Länderinformationen Bulgarien

Hauptstadt Sofia
Fläche 110.994 km²
Einwohnerzahl 6.520.314
Regierungssystem Republik mit parlamentarischer Regierungsform
Religion 77,9 % Christen: 76,0 % bulgarisch-orthodoxe Kirche, 0,8 % römisch-katholische Kirche, 1,1 % Evangelische Kirche; 10 % Muslime
Amtssprache Bulgarisch
Währung Lew
Zeitzone UTC+2 OEZ UTC+3 OESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .bg

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Bulgariens.

Beschränkungen im Land
In Sofia besteht aktuell Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

Empfehlungen

  • Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die Beförderungsbedingungen.
  • Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums (nur auf Bulgarisch) sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal (nur auf Bulgarisch).
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
  • Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.

Terrorismus
Aufgrund der bestehenden weltweiten Gefahr terroristischer Anschläge wurden in Bulgarien die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen verstärkt. Insbesondere wurden umfassende Kontrollen an den Grenzen eingeführt.

Innenpolitische Lage
Vor allem in Sofia, aber auch in anderen größeren Städten, kann es aufgrund der aktuellen innenpolitischen Lage immer wieder zu Demonstrationen unterschiedlicher Intensität und Straßenblockaden mit vereinzelten Gewaltausbrüchen kommen.

  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen.
  • Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.

Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle kommt insbesondere an belebten Orten wie Flughäfen und Bahnhöfen sowie an von Touristen stark frequentierten Orten vor.

Es ist inner- wie außerorts zu Diebstählen aus nicht verschlossenen Autos gekommen, bei denen der Fahrer, z.B. wegen einer Reifenpanne, kurzzeitig abgelenkt war. Fahrzeug-Diebstähle kommen gelegentlich vor, wobei höherwertige Pkw mit ausländischem Kennzeichen bevorzugte Ziele sind. Es gibt stellenweise bewachte Parkplätze; dort wird jedoch bei Diebstahl des Fahrzeuges keine Haftung übernommen.

Vor dem Hintergrund hoher Flüchtlingszahlen könnte die Mitnahme von Anhaltern nach bulgarischem Recht den mit hohen Strafen belegten Straftatbestand der Schleusung erfüllen.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein, Reiseunterlagen und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Schließen Sie Fahrzeuge immer ab und lassen Sie keine offen sichtbaren Gegenstände oder Wertsachen und Dokumente im Fahrzeug liegen.
  • Nehmen Sie keine unbekannten Anhalter mit.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die Einreise nach Bulgarien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfung werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, FSME und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung im Merkblatt Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist nicht mit der in Deutschland vergleichbar. Zwar ist die Ausbildung der Ärzte an den großen Krankenhäusern insgesamt gut, es fehlt jedoch vielerorts an moderner medizinischer Ausstattung. Viele der in Deutschland gängigen Medikamente sind in bulgarischen Apotheken erhältlich; dennoch sollten Personen, die auf regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, diese mitbringen.

Ausländische Patienten haben in der Regel die Kosten für eine ärztliche Behandlung vor Ort in bar zu bezahlen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die medizinische Behandlung von Ausländern relativ hoch sein können. Es sollte auf jeden Fall auf Ausstellung einer formellen Rechnung/Quittung bestanden werden.

Am Goldstrand kann vermehrt festgestellt werden, dass Privatärzte, die ihre Praxen z.T. in Hotels haben, sehr hohe Gebühren auch für einfachere Behandlungen verlangen. Vereinzelt wird von deutschen Ärzten auch über aufwändige und teure Fehldiagnosen und unnötige Behandlungen berichtet. Bei Nichtbezahlung wird mit Verhinderung der Ausreise und Passeinzug gedroht. In Einzelfällen werden Touristen durch Service-Personal des Arztes oder z.T. auch durch einzelne Hotelmitarbeiter bedrängt, die Rechnung zu begleichen und bei Ankunft in Deutschland sogar weiter mit Telefonanrufen belästigt. Erfragen Sie die Behandlungskosten nach Möglichkeit im Voraus und wenden Sie sich in diesen Fällen bitte sofort an Ihren Reiseveranstalter und die Polizei.

In Deutschland gesetzlich Versicherte können medizinische Notfallbehandlungen in staatlichen Krankenhäusern und bei Ärzten, die mit der bulgarischen Nationalen Krankenversicherung vertraglich verbunden sind, direkt über die Versicherung abrechnen, eine Barzahlung ist dann nicht erforderlich. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC), erhältlich bei Ihrer Krankenversicherung in Deutschland. Siehe hierzu auch die Informationen der bulgarischen staatlichen Krankenversicherung NHIF.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass:  Ja
  • Vorläufiger Reisepass:  Ja
  • Personalausweis:  Ja
  • Vorläufiger Personalausweis:  Ja
  • Kinderreisepass:  Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Alle Reisedokumente müssen bei Ein- und Ausreise gültig sein. Abgelaufene Reisedokumente können bei der Einreise nach Bulgarien und bei der Ausreise aus Bulgarien seitens der bulgarischen Grenzpolizei zu Zurückweisungen führen.

Von der Ein- bzw. Ausreise mit einem als gestohlen/verloren gemeldeten und wiederaufgefundenen Reisedokument wird abgeraten. Auch wenn die örtliche deutsche Polizei bzw. Passbehörde die Fahndung nach diesem Dokument aufgehoben hat, besteht keine Garantie, dass diese Information auch an den Grenzkontrollstellen vorliegt. 

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.

Registrierung
Bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen ist es erforderlich, dass man sich bei der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort anmeldet und die Ausstellung einer „Bescheinigung für EU-Bürger“ über das Aufenthaltsrecht beantragt.

Minderjährige
Minderjährige, die neben der deutschen auch die bulgarische Staatsangehörigkeit haben, werden von den bulgarischen Behörden als bulgarische Staatsangehörige angesehen und müssen daher die für bulgarische Minderjährige gültigen Reisebestimmungen erfüllen. Reist ein solcher Minderjähriger allein oder in Begleitung einer nicht sorgeberechtigten Person aus Bulgarien aus, so ist grundsätzlich eine Vollmacht des oder der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Vollmacht des anderen Elternteils wird benötigt, wenn ein Minderjähriger in Begleitung nur eines Sorgeberechtigten reist.

Minderjährige mit doppelter Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch und bulgarisch) benötigen dann keine notarielle Einverständniserklärung des nicht mitreisenden Elternteils, wenn beide gültigen Pässe/Personalausweise bei Grenzübertritt den bulgarischen Grenzbehörden vorgelegt werden, siehe YourEurope.

Weitere Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der bulgarischen Botschaft in Berlin.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Summen ab 10.000 EUR ist gegenüber den bulgarischen Zollbehörden schriftlich zu deklarieren. Entsprechende Formulare sind u.a. auch auf Deutsch, Englisch und Französisch beim Zoll erhältlich. Mit Bargeld sind auch Wertpapiere gemeint.

Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Erfolgt die Einreise nicht direkt aus einem anderen EU-Staat, muss unter Umständen nachgewiesen werden, dass die Waren innerhalb der EU erworben wurden. Bei großen Mengen von Alkohol, Kaffee und ähnlichen hoch besteuerten Waren muss eventuell glaubhaft gemacht werden, dass sie für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke bestimmt sind.

Bei Nichtbeachtung der Deklarationspflichten wird der gesamte im- oder exportierte Betrag entschädigungslos zugunsten des bulgarischen Staates eingezogen. Außerdem können Bußgelder verhängt werden.

Ausländer dürfen ferner Edelmetalle, -steine und -erzeugnisse ein- und ausführen, ohne sie zu deklarieren:

  • bis zu 37 g Gold und Platin (in rohem oder bearbeitetem Zustand und Münzen),
  • 60 g Gold- oder Platinschmuck
  • 300 g Silber (in rohem oder bearbeitetem Zustand, Münzen und Schmuck)

Bei größeren Mengen ist eine schriftliche Zollerklärung abzugeben. Bei Nichtbeachtung der Deklarationspflicht gilt auch hier, dass die gesamte mitgeführte Ware entschädigungslos eingezogen wird und Bußgelder verhängt werden können.

Bei Münzen mit archäologischem, historischem oder numismatischem Wert und Gegenständen unter Denkmalschutz ist eine Ausfuhrbescheinigung des Kulturministeriums vorzulegen.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Großbritannien, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Bulgarien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Bulgarien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Bulgarien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Bulgarien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
 

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die bulgarischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Bulgarien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die bulgarischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
  • oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses

ausschließlich in Bulgarien arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Bulgarien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung gelten sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das

Nationale Versicherungsinstitut
Stambolijskistraße 62 – 64
1303 Sofia
Bulgarien

zu stellen.
 

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen im Ausland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der

GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 200464
53134 Bonn

zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung/en A 1 (gültig ab 1. Mai 2010) bzw. E 101 DE und E 102 DE (für Auslandseinsätze, die vor dem 1. Mai 2010 begonnen haben)

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen in Deutschland und Bulgarien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
 

Versicherungssystem

Sachleistungen:

  • Doppeltes System: beitragsfinanziertes System für alle Staatsbürger und alle Einwohner Bulgariens sowie steuerfinanziertes System mit weiteren Sachleistungen für alle Einwohner.
  • Universelles System für die gesamte Bevölkerung.
  • Freiwillige Zusatzkrankenversicherung möglich.

Geldleistungen:
Beitragsfinanziertes Sozialversicherungssystem (Arbeitgeber und Versicherte) für alle Erwerbstätigen mit entgeltbezogenen Leistungen.

Rechtsgrundlagen:
Für Sachleistungen:

  • Gesetz über die Krankenversicherung (Закон за здравното осигуряване) von 1998.
  • Gesetz über Berufsorganisationen der Ärzte und Zahnärzte (Закон за съсловните организации на лекарите и на лекарите по дентална медицина) von 1998.
  • Gesetzbuch der Sozialversicherung (Кодекс за социално осигуряване) von 1999, Abschnitt 2003 novelliert.
  • Gesetz über die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Закон за интеграция на хората с увреждания) von 2004.
  • Gesundheitsgesetz (Закон за здравето) vom 1. Januar 2005.
  • Gesetz über Arzneimittel (Закон за лекарствата и аптеките в хуманната медицина) von 2007.
  • Nationaler Rahmenvertrag über medizinische Behandlungen (Национален рамков договор за медицинските дейности) zwischen der nationalen Krankenversicherungskasse (Национална здравно осигурителна каса) und der Ärztekammer (Български лекарски съюз) für das Jahr 2015.
  • Nationaler Rahmenvertrag über zahnärztliche Behandlungen (Национален рамков договор за денталните дейности) zwischen der nationalen Krankenversicherungskasse (Национална здравно осигурителна каса) und der Zahnärztekammer (Български зъболекарски съюз) für das Jahr 2015.
  • Gesetz über den Haushalt der nationalen Krankenversicherungskasse (Закон за бюджета на Националната здравно осигурителна каса за 2016 г.) für das Jahr 2016.

