Länderinformationen Italien

Hauptstadt Rom
Fläche 302.073 km²
Einwohnerzahl 60.260.546
Regierungssystem Republik, Parlamentarische Demokratie
Religion 85 % römisch-katholisch, Orthodoxie, Zeugen Jehovas, protestantische Religionsgemeinschaften, Muslime, Buddhisten, Hindus
Amtssprache Italienisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .it

Extremwetter, Überschwemmungen, Erdrutschgefahr
Aufgrund anhaltender, zum Teil starker Regenfälle und heftiger Gewitter ist in ganz Italien mit Einschränkungen zu rechnen. Besondere Vorsicht gilt momentan in den Regionen Emilia-Romagna sowie in Sizilien (jeweils höchste Alarmstufe).

Im Landesinnern besteht die Gefahr von Überschwemmungen und Erdrutschen; an der gesamten Küste auch Mittel- und Süditaliens können Sturmfluten einsetzen. Viele Straßen sind unpassierbar und es kommt zu Einschränkungen im regionalen Bahnverkehr. Weitere Auskünfte erteilen die lokalen Behörden.

  • Verfolgen Sie die aktuelle Lage in den lokalen, sozialen Medien sowie in den Verkehrsnachrichten. (ggfs. in englischer Sprache).
  • Falls Sie bereits vor Ort in den betroffenen Regionen sind: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter und/oder Ihrer Reiseunterkunft am Urlaubsort auf.
  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen und leisten Sie den Anweisungen der lokalen Behörden unbedingt Folge.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Italiens, z.B. beim Online-Einreiseportal (in englischer Sprache).

Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Ausreise und Transit
Bei Transit durch Österreich und durch die Schweiz sind die Bestimmungen dieser Länder zu beachten.

Beschränkungen im Land
Ausschließlich für den Zutritt von Besuchs- und Begleitpersonen zu Einrichtungen des Gesundheitswesens wie z.B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, gilt weiterhin die 2G-Regel und eine Maskenpflicht. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Werden Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.

Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium erhältlich.

Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.

Empfehlungen

  • Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin und nutzen Sie die Tracing-App Immuni.
  • Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
  • Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Bei Einreise nach Italien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B empfohlen. Ein Impfschutz gegen Hepatitis A wird besonders für die südlichen Landesteile empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Insektenschutz sollte beachtet werden, um Chikungunya-Fieber, West-Nil-Fieber und Toskanafieber zu verhindern.

 

 

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Wichtig: Für Weiterreisen mit der Fähre von italienischen Häfen aus ist zu beachten, dass jeder Reisende (auch Kinder egal welchen Alters) ein gültiges Reisedokument benötigt.

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Italien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen daher grundsätzlich seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein. Es wird jedoch empfohlen nur mit gültigem Ausweis nach Italien zu reisen.

Minderjährige
Alleinreisende Personen unter 15 Jahren sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten mitführen.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Bei der Ein- und Ausreise nach und von Italien muss eine Bargeldmenge, die den Betrag von 10.000 EUR übersteigt, deklariert werden.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Italien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Italien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Italien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Italien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die italienischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Italien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die italienischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Italien arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Italien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Via Flavia, 6, 00187 Roma, Italien zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die italienischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Italien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Italien den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Italien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung:
Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).

Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen mit entgeltbezogenen Leistungen, generell durch den Arbeitgeber geleistet auf Kosten des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS).

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur Einführung des Nationalen Gesundheitsdienstes (Legge 23 Dicembre 1978 n. 833 – Istituzione del Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).
  • Eine gewidmete Rechtsvorschrift gilt im Fall des Krankenstands im Zusammenhang mit Tuberkulose: Königliches Gesetzesdekret (KGD 1827 von 1935).
  • Gesetzesdekret Nr. 101 vom 3. September 2019 „Dringende Maßnahmen zum Arbeitsschutz und die Lösung von Unternehmenskrisen – besserer Schutz für arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Rahmen des Gesonderten Rentensystems“, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz Nr. 128 vom 2. November 2019, Nr. 128 (Decreto-legge 3 settembre 2019, n. 101, convertito con modificazioni dalla legge 2 novembre – Ampliamento delle tutele in favore degli iscritti alla gestione separata).

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Versicherte Arbeiter mit Anspruch sind Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Selbstständige, Arbeitnehmer des Privatsektors und gleichgestellte Beamte sowie Arbeitslose.

„Neue“ Selbstständige sind unter dem gesonderten Rentensystem gemeldet.

Gewöhnliche Selbstständige sind in diesem System nicht abgedeckt.

HINWEIS: Bei Tbc haben auch Familienmitglieder Anspruch, wie in einer spezifischen Rechtsvorschrift festgehalten.

Anwartschaftszeit:

In Italien gibt es generell keine Mindestversicherungszeit. 

Ausnahmen:

  • landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag müssen mindestens 51 Tage zuvor in ihrem Anstellungsverhältnis im aktuellen oder vorhergehenden Jahr gewesen sein vor dem Eintreten der Erkrankung;
  • Arbeitnehmer im Unterhaltungssektor müssen mindestens 100 Beitragstage zum 1. Januar des vorhergehenden Jahres des Eintretens der Erkrankung angesammelt haben;
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im gesonderten Rentensystem gemeldet sind, müssen in den 12 Monaten vor dem Krankenstand mindestens 1 Monat volle Beitragszahlungen geleistet haben (wirksam seit September 2019).

Sonstige Voraussetzungen:

Grundsätzlich keine sonstigen Bedingungen.

Ausnahmen:  

  • Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im gesonderten Rentensystem gemeldet sind, gilt eine Obergrenze für Jahreseinkommen.
  • Das persönliche Einkommen, das im Jahr vor dem Krankenstand oder dem Krankenhausaufenthalt verdient wurde, darf €83.755 nicht übersteigen, das entspricht 70% des höchsten pensionsfähigen Einkommens (€119.650 für das Jahr 2024).

Verwaltungsprocedere

Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:

Der Arzt des Arbeitnehmers muss eine medizinische Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausstellen und diese elektronisch an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) senden, welches anschließend die relevante Kopie (in der die Diagnose enthalten ist) an den Arbeitgeber weiterleitet. Falls die elektronische Weiterleitung nicht erfolgt, ist es die Verantwortung des Arbeitnehmers, die Bescheinigung innerhalb von zwei Tagen nach dem Ausstellungsdatum sowohl an den Arbeitgeber, als auch an das INPS zu schicken.

Der Arbeitnehmer kann auf Antrag des Arbeitgebers am ersten Tag der Erkrankung untersucht werden oder auf Initiative des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit, wenn eine weitere Untersuchung als notwendig erachtet wird.

Die Leistung ist mit der Auflage verbunden, zu bestimmten, gesetzlich festgelegten Zeiten für Arztbesuche zu Hause zu sein, damit die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden kann.

Karenzzeit:

Während der ersten 3 Tage wird kein Krankengeld bezogen (der sogenannte “periodo di carenza”), die Arbeitsverträge sehen jedoch eine Integration des Entgelts vom Arbeitgeber vor.

HINWEIS: Keine Karenzfrist im Fall von Tbc.

Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

In Italien besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Leistungen werden während der Gesamtdauer des Krankenstands direkt vom Arbeitgeber gezahlt, und vom an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) zahlbaren Betrag als Versicherungsbeiträge abgezogen.

Für gewisse Kategorien von Arbeitern, vor allem landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Arbeitslose, Saisonarbeiter und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen, wird die Leistung, basierend auf besonderen Bedingungen, direkt vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) gezahlt.

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Krankengeldberechnung bzw. Krankengeldhöhe:

Die Leistung bezieht sich auf frühere Entgelte und basiert auf dem durchschnittlichen Tagesentgelt des Monats vor dem Beginn des Krankengelds.

Für Arbeitnehmer des Privatsektors: die Leistung steigt mit der Zeit von 50% der Nettoeinkünfte für die ersten 20 Tage auf 66,66% ab dem 21. Tag. Basierend auf dem betreffenden anwendbaren Tarifvertrag integrieren Arbeitgeber den Leistungsbetrag auf ihre eigenen Kosten.

Für Beamte: Die Leistung wird über die Zeit verringert von 100% (vermindert auf das Grundgehalt während der ersten 10 Tage) der Nettoeinkünfte während der ersten 9 Monate; auf 90% vom 10. Bis zum 12. Monat, und 50% vom 13. Bis zum 18 Monat.

Keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte (sie werden berücksichtigt, um eine Kürzung im Fall eines Krankenhausaufenthalts zu vermeiden).

Ohne Krankenhausaufenthalt:

Das Krankengeld wird auf 2/3 gekürzt, falls der erste Tag der Erkrankung innerhalb 60 Tage des Endes des Arbeitsverhältnisses oder von Beurlaubung fällt.

Bei Krankenhausaufenthalt:

Versicherte ohne Unterhaltsverpflichtungen erhalten ein auf 2/5 gekürztes Krankengeld.

Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im gesonderten Rentensystem versichert sind:

  • Krankentagegeld (indennità di malattia): wird berechnet als unterschiedliche Prozentsätze von €327,80 (abgeleitet von €119.650, dem höchsten pensionsfähigen Betrag für 2024, geteilt durch 365), multipliziert mit jedem Tag der Anspruchsberechtigung, genauer:
  • €26,22 (8% von €327,80), wenn 1 bis 4 monatliche Beitragszahlungen in den letzten 12 Monaten vor dem Krankenstand geleistet wurden;
  • €39,37 (12% von €327,80), wenn 5 bis 8 monatliche Beitragszahlungen in den letzten 12 Monaten vor dem Krankenstand geleistet wurden;
  • €52,45 (16% von €327,80), wenn 9 bis 12 monatliche Beitragszahlungen in den letzten 12 Monaten vor dem Krankenstand geleistet wurden.

Krankenhausaufenthalt (degenza ospedaliera): die für das Krankentagegeld geltenden Prozentsätze werden verdoppelt, d.h.:

  • €52,45 (16% von €327,80), wenn 1 bis 4 monatlichen Beitragszahlungen in den letzten 12 Monaten vor dem Krankenstand geleistet wurden,
  • €78,67 (24% von €327,80) mit 5 bis 8 monatlichen Beitragszahlungen;
  • €104,90 (32% von €327,80) mit 9 bis 12 monatlichen Beitragszahlungen.

Tuberkulose:

  • Kurtagegeld (indennità giornaliera di cura): Versicherter: erhält einen Betrag in Höhe des Krankengelds während 180 Tagen, anschließend ein alljährlich gesetzlich festgelegter Festbetrag (€15,67 pro Tag im Jahr 2024), plus 50% dieses Betrags für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder;
  • Tagegeld zur Nachbehandlung (indennità giornaliera postsanatoriale): Versicherter: ein alljährlich gesetzlich festgelegter Festbetrag (€26,12 pro Tag im Jahr 2024), plus 50% dieses Betrags für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder;
  • Kurbeihilfe (assegno di cura post-sostentamento): eine monatliche Beihilfe, entsprechend einem alljährlich gesetzlich festgelegten Festbetrag (€105,38 pro Monat im Jahr 2024). Diese Leistung wird gewährt, sofern nach der Nachbehandlung eine Erwerbsminderung von mindestens 50% vorliegt.

Mindestkrankengeld:

Kein Mindestkrankengeld.

Höchstkrankengeld:

Keine Bemessungsgrenze.

Leistungsdauer:

Arbeitnehmer im Privatsektor:  

Höchstdauer von 6 Monaten (180 Tagen) innerhalb eines Jahres, und in bestimmten Fällen weitere 180 Tage im nächsten Jahr, unter der Bedingung, dass die Zeiten des Krankenstands unterbrochen waren.

