Länderinformationen Belgien

Hauptstadt Brüssel
Fläche 30.688 km²
Einwohnerzahl 11.492.641
Regierungssystem Konstitutionelle parlamentarische Monarchie, Föderalstaat
Religion 75 % römisch-katholisch, 1 % protestantisch, 8 % Muslime, 16 % nicht konfessionell gebunden
Amtssprache Niederländisch, Französisch, Deutsch
Währung Euro
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .be

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei der Regierung von Belgien.

Für Reisende aus Deutschland gelten derzeit keine pandemiebedingten Einreisebestimmungen.

Die belgische Regierung sieht weiterhin Test- und Quarantäneregeln für Einreisende aus Hochrisikogebieten vor, hat aber aktuell keine Länder in diese Kategorie eingestuft.

Ausreise und Transit
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebestimmungen.

Beschränkungen im Land
Eine Maskenpflicht besteht in Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen ab 12 Jahren. Ansonsten wird das Tragen einer Maske in Innenräumen empfohlen.Personen mit COVID-19-Symptomen können sich in Apotheken in Belgien, die Antigentests durchführen, testen lassen.

Weitere Informationen zum Verhalten im Falle von COVID-19-Symptomen bieten die belgischen Behörden.

Terrorismus
In der Vergangenheit wurden terroristische Anschläge in Belgien verübt; 2016 am internationalen Flughafen Zaventem in Brüssel und in der U-Bahnstation Maelbeek in der Brüsseler Innenstadt. 2017 gab es einen Anschlagsversuch am Brüsseler Zentralbahnhof. Der Grad der Terrorgefahr wird auf einer Skala von eins bis vier festgelegt und befindet sich gegenwärtig auf Stufe zwei. An Flughäfen, Bahnhöfen und Regierungsgebäuden ist mit einer erhöhten Polizeipräsenz zu rechnen.
Offizielle Informationen sind beim belgischen Centre de Crise erhältlich.

  • Führen Sie stets ein nationales Ausweisdokument mit sich.
  • Planen Sie genügend Zeit für Sicherheitskontrollen ein.
  • Bewegen Sie sich in der Stadt mit erhöhter Aufmerksamkeit und Wachsamkeit.
  • Folgen Sie den Anweisungen der belgischen Sicherheitskräfte.
  • Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.

Kriminalität
Als Großstadt ist Brüssel verstärkt von Taschendiebstahl bzw. -raub und Kleinkriminalität betroffen. Besonders betroffen sind der Süd- und der Nordbahnhof mit dem angrenzenden Stadtteil Molenbeek und entlang des Schelde-/Willebroek-Kanals, aber auch belebte Plätze bzw. Metrostationen und Touristenattraktionen, sowie das Europaviertel.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf und speichern Sie Kopien am besten elektronisch. Führen Sie bei Ausflügen und Stadtrundgängen nur Kopien von Ausweisen mit sich.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld mit; tragen Sie keine nicht benötigten Wertsachen mit sich.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in der U-Bahn und im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Lassen Sie an Raststätten oder Parkplätzen keine offen sichtbaren (Wert-)Gegenstände im Fahrzeug liegen und schließen Sie das Fahrzeug beim Verlassen ab. Verriegeln Sie auch beim Fahren die Türen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch; teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich, oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die Einreise nach Belgien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in Belgien ist gut.
Es besteht in Belgien für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Belgien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Vorsicht gilt derzeit beim Transport von Schweinefleisch: Es sind Fälle der Afrikanischen Schweinepest aufgetreten. An dieser Tierseuche können ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) erkranken, für den Menschen ist sie ungefährlich. Das Virus, das die Krankheit auslöst, kann in frischem, gefrorenem, gepökeltem und geräuchertem Fleisch sowie Wurstwaren vorhanden sein. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat zur Afrikanischen Schweinepest weitere Informationen veröffentlicht.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

 

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Belgien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Belgien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Belgien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Belgien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Allgemeines
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die belgischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Belgien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die belgischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Belgien arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Belgien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Belgien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Belgien den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1 zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Wichtig: Von belgischer Seite wurden die zuständigen deutschen Stellen davon in Kenntnis gesetzt, dass das "Office National de Sécurité Sociale" nur unter den folgenden Bedingungen bereit ist, eine Ausnahmevereinbarung zu treffen:

  1. Für den Arbeitnehmer müssen unmittelbar vor der Entsendung nach Belgien mindestens einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.
  2. Der deutsche Arbeitgeber muss allein über die Höhe des Entgelts und die Laufbahnplanung des Arbeitnehmers entscheiden.
  3. Der deutsche Arbeitgeber ist für die Einstellung und Entlassung des Arbeitsnehmer zuständig und hat auch die (finanzielle) Last einer Entlassung zu tragen.
  4. Der Arbeitnehmer darf keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen, in dem er die Beschäftigung in Belgien ausübt, geschlossen haben.
  5. Die Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Arbeitnehmer und dem deutschen Arbeitgeber müssen in vollem Umfang fortbestehen. Ein in Deutschland bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis reicht nicht aus.
  6. Die Beschäftigungsdauer in Belgien darf grundsätzlich maximal fünf Jahre betragen. Dabei werden Zeiten einer vorhergehenden Entsendung bis zu zwölf Monaten beziehungsweise 24 Monaten einbezogen. Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer für einen kurzen und bereits vorher feststehenden Zeitraum eine Unterbrechung in der deutschen Sozialversicherung hinnehmen müsste, ist in besonders gelagerten Einzelfällen mit dem Vorbehalt einer auflösenden Bedingung eine Fristverlängerung möglich. Für derartige Verlängerungsanträge werden besondere Garantien des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers gefordert. Einer weiteren Ausnahmevereinbarung für einen Arbeitnehmer, der erneut vorübergehend in Belgien beschäftigt ist, wird nur zugestimmt, wenn zwischen den Beschäftigungszeiten in Belgien mindestens ein Jahr liegt. Ansonsten erfolgt eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und Belgien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem
Es handelt sich um ein vorwiegend aus Beiträgen finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige).

Rechtsgrundlagen
Geldleistungen und Sachleistungen (Arbeitnehmer):
Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung (Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités - Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen) in der Fassung vom 14. Juli 1994 und Königlicher Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung dieses Gesetzes (zusätzlich nur für Arbeitnehmer: Verordnung vom 16. April 1997 zur Ausführung des Artikel 80, 5 dieses Gesetzes (Geldleistungen)).Gesetz über Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen (Loi relative aux hôpitaux et à d'autres établissements de soins - Wet betreffende de ziekenhuizen en andere verzorgingsinrichtingen) vom 10. Juli 2008.Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlasses vom 28. Dezember 1944 zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer.

Nur Geldleistungen (Selbständige):
Königlicher Erlass vom 20. Juli 1971 zur Schaffung einer Kranken- und Mutterschaftsversicherung für Selbständige und ihre mithelfenden Familienangehörigen (Arrêté royal instituant une assurance indemnités et une assurance maternité en faveur des travailleurs indépendants et des conjoints aidants – Koninklijk besluit houdende instelling van een uitkeringsverzekering en een moederschapsverzekering ten voordele van de zelfstandigen en van de meewerkende echtgenoten).

Geltungsbereich
Alle Arbeitnehmer, die gegen ein Entgelt beschäftigt werden und Gruppen von Menschen, die diesen Gleichgestellt sind. Dazu zählen u. a.:

  • Rentenbezieher (einschl. Verwitwete, Invaliden und Waisen)
  • Arbeitslose
  • Menschen mit Behinderungen
  • Studierende
  • Bestimmte Geistliche und Mitglieder religiöser Gemeinschaften
  • Im nationalen Register der natürlichen Personen eingetragene Personen
  • Bestimmte Angehörige des früheren öffentlichen Dienstes in Afrika

Alle Selbständigen müssen eine obligatorische Krankenversicherung abschließen. Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Geldleistungen:
Alle aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen.

Besondere Regeln für Selbständige:
Es gibt keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Finanzierung
Allgemeines Prinzip:
Globalbeitrag. Dabei werden verschiedene Kategorien unterschieden (1, 2, 3) sowie der residuale Sektor, der nicht marktbestimmte Sektor und Behindertenwerkstätten.

Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel zur sozialen Sicherung:

  • Globalbeitrag
  • Alternative Finanzierung: Erfolgt durch den Staat, der die Sozialversicherung unterstützt. Insbesondere durch einen prozentualen Anteil an der Mehrwertsteuer.
  • Globale Subvention des Staats: Wiederkehrende Subvention und spezifische Subvention (Ausgleichszahlung "dotation d‘équilibre"), um einen ausgeglichenen Haushalt sicherzustellen.
  • Des Weiteren verschiedene Einnahmen wie z. B. besondere Beiträge der Sozialversicherung oder Erträge aus Geldanlagen.

Grundbeitrag:
37,99 %, davon 24,92 % Arbeitgeber, 13,07 % Arbeitnehmer. Seit dem 1. April 2016 gilt für die Kategorie 1 eine Verringerung des Arbeitgeberbeitrags von 24,92 % auf 22,65 %.

Lohnkostendämpfungsbeitrag (cotisation de modération salariale - Loonmatigingsbijdrage):
7,48 % Arbeitgeber. Dieser verringert sich ab dem 1. April 2016 auf 7,35 % in der Kategorie 1.

Beitrag zu Lasten von Unternehmen mit mind. 10 Beschäftigten:
1,69 % Arbeitgeberbeitrag.

Beitrag der Beamten für den Bereich Sachleistungen bei Krankheit:
7,35 %, davon 3,55 % Arbeitnehmer, 3,80 % Staat.

Sonstige Beiträge und Abgaben:

  • Teil des Beitrags von 5 % bzw. 10 % auf Kfz-Versicherungsprämien
  • Beitrag von 10 % auf Krankenhausversicherungsprämien
  • Beitrag von 6,56 % zur Deckung des Risikos von Feuer- und damit verbundene Schäden
  • Beitrag von 7,56 % zur Deckung des Risikos bei Besitz und Gebrauch eines Kraftfahrzeuges.
  • Beitrag von 4,19 % zur Deckung des Risikos von Arbeitsunfällen.
  • Abgaben der Pharmaunternehmen auf bestimmte Produkte und Beitrag entsprechend dem auf dem belgischen Markt erzielten Umsatz der Pharmaindustrie.
  • Abzug von 3,55 % auf die gesetzliche Rente (1. Säule) und die Zusatzrente (2. Säule) für die Krankenversicherung, wenn die Rente (Summe aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente) dadurch nicht unter monatlich € 1.675,59 bzw. – für Personen ohne Unterhaltsberechtigte – unter € 1.413,84 sinkt.

