Länderinformationen Serbien

Hauptstadt Belgrad
Fläche 77.474 km²
Einwohnerzahl 79 Milionen
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion 84,6 % christlich-orthodox, 5 % römisch-katholisch, 3,1 % muslimisch, 1 % protestantisch, 0,02 % sonstige Religionen, 0,1 % Agnostiker, 1,1 % Atheisten, 3,1 % konfessionslos
Amtssprache Serbisch
Währung Serbischer Dinar
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März–Oktober)
Internet-TLD .rs

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des serbischen Außenministeriums.

Es bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Serbien. 

Beschränkungen im Land
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen wird empfohlen. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Terrorismus

Innenpolitische Lage
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Bei Demonstrationen und Sportveranstaltungen kann es zu Verkehrsbehinderungen und (insbesondere bei Fußballspielen der beiden Belgrader Clubs Partizan und Roter Stern) zu teilweise auch gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen.

  • Informieren Sie sich über die lokalen Medien.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen weiträumig.
  • Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.

Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und Trickbetrügereien kommen insbesondere in den Großstädten an von Touristen sehr frequentierten Orten vor.

Fahrzeugaufbrüche kommen vor. Betrüger geben sich häufiger als falsche „gelbe Engel“ aus, bieten überteuerte Reparaturdienste an oder täuschen Pannen vor.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Märkten aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Übernachten Sie nicht an Raststätten oder Tankstellen entlang der Autobahn.
  • Lassen Sie keine Wertsachen im Fahrzeug zurück.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
  • Nutzen Sie nur deutlich gekennzeichnete offizielle Taxis; bestellen Sie Taxis ggf. unter Mithilfe des Hotels oder Restaurants bei bekannten Taxiunternehmen vor und bestehen Sie auf Einschalten des Taxameters.

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Aktuelles
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und Frühsommer-Meningoenzephalitis (ACWY) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Luftverschmutzung
Informieren Sie sich über aktuelle Luftwerte z.B. über den World Air Quality Index sowie die Smartphone App AirVisual.
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen.

Serbische Einrichtungen erheben für die Behandlung von Ausländern zum Teil höhere Gebühren als für Einheimische. Eine kostenlose Behandlung ist in staatlichen Krankenhäusern möglich. Vor der Behandlung muss der Versicherte seine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) der örtlichen Zweigstelle der „Republikanstalt der Krankenversicherung“ (Republicki zavod zu zdravstveno osiguranje) vorlegen. Dort erhält er eine „Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Sachleistungen“ (Potvrda o koriscenju davanja u naturi un zdravstvenim organizacijama). Diese Bescheinigung wird anschließend beim Arzt oder im Krankenhaus vorgelegt.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen für die Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Von der Einreise mit einem einmal als verloren oder gestohlen gemeldeten Ausweisdokument wird dringend abgeraten. Wird bei Ausreise festgestellt, dass das Dokument ausgeschrieben ist, sollte umgehend die ausschreibende Behörde kontaktiert und um dringende Löschung gebeten werden. Solange die Fahndungsausschreibung, die im Rahmen der Verlustmeldung von den deutschen Behörden veranlasst wird, auch in internationalen Registern nicht gelöscht ist, verweigern die serbischen Grenzbehörden die Einreise. Besonders am Flughafen Belgrad besteht die serbische Grenzpolizei auf eine Rückreise an den Herkunftsflughafen, selbst wenn dies mit mehrtägigen Wartezeiten verbunden ist. Die deutsche Botschaft in Belgrad hat hier keine Einflussmöglichkeit.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken kein Visum.
Auf diese Dauer werden von den serbischen Behörden auch Aufenthalte in Kosovo angerechnet.

Inhaber von deutschen Reisedokumenten für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose benötigen ein Visum für die Einreise in die Republik Serbien.

Längerfristiger Aufenthalt oder Arbeitsaufnahme
Bei beabsichtigtem Verbleib von mehr als 90 Tagen oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann der erforderliche Aufenthaltstitel entweder vor Reiseantritt online auf der Webseite der serbischen Regierung oder persönlich bei einer serbischen Auslandsvertretung oder nach Einreise bei der zuständigen Ausländerpolizei in Serbien beantragt werden. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist online möglich – weitere Informationen bei der Ausländerpolizei in Belgrad (Omladinskih brigada 1, Tel. +381 11 3618956, +381113618972 – Terminvereinbarung, auch per E-Mail upravazastrance@mup.gov.rs.

Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist auch bei Aufenthalten unter 90 Tagen die Einholung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlich. Die Beantragung ist über das eConsulate (englisch), vor Einreise bei der zuständigen serbischen Auslandsvertretung in Deutschland oder nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Serbien möglich. Anschließend ist eine entsprechende Arbeitserlaubnis beim nationalen Beschäftigungsamt einzuholen.

