Länderinformationen Kanada

Hauptstadt Ottawa
Fläche 9.984.670 km²
Einwohnerzahl 37,0 Millionen
Regierungssystem Konstitutionelle Monarchie mit parlamentarisch gewählter Regierung
Religion 67,3 % Christen: 39,0 % Katholiken, 24,1 % Protestanten, 1,0 % Juden, 3,2 % Muslime, 1,1 % Buddhisten, 1,5 % Hindus, 1,4 % Sikhs, 23,9 % ohne Glaubensgemeinschaft
Amtssprache Englisch, Französisch
Währung Kanadischer Dollar
Zeitzone UTC-3:30 bis UTC-8
Internet-TLD .ca

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Waldbrände
Seit Mitte Mai 2023 verzeichnet Kanada Waldbrände von ungewöhnlicher Intensität. Dies führt in weiten Teilen Kanadas, aber auch in den USA zu erhöhter Luftbelastung.

Am stärksten ist aktuell die Provinz Québec betroffen, aber auch in anderen Provinzen wie Alberta, British Columbia und Ontario gibt es zahlreiche Brandherde. Anwohner mussten zum Teil aus Gefahrenzonen evakuiert werden.

Zusätzliche Informationen bietet das Canadian Interagency Forest Fire Centre (CIFCC).

ESTA-Erfordernis für die Einreise auf dem Landweg in die USA
Die Einreise auf dem Landweg von Kanada in die USA ist für vollständig Geimpfte nur mit gültigem ESTA möglich. Weitere Informationen bieten die zuständigen Behörden.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Kanadas.

Die Einschränkungen zur Einreise sind größtenteils aufgehoben. Der Impfstatus der Reisenden wird nicht mehr überprüft. COVID-19-Tests sind weder vor noch nach der Einreise erforderlich.

Personen sollen nicht reisen, wenn sie COVID-19-Symptome zeigen. Wenn Reisende während der Reise Symptome zeigen, sollten sie einen Flugbegleiter, das Kreuzfahrtpersonal oder einen Grenzbeamten informieren. Sie werden dann ggf. an einen Quarantänebeamten verwiesen, der entscheidet, ob der oder die Reisende weiter medizinisch untersucht werden muss.

Das Ausfüllen der ArriveCAN-App vor Einreise ist nicht mehr obligatorisch, sondern optional möglich, z.B. um Zeit am Flughafen zu sparen.

Ausreise und Transit
Die kanadische Regierung hat die Einschränkung der Nutzung von Zügen und Flugzeugen innerhalb Kanadas und zur Ausreise aus Kanada komplett aufgehoben. Dies gilt sowohl für die Tests als auch für die Maskenpflicht in Flugzeugen und Zügen, hier spricht die kanadische Regierung allerdings die starke Empfehlung aus, weiterhin Masken zu tragen.
Gäste auf Kreuzfahrtschiffen benötigen weder einen COVID-19-Test vor dem Boarding, noch müssen sie geimpft sein oder die ArriveCAN-App benutzen.

Durchreisende, auch deutsche Staatsangehörige, benötigen eine elektronische Reisegenehmigung (eTA). Für den internationalen Transit gilt, dass während des Transfers der Transitbereich nicht verlassen werden darf und z.B. auch ein Terminalwechsel am gleichen Flughafen nicht möglich ist. Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zum Transit vor.

Die kanadische Regierung hält ausführliche Informationen zu allen Maßnahmen und Beschränkungen im Flugverkehr vor.

Beschränkungen im Land
An allen Flughäfen sowie für Reisen in Zügen, Bussen und Fähren besteht eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten die üblichen Hygieneregeln.

In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können zukünftig wieder Einschränkungen unterschiedlichen Ausmaßes verhängt werden. Über die in den jeweiligen Provinzen geltenden aktuellen Regeln informiert die kanadische Regierung. Nähere Angaben zur Beantragung eines kanadischen Nachweises und der zuvor gegebenenfalls erforderlichen Registrierung ausländischer Impfnachweise finden sich auf den Webseiten der Gesundheitsministerien der Provinzen, z.B. für Ontario. Mit mehrwöchigen Bearbeitungszeiten ist zu rechnen.

