Länderinformationen Frankreich

Hauptstadt Paris
Fläche 632.733,9 km²
Einwohnerzahl 68.042.591
Regierungssystem Semipräsidentielle Republik
Religion 51 % Katholiken, 31 % ohne Religion, 9 % Muslime, 3 % Protestanten, 1 % Juden
Amtssprache Französisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .fr

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Streiks
In ganz Frankreich gibt es derzeit im Zusammenhang mit der Rentenreform in mehreren Branchen großflächige Streiks, insbesondere auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Zudem finden in Paris und anderen Städten immer wieder große Demonstrationen statt. Hierbei kann es vereinzelt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei kommen.

Aufgrund von Streiks in Häfen und Raffinerien in Frankreich kann es außerdem zu Einschränkungen bei der Versorgung von Tankstellen mit Kraftstoffen kommen.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des französischen Außenministeriums.

Derzeit bestehen keine COVID-19-bedingten Beschränkungen.

Das französische Außenministerium bietet laufend aktualisierte Hinweise. 

Ausreise und Transit
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich. 

Beschränkungen im Land
Im öffentlichen Personennahverkehr sowie in geschlossenen Räumen oder an stark besuchten Orten wird das Tragen einer Gesichtsmaske empfohlen. In Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege, sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wird das Tragen einer Gesichtsmaske nachdrücklich empfohlen. Aktuelle Informationen bietet die französische Regierung.

Empfehlungen

  • Achten Sie bitte auf lokale Warnungen und Hinweise in den französischen Medien und halten Sie sich an Weisungen der französischen Behörden.
  • Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App „Tous Anti Covid“.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.

Brexit
In den Häfen der französischen Kanalküste muss weiterhin vereinzelt mit längeren Wartezeiten bei der Grenzabfertigung des Güterverkehrs in Richtung Vereinigtes Königreich gerechnet werden.

Informieren Sie sich über die Brexit-Webseite der französischen Regierung; sie enthält auch Informationen für LKW-Fahrer in deutscher Sprache.

Terrorismus
Frankreich ist seit Anfang 2015 Ziel mehrerer schwerer Terroranschläge gewesen, u.a. in Paris, Nizza, Straßburg und Lyon. Im Oktober 2020 erfolgten verschiedene z.T. tödliche islamistische Anschläge auf einzelne Personen, u.a. im Großraum Paris und in Südfrankreich. Frankreich hat in Folge die höchste Terrorwarnstufe ausgerufen, die im März 2021 auf die zweithöchste Stufe angepasst wurde.

Die Sicherheitslage in Frankreich, insbesondere in Paris und anderen Großstädten, bleibt angespannt. Zur Begegnung von terroristischen Bedrohungen gilt in Frankreich der Plan „Vigipirate“, der je nach Bedrohungslage verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vorsieht.

Auf Bahnhöfen, Flughäfen, in Zügen und U-Bahnen gibt es auch sonst verstärkte Gepäck- und Personenkontrollen. Auch an Eingängen (zu Museen oder Einkaufszentren) kann es zu Handtaschenkontrollen kommen. In vielen Bahnhöfen gibt es keine Möglichkeit der Gepäckaufbewahrung mehr.

  • Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam.
  • Informieren Sie sich über Medienangebote, insbesondere Social-Media-Accounts (Facebook & Twitter) der französischen Regierungs- und Sicherheitsstellen.
  • Kennzeichnen Sie Ihr Reisegepäck auch bei Bahnreisen mit Namen und Anschrift.
  • Beachten Sie auch den weltweiten Sicherheitshinweis.

Korsika
In der Vergangenheit kam es zu Sprengstoffanschlägen auf öffentliche Einrichtungen, die sich gegen Symbole der Staatsgewalt (Gendarmerie- und Polizeistationen, Gebäude der Finanzverwaltung) richteten. Vor diesem Hintergrund kann weiterhin eine Gefährdung auch von ausländischen Reisenden, die sich in der Nähe solcher Gebäude aufhalten, nicht ausgeschlossen werden.

Kriminalität
Paris und die großen Städte, dort insbesondere touristisch hoch frequentierte Ziele und touristischen Attraktionen, sind von Kleinkriminalität betroffen. Darunter fallen vor allem Taschendiebstähle, aber auch Übergriffe auf ausländische Besucher. Insbesondere der öffentliche Nah- und Fernverkehr ist von diesen Vorfällen betroffen. Auch in Nachtzügen mit Schlaf- und Liegewagen in Südfrankreich besteht eine erhöhte Gefahr.
Überfälle auf Fahrzeuge im Straßenverkehr z.B. von Mopeds aus werden insbesondere aus den Regionen Auvergne-Rhône-Alpes, Provence-Alpes-Côte d'Azur und dem östlichen Teil der Region Occitanie, gemeldet. Zudem werden auf Rastplätzen Aktivitäten organisierter Banden verzeichnet.
Auf der Strecke zum Fähranleger von Calais kann es zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen durch Personen kommen, die versuchen, illegal ins Vereinigte Königreich zu gelangen.

Von einigen französischen Überseegebieten wie insbesondere Mayotte wird von steigender Armutskriminalität berichtet. Auch der Besitz und Einsatz von Waffen ist in den Überseegebieten teilweise verbreitet.

  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in öffentlichen Nah- und Fernverkehr und insbesondere in Nachtzügen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Führen Sie nicht unnötig Wertgegenstände mit und fertigen Sie für Notfälle Kopien von Ausweispapieren an; führen Sie Listen wichtiger Telefonnummern und halten Sie diese jederzeit zugänglich bereit.
  • Lassen Sie Wertsachen während der Fahrt möglichst nicht sichtbar im Fahrzeug liegen, lassen Sie Fahrzeuge verriegelt und stellen sie nicht unbewacht ab.
  • Übernachten Sie mit Wohnmobilen und Campingwagen nur auf bewachten Campingplätzen.
  • Übernachten Sie nicht auf Rastplätzen, insbesondere nicht entlang der Autobahnen in der Nord-Süd-Richtung nach Südfrankreich oder nach Spanien und im gesamten Süden Frankreichs.
  • Seien Sie bei Reisen in den Überseegebieten speziell in ärmeren Gegenden besonders vorsichtig und leisten Sie bei einem Überfall keinen Widerstand.

Natur und Klima
Klima, Überschwemmungen, Herbststürme, Lawinengefahr
Das Klima reicht von atlantischem Meeresklima über kontinental im Zentrum und Osten und mediterran an der Mittelmeerküste bis zu alpin in der Bergen.
In den Überseegebieten herrscht tropisches bzw. subtropisches Klima.

Vermehrt kommt es insbesondere im Sommer und Frühherbst zu Sturzfluten, die in der Vergangenheit Todesopfer forderten.
Im Mittelmeer kann es insbesondere von August bis November zu vereinzelten schweren Herbststürmen kommen.

In den Wintermonaten kann in den französischen Alpen Lawinengefahr bestehen.

Busch- und Waldbrände
Insbesondere in Südfrankreich und auf Korsika kommt es vor allem in den Sommermonaten aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen mit Dürreperioden regelmäßig zu Busch- und Waldbränden. In von Waldbränden betroffenen Gebieten sind Verkehrswege häufig gesperrt. Es kann zu Ausfällen der Energieversorgung und der Kommunikationsinfrastruktur kommen.

Tropenstürme in den Überseegebieten
In der Karibik ist von Juni bis Ende November Wirbelsturmsaison (Martinique, Guadeloupe, Saint-Martin und Saint-Barthélemy), im Indischen Ozean von Januar bis April (La Réunion und Mayotte), im Südpazifik von November bis April (Französisch Polynesien und Neu-Kaledonien). In dieser Zeit muss mit Tropenstürmen gerechnet werden.

Erdbeben und Vulkane
Neu-Kaledonien, Wallis-et-Futuna, La Réunion und Mayotte sowie die karibischen Überseegebiete liegen in zum Teil seismisch sehr aktiven Zonen, weshalb es zu auch schwereren Erdbeben und erheblicher vulkanischer Aktivität kommen kann.

  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
  • Informieren Sie sich fortlaufend über die Witterungslage. Aktuelle Hinweise erhalten Sie über die Medien, z.B. auf Météo France, und über Verlautbarungen der Präfekturen und Gemeinden, in denen Sie sich aufhalten.
  • Beachten Sie Anzeigen auf den Autobahnen, Absperrungen und Warnhinweise. Informationen zum Verkehr finden Sie auch auf der Website Bison Futé.
  • Im Fall einer Sturmwarnung beachten Sie insbesondere die Hinweise zu Wirbelstürmen im Ausland bzw. die Hinweise des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
  • Machen Sie sich bei Reisen in die Überseegebiete mit Verhaltenshinweisen bei Erdbeben, Vulkanen und Tsunamis vertraut. Diese bieten die Merkblätter des Deutschen GeoForschungsZentrums.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts werden empfohlen. Als Reiseimpfungen werden für die Mittelmeerküste und Korsika Impfungen gegen Hepatitis A, für die Rheinebene und das Elsass Impfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) empfohlen.

Vereinzelt können Dengue-Virus-Infektionen in Südfrankreich übertragen werden. Im Süden des Landes im Département Var wurden Einzelfälle von lokal erworbenen Zika-Virus-Infektionen nachgewiesen. Die Infektion mit Zika-Viren kann in der Schwangerschaft zu Fehlbildungen beim Kind führen sowie neurologische Komplikationen beim Erwachsenen hervorrufen. Das West-Nil-Fieber kommt vor. Insektenschutz sollte beachtet werden. Auch in den Überseegebieten Frz. Guayana, Guadeloupe, Martinique und St. Martin sollte Mückenschutz gegen durch Mücken übertragbare Krankheiten beachtet werden.

Sehen Sie wegen des Risikos von Bilharziose vom Baden im Fluss Cavu/Cavo ab.

Durchfallerkrankungen
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:

  • Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch den Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden.
  • Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser.
  • Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser.
  • Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst.
  • Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern.
  • Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen.
  • Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in den französischen Überseegebieten ist nicht mit dem europäischen Standard vergleichbar, im regionalen Vergleich jedoch gut. Besonders chronisch kranke und behandlungsbedürftige Menschen sollten sich des gesundheitlichen Risikos einer Reise in die französischen Überseegebiete bewusst sein.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Nehmen Sie eine individuelle Reiseapotheke mit und schützen Sie diese unterwegs gegen hohe Temperaturen, siehe Reiseapotheke.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise in die Überseegebiete durch eine tropenmedizinische Beratungsstelle beraten. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

 

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Frankreich ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Reisen in die französischen Überseegebiete
Die Einreise in die Überseegebiete Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Mayotte und La Réunion sowie die Überseeterritorien Französisch-Polynesien, Saint-Pierre-et-Miquelon, Wallis und Futuna, Saint-Martin, Saint-Barthélemy und Neukaledonien ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja, siehe aber Anmerkungen
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen gültig sein.
Sollte die Flugroute eine Zwischenlandung auf nicht zu den französischen Überseeterritorien gehörenden Inseln vorsehen wie derzeit z.B. via Mauritius nach La Réunion oder via Tobago nach Martinique, kann es zu Ausweiskontrollen kommen. In diesem Fall ist für die Einreise ein mindestens noch sechs Monate gültiger Reisepass erforderlich, der Personalausweis ist nicht ausreichend. Das gilt auch für Rückflüge vom Flughafen Princess Juliana vom niederländischen Teil der Insel, Sint Maarten.

  • Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft.
  • Nehmen Sie sicherheitshalber einen noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass mit.

