Länderinformationen Kroatien

Hauptstadt Zagreb
Fläche 56.594 km²
Einwohnerzahl 3.888.529
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion 86,4 % römisch-katholisch, 4,4 % serbisch-orthodox, 1,5 % muslimisch, 0,3 % Protestanten, 0,1 % andere religiöse Weltanschauungen, 7 % Agnostiker/Atheisten
Amtssprache Kroatisch
Währung Kuna
Zeitzone UTC+1 MEZ UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .hr

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Einreisen nach Kroatien sind aus Deutschland, den EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten ohne COVID-19-bedingte Einschränkungen möglich.

Ausreise und Transit
Transitreisen durch Kroatien sind ohne COVID-19-bedingte Einschränkungen möglich. Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen des Ziellandes.

Beschränkungen im Land
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt derzeit nur in medizinischen und Pflegeeinrichtungen.

Empfehlungen

  • Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung, auch zu ggf. bestehenden regional beschränkten Maßnahmen zum Infektionsschutz.
  • Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.

Terrorismus

Innenpolitische Lage
Es kann vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen, die meistens friedlich verlaufen. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen, insbesondere auch im Umfeld von Fußballspielen und anderen großen Sportveranstaltungen sowie Verkehrsbehinderungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

  • Informieren Sie sich über die lokalen Medien.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen weiträumig.
  • Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.

Landminen
Obwohl seit Ende des Balkankrieges in Kroatien umfangreiche Minenräumungsaktionen durchgeführt wurden, besteht in einigen Landesteilen immer noch eine Gefährdung durch Minen, insbesondere in den bis 1995 umkämpften Gebieten und entlang der damaligen Frontlinien. Betroffen sind folgende Gebiete:

  • Ostslawonien (30 bis 50 km vor der Grenze zu Serbien und an der Grenze zu Ungarn, insbesondere östlich von Osijek)
  • Westslawonien (Gebiet Daruvar, Pakrac, Virovitica)
  • das westliche und südwestliche Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina (der Raum südlich von Sisak und Karlovac, östlich von Ogulin, Otočac, Gospić sowie südlich und östlich von Drniš).

In diesen Gebieten sollten Straßen und Wege nicht verlassen werden. Minenfelder sind durch dreieckig gekennzeichnete Schilder mit Warnaufdrucken („Ne prilazite“) ausgewiesen. Sie können auch durch gelbe Plastikstreifen abgesperrt oder durch Schilder oder Pfähle mit Plastikstreifen gekennzeichnet sein. Bisweilen fehlt jedoch jede Kennzeichnung.

Nationalparks sind nicht betroffen. Bei Aufenthalten und Reisen in unmittelbarer Nähe der Küste, auf den Inseln und der Halbinsel Istrien, im Großraum Zagreb sowie im nördlichen Landesteil besteht in der Regel keine Gefahr.
Nähere Informationen bietet die kroatische Direktion für Zivilschutz. Dort sind die gefährdeten Gebiete anhand einer detaillierten Karte ersichtlich.

  • Verlassen Sie in den o.g. Gebieten Straßen und Wege nicht.
  • Betreten Sie keinesfalls Trümmergrundstücke und leerstehende Gebäude.

Kriminalität
In Kroatien ist die Straßenkriminalität sehr gering, auch Gewaltdelikte sind selten. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und Eigentumsdelikte kommen vor allem in Touristengebieten vor, ebenso in Zagreb in den Nachtstunden, am Hauptbahnhof und in einer nahe gelegenen unterirdischen Ladenpassage sowie am Busbahnhof.
Diebstähle erfolgen meist durch Autoaufbrüche und am Strand. In Ferienwohnungen und bei Übernachtungen im Wohnmobil auf Autobahnrastplätzen an der Nord-Südroute kommt es im Sommer zu Einbruchdiebstählen unter Verwendung von Betäubungsmitteln. Vereinzelt werden in Bars und Nachtklubs stark überhöhte Preise verlangt, die teils unter Androhung von Gewalt eingefordert werden.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf, und fertigen Sie Kopien für Notfälle an.
  • Zahlen Sie möglichst bargeldlose oder führen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld mit sich.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen und in Ladenpassagen in Zagreb sowie in den Küstenorten besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Parken Sie möglichst auf bewachten Parkplätzen bzw. Campingplätzen und übernachten Sie nicht auf Autobahnraststätten und –Parkplätzen.
  • Lassen Sie keine Wertsachen und Dokumente im Auto oder an Strand zurück.
  • Vergewissern Sie sich in Lokalen der Preise vor einer Bestellung.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise nach Kroatien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

West-Nil-Fieber
Beim West-Nil-Fieber handelt es sich um eine durch Zugvögel verbreitete, von tagaktiven Mücken auf den Menschen übertragene Viruserkrankung. In den Sommermonaten kann es in Kroatien zu saisonalen Ausbrüchen kommen; aktuelle Fallzahlen bietet das ECDC. Die Infektion verläuft überwiegend klinisch unauffällig, in seltenen Fällen können jedoch schwere neurologische Symptome auftreten. Eine Schutzimpfung oder spezifische Behandlung existiert nicht, siehe West-Nil-Fieber.

  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von West-Nil-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

Von Zecken übertragene Erkrankungen
Im Norden des Landes kann es zwischen Mai und August zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenstiche kommen.

Des Weiteren werden durch Zeckenstiche auch Erkrankungen wie Borreliose und das sog. Zeckenbissfieber (Rikettsien) übertragen. Impfungen für diese beiden Erkrankungen existieren nicht.

  • Schützen Sie sich im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Zeckenstichen.
  • Nehmen Sie rechtzeitig vor Einreise hinsichtlich einer möglichen FSME-Impfung mit einem Reisemediziner Kontakt auf.

Luftverschmutzung

Medizinische Versorgung
Akute ärztliche Behandlung und Krankenhausbehandlung ist unter Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Unter Umständen müssen Zuzahlungen zu bestimmten Untersuchungen, Behandlungen und Medikamenten geleistet werden. In Einzelfällen wird eine umgehende Bezahlung der Behandlungskosten verlangt; in solchen Fällen empfiehlt es sich, eine detaillierte Rechnung ausstellen zu lassen. Kosten für die Rückführung werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen; der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung wird daher angeraten.

Neben niedergelassenen Ärzten existieren vielerorts Gesundheitszentren („Dom Zdravlja“). Bei den meisten Polikliniken handelt es sich um private Einrichtungen.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen für die Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Kroatien ist seit dem 1. Januar 2023 Mitgliedstaat des Schengener Abkommens. Bei der Einreise aus/der Ausreise in ein anderes Land des Schengenraums entfällt seit diesem Datum die Grenz- und Passkontrolle.

Das Mitführen eines Ausweisdokuments ist weiterhin Pflicht, u.a., um gegenüber Beförderungsunternehmen, Polizei, Behörden, etc. die Identität der Reisenden nachzuweisen.

Die kroatische Grenzpolizei besitzt Zugriff auf das Schengener Informationssystem und hat damit Einblick in die Sachfahndung nach gestohlen oder verloren gemeldeten Ausweisdokumenten. Auch wenn die örtliche deutsche Polizei bzw. Passbehörde die Fahndung nach einem Dokument aufgehoben hat, besteht keine Garantie, dass diese Information auch an der ausländischen Grenzkontrollstelle vorliegt. Solche Dokumente werden von der kroatischen Polizei im Zuge der Grenzkontrollen bei der Ausreise in einen Nicht-Schengenstaat konsequent eingezogen.

Seit dem EU-Beitritt Kroatiens gelten grundsätzlich die Aufenthaltsbestimmungen der EU.

  • Versuchen Sie nicht, mit einem (ehemals) als gestohlen/verloren gemeldeten und wieder aufgefundenen Personaldokument zu reisen.
  • Führen Sie stets gültige Reisedokumente mit, auch für Kinder. Abgelaufene Ausweise, Führerscheine oder Geburtsurkunden der Kinder können den fehlenden gültigen Ausweis nicht ersetzen.
  • Sofern Ihre Angehörigen nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, erkundigen Sie beim kroatischen Außenministerium über eine Visumpflicht.

Längerfristiger Aufenthalt
EU-Bürger müssen sich bei einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen nicht mehr bei den örtlichen Behörden registrieren lassen. Bei einem beabsichtigten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen müssen EU-Staatsangehörige spätestens acht Tage nach Ablauf der Dreimonatsfrist ihren vorübergehenden Aufenthaltsort bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anmelden.

Die Bescheinigung über die erfasste Registrierung des vorübergehenden Aufenthaltsortes von EU-Staatsangehörigen wird in Form eines biometrischen Aufenthaltsausweises ausgestellt mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren.
Es wird empfohlen, sich verbindliche Auskünfte von den zuständigen kroatischen Auslandsvertretungen geben zu lassen oder sich beim kroatischen Innenministerium zu informieren.

Minderjährige

Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren aus den bzw. in die übrigen EU- Staaten unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Warenkontrollen finden nicht statt, Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs können nicht ausgeschlossen werden. Diese verdachtsunabhängigen Kontrollen erfolgen durch dazu ermächtigte Zollbeamte und werden mit einer Anhaltekelle mit der Aufschrift „Stop Carina“ angekündigt. Es sind Überprüfungen von Fahrzeugen, deren Insassen und insbesondere der mitgeführten Waren, inklusive des Reisegepäcks, möglich.

Einfuhren aus Drittstaaten unterliegen gesonderten Bestimmungen. Bei der Einfuhr bestimmter Artikel aus Drittstaaten auf dem Landweg gelten folgende Obergrenzen:

  • 40 Zigaretten
  • 20 Zigarillos (bis 3 g Gewicht pro Zigarillo)
  • 10 Zigarren
  • 50 g Zigarettentabak
  • 50 g Heat-Tabak
  • 10 ml Flüssigkeit für E-Zigaretten

Reisenden aus einem Nicht-EU-Staat ist die Einfuhr von Milch- und Fleischprodukten untersagt. Die unangemeldete Einfuhr erlaubter Lebensmittel und sonstiger Gegenstände in einem Umfang, der haushaltsübliche Mengen übersteigt, führt zur Verhängung hoher Geldstrafen. Diese sind vor Ort in bar zu entrichten. Die kroatische Zollverwaltung informiert in englischer Sprache über die derzeit geltenden Einfuhrbestimmungen.

Für die Einfuhr von Jagd- oder Sportwaffen sowie deren Munition besteht eine Anmeldepflicht. Sie erfolgt durch Eintragung in das Reisedokument. Ausländern wird für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien von der Grenzpolizei eine Trageerlaubnis für ihre Sportwaffen erteilt.

Von der Ein- und Durchfuhr von Gegenständen, die sich für einen Angriff auf Personen eignen, wie z.B. Baseballschläger, Pfefferspray, Schlagringe, Messer mit beidseitiger scharfer Klinge, Bajonette, Gummiknüppel (sogenannte kalte Waffen) wird dringend abgeraten. Mit einer Beschlagnahme des Gegenstandes und einer Geldbuße muss gerechnet werden.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Kroatien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Kroatien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Kroatien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Kroatien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.  
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die kroatischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Kroatien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird. Die kroatischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Kroatien arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Kroatien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, zu stellen.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Kroatien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Kroatien den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Kroatien gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Kroatien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Geldleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.
  • Sachleistungen (Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem, das de facto die gesamte Bevölkerung erfasst): Pflichtversicherung deckt die Behandlungskosten in unterschiedlichem Maße ab. Restbetrag wird vom Patienten oder über freiwillige Zusatzversicherung finanziert.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die freiwillige Krankenversicherung (Zakon o dobrovoljnom zdravstvenom osiguranju) aus dem Jahr 2006, ABl. Nr. 85/06, und Änderungen.
  • Gesetz über die Pflichtkrankenversicherung (Zakon o obveznom zdravstvenom osiguranju) aus dem Jahr 2013, ABl. Nr. 80/13 und Änderungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Arbeitnehmer.
  • Selbständige.
  • bezahlte Vollzeit-Auszubildende.
  • Wehrdienstleistende.
  • Landwirte.
  • Rentner.
  • Menschen in der beruflichen Rehabilitation.
  • Arbeitslose, die bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje) gemeldet sind.
  • Menschen bis 18 Jahre.
  • Vollzeitstudierende.
  • Kriegsveteranen mit Behinderungen.
  • Menschen mit Behinderungen ohne Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts.
  • Menschen in obligatorischen praktischen Arbeitsmaßnahmen (die ansonsten arbeitslos wären).
  • Familienmitglieder von Versicherten und andere Menschen, die unter besonderen Umständen versichert sind.

Es gibt die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung ergänzend oder zusätzlich zur Pflichtversicherung, die de facto alle Einwohner abdeckt.

Geldleistungen:

  • Arbeitnehmer.
  • Selbständige.
  • Bezahlte Vollzeit-Auszubildende.
  • Wehrdienstleistende.
  • Arbeitslose in obligatorischen praktischen Arbeitsmaßnahmen.

Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung

Sach- und Geldleistungen:
Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige).

Arbeitgeber:
Beitragshöhe = Prozentsatz des gezahlten Monatsgehalts.

Selbständige:
Beitragshöhe = Ermittlung anhand der definierten Berechnungsgrundlage der Versicherung, die in der für Selbständige geltenden besonderen Gesetzgebung vorgegeben ist.