Empfehlungen

  • Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
  • Beachten Sie detaillierte Maßnahmen sowie ergänzende Informationen der kanadischen Regierung.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die Einreise nach Kanada sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden bei Aufenthalten in den nördlichen Landesteilen eine Impfung gegen Hepatitis B empfohlen, bei Langzeitaufenthalten oder besonderer Exposition auch gegen Tollwut.
  • Die Meningitisimpfung (Schutzimpfung gegen Hirnhautentzündung) gehört in Kanada zum Standardimpfprogramm für Kinder und Jugendliche, sie ist als Reiseimpfung für diesen Personenkreis empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Sanitäre und hygienische Verhältnisse entsprechen weitgehend denen in Deutschland. Das Gesundheitssystem in Kanada ist staatlich organisiert. Arzttermine sind sehr schwer zu bekommen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an sogenannte „walk-in clinics“ und im Notfall gehen Sie direkt in die Notaufnahme eines Krankenhauses. Behandlungen sind allerdings teuer und erfolgen mit Ausnahme von Erstmaßnahmen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oft nur gegen Vorkasse oder zumindest direkte Bezahlung.

Das Leitungswasser ist trinkbar, enthält jedoch relativ viel Chlor, was den Geschmack beeinträchtigt.

Die Versorgung mit Medikamenten ist in Kanada gut. Verschreibungspflichtige Medikamente können mit kanadischem Rezept beschafft werden. Haltbare deutsche Spezialmedikamente können in den erforderlichen Mengen und unter Vorlage des Rezepts mitgebracht werden.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Bitte beachten Sie den aktuellen Hinweis zu ESTA unter Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja 

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen mindestens noch für die Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt für Aufenthalte von bis zu sechs Monaten zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken oder zum Transit kein Visum.

Deutsche Staatsangehörige, die auf dem Luftweg nach Kanada ein- bzw. durchreisen wollen, müssen vor Reiseantritt eine elektronische Reisegenehmigung (electronic Travel Authorization - eTA) beantragen. Bei Einreise auf dem Land- oder Seeweg ist diese eTA nicht erforderlich.

Für längere Aufenthalte und Erwerbstätigkeiten muss ein Visum vor Einreise beantragt werden.

Näheres zu den kanadischen Einreisebestimmungen bietet die Webseite der kanadischen Regierung.

Elektronische Reisegenehmigung (eTA)
Die elektronische Reisegenehmigung ist vor Antritt der Flugreise gegen eine Gebühr von 7 CAD (ca. 5 EUR) auf der Webseite der kanadischen Regierung  beantragen. Dies ist auch durch Vertreter von Personen mit körperlicher oder geistiger Behinderung möglich. Nähere Informationen und Anleitungen finden sich auf der Webseite der kanadischen Regierung.

  • Beantragen Sie die eTA möglichst frühzeitig. Bei Ablehnung ist mit langen Bearbeitungszeiten zu rechnen, die Anforderung weiterer Nachweise liegt im Ermessen der kanadischen Behörden.
  • Benutzen Sie nur die offizielle Webseite der Regierung. Nicht-offizielle Webseiten bieten unter Erhebung deutlich überhöhter Gebühren die Vermittlung der eTA an, die zum Teil von den kanadischen Behörden nicht anerkannt wird.

Einreisekontrolle
Auch Reisende im Besitz einer elektronischen Reisegenehmigung haben keinen Anspruch auf die Einreise nach Kanada. Die endgültige Entscheidung obliegt dem zuständigen kanadischen Grenzpersonal der Einwanderungsbehörde CBSA, das aufgrund einer Befragung über die Einreise entscheidet. Reisende müssen den Beamten überzeugend darlegen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für den geplanten Aufenthalt verfügen, keine Arbeitsaufnahme beabsichtigen und Kanada nach Ende des Besuchs wieder verlassen. Besonders bei der Vermutung einer Beschäftigung sind die kanadischen Behörden sehr streng.

Bei gewährter Einreise wird die zulässige Aufenthaltsdauer vom Grenzbeamten festgelegt und im Einreisestempel vermerkt. Anträge auf Verlängerung sollten 30 Tage vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer gestellt werden.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Kanada sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Kanada finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Kanada

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Kanada genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Kanada finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Kanada.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Kanada gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich in Kanada ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Zur Prüfung, ob für eine in Kanada/Quebec ausgeübte Beschäftigung die kanadischen bzw. quebecinischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sind das deutsch–kanadische Abkommen über soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl 1988 II, Seite 28) i. d. F. des Zusatzabkommens vom 27. August 2002 (BGBl. 2003 II, S. 666) und das deutsch-quebecinische vom 14. Mai 1987 (BGBl 1988 II, Seite 64) heranzuziehen. Beide Abkommen sind identisch und erfassen bestimmte Bereiche der sozialen Sicherheit.