Es gibt keine Versicherungspflichtgrenze und keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen
Zuerst einmal ein grober Überblick; im Anschluss hieran gibt es zu einzelnen Teilbereichen einige Detailinformationen:

  • Krankengeld
  • Ärztliche Behandlung
  • Zahnärztliche Behandlung
  • Zahnersatz
  • Stationäre Behandlung
  • Arzneimittel
  • Medizinische Rehabilitation (satzungsabhängig)
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Satzungsabhängige sonstige Leistungen

Krankengeld
Die Leistungen der Krankenversicherung setzen nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein, d. h. nach 2 Wochen Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitern und nach 1 Monat bei Angestellten. Die Leistungsempfänger müssen mind. 120 Tage effektive Arbeitstage vorweisen und ebensolange versichert gewesen sein. Es zählen auch gleichgestellte Tage wie z. B. Arbeitslosigkeit oder gesetzlicher Urlaub in den 6 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich:

  • Nachweis der Entrichtung von Mindestbeiträgen.
  • Jede Erwerbstätigkeit muss aufgrund von Verletzungen oder Funktionsstörungen, die die Erwerbsfähigkeit um mind. 66 % mindern, aufgegeben werden.
  • Die von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ist innerhalb von 2 Tagen beim Vertrauensarzt der Kasse einzureichen.
  • Es darf kein Anspruch auf eine Leistung eines anderen Systems (z. B. Arbeitsunfall) bestehen.

Die Leistung wird höchstens 1 Jahr ausgezahlt (Dauer der "primären Arbeitsunfähigkeit"). Sobald die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber eingestellt wird, werden die Leistungen von der Krankenversicherung übernommen. Für Arbeiter ist dies nach 2 Wochen der Fall, für Angestellte nach 1 Monat. Der Leistungssatz beträgt 60 % des Arbeitsentgelts.
Die Leistungsberechnung richtet sich nach einem täglichen Entgelt. Die maximale Höhe des täglichen Entgelt, welches zur Leistungsberechnung genutzt wird, richtet sich nach dem Zeitraum, in dem die Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist:

  • Vor dem 1. Januar 2005: € 123,3821
  • Zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 21. Dezember 2008: € 125,8497
  • Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Januar 2010: € 128,1250
  • Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. März 2013: € 129,0219
  • Zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2015: € 131,6023
  • Seit dem 1. April 2015: € 133,2473

Das Krankengeld unterliegt der belgischen Steuerpflicht.

Ärztliche Behandlung:
Die Patienten können Ärzte frei wählen und haben freien Zugang zu Fachärzten. Honorarzahlung durch die Versicherten, in besonderen Fällen direkte Zahlung (Drittzahlersystem) durch die Krankenkasse (Krankenhaus, Apotheke, Zahnarzt, Physiotherapeut usw.). Bestimmte Personengruppen (Versicherungskategorien) können das Drittzahlersystem bei Haus- oder Praxisbesuchen eines Allgemeinarztes in Anspruch nehmen. Dazu gehören u. a. Arbeitslose (seit 6 Monaten), Menschen mit einer chronischen Erkrankung und Personen mit Anspruch auf die erhöhte Beteiligung.

Die Selbstbeteiligung des Versicherten bei allgemeiner ärztlicher Behandlung liegt bei höchstens 25 %, bei bestimmten fachärztlichen Behandlungen bei 40 %. Ab einer bestimmten jährlichen Obergrenze für den Kostenbeitrag des Versicherten erhalten bestimmte Gruppen alle weiteren Leistungen kostenlos. Wichtigste Kriterien:

  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
  • Zugehörigkeit zu einem Haushalt mit Einkommen unter bestimmten Grenzen.

Die Selbstbeteiligung bei fachärztlichen Untersuchungen liegt bei € 12 (samstags sowie an Sonn- und Feiertagen wird eine Zusatzgebühr von € 6 fällig).

Nach Jahreseinkommen differenziert gelten folgende Selbstbeteiligungssätze:
Jahreseinkünfte

  • bis € 17.780,17: € 450 (€ 350 bei chronischen Erkrankungen)
  • Von € 17.780,18 bis € 27.333,69: € 650 (€ 550 bei chronischen Erkrankungen)
  • Von € 27.333,70 bis € 36.887,24: € 1.000 (€ 900 bei chronischen Erkrankungen)
  • Von € 36.887,25 bis € 46.042,70: € 1.400 (€ 1.300 bei chronischen Erkrankungen)
  • Ab € 46.042,71: € 1.800 (€ 1.700 bei chronischen Erkrankungen).

Zahnärztliche Behandlung:
Sie umfasst vorbeugende Maßnahmen, konservierende Behandlung, das Ziehen von Zähnen, Zahnersatz und Kieferchirurgie. Kinder unter 18 Jahre: freie zahnärztliche Behandlungen. Ausnahmen: Kieferorthopädische und nicht erstattbare Behandlungen. Selbstbeteiligung von bis zu 25 % für normal Versicherte über 18 Jahre.

Zahnersatz:
Herausnehmbarer Zahnersatz wird von der Versicherung in der Regel nur an Personen ab mind. 50 Jahren geleistet. Keine Altersbegrenzung für bestimmte Ausnahmefälle bei medizinischen Gründen.
Es erfolgt eine Rückerstattung von 75 % für normal versicherte Personen und 95 % für Begünstigte der erhöhten Beteiligung (bénéficiaires de l’intervention majorée/rechthebbenden op de verhoogde tegemoetkoming).

Stationäre Behandlung
Für die Patienten gibt es eine freie Wahl unter den amtlich zugelassenen Krankenhäusern. Es erfolgt eine volle Kostenerstattung in einem Mehrbettzimmer.Die Selbstbeteiligung bei der Aufnahmegebühr beträgt € 42,58. Anschließend € 15,31 pro Tag. Auch einige Dienstleistungen werden in Rechnung gestellt. Dazu zählen: Unterbringungskosten, Kosten für Arzneimittel, Arztgebühren, andere Versorgung (z. B. Blut), weitere Kosten (z. B. Gebrauch eines Telefons) und eventueller Zuschläge (Einzelzimmer).

Die Pauschalbeträge belaufen sich auf € 0,62 pro Tag für Arzneimittelkosten, € 16,40 pro Aufnahme für Medizinisch-technische Dienstleistungen, € 7,44 für klinische Biologie und € 6,20 für Radiologiebehandlung. Des Weiteren Pauschalbeträge für Alten- und Pflegeheime, Wohnheime, Genesungs- und Erholungsheime, psychiatrische Heime und Einrichtungen der Tagespflege.

Arzneimittel:
Unterschiedliche Selbstbeteiligung (je nach Kategorie):

  • Kategorie A (lebenswichtige Medikamente): Die Zuzahlungen sind auf 0 % der Rückerstattungsgrundlage festgelegt (Stand ab Werk) oder kostenfrei.
  • Kategorie B (therapeutisch wichtige Medikamente): € 2,50 festgelegte Selbstbeteiligung zuzüglich 27 % der Rückerstattungsgrundlage. Wenn die Rückerstattungsgrundlage weniger als € 14,38 beträgt, sind die Zuzahlungen auf 44,20 % der Rückerstattungsgrundlage festgelegt. Jedoch ist eine Selbstbeteiligungsgrenze auf € 11,30 (€ 14,70 für eine große Packung) festgelegt.
  • Kategorie C (Medikamente zur symptomatischen Behandlung): € 5 festgelegte Selbstbeteiligung zuzüglich 54 % der Rückerstattungsgrundlage. Wenn die Rückerstattungsgrundlage weniger als € 14,38 beträgt, sind die Zuzahlungen auf 88,39 % der Rückerstattungsgrundlage festgelegt. Die Selbstbeteiligungsgrenze liegt bei € 14,70.
  • Kategorie Cs: € 6 festgelegte Selbstbeteiligung zuzüglich 65 % der Rückerstattungsgrundlage. Wenn die Rückerstattungsgrundlage weniger als € 14,38 beträgt, sind die Zuzahlungen auf 106,07 % der Rückerstattungsgrundlage festgelegt. Keine Selbstbeteiligungsgrenze.
  • Kategorie Cx: (sogenannte Übergangskategorie): € 8 festgelegte Selbstbeteiligung zuzüglich 86 % der Rückerstattungsgrundlage. Wenn die Rückerstattungsgrundlage weniger als € 14,38 beträgt, sind die Zuzahlungen auf 141,43 % der Rückerstattungsgrundlage festgelegt. Keine Selbstbeteiligungsgrenze.
  • Kategorie Fa: auf 0 % der Rückerstattungsgrundlage festgelegte Zuzahlungen, d. h. kostenfrei.
  • Kategorie Fb: siehe Medikamente der Kategorie B.

Bei Krankenhausaufenthalt: € 0,62 Selbstbeteiligung pro Tag bzw. € 0,80, wenn es sich um eine psychiatrische Klinik handelt. Bei Tageskliniken gibt es keine Pauschalbeträge. Beteiligung bei auf Verschreibung hergestellten Arzneimitteln: Max. € 1,20 oder € 2,40 je Rezept, entfällt bei chronischen oder schweren Erkrankungen. Ermäßigte Selbstbeteiligung für Begünstigte der erhöhten Beteiligung (intervention majorée/verhoogde tegemoetkoming).

Heil- und Hilfsmittel:
Rückerstattung von Hörgeräten: 100 % für versicherte Personengruppen unter 18 Jahren, geringe Selbstbeteiligung für andere versicherte Personengruppen.
Rückerstattung von Brillen und Kontaktlinsen: Rahmen und Brillengläser für Personen unter 19 Jahren; Kontaktlinsen für versicherte Personengruppen zwischen 19 und 65 Jahren; Brillengläser für: versicherte Personengruppen zwischen 19 und 65 Jahren (ab ca. +/- 8,25 Dioptrien) und versicherte Personengruppen über 65 Jahren (ab ca. +/- 4,25 Dioptrien).
Sonstige Leistungen sind durch Satzungen vorgesehen. Ergänzende Zuschüsse werden von einem im Rahmen des Nationalen Instituts für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité, INAMI - Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, RIZIV) eingerichteten besonderen Solidaritätsfonds zur Erstattung bestimmter kostenintensiver Leistungen erbracht. Diese Leistungen sind nicht in der Gebührenordnung aufgeführt.

Versicherungssystem
Es gibt kein eigenes staatliches Sozialversicherungssystem für die französische oder die deutschsprachige Gemeinschaft. Nur die flämische Gemeinschaft finanziert die Pflegeversicherung durch einen speziellen Betrag, den jeder zahlen muss, der in der flämischen Region wohnt. Auch alle Personen, die in der Region Brüssel-Hauptstadt wohnen und beitreten wollen, müssen diesen Betrag zahlen. Des Weiteren subventioniert die flämische Gemeinschaft je nach Bedarf.

