Länderinformationen Japan

Hauptstadt Tokio
Fläche 377.975 km²
Einwohnerzahl 125.708.382
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion Hauptsächlich Shintoismus und Buddhismus
Amtssprache Japanisch
Währung Yen
Zeitzone UTC + 9
Internet-TLD .jp

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Aktuelle Informationen bietet die Botschaft von Japan in Berlin.

Für deutsche Staatsangehörige besteht Visafreiheit für Aufenthalte bis zu 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit. Auch Einreisen mit für Studienaufenthalte und andere mittel- und langfristigen Aufenthalte ausgestellten Visa sind wieder möglich. Auch die Neubeantragung o.g. Visa kann erfolgen.

Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft von Japan  in Berlin.

Am 8. Mai 2023 ist die Impfnachweis-/Testnachweispflicht vor der Einreise nach Japan entfallen. Die Anmeldung über Visit Japan Web (vor dem Check-in) ist jedoch weiterhin notwendig.

Nähere Informationen, auch zur Einreise aus Drittländern, bieten die Botschaft von Japan in Berlin, das japanische Außenministerium und das japanische Gesundheitsministerium.

Beschränkungen im Land

Das Tragen von Masken ist in Verkehrsmitteln, Gebäuden und in Städten auch außerhalb von Gebäuden allgemein üblich, jedoch nicht rechtlich bindend.

Empfehlungen

  • Erkundigen Sie sich vor Einreise stets bei der Botschaft von Japan in Berlin nach aktuellen Einreisebestimmungen.
  • Informieren Sie sich auch bei Ihrer Fluggesellschaft, über eventuelle Bedingungen (PCR-Test) für eine Beförderung nach oder aus Japan oder auch für den Transit über Japan, da die Fluggesellschaften teilweise abweichende Anforderungen stellen.

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Masern
Die WHO hat im Januar 2019 einen fehlenden Impfschutz gegen Masern zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko.

  • Überprüfen Sie im Rahmen der Reisevorbereitung Ihren sowie den Impfschutz Ihrer Kinder gegen Masern und lassen diesen ggf. ergänzen.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die Einreise nach Japan sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition (ländliche Gebiete) ein Impfschutz gegen Japanische Enzephalitis empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Infektionskrankheiten
Hand-, Fuß- und Mundkrankheit (HFMD)
Diese durch Kontakt oder Tröpfcheninfektion übertragene Entero- bzw. Coxsackievirusinfektion ist in Japan endemisch und führte in den vergangenen Jahren immer wieder zu Ausbrüchen. Bei entsprechender Hygiene (Händehygiene!) und Vermeidung von Kontakten mit Erkrankten ist mit einer erhöhten Gefährdung von Reisenden (Kindern) nicht zu rechnen.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gültig sein.

Reisen Sie nicht mit einem als gestohlen/verloren gemeldeten und wieder aufgefundenen Pass nach Japan. Es besteht auch nach mehreren Monaten oder Jahren keine Garantie, dass die Meldung des Wiederauffindens den japanischen Grenzkontrollstellen vorliegt. Dies führt zu mehrstündigen Verfahren bis hin zur Verweigerung der Einreise.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab. Manche Fluggesellschaften verweigern die Beförderung, wenn kein Rück- oder Weiterflugticket innerhalb von 90 Tagen oder ein Visum nachgewiesen werden kann. Dies entspricht nicht der Rechtslage.

  • Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft.

Längerfristiger Aufenthalt und Arbeitsaufnahme
Die Aneinanderreihung mehrerer visumfreier Kurzaufenthalte zur Umgehung der Regelungen für längere Aufenthalte ist nicht zulässig. Wer nach einem visafreien Aufenthalt ausreist und kurz darauf erneut ohne Visum einzureisen versucht, muss mit Einreiseverbot und Festsetzung bis zur Zurückschiebung in sein Heimatland auf eigene Kosten rechnen.

Deutsche, die in Japan einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Berufsausbildung nachgehen oder sich sonst länger als 180 Tage aufhalten wollen, sowie ihre Familienangehörigen benötigen vor der Einreise ein Visum, das bei der zuständigen japanischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Japan sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Japan finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Japan

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Japan genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Japan finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Japan.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Japan gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich in Japan ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan vom 20. April 1998 (BGBl. 1999 II, S. 876) ist am 1. Februar 2000 (Bekanntmachung BGBl. 2000 II, S. 44) in Kraft getreten. Selbiges gilt für die Durchführungsvereinbarung vom 20. April 1998 (BGBl. 1999 II, S. 896).

Das Abkommen gilt für alle Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten (vgl. hierzu Artikel 3 des Abkommens) und gilt ausschließlich für die Systeme der Rentenversicherung. Diese werden im Artikel 2 des Abkommens wie folgt definiert:

In Bezug auf Japan auf

  • die Volksrente,
  • die Arbeitnehmerrentenversicherung,
  • die Genossenschaftliche Rente für Staatsbeamte,
  • die Genossenschaftliche Rente für Präfektur- und Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status,
  • die Genossenschaftliche Rente für Personal an privaten Schulen,
  • die Genossenschaftliche Rente für Personal von Organisationen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei.

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf

  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte.

Mit diesem Abkommen wird sichergestellt, dass zur Erfüllung der Mindestversicherungszeiten für einen Rentenanspruch die deutschen und japanischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden können. Zudem stellt das Abkommen sicher, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten ihre Renten abschlagsfrei im Ausland beziehen können.

Hinweis: In einem Protokoll vom 20. April 1998 haben die Vertragsstaaten Hinweise zur praktischen Umsetzung des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung vereinbart. Diese praktischen Umsetzungshinweise erfragen die Leser bitte ausschließlich bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern der Vertragsstaaten.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" ist das eingangs beschriebene Sozialversicherungsabkommen heranzuziehen.