Weitere Informationen bieten das serbische Innenministerium und das serbische Außenministerium, auch bei beabsichtigter Übersiedlung nach Serbien.

Minderjährige
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen alleine oder in Begleitung von Dritten nach Serbien reisen, wenn sie eine Einverständniserklärung des/der Personensorgeberechtigten mit amtlich beglaubigter Unterschrift des/der Personensorgeberechtigten bei sich führen. Eine Übersetzung dieser Erklärung ins Englische oder Serbische und das Mitführen einer internationalen Geburtsurkunde wird empfohlen.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen alleine nach Serbien reisen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Serbien sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Serbien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Serbien.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Serbien genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Serbien finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Serbien.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Serbien gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Serbien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10. März 1956 und das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (vgl. hierzu BGBl. 1969 II, S. 1483) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II, S. 390) sind im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren.

Das Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
  • die knappschaftliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung.

Das Abkommen bezieht sich auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über

  • die Gesundheitsversicherung,
  • die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung).
  • die Invalidenversicherung,
  • das Kindergeld.

Das Schlussprotokoll vom 12. Oktober 1968 zum obigen Abkommen sowie die Durchführungsvereinbarung vom 9. November 1969 (BGBl. 1973 II., S. 711) regeln die praktische Umsetzung des Abkommens.

Die Leser wenden sich bitte bei diesbezüglichen Detailfragen ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland und in Serbien.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die wichtigsten Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Serbien.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Serbien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser „Doppelversicherungen“ ist in Ermangelung eines neues bilateralen Abkommens nach wie vor das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anzuwenden (siehe oben).

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die serbischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Serbien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die serbischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Serbien arbeitet. 

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Serbien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden (vgl. hierzu: Beschäftigung im Ausland; hier: Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses/Beendigung der Ausstrahlung/zeitliche Begrenzung der Entsendung).

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck SRB 101 DE ein „Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Serbien“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, zu stellen.

Keine zeitliche Begrenzung aufgrund des Abkommens 

Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen enthält im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsabkommen keine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung. Für einen nach Montenegro entsandten Arbeitnehmer ist gleichwohl zur Prüfung, ob eine Entsendung vorliegt, ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in Montenegro vertraglich zu regeln. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Serbien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Serbien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (Ministarstvo rada zaposliavania i socijalne politike) zuständig.

Beim GKV-Spitzenverband, DVKA sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in   Serbien den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag und
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers

direkt an die DVKA zu schicken.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Serbien fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Serbien, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Serbien erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck  SRB 101 DE

Arbeitnehmer, die in Serbien arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Serbien“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck SRB 101 DE.

In Deutschland wird der Vordruck SRB 101 DE von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die im Voraus zeitlich befristete Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Im Falle einer Erkrankung wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten (Stand: 1. Mai 2016).

Im Falle einer ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung muss sich der Patient zuerst an  die nächstgelegene Zweigstelle der „Republikanstalt für die Krankenversicherung Serbiens“ wenden. In diesen Zweigstellen muss der Patient seinen Anspruchsausweis vorlegen. Im Gegenzug erhält er eine „Bescheinigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen“ (Potvrda o koriscenju davanja u naturi u zdravstvenim organizacijama). Dort sind auch Informationen über die nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeiten erhältlich. Für die ambulanten Behandlungen fallen unterschiedliche Gebühren an:

  • 50 Dinar für die ambulante Behandlung;
  • 50 Dinar für Laborleistungen oder Röntgen;
  • 50 bis 900 Dinar für sonstige Untersuchungen mit speziellen Geräten (EKG, Ultraschall, usw.).

Sofern Medikamente benötigt werden, stellt der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept aus, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Die Zuzahlungen sind abhängig von der jeweils gültigen Medikamentenliste, die in jeder Apotheke vorliegt.

Für eine erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung stellt der behandelnde Arzt einen entsprechenden Überweisungsschein aus. In dringenden Fällen kann sich der Patient natürlich sofort in ein Krankenhaus begeben. Dort legt er seinen Anspruchsnachweis vor und darf nicht vergessen, das Krankenhaus auf  den „Hinweis für das Krankenhaus“ auf der Rückseite des Anspruchsnachweises aufmerksam zu machen. Die Zuzahlung beträgt 50 Dinar pro Tag (ambulant sowie stationär).

Die Zuzahlung zu einem Krankentransport beträgt, abhängig vom Transportradius, 50, 100 oder 150 Dinar. Notfalltransporte sind hiervon ausgenommen.

Zuzahlungsfrei sind:

  • Behandlungen für Kinder, Schüler und Studenten bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung (längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres);
  • Behandlungen in Verbindung mit Schwangerschaft, Entbindung und anschließender Nachsorge;
  • Behandlungen aufgrund bestimmter schwerwiegender Erkrankungen;
  • Notfallbehandlungen (z. B. bei Lebensgefahr).

