Länderinformationen Island

Hauptstadt Reykjavík
Fläche 103.125 km²
Einwohnerzahl 361.000
Regierungssystem Republik, Parlamentarische Demokratie
Religion 64 % Anhänger der Staatskirche (evangelisch-lutherische Gemeinschaft), 5,9 % verschiedene lutherische Freikirchen, 7,7 % andere staatlich registrierte Glaubensgemeinschaften, 3,6 % römisch-katholische Kirche, 0,8 % neuheidnische Religion, 0,6 % Pfingstkir
Amtssprache Isländisch
Währung Isländische Krone
Zeitzone UTC±0
Internet-TLD .is

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der isländischen Gesundheitsbehörde.

Für die Einreise nach Island gelten derzeit keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen.

Beschränkungen im Land
Es bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen oder Hygieneregeln. Das Tragen von Masken und die Beachtung von Abstandsregeln werden jedoch bei Kontakt mit gefährdeten Personengruppen empfohlen.  

Terrorismus

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate Islands ist generell niedrig, Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl kommt vor. 

  • Seien Sie wachsam, wenn Sie sich im Stadtzentrum von Reykjavik bewegen.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, auf öffentlichen Plätzen und in Verkehrsmitteln aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die Einreise nach Island sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden bei besonderer Exposition auch Impfungen gegen Hepatitis B und bei Langzeitaufenthalten auch gegen Meningokokkenmeningitis C empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung im Merkblatt Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist insgesamt als befriedigend einzustufen. Insbesondere in der Urlaubssaison (Sommermonate) ist aber mit teilweise langen Wartezeiten zu rechnen.
Deutsche Staatsangehörige, wie alle anderen EU-Staatsangehörigen, die sich vorübergehend in Island aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach isländischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt. Zusätzlich zur Versicherungskarte muss als Identifikationsnachweis entweder der Personalausweis oder der Reisepass vorgelegt werden. Bei jedem Arztbesuch wird ein vom Aufwand abhängiger Eigenanteil von mindestens 1.000 ISK (ca. sieben EUR) sofort fällig. Der Eigenanteil und Ausschlusstatbestände unterscheiden sich von deutschen Regelungen.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für die Dauer des Aufenthalts in Island gültig sein.

Für die Einreise nach Großbritannien sowie den Transit durch Großbritannien ist grundsätzlich ein Reisepass erforderlich, nähere Informationen in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen kein Visum.

Informationen zu allen Aufenthaltsfragen bietet The Directorate of Immigration.

Minderjährige
Alleinreisende Minderjährige sollten eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mit sich führen.

Einfuhrbestimmungen
Angelausrüstung muss bei der Einfuhr nachweislich desinfiziert sein; bei Ankunft kann dies ggf. noch auf eigene Kosten erfolgen.

Reitkleidung muss unmittelbar vor Einfuhr nachweislich gereinigt worden sein. Sättel und Zaumzeug aus Leder sowie anderes Zubehör können nur unbenutzt und noch original verpackt eingeführt werden. Eine Desinfizierung bzw. Reinigung reicht bei Reitausrüstung nicht aus.
Aktuelle Informationen hierzu bietet die Icelandic Food and Veterinary Authority.

Allgemeine und sonstige Zollvorschriften, auch über die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen, bietet das Directorate of Customs.

Heimtiere
Die Ein- und Durchfuhr von Tieren unterliegt der Genehmigungspflicht des Fischerei- und Landwirtschaftsministeriums. Nähere Angaben und Antragsvordrucke sind bei der Icelandic Food and Veterinary Authority abrufbar.
Für Touristen könnte die Mitnahme von Haustieren wegen der vorgeschriebenen zweiwöchigen Quarantäne problematisch sein.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Island finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Island

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Island sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Island ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die isländischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Island ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die isländischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Island arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Island im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden (vgl. hierzu: Beschäftigung im Ausland; hier: Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses/Beendigung der Ausstrahlung/zeitliche Begrenzung der Entsendung).

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer seit dem 1. Mai 2010 den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das The State Social Security Institute, International Division, Laugavegur 114, 150 Reykjavik, Island zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die isländischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Island und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Island entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung

Rechtsgrundlagen

Krankenversicherungsgesetz (Lög um sjúkratryggingar) Nr. 112/2008 vom September 2008.

Gesetz über befristete finanzielle Hilfe für lebende Organspender (Lög um réttindi lifandi líffæragjafa til tímabundinnar fjárhagsaðstoðar) Nr. 40 vom April 2009.

Gesetz über Beihilfen an Eltern von chronisch kranken oder schwer behinderten Kindern (Lög um greiðslur til foreldra langveikra eða alvarlega fatlaðra barna) Nr. 22/2006 von April 2006.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Die gesetzliche Lohnfortzahlung erfolgt durch den Arbeitgeber für eine bestimmte Periode.  

Alle Arbeitnehmer und Selbstständigen; Sonderregeln für Heimarbeiter und Studenten.