  • Grundbeitrag zur Krankenversicherung: 15 % (Arbeitgeber, aus der Lohn- und Gehaltssumme).
  • Zusätzlich Beitrag für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: 0,5 %.
  • Zusätzlich Beitrag für die medizinische Behandlung bei Auslandsaufenthalt: 10 % bzw. 20 % bei Geschäftsreisen (seit 1. Juli 2013 besteht keine Verpflichtung für EU-Länder, Schweiz und EWR).

Die Grundbeiträge zur Krankenversicherung umfassen Gesundheitsversorgung im Rahmen offizieller Standards sowie Zahlungen für Krankentage, Krankentage aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen, Mutterschaftsurlaub, bis das Kind sechs Monate alt ist, und Reisekosten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen.

Berechnungsgrundlage:
Definition durch Verordnungen zum monatlichen Betrag:

  • Mind. HRK 2.812,95 (€ 368).
  • Max. HRK 48.222 (€ 6.314).

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Vom Staat gewährte und finanzierte Geld- und Sachleistungen Sachleistungen:

  • Leistungen für Menschen, die bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje) arbeitslos gemeldet sind.
  • Leistungen für Kriegsveteranen mit Behinderungen, Zivilisten, die durch Kriegsumstände eine Behinderung erlitten haben sowie Militärangehörige, die in Friedenszeiten eine Behinderung erlitten haben.
  • Zusatzkosten für das erhöhte Versorgungsniveau bei Unter-18-Jährigen.

Geldleistungen:

  • Neugeborenengeld.
  • Leistung, die Arbeitnehmern und Selbständigen im Elternurlaub gezahlt wird.
  • Leistung, die gemeldeten Arbeitslosen und Menschen außerhalb des Arbeitsmarkts (z. B. ordentliche Studierende, Rentenempfänger) im Mutterschafts- und Elternurlaub gezahlt wird.

Krankengeld

Das Krankengeld wird im Anschluss an die Lohnfortzahlung gewährt. Die Voraussetzungen sind:

  • Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (durch Allgemeinarzt oder Ärzteausschuss der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje)) spätestens ab 3. Tag der Krankheit.
  • Abwesenheit vom Arbeitsplatz muss bedingt sein durch: Krankheit oder Verletzung, ärztliche Behandlung, ärztliche Untersuchung, die nicht vor/nach der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann, Krankenhausaufenthalt, Quarantäne, Begleitung eines Patienten zur ärztlichen Behandlung oder Pflege eines kranken Ehegatten oder Kindes.
  • Mindestversicherungszeit erforderlich: 9 aufeinanderfolgende Versicherungsmonate oder 12 Monate mit Unterbrechungen in den vergangenen 2 Jahren, ansonsten Anspruch auf Mindestkrankengeld.

Für Arbeitnehmer gibt es keine Karenztage. Für Selbständige gelten 42 Karenztage (7 Tage bei Selbständigen mit Behinderungen). Nach 12 Monaten muss der Bezieher einen Antrag auf Invalidenrente stellen. Der Anspruch wird innerhalb von 60 Tagen geprüft.

Falls ein Invalidenstatus nicht festgestellt wird: Der Anspruch auf die Geldleistung bleibt bis zur Heilung bestehen, jedoch höchstens 18 Monate für dieselbe Diagnose. Danach erfolgt eine Reduzierung um 50 %. Die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 6 Monate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eintrat.

100 % der Berechnungsgrundlage werden gezahlt:

  • Bei Versicherungsfällen, die auf den Heimatkrieg zurückzuführen sind.
  • Bei Quarantäne.
  • Bei der Pflege eines kranken Kindes unter 3 Jahren.
  • Bei Gewebe- oder Organspenden.
  • Bei Arbeits- und Berufsunfällen.

Das Krankengeld darf nicht unter 70 % der Mindestvergütung liegen. Die Mindestleistung beträgt HRK 831,50 (€ 109) pro Monat (Zahlungen des Arbeitgebers). Das entspricht 25 % der Haushaltsgrundlage. Die Höchstleistung (nur für Zahlungen des kroatischen Krankenversicherungsfonds) beträgt HRK 4.257,28 (€ 557). Bei Nichterfüllung der Mindestversicherungszeiten besteht ein Anspruch auf das Mindestkrankengeld.

Falls das Krankengeld länger als 3 Monate gezahlt wird, wird die Berechnungsgrundlage angepasst, um Lohnänderungen durch den Arbeitgeber des Leistungsempfängers zu berücksichtigen, sofern der Anstieg 5 % übersteigt. Das Krankengeld unterliegt nicht der kroatischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung

Die Patienten haben die freie Wahl eines Arztes der medizinischen Grundversorgung (Allgemeinarzt, Kinderarzt, Gynäkologe und Zahnarzt). Der Patient lässt sich immer für ein Jahr bei einem Hausarzt registrieren; es gibt Bestimmungen zum Arztwechsel innerhalb der einjährigen Registrierungszeit, etwa bei einem Umzug des Patienten oder Kommunikationsproblemen mit dem Arzt.

Der Zugang zu einem Facharzt erfolgt per Überweisung durch einen praktischen Arzt. Der Patient muss in der Regel den nächstgelegenen vertraglich verpflichteten Facharzt aufsuchen; ansonsten müssen die Fahrtkosten selbst getragen werden.

Da es sich um ein Sachleistungssystem handelt, müssen die Patienten keine Honorarvorschüsse leisten. Es gelten folgende Selbstbeteiligungen:

  • Versicherte ohne Zusatzkrankenversicherung haben eine Selbstbeteiligung von 20 % an den Gesundheitskosten zu zahlen.

Die Selbstbeteiligung darf jedoch die folgenden Beträge nicht unterschreiten:

  • Fachärztliche Gesundheitsversorgung einschließlich ambulanter und chirurgischer Eingriffe in einer Tagesklinik und in der Rehabilitation: HRK 25 (€ 3,27).
  • Fachärztliche diagnostische Verfahren, die nicht der medizinischen Grundversorgung zuzurechnen sind: HRK 50 (€ 6,55).
  • Selbstbeteiligung von HRK 10 (€ 1,31) an Behandlungen der medizinischen Grundversorgung (bei Besuchen beim Allgemeinarzt/Untersuchungen).

Die Obergrenze der Kostenbeteiligung beträgt HRK 2.000 (€ 262) pro Arztrechnung.

Eine Gebührenbefreiung gibt es für folgende Personenkreise:

  • Patienten unter 18 Jahren,
  • Studierende,
  • Menschen, die an bestimmten aufgelisteten Krankheiten leiden (nur für diese Krankheiten),
  • Menschen mit Behinderungen mit ständigem Unterstützungsbedarf,
  • Organspender.

Ambulante zahnärztliche Behandlung

Präventive und kurative zahnärztliche Behandlung:

  • Versicherte müssen sich mit einem Betrag von HRK 10 (€ 1,31) an den Behandlungskosten (Untersuchung und ausgegebene Arzneimittel) bei vertraglich verpflichteten Zahnärzten beteiligen.
  • Sie müssen sich mit einem Betrag von HRK 25 (€ 3,27) an der fachärztlichen Zahnbehandlung beteiligen.

Zahnersatz

Patientenbeteiligung von 20 % der Kosten, mind. jedoch HRK 1.000 (€ 131) für Patienten im Alter von 18 bis 65 Jahre und HRK 500 (€ 65) ab 65 Jahre. Die Obergrenze der Kostenbeteiligung beträgt HRK 2.000 (€ 262) pro ausgestellter Arztrechnung.

Stationäre Krankenhausbehandlung

In Kroatien gibt es öffentliche und private Einrichtungen, die von der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje) vertraglich verpflichtet sind. In der Regel muss der Patient das nächstgelegene vertraglich verpflichtete Krankenhaus aufsuchen, ansonsten gilt: Übernahme der Fahrtkosten durch den Patienten.

In privaten Krankenhäusern ohne Vertrag mit der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje) gilt: Übernahme aller Kosten der Gesundheitsversorgung durch den Patienten. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 % an den Kosten der Gesundheitsversorgung, mind. jedoch HRK 100 (€ 13) pro Tag. Die Obergrenze der Kostenbeteiligung beträgt HRK 2.000 (€ 262) pro Arztrechnung.

Eine Gebührenbefreiung gibt es für folgende Personenkreise:

  • Patienten unter 18 Jahren,
  • Studierende,
  • Menschen, die an bestimmten aufgelisteten Krankheiten leiden (nur für diese Krankheiten),
  • Menschen mit Behinderungen mit ständigem Unterstützungsbedarf,
  • Organspender.

Arzneimittel

  • Kostenübernahme durch Kroatische Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje) für Arzneimittel auf der Basisliste.
  • Für Arzneimittel auf Zusatzlisten: Zuzahlung von HRK 10 (€ 1,31) pro Rezept.
  • Kostenübernahme durch Pflichtkrankenversicherung für alle Arzneimittel für Behandlung im Krankenhaus.

Medizinische Rehabilitation

In Kroatien wird zwischen häuslicher und stationärer Rehabilitation unterschieden. Häusliche Rehabilitation:

  • 15 Tage,
  • Verlängerungsmöglichkeit um weitere 15 Tage,
  • max. 45 Tage,
  • bei schwerer Krankheit bis zu 1 Jahr;
  • Kosten HRK 25 (€ 3,27) pro Tag.

Stationäre Rehabilitation:

  • 21 Tage, Verlängerungsmöglichkeit;
  • nur einmal im Kalenderjahr bei gleicher Krankheit;
  • Kosten HRK 100 (€ 13) pro Tag.

Eine Gebührenbefreiung gibt es für folgende Personenkreise:

  • Patienten unter 18 Jahren,
  • Studierende,
  • Menschen, die an bestimmten aufgelisteten Krankheiten leiden (nur für diese Krankheiten),
  • Menschen mit Behinderungen mit ständigem Unterstützungsbedarf,
  • Organspender.

Heil- und Hilfsmittel

Orthopädische und andere Hilfsmittel, die gesetzlich festgelegt sind, werden teilweise übernommen. Die Kostenbeteiligung des Patienten beträgt 20 %, mind. jedoch HRK 50 (€ 6,55).

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich dem Arbeitgeber und der deutschen Krankenkasse zu melden (am besten telefonisch und per Telefax). Darüber hinaus muss sich der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer binnen 3 Tagen bei der nächstgelegenen HZZO-Zweigstelle melden und dort die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des kroatischen Vertragsarztes vorlegen. Darüber hinaus sind Angaben über den Arbeitsort in Kroatien, den deutschen Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse zwingend erforderlich. Die HZZO behält es sich vor, den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer einem Kontrollarzt vorzustellen. Diese kurzfristig anberaumten Termine (meistens binnen 3 Tagen) sind unbedingt wahrzunehmen. Über eine krankheitsbedingte Rückkehr nach Deutschland sind Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich zu informieren.

Versicherungssystem

In Kroatien gibt es kein gesondertes System für die Pflege. Universales System, das allen Bürgern offensteht und auf staatlicher und regionaler Ebene organisiert wird.

Pflegeleistungen:

Sach- (Unterbringung im institutionellen oder außerinstitutionellen Rahmen) und Geldleistungen (Beihilfe zur Betreuung und Pflege - Doplatak za pomoć i njegu u kući). Für nicht-gewerbsmäßige Pflegekräfte werden besondere Leistungen gewährt.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die soziale Fürsorge (Zakon o socijalnoj skrbi) von 2013, ABl. Nr. 157/13 und 152/14.
  • Gesetz über Pflegefamilien (Zakon o udomiteljstvu), ABl. Nr. 90/11, und Änderungen.
  • Verfügung über die Mindestanforderungen für soziale Dienste (Pravilnik o minimalnim uvjetima pružanje socijalnih usluga) von 2014, ABl. Nr. 40/14.
  • Verfügung über die Methode zur Erbringung häuslicher Pflegeleistungen und die Anforderungen an Räumlichkeiten, Ausstattung, professionelle und andere Pflegepersonen (Pravilnik o načinu pružanja usluga obiteljskog doma te uvjetima prostora, opreme, stručnih i drugih radnika) aus dem Jahr 2010, ABl. Nr. 52/10.
  • Verfügung über die Zuzahlung und Methode der Zuzahlung von Leistungsempfängern zu den Unterhaltskosten bei Unterbringung außerhalb der Familie (Pravilnik o sudjelovanju i načinu plaćanja korisnika i drugih obveznika uzdržavanja u troškovima smještaja izvan vlastite obitelji) aus dem Jahr 1998, ABl. Nr. 112/98, und Änderungen.
  • Verfügung über Inhalt und Art der Dokumentation von Einzelpersonen, die beruflich im Bereich der unabhängigen sozialen Pflegedienste tätig sind (Pravilnik o sadržaju i načinu vođenja evidencije fizičkih osoba koje samostalno obavljaju djelatnost socijalne skrbi kao profesionalnu djelatnost) aus dem Jahr 2010, ABl. Nr. 52/10.

Gedecktes Risiko

  • Unfähigkeit, sich außerhalb des eigenen Zuhauses zu bewegen;
  • Unfähigkeit, sich ohne fremde Hilfe an- und auszukleiden.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Einwohner, insbesondere:

  • Ältere und gebrechliche Menschen,
  • Menschen mit Behinderungen,
  • Psychisch kranke Erwachsene,
  • Menschen, die an einer Abhängigkeit leiden,
  • Obdachlose.

Finanzierung

Alle Leistungen sind steuerfinanziert.

Leistungen

Die Leistungen und die Anspruchsvoraussetzungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Finanzielle Bedürftigkeit

Zuerst wird geprüft, ob und in welchem Umfang eine finanzielle Bedürftigkeit besteht. Vor diesem Hintergrund müssen in Kroatien die Einkommensverhältnisse offen dargelegt werden.