Die Flämische Pflegeversicherung (Zorgverzekering - Assurance soins) wurde zusätzlich zum bereits bestehenden Sozialversicherungssystem von der Flämischen Regierung verabschiedet. Sie überträgt den Anspruch auf eine Pflegeversicherungskasse, die die Verantwortung für die Zahlung bestimmter Kosten übernimmt, die mit der Erbringung von nicht-medizinischer Hilfe und Dienstleistungen zusammenhängen. Die Pflegeversicherung wird durch Beiträge finanziert. Die Mitgliedschaft ist in der niederländischsprachigen Region verpflichtend und in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt freiwillig.

Rechtsgrundlagen
Es gibt keine besondere Gesetzgebung auf Bundesebene. Bestimmte Leistungen sind jedoch in der Gesetzgebung zur Kranken- und Invaliditätsversicherung und in der Mindestsicherung vorgesehen.

Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités - Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen) in der Fassung vom 14. Juli 1994.
Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées - Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten).
Auf Länderebene (Flämische Gemeinde): Erlass des Flämischen Parlaments über die Organisation der Pflegeversicherung (Decreet houdende de organisatie van de zorgverzekering - Décret portant organisation de l’assurance soins) sowie die Anordnung der Flämischen Regierung vom 5. Februar 2010.

Leistungen
Kranken- bzw. Invaliditätsversicherung:
Die Hilfen werden in Abhängigkeit vom individuellen Bedarf gewährt für Menschen, die nicht in der Lage sind, alltägliche Aufgaben zu verrichten.

Pflegeversicherung (Zorgverzekering - Assurance soins):
Nicht-medizinische Hilfe und Unterstützung durch Dritte für Personen mit eingeschränkter Eigenständigkeit. Diese werden in einer vollstationären, teilstationären oder ambulanten Umgebung erbracht.

Eingliederungshilfe (allocation d'intégration - integratietegemoetkoming) und Pflegebeihilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées - tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden):
Diese Beihilfen sollen die Kosten ausgleichen, die durch den Verlust oder die Minderung der Eigenständigkeit entstanden sind.

Leistungsdauer
Pflegeversicherung (Zorgverzekering - Assurance soins): Gemeinschaftspflege oder häusliche Pflege: 0 bis 36 Monate. Verlängerung möglich.
Vollstationäre Pflege: Keine Höchstdauer.
Eingliederungshilfe (allocation d'intégration - integratietegemoetkoming) und Pflegebeihilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées - tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden): Solange die medizinischen und administrativen Bedingungen erfüllt sind.

Kranken-/Invaliditätsversicherung:

 

  • Häusliche Pflege auf unbestimmte Dauer für schwer pflegebedürftige Patienten (Toilette, Anlegen von Verbänden, Impfung usw.) bzw. je nach Situation und Zustand des Patienten. Die Pflege nach einem Krankenhaushaufenthalt aufgrund einer chronischen Erkrankung oder einer dauerhaften Behinderung erfolgt auf unbestimmte Dauer.
  • Einrichtungen für Kurzaufenthalte und/oder Einrichtungen der Tagespflege: Keine zeitliche Begrenzung.
  • Altenpflegeheime, psychiatrische Heime und Altenwohn- oder Altenheime: Keine zeitliche Begrenzung.

Begutachtung
Kranken- bzw. Invaliditätsversicherung - Bereich häusliche Pflege: Krankenschwester oder behandelnder Arzt.
Hilfe durch Dritte: Medizinischer Berater und medizinischer Invalidenausschuss des Nationalen Instituts für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité, INAMI - Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering).
Pflegeversicherung (Zorgverzekering - Assurance soins): Im Bereich der häuslichen Pflege oder der Pflege durch eine nahestehende Person wird die Beurteilung von einer professionellen Pflegeeinrichtung oder einem professionellen Anbieter vorgenommen. Diese müssen autorisiert sein, die Schwere und Dauer des Zustands der verminderten Eigenständigkeit festzustellen. Der Föderale öffentliche Dienst für Soziale Sicherheit (SPF Sécurité Sociale/FOD Sociale Zekerheid), die Krankenkasse, ein häuslicher Hilfsdienst oder, je nach Situation, ein vom Kindergeldfonds autorisierter Begutachter oder ein entsprechend qualifizierter Begutachter, der von dem Betroffenen oder dessen Bevollmächtigtem ausgewählt wurde, stellen eine Bescheinigung aus, die den Pflegezustand belegt. Der Begutachter sollte mindestens einen Bachelor im Bereich der Gesundheitspflege oder der Erziehungs- oder Familienwissenschaften vorweisen.
Vollstationäre Pflege: Der Pflegezustand wird durch die Aufenthaltsbescheinigung einer anerkannten Einrichtung belegt.
Eingliederungshilfe (allocation d'intégration - integratietegemoetkoming) und Pflegebeihilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées - tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden):
Amtlich bestellter Arzt oder fachübergreifendes Team unter der Kontrolle des Föderalen Öffentlichen Dienstes für Soziale Sicherheit.

Leistungserbringer
Pflegeversicherung (Zorgverzekering - Assurance soins) - Bereich häusliche Pflege: Bezahlte, nicht-medizinische Unterstützung vom häuslichen Hilfsdienst in der Wohnung.
Pflege durch eine nahestehende Person: Pflege, die von einem engen Verwandten oder Freund auf freiwilliger Basis erbracht wird.
Kranken-/Invaliditätsversicherung, Eingliederungshilfe (allocation d' intégration - integratietegemoetkoming) und Pflegebeihilfe für ältere Menschen (allocation pour l' aide aux personnes âgées - tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden): Anerkennung nicht-gewerbsmäßiger, nahestehender Hilfspersonen. Spezifische Bestimmungen werden noch ausgearbeitet.
Vollstationäre Pflege: Pflege im Altenheim, Altenpflegeheim oder psychiatrischen Heim in Flandern oder Brüssel. Einrichtung in Belgien, aber nicht in Flandern, die legal die o. g. Hilfe und Dienstleistungen anbietet und ihre Tätigkeiten legal ausübt oder Einrichtung außerhalb Belgiens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die legal die o. g. Hilfe und Dienstleistungen wie in einem Altenheim, Altenpflegeheim oder psychiatrischen Heim anbietet.
Kranken- bzw. Invaliditätsversicherung, Eingliederungshilfe (allocation d'intégration - integratietegemoetkoming) und Pflegebeihilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées - tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden): Medizinische Hilfe zu Hause oder in Einrichtungen, hauptsächlich durch Krankenpflege und Physiotherapie, welche entsprechend den Tarifen der Kranken- und Invaliditätsversicherung getragen werden.

Indikatoren für die Pflegebedürftigkeit
Kranken- bzw. Invaliditätsversicherung: Häusliche Pflege: Bewertung wird anhand der KATZ-Beurteilungsskala vorgenommen, die die Bereiche Baden, Ankleiden, Beförderung, Verrichten der Notdurft, Kontinenz, Nahrungsaufnahme berücksichtigt; Krankenschwester vervollständigt diese Skala. Bericht der Krankenschwester bzw. des behandelnden Arztes über u. a. den Grad der Pflegebedürftigkeit ist Grundlage für die Entscheidung des medizinischen Beraters. Je nach Fall wird ein fester Betrag der Stufe A, B oder C gewährt.
Hilfe durch Dritte: Es gibt ein Punktesystem zur Beurteilung des Hilfebedarfs gemäß den gesetzlichen Richtlinien zur Beurteilung des Eigenständigkeitsgrads für Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Mindestvoraussetzung 11 Punkte. Der medizinische Invalidenausschuss des Nationalen Instituts für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité, INAMI, Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering) entscheidet auf Grundlage eines Fragebogens, der vom medizinischen Berater ausgefüllt wurde. Hilfe durch Dritte gibt es nur, wenn dies für einen Zeitraum von mind. 3 Monaten als absolut notwendig erscheint.

Pflegeversicherung (Zorgverzekering/Assurance soins):

 

  • Beurteilung durch befugten Begutachter anhand der BEL-Profil-Skala: Ausmaß und Dauer der verminderten Eigenständigkeit. Beurteilt werden die Fähigkeit, Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen, wie z. B. häusliche Aktivitäten (z. B. hauswirtschaftliche Versorgung, Waschen), körperliche Aktivitäten (z. B. Körperpflege, Mobilität), soziale Aktivitäten (z. B. sozialer Verlust) sowie geistige Gesundheit (z. B. zeitliche und räumliche Desorientierung sowie gegenüber anderen Personen). Gewichtetes Punktesystem für jede dieser Kategorien (0 bis 3 Punkte). Gesamtzahl von 35 Punkten deutet auf gravierenden und langfristigen Zustand verminderter Eigenständigkeit hin: Gewährung von Leistungen der Pflege durch nahestehende Personen oder der häuslichen Pflege.
  • Aufenthaltsbescheinigung als Grundlage für die Gewährung von Leistungen für die Bewohner der befugten stationären Einrichtungen (oder gleichgestellten Einrichtungen), wenn diese an einer ernsthaften und langandauernden Verminderung der Selbständigkeit leiden. Pflegeversicherung entscheidet über die Deckung der Kosten.

Eingliederungshilfe (allocation d'intégration/integratietegemoetkoming) und Pflegebeihilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées - tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden):
Bei der Beurteilung des Grades der Eigenständigkeit werden mit berücksichtigt: Beweglichkeit, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Körperpflege, sich selbst ankleiden, allgemeine Pflege der Wohnung, Haushaltstätigkeiten, Leben ohne Betreuung. Des Weiteren die Fähigkeit, sich einer Gefahr bewusst zu sein und diese vermeiden zu können, zu kommunizieren und soziale Kontakte aufzubauen. Für jede Funktion beurteilt der Arzt den Grad der Schwierigkeit, den diese Aktivitäten für den Betroffenen mit sich bringen.

Vier Antwortmöglichkeiten, z. B.:

 

  • Keine Schwierigkeiten oder keine besondere Anstrengungen, keine besondere Ausstattung: 0 Punkte.
  • Kleinere Schwierigkeiten oder kleinere zusätzliche Anstrengungen oder geringes Angewiesensein auf bestimmte Ausstattung: 1 Punkt.
  • Erhebliche Schwierigkeiten oder erhebliche zusätzliche Anstrengungen oder erhebliches Angewiesensein auf bestimmte Ausstattung: 2 Punkte.
  • Unmöglich, ohne Unterstützung durch Dritte oder ohne Unterbringung in einer angemessenen Einrichtung oder unmöglich ohne eine komplett angepasste Umgebung: 3 Punkte.

 

Die vergebenen Punkte werden addiert und der Betroffene eingestuft:

 

  • Stufe I: 7 oder 8 Punkte.
  • Stufe II: 9 bis 11 Punkte.
  • Stufe III: 12 bis 14 Punkte.
  • Stufe IV: 15 oder 16 Punkte.
  • Stufe V: 17 oder 18 Punkte.