Beamte:  

Höchstdauer von 18 Monaten bezahlten Krankenstands, plus 18 weitere Monate unbezahlten Krankenstands (der sogenannte „periodo di comporto“) mit garantiertem Recht auf Arbeitsplatzerhaltung.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im gesonderten Rentensystem versichert sind:

  • Krankentagegeld (indennità di malattia): darf 1/6 der versicherten Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht übersteigen mit einer Mindestdauer von 4 Tagen und einer Obergrenze von 61 Tagen jährlich; 180 Tage bei Krebs oder der Behandlung chronischer Krankheiten.
  • Krankenhausaufenthalt (degenza ospedaliera): Höchstdauer von 180 Tagen jährlich.

Bei Tbc:  

Keine Beschränkung während der Kur; höchstens 2 Jahre beim Nachbehandlungstagegeld und ebenfalls höchstens 2 Jahre bei der Kurbeihilfe (kann alle 2 Jahre erneuert werden).

Anrechenbare oder als Beitragszeiten gewertete Zeiträume:

Zeiten des bezahlten Krankenstands werden sowohl für den Anspruch auf Sozialleistungen als auch den zahlbaren Betrag als fiktive Beitragszeiten berücksichtigt.

Leistungsanpassung:

Als Anteil der Einkünfte werden Leistungen bei Krankheit nicht an die Inflation angepasst, sie können nur entsprechend der Lohnentwicklung erhöht werden.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Keine Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbsarbeit.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Kumulierung ist nur mit bestimmten Sozialleistungen möglich, z.B. Familienleistungen und einkommensbezogenen, wohlfahrtsbasierten Leistungen.

Steuern:

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Recht. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen.

Sozialabgaben:

Keine Sozialabgaben.

Sonstige Geldleistungen

Teilkrankengeld:

Es gibt keine Leistung für krankheitsbedingte Verminderung der Arbeitszeit.

Krankengeld für Arbeitslose:

Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen, welche entlassen oder freigesetzt wurden, haben Anspruch auf Krankengeld für die gleiche gesetzliche Dauer des Krankenstands, vorausgesetzt, dass der erste Tag der Erkrankung innerhalb 60 Tage des Endes des Arbeitsverhältnisses oder von Beurlaubung fällt, aber die Leistung wird auf 2/3 gekürzt.

Die beiden Leistungen dürfen sich nicht überschneiden. Das Arbeitslosengeld wird ausgesetzt, während der Leistungsempfänger Krankengeld bezieht, wird aber nach Ablauf des Anspruchs auf Krankengeld weitergezahlt und für den verbleibenden Zeitraum gewährt.

Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen haben keinen Anspruch auf Krankengeld nach Ende ihrer Anstellung.

Weihnachts-Krankengeld (nur bei Tuberkulose):

Weihnachtsgeld (assegno natalizio) in der Höhe vom 30-fachen des vorteilhaftesten Kurtagegeldes (indennità giornaliera di cura) unter der Bedingung gewährt, dass Leistungsempfänger auf die besagte Leistung für mindestens einen Tag im Monat Dezember Anspruch gehabt haben.

Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:

3-tägiger Urlaub pro Monat zur Pflege kranker Familienmitglieder.

Sterbegeld

In Italien gibt es kein Sterbegeld, mit Ausnahme des Pauschalbetrags des Nationalen Instituts der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL), welcher im Todesfall in Folge einer Arbeitsverletzung zugesprochen wird.

 Leistungserbringer

Ärzte:

Folgende Ärzte dürfen medizinische, von der sozialen Sicherheit gedeckte Dienstleistungen anbieten:

  • Ärzte sind als Arbeitnehmer angestellt entweder bei den regionalen Gesundheitsdiensten oder bei den öffentlichen oder unter Vertrag stehenden Krankenhäusern;
  • Praktische Ärzte, Kinderärzte und Fachärzte, die durch einen Vertrag zwischen der SISAC (Interregionale Struktur) und dem Gesundheitsministerium anerkannt wurden, der von der Staatlichen/Regionalen Konferenz anerkannt wurde.

Vergütung:

Angestellte und „freiberuflich“ in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte: Monatsgehälter, von der Regierung für jede Berufskategorie festgelegt, variabel je nach ausgeübter Funktion. Zusätzlich können Krankenhausärzte ein Sonderentgelt empfangen, das als Einzelleistungsvergütung für die Gesundheitsdienstleistungen gezahlt wird (das sogenannte intramoenia), die in dem Krankenhaus erbracht werden, an dem sie angestellt sind.

Praktische Ärzte und Kinderärzte bei freier Arztwahl (Hausarzt): jährlicher Pauschalbetrag für jeden bei ihnen registrierten Patienten ungeachtet der Anzahl der Konsultationen in ihrer Praxis. Die Höhe der Kopfpauschalen unterliegt Entscheidungen der regionalen Behörden (Regionen).

Zugelassene Fachärzte: Einzelleistungsvergütung, d.h. Pauschalbetrag pro Stunde.

Krankenhäuser:

Bei öffentlichen Krankenhäusern wird unterschieden zwischen:

  • denjenigen, die ein besonderes Statut mit eigener Rechtspersönlichkeit als Krankenhausbetreibergesellschaft haben und in jeder Region ansässig sind (d.h. hochspezialisierte Krankenhäuser und/oder Universitätskrankenhäuser);
  • Krankenhäuser, die unter der Verantwortung der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitarie locali - ASL) stehen.

Die folgenden Krankenhäuser dürfen Krankenhausleistungen erbringen, die durch das Sozialschutzsystem gedeckt sind:

  • öffentliche Krankenhäuser der regionalen Gesundheitsdienste;
  • private Krankenhäuser mit einem Vertrag mit den regionalen Gesundheitsdiensten (sogenannte „convenzione“).

Sowohl private als auch öffentliche Krankenhäuser werden auf der Grundlage einer Preisliste für gewährte Leistungen finanziert.

Sachleistungen

Anwartschaftszeit:

In Italien ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich.

Leistungsdauer:

In Italien gibt es keine besonderen Begrenzungen.

Ärztliche und fachärztliche Behandlung:

Freie Wahl des praktischen Arztes und des Kinderarztes unter den Vertragsärzten der jeweiligen Region, die am Wohnort des Versicherten niedergelassen sind. Die Wahl wird bestätigt, bis sich der Versicherte anders entscheidet.

Eine Überweisung des praktischen Arztes oder Hausarztes ist erforderlich, der Patient hat jedoch die freie Facharztwahl.

Zahnärztliche Behandlung:

Grundsätzlich müssen die Kosten für medizinische Behandlung von denjenigen getragen werden, die Zahnbehandlung erhalten.

In öffentlichen Krankenhäusern, die Zahnbehandlung nur für Personen mit geringem Einkommen und/oder ernsthaften Erkrankungen anbieten, sind Zahnbehandlungen kostenfrei.

Zahnersatz:

Kostenfrei; keine Zuzahlungen.

Arzneimittel:

Zugelassene und registrierte Arzneimittel werden in zwei Kategorien eingeteilt:

Kategorie A: Arzneimittel, die als „grundlegend“ gekennzeichnet sind oder für chronische Erkrankungen, sind für alle Personen kostenfrei mit Ausnahme einer festen Zuzahlung (sogenanntes „Ticket“). Jede Region kann die Höhe und die ausgenommenen Kategorien selbst festlegen;

Kategorie C: andere Arzneimittel (einschließlich nicht verschreibungspflichtige), deren Kosten vollständig vom Verbraucher getragen werden.

Heil- und Hilfsmittel:

  • Prothesen werden für die verschiedenen Kategorien von Menschen mit Behinderungen von der Lokalen Gesundheitsbehörde (Azienda Sanitaria Locale – ASL) bereitgestellt.
  • Brillen und Hörgeräte werden nur für bestimmte Sehbehinderungen und Hörschädigungen kostenfrei bereitgestellt.
  • Die Kosten für Prothesen und medizinische Hilfsmittel an Versicherte, die sich von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit erholen, werden von dem Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) übernommen.

Stationäre Behandlung:

Freie Wahl des Krankenhauses oder der Vertragsklinik. Zugang beruht auf Einweisung durch den praktischen Arzt (Allgemeinmediziner) oder den Facharzt, der beim Nationalen Gesundheitsdienst (SSN) beschäftigt ist oder dort unter Vertrag steht, außer in Notfällen.

Sonstige Leistungen:

  • Ein Zyklus von thermischen Behandlungen pro Jahr wird im Rahmen des Sozialschutzsystems nur (Verordnung des Ministeriums vom 12. August 1992) aufgrund der aufgeführten Beschwerdebilder und nach vorheriger Genehmigung durch den lokalen Gesundheitsdienst (Azienda Sanitaria Locale, ASL) erbracht.
  • Die Kosten sind teilweise abgedeckt: Patienten zahlen €3,10 für die Verordnung, plus €5 für jeden Behandlungszyklus.
  • Einige Kategorien versicherter Personen (die aufgrund niedrigen Einkommens oder schwerer Behinderung freigestellt sind) zahlen nur den Festbetrag von €3,10.
  • Vollständig behinderte Personen haben Anspruch auf vollständige Freistellung.
  • Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die durch das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) abgedeckt sind, besteht zudem Anspruch auf Zugang zu folgenden Behandlungen:
  • Thermische Behandlungen und Kuraufenthalte werden im Bezug auf spezifische Berufskrankheiten verschrieben und sind kostenfrei;
  • Kosten für medizinische Behandlungen, die zur geistigen und körperlichen Wiederherstellung benötigt werden, werden erstattet.

Zuzahlungen

Allgemeiner Hinweis:

Patientengebühren oder -beteiligungen sind teilweise steuerlich absetzbar.

Fachärztliche Behandlung und Gesundheitsdienstleistungen:

Beteiligung der Versicherten bis zu €36,15 pro Verschreibung (dieser Betrag kann von Region zu Region variieren). Jede Verschreibung kann bis zu 8 verschiedene Behandlungen derselben Fachrichtung beinhalten und bis zu 6 sportmedizinische oder Rehabilitationsbehandlungen. Abgedeckte Gesundheitsleistungen werden in der offiziellen Tarifliste aufgeführt (Anhang der Verordnung des Ministeriums vom 22. Juli 1996). Ein zusätzlicher fester Betrag von €10 (vorbehaltlich geringfügiger Abweichungen auf regionaler Ebene) pro Verschreibung muss an den Nationalen Gesundheitsdienst (SSN) gezahlt werden.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Praktische Ärzte und Kinderärzte:  

  • Keine Zuzahlungen.
  • Hauptgründe für die Befreiung von Patientengebühren sind überwiegend Haushaltseinkommen und Behinderung für folgende Gruppen:
  • Personen mit Behinderung (zu mehr als 2/3 Invalidität);
  • aufgrund des Wehrdienstes Behinderte der Kategorien 1 bis 5;
  • Service-Personal mit Behinderung (Kat. 1 - 5);
  • Kinder bis zu 6 Jahren;Personen über 65 Jahre mit einem jährlichen Familieneinkommen unter €36.151,98;
  • Empfänger der Mindestrenten (pensione minima) über 65 Jahre und arbeitslose Personen mit einem jährlichen Familieneinkommen von unter €8.263,31: Diese Obergrenze beträgt €11.362,05 für ein Paar und wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind um €516,46 erhöht;
  • Empfänger der Sozialhilfeleistung (assegno sociale) und von ihnen unterhaltsberechtigte Familienangehörige;
  • Blinde und Taubstumme.