Beihilfe zur Betreuung und Pflege (Doplatak za pomoć i njegu u kući):

  • Einkommensgrenze für Familien: entspricht Durchschnittseinkommen von 200 % des Grundbetrages (HRK 500 - € 65) pro Familienmitglied.
  • Bedürftigkeitsgrenze für eine Alleinlebende: 250 % des Grundbetrags.
  • Keine Bedürftigkeitsprüfung bei schwerer psychischer oder körperlicher Beeinträchtigung, bei Blindheit und/oder Gehörlosigkeit (sofern sie keine Schulung zur Selbstversorgung erhalten haben) oder bei Menschen mit Teilbetreuung.

Einbeziehung des Vermögens von Alleinstehenden, Familien oder Haushaltsmitgliedern in die Bedürftigkeitsprüfung:

  • Zweitwohnsitz, der verkauft oder vermietet werden kann und so Finanzmittel für Unterstützung und Pflege freisetzen kann,
  • Einkommen aus Vermögen,
  • Besitz eines Gewerbes, das für ein eingetragenes Unternehmen genutzt werden kann.

Minimaler Pflegebedarf

Menschen, die nicht in der Lage sind, die grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens ohne Hilfe zu bewältigen:

  • Menschen mit schweren Behinderungen,
  • Menschen mit dauerhaften schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
  • blinde und/oder gehörlose Menschen, die nicht in der Lage sind, selbständig zu leben und zu arbeiten.

Die Leistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt.

Gutachter

Die Begutachtung erfolgt durch Sachverständigengremien, die gemäß besonderen Verordnungen eingerichtet werden.

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Überprüfung folgender Indikatoren:

  • Art und Schweregrad der körperlichen und psychischen Schädigung und Art und Schwere der psychischen Krankheit.
  • Vorübergehende oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung.
  • Vollständige oder teilweise Unfähigkeit, selbständig zu leben und zu arbeiten.
  • Dringlichkeit und Umfang des Bedarfs an dauerhafter oder vorübergehender Betreuung und Pflege.

Ein Expertengremium aus spezialisierten Ärzten und anderen Fachkräften stellt die Bedürftigkeit eines Menschen auf Grundlage einer Untersuchung und medizinischer Akten fest. Die Bedingungen zur Berechtigung werden einmal jährlich überprüft.

Pflegegrade

Es gibt keine besonderen Kategorien: Die Überprüfung erfolgt anhand von Indikatoren.

Leistungserbringer

Nicht-gewerbsmäβige Pflegepersonen: Verwandte werden nach den Anweisungen des Arztes geschult, damit sie die erforderliche medizinisch-technische Unterstützung leisten können.

Professionelle Anbieter:

  • Öffentliche Einrichtungen: Sozialfürsorgezentren (Centar za socijalnu skrb),
  • Heime für Menschen mit körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen,
  • Heime für psychisch kranke Erwachsene,
  • Zentren für häusliche Pflege,
  • Zentren für Gemeinschaftsarbeit,
  • Familienheime.

Sozialfürsorgetätigkeiten werden auch von religiösen Gemeinschaften, Verbänden (NROs), Berufsgenossenschaften und anderen inländischen oder ausländischen Rechtsträgern oder Privatunternehmen sowie natürlichen Personen gemäß den Bedingungen des Sozialfürsorgegesetzes übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung

  • Mahlzeiten: Essen auf Rädern, Lieferung von Lebensmitteln, kochen, spülen usw.
  • Häusliche Aufgaben: putzen, Beschaffen von Heizmaterial, waschen und bügeln, Besorgen von Medikamenten usw.
  • Persönliche Hygiene: ankleiden, baden und andere Hygieneerfordernisse.
  • Hilfe bei sonstigen anderen Bedürfnissen.
  • Die Erbringung häuslicher Pflege unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Ganztagspflege:

  • Aufenthalt von 6 bis 10 Stunden pro Tag.
  • Leistungen: Essen, persönliche Hygiene, Gesundheit, Bildung, Pflege, Beschäftigungstätigkeiten, psychosoziale Unterstützung und Rehabilitation, Freizeit, organisierte Beförderung und sonstige Leistungen, abhängig von den Bedürfnissen des Leistungsempfängers.

Halbtagspflege:

  • Aufenthalt von 4 bis 6 Stunden pro Tag.

Weitere Leistungen:

  • Wochenend-Unterbringung für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen; dient der Gewöhnung an eine längerfristige Unterbringung außerhalb der biologischen oder Pflegefamilie oder der Vorbereitung auf die außerinstitutionelle Pflege.
  • Gelegentliche Unterbringung (Rückkehr in die Familie). Erbringung von häuslicher Pflege unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

Institutioneller Rahmen:
Erbringung in staatlichen Heimen für ältere und gebrechliche Menschen, in (dezentralisierten) Bezirksheimen für ältere und gebrechliche Menschen, in Heimen anderer Gründer und anderer Rechtsträger (die Unterbringungsleistungen bieten, ohne ein Heim einzurichten). Altenheime und psychiatrische Pflegeheime verfügen über Einheiten für die Vollzeitpflege.

Außerinstitutioneller Rahmen:
Erbringung durch Pflegefamilien und Familienheime.

Häusliche Pflege als Geldleistung

Falls der Leistungsempfänger nicht über (ausreichendes) eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt:

  • Vollpflegebedürftige: Anspruch auf 100 % des Grundbetrags: HRK 500 (€ 65).
  • Teilweise Pflegebedürftige: 70 % der Grundlage.

Persönliche Behindertenbeihilfe:
Höhe: HRK 1.250 (€ 164), d. h. 250 % der Berechnungsgrundlage für einen Menschen ohne eigenes Einkommen oder Vermögen.

Für Menschen mit Einkommen wird die persönliche Behindertenbeihilfe als Differenz zwischen dem Betrag von HRK 1.250 (€ 164) und dem innerhalb von 3 Monaten erzielten Durchschnittseinkommen berechnet.

Beihilfe für verwandte Pflegepersonen: Höhe HRK 2.500 (€ 327), d. h. 500 % der Berechnungsgrundlage.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung

Ein Leistungsempfänger von voll- und teilstationärer Pflege hat Anspruch auf eine monatliche Beihilfe, falls sein eigenes Einkommen oder Vermögen nicht für die Deckung des persönlichen Bedarfs im Hinblick auf die Unterbringung genutzt werden kann. Die Beihilfe wird nicht an den Leistungsempfänger, sondern an die Einrichtung gezahlt.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung

Ein Leistungsempfänger von voll- und teilstationärer Pflege hat Anspruch auf eine monatliche Beihilfe, falls sein eigenes Einkommen oder Vermögen nicht für die Deckung des persönlichen Bedarfs im Hinblick auf die Unterbringung genutzt werden kann. Die Beihilfe wird nicht an den Leistungsempfänger, sondern an die Einrichtung gezahlt.

Sonstige Geldleistungen

Persönliche Behindertenbeihilfe (Osobna invalidnina):

  • Geldleistung für Menschen mit schweren Behinderungen oder anderen dauerhaften schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Gemeinschaft, sofern der Betreffende keiner persönliche Behindertenbeihilfe auf anderer Basis (z. B. als kroatischer Kriegsveteran) bezieht; Höhe: HRK 1.250 (€ 164), d. h. 250 % der Berechnungsgrundlage für einen Menschen ohne eigenes Einkommen oder Vermögen.
  • Für Menschen mit Einkommen wird die persönliche Behindertenbeihilfe als Differenz zwischen dem Betrag von HRK 1.250 (€ 164) und dem innerhalb von 3 Monaten erzielten Durchschnittseinkommen berechnet. - Leistungsdauer ist nicht befristet und richtet sich nach den Bedürfnissen des Betreffenden.

Freie Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen

Die freie Wahl ist möglich. Das Gesetz über die soziale Fürsorge (Zakon o socijalnoj skrbi) sieht vor, dass die finanzielle und sonstige Hilfe und Unterstützung im Rahmen des Sozialfürsorgesystems gemäß den gesetzlichen Bedingungen nach freiem Willen eingesetzt werden kann.

Ein Empfänger von voll- und teilstationärer Pflege hat Anspruch auf eine monatliche Beihilfe, wenn sein eigenes Einkommen oder Vermögen nicht für die Deckung seines Wohnungsbedarfs ausreicht. Die Beihilfe wird nicht an den Empfänger, sondern an die Einrichtung gezahlt.

Selbstbeteiligung

Die Höhe der Selbstbeteiligung erfolgt auf Basis einer Bedürftigkeitsprüfung durch die Sozialfürsorgezentren (Centar za socijalnu skrb). Der Staat kann die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, falls der Leistungsempfänger nicht über (ausreichendes) eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt.

Leistungen und Ansprüche für Pflegepersonen

Beihilfe zur Betreuung und Pflege (Doplatak za pomoć i njegu u kući): Geldleistung für den bedürftigen Menschen als Entschädigung für eine Pflegeperson.Richtet sich nach dem Grad der Bedürftigkeit und wird als Prozentsatz des Grundbetrags berechnet:

  • 100 % des Grundbetrags (HRK 500 (€ 65)) für die Pflege eines Voll-Pflegebedürftigen.
  • 70 % des Grundbetrags für die Pflege eines teilweise Pflegebedürftigen.

Beihilfe für verwandte Pflegepersonen (Naknada za roditelje njegovatelje):
Zahlung als Unterhalt an Verwandte, die ein Kind mit Entwicklungsbehinderungen oder einen Menschen mit Behinderung pflegen, der vollständig auf die Betreuung und Pflege durch Dritte angewiesen ist; Höhe HRK 2.500 (€ 327), d. h. 500 % der Berechnungsgrundlage.

Die Pflegeperson hat auf Grundlage besonderer Verordnungen ferner Anspruch auf Sozialversicherungsbeiträge (Rente, Gesundheit und Arbeitslosigkeit) wie jeder andere Arbeitnehmer. Die Finanzierung dieser Zwecke erfolgt aus dem Staatshaushalt.

Pflegepersonen haben Anspruch auf eine Entschädigung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Urlaub. Einem pflegebedürftigen Kind und einem Kind in stationärer Pflege wird während des Jahresurlaubs der Betreuungsperson eine vorübergehende Unterkunft bis zu zwei Monaten zur Verfügung gestellt. Pflegepersonen haben Anspruch auf bis zu vier Wochen Jahresurlaub.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
"Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

In Kroatien gibt es ein einheitliches Rentenversicherungssystem. Sondersysteme wie etwa für Beamte oder Landwirte gibt es nicht. Mit der Rentenreform zum 1. Januar 1999 wurde das Rentensystem in drei Säulen aufgegliedert.

Erste Säule

Die erste Säule bildet die Pflichtversicherung. Sie entspricht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und finanziert sich im Umlageverfahren. Das kroatische Rentenversicherungsamt zahlt daraus die Renten wegen Alters, wegen Invalidität und die Hinterbliebenenrenten. Zusätzlich werden Geldleistungen wegen Körperbehinderungen gezahlt.

Zweite Säule

Die zweite Säule, die zum 1. Januar 2002 eingeführt wurde, nennt sich „individuelle Vermögensbildung“ und wird von privaten Versicherungsunternehmen umgesetzt. Sie ist für alle Personen verpflichtend, die in der ersten Säule pflichtversichert sind und am 1. Januar 2002 noch nicht 40 Jahre alt waren oder die erst zu einem späteren Zeitpunkt der Versicherung beigetreten sind. Den 40- bis 50-Jährigen wurde ein Wahlrecht zwischen der ersten und zweiten Säule eingeräumt. Alle über 50-Jährigen verblieben in der ersten Säule.

Dritte Säule

"Individuelle Vermögensbildung" – so heißt auch die dritte Säule, die jedoch auf einer freiwilligen Beitragszahlung basiert. Es handelt sich um eine kapitalgedeckte Zusatzversicherung, um für das Alter vorzusorgen. Zuständig sind auch hier private Versicherungsunternehmen. Der Beitragssatz zur dritten Säule beträgt zwei Prozent des Bruttogehalts.

Rechtsgrundlage

Säule 1:

  • Rentenversicherungsgesetz (Zakon o mirovinskom osiguranju) von 2014, ABl. Nr. 157/13 (in Kraft seit dem 1. Januar 2014).
  • Gesetz über die Höchstrente (Zakon o najvišoj mirovini) aus dem Jahr 1998, ABl. Nr. 162/98.
  • Gesetz über Zulagen zu Renten, die nach dem Rentenversicherungsgesetz erworben wurden (Zakon o dodatku uz mirovinu ostvarene prema Zakonu o mirovinskom osiguranju) aus dem Jahr 2007, ABl. Nr. 79/07.
  • Gesetz über die Minderung von Renten, die unter vorteilhafteren Bedingungen erworben wurden (Zakon o smanjenju mirovina određenih, odnosno ostvarenih prema posebnim propisima o mirovinskom osiguranju) aus dem Jahr 2010, ABl. Nr. 71/10 und Änderungen.

Säule 2:

  • Gesetz über obligatorische Rentenfonds (Zakon o obveznim i dobrovoljnim mirovinskom fondovima) von 2014, ABl. Nr. 19/14 (in Kraft seit dem 20. Februar 2014).
  • Gesetz über Rentenversicherungsunternehmen (Zakon o mirovinskim osiguravajućim društvima), von 2014, ABl. Nr. 22/14 (in Kraft seit dem 27. Februar 2014).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Säule 1:

  • Arbeitnehmer.
  • Selbständige.