Für Geldleistungen:

  • Gesetzbuch der Sozialversicherung (Кодекс за социално осигуряване) von 1999, Abschnitt 2003 novelliert.
  • Gesundheitsgesetz (Закон за здравето) von 2005.
  • Verordnung über die medizinische Begutachtung (Наредба за медицинската експертиза) von 2010.
  • Gesetz über den Haushalt der Sozialversicherung (Закон за бюджета на държавното обществено осигуряване за 2016 г.) für das Jahr 2016.

    Geltungsbereich (Personenkreis) Sachleistungen:
    Alle dauerhaften oder langzeitigen Einwohner Bulgariens und Menschen mit bulgarischer Staatsbürgerschaft (für das durch Steuern finanzierte System).

    Obligatorische (Sozial- bzw. Kranken-)Versicherung für:

    • Staatsbürger, die nicht gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit haben.
    • Staatsbürger, die gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit haben, aber Einwohner Bulgariens sind.
    • Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlose mit einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung.
    • Anerkannte Flüchtlinge, aus humanitären Gründen Geduldete und Asybewerber.
    • Menschen, die nach Koordinierungsregeln unter die bulgarische Gesetzgebung fallen.
    Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
    • Pflichtversicherte bulgarische Staatsbürger, die länger als 183 Tage pro Kalenderjahr im Ausland verbringen, können bei vorherigem Antrag bei der Nationalen Sozialversicherungsanstalt (Национален осигурителен институт) ab dem Tag ihrer Abreise von den Beiträgen befreit werden. Nach der Rückkehr erlangen sie den Anspruch auf Versicherungsleistungen nach 6 Monaten oder eine einmalige Zahlung von 12 Monatsbeiträgen zurück.
    • Menschen, die in einem anderen EU Mitgliedsstaat entsprechend der Koordinierung der sozialen Sicherheit versichert sind, sind von der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien freigestellt.
    Geldleistungen:
    Pflichtversicherung für:
    • Arbeitnehmer
    • Beamte
    • Richter, Staatsanwälte, Ermittlungsbeamte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsangestellte
    • Angehörige der Streitkräfte
    • bezahlte und aktive Genossenschaftsmitglieder
    • Führungskräfte und bevollmächtigte Vertreter der Firmen, Einzelunternehmer und ihre Filialen, Mitglieder des Verwaltungsrates, Geschäftsführer und Leiter von Handelsgesellschaften sowie mit der Leitung bzw. Aufsicht staats- und gemeindeeigener Betriebe gemäß Kapitel 9 des Handelsgesetzbuchs betraute Personen, deren Tochtergesellschaften oder andere juristische Personen gemäß dem Gesetz
    • Menschen in Wahlfunktionen
    • Priester der Bulgarischen Orthodoxen Kirche und anderer registrierter Religionsgemeinschaften
    • Doktoranden, die entsprechend des Abkommens zur Facharztausbildung eine Vergütung erhalten
    • Richteramtsanwärter und Staatsanwaltsanwärter
    • Seeleute
    Freiwilliger Beitritt für:
    • Registrierte Angehörige freier Berufe und Handwerker.
    • Einzelunternehmer, Eigentümer oder Teilhaber von Handelsgesellschaften.
    • Registrierte Landwirte.
    • Erwerbstätige Rentner.
    Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

    Finanzierung

    Beiträge für Sachleistungen:

    • Arbeitnehmer: 8 % der Bruttoeinkünfte, davon: 3,2 % Arbeitnehmer, 4,8 % Arbeitgeber.
    • Mindestbetrag des versicherungspflichtigen Einkommens abhängig von Beschäftigung und Branche, Bemessungsgrenze: BGN 2.600 (€ 1.329) pro Monat.
    Selbständige:
    • 8 % des versicherungspflichtigen Einkommens.
    • Mindestbetrag des versicherungspflichtigen Einkommens zwischen BGN 420 (€ 215) und BGN 550 (€ 281) pro Monat, entsprechend dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen für 2014, Bemessungsgrenze: BGN 2.600 (€ 1.329) pro Monat.
    • Menschen, die aus anderen Gründen nicht durch das Krankenversicherungssystem gedeckt sind, müssen Beitragszahlungen in Höhe von mindestens 8 % des Mindestbetrags des versicherungspflichtigen Einkommens für Selbständige (BGN 420 (€ 215 pro Monat)) auf eigene Kosten leisten. Die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge pro Kalenderjahr wird durch die jährliche Steuererklärung festgelegt.
    Beteiligung des Staates an Sachleistungen:
    • Beiträge für Rentner (sowohl von der staatlichen Sozialversicherung als auch von privaten obligatorischen Fonds für Berufsgruppen) werden in Abhängigkeit vom Rentenbetrag vom Staat geleistet.
    • Beiträge für Empfänger von Arbeitslosenleistungen werden vom Staatshaushalt getragen und sind vor dem 10. Tag des nächsten Monats zu leisten.
    • Ein Beitrag in Höhe von 8 % der 50 % des Mindestbetrags des versicherungspflichtigen Einkommens bei Selbständigkeit (BGN 420, € 215) pro Monat wird für folgende Personengruppen vom Staat getragen: Menschen unter 18 Jahren, Studenten bis 26 Jahre und Doktoranden, Militärdienstleistende, sozial gefährdete Menschen mit Anspruch auf Sozialhilfe und Menschen in sozialen Pflegeeinrichtungen, Inhaftierte, Menschen, die Flüchtlingsstatus oder Asyl beantragen, Kriegsveteranen und Kriegsinvaliden, Invaliden, die während der Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber dem Staat verletzt wurden, Eltern (Adoptiveltern) oder Ehepartner, die Menschen mit mehr als 90 % Arbeitsunfähigkeit oder Behinderung und ständigem Hilfebedarf pflegen, Ehepartner von Militärangehörigen, die an internationalen Operationen und Missionen beteiligt sind für die Dauer der jeweiligen Mission.
    • Der Staat deckt 30 % der Arbeitgeberbeiträge für Menschen mit Behinderungen, die für Vertragsarbeitgeber der Agentur für Menschen mit Behinderungen (Агенция за хората с увреждания) arbeiten. Außerdem deckt der Staat 50 % der Beiträge für Menschen mit Behinderungen, die für bestimmte Arbeitgeber arbeiten, wie z. B. spezialisierte Unternehmen, Verbände für Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen zur Arbeitsaufnahme (d. h. Einheiten für Ergotherapie für Menschen mit Behinderungen, die in spezialisierten Sozialpflegeeinrichtungen geschaffen wurden).
    Geldleistungen:
    • Arbeitnehmer: 3,5 % der Bruttoeinkünfte, davon: 1,4 % Arbeitnehmer, 2,1 % Arbeitgeber.
    • Mindestbetrag des versicherungspflichtigen Einkommens abhängig von Beschäftigung und Branche, Bemessungsgrenze: BGN 2.600 (€ 1.329) pro Monat.
    • Selbständige (freiwillige Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft): 3,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens. Mindestbetrag des versicherungspflichtigen Einkommens beträgt zwischen BGN 420 (€ 215) und BGN 550 (€ 281) pro Monat, entsprechend dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen für 2014. Bemessungsgrenze: BGN 2.600 (€ 1.329) pro Monat.
    Beteiligung des Staates an Geldleistungen:
    • Der Staat zahlt Beiträge (3,5 % der Bruttoeinkünfte) für: Beamte, Angehörige der Streitkräfte, Angehörige der Rechtsprechung wie Richter, Staatsanwälte, Ermittlungsbeamte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsangestellte (abgedeckt durch das Justizbudget).
    • Der Staat trägt 30 % der Arbeitgeberbeiträge für Menschen mit Behinderungen, die für Vertragsarbeitgeber der Agentur für Menschen mit Behinderungen arbeiten und 50 % der Beiträge für Menschen mit Behinderungen, die für bestimmte Arbeitgeber arbeiten, wie z. B. spezialisierte Unternehmen, Verbände für Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen zur Arbeitsaufnahme (d. h. Einheiten für Ergotherapie für Menschen mit Behinderungen in spezialisierten Sozialpflegeeinrichtungen).

    Leistungen

    Im Folgenden gibt es einen groben Überblick über die wichtigsten Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

    Krankengeld
    Der Arbeitgeber zahlt die Geldleistungen für die ersten 3 Tage der temporären Arbeitsunfähigkeit.

    Der Patient muss ein ärztliches oder zahnärztliches Attest für bis zu 14 aufeinanderfolgende Tage vorlegen, jedoch nicht mehr als 40 Tage pro Kalenderjahr.

    Wird dieser Zeitraum überschritten, muss ein Zertifikat einer ärztlichen Kommission vorgelegt werden.

    Zwingende Voraussetzung ist eine Mindestversicherungsdauer von 6 Monaten für die Versicherung gegen kurzzeitige verminderte Arbeitsfähigkeit und kurzzeitige Änderung des Arbeitsplatzes aus Gesundheitsgründen (Umsetzung).

    Bei Beendigung des Arbeits- oder Versicherungsverhältnisses besteht die Anspruchsberechtigung weiter, falls die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Beendigung auftritt. Der Höchstzeitraum für die Verlängerung des Anspruchs beträgt 30 Kalendertage.

    Die tägliche Geldleistung beträgt 80 % des durchschnittlichen Bruttotagesverdiensts oder des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Einkommens, von dem in den 18 Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge gezahlt wurden; sie darf jedoch das durchschnittliche tägliche Nettoentgelt während des Bezugszeitraums nicht übersteigen. Gezahlt von der Nationalen Sozialversicherungsanstalt (Национален осигурителен институт).

    Sonstige Geldleistungen
    Geldleistung für Quarantäne (Парично обезщетение за карантина) wird bei temporärer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Quarantäne oder Suspendierung durch die Gesundheitsbehörde für folgende Zeiträume gezahlt:

    • die Zeit, während der ein Versicherter unter Quarantäne steht,
    • die Zeit, während der ein Versicherter suspendiert ist und keiner anderen angemessenen Arbeit zugeteilt werden kann,
    • jedoch für maximal 90 Tage während eines Kalenderjahrs.
    Kuraufenthalte:
    Von der Gesundheitsbehörde verschriebene Kuraufenthalte sind gedeckt. Das Krankengeld wird für den gesamten Aufenthalt inklusive bis zu 3 Reisetagen gezahlt.

    Pflege kranker Familienmitglieder: Leistung für die Pflege kranker Familienmitglieder (Обезщетение за гледане на болен член от семейството) oder deren Begleitung während medizinischer Behandlung:
    • Kranke Familienmitglieder über 18 Jahren: bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr pro Versichertern.
    • Kranke Familienmitglieder unter 18 Jahren: bis zu 60 Tage pro Kalenderjahr zusammengenommen für alle Versicherten der Familie; diese Grenze gilt nicht für die Zeit der Pflege von Kindern in einer der unten aufgeführten Situationen.
    • Pflege eines unter 18-jährigen Kindes unter Quarantäne: bis die Quarantäne aufgehoben wird.
    • Pflege eines unter 3-jährigen Kindes, das von dem Versicherten begleitet im Krankenhaus liegt: für die Dauer des Krankenhausaufenthalts des Versicherten.
    • Pflege eines gesunden Kindes, das wegen Quarantäne aus einer Kinderpflegeeinrichtung entlassen wird: bis die Quarantäne aufgehoben wird.
    Geldleistung bei Umsetzung (Обезщетение за трудоустрояване):
    Geldleistung für Menschen, denen aufgrund von temporärer Arbeitsunfähigkeit eine niedriger bezahlte Arbeit zugewiesen wird. Die Leistung entspricht der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Tagesverdienst der letzten 18 Monate vor der Umsetzung und dem neuen Tagesverdienst. Sie wird für den gesamten Zeitraum der Umsetzung gezahlt, jedoch nicht länger als 6 Kalendermonate. Keine Bemessungsgrenzen oder Höchstbeträge.

