Länderinformationen Irland

Hauptstadt Dublin
Fläche 70.273 km²
Einwohnerzahl 4,9 Millionen
Regierungssystem Parlamentarisch-demokratische Republik
Religion 78,3 % römisch-katholisch, 2,7 % anglikanische Gemeinschaft, 2,9 % andere christliche Konfession, 1,3 % Muslime, 2,4 % andere Religion, kleinere methodistische und evangelisch-lutherische Kirchen, 9,8 % keine Religion
Amtssprache Irisch und Englisch
Währung Euro
Zeitzone UTC±0 und UTC+1 (März bis Oktober)
Internet-TLD .ie

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Einfuhrbestimmungen
Seit dem 1. April 2023 benötigen Einwohner des Schengen-Raums bei Einreise nach Irland für die Einfuhr bestimmter verschreibungsfähiger Betäubungsmittel und/oder psychotroper Substanzen eine von der zuständigen Behörde ihres Landes ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der irischen Regierung und auf der Webseite des Zolls. Weitere Einfuhrbestimmungen unter Einreise und Zoll.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Irlands.

Die Einreise ist derzeit ohne Einschränkungen möglich. Über weitere Hinweise und Änderungen berichtet die irische Regierung.

Bei Auftreten von COVID-19-Symptomen gelten die Vorschriften der irischen Gesundheitsbehörde HSE bezüglich Isolation und der Vornahme von PCR bzw. Antigentests.

Empfehlungen

Terrorismus

Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle kommt vor, insbesondere an bei Touristen beliebten Plätzen. Gewaltkriminalität ist selten.

Fahrzeugdiebstähle und –aufbrüche kommen insbesondere auf unbewachten Park- oder Campingplätzen vor.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf, machen Sie ggf. mit Ihrem Mobiltelefon Fotos davon oder schicken Sie Kopien per E-Mail an sich selbst.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch in Restaurants und Pubs besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Lassen Sie bei Pkw-Fahrten, insbesondere mit einem Mietwagen, auch bei kurzem Verlassen des Wagens keine Wertgegenstände im Fahrzeug.
  • Seien Sie bei Vorauszahlungen für die Anmietung von privaten Zimmern/Wohnungen über das Internet wachsam und leisten Zahlungen ausschließlich über das jeweilige Buchungsportal.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

mehr ...

COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise nach Irland sind grundsätzlich keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch eine Meningokokken-Impfung für Kinder und Jugendliche empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
In Irland besteht für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf dringend erforderliche Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Längere Wartezeiten gerade in den Notaufnahmen der staatlichen Krankenhäuser sind üblich.

Handelt es sich nicht um eine dringende Behandlung müssen die Arztkosten, die in der Regel deutlich über dem deutschen Satz liegen, selbst getragen werden. Personen, die ein niedriges Einkommen haben, können bei der örtlichen Gesundheitsbehörde (Health Board) eine sog. „medical card“ beantragen, die es ermöglicht, die meisten ärztlichen Leistungen kostenfrei in Anspruch zu nehmen.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.

mehr ...

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen bei Ein- und Ausreise gültig sein.

Benutzen Sie keine Ausweisdokumente, die einmal als verloren oder gestohlen gemeldet waren. Selbst wenn sie inzwischen wieder als aufgefunden gemeldet wurden, führt dies nicht automatisch zu einer Löschung des Verlusteintrags in der Interpol-Datenbank. Es kommt daher immer wieder vor, dass die irische Grenzpolizei solche Ausweisdokumente einzieht.

Eine Weiterreise in das Vereinigte Königreich mit einem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis ist für deutsche Staatsangehörige nicht möglich.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise kein Visum.

Minderjährige
Minderjährige, die ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters reisen, sollten zusätzlich zum eigenen Reisepass eine Einverständniserklärung mit den Kontaktdaten des gesetzlichen Vertreters mitführen. Die Einverständniserklärung sollte mit einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises, z.B. Reisepass oder Personalausweis, des gesetzlichen Vertreters verbunden sein. Bei verschiedenen Nachnamen empfiehlt sich die Mitnahme entsprechender Nachweise, z.B. Heiratsurkunden.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist. Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Die genauen Bestimmungen bietet das Department of Agriculture, Food and Marine.

Bei Hunden ist zu beachten, dass mindestens einen Tag, maximal fünf Tage vor Einreise eine Bandwurmbehandlung durchgeführt und in den EU-Heimtierausweis eingetragen wird. Notfalls kann die Bandwurmbehandlung unverzüglich nach Einreise durch einen zugelassenen Tierarzt nachgeholt werden; der Nachweis ist den zuständigen Behörden nachzureichen.

mehr ...

Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Irland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Irland

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Irland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Irland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Irlands Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten

Daneben hat Irland mit anderen Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: mit Australien, Großbritannien (für die britischen Landesteile, die nicht vom Europarecht erfasst werden: Isle of Man und Kanalinseln), Japan, Kanada und Quebec, Neuseeland, der Republik Korea und den USA. Durch diese Vereinbarungen wird sichergestellt, dass die Ansprüche der Versicherten nicht verloren gehen: Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. werden die Versicherungszeiten jeweils zusammengerechnet und die Rente ohne Einschränkung gezahlt.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die irischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Irland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die irischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Irland arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Irland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das PRSI Collections, Social Welfare Services Office, Department of Social, Community And Family Affairs, Cork Road, Waterford, Irland zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die irischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Irland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Irland den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung/en A 1 zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Sachleistungen: Steuerfinanziertes Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).

Geldleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit pauschalem Krankengeld (Illness Benefit) und Familienzulagen. System sieht keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber vor. Vorschriften zu Krankheitsurlaub und Krankengeld werden von dem Arbeitgeber nach eigenem Ermessen festgelegt. Diese werden vertraglich festgehalten.

Rechtsgrundlage

  • Gesundheitsgesetz (Health Act) von 1970.
  • Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen: Alle Einwohner.

Volle Anspruchsberechtigung (full eligibility): Alle Menschen ab 70 Jahre mit Bruttoeinkommen unter € 500 (Alleinstehende) bzw. € 900 (Paare).

Berechtigungskarten (GP visit cards) werden seit dem 5. August 2015 an alle Menschen ab 70 Jahren ausgegeben. Das wöchentliche Nettoeinkommen muss unter folgenden Grenzen liegen: Einkommen, das diese Richtlinien übersteigt, jedoch unter € 700 pro Woche für Alleinstehende oder € 1.400 pro Woche für Paare liegt.

Menschen unter 70 Jahren mit wöchentlichem Nettoeinkommen unter folgenden Grenzen (je nach Alter):

  • Alleinstehend bis 65 Jahre: € 184.
  • Alleinstehend ab 66 Jahre: € 201,50.

In einem Haushalt lebende Alleinstehende:

  • Bis 65 Jahre: € 164.
  • Ab 66 Jahre: € 173,50.
  • Ehepaar bis 65 Jahre: € 266,50.
  • Ehepaar ab 66 Jahre: € 298.

Diese wöchentlichen Beträge erhöhen sich:

  • Für jedes vom Antragsteller finanziell abhängige Kind unter 16 Jahren um € 38 (für die ersten beiden Kinder) bzw. € 41 (ab dem 3. Kind).
  • Für jedes vom Antragsteller finanziell abhängige Kind über 16 Jahren um € 39 (für die ersten beiden Kinder) bzw. € 42,50 (ab dem dritten Kind).
  • Für über 16-Jährige in einer nicht mit einer Beihilfe unterstützten höheren Vollzeitausbildung um € 78.

Zusätzliche Beträge werden für angemessene Miet- oder Hypothekenausgaben, Fahrtkosten und Kosten der Kinderbetreuung gewährt.

Menschen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (limited eligibility), deren Einkommen die Grenze für eine volle Anspruchsberechtigung um nicht mehr als 50 % übersteigt, erhalten eine "GP Visit Card" für kostenlose allgemeinärztliche Versorgung.

Begrenzte Anspruchsberechtigung (limited eligibility): Übrige Bevölkerung.

Seit dem 1. Juli 2015 erhalten alle Kinder unter 6 Jahren Leistungen von Allgemeinärzten ohne Selbstbeteiligung und die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) kann Kindern unter 18 Jahren eine Medical Card ausstellen, wenn Krebs diagnostiziert wurde.

Bei Bedürftigkeit kann eine zur kostenlosen Nutzung von Gesundheitsleistungen berechtigende Gesundheitskarte (Medical Card) ausgestellt werden, wenn nach dem Ermessen der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) eine Kostenbeteiligung eine unbillige Härte darstellen würde. Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für zahlreiche Gesundheitsleistungen.

Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht: universelles System.

Geldleistungen:
Grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab 16 Jahren. Es besteht keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

Sachleistungen:
Voll vom Staat finanziert.

Geldleistungen:
Im Globalbeitrag enthalten. Selbständige haben nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Adoptionsgeld (Maternity and Adoptive Benefits).

Globalbeiträge:

  • Arbeitnehmer: 4,0 %. Es gibt jedoch eine Erleichterung für wöchentliche Einkünfte zwischen € 352 und € 424, die die Höhe der Sozialversicherung verringert. Arbeitnehmer mit Einkünften unter € 352 pro Woche sind von Beiträgen befreit. Keine Bemessungsgrenze. Es gibt jedoch eine Erleichterung für wöchentliche Einkünfte zwischen € 352 und € 424, die die Höhe der Sozialversicherung verringert.
  • Arbeitgeber: 8,5 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund Levy) bei Einkommen bis zu € 376 pro Woche. 10,75 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 376. Keine Bemessungsgrenze.

Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

Krankengeld
In Irland wird Krankengeld unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt ab dem 1. Tag der Krankheit.
  • 104 entrichtete Wochenbeiträge seit Beginn der Erwerbstätigkeit und 39 entrichtete oder angerechnete Wochenbeiträge während des dem Leistungsjahr vorangegangenen Beitragsjahres, davon müssen mind. 13 entrichtete Beiträge sein. Letzteres gilt auch durch entsprechende Beiträge aus anderen Beitragsjahren als erfüllt, oder
  • jeweils 26 Wochenbeiträge in jedem der beiden Beitragsjahre vor dem Leistungsjahr.

Die Leistungsdauer:

  • Auf 52 Wochen begrenzte Leistung bei 104 bis 259 wöchentlichen Beiträgen.
  • Seit Januar 2009: Beschränkung auf 2 Jahre für neue Anspruchsberechtigte, wenn dieser 260 oder mehr wöchentliche Beiträge entrichtet hat.
  • Zeitlich unbefristete Leistung (bis 66 Jahre), wenn 260 Wochenbeiträge entrichtet wurden und der Anspruchsberechtigte vor Januar 2009 Zahlungen empfangen hat.

