Länderinformationen Kosovo

Hauptstadt Pristina
Fläche 10.887 km²
Einwohnerzahl 1.907.592
Regierungssystem Republik / Parlamentarische Demokratie
Religion 95,61 % Islam (sunnitisch), 1,49 % serbisch-orthodoxe und 2,21 % römisch-katholische Minderheiten, niedriger Anteil an Atheisten
Amtssprache Albanisch, Serbisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ UTC+2 MESZ (März–Oktober)
Internet-TLD

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Sicherheitslage
Von Reisen in den Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) wird abgeraten.

Im Norden Kosovos ist die Lage aufgrund von politischen Zuspitzungen zwischen Kosovo und Serbien weiter angespannt. Seit Ende Mai 2023 kam es mehrfach zu Demonstrationen, Sachbeschädigungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen, bei denen auch Dutzende von KFOR/NATO-Soldaten sowie mehrere Zivilisten und Polizisten verletzt wurden.

Die kosovarische Polizei und KFOR haben ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten verstärkt. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die auch Ausländer betreffen können.

  • Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und verschieben Sie Reisen in den Norden Kosovos. Falls Sie sich in den genannten Gebieten aufhalten, verzichten Sie möglichst auf Fahrten im Norden Kosovos.
  • Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.
  • Meiden Sie Demonstrationen und Menschenansammlungen weiträumig.
  • Nutzen Sie für Reisen von/nach Kosovo auf dem Landweg möglichst keine Grenzübergänge zwischen Kosovo und Serbien.
  • Informieren Sie sich in den lokalen Medien über die aktuelle Sicherheitslage.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Kosovos.

Derzeit bestehen keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition , z.B. bei aktuellen Ausbrüchen, einfachen Reisebedingungen, Hygienemängeln, Hilfseinsätzen oder besonderen beruflichen/sozialen Kontakten, Impfungen gegen Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

West-Nil-Fieber
Beim West-Nil-Fieber handelt es sich um eine durch Zugvögel verbreitete, von tagaktiven Mücken auf den Menschen übertragene Viruserkrankung. In den Sommermonaten kann es in Kosovo zu saisonalen Ausbrüchen kommen; aktuelle Fallzahlen bietet das ECDC. Die Infektion verläuft überwiegend klinisch unauffällig,  in seltenen Fällen können jedoch schwere neurologische Symptome auftreten. Eine Schutzimpfung oder spezifische Behandlung existiert nicht, siehe West-Nil-Fieber.

  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von West-Nil-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens drei Monate gültig sein.

Visum
Deutschen Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum.

Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen muss eine Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer beantragt werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer sind 15 Tage vor Ablauf der 90-Tage-Frist beim Innenministerium, Abteilung DCAM, Referat für Ausländer, Visa und Aufenthaltserlaubnis zu stellen (Departamenti per Shtetesi, Azil dhe Migracion, Divizioni per te Huaj, Viza dhe Lejeqendrimi, Rr. Luan Haradinaj p. n., 10 000 Pristina).

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen in den Kosovo sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen im Kosovo finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für den Kosovo

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte: 
Als Expat oder Geschäftsreisender im Kosovo genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung in den Kosovo finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter im Kosovo.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit in den Kosovo gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich im Kosovo ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10. März 1956 und das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (vgl. hierzu BGBl. 1969 II, S. 1483) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II, S. 390) sind im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren (siehe hierzu Bekanntmachung vom 29. Juni 2011; BGBl. 2011 II, S. 748).

Das Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über

 

  • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
  • die knappschaftliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung.

Das Abkommen bezieht sich auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über

  • die Gesundheitsversicherung,
  • die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung).
  • die Invalidenversicherung,
  • das Kindergeld.

Das Schlussprotokoll vom 12. Oktober 1968 zum obigen Abkommen sowie die Durchführungsvereinbarung vom 9. November 1969 (BGBl. 1973 II., S. 711) regeln die praktische Umsetzung des Abkommens.

Die Leser wenden sich bitte bei diesbezüglichen Detailfragen ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland und im Kosovo.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen im Kosovo.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Korea spezielle Zuständigkeitsregelungen. 