Säule 2:

  • Mitglieder der 1. Säule unter 40 Jahren: Pflichtmitgliedschaft.
  • Sonderregelung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2002: Möglichkeit für Mitglieder der 1. Säule, die damals zwischen 40 und 50 Jahre alt waren, die obligatorische Versicherung des Systems der 2. Säule zu wählen.

Ausnahmen der Versicherungspflicht:
Ausnahmen von der 2. Säule für Menschen, die eine Rentenanwartschaft unter vorteilhafteren Bedingungen erwerben können (Militär- und Polizeipersonal sowie Justizbeamte im aktiven Dienst).

Finanzierung

1. Säule: Beiträge (Versicherte) und Steuern.

2. Säule: Beiträge (Mitglieder der obligatorischen Rentenfonds) und Renditen.

Globalbeitrag zur Rentenversicherung für die Risiken Alter, Invalidität und Tod (auch langfristige Leistungen bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit).

Nur über 1. Säule Versicherte:

  • Arbeitnehmer: 20 % des Bruttogehalts.
  • Selbständige: 20 % der Berechnungsgrundlage.
  • Selbständige Landwirte: 20 % der Berechnungsgrundlage, falls Einkommensteuerpflicht besteht bzw. 10 %, falls keine Einkommensteuerpflicht.

Über 1. und 2. Säule Versicherte:

  • Arbeitnehmer: 15 % des Bruttoeinkommens für die 1. Säule und 5 % für die 2. Säule.
  • Selbständige: 15 % der Berechnungsgrundlage für die 1. Säule und 5 % für die 2. Säule.
  • Selbständige Landwirte: 15 % der Berechnungsgrundlage für die 1. Säule und 5 % für die 2. Säule, falls Einkommensteuerpflicht besteht bzw. 5 % für die 1. Säule und 5 % für die 2. Säule, falls keine Einkommensteuerpflicht.

Berechnungsgrundlage:
Wird in allen beitragsfinanzierten Bereichen der Sozialversicherung durch Verordnungen zum monatlichen Betrag definiert:

  • Mind. HRK 2.812,95 (€ 363).
  • Max. HRK 48.222 (€ 6.314).

Staat:

Finanzierung von Leistungen, die mit höheren Sätzen an Polizisten, Offiziere der Armee, Justizbeamte, Parlamentsabgeordnete, Veteranen des kroatischen Heimatkriegs, Veteranen des Zweiten Weltkriegs und politische Gefangene nach dem Zweiten Weltkrieg gezahlt werden.

Kroatische Arbeitsagentur (Hrvatski zavod za zapošljavanje):

Zahlung des normalen Beitrags für Invalidität, Alter und Hinterbliebene für Arbeitslose, die noch eine Versicherungszeit von bis zu 5 Jahren benötigen, bevor sie die Mindestanforderungen für die Altersrente erfüllen; Grundlage für diesen Beitrag ist die Mindestbeitragsgrundlage von HRK 2.812,95 (€ 368).

Finanzierung langfristiger Leistungen:

  • 1. Säule: Umlageverfahren.
  • 2. Säule: Kapitaldeckungsverfahren.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenarten werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Invaliditätsrente

Abhängig vom Grad ihrer Invalidität können Versicherte eine Invalidenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu einem gesunden Versicherten dauerhaft auf weniger als die Hälfte gesunken ist. Volle Erwerbsminderung besteht, wenn sowohl der bisherige Beruf als auch jede andere Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Neben dem Vorliegen von Invalidität vor dem 65. Lebensjahr fordert das kroatische Recht zudem, dass Versicherte in der Zeit zwischen ihrem vollendeten 20. Lebensjahr und dem Eintritt der Invalidität für mindestens ein Drittel rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben (die sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung). Haben sie eine Fachschule oder Hochschule besucht, beginnt dieser Zeitraum erst mit dem vollendeten 23. oder 26. Lebensjahr.

Diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung müssen Versicherte nicht erfüllen, wenn die Invalidität aufgrund eins Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Besonderheiten gelten, wenn die Invalidität noch vor Vollendung des 35. oder sogar des 30. Lebensjahres eintritt. Hier kann bereits ein Anspruch auf Invalidenrente bestehen, wenn nur ein oder zwei Jahre an Versicherungszeiten vorliegen. Auskunft zu diesen speziellen Anspruchsvoraussetzungen erteilt der kroatische Rentenversicherungsträger.

Altersrente (regulär)

Versicherte erhalten eine Altersrente, wenn sie 65 Jahre alt sind und mindestens 15 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben. Für Frauen gilt in einer Übergangszeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2029 noch eine Altersgrenze unter 65 Jahren. Im Jahr 2016 liegt sie bei 61 Jahren und 6 Monaten. Sie wird jährlich um drei Monate angehoben.

Ab 1. Januar 2030 können dann auch Frauen erst mit dem 65. Lebensjahr eine Altersrente erhalten. Ab dem Jahr 2031 steigt die Altersgrenze für Frauen und für Männer um jährlich drei Monate auf das 67. Lebensjahr an.

Vorzeitige Altersrente

Haben Versicherte sehr lange in die Rentenversicherung eingezahlt, kann die Altersrente auch vorzeitig beansprucht werden. Versicherte erhalten eine vorzeitige Altersrente, wenn sie 60 Jahre alt sind und mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben.

Für Frauen wurden wie bei der regulären Altersrente auch bei der vorzeitigen Altersrente Übergangsregelungen geschaffen. Diese sehen eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze sowie eine Anpassung der Mindestversicherungszeit vor. Ab 1. Januar 2030 sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente für Frauen und Männer gleich.

Nehmen Versicherte die vorzeitige Altersrente in Anspruch, müssen sie jedoch einen dauerhaften Rentenabschlag in Kauf nehmen. Dessen Höhe ist abhängig von der zurückgelegten Mindestversicherungszeit.

Abweichend davon sind die Abschläge für Frauen während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2029 gestaffelt. Die Leserinnen und Leser informieren sich bitte hierzu beim zuständigen kroatischen Rentenversicherungsträger.

Versicherte, die 41 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben und 60 Jahre alt sind, können die vorzeitige Altersrente ohne Abschlag erhalten.

Hinterbliebenenrente

Zu den berechtigten Personen für eine Hinterbliebenenrente gehören die

  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
  • außerehelichen Lebenspartner, sofern sie mindestens drei Jahre lang mit dem verstorbenen Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
  • geschiedenen Ehepartner, sofern ein Unterhaltsanspruch besteht,
  • Kinder und
  • Eltern, falls sie vom verstorbenen Versicherten versorgt wurden.

Zu den Kindern des Versicherten zählen hier (außer)eheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Kinder, die zwar in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis standen, aber vom Versicherten unterhalten wurden, können ebenfalls eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Voraussetzung für alle Hinterbliebenenrenten ist, dass der verstorbene Versicherte fünf Jahre Versicherungszeiten beziehungsweise zehn Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat. Es reicht auch aus, dass er die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt, sich in einer beruflichen Rehabilitation befand oder bereits eine Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente bezogen hat.

Hinterbliebene können eine Hinterbliebenenrente nur dann erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes

  • das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
  • ein Kind erziehen, das einen Hinterbliebenenrentenanspruch hat oder
  • bereits voll erwerbsgemindert sind oder es innerhalb eines Jahres werden.

 

Haben Hinterbliebene zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr zwar noch nicht vollendet, sind aber bereits 45 Jahre alt, können sie mit Vollendung ihres 50. Lebensjahres die Hinterbliebenenrente erhalten.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

 

Versicherungssystem

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer mit einkommensabhängiger Leistung. Kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage

Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zakon o posredovanju pri zapošljavanju i pravima za vrijeme nezaposlenosti) aus dem Jahr 2008, ABl. Nr. 80/2008, und Änderungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Versichert sind alle Arbeitnehmer (einschließlich Beamte) und selbständige.

Finanzierung

Beiträge (Arbeitgeber und Selbständige): 1,7 % der Lohn- und Gehaltssumme vom Arbeitgeber bezahlt.

Definition der Berechnungsgrundlage in allen beitragsfinanzierten Bereichen der Sozialversicherung durch Verordnungen zum monatlichen Betrag:

  • Mind. HRK 2.812,95 (€ 363).
  • Max. HRK 48.222 (€ 6.314).

Keine finanzielle Beteiligung des Staates.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden im Folgenden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit

Die Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Unfreiwillig arbeitslos sein, d. h. sie dürfen den Arbeitsplatz nicht durch eigenes Verschulden oder durch Absprache mit dem Arbeitgeber verloren haben.
  • Arbeitsfähig sein.
  • Aktiv nach Arbeit suchen und für Arbeit zur Verfügung stehen.
  • Zwischen 15 und 65 Jahre alt sein.
  • Sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Kroatischen Arbeitsagentur (Hrvatski zavod za zapošljavanje) gemeldet haben.

Die Mindestversicherungszeit beträgt 9 Monate Erwerbstätigkeit während der vergangenen 24 Monate. Die Leistungsdauer ist abhängig von der zuvor zurückgelegten Erwerbsdauer:

  • 9 Monate bis 2 Jahre Erwerbsdauer: 90 Tage Arbeitslosengeld.
  • 2 bis 3 Jahre: 120 Tage.
  • 3 bis 4 Jahre: 150 Tage.
  • 4 bis 5 Jahre: 180 Tage.
  • 5 bis 6 Jahre: 210 Tage.
  • 6 bis 7 Jahre: 240 Tage.
  • 7 bis 8 Jahre: 270 Tage.
  • 8 bis 9 Jahre: 300 Tage.
  • 9 bis 10 Jahre: 330 Tage.
  • 10 bis 15 Jahre: 360 Tage.
  • 15 bis 20 Jahre: 390 Tage.
  • 20 bis 25 Jahre: 420 Tage.
  • mehr als 25 Jahre: 450 Tage.

Empfänger mit 32 Beschäftigungsjahren, denen zur Erfüllung der Bedingungen für die Altersrente bis zu 5 Jahre fehlen: Anspruchsberechtigung bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder bis zum Rentenanspruch.

Eine Verlängerung der Arbeitslosenunterstützung ist möglich, falls der Arbeitslose mehr als 12 Monate durchgehend bei der Kroatischen Arbeitsagentur (Hrvatski zavod za zapošljavanje) gemeldet war und sein Recht auf Arbeitslosenunterstützung erschöpft ist.

Die Leistungshöhe:

  • In den ersten 90 Tagen 70 % des Grundgehalts, danach 35 % des Grundgehalts.
  • Maximum: In den ersten 90 Tagen max. 70 % (HRK 3.834,60 - € 502) des nationalen Durchschnittsnettolohns des Vorjahrs, danach max. 35 % (HRK 1.992,05 - € 261).
  • Minimum: 50 % des Mindestgehalts abzüglich Pflichtversicherungsbeiträge (HRK 1.125,60 - € 147).

Die Geldleistungen unterliegen nicht der kroatischen Steuerpflicht. Bei teilweiser Arbeitslosigkeit bzw. zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit werden keine Leistungen gewährt.

Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration

Finanzielle Unterstützung und Erstattung von Ausbildungskosten durch die Kroatische Arbeitsagentur (Hrvatski zavod za zapošljavanje), wenn die Bildungsmaßnahmen durch diese initiiert wurde. Einmalige finanzielle Unterstützung und Erstattung von Reise- und Umzugskosten (wenn der Arbeitslose eine Stelle an einem anderen Ort annimmt).

Versicherungssystem

Kein besonderes Versicherungssystem für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Abdeckung der Risiken (mit einigen spezifischen Bestimmungen) durch Renten- (langfristige Leistungen) und Krankenversicherung (kurzfristige Leistungen). Dies sind beitrags- und steuerfinanzierte obligatorische Versicherungssysteme für die aktive Bevölkerung und einige andere Gruppen mit Sachleistungen und einkommensbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

Kurzfristige Leistungen:

  • Gesetz über die Pflichtkrankenversicherung (Zakon o obveznom zdravstvenom osiguranju) aus dem Jahr 2013, ABl. Nr. 80/13 und Änderungen.
  • Gesundheitsgesetz (Zakon o zdravstvenoj zaštiti) aus dem Jahr 2008, ABl. Nr. 150/08, und Änderungen.
  • Arbeitsschutzgesetz (Zakon o zaštiti na radu) von 2014, ABl. Nr. 71/14, und Änderungen.
  • Gesetz über die Liste der Berufskrankheiten (Zakon o listi profesionalnih bolesti) aus dem Jahr 2007, ABl. Nr. 107/07.
  • Gesetz über die obligatorische Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern mit berufsbedingter Asbestexposition (Zakon o obveznom zdravstvenom nadzoru radnika profesionalno izloženih azbestu) aus dem Jahr 2007, ABl. Nr. 79/07, und Änderungen.