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit der Kostenerstattung bei der deutschen Krankenkasse. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen sowie die erforderlichen Verordnungen. Hilfreich wären für den Sachbearbeiter auch Übersetzungen. Im Übrigen wird auf die Anwendung des § 17 SGB V verwiesen.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein rasches Handeln zwingend erforderlich. Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. In diesen Fällen sind Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Die vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist den zuständigen Zweigstellen in Serbien binnen drei Tagen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Die zuständigen Stellen in Serbien behalten sich übrigens vor, kurzfristige Termine für Kontrolluntersuchungen anzuberaumen. Diese sind unbedingt wahrzunehmen.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Auf jeden Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. des Abschlusses einer Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V. wenden: DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Serbien von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Serbienaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Serbienaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Serbien auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Serbien gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

Die serbische Rentenversicherung zahlt Renten wegen Invalidität, im Alter und für Hinterbliebene. Der serbische Rentenversicherungsträger entscheidet allein über den Anspruch auf serbische Rente.

In den letzten Jahren gab es auch in Serbien vielfältige Änderungen im Rentenrecht. Die folgenden Informationen (Stand: 1. November 2015) können deshalb nur unverbindlich und allgemein gehalten werden. Das serbische Recht kennt diese Renten:

Invalidenrente

Eine serbische Invalidenrente können Versicherte nur erhalten, wenn ihre Arbeitsfähigkeit vollständig verloren haben und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Zu diesen fünf Jahren zählen neben serbischen auch deutsche Beitragszeiten. Ein Rentenanspruch ist auch unter erleichterten Bedingungen möglich, wenn sie in jungen Jahren oder durch einen Arbeitsunfall voll invalide wurden. Diese Vollinvalidität nach serbischem Recht ist nicht gleich der vollen Erwerbsminderung nach deutschem Recht. Die Rentenversicherungsträger in beiden Staaten entscheiden voneinander unabhängig über Ihren Rentenantrag.

Altersrente

Auch in Serbien werden die Altersgrenzen seit einigen Jahren angehoben. Ziel ist, dass Frauen und Männer eine volle Altersrente erst mit 65 Jahren erhalten. Voraussetzung ist außerdem, dass für 15 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Diese Altersgrenze von 65 Jahren wird bei weiblichen Versicherten jedoch erst 2031 erreicht, im Jahr 2016 liegt sie bei 61 Jahren.

Wenn Versicherte 45 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, erhalten sie eine serbische Altersrente unabhängig von Ihrem Lebensalter. Seit 2015 gibt es im serbischen Recht auch eine vorgezogene, jedoch abschlagsbelastete Altersrente. Voraussetzung sind mindestens 40 Jahre Beitragszahlung und das Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren. Diese Altersgrenze steigt noch und erst 2024 wird sie 60 Jahre betragen; im Jahr 2016 können Männer mit 55 Jahren und 8 Monaten, Frauen mit 55 Jahren diese vorzeitige Altersrente erhalten. Die Rente wird jedoch nicht in voller Höhe ausgezahlt, sondern mit einem Abschlag, der von der Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme abhängig ist. Maximal kann die Rente um 20,4 Prozent gekürzt ausgezahlt werden. Für alle genannten Mindestversicherungszeiten regelt das Abkommen, dass neben den serbischen Beitragszeiten auch die deutschen Beitragszeiten berücksichtigt werden.

Hinterbliebenenrenten

Diese Rente erhalten Personen als Witwe oder Witwer, außer dem als Kind des Verstorbenen oder als Elternteil, wenn der Verstorbene sie finanziell unterstützt hat. Notwendig ist außerdem, dass der Verstorbene wenigstens fünf Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat oder selbst bereits Rentner war. Zu diesen fünf Jahren Mindestversicherungszeit zählen auch die deutschen Beitragszeiten. Bei jeder Hinterbliebenenrente sind Altersgrenzen zu beachten. So müssen kinderlose Witwen mindestens 50 Jahre alt sein, Witwer 55 Jahre. Die Waisenrente wird längstens bis zum 26. Geburtstag gezahlt.

Mindestrente

 

Für Rentner, die in Serbien leben, wird die serbische Rente auf einen Mindestbetrag erhöht. Ergibt die Berechnung Ihrer serbischen Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente einen sehr geringen Rentenbetrag, wird geprüft, ob sie Anspruch auf die Mindestrente haben. Bei dieser Prüfung werden auch ihre Renten aus Deutschland oder anderen Staaten berücksichtigt. Diesen serbischen Mindestrentenbetrag erhalten Rentner also nur, wenn ihre Gesamteinkünfte sehr niedrig sind.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Entsendung in Serbien einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, wenden sich bitte unverzüglich an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. eine Berufsgenossenschaft) in Deutschland.

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Die Ansprüche auf Kindergeld für Arbeitnehmer sind im Artikel 28 des Sozialversicherungsabkommens geregelt.

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die für sie zuständige Kindergeldstelle.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.