Teilweise Kostenbefreiung für:

  • Personen mit chronischen Erkrankungen, die eine Behinderung verursachen;
  • aufgrund des Wehrdienstes Behinderte der Kategorien 6 bis 8;
  • Kriegsversehrte (Kat. 6 - 8);
  • Empfängerinnen von Leistungen bezüglich Schwangerschaft und Mutterschaft.

Stationäre Behandlung:

Keine Zuzahlungen sofern keine besonderen Anliegen vorhanden sind, z.B. nach einem Einzel- statt einem Mehrbettzimmer.

Allgemeine Hinweise

 

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen in ITALIEN

  • Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur Einführung des Nationalen Gesundheitsdienstes (Legge 23 Dicembre 1978 n. 833 - Istituzione del Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 (Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992 n. 502 - Riordino della disciplina in materia sanitaria).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 517 vom 7. Dezember 1993 (Decreto Legislativo 7 Dicembre 1993 n. 517 - Modificazioni al Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992, n. 502).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 229 vom 19. Juni 1999 (Decreto Legislativo 19 Giugno 1999 n. 229 - Norme per la razionalizzazione del Servizio sanitario nazionale).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 230 vom 22. Juni 1999 (Decreto Legislativo 22 Giugno 1999 n. 230 - Riordino della medicina penitenziaria).
  • Verordnung des Premierministers vom 29. November 2001 (Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri 29 Novembre 2001 - Definizione dei Livelli Essenziali di Assistenza).
  • Verordnung des Premierministers vom 12. Januar 2017 (Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri 12 Gennaio 2017 - Definizione e aggiornamento dei Livelli Essenziali di Assistenza, di cui all’articolo 1, comma 7, del decreto legislativo 30 dicembre 1992, n. 502).

Personenkreis

Versicherter Personenkreis:

Alle Einwohner, darunter auch:

  • Bürger Italiens und von EU-Staaten einschl. ihrer Familienangehörigen, die in Italien keinen Wohnsitz haben, aber dort einer dem italienischen Recht unterworfenen Erwerbstätigkeit nachgehen;
  • Bürger aus Drittstaaten und ihre Familienangehörigen, die aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens beim Nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind;
  • Bürger aus Drittstaaten ohne Aufenthaltsgenehmigung (vorübergehend anwesender Ausländer – STP), jedoch nur für dringend notwendige und lebenswichtige klinische Behandlungen und Krankenhausbehandlungen.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

Vorausgesetzt, dass sie durch das soziale Sicherungssystem eines anderen Mitgliedstaates gedeckt sind, sind folgende Kategorien von der Pflichtversicherung ausgenommen:

  • Italienische Bürger und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend in Italien aufhalten;
  • Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung aus geschäftlichen Gründen und andere Gruppen, die in Italien nicht steuerpflichtig sind;
  • Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck medizinischer Behandlung.

Freiwillige Versicherung:

In Italien nicht möglich.

Familienversicherung:

In Italien nicht möglich.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.

 

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Sicherungssystem. Die Langzeitpflege wird von anderen Bereichen des Sozialversicherungssystems, nämlich dem Gesundheitswesen und der Sozialhilfe, abgedeckt. Invaliditätsleistungen für Zivilpersonen und Pflegebeihilfe sind besondere beitragsunabhängige Leistungen.

Diese Leistungen werden auf regionaler Ebene verwaltet: Geld- und Sachleistungen. Keine speziellen Hilfen für nicht-gewerbliche Pflegepersonen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über Invalidenleistungen für Zivilpersonen (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 - Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili).
  • Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über Mobilitätsunterstützung (Legge 11 Febbraio 1980, n. 18 - Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili).
  • Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Rahmengesetz über Behinderung) (Legge 5 Febbraio 1992, n. 104 - Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung der gesetzgebenden und verwaltungsbezogenen Kompetenzen vom Staat an die Regionen und Gemeinden (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 - Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, in attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).
  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koodinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Regolamento (CE) 883 del 29 aprile 2004 del Parlamento Europeo e del Consiglio, relativo al coordinamento dei sistemi di sicurezza sociale - SNCB), Art. 70 und Anhang X).
  • Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24, über die Änderung der Vorschriften in Bezug auf die Genehmigung von Hilfeleistungen an Menschen mit Behinderungen in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, art. 24 - Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l’assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità).
  • Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts - Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato - Legge di stabilità 2014).

Gedecktes Risiko

Invalidität und Arbeitsunfähigkeit von Menschen mit angeborenen oder erworbenen Behinderungen und die ständige Hilfe Dritter benötigen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Menschen mit Behinderungen.

Finanzierung

Keine eigenen Beiträge; in den Beiträgen für andere Zweige der Sozialversicherung enthalten.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Allgemeines
Alle Geld- und Sachleistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt. Art und Umfang der Pflegeleistungen ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad und teilweise vom Einkommen des Pflegebedürftigen (z. B. die Pflegebeihilfe). Es gibt regionale Unterschiede bei den Pflegesachleistungen. Es kann nicht zwischen Geld- und Sachleistungen gewählt werden.

Begutachtung
Die Begutachtung erfolgt durch eine Ad-hoc-Kommission innerhalb der lokalen Gesundheitsbehörden und rechtsmedizinische Abteilung der italienischen Sozialversicherung (INPS).

Leistungserbringer
Professionelle Anbieter des öffentlichen Sektors: Ärzte oder Fachpersonal des Gesundheitswesens und Institutionen für ambulante oder stationäre Behandlung.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Mitglieder des Haushalts oder andere dem Empfänger nahestehende Menschen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Indikatoren:

  • Die angewandte Methode basiert auf der KATZ-Tabelle (berücksichtigt Faktoren, die sich auf die Fähigkeit beziehen, für sich selbst zu sorgen).
  • Ad-hoc-Kommission stellt Pflegestufe fest und nimmt Nachfolgeuntersuchungen vor.

Pflegegrade:
Die Pflegestufen sind gesetzlich festgelegt und unterscheiden sich für Arbeitnehmer (33 % bis 100 %) und nicht Erwerbstätige (45 % bis 100 %).

Häusliche Pflege

  • Häusliche Pflegedienste (Haushaltshilfe, Essen auf Rädern, medizinische Behandlungen und Krankenpflege).
  • Keine Beschränkung der Dauer von häuslicher Pflege.

Teilstationäre Pflege
Aufenthalt in Tagespflegeheimen möglich.

Vollstationäre Pflege
In gravierenden Fällen vollstationäre Pflege; Aufenthaltsdauer abhängig von Schweregrad der Pflegebedürftigkeit.

Sonstige Sachleistungen
Technische Hilfsmittel in gravierenden Fällen: Prothesen oder sonstige notwendige medizinische Hilfsmittel; behindertengerechter Umbau privater Transportmittel; Hilfsmittel für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Menschen mit Behinderungen, Taubstumme und vollständig erblindete Menschen in Heimen und teilweise erblindete Menschen: € 279,47.
Für vollständig erblindete Menschen außerhalb von Heimen: € 302,23.

Mindestsicherung: Nur Menschen mit Behinderungen können Pflegeleistungen erhalten. Unterstützungsbeihilfe (assegno di accompagnamento):

  • Für Menschen mit Behinderungen: € 512,34.
  • Für vollständig erblindete Menschen: € 899,38.

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): € 206,59.
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): € 254,39.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) und Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità): Siehe unter "Invalidität".

Mindestsicherung:
Unterstützungsbeihilfe (assegno di accompagnamento):

  • Für Menschen mit Behinderungen: € 512,34.
  • Für vollständig erblindete Menschen: € 899,38.

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): € 206,59.
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): € 254,39.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) und Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità): Siehe Themenbereich "Invalidität".

Mindestsicherung:
Unterstützungsbeihilfe (assegno di accompagnamento):
Für Menschen mit Behinderungen: € 512,34.
Für vollständig erblindete Menschen: € 899,38.

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): € 206,59.
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): € 254,39.

Sonstige Geldleistungen
Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): € 206,59.
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): € 254,39.

Keine freie Wahl von professionellen Anbietern. Keine besonderen Leistungen für Pflegepersonen; Urlaubstage zur Pflege eines behinderten Familienmitglieds werden jedoch als Versicherungszeiten für die Rentenversicherung angerechnet.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland 

Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten 

Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen. 

Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen. 

Bitte beachten: 

Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren. 

Rentenzahlung ins Ausland 

Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. 

Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente. 

Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde. 

Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz. 

 

Rechtsgrundlagen in ITALIEN 

Gesetz Nr. 155 vom 23. April 1981 (Legge 23 Aprile 1981 n. 155 - Adeguamento delle strutture e delle procedure per la liquidazione urgente delle pensioni e per i trattamenti di disoccupazione, e misure urgenti in materia previdenziale e pensionistica). 

Gesetz Nr. 638 vom 11. Nov. 1983 (Legge 11 Novembre 1983 n. 638 - Conversione in Legge, con modificazioni, del Decreto-Legge 12 settembre 1983, n. 463, recante misure urgenti in materia previdenziale e sanitaria). 

Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984 über Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Legge 12 Giugno 1984 n. 222 - Revisione della disciplina della invalidità pensionabile). 

Gesetzgebende Verordnung Nr. 503 vom 30. Dez. 1992 (Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992 n. 503 - Norme per il riordinamento del sistema previdenziale dei lavoratori privati e pubblici). 

Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 zur Rentenreform (Legge 8 Agosto 1995 n. 335 - Riforma del sistema pensionistico obbligatorio e complementare). 

Gesetz Nr. 243 vom 23. August 2004 über die Förderung von Zusatzrenten(Legge 23 Agosto 2004 n. 243 - Norme in materia pensionistica e deleghe al Governo nel settore della previdenza pubblica, per il sostegno alla previdenza complementare e all'occupazione stabile e per il riordino degli enti di previdenza ed assistenza obbligatoria). 

Gesetz Nr. 247 vom 24. Dezember 2007 über die Finanzen und Rentenreform (Legge 24 Dicembre 2007 n. 247 -Norme di attuazione del Protocollo del 23 Luglio 2007 su previdenza, lavoro e competitività per favorire l’equità e la crescita sostenibili, nonché ulteriori norme in materia di lavoro e previdenza sociale). 

Gesetz Nr. 127 vom 3. August 2007, Änderungsgesetz gemäß Verordnung Nr. 81 vom 2. Juli 2007, über dringende Maßnahmen in Finanzangelegenheiten (Legge 3 agosto 2007, n. 127 - Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 2 luglio 2007, n. 81, recante disposizioni urgenti in materia finanziaria). 

Gesetz Nr. 133 vom 6. August 2008 zur Beseitigung der Einschränkungen bezüglich der Kumulation von Renten und Arbeit (Legge 6 agosto 2008, n.133- Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 25 giugno 2008, n. 112, recante disposizioni urgenti per lo sviluppo economico, la semplificazione, la competitività, la stabilizzazione della finanza pubblica e la perequazione tributaria). 

Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010 über dringende Maßnahmen im Bereich der finanziellen Stabilisierung und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (Legge 30 Luglio 2010 n. 122 - misure urgenti in materia di stabilizzazione finanziaria e competitività economica). 

Gesetzgebende Verordnung Nr. 67 vom 21. April 2011 über “Zugang zu vorgezogener Rente für Arbeitnehmer in besonders schweren oder gefährlichen Berufen gemäß den Kategorien unter Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010 – veröffentlicht im Amtrsblatt der italienischen Republik Nr.108 vom 11. Mai 2011 (D. lgs 67/2011 - Accesso anticipato al pensionamento per gli addetti alle lavorazioni particolarmente faticose e pesanti, laut Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010). 