 

Eine erneute Beurteilung des Gesundheitszustands ist möglich. Der Leistungsempfänger muss für mögliche Untersuchungen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Untersuchungen führt der medizinische Berater oder der medizinische Invalidenausschuss des INAMI durch. Ausnahme: Gleichbleibende Behinderung. Es besteht die zwingende Verpflichtung, eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu melden.
Pflegeversicherung (Zorgverzekering - Assurance soins): Die Kasse kann verlangen, dass ein Aufsichtsorgan von Amts wegen Überprüfungen in Bezug auf den Grad der Pflegebedürftigkeit vornimmt, der einem Betroffenen zugesprochen wurde. Diese Überprüfung muss immer vorgenommen werden, wenn die Kasse dies verlangt.

Pflegegrade
Die Einstufung erfolgt nach einem gewichtetem Punktesystem:

 

  • Keine Schwierigkeiten oder keine besondere Anstrengungen, keine besondere Ausstattung: 0 Punkte.
  • Kleinere Schwierigkeiten oder kleinere zusätzliche Anstrengungen oder geringes Angewiesensein auf bestimmte Ausstattung: 1 Punkt.
  • Erhebliche Schwierigkeiten oder erhebliche zusätzliche Anstrengungen oder erhebliches Angewiesensein auf bestimmte Ausstattung: 2 Punkte.
  • Unmöglich, ohne Unterstützung durch Dritte oder ohne Unterbringung in einer angemessenen Einrichtung oder unmöglich ohne eine komplett angepasste Umgebung: 3 Punkte.

Die vergebenen Punkte werden addiert und der Betroffene eingestuft:

  • Stufe I: 7 oder 8 Punkte.
  • Stufe II: 9 bis 11 Punkte.
  • Stufe III: 12 bis 14 Punkte.
  • Stufe IV: 15 oder 16 Punkte.
  • Stufe V: 17 oder 18 Punkte.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202) Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

 

Versicherungssystem
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein überwiegend beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit einkommensbezogenen Renten, die von den Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen und nach der Familiensituation differenziert sind.

Rechtsgrundlagen
Arbeitnehmer: Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über Alters- und Hinterbliebenenrenten für Arbeitnehmer (Arrêté royal n° 50 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs salariés - Koninklijk besluit nr 50 betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers), Königlicher Erlass vom 21. Dezember 1967 und Königlicher Erlass vom 23. Dezember 1996.
Selbständige: Königlicher Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über Alters- und Hinterbliebenenrenten für Selbständige (Arrêté royal n° 72 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs indépendants - Koninklijk besluit nr 72 betreffende het rust- en overlevingspensioen der zelfstandigen) und Königlicher Erlass vom 22. Dezember 1967.

Geltungsbereich
1. Säule: Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Besondere Regelungen für Selbständige.Es ist keine freiwillige Versicherung möglich.
2. Konventionelle Säule:
Rentenzusage auf der Ebene eines Unternehmens durch den Arbeitgeber und auf der Ebene eines Beschäftigungssektors durch die zuständige paritätische Kommission.Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung
Allgemeines Prinzip: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (Mehrwertsteuer). Versicherte und der Staat zahlen einen bedarfsabhängigen Anteil an den gemeinsam verwalteten Globalbeiträgen zur sozialen Sicherung.

Grundbeitrag: 37,99 %, davon 24,92 % Arbeitgeber, 13,07 % Arbeitnehmer.

Lohnkostendämpfungsbeitrag (cotisation de modération salariale - Loonmatigingsbijdrage):
7,48 % Arbeitgeber. Dieser verringerte sich ab dem 1. April 2016 auf 7,35 % in der Kategorie 1.
Beitrag zu Lasten von Unternehmen mit mind. 10 Beschäftigten: 1,69 % Arbeitgeberbeitrag. 
Arbeitgeber zahlt Sonderbeitrag auf Zusatzrenten (aanvullende pensioenen): 8,86 % auf Rentenversicherungen. Zuschlag von 1,5 % (wenn die Beträge den jährlichen Schwellenwert von € 31.212 übersteigen, der als Rentenversicherung überwiesen wird.
Gestaffelter Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité - solidariteitsbijdrage) zwischen 0,5 % und 2 % je nach Höhe der Rente und Familiensituation. Erhebung ab einer Rentenhöhe von € 2.569,12 (mit Unterhaltsberechtigten) oder € 2.222,18 (ohne Unterhaltsberechtigte).
Finanzierungssystem langfristiger Leistungen: Umlageverfahren. Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.

Zuständige Rentenversicherungsträger
Für den Zweig der Invaliditätsversicherung ist im System der Arbeitnehmer und im System der Selbständigen das Landesinstitut für Kranken- und Invaliditätsversicherung – LIKIV (Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering – RIZIV/Institut national d’Assurance maladieinvalidité– INAMI) zuständig. Für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung ist dagegen getrennt nach den Systemen jeweils ein eigener Träger zuständig: Im System der Arbeitnehmer das Landespensionsamt – LPA (Federale Pensionsdienst – FPD/Service fédéral des Pensions – SFP), im System der Selbständigen das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige – LISVS (Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen – RSVZ/Institut national d’Assurances sociales pour travailleurs indépendants – INASTI).
Hinweis: Der FPD hieß bis zum 31. März 2016 Rijksdienst voor Pensioenen (RVP)/ das SFP führte den Namen Office national des Pensions (ONP). Gezahlt werden die Pensionen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige vom Landespensionsamt.

Invaliditätsrente (invaliditeitsuitkering/indemnité d’invalidité)
Eine Invaliditätsrente können Versicherte erhalten, wenn sie die medizinischen Voraussetzungen erfüllen, eine bestimmte Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt und ausreichend Beiträge gezahlt haben. Die Invalidität wird nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit durch den medizinischen Invaliditätsrat (Geneeskundigeraad voor invaliditeit/Conseil médical de l’invalidité) des Versicherungsträgers – LIKIV (RIZIV/INAMI) anhand des Berichts eines Vertrauensarztes festgestellt.

Als invalide gelten Versicherte, wenn sie infolge von Krankheit oder Behinderung keine Beschäftigung oder Tätigkeit mehr ausüben und nicht mehr als ein Drittel des normalen Einkommens eines Arbeitnehmers gleicher Qualifikation erzielen können. Dies entspricht einem Grad der Invalidität von mindestens 66 Prozent.Die Wartezeit erfüllen sie, wenn sie während eines Zeitraumes von sechs Monaten mindestens 120 Tage (bei einer Sechstagewoche) gearbeitet haben. Bestimmte Tatbestände (zum Beispiel Jahresurlaub oder Arbeitslosigkeit) werden den Arbeitstagen gleichgestellt. Als Selbständiger müssen Versicherte nachweisen, dass sie für sechs Monate Beiträge gezahlt haben. Außerdem müssen sie in einem bestimmten Zeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit ausreichend Beiträge zur sozialen Sicherheit gezahlt haben.

Der Anspruch auf die Invaliditätsrente endet, wenn Versicherte genesen oder das normale Pensionsalter erreichen. Für die Zeit vom möglichen Beginn einer vorgezogenen Alterspension bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der normalen Altersgrenze können sie wählen, ob sie die Invaliditätsrente oder die Alterspension beziehen wollen.

Alterspension (rustpensioen/pension de retraite)
Anspruch auf eine Alterspension haben Versicherte ab dem 65. Lebensjahr. Eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) müssen sie nicht erfüllen. Um eine volle Alterspension zu erhalten, müssen sie jedoch eine Berufslaufbahn von 45 Jahren zurückgelegt haben.

Vorzeitige Alterspension (vervroegde pensioen/pension anticipée)
Versicherte können die Alterspension vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 40 Berufslaufbahnjahre nachgewiesen haben. Das Mindestalter und auch die Zahl der mindestens zurückzulegenden Berufsjahre werden ab 2017 schrittweise angehoben:

Penisonsbeginn im Jahr Mindestalter Beruslaufbahnjahre
2016 62 40
2017 62,5 41
2018 63 41
2019 63 42

 

Haben Versicherte ein oder zwei Jahre mehr als die für das jeweilige Jahr geforderten Mindestlaufbahnjahre zurückgelegt, können sie bereits vom 61. oder 60. Lebensjahr an ihre Pension beziehen.

Sind Versicherte selbständig tätig, müssen sie bei einer vorzeitigen Alterspension Rentenabschläge in Kauf nehmen. Ihre Pension wird entsprechend ihrem Alter zum Zeitpunkt der vorgezogenen Pension um einen bestimmten Prozentsatz vermindert:

 

Alter bei Beginn der Pension Abschlag in Prozent
60-61 25
61-62 18
62-63 12
63-64 7
64-65 3

 

Umfasst die Berufslaufbahn mindestens 42 Jahre, wird die Pension hingegen nicht gemindert.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem
Es handelt sich um eine vorwiegend aus Beiträgen finanzierte obligatorische Arbeitslosenversicherung (assurance-chômage - werkloosheidsverzekering) für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen oder pauschalen (für Jugendliche) Leistungen, deren Sätze von der Familiensituation abhängen. Es gibt kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe. Im belgischen Versicherungssystem werden alle Arbeitnehmer erfasst. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

Rechtsgrundlagen
Königlicher Erlass vom 25. November 1991 mit Regelungen zur Arbeitslosigkeit (Arrêté royal portant réglementation du chômage - Koninklijk besluit houdende de werkloosheidsreglementering) (Belgischer Monitor vom 31. Dezember 1991).

Ministerialerlass vom 25. November 1991 über die Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen zur Arbeitslosigkeit (Arrêté ministériel portant les modalités d'application de la réglementation du chômage - Ministerieel besluit houdende toepassingsregelen van de werkloosheidsreglementering) (Belgischer Monitor vom 25. Januar 1992).

Finanzierung
Allgemeines Prinzip: Globalbeitrag.
Grundbeitrag: 37,99 %, davon 24,92 % Arbeitgeber, 13,07 % Arbeitnehmer.
Lohnkostendämpfungsbeitrag (cotisation de modération salariale/ Loonmatigingsbijdrage): 7,48 % Arbeitgeber.

