Länderinformationen Brasilien

Hauptstadt Brasilia
Fläche 8.515.770 km²
Einwohnerzahl 211.834.000
Regierungssystem Präsidiale Bundesrepublik
Religion 64,6 % römisch-katholisch, 22,2 % Protestanten, 2,0 % Anhänger des Spiritismus, 0,3 % afro-brasilianische Religionen, 15 % Anhänger der Pfingstbewegung, Außerdem: Zeugen Jehovas, Mormonen, Buddhisten, Juden, Muslime, Hindus
Amtssprache Portugiesisch in brasilianischer Variante
Währung Real
Zeitzone UTC - 5 bis UTC - 2
Internet-TLD .br

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise 
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Brasiliens.

Weitere Informationen erteilt die brasilianische Gesundheitsbehörde.

Beschränkungen im Land
In medizinischen Einrichtungen besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Empfehlungen

  • Informieren Sie sich kurz vor Abreise z.B. bei Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reiseveranstalter nochmals über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen für Brasilien.
  • Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der brasilianischen Regierung

Sicherheit
Von Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Venezuela wird abgeraten.

Terrorismus

Innenpolitische Lage
Die innenpolitische Lage ist stark polarisiert. Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen kommt es immer wieder zu Demonstrationen und Streiks, die zu  Straßenblockaden und Behinderungen im Transportwesen führen können. Dies gilt insbesondere für die Hauptstadt Brasília, São Paulo, Rio de Janeiro sowie für andere Großstädte des Landes.

Aufgrund der andauernden Krise in Venezuela und damit verbundener Bandenkriminalität, Schmuggel und Flüchtlingen sowie begrenzter Präsenz von Sicherheitskräften wird von Aufenthalten im unmittelbaren Grenzgebiet abgeraten. Es kann zu kurzfristigen Grenzschließungen kommen.

  • Informieren Sie sich über die lokalen Medien.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen weiträumig.
  • Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.
  • Vermeiden Sie Reisen und Aufenthalte im unmittelbaren Grenzgebiet zu Venezuela.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Gelbfieber
Seit 2016 kommt es zu einer Zunahme der Gelbfieberfälle im Südosten Brasiliens. Ein Ansteckungsrisiko besteht auch in den Bundesstaaten São Paulo, Paraná, Santa Catarina, Minas Gerais und Mato Grosso. Aus der Küstenregion des Bundesstaates Rio de Janeiro (Ilha Grande, Ilhabela und Angra dos Reis) wurden wiederholt Gelbfieberfälle auch mit Todesfolge bei ungeimpften Reiserückkehrern gemeldet.

Nur noch wenige Gebiete sind derzeit gelbfieberfrei bzw. bisher ohne gemeldete Fälle.
Es werden große Impfkampagnen in den betroffenen Gebieten durchgeführt.
Bisher wurden alle Infektionen im sog. sylvatischen Zyklus akquiriert, d.h. bei Aufenthalt in bewaldeten Gebieten, ohne dass sich ein urbaner Zyklus (Mensch-Mücke-Mensch-Übertragung, Stadtgelbfieber) etablieren konnte.

Impfschutz
Brasilien verlangt bei der Einreise aus Europa keinen Nachweis einer Gelbfieberimpfung. Der größte Teil Brasiliens ist inzwischen Gelbfieberendemiegebiet, so dass eine Impfung zum persönlichen Schutz dort notwendig wird. Das Ausmaß der betroffenen Regionen in Brasilien ändert sich auch kurzfristig.

Die Impfung wird allen Reisenden ab dem vollendeten 9. Lebensmonat spätestens 10 Tage vor Einreise nach Brasilien dringend empfohlen.
Bei einer Erstimpfung bei Kindern vor dem 2. Lebensjahr, bei Schwangeren oder Immunsupprimierten sollte die Notwendigkeit einer Wiederimpfung mit dem Tropen- oder Reisemediziner besprochen werden.
Dazu kommt, dass bei anschließender Weiterreise in bestimmte Drittländer, siehe www.who.int, der Nachweis eines Impfschutzes dort aus Brasilien kommend bei Einreise erforderlich ist. Es ist zu beobachten, dass die Länder in der Region Süd- und Mittelamerika verstärkte Kontrollen durchführen und sich Einreisebestimmungen ändern.

Für die reisemedizinische Beratung wird empfohlen, bei der Impfindikation den genauen Reiseverlauf der Patienten, die aktuellen epidemiologischen Daten und auch mögliche Weiterreisen zu beachten. Im Zweifel empfiehlt das Auswärtige Amt die Impfung.