Gesetzgebende Verordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 über dringende Maßnahmen zur Steigerung des Wachstums und der Gerechtigkeit zur Konsolidierung der Staatsschulden (Legge 22 dicembre 2011 n. 214 – Disposizioni urgenti per la crescita, l’equità e il consolidamento dei conti pubblici). 

Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts – Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato - Legge di stabilità 2014). 

Gesetz Nr. 190 vom Dienstag, 23. Dezember 2014 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts - Stabilitätsgesetz 2015 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato),  veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik  Nr. 300 am 29. Dezember 2014, ordentliches Supplement Nr. 99. Gesetzesdekret Nr. 65 vom 21. Mai 2015 mit Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheit – Sicherheitsnetze and Abfindungsgarantien – zur Anwendung des Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 70 vom 10. März – 30. April 2015 (Decreto Legge 21 maggio 2015, n. 65 recante “Disposizioni urgenti in materia di pensioni, di ammortizzatori sociali e di garanzie TFR” – applicazione della sentenza della Corte Costituzionale n. 70 del 10 marzo – 30 aprile 2015). 

Gesetz Nr. 208 vom 28. Dezember 2015 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts – Stabilitätsgesetz 2016 veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 302 am 30.Dezember 2015, ordentliches Supplement Nr. 70 (GU Serie Generale n.302 del 30-12-2015) (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato). 

Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2017 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2017-2019 – Stabilitätsgesetz 2017 – veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 297 am 21. Dezember 2016 – ordentliches Supplement Nr. 57 (Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2017 e bilancio pluriennale per il triennio 2017-2019). 

Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017 über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2018 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2018-2020 – Haushaltsgesetz 2018 – veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 302 am 29. Dezember 2017 – ordentliches Supplement Nr. 62 (Legge di Bilancio 2018 - Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2018 e bilancio pluriennale per il triennio 2018-2020). 

Gesetz Nr. 145 vom 30. Dezember 2018 über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2019 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2019-2021 – Haushaltsgesetz 2019 – veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 302 am 31. Dezember 2018 – ordentliches Supplement Nr. 62/L (Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2019 e bilancio pluriennale per il triennio 2019-2021). 

Gesetzesdekret Nr. 4 vom 28. Januar 2019 – Sofortmaßnahmen in Bezug auf das Grundeinkommen und Renten – veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 23 vom 28. Januar 2019 (Decreto Legge n. 4 del 28 gennaio 2019 - Disposizioni urgenti in materia di reddito di cittadinanza e di pensioni -  Pubblicato nella Gazz. Uff. n. 23 del 28 gennaio 2019). 

Gesetz Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2021 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2021-2023 – Haushaltsgesetz 2021 - veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 322 vom 30. Dezember 2020 - ordentliches Supplement Nr. 46/L (Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2021 e bilancio pluriennale per il triennio 2021-2023). 

Gesetz Nr. 234 vom 30. Dezember 2021 über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2022 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2022-2024 – Haushaltsgesetz veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 310 vom 31. Dezember 2021 (Ordinary Supplemento n. 49)  (Bilancio di previsione dello Stato per l'an-no finanziario 2022 e bilancio pluriennale per il triennio 2022-2024). 

Gesetz Nr. 197 vom 29. Dezember 2022 - über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2023 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2023-2025 – Haushaltsgesetz 2023 veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 303 vom 29. Dezember 2022 ordentliches Supplement Nr. 43 (Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2023 e bilancio pluriennale per il triennio 2023-2025 - GU Serie Generale n.303 del 29-12-2022 - Suppl. Ordinario n. 43). 

 

System der Rentenversicherung 

A.) Altersrenten: 

Allgemeine Pflichtversicherung (Assicurazione Generale Obbligatoria, AGO) für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft mit Leistungen basierend auf 2 bestimmenden Faktoren: Alter und geleistete Beiträge. 

Es gibt ein zusätzliches freiwilliges, ergänzendes Berufssystem, welches sowohl aus offenen Fonds sowie geschlossenen, tarifvertraglich gebundenen Fonds besteht. Die geschlossenen Fonds können sowohl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert werden als auch durch die freiwillige Umwandlung von TFR (privaten Abfindungszahlungen). Zusätzlich können Arbeitnehmer Mitglieder von privaten Rentenfonds werden. 

Sonstige obligatorische Systeme für Selbstständige (siehe MISSOC-Informationen zum Sozialschutz für Selbstständige) und eine bestimmte Anzahl besonderer Gruppen von Arbeitern wie Beamte, Freiberufler, atypische Beschäftigte. 

Die Mittel werden auf Umlagebasis verwaltet. 

Das Rentensystem basiert auf einem fiktiven beitragsdefinierten System (NDC) für Personen, die nach dem 1. Januar 1996 in den Arbeitsmarkt eingetreten sind. Für Personen, die vor diesem Datum in den Arbeitsmarkt eingetreten sind, gilt ein „hybrides“ System (eine Mischung aus DB und NDC). 

Es gibt ein gesetzliches, beitragsfreies Mindestleistungssystem, auf dessen Grundlage älteren mittellosen Menschen die wohlstandsbasierte Sozialhilfe (assegno sociale) 

B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

Beitragsfinanziertes gesetzliches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Renten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen. 

Leistungen bei Invalidität sind Teil des nationalen obligatorischen Rentensystems. 

Es gibt in Italien Sondersysteme für Selbstständige. 

C.) Hinterbliebenenrenten: 

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen an Hinterbliebene. 

Es gibt in Italien Sondersysteme für Selbstständige. 

Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen 

Einleitender Hinweis: 

Im Hinblick auf einen besseren Überblick wird dieses Kapitel in drei Abschnitte unterteilt: 

A.) Renten wegen Alter 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

C.) Renten für Hinterbliebene 

A.) RENTEN WEGEN ALTER 

Versicherter Personenkreis: 

Zusätzlich zu den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft werden auch Selbstständige (Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute) Beamte, Freiberufler und atypische Beschäftigte erfasst. 

Die Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis ist nur möglich als eine Fortsetzung früherer Beitragszeiten unter der Bedingung, dass während des gesamten Erwerbslebens 5 gültige Beitragsjahre geleistet wurden oder, alternativ, 3 Beitragsjahre während der 5 Jahre vor Anmeldung der Forderung geleistet wurden. 

Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Renteneintrittsalter: 

Das normale gesetzliche Rentenalter ist 67 Jahre für Männer und Frauen in allen Sektoren. 

Erstmals nach dem 01.01.1996 können Versicherte im Alter von 71 Jahren + 3 Monaten in den Ruhestand gehen. Diese Altersbeschränkung kann auf 67 Jahre (das derzeitige gesetzliche Rentenalter) vorgezogen werden, vorausgesetzt, der Rentenbetrag, auf welchen Anspruch besteht, entspricht dem 1,5-fachen der monatlichen Sozialhilfeleistung (assegno sociale). 

Die schrittweise Anhebung des Rentenalters beruht auf der Lebenserwartung, wurde jedoch bis Dezember 2025 eingefroren. Im Folgenden wird es wie folgt erhöht: 

alljährlich um 2 Monate bis Dezember 2026; 

alle 2 Jahre um 3 Monate ab Dezember 2027 bis Dezember 2033. 

Mindestversicherungszeit: 

Für Versicherte vor 1996 gilt eine Mindestversicherungszeit von 20 geleisteten und/oder fiktiven Beitragsjahren ungeachtet des Rentenberechnungssystems. 

Für Personen, die erstmals nach dem 01.01.1996 versichert waren, kann eine Mindestversicherungszeit von 5 geleisteten Beitragsjahren gelten (fiktive Beiträge werden nicht berücksichtigt), das Renteneintrittsalter ist jedoch höher (71 Jahre + 3 Monate). 

Der Anspruch auf eine volle Rente, die sogenannte Vorgezogene Rente (pensione anticipata) beruht auf den folgenden Voraussetzungen: 

42 Jahre und 10 Monate an Beiträgen ungeachtet des Alters; 

41 Jahre und 10 Monate an Beiträgen für weibliche Arbeitnehmer ungeachtet des Alters. 

Der Rentenbetrag unterliegt keiner dauerhaften Reduzierung mehr, auch wenn er bereits vor dem Alter von 62 Jahren bezogen wird. Dennoch gilt ein Aufschub-System bezüglich des Datums, an dem die erste Rentenzahlung fällig wird. 

Vorteilhaftere Anspruchsvoraussetzungen gelten für frühzeitige Arbeitnehmer (sogenannte „lavoratori precoci“) (d.h. jene, die vor dem Erreichen des 19. Lebensjahres bereits 12 Monate lang Beiträge geleistet haben): 

41 Beitragsjahre, unabhängig vom Alter, für Männer und Frauen gleichermaßen sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

Langzeitarbeitslosigkeit mit geringen Chancen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt 3 Monate nach Ende des Arbeitslosengelds; 

Einstufung als Person mit Behinderungen und einem Grad der Invalidität von mindestens 74%; 

Unterstützung einer Person mit Behinderungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, die im Haushalt wohnt und ein Verwandter 1. Grades (z.B.: Ehegatte, Eltern, Kind) ist; 

beschwerliche Arbeiten wie in Tabelle E des „Haushaltsgesetzes“ für 2018 aufgeführt haben; 

anstrengende Arbeiten ausgeführt haben. 

Für die erste anstehende Rentenzahlung gibt es ein System der 3-monatigen Stundung. 

Diese Maßnahme wird versuchsweise weiterhin bis zum Jahr 2026 in Kraft bleiben. 

Erstmals ab 1.1.1996 Versicherte mit einer Arbeitsversicherung von mindestens 20 Jahren können ab einem Alter von 64 Jahren (Altersvoraussetzung gültig für 2019) in den Ruhestand gehen, wenn der Rentenbetrag, auf welchen sie Anspruch hätten, dem 2,8-fachen der monatlichen Sozialhilfeleistung (assegno sociale) entspricht (gleich €503,27 im Jahr 2023 (siehe auch Tabelle XI, „Mindestsicherung“). 

Die Rentenzahlung wird gestundet (so genannte “Fenster”), wodurch die Rentenzahlung um 12 Monate (18 Monate bei Selbstständigen) über den Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung hinaus verzögert wird. 

Vorruhestand für Frauen (sogenannte „opzione donna“): die, obwohl sie unter das Hybridsystem fallen, akzeptieren, Leistungen zu erhalten, die gänzlich entsprechend dem beitrags-bezogenen Berechnungssystem errechnet werden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden: 35 Jahre Arbeitsversicherung + Erreichen eines Alters von 60 Jahren bis Dezember 2022, zudem Erfüllen einer der folgenden weiteren Bedingungen: 

gekündigt worden sein oder Risiko einer Entlassung durch Unternehmen, die von der aktuellen Industriekrise betroffen sind (in diesen Fällen wird Zugang zu diesem System ab 58 Jahren gewährt); 

eine um 74% oder mehr verringerte Erwerbsfähigkeit; 

Pflegeperson für ein Familienmitglied mit Behinderung sein. 

Versicherte Mütter, die sich für dieses System entscheiden, haben Anspruch auf eine Altersreduzierung um 1 Jahr pro Kind (bis auf maximal 2 Jahre). 