In Bezug auf Deutschland sind dies die Rechtsvorschriften über

  • die Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte,
  • die Arbeitslosenversicherung (ab 1. Dezember 2003),
  • die Unfallversicherung (ab 1. April 2014; nur in Bezug auf Quebec).

 

In Bezug auf Kanada und Quebec sind dies die Rechtsvorschriften über

  • die Volksrente (Old Age Security Act) und die Verordnungen dazu,
  • die Kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan) und die Verordnungen hierzu.

Das Abkommen gilt für alle Staatsbürger der Abkommensstaaten.

 

Die bilateralen Sozialversicherungsabkommen und Zusatzabkommen im Überblick:

  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II, S. 28); in Kraft getreten am 1. April 1988 (Bekanntmachung BGBl. II, S. 625)
  • Zusatzabkommen vom 27. August 2002 (BGBl. 2003 II, S. 666); in Kraft getreten am 1. Dezember 2003 (Bekanntmachung BGBl. 2003 II, S. 1136)
  • Schlussprotokoll i. d. F. des Zusatzabkommens vom 27. August 2002
  • Durchführungsvereinbarung vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II, S. 47); in Kraft getreten am 6. Mai 1988 (Bekanntmachung BGBl. 1988 II, S. 1166)
  • Verwaltungsvereinbarung vom 31. Mai 2001; in Kraft getreten am 31. Mai 2011
  • Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Quebec vom 20. April 2010 (BGBl. 2011 II, S. 19); in Kraft getreten am 1. April 2014 (Bekanntmachung BGBl. 2015 II, S. 1040)
  • Schlussprotokoll zur Vereinbarung vom 20. April 2010
  • Durchführungsvereinbarung vom 20. April 2010 (BGBl 2011 II, S. 36); in Kraft getreten am 1. April 2014 (Bekanntmachung BGBl. 2015 II, S. 1040)
  • Verwaltungsvereinbarung vom 9. Mai 2012; in Kraft getreten am 1. April 2014

Bzgl. der praktischen Umsetzung der Abkommen, Zusatzabkommen und Durchführungsvereinbarungen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Sozialversicherungsträger in den Abkommensstaaten.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Kanada/Quebec – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Kanada/Quebec spezielle Zuständigkeitsregelungen. Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die kanadischen/quebecinischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Kanada/Quebec ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die kanadischen/quebecinischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Kanada/Quebec arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Kanada/Quebec im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden (vgl. hierzu: Beschäftigung im Ausland; hier: Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses/Beendigung der Ausstrahlung/zeitliche Begrenzung der Entsendung).

Die ersten 60 Kalendermonate

Für einen nach Kanada/Quebec entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 60  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.
Die Ausnamevereinbarung

  1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Kanada/Quebec
  3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Kanada/Quebec
  4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Kanada/Quebec
  5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Kanada/Quebec
  6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  8. Kopien des/der Vordrucke/s CAN 1 bzw. Q 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 60  Kalendermonate überschreitet.

Die Vordrucke CAN 1 und QU/DE 101

 

Arbeitnehmer, die in Kanada oder Quebec arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Kanada (bzw. Quebec)“. Es handelt sich hierbei um die Vordrucke CAN 1 und QU/DE 101In Deutschland werden die Vordrucke CAN 1 und QU/DE 101 von folgenden Stellen ausgestellt:Für die ersten 60 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

 

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Kanada/Quebec und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), in Kanada das Canada Revenue Agency, CPP/EI Rulings Division Social Security Unit 320 Queen Street Tower A Ottawa Ontario K1A 0L5 Canada und in Quebec das Régie des rentes du Québec, Buereau des ententes de sécurité sociale, Service des prestations 3 1055, boulevard René-Lévesque Est 13e étage Montréal (Québec) H2L 4S5 Canadazuständig.Beim GKV-Spitzenverband, DVKA, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Kanada/Quebec bzw. vor Ablauf der ersten 60 Kalendermonate der Entsendung  den Antrag stellen.Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

 

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

 

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Jede Provinz in Kanada hat ihr eigenes Gesundheitssystem und ist von den Leistungen her ziemlich identisch. Einige Provinzen (z.B. BC) haben eine Wartezeit bevor man versichert ist, während man in anderen Provinzen vom ersten Tag an Versicherungsschutz genießt.