    Alle Geldleistungen unterliegen nicht der bulgarischen Steuerpflicht.

    Sachleistungen
    Steuerfinanzierte Gesundheitsversorgung ohne Wartezeit für:
    • Bulgarische Staatsbürger, alle EU-Bürger und ausländische Studenten im höheren Bildungswesen.
    • Ausländer, die keine EU Bürger sind, mit dauerhaftem Wohnsitz in Bulgarien.
    Beitragsabhängige Gesundheitsversorgung ohne Wartezeit für:
    • Neugeborene ab der Geburt.
    • Anerkannte Flüchtlinge, aus humanitären Gründen Geduldete und Asylsuchende ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zur Anerkennung des Status als Flüchtling, Asylsuchende oder aus humanitären Gründen Geduldete.
    • Ausländische Studenten, die ein Hochschulstudium absolvieren, ab dem Tag der Registrierung an der Universität.
    • Alle anderen Menschen ab dem Tag der Einzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen.
    Versicherte, die nicht mehr als 3 Beiträge in den letzten 36 Monaten gezahlt haben, müssen den Anbieter für die medizinische Behandlung bezahlen. Nachdem der Versicherte alle fälligen Beiträge für die letzten 60 Monate gezahlt hat, erhält er Versicherungsschutz ab dem Tag der Zahlung.
    Ausgaben für vorangegangene medizinische Behandlungen werden nicht erstattet.

    Ärztliche Behandlung
    Patienten müssen sich bei einem Vertragsarzt der Nationalen Krankenversicherungskasse (Национална здравно осигурителна каса) registrieren. Überweisung zu Fachärzten durch praktischen Arzt.
    Erneute Registrierung ist zweimal jährlich möglich (in den Zeiträumen 1. bis 30. Juni und 1. bis 31. Dezember).
    Zugang zu Fachärzten durch Überweisung durch den praktischen Arzt.
    Menschen, die durch das beitragsfinanzierte System geschützt sind, zahlen für jeden Besuch eines Arztes, Zahnarztes oder einer Einrichtung des Gesundheitswesens eine Praxisgebühr, deren Betrag von einer Verordnung des Ministerrats (Министерски съвет) bestimmt wird. Die Praxisgebühr beträgt momentan BGN 2,90 (€ 1,48).

    Zahnärztliche Behandlung
    Alle Versicherten haben Anspruch auf folgende zahnärztliche Leistungen:
    • Menschen unter 18 Jahren: 1 Kontrolluntersuchung und bis zu 4 zahnärztliche Eingriffe pro Kalenderjahr.
    • Menschen über 18 Jahren: 1 Kontrolluntersuchung und bis zu 2 zahnärztliche Eingriffe pro Kalenderjahr.

    Die Nationale Krankenversicherungskasse (Национална здравно осигурителна каса) zahlt die Behandlung vollständig oder teilweise entsprechend den im nationalen Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen in Abhängigkeit von der Art der Behandlung und dem Alter der Betroffenen.

    Menschen, die durch das beitragsfinanzierte System geschützt sind, zahlen für jeden Besuch eines Arztes, Zahnarztes oder einer Einrichtung des Gesundheitswesens eine Praxisgebühr deren Betrag von einer Verordnung des Ministerrats (Министерски съвет) bestimmt wird. Die Praxisgebühr beträgt momentan BGN 2,90 (€ 1,48).

    Zahnersatz
    Zahnersatz ist keine Leistung der bulgarischen Krankenversicherung. Die anfallenden Kosten müssen in voller Höhe von den Patienten selbst getragen werden.

    Stationäre Behandlung
    Im steuerfinanzierten System gibt es Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums (Министерство на здравеопазването).

    In der obligatorischen Krankenversicherung sind alle Vertragskrankenhäuser der Nationalen Krankenversicherungskasse (Национална здравно осигурителна каса) registriert.

    Es bestehen keine Zahlungsunterschiede zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Zahlung erfolgt über den Geldwert des sogenannten klinischen Behandlungspfads (System von Bedingungen und Richtlinien für Verhalten bei verschiedenen Arten von Fachärzten für verschiedene Behandlungen sowie Patienten mit bestimmten Krankheiten, die einen Krankenhausaufenthalt benötigen). Der Geldwert für jeden "klinischen Behandlungspfad" ist durch den nationalen Rahmenvertrag festgelegt. Die Nationale Krankenversicherungskasse überweist dem Krankenhaus eine Summe, die dem Wert jedes durchgeführten "klinischen Behandlungspfads" entspricht. Krankenhäuser können Mittel nur für einen "klinischen Behandlungspfad" pro im Krankenhaus befindlichen Patienten erhalten.

    Bei Überweisung durch behandelnden Arzt besteht eine freie Wahl unter allen Krankenhäusern des Landes, die mit der Krankenkasse arbeiten. Bei Notfällen ist eine Überweisung durch den behandelnden Arzt nicht notwendig.

    Menschen, die durch das beitragsfinanzierte System geschützt sind, zahlen eine Praxisgebühr, deren Betrag von einer Verordnung des Ministerrats (Министерски съвет) bestimmt wird. Momentan beträgt diese Gebühr BGN 5,80 (€ 2,97) pro Tag des Krankenhausaufenthaltes. Ab dem 11. Tag ist der Patient nicht mehr verpflichtet, die Praxisgebühr zu entrichten.

    Keine Zuzahlung für:

    • Menschen, die an einer Krankheit leiden, die in einer Liste als Anhang des Nationalen Rahmenvertrags aufgeführt ist.
    • Minderjährige oder arbeitslose Familienmitglieder.
    • Menschen, die während oder im Zusammenhang mit der nationalen Verteidigung eine Verletzung erlitten haben.
    • Kriegsveteranen und Kriegsbeschädigte.
    • Häftlinge und Gefangene.
    • Bezieher staatlicher Unterstützung.
    • Menschen ohne eigenes Einkommen, die in Pflegeeinrichtungen leben.
    • medizinische Fachkräfte.
    • Schwangere und junge Mütter für bis zu 45 Tage nach der Entbindung.
    • Versicherte Menschen mit einer schweren Behinderung, die zusätzlich an einer besonderen Krankheit leiden.
    • Tumorpatienten.

    Arzneimittel
    Es gibt eine Positivliste des Gesundheitsministers über Krankheiten für häusliche Pflegebehandlung, für die die Nationale Krankenversicherungskasse (Национална здравно осигурителна каса) die Kosten für Medikamente, medizinische Produkte und Diätnahrung vollständig oder teilweise übernimmt.

    Die Nationale Krankenversicherungskasse trägt die Kosten vollständig oder teilweise für bis zu 3 in einer Liste genannte Medikamente pro aufgeführter Krankheit.

    Gemeinsam mit der Vereinigung der Ärzte und Zahnärzte verhandelt die Nationale Krankenversicherungskasse die Preise für medizinische Produkte mit Herstellern und Großhandel.

    Die Höhe der Zahlungen der nationalen Krankenversicherungskasse für gelistete Medikamente wird jährlich in der nationalen Rahmenvereinbarung festgelegt.

    Die Bedingungen und das Verfahren der Zahlung von Arzneimitteln, die auf der positiven Medikamentenliste gemäß Artikel 262 des Gesetzes über Arzneimittel in der Humanmedizin (ЗАКОН за лекарствените продукти в хуманната медицина) für Arzneimittel und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke enthalten sind, werden durch eine Verordnung des Gesundheitsministers geregelt.

    Medizinische Rehabilitation
    Sanatorien und medizinische Einrichtungen, deren Dienstleistungen für behandlungsbedürftige Patienten angeboten werden, stehen mit der Krankenkasse und der Nationalen Versicherungskasse in Vertragsabhängigkeit. Diese Patienten werden durch den Hausarzt an diese Einrichtungen überwiesen, Krankenkasse übernimmt Behandlungskosten. Im Fall der privaten Anwendung trägt der Patient die Kosten.

    Sonstige Leistungen:
    Die Obligatorische Krankenversicherung deckt ab:
    Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern, ambulante Untersuchungen von Schwangeren, ambulante Beobachtung anderer Menschen, die bei einer Ambulanz registriert sind.

    Steuerfinanzierte Behandlungen:
    Begutachtung der Arbeitsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung, medizinische Transporte, obligatorische Impfungen, Anti-epidemiologische Maßnahmen, Zugang zu Gesundheitsprogrammen auf nationaler und kommunaler Ebene.

    Bei einem Arbeitsunfall besteht Anspruch auf Geldleistungen für den Kauf oder die Reparatur medizinischer Hilfsmittel entsprechend einer jährlich festgelegten Liste des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik (Министър на труда и социалната политика).

    § 17 SGB V

    Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

In Bulgarien gibt es kein gesondertes Pflegeversicherungssystem. Die Leistungen werden an alle Einwohner unabhängig vom wirtschaftlichen Status in Form von Geld- und Sachleistungen erbracht. Die Bereitstellung der Leistung ist zentral organisiert. Soziale Dienstleistungen werden durch Staats- und Kommunalkassen sowie durch Selbstbeteiligung der Leistungsempfänger finanziert.

Rechtsgrundlagen

Die Pflegebedürftigkeit zählt zur Sozialversicherung, der Sozialhilfegesetzgebung und der Gesetzgebung im Gesundheitswesen.

  • Gesetzbuch der Sozialversicherung (Кодекс за социално осигуряване) von 1999, Abschnitt 2003 novelliert.
  • Sozialhilfegesetz (Закон за социално подпомагане) von 1998.
  • Ausführungsbestimmungen zum Sozialhilfegesetz (Правилник за прилагане на Закона за социално подпомагане) von 1998.
  • Gesetz über die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Закон за интеграция на хората с увреждания) von 2004.
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Правилник за прилагане на Закона за интеграция на хората с увреждания) von 2004.
  • Verordnung über die medizinische Begutachtung (Наредба за медицинската експертиза) von 2010.
  • Gebührenordnung für staatlich finanzierte soziale Dienste (Тарифа за таксите за социални услуги, финансирани от държавния бюджет) von 2003.

Gedecktes Risiko

In der bulgarischen Gesetzgebung wird die Pflegebedürftigkeit leider nicht definiert.