Für die nach Japan entsandten beschäftigten Arbeitnehmer gilt es zu beachten, dass das deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen nicht auf die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung angewandt werden kann. Deshalb bleibt in Deutschland eine entsprechende Versicherungspflicht nur dann bestehen, wenn die Beschäftigung in Japan im Rahmen einer Entsendung (Ausstrahlung, vgl. § 4 SGB IV) erfolgt.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die japanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Japan ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die japanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses  ausschließlich in Japan arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Die ersten 60 Kalendermonate

Sofern die Beschäftigung in Japan im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht für die ersten 60 Monate der Entsendung anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck J/D 101 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist ein entsprechender Antrag – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – ebenfalls mit dem Vordruck J/D 101 unmittelbar an das Office of Pension Systems Coordination zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die japanischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Japan und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Japan das Office of Pension Systems Coordination zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Japan den Antrag beim GKV-Spitzenverband, DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  • Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Japan
  • Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Japan
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Japan
  • Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Japan
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  • Kopien des Vordruckes J/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Japan fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Japan, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Japan erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Der Vordruck J/D 101

Arbeitnehmer, die in Japan arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Japan“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck J/D 101.

In Deutschland wird der Vordruck J/D 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die ersten 60 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Über das japanische Gesundheitswesen und das Krankenversicherungssystem liegen leider keine Informationen vor.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Ebenso empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. einer solchen Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser vertrauensvoll an den langjährigen Kooperationspartner von "Deutsche im Ausland e. V." wenden: Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Japan von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Japanaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Japanaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Japan auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Japan gibt es kein Pflegeversicherungssystem, das mit dem deutschen vergleichbar ist.

Japan hat ein zweigliedriges Rentensystem, wobei das japanische Recht hierbei zwischen drei unterschiedlichen Versicherungskategorien unterscheidet:

  • Kategorie 1 (Volksrentensystem): In diesem System sind Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit vom 20. bis zum 60. Lebensjahr versichert, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan haben.
  • Kategorie 2 (Arbeitnehmerrentensystem): Als Arbeitnehmer sind hier Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versichert. Unter diese Versicherungskategorie fallen auch Zeiten der Versicherung in einem genossenschaftlichen Rentensystem.
  • Kategorie 3 (versicherte Ehepartner): Hier sind abhängige Ehepartner einer aufgrund einer Beschäftigung im Arbeitnehmerrentensystem versicherten Person zwischen dem 20. und dem 60. Lebensjahr ebenfalls versichert.

Altersgrundrente aus dem Volksrentensystem

Eine Altersgrundrente steht Personen zu, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Versicherungsjahre zurückgelegt haben. Versicherungsjahre sind hier im Wesentlichen alle Zeiten, die in den Kategorien1 bis 3 zurückgelegt wurden.

Eine Vollrente steht Personen zu, die eine Versicherungszeit von mindestens 40 Jahren nachweisen können. Bei weniger als 40 Jahren, aber mindestens 25 Jahren, wird eine Teilrente gezahlt.

Deutsche Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge und Ersatzzeiten werden für die Ermittlung der Mindestversicherungszeit von 25 Jahren berücksichtigt, sofern diese nicht zeitgleich zu den japanischen Zeiten liegen.

Altersrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem

 

Eine solche Altersrente wird Personen gezahlt, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersgrundrente aus der Kategorie 1 erfüllen und mindestens einen Beitragsmonat im System der Kategorie 2 zurückgelegt haben.

Werden die Voraussetzungen für eine Rente aus den Kategorien 1 und 2 erfüllt, werden die entsprechenden Leistungen in Summe ausgezahlt. Die beiden Renten schließen sich gegenseitig nicht aus.

Sonstige Renten

Aus den Systemen der Kategorie 1 und 2 werden auch Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten gezahlt. Da die Voraussetzungen hierfür stets im Einzelfall geprüft werden müssen, wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Träger in Japan.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer

2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund,

Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte

rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information.

Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern)

können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen

wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

DinJ – Deutschsprachige in Japan
Die Bedeutung einer Mailingliste für die in Japan lebenden Deutschsprachigen zeigte sich nicht nur nach dem 11. März 2011, als das Informations- und direkte Austauschbedürfnis deutlich wurde, sondern erfreut sich auch in vielen anderen Lebenslagen großer Beliebtheit, z. B. beim Austausch von Tipps zu japanbezogenen Angelegenheiten der Expats, bei der Wohnungssuche, „Sayonara Sales“ etc.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass viele Deutschsprachige in Japan schon jahre- bzw. jahrzehntelang fernab ihres Heimatlandes leben und der Austausch mit Gleichgesinnten in der Muttersprache als wertvoll angesehen wird. Die Liste ist daher ein wichtiges Austausch- und Kommunikationsmedium der deutschsprachigen Community. Hier werden Kontakte gepflegt und es wird kommuniziert und nicht etwa eine „Gratis-Dienstleistung“ in Form eines reinen Newsletters bereitgestellt. Die Liste lebt also explizit von den Beiträgen aller Teilnehmer und nicht nur einiger weniger. Jeder sei hiermit ermutigt, aktiv beizutragen.


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Japanisch-Netzwerk
»Japanisch-Netzwerk« ist ein unabhängiges Projekt von Japanischlernenden für alle, die Japanisch selbst lernen oder einfach nur etwas Bestimmtes erfahren möchten, z. B. die Übersetzung eines Wortes oder eines Satzes. Aber es bietet auch hilfreiche Informationen in den Bereichen Japanischlernen, japanische Kultur, Politik und vielem mehr!
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