Leistungen, die mit dieser Grundversorgung abgedeckt werden, sind:

  • der Besuch beim Hausarzt
  • die meisten Operationen
  • Krankenhausaufenthalt
  • der Besuch bei den meisten Spezialisten
  • Röntgenaufnahmen
  • die meisten Impfungen
  • die meisten Laboruntersuchungen

Nicht abgedeckt sind:

  • Fahrten im Krankenwagen
  • Medikamente
  • Zahnarztkosten
  • der Besuch beim Optiker, sowie Brillen und Kontaktlinsen
  • der Besuch beim Masseur, Chiropraktiker, Akupunktur und dergleichen

Diese Leistungen müssen entweder privat bezahlt oder durch eine Zusatzversicherung abgedeckt werden. Oftmals bietet der Arbeitgeber in seinem Benefits Package „extended medical and dental coverage“ an, welche dann diese zusätzlichen Leistungen abdeckt. Aber: jede extended medical insurance (z.B. auch bei Zahnarztleistungen) hat Limits wieviel jeder Patient pro Jahr oder insgesamt (also „lebenslang“) in Anspruch nehmen darf. Die meisten Ärzte und Zahnärzte wissen das jedoch und bieten oft Zahlungsmodelle an, die das berücksichtigen.Neueinwanderer sollten, sobald sie in Kanada ankommen, den Antrag auf eine Health Insurance Card stellen. Alle Familienmitglieder benötigen ihre eigene Health Insurance Card, die jedoch zusammen beantragt werden können.Details zu den Krankenversicherungsprogrammen der einzelnen Provinzen können hier nachgelesen werden:

Alberta (AHCIP): www.health.gov.ab.ca
British Columbia (MSP): www.health.gov.bc.ca
Manitoba: www.gov.mb.ca
Newfoundland (MCP): www.health.gov.nl.ca
Northwest Territories: www.hss.gov.nt.ca
Nova Scotia: www.gov.ns.ca
Ontario (OHIP): www.health.gov.on.ca
Quebec (Régie de l’assurance maladie): www.ramq.gouv.qc.ca
Saskatchewan: www.health.gov.sk.ca
Yukon: www.hss.gov.yk.ca

Quelle: Kanadaspezialist.com

Hinweis: Mangels anderer Quellen kann die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht überprüft werden.

 

 

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Auf jeden Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).Bzgl. einer Auslandsreise-Krankenversicherung wenden sich die Leser bitte vertrauensvoll an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V.:Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, 
Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Kanada oder Quebec von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Aufenthalts in Kanada oder Quebec. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Aufenthalts in Kanada oder Quebec einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. In dem Moment, wo man nach Kanada oder Quebec auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt.

In Kanada und Quebec gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

An dieser Stelle können wir den Lesern nur einen allgemeinen und unverbindlichen Überblick verschaffen. Rechtsverbindliche Auskünfte zu einer kanadischen oder quebecinischen Rente gibt es ausschließlich bei den zuständigen Trägern in Kanada und Quebec.Das Rentenversicherungssystem in Kanada ist dual angelegt: Für die Absicherung im Alter sind Personen als Kanadier oder sogenannter legaler Einwohner über das steuerfinanzierte "Old Age Security" ­Programm (OAS) versichert. Seit 1966 besteht neben dem OAS ein beitragsbezogenes Rentenversicherungssystem für Arbeitnehmer/Arbeitgeber und Selbständige – Canada Pension Plan (CPP) –, das Altersrenten, Invalidenrenten und Renten an Hinterbliebene zahlt. Sind Personen in der Provinz Québec berufstätig, zahlen sie Ihre Beiträge zum Québec Pension Plan – QPP(auf französisch: Régime de rentes du Québec).

Die Beiträge müssen die Versicherten ab Vollendung Ihres 18. Lebensjahres aus Ihrem jährlichen Einkommen zahlen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge, Selbständige zahlen sie allein.