Vorruhestandsbeihilfe (A.PE Sociale - Anticipo Pensionistico): diese versuchsweise gewährte Maßnahme, verlängert bis zum 31. Dezember 2023, die ein vorgezogenes Rentenalter vorsieht: 

Mindestalter von 63 Jahren; 

Beitragszahlungen über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren für effektive Beschäftigung (36 Jahre für Arbeitnehmer, die beschwerliche Arbeiten ausgeführt haben; günstigere Voraussetzung gelten für Frauen, d.h. es werden pro Kind 1 Jahr (bis höchstens 2 Jahre) der fiktiven Beiträge gutgeschrieben; 

Einstellung der Erwerbstätigkeit entweder als Beschäftigter oder Selbstständiger in Italien und im Ausland bei Beantragung der Leistung. Kumulierung mit dem Bezug von Vorruhestandsbeihilfe ist möglich, wenn das jährliche Erwerbseinkommen weniger als €8.145 als Arbeitnehmer oder €4.800 als Selbstständiger beträgt; 

kein Bezug eigener Rentenleistung. 

Zudem muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

Langzeitarbeitslosigkeit mit geringen Chancen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; 

Einzahlung von Leistungen über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten in den 36 Monaten vor dem Arbeitsplatzverlust, selbst wenn der arbeitslose Antragssteller im Rahmen eines festen Arbeitsvertrags beschäftigt war; 

Einstufung als Person mit Behinderungen und einem Grad der Invalidität von mindestens 74%; 

Unterstützung einer Person mit Behinderungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, die im Haushalt wohnt und ein Verwandter 1. Grades (z.B. Ehegatte, Eltern, Kind) ist. 

Flexible Vorruhestandsrente, die so genannte "pensione anticipata flessibile" or “Quota 103”:  

Eine experimentelle Maßnahme, die für das Jahr 2023 gilt unter den folgenden Voraussetzungen: 62 Lebensjahre und 41 Beitragsjahre (35 davon bezogen auf die tatsächliche Arbeit, d.h. es werden keine fiktiven Beiträge berücksichtigt). Sie gilt nicht für: Fachkräfte, Geistliche, Militärpersonal, Journalisten, Zollbeamte. Für Arbeitnehmer und Beamte gelten zwei unterschiedliche Stundungssysteme von 3 bzw. 6 Monaten, sobald sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben. 

Als Anreiz für aktives Altern werden versicherte Arbeiternehmer, die anspruchsberechtigt sind für die “Quota 103” und sich für eine Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit entscheiden, von der Zahlung ihres Beitragssatzes von 9,19% ausgenommen (8,80% für Beamte), was eine Erhöhung ihres Monatsgehalts zur Folge hat. 

Vorruhestand bei „beschwerlichen Arbeiten: 

Definition und Kategorien von beschwerlichen Arbeiten (lavori usuranti): Bergarbeiter, Arbeitnehmer, die in der Asbestentfernung eingesetzt werden, Nachtschichtarbeiter, Fahrer (eingestuft in drei Kategorien entsprechend der Anzahl der Arbeitsstunden pro Nacht) schwerer Fahrzeuge im öffentlichen Personenverkehr etc. wie in der gesetzgebenden Verordnung Nr. 67 vom 21. April 2011 festgelegt. 

Vorteilhaftere Bedingungen gelten für Arbeitnehmer, die beschwerliche Arbeiten ausführen: 

keine Anwendung des Stundungssystems; 

Verkürzung des Rentenalters um 12 bis 18 Monate gegenüber dem normalen Rentenalter (d.h. 35-jährige Beitragszahlungen + 61 Jahre und 7 Monate, die die aktuelle Quote von 97,6 erklären, die bis Dezember 2026 gilt); 

keine weiteren Anpassungen an Lebenserwartung. 

Der Anspruch ist abhängig von der Ausführung einer beschwerlichen Arbeit über einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren in den letzten 10 Jahren des Erwerbslebens des Arbeitnehmers oder, alternativ, über die Hälfte des gesamten Erwerbslebens. Eine auf der Lebenserwartung basierende Verlängerung des Rentenalters für den Zeitraum 2019-2025 kommt nicht zur Anwendung. 

Beschwerliche Arbeiten (lavori gravosi): 

Arbeiternehmer, die beschwerliche Arbeiten mindestens 6 Jahre in den letzten 7 Jahren des Erwerbslebens oder 7 Jahre in den letzten 10 Jahren ausgeführt haben, können zudem Anspruch auf eine Vorruhestandsbeihilfe (A. PE Sociale - Anticipo Pensionistico) haben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Kategorien beschwerlicher Arbeiten sind im Stabilitätsgesetz für 2017 aufgeführt (Anhänge C und E) und wurden im Jahr 2018 (Anhang B des „Haushaltsgesetzes“ des Jahres 2018) erweitert, eingeschlossen sind z.B. Seefahrer, Beschäftigte in der Stahlindustrie, Fischer und Beschäftigte in der Landwirtschaftsindustrie) sowie im Jahr 2022 (Haushaltsgesetz einschließlich 23 neue Kategorien). Zudem gelten vorteilhaftere Konditionen für Angestellte der Bauindustrie hinsichtlich des Anspruchs auf die Vorruhestandsbeihilfe (A. PE Sociale - Anticipo Pensionistico): 63 Lebensjahre und 32 Beitragsjahre (anstelle der gesetzlich festgelegten 36 Jahre). 

Rentenaufschub: 

Ein Aufschub ist bis zu einem Alter von 70 Jahren und 3 Monaten (angepasst nach Lebenserwartung) möglich. 

Anreize für einen Aufschub werden in Form von Belohnungen für aktives Altern (bessere Transformationskoeffizienten bei der Berechnung des Rentenbetrags) gesetzt, um den Rentenantrag zu verzögern. 

Arbeitnehmer, die sich für eine Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit entscheiden, obwohl sie die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen für den Ruhestand erfüllen, erhalte eine 10%ige Verringerung ihrer Beitragszahlungen. 

Berechnungsgrundlagen: 

Geleistete Gesamtbeiträge, Alter und Anpassung an die Veränderung der Lebenserwartung. 

Bezugslohn: 

Für Personen mit 15 Beschäftigungsjahren vor dem 31.12.1992: Durchschnittseinkommen (mit Obergrenze) der letzten 5 Jahre; 

Für Personen mit weniger als 15 Beschäftigungsjahren vor dem 31.12.1992: Durchschnittseinkommen (mit Obergrenze) während eines variablen Zeitraums zwischen den letzten 5 und 10 Jahren; 

Bei erstmaliger Beschäftigung ab dem 1.1.1996 erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der Beiträge des gesamten Arbeitslebens. 

Die oben aufgelisteten Bedingungen des Bezugslohns gelten nur für die Berechnung der anteiligen Rente basierend auf den Beiträgen die von der vor dem 1.1.1996 versicherten Person bis zum 31.12.2011 geleistet wurden. 

Die Obergrenzen des Jahreseinkommens für das einkommensbezogene Berechnungssystem belaufen sich im Jahr 2023 auf: von €52.190 bis €86.983 für vor dem 1.1.1996 Versicherte; €113.520 für erstmals ab dem 1.1.1996 Versicherte. 

Die Anpassung erfolgt entsprechend dem Verbraucherpreisindex. 

Rentenberechnung: 

Für Beitragszeiten, die vor dem 31.12.2011 von vor dem 1.1.1996 versicherten Personen geleistet wurden, gilt folgendes einkommensbezogenes Berechnungssystem: 

Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von €52.190: 2% x n x E; 

Einkommensteil zwischen €52.190 und €69.412,46 (133% der Grenze): 1,6% x n x E; 

Einkommensteil zwischen €69.412,46 und €86.635,09 (166% der Grenze): 1,35% x n x E; 

Einkommensteil zwischen €86.635,09 und €99.160,65 (190% der Grenze): 1,1% x n x E; 

Einkommen über €99.160,65: 0,9% x n x E. 

n = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40). 

E = Bezugslohn (siehe unten „3. Referenzeinkommen und Berechnungsgrundlage“). 

Für Beitragszeiten, die seit dem 1.1.2012 geleistet wurden, werden die relevanten Rentenbeträge entsprechend des beitragsbezogenen Berechnungssystems ermittelt: Der Beitrag wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung des BIP während der letzten fünf Jahre angepasst. Der Rentenbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtbeiträge (montante contributivo) mit einem Transformationskoeffizienten (d.h. ein versicherungsmathematischer Koeffizient der je nach Alter variiert und schrittweise entsprechend der Lebenserwartung angehoben wird). 

Fiktive Beitragszeiten aus Militärdienst oder während des Bezugs von Kranken-, Mutterschafts-, Arbeitslosen- oder Entlassungsgeld werden mit angerechnet. 

Fehlzeiten am Arbeitsplatz aufgrund der Kindererziehung oder der Versorgung eines pflegebedürftigen Erwachsenen werden als Beitragszeiten betrachtet. 

Ausnahme: fiktive Beiträge werden nicht berücksichtigt, wenn im Alter von 71 Jahren + 3 Monaten Anspruch auf die Rente gemacht wird mithilfe der Mindestversicherungszeit von 5 Jahren. 

Die Renten werden in 13 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt, wobei der 13. dem Weihnachtsgeld entspricht. Das Sommergeld, das sogenannte „Quattordicesima“ (14. Rentenbetrag), ist eine einkommensunterstützende Maßnahme, die auf dem Einkommen und der Anzahl der geleisteten Beiträge basiert. 

Rückkauf von Versicherungszeiten: 

Möglichkeit zum Rückkauf der folgenden Versicherungszeiten sowohl im Hinblick auf den Rentenanspruch als auch die Berechnung der entsprechenden Beträge: 

die rechtlich vorgesehene Dauer des Universitätsstudiums; 

Zeiten der Arbeit im Ausland in Ländern, die kein Sozialversicherungsabkommen mit Italien unterzeichnet haben; 

Zeiten des freiwilligen Mutterschaftsurlaubs, der nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist; 

arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten vor dem 1. April 1996. 

Zulagen: 

Es gibt keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte. 

Zuschläge: 

Bezieher des sozialen Zuschusses (maggiorazione sociale) erhalten einen Zuschuss: 

ab dem Alter von 70 Jahren und in Abhängigkeit von der Anzahl der angesparten Beiträge ist eine Reduktion dieser Altersgrenze (bis auf 65 Jahre) möglich; 

im Falle der Invalidität liegt sie bei 60 Jahren. 

Das persönliche Jahreseinkommen kann höchstens €9.102,34 (€15.644,85 für Familieneinkommen) betragen: die Aufstockung beträgt €196,91 im Monat (13 Monatssätze pro Jahr). 

Einmalige, im Juli an Rentner im Alter von über 64 Jahren gezahlte Zusatzrente (sog. „quattordicesima") die als einkommensabhängiger „Sommerzuschlag" gewährt wird, dessen Betrag nach den Jahren der angesammelten Beiträge und Einkommen unterschiedlich sein kann (siehe auch unter der Kategorie „Leistungen 2. Berechnungsmethode bzw. Rentenformel oder Beträge“). 

Wenn das persönliche Jahreseinkommen eines Rentners den Betrag von €10.992,93 nicht überschreitet (entspricht dem 1.5-fachen der Mindesteinkommenszuschlags für 2023), beträgt der monatliche Zuschlag: 

bis zu 15 Beitragsjahre: €479,05 

zwischen 15 und 25: €598 

bis zu 25 Jahre: €718,04 

Wenn das persönliche Jahreseinkommen des Rentners zwischen €10.992,93 und €14.657,24 beträgt (entspricht jeweils dem 1,5 und 2-fachen der Mindesteinkommenszuschlags für 2023), beträgt der monatliche Zuschlag:                          

bis zu 15 Beitragsjahre: €367,74 

zwischen 15 und 20 Jahre: €460,50 

bis zu 25 Jahren: €552,16 

Mindestrente: 

Vor dem 1.1.1996 Versicherte: 

Höhe der Mindestrente (pensione minima):  €7.328,62 (€7.800 = €600x13, wenn der Leistungsempfänger über 75 Jahre alt ist, gültig im Jahr 2023). Die Altersrente (pensione di vecchiaia) wird bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Berechtigten weniger als das Doppelte der eigentlichen Mindestrente beträgt. 