Minderjährige
Alleinreisende Personen unter 15 Jahren sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitführen.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Reisende müssen mitgeführte Barmittel (Bargeld, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine/Kupons) ab 10.000 EUR (bei anderen Währungen die entsprechenden Gegenwerte) bei der Einreise in die EU oder der Ausreise aus der EU bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel bei den Zollbehörden, schriftlich von sich aus anmelden.
Nähere Informationen erteilen die französischen Zollbehörden Douane.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

 

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Frankreich finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Frankreich

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Frankreich sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Frankreich ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

 

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

 

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei einer Auslandsbeschäftigung in Frankreich ist zu beachten, dass neben dem europäischen Staatsgebiet von Frankreich auch die überseeischen Departements Französisch-Guyana, Guade Loupe, Martinique und Réunion vom oben beschriebenen Gemeinschaftsrecht erfasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die französischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Frankreich ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die französischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Frankreich arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Frankreich im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale, 11, Rue de la Tour-des-Dames, 75436 Paris Cédex 09 zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die französischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Frankreich und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464,53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Frankreich den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

 

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung/en A 1

 

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

 

 

Die Gesamtstruktur der sozialen Sicherheit in Frankreich wird von vier großen Systemgruppen bestimmt. Sie umfassen jeweils mehrere Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung und decken zum Beispiel die Risiken Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Alter und Tod:

 

  • das Allgemeine System (Régime général), das in erster Linie Arbeiter und Angestellte sowie deren Familienangehörige erfasst,
  • das System für die in der Landwirtschaft tätigen Personen (Régime agricole), das sowohl landwirtschaftliche Arbeitnehmer als auch selbständige Landwirte versichert,
  • die Sondersysteme (Régimes spéciaux) für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, Beamte, Militärangehörige, Bergleute, und
  • die autonomen Systeme (Régimes non-salariés), die die Selbständigen in Handwerk und Gewerbe sowie die außerhalb von Industrie, Handel und Landwirtschaft freiberuflich Tätigen, wie Anwälte, Notare und Mediziner, erfassen.

 

Arbeitslosenversicherung

Das System der Arbeitslosenversicherung ist eigenständig und nicht innerhalb der vier genannten Systeme einzuordnen.

Eintritt in das französische Sozialversicherungssystem

Nehmen Personen in Frankreich eine Beschäftigung auf, meldet ihr Arbeitgeber sie bei der für die Erhebung der Sozialbeiträge zuständigen Stelle (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales – URSSAF) seines Bezirkes (departement) an. Die URSSAF ist die Einzugsstelle für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge. Die Beitragshöhe hängt vom Einkommen ab und wird direkt vom Gehalt abgezogen.

Sonderregelung "Schwere Arbeit"

Seit dem 1. Januar 2015 werden besondere Beiträge für schwere Arbeit abgeführt. Mit den aus diesen Beiträgen erworbenen Punkten kann die Regelaltersgrenze oder die Altersgrenze für die vorgezogene Altersrente bei langer Versicherungslaufbahn um bis zu zwei Jahre reduziert werden. Außerdem erhöhen die Punkte die zurückgelegte Versicherungszeit um bis zu zwei Jahre.

Selbständige

Nehmen Personen in Frankreich eine selbständige Tätigkeit auf, werden sie dem für ihren Berufszweig zuständigen Régime autonome angehören. Die Anmeldung zur Sozialversicherung nehmen Selbständige bei der URSSAF des Bezirks, in dem sie ihren Betriebssitz haben, vor. Dorthin zahlen sie auch die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.

Sozialversicherungsausweis

Nach ihrer Anmeldung erhalten Versicherte sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständiger einen Sozialversicherungsausweis mit ihrer persönlichen Immatrikulationsnummer für die französische Sozialversicherung. Unter dieser Nummer besteht ein persönliches Versicherungskonto, auf dem Jahr für Jahr alle Entgelte gespeichert werden, für die die Versicherten Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt haben.

 

 

Versicherungssystem

Allgemeines Krankenversicherungssystem für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS)

Gesetzliche Krankenversicherung

Obligatorisches Sozialversicherungssystem, bei dem die Mitgliedschaft vorrangig auf dem Kriterium der Erwerbstätigkeit und subsidiär auf dem des Wohnsitzes beruht.
Vorwiegend aus Beiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und der Allgemeinen Sozialabgabe "CSG" (contribution sociale généralisée) finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem.

Geldleistungen

Obligatorisches Sozialversicherungssystem mit entgelt- oder einkommensbezogenen Leistungen für einen Teil der aktiven Bevölkerung (Arbeitnehmer, Handwerker und Gewerbetreibende im Handel), das durch Sozialabgaben finanziert wird. Zahlung einer Zusatzleistung durch den Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage

Sachleistungen

Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), I. Buch, Titel 6 Artikel L. 160-1 ff. Universelle gemeinsame Sicherung bei Krankheit (protection maladie universelle) zwischen Arbeitnehmersystem und Selbständigensystem (gemeinsame Regelungen für die Sachleistungen).

Geldleistungen

Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L 323-1 ff. Mehrere andere Systeme insbesondere für Selbständige und bestimmte Arbeitnehmer.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Erwerbstätigen (bei Geldleistungen: außer bestimmten Selbständigen) oder Personen mit dauerhaftem rechtmäßigem Wohnsitz in Frankreich.

Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

Allgemeines Krankenversicherungssystem für Arbeitnehmer (Régime général d’assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS), Globalbeitrag für Sach- und Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität und Tod: 13,89 %, davon 0,75 % Arbeitnehmer, 13,14 % Arbeitgeber.
Für Niedriglöhne: Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge.

Beiträge zur Finanzierung von Krankheit, Familienleistungen, Langzeitpflege und Alterssolidaritätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse, FSV); Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG)

 

  • 7,5 % vom Einkommen aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit;
  • 8,2% vom Einkommen aus Vermögenswerten und Investitionen;
  • 6,9 %, 9,5 % oder 12 % der investierten Geldbeträge und erzielten Einnahmen aus Spielen;
  • 6,2 % der Arbeitslosenleistungen und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  • 6,6 % der Alters- und Invalidenrenten oder 3,8% entsprechend dem zu versteuernden Referenzeinkommen.

Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS). Satz von 0,5 % auf das Gesamteinkommen, das dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterliegt, und auf bestimmte Familienleistungen.

Zudem verschiedene Beiträge und Abgaben, u. a. Sozialabgabe (4,5 %) auf Kapitaleinkünfte, Beiträge (30 %) auf Profit und Nettogewinne aus Risiko-Investitionen, Sozialer Pauschalbetrag (20 %) auf Teile des von den Sozialversicherungsbeiträgen ausgenommenen, aber dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterlegenen Entgelts u.a.m.

Staat

Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen sowie Beitragszahlungen im Namen bestimmter Personengruppen oder in bestimmten Gebieten. In Frankreich gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert, wobei keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Krankengeld

Der Arzt schreibt die Arbeitsunterbrechung vor, wobei die voraussichtliche Dauer auf einem Formular anzugeben ist (1 Kopie für den Arbeitgeber und 2 für die Versicherung). Die Kopien müssen in den 2 folgenden Tagen vorgelegt werden.

Nach einer dreitägigen Karenzzeit wird das Krankengeld längstens für 12 Monate (360 Tage) innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt. Bei einer langwierigen Krankheit kann die Bezugsdauer bis zu 3 Jahre betragen. Das Krankengeld unterliegt der französischen Steuerpflicht.

Sterbegeld

Das Allgemeine Krankenversicherungssystem für Arbeitnehmer (Régime général d’assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS) gewährt ein Sterbegeld (Capital-décès), wenn

 

  • für den verstorbenen Versicherten die Vervollständigung der Mindestarbeitszeiten und Mindestbeitragszahlungen nachgewiesen werden kann,
  • sich der verstorbene Versicherte in einer Situation der Aufrechterhaltung der Rechte befand, oder
  • der verstorbene Versicherte eine Invaliden- oder eine Arbeitsunfallrente (rente accident du travail) entsprechend einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit von 66,66 % bezog.

Sonstige Geldleistungen

  • Tagegeld für Palliativpflege (allocation journalière d’accompagnement d’une personne en fin de vie) wird höchstens 21 Tage (€ 55,15 pro Tag) oder 42 Tage bei Teilzeitarbeit (€ 27,58) an Arbeitnehmer mit Anspruch auf Familienhospizkarenz.
  • Zulage für die elterliche Präsenz (allocation journalière de présence parentale, AJPP): Leistung an Personen, die einer Berufstätigkeit nachgehen oder Arbeitslosengeld beziehen und die Betreuung eines Kindes unter 20 Jahren übernehmen, das aufgrund von Krankheit oder schwerer Behinderung intensive Betreuung und Pflege benötigt. Für das Kind ist eine vom Kontrolldienst der Krankenkasse akzeptierte Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich. Zeitweilige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit und Inanspruchnahme einer Arbeitsbefreiung für elterliche Präsenz. Innerhalb von 3 Jahren wird die Leistung von täglich € 42,97 für bis zu 310 Tage je nach dem Betreuungsbedarf des Kindes gewährt. Wird das Kind allein von dieser Person versorgt, Erhöhung auf € 51,05. Liegt das Einkommen der Familie unter einer bestimmten Schwelle, kann Kostenzuschuss gewährt werden, falls die im Zusammenhang mit der Behinderung oder Krankheit stehenden Kosten mehr als € 110,45 im Monat betragen.

Ambulante ärztliche Behandlung

In Frankreich können die Patienten zwischen allen zugelassenen Ärzten frei wählen. Für eine Behandlung durch einen Facharzt ist eine Überweisung des behandelnden Arztes erforderlich, andernfalls muss der Patient eine höhere Selbstbeteiligung entrichten. Bei bestimmten Krankheiten, in Notfällen oder auf Reisen ist ein direkter Zugang möglich.

In Frankreich ist eine Honorarvorschusszahlung durch den Versicherten üblich. Eine Erstattung erfolgt nach vereinbarten oder amtlichen Sätzen. Die Selbstbeteiligung des Patienten beträgt in der Regel 30 %.

Ambulante zahnärztliche Behandlung

Die umfasst präventive und konservierende Behandlungen. Die Erstattung der Behandlungskosten erfolgt nach Gebührentarif wie ärztliche Behandlungen. Die Selbstbeteiligung beträgt 30 %.

Zahnersatz und Kieferorthopädie

Die Kostenerstattung erfolgt nach den Gebührentarifen. Die Selbstbeteiligung beträgt 30 %.

Stationäre Behandlung im Krankenhaus

Die Patienten haben die freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern und den privaten (Vertrags‑)Krankenhäusern. Der Zugang zum Krankenhaus erfolgt durch eine ärztliche Einweisung, außer in Notfällen. In der Regel beträgt die Selbstbeteiligung des Patienten 20 %.

Hinzu kommen noch folgende Selbstbeteiligungen:

 

  • Krankenhauspauschale (forfait hospitalier): € 18 (€ 13,50 in psychiatrischer Einrichtung) pro Tag, einschließlich des Tags der Entlassung.
  • Pauschale Zuzahlung von € 18 bei bestimmten aufwändigen Behandlungen (mit einem Mindesttarif von € 120).

Auch bei voller Kostenübernahme durch die Versicherung hat der Versicherte, außer in Ausnahmefällen, die tägliche Krankenhauspauschale und die pauschale Zuzahlung zu zahlen. Wegfall der Selbstbeteiligung ab dem 31. Tag der Krankenhausunterbringung sowie bei bestimmten schweren Eingriffen.

Keine Selbstbeteiligung für Bezieher einer Invalidenrente (pension d'invalidité), Bezieher einer Arbeitsunfallrente (rente d'accident de travail) mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von mehr als 66,66 % und ihre Angehörigen, Personen mit Einkommen unter einer bestimmten Schwelle, Personen mit bestimmten Erkrankungen (nur für diese Erkrankungen) und Opfer einer terroristischen Handlung.

Arzneimittel

Für bestimmte Arzneimittel erfolgt eine pauschale Erstattung auf der Basis der Preise von Generika. Die Zuzahlung des Versicherten beträgt zwischen 0 % und 85 % je nach Fall plus pauschale Zuzahlung von € 0,50 pro Medikamentenpackung bis zur Grenze von € 50 pro Jahr pro Person.

Medizinische Rehabilitation

Es gibt Kuren nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse. Es erfolgt eine Erstattung der Arzt- und Behandlungskosten in Thermalbädern.

Es gibt grundsätzlich kein Tagegeld (indemnités journalières), außer im Rahmen der gesundheitsfördernden und sozialen Aktivitäten der Kasse.

