiant le code de l'action sociale et des familles (partie réglementaire)).
- Dekret Nr. 2006-555 vom 17. Mai 2006 (relatif à l'accessibilité des établissements recevant du public, des installations ouvertes au public et des bâtiments d'habitation et modifiant le code de la construction et de l'habitation).
- Dekret Nr. 2009-1367 vom 6. November 2009 (portant création du comité interministériel du handicap).
- Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale). Konsolidierte Fassung vom 1. Juni 2017.
- Gesetzbuch über Sozialhilfe und Familien (Code de l'action sociale et de la famille). - Arbeitsgesetzbuch (Code du travail).
- Verfassung vom 4. Oktober 1958, konsolidierte Fassung vom 1. Dezember 2009.
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
In Frankreich wurde "Behinderung" erstmals im Gesetz vom 11. Februar 2005 definiert. Danach gilt als Behinderung jede Einschränkung der Tätigkeit oder der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die ein Mensch in seiner Umgebung aufgrund einer wesentlichen, andauernden oder definitiven Veränderung einer oder mehrerer körperlicher, sensorischer, geistiger, kognitiver oder psychischer Funktionen, einer Mehrfachbehinderung oder einer beeinträchtigenden gesundheitlichen Störung erfährt (Artikel L. 114 des Sozial- und Familiengesetzbuchs "Code de l'action sociale et des familles").
Grundsatz: Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen haben Zugang zu den der gesamten Bevölkerungen offenstehenden Einrichtungen und sollen in der allgemein üblichen Lebens-, Schul- und Arbeitsumgebung leben (Art. 2 des Gesetzes 2005-102 vom 11. Februar 2005).
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Als Behinderung können angesehen werden:
- Schädigungen bzw. das Unvermögen, bestimmte grundlegende Tätigkeiten zu verrichten.
- Einschränkungen bei Tätigkeiten des täglichen Lebens und des Lebens in der Gesellschaft.
- die Notwendigkeit, menschliche, technische oder sonstige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Über den Grad der Behinderung wird auf Antrag des Betreffenden oder seines gesetzlichen Vertreters von der Commission des droits et de l'autonomie des personnes handicapées – CDAPH (Kommission für die Rechte und die Eigenständigkeit behinderter Menschen) entschieden. Die CDAPH sind in den Maisons départementales des personnes handicapées (Departementsstellen für Menschen mit Behinderungen) eingerichtet.
Grundlage der Entscheidung ist die Evaluierung eines multidisziplinären Teams, das die dauernde Unfähigkeit anhand der Tabellen in einem Leitfaden feststellt (vgl. Art. L 241-6 des Code de l'action sociale et de la famille – Gesetzbuch über Sozialhilfe und Familien).
Scherbehinderungsgrad und Ausweis
Carte d'invalidité - (Schwer-)Behindertenausweis - können alle Personen beantragen, bei denen ein anerkannter dauernder Grad der Behinderung von mind. 80 % besteht oder die Bezieher einer Invalidenrente der Sozialversicherung der 3. Kategorie sind, sowie Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 80 %, denen das Stehen schwerfällt (Carte de priorité pour personnes handicapées). Der Bezug einer Beihilfe oder Entschädigung ist nicht Voraussetzung für die Ausstellung des Behindertenausweises; der Ausweis wiederum führt nicht automatisch zum Bezug einer Rente oder anderer finanzieller Leistungen. Im Ausweis ist der Grad der Behinderung zwischen 80 % und 100 % vermerkt. Befristung des Ausweises: entweder unbefristet oder 1 bis 10 Jahre gültig, Verlängerung auf Antrag.
Gesundheitliche Merkmale:
- "cécité" = blind.
- "besoin d'accompagnement" = berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson.
- "station debout pénible" = Stehen beschwerlich.
Der Behindertenausweis "Carte de priorité pour personnes handicapées" berechtigt zu bevorzugter Nutzung von Sitzplätzen in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Warteräumen, bevorzugter Behandlung bei Warteschlangen sowie bei Veranstaltungen und in Einrichtungen mit Publikumsverkehr.