HINWEIS: Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

  • Keine obere Einkommensgrenze, Mindesteinkommen oder Mindestarbeitszeit für Versicherungsschutz.
  • Keine Ausnahmen.

Anwartschaftszeit:

Im Allgemeinen ist eine Mindestversicherungszeit von 2 Monaten vor Beginn der Krankheit erforderlich. Neubürger müssen seit 6 Monaten ihren Wohnsitz in Island haben. Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die in der entsprechenden Gesetzgebung als als Aktivität auf dem Arbeitsmarkt betrachtet werden, werden berücksichtigt.

HINWEIS: Für Organspender gilt eine Mindestversicherungszeit von 6 aufeinanderfolgenden Monaten vor der Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Organspende. Die Arbeitsrate muss in jedem Monat mindestens 25 % betragen.

Sonstige Voraussetzungen:

Allgemeines Krankengeld (sjúkradagpeningar):

  • Alter 18 Jahre und älter; 16-17-Jährige können in bestimmten Fällen jedoch ebenfalls Leistungen erhalten.
  • Kein Bezug von Leistungen wegen Alter oder Invalidität.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für mindestens 21 Tage.
  • Erwerbstätigkeit wurde eingestellt.

Lohn (einschließlich Löhne, die aufgrund von Tarifverträgen vom Arbeitgeber während Krankheit gezahlt wurden) wurde eingestellt. Leistungen werden jedoch neben Geldleistungen bei Krankheit gezahlt, auf die die betreffende Person von ihrer Gewerkschaft Anspruch hat.

HINWEIS: Für Organspender gelten besondere Bedingungen.

Verwaltungsprocedere

Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt ist erforderlich für den Antrag auf Geldleistungen bei Krankheit (sjúkradagpeningar) bei der zuständigen Institution. Ein beratender Arzt des Arbeitsgebers kann Informationen vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers anfordern.

Die Person, die die Leistungen beantragt, muss die Bescheinigung besorgen und sie an die zuständige Institution senden. Es gibt keine medizinischen Nachuntersuchungen; dauert die Krankheit jedoch über einen längeren Zeitraum an, müssen neue Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.

Karenzzeit:

14 Tage für allgemeines Krankengeld (sjúkradagpeningar). Die Karenzfrist beginnt am Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt.

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

Ab einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr gesetzliche Entgeltfortzahlung für mindestens einen Monat nach dem Beginn der Krankheit.

Tarifverträge bieten eine Fortzahlung von Löhnen und Gehältern während Krankheit für eine bestimmte Dauer entsprechend den Vereinbarungen. Keine erstattung von Löhnen oder Gehältern durch die Krankenversicherung. Die Mehrheit der Fälle wird von Tarifvertägen abgedeckt.

Geldleistungen bei Krankheit (sjúkradagpeningar) oder besondere Leistungen für Organspender werden bei Gehaltszahlung nicht geleistet.

Krankengeld:

Pauschale Geldleistungen bei Krankheit (sjúkradagpeningar) pro Tag für Personen, die ihre bezahlte Vollzeitbeschäftigung nicht aufgegeben haben: ISK 2.440 (€16), zahlbar ab dem 15. Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (wenn keine Gehalts-/Krankengeldzahlungen erhalten werden und die Arbeitsunfähigkeit länger als 21 Tage angedauert hat).

Die Leistung bleibt über die Zeit unverändert. Bei Teilzeitarbeit beträgt das Krankengeld die Hälfte des Krankengeldes bei Vollzeitarbeit.

Tägliche Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder: ISK 670 (€4,46) pro Kind unter 18 Jahren.

HINWEIS: Für Organspender 80% des Durchschnittslohns oder des berechneten Entgelts des letzten Steuerjahres vor dem Jahr der Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Organspende, jedoch höchstens ISK 966.396 (€6.430) zahlbar bis zu 3 Monaten.

Mindestkrankengeld:

Pauschale Leistung. Keine Mindestbeträge.

HINWEIS: Mindestbetrag bei Organspende: ISK 237.458 (€1.580).

Höchstkrankengeld:

Pauschale Leistung. Keine Obergrenzen.

Leistungsdauer:

52 Wochen in einem Zeitraum von 24 Monaten.

Anrechenbare Zeiten:

Wo Anspruchsberechtigung auf Sozialleistungen von Arbeitszeiten abhängig ist, entscheidet die geltende Gesetzgebung darüber, ob Zeiten des Krankenstands berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für die Berechnung des zahlbaren Betrags.

Leistungsanpassung:

Die Leistungen werden jährlich entsprechend dem aktuellen Staatshaushalt angepasst.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Eine der Bedingungen für Geldleistungen bei Krankheit pro Tag ist, dass Erwerbstätigkeit und Löhne (einschließlich Löhne, die vom Arbeitgeber aufgrund von Tarifverträgen während Krankheit gezahlt werden) eingestellt wurden, siehe Kategorie – andere Bedingungen.