Wenn ein im Kosovo beschäftigter Arbeitnehmer auch weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften in den oben genannten Sozialversicherungsbereichen untersteht, gilt dies für alle Bereiche der Sozialversicherung.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die kosovarischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung im Kosovo ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die kosovarischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich im Kosovo arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung im Kosovo im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Keine zeitliche Begrenzung aufgrund des Abkommens

Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen enthält im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsabkommen keine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung. Für einen in den Kosovo entsandten Arbeitnehmer ist gleichwohl zur Prüfung, ob eine Entsendung vorliegt, ein zeitlich begrenzter Aufenthalt im Kosovo vertraglich zu regeln. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der "Deutschen Rentenversicherung Bund" vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Korea und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und im Kosovo das Ministarstvo rada i socijalne politike zastite zuständig

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Kosovo bzw. vor Ablauf der im Voraus zeitlich befristeten Entsendung beim GKV-Spitzenverband, DVKA den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  • Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung im Kosovo
  • Aufgabenstellung des Arbeitnehmers im Kosovo
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte im Kosovo
  • Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung im Kosovo
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  • Kopien des Vordrucks Ju 1, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes im Kosovo fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz im Kosovo, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes im Kosovo erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck  Ju 1

Arbeitnehmer, die im Kosovo arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung im Kosovo“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck Ju 1.

In Deutschland wird der Vordruck Ju 1 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die im Voraus zeitlich befristete Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Aufgrund der wirtschaftlich prekären Situation im Kosovo gehört das dortige Gesundheitswesen zu den schlechtesten auf der Welt. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es praktisch keine medizinische Versorgung.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Auf jeden Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. des Abschlusses einer Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V. wenden: Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt im Kosovo von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Kosovoaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Kosovoaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man in den Kosovo auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. Im Kosovo gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

 

Bis 1999 bestand im Kosovo ein Rentenversicherungssystem, das dem deutschen ähnelte. Beiträge wurden eingezogen und Renten aufgrund dieser Beitragszahlung errechnet und ausgezahlt. Im Jahr 1999 wurde das gesetzliche System der Rentenversicherung grundlegend geändert. Die Anzahl und die Höhe der gezahlten Beiträge sind nun völlig unerheblich für den Rentenanspruch und die Höhe der Rente.

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine solche Grundrente gehören wohl neben alten Menschen auch invalide Personen. Nach den der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vorliegenden Informationen wird eine Rente im Kosovo als Pauschalbetrag gezahlt. Dabei ist dieser Betrag für alle Rentner gleich hoch. Eine Zahlung dieser Leistung ins Ausland erfolgt nicht. Eine Rente nach den Vorschriften des Kosovo erhalten also nur Rentner, die im Kosovo leben. Über den Rentenanspruch im Kosovo entscheiden alleine die dort zuständigen Behörden.

Die noch junge Unabhängigkeit des Kosovo wird sicherlich vielfältige Änderungen im Recht – also auch im Rentenrecht – nach sich ziehen. Deshalb können hier keine rechtsverbindlichen Ausführungen zum Rentenrecht im Kosovo gegeben werden. Es ist auch nicht bekannt, ob mittelfristig eine Rückkehr zu einem staatlichen beitragsfinanzierten Rentensystem geplant ist. Die Leser wenden sich deshalb bitte für rechtsverbindliche Rechtsauskünfte direkt an den Rentenversicherungsträger im Kosovo.

Obwohl die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung im Kosovo (bis 1999) für die dortige Rente nicht mehr relevant sind, werden diese Zeiten auf Anforderung für den deutschen Rentenversicherungsträger bestätigt. Für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Rahmen des Abkommens für die Feststellung eines deutschen Rentenanspruches können die deutschen Rentenversicherungsträger die Versicherungszeiten im Kosovo also weiterhin berücksichtigen.

Bitte beachten:Die Beiträge zum privatfinanzierten, obligatorischen Rentensparsystem im Kosovo stellen keine Pflichtbeiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Abkommens dar. Solche privaten Versicherungszeiten werden vom Abkommen nicht erfasst, können also nicht berücksichtigt werden. Aussagen zu Leistungen aus diesem privaten System sind nicht möglich. Die Leser wenden sich bitte dazu direkt an den zuständigen Träger im Kosovo.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Entsendung in den Kosovo einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, wenden sich bitte unverzüglich an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. eine Berufsgenossenschaft) in Deutschland.

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Die Ansprüche auf Kindergeld für Arbeitnehmer sind im Artikel 28 des Sozialversicherungsabkommens geregelt.

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die für sie zuständige Kindergeldstelle.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.