Zusätzlich Europäischer Parkausweis "Carte Européenne de Stationnement" für die Nutzung reservierter Behinderten-Parkplätze, auf Antrag und nach medizinischem Gutachten.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
3 Stufen: Gerichtlich angeordnete Schutzmaßnahmen (Sauvegarde de Justice), Betreuung (Curatelle) und Vormundschaft (Tutelle) fallen in die Zuständigkeit der Gerichte. Sie werden deshalb vom Vormundschaftsrichter (juge des tutelles, Richter des tribunal d'instance) verkündet.
Artikel 425 des Code civil enthält keine genaue Definition oder Einstufung nach dem Grad der Geschäftsunfähigkeit, sondern hebt ab auf deren Folgen: Standpunkt, dass die Menschen von einer der gesetzlichen Schutzmaßnahmen profitieren können, die aufgrund eienr ärztlich bestätigten Veränderung ihrer geistigen oder physischen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihren Willen auszudrücken.
Vormundschaftsrichter (juge des tutelles) trifft eine Entscheidung, wobei er eine ärztliche Bescheinigung über die Beeinträchtigung mit einbezieht. Soziale Kriterien allein reichen dafür nicht aus.
Den rechtlichen Schutz verlangen dürfen die betreffenden Personen selbst, Lebenspartner, Ehepartner, Mitbewohner, Verwandte, nahestehende Personen und die Staatsanwaltschaft. Der behandelnde Arzt kann ebenfalls eine Anfrage stellen.
Ein Erwachsener kann seine rechtliche Vertretung selbst wählen oder der Richter bestimmt, wer die Entscheidung fällen darf. Hat der Betreffende keine Angehörigen, die diese Entscheidung treffen können, entscheidet der Richter.
Nach Artikel 122-1 des Strafgesetzbuchs ist eine Person nicht strafrechtlich verantwortlich, wenn sie wegen psychiatrischer oder neuropsychiatrischer Störungen keine Kontrolle über ihre Handlungen hatte oder diese nicht beurteilen konnte. Diese Bestimmungen sollen Menschen mit erheblichen psychischen Störungen vor einer Strafe schützen, die sie nicht verstehen können. Der Betreffende kann aber gegen seine Zustimmung in ein Krankenhaus eingewiesen werden.
Menschen unter Betreuung haben das Wahlrecht. Dieses kann jedoch durch richterliche Entscheidung im Einzelfall entzogen werden.
Leistungen
Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Früherkennung und Frühförderung
Unterstützung durch Zentren für frühe Bildung (Services d'accompagnement familial et d'éducation précoce, SAFEP) für Kinder unter 3 Jahren mit schweren sensorischen Beeinträchtigungen.
Grundsatz: Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen haben Zugang zu den der gesamten Bevölkerungen offenstehenden Einrichtungen und sollen in der allgemein üblichen Lebens-, Schul- und Arbeitsumgebung leben (Art. 2 des Gesetzes 2005-102 vom 11. Februar 2005).
Kinderbetreuung
Finanzielle Unterstützung für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, um sich um Kind mit Behinderung unter 20 Jahren zu kümmern (Allocation journalière de présence parentale, AJPP): Innerhalb von 3 Jahren wird die Leistung von täglich € 43,14 für bis zu 310 Tage je nach dem Betreuungsbedarf des Kindes gewährt. Bei Alleinerziehenden Erhöhung auf € 51,25. Liegt das Einkommen der Familie unter einer bestimmten Schwelle, kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, falls die im Zusammenhang mit der Behinderung oder Krankheit stehenden Kosten mehr als € 110,89 im Monat betragen.
Die Allocation journalière de présence parentale ist nicht kumulierbar mit bestimmten anderen Sozialleistungen, insbesondere nicht mit dem Bezug von Mutterschafts- oder Vaterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und der Zulage oder dem Erhöhungsbetrag zur Allocation d'éducation de l'enfant handicapée und der Allocation aux adultes handicapées (AHH).
Vorschulkinder
Unterstützung von Kindergartenkindern mit Behinderungen durch Personal von Zentren für medizinisch-soziale Frühförderung (Centre d'action médico-sociale précoce, CAMSP) und durch Zentren für Betreuung und frühe Bildung (Services d'accompagnement et d'éducation précoce, SAFEP) für Kinder unter 3 Jahren mit schweren sensorischen Beeinträchtigungen.