Diese Geldleistung unterliegt der irischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung
Allgemeinmediziner erbringen Leistungen im Rahmen der Allgemeinen Medizinischen Dienste (General Medical Services, GMS) auf Grundlage eines Vertrags mit der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE), der zwischen dem Ministerium für Gesundheit (Department of Health) und dem Irischen Ärzteverband (Irish Medical Organisation) ausgehandelt wurde. Ein gesonderter Vertrag mit dem HSE regelt die Dienste der Allgemeinärzte für Kinder unter 6 Jahren.

Menschen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) müssen den Arzt aus der Liste der örtlichen Allgemeinärzte wählen, die mit der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Allgemeinen Medizinischen Dienste (General Medical Services, GMS) abgeschlossen haben. Menschen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (limited eligibility), die den praktischen Arzt auf privater Basis aufsuchen, haben freie Arztwahl. Sind sie jedoch Inhaber einer Berechtigungskarte (GP Visit Card), müssen sie den Arzt aus der Liste der Vertragsärzte wählen.

Zugang zu Fachärzten: Überweisung durch Facharzt.

Menschen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) erhalten die Leistungen der praktischen Ärzte und fachärztliche Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ohne Selbstbeteiligung. Inhaber einer Berechtigungskarte (GP Visit Card) haben ebenfalls Anspruch auf allgemeinärztliche Leistungen ohne Selbstbeteiligung. Menschen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (limited eligibility) müssen sich nominal an den Kosten beteiligen. Verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung bei Medikamentenkosten. Patienten, die sich für eine private Behandlung - auch in einem öffentlichen Krankenhaus - entscheiden, tragen selbst das Facharzthonorar und die Krankenhausgebühren.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Keine Selbstbeteiligung bei voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) für Kinder unter 6 Jahren und Menschen bis zu einem Alter von 16 Jahren, die zur Grundschule gehen oder gingen oder bei häuslicher Schulbildung.

Erwachsene mit voller Anspruchsberechtigung haben seit April 2010 einen begrenzten Anspruch auf bestimmte zahnärztliche Behandlungen entsprechend dem System für Dienstleistungen zahnärztlicher Behandlungen (Dental Treatment Services Scheme). Die Begrenzung ist eine Folge der eingeführten Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für zahnärztliche Behandlungen.

Menschen mit einkommensbezogenen Sozialversicherungsbeiträgen und ihre Ehepartner haben ebenfalls einen begrenzten Anspruch auf bestimmte zahnärztliche Behandlungen (Dental Treatment Services Scheme). Andere Patienten zahlen die vollen Kosten selbst.

Zahnersatz
Zahnersatz wird nur in Notfällen von der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) zugelassen. Dies liegt an den eingeführten Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für zahnärztliche Behandlungen.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Der öffentliche Gesundheitsdienst wird von Krankenhäusern der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) und Krankenhäusern der Wohlfahrtspflege (z. B. religiöse Orden) erbracht. Finanzierung hauptsächlich durch die Zentralregierung und Zuzahlungen der Patienten sowie Finanzierung durch private Krankenversicherungsträger.

Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste erhält die Geldmittel von der zentralen Regierung und verteilt diese an die von der Ausführungsbehörde direkt kontrollierten Krankenhäuser sowie an Gemeinschaftsrat- und freiwillige Krankenhäuser (Joint Board and Voluntary Hospitals) in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.

Private Krankenhäuser erbringen keine Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Ausnahme: Dienstleistungsvereinbarung mit der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste.

Dienstleistungen in öffentlichen Akutkrankenhäuser stehen allen Menschen zur Verfügung, deren gewöhnlicher Wohnsitz auf dem Staatsgebiet ist. Ein praktischer Arzt ist an der Überweisung eines Patienten an einen Facharzt in einem öffentlichen Krankenhaus beteiligt. Bei Notfällen keine Überweisung nötig.

  • Volle Anspruchsberechtigung (full eligibility): Keine Selbstbeteiligung während des Erhalts stationärer Akutversorgung. Bei der Entlassung aus der Akutversorgung können Gebühren für Langzeitpatienten fällig werden.
  • Begrenzte Anspruchsberechtigung (limited eligibility): Selbstbeteiligung von € 75 pro Nacht im Mehrbettzimmer bis höchstens € 750 im Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten (mit Ausnahmen).
  • Bei Unfall- und Notaufnahme im Krankenhaus ohne Überweisung durch einen praktischen Arzt wird eine Gebühr von € 100 erhoben (mit bestimmten Ausnahmen, z. B. ohne Überweisung durch einen praktischen Arzt).
  • Für nicht akut versorgte Langzeitpatienten, die länger als 30 Tage im Krankenhaus sind, können im Fall von voll anspruchsberechtigten und begrenzt anspruchsberechtigten Erwachsenen max. Gebühren von € 175 pro Woche (wenn keine 24-stündige Krankenpflege geleistet wird) oder € 130 (wenn 24-stündige Krankenpflege geleistet wird) anfallen. Diese Gebühr gilt für Patienten in Krankenhäusern ohne Akutversorgung und kann auch für diejenigen gelten, die nach ihrer Entlassung aus der Akutversorgung in Akutkrankenhäusern bleiben.
  • Private Krankenhäuser: Die Patienten tragen alle Kosten, können jedoch finanzielle Unterstützung zur Deckung der Kosten von Pflegeeinrichtungen unter der Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme) beantragen.
  • Ansteckende Krankheiten: Kostenlose Behandlung für jedermann.

Ausnahmen von der oben genannten Kostenbeteiligung für Krankenhausaufenthalte nicht akut versorgter Langzeitpatienten mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen umfassen:

  • Kinder unter 18 Jahren.
  • Frauen bei Leistungen aufgrund von Mutterschaft.
  • Menschen, die im Rahmen der Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit unfreiwillig in einer Einrichtung untergebracht sind.
  • Stationäre Patienten, die Akutversorgung in einem Akutkrankenhaus benötigen.
  • Bestimmte Patienten, die sich mit Hepatitits C angesteckt haben.
  • Menschen, bei denen nach Auffassung der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) eine unbillige Härte entstünde.

Ausnahmen von der oben genannten Kostenbeteiligung umfassen (mit Ausnahme der Gebühren für Krankenhausaufenthalte nicht akut versorgter Pflegebedürftige):

  • Frauen die Mutterschaftsleistungen beziehen.
  • Kinder im Alter von bis zu 6 Wochen.
  • Kinder, die an bestimmten Krankheiten und Behinderungen leiden. Die Kostenbefreiung gilt nur für die Behandlung dieser Krankheiten/Behinderungen.
  • Kinder, die aus Kinderkliniken oder aufgrund einer schulärztlichen Untersuchung zur Behandlung in ein Krankenhaus eingewiesen wurden.
  • Behandlung bestimmter Infektionskrankheiten.
  • Inhaber einer Medical Card sowie deren Unterhaltsberechtigte.
  • Langzeitpatienten, die bereits aufgrund anderer Bestimmungen einen Beitrag geleistet haben.
  • Menschen, bei denen nach Auffassung der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) eine unbillige Härte entstünde.

Arzneimittel
Menschen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) zahlen eine Rezeptgebühr von € 2,50 pro verordnetem Produkt, bis zu einem Maximum von € 25 pro Person oder pro Familie und Monat. Keine Selbstbeteiligung für ärztlich verordnete Arzneimittel bei bestimmten langfristigen Erkrankungen. Generell ist die Selbstbeteiligung von Einzelpersonen oder Familien für zugelassene verschriebene Medikamente auf max. € 144 im Monat begrenzt.

Heil- und Hilfsmittel, sonstige Leistungen
Brillen und Hörgeräte:

  • Keine Selbstbeteiligung für Menschen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility), Kinder unter 6 Jahren sowie Grundschüler bzw. bei häuslicher Schulbildung.
  • Begrenzte Selbstbeteiligung der Versicherten unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen.

Kostenlose Leistungen:

  • Ambulante und stationäre Behandlung von an bestimmten chronischen Krankheiten und Behinderungen leidenden Kindern,
  • Medizinische Versorgung nach der Entbindung sowie Krankenhauspflege von Säuglingen unter 6 Wochen.
  • Krankenhauspflege von Kindern die von Kinderkliniken und nach Schuluntersuchungen überwiesen wurden.
  • Transport zum Krankenhaus unter bestimmten Bedingungen.
  • Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder und Grundschüler.
  • Erforderliche Nachuntersuchungen für bei obigen Untersuchungen festgestellte Erkrankungen.
  • Landesweite Skoliose-Erkennung.
  • Bei Infektionskrankheiten: Impfung, Diagnose und Krankenhausbehandlung für jedermann.

Medizinische Rehabilitation
Zu diesem Bereich liegen leider keine Informationen vor.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme):

  • Zentrale Organisation der Leistungen für Pflegebedürftige, welche auf der Grundlage von nationalen Richtlinien national verwaltet werden.
  • Langzeitpflege wird basierend auf dem allgemeinen Anspruch mit bestimmten Elementen der Sozialversicherung erbracht.
  • Steuerfinanzierte Dienstleistungen und Allgemeine Sozialgebühr.
  • Leistungen als Geld- und Sachleistung erhältlich.

Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme) werden im Rahmen des Gesundheitsversorgungssystems erbracht. Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) und andere Geld- bzw. Sachleistungen an nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen werden im Rahmen der Gesetze über den Sozialschutz erbracht.

Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit pauschalen Leistungsbeträgen.

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Steuerfinanziertes System für Pflegepersonen mit pauschalen Geldleistungen bei Bedürftigkeit.

Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Steuerfinanziertes System für Pflegepersonen mit einem schwerbehinderten Kind.

Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Steuerfinanziertes System für Pflegepersonen, unabhängig vom Erhalt anderer Pflegeleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesundheitsgesetz (Health Act) von 1970: Häusliche Pflege (Home Care).
  • Gesetz über die Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme Act) von 2009: Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme).
  • Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005:
    Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance).
    Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit).
    Beihilfe an Pflegepersonen (Carer's Allowance).
    Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant).
    Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance).

Gedecktes Risiko

Häusliche Pflege (Home Care): Pflegebedürftigkeit ist nicht gesondert definiert.

Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Langfristige stationäre Pflegedienstleistungen umfassen Verpflegung, gesundheitliche bzw. persönliche Pflegedienstleistungen oder diese Leistungen in Kombination. Werden Menschen gewährt, die in:

  • einem anerkannten Pflegeheim oder
  • einer öffentlichen oder freiwilligen Einrichtung wohnen, die von der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) als vorrangig für die Pflege von älteren Menschen zuständig eingestuft wurde, in denen Krankenpflege rund um die Uhr erbracht wird, in einem Zeitraum von nicht weniger als 30 aufeinanderfolgenden Tagen oder in einem Zeitraum von zusammen nicht weniger als 30 Tagen innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.