  • Kontaktieren Sie bei Unsicherheit Ihren Tropen- oder Reisemediziner.
  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber, Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen bei Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Visum
Deutsche Staatsangehörige dürfen für touristische oder geschäftliche Zwecke nach Brasilien visumfrei ein- oder durch Brasilien durchreisen und sich höchstens 90 Tage während eines Sechs-Monats-Zeitraums dort aufhalten. Hierunter fallen:

  • touristische Aktivitäten,
  • Verwandtenbesuche,
  • Erforschung kommerzieller Möglichkeiten, Teilnahme an Sitzungen, Vertragsunterzeichnungen sowie finanzielle, managementbezogene und administrative Tätigkeiten,
  • Teilnahme an Konferenzen und Seminaren, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten nicht aus brasilianischen Quelle entlohnt werden (außer der unmittelbaren Übernahme der Aufenthaltskosten oder der Zahlung eines Tagesgeldes),
  • Beteiligung an Sport- und Künstlerwettbewerben, vorausgesetzt, dass die Teilnehmer nicht aus brasilianischen Quellen entlohnt werden, auch wenn bei dem Wettbewerb Preise, einschließlich Preisgelder, zu gewinnen sind.

Bei einem von vornherein beabsichtigten Aufenthalt von über 90 Tagen ist unbedingt vor Ausreise ein Visum bei der für den Wohnort zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung in Deutschland zu beantragen.

Ebenso sollten diejenigen Personen, die beabsichtigen entlohnte Tätigkeiten auszuüben, einer Beschäftigung nachzugehen, in der Forschung tätig zu sein, ein Praktikum oder Studien zu absolvieren, Sozialarbeit zu verrichten, technische Hilfe zu leisten oder missionarisch, religiös oder künstlerisch tätig zu sein, grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung in Erfahrung bringen, ob für die geplante Reise ein Visum benötigt wird bzw. dort ein Visum beantragen. Die nachträgliche Erteilung eines Visums in Brasilien ist nicht möglich.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Brasilien sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Brasilien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Brasilien.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Brasilien genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Brasilien finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Brasilien.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Brasilien gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Brasilien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit vom 3. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II, S. 920) trat am 1. Mai 2013 in Kraft.

Das Abkommen gilt für alle Arbeitnehmer, die sich im Hoheitsgebiet Deutschlands oder Brasilien gewöhnlich aufhalten oder dort gewöhnlich beschäftigt sind (vgl. hierzu Artikel 1 und 3 des Abkommens).

Dieses Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über die

  • Rentenversicherung,
  • Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • Alterssicherung der Landwirte,
  • Unfallversicherung in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen

und auf die brasilianischen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung in Bezug auf

  • Rente, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente und Unfallrente des Allgemeinen Sozialversicherungssystems,
  • Rente, Invalidenrente und Hinterbliebenenrente der Sondersysteme der Sozialversicherung für Bedienstete im öffentlichen Dienst.

Die Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich nicht vom Abkommen erfasst.

Das bedeutet: Wenn eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV vorliegt, besteht – unabhängig von einer ggf. auch in Brasilien bestehenden Versicherungspflicht – grundsätzlich Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland.

Das Abkommen erleichtert vor allem den Erwerb von Rentenansprüchen, indem deutsche und brasilianische Zeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. für die Wartezeit) zusammengerechnet werden (vgl. hierzu Artikel 11 des Abkommens). Die für die deutschen und brasilianischen Rentenversicherungsträger maßgebenden Besonderheiten wurden in den Artikeln 12 und 13  festgelegt. Da diese Besonderheiten stets im Einzelfall geprüft und entschieden werden müssen, wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Außerdem regelt das Abkommen, in welchem Abkommensstaat bei einer Beschäftigung in Deutschland oder Brasilien Beiträge zu zahlen sind.

Bitte beachten: Für den Rentenanspruch werden nicht nur die deutschen und brasilianischen Zeiten berücksichtigt, sondern – sofern erforderlich –

  • von deutscher Seite auch sämtliche Zeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz sowie
  • von brasilianischer Seite auch sämtliche Zeiten, die in Staaten zurückgelegt wurden, mit denen Brasilien bilaterale oder multilaterale Abkommen (z. B. das Mercosur-Abkommen) abgeschlossen hat.

Auf brasilianischer Seite ist für die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens das Instituto Nacional do Seguro Social (INSS) verantwortlich. Zuständige Verbindungsstelle ist das INSS in Florianópolis.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für die Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann an dieser Stelle nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Die Leser finden allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Brasilien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Brasilien spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Brasilien ausgeübte Beschäftigung die brasilianischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das eingangs erwähnte Sozialversicherungsabkommen heranzuziehen.

Entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die brasilianischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat. Auch andere Faktoren, wie z. B. der Firmensitz des Arbeitgebers, sind insoweit nicht von Bedeutung.

