Länderinformationen China

Hauptstadt Peking
Fläche 9.596.961 km²
Einwohnerzahl 1.412.600.000
Regierungssystem Volksrepublik
Religion Nicht religiös (73,6 %), Buddhismus (15,9 %), Christentum (2,5 %), Daoismus (0,9 %), Volksglaube (0,8 %), Islam (0,5 %)
Amtssprache Chinesisch (Hochchinesisch) und anerkannte Regionalsprachen
Währung Renminbi
Zeitzone UTC+8
Internet-TLD .cn

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise  
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich unbedingt auf der Webseite der chinesischen Botschaft in Berlin und ggf. zusätzlich bei weiteren offiziellen Stellen Chinas.

Die chinesischen Auslandsvertretungen erteilen seit dem 15. März 2023 wieder Visa aller Kategorien. Ebenfalls möglich ist die Einreise mit gültigen Visa, die vor dem 28. März 2020 ausgestellt wurden sowie visafreie Transitaufenthalte. Über die aktuellen Einreiseregelungen nach China informieren die Webseiten der chinesischen Auslandsvertretungen in Deutschland und das Außenministerium der VR China

Mit Wirkung vom 29. April 2023 ist für Flugreisende nach China nur noch ein selbst durchgeführter, negativer Antigen-Schnelltest für das Boarding erforderlich, der innerhalb von 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ dazu kann auch ein negatives PCR-Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden vor Abflug, für die Einreise genutzt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter 3 Jahren, ebenso wie Personen, die direkt aus Macau anreisen bzw. sich in den letzten 7 Tagen in China, Hongkong oder Macau aufgehalten haben und per Direktflug aus Hongkong anreisende Kinder unter 4 Jahren.

Das negative Testergebnis ist in die Gesundheitserklärung des chinesischen Zolls einzutragen. Dies kann über WeChat, die offizielle App oder die Website des chinesischen Zolls geschehen.

Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Shanghai und nach Peking) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen begrenzt.

Aus dem Ausland in die VR China einreisende Personen können, unabhängig von ihrer Nationalität und unabhängig von etwaiger Impfung oder Genesung, an dem Erstankunftsort einer routinemäßigen Infektionskontrolle unterzogen werden. Fluggäste, deren Gesundheitserklärung sowie Kontrollergebnis unauffällig sind, dürfen ohne Einschränkungen an ihren Zielort weiterreisen. Einreisende mit Auffälligkeiten müssen einen Schnelltest absolvieren. Bei positivem Testergebnis dürfen Fluggäste, die keine bzw. nur leichte Symptome haben und keine schwere Vorerkrankung aufweisen, sich in häusliche Quarantäne begeben. Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.

Ausreise und Transit
Für den einmaligen Flughafentransit von bis zu 24 Stunden besteht keine Visumpflicht. 

Beschränkungen im Land
China hat inzwischen seine COVID-19-Einschränkungen verringert (z. B. Heimquarantäne für Infizierte möglich, Zugang zum ÖPNV und Flughäfen ohne PCR-Test, keine Registrierungspflicht beim Kauf fiebersenkender Medikamente).

In Großstädten ist die Versorgung auch medizinischer Notfälle in den örtlichen Krankenhäusern möglich. Die Versorgung mit notwendigen Medikamenten ist in der Regel gewährleistet.

In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht.

Für den Besuch touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich.

Empfehlungen

  • Berücksichtigen Sie bei Ihren Reiseplänen die am Reiseziel geltenden Maßnahmen zur COVID-Prävention.
  • Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und Ihrer Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
  • Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. 
  • Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Masern
Die WHO hat im Januar 2019 einen fehlenden Impfschutz gegen Masern zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko.

  • Überprüfen Sie im Rahmen der Reisevorbereitung Ihren sowie den Impfschutz Ihrer Kinder gegen Masern und lassen diesen ggf. ergänzen.


Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben. Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet oder Aufenthalt von mehr als 12 Stunden im Transit eines Gelbfiebergebiets müssen alle Personen ab einem Alter von neun Monaten ein Gelbfieberimpfung nachweisen. China selbst ist kein Gelbfieberinfektionsgebiet.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Stellen Sie einen vollständigen Impfschutz gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) sicher, siehe Poliomyelitis.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A und Poliomyelitis, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber, Hepatitis B, Tollwut, Japanische Enzephalitis und Typhus empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung noch sechs Monate gültig sein und mindestens zwei visierbare Seiten enthalten.
Ausländer über 16 Jahre müssen sich zu jeder Zeit mit einem Reisepass mit gültigem chinesischem Visum ausweisen können. Polizeiliche Kontrollen sind, insbesondere im Zuge erhöhter Sicherheitsmaßnahmen im Umfeld von Großereignissen oder Gedenktagen, jederzeit möglich.

Visum
Für die Einreise in die Volksrepublik China ist ein Visum erforderlich, das vor der Reise bei dem Visa Application Service Center - durch Aufnahme biometrischer Daten (Abgabe von Fingerabdrücken) persönlich - beantragt werden muss. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren an.

Ein Visum ist nur für bestimmte Transitreisen unter bestimmten Voraussetzungen nicht vor Reiseantritt erforderlich, siehe Visafreier Transit.

An chinesischen Flughäfen werden für Personen, die nicht über ein erforderliches, gültiges Einreisevisum für die VR China verfügen, grundsätzlich keine Visa ausgestellt, sondern regelmäßig die Einreise verweigert.

Nach geltendem chinesischem Einreiserecht muss der Visumantrag im Land der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts (der im Visumverfahren nachgewiesen werden muss) eingereicht werden. Ein Ausweichen in Drittländer (auch Hongkong) ist nur dann möglich, wenn dort ein dauerhafter, legaler Aufenthalt besteht.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach China sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in China finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für China

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in China genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach China finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in China.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach China gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich in China ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Zur Prüfung, ob für eine in China ausgeübte Beschäftigung die chinesischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China vom 4. April 2001 (BGBl. 2002 II, S. 83 ff.) heranzuziehen. Es ist am 4. April 2002 in Kraft getreten (Bekanntmachung BGBL. 2002 II; S. 964). 

Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf die Volksrepublik China auf die Rechtsvorschriften

  • der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • der Arbeitslosenversicherung.

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bezieht sich das Abkommen auf die Rechtsvorschriften

  • der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • die Arbeitsförderung.

Das Abkommen gilt nicht für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macau.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und China – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und China spezielle Zuständigkeitsregelungen. 

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die chinesischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in China ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung ausgeübt wird.

Die chinesischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses 

ausschließlich in China arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in China im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Die ersten 48 Kalendermonate

Für einen nach China entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 48  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (vgl. hierzu Artikel 4 des Abkommens). Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in China und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in China das Ministry of Human Resources and Social Security zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in China bzw. vor Ablauf der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung  beim GKV-Spitzenverband, DVKA den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in China
  3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in China
  4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in China
  5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in China
  6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  8. Kopien des Vordrucks VRC/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48  Kalendermonate überschreitet.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in China fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in China, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in China erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck VRC/D 101

Arbeitnehmer, die in China arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in China“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck VRC/D 101.

In Deutschland wird der Vordruck VRC/D 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die ersten 48 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Das chinesische Gesundheitswesen befindet sich momentan in einer großen Umbauphase. Während früher alle medizinischen Leistungen vom Staat oder seinen Unternehmen gratis erbracht worden waren, wurde seit dem Beginn der ökonomischen Reformen sichtbar, dass sich auch Privatpersonen und -unternehmen an den Kosten beteiligen müssen. Von der Regierung wird ein Krankenversicherungssystem nach westlichem Vorbild angestrebt. Es gibt jedoch nach wie vor deutlich zu wenig qualitativ hochwertige Krankenhäuser, sowohl in der Stadt aber besonders auf dem Land. Arzttermine werden deshalb oft nur mit Bestechungsgeldern zu bekommen sein.