Ausnahme: Eine Person, die Anspruch auf volle Geldleistungen bei Krankheit hatte (weil sie vor der Erkrankung in Vollzeit gearbeitet hat), die bei voller Gesundheit eine Halbtagsbeschäftigung oder weniger aufnimmt, hat Anspruch auf den halben Betrag der Geldleistungen bei Krankheit für bis zu 3 Monate.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Die allgemeine Regel besagt, dass niemand gleichzeitig mehr als eine Kategorie von Leistungen für den gleichen Vorfall und den gleichen Zeitraum beziehen darf.

Steuern:

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Recht. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen.

Sozialabgaben:

Keine Sozialabgaben auf allgemeine Geldleistungen bei Krankheit.

HINWEIS: Organspender und Eltern von chronisch kranken oder schwer behinderten Kindern zahlen mindestens 4 % der besonderen Leistungen an einen Pensionsfonds, die Staatskasse zahlt weitere 11,5 %. Zusätzlich können Organspender Beiträge an einen privaten Rentenfonds entrichten.

Sonstige Geldleistungen

Teilkrankengeld:

Für Personen, die eine Teilzeiterwerbstätigkeit von wenigstens 50% der normalen Arbeitszeit aufgeben müssen: ISK 1.122 (€7,47).

Krankengeld für Arbeitslose:

Es gibt keine Sonderbestimmungen.

Arbeitslose, die über die Arbeitslosenversicherung versichert sind und die dem Arbeitsmarkt aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr zur Verfügung stehen, behalten ihre Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung für bis zu 6 Monate. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen.

Krankengeld bei Pflege von Kindern und Familienangehörigen:

  • Es gibt keine gesetzlichen Leistungen bei Krankheit, sondern Tarifverträge können die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern für eine bestimmte Zeit regeln bei Zeiten der Pflege eines kranken Familienmitglieds.
  • Leistungen an Eltern chronisch kranker oder schwer behinderter Kinder (greiðslur til foreldra langveikra eða alvarlega fatlaðra barna): Erwerbstätige Eltern chronisch kranker oder schwer behinderter Kinder haben Anspruch auf Leistungen, wenn sie für die Versorgung ihrer Kinder ihre Beschäftigung aufgeben müssen:
  • Eltern müssen für mindestens 6 aufeinanderfolgende Monate auf dem Arbeitsmarkt aktiv gewesen sein, bevor bei dem Kind eine schwere Erkrankung oder Behinderung diagnostiziert wurde. Lohnzahlungen müssen eingestellt worden sein.
  • Erwerbstätige Eltern, die mindestens 25 % einer Vollzeitstelle erfüllen: Gemeinschaftlicher Anspruch zu einem Höchstsatz von 80 % des Durchschnittgehaltes, welches in den letzten aufeinanderfolgenden 12 Monaten bis zu 2 Monate bevor die Diagnose des Kindes gestellt wurde, bezogen wurde.
  • Der Anspruch für selbstständige Eltern basiert auf den errechneten Einkünften in den letzten 12 Monaten, bis zu zwei Monate bevor die Diagnose des Kindes gestellt wurde.
  • Die Leistungen werden für eine Dauer von bis zu 3 Monaten gezahlt. In besonderen Umständen besteht die Möglichkeit, den Zahlungszeitraum um 3 Monate zu verlängern. Höchstgrenze der monatlichen Leistungen: ISK 1.059.172 (€7.047).
  • Studenten, die sich in der gleichen Situation befinden: ISK 279.090 (€1.977). Weitere finanzielle soziale Unterstützung ist möglich, wenn Erwerbstätigkeit oder Studium aufgrund der Langzeitpflege des Kindes zu Hause unmöglich sind.

Sterbegeld

Es gibt kein Sterbegeld im Rahmen der Krankenversicherung zur Deckung der Bestattungskosten oder zur Unterstützung der Familie im Todesfall. Bei Todesfall aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. 

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Leistungserbringer

Ärztinnen und Ärzte:

Alle approbierten Ärztinnen und Ärzte dürfen Dienstleistungen erbringen. Die Zulassung erfolgt durch die Gesundheitsverwaltung (Embætti Landlæknis). Private Allgemein- und Fachärzte*innen sollten bei der Isländischen Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) unter Vertrag stehen.

Vergütung:

Allgemeinärzte*innen, die in Gesundheitszentren tätig sind, werden entlohnt. Private Allgemein- und Fachärzte*innen erhalten Leistungshonorare, die in einem Vertrag mit der Isländischen Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) festgelegt sind oder durch eine Verordnung, wenn kein Vertrag mit der Isländischen Krankenversicherung besteht. Ärztinnen und Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern erhalten ein Gehalt.

Krankenhäuser:

Öffentliche Krankenhäuser werden vom Staat gegründet und durch Steuern aus dem Staatshaushalt finanziert.

Für private und öffentliche Krankenhäuser gelten gleiche Regeln.