Die Pflegebedürftigkeit ist somit an die Definitionen bezüglich Behinderung und Krankheit sowie an die Dauer der Sozialleistungen gebunden:

  • "Behinderung" umfasst jeden Verlust oder jede Beeinträchtigung der anatomischen Struktur, körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen.
  • "Dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit" beschreibt einen Zustand, in welchem ein Mensch im arbeitsfähigem Alter eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Verbindung mit einem dauerhaften funktionellen Ausfall eines bestimmten Organs oder Systems aufgrund einer chronisch traumatischen oder nicht-traumatischen Behinderung (Krankheit) besitzt.
  • "Grad der Behinderung" bezeichnet einen Zustand, in welchem ein nicht im arbeitsfähigem Alter befindlicher Mensch (bis zu einem Alter von 16 Jahren oder als Empfänger einer Altersrente der Rentenversicherung) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Verbindung mit einem dauerhaften funktionellen Ausfall eines bestimmten Organs oder Systems aufgrund einer chronisch traumatischen oder nicht-traumatischen Behinderung (Krankheit) aufweist.
  • Als "Mensch mit dauerhafter Behinderung" wird derjenige bezeichnet, dessen Fähigkeit, Aktivitäten in einer bestimmten Weise und zu einem bestimmten Grad, welcher für Gesunde möglich wäre, auszuführen, aufgrund einer anatomischen, körperlichen oder geistigen Behinderung dauerhaft eingeschränkt ist und dessen verminderter Grad an Erwerbsfähigkeit oder verminderte Fähigkeit zur sozialen Anpassung bzw. Grad der Behinderung von 50 % oder mehr von einem fachärztlichem Gremium bestätigt wurde.
  • Der Bedarf an dauerhafter Unterstützung durch Pflegekräfte von Pflegepersonen wird für folgende Gruppen definiert:
  1. Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit von über 90 %, die nicht in der Lage sind, alltägliche Aktivitäten (Aufstehen, Verrichten der Notdurft, Nahrungsaufnahme, usw.) selbständig auszuführen.
  2. Blinde.
  3. Menschen mit geistiger Behinderung, die nicht in der Lage sind, ihr Verhalten zu kontrollieren.
  4. Kinder bis 16 Jahre mit einem Behinderungsgrad von über 90 %.
  5. In einigen Fällen kann der Bedarf an dauerhafter Unterstützung einer Pflegeperson für Kinder mit einem Behinderungsgrad von unter 90 %, abhängig von den Eigenschaften der Behinderung, festgelegt werden.
  • Soziale Leistungen der Pflegebedürftigkeit sind soziale Dienste, die für einen Zeitraum von mehr als 3 Kalendermonaten erbracht werden

Geltungsbereich

Bedingungen für die Rentenzulage:

  • Bezug einer Rente,
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit um/Grad der Behinderung von mehr als 90 %,
  • ständiger Bedarf an Hilfe zur Ausführung alltäglicher Aktivitäten.

Für jede Art der Pflegeleistung gibt es verschiedene Kriterien, die der Empfänger erfüllen muss. Generell gibt es folgende qualifizierende Kategorien:

  • Ältere Menschen ohne Verwandte, die sie pflegen könnten.
  • Menschen mit Behinderungen oder sozial gefährdete Menschen.
  • Kinder mit Behinderungen oder sozial gefährdete Kinder.

Leistungen

Bedingungen

  • Es gibt keine Altersbedingungen für die Feststellung des Anspruchs auf Pflegebedürftigkeit.
  • Es gibt keine Wartezeit.
  • Es gibt keine Einkommensabhängigkeit, aber Bedürftigkeitsprüfung mit Berücksichtigung des Haushaltseinkommens des Antragstellers, seines Vermögensstandes und seiner persönlichen Umstände.
  • Unbegrenzte Laufzeit (solange ein gerechtfertigter Bedarf an Pflegeleistungen existiert).

Begutachtung
Den Bedarf an einer dauerhaften Unterstützung einer Pflegeperson bestimmt ein Facharzt.

Der Bedarf an langzeitigen sozialen Dienstleistungen wird anhand der sozialen Beurteilungen der Sozialarbeiter bewertet.

Leistungserbringer
Soziale Dienstleistungen:

  • Staat,
  • Gemeinden,
  • Organisationen und natürliche Personen aus Bulgarien, die nach dem Handelsgesetz registriert sind sowie Rechtspersonen.

Geldleistungen für Menschen mit Behinderungen:
Agentur für Sozialhilfe (Агенция за социално подпомагане) und Agentur für Menschen mit Behinderungen (Агенция за хората с увреждания).

Sachleistungen für Menschen mit Behinderungen:
Behörde für Menschen mit Behinderungen.

Zuschuss für Rentner, die dauerhafter Unterstützung von Pflegepersonen bedürfen:

  • Nationales Sozialversicherungsinstitut (Национален осигурителен институт).
  • Einzelpersonen (Bürger Bulgariens, sowie EU Bürger und Bürger der EEA-Länder), die gemäß des Bulgarischen Handelsrechts oder der entsprechenden Gesetzgebung ihres Ursprungslandes registriert sind.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:

  • Eltern (Adoptiveltern) oder Ehepartner, die einen Menschen mit Behinderung oder verminderter Erwerbsfähigkeit von über 90 %, der dauerhafter Unterstützung einer Pflegeperson benötigt, pflegt.
  • Menschen, die unter dem nationalen Programm "Helfer für Menschen mit Behinderungen" oder "Soziale Dienste in familiärer Umgebung" angestellt sind.
  • Arbeitslose können an dem Programm teilnehmen, wenn sie mit dem Betreffenden verwandt sind oder mit ihm zusammen, bzw. im selben Gebiet leben und keinen Anspruch auf (vorgezogene) Altersrente haben.

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit
Die bestehenden Beurteilungsmethoden beziehen sich auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung sowie dem Bedarf an dauerhafter Unterstützung durch eine Pflegeperson.

Folgende Indikatoren werden einbezogen:

  • Tätigkeiten zur Erfüllung der Bedürfnisse im Hinblick auf das alltägliche Leben.
  • Gesundheit.
  • Bildung.
  • Rehabilitation.
  • Freizeit.
  • Kontakt zu Familie, Freunden und Anderen.

Im Anschluss an die soziale Bewertung der Bedürfnisse des Betroffenen werden Vorschläge für bestimmte soziale Dienste vorgelegt. Die Bewertung umfasst Angaben zu sensorischen Funktionen, Mobilität (selbständiges Wohnen, Wohnen mithilfe medizinischer Geräte, Wohnen mit Unterstützung, Bedarf an Körperpflege) usw. Die Anbieter von Pflegediensten erstellen individuelle Pläne, die Tätigkeiten zur Erfüllung der Bedürfnisse der Empfänger umfassen. Die Anbieter überprüfen außerdem die Umsetzung des Plans, der bei Bedarf alle 6 Monate aktualisiert wird.

Pflegegrade
Es gibt 3 Stufen der Bemessung des Minderungsgrades der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung:

  • Gruppe I: Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung von über 90 %.
  • Gruppe II: Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung zwischen 71 % und 90 %.
  • Gruppe III: Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung zwischen 50 % und 70,99 %.

Wenn der Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung 50 % oder mehr beträgt, wird der Betroffene als dauerhaft behindert eingestuft.

Häusliche Pflege
"Persönliche Hilfe": dauerhafte Pflege für Kinder mit Behinderungen oder Erwachsene mit schweren Erkrankungen, um die Erfüllung der täglichen Bedürfnisse zu ermöglichen.

"Soziale Hilfe": Dienstleistungen im Sozialbereich, psychologische Betreuung, Beratung durch Fachkräfte, Bereitstellung von Informationen, Entwicklung und Erbringung von individuellen Gemeinschaftsprogrammen der sozialen Pflege.

"Häusliche Hilfe": häusliche Dienste zur persönlichen Hygiene und Hygiene in der Wohnung, Einkauf, Kochen, Verwaltungsdienste usw.

Es gibt keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich Heimpflegediensten. Die Dauer richtet sich nach den Bedürfnissen des Betroffenen. Die Verträge zur Bereitstellung von Heimpflegediensten unter dem staatlichen Programm "Helfer für Menschen mit Behinderungen" werden jeweils für 1 Kalenderjahr abgeschlossen.

Teilstationäre Pflege
Tagespflegeeinrichtungen:
Rundum-Service während des Tages inklusive Reichung von Mahlzeiten, tägliche Gesundheits-, Bildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Organisation der Freizeit und der persönlichen Kontakte. Die Dienstleistungen können täglich oder wöchentlich erbracht werden (von Montag bis Freitag).

Zentren für soziale Rehabilitation und Wiedereingliederung:
Diese bieten Rehabilitationsmaßnahmen, Rechtsberatung, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -beratung sowie individuelle Programme zur sozialen Eingliederung an.

Die Dauer dieser Dienstleistungen richtet sich nach den mit den Anbietern abgeschlossenen Verträgen. Der Vertrag basiert auf den Bedürfnissen des Betroffenen.

Vollstationäre Pflege

  • Wohneinrichtung mit an familiäre Strukturen erinnerndem Betreuungskonzept: Soziale Dienstleistungen für bis zu 15 Menschen.
  • Geschützte Unterkunft für Menschen mit psychischen Störungen und körperlichen Behinderungen.
  • Zentrum für vorübergehende Unterbringung.
  • Krisenzentrum.
  • Übergangsunterkunft.
  • Überwachte Unterkunft.
  • Obdach.
  • Heime für ärztliche und soziale Pflege: vollständiges Dienstleistungspaket für Kinder bis zu 3 Jahren.
  • Heime für Kinder ohne elterliche Fürsorge zwischen 3 und 18 Jahren.
  • Heime für Kinder mit geistiger Unterentwicklung: vollständiges Dienstleistungspaket für Kinder in einem Alter zwischen 3 und 18 Jahren.
  • Heime für Erwachsene mit geistiger Unterentwicklung: vollständiges Dienstleistungspaket für Menschen ab 18 Jahren.
  • Heime für Erwachsene mit geistiger Behinderung: vollständiges Dienstleistungspaket für Menschen ab 18 Jahren.
  • Heime für Erwachsene mit körperlicher Behinderung: vollständiges Dienstleistungspaket für Menschen ab 18 Jahren.
  • Heime für Erwachsene mit Sinnesstörungen: vollständiges Dienstleistungspaket für Menschen ab 18 Jahren.
  • Heime für demenzkranke Erwachsene: vollständiges Dienstleistungspaket für Menschen ab 18 Jahren.
  • Altenheime: vollständiges Dienstleistungspaket für Menschen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, alleinstehend und nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, einschließlich Menschen mit Behinderungen.


Sonstige Leistungen
Gezielte Unterstützung bei Anschaffung und Reparatur von technischen Geräten, Hilfsmitteln sowie medizinischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Behinderung (Целеви помощи за покупка и ремонт на помощни средства, приспособления, съоръжения и медицнски изделия).

Die Unterstützung wird in Form von Kostenerstattung der tatsächlichen Ausgaben für den Ankauf und die Reparatur der Geräte, Hilfsmittel und Vorrichtungen des Menschen mit Behinderung erbracht.