Ist der Empfänger verheiratet, so wird die Rente bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, falls das jährliche Familieneinkommen nicht das Vierfache der jährlichen Mindestrente, also den Betrag von €29.314,48, überschreitet. Bei einem Familieneinkommen zwischen €29.314,48 und €36.643,10 erfolgt eine Aufstockung um 70%; bei einem Einkommen über diesem Betrag erfolgt keine Aufrstockung 

Bitte beachten: Es gibt keine gesetzliche Mindestrente im Fall von Renten, die durch das beitragsorientierte System berechnet wurden. 

Höchstrente: 

Es gibt keine gesetzliche Höchstrente. 

Vorruhestandsrente: 

Renten, die anhand des beitragsbasierten Systems berechnet werden, können im Alter von 64 Jahren unter der Bedingung beansprucht werden, dass der Rentenbetrag, der dem Begünstigten zusteht, wenigstens dem 2,8-fachen Monatsbetrag der Sozialhilfe (assegno sociale), die im Jahr 2023 €503,27 beträgt, entspricht (€503,27 x 2,8 = €1.409,16). 

Flexible Vorruhestandsrente (sogenannte „Quota 103“): Bruttorentenbetrag mit einer Obergrenze von €2.850 (entspricht dem 5-fachen der Mindestrente), welcher unverändert bleibt, bis das gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren erreicht wurde. Er darf sich nicht mit Bruttoerwerbseinkommen über €5.000 aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit überschneiden. 

Vorruhestandsbeihilfe (A.PE - sociale Anticipo Pensionistico): wird monatlich in 12 Teilbeträgen pro Jahr ausgezahlt. Der betreffende Betrag wird auf der Grundlage der geleisteten Beiträge berechnet gemäß der gesetzlich festgelegten Formel für die Altersrente und kann sich auf höchstens €1.500 brutto pro Monat belaufen. Um eine Frührverrentung zu ermöglichen, werden die fehlenden Beiträge im Rahmen eines staatlich gewährten Bankdarlehens geleistet, das die Rentenempfänger erst zurückzahlen müssen, wenn sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und den endgültigen Betrag der Altersrente beziehen. 

Die Leistung ist nicht jährlich indexgebunden und kann nicht auf den Mindestrentenbetrag aufgestockt werden. Es werden keine fiktiven Beiträge für den Zeitraum gutgeschrieben, in dem der Empfänger A.PE Sociale bezieht. 

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen bezüglich der Höhe der Leistungen. 

Teilrente: 

Teil(ruhestands)rente (sogenannte part-time agevolato) für Arbeitnehmer im Privatsektor ab einem Alter von 63 Jahren und 7 Monaten (Männer) und ab einem Alter von 62 Jahren und 7 Monaten (Frauen), die sich für eine Verringerung der Vollarbeitszeit um 40% entscheiden, vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt diesem zu. Der Arbeitgeber vergütet Teilzeitkräfte in Höhe des Betrags, der zur Begleichung der Nettobeiträge erforderlich ist. Fiktive Beiträge werden den Arbeitnehmern gutgeschrieben, bis sie die gesetzlich festgelegten Bedingungen in Bezug auf Alter erfüllen. 

Rentenanpassung: 

Altersleistungen werden normalerweise entsprechend der Inflation automatisch angepasst, gemäß Rechtsvorschriften zur Indexierung: 

für monatliche Renten bis zu €2.101,52 (4 x €525,38, entsprechend der Mindestrente, die im Jahr 2022 gezahlt wurde): vollständig angepasst um 7,3% (offizielle Indexierungsrate, veröffentlicht vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für das Jahr 2023); 

Monatliche Renten über €2.101,52 werden um einen geringeren Prozentsatz angepasst, der noch festgelegt werden muss. 

Kumulierung mit Einkommen: 

Kumulierung mit Einkünften aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit. 

Vorruhestandsbeihilfe (A.PE sociale - Anticipo Pensionistico): 

Kumulierung möglich mit Einkünften aus Beschäftigung bis zu €8.145 pro Jahr für Arbeitnehmer und €4.800 für Selbstständige, welche während des Bezugs der Beihilfe erworben werden. 

Vorruhestandsrente (Pensione anticipata flessibile, so called “Quota 103”):  

keine Kumulierung mit Einkommen über €5.000 möglich. 

Kumulierung mit Sozialleistungen: 

Vorruhestandsbeihilfe (A.PE sociale - Anticipo Pensionistico): 

Keine Kumulierung möglich mit direktem Bezug von Rente oder Arbeitslosengeld. 

Steuern: 

Renten unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Recht. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Renten. 

Sozialversicherungsbeiträge: 

€0,01 sind monatlich (13-mal jährlich) an das Nationale Ruhestandswerk (Opera nazionale dei pensionati d'Italia, ONPI) zu entrichten. 

 

B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT 

Versicherter Personenkreis: 

Alle Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. 

Pflichtdeckung unter den betreffenden Sondersystemen für Selbstständige. 

Ausnahmen von der Versicherungspflicht: 

Personen mit weniger als €5.000 Jahreseinkommen sind von Sozialabgaben ausgenommen. 

Anwartschaftszeiten: 

Mindestanstellungszeitraum für Anspruchsberechtigung auf die Leistung variiert entsprechend der Ursache der Krankheit oder Behinderung: 

5 Jahre Beitragszahlung, davon mindestens 3 Jahre während der letzten 5 Jahre für vollständige Invalidität; 

keine Mindestversicherungszeit erforderlich bei Invalidität (aufgrund der Berufstätigkeit, jedoch nicht durch Arbeitsunfall). 

Personen, die seit dem 1. Januar 1996 versichert sind: 

Zeiten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit Behinderung mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 74% werden um 2 Monate pro Jahr verlängert (bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren). 

Anspruchsvoraussetzungen: 

Für die Entscheidung über Anspruchsberechtigung auf beitragsabhängige Leistungen, Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità) und Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) beruht die Beurteilung der Invalidität auf dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (teilweise oder vollständig) aufgrund von Krankheit oder Behinderung (körperlich oder geistig). 

Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Invalidität beruht auf den Anspruchsvoraussetzungen, die für jedes betreffende Versicherungssystem festgelegt sind und nicht auf Wohnsitz und/oder Staatsangehörigkeit beruhen. 

Die Hauptkriterien zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Invalidität stehen im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Beeinträchtigungen einer Person hinsichtlich ihrer Fähigkeit, zu arbeiten und alltägliche Tätigkeiten auszuüben. 

Die Beeinträchtigungen werden durch medizinische Beurteilung bemessen, die von Ad-hoc-Kommissionen sowohl innerhalb der lokalen Gesundheitsbehörden als auch der rechtlich-medizinischen Abteilung des INPS durchgeführt werden. Die verbleibende Kapazität, die bisherige Beschäftigung oder jegliche andere Art der Beschäftigung auszuüben, wird anhand von Re-ferenzwerten gemessen. 

Invalidität wird als ein Prozentsatz der normalen Erwerbsfähigkeit ausgedrückt: 

zwischen 66% und 99% der Erwerbsfähigkeit für die Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d‘invalidità, AOI): 66%. 

100% Erwerbsunfähigkeit für die Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità): 100%. 

Der Mindestlevel der verminderten Erwerbsfähigkeit ist 66%. 

Beantragung der Leistungen: 

Dem Antrag muss der ärztliche Bericht (sog. “SS3”) beigefügt sein, den der Hausarzt des Arbeitnehmers ausstellt. 

Die entscheidende ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung wird von Ad-hoc-Kommissionen innerhalb der rechtlich-medizinischen Abteilung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) durchgeführt. 

Mitglieder dieser Kommissionen sind Teil der rechtlich-medizinischen Abteilung des INPS. 

Die angewendeten Bewertungsverfahren und Kriterien gelten landesweit. 

Im Fall der Ablehnung eines Antrags hat der Antragsteller innerhalb von 90 Tagen ab der Ablehnung das Recht, Widerspruch einzulegen. 

Leistungsbeginn: 

Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Invalidität beginnt ab dem Monat, der auf die Antragstellung der betroffenen versicherten Person oder der Feststellung der Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit folgt. 

Sowohl für die Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) als auch die Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità) beginnen, wenn das Krankengeld ausläuft. Die Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) wird für drei Jahre gewährt und kann höchstens dreimal erneuert werden. Danach wird sie dauerhaft gewährt, bis sie entweder durch die Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità) ersetzt wird oder, wenn aufgrund völliger oder dauerhafter Beeinträchtigung keine Erwerbsfähigkeit mehr vorhanden ist, durch die Altersrente, wenn die gesetzliche Rentenaltersgrenze erreicht wird. 

Vorgezogener Ruhestand im Fall verminderter Erwerbsfähigkeit ist nur möglich für Personen, die Vorruhestandsbeihilfe (A.PE Sociale - Anticipo Pensionistico) beantragen. 

Überprüfung der Leistungen: 

Die Anspruchsberechtigung auf Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) wird insgesamt dreimal überprüft und zwar alle drei Jahre, während die Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità) keiner Überprüfung unterliegt. 

Die Überprüfung liegt in der Verantwortung der rechtlich-medizinischen Abteilung des INPS. 

Berechnung der Leistungen: 

Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d‘invalidità, AOI) und Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità): Für Beitragszeiten, die vor dem 31.12.2011 von vor dem 1.1.1996 versicherten Personen geleistet wurden, gilt folgendes einkommensbezogenes Berechnungssystem (das sich auf Bruttoverdienst bezieht): 

Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von €52.190: 2% x n x E; 

zwischen €52.190 und €69.412,46 (133% der Grenze): 1,6% x n x E; 

zwischen €69.412,46 und €86.635,09 (166% der Grenze): 1,35% x n x E; 

zwischen €86.635,09 und €99.160,65 (190% der Grenze): 1,1% x n x E; 

über €99.160,65: 0,9% x n x E. 

n = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40). Die Jahre zwischen der Feststellung der Rente und dem Erreichen der gesetzlichen Rentenaltersgrenze werden als fiktive Beitragszeiten hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf Erwerbsunfähigkeitsrente einbezogen. 

E = Bezugslohn. 

Bezugslohn ("E"): 

Für Personen mit 15 Beschäftigungsjahren vor dem 31.12.1992: Durchschnittseinkommen (mit Obergrenze) der letzten 5 Jahre; 

Für Personen mit weniger als 15 Beschäftigungsjahren vor dem 31.12.1992: Durchschnittseinkommen (mit Obergrenze) während eines variablen Zeitraums zwischen den letzten 5 und 10 Jahren; 

Bei erstmaliger Beschäftigung ab dem 1.1.1996 erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der Beiträge des gesamten Arbeitslebens. 

Für Beitragszeiten, die seit dem 1.1.2012 geleistet wurden, werden die Rentenbeträge entsprechend des beitragsbasierten Berechnungssystems ermittelt: Der Beitrag wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung des BIP während der letzten fünf Jahre angepasst. Der Rentenbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtbeiträge (montante contributivo) mit einem von der Lebenserwartung abhängenden Koeffizienten. 

Anspruchsberechtigung auf die Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) unterliegt der Bedürftigkeitsprüfung mit Erwerbseinkommen. 

Mindestleistung: 

Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d‘invalidità, AOI): 

Für Personen, die vor dem 31.12.1995 versichert waren: der zahlbare Mindestleistungsbetrag entspricht der Mindestrente (pensione minima), d.h. €7.328,62, wenn sich in 2023 das steuerpflichtige Jahreseinkommen auf weniger als €13.085,02 für Einzelhaushalte bzw €19.627,53 für Haushalte (Ehepaare) beläuft. 