Der wichtigste Grundsatz für die Finanzierung von Krankenhäusern ist das DRG (diagnosis-related groups)-Fallpauschalensystem.

Sachleistungen

Anwartschaftszeit:

6 Monate Aufenthalt für neue Einwohner (ab dem Tag der Anmeldung).

Leistungsdauer:

Es gibt keine besonderen Bestimmungen.

Ambulante ärztliche Behandlung:

Auf Island gibt es eine freie Wahl unter den Allgemeinärzten*innen und Fachärzten*innen. Im Allgemeinen sind die Einwohner bei einer selbstständigen oder einer in einem Gesundheitszentrum angestellten Allgemeinärztin bzw. Allgemeinarzt registriert.

HINWEIS: Es gibt einen unmittelbaren Zugang zu Fachärztinnen und Fachärzten.

Zahnärztliche Behandlung:

  • Zahnbehandlung ist für Kinder unter 18 Jahren gedeckt, abgesehen von einer Zuzahlung von ISK 2.500 (€17) am Anfang einer 12-Monatsperiode, und teilweise für Personen ab 67 Jahren und Personen mit einer dauerhaften Invalidität von 75 % und mehr.
  • Zahnbehandlung ist nicht für den Rest der Bevölkerung gedeckt, ausgenommen Behandlungen aufgrund von schwerwiegenden Folgen von Geburtsfehlern, Unfällen oder Krankheit.
  • Zahnbehandlung für Kinder unter 18 Jahren wird vollständig von der Isländischen Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) übernommen, sofern das Kind bei dem Zahnarzt registriert ist und der Zahnarzt auf Vertragsbasis mit der Isländischen Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) arbeitet. Eine jährliche Zuzahlung von ISK 2.500 (€17) ist am Anfang einer 12-Monatsperiode zu zahlen.
  • Zahnbehandlung wird für Personen ab 67 Jahren und Personen, bei denen eine dauerhafte Invalidität von 75 % und mehr festgestellt wird, teilweise erstattet. Die Kostenerstattung wird gemäß einem Tarif der Isländischen Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) berechnet.
  • Zahnbehandlung wird teilweise erstattet für Personen, die unter schwerwiegenden Folgen von Geburtsfehlern, Unfällen oder Krankheit leiden, sofern sie von einem Zahnarzt ausgeführt wird, der vertraglich an die Isländische Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) gebunden ist oder per Rechtsverordnung. Erstattungssatz variiert. Er stellt 80% des vereinbarten Tarifs im Vertrag mit der Isländischen Krankenversicherung dar.

Zahnersatz:

Unter bestimmten Bedingungen teilweise Erstattung der Kosten für feste Prothesen und Implantate sowie Voll- und Teilprothesen für Personen ab 67 Jahren und Personen, bei denen eine dauerhafte Invalidität von mindestens 75 % festgestellt wird oder die unter schweren Folgen von Geburtsfehlern, Unfällen oder Krankheiten leiden.

Die Kostenerstattung erfolgt nach den gleichen Regeln, die für die zahnärztliche Behandlung dieser Gruppe gelten.

Arzneimittel:

Wenn die Versicherten zum ersten Mal Arzneimittel kaufen, beginnt ein Zahlungszeitraum von 12 Monaten. Die Versicherten zahlen beim ersten Kauf den vollen Betrag für die Arzneimittel. Bei weiteren Käufen nehmen die von den Versicherten zu tragenden Kosten schrittweise ab. Der allgemeine Höchstbetrag für Versicherte in jedem 12-Monats-Zeitraum beträgt ISK 62.000 (€413). Der Höchstbetrag für Personen ab 67 Jahren, Personen, bei denen eine dauerhafte Invalidität von 75 % und mehr festgestellt wird, Kinder und Jugendliche unter 22 Jahren in jedem 12-Monats-Zeitraum beträgt ISK 41.000 (€273). Alle Kinder unter 18 Jahren, die in derselben Familie leben, zahlen gemeinsam. Nachdem die Höchstzahlung geleistet wurde, werden die Kosten für den noch verbleibenden Zeitraum vollständig gedeckt.

Stationäre Behandlung:

Die Patienten benötigen eine Einweisung durch den behandelnden Arzt. Bei geplanten Behandlungen haben die Patienten einige Auswahlmöglichkeiten. Den Patienten stehen alle Krankenhäuser zur Verfügung.

Heil- und Hilfsmittel:

Die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Prothesen und Hilfsmitteln, die wegen physischer Behinderungen oder fehlender Gliedmaßen erforderlich sind, werden übernommen oder es werden Zuschüsse zu diesen gewährt. Die Zuschüsse erfolgen teils als Festbeträge, teils als prozentuale Erstattung (0-30%).

Die Kosten für Brillen werden in Sonderfällen und bis zu einem bestimmten Betrag für Kinder unter 18 Jahren übernommen. Das Institut für Blinde, Sehbehinderte und Taubblinde verwaltet alle Leistungen für blinde und stark sehbehinderte Personen.