Schulkinder
Verschiedene Schularten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
Die französische Gebärdensprache ist als offizielle Sprache anerkannt. Schüler und Studierende mit Behinderungen haben das Recht in Gebärdensprache unterrichtet zu werden.
SESSAD (Service d'éducation spéciale et de soins à domicile):
- für Kinder mit Behinderungen bis 20 Jahre, die in Regelschule gehen.
- Dienste für spezielle Pflege und Erziehung/Bildung/Unterstützung zu Hause.
- auf die jeweilige Behinderung spezialisierte Pflegekräfte.
Gemeinsamer Unterricht
Alle Kinder sollen grundsätzlich die gleichen Schulen besuchen. Die Eltern können sich jedoch auch für eine Förderschule entscheiden.
Der Staat muss die Bildung für alle Kinder mit Behinderungen sicherstellen. Kinder haben das Recht auf gemeinsamen Unterricht sowie das Recht auf individuelle Bildungsprojekte.
- Einschulung in eine Förderklasse (Klasse zur schulischen Integration (Classe d'intégration scolaire, CLIS) in der Grundschule bzw. Förderung durch die örtliche Arbeitsgruppe für die schulische Inklusion (Unité localisée pour l'inclusion scolaire, ULIS) in den weiterführenden Schulen für die Kinder, bei denen ein ganztägiger Schulbesuch unter gewöhnlichen Umständen nicht möglich ist.
Die französische Gebärdensprache ist als offizielle Sprache anerkannt. Schüler und Studierende mit Behinderungen haben das Recht in Gebärdensprache unterrichtet zu werden.
SESSAD (Service d'éducation spéciale et de soins à domicile):
- für Kinder mit Behinderungen bis 20 Jahre, die in Regelschule gehen.
- Dienste für spezielle Pflege und Erziehung/Bildung/Unterstützung zu Hause.
- auf die jeweilige Behinderung spezialisierte Pflegekräfte.
Förderschulen
Die Einschulung in eine Förderschule wird als gemeinsame Entscheidung der Kommission für die Rechte und Selbstbestimmung der Schüler und der Eltern (Schulinstitut mit medizinischer Betreuung - Institut médico-éducatif, IME), Berufsbildungsstätte mit medizinischer Betreuung (Institut médicoprofessionnel, IMpro), therapeutisch-pädagogisches Schulinstitut (Institut thérapeutique, éducatif et pédagogique, ITEP) beschlossen.
Freie Wahl der Eltern, ob das Kind eine Förderschule besuchen soll. Alle Kinder haben das Recht auf gemeinsamen Unterricht.
Studenten
Die französische Gebärdensprache ist als offizielle Sprache anerkannt. Schüler und Studierende mit Behinderungen haben das Recht in Gebärdensprache unterrichtet zu werden.
Es liegt in der Verantwortung der Universitäten ihre finanziellen Bedürfnisse in Bezug auf Unterkünfte, spezielles Lehrmaterial, Gebärdensprache-Dolmetscher, angepasste Computer und Braille-Übersetzungen dem Ministerium für höhere Bildung und Forschung mitzuteilen.
Prävention und Gesundheitsförderung
Verschiedene gesundheitsfördernde und soziale Aktivitäten der Krankenkasse und Zusatzversicherungen, Gesundheitserziehung.
Ambulante und stationäre Behandlung
Vollständige Übernahme der Behandlungskosten für Menschen mit Behinderungen, deren Behinderungen mit einer chronischen Erkrankung im Sinne der Krankenversicherung gleichgestellt werden.
Funktionelle Rehabilitation mit Geld- und Sachleistungen.
Freie Arztwahl; auf Überweisung des behandelnden Arztes zum Facharzt, andernfalls höhere Selbstbeteiligung; bei bestimmten Krankheiten, in Notfällen oder auf Reisen direkter Zugang möglich; feie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern und den privaten Vertragskrankenhäusern; Zugang zum Krankenhaus durch ärztliche Einweisung, außer in Notfällen.
Heil- und Hilfsmittel
Kompensationsleistung für Menschen mit Behinderungen (Prestation de compensation, PCH) als individuelles Budget nutzbar.
Leistungen durch Empfänger frei wählbar, z. B. für technische Hilfsmittel.