Es gibt keine Obergrenze. 

Für Personen, die seit 1. Januar 1996 versichert sind: keine gesetzliche Mindestrente und keine gesetzliche Höchstrente. 

Hinweis: Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz in Bezug auf Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit werden berücksichtigt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sowohl auf Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) als auch Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità). 

Zulagen: 

Es gibt keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte. 

Rentner mit Behinderungen sowie versicherte Arbeiter, die zur Fortbewegung auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen sind und/oder die für die alltäglichen Verrichtungen ständiger Hilfe bedürfen, haben Anspruch auf eine monatliche Unterstützungsbeihilfe (assegno di accompagnamento) in Höhe von €563,50 für 2023. 

Sonstige Leistungen: 

Empfänger von Leistungen bei Invalidität haben Zugang zu Berufsausbildung und Rehabilitation, die darauf abzielt, ihre Fähigkeit, eine weniger anstrengende Beschäftigung an ihrer bisherigen Arbeitsstätte auszuüben oder eine neue Beschäftigung zu finden, der ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.  

Diese Aktivitäten fallen unter die Verantwortlichkeit der lokalen Arbeitsämter (Centro per l’impiego provinciale). 

Teilnahme an diesen Aktivitäten ist nicht verpflichtend für den Bezug von Leistungen bei Invalidität. 

Leistungen für Arbeitgeber: 

Anreize für bevorzugte Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bestehen für Arbeitgeber in der Ausnahme von Sozialabgaben für: 

5 Jahre bei verminderter Erwerbsfähigkeit zwischen 67% und 79%; 

8 Jahre bei verminderter Erwerbsfähigkeit von 80% und darüber. 

Verpflichtende Quoten für die Anzahl der einzustellenden Menschen mit Behinderung variieren entsprechend der Zahl der Angestellten: 

zwischen 15 und 35 Angestellte: 1 Person; 

zwischen 35 und 50 Angestellte: 2 Personen; 

mehr als 50 Angestellte: 7% der Gesamtbelegschaft. 

Rentenanpassung: 

Monatliche Renten bis €2.101,52 (entspricht dem 4-fachen von €525,38 entsprechend der Mindestrente, die im Jahr 2022 gezahlt wurde): vollständig angepasst um 7,3% (offizielle Indexierungsrate, veröffentlicht vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für das Jahr 2023); 

Monatliche Renten über €2.101,52 werden um einen geringeren Prozentsatz angepasst, der noch zu definieren ist. 

Kumulierung mit Arbeitseinkommen: 

Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d‘invalidità, AOI): Teilweise Kumulierung ist möglich. Die Invaliditätsbeihilfe wird um 25 oder 50% gekürzt. 

Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità): Keine Kumulierung zulässig. 

Kumulierung mit anderen Sozialleistungen: 

Sowohl Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) und Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità) können nicht kumuliert werden mit Renten aufgrund von Arbeitsunfällen (falls diese wegen derselben Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden). Ist allerdings die Leistung bei Invalidität, die vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) gezahlt wird, höher als die Arbeitsunfallrente (rendita da infortunio sul lavoro - vitalizia), die  vom Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) gezahlt wird,  ist eine Kumulierung für den Unterschiedsbetrag zulässig. 

Besteuerung: 

Die Renten unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Renten. 

Sozialbeiträge: 

€0,01 sind monatlich (13-mal jährlich) an das Nationale Ruhestandswerk (Opera nazionale dei pensionati d'Italia, ONPI) zu entrichten. 

 

C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE 

Versicherter Personenkreis: 

Alle Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. 

Sondersystem für Selbstständige (Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute). 

Besondere Rentenfonds für bestimmte Gruppen von Arbeitern. 

Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Anspruchsberechtigter Personenkreis: 

Hinterbliebener Ehepartner/Lebenspartner (gleichen oder anderen Geschlechts); 

geschiedener früherer Partner; 

hinterbliebene Kinder; 

unterhaltsberechtigte Eltern und Geschwister; 

unterhaltsberechtigte Enkel. 

Eltern oder Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen, falls keine anderen Hinterbliebenen vorhanden sind. 

Anspruchsvoraussetzungen: 

Anspruchsvoraussetzungen, die von der verstorbenen Person erfüllt worden sein müssen: 5 Beitragsjahre, davon mindestens 3 Jahre während der letzten 5 Jahre, oder insgesamt 15 Beitragsjahre. 

Erfolgt der Tod im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, ohne dass die Hinterbliebenen aus diesem Grund eine Rente erhalten, so wird bei Fortfall der Beitragsvoraussetzungen eine Privilegierte Rente (pensione privilegiata) gewährt. 

Wenn der Todesfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, unterhalten die Hinterbliebenen ebenfalls einen Anspruch auf eine vom INAIL gezahlte Rente. 

Folgende Bedingungen muss der hinterbliebene Ehepartner erfüllen: 

verheiratet oder Lebenspartner in eingetragener Lebensgemeinschaft sein und 

Höhe des eigenen Einkommens. 

WICHTIG:  

Ein/e geschiedene/r Witwe/r, der/die Unterhaltsleistungen bezogen hat, kann aufgrund richterlicher Entscheidung Hinterbliebenenrente (pensione ai superstiti) erhalten. 

Bitte beachten: Es gibt keine Leistungen für den hinterbliebenen Partner oder Lebenspartner. 

Kinder: 

Hinterbliebene Kinder sind anspruchsberechtigt auf die Leistung bis zum Alter von 18 Jahren (21 Jahren bei einer Vollzeitausbildung und 26 Jahren bei einem Universitätsstudium), während es für Kinder mit Behinderungen keine Altersbegrenzung gibt. 

Rentenhöhe und Zahlungsmodus: 

60% der Invaliden- oder Altersrente des Verstorbenen. Die Kürzungen erfolgen in Abhängigkeit vom Einkommen des/der Witwers/Witwe um 25%, 40% oder 50%. Die berücksichtigten finanziellen Mittel sind das Arbeitsentgelt des hinterbliebenen Ehegatten, während geerbtes Vermögen nicht geprüft wird. 

Es gibt keine zeitliche Befristung für die Dauer der Zahlung zugunsten des anspruchsberechtigten hinterbliebenen Ehepartners. 

Zusätzliche Einmalzahlungen für Gas- oder Stromkosten gibt es nur für einkommensschwache Haushalte. 

Die Zahlungen erfolgen monatlich. 

WICHTIG: 

Heiratet der hinterbliebene Ehegatte wieder, wird die Rentenzahlung ausgesetzt und der Betrag wird in einen Pauschalbetrag umgerechnet, der dem zweijährigen Rentenbetrag entspricht. 

Rente für Halbwaisen: 

Zusammen mit der Rente des hinterbliebenen Ehepartners entspricht die Leistung für Kinder: 

20% der Invaliden- oder Altersrente der versicherten Person pro Kind oder 

40% geteilt durch die Zahl der Kinder ab 3 Kindern. 

Hinweis: Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn der überlebende Ehepartner erwerbstätig ist. 

Wenn der hinterbliebene Ehegatte Hinterbliebenenleistung bezieht, entspricht die Leistung für Kinder: 

40% für jedes Kind oder 

100% geteilt durch die Zahl der Kinder ab 3 Kindern. 

Hinweis: Die Leistung unterliegt der Bedürftigkeitsprüfung entsprechend dem Arbeitsentgelt des hinterbliebenen Ehegatten sowie dem Alter der Kinder (Schule, Studium). 

Rente für Vollwaisen: 

Die Leistung entspricht: 

40% je Kind oder 

ab 3 Kindern: 100% geteilt durch die Zahl der Kinder. 

Der Leistungsbetrag steigt auf 70% der Invaliden- oder Altersrente der versicherten Person, wenn das Kind der einzige Empfänger ist. 

Die Leistungen werden monatlich gezahlt. 

Hinweis: Zusätzliche Einmalzahlungen für Gas- oder Stromkosten gibt es nur für einkommensschwache Haushalte. 

Rente für Eltern und Geschwister: 

15% der Rente des Versicherten, sofern es keine anderen Hinterbliebenen gibt. 

Die Leistungen werden monatlich gezahlt. 

Die Dauer unterliegt keiner Obergrenze, so lange die Bedingungen zum Erhalt der Leistung erfüllt sind. 

Höchstrente: 

100% der Rente des Versicherten. 

Es gibt keine gesetzliche Höchstrente. 

Mindestrente: 

€563,74 im Monat für die verschiedenen Hinterbliebenengruppen, €600 für Rentner ab 75 Jahren. 

Sonstige Leistungen: 

Wenn die versicherte Person noch keinen Rentenanspruch geltend machen kann und mindestens 1 Jahr in den vergangenen 5 Jahren Beiträge geleistet hat: einmalige Beihilfe (Indennità „una tantum“) in Höhe des 45-fachen der gesamten gezahlten Beiträge: 

Minimum: €22,31, 

Maximum: €66,93. 

Erstmals ab 1.1.1996 Versicherte: 

€503,27 (entspricht dem monatlichen Betrag der Sozialhilfeleistung (assegno sociale)) mal der Beitragsjahre des Verstorbenen. 

Prioritätenfolge: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie. 

Rentenanpassung: 

Leistungen für Hinterbliebene werden normalerweise jährlich entsprechend der Inflation automatisch angepasst, gemäß Rechtsvorschriften zur Indexierung. 

Die offizielle Indexierungsrate für das Jahr 2023 liegt bei 7,3% 

Kumulierung mit Erwerbseinkommen: 

Der Bezug von Leistungen für Hinterbliebene kann mit dem Arbeitsentgelt des Hinterbliebenen kumuliert werden. In solchen Fällen, in denen die Leistungen des Hinterbliebenen mit einem jährlichen Arbeitsentgelt kumuliert werden, das sich beläuft auf: 

bis zu €21,985,86 (entspricht dem 3-fachen des Mindesteinkommens im Jahr 2023), keine Kürzungen; 

bis zu €29.314,48 (entspricht dem 4-fachen des Mindesteinkommens im Jahr 2023), bis zur Höhe von 45% der Leistungen des verstorbenen Rentenempfängers; 

bis zu €36.643,10 (entspricht dem 5-fachen des Mindesteinkommens im Jahr 2023), bis zur Höhe von 36% der Leistungen des verstorbenen Rentenempfängers; 

über €36.643,10 bis zu 30% der Leistungen des verstorbenen Rentenempfängers. 

Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze, d.h. €9.527,21  (entsprechend dem Betrag des jährlichen Mindesteinkommens + 30% im Jahr 2023), die im Fall erwerbstätiger Kinder mit Behinderung verdoppelt wird und mit der Hinterbliebenenleistung der Kinder kumuliert werden kann, bis sie aufgrund ihres Alters selbst anspruchsberechtigt darauf sind. 

Kumulierung mit anderen Sozialleistungen: 

Im Fall von Unterstützungsbeihilfe oder einer Entschädigung in Verbindung mit Arbeitsunfällen gelten keine spezifischen Bedingungen hinsichtlich der Kumulierung der Leistungen. 

Steuern: 

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Recht. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen. 

Sozialabgaben: 

€0,01 sind monatlich (13-mal jährlich) an das Nationale Ruhestandswerk (Opera nazionale dei pensionati d'Italia, ONPI) zu entrichten. 