Nicht in den langfristigen stationären Pflegedienstleistungen enthalten sind:

  • Medizinische Notfallpflege und Behandlung in einem Akutkrankenhaus.
  • Vorübergehende Betreuung.
  • Pflege zur Rehabilitation für einen Zeitraum von weniger als 12 aufeinanderfolgenden Monaten oder von insgesamt 12 Monaten innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Monaten oder ambulante Pflegedienstleistungen gemäß § 56 des Gesundheitsgesetzes (Health Act) von 1970.

Die Ermittlung des individuellen Bedarfs an Dienstleistungen der stationären Langzeitpflege ist notwendig.

Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Leistung an versicherte Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung aufgeben, um einen Kranken oder einen Menschen mit Behinderungen zu pflegen.

Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): Leistung für Empfänger des Behindertengeldes (Disablement Benefit), die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung (über 50 %) für mind. 6 Monate Pflege durch Dritte benötigen.

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Bedürftigkeitsabhängige Leistung für Menschen, die ganztägig einen Kranken oder Menschen mit Behinderung pflegen.

Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Leistung für schwerbehinderte Kinder, die zu Hause leben und ständiger Pflege bedürfen.

Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Jährliche Leistung an Vollzeit-Pflegepersonen, die bestimmte Menschen in Vollzeit pflegen und betreuen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme):

  • Alle Einwohner; Bedürftigkeitsprüfung.
  • Keine freiwillige Versicherung für Menschen, die nicht unter das Pflichtsystem fallen.

Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Leistung an versicherte Arbeitnehmer, die für mind. 6 Wochen bis zu 2 Jahre Pflegeleistungen erbringen.

Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): Leistung an Empfänger des Behindertengeldes (Disablement Benefit).

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Leistung an Menschen, die einen Kranken oder Menschen mit Behinderungen ab 16 Jahren pflegen oder ein Kind, für das häusliches Pflegegeld gewährt wird.

Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Leistung für schwer körperlich oder geistig behinderte Kinder, die nicht in einer Einrichtung betreut werden.

Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Alle in Irland wohnhaften Pflegepersonen, die Vollzeitpflege und Betreuung leisten.

Finanzierung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Beiträge für das Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit) und das Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) sind im Globalbeitrag enthalten. Sonstige Leistungen sind steuerfinanziert.

Globalbeiträge:

  • Arbeitnehmer: 4,0 %. Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu € 352 pro Woche sind von Beiträgen befreit. Keine Bemessungsgrenze. Es gibt jedoch eine Erleichterung für wöchentliche Einkünfte zwischen € 352 und € 424, die die Höhe der Sozialversicherung verringert.
  • Arbeitgeber: 8,5 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund Levy) bei Einkommen bis zu € 376 pro Woche. 10,75 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 376. Keine Bemessungsgrenze.

Staat: Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit) und Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): Staat deckt eventuelles Defizit. Sonstige Leistungen voll vom Staat finanziert.

Bedürftigkeitsprüfung

Häusliche Pflege (Home Care): Keine Bedürftigkeitsprüfung

Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support):

  • Selbstbeteiligung des Leistungsempfängers an den Kosten für stationäre Langzeitpflege abhängig von dessen finanzieller Einstufung.
  • Menschen, die Leistungen der Unterstützung von Pflegeanstalten beziehen, werden mit bis zu 80 % ihres steuerpflichtigen Einkommens und 7,5 % jedes Vermögenswertes (soweit dies über bestimmtes nicht angerechnetes Vermögen hinausgeht) pro Jahr an den Kosten für stationäre Langzeitpflege beteiligt. Nicht angerechnetes Vermögen für Einzelpersonen € 36.000, für ein Paar € 72.000. Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) trägt den Rest der Pflegekosten.

Der Hauptwohnsitz des Betroffenen wird nur in den ersten 3 Jahren der Pflege anteilsmäßig in die finanzielle Bewertung einbezogen. Grundsätzlich gilt:

  • Niemand zahlt mehr als den tatsächlichen Preis für Pflege.
  • Antragsteller behalten persönlichen Freibetrag von 20 % ihres entsprechenden Einkommens bis 20 % des Höchstbetrags der (beitragsunabhängigen) staatlichen Rente (State Pension (non-Contributory)), je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Keine Bedürftigkeitsprüfung.

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Bedürftigkeitsprüfung.

Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Bedürftigkeitsprüfung.

Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Keine Bedürftigkeitsprüfung.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert, wobei für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen wird. Die Geld- und Sachleistungen im kurzen Überblick:

  • Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme)
  • Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit)
  • Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance)
  • Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance)
  • Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance)
  • Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant)

Wartezeit
Eine Wartezeit gibt es nur für das „Pflegegeld für Pflegepersonen“: Der Empfänger muss seit Eintritt in die Versicherung mind. 156 Wochenbeiträge entrichtet haben und entweder 39 Beiträge im entsprechenden Steuerjahr oder 39 Beiträge in den 12 Monaten vor Gewährung des Pflegegeldes für Pflegepersonen oder 26 Beiträge in jedem der letzten beiden Steuerjahre gezahlt haben.

Leistungsdauer
Häusliche Pflege (Home Care): Keine maximale Leistungsdauer.

Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Wird für die Dauer des Aufenthalts in einem Pflegeheim gewährt und ist weiterhin einkommensabhängig.

Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Keine maximale Leistungsdauer.

Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Max. 2 Jahre.

Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Zahlung eines Pauschalbetrags einmal pro Jahr.

Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
Häusliche Pflege (Home Care): Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) verfolgt verschiedene Initiativen in Bezug auf häusliche Pflege, einschließlich einer einheitlicheren Bewertung und Gewährung.

Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Die Analyse des Pflegebedarfs (Care Needs Assessment) wird von einer Person oder Personen vorgenommen, die nach Einschätzung der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) ausreichend qualifiziert ist, diese Beurteilung vorzunehmen und einen Bericht vorzubereiten. Nach Auffassung der HSE ist der Pflegebedarf am besten durch multi-disziplinäre Bewertung zu bestimmen. Einbeziehung eines Beraters für Altersheilkunde oder Psychiater für Alter, falls vorhanden.

Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance), Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Der Antragsteller muss Informationen bezüglich des Pflegegrades vom Arzt des Pflegeempfängers einreichen. Überprüfung durch ärztlichen Begutachter des Fachbereichs.

Leistungserbringer
Häusliche Pflege (Home Care): Pakete für häusliche Pflege (Home Care Packages) werden erbracht durch:

  • Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE).
  • Freiwillige Organisation im Namen der HSE.
  • Privater Anbieter im Namen der HSE.

Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Staatliche Unterstützung unter diesem System steht nur Menschen in vorgesehenen öffentlichen und freiwilligen Pflegeheimen sowie in anerkannten privaten Pflegeheimen zur Verfügung.

Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance), Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Zahlungen nur an nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen, professionelle Anbieter sind ausgeschlossen.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen müssen kein Familienmitglied oder Verwandter des Pflegeempfängers sein.

Indikatoren für die Pflegebedürftigkeit
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Die Einzelperson oder die Gruppe, die die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit vornimmt, muss folgende Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigen, Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen:

  • Bewegungsgrad.
  • Fähigkeit, sich ohne Hilfe anzukleiden.
  • Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme ohne Hilfe.
  • Kommunikationsfähigkeit.
  • Grad der Orientierung.
  • Sinneswahrnehmung.
  • Fähigkeit, ohne Hilfe zu baden.
  • Kontinenzfähigkeit.
  • Zur Verfügung stehende Unterstützung der Familie und der Gemeinde, und jede andere Sache, die die Fähigkeit des Antragstellers, für sich selbst zu sorgen, beeinflusst.
  • Medizinische, gesundheitliche und persönliche soziale Dienstleistungen, welche dem Pflegebedürftigen zur Zeit der Beurteilung und allgemein angeboten werden bzw. zur Verfügung stehen.
  • Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Veränderung der Situation des Betroffenen.

Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) und Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant):

  • Der Arzt des Pflegebedürftigen beurteilt, inwieweit dessen Zustand seine Fähigkeiten in den folgenden Bereichen beeinflusst:
  • Geistige Gesundheit; Lernen/Intelligenz; Bewusstsein/Krämpfe; Gleichgewicht/Koordinierung; Sehvermögen; Hörvermögen; Sprache; Kontinenz; Greiffähigkeit, manuelle Fähigkeiten; Heben/Tragen; Beugen/Knien/Hocken; Sitzen; Stehen; Treppen steigen; Gehen.

Die Beurteilung kann wiederholt werden.

Pflegegrade
Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Keine unterschiedlichen Pflegestufen in der Gesetzgebung verankert.

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer' s Allowance): Im Normalfall benötigt der pflegebedürftige Mensch Vollzeitpflege. Die Zahlungen richten sich jedoch nicht nach dem Grad der Abhängigkeit, da sie darauf ausgelegt sind, den Einkommensbedarf der Pflegeperson zu decken. Sobald ein Betroffener in eine Pflegeeinrichtung wechselt, ist eine regelmäßige Überprüfung der Pflegestufe nicht mehr erforderlich.

Häusliche Pflege
Pakete für häusliche Pflege (Home Care Packages) als zusätzliche Unterstützung der etablierten sozialen Dienste. Sie sollen älteren Menschen dabei helfen, weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung zu leben.

2014 wurden auch Pakete zur intensiven häuslichen Pflege eingeführt, die Therapien für Menschen mit komplexeren Bedürfnissen umfassen.

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Kostenloser Transport, Befreiung von Telefongrundgebühren, Elektrizitäts- oder Gas- und Fernsehgebühren.

Teilstationäre Pflege
Tagesstätten im Auftrag der HSE bieten folgende Leistungen an: Mittagstisch, Bademöglichkeiten, Physiotherapie, Beschäftigungstherapie, Fußpflege, Wäscherei und Friseur. Anzahl der Stunden abhängig von den individuellen Gegebenheiten.

Vollstationäre Pflege
Öffentliche Krankenpflege ist kostenpflichtig. Seit dem 27. Oktober 2009 werden von allen neuen Bewohnern öffentlicher Pflegeheime Gebühren in Höhe der Pflegekosten verlangt; Beihilfen über das Nursing Homes Support Scheme (Unterstützung von Pflegeanstalten).

Stationäre Pflege wird in öffentlichen und privaten Pflegeanstalten und -einrichtungen (öffentlichen und freiwilligen) angeboten, die von der HSE offiziell vorwiegend für die Pflege älterer Menschen vorgesehen sind. Unterstützung von Pflegeanstalten kann für die Pflege in öffentlichen, freiwilligen und anerkannten privaten Pflegeanstalten beantragt werden. Es gibt keine Begrenzungen für die Dauer der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Gesetzes über die Unterstützung von Pflegeanstalten von 2009.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Höchstsatz pro Monat: € 309,50 für jedes Kind mit Behinderungen.

Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): € 205 pro Woche.

Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit):

  • Bei einem Pflegebedürftigen: € 205 pro Woche.
  • Bei mehreren Pflegebedürftigen: € 307,50 pro Woche.

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Höchstsätze:

  • Bei einem Pflegebedürftigen: € 204 pro Woche (€ 242 ab 66 Jahren).
  • Bei mehreren Pflegebedürftigen: € 306 pro Woche (€ 363 ab 66 Jahren).

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistung möglich.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Finanzielle Beurteilung entscheidet über Selbstbeteiligung an den Pflegekosten des Antragstellers. HSE übernimmt Restbetrag der Pflegekosten. Für private Pflegeheime anfallende Kosten werden vorher mit dem Nationalen Behandlungserwerb Fonds (National Treatment Purchase Fund) vereinbart.

Geldleistung für Pflegepersonen
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Bei einem Pflegebedürftigen € 205 pro Woche, bei mehreren Pflegebedürftigen € 307,50 pro Woche.

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Höchstsätze bei einem Pflegebedürftigen: € 204 pro Woche (€ 242 ab 66 Jahren), bei mehreren Pflegebedürftigen: € 306 pro Woche (€ 363 ab 66 Jahren).

Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): € 205 pro Woche.

Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): € 1.700 (jährlicher Satz für jede Pflegeperson).

Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Monatlicher Höchstsatz von € 309,50 für jedes behinderte Kind. Zahlungen erfolgen direkt an die Pflegeperson und sind nicht nach Pflegestufen abgestuft.

Steuerpflicht
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance), Häusliche Pflege (Home Care) und Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant) unterliegen nicht der Besteuerung.

Pflegegeld bzw. Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Benefit/Allowance) und Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) unterliegen der Besteuerung.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem auf Umlagebasis für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit pauschalen Leistungen gemäß der Höhe der entrichteten Beiträge. Ab dem Alter von 66 Jahren entfällt diese Bedingung und die (beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)) wird bei Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen gewährt. Staatliche Rente (State Pension (Contributory)) ab 66 Jahren bei Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab 16 Jahren.
  • Gilt auch für Selbständige von 16 bis 66 Jahren.
  • Selbständige haben Anspruch auf die (beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)).
  • Nicht versicherungspflichtig: Arbeitnehmer mit wöchentlichen Einkommen unter € 38, Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter € 5.000 und vor April 1995 eingestellte Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.

Finanzierung

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständige: Im Globalbeitrag für die soziale Sicherung enthalten.

Globalbeiträge:

  • Arbeitnehmer: 4,0 %. Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu € 352 pro Woche sind von Beiträgen befreit. Es gibt jedoch eine Erleichterung für wöchentliche Einkünfte zwischen € 352 und € 424, die die Höhe der Sozialversicherung verringert. Keine Bemessungsgrenze.
  • Arbeitgeber: 8,5 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund Levy) bei Einkommen bis zu € 376 pro Woche. 10,75 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 376. Keine Bemessungsgrenze.

 

Staat deckt eventuelles Defizit. Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit gewährt werden kann. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung in Irland umfasst Invaliditätsrenten, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten.

Das Besondere bei den Alters- und Hinterbliebenenrenten ist, dass die Versicherten alternativ zu den beitragsbezogenen Ansprüchen immer bedarfsabhängige Ansprüche in Anspruch nehmen können. Die Renten und Zulagen werden in Irland jährlich angepasst und müssen nach den allgemeinen Regeln insgesamt versteuert werden.

Invaliditätsrente (Invalidity Pension)
Eine Invaliditätsrente erhalten Versicherte, wenn sie die medizinischen Voraussetzungen und die Wartezeit erfüllt haben. Anmerkung: Die Wartezeit ist eine Vorversicherungszeit.

Die medizinischen Voraussetzungen (Invaliditätsgrad von 100 Prozent) liegen vor, wenn die Leistungsfähigkeit bei Antragstellung bereits seit zwölf Monaten eingeschränkt war und für voraussichtlich mindestens zwölf weitere Monate eingeschränkt bleibt. Davon abweichend sind die medizinischen Voraussetzungen auch erfüllt, wenn eine besonders schwere Krankheit oder Behinderung auf Dauer vorliegt.

Die Wartezeit für die Invaliditätsrente ist erfüllt, wenn die Versicherten mindestens 260 Wochenbeiträge eingezahlt haben und im letzten Beitragsjahr vor dem Antrag mindestens 48 Wochenbeiträge oder gleichstehende Zeiten (Gutschriften/credits) vorliegen.

Die Invaliditätsrente beginnt erst nach dem Ende des Krankengeldes und wird auf Dauer bis zum Beginn der Altersrente gezahlt. Die Invaliditätsrente fällt weg, wenn sich der Gesundheitszustand bessert oder wenn die Versicherten eine Arbeit aufnehmen. Die Höhe der Invaliditätsrente richtet sich nach dem Alter. Sie ist damit unabhängig von der Anzahl und Höhe der eingezahlten Beiträge und wird als Festbetrag gewährt. Für unterhaltsberechtigte Partner oder Kinder können die Versicherten einen Zuschlag bekommen.

Beitragsbezogene Altersrente (Contributory)
Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde das Renteneintrittsalter in drei großen Schritten angehoben: ab 1. Januar 2014 generell auf 66 Jahre, ab dem 1. Januar 2021 auf 67 Jahre und ab dem 1. Januar 2028 auf 68 Jahre. Mit Vollendung des 66. Lebensjahres können Versicherte eine beitragsbezogene Altersrente bekommen, wenn sie schon vor dem 56. Lebensjahr mit der Beitragsentrichtung begonnen und die Wartezeit erfüllt haben.

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die Versicherten 260 Wochenbeiträge (ab April 2012 mindestens 520 Wochenbeiträge) eingezahlt haben und vom Versicherungsbeginn bis zum Ende des Beitragsjahrs vor dem 66. Lebensjahr je Beitragsjahr durchschnittlich mindestens 10 Wochenbeiträge oder gleichstehende Zeiten (Gutschriften/credits) nachweisen können. Alternativ reicht es auch aus, wenn die Versicherten von April 1979 bis zum Ende des Beitragsjahrs vor dem 66. Lebensjahr je Beitragsjahr durchschnittlich mindestens 48 Wochenbeiträge oder gleichstehende Zeiten (Gutschriften/credits) nachweisen.

Die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente bestimmt sich gleichfalls nach dem Alter, den gezahlten Beiträgen und dem Familienstand. Die Versicherten erhalten einen Festbetrag. Auch bei dieser Altersrente bleiben andere Einkommen unberücksichtigt.

Beitragsunabhängige Altersrente (Non­Contributory)
Die beitragsunabhängige Altersrente können Versicherte immer alternativ ab dem 66. Lebensjahr erhalten, wenn sie das 66. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf die beitragsbezogene Altersrente haben. Außerdem muss bei ihnen tatsächlich Bedürftigkeit vorliegen. Maßgebliches Kriterium für die Zahlung dieser Altersrente ist die Bedürftigkeit. Bei dieser Prüfung werden sämtliche Einkünfte, Vermögen und Grundbesitz des Versicherten und seinem Ehe­ oder Lebenspartner berücksichtigt. Somit hat die beitragsunabhängige Altersrente einen sozialhilfeähnlichen Charakter, weil sie unabhängig von Beiträgen und bei individueller Bedürftigkeit gezahlt wird.

Die Höhe der beitragsunabhängigen Altersrente bestimmt sich nach dem Alter und dem Familienstand. Die Versicherten erhalten immer einen Festbetrag. Neben der beitragsunabhängigen Altersrente können die Versicherten bei Bedürftigkeit zusätzlich noch einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Extra Benefits) haben.

Beitragsbezogene Hinterbliebenenrente (Contributory)
Hinterbliebenenrente wird in Irland nur als Witwen- oder Witwerrente gezahlt. Waren Personen mehrmals verheiratet oder lebten sie mehrmals in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wird die Rente nur nach dem zuletzt Verstorbenen gezahlt. Waisen erhalten in Irland keine Rente. Für sie werden bis zum 22. Lebensjahr Familienbeihilfen gezahlt, zum Beispiel Kindergeld und Zulagen zur Witwen­ oder Witwerrente.

Eine beitragsbezogene Witwen­ oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene als Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, geschiedener Ehepartner oder Lebenspartner aus einer aufgelösten Lebenspartnerschaft. Voraussetzung dafür ist, dass die Wartezeit erfüllt ist und die Hinterbliebenen nicht mit einer anderen Person zusammenleben. Für die Wartezeit werden entweder ausschließlich die Beiträge des Verstorbenen oder die Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt.

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt mindestens 156 Wochenbeiträge eingezahlt wurden (ab 27. Dezember 2013 mindestens 260 Wochenbeiträge) und zusätzlich in den letzten drei (sofern günstiger: in den letzten fünf) Jahren vor dem Tod oder dem 66. Lebensjahr durchschnittlich 39 Wochenbeiträge vorhanden sind. Alternativ müssen im Durchschnitt 24 Wochenbeiträge oder gleichstehende Zeiten (Gutschriften/credits) vom Versicherungsbeginn bis zum Ende des Beitragsjahrs vor dem Tod oder dem 66. Lebensjahr vorliegen.

Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente ist gesetzlich festgelegt. Die Festbeträge ergeben sich aus dem Lebensalter der Witwe, des Witwers oder Lebenspartners und den familiären Umständen. Die beitragsbezogene Witwen- und Witwerrente entfällt, wenn die hinterbliebene Person eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit pauschalen Leistungen.

Arbeitslosenhilfe: Steuerfinanziertes System für alle Einwohner mit pauschalen Leistungen.

Rechtsgrundlage

Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitslosenversicherung: Grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab 16 Jahren.

Ausgenommen:

  • Selbständige,
  • vor April 1995 eingestellte Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes,
  • Menschen mit wöchentlichen Einkünften unter € 38.

Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

Arbeitslosenhilfe: Menschen ab 18 Jahren.

Finanzierung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung enthalten.

Globalbeiträge:

  • Arbeitnehmer: 4,0 %. Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu € 352 pro Woche sind von Beiträgen befreit. Keine Bemessungsgrenze. Es gibt jedoch eine Erleichterung für wöchentliche Einkünfte zwischen € 352 und € 424, die die Höhe der Sozialversicherung verringert.
  • Arbeitgeber: 8,5 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund Levy) bei Einkommen bis zu € 376 pro Woche. 10,75 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 376. Keine Bemessungsgrenze.

Staat deckt eventuelles Defizit.