Hörhilfen werden unterstützt. Das Hör- und Sprachinstitut verwaltet alle Leistungen für gehörlose Personen.

Sonstige Leistungen:

  • Fahrt- und Transportkosten werden teilweise erstattet.
  • Beteiligung an den unvermeidbaren Kosten des Aufenthalts der Eltern unter bestimmten Regeln, wenn ein Kind unter 18 Jahren im Krankenhaus weit entfernt vom Wohnort behandelt wird.
  • Physiotherapie auf Überweisung des Arztes wird teilweise erstattet.
  • Häusliche Krankenpflege erfolgt bei ärztlicher Überweisung ohne Gebühren für den Patienten.

Zuzahlungen

Ambulante ärztliche Behandlung:

Allgemein- und Fachärzte*innen mit Vertrag mit der Isländischen Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) oder per Verordnung:

Sachleistungsprinzip. Der Patient trägt einen Teil der Kosten selbst. Den Rest zahlt die Isländische Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands).

Gesundheitszentren und Allgemeinärzte*innen:

Die Selbstbeteiligung beträgt ISK 500 (€3,33) bis ISK 4.500 (€30) pro Besuch.

Fachärzte*innen:

Die Zuzahlung schwankt, aber der Patient zahlt höchstens ISK 34.950 (€233) pro Monat für Behandlungen, die von einem Facharzt mit Vertrag mit der Isländischen Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) oder unter Verordnung erbracht werden.

Stationäre Behandlung:

Öffentliche Krankenhäuser:  

  • Keine Selbstbeteiligung für Krankenhauspatienten (stationäre Behandlung).

HINWEIS: Für ambulante Besuche eines Krankenhauses gelten dieselben Zuzahlungen wie für Besuche eines Facharztes. Die Selbstbeteiligung für ambulante Versorgung wird anhand von Tarifen und Richtlinien festgelegt.

Steuerrechtlicher Hinweis:

Selbstbeteiligungen und Patientengebühren sind nicht steuerlich absetzbar.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Ambulante ärztliche Behandlung:  

Gesundheitszentren und Allgemeinärzte*innen:

  • Personen ab dem Alter von 67 Jahren und Personen, bei denen eine dauerhafte Invalidität von 75% und mehr festgestellt wird: keine Gebühren. Kinder unter 18 zahlen keine Gebühren.

Fachärzte*innen:

Die Zuzahlungen schwanken für Personen ab dem Alter von 67 Jahren, Personen, bei denen eine dauerhafte Invalidität von 75 % und mehr festgestellt wird, und Kindern unter 18 Jahren je Arztbesuch. Der Höchstbetrag pro Monat beläuft sich auf ISK 23.301 (€155) für Behandlungen, die von einem Facharzt mit Vertrag mit der Isländischen Krankenversicherung (Sjúkratryggingar Íslands) oder per Verordnung erbracht werden. Minderjährige Haushaltsmitglieder werden als eine Person bezüglich des Zuzahlungssystems erachtet. Es sind keine Zuzahlungen für Kinder unter 18 Jahren zu leisten, die über eine Überweisung eines Allgemeinarztes verfügen.

Allgemeine Hinweise

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

HINWEIS:

Die VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 finden auf Sachverhalte mit Bezug zu Island nicht unmittelbar Anwendung. Mit den EFTA-Staaten (u. a. Island) wurde ein gesondertes Abkommen geschlossen, in dem in den Artikeln 7 und 29 i. V. m. Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die grundsätzliche Übernahme der Regelungen der Verordnungen, ggf. mit Anpassungen vereinbart wurde.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen auf ISLAND

Gesetz über das Öffentliche Gesundheitswesen (Lög um heilbrigðisþjónustu) Nr. 40/2007 vom März 2007.

Krankenversicherungsgesetz (Lög um sjúkratryggingar) Nr. 112/2008 vom September 2008.

Personenkreis

Versicherter Personenkreis:

Alle Einwohner auf Island.

Da es sich um ein universelles System handelt,  …

  • gibt es keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht,
  • ist eine freiwillige Versicherung nicht möglich,
  • gibt es keine Familienversicherung.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.

 

 

Versicherungssystem

In Island gibt es keine eigenständige Pflegeversicherung. Ggf. erforderliche Pflegeleistungen werden von den Kommunen und Gemeinden im eigenen Ermessen und abhängig von der Bedürftigkeit als Sachleistung zur Verfügung gestellt.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aussagen wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege (home care)
Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, gewährt die Gemeinde oder die Gesundheitsbehörde als zuständiger Leistungsträger diese Sachleistung. Es ist eine einkommensabhängige Eigenbeteiligung zu leisten.