Heil- und Hilfsmittel, sonstige Leistungen

 

  • Nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse Erstattung von 60 % der festgesetzten Tarife und 100 % bei großen Prothesen, abhängig von Alter und Behinderung.
  • Medizinische Hilfsmittel.
  • Transport zum Krankenhaus.
  • Vorsorgemaßnahmen etc.
  • Zusätzliche Leistungen und Hilfen können im Rahmen der gesundheitspflegerischen und sozialen Dienste der Kasse gewährt werden.

 

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

 

 

 

Versicherungssystem
Kein eigenständiges Sicherungssystem für Langzeitpflege, keine eigenen Beiträge.

Haushalt der Regionen, soziale Sicherung, Allgemeine Sozialabgabe (contribution sociale généralisée, CSG) und Solidaritätsbeitrag (Contribution solidarité autonomie).

Bestimmte Leistungen über Kranken- bzw. Invaliditätsversicherung: Obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer.

Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne):
Zulage zur Invalidenrente (pension d'invalidité) oder Rente bei permanenter Arbeitsunfähigkeit (rente d’incapacité permanente), finanziert durch Beiträge.

Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Zulage zur Invalidenrente (pension d'invalidité), Altersrente (pension de vieillesse) oder Rente bei permanenter Arbeitsunfähigkeit (rente d’incapacité permanente), finanziert durch Beiträge.

Zulage bei Erziehung eines Kindes mit Behinderungen (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé):
Universelle, zum Teil beitragsfinanzierte und zum anderen Teil durch den Allgemeinen Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée/maladie, CSG) finanzierte Familienleistungen.

Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH) und Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
Universelle Hilfe, die auf die Finanzierung der Bedürfnisse zielt, welche mit dem Verlust der Eigenständigkeit von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen verbunden sind. Finanzierung: Solidaritäts- und Selbstständigkeitsbeitrag (contribution solidarité autonomie), Teil des allgemeinen Sozialbeitrags, Beiträge der Renten- und Krankenversicherungskassen. Das Departement (Gebietskörperschaft) zahlt die Leistung.

Rechtsgrundlage
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne, MTP):
Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale).
Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Artikel L. 434-2 des Sozialgesetzbuchs.

Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d’allocation d’éducation de l’enfant handicapé):
Artikel L. 541-1 ff. des Sozialgesetzbuchs.

Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap):
Artikel L. 245-1 des Gesetzbuchs über Sozialhilfe und Familien (Code de l’action sociale et de la famille).

Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d’autonomie):
Artikel L. 232-1 des Gesetzbuchs über Sozialhilfe und Familien (Code de l’action sociale et de la famille).

Gedecktes Risiko
Es gibt leider keine genaue Definition der Langzeitbehandlung. Die diversen Leistungen sollen Risiken abdecken, denen Menschen in Langzeitpflege im Alltag ausgesetzt sind, insbesondere durch höheres Alter, Verlust von Selbständigkeit oder Behinderung.

Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne) und Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Bedarf an Hilfe durch Dritte, um die meisten grundlegenden Aktivitäten des Alltagslebens ausführen zu können.

Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé):
Hilfe für Eltern bei der Erziehung und Pflege eines Kindes mit Behinderung unter 20 Jahren.

Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH):
Finanzierung der Bedürfnisse, die mit dem Verlust der Selbständigkeit durch die Behinderung einhergehen.

Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
Für jede Person, die unter Verlust der Eigenständigkeit leidet, was zur Hilfebedürftigkeit bei der Ausführung der grundlegenden Aktivitäten des Alltagslebens führt.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne):
Bezieher von Invalidenrente (pension d’invalidité), (unter bestimmten Bedingungen) oder Altersrente (pension de vieillesse).

Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Zulage zur Arbeitsunfallrente (rente accident du travail) entsprechend dem Grad der Behinderung des Versicherten (mind. 80 %), finanziert durch Beiträge.

Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d’allocation d’éducation de l’enfant handicapé):
Kinder mit Behinderungen bis 20 Jahre mit Behinderungsgrad von mind. 80 % oder unter bestimmten Bedingungen zwischen 50 % und 80 %.

Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH):
Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Frankreich, deren Behinderung bestimmte Kriterien erfüllt.

Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d’autonomie, APA):
Ältere Menschen mit eingeschränkter Eigenständigkeit und Wohnsitz in Frankreich.

Finanzierung
Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem, ggf. in Beiträgen für andere Zweige der sozialen Sicherung enthalten.

Beiträge zur Finanzierung von Krankheit, Familienleistungen, Langzeitpflege und Alterssolidaritätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse, FSV):
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG):

 

  • 7,5 % vom Einkommen aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
  • 8,2 % vom Einkommen aus Vermögenswerten und Investitionen.
  • 6,9 %, 9,5 % oder 12 % der investierten Geldbeträge und erzielten Einnahmen aus Spielen;
  • 6,2 % der Arbeitslosenleistungen und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
  • 6,6 % der Alters- und Invalidenrenten oder 3,8 % entsprechend dem zu versteuernden Referenzeinkommen.

Zudem verschiedene Beiträge und Abgaben, u. a. Sozialabgabe (4,5 %) auf Kapitaleinkünfte, Beiträge (30 %) auf Profit und Nettogewinne aus Risiko-Investitionen, Sozialer Pauschalbetrag (20 %) auf Teile des von den Sozialversicherungsbeiträgen ausgenommenen, aber dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterlegenen Entgelts u.a.m.

Arbeitgeber zahlen 0,3 % Solidaritäts- und Selbständigkeitsbeitrag (contribution solidarité autonomie) (für Langzeitpflege) auf Lohn gezahlt sowie von Vorruheständlern und Rentnern auf ihre Einkommensersatzleistung.

Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS):
Satz von 0,5 % auf das Gesamteinkommen, das dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterliegt, und auf bestimmte Familienleistungen.

Aktives Solidaritätseinkommen (revenu de solidarité active, RSA): Beteiligung des Staates durch lokale Behörden.

Leistungen
Es handelt sich – grob skizziert – um folgende Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

Die Betroffenen haben die freie Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen. Die bestehenden Leistungen sind generell finanzielle Beihilfen, mithilfe derer die erforderlichen Kosten für die Pflege einer Person in Langzeitpflege gedeckt werden sollen.

Geldleistungen

 

  • Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne)
  • Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne)
  • Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d’allocation d’éducation de l’enfant handicapé)
  • Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH)
  • Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d’autonomie, APA)

Sachleistungen

 

  • Häusliche Pflege / Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH) und Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
    Um in der eigenen Wohnung bleiben zu können, bedarf es einer Evaluation der Hilfe. Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegeplan und weniger von der Selbstbeteiligung des Leistungsbeziehers, die nach Bedürftigkeitsprüfung berechnet wird. Pflegeplan definiert Bedürfnisse des Leistungsempfängers. Leistungen ermöglichen eine Begleitung bei den gewöhnlichen Alltags- und Pflegeaktivitäten. Je nach Art der Leistungen (Pflege oder Unterstützung) können die Leistungen von mobilen Hilfskräften, von fest angestellten Hilfskräften oder von Alltags-Sozialhelfern erbracht werden. Hauskrankenpflegeleistungen werden auf Grundlage einer ärztlichen Anweisung von einem Krankenpfleger erbracht.
  • Teilstationäre Pflege / Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH) und Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
    Ältere Menschen in Langzeitpflege können eine vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung zur Unterbringung von älteren pflegebedürftigen Personen (Établissement pour hébergement pour personnes âgées dépendantes, EHPAD) oder den kleinen Betreuungseinrichtungen (Petites unités de vie, PUV) in Anspruch nehmen. Sie können mehrere Wochen dort bleiben – die Dauer des Aufenthalts ist nicht gesetzlich geregelt –, um dort Betreuung bei Alltagstätigkeiten und Pflegedienste zu erhalten. Diese Einrichtungen können ausnahmsweise Menschen mit Behinderungen aufnehmen, deren Aufenthalt auf eine Dauer von 90 Tagen beschränkt ist. Die Einrichtungen für medizinische Betreuung (Foyers d’accueil médicalisé, FAM) können Erwachsenen mit Behinderung eine Tagesaufnahme mit medizinischer Betreuung und Unterstützung im Alltagsleben anbieten.
  • Vollstationäre Pflege: Unterbringung in einer sozialen oder medizinisch-sozialen Einrichtung, Krankenhausaufenthalt. Einrichtung zur Unterbringung von älteren pflegebedürftigen Personen (Établissement pour hébergement pour personnes âgées dépendantes, EHPAD).
    Einrichtungen für medizinische Betreuung (Foyers d’accueil médicalisé, FAM) und spezialisierte Einrichtungen (maisons d’accueil spécialisé, MAS) für Menschen mit Behinderungen. Unbegrenzte Pflegedauer.

Selbstbeteiligung

Der Betrag und die Tarife der einzelnen Elemente der Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH) und der Persönlichen Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA) werden entsprechend der Art der Ausgaben festgelegt. Die Beträge variieren abhängig von den finanziellen Mitteln des Pflegebedürftigen.

Leistungserbringer

Professionelle Anbieter:

 

  • Dritte können Alltagsbetreuer, Haushaltshilfen oder Vereinigungen zur Hauskrankenpflege sein. Alltagsbetreuer benötigen ein staatliches Diplom.
  • Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d’autonomie, APA) in Einrichtungen, in denen mind. 25 Personen betreut werden.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne), Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne), Zulage bei Erziehung eines behinderten Kindes (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé) und Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap, PCH):
Die gewährte Leistung kann zur Bezahlung des Ehepartners, Lebenspartners oder der Person eingesetzt werden, mit der der Leistungsbezieher eine eingetragene Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité, PACS) eingegangen ist.

Pflegebedürftigkeit (Indikatoren)

Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne):
Tabelle für Invalidität. Die tatsächliche Situation wird durch den Arzt der zuständigen Kasse beurteilt.

Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
3 Kategorien entsprechend der Anzahl der Aktivitäten des täglichen Lebens, welche der Pflegebedürftige nicht selbständig ausführen kann (mind. 3 von einer Liste mit 10 Aktivitäten).

Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé):
Allgemeine Überprüfung des unterschiedlichen Hilfebedarfs der Betroffenen, Reduzierung der Arbeitszeit für einen oder beide Elternteil(e) (Reduzierung von 20 % oder 50 % oder Einstellung der Arbeit), Zeit, die durch einen Arbeitnehmer aufgewendet wird.

Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap):

 

  • Beurteilung des Schwierigkeitsgrads für die Ausführung bestimmter Aktivitäten des alltäglichen Lebens, die im Bezugssystem aufgelistet sind: Körperpflege (Waschen, Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Verrichten der Notdurft), Mobilität, Kommunikation, Betreuung und Orientierung.
  • Kategorien: Völlige Schwierigkeit bei der Ausführung von mind. einer wesentlichen Aktivität oder erhebliche Schwierigkeit bei der Ausführung von mind. 2 Aktivitäten.

 

Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie, APA):
Nationale AGGIR-Tabelle (autonomie gérontologie groupes iso-ressources) zur Beurteilung des Ausmaßes des Verlustes an Eigenständigkeit oder des Grades der körperlichen oder geistigen Hilfebedürftigkeit.
Bezogen auf Aktivitäten des täglichen Lebens: Körperpflege (Waschen, Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Verrichten der Notdurft), Mobilität, Kommunikation, Betreuung und Orientierung.
Die Tabelle umfasst 6 Iso-Mittel-Gruppen (groupes iso-ressources, GIR) entsprechend dem Grad der Bedürftigkeit. Die Beurteilung erfolgt anhand von 17 Unterscheidungsmerkmalen: 10 sog. Diskriminierungsmerkmale, die sich auf den Verlust der körperlichen und geistigen Eigenständigkeit beziehen, die zur Berechnung der GIR verwendet werden, und 7 sog. illustrative Merkmale, die sich auf den Verlust der häuslichen und sozialen Eigenständigkeit beziehen, die nicht zur Berechnung der GIR verwendet werden, aber als nützliche Information zur Erstellung des Pflegeplans dienen.