Geldleistungen

  • Familienleistungen für Kinder mit dauerhafter Behinderung.
  • Eine monatliche Unterstützung für Kinder mit dauerhafter Behinderung, welche bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes gewährt wird, in Höhe von BGN 100 (€ 51).
  • Kinder mit einer dauerhaften Behinderung erhalten bis zur Beendigung der Sekundarausbildung den doppelten Leistungsbetrag des gesetzlichen Kindergeldes in Höhe von BGN 100 (€ 51).
  • Monatliche Zulage für dauerhaft behinderte Kinder bis 18 Jahre in Höhe von BGN 240 (€ 123).
  • Leistungsempfänger mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um bzw. Grad der Behinderung von mehr als 90 %, die ständige Hilfe benötigen, erhalten eine Zulage in Höhe von 75 % der sozialen Altersrente (Социална пенсия за старост); für 2015 BGN 82,50 (€ 42).
  • Tageszentren für Menschen mit Behinderungen.
  • Leistungen für Behandlung in Sanatorien und Heilstätten: Betroffene erhalten für die gesamte Dauer der Behandlung einschließlich von bis zu 3 Reisetagen eine Geldleistung in Höhe des für Invalidität aufgrund allgemeiner Krankheit bzw. von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit geltenden Betrags.
  • Menschen (Eltern, Ehepartner, Einzelpersonen), die im Rahmen des nationalen Programms "Helfer für Menschen mit Behinderungen" angestellt sind, erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns; derzeit BGN 420 (€ 215).

Sonstige Geldleistungen

  • Invalidenrenten aufgrund von allgemeiner Krankheit oder aufgrund von Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen.
  • Pauschale Geldleistung, wenn der Versicherte die Voraussetzungen für die Invalidenrente (Пенсия за инвалидност) nicht erfüllt; sie gleicht der Geldleistung bei Krankheit für 60 Tage.
  • Leistungen der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen - 2 Gruppen von Leistungen: monatliche Leistung als Prozentsatz des Mindesteinkommens (Гарантиран минимален доход) bestimmt und gezielte Beihilfe abhängig von den besonderen Bedürfnissen des Betroffenen.

Die freie Wahl zwischen professionellen Anbietern ist gesetzlich geregelt.

Personen bzw. Familien mit Einkommen des vorhergehenden Monats unter dem differenzierten Mindesteinkommen (auf Grundlage des durch den Ministerrat festgelegten garantierten Mindesteinkommens (GME)), haben Anspruch auf monatliche Sozialleistungen.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen des Sozialhilfegesetzes werden Sozialhilfeleistungen auf Grundlage des differenzierten Mindesteinkommens wie folgt festgelegt:

  • Für alleinlebende Personen über 75 Jahre: 165 % des GME.
  • Für alleinlebende Personen über 65 Jahre: 140 % des GME.
  • Für Personen über 65 Jahre: 100 % des GME.
  • Für Personen, die mit einem Ehe- oder Lebenspartner zusammenleben: 66 % des GME pro Person
  • Für alleinlebende Personen unter 65 Jahre: 73 % des GME.
  • Für Personen mit dauerhaft verminderter Erwerbsfähigkeit von 50 % bis 69,99 %: 100 % des GME; bei verminderter Erwerbsfähigkeit von 70 % und mehr: 125 % des GME
  • Für ein Kind bis 16 Jahre oder bis zum Abschluss der Sekundarausbildung (jedoch nicht über 20 Jahre): 71 % des GME; für ein Kind zwischen 7 und 16 Jahren bis zum Abschluss der Sekundarausbildung mit mind. 5 unentschuldbaren Fehlzeiten für den jeweiligen Monat: 30 % des GME; für ein Kind zwischen 7 und 16 Jahren, das keine Ausbildung absolviert: 20 % des GME.
  • Für eine Waise oder ein Kind, das bei Verwandten oder engen Freunden oder in einer Pflegefamilie untergebracht ist, sowie für ein Kind mit einer permanenten körperlichen Schädigung: 100 % des GME.
  • Für einen Alleinerziehenden mit Kindern unter 3 Jahren: 120 % des GME; für einen Alleinerziehenden mit Kindern unter 16 Jahren bis zum Abschluss der Sekundarausbildung oder Berufsausbildung (jedoch nicht älter als 20 Jahre): 100 % des GME.
  • Für Schwangere 45 Tage vor der Geburt sowie für den Elternteil eines Kindes unter 3 Jahren: 100 % des GME.

Selbstbeteiligung
Für soziale Dienstleistungen muss der Leistungsempfänger die Gemeinde oder den Anbieter gegebenenfalls entlohnen. Professionelle Anbieter legen die Gebühren für ihre Dienstleistungen selbst fest.

Die Gebühren der staatlichen Dienstleistungen liegen zwischen 30 % und 50 % des Einkommens des Begünstigten (Teilstationäre Pflege) sowie 50 % und 80 % des Einkommens des Begünstigten (Vollstationäre Pflege). Die Gebühren dürfen jedoch nicht die tatsächlichen Ausgaben der Anbieter für die Erbringung der sozialen Dienstleistungen überschreiten.

Die folgenden Gruppen sind von der Zahlung der Gebühren für die Nutzung der vom Staatshaushalt finanzierten sozialen Dienstleistungen befreit:

  • Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren (bei noch nicht abgeschlossenem Bildungsweg: 20 Jahre).
  • Personen ohne Einkommen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

Versicherungssystem
Die Anfänge der gesetzlichen Rentenversicherung in Bulgarien reichen zurück bis in das Jahr 1886. Sie orientierte sich in Ihrem Aufbau weitgehend an dem deutschen Modell. Zum 1. Januar 2000 erfolgte eine große Reform, um die bulgarische Rentenversicherung zukunftssicher zu gestalten.

In Bulgarien gibt es ein Rentenversicherungssystem mit 3 Komponenten:

1. Säule:
Obligatorisches öffentliches Rentenversicherungssystem nach dem Umlageverfahren für Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte, Erwerbstätige ohne formellen Arbeitsvertrag sowie etwa 30 Gruppen versicherter Menschen.

2. Säule:
Ergänzendes obligatorisches kapitalgedecktes Rentensystem. Grundsätzlich 2 Arten von Rentenfonds: 1. Universeller Rentenfonds für alle nach dem 31. Dezember 1959 Geborenen, 2.Beruflicher Rentenfonds für Menschen, die der 1. oder 2. Beschäftigungskategorie angehören.

Ab 1. Januar 2015:
Möglichkeit eines universellen Rentenfonds, um Ersparnisse in die öffentliche Rentenversicherung zu übertragen. Dieser Beschluss ist umkehrbar. Wird keine solche Forderung eingereicht, sind die Versicherten sowohl im öffentlichen als auch im universellen Rentenfonds versichert. Die gleiche Möglichkeit haben Mitglieder des beruflichen Rentenfonds, aber in diesem Fall ist der Beschluss nicht umkehrbar.

Rechtsgrundlagen
-    Gesetzbuch der Sozialversicherung (Кодекс за социално осигуряване) von 1999, Abschnitt 2003 novelliert.
-    Gesetz über den Haushalt der Sozialversicherung (Закон за бюджета на държавното обществено осигуряване за 2016 г.) für das Jahr 2016.

Geltungsbereich (Personenkreise)
Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Staatsanwälte, Ermittlungsbeamte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsangestellte, Angehörige der Streitkräfte, bezahlte und aktive Mitglieder von Genossenschaften, Führungskräfte und bevollmächtigte Vertreter der Firmen, Einzelunternehmer und ihre Filialen, Mitglieder des Verwaltungsrats, Geschäftsführer und Leiter von Handelsgesellschaften sowie mit der Leitung bzw. Aufsicht staats- und gemeindeeigener Betriebe gemäß Kapitel 9 des Handelsgesetzbuchs betraute Personen, deren Tochtergesellschaften oder andere juristische Personen gemäß dem Gesetz, Menschen in Wahlfunktionen, Priester der Bulgarischen Orthodoxen Kirche und anderer registrierter Religionsgemeinschaften, Doktoranden, die entsprechend des Abkommens zur medizinisch-spezifischen Ausbildung eine Vergütung erhalten.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
-    Wer von einer bulgarischen Vermittlungsfirma zur Arbeit ins Ausland entsandt wird, kann sich selbst auf der Grundlage eines selbst erklärten Einkommens zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag des monatlichen versicherungspflichtigen Einkommens versichern.
-    Ohne Arbeitsvertrag erwerbstätige Rentner können sich freiwillig versichern.
-    Seeleute.

Finanzierung
Die Beiträge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entrichtet.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
1. Säule:
- Höhe der Beiträge abhängig von Beschäftigungskategorie.
- 3 Stufen des Gefährlichkeitsgrads eines Berufs, 3. Stufe am wenigsten gefährlich.

Für vor dem 1. Januar 1960 Geborene in der 3. Beschäftigungkategorie:
17,8 % der Bruttoeinkünfte; davon: 7,9 % Arbeitnehmer, 9,9 % Arbeitgeber.

Für nach dem 31. Dezember 1959 Geborene:
- 1. und 2. Beschäftigungskategorie: Arbeitgeber zahlt zusätzliche Beiträge von 3 %.
- 3. Beschäftigungskategorie: 12,8 % der Bruttoeinkünfte, davon: 5,7 % Arbeitnehmer, 7,1 % Arbeitgeber.

Wenn der Versicherte in der 2. oder 1. Beschäftigungskategorie arbeitet, zahlt der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge von 3 %. Gilt auch für Balletttänzer.

Soldaten, militärisches Personal, Beamte innerhalb des Systems des Innenministeriums (Polizisten, Feuerwehrleute, Ermittler usw.) und Ermittlungsbeamte des Justizsystems:
-    Vor dem 1. Januar 1960 geboren: 40,8 % der Bruttoeinkünfte, welche vollständig vom Staat bzw. vom Justitzbudget finanziert werden.
-    Nach dem 31.12.1959 geboren: 35,8 % der Bruttoeinkünfte, welche vollständig vom Staat bzw. vom Justitzbudget finanziert werden.

Der Beitrag zum Rentenfonds der Lehrer in Höhe von 4.3 % wird allein von den Arbeitgebern getragen.

Selbständige:
-    Für vor dem 1. Januar 1960 Geborene: 17,8 % des versicherungspflichtigen Einkommens.
-    Für ab dem 1. Januar 1960 Geborene: 12,8 % des versicherungspflichtigen Einkommens.
-    Der Staat zahlt zusätzlich 12 % des versicherungspflichtigen Einkommens für alle Versicherten.
-    Der Mindestbetrag des versicherungspflichtigen Einkommens hängt von der Beschäftigung und der Branche ab. Der Mindestbetrag des versicherungspflichtigen Einkommens beträgt zwischen BGN 420 (€ 215) und BGN 550 (€ 281) pro Monat, entsprechend dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen für 2014.

2. Säule:
Zusätzliche obligatorische Pensionsversicherung für nach dem 31. Dezember 1959 Geborene bei universellen Fonds:
-    5 % der Bruttoeinkünfte oder der deklarierten Einkünfte, davon: 2,2 % Arbeitnehmer, 2,8 % Arbeitgeber, 5 % Selbständige.