Beitrag zu Lasten von Unternehmen mit mind. 10 Beschäftigten: 1,69 % Arbeitgeberbeitrag. Seit dem 1. April 2016 gilt für die Kategorie 1 eine Verringerung des Arbeitgeberbeitrags von 24,92% auf 22,65%.
Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (Mehrwertsteuer).
Beteiligung des Staates: Staatliche Mittel, die an die staatlichen Einheiten ausgezahlt werden. Alternative Finanzierung (Mehrwertsteuer). Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen

 

  • Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit
  • Familienzulagen zum Arbeitslosengeld
  • Sonstige Zulagen zum Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosengeld bei teilweiser Arbeitslosigkeit
  • Leistungen an ältere Arbeitslose
  • Leistungen an jüngere Arbeitslose
  • Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration
  • Grundsicherung
  • Sozialhilfe in Notlagen (Mindestsicherung)

Wichtig: Die Leistungen der belgischen Arbeitslosenversicherung sind steuerpflichtig. Darüber hinaus werden auch Sozialabgaben fällig: Abzug für Soziale Sicherheit (retenue de sécurité sociale - inhouding van sociale zekerheid - Decava) von 6,5 % vom Betrag des Arbeitslosengeldes mit Ergänzung durch das Unternehmen (complément d'entreprise/bedrijfstoeslag), wenn das monatliche Arbeitslosengeld dadurch nicht unter einen Betrag von € 1.637,06 für Personen mit Unterhaltsberechtigten bzw. von € 1.359,10 für Alleinstehende sinkt.

Versicherungssystem
Es handelt sich um ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlagen
Arbeitsunfälle: Gesetz vom 10. April 1971 (Loi sur les accidents du travail - Arbeidsongevallenwet).
Berufskrankheiten: Königlicher Erlass vom 3. Juni 1970 über die Koordinierung der Vorschriften bezüglich Berufskrankheiten (Arrêté royal portant coordination des dispositions légales relatives aux maladies professionnelles - Koninklijk besluit houdende coördinatie van de wetsbepalingen betreffende de beroepsziekten).

Geltungsbereich
Arbeitsunfälle: Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, Personen in einem Ausbildungsverhältnis sowie diejenigen, die durch den Königlichen Beschluss unter die Anwendung des Gesetzes fallen.

Berufskrankheiten: Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, Personen in einem Ausbildungsverhältnis (außer diejenigen, für welche der König den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitsunfälle erweitert hat), Praktikanten und Schüler sowie Studenten, die im Rahmen der Ausbildung einem Risiko ausgesetzt sind.Im Prinzip gibt es keine freiwillige Versicherung. Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung
Allgemeines Prinzip: Globalbeitrag. 
Grundbeitrag: 37,99 %, davon 24,92 % Arbeitgeber, 13,07 % Arbeitnehmer. Seit dem 1. April 2016 gilt für die Kategorie 1 eine Verringerung des Arbeitgeberbeitrags von 24,92 % auf 22,65 %.
Lohnkostendämpfungsbeitrag (cotisation de modération salariale - Loonmatigingsbijdrage): 7,48 % Arbeitgeber. Ab 1. April 2016 beträgt er 7,35% in der Kategorie 1.

Beitrag zu Lasten von Unternehmen mit mind. 10 Beschäftigten: 1,69 % Arbeitgeberbeitrag.
Sonderbeitrag der Arbeitgeber zum Asbestfonds in Höhe von 0,01% (Bijzondere bijdrage voor het Asbestfonds).
Bedarfsabhängiger Anteil an der gemeinsamen Verwaltung der Mittel der sozialen Sicherung: Globalbeitrag, pauschaler Staatszuschuss, alternative Finanzierung (MwSt) und für Arbeitsunfälle Versicherungsprämie der Arbeitgeber. Bedarfsabhängiger Anteil am Staatszuschuss zu den gemeinsam verwalteten Mitteln der sozialen Sicherung.Versicherungsprämien bzw. Beiträge werden auf Basis der Tarife der Versicherer vertraglich festgelegt.

Bei langfristigen Leistungen gelten folgende Finanzierungssysteme:

 

  • Arbeitsunfälle: Kapitaldeckungsverfahren.
  • Berufskrankheiten: Umlageverfahren.

Leistungen bei Arbeitsunfällen werden vorwiegend aus Versicherungsprämien der Arbeitgeber, Leistungen bei Berufskrankheiten überwiegend aus Beiträgen finanziert. Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen
Um die Leistungen der belgischen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber das Unfallereignis und das Eintreten einer Berufskrankheit binnen 8 Tagen melden. Es besteht eine freie Wahl in puncto Ärzten und Krankenhäusern, ausgenommen bei Arbeitsunfällen in Betrieben, die über einen ausgebauten und anerkannten betriebsärztlichen Dienst verfügen.

Bei Arbeitsunfällen und damit verbundener freier Arztwahl fallen in der Regel keine Eigenanteile an, wenn die Erstattung der Kosten im Rahmen der amtlichen Tarife erfolgt. Die Inanspruchnahme des betriebsärztlichen Dienstes ist grundsätzlich kostenlos.

Bei Berufskrankheiten erfolgt eine Erstattung nach amtlichem Tarif und Gebührenordnung. Es gibt keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Die Kostenerstattung erfolgt durch die Versicherungsanstalt oder den Fonds für Arbeitsunfälle (Fonds des accidents du travail - Fonds voor Arbeidsongevallen); bei Berufskrankheiten die Krankenkasse und, soweit Zuzahlungen betroffen sind, der Fonds für Berufskrankheiten (Fonds des maladies professionnelles - Fonds voor de Beroepsziekten). Die Leistungsdauer ist unbegrenzt.

Zusätzlich zu den Sachleistungen gibt es auch Geldleistungen. Hierzu zählen das Verletztengeld, eine Verletztenrente, eine Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Pflegezuschüsse. Je nach Einzelfall unterliegen einige Geldleistungen der belgischen Steuerpflicht.

Anwendung des EU-Rechts'
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Versicherungssystem
Allgemeines System: Garantie des Rechts auf soziale Integration durch Beschäftigung oder Integrationseinkommen (revenu d'intégration - leefloon), das mit einem Integrationsprojekt verbunden sein kann. Integrationseinkommen soll Minimum an Existenzmitteln für Personen sichern, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen und nicht in der Lage sind, sich diese durch eigene Anstrengung oder auf anderem Wege zu verschaffen. Leistungen werden auf nationaler Ebene festgelegt, doch auf Gemeindeebene durch Öffentliche Sozialhilfezentren (Centre public d'action sociale - Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn) gewährt. Teilweise Finanzierung durch den Staat bei Defiziten der Zentren und der Gemeinden. Differenzialbetrag. Subjektives Recht.

Besonderes System: Garantiertes Einkommen für ältere Menschen (garantie de revenus aux personnes âgées - inkomensgarantie voor ouderen): Schaffung eines Mindesteinkommens für ältere bedürftige Menschen. Leistungen werden auf nationaler Ebene festgelegt. Subjektives Recht. Differenzialbetrag.

Beihilfen für Menschen mit Behinderungen: Die Einkommensersatzbeihilfe (allocation de remplacement de revenus - inkomensvervangende tegemoetkoming), Eingliederungshilfe (allocation d'intégration - integratietegemoetkoming) und die Pflegebeihilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées - tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden) werden Personen gewährt, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung vermindert ist, oder Menschen mit eingeschränkter Eigenständigkeit, denen zusätzliche Kosten entstehen, um sich in die Gesellschaft zu integrieren (weitergehende Hilfen für Menschen mit Behinderungen von anderen nationale, regionalen und gemeinschaftlichen Einrichtungen). Hierbei handelt es sich um ein beitragsfreies System. Leistungen werden auf nationaler Ebene verwaltet. Seit dem 1. Juli 2014 fällt die Pflegebeihilfe für ältere Menschen allerdings in die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt. Da die Bearbeitung der Akten und Anträge jedoch bislang noch nicht übertragen wurde, stellt der Föderale öffentliche Dienst Soziale Sicherheit bis Ende 2015 die Bearbeitung der bestehenden Akten sicher. Subjektives Recht. Differenzialbetrag.

Garantierte Familienleistungen (prestations familiales garanties - gewaarborgde gezinsbijslag): Für Kinder, die keine Familienleistungen aus anderen belgischen, ausländischen oder internationalen Systemen beziehen. Staatlich regional verwaltet. Garantierte Familienleistungen werden zu Lasten der Gemeinschaften gewährt und von der Föderalen Agentur für Kindergeld (FAMIFED) ausgezahlt. Subjektives Recht. Fester Betrag aus: Kindergeld; altersabhängiger Zulage; Geburtsbeihilfe (allocation de naissance - kraamgeld); besonderer Zulage für Pflegekinder; Adoptionsbeihilfe (prime d'adoption - adoptiepremie); jährlicher Alterszuschlag; monatlicher Zuschlag.

Rechtsgrundlagen
Allgemeines System: Recht auf soziale Integration (droit à l’intégration sociale - recht op maatschappelijke integratie) beinhaltet das Integrationseinkommen (revenu d'intégration - leefloon): Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Integration (Loi concernant le droit à l'intégration sociale - Wet betreffende het recht op maatschappelijke integratie).

Königlicher Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Arrêté royal portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale - Koninklijk besluit houdende het algemeen reglement betreffende het recht op maatschappelijk integratie).

Besonderes System (Garantiertes Einkommen für ältere Menschen): Gesetz vom 22. März 2001 über Garantiertes Einkommen für ältere Menschen (Loi instituant la garantie de revenus aux personnes âgées - Wet tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen).Königlicher Erlass vom 23. Mai 2001.
Beihilfen für Menschen mit Behinderungen: Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées - Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten).Königlicher Erlass vom 6. Juli 1987, 5. März 1990 und 22. Mai 2003.

Garantierte Familienleistungen: Gesetz vom 20. Juli 1971 über Garantierte Familienleistungen (Loi instituant des prestations familiales garanties - Wet tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag).Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971.

Geltungsbereich
Allgemeines System: Individuelles Recht für: Personen, die mit einer anderen Person zusammenleben, Alleinstehende und Personen, die mit einer unterhaltsberechtigten Familie zusammenleben.

Anders als bei Paaren ohne Kinder gibt es kein individuelles Recht des Ehepartners oder de-facto-Haushalts mit mind. einem minderjährigen unterhaltsberechtigtem Kind: Der Satz für eine mit einer unterhaltsberechtigten Familie zusammenlebende Person wird einem der Ehepartner gezahlt, welcher den anderen Partner auch mit abdeckt, aber jeder Ehepartner erhält die Hälfte. Kein individuelles Recht für paare ohne Kinder.

Besonderes System: Garantiertes Einkommen für ältere Menschen (garantie de revenus aux personnes âgées - inkomensgarantie voor ouderen): Ältere bedürftige Personen.

Beihilfen für Menschen mit Behinderungen:
Einkommensersatzbeihilfe (allocation de remplacement de revenus - inkomensvervangende tegemoetkoming): Menschen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 2/3 aufgrund von Behinderung.
Eingliederungshilfe (allocation d'intégration - integratietegemoetkoming) und die Pflegebeihilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées - tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden): Person, die ihre Eigenständigkeit vollständig oder teilweise verloren hat.

Garantierte Familienleistungen (prestations familiales garanties - gewaarborgde gezinsbijslag): Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Belgien oder in einem EU-Mitgliedstaat.