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die isländische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

(Teil-)Stationäre Pflege
Diese Sachleistung wird auch bei Verhinderung der Pflegeperson zur Verfügung gestellt. Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, gewährt der Sozialversicherungsträger als zuständiger Leistungsträger diese Sachleistung. In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die isländische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

In Island bestehen zwei sich ergänzende Rentensysteme: Einerseits ein für die gesamte Wohnbevölkerung geltendes System (Volksrentensystem) und andererseits ein Versicherungssystem (Zusatzrentensystem) für alle erwerbstätigen Personen. Beide Systeme erbringen Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod. Sie unterliegen jedoch eigenen Gesetzen und gewähren für den gleichen Leistungsfall unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Volksrentensystem (lífeyrir almannatrygginga)
Alle in Island wohnenden Personen gehören ohne Ausnahme dem Volksrentensystem an.

Zusatzrentensystem (lögbundnir lífeyrissjóđir)
Alle Arbeitnehmer und Selbstständigen in Island im Alter von 16 bis 70 Jahren.

Finanzierung

Volksrentensystem
Die Finanzierung der Leistungen erfolgt aus Steuermitteln und dem allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald).

Zusatzrentensystem
Der Mindestbeitragssatz beläuft sich bei abhängig Beschäftigten auf zwölf Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes. Davon trägt der Arbeitnehmer vier Prozent und der Arbeitgeber acht Prozent. Tarifvereinbarungen können höhere Beiträge vorsehen. Selbstständige zahlen die Beiträge allein.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) aus dem Volksrentensystem E
ine Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) erhalten Versicherte, wenn sie

  • im Alter zwischen 18 und 67 Jahren sind und bei ihnen
  • aufgrund einer Krankheit oder Behinderung
  • eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit > um mindestens 75 Prozent (Invaliditätsgrad) vorliegt.

Sollte der Invaliditätsgrad zwischen 50 und 74 Prozent liegen und werden alle weiteren oben genannten Bedingungen erfüllt, haben Versicherte Anspruch auf Invaliditätsgeld (örorkustryrkur). Das Invaliditätsgeld können sie auch erhalten, wenn sie zwar vollzeitbeschäftigt sind, aber erhebliche, durch die Invalidität bedingte Sonderausgaben haben.

Eine Invaliditätsrente oder das Invaliditätsgeld können Versicherte auch dann bekommen, wenn die Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Allerdings sind für diese Leistungsart und die Rentenhöhe spezielle Regeln zu beachten.

Invaliditätsrente aus dem Zusatzrentensystem
Eine Invaliditätsrente erhalten Versicherte, wenn sie

  • durch Unfall oder Krankheit
  • soweit erwerbsgemindert sind, dass sie die Arbeit, die sie im Zeitpunkt des Beitritts zum Pensionsfonds verrichteten, nicht mehr überwiegend ausüben können (Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent),
  • dadurch einen realen Einkommensverlust haben und
  • mindestens für zwei Jahre Beiträge an den Pensionsfonds gezahlt haben.

Altersrente aus dem Volksrentensystem
Im Volksrentensystem gibt es eine Altersrente und eine vorzeitige Altersrente für Seeleute. Die Altersrente (ellilífeyrir) können Versicherte nach Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Hierfür müssen sie im Alter von 16 bis unter 67 Jahren mindestens drei Jahre in Island gewohnt haben.

Wollen Versicherte über das 67. Lebensjahr hinaus arbeiten, können sie ihre Altersrente aufschieben. Die Grundrente und Rentenzulage kann bis zum Alter von 72 Jahren aufgeschoben werden. Für jeden Monat des Aufschubs erhöht sich die Rente um 0,5 Prozent für jeden Monat. Maximal erhalten Versicherte 30 Prozent mehr Rente.

Altersrente aus dem Zusatzrentensystem
Die Altersrente können Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen. Abhängig von den Regelungen des jeweiligen Pensionsfonds können sie auch früher eine Rente bekommen. Sie müssen dann allerdings Leistungsabschläge in Kauf nehmen.

Die Zahlung der Altersrente können Versicherte bis zum 70. Lebensjahr hinausschieben, um den jährlichen Rentenbetrag zu erhöhen. Eine Mindestversicherungszeit müssen die Versicherten nicht erfüllen.

Hinterbliebenenrente aus dem Volksrentensystem
Das Volksrentensystem kennt nur die Kinderrente (barnalífeyrir). Hierbei handelt es sich um eine Waisenrente, die für jedes Kind unter 18 Jahren gezahlt wird, wenn ein Elternteil verstorben ist. Dieses gilt auch für adoptierte Kinder und Stiefkinder, falls der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist.

Um eine Kinderrente erhalten zu können, muss das Kind selbst oder ein Elternteil unmittelbar vor dem Antrag mindestens drei Jahre in Island gewohnt haben. Die Kinderrente wird an die Mutter oder den Vater des Kindes gezahlt, wenn das Kind von ihnen unterhalten wird, ansonsten an jede Person, die den Unterhalt bestreitet. Erhält das Kind bereits eine Invalidenrente, besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente.