Eine regelmäßige Prüfung des Ausmaßes an Pflege, das die Betreffenden benötigen, ist nicht vorgesehen. Eine Einstellung der Leistungen ist allerdings möglich, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Pflegegrade
Zulage für Pflege durch Dritte (majoration pour tierce personne):
Keine Pflegestufen.

Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
3 Kategorien entsprechend der Anzahl der Aktivitäten des täglichen Lebens, welche der Betroffene nicht selbständig ausführen kann (mind. 3 von einer Liste mit 10 Aktivitäten).

Ergänzende Leistung für die Erziehung eines Kindes mit Behinderung (complément d'allocation d'éducation de l'enfant handicapé):
6 Kategorien. Klassifizierung nach der Art der Behinderung des Kindes.

Leistung zum Ausgleich einer Behinderung (prestation de compensation du handicap):
Vollständiges Unvermögen bei der Ausübung von mind. einer grundlegenden Aktivität oder ernsthafte Schwierigkeiten bei der Ausübung von mind. 2 grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens.

Persönliche Pflegebeihilfe (allocation personnalisée d'autonomie):
6 Iso-Mittel-Gruppen (groupes iso-ressources, GIR) nach der nationalen AGGIR-Tabelle (autonomie gérontologie groupes iso-ressources). Nur die ersten 4 Gruppen der GIR haben Anspruch auf persönliche Pflegebeihilfe. Diese GIR umfassen auch ältere Menschen, die grundlegende Aktivitäten des alltäglichen Lebens nicht selbständig ausführen können und welche täglicher Hilfe bei körperlichen Aktivitäten bedürfen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
"Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

 

Versicherungssystem
Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragsfinanzierte obligatorische Sozialversicherungssysteme mit einkommensbezogenen Renten, abhängig von Beiträgen und Versicherungsdauer.

Ferner weitere Basis- und Zusatzsysteme, insbesondere für Selbständige und bestimmte Arbeitnehmergruppen.

Rechtsgrundlage

 

  • Allgemeines Alterssicherungssystem für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L 351-1 ff.
  • Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, ARRCO): Nationales berufsübergreifendes Abkommen der Sozialpartner von 8. Dezember 1961 sowie Folgeabkommen.
  • Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC): Nationale Abkommen der Sozialpartner für leitende Angestellte vom 14. März 1947 sowie ergänzende Folgeabkommen.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. In bestimmten Fällen ist eine freiwillige Versicherung möglich.

Finanzierung
Allgemeines Alterssicherungssystem für Arbeitnehmer (Régime général d’assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS):
15,45 %, davon 6,90 % Arbeitnehmer, 8,55 % Arbeitgeber.

Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag von 1,85 % und Arbeitnehmerbeitrag von 0,35 % oberhalb der Bemessungsgrenze.
Niedriglöhne: Reduzierungen der Arbeitgeberbeiträge.

Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés, ARRCO):

 

  • Alle Arbeitnehmer 7,75 % (davon 3,10 % Arbeitnehmer und 4,65 % Arbeitgeber): Verwaltungsrat des Finanzierungsfonds (Association pour la gestion du fonds de financement, AGFF) plus 2 % mit Bemessungsgrenze (davon 0,8 % Arbeitnehmer und 1,2 % Arbeitgeber) plus 2,2 % mit Bemessungsgrenze (0,9 % Arbeitnehmer und 1,3 % Arbeitgeber) zur Finanzierung des abschlagsfreien Rentenbezugs für Renten im Alter des gesetzlichen Rentenalters bis 65 bzw. 67 Jahren.
  • Arbeitnehmer (außer leitende Angestellte): 20,25 % (davon 8,10 % Arbeitnehmer und 12,15 % Arbeitgeber) mit Beitragsbemessungsgrenze.

Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC):
20,55 % mit Bemessungsgrenze (davon 7,80 % Arbeitnehmer und 12,75 % Arbeitgeber) plus 0,35 % zeitlich begrenzter Betrag (davon 0,13 % Arbeitnehmer und 0,22 % Arbeitgeber).

Überstunden: Pauschaler Abzug von den Arbeitgeberbeiträgen: € 1,50 pro Stunde für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern.

Beiträge zur Finanzierung von Krankheit, Familienleistungen, Langzeitpflege und Alterssolidaritätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse, FSV):
Allgemeiner Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG):

 

  • 7,5 % vom Einkommen aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit;
  • 8, 2% vom Einkommen aus Vermögenswerten und Investitionen;
  • 6,9 %, 9,5 % oder 12 % der investierten Geldbeträge und erzielten Einnahmen aus Spielen;
  • 6,2 % der Arbeitslosenleistungen und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  • 6,6 % der Alters- und Invalidenrenten oder 3,8% entsprechend dem zu versteuernden Referenzeinkommen.
  • 0,3 % Solidaritäts- und Selbstständigkeitsbeitrag (contribution solidarité autonomie, CSA) für Langzeitpflege, wird von den Arbeitgebern auf Lohn gezahlt und von Vorruheständlern und Rentnern auf ihre Einkommensersatzleistung.

Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS):
Satz von 0,5 % auf das Gesamteinkommen, das dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterliegt, und auf bestimmte Familienleistungen.

Staat:

 

  • Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen aus Steuern
  • Aktives Solidaritätseinkommen (revenu de solidarité active, RSA): Beteiligung des Staates.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Leistungen

Nachstehend ein grober Überblick über die wichtigsten Renten, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Altersrente

Die Altersversorgung besteht aus einer Grundversorgung und einer gesetzlichen Zusatzversicherung. Die Grundversorgung wird vom Allgemeinen oder einem diesem angeglichenen System abgedeckt. Die Zusatzversorgungssysteme wurden in die Verbände ARRCO (Association des Régimes de Retraite Complémentaires) und AGIRC (Association des Institutions de Retraite des Cadres) eingebunden.

Altersrente aus dem Allgemeinen System:
Anspruch auf Altersrente (pension de vieillesse) haben Versicherte bei Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie für mindestens ein Trimester (1 Trimester = 1 Vierteljahr) Beiträge zum Allgemeinen System gezahlt haben.

Altersrente erhalten Versicherte außerdem

 

  • vor Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie bereits vor ihrem 16. beziehungsweise 17., 18. oder 20. Lebensjahr versicherungspflichtig beschäftigt waren und je nach Geburtsjahr eine bestimmte Mindestversicherungszeit (zwischen 168 und 180 Trimester) nachweisen. Je nach Alter muss eine bestimmte Anzahl der Trimester auf Pflichtbeitragszeiten beruhen. Sind Versicherte ab 1. Juli 1951 geboren, wird der Beginn dieser vorgezogenen Altersrente um vier Monate pro Geburtsjahrgang angehoben.
  • ab dem 55. Lebensjahr, wenn sie nach französischem Recht schwerbehindert sind und in allen Systemen eine bestimmte Gesamtversicherungsdauer nachweisen. Diese beträgt je nach Geburtsjahr zwischen 127 und 132 Trimester. Allerdings muss die Erwerbsminderung mindestens 50 Prozent betragen und während der gesamten Versicherungsdauer bestanden haben.
  • ab dem 60. Lebensjahr und eine dauernde, durch Berufskrankheit oder Arbeitsunfall hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent nachweisen. In Ausnahmefällen erhalten Versicherte diese Altersrente auch bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 und 20 Prozent, wenn sie 17 Jahre lang gesundheitsgefährdende Tätigkeiten ausgeübt haben. Diese Altersrente darf jedoch nicht mit einer Invalidenrente zusammentreffen.

Altersrente aus einem Sondersystem:
Waren Versicherte aufgrund ihrer Tätigkeit (zum Beispiel in der Landwirtschaft, im Bergbau, als Selbständiger oder als Beschäftigter im öffentlichen Dienst) in einem Sondersystem versichert, werden Leistungen aus diesen Zeiten gesondert berechnet. Wegen der Vielzahl von Sonderbestimmungen empfehlen die deutschen Rentenversicherungsträger, sich an die Träger dieser Systeme zu wenden.

Altersrente aus der Zusatzversicherung:
Die volle Rente aus dem Grundsystem erreicht höchstens 50 Prozent des durchschnittlichen Jahresentgelts der 25 besten Jahresverdienste, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Für eine Altersversorgung wird das als nicht ausreichend angesehen. Deshalb ist neben der Versicherung in den meisten Grundsystemen eine obligatorische Versicherung in einem Zusatzrentensystem vorgesehen.

Die verschiedenen Zusatzversorgungskassen der leitenden Angestellten (cadres) haben sich im Dachverband AGIRC (Association des Institutions de Retraite des Cadres) zusammengeschlossen. Im Dachverband ARCCO (Association des Régimes de Retraite Complémentaires) wurden die Zusatzkassen für nicht leitende Beschäftigte zusammengeführt. Daneben gibt es für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die IRCANTEC (Institution de Rétraite Complémentaire des Agents Non Titulaire de l’Etat et des Collectivités publiques).

Die Träger der Zusatzversicherungen rechnen die gezahlten Beiträge in „Rentenpunkte“ um. Die jährliche Punktzahl wird ermittelt, indem die gezahlten Jahresbeiträge, bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, durch ein sogenanntes Referenzeinkommen geteilt werden. Punkte können Versicherte auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Mutterschaft, Militärdienst oder für die Erziehung von Kindern erwerben. Außerdem haben Versicherte die Möglichkeit, Punkte nachzukaufen. Die Summe der durch die Beitragszahlungen erworbenen Punkte ergibt die Gesamtpunktzahl. Diese wird mit einem feststehenden „Punktwert“ multipliziert und ergibt die Jahresrente.

Die Altersrente aus der Zusatzversicherung ist an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie die Altersrenten aus dem Allgemeinen System.

Invaliditätsrente
Die Invaliditätsversicherung ist eine mit der Krankenversicherung verbundene Pflichtversicherung. Daraus erhalten Versicherte bei Invalidität, die durch Krankheit, körperlichen Verschleiß oder nicht berufsbedingten Unfall hervorgerufen wurde, eine Rente von Ihrer Krankenversicherung. Die Invaliditätsrente (pension d’invalidité) soll den Einkommensverlust ausgleichen.

Nach französischem Recht ist invalide, wer infolge Krankheit oder Gebrechen in einem beliebigen Beruf nicht mehr als ein Drittel der normalen Einkünfte erzielen kann, die eine Person der gleichen Berufskategorie in der gleichen Gegend erzielt hätte. Die medizinische Entscheidung trifft der médecin conseil (Kassenarzt, Vertrauensarzt, medizinischer Dienst) der für den Versicherten zuständigen Caisse Primaire.

Anspruch auf eine Invaliditätsrente besteht, wenn Versicherte

 

  • die Regelaltersgrenze für die französische Altersrente bei Rentenbeginn noch nicht erreicht haben,
  • mindestens zwölf Monate bei der Invaliditätsversicherung Mitglied gewesen sind,
  • während der letzten zwölf Monate vor der Arbeitsunterbrechung, die der Invalidität vorausging oder bevor die Invalidität ärztlich festgestellt wurde, mindestens 800 Stunden als Arbeitnehmer tätig gewesen sind (davon 200 Stunden in den ersten drei Monaten). Hierbei können auch deutsche oder die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Die Rente wird auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages der besten zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen (Grundlohn) berechnet. Die Rentenhöhe hängt außerdem davon ab, in welchem Umfang der Versicherte noch arbeiten kann.

Die Invaliditätsrente wird Versicherten höchstens bis zur Regelaltersgrenze gewährt. Der französische Versicherungsträger prüft in regelmäßigen Abständen, ob die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente noch erfüllt werden und ob die Einkommensgrenze eingehalten wird. Überschreiten Versicherte die für sie festgesetzte Einkommensgrenze, wird die Invaliditätsrente gemindert. Die ärztliche Kontrolle kann zu einer anderen Eingruppierung führen. Die Rente wird dann neu berechnet.

Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenversorgung (pension survivant) in Frankreich knüpft an die Rentenart an, die der Versicherte bezogen hat oder bezogen hätte. Als Hinterbliebener können Personen daher aus der Versicherung des Verstorbenen entweder aus der Altersrentenversicherung oder aus der Invalidenversicherung eine Witwen­/Witwerrente erhalten. Außerdem gibt es Witwenstandsbeihilfe aus der Altersrentenversicherung.