Pflegeleistungen
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Sonstige Leistungen
Technische Hilfsmittel, Ankauf oder Anmietung von besonderer Ausstattung, Anpassung von oft benötigter Ausstattung, Haushaltshilfen (Anpassung), Hilfsmittel zur Beförderung, spezielle oder außergewöhnlicher Hilfe, Tiere zur Unterstützung. (Stand: 2016)
Rentenleistungen
Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Kompensationsleistung für Menschen mit Behinderungen (Prestation de compensation, PCH) als individuelles Budget nutzbar; Leistungen durch Empfänger frei wählbar, z. B. für Wohnungsanpassungen, technische Hilfen, persönliche Assistenz, Assistenztiere, Sonderausgaben für Transport, außergewöhnliche Ausgaben. Nicht vermögensabhängig, steuerfrei.
Betreutes Wohnen
Freie Wahl für Menschen mit Behinderungen, wie sie leben wollen. Aufgrund der nicht flächendeckenden Verfügbarkeit von persönlichen Assistenten kann ein eigenständiges Wohnen mitunter kompliziert sein.
- Service der Persönlichen Assistenz möglich: Hilfe bei der Ausführung von Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. Verrichten der Notdurft, Essen).
- Dienstleister, die zur Pflege und medizinischen Versorgung Erwachsene mit Behinderungen zu Hause aufsuchen.
Sonstige Geldleistungen
Zuschlag für selbständige Lebensführung (majoration pour la vie autonome) bzw. Leistung zur Einkommensergänzung (complément de ressources): Wird behinderten Menschen im Alter von 20 bis 60 Jahren im Falle dauernder Unfähigkeit von mehr als 80 % gewährt, die keine Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit haben und über eine eigenständig genutzte abgeschlossene Wohnung verfügen.
Persönliches Budget
Kompensationsleistung für Menschen mit Behinderungen (Prestation de compensation, PCH) als individuelles Budget nutzbar; Leistungen durch Empfänger frei wählbar:
- Persönliche Assistenz (kann auch Familienmitglied sein).
- Technische Hilfsmittel (dauerhaft oder vorübergehend).
- Anpassung der Wohnung, des Fahrzeugs, Ausgleich der Transport-Mehrkosten.
- Blindenführhunde.
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Der Ombudsmann (Défenseur des droits) und der nationale Beratungsrat für Menschenrechte überwachen die Unabhängigkeit des Koordinierungsmechanismus für die UN-Behindertenrechtskonvention.
Sonstige Hilfsangebote
67 Verbände von Menschen mit Behinderungen haben einen informellen Ausschuss für Menschen mit Behinderungen und Eltern von Kindern mit Behinderungen (Associations représentatives de personnes handicapées et de parents d’enfants handicapés) ins Leben gerufen:
- Ziel: Weiterentwicklung der Behindertenpolitik.
- Mitglied des Nationalen Behindertenbeirats (Conseil national consultatif des personnes handicapées, CNCPH).
- Die Verbände sitzen rechtmäßig im Exekutivausschuss der Abteilungsämter für Menschen mit Behinderungen (Maisons Départementales des Personnes Handicapées, MDPH) sowie in den Kommissionen für die Rechte und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Commissions des droits et de l'autonomie des personnes handicapées, CDAPH).
- Mitwirkung in kommunalen, interkommunalen, ministeriellen und interministeriellen Ausschüssen für Barrierefreiheit (Commissions (inter)communales pour l’accessibilité aux personnes handicapées - CAPHs, Délégation ministérielle à l’accessibilité - DMA, Observatoire interministériel de l’accessibilité et de la conception universelle).
- Mitwirkung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Verwaltungsrat des Fonds für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Association pour la gestion du fonds pour l'insertion professionnelle des personnes handicapées, AGEFIPH) und im Beirat des Fonds für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den öffentlichen Dienst (Fonds pour l'insertion des personnes handicapées dans la fonction publique, FIPHFP).
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Berufsausbildung in Regelschulen:
- Schaffung von örtlichen Arbeitsgruppen für die schulischen Inklusion (Unité localisée pour l'inclusion scolaire, ULIS) in Fachgymnasien (lycées professionnels).
- Gruppen nicht auf Art der Behinderung basierend, sondern durch Formen der Berufsausbildung (von der Schule vorgeschlagen).