Voraussetzungen
Allgemeines System:

 

  • Dauerhafter Wohnsitz im Staatsgebiet. Gewöhnlicher und tatsächlicher Wohnsitz in Belgien mit Aufenthaltsgenehmigung.
  • Staatsangehörigkeit erforderlich. Staatsangehörige, aufenthaltsberechtigte Staatenlose, Flüchtlinge, im Bevölkerungsregister eingetragene Personen fremder Nationalität, EU-Bürger (oder mitreisende Familienmitglieder bzw. Familienzusammenführungen), die das Recht zu einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten haben. EU-Bürger und Mitreisende erhalten das Recht auf soziale Integration lediglich nach den ersten 3 Monaten des Aufenthalts.

 

Besonderes System: Garantiertes Einkommen für ältere Menschen (garantie de revenus aux personnes âgées - inkomensgarantie voor ouderen): Tatsächlicher und dauerhafter Wohnsitz in Belgien mit einigen Ausnahmen für einen Auslandsaufenthalt.

Der Leistungsempfänger muss einer der folgenden Gruppen angehören:

  • Belgischer Staatsangehöriger
  • Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 fallen.(1)
  • Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien ein gegenseitiges Abkommen abgeschlossen hat
  • Angehöriger eines anderen Landes, der entweder Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung für Belgien oder ein anderes EU-Land mit Anspruch auf belgische Alters- oder Hinterbliebenenrente ist, oder dessen belgischer Rentenanspruch durch eine in Belgien nachgewiesene Mindesterwerbstätigkeit von mindestens 312 Tagen in Vollzeitäquivalenten begründet wird.
  • Flüchtlinge mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz oder Staatenlose.

Beihilfen für Menschen mit Behinderungen: Tatsächlicher Wohnsitz, d. h. der Betreffende muss im Bevölkerungsregister eingetragen sein und seinen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz in Belgien haben, mit einigen Ausnahmen für einen Auslandsaufenthalt (vorübergehender oder für Empfänger von Eingliederungshilfen definitiver Auslandsaufenthalt).

Leistungsberechtigt sind alle im Bevölkerungsregister eingetragene Personen (mit einigen Ausnahmen für einen Auslandsaufenthalt) und nicht-registrierte Personen, die:

  • Die belgische Staatsangehörigkeit besitzen
  • Staatsangehörige eines EU-Staates sind
  • Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Marokko, Algerien oder Tunesien sind und die Bedingungen von Verordnung (EG) 883/2004 erfüllen.**
  • Flüchtlinge oder staatenlos sind
  • Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres erhöhtes Kindergeld aufgrund von Behinderung bezogen haben
  • Staatsangehörige eines Landes sind, das das Vorläufige Europäische Abkommen unterzeichnet hat.

Garantierte Familienleistungen (prestations familiales garanties - gewaarborgde gezinsbijslag): Der Antragsteller muss:

  • Seinen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz mind. 4 Jahre (allgemeine Ausnahme) vor der Antragstellung in Belgien haben.
  • Wenn er eine andere Staatsangehörigkeit hat, eine Aufenthalts-Genehmigung hat oder sich entsprechend den Bedingungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über den Eintritt in das Staatsgebiet, Aufenthalt, Existenzgründung und Abschiebung von Flüchtlingen in Belgien aufhält. Bestimmte Personengruppen sind von den Aufenthaltsbedingungen ausgenommen.
  • Keine Bedingungen bzgl. der Staatsangehörigkeit.

** Diese Verordnung koordiniert die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern.

Leistungen

  • Geldleistungen
  • Zuschuss zu Wohnung und Heizung
  • Sonstige Leistungen
  • Garantiertes Einkommen für ältere Menschen
  • Zuschuss zum Kindergeld
  • Beihilfen für Menschen mit Behinderungen

Die erforderlichen Leistungen werden stets einzelfallbezogen geprüft und gewährt.

 

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem und Rechtsgrundlage
Versicherungssystem (und gleichzeitig auch die rechtliche Grundlage) ist ein landesweiter Tarifvertrag. Die Entgeltfortzahlung gilt für alle Arbeitnehmer und wird von Arbeitgebern und Krankenkassen finanziert.

Entgeltfortzahlung für Arbeiter
Vom Arbeitgeber:

  • In den ersten 7 Tagen der Arbeitsunfähigkeit: 100 % des Lohns.
  • Vom 8. bis 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit: 85,88 % des Lohns.
  • Vom 15. bis zum 30. Tag richtet sich die Leistung nach der von der Invaliditätsversicherung festgelegten Obergrenze. Der Leistungsempfänger erhält 25,88 % des Lohns der die festgelegte Obergrenze nicht überschreitet und 85,88 % des Lohns der die Grenze überschreitet.

Von der Krankenkasse:
Die Leistungen der Krankenversicherung setzen nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein, d. h. nach 2 Wochen Arbeitsunfähigkeit. Der Leistungssatz beträgt 60 % des Arbeitsentgelts. Die Leistungsberechnung richtet sich nach einem täglichen Entgelt. Die maximale Höhe des täglichen Entgelt, welches zur Leistungsberechnung genutzt wird richtet sich nach dem Zeitraum, in dem die Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist:

  • Vor dem 1. Januar 2005: € 123,3821.
  • Zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 21. Dezember 2008: € 125,8497.
  • Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Januar 2010: € 128,1250.
  • Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. März 2013: € 129,0219.
  • Zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2015: € 131,6023.
  • Ab dem 1. April 2015: € 133,2473.

Entgeltfortzahlung für Angestellte
Vom Arbeitgeber: Fortzahlung des vollen Gehalts für einen Monat.
Von der Krankenkasse: Die Leistungen der Krankenversicherung setzen nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein, d. h. nach 1 Monat Arbeitsunfähigkeit. Der Leistungssatz beträgt 60 % des Arbeitsentgelts. Die Leistungsberechnung richtet sich nach einem täglichen Entgelt. Die maximale Höhe des täglichen Entgelt, welches zur Leistungsberechnung genutzt wird richtet sich nach dem Zeitraum, in dem die Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist.

  • Vor dem 1. Januar 2005: € 123,3821.
  • Zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 21. Dezember 2008: € 125,8497.
  • Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Januar 2010: € 128,1250.
  • Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. März 2013: € 129,0219.
  • Zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2015: € 131,6023.
  • Ab dem 1. April 2015: € 133,2473.
     

Arbeitsrecht

Vermittlung und Schlichtung
In Belgien gibt es besondere Schlichtungsausschüsse, bestehend aus paritätisch besetzten Branchenausschüssen, häufig unter dem Vorsitz von Regierungsbeamten; in einigen Tarifverträgen sind diese zwingend vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen
Das Streikrecht ist in Belgien ein individuelles Grundrecht und nicht gesetzlich verankert. Es wurde durch die Rechtsprechung entwickelt. Die Konsequenzen sind gesetzlich geregelt.

  • Gesetz vom 19. August 1948 über Leistungen in öffentlichem Interesse in Friedenszeiten (Loi du 19 aout 1948 relative aux prestations d'intérêt public en temps de paix).
  • Gesetz vom 11. Juli 1990 über die Anerkennung der europäischen Sozialcharta (Loi du 11 juillet 1990 portant approbation de la Charte sociale européenne et de l'annexe, faites à Turin le 18 octobre 1961).
  • Urteil der Cour de Cassation (section néerlandophone, 3ème Chambre), 21.12.1981, R.W., 1981 (82), p. 2525-2550.

 

Schiedsverfahren: Diese finden auf freiwilliger Basis statt, ggf. gibt es tarifvertragliche Regelungen.
Politischer Streik: Politisch motivierte Streiks sind rechtswidrig.
Sozio-politischer Streik: Hierzu sind momentan keine Aussagen möglich.
Berufsbezogener Streik: Diese Streikform ist rechtmäßig.
Sympathiestreik: Diese Streikform ist rechtmäßig, wenn der Hauptarbeitskampf rechtmäßig ist.
Kampfmaßnahmen (außer Streik): Diese sind rechtswidrig. Aussperrungen Aussperrungen sind unter strengen Auflagen zulässig.

 

 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Belgien

  • Königliche Erlasse vom 3. Juni 1970, 20. Juli 1971, 25. Oktober 1971, 8. April 1976, 31. Dezember 1977, 6. Juli 1987, 5. Juli 1990, 3. Juli 1996. 
  • Königliche Erlasse vom 23. Mai 2001, 11. Juli 2002, 22. Juli 2003, 12. Juli 2007.
  • Gesetze vom 19. Dezember 1939, 10. April 1971, 20. Juli 1971, 29. März 1976, 27. Februar 1987, 14. Juli 1994.
  • Gesetze vom 22. März 2001, 26. Mai 2002, 25. Februar 2003, 10. Mai 2007.
  • Antidiskriminierungsgesetz, 10. Mai 2007.
  • Zivilgesetzbuch, Art. 133, Art. 487, Art. 489, Art. 513.
  • Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées - Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten), zuletzt geändert 24. Dezember 2002
  • Recht auf soziale Integration (droit à l’intégration sociale - recht op maatschappelijke integratie) beinhaltet das Integrationseinkommen (revenu d'intégration - leefloon): Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Integration (Loi concernant le droit à l'intégration sociale - Wet betreffende het recht op maatschappelijke integratie).
  • Königlicher Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung (Arrêté royal portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale - Koninklijk besluit houdende het algemeen reglement betreffende het recht op maatschappelijk integratie), zuletzt aktualisiert 11. Oktober 2016.
  • Gesetz vom 22. März 2001 über Garantiertes Einkommen für ältere Menschen (Loi instituant la garantie de revenus aux personnes âgées - Wet tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen), zuletzt aktualisiert 30. März 2016.
  • Allgemeines Familienbeihilfegesetz (AFBG) vom 19. Dezember 1939 (Loi générale relative aux allocations familiales (LGAF) - Algemene kinderbijslagwet (AKBW)), zuletzt geändert am 26. Juli 2016.
  • Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung (Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités - Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen) in der Fassung vom 14. Juli 1994, Königlicher Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung (zusätzlich nur für Arbeitnehmer: Verordnung vom 16. April 1997 zur Ausführung des Artikel 80, 5 dieses Gesetzes (Geldleistungen)), zuletzt geändert am 28. April 2017.
  • Gesetz vom 10. April 1971 über Arbeitsunfälle (Loi sur les accidents du travail - Arbeidsongevallenwet), zuletzt geändert am 2. Februar 2017.
  • Dekret von 13. Juli 2013 über maßgeschneidertes kollektives Engagement (Decreet betreffende maatwerk bij collectieve inschakeling).
  • Die flämische Verordnung vom 5. Juni 2009 über die regionale städtebauliche Regelung über die Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude.
  • Das Wallonische Gesetz (1995) bezüglich Landesverwaltung, Stadtplanung, Kulturerbe und Energie (CWATUPE); Genauer gesagt Artikel 414 und Artikel 415 garantieren die Zugänglichkeit für öffentliche und private Gebäude für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

In Belgien sind im Bereich "Menschen mit Behinderungen" nationale, regionale (Flandern, Wallonien, Brüssel-Hauptstadt) und gemeinschaftliche (französisch, flämisch, deutschsprachig) Einrichtungen zuständig.  