Arbeitslosenhilfe: steuerfinanziert.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden kann.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Die Voraussetzungen für den Bezug dieser Geldleistung sind

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
  • Keiner Beschäftigung oder einem Vollzeit-Studium nachgehen.
  • Arbeitsfähig sein.
  • Für eine Vollzeitarbeit zur Verfügung stehen.
  • Im Alter zwischen 18 und 66 Jahren oder in der Regel keine anderen Sozialleistungen oder Renten beziehen.
  • Arbeitssuchend gemeldet sein.
  • Aktiv Arbeit suchen.

Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit ist eine Entrichtung von 104 Wochenbeiträgen erforderlich und

  • Der Nachweis von 39 Beitragswochen (entrichtete oder angerechnete Beiträge) während des Beitragsjahres vor dem Bezugsjahr, wovon wenigstens 13 Beitragswochen bezahlt werden mussten. Die letzte Bedingung kann durch Beiträge, die in anderen Beitragsjahren gezahlt wurden, erfüllt werden, oder
  • Der Nachweis von 26 Wochenbeiträgen in jedem der beiden Steuerjahre vor dem Jahr der Leistungsgewährung.

Das Arbeitslosengeld wird für maximal 234 Tage gezahlt; wird aber begrenzt auf 156 Tage, wenn der Antragsteller seit Eintritt in die Versicherung weniger als 260 Wochenbeiträge entrichtet hat. Hat der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet, wird das Arbeitslosengeld bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres (Rentenalter) gewährt, falls 156 Wochenbeiträge entrichtet wurden. Die Geldleistung unterliegt der irischen Steuerpflicht unter Berücksichtigung von wöchentlichen Freibeträgen.

Hinweis: Für den Bezug von Arbeitslosengeld im Rahmen von Arbeitslosenhilfe ist der dauerhafte Wohnsitz in Irland zwingende Voraussetzung. Eine Mindestversicherungszeit ist für diese Geldleistung nicht erforderlich. Diese Geldleistung wird bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres gewährt.

Arbeitslosengeld bei teilweiser bzw. zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit
Diese Geldleistung wird gewährt bei
systematischer Kurzarbeit (systematic short-time working):

  • Ein Arbeitnehmer mit einer systematisch verkürzten Wochenarbeitszeit auf 3 oder weniger Tage pro Woche hat für die ausgefallenen Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (Jobseeker's Benefit).
  • Es darf keine Beschäftigung von 3 oder mehr Tagen in der Woche ausgeübt oder ein Vollzeit-Studium betrieben werden.

Teilzeitarbeit (Part Time Working):

  • Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3 oder weniger Arbeitstagen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld abzüglich der wöchentlichen Arbeitseinkünfte.

Die Geldleistung unterliegt der irischen Steuerpflicht unter Berücksichtigung von wöchentlichen Freibeträgen.

 

Versicherungssystem

 

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Sachleistungen und pauschalen Geldleistungen.

 

 

Rechtsgrundlage

 

Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.

 

 

Geltungsbereich (Personenkreis)

 

Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen in Ausbildung.

 

Es gibt keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

 

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Angehörige der Streitkräfte.

 

 

Finanzierung

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Im Globalbeitrag enthalten.


 Globalbeiträge:

 

  • Arbeitnehmer: 4,0 %. Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu € 352 pro Woche sind von Beiträgen befreit. Keine Bemessungsgrenze. Es gibt jedoch eine Erleichterung für wöchentliche Einkünfte zwischen € 352 und € 424, die die Höhe der Sozialversicherung verringert.
  • Arbeitgeber: 8,5 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund Levy) bei Einkommen bis zu € 376 pro Woche. 10,75 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 376. Keine Bemessungsgrenze.

 

Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.

 

 

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

 

 

Gedecktes Risiko

 

Arbeitsunfälle


Verletzung durch Arbeitsunfall einschließlich der durch einen solchen Unfall verursachten Krankheiten oder eine definierte Berufskrankheit, die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingetreten ist.

 

 

Wegeunfälle


Wegeunfälle sind gedeckt.

 

 

Berufskrankheiten


Definierte Berufskrankheit, die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingetreten ist.

 

Liste von 56 Krankheiten des Ministeriums für Soziale Sicherheit (Department of Social Protection).

 

 

Nachweissystem:

Infektionen der oberen Atemwege, Dermatitis und Pneumokoniose (Staublunge), die auf Mineralstaub zurückzuführen sind und die nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sind, müssen als berufsbedingt nachgewiesen werden.

 

 

Leistungen

 

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen werden kann.

 

 

Sachleistungen


Bei der Wahl von behandelnden Ärzten, Fachärzten und Krankenhäusern gibt es keine besonderen Regelungen.

 

 

Verletztengeld


Das Verletztengeld wird werktäglich – also von Montag bis Samstag – für maximal 156 Werktage gewährt.

 

Das Verletztengeld unterliegt der irischen Steuerpflicht.

 

 

Verletztenrente


Eine Verletztenrente wird gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 15 % beträgt. Die Beurteilung erfolgt durch einen beim Ministerium für Soziale Sicherheit (Department of Social Protection) angestellten medizinischen Gutachter, der den Grad der Erwerbsunfähigkeit feststellt.

 

Die Verletztenrente unterliegt der irischen Steuerpflicht.

 

 

Sterbegeld


Es wird eine Bestattungsbeihilfe (Funeral grant) in Höhe von € 850 gewährt (Beim Tod eines Menschen durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall).

 

 

Anwendung des EU-Rechts

 

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

 

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

 

 

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

 

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

 

 

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

 

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

 

 

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

 

Das Grundprinzip

Allgemeine beitragsunabhängige Mindestleistung (General non-contributory minimum): Pauschale Differenzialbeträge an Menschen, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse zu decken.

Besondere beitragsunabhängige Mindestleistung (Specific non-contributory minima): Verschiedene beitragsunabhängige Systeme für Menschen mit begrenzten Mitteln. Pauschale Differenzialbeträge. Größerer Anwendungsbereich als beim allgemeinen System der beitragsunabhängigen Mindestleistung.

Der Anspruch auf Leistungen des allgemeinen sowie des besonderen Systems ist gesetzlich verankert (subjektives Recht) und ist auf nationaler Ebene organisiert.

Rechtsgrundlage

Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance): Menschen mit unzureichenden Mitteln.

Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance): Arbeitslose.

Behindertenbeihilfe (Disability Allowance): Menschen mit Behinderungen.

Blindenrente (Blind Pension): Erblindete und Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen.

Beihilfe für Alleinerziehende (One Parent Family Payment): Alleinerziehende.

Beihilfe für Landwirte (Farm Assist): Landwirte mit niedrigem Einkommen.

Beitragsunabhängige Rente für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner (Widow's, Widower's or Surviving Cilvil Partner's (Non-Contributory) Pension): Verwitwete ohne Anspruch auf Beitragsabhängige Rente für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner (Widow's, and Widower's or Surviving Cilvil Partner's (Non-Contributory) Pension).

(Beitragsunabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Non-Contributory)): Menschen ab dem Alter von 66 Jahren ohne Anspruch auf (beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)).

Leistungen

Das irische Sozialsystem sieht eine Vielzahl von Zusatzleistungen (Extra Benefits) vor, damit die Versicherten nicht unversorgt bleiben. Diese Leistungen werden regelmäßig im Zusammenhang mit der individuellen Bedürftigkeit gezahlt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.

  • Blindenrente (Blind Pension),
  • Beihilfe für Pflegepersonen (Carer’s Allowance),
  • Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer’s Benefit),
  • Kindergeld (Child Benefit),
  • Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance),
  • Behindertenbeihilfe (Disability Allowance),
  • Häusliches Pflegegeld für schwerbehinderte Kinder bis 16 Jahre (Domiciliary Care Allowance),
  • Pflegeheimbeihilfe (Nursing Home Subvention),
  • Beihilfe für Landwirte mit niedrigem Einkommen (Farm Assist),
  • Heizkostenzuschuss (Fuel Allowance),
  • Haushaltsunterstützungspaket (Household Benefits Package); enthält Zuschüsse für Strom oder Gas (Electricity or Gas Allowance) und die Befreiung von Fernsehgebühren (Free Television Licence), - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (Increase for a Qualified Child – IQC),
  • Zulage für unterhaltsberechtigte erwachsene Angehörige (Increase for a Qualified Adult – IQA),
  • Zulage für Personen mit Wohnsitz auf bestimmten Inseln vor der Küste von Irland (Increase for living on a specified island),
  • Arbeitslosenhilfe (Jobseeker’s Allowance – JA); diese Leistung erfordert eine Bedürftigkeitsprüfung (meanstest) und ist daher der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende vergleichbar,
  • Zulagen für Alleinstehende (Living Alone Increase),
  • Unterhaltszahlungen (Maintenance Payments),
  • Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Grant),
  • Beitragsunabhängige Altersrente (Non-Contributory State Pension),
  • Beihilfe für Alleinerziehende (One Parent Family Payment),
  • Zulage für über 80­Jährige (Over 80 Allowance),
  • Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance),
  • Befreiung von Telefongrundgebühren (Telephone Rental Allowance)

 

 

Versicherungssystem

 

Kein gesetzlicher Anspruch, es gibt aber tarif- oder einzelvertragliche Regelungen.

 

 

Rechtsgrundlage

 

Keine Gesetzesgrundlage, es gibt aber tarif- oder einzelvertragliche Regelungen.

 

 

Geltungsbereich (Personenkreis)

 

Alle Arbeitnehmer in Irland.

 

 

Finanzierung

 

Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber.

 

 

Leistungen

 

Für Arbeiter und Angestellte gibt es unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen.

 

Im Krankheitsfall erfolgt keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber legt nach eigenem Ermessen Vorschriften zu Krankheitsurlaub und Krankengeld fest, die dem Vertrag des Arbeitnehmers oder dem Anstellungsverhältnis unterliegen.

 

Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

 

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

  • Minimum Notice and Terms of Employment Act, 1973 bis 2005.
  • Unfair Dismissals Acts, 1977 bis 2015.
  • Redundancy Payments Acts, 1967 bis 2014.

Kündigungsfristen nach Beschäftigungsdauer

Diese sind gesetzlich geregelt:

  • Ab 13 Wochen bis 2 Jahre: 1 Woche.
  • 2 bis 5 Jahre: 2 Wochen.
  • 5 bis 10 Jahre: 4 Wochen.
  • 10 bis 15 Jahre: 6 Wochen.
  • Ab 15 Jahre: 8 Wochen.

Kündigungsgründe

Ordentliche Kündigung: Wichtiger Grund erforderlich (Person des Arbeitnehmers, Verhalten oder betrieblicher Grund). Die Kündigung muss im Rahmen einer Gesamtabwägung "fair" und begründbar sein sowie nach einem fairen Verfahren erfolgen.

Außerordentliche Kündigung: Bei besonders grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Kündigungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, sich im Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber vertreten zu lassen. Die Vertretung kann durch Arbeitnehmervertreter erfolgen.