Zusätzliche obligatorische Pensionsversicherung bei Fonds für Berufsgruppen (nur für Arbeitgeber der 1. oder 2. Beschäftigungskategorie):
- 1. Beschäftigungskategorie: 12 % des Bruttoverdienstes.
- 2. Beschäftigungskategorie: 7 % des Bruttoverdienstes.

Beiträge zu den Berufsfonds trägt allein der Arbeitgeber.

Mindestbetrag des versicherungspflichtigen Einkommens je nach Beschäftigung und Branche liegt zwischen BGN 420 (€ 215) und BGN 550 (€ 281) pro Monat, entsprechend dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen für 2014.

Beteiligung des Staates:
-    Staat zahlt zusätzlich 12 % des versicherungspflichtigen Einkommens für alle Versicherten.
-    Der Staat zahlt Beiträge (17,8 % der Bruttoeinkünfte zzgl. 3 % für Menschen, die unter der 1. oder 2. Kategorie arbeiten) für:
-    Beamte, Angehörige der Streitkräfte, Eltern (Adoptiveltern) oder Ehepartner, die Menschen mit mehr als 90 % Arbeitsunfähigkeit oder Behinderung und ständigem Hilfebedarf pflegen, vorausgesetzt die Eltern (Adoptiveltern) oder der Ehepartner sind nicht versichert und erhalten keine Rente, Angehörige der Rechtsprechung wie Richter, Staatsanwälte, Ermittlungsbeamte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsangestellte (abgedeckt durch das Justizbudget).
-    Staat trägt 30 % der Arbeitgeberbeiträge für Menschen mit Behinderungen, die für Vertragsarbeitgeber der Agentur für Menschen mit Behinderungen (Агенция за хората с увреждания) arbeiten.
-    Der Staat trägt 30 % der Arbeitgeberbeiträge für Menschen mit Behinderungen, die für Vertragsarbeitgeber der Agentur für Menschen mit Behinderungen arbeiten und 50 % der Beiträge für Menschen mit Behinderungen, die für bestimmte Arbeitgeber arbeiten, wie z. B. spezialisierte Unternehmen, Verbände für Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen zur Arbeitsaufnahme (d. h. Einheiten für Ergotherapie für Menschen mit Behinderungen in spezialisierten Sozialpflegeeinrichtungen).

Finanzierung langfristiger Leistungen:
-    Finanzierung nach dem Umlageverfahren für vor dem 1. Januar 1960 Geborene
-    Mischsystem (Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren) für die ab dem 1. Januar 1960 Geborenen sowie für Arbeitnehmer der 1. und 2. Kategorie.

Beitragsbemessungsgrenze
Diese beträgt BGN 2.600 (€ 1.329) pro Monat.

Leistungen
Im Folgenden werden die wichtigsten Rentenarten beschrieben.

Invalidenrente
Haben Versicherte aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer Krankheit ihre Arbeitsfähigkeit verloren, können sie eine Invalidenrente erhalten. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Eine Invalidenrente erhalten Versicherte, wenn sie ihre Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 Prozent verloren haben und keine Besserung zu erwarten ist. Der Grad der Invalidität wird durch eine ärztliche Kommission bestimmt.

Bitte beachten:
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bulgarien unterscheidet sich erheblich von der Beurteilung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Deutschland. Aus diesem Grund kann es durchaus passieren, dass Versicherte beispielsweise in Deutschland eine Rente erhalten, in Bulgarien aber nicht.

Die Invalidenrente beginnt, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Rentenantrag innerhalb von sechs Monaten danach gestellt wird. Ansonsten beginnt die Rente erst mit der Antragstellung. Zusätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen müssen Versicherte – abhängig von ihrem Lebensalter – eine bestimmte Mindestversicherungszeit in der bulgarischen Rentenversicherung nachweisen.

Die erforderliche Mindestversicherungszeit beträgt:
-    Alter bei Eintritt der Invalidität: bis 20 Jahre    = keine Mindestversicherungszeit erforderlich
-    Alter bei Eintritt der Invalidität: 20 bis 24 Jahre    = 1 Jahr
-    Alter bei Eintritt der Invalidität: 25 bis 29 Jahre    = 3 Jahre
-    Alter bei Eintritt der Invalidität: ab 30 Jahre    = 5 Jahre

Beruht die Invalidität auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, ist eine Mindestversicherungszeit nicht erforderlich.

Die Höhe Ihrer Invalidenrente in Bulgarien ist abhängig von der anerkannten Versicherungszeit, dem Verhältnis des erzielten Monatsverdienstes zum nationalen monatlichen Durchschnittsverdienst während bestimmter Zeitabschnitte und dem Grad der Minderung der Arbeitsfähigkeit. Der auf dieser Basis ermittelte Betrag wird gegebenenfalls auf den Betrag der zustehenden Mindestrente erhöht, oder auf den Betrag der Höchstrente reduziert.

Die Mindesthöhe der Invalidenrente wird in Abhängigkeit von der festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit berechnet. Unterschieden werden die folgenden drei Gruppen:
-    die Minderung der Arbeitsfähigkeit liegt zwischen 50 und 70 Prozent (Mindestrente aktuell etwa 68 Euro),
-    die Minderung der Arbeitsfähigkeit liegt zwischen 71 und 90 Prozent (Mindestrente aktuell etwa 85 Euro) oder
-    die Minderung der Arbeitsfähigkeit liegt über 90 Prozent (Mindestrente aktuell etwa 93 Euro).

Die Mindestrente wird jährlich von der bulgarischen Regierung neu festgelegt und ist für die Personen mit
einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von über 90 Prozent am höchsten.

Die maximal zustehende monatliche Rente orientiert sich an 35 Prozent des Höchstbetrages des versicherungspflichtigen Einkommens und beträgt aktuell etwa 465 Euro.

Altersrente für Versicherung und Alter
Diese Rente erhalten Versicherte, wenn sie ein bestimmtes Lebensalter erreicht und eine Mindestversicherungszeit zurückgelegt haben. Die maßgeblichen Altersgrenzen und Mindestversicherungszeiten sind für Frauen und Männer unterschiedlich.

Seit dem 1. Januar 2012 werden die Altersgrenzen und Mindestversicherungszeiten angehoben. In der Übergangszeit gelten die folgenden Regelungen: 2016 können Männer eine Rente erhalten, wenn sie ein
Alter von 63 Jahren und 10 Monaten sowie eine Versicherungszeit von 38 Jahren und 2 Monaten zurückgelegt haben. Für Frauen gilt 2016 eine Altersgrenze von 60 Jahren und 10 Monaten sowie eine Versicherungszeit von 35 Jahren und 2 Monaten.

Ab 1. Januar 2017 wurde die erforderliche Anzahl der Versicherungszeiten um 2 Monate pro Kalenderjahr erhöht, bis sie für Frauen 37 Jahre und für Männer 40 Jahre betragen.

Ebenfalls ab 1. Januar 2017 wurde die erforderliche Altersgrenze für Frauen und Männer auf das 65. Lebensjahr wie folgt angehoben:
Frauen:
-    2 Monate pro Kalenderjahr bis 2029
-    3 Monate pro Kalenderjahr ab 2030
Männer:
-    2 Monate pro Kalenderjahr in 2017
-    1 Monat pro Kalenderjahr ab 2018

Altersrente nach Vollendung des 65.Lebensjahres
Erfüllen Versicherte die für eine Rente für Versicherung und Alter erforderlichen Versicherungszeiten nicht, besteht ein Rentenanspruch möglicherweise nach dem 65. Lebensjahr.

Diese Rente wird an Männer und Frauen nach dem 65. Lebensjahr gezahlt, wenn mindestens 15 Jahre mit
Versicherungszeiten nachgewiesen werden können.

Auch die Altersgrenze für diese Altersrente wurde ab dem 1. Januar 2012 angehoben. In der Übergangszeit gelten die folgenden Regelungen:
-    Ab dem 1. Januar 2016 haben Frauen und Männer einen Anspruch auf diese Rente, wenn sie das 65. Lebensjahr und 10 Monate vollendet haben.
-    Ab dem 1. Januar 2017 wird dieses Rentenalter um 2 Monate pro Kalenderjahr angehoben, bis die Altersgrenze beim 67. Lebensjahr liegt.

Witwen- bzw. Witwerrente
Eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente können Versicherte erhalten, wenn ihr Ehepartner gestorben ist und sie in spätestens fünf Jahren die für sie maßgebliche Altersgrenze für eine Rente für Versicherung und Alter erreichen oder arbeitsunfähig sind.

Die Hinterbliebenenrente leitet sich grundsätzlich von der Invalidenrente ab, die einem Berechtigten mit einer
Minderung der Arbeitsfähigkeit von über 90 Prozent zustehen würde. War der Verstorbene bereits Bezieher
einer eigenen Altersrente, kann die Hinterbliebenenrente von dieser abgeleitet werden, wenn sich daraus ein
höherer Zahlbetrag ergibt.

Gibt es mehr als einen Berechtigten, wird der ermittelte Rentenbetrag zu gleichen Teilen auf alle Berechtigten aufgeteilt. Berechtigte können Witwen, Witwer, Waisen und die Eltern des Verstorbenen sein.
Für einen Berechtigten wird eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 Prozent der zugrunde gelegten Rente
des Verstorbenen gezahlt. Bei zwei Berechtigten ist ein Prozentsatz von 75 Prozent und bei drei oder mehr
Berechtigten ein Prozentsatz von 100 Prozent maßgeblich.

Die Witwen- oder Witwerrente entfällt bei einer erneuten Heirat.

Waisenrente
Eine Waisenrente erhalten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus kann ihnen die Rente bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gezahlt werden, wenn sie studieren, sich in einer Ausbildung befinden oder gesetzlichen Wehrdienst leisten. Waisen, deren Behinderung vor dem 18. beziehungsweise 26. Lebensjahr eingetreten ist, wird die Rente gezahlt, solange die Behinderung besteht.