Das belgische Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung von Diskriminierung sieht keine Definition von Behinderung vor. Der Gesetzgeber bemüht sich allerdings um eine möglichst breite Auslegung des Begriffs: jegliche Form von physischer, sensorischer, intellektueller oder psychischer Einschränkung, die die gleichberechtigte Teilhabe an den vom Gesetz verwalteten Bereichen verhindert, ist als Behinderung angesehen. Durch die UN-Konvention von 2006 ist die Definition von Behinderungen nicht mehr medizinisch begründet, sondern auf den Barrieren im Alltag.  

Auch im Gesetz vom 10. Mai 2007 gibt es keine Definition von Behinderung, obwohl es ein Gesetz zur Bekämpfung gewisser Formen von Diskriminierung ist; ersetzt das Nicht-Diskriminierungsgesetz vom 25. Februar 2003.  

Auf Ebene der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens wurde die Definition von Behinderung im Dekret vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Menschen mit Behinderungen an die Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen angepasst: "Behinderung: Langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die die betroffenen Menschen in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."  

Ausgangspunkt ist die Partizipation von Menschen mit Behinderungen in allen öffentlichen Politikbereichen und auf allen Ebenen der Regierung. In Belgien besteht Wahlpflicht. Wer nicht zur Wahl geht, kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. Ausnahme nur bei medizinischem Nachweis, dass eine Teilnahme an der Abstimmung nicht möglich ist, Minderjährigkeit, gesetzlicher Betreuung oder nachweislichem Wohnsitz im Ausland.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit können von unterschiedlichen Stellen anerkannt werden, je nach Leistung, die beantragt werden soll.  

Die Flämische Agentur für Menschen mit Behinderungen (Agence flamande pour les personnes handicapées (VAPH) - Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap) erkennt eine Behinderung in Flandern offiziell an.  

Ein medizinischer Berater und der medizinische Invalidenausschuss des Nationalen Instituts für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité (INAMI) - Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering) beurteilen die Leistungsfähigkeit des Antragstellers, wenn Hilfe durch Dritte beantragt wird.  

Es gibt ein Punktesystem, das auf einer Beurteilung des Hilfebedarfs gemäß den gesetzlichen Richtlinien zur Beurteilung des Eigenständigkeitsgrads für Leistungen für Menschen mit Behinderungen beruht. Die Mindestvoraussetzung für die Leistungen ist das Erreichen von 11 Punkten.  

Damit der Grad der Selbständigkeit beurteilt werden kann, werden bestimmte Fähigkeiten bewertet. Dazu gehören Beweglichkeit, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Körperpflege, sich selbst anziehen können, Wohnung und Haushalt verwalten können, Leben ohne Betreuung, Gefahrenbewusstsein und -vermeidung sowie Kommunikation und soziale Kontakte. Ein Arzt beurteilt, wie es um die Fähigkeiten der Person bei all diesen Aktivitäten bestellt ist.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Ein Arzt beurteilt, wie es um den Grad der Selbständigkeit bei einem Menschen bestellt ist. Für jede Fähigkeit (Beweglichkeit, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Körperpflege, sich selbst anziehen können, Wohnung und Haushalt verwalten können, Leben ohne Betreuung, Gefahrenbewusstsein und -vermeidung sowie Kommunikation und soziale Kontakte) werden Punkte nach folgendem Schema verteilt:

  • Der Mensch hat keine Schwierigkeiten oder keine besondere Anstrengung damit und er benötigt keine besondere Ausstattung: 0 Punkte.
  • Der Mensch hat kleinere Schwierigkeiten, kleinere zusätzliche Anstrengungen oder benötigt in einem geringen Umfang eine bestimmte Ausstattung: 1 Punkt.
  • Der Mensch hat erhebliche Schwierigkeiten, erhebliche zusätzliche Anstrengungen oder ist erheblich auf eine bestimmte Ausstattung angewiesen: 2 Punkte.
  • Der Mensch kann diese Fähigkeiten gar nicht erbringen, kann nicht ohne Unterstützung durch Dritte, nicht ohne Unterbringung in einer angemessenen Einrichtung oder nicht ohne eine komplett angepasste Umgebung leben: 3 Punkte.  

Die vergebenen Punkte werden addiert und der Betroffene wird daraufhin folgendermaßen eingestuft:

  • Stufe I: 7 oder 8 Punkte.
  • Stufe II: 9 bis 11 Punkte.
  • Stufe III: 12 bis 14 Punkte.
  • Stufe IV: 15 oder 16 Punkte.
  • Stufe V: 17 oder 18 Punkte.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Neue Gesetzgebung seit dem 1. Juni 2014. Der Bereich Vormundschaft wurde vollständig überarbeitet. Die neuen Regelungen ersetzen die bisherigen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit wurden durch sog. Schutzregelungen ersetzt.  

Volljährige können auf informelle Weise einen Bevollmächtigten benennen (Art. 488/1 belg. BGB), wenn sie nicht in der Lage sind aufgrund ihres Gesundheitszustands ohne Beistand seine Interessen vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art angemessen wahrzunehmen. Dies gilt auch für vorübergehende Zeiträume. Vollmacht kann unmittelbar wirksam werden oder nachdem die Geschäftsunfähigkeit vertraglich festgelegt wurde. Eine dritte Möglichkeit ist, dass die aufschiebende Bedingung der Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist.  

Nur Menschen, die nicht für den gerichtlichen Schutz ausgeschlossen sind, können Bevollmächtigte werden.  

Generell gibt es 2 Formen: Die gerichtliche und die außergerichtliche Vollmacht. Auch bei der außergerichtlichen Vollmacht kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die Vollmacht zur Anwendung. Richterliche Vollmacht ist vorgesehen, wenn die außergerichtliche nicht ausreichend ist. In diesem Fall wird vom Gericht eine individuell zugeschnittene Geschäftsunfähigkeitserklärung bestellt. Die außergerichtliche Vollmacht kann vom Vertretenden selbst erstellt werden. Artikel 490 des Belgischen ZBG ermöglicht sowohl Generalvollmacht als auch Spezialvollmacht, um den außergerichtlichen Schutz zu organisieren. Die außergerichtliche Vollmacht erstreckt sich aber nur auf das Vermögen des Betroffenen. Wenn das Gericht eine individuelle Geschäftsunfähigkeitserklärung ausstellt, kann diese Vollmacht sowohl vermögensrechtliche als auch persönliche Angelegenheiten mit einbeziehen.  

Vorsorgevollmachten müssen in Belgien registriert werden und sind daher immer schriftlich zu erstellen.  

Richterliche Vollmachten werden in der Regel vom Friedensrichter erstellt. Geschäftsunfähigkeit wird anhand des Antrags, einer medizinischen Erklärung und Checklisten individuell bestimmt.  

Wenn niemand von dem zu Vertretenden bestimmt wurde, wird in der Regel ein Verwandter oder eine enge Kontaktperson als Betreuer bestellt.  

Im Falle von außergerichtlichen Vollmachten muss eine richterliche Kontrolle stattfinden, wenn es zu Interessenskonflikten zwischen Betreutem und Betreuer kommt. Auch eine freiwillige richterliche Kontrolle ist im Rahmen der Erstellung der Vollmacht (auf Anfrage) möglich. Friedensrichter können Vollmachten jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.  

Leistungen

Die folgenden Aussagen sind lediglich ein grob skizzierter Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Fragen zu einem konkreten persönlichen Sachverhalt wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Stellen in Belgien.  

Kinderbetreuung

Manche Kindertagesstätten werden subventioniert. Kostenlose Angebote gibt es nicht. Jedes Kind hat Anspruch auf den Besuch einer subventionierten Kindertagesstätte. Vorrang haben jedoch Kinder, deren Elternteile beide arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung der Eltern hängt von deren Einkommen ab. Für die Kindertagesstätten sind die Gemeinschaften zuständig.  

Elternschaftsurlaub:

Der Urlaub kann ab der Geburt direkt nach dem Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen werden oder bei der Adoption eines Kindes bis max. 12. Jahre bzw. 21 Jahre, wenn eine körperliche oder geistige Behinderung von mind. 66 % vorliegt.  

Kindergeldzuschuss

Es gibt eine zusätzliche Leistung für Kinder mit Behinderungen unter 21 Jahren. Die Höhe variiert entsprechend dem Grad der Behinderung.  

Die folgenden monatlichen Beträge werden pro betroffenem Kind gezahlt: € 80,75, € 107,55, € 250,97, € 414,28, € 471,07, € 504,71 oder € 538,36 pro Monat. Ausschlaggebend ist die Anzahl der erreichten Punkte auf einer medizinisch-sozialen Skala.  

Für Kinder mit Behinderungen wird ein höherer monatlicher Alterszuschlag gezahlt. Für Kinder von 6 bis 12 Jahren werden € 31,99 gezahlt, für Kinder von 12 bis 18 Jahren € 48,88 und für Kinder ab 18 Jahren €  62,15.  

Für Kinder mit Behinderungen wird ein höherer jährlicher Alterszuschlag gezahlt. Dieser beträgt € 28,16, € 59,76, € 83,66 oder € 112,62 je nach Alter des Kindes.  

Menschen mit schwerer Behinderung haben bis zu einem Alter von 21 Jahren Anspruch auf Kindergeld. Für Menschen, die am 1. Juli 1987 das 21. Lebensjahr vollendet hatten, gilt keine Altersbegrenzung.  

Sonstige Leistungen für Kinder

Die belgische Verfassung schützt die Interessen von Kindern. Dabei wird kein Unterschied zwischen Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen gemacht.  

Pflegepersonen erhalten eine monatliche Pauschalleistung von € 61,79. Diese wird gewährt, wenn das Kind auf Veranlassung oder zulasten einer öffentlichen Stelle bei ihnen untergebracht wird und wenn sie für dieses Kind Familienleistungen erhalten.  

Berufsausbildung

Menschen mit Behinderungen dürfen bei höherer Bildung und bei Ausbildungsprogrammen nicht diskriminiert werden. Die Regierung garantiert, dass es gerechte Anpassungen in diesen Bereichen für Menschen mit Behinderungen gibt.  

In Wallonien und Flandern gibt es spezielle Hilfe bei der Arbeitssuche für Menschen mit Behinderungen.  