Die Anwendung der brasilianischen Rechtsvorschriften ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einem tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz in Brasilien. Ob und ggf. in welchen Bereichen und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer dort versichert ist, richtet sich ausschließlich nach brasilianischem Recht.

24 Monate in Deutschland sozialversichert

Eine besondere Regelung gilt für einen gewöhnlich in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, der im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von seinem  Arbeitgeber vorübergehend nach Brasilien entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung seines Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für ihn gelten während der ersten 24 Monate der Entsendung nach Brasilien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Wann liegt keine Entsendung vor?

Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Brasilien maßgebend. Gemäß dem Schlussprotokoll des Abkommens liegt eine Entsendung Brasilien insbesondere dann nicht vor, wenn

  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers in Deutschland entspricht,
  • das entsendende Unternehmen in Deutschland gewöhnlich keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt,
  • der Arbeitnehmer zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde und er sich zu diesem Zeitpunkt nicht gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat,
  • die Entsendung eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder brasilianischen Recht darstellt oder
  • der Arbeitnehmer seit dem Ende der letzten Entsendung nach Brasilien weniger als sechs Monate in Deutschland beschäftigt war.

Ergänzend hierzu ist mit der brasilianischen Seite Einvernehmen darüber erzielt worden, dass ein Unternehmen dann eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt, wenn es hier mindestens 25 % seines Umsatzes erzielt oder regelmäßig 25 % seiner Arbeitnehmer beschäftigt.

Ferner wurde vereinbart, dass es einer Entsendung im Sinne des Abkommens nicht entgegensteht, wenn der nach Brasilien entsandte Arbeitnehmer unmittelbar vorher in einen anderen Staat entsandt worden war.

Entsendung für mehr als 24 Monate

Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten, gelten für den Arbeitnehmer ab Beginn des 25. Monats der Entsendung grundsätzlich die brasilianischen Rechtsvorschriften. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch auch für die weitere Dauer der Tätigkeit in Brasilien gemeinsam die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beantragen.

Ausnahmevereinbarung

Dies geschieht im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung. Im Falle einer solchen - stets im Einzelfall - abzuschließenden Ausnahmevereinbarung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beantragen, dass für den Arbeitnehmer anstelle der brasilianischen die deutschen Rechtsvorschriften über Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung gelten. 

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf deutscher Seite der GKV-Spitzenverband, DVKA und auf brasilianischer Seite die Agencia da Previdencia Social Atendimento Acordos Internacionais Florianópolis (APSAI) zuständig.

Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim GKV-Spitzenverband, DVKA zu stellen.

Die Ausnahmevereinbarung kann nur einheitlich für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Ausnahmevereinbarung um eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung von DVKA und APSAI handelt. Bei der Entscheidung werden Art und Umstände der Beschäftigung und dabei insbesondere die weitere arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers an seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Einsatzes in Brasilien ergänzt.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Brasilien fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. Zu beachten ist auch, dass bei der Berechnung des 5-Jahres-Zeitraums Zeiten einer vorherigen Entsendung nach Brasilien angerechnet werden.

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Brasilien, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Brasilien erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Erneuter Einsatz in Brasilien

Wird der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt erneut in Brasilien eingesetzt, wird er nur dann durch eine weitere Ausnahmevereinbarung vom brasilianischen Sozialversicherungsrecht freigestellt werden können, wenn er zwischenzeitlich mindestens 24 Monate in Deutschland gearbeitet hat.

Antragsverfahren

Die Anträge für eine Ausnahmevereinbarung sollten möglichst rechtzeitig gestellt werden. Hierzu empfiehlt die DVKA einen Mindestzeitraum von 3 Monaten vor Beginn der Entsendung nach Brasilien bzw. vor Ablauf des 24. Monats.

Es sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers,
  • Kopien der/des Vordrucke/s BR/DE 101, sofern die Dauer der Entsendung 24 Monate überschreitet.

Diese Unterlagen sind zu schicken an GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 20 04 64, 53134 Bonn

Vordruck BR/DE 101

Arbeitnehmer, die in Brasilien arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Brasilien“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck BR/DE 101.

In Deutschland wird der Vordruck BR/DE 101 von folgenden Stellen ausgestellt: Für die ersten 24 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. “Vom Arbeitgeber ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, hier: Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten“).

Die staatlichen Krankenversicherungsleistungen Brasiliens sind mit dem deutschen Leistungsstandard absolut nicht vergleichbar.

In städtischen Gebieten ist in der Regel eine gute Gesundheitsversorgung gewährleistet – viele Ärzte sprechen sogar Deutsch. Auf dem Land ist die Versorgung allerdings meist unzureichend, oft fehlen sogar sanitäre Einrichtungen. In den Krankenhäusern der Berufskassen Brasiliens ist die Behandlung kostenlos, längere Wartezeiten müssen jedoch in Kauf genommen werden.