Leistungen aus der OAS

Eine Altersrente erhält jeder in Kanada, der 65 Jahre oder älter ist und mindestens 10 Jahre nach seinem 18. Geburtstag in Kanada gewohnt hat. Auch in Kanada wird das Renteneintrittsalter angehoben: Es steigt schrittweise für Personen, die ab 1. April 1958 geboren sind, von 65 auf 67 Jahre ab April 2023. Ab Januar 2029 liegt die Altersgrenze dann bei 67 Jahren. Wenn man außerhalb Kanadas lebt, wird eine Wohnzeit von mindestens 20 Jahren in Kanada nach dem 18. Geburtstag vorausgesetzt, damit die OAS-­Rente ins Ausland gezahlt werden kann.

Um einen Anspruch auf eine volle Rente zu haben, müssen Versicherte nach Ihrem 18. Geburtstag mindestens 40 Jahre in Kanada gewohnt haben. Erfüllen sie die Mindestwohnzeit für einen Anspruch auf eine Altersrente (10 beziehungsweise 20 Jahre), aber haben sie weniger als 40 Jahre an kanadischen Wohnzeiten zurückgelegt, können sie nur eine anteilige Rente erhalten.

 

Einkommensabhängige Leistungen der OAS

Erhalten Versicherte eine Rente aus der OAS, können sie folgende Zusatzleistungen beantragen:

  • den Zuschlag zur Gewährleistung eines Mindesteinkommens (Guaranteed Income Supplement – GIS),
  • den Zuschuss (Allowance – ALW) für Senioren zwischen 60 und 64 Jahren, die Ehe­ oder Lebenspartner eines OAS­Berechtigten sind und die Aufenthaltsvoraussezungen erfüllen,
  • den Zuschuss für Hinterbliebene (Allowance for the Survivor – ALWS) für Senioren zwischen 60 und 64 Jahren, die verwitwet sind und die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen.

 

Leistungen aus dem CPP/QPP

CPP und QPP zahlen nahezu die gleichen Leistungen. Haben Versicherte in Québec gearbeitet, haben sie Ihre Beiträge zum QPP gezahlt und der QPP zahlt ihnen ihre Rente. Wenn Versicherte in einer anderen Provinz gearbeitet haben, wurden die Beiträge zum CPP gezahlt und der CPP zahlt ihnen die Rente. Haben sie in beiden Systemen Beitragszeiten zurückgelegt, werden die Beiträge insgesamt berücksichtigt. Versicherte erhalten dann eine Leistung, die auf ihren Beiträgen zum QPP und CPP basiert.

 

Altersrenten (Retirement Pension)

Einen Anspruch auf Altersrente haben Versicherte, wenn sie mindestens einen Beitrag gezahlt und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Versicherte können die Rente bereits ab Vollendung Ihres 60. Lebensjahres beanspruchen.Erhalten Versicherte die Rente erst nach ihrem 65. Geburtstag, erhöht sie sich um 0,7 Prozent für jeden Monat (höchstens um 42 Prozent), den sie den Beginn ihrer Rente hinausschieben (längstens bis zum 70. Geburtstag). Informationen hierzu finden die Leser unter www.servicecanada.gc.ca und unter www.rrq.gouv.qc.ca. Die Höhe der Altersrente hängt davon ab, wie lange und in welcher Höhe Versicherte Beiträge zum CPP/QPP bis zu ihrem Antrag gezahlt haben.

Arbeiten Versicherte über den Beginn ihrer Altersrente hinaus weiter, können sie ihre Rente durch sogenannte PostRetirement­Benefits (PRB) erhöhen. Dazu sind sie berechtigt, wenn sie

 

  • zwischen 60 und 70 Jahre alt sind,
  • arbeiten und Beiträge zum CPP zahlen und
  • eine Altersrente von CPP/QPP erhalten.

 

Auch im QPP können Versicherte für jedes Jahr, das sie trotz des Bezugs einer Altersrente weiterarbeiten, einen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten. Weitere Informationen erhalten die Leser unter 
www.rrq.gouv.qc.ca/en/retraite/rrq/Pages/supplement_rente_retraite.aspx

 

Erwerbsminderungsrenten (Disability Benefit)

Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, wenn sie

  • invalide im Sinne der Definitionen des CPP sind,
  • nicht älter als 65 Jahre sind,
  • Beiträge zum CPP geleistet haben und
  • vor dem Eintritt der Erwerbsminderung in den letzten 6 Jahren mindestens 4 Jahre Beiträge zum CPP gezahlt haben oder nur 3 Jahre, wenn sie aber insgesamt mindestens 25 Jahre versichert waren.