Die Einstellung von Menschen mit Behinderungen wird regional verwaltet und finanziert. Die zuständigen Behörden sind:

  • Das öffentliche Arbeitsbeschaffungsamt für Flandern (VDAB).
  • Die wallonische Agentur für die Integration von Menschen mit Behinderungen (AWIP).
  • Der Brüsseler Service für Menschen mit Behinderungen "Autonomie finden" (Service Bruxellois-Phare).
  • Der Service für Menschen mit Behinderungen in der deutschsprachigen Gemeinschaft.  

Förderung der beruflichen Eingliederung

Menschen mit Behinderungen dürfen bei höherer Bildung und bei Ausbildungsprogrammen nicht diskriminiert werden. Die Regierung garantiert, dass es gerechte Anpassungen in diesen Bereichen für Menschen mit Behinderungen gibt.  

Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt.  

Auf allen Ebenen werden Maßnahmen ergriffen, um Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu gehören:

  • Mind. 3 % aller Angestellten im öffentlichen Sektor müssen Menschen mit Behinderungen sein.
  • Flandern verabschiedete 2004 ein Gesetz, das die Chancengleichheit verbessern soll.
  • Wallonien verabschiedete 2009 ein Gesetz, welches die Quote für Menschen mit Behinderungen in den Gemeinden und Provinzen regeln soll.
  • Die Metropolregion Brüssel hat seit 2008 ebenfalls eine gesetzliche Regelung, die die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt verbietet.  

Weiterbildung

Menschen mit Behinderungen dürfen bei höherer Bildung und bei Ausbildungsprogrammen nicht diskriminiert werden. Die Regierung garantiert, dass es gerechte Anpassungen in diesen Bereichen für Menschen mit Behinderungen gibt.  

Medizinische Rehabilitation

Satzungen können medizinische Rehabilitation vorsehen. Ergänzende Zuschüsse finanziert der Solidaritätsfonds zur Erstattung bestimmter kostenintensiver Leistungen, den das Nationale Institut für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité (INAMI) - Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering (RIZIV)) eingerichtet hat. Diese Leistungen sind nicht in der Gebührenordnung aufgeführt.  

Die Fonds für Menschen mit Behinderungen der 3 (französischen, flämischen oder deutschsprachigen) Gemeinschaften und die Föderalagentur für Berufsrisiken (Agence fédérale pour les risques professionnels - Federaal agentschap voor de Beroepsziektenberoepsrisicos (FEDRIS)) sind für medizinische Rehabilitation zuständig.  

Psychotherapie

Bei einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, der länger als 5 Jahre dauert, gelten folgende Regelungen für die Selbstbeteiligung:

  • Patienten, die unter die Vorzugsregelung fallen, und gleichgestellte Arbeitslose ohne unterhaltsberechtigte Angehörige oder eine sonstige rechtliche Unterhaltsverpflichtung zahlen € 15,62 pro Tag.
  • Patienten, die unter die Vorzugsregelung fallen und unterhaltsberechtigte Angehörige oder sonstige rechtliche Unterhaltsverpflichtungen haben sowie die Menschen, die sie unterhalten, zahlen € 5,55 pro Tag.  

Heil- und Hilfsmittel

In Flandern werden Menschen mit Behinderungen von der Flämischen Agentur für Menschen mit Behinderungen finanziell unterstützt bis sie 65 Jahre alt sind. Die Wallonische Agentur für Menschen mit Behinderungen finanziert Leistungen in Wallonien. Die Hilfen umfassen technische Hilfsmittel (Treppenlift, Rollstuhl etc.)und Anpassungen an die Wohnung.  

Die Rückerstattung von Hörgeräten beträgt 100 % für Versicherte unter 18 Jahren. Für andere Versicherte gilt eine geringe Selbstbeteiligung.  

Rückerstattung von Brillen und Kontaktlinsen: Rahmen und Brillengläser werden für Personen unter 19 Jahren übernommen, Kontaktlinsen für Versicherte zwischen 19 und 65 Jahren. Brillengläser werden für Versicherte zwischen 19 und 65 Jahren ab ca. +/- 8,25 Dioptrien und für Versicherte über 65 Jahren ab ca. +/- 4,25 Dioptrien übernommen.  

Sonstige medizinische Leistungen

Sonstige Leistungen sind durch Satzungen vorgesehen. Ergänzende Zuschüsse finanziert der Solidaritätsfonds zur Erstattung bestimmter kostenintensiver Leistungen, den das Nationale Institut für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering (RIZIV) - Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité (INAMI)) eingerichtet hat. Diese Leistungen sind nicht in der Gebührenordnung aufgeführt.  

Pflegeleistungen

Ein eigenes staatliches Sozialversicherungssystem für Pflegeleistungen gibt es nur in der flämischen Gemeinschaft. Die französische und deutschsprachige Gemeinschaft haben ein solches Versicherungssystem nicht. Die Risiken deckt dort die Kranken- und Invaliditätsversicherung ab.  

Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming)

  • In der flämischen Gemeinschaft sichert die Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming) den Bereich "Pflege" ab. Diese finanziert sich durch einen speziellen Beitrag. Alle Bewohner der flämischen Region müssen diesen entrichten Die Bewohner der Region Brüssel-Hauptstadt können auf freiwilliger Basis beitreten und Beiträge zahlen.. Des Weiteren subventioniert die flämische Gemeinschaft die Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming) je nach Bedarf. Die flämische Pflegeversicherung (Zorgverzekering- Assurance soins) hat die flämische Regierung zusätzlich zum bereits bestehenden Sozialversicherungssystem verabschiedet.
  • Eine Pflegeversicherungskasse verwaltet die Kostenübernahme für bestimmte nicht-medizinische Hilfen und Dienstleistungen.  

Barrierefreies Wohnen

Die flämische Agentur für Menschen mit Behinderungen unterstützt Umbauten des Wohnraums finanziell.  

Betreutes Wohnen

Die regionalen Regierungen wollen das betreute Wohnen und die häusliche Pflege fördern.  

Häusliche Pflege für schwer pflegebedürftige Patienten wird auf unbestimmte Zeit erbracht. Dabei handelt es sich z. B. um das Anlegen von Verbänden und Impfungen.  

Sonstige Leistungen

Die Bundesregierung zahlt eine Integrationsleistung, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll selbständig zu leben. Die Leistung ist bedarfsorientiert und richtet sich nach dem Haushalt. Empfänger müssen zwischen 21 und 65 Jahren alt sein. Wenn Empfänger vor ihrem 65 Geburtstag die Leistung erhalten haben kann diese auch weiter gezahlt werden. Ab 65 Jahren können die Empfänger auch Altersleistungen erhalten, deren Höhe auf dem Pflegebedarf beruht.  

Persönliches Budget

Die Flämische Agentur für Menschen mit Behinderungen bietet Menschen mit Behinderungen ein Persönliches Budget, um ihnen ein unabhängiges Wohnen zu ermöglichen. Mittlerweile wurde das Angebot erweitert und Menschen mit Behinderungen können eine Folgeleistung bekommen, die sogenannte persoonsvolgende financiering (PVF).  

Die Wallonische Regierung bietet Menschen mit Behinderungen ebenfalls ein persönliches Budget. Das Budget soll es den Menschen mit Behinderungen erlauben in ihrer bekannten Umgebung zu leben und ihr alltägliches Leben selbst zu gestalten.  

Renten

Es gibt 2 Arten von Rente für ältere Menschen mit Behinderungen. Die erste ist für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem regulären Arbeitsmarkt arbeiten konnten. Diese Menschen erhalten eine Einkommensersatzleistung, welche auch im Rentenalter (65 Jahre) weitergezahlt wird. Die andere Leistung ist für Menschen, die während ihrer Arbeitszeit berufsunfähig wurden. Zur Berechnung der Leistung wird ein fiktives Gehalt zugrunde gelegt, wenn der Betroffene mindestens 185 Tage einen Zuschuss anstatt Gehalt erhält.  

Nachteilsausgleiche

Preisnachlässe für den Kauf von Bahntickets für Menschen mit Behinderungen.  

Es gibt Gesetze, die die Barrierefreiheit von Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnhofsgebäuden sicherstellen sollen.  

Die Rechtsverordnung (EG 1107/2006) der EU wurde in belgisches Recht umgesetzt. Die Rechtsverordnung ist über die Barrierefreiheit im Bereich Flugreisen und soll die Rechte von Menschen mit Behinderungen schützen. Die belgische Gesetzgebung sieht ebenfalls vor, dass Menschen mit Behinderungen bei Schiffsreisen nicht diskriminiert werden. Auch die regionalen öffentlichen Verkehrsbetriebe haben verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten.  

Sonstige Hilfsangebote

In Belgien existieren viele Verbände und Vereine, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen, z. B. Braillepost, Handicap International, Handikids, Gleiche Rechte für jeden Menschen mit Behinderung (Gelijke Rechten voor Iedere Persoon met een handicap, GRIP).   Das Belgian Disability Forum (BDF) nimmt als Plattform aller belgischen Behindertenvereinigungen, -verbände und -selbsthilfegruppen auf nationaler Ebene eine beratende Rolle bei Entscheidungen in Behindertenangelegenheiten ein, um auf föderaler Ebene Stellung zu verschiedenen Fragen zu beziehen, die Menschen mit Behinderungen betreffen.  

Der Nationale Rat für Menschen mit Behinderungen (Nationale Hoge Raad voor Personen met een Handicap/Conseil Supérieur des Personnes Handicapées) besteht aus 20 Mitgliedern und kümmert sich um die Überprüfung von Belangen auf Bundesebene, die für Menschen mit Behinderung von Interesse sind.  

"Kleines Forum":

Die Vereinigungen und Selbsthilfegruppen der Deutschsprachigen Gemeinschaft treffen sich im Rahmen der jährlichen Vollversammlung und im Rahmen eines regelmäßig stattfindenden Forums der Behindertenvereinigungen und -verbände in der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Arbeitgeberpflichten

Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt.  

Der Arbeitgeber muss für eine sichere Umgebung seiner Angestellten am Arbeitsplatz sorgen. Dabei muss er auch die Bedürfnisse von Angestellten mit einer Behinderung berücksichtigen. Dazu gehören u. a. Arbeitsplatzanpassungen.  

Anreize für Arbeitgeber

Technische und finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, die eine normale Aufnahme der Arbeit ermöglichen sollen.  

In Flandern können private und öffentliche Arbeitgeber eine Förderung für Menschen mit Behinderungen bekommen. Die Förderung soll Anpassungen an den Arbeitsplatz ermöglichen und bei die Finanzierung von Arbeitskleidung und den Transport unterstützen. In Wallonien bietet die AWIP ebenfalls finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber an.  

Arbeitsassistenz

In Flandern und Wallonien gibt es ein Persönliches Budget, welches unter anderem für eine Persönliche Assistenz verwendet werden kann. Die Leistung ist für Menschen zwischen 21 und 65 Jahren.

 

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.