Quelle:

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Bulgarien

  • Gesetz über die Volksbildung (Закон за народната просвета).
  • Gesetz über höhere Bildung (Закон за висшето образование).
  • Gesetz über die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Закон за интеграция на хората с увреждания) von 2004.
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Правилник за прилагане на Закона за интеграция на хората с увреждания) von 2004.
  • Gesetz über Raumplanung (Закон за Устройство на територията)
  • Wahlgesetz (ИЗБОРЕН КОДЕКС) von 2011.
  • Vorschul- und Schulbildungsgesetz von 2016.
  • Arbeitsgesetzbuch (Кодекс на труда) von 1986.
  • Verordnung Nr. 1 vom 23. Januar 2009 zur Ausbildung von Kindern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und/oder chronischen Erkrankungen.
  • Gesetz über berufliche Bildung und Ausbildung (Закон за професионалното образование и обучение).
  • Gesetz über die Krankenversicherung (Закон за здравното осигуряване) von 1998
  • Gesundheitsgesetz (Закон за здравето) vom 1. Januar 2005.
  • Gesetz über Arzneimittel (Закон за лекарствените продукти в хуманната медицина) von 2007.
  • Gesetzbuch der Sozialversicherung (Кодекс за социално осигуряване) von 1999, Abschnitt 2003 novelliert.
  • Gesetz über den Haushalt der Sozialversicherung (Закон за бюджета на държавното обществено осигуряване за 2017 г.) für das Jahr 2017.
  • Sozialhilfegesetz (Закон за социално подпомагане) von 1998.
  • Ausführungsbestimmungen zum Sozialhilfegesetz (Закон за социално подпомагане) von 1998.
  • Verordnung des Ministerrats (Министерски съвет) Nr. 332 vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung des neuen Betrages der sozialen Altersrente (Социална пенсия за старост) für 2013.
  • Nationaler Rahmenvertrag über medizinische Behandlungen (Национален рамков договор за медицинските дейности) zwischen der nationalen Krankenversicherungskasse (Национална здравно осигурителна каса) und der Ärztekammer (Български лекарски съюз) für das Jahr 2015.
  • Gesetz über den Haushalt der nationalen Krankenversicherungskasse (Закон за бюджета на Националната здравно осигурителна каса за 2017 г.) für das Jahr 2017.
  • Verordnung über die medizinische Begutachtung (Наредба за медицинската експертиза) von 2010.
  • Gesetz über Familienleistungen (Закон за семейните помощи) von 2002.
  • Gesetz über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien (Закон за държавния бюджет на Република България за 2014 г.) für das Jahr 2014.
  • Gebührenordnung für staatlich finanzierte soziale Dienste (Тарифа за таксите за социални услуги, финансирани от държавния бюджет) von 2003.
  • Dekret des Ministerrats (Министерски съвет) Nr. 6 vom 15. Januar 2009 zur Festsetzung des neuen monatlichen Betrags des Garantierten Mindesteinkommens (Гарантиран минимален доход).
  • Verfügung des Ministerrats (Министерски съвет) Nr. 177 vom 27. Juni 2014 zur Festsetzung des Betrags der Gezielten Beihilfe für Schüler staatlicher oder kommunaler Grundschulen (Еднократна целева помощ за ученици, записани в първи клас на държавно или общинско училище) zur Deckung eines Teils der Ausgaben zu Beginn des Schuljahres 2014/2015.
  • Familiengesetzbuch (Семеен кодекс) von 1985.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Es gibt folgende Definitionen, welche für die Bereiche Behinderung und Krankheit herangezogen werden und aufgrund derer eine Behinderung definiert wird, für die Pflegeleistungen erbracht werden müssen:

  • Die Definition "Behinderung" bezeichnet jeden Verlust oder jede Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen.
  • Die "dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit" beschreibt einen Zustand, wenn ein Mensch im arbeitsfähigen Alter nur eingeschränkt erwerbsfähig ist und gleichzeitig unter einem dauerhaften funktionellen Ausfall eines bestimmten Organs oder Systems aufgrund einer chronisch traumatischen oder nicht-traumatischen Behinderung bzw. Krankheit leidet.
  • "Grad der Behinderung" bezeichnet einen Zustand, in welchem ein Mensch, der das arbeitsfähige Alter noch nicht erreicht oder überschritten hat - d. h. ein Mensch bis 16 Jahre oder ein Empfänger einer Altersrente der Rentenversicherung - eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit aufweist und gleichzeitig unter einem dauerhaften funktionellen Ausfall eines bestimmten Organs oder Systems aufgrund einer chronisch traumatischen oder nicht-traumatischen Behinderung (Krankheit) leidet.
  • Ein "Mensch mit dauerhafter Behinderung" ist aufgrund einer anatomischen, körperlichen oder geistigen Behinderung dauerhaft darin eingeschränkt, Aktivitäten in einer bestimmten Weise und zu einem bestimmten Grad wie Menschen ohne Behinderung auszuführen.  

Bedarf an dauerhafter Unterstützung durch Pflegekräfte von Pflegepersonen haben folgende Gruppen:

1.     Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit von über 90 %, die alltägliche Aktivitäten wie Aufstehen, Verrichten der Notdurft, Nahrungsaufnahme, usw. nicht selbständig ausführen können.

2.     Blinde Menschen.

3.     Menschen mit geistiger Behinderung, die ihr Verhalten nicht kontrollieren können.

4.     Kinder bis 16 Jahre mit einem Grad der Behinderung von über 90 %. Je nach Behinderung kann der dauerhafte Pflegebedarf auch für Kinder mit einem niedrigeren Grad der Behinderung erbracht werden.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Erwerbsminderung ist der Verlust an Erwerbsfähigkeit, der durch ein entsprechendes Gutachten einer Territorialen oder Nationalen Gutachterärztekommission bescheinigt wird. Diese Bescheinigung ist gleichzeitig der Nachweis der Behinderung. Sie wird nach Sichtung sämtlicher medizinischer Gutachten und nach Einreichen einer Bewerbung erstellt. Jeder Gesundheitszustand kann als Behinderung gelten. Mit einer Formel wird der Prozentsatz der Erwerbsminderung berechnet.  

Der Grad der Behinderung für Kinder wird vom Fachausschuss für Kinder (Детски експертни лекарски комисии) festgelegt, bestehend aus Kinderärzten mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung in diesem Bereich.  

Fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung und der langfristigen Erwerbsminderung.  

Anwendung von Alterskriterien bei der Festlegung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit.  

3 Arten der medizinischen Begutachtung:

  • Begutachtung des Grades der Behinderung von Menschen unter 16 Jahren;
  • Begutachtung der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von Menschen ab 16 Jahren bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters;
  • Begutachtung des Grades der Behinderung von Menschen, die einen Anspruch auf beitragsabhängige Altersrente aus Versicherung geltend machen können.    

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

"Grad der Behinderung" bezeichnet einen Zustand, in welchem ein Mensch, der das arbeitsfähige Alter noch nicht erreicht oder überschritten hat - d. h. ein Mensch bis 16 Jahre oder ein Empfänger einer Altersrente der Rentenversicherung - eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit aufweist und gleichzeitig unter einem dauerhaften funktionellen Ausfall eines bestimmten Organs oder Systems aufgrund einer chronisch traumatischen oder nicht-traumatischen Behinderung (Krankheit) leidet.  

Es gibt 3 Stufen der Bemessung des Minderungsgrades der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung:

  • Gruppe I: Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung von über 90 %.
  • Gruppe II: Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung zwischen 71 % und 90 %.
  • Gruppe III: Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung zwischen 50 % und 70,99 %.  

Folgende Indikatoren werden bei der Beurteilung einbezogen:

  • Tätigkeiten zur Erfüllung der Bedürfnisse im Hinblick auf das alltägliche Leben.
  • Gesundheit.
  • Bildung.
  • Rehabilitation.
  • Freizeit.
  • Kontakt zu Familie, Freunden und anderen Menschen.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Gesetzgebung über Geschäftsfähigkeit von Menschen, auch Menschen mit geistigen Behinderungen oder Erkrankungen, basiert darauf, dass eine andere Person die Entscheidungen trifft.  

Gericht entscheidet, ob die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Dafür müssen Partner, Verwandte oder Dritte eine medizinische Diagnose vorlegen.  

Status wird nicht regelmäßig überprüft.  

Kein Prinzip der unterstützten Entscheidungsfindung für Menschen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit. Seit 2016 wird über einen Gesetzesentwurf diesbezüglich beraten.  

Leistungen

Im Folgenden gibt es einen grob skizzierten Überblick ohne das eine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.  

Früherkennung und Frühförderung

Es gibt Schutzimpfungen und vorbeugende Untersuchungen für Kinder. Wenn diese nicht in Anspruch genommen werden, wird kein monatliches Kindergeld (Месечно обезщетение за отглеждане на дете до завършване на средно образование, но не повече от 20-годишна възраст) gezahlt.  

Kinderbetreuung

Es gibt subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen. Für Kinder mit Behinderungen gelten keine besonderen Regelungen.  

Kindergeldzuschuss

Kinder mit einer dauerhaften Behinderung erhalten den doppelten Leistungsbetrag des gesetzlichen Kindergeldes, bis sie ihre Sekundarausbildung beendet haben, in Höhe von BGN 100 (€ 51).  

Eltern (und Adoptiveltern) von Kindern mit einer dauerhaften Behinderung erhalten eine monatliche Zulage. Diese wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist oder die weiterführende Ausbildung beendet, jedoch nicht länger als bis zu einem Alter von 20 Jahren. Der Betrag der Beihilfe hängt vom Grad der Behinderung ab: Bei einem Grad der Behinderung über 90 % werden BGN 930 (€ 476) gezahlt, ab 71 % bis 90 % werden BGN 450 (€ 230) gezahlt und ab 50 % bis 70.99 % beträgt die Leistung BGN 350 (€ 179). Wenn das Kind in einer Pflegefamilie, bei Verwandten oder engen Freunden lebt, beträgt die Beihilfe bei einem Grad der Behinderung über 90 % BGN 490 (€251), ab 71 % bis 90 % BGN 420 (€ 215) und ab 50 % bis 70.99 % BGN 350 (€ 179).  

Kindergeld wird höchstens bis zu einem Alter von 20 Jahren gezahlt, aber bei gesundheitlichen Gründen gibt es Ausnahmen.  

Förderschulen

Neben den Förderschulen gibt es auch spezielle Bildungsprogramme, bei denen Lehrer die Schüler mit Behinderungen zu Hause besuchen und unterrichten.  

Förderschulen für Kinder mit sensorischen Behinderungen bieten Primar- und Sekundarunterricht sowie Berufsausbildungen an.  

46 Förderschulen für Menschen mit geistigen Behinderungen und 5 Förderschulen für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen.  

Prävention und Gesundheitsförderung

Die obligatorische Krankenversicherung deckt folgende Leistungen ab: Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern, ambulante Untersuchungen von Schwangeren, ambulante Beobachtung anderer Menschen, die bei einer Ambulanz registriert sind.  

Das steuerfinanzierte System deckt folgende Leistungen ab: Begutachtung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung, medizinische Transporte, obligatorische Impfungen, Maßnahmen gegen Epidemien, Zugang zu Gesundheitsprogrammen auf nationaler und kommunaler Ebene.  

Früherkennung

Es gibt vorbeugende Untersuchungen für Kinder.  

Stationäre und ambulante Behandlung

Leistungen für Behandlung in Sanatorien und Heilstätten (Обезщетения за санаторно-курортно лечение):

Menschen mit einer Erwerbsminderung oder Behinderung, welche die Gesundheitsbehörden zu einer Behandlung in Sanatorien und Heilstätten überweisen, erhalten während der Dauer der Behandlung und für bis zu 3 Reisetage eine Geldleistung in Höhe des Betrags, der für Invalidität aufgrund allgemeiner Krankheit bzw. aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gilt.  

Es besteht die Möglichkeit auf medizinische und soziale Rehabilitation.  

Von der Gesundheitsbehörde verschriebene Kuraufenthalte sind von der Versicherung gedeckt. Krankengeld wird für den gesamten Aufenthalt und bis zu 3 Reisetage gezahlt.  