Invalide im Sinne des CPP sind Versicherte, wenn sie ernsthaft und längerfristig körperlich oder geistig erkrankt sind. Ernsthaft bedeutet dabei, dass Versicherte dauerhaft keine Beschäftigung mehr ausüben können. Längerfristig heißt, dass dieser Zustand für unbestimmte Zeit oder bis zum Tod besteht.

Im QPP ist die Mindestversicherungszeit erfüllt, wenn Versicherte

 

  • in den letzten drei Jahren mindestens zwei Beitragsjahre oder
  • in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Beitragsjahre zurückgelegt haben oder
  • mindestens die Hälfte der Versicherungszugehörigkeit (minimal zwei Jahre) versichert waren.

Darüber hinaus müssen Versicherte erwerbsgemindert im Sinne des QPP sein. Die Kriterien ähneln denen des CPP. Eine Invalidenrente erhalten Versicherte längstens bis zu ihrem 65. Geburtstag, da sie dann einen Anspruch auf Altersrente aus dem CPP/QPP haben.

 

Kinderrenten (Benefits for children of contributors with a disability)

Für das Kind eines Erwerbsminderungsrentners wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Kinderrente gezahlt. Im CPP kann die Leistung bei Schul­ oder Hochschulausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Im QPP endet sie mit dem 18. Geburtstag.

 

Witwen-/Witwerrenten (Survivor’s pension)

Nach dem Tod eines Versicherten können Hinterbliebene als Witwe/Witwer oder als Partner eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn sie mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben.Der Verstorbene muss mindestens für ein Drittel der Beitragsdauer Beiträge zum CPP/QPP gezahlt haben. Diese Mindestzahl variiert zwischen drei und zehn Jahren und ist abhängig vom Lebensalter des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes. Aufgrund des Abkommens werden auch die deutschen Beitragszeiten des Verstorbenen berücksichtigt.Personen können als Hinterbliebener keine Witwen­/Witwerrente erhalten, wenn sie jünger als 35 Jahre alt sind, keine Erwerbsminderung vorliegt und kein Kind erziehen. Sind sie älter als 35, aber jünger als 65 Jahre, wird ihnen nur eine gekürzte Rente gezahlt. Hinterbliebene, die 65 Jahre und älter sind, erhalten 60 Prozent der Altersrente des Verstorbenen.

  • vom Lebensalter der Hinterbliebenen,
  • davon, ob der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder
  • ein Kind erzieht.

 

Im QPP gibt es keine Altersvoraussetzungen für die Hinterbliebenen. Die Höhe der Leistung ist abhängig

 

Waisenrenten (Benefits for children of deceased contributors)

Die Kinder des verstorbenen Versicherten können eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Bei einer Schulausbildung oder einem Studium wird die Waisenrente aus dem CPP bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Die Waisenrente aus dem QPP wird nur bis zum 18. Geburtstag gezahlt.

 

Sterbegeld (Death benefit)

Das Sterbegeld wird als einmaliger Beitrag demjenigen gezahlt, der für die Beerdigungskosten aufkommt. Der Verstorbene muss eine Mindestzahl von Beiträgen zum CPP/QPP gezahlt haben. Diese Mindestzahl variiert zwischen drei und zehn Jahren und ist abhängig vom Lebensalter des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes. Auch hier werden die deutschen Beitragszeiten des Verstorbenen berücksichtigt. Das Sterbegeld beträgt den sechsfachen Monatsbetrag der Altersrente des Verstorbenen, höchstens aber 2.500 kanadische Dollar.

 

Kombinierte Renten (Combining Benefits)

 

Erhalten Personen als Hinterbliebener neben ihrer Witwen­/Witwerrente auch eine eigene Alters­ oder Erwerbsminderungsrente, werden die beiden Leistungen durch den CPP beziehungsweise QPP zu einer Leistung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag „kombiniert“. Im Ergebnis bekommen sie dann nur noch eine monatliche Rente.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Die deutschen Agenturen für Arbeit prüfen entsprechende Sachverhalte stets im Einzelfall. Vor diesem Hintergrund wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit.

Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige quebecinische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Dieser stellt eine Anspruchsbescheinigung in Briefform aus. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.