Das französische Recht kennt keine Waisenrente. Stattdessen wird von den Familienkassen ein Unterhaltsgeld (allocation familiale) gezahlt.

Witwen­/Witwerrente aus der Altersrentenversicherung:
Personen erhalten eine Witwen-/Witwerrente aus der Altersrentenversicherung, wenn

 

  • sie Witwe, Witwer oder geschiedener Ehegatte des Verstorbenen sind und das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • der verstorbene Versicherte eine Versichertenrente bezogen hat beziehungsweise eine solche hätte beziehen können und
  • die persönlichen Einkünfte einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten.

In Frankreich ist es gesetzlich zugelassen, dass zwei volljährige Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts den „Pacte civil de solidarité“ (PACS – „eingetragene Lebenspartnerschaft“) miteinander schließen, um das gemeinsame Zusammenleben zu organisieren. Ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente oder Witwenstandsbeihilfe entsteht aber für diese Personen nicht.

Witwenstandsbeihilfe:
Haben Personen keinen Anspruch auf Witwenrente, kann ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die ersten zwei Jahre nach dem Tod des Versicherten eine einkommensabhängige Witwenstandsbeihilfe gezahlt werden. Nähere Informationen erhalten die Leser bei einer französischen oder deutschen Rentenversicherung.

Witwen­/Witwerrente aus der Invalidenversicherung:
Personen können eine Hinterbliebenenrente aus der Invalidenversicherung erhalten, wenn sie

  • Witwe, Witwer oder geschiedener Ehegatte des Verstorbenen sind,
  • bei ihnen nach französischem Recht Invalidität vorliegt,
  • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • der verstorbene Versicherte die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Altersrente erfüllt hatte.

 

Die Hinterbliebenenrente beträgt 54 Prozent der Versichertenrente, die der verstorbene Versicherte tatsächlich bezogen hat oder hätte beziehen können.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem

 

  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung (Assurance chômage): Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen.
  • Arbeitslosenhilfe (Solidaritätssystem, régime de solidarité): Steuerfinanziertes System. Leistungen abhängig von vorausgegangener Erwerbstätigkeit und von Bedürftigkeit.

Rechtsgrundlagen

Arbeitslosenversicherung (Assurance chômage):
Artikel L. 5422-1 bis L. 5422-24 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail).Abkommen der Sozialpartner vom 14. Mai 2014.

Arbeitslosenhilfe (Régime de solidarité):
Artikel L.5423-1 bis L. 5423-33 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail).

Geltungsbereich (Personenkreis)
Arbeitslosenversicherung (Assurance chômage) und Arbeitslosenhilfe (Régime de solidarité): Alle Arbeitnehmer.

In bestimmten Fällen ist eine freiwillige Versicherung möglich.

Finanzierung

Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Subvention des Staates für die Arbeitslosenhilfe (Régime de solidarité):

 

  • Beitrag: 6,4 % vom Bruttoverdienst.
  • Davon 2,4 % Arbeitnehmer, 4,0 % Arbeitgeber.
  • Der Arbeitgebersatz variiert je nach Vertragsart, Vertragsdauer und Alter des eingestellten Arbeitnehmers.

Überstunden: Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge bis zur Grenze von 21,50 %.

Solidaritätsbeitrag (1 %) für Beamte (zur Arbeitslosenhilfe - régime de solidarité chômage).

Zudem verschiedene Beiträge und Abgaben, u. a. Sozialabgabe (4,5 %) auf Kapitaleinkünfte, Beiträge (30 %) auf Profit und Nettogewinne aus Risiko-Investitionen, Sozialer Pauschalbetrag (20 %) auf Teile des von den Sozialversicherungsbeiträgen ausgenommenen, aber dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterlegenen Entgelts u.a.m.

Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale, CRDS):

 

  • Satz von 0,5 % auf das Gesamteinkommen, das dem Allgemeinen Sozialbeitrag unterliegt, und auf bestimmte Familienleistungen.
  • Staatlicher Pauschalzuschuss (Finanzierung des Solidarsystems).

Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Besondere Beiträge und Beteiligung des Staates.

Beitragsbemessungsgrenze
Im Monat: € 12.872.
Im Jahr: € 154.464.

Leistungen

Nachstehend werden die Leistungen grob skizziert, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

Arbeitslosengeld
Diese Geldleistung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

 

  • Keine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne gesetzlich anerkannten Grund.
  • aktive und ständige Arbeitsuche.
  • physische Arbeitsfähigkeit.
  • Meldung als arbeitsuchend und Einhalten der Verpflichtungen des persönlichen Hilfeplans zur Wiederbeschäftigung.
  • Alter unter dem gesetzlichen Rentenalter (zwischen 60 und 62 Jahren); Arbeitslosengeld wird jedoch im Rahmen der Höchstdauer weiter gewährt, bis zum Alter für den Bezug einer vollen Rente (zwischen 65 und 67 Jahren), unabhängig von der Versicherungsdauer.
  • Wohnsitz in Frankreich.

Die Mindestversicherungszeit beträgt 4 Monate (122 Tage) Versicherungsmitgliedschaft in den letzten 28 Monaten (36 Monate für Personen ab Alter von 50 Jahren) vor Beendigung des Arbeitsvertrags.

Die Dauer der Leistungszahlung entspricht der Versicherungsdauer, die für die Inanspruchnahme der Leistungen in Betracht gezogen wurde (zwischen 4 Monaten und 2 Jahren oder 3 Jahre, wenn der Begünstigte über 50 Jahre alt ist).

Ein Aufstocken der Geldleistungen ist möglich:

 

  • Der Arbeitsuchende kann die Leistungen während der Zeit des Erhalts des Arbeitslosengeldes um die Anzahl seiner Arbeitstage aufstocken, wenn der Leistungszeitraum endet.
  • Einzige Bedingung: Er muss während des Erhalts des Arbeitslosengelds wieder mind. 150 Stunden (1 Monat) oder im entsprechenden Ausmaß gearbeitet haben. Das Aufstocken ist möglich, wenn alle Beihilfen in Verbindung mit der 1. Eröffnung der Leistungen ausgezahlt wurden.

Es gibt keine Familienzulagen oder sonstige Zulagen. Diese Geldleistung unterliegt der französischen Steuerpflicht.

Arbeitslosengeld bei teilweiser oder zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit
Diese Geldleistung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

 

  • Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit aus wirtschaftlichen, unfallbedingten, konjunkturellen oder technischen Gründen, um die Entlassung von Arbeitnehmern oder die Kürzung ihres Gehalts zu verhindern.
  • Die Beschäftigungskürzung sollte auf die Wirtschaftslage, einen Unfall, außergewöhnlich schlechte Wetterbedingungen, eine Umstrukturierung des Unternehmens oder einen anderen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein. Unterliegt einer administrativen Genehmigung, die für max. 6 Monate gewährt wird, und ist erneuerbar.

Der Arbeitgeber zahlt 70 % (bzw. 100 % des Nettoarbeitsverdiensts im Falle von Training) des des Bruttostundenlohns. Der Staat erstattet dem Arbeitgeber € 7,74 oder € 7,23 pro Stunde, abhängig von der Größe des Unternehmens. Diese Geldleistung unterliegt der französischen Steuerpflicht.

Leistungen an ältere Arbeitslose
Hier ist insbesondere die „Vorübergehende Solidaritätsprämie (prime transitoire de solidarité, PTS)“ zu nennen. Sie unterstützt die hilfsbedürftigsten Personen beim Übergang zur Rente.

Die „Vorübergehende Solidaritätsprämie (prime transitoire de solidarité, PTS)“ wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

 

  • Geboren zwischen dem 1. Januar 1954 und dem 31. Dezember 1955.
  • Entschädigungsberechtigt zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014.
  • Bezug der besonderen Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS) oder des aktiven Solidaritätseinkommens (revenu de solidarité active, RSA).
  • Nachweis der für den Anspruch auf eine volle Rente erforderlichen Anzahl an Quartalen.
  • Gesetzliches Rentenalter nicht erreicht.

Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration
Arbeitslosenversicherung (assurance chômage):

 

  • Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung während eines Trainings (Allocation d’aide au retour à l’emploi formation, Aref):
  • Wird Leistungsempfängern einer Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) gewährt, die an einem vom Arbeitsamt im Rahmen des persönlichen Hilfeplans zur Wiederbeschäftigung vorgeschlagenen Training teilgenommen haben.
  • Leistungssatz entspricht der vom Arbeitsuchenden bezogenen Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung.
  • Mindestsatz: € 20,54 (netto) pro Tag.

Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):

 

  • Registrierte Arbeitsuchende, die an einem Training teilnehmen und keine Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung beziehen, erhalten eine Vergütung entsprechend ihrer Situation zu Beginn des Trainings: frühere berufliche Tätigkeiten oder, falls nicht vorhanden, die persönlichen Umstände (Mensch mit Behinderungen, verwitwet, geschieden).
  • Training für Personen, die ihren 1. Arbeitsplatz suchen, als arbeitssuchend gemeldet sind und eine Vergütung entsprechend ihrem Alter zu Beginn des Trainings erhalten.

Versicherungssystem
Gesetzliche Unfallversicherung. Durch Arbeitgeberbeiträge finanziertes obligatorisches Versicherungssystem mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Entschädigungen oder Renten.

Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Buch IV, Artikel L 411-1 ff. Daneben gibt es besondere Sicherungssysteme, insbesondere für die Landwirtschaft.

Geltungsbereich (Personenkreis)

 

  • Versicherungspflicht für alle erwerbstätigen Personen (mit Ausnahme bestimmter Selbständiger).
  • Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
  • Freiwillige Versicherung möglich.

Finanzierung

 

  • Tarifliche, individuelle oder gemischte Beitragsfestsetzung nach Zahl der Beschäftigten und Risikograd.
  • Beitragsbemessung nach dem gesamten Einkommen.
  • Ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert.
  • Überstunden: pauschaler Abzug von den Arbeitgeberbeiträgen (€ 1,50 pro Stunde für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern).
  • Staat übernimmt Beitragszahlungen im Namen von bestimmten Personengruppen oder in bestimmten Gebieten.
  • Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.
  • Der Beitragssatz richtet sich nach der Gefahrenstufe des Unternehmens (durchschnittlich 2,44 % des gesamten Gehalts).

Deckungsbereich

 

  • Jeder Unfall, gleich aus welcher Ursache, aufgrund oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung.
  • Wegeunfälle sind gedeckt.
  • Eine Berufskrankheit wird angenommen, wenn die Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten im Anhang zum IV. Buch des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale) aufgeführt ist.
  • Gemisches System (aus Listen- und Nachweissystem).

 

Leistungen
Nachstehend werden die wichtigsten Geld- und Sachleistungen grob skizziert, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

Sachleistungen
Es besteht eine freie Arztwahl. Es gibt keine Selbstbeteiligung innerhalb der Leistungsgrenzen der Krankenkasse. Befreiung von der Krankenhauspauschale (forfait hospitalier). Es erfolgt eine direkte Übernahme der Kosten durch die zuständige Ortskasse der Sozialen Sicherheit. Die Sachleistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt, längstens jedoch bis zur Heilung bzw. vollständigen Genesung.

Geldleistungen
Eine Geldleistung wird bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (Indemnités journalières) gezahlt: Die Leistung entspricht 60 % des Bezugslohns, max. € 192,23 pro Tag für 28 Tage. Danach 80 % des Bezugslohns, max. € 257,65 pro Tag. Bei einem Krankenhausaufenthalt erfolgt keine Kürzung. Als Tagesbezugslohn gilt: 1/30,42 des vorherigen monatlichen Entgelts auf Grundlage des täglichen Nettoeinkommens.

Die Geldleistung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird in Intervallen von 14 Tagen gezahlt.

Nach erfolgter ärztlicher Begutachtung sind dauerhafte Rentenzahlungen möglich. Die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung werden in Intervallen von 1 bis 2 Jahren überprüft.

Ob die Geldleistungen der französischen Steuerpflicht unterliegen, wird im Einzelfall geprüft.