Vor diesem Hintergrund ist es überaus sinnvoll, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Mit einer solchen Auslandskrankenversicherung ist vor allem das finanzielle Risiko eines krankheitsbedingten Rücktransports nach Deutschland abgesichert. Bekanntermaßen hat der deutsche Gesetzgeber eine solche Kostenübernahme ausgeschlossen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Für den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung wenden Sie sich bitte an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e.V.: DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

In Brasilien gibt es keine Pflegeversicherung. Hier wird noch überwiegend auf die Hilfe innerhalb des Familienverbunds abgestellt. Eine deutsche Pflegekasse würde bestimmte Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung stellen (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI).

In Brasilien gibt es zwei voneinander unabhängige Rentensysteme, das

  • Allgemeine Rentensystem für die Beschäftigten des privaten Sektors (RGPS) und das
  • Rentensystem für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst (RPPS).

Neben diesen beiden größten Rentensystemen gibt es noch ein Sondersystem für Militärangehörige. Zusätzlich zur staatlichen Rente existiert noch ein privates Zusatzrentenversicherungssystem auf freiwilliger Basis.

Das Allgemeine Sozialversicherungssystem (RGPS)

Das Allgemeine Sozialversicherungssystem für die Beschäftigten des privaten Sektors (Regime Geral de Previdencia Social – RGPS) steht bundesweit allein Arbeitnehmern und Angestellten mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag sowie Unternehmern und Selbständigen zur Verfügung. Jede Person, die eine bezahlte Tätigkeit ausübt, ist unabhängig von ihrem Beruf obligatorisch im RGPS versichert. Es gibt verschiedene Kategorien von versicherten: Angestellte, freie Mitarbeiter, Hausangestellte, Selbständige, Unternehmer und Sonderversicherte wie z. B. Landarbeiter in Familienbetrieben oder Fischer. Diejenigen, die keine bezahlte Tätigkeit ausüben, können freiwillige Beiträge an das RGPS zahlen.

Der Beitritt zum System ist obligatorisch, wenn der Arbeitnehmer ein reguläres Beschäftigungsverhältnis aufnimmt. Das RGPS wird durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie aus Steuermitteln finanziert. Es deckt neben den Risiken Invalidität, Alter und Tod auch die Risiken Krankheit und Unfall ab.

Träger des Systems ist das Instituto Nacional do Seguro Social (INSS). Das INSS ist landesweit mit vielen Zweigstellen und Agenturen vertreten und zahlt neben Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten auch andere Sozialleistungen. Das sind Unterstützungsleistungen bei Krankheit oder wegen eines Unfalls, Mutterschaftsgeld, Familiengeld sowie soziale Beihilfen. Dazu zählt z. B. die Sozialhilfe für Behinderte und Ältere mit geringem Einkommen.

Das RGPS sieht folgende Rentenarten vor:

  • Invaliditätsrente (Aposentadoria por invalidez),
  • die (reguläre) Altersrente (Aposentadoria por Idade),
  • die besondere beitragsabhängige Altersrente (Aposentadoria Especial por Tempo de Contribuicao),
  • Sonderrente (Aposentadoria Especial),
  • Rente wegen Todes (Pensao por Morte).

 

Sondersysteme für die Bediensteten im öffentlichen Dienst (RPPS)

Die zahlreichen Sondersysteme für die Bediensteten im öffentlichen Dienst (Regimes Próporios de Previdencia Social – RPPS) unterliegen keiner zentralen Verwaltung, sondern werden vom Bund, von den Bundesstaaten und von vielen Gemeinden in eigener Verantwortung geführt.

Der Bund, der Bundesdistrikt Brasilia, viele Bundesstaaten und etwas mehr als ein Drittel der Gemeinden besitzen inzwischen ein solches RPPS für ihre Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Der Beitritt in das System ist obligatorisch.

In den Sondersystemen für den öffentlichen Dienst sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und Beamte des Bundes, der Bundesstaaten und Gemeinden versichert. Sie werden nur dann vom Allgemeinen Rentensystem (RGPS) erfasst und vom INSS verwaltet, wenn der Bundesstaat oder die Gemeinde kein eigenes Sondersystem hat.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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brasilienfreunde.net
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brasiloo.de
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Fernsehprogramm der Deutschen Welle (DW-TV)
Das deutsche Fernsehprogramm der Deutschen Welle (DW-TV) kann seit 1991 in São Paulo über Parabolantenne und Kabelfernsehen empfangen werden. Das Programm besteht aus stündlichen Nachrichten und informativen Magazinen in Deutsch, Englisch und Spanisch.

Latinoportal
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