Langfristige Leistungen:

Erste Säule:

  • Rentenversicherungsgesetz (Zakon o mirovinskom osiguranju) von 2014, ABl. Nr. 157/13 (in Kraft seit dem 1. Januar 2014).
  • Gesetz über die Höchstrente (Zakon o najvišoj mirovini) aus dem Jahr 1998, ABl. Nr. 162/98.
  • Gesetz über Zulagen zu Renten, die nach dem Rentenversicherungsgesetz erworben wurden (Zakon o dodatku uz mirovinu ostvarene prema Zakonu o mirovinskom osiguranju), aus dem Jahr 2007, ABl. Nr. 79/07.
  • Gesetz über die Minderung von Renten, die unter vorteilhafteren Bedingungen erworben wurden (Zakon o smanjenju mirovina od ređenih, odnosno ostvarenih prema posebnim propisima o mirovinskom osiguranju), aus dem Jahr 2010, ABl. Nr. 71/10, und Änderung.
  • Verordnung zu Beurteilungsmethoden urteilung (Uredba o metodologijama vještačenja)osiguranju) von 2014, ABl. Nr. 153/14 mit der Liste der körperlichen Schädigungen (Lista tjelesnih oštećenja).
  • Gesetz über die Liste der Berufskrankheiten (Zakon o listi profesionalnih bolesti) aus dem Jahr 2007, ABl. Nr. 107/07.

Zweite Säule:

  • Gesetz über obligatorische und freiwillige Rentenfonds (Zakon o obveznim i dobrovoljnim mirovinskom fondovima) von 2014, ABl. Nr. 19/14 (in Kraft seit dem 20. Februar 2014).
  • Gesetz über Rentenversicherungsunternehmen (Zakon o mirovinskim osiguravajućim društvima), von 2014, ABl. Nr. 22/14 (in Kraft seit dem 27. Februar 2014).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Kurzfristige Leistungen: Arbeitnehmer und Selbständige.

Unter besonderen Umständen:

  • Studierende im Praktikum, auf Dienstreisen und bei über den Studentenservice vermittelter Arbeit.
  • Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr im Feuerwehreinsatz.
  • Sportler, Trainer und Organisatoren.

Langfristige Geldleistungen:

Erste Säule:

  • Arbeitnehmer.
  • Selbständige.
  • Selbständige Landwirte.

Zweite Säule:

  • Mitglieder der 1. Säule unter 40 Jahren: Pflichtmitgliedschaft.
  • Sonderregelung für Zeitraum von Januar bis Juni 2002: Möglichkeit für Mitglieder der 1. Säule, die damals zwischen 40 und 50 Jahre alt waren, die obligatorische Versicherung des Systems der 2. Säule zu wählen.

Darüber hinaus:

  • Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr.
  • Retter bei Naturkatastrophen.
  • Auszubildende.
  • Stipendiaten, an der Fakultät tätige Studierende, Hochschulabsolventen in der praktischen Ausbildung.

Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung

Siehe Kranken- und Rentenversicherung.

Deckungsbereich

Arbeitsunfälle
Körperverletzung oder Krankheit durch Arbeitsunfall als direkte Folge der Erwerbstätigkeit oder während der beruflichen Rehabilitation.

Wegeunfälle
Wegeunfälle sind gedeckt.

Berufskrankheiten

Sachleistungen: Liste des Kroatischen Instituts für Gesundheits- und Arbeitschutz (Hrvatski zavod za zašitu zdravlja i sigurnost na radu).

Geldleistungen:

Krankheiten, die durch langfristige Aussetzung bestimmter Arbeitsbedingungen entstanden und in den beiden Rechtsvorschriften aufgelistet sind, Führung der Listen (über Berufskrankheiten bzw. körperliche Schädigungen) durch Kroatische Rentenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje), alle Unternehmen sind abgedeckt, kein Mischsystem.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Rentenleistungen

Feststellung des Grades der Erwerbsminderung: T
eilweise Erwerbsminderung von mehr als 50 % oder volle Arbeitsunfähigkeit Rentenformel wie die der Altersrente (Persönliche Entgeltpunkte x Rentenfaktor x aktueller Rentenwert), wobei die fiktiven Versicherungsjahre angerechnet werden und Rentenfaktoren unterschiedlich sind:

  • Allgemeine Invalidenrente (invalidska mirovina za opću nesposobnost): Rentenfaktor 1.
  • Berufliche Invalidenrente (invalidska mirovina zbog profesionalne nesposobnosti) während einer Erwerbstätigkeit: Rentenfaktor 0,6667; während der Erwerbslosigkeit: Rentenfaktor 0,8.

Berufliche Invalidenrente: Umwandlung in Alters- oder allgemeine Invalidenrente.

Allgemeine Invalidenrente: Keine Umwandlung in Altersrente.

Ambulante ärztliche Behandlung

Freie Wahl des Arztes der medizinischen Grundversorgung (Allgemeinarzt, Kinderarzt, Gynäkologe und Zahnarzt). Registrierung für jeweils 1 Jahr bei einem Hausarzt mit besonderen Bestimmungen bei Arztwechsel innerhalb der einjährigen Registrierungszeit, z. B. bei einem Umzug des Patienten oder Kommunikationsproblemen mit dem Arzt.

Stationäre Krankenhausbehandlung

In der Regel muss der Patient das nächstgelegene vertraglich verpflichtete Krankenhaus aufsuchen, ansonsten Übernahme der Fahrtkosten.

Verletztengeld

Für die Gewährung dieser Geldleistung sind keine Karenztage erforderlich. Theoretisch unbegrenzt. Nach 12 Monaten muss aber ein Antrag auf Invalidenrente gestellt werden. Die Überprüfung des Anspruchs erfolgt innerhalb von 60 Tagen.

Falls Invalidenstatus nicht festgestellt: Anspruch auf die Geldleistung bleibt bestehen bis zur Heilung.

Berechnungsgrundlage: Durchschnittliches Nettoeinkommen der 6 Monate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eintrat. Höhe: 100 % der Berechnungsgrundlage. Die Geldleistung unterliegt der kroatischen Steuerpflicht.

Sterbegeld

Pauschalbetrag von HRK 3.326 (€ 436) bei berufsbedingtem Todesfall.

Rehabilitationsmaßnahmen

Medizinische Rehabilitation erfolgt über die Krankenversicherung (sustav zdravstvenog osiguranja), die Berufsumschulung über die Arbeitslosenunterstützung (sustav davanja za nezaposlenost), die berufliche Rehabilitation über die Rentenversicherung (sustav mirovinskog osiguranja).

Sonstige Leistungen

Beihilfen bei körperlicher Schädigung (novčana naknada za tjelesno oštećenje) aus dem Rentenversicherungssystem:

  • Regelmäßige Geldleistung die nur bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gezahlt wird.
  • Höhe je nach Grad der körperlichen Schädigung zwischen 12 % und 40 % der Berechnungsgrundlage (HRK 1.213,03 - € 159)
  • Körperliche Schädigung wird als Verlust oder schwere Verletzung eines Organs oder Körperteils unabhängig von der Erwerbsminderung definiert.
  • Leistungen unterliegen nicht der kroatischen Steuerpflicht.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Versicherungssystem

Universelles, beitragsunabhängiges, steuerfinanziertes System für die gesamte Bevölkerung mit Sachleistungen und Differenzial-Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die soziale Fürsorge vom 13. Dezember 2013, ABl. Nr. 157/13, in Kraft seit dem 1. Januar 2014.

Grundprinzip und Zielsetzung

  • Gewährleistung eines Mindesteinkommens für alle Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen unter dem gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen liegt;
  • Erhöhung dieses Einkommens für besonders schutzbedürftige Gruppen (z. B. Alleinstehende, Menschen mit allgemeiner Arbeitsunfähigkeit, Schwangere, Kinder in Familien mit alleinerziehenden Elternteilen).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Einzelpersonen oder Familien, die nicht über ausreichende Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt verfügen und nicht in der Lage sind, diese Mittel durch Arbeit oder Einkommen aus Vermögen zu beschaffen. Auch für Unterhaltsberechtigte, die kein ausreichendes Einkommen vom Unterhaltspflichtigen erhalten.

Außerdem anspruchsberechtigt:

  • Erwachsene mit körperlichen oder psychischen Behinderungen, kranke Erwachsene.
  • Ältere, gebrechliche und andere Menschen, die aufgrund einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, für ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu sorgen.
  • Kinder mit psychischen Behinderungen.
  • Kinder, die unter familien- oder strafrechtlichem Schutz stehen sollten.
  • Andere Menschen, die aufgrund von gestörten Familienverhältnissen, Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder anderen Suchtmitteln, anderen Formen von sozial nicht annehmbarem Verhalten oder aus anderen Gründen bedürftig sind.

Ein Bezieher von Sozialhilfe kann eine Einzelperson, ein Familienmitglied oder eine ganze Familie sein.

Finanzierung

Vom Staat finanziert, Zahlung der Leistungen überwiegend von Sozialfürsorgezentren (Centar za socijalnu skrb), aber auch von Kommunen (z. B. Wohngeld).

Leistungen

Der Leistungsanspruch ist grundsätzlich bedürftigkeitsabhängig. Voraussetzungen:

  • Dauerhafter Wohnsitz (ausnahmsweise befristeter Wohnsitz).
  • Staatsangehörigkeit erforderlich, aber Anspruch auf Vorrechte für ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis.
  • Hinzu kommen Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, und Menschen deren Familienmitglieder einen rechtmäßigem Wohnsitz in Kroatien haben (gemäß der Bestimmungen des Gesetzes über die soziale Fürsorge (Amtsblatt Nr. 157/13, 152/14 und 99/15) sowie des Gesetzes über internationalen und vorübergehenden Schutz – Amtsblatt Nr. 70/15 Anspruch auf Sozialhilfe).

Leistungsdauer:

Garantierte Mindestleistung (Zajamčena minimalna naknada) kann bei erneuter Bedürftigkeit aufeinanderfolgend verlängert oder unbefristet gewährt werden. Garantierte Mindestleistung kann 6 Monate ausgesetzt werden, wenn:

  • Der Empfänger stationär behandelt wird.
  • Der Empfänger sich im Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft befindet.
  • Der Empfänger in einer vorübergehenden Unterkunft lebt oder mehr als 2 Monate im Ausland.

Andere Leistungen, die verlängert oder unbefristet gewährt werden können, umfassen u. a. persönliche Behindertenbeihilfe (Osobna invalidnina) und Beihilfe zur Betreuung und Pflege (Doplatak za pomoć i njegu).

Arbeitsbereitschaft:

Arbeitsfähige Menschen müssen sich bei der Kroatischen Arbeitsagentur (Hrvatski zavod za zapošljavanje) melden.

Annahme von Stellenangeboten (auch Zeit- und saisonale Arbeit) muss unabhängig von der Qualifikation oder Erfahrung erfolgen. Wenn Empfänger der garantierten Mindestleistung ein Beschäftigungsangebot ablehnen oder ihre Beschäftigung beenden, erlischt ihr Anspruch auf die Leistung.

Von diesen Anforderungen ausgenommen:

  • Menschen, die in weniger als 5 Jahren Anspruch auf Altersrente haben.
  • Kinder unter 15 Jahren,
  • Menschen über 65 Jahre,
  • Menschen mit Behinderungen,
  • Kinder von 15 bis 18 Jahre oder älter, falls sie in einer regulären Ausbildung sind (bis 29 Jahre),
  • Menschen, die von einer zuständigen Behörde als vorübergehend arbeitsunfähig eingestuft werden,
  • Schwangere Frauen und junge Mütter bis sechs Monate nach der Geburt.
  • Eltern, die für die Erziehung eines Kindes sorgen, bis zum Alter von 1 Jahr (Zwillinge: bis 3 Jahre, Kinder mit schweren Behinderungen bis 7 Jahre).

Leistungsarten:

  • Wohngeld (Naknada za troškova stanovanja),
  • Heizkostenzuschuss (Troškovi ogrjeva),
  • Invaliditätsbeihilfe (novčana naknada za tjelesno oštećenje),
  • Pflegebeihilfe (Doplatak za pomoć i njegu),
  • Zuzahlungen zu Prothesen,
  • persönliche Behindertenbeihilfe (Osobna invalidnina),
  • Kindergeld,
  • staatliche Beihilfe für Landwirtschaft, Fischereiwesen und Forstwirtschaft,
  • finanzielle Entschädigung für Tiere, die während der Durchführung von Maßnahmen auf Grundlage besonderer Verordnungen im Bereich Veterinärmedizin getötet werden oder sterben,
  • Stipendien für Kinder/Studierende in der regulären Ausbildung bis zum 29. Geburtstag,
  • Entschädigung für Pflegeeltern eines Pflegekindes,
  • Mittel zur Linderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen,
  • Finanzielle Beihilfen für Studenten während ihrer Ausbildung und Berufserfahrung,
  • finanzielle Beihilfen und Reisekosten für einen Menschen, der noch kein Beschäftigungsverhältnis begonnen hat oder für einen Arbeitslosen, der sich in einer von der kroatischen Arbeitsvermittlung organisierten und bezahlten Ausbildung befindet,
  • Sozialbeihilfen auf Grundlage besonderer Verordnungen zu den Rechten kroatischer Kriegsteilnehmer und deren Familienmitgliedern und zum Schutz behinderter Kriegsteilnehmer und behinderter ziviler Kriegsopfer,
  • finanzielle Beihilfen für den Kauf von Bekleidung für Neugeborene durch lokale und regionale Gebietskörperschaften,
  • Sozialhilfe und Leistungen der regionalen oder kommunalen Selbstverwaltungseinheiten.