Pflegeleistungen
Zusatzleistung für Inanspruchnahme Dritter (prestation complémentaire pour recours à tierce personne):
Zulage der Jahresrente (Pauschalbetrag) entsprechend dem Grad der Behinderung des Leistungsempfängers. Die Zulage entfällt ab dem letzten Tag des auf den Krankenhausaufenthalt folgenden Monats.

Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

 

 

Grundprinzip und die Leistungen

Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums werden auf nationaler Ebene festgesetzt und aufgrund eines subjektiven Rechts gewährt. Differenzialbeträge mit folgenden Zielsetzungen:

Aktives Solidaritätseinkommen (revenu de solidarité active, RSA):

Existenzminimum für Mittellose mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ergänzung des Einkommens von Personen mit unzureichendem Erwerbseinkommen. Die Leistung soll Beschäftigung fördern und Ausgrenzung bekämpfen.

Beihilfe für Erwachsene mit Behinderungen (allocation aux adultes handicapés, AAH):
Mindestsicherung für Menschen mit Behinderungen (der Grad der Behinderung muss 50 % oder mehr betragen).

Solidaritätsleistung für ältere Menschen (allocation de solidarité aux personnes âgées, ASPA) und Zusätzliche Invalidenbeihilfe (Allocation supplémentaire d’invalidité, ASI):
Ergänzende Sozialleistungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die keine (ausreichenden) Versicherungszeiten erworben haben.

Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
Sicherung eines Mindesteinkommens für Erwerbsfähige. Voller Leistungsanspruch, wenn das Einkommen unter einem bestimmten Grenzwert liegt. Differenzialleistung für den Teil des Einkommens, der diesen Grenzwert übersteigt.

Wartezeitbeihilfe (allocation temporaire d'attente, ATA):
Befristetes Einkommen für bestimmte arbeitsuchende Asylsuchende oder Ausländer ohne Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Rechtsgrundlage

 

  • Aktives Solidaritätseinkommen (revenu de solidarité active, RSA):
  • Sozial- und Familiengesetz (Code de l'action sociale et de la famille), Artikel L 262-2 ff.
  • Beihilfe für behinderte Erwachsene (allocation aux adultes handicapés, AAH):
  • Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L. 821.1 ff.
  • Zusätzliche Invalidenbeihilfe (Allocation supplémentaire d’invalidité, ASI):
  • Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel L. 815-24 ff.
  • Solidaritätsleistung für ältere Menschen (allocation de solidarité aux personnes âgées, ASPA):
  • Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Artikel R 815-1 ff.
  • Besondere Solidaritätsbeihilfe (allocation de solidarité spécifique, ASS):
  • Arbeitsgesetzbuch (Code du travail), Artikel L. 5431 ff.
  • Wartezeitbeihilfe (allocation temporaire d'attente, ATA): Arbeitsgesetzbuch (Code du travail), Artikel L. 5423-8 ff.

Voraussetzungen

 

  • Dauerhafter und tatsächlicher Wohnsitz in Frankreich.
  • Keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, aber Ausländer müssen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Frankreich haben.

Wartezeitbeihilfe (allocation temporaire d'attente, ATA):
Asylbewerber, Ausländer mit vorübergehendem oder subsidiären Schutz, Staatenlose und Personen, die aus dem Ausland zurückkehren und auf Wiedereingliederung warten.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem
Für allgemeinverbindlich erklärte tarifvertragliche Regelungen.

Rechtsgrundlage
Für allgemeinverbindlich erklärte tarifvertragliche Regelungen sowie Code du travail, Artikel L.1226-1 (Arbeitsgesetzbuch).

Personenkreis
Alle Arbeitnehmer in Frankreich.

Finanzierung
Vom Arbeitgeber finanziert; sofern tarifvertraglich keine günstigeren Bestimmungen vorgesehen sind, ab dem 8. Krankheitstag Zahlung der "indemnité complémentaire" (diese ergänzt das Krankengeld).

Leistungen

Arbeiter
Entsprechend dem nationalem Abkommen der Sozialpartner über die monatliche Lohnzahlung oder dem jeweiligen Tarifvertrag:

 

  • Vollständige oder teilweise Zahlung der Differenz zwischen Arbeitsentgelt und Krankengeld (indemnités journalières de maladie).
  • Vollständige oder teilweise Zahlung der Differenz zwischen Arbeitsentgelt und dem Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld des Allgemeinen Systems für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance maladie des travailleurs salariés, RGAMTS).

Angestellte
Wie für Arbeiter, jedoch zum Teil tarifvertragliche Verbesserungen.

Bei beiden Personenkreisen sind Art und Umfang der Leistungen abhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage
Code du travail Artikel L.1231-1 ff. bis L.1235-7 (Arbeitsgesetzbuch).

Kündigungsfristen
Sofern keine arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder durch Übung vorgesehene Regelung besteht, gelten die gesetzlichen Mindestfristen:

 

  • Beschäftigung unter 6 Monaten: Keine gesetzliche Mindestfrist. Üblich sind meist 1 oder 2 Wochen.
  • Beschäftigung zwischen 6 Monaten und 2 Jahren: 1 Monat.
  • Beschäftigung 2 Jahre und länger: 2 Monate.
  • Keine Kündigungsfrist in der Probezeit.

Kündigungsgründe
Personenbedingte Gründe:
Tatsächlicher und gravierender Grund.

Betriebsbedingt (auch für Massenentlassungen):
Im Gesetz genannt: Wirtschaftliche Schwierigkeiten und technologische Veränderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für die betriebsbedingte Entlassung die Verpflichtung zur Umsetzung sowie zur Erstellung eines Sozialplans (plan de sauvegarde de l’emploi).

Gemäß Rechtsprechung (Cour de cassation): Reorganisation des Unternehmens zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und Einstellung des Unternehmensbetriebs (ausgenommen schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers).

Auflösung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einverständnis möglich.

Vor jeder Entscheidung über eine Kündigung muss der Arbeitgeber oder sein Vertreter den betreffenden Beschäftigten zu einem Vorgespräch einladen (per Einschreiben oder persönliche Übergabe der Einladung). Das Gespräch soll beiden Seiten die Gelegenheit geben, ihre Sicht und ihre Argumente darzulegen, die Fakten zu klären und Alternativen zu einer Kündigung zu finden. Der Arbeitgeber darf frühestens 2 Werktage nach dem Gespräch schriftlich die Kündigung aussprechen.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Anhörung des Betriebsrats (oder der Personaldelegation) bei Einzelentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen bei mehr als einem Arbeitnehmer. Bei Kündigungen von 10 Arbeitnehmern oder mehr innerhalb von 30 Tagen in Unternehmen mit mind. 50 Arbeitnehmern: stärkere Beteiligung (Vorlage eines Sozialplans).
Bei Kündigung von 2 bis 9 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen ist ebenfalls der Betriebsrat (oder die Personaldelegation) zu hören und eine schriftliche Begründung vorzulegen, Vorlage eines Sozialplans ist fakultativ.
Im Individualrechtsschutz vor dem Conseil de Prud’hommes ist eine Schlichtungsphase vor dem bureau de conciliation obligatorisch durchzuführen, Vertretung des Betroffenen durch Arbeitnehmervertreter möglich.

Abfindungen
Gesetzliche (Mindest-)Abfindung bei Beschäftigung von mind. 1 Jahr (indemnité de licenciement): nicht weniger als 1/5 der Monatsbezüge pro Beschäftigungsjahr plus 2/15 des Monatsbezugs pro Jahr für die Zeit über 10 Jahre Betriebszugehörigkeit.
Höhere Abfindungen können einzel- oder tarifvertraglich vorgesehen sein. Anzuwenden ist die für den Betreffenden jeweils günstigere Regelung.

Ausgleich für Verzicht auf Kündigungsfrist (indemnité compensatrice de préavis): Entspricht in der Höhe dem Lohn oder Gehalt, das der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erhalten hätte.

Befristeter Vertrag
Der befristete Arbeitsvertrag (CDD) endet zum festgelegten Zeitpunkt. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Pauschalabfindung (indemnité de précarité) in Höhe von 10 %.

Vergleich
Vertrag, mit dem die Parteien einen Rechtsstreit verhindern oder beenden. Voraussetzung: Gegenseitige Zugeständnisse; der Arbeitnehmer darf jedoch keine Abfindung erhalten, die geringer ist als die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Abfindungen.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Frankreich

  • Gesetz Nr. 1975-534 vom 30. Juni 1975 (Loi n° 75-534 du 30 juin 1975 d'orientation en faveur des personnes handicapées ). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 1987-157 vom 10. Juli 1987 (en faveur de l'emploi des travailleurs handicapés). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 1990-602 vom 12. Juli 1990 (relative à la protection des personnes contre les discriminations en raison de leur état de santé ou de leur handicap). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 1991-663 vom 13. Juli 1991 (portant diverses mesures destinées à favoriser l'accessibilité aux personnes handicapées des locaux d'habitation, des lieux de travail et des installations recevant du public). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2001-647 vom 20. Juli 2001 (relative à la prise en charge de la perte d'autonomie des personnes âgées et à l'allocation personnalisée d'autonomie (1)). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2002-303 vom 4. März 2002 (relative aux droits des malades et à la qualité du système de santé). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2002-2 vom 2. Januar 2002 (rénovant l'action sociale et médico-sociale). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2002-73 vom 17. Januar 2002 (de modernisation sociale). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2004-806 vom 9. August 2004 (relative à la politique de santé publique). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005 über die Gleichberechtigung, Chancengleichheit, Teilhabe und Staatsbürgerschaft von Menschen mit Behinderungen (pour l'égalité des droits et des chances, la participation et la citoyenneté des personnes handicapées (1)). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2005-841 vom 26. Juli 2005 (relative au développement des services à la personne et portant diverses mesures en faveur de la cohésion sociale (1)). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2006-396 über Chancengleichheit vom 31. März 2006 (pour l'égalité des chances). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2007-308 vom 5. März 2007 (portant réforme de la protection juridique des majeurs). Konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.
  • Gesetz Nr. 2011-333 vom 29. März 2011 (relative au Défenseur des droits).
  • Dekret Nr. 1974-355 vom 26. April 1974 (relatif à l'organisation et au régime administratif et financier des instituts nationaux de jeunes sourds et de jeunes aveugles).
  • Dekret Nr. 2005-1617 vom 21. Dezember 2005 (relatif aux aménagements des examens et concours de l'enseignement scolaire et de l'enseignement supérieur pour les candidats présentant un handicap).
  • Dekret Nr. 2005-1013 vom 24. August 2005 (relatif aux dispositifs d'aide et de soutien pour la réussite des élèves au collège).
  • Dekret Nr. 2005-1014 vom 24. August 2005 (relatif aux dispositifs d'aide et de soutien pour la réussite des élèves à l'école).
  • Dekret Nr. 2005-1587 vom 19. Dezember 2005 (relatif à la maison départementale des personnes handicapées et modifiant le code de l'action sociale et des familles (partie réglementaire)).
  • Dekret Nr. 2005-1589 vom 19. Dezember 2005 (relatif à la commission des droits et de l'autonomie des personnes handicapées et modifiant le code de l'action sociale et des familles (partie réglementaire)).
  • Dekret Nr. 2006-555 vom 17. Mai 2006 (relatif à l'accessibilité des établissements recevant du public, des installations ouvertes au public et des bâtiments d'habitation et modifiant le code de la construction et de l'habitation).
  • Dekret Nr. 2009-1367 vom 6. November 2009 (portant création du comité interministériel du handicap).
  • Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale). Konsolidierte Fassung vom 1. Juni 2017.
  • Gesetzbuch über Sozialhilfe und Familien (Code de l'action sociale et de la famille). -       Arbeitsgesetzbuch (Code du travail).
  • Verfassung vom 4. Oktober 1958, konsolidierte Fassung vom 1. Dezember 2009.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

In Frankreich wurde "Behinderung" erstmals im Gesetz vom 11. Februar 2005 definiert. Danach gilt als Behinderung jede Einschränkung der Tätigkeit oder der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die ein Mensch in seiner Umgebung aufgrund einer wesentlichen, andauernden oder definitiven Veränderung einer oder mehrerer körperlicher, sensorischer, geistiger, kognitiver oder psychischer Funktionen, einer Mehrfachbehinderung oder einer beeinträchtigenden gesundheitlichen Störung erfährt (Artikel L. 114 des Sozial- und Familiengesetzbuchs "Code de l'action sociale et des familles").  