- Ermöglichung für junge Menschen mit Behinderungen, normalen Lehrplänen zu folgen und zwischen Unterricht und praktischen Workshops zu wechseln, mit mehr Praxis als für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder ohne Behinderungen.
Speziellen Ausbildungszentren für Jugendliche mit Behinderungen:
- EREA (Etablissements Régionaux d’enseignement adapté): regionale spezialisierte Schulen der öffentlichen Bildungsbehörden für Kinder mit Lernschwierigkeiten.
Berufsausbildung in regulärem Arbeitsumfeld (Sonder-Ausbildungszentren für Lehrlingsausbildung (Centres de formation d'apprentis spécialisés, CFAS):
- richtet sich an Jugendliche mit Behinderungen, die durch nur wenige Anpassungen oder Änderungen eine Berufsausbildung abschließen können.
- Ausbildungszentren passen Ausbildung an Behinderungen an, z. B. längere Dauer.
- Mischung aus Unterricht und Praktika in privaten Unternehmen.
- Ziel: Erreichen des Abschlusses der beruflichen Bildung.
- Lohn: Auszubildende erhalten einen Prozentsatz des Mindestlohns, der vom Alter und dem Ausbildungsfortschritt abhängt.
Werkstätten für Behinderte
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen: ESAT (Établissements et services d’aide par le travail) und EA (Entreprises Adaptées):
- Beschäftigung für Arbeitnehmer mit geringer Leistungsfähigkeit.
- Entlohnung: 55 % bis 110 % des gesetzlichen Mindestlohns SMIC.
- Tarifverträge.
- sozialmedizinische Unterstützung.
- Betreuung des Arbeitnehmers bei Übergang von Werkstatt in regulären Arbeitsmarkt, bei Auflösung des Arbeitsvertrags oder wenn keine Festanstellung nach befristetem Arbeitsvertrag folgt: Recht auf Rückkehr in die Werkstatt.
(Stand: 2016)
Arbeitgeberpflichten
- Verpflichtende Beschäftigungsquote von 6 % für alle privaten Arbeitgeber und für industrielle und kommerzielle Betriebe im öffentlichen Dienst und bei privaten Arbeitgebern des öffentlichen Sektors (ab 20 Beschäftigte), für den öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen.
- Zur Berechnung der Quote werden teilweise auch Unterverträge mit Unternehmen oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt ebenso wie die Aufnahme von Praktikanten mit Behinderungen im Rahmen einer Berufsausbildung.
Alternativ:
Beitragszahlung an den Fonds für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen AGEFIPH (Association pour la gestion du fonds pour l’insertion professionnelle des personnes handicapées); Geldstrafe bei Nichteinhaltung der Verpflichtung.
Die eingenommenen Strafgelder werden zur Unterstützung von Unternehmen eingesetzt, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
Anreize für Arbeitgeber
Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber:
- Schulungen.
- Einstellungsprämien für Menschen mit Behinderungen, die seit langem arbeitslos sind.
- Weiterbildungsverträge.
- Mobilitätsförderung.
- menschliche und technische Hilfe.
- Anpassung des Arbeitsplatzes.
- Barrierefreiheit an Arbeitsplätzen.
- Sensibilisierungsmaßnahmen bei Management, Personalverwaltung, Belegschaft.
Zuschüsse für Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen durch Unterstützungsfonds für Dienstleistungen, Handwerk und Handel (Fonds d’intervention pour les services, l’artisanat et le commerce, FISAC): max. 40 % der Ausgaben für Herstellung der Barrierefreiheit.
Voraussetzungen:
- Umsatz weniger als € 800.000 pro Jahr.
- Firmensitz in Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern.
(Stand: 2016)
Arbeitsassistenz
Kompensationsleistung für Menschen mit Behinderungen (Prestation de compensation, PCH) als individuelles Budget nutzbar; Leistungen durch Empfänger frei wählbar, z. B. für Arbeitsassistenz.
Sonstige Leistungen
Nationaler Beschäftigungspakt für Menschen mit Behinderungen (Pacte national pour l'emploi des personnes handicapées) mit u. a. folgenden Aufgaben bzw. Zielen:
- Erhöhung der Zahl der Abkommen in den Unternehmen und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse für Menschen mit Behinderungen (Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Löhne, Schulung usw.).