Hinweis: Diese Aufstellung ist rechtlich unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Pflichtkrankenversicherung (Zakon o obveznom zdravstvenom osiguranju) aus dem Jahr 2013, ABl. Nr. 80/13.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Kroatien.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen

Arbeiter

  • Lohnfortzahlung in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit (in den ersten 7 Tagen bei Arbeitnehmern mit Behinderungen).
  • Höhe der Zahlung durch den Arbeitgeber richtet sich nach Bestimmungen der sektoralen Tarifverträge, darf jedoch nicht unter der gesetzlichen Schwelle von 70 % der Berechnungsgrundlage der Versicherung liegen.
  • Zahlung von 100 % des Lohns bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Angestellte

  • Lohnfortzahlung in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit (in den ersten 7 Tagen bei Arbeitnehmern mit Behinderungen)
  • Höhe der Zahlung durch den Arbeitgeber richtet sich nach Bestimmungen der sektoralen Tarifverträge, darf jedoch nicht unter der gesetzlichen Schwelle von 70 % der Berechnungsgrundlage der Versicherung liegen.
  • Zahlung von 100 % des Lohns bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Besonderheiten

In den folgenden Fällen der Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Zahlung ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit durch die Kroatische Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje):

  • Quarantäne,
  • Komplikationen während der Schwangerschaft,
  • Organspende,
  • Mutterschutzurlaub,
  • Tod des Kindes,
  • Krankheit als Folge des Heimatkrieges.

Hinweis

Alle Angaben sind rechtlich unverbindlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine gewähr übernommen.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

Arbeitsgesetz (Zakon o radu), ABl. Nr. 93/14 vom 30.Juli 2014.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung abhängig von der Betriebszugehörigkeit: Die Kündigungsfrist hängt von der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb ab und variiert zwischen 2 Wochen und 4 Monaten.

Im Tarif- oder Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung der kürzeren Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer möglich, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber erfolgt. Wenn es einen wichtigen Grund für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gibt, kann die Kündigungsfrist max. 1 Monat betragen.

Die Kündigungsfrist bei verhaltensbedingter Kündigung wird um die Hälfte gekürzt. Schwangere und Personen, die in Mutterschutz/Elternschaftsurlaub sind, sind unkündbar.

Kündigungsgründe

Ordentliche Kündigung:

  • Betriebsbedingte Gründe.
  • Personenbedingte Gründe.
  • Verhaltensbedingte Gründe.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung:

Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmer und andere wichtige Gründe. Der Vertragspartner, der außerordentlich kündigt, hat Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags.

Vorherige Abmahnung ist nur bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung notwendig. Die Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Bei Nichteinhaltung der Schriftform ist die Kündigung unter Umständen ungültig.

Beteiligung von Arbeitnehmervertretern

Falls Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertreter vorhanden, muss der Arbeitgeber diese konsultieren, bevor er die Entscheidung über eine betriebsbedingte Kündigung trifft.

Abfindungen

Im Falle einer Kündigung im Tarifvertrag wird die Höhe der Abfindung durch Arbeitsgesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Arbeitsverordnung festgelegt. Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die Mindesthöhe der Abfindung ein Drittel des Monatsgehalts (brutto) pro Beschäftigungsjahr. Die Gesamtsumme darf nicht die Höhe von 6 Monatsgehältern überschreiten, wenn durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Arbeitsordnung nichts anderes bestimmt ist.

Wenn die Abfindung durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Arbeitsordnung in einer für den Arbeitnehmer günstigeren Höhe vereinbart ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den für den Arbeitnehmer günstigeren Betrag auszuzahlen.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Wenn das Gericht die Kündigung durch den Arbeitgeber als gesetzwidrig feststellt, der Arbeitnehmer aber keine Wiedereinstellung wünscht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz. Dieser ist nach Beschäftigungsdauer gestaffelt und beträgt mind. 3 bis max. 8 Monatslöhne.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Kroatien

  • Gesetz über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Zakon o profesionalnoj rehabilitaciji i zapošljavanju osoba s invaliditetom (NN broj143/02 i 33/05), ABl. Nr. 143/02, 33/05 (1).
  • Rentenversicherungsgesetz, ABl. Nr. 157/13 seit dem 1. Januar 2014, altes Gesetz außer Kraft.
  • Verordnung über den Aufbau und die Tätigkeit der Einrichtungen, die für die Durchsetzung der Rechte auf Sozialleistungen sowie anderer in besonderen Verordnungen verankerter Rechte zuständig sind (Pravilnik o sastavu i načinu rada tijela vještačenja u postupku ostvarivanja prava iz socijalne skrbi i drugih prava po posebnim propisima), ABl. Nr. 64/02, und Änderungen.
  • Familiengesetz (Obiteljski zakon), ABl. Nr. 103/15, und Änderungen.
  • Kindergeldgesetz (Zakon o doplatku za djecu), ABl. Nr. 94/01, und Änderungen.
  • Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung (Zakon o obveznom zdravstvenom osiguranju), ABl. Nr. 80/13.
  • Verordnung über orthopädische und andere Hilfsmittel (Pravilnik o ortopedskim i drugim pomagalima), ABl. Nr. 7/12, und Änderungen.
  • Arbeitsgesetz (Zakon o radu), ABl. Nr. 149/09, und Änderungen.
  • Gesetz über die soziale Fürsorge vom 13. Dezember 2013, ABl. Nr. 157/13, in Kraft seit dem 1. Januar 2014.
  • Antidiskriminierungsgesetz (Zakon o suzbijanju diskriminacije), ABl. Nr. 85/08, und Änderungen.
  • Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr. (Zakon o sigurnosti prometa na cestama), ABI. Nr. 67/08 und Änderungen.
  • Verordnung über die Barrierefreiheit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (2005 und 2007) (Pravilnik o osiguranju pristupačnosti građevina osobama s invaliditetom i smanjene pokretljivosti), ABl. Nr. 78/13.
  • Gesetz über die Primar- und Sekundarschulbildung (Zakon o odgoju i obrazovanju u osnovnoj i srednjoj školi), ABl. Nr. 87/08, und Änderungen.
  • Gesetz über die freiwillige Krankenversicherung (Zakon o dobrovoljnom zdravstvenom osiguranju), ABl. Nr. 85/06, und Änderungen.
  • Gesetz über die Pflichtkrankenversicherung (Zakon o obveznom zdravstvenom osiguranju), ABl. Nr. 80/13.
  • Gesetz über die Agentur für Bildung. (Zakon o Agenciji za odgoj i obrazovanje), ABI. Nr. 85/06.
  • Gesetz über die obligatorischen Rechte und Eigentumsrechte im Luftverkehr (Zakon o obveznim i stvarnopravnim odnosima u zračnom prometu), Artikel 9e, 9h, 3c-31s. ABI. Nr. 132/98 und Änderungen.
  • Gesetz über die Liste zur Bestimmung körperlicher Beeinträchtigungen (Zakon o listi tjelesnih oštećenja), ABI. Nr. 162/98.
  • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Ansprüche während der Arbeitslosigkeit (Zakon o posredovanju pri zapošljavanju i pravima za vrijeme nezaposlenosti), ABI. Nr.12/13.
  • Gesetz über Versicherungen mit erhöhter Laufzeit (Zakon o stažu osiguranja s povećanim trajanjem,) ABI. Nr. 71/99 und Änderungen.
  • Gesetz über die Einkommensteuer (Zakon o porezu na dohodak), ABI. Nr. 177/04 und Änderungen.
  • Verordnung über die Einkommenssteuer, ABI. Nr. 95/05 und Änderungen.
  • Gesetz über die Mehrwertsteuer (Zakon o porezu na dodanu vrijednost), ABI. Nr. 73/13.
  • Verordnung über die Mehrwertsteuer.
  • Gesetz über die Rechte kroatischer Kriegsveteranen und ihrer Familienangehörigen (Zakon o pravima hrvatskih branitelja iz domovinskog rata i članova njihovih obitelji), ABI. Nr. 174/04 und Änderungen. -       Gesetz über den Schutz der Kriegs- und Bürgerkriegsversehrten (Zakon o zaštiti vojnih i civilnih invalida rata), ABI. Nr. 86/92 und Änderungen.
  • Gesetz über Privilegien im innerstaatlichen Personenverkehr (Zakon o povlasticama u unutarnjem putničkom prometu), ABI. Nr. 97/00 und 101/00.
  • Raumplanungsgesetz (Zakon o prostornom uređenju i gradnji), ABI. Nr. 76/07, und Änderungen.
  • Verordnung über einfache Gebäude und Konstruktionen (Pravilnik o jednostavnim građevinama i radovima), ABI. Nr. 21/09, und Änderungen.
  • Konstruktionsgesetz (Zakon o gradnji), ABl. 153/13.
  • Nebengesetz über die Barrierefreiheit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität (Pravilnik o osiguranju pristupačnosti građevina osobama s invaliditetom i smanjene pokretljivosti), ABl. 78/13.
  • Verordnung über die Volksschulbildung für Schüler mit Behinderungen (Pravilnik o osnovnoškolskom odgoju i obrazovanju učenika s teškoćama u razvoju), ABI. Nr. 23/91 und 74/99.
  • Gesetz über Besitz- und andere Eigentumsrechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima), ABI. Nr. 91/96, und Änderungen.
  • Verordnung über die Bedingungen zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Pravilnik o načinu i uvjetima obavljanja djelatnosti elektroničkih komunikacijskih mreža i usluga), ABI. Nr. 154/11.
  • Gesetz über elektronische Kommunikation (Zakon o elektroničkim kommunikacijama), ABI. Nr. 73/08 und Änderungen.
  • Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des kroatischen Parlaments (überarbeitet) (Zakon o izborima zastupnika u Hrvatski sabor (pročišćeni tekst)), ABI. Nr. 16/2015.
  • Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Wahl der Mitglieder des europäischen Parlaments in der Republik Kroatien (Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o izborima zastupnika iz Republike Hrvatske u Europski parlament), ABI. Nr. 23/13.
  • Gesetz über die Wählerregistrierung (Zakon o registru birača), ABI. Nr. 144/12.
  • Gesetz über die Registrierung von Menschen mit Behinderungen (Zakon o hrvatskom registru o osobama s invaliditetomi), ABI. Nr. 64/01.
  • Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kroatien (Zakon o izboru predsjednika Republike Hrvatske), ABI. Nr. 22/92 und 71/97.
  • Gesetz über die Kommunalwahlen (Zakon o lokalnim izborima), ABI. Nr.144/12.
  • Gesetz über Referenden und andere Formen der persönlichen Teilnahme an der Ausübung der Staatsmacht und der örtlichen Selbstverwaltung (Zakon o referendumu i drugim oblicima osobnog sudjelovanja u obavljanju državne vlasti i lokalne samouprave), ABI. Nr. 33/96, und Änderungen.
  • Berufsbildungsgesetz (Zakon o strukovnom obrazovanju), ABI. Nr. 30/09.
  • Verordnung zu  Beurteilungsmethoden  (Uredba o metodologijama vještačenja) von 2014, ABl. Nr. 153/14.
  • Gesetz über Kroatische Gebärdensprache (Proglašavam Zakon o hrvatskom znakovnom jeziku i ostalim sustavima komunikacije gluhih i gluhoslijepih osoba u Republici Hrvatskoj), Abl. 82/15.
  • Nebengesetz über Leistungen für die Anstellung von Menschen mit Behinderungen (Pravilnik o poticajima pri zapošljavanju osoba s invaliditetom), Abl. 44/2014.
  • Nebengesetz über spezielle Weiterbildungen von Ärzten der Medizin (Pravilniku o specijalističkom usavršavanju doktora medicine), Abl. 100/11.
  • Amtsblätter: 23/91, 22/92, 86/92, 27/93, 58/93, 02/94, 76/94, 108/95, 33/96, 91/96, 108/96, 46/97, 71/97, 105/97, 5/98, 102/98, 132/98, 74/99, 73/00, 97/00, 101/00, 104/00, 127/00, 59/01, 82/01, 92/01, 109/01, 114/01, 154/01, 143/02, 147/02, 103/03, 116/03, 117/03, 123/03,167/03, 198/03, 17/04, 30/04, 105/04, 136/04,169/04, 174/04, 177/04, 33/05, 47/05, 92/05, 95/05, 71/06, 79/06, 85/06, 96/06, 141/06, 02/07, 10/07, 40/07, 46/07, 63/07, 68/07, 76/07, 79/07, 107/07, 35/08, 37/08, 63/08, 67/08, 73/08, 78/08, 80/08, 85/08, 7/08,120/08, 146/08, 152/08, 02/09, 09/09, 21/09, 30/09, 38/09, 45/09, 59/09, 65/09, 69/09, 86/09, 118/09, 134/09, 137/09, 146/09, 153/09, 57/10, 80/10, 85/10, 88/10, 90/10, 92/10, 105/10, 121/10, 123/10,126/10, 130/10, 137/10, 145/10, 36/11, 48/11, 55/11, 61/11, 63/11, 74/11, 84/11, 90/11, 114/11, 120/11, 125/11, 130/11, 136/11, 137/11, 153/11, 154/11, 7/12, 22/12, 23/12, 25/12, 33/12, 45/12, 50/12, 61/12, 62/12, 69/12, 76/12, 81/12, 85/12, 92/12, 112/12, 118/12, 119/12, 140/12, 143/12, 144/12, 147/12, 19/13, 21/13, 12/13, 23/13, 33/13, 38/13, 68/13, 73/13, 78/13, 79/13, 80/13, 85/13, 93/13, 94/13, 112/13, 119/13, 125/13, 129/13, 136/13, 141/13, 148/13, 154/13, 157/13, 160/13, 11/14, 12/14, 14/14, 22/14, 34/14, 35/14, 45/14, 54/14, 59/14, 82/14, 86/14, 92/14, 93/2014, 119/14, 124/14, 127/14, 128/14, 129/14, 143/14, 152/14, 2/15, 13/15,19/15, 24/15, 95/15, 99/15, 102/15, 104/15, 116/15, 124/15, 130/15, 137/15.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Als Mensch mit Behinderung gilt ein Mensch, der körperlich und/oder psychisch beeinträchtigt ist mit dauerhafter oder mind. 12-monatiger Minderung der Fähigkeit, seine grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen.  