Abfindungen

Bei betriebsbedingter Kündigung: Alle Angestellten über 16 Jahre, die ununterbrochen für denselben Arbeitgeber für mind. 104 Wochen in Vollzeit gearbeitet haben, haben gesetzlichen Anspruch auf Sozial-Abfindung (statutory redundancy entitlement).

Höhe: 2 Wochenbezüge pro Beschäftigungsjahr bis max. € 600 pro Woche plus 1 Wochenbezug, der den Höchstbetrag von € 600 nicht übersteigt. Die Abfindung ist steuerfrei.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Ein Entscheidungsgremium kann Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung oder finanzielle Entschädigung anordnen. Für die Weiterbeschäftigung ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Irland

  • Gesundheitsgesetz (Health Act), 1970.
  • Gesundheitsgesetz (Pflegeanstalten) (Health (Nursing Homes) Act), Nr. 23/1990.
  • Hochschulgesetz 1997 (Universities Act 1997).
  • Bildungsgesetz (Education Act), Nr. 51/1998.
  • Gleichstellungsgesetze für Beschäftigte (Employment Equality Acts) verschiedene Gesetze 1998-2011.
  • Gleichstellungsgesetz (Equal Status Acts) 2000-2012
  • Gesetz über die Bildung für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Education for Persons with Special Educational Needs Act), Nr. 30/2004.
  • Behindertengesetz (Disability Act), Nr. 14/2005.
  • Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act), Nr. 26/2005.
  • Baugesetz (Building Regulations), Nr. 21/2007.
  • Gesetz über die Informationsfreiheit der Bürger (Citizens Information Act), Nr. 2/2007.
  • Gesetz über die Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme Act), Nr. 15/2009.
  • Rundfunkgesetz (Broadcasting Act) 2009.
  • Gesetz über die unterstützende Entscheidungsfindung (Geschäftsfähigkeit), Nr. 64/2015.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach Behindertengesetz (Disability Act): Bedeutende Einschränkung eines Menschen, verursacht durch eine andauernde körperliche, sensorische, geistige oder intellektuelle Beeinträchtigung, einen Beruf oder eine Arbeit im Staat auszuüben oder sich am sozialen und kulturellen Leben zu beteiligen.  

Definition einer Lernbehinderung von Inclusion Ireland:

Eine Lernbehinderung wird festgestellt, wenn die Schwierigkeit des Lernens größer ist als beim Durchschnitt: generelle Lernfähigkeit eindeutig unter dem Durchschnitt; signifikante Defizite bei der Lernfähigkeit; Zustand seit der Kindheit.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Schwere einer Behinderung wird durch medizinische Untersuchung festgelegt, bei geistiger Behinderung z. B. durch physiologische und psychologische Tests.  

Begutachtung gegebenenfalls auch zu Hause.  

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Zugangs zu Pflegeleistungen findet folgendermaßen statt:

  • Häusliche Pflege (Home Care): Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive (HSE)) verflogt verschiedene Initiativen, z. B. bzgl. einer einheitlicheren Bewertung und Gewährung.
  • Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): DIe Analyse des Pflegebedarfs (Care Needs Assessment) nimmt jemand vor, den die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive (HSE)) für ausreichend qualifiziert hält. Es wird eine Beurteilung vorgenommen und einen Bericht vorbereitet. Die HSE befürwortet eine multi-disziplinäre Bewertung. Ein Berater für Altersheilkunde oder ein Psychiater für ältere Menschen wird, falls möglich, für die Beurteilung herangezogen.
  • Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance).  

Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Unterstützung pflegender Angehöriger (Carer’s Support Grant): Der Antragsteller muss Informationen zum Pflegegrad einreichen, welche der Arzt des Pflegeempfängers ausgestellt hat. Ein ärztlicher Begutachter des Fachbereichs überprüft die Angaben.  

Bei der Beurteilung werden folgende Indikatoren herangezogen:

Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme):

  • Die Einzelperson oder die Gruppe, die die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit vornimmt, muss folgende Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigen, Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen:
  • Bewegungsgrad.
  • Fähigkeit, sich ohne Hilfe anzukleiden.
  • Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme ohne Hilfe.
  • Kommunikationsfähigkeit.
  • Grad der Orientierung.
  • Sinneswahrnehmung.
  • Fähigkeit, ohne Hilfe zu baden.
  • Kontinenzfähigkeit.
  • Zur Verfügung stehende Unterstützung der Familie und der Gemeinde, und jede andere Sache, die die Fähigkeit des Antragstellers, für sich selbst zu sorgen, beeinflusst.
  • Medizinische, gesundheitliche und persönliche soziale Dienstleistungen, welche dem Pflegebedürftigen zur Zeit der Beurteilung und allgemein angeboten werden bzw. zur Verfügung stehen.
  • Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Veränderung der Situation des Betroffenen.  

Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) und Unterstützung pflegender Angehöriger (Carer’s Support Grant):

  • Der Arzt des Pflegebedürftigen beurteilt, inwieweit dessen Zustand seine Fähigkeiten in den folgenden Bereichen beeinflusst:
  • Geistige Gesundheit; Lernen/Intelligenz; Bewusstsein/Krämpfe; Gleichgewicht/Koordinierung; Sehvermögen; Hörvermögen; Sprache; Kontinenz; Greiffähigkeit, manuelle Fähigkeiten; Heben/Tragen; Beugen/Knien/Hocken; Sitzen; Stehen; Treppen steigen; Gehen.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Grade je nach Art der Behinderung.  

Ein Mensch gilt ab einem Grad der Erwerbsminderung von 15 % als invalide.  

Ab einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 % liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Seit dem 30. Dezember 2015 gilt eine neue Gesetzgebung, die besagt, dass Menschen über 18 Jahre geschäftsfähig sind, wenn keine gegenteiligen Beweise vorliegen. Geschäftsfähig in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Betreffende die Konsequenzen einer Entscheidung einschätzen und beurteilen können muss, wenn er die Entscheidung trifft. Außerdem muss ihm bewusst sein, welche Entscheidungen zur Wahl stehen.  

Menschen, die davon ausgehen, nicht geschäftsfähig zu sein oder z. B. wegen einer Krankheit davon ausgehen, zukünftig nicht mehr geschäftsfähig zu sein, können einen Vormund bzw. Assistenten bestimmen. Der Vormund ist verantwortlich für das Wohl, das Eigentum und Entscheidungen des Betreuten.  

Es gibt auch eine Regelung, bei der ein "Mitentscheider" von den Menschen bestimmt wird. In diesem Fall werden die Entscheidungen in vorher festgelegten Bereichen gemeinsam getroffen.  

Das Gericht kann auf Antrag die geistigen Fähigkeiten eines Menschen beurteilen und kann auch entscheiden, ob die Menschen zusammen mit einem "Mitentscheider" geschäftsfähig sind. Es entscheidet auch, in welchen Fällen Menschen mit einem "Mitentscheider" keine eigene Entscheidungen treffen können. Dann trifft entweder das Gericht die Entscheidung selbst oder es setzt einen Vormund ein, der die Entscheidungen trifft.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung

Programm zur frühkindlichen Betreuung und Bildung (Early Childhood Care and Education (ECCE)): Das Programm bietet frühkindliche Betreuung und Bildung für Kinder ab dem Vorschulalter. Die Kinder müssen zwischen 3 Jahre und 5,5 Jahre alt sein. Der Staat zahlt eine Kopfpauschale für teilnehmende Vorschulen und Tagesbetreuungsdienste. Dafür bieten diese kostenlose Vorschuldienste für alle Kinder innerhalb des vorgeschriebenen Altersbereichs für eine bestimmte Stundenanzahl über eine bestimmte Anzahl von Wochen an.  

Es werden die folgenden Leistungen kostenlos angeboten:

  • Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder und Grundschüler.
  • Erforderliche Nachuntersuchungen für bei obigen Untersuchungen festgestellte Erkrankungen.
  • Landesweite Skoliose-Erkennung.  

Kinderbetreuung

Für ein Kind mit Behinderung oder einer Langzeiterkrankung kann unbezahlter Elternurlaub genommen werden, bis das Kind 16 Jahre alt ist. Normalerweise ist dies nur bis zu einem Alter von 8 Jahren möglich.  

Es gelten die folgenden Voraussetzungen und die folgende Urlaubsdauer:

  • Nur Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Urlaub. Es gelten gleiche Bedingungen für biologische Eltern, Adoptiveltern und Menschen, welche die Eltern des Kindes ersetzen.
  • Ein Arbeitnehmer muss 1 Jahr lang für den Arbeitgeber gearbeitet haben, damit Anspruch auf Elternurlaub besteht. Wenn das Kind jedoch fast die Altersgrenze von 8 Jahren bzw. 16 Jahren, wenn das Kind eine Behinderung oder Langzeiterkrankung hat, erreicht hat und der Arbeitnehmer länger als 3 Monate, aber unter 1 Jahr gearbeitet hat, hat er Anspruch auf anteilsmäßigen Elternurlaub von 1 Woche Urlaub pro absolviertem Arbeitsmonat.
  • Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle wechselt und Teile der  Elternurlaubsbeihilfe bereits genutzt hat, kann der Rest nach 1 Jahr beim neuen Arbeitgeber genommen werden, solange das Kind die Altersgrenze noch nicht erreicht hat.
  • Wenn ein Kind zwischen dem Alter von 6 und 8 Jahren adoptiert wurde, kann der Urlaub für dieses Kind bis zu 2 Jahren nach dem Datum des Adoptionsvertrags genommen werden.
  • Der unbezahlte Urlaub kann 18 Wochen dauern und muss vor dem 8. Geburtstag des Kindes bzw. dem 16. Geburtstag, wenn das Kind eine Behinderung oder Langezeiterkrankung hat, genommen werden.
  • Die 18 Wochen pro Kind können durchgehend oder in 2 getrennten Zeiträumen von mind. 6 Wochen genommen werden. Es muss ein Abstand von mind. 10 Wochen zwischen den 2 Zeiträumen des Elternurlaubs pro Kind bestehen. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann der Elternurlaub auch in Tage oder Stunden aufgeteilt werden.
  • Elternurlaub ist ein individueller Anspruch. Eltern können den Urlaub gleichzeitig nehmen. Ein Anspruchsberechtigter kann nur seinen oder ihren eigenen Anspruch auf Elternurlaub geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn beide Eltern für denselben Arbeitgeber arbeiten und dieser zustimmt. Dann können 14 Wochen des Anspruchs aufeinander übertragen werden.  

Programm zur frühkindlichen Betreuung und Bildung (Early Childhood Care and Education (ECCE)): Das Programm bietet frühkindliche Betreuung und Bildung für Kinder ab dem Vorschulalter. Die Kinder müssen zwischen 3 Jahre und 5,5 Jahre alt sein. Der Staat zahlt eine Kopfpauschale für teilnehmende Vorschulen und Tagesbetreuungsdienste. Dafür bieten diese kostenlose Vorschuldienste für alle Kinder innerhalb des vorgeschriebenen Altersbereichs für eine bestimmte Stundenanzahl über eine bestimmte Anzahl von Wochen an.  

Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance):

Es werden € 309,50 pro Monat für Kinder mit Behinderungen bis 16 Jahre gezahlt, die zu Hause leben. Diese Zahlung erfolgt zusätzlich zu anderen Leistungen und Beihilfen. Kinder mit einer schweren körperlichen Behinderung oder geistigen Behinderung, die nicht in einer Einrichtung betreut werden, fallen unter den Geltungsbereich. Anspruchsberechtigte Kinder erhalten die Leistung ab der Geburt bzw. ärztlicher Feststellung der Behinderung.  

Kindergeldzuschuss

Es werden die normalen Sätze gezahlt, aber die Bezugsdauer ist länger als für Kinder ohne Behinderungen.  

Das Kindergeld (Child Benefit) wird bis zum Ende des 18. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind eine schwere Behinderung hat. Normalerweise wird es nur bis zu einem Alter von 16 Jahren gezahlt.  

Sonstige Geldleistungen für behinderte Kinder

Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): € 309,50 pro Monat für Kinder mit Behinderungen bis 16 Jahren, die zu Hause leben. Steuerfinanziertes System für Pflegepersonen mit schwerbehindertem Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens 5 Tage in der Woche zu Hause lebt. Pflegepersonen von Kindern, die mindestens 2 Tage, aber weniger als 5 Tage in der Woche zu Hause sind, haben Anspruch auf die Hälfte der Leistung.  

Vorschulkinder

Kein Schüler darf aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden. Das gilt für alle Bildungseinrichtungen.  

Programm zur frühkindlichen Betreuung und Bildung (Early Childhood Care and Education (ECCE)): Das Programm bietet frühkindliche Betreuung und Bildung für Kinder ab dem Vorschulalter. Die Kinder müssen zwischen 3 Jahre und 5,5 Jahre alt sein. Der Staat zahlt eine Kopfpauschale für teilnehmende Vorschulen und Tagesbetreuungsdienste. Dafür bieten diese kostenlose Vorschuldienste für alle Kinder innerhalb des vorgeschriebenen Altersbereichs für eine bestimmte Stundenanzahl über eine bestimmte Anzahl von Wochen an.  

Gemeinsamer Schulunterricht

Schüler mit Behinderungen sollen gemeinsam mit Schülern ohne Förderbedarf unterrichtet werden. Es gibt 2 Ausnahmen von dieser Regel. 1. Die Überprüfung hat ergeben, dass der gemeinsame Unterricht nicht das Beste für das Kind ist. 2. Die anderen Schüler in der Klasse können aufgrund der Mehrbelastung nicht angemessen unterrichtet werden.  

Verschiedene Fördermaßnahmen. Dazu zählen Lernhilfen oder die Unterstützung durch zusätzliche Lehrer. Schulen bekommen eine allgemeine Förderung. Schulen entscheiden, wofür diese gebraucht wird.  

Förderungen für Kinder mit Hörbehinderungen, Sehschwächen, Autismus und Lernbehinderungen im Allgemeinen, müssen individuell beantragt werden.  

Assistenten, die die Kinder bei nicht unterrichtsbezogenen Dingen unterstützen.  

Spezielle Klassen, die sich um Kinder mit speziellen Problemen kümmern (z. B. Autismus).  

Kurse zum inklusiven Unterricht sind obligatorisch in der Lehrerausbildung.  

Sonstige schulische Unterstützung

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ein Recht auf kostenlose Grundschulbildung bis 18 Jahre und bezüglich weiterer Bildung die gleichen Rechte wie nicht behinderte Kinder.  

Der Fonds des Amts für höhere Bildung soll dafür genutzt werden, Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihnen den Zugang zu höherer Bildung zu ermöglichen (z.B. Mittel für die Anschaffung technischer Hilfsmittel).  

Ab dem Grundschulalter übernimmt der Anbieter National Educational Psychological Service (NEPS) die Verantwortung für psychologische Leistungen. Psychologen arbeiten mit Grundschulen und weiterführenden Schulen in den Bereichen Lernen, Verhalten sowie soziale und emotionale Entwicklung. Staatlich finanziert.  

Der Staat finanziert auch Anpassungen in Klassenräumen allgemeiner Schulen und individuelle Unterstützung gemäß den Bedürfnissen der Schüler.  

Studenten

Verschiedene Programme, die Menschen mit Behinderungen den Einstieg ins Studium erleichtern sollen. Zum Beispiel das Programm DARE (Disability Access Route to Education).  

DARE Programm umfasst verschiedene Maßnahmen:

  • Hilfe bei der Studienzulassung für Studierende mit Behinderungen unter 23 Jahren.
  • Studierende mit Behinderungen haben angepasste Studienanforderungen, wenn ihre Leistungen aufgrund ihrer Behinderung während der Schulzeit stark eingeschränkt waren.
  • Spezielle Webseite mit Informationen für Studierende mit Behinderungen.
  • Unterstützung bei der Bewerbung über die normale Zulassungsstelle.  

AHEAD (Association for Higher Education Access and Disability) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich dafür einsetzt, dass Menschen mit Behinderungen freien Zugang zum Studium haben.  

Plan für Gleichheit und Zugang zur höheren Bildung 2015-2019 sieht vor, dass mind. 8 % der neu angemeldeten Studierenden Menschen mit Behinderungen sind.  

Hilfen für Studenten

Verschiedene Programme, die Menschen mit Behinderungen den Einstieg ins Studium erleichtern sollen. Zum Beispiel das Programm DARE (Disability Access Route to Education) und der Verein AHEAD (Association for Higher Education Access and Disability).  

Plan für Gleichheit und Zugang zur höheren Bildung 2015-2019.  

Es existieren Kurse, Studiengänge und Postgraduiertenprogramme für die Ausbildung von Lehrern und Assistenzlehrern an sonderpädagogischen Einrichtungen (teilweise staatlich finanziert).  

Bei einer späteren Rückkehr zur weiterführenden Bildung können Erwachsene, die bestimmte Leistungen für Menschen mit Behinderungen beziehen, eine Pauschale erhalten (Back to Education Allowance). Betrag: € 193 pro Woche bzw. entsprechend der bisher erhaltenen Sozialhilfe.  

Prävention und Gesundheitsförderung

Es werden die folgenden Leistungen kostenlos angeboten:

  • Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder und Grundschüler.
  • Erforderliche Nachuntersuchungen für bei obigen Untersuchungen festgestellte Erkrankungen.
  • Landesweite Skoliose-Erkennung.
  • Bei Infektionskrankheiten: Impfung, Diagnose und Krankenhausbehandlung für jedermann.  

Ambulante und stationäre Behandlung

Ambulante und stationäre Behandlung von Kindern mit bestimmten chronischen Krankheiten und Behinderungen ist kostenlos. Dies gilt auch für die Krankenhauspflege von Kindern, die von Kinderkliniken und nach Schuluntersuchungen überwiesen wurden.  

Heil- und Hilfsmittel

Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle und Gehhilfen werden für Inhaber einer Krankenkarte (Medical Card oder Long Term Illness Card) teilweise übernommen. Kostenübernahme unter bestimmten Bedingungen auch für andere Bedürftige möglich.  

Einige Nicht-Regierungsorganisationen bieten kostenlos verschiedene Hilfsmittel an (Central Remedial Clinic, Irish Wheelchair Association, National Association for Deaf People, National Council for the Blind und Enable Ireland).  

Brillen und Hörgeräte:

  • Für Menschen mit voller Anspruchsberechtigung (Full eligibility), Kinder unter 6 Jahren sowie Grundschüler bzw. Kinder, die häusliche Schulbildung erhalten, entfällt die Selbstbeteiligung.
  • Es gibt eine begrenzte Selbstbeteiligung der Versicherten unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen.  

Sonstige medizinische Leistungen

Das Gesundheitsgesetz (Health Act) sieht eine kostenlose funktionelle Umschulung für Menschen mit Behinderungen vor.  

Der Transport zum Krankenhaus ist unter bestimmten Bedingungen kostenlos.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Sie Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Menschen mit Behinderungen haben ein Anrecht in der Gemeinde zu wohnen. Menschen mit Behinderungen sollen, wenn es irgendwie möglich ist, die Möglichkeit haben mit ihrer Familie in der Gemeinde zu leben.  

Es können Zuschüsse zur Anpassung des Wohnraums vom Umweltministerium (Department of the Environment) gezahlt werden.  

Betreutes Wohnen

Zuschüsse für Menschen mit körperlichen, sensorischen oder geistigen Behinderungen für die Anpassung des Wohnraums sind möglich. Die Leistung ist bedarfsorientiert.  

Mobilitätshilfezuschuss (Mobility Aid Grant):

Einfache Anpassungen von Wohnraum, um Mobilität von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen zu gewährleisten. Z. B. Haltegriffe, Rampen, barrierefreie Duschen, Treppenlifte.  

Nur einer der Zuschüsse möglich.  

Persönliche Assistenz:

2 Optionen:

Der Begünstigte organisiert und bestimmt über Dienstleistung oder Dienstleistungskoordinator übernimmt teilweise oder vollständig die Verantwortung.  

In Irland gibt es 22 Zentren für unabhängiges Wohnen (Centres for Independent Living). Die Einrichtungen werden von Menschen mit Behinderungen geleitet und sind auf persönliche Assistenz ausgerichtet.  

Pakete für häusliche Pflege (Home Care Packages) dienen als zusätzliche Unterstützung der etablierten sozialen Dienste und sollen diese ergänzen. Sie sollen älteren Menschen dabei helfen, weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben zu können.  

2014 wurden auch Pakete zur intensiven häuslichen Pflege eingeführt, die Therapien für Menschen mit komplexeren Bedürfnissen umfassen.  

Persönliches Budget

Das Gesundheitsamt hat eine Task-Force eingesetzt, die Empfehlungen für ein Persönliches Budget machen soll. Die Regelung soll garantieren, dass Menschen mit Behinderungen von dem Geld bestimmte Dinge bezahlen können. Dazu gehört u. a. eine persönliche Assistenz. Bis Ende 2017 soll es eine Regierungsstrategie zum Thema persönliches Budget geben.  

Sonstige finanzielle Sicherungen

Amt für Sozialschutz zahlt Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Abhängig von der Situation der Leistungsempfänger können diese ein Anrecht auf die Krankheitsleistung oder die Invalidenrente der beitragsabhängigen Sozialversicherung (Pay Related Social Insurance – PRSI) haben. Empfänger müssen die Leistungsvoraussetzungen erfüllen und eine bedarfsorientierte Leistung wie z. B. die Blindenrente erhalten. März 2017 betrug die max. Summe wöchentlich € 193.  