Grundsatz: Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen haben Zugang zu den der gesamten Bevölkerungen offenstehenden Einrichtungen und sollen in der allgemein üblichen Lebens-, Schul- und Arbeitsumgebung leben (Art. 2 des Gesetzes 2005-102 vom 11. Februar 2005).  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Als Behinderung können angesehen werden:

  • Schädigungen bzw. das Unvermögen, bestimmte grundlegende Tätigkeiten zu verrichten.
  • Einschränkungen bei Tätigkeiten des täglichen Lebens und des Lebens in der Gesellschaft.
  • die Notwendigkeit, menschliche, technische oder sonstige Hilfe in Anspruch zu nehmen.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Über den Grad der Behinderung wird auf Antrag des Betreffenden oder seines gesetzlichen Vertreters von der Commission des droits et de l'autonomie des personnes handicapées – CDAPH (Kommission für die Rechte und die Eigenständigkeit behinderter Menschen) entschieden. Die CDAPH sind in den Maisons départementales des personnes handicapées (Departementsstellen für Menschen mit Behinderungen) eingerichtet.  

Grundlage der Entscheidung ist die Evaluierung eines multidisziplinären Teams, das die dauernde Unfähigkeit anhand der Tabellen in einem Leitfaden feststellt (vgl. Art. L 241-6 des Code de l'action sociale et de la famille – Gesetzbuch über Sozialhilfe und Familien).  

Scherbehinderungsgrad und Ausweis

Carte d'invalidité - (Schwer-)Behindertenausweis - können alle Personen beantragen, bei denen ein anerkannter dauernder Grad der Behinderung von mind. 80 % besteht oder die Bezieher einer Invalidenrente der Sozialversicherung der 3. Kategorie sind, sowie Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 80 %, denen das Stehen schwerfällt (Carte de priorité pour personnes handicapées). Der Bezug einer Beihilfe oder Entschädigung ist nicht Voraussetzung für die Ausstellung des Behindertenausweises; der Ausweis wiederum führt nicht automatisch zum Bezug einer Rente oder anderer finanzieller Leistungen. Im Ausweis ist der Grad der Behinderung zwischen 80 % und 100 % vermerkt. Befristung des Ausweises: entweder unbefristet oder 1 bis 10 Jahre gültig, Verlängerung auf Antrag.  

Gesundheitliche Merkmale:

  • "cécité" = blind.
  • "besoin d'accompagnement" = berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson.
  • "station debout pénible" = Stehen beschwerlich.  

Der Behindertenausweis "Carte de priorité pour personnes handicapées" berechtigt zu bevorzugter Nutzung von Sitzplätzen in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Warteräumen, bevorzugter Behandlung bei Warteschlangen sowie bei Veranstaltungen und in Einrichtungen mit Publikumsverkehr.  

Zusätzlich Europäischer Parkausweis "Carte Européenne de Stationnement" für die Nutzung reservierter Behinderten-Parkplätze, auf Antrag und nach medizinischem Gutachten.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

3 Stufen: Gerichtlich angeordnete Schutzmaßnahmen (Sauvegarde de Justice), Betreuung (Curatelle) und Vormundschaft (Tutelle) fallen in die Zuständigkeit der Gerichte. Sie werden deshalb vom Vormundschaftsrichter (juge des tutelles, Richter des tribunal d'instance) verkündet.  

Artikel 425 des Code civil enthält keine genaue Definition oder Einstufung nach dem Grad der Geschäftsunfähigkeit, sondern hebt ab auf deren Folgen: Standpunkt, dass die Menschen von einer der gesetzlichen Schutzmaßnahmen profitieren können, die aufgrund eienr ärztlich bestätigten Veränderung ihrer geistigen oder physischen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihren Willen auszudrücken.  

Vormundschaftsrichter (juge des tutelles) trifft eine Entscheidung, wobei er eine ärztliche Bescheinigung über die Beeinträchtigung mit einbezieht. Soziale Kriterien allein reichen dafür nicht aus.  

Den rechtlichen Schutz verlangen dürfen die betreffenden Personen selbst, Lebenspartner, Ehepartner, Mitbewohner, Verwandte, nahestehende Personen und die Staatsanwaltschaft. Der behandelnde Arzt kann ebenfalls eine Anfrage stellen.  

Ein Erwachsener kann seine rechtliche Vertretung selbst wählen oder der Richter bestimmt, wer die Entscheidung fällen darf. Hat der Betreffende keine Angehörigen, die diese Entscheidung treffen können, entscheidet der Richter.  

Nach Artikel 122-1 des Strafgesetzbuchs ist eine Person nicht strafrechtlich verantwortlich, wenn sie wegen psychiatrischer oder neuropsychiatrischer Störungen keine Kontrolle über ihre Handlungen hatte oder diese nicht beurteilen konnte. Diese Bestimmungen sollen Menschen mit erheblichen psychischen Störungen vor einer Strafe schützen, die sie nicht verstehen können. Der Betreffende kann aber gegen seine Zustimmung in ein Krankenhaus eingewiesen werden.  

Menschen unter Betreuung haben das Wahlrecht. Dieses kann jedoch durch richterliche Entscheidung im Einzelfall entzogen werden.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung

Unterstützung durch Zentren für frühe Bildung (Services d'accompagnement familial et d'éducation précoce, SAFEP) für Kinder unter 3 Jahren mit schweren sensorischen Beeinträchtigungen.  

Grundsatz: Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen haben Zugang zu den der gesamten Bevölkerungen offenstehenden Einrichtungen und sollen in der allgemein üblichen Lebens-, Schul- und Arbeitsumgebung leben (Art. 2 des Gesetzes 2005-102 vom 11. Februar 2005).  

Kinderbetreuung

Finanzielle Unterstützung für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, um sich um Kind mit Behinderung unter 20 Jahren zu kümmern (Allocation journalière de présence parentale, AJPP): Innerhalb von 3 Jahren wird die Leistung von täglich € 43,14 für bis zu 310 Tage je nach dem Betreuungsbedarf des Kindes gewährt. Bei Alleinerziehenden Erhöhung auf € 51,25. Liegt das Einkommen der Familie unter einer bestimmten Schwelle, kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, falls die im Zusammenhang mit der Behinderung oder Krankheit stehenden Kosten mehr als € 110,89 im Monat betragen.  

Die Allocation journalière de présence parentale ist nicht kumulierbar mit bestimmten anderen Sozialleistungen, insbesondere nicht mit dem Bezug von Mutterschafts- oder Vaterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und der Zulage oder dem Erhöhungsbetrag zur Allocation d'éducation de l'enfant handicapée und der Allocation aux adultes handicapées (AHH).  

Vorschulkinder

Unterstützung von Kindergartenkindern mit Behinderungen durch Personal von Zentren für medizinisch-soziale Frühförderung (Centre d'action médico-sociale précoce, CAMSP) und durch Zentren für Betreuung und frühe Bildung (Services d'accompagnement et d'éducation précoce, SAFEP) für Kinder unter 3 Jahren mit schweren sensorischen Beeinträchtigungen.  

Schulkinder

Verschiedene Schularten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.  

Die französische Gebärdensprache ist als offizielle Sprache anerkannt. Schüler und Studierende mit Behinderungen haben das Recht in Gebärdensprache unterrichtet zu werden.  

SESSAD (Service d'éducation spéciale et de soins à domicile):

  • für Kinder mit Behinderungen bis 20 Jahre, die in Regelschule gehen.
  • Dienste für spezielle Pflege und Erziehung/Bildung/Unterstützung zu Hause.
  • auf die jeweilige Behinderung spezialisierte Pflegekräfte.  

Gemeinsamer Unterricht

Alle Kinder sollen grundsätzlich die gleichen Schulen besuchen. Die Eltern können sich jedoch auch für eine Förderschule entscheiden.  

Der Staat muss die Bildung für alle Kinder mit Behinderungen sicherstellen. Kinder haben das Recht auf gemeinsamen Unterricht sowie das Recht auf individuelle Bildungsprojekte.  

  • Einschulung in eine Förderklasse (Klasse zur schulischen Integration (Classe d'intégration scolaire, CLIS) in der Grundschule bzw. Förderung durch die örtliche Arbeitsgruppe für die schulische Inklusion (Unité localisée pour l'inclusion scolaire, ULIS) in den weiterführenden Schulen für die Kinder, bei denen ein ganztägiger Schulbesuch unter gewöhnlichen Umständen nicht möglich ist.  

Die französische Gebärdensprache ist als offizielle Sprache anerkannt. Schüler und Studierende mit Behinderungen haben das Recht in Gebärdensprache unterrichtet zu werden.  

SESSAD (Service d'éducation spéciale et de soins à domicile):

  • für Kinder mit Behinderungen bis 20 Jahre, die in Regelschule gehen.
  • Dienste für spezielle Pflege und Erziehung/Bildung/Unterstützung zu Hause.
  • auf die jeweilige Behinderung spezialisierte Pflegekräfte.  

Förderschulen

Die Einschulung in eine Förderschule wird als gemeinsame Entscheidung der Kommission für die Rechte und Selbstbestimmung der Schüler und der Eltern (Schulinstitut mit medizinischer Betreuung - Institut médico-éducatif, IME), Berufsbildungsstätte mit medizinischer Betreuung (Institut médicoprofessionnel, IMpro), therapeutisch-pädagogisches Schulinstitut (Institut thérapeutique, éducatif et pédagogique, ITEP) beschlossen.  

Freie Wahl der Eltern, ob das Kind eine Förderschule besuchen soll. Alle Kinder haben das Recht auf gemeinsamen Unterricht.  

Studenten

Die französische Gebärdensprache ist als offizielle Sprache anerkannt. Schüler und Studierende mit Behinderungen haben das Recht in Gebärdensprache unterrichtet zu werden.  

Es liegt in der Verantwortung der Universitäten ihre finanziellen Bedürfnisse in Bezug auf Unterkünfte, spezielles Lehrmaterial, Gebärdensprache-Dolmetscher, angepasste Computer und Braille-Übersetzungen dem Ministerium für höhere Bildung und Forschung mitzuteilen.  

Prävention und Gesundheitsförderung

Verschiedene gesundheitsfördernde und soziale Aktivitäten der Krankenkasse und Zusatzversicherungen, Gesundheitserziehung.  

Ambulante und stationäre Behandlung

Vollständige Übernahme der Behandlungskosten für Menschen mit Behinderungen, deren Behinderungen mit einer chronischen Erkrankung im Sinne der Krankenversicherung gleichgestellt werden.  

Funktionelle Rehabilitation mit Geld- und Sachleistungen.  

Freie Arztwahl; auf Überweisung des behandelnden Arztes zum Facharzt, andernfalls höhere Selbstbeteiligung; bei bestimmten Krankheiten, in Notfällen oder auf Reisen direkter Zugang möglich; feie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern und den privaten Vertragskrankenhäusern; Zugang zum Krankenhaus durch ärztliche Einweisung, außer in Notfällen.  

Heil- und Hilfsmittel

Kompensationsleistung für Menschen mit Behinderungen (Prestation de compensation, PCH) als individuelles Budget nutzbar.  

Leistungen durch Empfänger frei wählbar, z. B. für technische Hilfsmittel.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Sonstige Leistungen

Technische Hilfsmittel, Ankauf oder Anmietung von besonderer Ausstattung, Anpassung von oft benötigter Ausstattung, Haushaltshilfen (Anpassung), Hilfsmittel zur Beförderung, spezielle oder außergewöhnlicher Hilfe, Tiere zur Unterstützung. (Stand: 2016)  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Kompensationsleistung für Menschen mit Behinderungen (Prestation de compensation, PCH) als individuelles Budget nutzbar; Leistungen durch Empfänger frei wählbar, z. B. für Wohnungsanpassungen, technische Hilfen, persönliche Assistenz, Assistenztiere, Sonderausgaben für Transport, außergewöhnliche Ausgaben. Nicht vermögensabhängig, steuerfrei.  