Hinterbliebenenrente aus dem Zusatzrentensystem
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben:

  • Ehepartner,
  • registrierte (auch gleichgeschlechtliche) Partner,
  • zusammenlebende (auch gleichgeschlechtliche) Partner, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder eine Schwangerschaft besteht oder das Zusam menleben mindestens zwei Jahre angedauert hat,
  • im Falle, dass kein (Ehe-)Partner vorhanden ist, eine durch den Pensionsfonds bestimmte Person, die den Haushalt der verstorbenen Person längere Zeit geführt hat.

 

Eine Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn der Verstorbene in den letzten 36 Monaten vor seinem Tod mindestens 24 Monate Beiträge gezahlt hat oder bis zum Tod eine Alters- oder Invaliditätsrente aus dem Zusatzrentensystem bezog.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Arbeitslosenversicherung (Lög um atvinnuleysisryggingar) Nr. 54/2006

Gesetz über Arbeitsmarktmaßnahmen (Lög um vinnumarkaðsaðgerðir) Nr. 55/2006 vom Juni 2006.

Grundprinzip

Es gibt ein Pflichtversicherungssystem für die aktive Bevölkerung mit einem einkommensbezogenen und einem pauschalen Arbeitslosengeld (atvinnuleysisbætur) finanziert durch den allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald) über den Staatshaushalt.

Der Sozialversicherungsbeitrag (tryggingagjald) wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt.

HINWEIS:

Es gibt kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Versicherter Personenkreis

Arbeitnehmer und Selbstständige.

Es gibt keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden auf der Grundlage des Wohnsitzes gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen

Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen:

  • Arbeitslosigkeit (freiwillig oder unfreiwillig).
  • Keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.
  • Fähigkeit zu normaler Arbeit.
  • Uneingeschränkte Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.
  • Alter 18 - 69 Jahren.
  • Meldung als arbeitslos bei der Arbeitsverwaltung (Vinnumálastofnun).
  • aktive Suche nach Arbeit.
  • Wohnsitz und Aufenthalt in Island.

Anwartschaftszeit

Ununterbrochene Tätigkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit für Anspruch auf maximale Leistungen. Bei einer Tätigkeit von 3 Monaten während der letzten 12 Monate besteht ein Anspruch auf eine Mindestleistung.

Die Anwartschaftszeit ist nicht altersabhängig.

HINWEIS:

Spezifische Fehlzeiten (z. B. krankheitsbedingte Fehlzeiten, Mutterschafts-/Vaterschafts-/Elternurlaub) werden als gleichwertige Beschäftigungszeiten behandelt.

Wartezeit:

  • Es gibt keine Karenzzeit, wenn die Arbeitslosigkeit nicht durch Verschulden des Arbeitnehmers herbeigeführt wurde.  
  • Bei eigener Kündigung oder Arbeitslosigkeit aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers beträgt die Karenzfrist beim ersten Mal 2 Monate. Die Leistungsperiode wird entsprechend gekürzt.
  • Die Karenzfrist ist nicht von der Anzahl der vorhergehenden Zeiträume, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, abhängig.

Berechnungsgrundlagen:

Die Leistungsansprüche sind abhängig vom vorherigen Bruttoeinkommen.

70% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens in der Periode von 6 Monaten bis zu 2 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit.

HINWEIS:

Es gibt keine Obergrenze für das Referenzeinkommen, jedoch gilt eine Obergrenze für den Höchstbetrag der Leistungen.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):

Leistungshöhe:

Die ersten zwei Wochen: pauschale Leistungen. Pauschale Leistungen betragen höchstens ISK 349.851 (€2.350) pro Monat für vollversicherte Personen.

Nach den ersten zwei Wochen: bis zu 70 % des Referenz-einkommens für Arbeitnehmer, mit einem Höchstbetrag von ISK 551.530 (€3.704) pro Monat und für höchstens 3 Monate.

Leistungsdauer:

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht höchstens über eine Dauer von 30 Monaten. Nach diesem Zeitraum kann ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach einem Zeitraum von 24 Monaten beginnen, der eine Beschäftigungszeit von 6 Monaten umfassen muss.

HINWEIS:

Pauschale Leistungen sind unabhängig vom Alter oder anderen Faktoren oder dem Grund für die Arbeitslosigkeit.

Leistungen bei Teilzeitarbeit:

Bei Teilzeitarbeit besteht ein Anspruch auf proportional gekürzte Leistungen.

Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Vollarbeitslosigkeit. Das gilt nicht, wenn der Wechsel von Vollzeitarbeit zu Teilzeitarbeit die Entscheidung der versicherten Person war.

Die Teilzeitleistungen sind an Arbeitslose zu zahlen, die eine Teilzeitbeschäftigung annehmen, die geringer ist als ihre vorherige Beschäftigung, und an ehemalige Vollzeitselbstständige, die nach der Arbeitslosigkeit und bei Teilarbeitslosigkeit eine Teilzeitbeschäftigung als Lohnempfänger aufnehmen.

Zulagen für Unterhaltsberechtigte:

Es gibt eine monatliche Zulage für Empfänger von Leistungen bei Arbeitslosigkeit.  