Allgemeine beitragsunabhängige Mindestleistung (General non-contributory minimum): Es werden pauschale Differenzialbeträge an Bedürftige gezahlt, die nicht genug Mittel haben, um ihre Bedürfnisse zu decken.  

Besondere beitragsunabhängige Mindestleistung (Specific non-contributory minima): Es handelt sich um verschiedene beitragsunabhängige Systeme für Menschen mit begrenzten Mitteln. Es werden pauschale Differenzialbeträge gezahlt. Der Anwendungsbereich ist größer als beim allgemeinen System der beitragsunabhängigen Mindestleistung.  

Der Anspruch auf Leistungen des allgemeinen sowie des besonderen Systems ist gesetzlich als subjektives Recht verankert und wird auf nationaler Ebene organisiert.  

Behindertenbeihilfe (Disability Allowance):

Menschen mit Behinderungen fallen unter den Geltungsbereich. Der Leistungsempfänger muss zwischen 16 und 65 Jahre alt sein. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung haben oder deren Anspruch auf diese Leistungen muss ausgeschöpft sein. Es erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung. Wenn ein Leistungsempfänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit Rehabilitationscharakter ausübt, werden die ersten € 120 pro Woche nicht angerechnet. 50 % des Einkommens zwischen € 120 und € 350 sowie der Restbetrag werden berücksichtigt.  

Blindenrente (Blind Pension):

Erblindete Menschen und Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen fallen unter den Geltungsbereich. Der Leistungsempfänger muss zwischen 18 und 65 Jahre alt sein. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung haben oder deren Anspruch auf diese Leistungen muss ausgeschöpft sein. Es erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung. Wenn ein Leistungsempfänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit Rehabilitationscharakter ausübt, werden die ersten € 120 pro Woche nicht angerechnet. 50 % des Einkommens zwischen € 120 und € 350 sowie der Restbetrag werden berücksichtigt.  

Es werden folgende monatliche Sätze der Behindertenbeihilfe (Disability Allowance) und Blindenrente (Blind Pension) gezahlt:

  • Alleinstehender: € 815.
  • Paar ohne Kinder: € 1.355.
  • Paar mit einem 1 Kind: € 1.486, mit 2 Kindern: € 1.614, mit 3 Kindern: € 1.743.
  • Alleinerziehender mit 1 Kind: € 944, mit 2 Kindern: € 1.073.
  • Alle unterhaltsberechtigten Kinder werden gleich behandelt: Es werden € 29,80 pro Woche unabhängig vom Alter gezahlt.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Nach dem Auslaufen des nationalen Aktionsplans 2015 wurde eine neue Strategie für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vorbereitet für die Jahre 2017-2020.  

8 Hauptthemen:

  • Gleichheit und Freiheit zu wählen.
  • Zusammenarbeit von Politik und Behörden.
  • Bildung.
  • Beschäftigung.
  • Gesundheit und Wohlergehen.
  • Personenbezogene Angebote für Menschen mit Behinderungen.
  • Leben in der Gesellschaft/Gemeinde.
  • Barrierefreiheit und Verkehr.  

Plan für Gleichheit und Zugang zur höheren Bildung 2015-2019.  

Sonstige Hilfsangebote

Vereinigung für Zugang zu höherer Bildung und Behinderungen (Association for Higher Education Access and Disability, AHEAD): Unabhängige gemeinnützige Organisation, die sich für die uneingeschränkte Teilnahme von Studierenden mit Behinderungen an höherer Bildung und für deren spätere Teilnahme am Arbeitsmarkt einsetzt.  

Inclusion Ireland:

Forum für Bedürfnisse von Menschen mit geistigen Behinderungen; Kampagnen für Gesetzesänderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen.  

Behindertenbund Irland (Disability Federation of Ireland, DFI):

Unterstützt ehrenamtliche Behindertenverbände (momentan 120). Arbeitet an der Umsetzung von Inklusion.  

Irische Gesellschaft für Gehörlose (Irish Deaf Society):

Unterstützung für gehörlose Menschen.  

Geistige Gesundheit Irland (Mental Health Ireland):

Unterstützung für psychisch Erkrankte.  

Down-Syndrom Irland (Down Syndrome Ireland):

Unterstützung für Menschen mit Trisomie 21 und deren Familien.  

Eine Vision für Veränderung (A Vision for Change):

Strategiepapier, das ein Rahmenwerk für die Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen umschreibt.  

Irisches Anwaltschaftsnetzwerk (Irish Advocacy Network):

Juristische Hilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen.  

Zentrum für unabhängiges Leben (The Center for Independent Living):

Gegründet von und für Menschen mit Behinderungen; setzt sich für Selbstbestimmung ein.  

Nationales Bildungsnetzwerk (National Learning Network, NLN):

Inklusives Training, Bildung und Arbeitsbeschaffungsservice. Alle Kurse werden in der Gemeinde erteilt. Ermutigung, an Gemeindeaktivitäten teilzunehmen.  

Irische Rollstuhl-Vereinigung (Irish Wheelchair Association, IWA):

Dienstleister für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.  

DeafHear:

Dienstleistungen für Hörgeschädigte.  

Enable Ireland:

Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien, z. B. Persönliche Assistenz, Sprachtherapie.  

Nationalrat für Menschen mit Sehschwierigkeiten (National Council for the Blind of Ireland):

Organisation, die gemeinnützige Unterstützung und Dienstleistungen für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen anbietet.  

Nationalverband der ehrenamtlichen Körperschaften (National Federation of Voluntary Bodies):

Dachverband für ehrenamtlich arbeitende Agenturen, die Direktdienstleistungen für Menschen mit geistigen Behinderungen anbieten.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Solas (An tSeirbhís Oideachais Leanúnaigh agus Scileanna) ist seit 2013 für Aus- und Weiterbildungsprogramme verantwortlich.  

Rehabilitationsdienste und Berufsausbildung sind für Menschen mit Behinderungen nach den Gesundheitsgesetzen (Health Acts) kostenlos.  

Förderung der beruflichen Eingliederung

Diskriminierung im Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung ist gesetzlich verboten. Spezielles Ausbildungsangebot für Menschen mit Behinderungen, die seit 6 Monaten arbeitslos sind oder die Behindertenbeihilfe/Blindenrente für mind. 6 Monate empfangen haben.  

Qualifizierung und Förderung

Spezielle Ausbildungsprogramme für Menschen mit Behinderungen, um die Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt zu fördern.  

Das nationale Lern-Netzwerk (National Learning Network) bietet mehr als 40 verschiedene national und international anerkannte und zertifizierte Ausbildungsjobs für Menschen mit Behinderungen.  

Initiative "Die Spezialisten" (Specialisterne):

Soziale Organisation bestehend aus einem Team von IT-Spezialisten mit Autismus. Die besonderen Fähigkeiten der Mitarbeiter werden dabei als die Stärke des Teams angesehen, z. B. die logischen und analytischen Fähigkeiten, das Auge für Details und die hohe Konzentrationsfähigkeit.  

Die Abteilung für Sozialschutz (Department for Social Protection) betreut den Service "Intreo", der Arbeitsvermittlung und Unterstützung für Arbeitsuchende bietet. Speziell für Arbeitsuchende mit Behinderungen gibt es das Angebot "EmployAbility", das spezielle Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderungen bietet.  

Das Leistungssystem bei teilweiser Erwerbsfähigkeit (Partial Capacity Benefit scheme) erlaubt es, dass Bezieher von Invalidenrente (Invalidity pension) wieder eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnehmen. Voraussetzung dafür ist eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit.  

Weiterbildung

Das Gesundheitsgesetz (Health Act) sieht eine kostenlose funktionelle Umschulung für Menschen mit Behinderungen vor.  

Werkstätten für Behinderte

Unterstützte und geschützte Arbeitsplätze vorhanden. Tägliche Arbeit mit persönlichen Unterstützungsleistungen, bei der teilweise Waren hergestellt werden. Praktikantenähnliches Verhältnis ohne Arbeitnehmerleistungen.  

Arbeitgeberpflichten

Öffentliche Körperschaften müssen mind. 3 % der Stellen mit Menschen mit Behinderungen besetzen.  

Anreize für Arbeitgeber

Die Beihilfe zur Arbeitsplatzanpassung (Workplace Adaptation Grant) wird an Menschen mit Behinderungen oder ihren Arbeitgeber gezahlt. Die Leistung beträgt max. € 6.350 und soll die Kosten zur Anpassung des Arbeitsplatzes oder von nötigen Anschaffungen decken.  

Arbeitssubventionsmaßnahme (Wage Subsidy Scheme):

Finanzielle Hilfe für Arbeitgeber für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die für mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt sind.  

Das Programm zu Beihilfen für Beibehaltung von Arbeitnehmern (Employee Retention Grant Scheme) steht allen Unternehmen des Privatsektors offen. Die Förderung soll die Beibehaltung eines Arbeitnehmers auf jeder Ebene und mit jeder Beschäftigung innerhalb des Unternehmens ermöglichen, der eine Erkrankung oder Beeinträchtigung erleidet und der deswegen seine aktuelle Tätigkeit nicht mehr so ausführen kann wie vorher.  

Zuschüsse von der Abteilung für Sozialschutz (Department for Social Protection), die bis zu 90 % der Kosten für einen Arbeitnehmer mit Behinderungen im 1. Jahr decken; in den weiteren Jahren 80 %. Höchstbetrag pro Jahr: € 20.000.  

Arbeitsassistenz

Zuschuss für persönlichen Vorleser (Personal Reader Grant):

Zuschuss für max. 640 Stunden pro Jahr.  

Sonstige Leistungen

Zuschlag für motorisierte Fahrzeuge (Motorized Transport Grant): Finanzielle Leistung von Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) für Kauf und Anpassung eines Autos für einen Menschen mit schwerer Behinderung, wenn Fahrzeug für Erhalt eines Arbeitsverhältnisses unentbehrlich ist. Auch für Selbständige. Bei Zahlung 3 Jahre kein Anspruch auf Mobilitätszuschlag (Mobility Allowance). Seit 2013 können keine neuen Anträge für diese Förderung gestellt werden.

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Expat-Treff für Deutschsprachige
Wir "DIB-ber" treffen uns einmal monatlich in irgendeinem netten Belfaster Restaurant, um ein schmackhaftes Essen zu verputzen, unsere Sprache zu sprechen, Freunde zu finden, Tipps auszutauschen und Spaß zu haben. "Deutsche in Belfast" ist kein Club, verpflichtet zu nichts und steht allen offen, die fließend Deutsch.
http://www.germans-in-belfast.co.uk/

Irland Inside
http://irlandinside.siteboard.eu/

Irlandforum
www.irlandforum.com