Ausländische Arbeitnehmer können nur die internationalen Bereiche der nationalen und gesetzlichen Krankenhäuser nutzen, nicht aber die internationalen Kliniken. 

Unternehmen sollten deshalb zwingend für ihre Mitarbeiter eine weltweit gültige Auslandskrankenversicherung abschließen. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. einer solchen weltweiten Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V. wenden: DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in China von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Chinaaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Chinaaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach China auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet, und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt.

In der Volksrepublik China gibt es keine mit Deutschland vergleichbare Pflegeversicherung. Die Pflege und Versorgung wurde vielmehr in der Verfassung geregelt. Demzufolge werden die Kinder verpflichtet, für ihre Eltern zu sorgen. Im Jahr 1996 konkretisierte dies ein Gesetz, mit dem die Vernachlässigung oder der Missbrauch alter Menschen unter Strafe gestellt wurde. Solche Gesetze werden in China akzeptiert, weil es ein wichtiger Teil der konfuzianischen Tradition ist, den Eltern selbstlos zu helfen. Durch die Ein-Kind-Politik könnte im Zukunft für etliche chinesische Familien die Formel 1-2-4 gelten: ein Erwerbstätiger muss allein für zwei Eltern und möglicherweise vier Großeltern zu sorgen haben (vgl. auch Rentenversicherung).

Es gibt in China drei verschiedene Rentensysteme. Erstens, ein System für die Staatsangestellten, das aus Steuermitteln finanziert wird; zweitens ein System für die städtischen Arbeitnehmer in staatlichen und privaten Unternehmungen; ein drittes System für die Mehrzahl der Chinesen, die keinen offiziellen Arbeitgeber haben, befindet sich seit 2009 im Aufbau. 1951 wurde das erste offizielle betriebliche Rentensystem in China eingeführt. Die Arbeitnehmer der Staatsbetriebe erhielten damals Renten in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Arbeitslohns. Finanziert wird das betriebliche Rentensystem aus den laufenden Einnahmen der Staatsbetriebe, die drei Prozent der Lohnsumme für die Renten in einen Pool einzahlen. Ein zusätzlicher landesweiter Pool zur Vorfinanzierung der Rente wurde während der Kulturrevolution abgeschafft. Daher mussten bis Ende der 1980er Jahre die Renten ausschließlich aus den laufenden Einnahmen der Unternehmen finanziert werden.

Im Zuge der Wirtschaftsreformen wurde ab 1978 das Rentenniveau auf bis zu 75 % angehoben, zudem führte China eine Vorruhestandsregelung ein. Ab den 1990er Jahren wurde das Rentensystem reformiert und auf mehrere Säulen gestellt. Zunächst wurde der landesweite Pool wieder eingeführt, womit die Rentenlast unter den Unternehmen geteilt war. Das gültige Rentensystem besteht aus drei Säulen:

  • Aus der Basisrente erhalten die Rentner eine Mindestleistung in Höhe von 20 % des vorjährigen Durchschnittslohns der Provinz beziehungsweise der Gemeinde. Die Finanzierung beruht auf Beiträgen der Firmen, die dafür im Schnitt 20 % der Lohnsumme aufwenden. Zuschüsse der Zentral- und Lokalregierungen machen in der Zwischenzeit beinahe ein Drittel der Einnahmen der Rentenkassen aus. Ohne diese Zuschüsse würden die Kassen Verluste machen.
  • Die zweite Säule ist ein obligatorisches beitragsbezogenes Kapitaldeckungsverfahren, in dem für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Rentenkonto geführt wird. Die Arbeitnehmer tragen acht Prozent ihrer Lohnsumme bei. Nach 35 Beitragsjahren sollen die Rentner durch diese zweite Säule weitere 38,5 % des Durchschnittslohnes zusätzlich zur Basisrente erhalten.
  • Die dritte Säule bildet eine freiwillige Zusatzrente. Hierbei besteht die Möglichkeit, eine betriebliche Altersvorsorge einzuführen, die entweder durch die Unternehmen oder private Versicherer verwaltet wird.