Diese beträgt 4% der vollen Pauschalleistungen für jedes unterhaltene Kind unter 18 Jahren.

Sanktionen:

Die Leistungen können für zwei Monate entfallen, wenn der Arbeitslose:

  • die Bedingungen für die Arbeitssuche nicht erfüllt.
  • nicht bei einem vereinbarten Interview mit der Arbeitsverwaltung (Vinnumálastofnun) erscheint.
  • die Annahme einer von der örtlichen Arbeitsverwaltung (Vinnumálastofnun) angebotenen Arbeit verweigert.
  • falsche, irreführende oder unvollständige Angaben zu seiner Situation macht.

HINWEIS:

Im Falle eines Streitfalls kann Widerspruch beim Wohlfahrtsberufungsausschuss eingelegt werden.

Leistungsanpassung:

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Staatshaushalts werden Leistungen jährlich unter Berücksichtigung der Lohn-, Preis- und Wirtschaftsentwicklung angepasst. Außerdem kann das Ministerium fûr Soziales und Arbeit (Félags- og vinnumarkaðsráðuneytið) die Beträge ändern, wenn sich wesentliche Änderungen bei den Löhnen oder der Wirtschaftslage ergeben.

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Vollarbeitslosigkeit:

Die Kumulierung mit Einkommen aus Gelegenheitsbeschäftigung ist möglich, wenn ein bestimmter Grenzwert nicht überschritten wird, ISK 86.114 (€578) pro Monat.

Teilarbeitslosigkeit/ zeitlich begrenzte Arbeitslosigkeit:

Bei gegenwärtigen Einkommen werden die Leistungen entsprechend bestimmter Regeln gekürzt.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen

Renten:

Die Kumulierung ist nach den gleichen Regeln wie für Einkünfte möglich.

Krankengeld (sjúkradagpeningar) und Arbeitsunfalltagegeld (slysadagpeningar):  

Es ist keine Kumulierung möglich.

Steuern:

Die Leistungen unterliegen dem isländischen Steuerrecht.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Recht. Es gibt keine Sonderregeln für Arbeitslosenleistungen.

Sozialabgaben

Es sind Beiträge an den Rentenfonds zu entrichten:

  • In Höhe von 4% des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitslosen  
  • und von 11,5% durch die Arbeitslosenversicherung.

Regelungen für Selbstständige:

Selbstständige sind in Island über das allgemeine System versichert.

Es handelt sich um ein obligatorisches System, das auf Beschäftigung/Arbeit basiert.

Anspruchsvoraussetzungen:

Abweichender Zeitrahmen für die Berücksichtigung des Verdienstes bei der Berechnung der Geldleistungen.

Anwartschaftszeit:

Selbstständige müssen für den Anspruch auf maximale Leistungen während des letzten Jahres vor Beginn der Arbeitslosigkeit den allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald) und für Anspruch auf Mindestleistungen für mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit bezahlt haben.

Berechnungsgrundlage:

Die Leistungsansprüche sind abhängig vom vorherigen Bruttoeinkommen.

70% der durchschnittlichen Bruttoeinkünfte während des letzten Einkommensjahres vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit.

HINWEIS:

Es gibt keine Obergrenze für das Referenzeinkommen, jedoch gilt eine Obergrenze für den Höchstbetrag der Leistungen.

Leistungshöhe:

Für die Selbstständigen werden einkommensbezogene Leistungen auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens im letzten Einkommensjahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berechnet.

Nach 3 Monaten: pauschale Leistungen, Höchstbetrag von ISK 349.851 (€2.350) pro Monat.

HINWEIS:

Pauschale Leistungen sind unabhängig vom Alter oder anderen Faktoren oder dem Grund für die Arbeitslosigkeit.

Rechtlicher Hinweis

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).

 

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Finanzielle Hilfe wird denjenigen Einwohnern Islands gewährt, die den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder nicht aus anderen Mitteln wie Arbeitseinkommen oder Leistungen der sozialen Sicherheit bestreiten können oder in bestimmten Lebenslagen auf Hilfe angewiesen sind.

Rechtsgrundlage

  • Sozialhilfegesetz
  • Gesetz über lokale soziale Dienste

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Folgende sonstige Sozialleistungen können gewährt werden:

  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Beihilfe für Alleinerziehende
  • Rente für Kinder in Ausbildung
  • Häusliches Pflegegeld
  • Sterbegeld
  • Rehabilitationsbeihilfe
  • Haushaltszulage für Alleinstehende und sonstige Zulagen
  • Ehefrauenzulage für Frauen von Rentnern in besonderen Lebenslagen
  • Beihilfe zum Kauf oder zu den Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs
  • Erstattung erheblicher Gesundheitsaufwendungen

Es handelt sich um Leistungen für Personen, die in Island ihren legalen Wohnsitz haben.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Das deutsch-isländische Netzwerk
Ein Netzwerk deutschsprachiger auf Island.
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