Erwerbsminderung wird im Verhältnis zu einem Menschen ohne Behinderung gleichen oder ähnlichen Alters, gleicher oder ähnlicher Ausbildung, gleicher oder ähnlicher Arbeitsbedingungen und gleicher oder ähnlicher fachlicher Qualifikation bewertet.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Eine Ärztliche Kommission stellt Art und Grad der Behinderung fest. Je nachdem, ob es sich um Sozialrechte oder Erwerbsminderung bzw. allgemeine Arbeitsunfähigkeit handelt, erfolgt die Feststellung entweder beim Sozialamt oder bei der Rentenversicherungsanstalt. Der Betroffene erhält einen Bescheid von der zuständigen Kommission.  

Kroatische Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje) führt das Behindertenregister.  

Ein Expertengremium aus spezialisierten Ärzten und anderen Fachkräften stellt die Pflegebedürftigkeit eines Menschen anhand einer Untersuchung und medizinischer Akten fest.  

Es werden die folgenden Indikatoren überprüft:

  • Art und Schweregrad der körperlichen und psychischen Schädigung und Art und Schwere der psychischen Krankheit.
  • Vorübergehende oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung.
  • Vollständige oder teilweise Unfähigkeit, selbständig zu leben und zu arbeiten.
  • Dringlichkeit und Umfang des Bedarfs an dauerhafter oder vorübergehender Betreuung und Pflege.  

Eine ärztliche Kommission stellt die Erwerbsminderung für den Bezug der Invalidenrente fest.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

8 verschiedene Grade an Behinderung:

  1. Grad 100 % körperliche Beeinträchtigung.
  2. Grad 90 % körperliche Beeinträchtigung.
  3. Grad 80 % körperliche Beeinträchtigung.
  4. Grad 70 % körperliche Beeinträchtigung.
  5. Grad 60 % körperliche Beeinträchtigung.
  6. Grad 50 % körperliche Beeinträchtigung.
  7. Grad 40 % körperliche Beeinträchtigung.
  8. Grad 30 % körperliche Beeinträchtigung.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Erwachsenen kann aufgrund von psychischen Störungen oder anderen Beeinträchtigungen die Rechtsfähigkeit teilweise oder ganz entzogen werden, wenn sie ihre Rechte nicht selbst vertreten können oder ihre Interessen nicht schützen können. In den Bereichen, in denen die Menschen nicht mehr selbst ihre Interessen, Bedürfnisse und Interessen vertreten können oder in denen sie Schutzbefohlene gefährden, wird die Geschäftsfähigkeit entzogen. Ein kompletter Entzug ist nicht möglich. Das Sozialhilfezentrum kann beim Gericht eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit beantragen. Das Gericht kann die Geschäftsfähigkeit auch ganz oder teilweise an den Betroffenen zurückgeben.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Es gibt eine staatliche Teilbeihilfe für Kinder, die in Kindertagesstätten betreut werden. Sie unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung.  

Elternschaftsgeld für Eltern von Kindern mit Behinderungen:

Ein Elternteil des Kindes im Alter zwischen 1 und 3 Jahren hat Anspruch auf Halbtagsarbeit. Der Elternteil kann das Elternschaftsgeld weiterhin beziehen, bis das Kind mit schwererer körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung ein Alter von 8 Jahren erreicht. Ein Elternteil hat Anspruch auf Pflegeurlaub für das Kind oder auf Halbtagsarbeit, bis das Kind 7 Jahre alt ist.  

Anspruch auf Lohn-/Gehaltsausgleich:

Wenn ein Kind mit schweren Entwicklungsstörungen 8 Jahre alt geworden ist, hat ein Elternteil Anspruch auf Halbtagsarbeit. Bei Vollzeiturlaub wird eine Leistung von 65 % der Haushaltsgrundlage pro Monat gezahlt.  

Adoptionsurlaub:

Arbeitnehmer und Selbständige können die Leistung 6 Monate pro Familie für ein Adoptivkind bis 18 Jahre in Anspruch nehmen. Andere Adoptiveltern können die Leistung 12 Monate unabhängig vom Alter des Kindes in Anspruch nehmen. Bei der Adoption von Zwillingen oder wenn das Adoptivkind das 3. Kind der Familie ist oder wenn das Kind an Entwicklungsstörungen leidet, kann der Leistungsbezug um 60 Tage verlängert werden.  

Beihilfe für verwandte Pflegepersonen (Naknada za roditelje njegovatelje):

  • Die Zahlung erfolgt als Unterhalt an Verwandte, die ein Kind mit Entwicklungsbehinderungen oder einen Menschen mit Behinderung pflegen, der vollständig auf die Betreuung und Pflege durch Dritte angewiesen ist. Die Leistung beträgt HRK 2.500 (€ 331), d. h. 500 % der Berechnungsgrundlage.
  • Eine Pflegeperson hat auf Grundlage besonderer Verordnungen ferner Anspruch auf Sozialversicherungsbeiträge (Rente, Gesundheit und Arbeitslosigkeit) wie jeder andere Arbeitnehmer. Der Staat finanziert die Leistungen.
  • Pflegepersonen haben Anspruch auf eine Entschädigung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Urlaub. Für ein pflegebedürftiges Kind und ein Kind in stationärer Pflege wird während des Jahresurlaubs des Betreuers eine vorübergehende Unterkunft bis zu 2 Monaten zur Verfügung gestellt.
  • Pflegepersonen haben Anspruch auf bis zu 4 Wochen Jahresurlaub.  

Kindergeldzuschuss

Die Beträge des Kindergelds (Doplatak za djecu) erhöhen sich entsprechend den 3 Einkommensgruppen um 25 %:

  1. Einkommen pro Familienmitglied bis HRK 543,14 (€ 72): Kindergeld von HRK 249,45 (€ 33).
  2. Einkommen pro Familienmitglied von HRK 543,14 (€ 72) bis HRK 1.119,53 (€ 148): Kindergeld von HRK 311,81 (€ 41).
  3. Einkommen pro Familienmitglied von HRK 1.119,53 (€ 148) bis HRK 1.663 (€ 220): Kindergeld von HRK 374,18 (€ 49).  

Für Kinder mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden unabhängig vom Familieneinkommen HRK 831,50 (€ 110) gezahlt.  

Die Leistung wird an die Eltern, Erziehungsberechtigte oder das Kind selbst ausgezahlt, wenn es eine Waise ist oder einer regulären Ausbildung folgt.  

Vorschulkinder

Möglichkeit des Kindergartenbesuchs für Kinder mit Behinderungen. Inklusive Bildung von Kindesbeinen an wird staatlich gefördert.  

Gemeinsamer Schulunterricht

Das Bildungsministerium unterstützt diese Unterrichtsform. Gesetz regelt, welche Bildungsprogramme Schüler mit Behinderungen erhalten (reguläres Programm mit individuellen Abläufen, reguläres Programm mit inhaltlichen Anpassungen und individuellen Abläufen, besondere Programme für den Erwerb alltäglicher Kompetenzen und Arbeit mit individuellen Abläufen; entweder in regulärer Klasse oder in besonderen Gruppen) und welche Unterstützung durch Assistenten sie bekommen können.  

Expertenkomitee analysiert psychische und physische Verfassung des Schülers und entscheidet über angemessene Programme.  

Gehörlose Schüler haben das Anrecht auf einen Übersetzer.  

Bereitstellung von Schulmaterial in Braille-Schrift ist in den nationalen pädagogischen Standards geregelt.  

Zu den Hilfsmitteln für blinde und gehörlose Schüler zählen: Angepasste Informations- und Kommunikationstechnik, spezielle didaktische Hilfen, Schulbücher, die an die spezifischen Bedürfnisse der Schüler angepasst sind sowie andere technische Hilfsmittel, die die Kommunikation ermöglichen sollen.  

Die Agentur für Bildung und Lehrertraining stellt mit Beratern und anderen professionellen Kräften sicher, dass inklusiver Unterricht in Schulen stattfindet.  

Förderschulen

Unterricht an Förderschulen nur in Ausnahmefällen, wenn das Kind zusätzliche Pflege und Fürsorge braucht.  

Schulassistenz

Persönliche Assistenten in Klassen mit Schülern, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Assistenten werden nach Bedarf finanziert durch verschiedene Fonds.  

Studenten

Vor dem Start in eine neues akademisches Jahr werden die Regeln für die Einschreibung festgelegt. Dazu gehören auch die Regelungen für Einschreibung von Studierenden mit Behinderungen.  

Subventionierte Unterkünfte und Mahlzeiten für Menschen mit Behinderungen.  

Weitere Hilfeleistungen:

  • Transport für Menschen mit Behinderungen.
  • Staatliche Stipendien, Kredite und andere Formen der finanziellen Unterstützung durch Zentren für Studierende.  

Alle großen Universitäten haben Büros für Studierende mit Behinderungen gegründet. Sie sollen sich für die Chancengleichheit von Studierenden mit Behinderungen einsetzen, Informationen bieten und Studierende mit Behinderungen direkt unterstützen.  

Vollzeit Studierende mit einem Grad der Behinderung von mind. 60 % kriegen 1.000 Kuna monatlich, um die Mobilität zu gewährleisten.  

Studienkosten entfallen für Studierende mit Behinderungen bei Ersteinschreibung und wenn im 1. akademischen Jahr mind. 55 oder 30 Credit Points (bei Behinderung von mind. 60 %) erreicht wurden.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Auch ohne Zustimmung aller Miteigentümer eines Gebäudes können Maßnahmen, die der Barrierefreiheit dienen, ausgeführt werden. Für diese Maßnahmen werden keine Baugenehmigungen benötigt.  

Betreutes Wohnen

Menschen mit Behinderungen können frei wählen, wie wo und mit wem sie wohnen wollen. Es soll eine qualitativ hochwertige Auswahl an nicht-institutioneller Unterstützung geben, um die Wahlmöglichkeit sicherzustellen.  

Gesetz regelt, dass Gemeinden den Betroffenen soziale Dienstleistungen im eigenen Heim ermöglichen sollen. Durch die Betreuung zu Hause soll die Lebensqualität und Inklusion in der Gemeinde verbessert werden.  

Persönliche Assistenz:

  • Seit 2007 für Schwerbehinderte. Staatlich und von der Lotterie finanziert.
  • Zusätzlich "Pilotprojekt Persönliche Assistenz für Schwerbehinderte" für Menschen zwischen 18 und 65 Jahren. Zunächst für 3 Jahre finanziert. Assistent kann auch ein Familienmitglied sein. Gebärdendolmetscher und Assistenz für blinde Menschen werden ebenfalls im Rahmen des Projekts gestellt. Voraussetzung für diese Leistung ist eine Evaluation der unabhängigen interdisziplinären Expertenkommission.  

Es werden folgende professionelle Leistungen erbracht:

  • Versorgung mit Mahlzeiten: Essen auf Rädern, Lieferung von Lebensmitteln, kochen, spülen usw.
  • Erledigung von Aufgaben im Haushalt: putzen, Beschaffen von Heizmaterial, waschen und bügeln, Besorgen von Medikamenten usw.
  • Persönliche Hygiene: ankleiden, waschen und andere Hygieneerfordernisse.
  • Hilfe in anderen Situationen.
  • Die häusliche Pflege ist nicht zeitlich begrenzt.  

Finanzielle Hilfen

Hauptinstrument zur Einkommenssicherung für Menschen mit Behinderungen in Kroatien ist die persönliche Behindertenbeihilfe. Sie richtet sich an Menschen mit schweren Behinderungen oder anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen. Die Leistung kann nicht von Menschen bezogen werden, die in einer Einrichtung untergebracht sind oder eine andere Form der Sozialhilfe beziehen.  

Verschiedene Beihilfen für Veteranen des Heimatkrieges. Darunter: Orthopädische Beihilfe, Beihilfe für Kriegsveteranen, Arbeitslosenbeihilfe.    

Spezielles Wohngeld für Menschen mit Behinderungen. Dazu zählt auch die Übernahme der Kosten für Energie, Wasser und andere Kosten, die das Wohnen betreffen.  

Mindestsicherung:

  • Es handelt sich um ein universelles, beitragsunabhängiges, steuerfinanziertes System für die gesamte Bevölkerung. Es werden Sachleistungen und Differenzial-Geldleistungen angeboten. Die Leistungen zahlen überwiegend die Sozialfürsorgezentren (Centar za socijalnu skrb), aber auch Gemeinden (z. B. Wohngeld).
  • Der Leistungsanspruch ist bedürftigkeitsabhängig. Leistungen für Menschen mit Behinderungen werden jedoch nicht in die Prüfung einbezogen.
  • Erwachsene mit körperlichen oder psychischen Behinderungen, kranke Erwachsene fallen u. a. unter den Geltungsbereich. Anspruch haben auch ältere, gebrechliche und andere Menschen, die wegen einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht für ihren grundlegenden Lebensunterhalt sorgen können, sowie Kinder mit psychischen Behinderungen.
  • Menschen mit Behinderungen müssen die Anforderungen an die Arbeitsbereitschaft nicht erfüllen, um die Leistungen zu beziehen.
  • Ziel: Alle Einzelpersonen oder Familien mit einem Einkommen unter dem gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen sollen ein gesetzliches Mindesteinkommen beziehen. Besonders schutzbedürftige Gruppen, z. B. Alleinstehende, Menschen mit allgemeiner Arbeitsunfähigkeit, Schwangere und Kinder von Alleinerziehenden erhalten höhere Leistungen.  