Betreutes Wohnen

Freie Wahl für Menschen mit Behinderungen, wie sie leben wollen. Aufgrund der nicht flächendeckenden Verfügbarkeit von persönlichen Assistenten kann ein eigenständiges Wohnen mitunter kompliziert sein.  

  • Service der Persönlichen Assistenz möglich: Hilfe bei der Ausführung von Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. Verrichten der Notdurft, Essen).
  • Dienstleister, die zur Pflege und medizinischen Versorgung Erwachsene mit Behinderungen zu Hause aufsuchen.  

Sonstige Geldleistungen

Zuschlag für selbständige Lebensführung (majoration pour la vie autonome) bzw. Leistung zur Einkommensergänzung (complément de ressources): Wird behinderten Menschen im Alter von 20 bis 60 Jahren im Falle dauernder Unfähigkeit von mehr als 80 % gewährt, die keine Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit haben und über eine eigenständig genutzte abgeschlossene Wohnung verfügen.  

Persönliches Budget

Kompensationsleistung für Menschen mit Behinderungen (Prestation de compensation, PCH) als individuelles Budget nutzbar; Leistungen durch Empfänger frei wählbar:

  • Persönliche Assistenz (kann auch Familienmitglied sein).
  • Technische Hilfsmittel (dauerhaft oder vorübergehend).
  • Anpassung der Wohnung, des Fahrzeugs, Ausgleich der Transport-Mehrkosten.
  • Blindenführhunde.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Der Ombudsmann (Défenseur des droits) und der nationale Beratungsrat für Menschenrechte überwachen die Unabhängigkeit des Koordinierungsmechanismus für die UN-Behindertenrechtskonvention.  

Sonstige Hilfsangebote

67 Verbände von Menschen mit Behinderungen haben einen informellen Ausschuss für Menschen mit Behinderungen und Eltern von Kindern mit Behinderungen (Associations représentatives de personnes handicapées et de parents d’enfants handicapés) ins Leben gerufen:

  • Ziel: Weiterentwicklung der Behindertenpolitik.
  • Mitglied des Nationalen Behindertenbeirats (Conseil national consultatif des personnes handicapées, CNCPH).
  • Die Verbände sitzen rechtmäßig im Exekutivausschuss der Abteilungsämter für Menschen mit Behinderungen (Maisons Départementales des Personnes Handicapées, MDPH) sowie in den Kommissionen für die Rechte und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Commissions des droits et de l'autonomie des personnes handicapées, CDAPH).
  • Mitwirkung in kommunalen, interkommunalen, ministeriellen und interministeriellen Ausschüssen für Barrierefreiheit (Commissions (inter)communales pour l’accessibilité aux personnes handicapées - CAPHs, Délégation ministérielle à l’accessibilité - DMA, Observatoire interministériel de l’accessibilité et de la conception universelle).
  • Mitwirkung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Verwaltungsrat des Fonds für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Association pour la gestion du fonds pour l'insertion professionnelle des personnes handicapées, AGEFIPH) und im Beirat des Fonds für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den öffentlichen Dienst (Fonds pour l'insertion des personnes handicapées dans la fonction publique, FIPHFP).  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Berufsausbildung in Regelschulen:

  • Schaffung von örtlichen Arbeitsgruppen für die schulischen Inklusion (Unité localisée pour l'inclusion scolaire, ULIS) in Fachgymnasien (lycées professionnels).
  • Gruppen nicht auf Art der Behinderung basierend, sondern durch Formen der Berufsausbildung (von der Schule vorgeschlagen).
  • Ermöglichung für junge Menschen mit Behinderungen, normalen Lehrplänen zu folgen und zwischen Unterricht und praktischen Workshops zu wechseln, mit mehr Praxis als für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder ohne Behinderungen.  

Speziellen Ausbildungszentren für Jugendliche mit Behinderungen:

  • EREA (Etablissements Régionaux d’enseignement adapté): regionale spezialisierte Schulen der öffentlichen Bildungsbehörden für Kinder mit Lernschwierigkeiten.  

Berufsausbildung in regulärem Arbeitsumfeld (Sonder-Ausbildungszentren für Lehrlingsausbildung (Centres de formation d'apprentis spécialisés, CFAS):

  • richtet sich an Jugendliche mit Behinderungen, die durch nur wenige Anpassungen oder Änderungen eine Berufsausbildung abschließen können.
  • Ausbildungszentren passen Ausbildung an Behinderungen an, z. B. längere Dauer.
  • Mischung aus Unterricht und Praktika in privaten Unternehmen.
  • Ziel: Erreichen des Abschlusses der beruflichen Bildung.
  • Lohn: Auszubildende erhalten einen Prozentsatz des Mindestlohns, der vom Alter und dem Ausbildungsfortschritt abhängt.  

Werkstätten für Behinderte

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen: ESAT (Établissements et services d’aide par le travail) und EA (Entreprises Adaptées):

  • Beschäftigung für Arbeitnehmer mit geringer Leistungsfähigkeit.
  • Entlohnung: 55 % bis 110 % des gesetzlichen Mindestlohns SMIC.
  • Tarifverträge.
  • sozialmedizinische Unterstützung.
  • Betreuung des Arbeitnehmers bei Übergang von Werkstatt in regulären Arbeitsmarkt, bei Auflösung des Arbeitsvertrags oder wenn keine Festanstellung nach befristetem Arbeitsvertrag folgt: Recht auf Rückkehr in die Werkstatt.

(Stand: 2016)  

Arbeitgeberpflichten

  • Verpflichtende Beschäftigungsquote von 6 % für alle privaten Arbeitgeber und für industrielle und kommerzielle Betriebe im öffentlichen Dienst und bei privaten Arbeitgebern des öffentlichen Sektors (ab 20 Beschäftigte), für den öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen.
  • Zur Berechnung der Quote werden teilweise auch Unterverträge mit Unternehmen oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt ebenso wie die Aufnahme von Praktikanten mit Behinderungen im Rahmen einer Berufsausbildung.  

Alternativ:

Beitragszahlung an den Fonds für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen AGEFIPH (Association pour la gestion du fonds pour l’insertion professionnelle des personnes handicapées); Geldstrafe bei Nichteinhaltung der Verpflichtung.  

Die eingenommenen Strafgelder werden zur Unterstützung von Unternehmen eingesetzt, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.  

Anreize für Arbeitgeber

Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber:

  • Schulungen.
  • Einstellungsprämien für Menschen mit Behinderungen, die seit langem arbeitslos sind.
  • Weiterbildungsverträge.
  • Mobilitätsförderung.
  • menschliche und technische Hilfe.
  • Anpassung des Arbeitsplatzes.
  • Barrierefreiheit an Arbeitsplätzen.
  • Sensibilisierungsmaßnahmen bei Management, Personalverwaltung, Belegschaft.  

Zuschüsse für Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen durch Unterstützungsfonds für Dienstleistungen, Handwerk und Handel (Fonds d’intervention pour les services, l’artisanat et le commerce, FISAC): max. 40 % der Ausgaben für Herstellung der Barrierefreiheit.  

Voraussetzungen:

  • Umsatz weniger als € 800.000 pro Jahr.
  • Firmensitz in Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern.

(Stand: 2016) 

Arbeitsassistenz

Kompensationsleistung für Menschen mit Behinderungen (Prestation de compensation, PCH) als individuelles Budget nutzbar; Leistungen durch Empfänger frei wählbar, z. B. für Arbeitsassistenz.  

Sonstige Leistungen

Nationaler Beschäftigungspakt für Menschen mit Behinderungen (Pacte national pour l'emploi des personnes handicapées) mit u. a. folgenden Aufgaben bzw. Zielen:

  • Erhöhung der Zahl der Abkommen in den Unternehmen und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse für Menschen mit Behinderungen (Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Löhne, Schulung usw.).
  • Verbesserung des barrierefreien Zugangs zu Arbeitsplätzen und Schaffung zugänglicher Räume.
  • Erprobung von Möglichkeiten und Vorrichtungen für barrierefreie Kommunikation über das Telefon.
  • Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Arbeitgeber und Menschen mit Behinderungen.
  • Verbesserung der Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen.
  • Ausbau von Plänen für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen auf regionaler Ebene.
  • Verbesserung der Recruiting-Prozesse im öffentlichen Sektor (langfristige Planung) zu mehr Neueinstellungen von Beamten mit Behinderungen.  

Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):

Registrierte Arbeitsuchende, die an einem Training teilnehmen und keine Leistung zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Beschäftigung beziehen, erhalten eine Vergütung entsprechend ihrer Situation zu Beginn des Trainings: frühere berufliche Tätigkeiten oder, falls nicht vorhanden, die persönlichen Umstände (Mensch mit Behinderung, verwitwet, geschieden).

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

allemagne tourisme & culture
Reisen nach Deutschland, Veranstaltungen in Deutschland
http://www.allemagnevoyage.com/index.html

Berlinerin in Frankreich
Berlinerin in Frankreich ist der Blog einer deutschen Auswanderin und bietet neben Nachrichten aus Frankreich, Informationen für Touristen, potentielle Einwanderer und sonstige Frankreichinteressierte und vor allem Berichte aus dem wahren Leben abseits der Klischees.
https://berlinerininfrankreich.de/

Deutsche in Paris (DIP)
DIP, also „Deutsch in Paris“, ist eine Gruppe aus Franzosen, Deutschen und anderen Nationalitäten, die in allererster Linie Treffen organisiert, auf denen man deutsch sprechen kann, aber natürlich nicht unbedingt muss. Das kann der Stammtisch sein, ein Kinobesuch, eine Hausparty, ein Picknick, ein Ausflug in die Umgebung von Paris, ein Museumsbesuch, sportliche Aktivitäten, Konzerte, Diskos, Bars Restaurantbesuche oder einfach nur ein gemütlicher Brunch am Sonntagvormittag.
https://www.deutscheinparis.de/ueber-uns/

Katholische Gemeinde Deutscher Sprache Paris St. Albertus Magnus
Wer zum ersten Mal in die rue Spontini kommt, wird schnell feststellen, dass hier vieles anders ist als in einer Kirchengemeinde in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Dies liegt vor allem an der besonderen Situation, in der sich eine Auslandsgemeinde befindet. Zum Einen besteht die Gemeinde zum größten Teil aus Menschen, die nur für einen begrenzten Zeitraum nach Paris kommen, um hier zu arbeiten oder zu studieren, während nur ungefähr ein Drittel dauerhaft hier seinen Wohnsitz hat. Zum Anderen ist der Einzugsbereich einer Auslandsgemeinde ein ganz anderer als der einer Territorialgemeinde. Die Gemeindemitglieder wohnen nicht im unmittelbaren Umkreis, sondern teilweise mehr als 30 km von der Gemeinde entfernt.
http://www.katholischegemeindeparis.eu/index.php?Page=4

Kind und Kegel Toulouse
Online- Netzwerk für deutschsprachige Familien in Toulouse
Kind & Kegel möchte deutschen Familien in und um Toulouse ein soziales Netzwerk bieten,das gerade den Einstieg und den Alltag mit Kind in Frankreich unterstützt und erleichtern soll. Ziel ist die gegenseitige Unterstützung beim Einleben, interessante Einblicke in die französischen Kultur aber auch einfach nur der Austausch von nützlichen Infos- und nicht zu Vergessen: Der Austausch mit netten, neuen Menschen
www.kindundkegel-toulouse.de

My Online Therapie
Hilfe durch erfahrenen Online Psychologen per Telefon oder Video Chat. My ­Online ­Therapie bietet professionelle psychologische Online Beratung auch außerhalb der Sprechzeiten sowie an Wochenenden möglich.
http://myonlinetherapie.com

Treffen im Süden

Übersicht über deutsch-französche Stammtische im Süden Frankreichs.
Es stehen auch die Kontakdaten der Veranstalter zur Verfügung


http://propax.de/TISO/TIS1.htm