Ein Problem ist der große Unterschied der Rentenhöhe zwischen dem staatlichen und dem betrieblichen Rentensystem: Während im staatlichen Rentensystem die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie Personen in einem vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis in der Regel 90 % ihres letzten Gehalts vom Staat als Rentenzahlung erhalten, können Arbeiter und Angestellte von privaten Unternehmen nur mit einer Rentenzahlung in Höhe von 50 % ihrer letzten Bezüge rechnen. Eine Reform wird diskutiert, aber ein geeigneter Plan liegt dazu noch nicht vor.

Durch die stetig steigende Lebenserwartung wird eine Erhöhung der Altersgrenze für den Eintritt ins Rentenalter unausweichlich. Heute gehen Frauen bei einer Lebenserwartung von 75 Jahren mit 55 Jahren in Rente. Auf Dauer wird dies nicht finanzierbar sein. In der chinesischen Verfassung werden die Kinder verpflichtet, für ihre Eltern zu sorgen. Im Jahr 1996 konkretisierte dies ein Gesetz, mit dem die Vernachlässigung oder der Missbrauch alter Menschen unter Strafe gestellt wurde. Solche Gesetze werden in China akzeptiert, weil es ein wichtiger Teil der konfuzianischen Tradition ist, den Eltern selbstlos zu helfen. Durch die Ein-Kind-Politik könnte im Zukunft für etliche chinesische Familien die Formel 1-2-4 gelten: ein Erwerbstätiger muss allein für zwei Eltern und möglicherweise vier Großeltern zu sorgen haben (vgl. auch Pflegeversicherung).

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Chinesisch-Deutsche Gesellschaft e. V.
Chinesisch-Deutsche Gesellschaft e. V. mit Sitz in Hamburg. Hamburg – Shanghai Leben an Elbe und Huangpu. Seit nunmehr fast dreißig Jahren verfolgen wir weiterhin mit großer Begeisterung die Aufgabe, das gegenseitige Verständnis zwischen der VR China und Deutschland zu vertiefen. Wir wollen als mit unserem besonderen Forum im norddeutschen Raum mit unseren Veranstaltungen und digitalen Formaten einen regelmäßigen Austausch zu aktuellen, globalen und geostrategischen Chinathemen anbieten, diese in die historische und zeitgeschichtliche Perspektive einordnen und „hanseatisch-sachlich“ und mit Freude analysieren. Ansprechpartner in Hamburg: Yvonne Grünewald Ansprechpartner in Shanghai: Lars Anke
http://www.chdg.de

Deutscher Club Shanghai
Mit dem Deutschen Club Shanghai ankommen, eingewöhnen und wohlfühlen. Der Deutsche Club Shanghai wurde 1998 gegründet und ist heute mit über 400 Mitgliedsfamilien ein ebenso leistungsfähiges wie zuverlässiges Non-Profit-Netzwerk für Information, Bildung, Austausch, Beratung und Unterhaltung in Shanghai. Der Deutsche Club will unterstützen, verbinden und Brücken schlagen.
www.dcs-shanghai.org

Hong Kong Tourism Board (HKTB)
Die Hong Kong Tourist Association (HKTA), 1957 durch staatliche Anordnung gegründet, wurde mit Wirkung vom 1. April 2001 rekonstituiert und nennt sich seitdem Hong Kong Tourism Board (HKTB).
http://www.discoverhongkong.com/german

Hongkongfolks.de - Deutsche in Hongkong
Offene Plattform für Deutsche in Hongkong. Austausch von Informationen zum Leben und Arbeiten in Hongkong
http://www.hongkongfolks.de

Schanghai.com - die deutschsprachige China-Plattform
http://www.schanghai.com/

Shanghaifolks.de - Deutsche in Shanghai
Offene Plattform für Deutsche in Shanghai. Austausch von Informationen zum Leben und Arbeiten in Shanghai
http://www.shanghaifolks.de