Bezieher der garantierten Mindestleistung oder der persönlichen Behindertenbeihilfe haben Anspruch auf Leistungen für gefährdete Energieverbraucher (Naknada za ugroženog kupca energenata). Den monatlichen Betrag der Leistung beschließt die Regierung. Er beträgt max. HRK 200 (€ 26).  

Die Lohnfortzahlung bei Krankheit erfolgt in den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit bzw. in den ersten 7 Tagen bei Arbeitnehmern mit Behinderungen.  

Sonstige finanzielle Leistungen

Persönliche Behindertenbeihilfe:

  • Diese Geldleistung erhalten Schwerbehinderte oder Menschen mit einer anderen dauerhaften schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Deckung des Lebensunterhalts und für die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. Sie wird nur gezahlt, wenn keine persönliche Behindertenbeihilfe auf anderer Basis (z. B. als kroatischer Kriegsveteran) bezogen wird.
  • Die Leistung beträgt HRK 1.250 (€ 165), d. h. 250 % der Berechnungsgrundlage für einen Menschen ohne eigenes Einkommen oder Vermögen.
  • Falls der Leistungsberechtigte Einkommen jeglicher Art bezieht, wird die persönliche Behindertenbeihilfe als Differenz zwischen dem Betrag von HRK 1.250 (€ 165) und dem innerhalb von 3 Monaten erzielten Durchschnittseinkommen berechnet. Die Leistungsdauer ist nicht befristet und richtet sich nach den Bedürfnissen des Betreffenden.  

Sonstige Nachteilsausgleiche

Das Gesetz für die Wahl der Mitglieder des kroatischen Parlaments schreibt vor, dass Menschen mit Behinderungen jemanden bestimmen können, der nach ihren Anweisungen den Wahlschein ausfüllt. Menschen mit körperlichen Behinderungen, die nicht ins Wahlbüro kommen können, können dies anmelden. DIe Anmeldung muss mind. 3 Tage vor der Wahl erfolgen. 2 Wahlhelfer kommen dann zu dem Betroffenen nach Hause und stellen sicher, dass dieser seine Stimme abgeben kann. Blinde Menschen haben bei der Europawahl das Recht Wahlunterlagen in Brailleschrift zu nutzen. Dies muss bei den Gemeinden mind. 30 Tage vor der Wahl angemeldet werden.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Neue nationale Strategie für die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen für die Jahre 2017 bis 2020. Die Strategie umfasst 16 Bereiche und 78 Maßnahmen sowie 199 Aktivitäten, die die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention vorantreiben sollen. Die Strategie umfasst die verschiedensten Bereiche. Dazu zählen u. a. Familie, leben in der Gemeinschaft, Chancengleichheit, Bildung und Gesundheitsversorgung.  

Das Ministerium für Demographie, Familie, Jugend und Sozialpolitik kümmert sich um die Koordienierung der Strategie und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Nationale Strategie zur Deinstitutionalisierung und Umwandlung der Sozialfürsorgeinstitutionen und anderer Anbieter sozialer Fürsorge in Kroatien 2011-2018: Es ist geplant, 29 % der Menschen mit geistigen Behinderungen bis 2016 und 32 % der Menschen mit psychischen Störungen bis 2017 aus den Pflegeeinrichtungen zu entlassen. Gleichzeitig sollen für diese Menschen gemeindegetragene Projekte zur Unterstützung entwickelt werden (z. B. betreutes Wohnen).  

Sonstige Hilfsangebote

Das Komitee für Menschen mit Behinderungen der kroatischen Regierung ist für die Überwachung der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention verantwortlich. Das Komitee bewertet die Implementierung anhand von nationalen Standards.  

Ombudsmann für Menschen mit Behinderungen kümmert sich seit 2008 um die Belange und Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Ombudsmann hat besondere Rechte und Menschen mit Behinderungen können ihn direkt kontaktieren. Verschiedene öffentliche Veranstaltungen sollen dabei helfen.  

Verbände:

  • Verband der Vereinigungen für Menschen mit Behinderungen in Kroatien (Zajednica saveza osoba s invaliditetom Hrvatske; SOIH).
  • Kroatische Gesellschaft für Zerebralparese (Hrvatski savez udruga cerebralne i dječje paralize).
  • Kroatische Vereinigung der Gesellschaften für Multiple Sklerose (Savez društva multiple skleroze Hrvatske).
  • Kroatische Vereinigung für Muskeldystrophie (Savez društva distrofičara Hrvatske).
  • Kroatischer Verband der Vereinigungen für Menschen mit körperlichen Behinderungen (Hrvatski savez udruga tjelesnih invalida, HSUTI).
  • Kroatische Vereinigung der Gesellschaften für ArbeitnehmerInnen mit Behinderungen (Hrvatski savez udruga invalida rada, HSUIR).
  • Kroatische Vereinigung der Paraplegiker und Tetraplegiker (Hrvatska udruga paraplegičara i tetraplegičara).
  • Kroatische Vereinigung für Taubblinde (Hrvatska udruga gluhoslijepih osoba Dodir).
  • Kroatische Vereinigung für Blindenführhunde und Mobilität (Hrvatska udruga za školovanje pasa vodiča i mobilitet).
  • Kroatische Vereinigung der Gehörlosen und Schwerhörigen (Hrvatski savez gluhih i nagluhih).
  • Kroatischer Verband der zivilen Kriegsversehrten (Savez civilnih invalida rata Hrvatske).
  • Kroatischer Blindenverband (Hrvatski savez slijepih).
  • Kroatischer Verband der Gesellschaften für Menschen mit geistiger Behinderung (Hrvatski savez udruga za osobe s intelektualnim teškoćama).  
  • Kroatische Gesellschaft für Seltene Krankheiten (Hrvatska udruga bolesnika sa rijetkim bolestima).  
  • Kroatische Vereinigung von Jugendlichen und StudentInnen mit Behinderungen (Hrvatski savez udruga mladih i studenata s invaliditetom, SUMSI).  
  • Vereinigung für die Förderung der Inklusion (Udruga za promicanje inkluzije, UPI).  

Ministerium für Sozialpolitik und Jugend, Abteilung für Menschen mit Behinderungen (Ministarstvo socijalne politike i mladih, Sektor za osobe s invaliditetom).  

Büro der Bürgerbeauftragten für Menschen mit Behinderungen (Ured pravobraniteljice za osobe s invaliditetom).  

Ausschuss der kroatischen Regierung für Menschen mit Behinderungen (Beratungsgremium der Regierung) (Povjerenstvo Vlade Republike Hrvatske za osobe s invaliditetom).  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Gesetzlich garantierte Chancengleichheit bei der Ausbildung.  

Qualifizierung und Förderung

Entwicklungsprogramm für den Bereich Ausbildung von 2016 bis 2020 ist seit September 2016 verabschiedet. Regionale Kompetenzzentren, die sich um die Belange von Menschen mit Behinderungen kümmern, sind vorgesehen.  

Spezielle Programme für Menschen mit Behinderungen, die die soziale Inklusion fördern sollen.  

Eines der 17 Mitglieder des "Rats für Berufsausbildung" kommt von einer nationalen Organisation für Menschen mit Behinderungen und soll die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten.  

Menschen mit Behinderungen müssen nicht erst langzeitarbeitslos sein, um an speziellen Programmen teilnehmen zu können.  

Die berufliche Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall organisiert die Rentenversicherung (Sustav mirovinskog osiguranja).  

Alle Menschen haben ein Recht auf:

  • Berufliche Rehabilitation.
  • Beschäftigung und Arbeit nach allgemeinen und besonderen Bedingungen.  

Begriffsdefinition:

Ein Mensch mit Behinderung wird definiert als körperlich und/oder psychisch beeinträchtigter Mensch mit dauerhafter oder mind. 12-monatiger Minderung der Fähigkeit, seine grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die Erwerbsminderung wird im Verhältnis zu einem Menschen ohne Behinderung gleichen oder ähnlichen Alters bzw. Ausbildung bzw. Arbeitsbedingungen bzw. fachlicher Qualifikation bewertet.  

System:

Das Institut für medizinische Bewertungen, berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Fond za profesionalnu rehabilitaciju i zapošljavanje osoba s invaliditetom) ist eine öffentliche Einrichtung. Es ist für folgende Bereiche zuständig:

  • Die Entwicklung und Verbesserung der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.
  • Die Finanzierung und Kofinanzierung von Einrichtungen und Arbeitszentren für Menschen mit Behinderungen, Kofinanzierungsprogramme für den Erhalt des Beschäftigungsniveaus von Menschen mit Behinderungen. Der Mindestsatz und Bonuszahlungen sind in den Bestimmungen für die Festlegung des Satzes für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen festgelegt (OJ Nr. 44/2014 in der aktuellen Fassung).  

Kroatische Krankenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje):

Sie ist zuständig für die Führung des Behindertenregisters.  

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation:

Arbeitszentren und Behindertenwerkstätten bieten berufliche Rehabilitation an.  

Ministerium für Arbeit und Rentenversicherung (Ministarstvo rada i mirovinskog sustava):

Es übernimmt die allgemeine Aufsicht über die Systeme, auch für allgemeine Arbeitslosenunterstützung.  

Finanzierung:

Arbeitgeber finanzieren die Leistungen mit 0,1 % der Lohn- und Gehaltssumme. Sie müssen 0,2 % zahlen, falls sie keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen.  

Weiterbildung

Menschen mit Behinderungen können an verschiedenen Maßnahmen teilnehmen. Dazu zählen u. a. Unterstützung für die Beschäftigung von jungen Menschen ohne Berufserfahrung, kofinanzierte Beschäftigung von 2 Menschen für die gleiche Arbeitsstelle, Unterstützung bei der Gründung selbstständiger Existenzen, Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitslose und andere Programme.  

Die Berufsumschulung nach einem Arbeitsunfall organisiert die Arbeitslosenunterstützung (Sustav davanja za nezaposlenost).  

Berufliche Rehabilitation beinhaltet folgende Maßnahmen:

Umschulungskurse für eine berufliche Neuorientierung und Schulungen zum Erwerb von Zusatzqualifikationen entsprechend der noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit.  

Werkstätten für Behinderte

Es gibt Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Sie haben ein Anrecht auf Förderung.  

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind integrative Werkstätten und geschützte Werkstätten.  

Werkstätten erhalten viele Zuschüsse, um die Arbeitsumgebung entsprechend der angestellten Menschen mit Behinderungen gestalten zu können.  

Spezielle Fonds sollen die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in geschützten Werkstätten sicherstellen.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber müssen Menschen mit Behinderungen Zugang zum Arbeitsplatz und zufriedenstellende Arbeitsbedingungen verschaffen. Dazu zählt der barrierefreie Umbau und das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Diese Anpassungen müssen in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bleiben.  

Arbeitgeber sind verpflichtet Menschen mit Behinderungen einzustellen, wenn sie mehr als 20 Angestellte beschäftigen. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Quote richtet sich nach der Gesamtzahl der Mitarbeiter kann jedoch 2 % nicht unterschreiten und 6 % nicht überschreiten. Falls das Unternehmen die Quote nicht erfüllt, muss es eine Strafe zahlen. Strafe kann umgangen werden, wenn das Unternehmen sich verpflichtet:

  • Geschäftspartner von Menschen mit Behinderungen ist, die sich selbständig gemacht haben.
  • Schüler oder Studenten mit Behinderungen Praktika machen zu lassen.  

Bestimmte Arbeitgeber müssen mind.1 Menschen mit Behinderung pro 25 Arbeitnehmer einstellen. Die Quote wird bis Dezember 2017 auf 1 Menschen mit Behinderung pro 20 Arbeitnehmer erhöht. Die Regelung gilt für folgende Arbeitgeber:

  • Verwaltungen staatlicher Stellen auf nationaler oder kommunaler Ebene.
  • Öffentliche Einrichtungen.
  • Rechtsträger.  

Arbeitgeber finanzieren die Leistungen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen mit 0,1 % der Lohn- und Gehaltssumme. Sie müssen 0,2 % zahlen, falls sie keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen einstellen, haben ein Anrecht auf Förderung. Dazu zählen einmalige Geldleistungen, Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, Fonds für die Arbeitsplatzanpassung, Fonds für Hilfsmittel, Kredite zu günstigen Konditionen und die finanzielle Beteiligung an Arbeitstherapien.  

Arbeitgeber erhalten verschiedene finanzielle Unterstützung:

  • Lohnzuschüsse für Menschen mit Behinderungen.
  • Kofinanzierung von Bildungskosten für Menschen mit Behinderungen.
  • Kofinanzierung von Arbeitsplatzanpassungen.
  • Zuschuss für professionelle Unterstützung
  • Zuschuss für Zinsen von Krediten für die Anschaffung von Maschinen usw., die für die Einstellung eines Menschen mit Behinderungen benötigt werden.
  • Kofinanzierung von professioneller Unterstützung für Menschen mit Behinderungen.
  • Spezielle Fonds für innovative Beschäftigungsprogramme für Menschen mit Behinderungen.  

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen haben Arbeitgeber Anspruch auf Steuervergünstigungen sowie eine allgemeine finanzielle Förderung und eine besondere finanzielle Förderung auf Basis eines Vertrags mit der Kroatischen Arbeitsagentur (Zavod za zapošljavanje) und dem zuständigen Sozialfürsorgezentrum (Centar socijalne skrbi).

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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