Heil- und Hilfsmittel

Keine gesetzliche Regelung. Es gibt eine Liste mit 14 Hilfsmittel, die von der Sozialhilfeagentur gefördert werden. Nach Beantragung müssen die Belege eingereicht werden. Zu den Hilfsmitteln zählen u. a. Krücken, Rollstühle und Hörgeräte.  

Verschiedene internationale Hilfsorganisationen stellen Menschen mit Behinderungen Hilfsmittel zur Verfügung.  

Bei einem Arbeitsunfall hat der Betroffene Anspruch auf Geldleistungen für den Kauf oder die Reparatur medizinischer Hilfsmittel entsprechend einer jährlich festgelegten Liste des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik (Министър на труда и социалната политика).  

Es wird gezielte Unterstützung bei Anschaffung und Reparatur von technischen Geräten, Hilfsmitteln sowie medizinischen Hilfsmitteln zum Ausgleich der Behinderung (Целеви помощи за покупка и ремонт на помощни средства, приспособления, съоръжения и медицнски изделия) angeboten.  

Die Unterstützung ist eine Kostenerstattung der tatsächlichen Ausgaben für den Ankauf und die Reparatur der Geräte, Hilfsmittel und Vorrichtungen des Menschen mit Behinderung.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Artikel 5 des Behindertenintegrationsgesetzes definiert die Konstruktion und Instandhaltung von nicht barrierefreien Umgebungen als Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen.  

Die Förderung für Wohnungsanpassungen ist relativ gering mit einer Summe von € 300. Die Leistung ist bedarfsorientiert und das Geld wird nach Einreichung der Rechnungen rückerstattet.  

Betreutes Wohnen

"Persönliche Hilfe" ist dauerhafte Pflege für Kinder mit Behinderungen oder Erwachsene mit schweren Erkrankungen, welche die Erfüllung der täglichen Bedürfnisse ermöglicht.  

Unter die "Soziale Hilfe" fallen Dienstleistungen im Sozialbereich, psychologische Betreuung, Beratung durch Fachkräfte, Auskunft und individuelle Gemeinschaftsprogramme der sozialen Pflege.  

"Häusliche Hilfe" sind häusliche Dienste zur persönlichen Hygiene und Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Kochen, Verwaltungsdienste usw.  

Es gelten keine besonderen zeitlichen Begrenzungen hinsichtlich Heimpflegediensten. Die Dauer richtet sich nach den Bedürfnissen des Leistungsempfängers. Die Verträge für Heimpflegedienste unter dem staatlichen Programm "Helfer für Menschen mit Behinderungen" gelten jeweils für 1 Kalenderjahr.  

Persönliches Budget

Geldleistungen werden oftmals mit dem Familienbudget verrechnet. Es gibt kein persönliches Budget für die Finanzierung eines Assistenten. Menschen mit Behinderungen können eine Gelleistung für max. 10 Stunden Assistenz im Jahr erhalten.  

Renten

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Finanzielle Sicherung

Verschiedene Leistungen u. a. für den Transport, die medizinische Versorgung und für den Bereich Kommunikation.  

Allgemeine beitragsunabhängige Mindestsicherung:

Monatliche soziale Beihilfe (Месечни социални помощи):

  • Diese Leistung ist eine Hilfe für Menschen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um für ihren grundlegenden Lebensunterhalt aufzukommen, und die Unterstützung benötigen, um wieder in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt integriert werden zu können.
  • Die Beihilfen unterliegen einer Bedürftigkeitsprüfung und deren Gewährung wird zentral organisiert.  

Besondere beitragsunabhängige Mindestsicherung:

Die soziale Altersrente (Социална пенсия за старост) ist eine Leistung für ältere Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Es wird ein Festbetrag nach einer Ermessensentscheidung, Bedürftigkeitsprüfung gezahlt. Die Leistung wird zentral verwaltet.  

Steuerliche Erleichterungen

Steuerliche Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen sind im Gesetz über die Körperschaftssteuer festgeschrieben.  

Sonstige Hilfsangebote

Agentur für Menschen mit Behinderungen (Агенцията за хората с увреждания) (seit 2005): Genehmigt Produktion, Import und Vertrieb von Hilfsmitteln und Ausrüstungen; erarbeitet und finanziert Projekte zur Stimulierung der Wirtschaftsinitiative von Menschen mit Behinderungen; erstellt und unterhält eine Informationsdatenbank über Menschen mit Behinderungen; wirkt mit und nimmt Stellung bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen für Menschen mit Behinderungen usw.  

Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Bulgarien (Министерство на труда и социалната политика на Република България):

  • Verantwortlich für Koordination und Implementation der UN-Behindertenrechtskonvention.
  • Leitung des Nationalen Rats zur Integration von Menschen mit Behinderungen (Национален съвет за интеграция на хората с увреждания).  

Nationaler Rat zur Integration von Menschen mit Behinderungen (Национален съвет за интеграция на хората с увреждания):

  • Koordinierung zwischen staatlichen Institutionen, Gemeindeorganen, öffentlich-rechtlichen Organisationen und NGOs der Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der notwendigen öffentlichen Unterstützung ihrer Tätigkeit im Bereich der Integration; wirkt mit bei Gestaltung und Durchführung der Integrationspolitik gemäß den Anforderungen der nationalen und internationalen rechtlichen Regelungen; organisiert Erforschung und Analyse der Integrationsbedürfnisse der Menschen mit Behinderungen; schlägt den zuständigen Behörden Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Belange vor.
  • Vertreter von Staat, nationale Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen, nationale Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und die nationale Vereinigung der Gemeinden Bulgariens beraten gemeinsam über das Thema Integration.  

Agentur für Sozialhilfe (Агенция за социално подпомагане):

Zuständig für Leistungen für Menschen mit Behinderungen.  

  • Nationaler Verband der Blinden und Gehörlosen in Bulgarien (Национална асоциация на сляпо-глухите в България)
  • Bulgarischer Diabetesverband (Българска Асоциация Диабет)
  • Bulgarischer Verband für neuromuskuläre Erkrankungen (БЪЛГАРСКА АСОЦИАЦИЯ ЗА НЕВРОМУСКУЛНИ ЗАБОЛЯВАНИЯ)
  • Bulgarischer Verband für Personen mit geistigen Behinderungen (Българска асоциация за лица с интелектуални затруднения)
  • Nationale Verbrauchergenossenschaft der Blinden in Bulgarien (Национална асоциация на слепите на потребителите в България)
  • Nationales Rehabilitationszentrum für Blinde (НАЦИОНАЛЕН ЦЕНТЪР ЗА РЕХАБИЛИТАЦИЯ НА СЛЕПИ)
  • Nationales Zentrum für soziale Rehabilitation (Национален център за социална рехабилитация)
  • Verband der Eltern von Kindern mit Epilepsie (Асоциация на родители на деца с епилепсия (АРДЕ)) 
  • Verband der Eltern von Kindern mit Hörschädigungen (Асоциация на родителите на деца с увреден слух)
  • Verband der Eltern von Kindern mit Sehbehinderungen (Асоциация на родителите на деца с нарушено зрение)
  • Verband der Gehörlosen (Асоциация на глухите)
  • Nationaler Verband der Menschen mit Behinderungen (Национален съвет на хората с увреждания): Wirkt mit bei der Ausarbeitung von gesetzlichen Regelungen für die - Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen, beteiligt sich an der Ausgestaltung der nationalen Sozialpolitik für gleiche Möglichkeiten zur Integration von Menschen mit Behinderungen, verfolgt die Umsetzung der nationalen Gesetzgebung und führt Informationskampagnen durch.
  • Nationaler Verband der Arbeitgeber von Menschen mit Behinderungen (Националната федерация на работодателите на инвалиди)
  • Bulgarische Antidiskriminierungsorganisation (Комисия за Защита от Дискриминация)  

 

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Seit der Einführung des neuen Vorschul- und Schulbildungsgesetzes von 2016 gibt es duale Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen. Das Gesetz soll Menschen mit Behinderungen dabei helfen, auf dem regulären Arbeitsmarkt unterzukommen  

Menschen mit Behinderungen über 16 Jahre, die an einer Ausbildungsmaßnahme in Gemeindeschulen teilnehmen, müssen dies selbst bezahlen.  

Zentren für Sonderpädagogische Unterstützung dürfen Menschen mit Behinderungen ebenfalls ausbilden.  

Berufsausbildungen sollen auf die verschiedenen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst sein.  

Es gibt Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen.  

Eingliederung

Keine.  

Qualifizierung und Förderung

Zentren für Sonderpädagogische Unterstützung dürfen Menschen mit Behinderungen ausbilden.  

Es gibt Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen.  

Weiterbildung

Es gibt spezielle Beschäftigungsprogramme für Menschen mit Behinderungen.  

Arbeitgeberpflichten

Jeder Arbeitgeber mit mehr als 50 Angestellten muss Arbeitsplätze für Menschen einrichten, die wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit umgesetzt werden müssen. Je nach Branche müssen zwischen 4 % und 10 % der gesamten Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen geeignet sein. Davon müssen mind. 50 % für Menschen mit dauerhaften Behinderungen ausgelegt sein.  

Anreize für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Menschen mit Behinderungen (Агенция за хората с увреждания) Zuschüsse für einen behindertengerechten Zugang zum Arbeitsplatz sowie für benötigte Anpassungen und Ausstattungen für Arbeitnehmer mit Behinderungen beantragen. Wenn er den Zuschuss erhalten hat, muss der Arbeitgeber für mind. 3 Jahre Menschen mit dauerhafter Behinderung beschäftigen. Ein solcher Arbeitgeber hat außerdem einen Anspruch auf Erstattung von 30 % der Sozialabgaben, die er für den Arbeitnehmer mit Behinderung gezahlt hat. Der Staat zahlt diese Erstattung.  

Der Mindestlohn wird für 12 Monate übernommen, wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt den arbeitslosen Menschen mit Behinderung für weitere 24-36 Monate zu beschäftigen.  

Besondere Fonds für Anpassungen von Arbeitsplätzen. Die Anpassungen müssen vorher genehmigt werden. Der Betrag ist festgelegt und unabhängig von den besonderen Bedürfnissen des Arbeitnehmers.  

Bis zu € 2.250 für den barrierefreien Zugang zum Arbeitsplatz. € 1.250 für Anpassungen des Arbeitsplatzes und € 2.500 für Hilfsmittel am Arbeitsplatz.  

Arbeitgeber müssen nur eine verringerte Körperschaftssteuer zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer mit Behinderungen.  

Der Staat deckt 50 % der Beiträge für Menschen mit Behinderungen, die für bestimmte Arbeitgeber arbeiten, wie spezialisierte Unternehmen, Verbände für Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen zur Arbeitsaufnahme, d. h. besondere Einheiten für Ergotherapie in spezialisierten Sozialpflegeeinrichtungen. Diese Mittel werden für Investitionen, Rehabilitation und soziale Eingliederung genutzt.  

Besonderer Kündigungsschutz

Jede Kündigung eines Menschen mit Behinderung muss durch das Büro für Arbeitsaufsicht abgesegnet sein.

 

 

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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