- Verbesserung des barrierefreien Zugangs zu Arbeitsplätzen und Schaffung zugänglicher Räume.
- Erprobung von Möglichkeiten und Vorrichtungen für barrierefreie Kommunikation über das Telefon.
- Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Arbeitgeber und Menschen mit Behinderungen.
- Verbesserung der Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen.
- Ausbau von Plänen für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen auf regionaler Ebene.
- Verbesserung der Recruiting-Prozesse im öffentlichen Sektor (langfristige Planung) zu mehr Neueinstellungen von Beamten mit Behinderungen.
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Registrierte Arbeitsuchende, die an einem Training teilnehmen und keine Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung beziehen, erhalten eine Vergütung entsprechend ihrer Situation zu Beginn des Trainings: frühere berufliche Tätigkeiten oder, falls nicht vorhanden, die persönlichen Umstände (Mensch mit Behinderung, verwitwet, geschieden).
Rechtlicher Hinweis
Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
allemagne tourisme & culture
Reisen nach Deutschland, Veranstaltungen in Deutschland
http://www.allemagnevoyage.com/index.html
Berlinerin in Frankreich
Berlinerin in Frankreich ist der Blog einer deutschen Auswanderin und bietet neben Nachrichten aus Frankreich, Informationen für Touristen, potentielle Einwanderer und sonstige Frankreichinteressierte und vor allem Berichte aus dem wahren Leben abseits der Klischees.
https://berlinerininfrankreich.de/
Deutsche in Paris (DIP)
DIP, also „Deutsch in Paris“, ist eine Gruppe aus Franzosen, Deutschen und anderen Nationalitäten, die in allererster Linie Treffen organisiert, auf denen man deutsch sprechen kann, aber natürlich nicht unbedingt muss.
Das kann der Stammtisch sein, ein Kinobesuch, eine Hausparty, ein Picknick, ein Ausflug in die Umgebung von Paris, ein Museumsbesuch, sportliche Aktivitäten, Konzerte, Diskos, Bars Restaurantbesuche oder einfach nur ein gemütlicher Brunch am Sonntagvormittag.
https://www.deutscheinparis.de/ueber-uns/
Katholische Gemeinde Deutscher Sprache Paris St. Albertus Magnus
Wer zum ersten Mal in die rue Spontini kommt, wird schnell feststellen, dass hier vieles anders ist als in einer Kirchengemeinde in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Dies liegt vor allem an der besonderen Situation, in der sich eine Auslandsgemeinde befindet. Zum Einen besteht die Gemeinde zum größten Teil aus Menschen, die nur für einen begrenzten Zeitraum nach Paris kommen, um hier zu arbeiten oder zu studieren, während nur ungefähr ein Drittel dauerhaft hier seinen Wohnsitz hat. Zum Anderen ist der Einzugsbereich einer Auslandsgemeinde ein ganz anderer als der einer Territorialgemeinde. Die Gemeindemitglieder wohnen nicht im unmittelbaren Umkreis, sondern teilweise mehr als 30 km von der Gemeinde entfernt.
http://www.katholischegemeindeparis.eu/index.php?Page=4
Kind und Kegel Toulouse
Online- Netzwerk für deutschsprachige Familien in Toulouse
Kind & Kegel möchte deutschen Familien in und um Toulouse ein soziales Netzwerk bieten,das gerade den Einstieg und den Alltag mit Kind in Frankreich unterstützt und erleichtern soll. Ziel ist die gegenseitige Unterstützung beim Einleben, interessante Einblicke in die französischen Kultur aber auch einfach nur der Austausch von nützlichen Infos- und nicht zu Vergessen: Der Austausch mit netten, neuen Menschen
www.kindundkegel-toulouse.de
My Online Therapie
Hilfe durch erfahrenen Online Psychologen per Telefon oder Video Chat. My Online Therapie bietet professionelle psychologische Online Beratung auch außerhalb der Sprechzeiten sowie an Wochenenden möglich.
http://myonlinetherapie.com
Treffen im Süden
Übersicht über deutsch-französche Stammtische im Süden Frankreichs.
Es stehen auch die Kontakdaten der Veranstalter zur Verfügung
http://propax.de/TISO/TIS1.htm