 

Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in ITALIEN 

Allgemeine rechtsverbindliche erhalten Sie bei der Generaldirektion (Direzione Generale) des INPS erhalten: 

INPS – Direzione Generale 

Direzione Centrale 

Convenzioni Internazionali e Comunitarie 

Via Ciro il Grande, 21 

00144 ROM 

ITALIEN 

Telefon 0039 0659051 

Telefax 0039 0659056405 oder 0659056516 

Internet www.inps.it 

 

Ansprechpartner in DEUTSCHLAND 

Deutsche Rentenversicherung Bund 

Telefon 030 865-0 

Telefax 030 865-27240 

E-Mail meinefrage@drv-bund.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 

Telefon 0234 304-0 

Telefax 0234 304-66050 

E-Mail rentenversicherung@kbs.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Schwaben 

Telefon 0821 500-0 

Telefax 0821 500-1000 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-schwaben.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Saarland 

Telefon 0681 3093-0 

Telefax 0681 3093-199 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-saarland.de 

 

Bitte beachten: 

In Rentenangelegenheiten behilflich sind Ihnen auch die in Deutschland ansässigen italienischen Konsulate, die zum Teil per Datenfernübertragung mit dem INPS verbunden sind und dadurch eventuell auch Auskünfte zum Stand des Verfahrens beim INPS liefern können. Hier eine Übersicht über die italienischen Konsulate in Deutschland: 

Italienische Botschaft – Berlin (Konsularabteilung) 

Hildebrandstraße 1 

10785 Berlin 

Telefon 030 25440­100 

Telefax 030 25440­189 

E­Mail consolare.berlino@esteri.it 

Internet www.ambberlino.esteri.it 

 

Italienisches Honorarkonsulat Bremen 

Karl­Ferdinand­Braun­Straße 8 

28359 Bremen 

Telefon 0421 702030 

Telefax 0421 2020700 

E­Mail consolato.brema@esteri.it 

Internet www.consolato­onorario­brema.de 

 

Italienisches Konsulat Dortmund 

Göbenstraße 14 

44135 Dortmund 

Telefon 0231 577960 

Telefax 0231 551379 

E-Mail segreteria.dortmund@esteri.it 

Internet www.consdortmund.esteri.it 

 

Italienisches Honorarkonsulat Dresden 

Augsburger Straße 3 

01309 Dresden 

Telefon 0351 4444488 

Telefax 0351 444458488 

E-Mail dresda.onorario@esteri.it 

Internet www.consonordresda.de 

 

Italienisches Generalkonsulat Frankfurt am Main 

Kettenhofweg 1 

60325 Frankfurt/Main 

Telefon 069 75310 

Telefax 069 7531104 

E-Mail segreteria.francoforte@esteri.it 

Internet www.consfrancoforte.esteri.it 

 

Italienisches Konsulat Freiburg 

Augustiner Platz 2 

79098 Freiburg i. Br. 

Telefon 0761 386610 

Telefax 0761 3866161 

E-Mail consolato.friburgo@esteri.it 

Internet www.consfriburgo.esteri.it 

 

Italienisches Honorarkonsulat Hamburg 

Frauenthal 21 

20149 Hamburg 

Telefon 040 44405044 

Telefax 040 444-05046 

E-Mail info@consolato-amburgo.de 

Internet www.consolato-amburgo.de 

 

Italienisches Generalkonsulat Hannover 

Freundallee 27 

30173 Hannover 

Telefon 0511 283790 

Telefax 0511 2837930 

E-Mail segreteria.hannover@esteri.it 

Internet www.conshannover.esteri.it 

 

Italienisches Honorarkonsulat Kiel 

Brunswicker Straße 40 

24105 Kiel 

Telefon 0431 5700080 

Telefax 0431 5700081 

E-Mail consolato-onorario-kiel@t-online.de 

Internet www.konsulat-kiel.de 

 

Italienisches Generalkonsulat Köln 

Universitätsstraße 81 

50931 Köln 

Telefon 0221 400870 

Telefax 0221 4060350 

E-Mail info.colonia@esteri.it 

Internet www.conscolonia.esteri.it 

 

Italienisches Honorarkonsulat Leipzig 

Messe-Allee 1 

04356 Leipzig 

Telefon 0341 6789000 

Telefax 0341 6788102 

E-Mail lipsia.onorario@esteri.it 

Internet www.conslipsia.de 

 

Italienisches Generalkonsulat München 

Möhlstraße 3 

81675 München 

Telefon 089 41800-30 

Telefax 089 477999 

E-Mail intalcons.monacobaveria@esteri.it 

Internet www.consmonacodibaviera.esteri.it 

 

Italienisches Honorarkonsulat Nürnberg  

c/o Dr. Kreuzer & Coll Anwaltskanzlei 

Lorenzer Platz 3 

90402 Nürnberg 

Telefon 0911 20220 

Telefax 0911 2022107 

E-Mail norimberga.onorario@esteri.it 

Internet www.kreuzer.de 

 

Italienisches Honorarkonsulat Saarbrücken 

Am Ludwigsplatz 7 

66117 Saarbrücken 

Telefon 0681 92566666 

Telefax 0681 92566667 

E-Mail saarbruecken.onorario@esteri.it 

Internet über die Internetseite des Generalkonsulats  

Frankfurt am Main  

www.consfrancoforte.esteri.it 

 

Italienisches Generalkonsulat Stuttgart 

Lenzhalde 46 

70192 Stuttgart 

 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen:

  • Gesetz Nr. 427 vom 6. August 1975 (Legge 6 Agosto 1975 n. 427 - Norme in materia di garanzia del salario e di disoccupazione speciale in favore dei lavoratori dell‘edilizia e affini).
  • Gesetz Nr. 160 vom 20. Mai 1988 (Legge 20 Marzo 1988 n. 160 - Conversione in Legge, con modificazioni, del Decreto-Legge 21 Marzo 1988, n. 86, recante norme in materia previdenziale, di occupazione giovanile e di mercato del lavoro, nonché per il potenziamento del sistema informativo del Ministero del lavoro e della previdenza sociale).
  • Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991 (Legge 23 Luglio 1991, n.223.- Norme in materia di cassa integrazione, mobilità, trattamenti di disoccupazione, attuazione di direttive della Comunità europea, avviamento al lavoro ed altre disposizioni in materia di mercato del lavoro).
  • Gesetz Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 (Artikel 3 Absatz 137) (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2004)).
  • Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai 2005 (Legge 14 Marzo 2005, n.80 - Conversione in Legge con modificazioni del Decreto-Legge 14 Marzo 2005 n. 35 recanti disposizioni urgenti nell`ambito del piano di azione per lo sviluppo economico, sociale e territoriale).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 35 vom 14. März 2005 (Artikel 1 Absätze 25 und 26), umgewandelt in Gesetz Nr. 247 vom 24. Dezember 2007 (Norme di attuazione del Protocollo del 23 luglio 2007 su previdenza, lavoro e competitività per favorire l’equità e la crescita sostenibili, nonchè ulteriori norme in materia di lavoro e previdenza sociale).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 25. Juni 2008 (Artikel20 Absätze 4, 5 und 6), umgewandelt in Gesetz Nr. 133 vom 6. August 2008 (Disposizioni urgenti per lo sviluppo economico, la semplificazione, la competitività, la stabilizzazione della finanza pubblica e la perequazione tributaria).
  • Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012, Artikel 2 Absätze 1 bis 73, veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 153 vom 3. Juli 2012, ordentliches Supplement Nr. 136, über die Bereitstellung neuer Maßnahmen im Bereich Sozialversicherung für Arbeitnehmer (ASpl) und Sicherungsleistungen (recante le disposizioni in materia di riforma del mercato del lavoro in una prospettiva di crescita).
  • Gesetz Nr. 183/2014 (vulgo Arbeitsgesetz), das die Regierung anweist, den Arbeitsmarkt und das soziale Sicherheitsnetz zu reformieren (Deleghe al Governo in materia di riforma degli ammortizzatori sociali), neue Maßnahmen im Bereich Arbeitslosenunterstützung und Arbeitsplatzbeschaffung umzusetzen.
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 22 vom 4. März 2015 zur Neustrukturierung der Sicherungsleistungen bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (D.lgs 4 marzo 2015, n. 22 (Disposizioni per il riordino della normativa in materia di ammortizzatori sociali in caso di disoccupazione involontaria e di ricollocazione dei lavoratori disoccupati, in attuazione della legge 183/2014).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 148 vom 14. September 2015 zur Umstrukturierung der Leistungen aus dem Sicherheitsnetz im Fall von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 221 am 23. September 2015 – ordentliches Supplement Nr. 53 (Disposizioni per il riordino della normativa in materia di ammortizzatori sociali in costanza di rapporto di lavoro, in attuazione della legge 10 dicembre 2014, n. 183).
  • Gesetz Nr. 81 vom 22. Mai 2017 – veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 135 vom 13. Juni 2017 – über Maßnahmen zum Schutz für nicht unternehmerisch tätige Selbstständige sowie über die Orts- und Arbeitszeitflexibilität von Beschäftigten (Legge 22 maggio 2017, n.81 - Misure per la tutela del lavoro autonomo non imprenditoriale e misure volte a favorire l’articolazione flessibile, nei tempi e nei luoghi, del lavoro subordinato).
  • Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017 über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2018 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2018-2020 – Haushaltsgesetz 2017 – veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 302 am 29. Dezember 2017 – ordentliches Supplement Nr. 62 (Legge di Bilancio 2018 – Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2018 e bilancio pluriennale per il triennio 2018-2020).
  • Gesetzesdekret vom 3. September 2019 Nr. 101 umgewandelt in Gesetz Nr. 128 vom 2. November 2019 - veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 207 vom 4. September 2019 – mit dringenden Maßnahmen zum Arbeitsschutz und der Lösung der Industriekrise (Decreto-legge 3 settembre 2019 No. 101 convertito dalla Legge 2 November 2019, pubblicato nella G.U. n. 207 del 4 settembre 2019, – Disposizioni urgenti per la tutela del lavoro e per la risoluzione di crisi aziendali).
  • Gesetz Nr. 234 vom 30. Dezember 2021 über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2022 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2022-2024 – Haushaltsgesetz veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 310 vom 31. Dezember 2021 (Ordinary Supplemento n. 49) (Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2022 e bilancio pluriennale per il triennio 2022-2024).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 175 vom 30. November 2023 – “Überarbeitung der Bestimmungen in Bezug auf die Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Gewährung einer wirtschaftlichen Unterstützung für Arbeitnehmer des Showbusiness bei unregelmäßiger Arbeit” (“Riordino e revisione degli ammortizzatori e delle indennità e per l’introduzione di un’indennità di discontinuità in favore dei lavoratori del settore dello spettacolo”). In Kraft ab 1. Januar 2024.
  • Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 - über den vorläufigen Staatshaushalt für das Finanzjahr 2024 und den mehrjährigen Haushalt für die Jahre 2024-2026 – Haushaltsgesetz 2023 veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 303 vom 30. Dezember 2023 -  ordentliches Supplement Nr. 40/L (Bilancio di previsione dello Stato per l'anno finanziario 2024 e bilancio pluriennale per il triennio 2024-2026 - GU Serie Generale n.303 del 30-12-20283 - Suppl. Ordinario n. 40/L).

Grundprinzip:

In Italien gibt es ein gesetzliches Versicherungssystem für Arbeitnehmer, Selbstständige, die unter dem gesonderten Rentensystem (Gestione Separata) versichert sind (innerhalb dieser Gruppe ist der Status dieser „Quasi-Mitarbeiter“ ein Hybrid aus abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit. Siehe auch die Informationen zum Sozialschutz von Selbstständigen), und Gruppen, die ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben, teilweise finanziert aus Arbeitgeberbeiträgen und teilweise aus allgemeinen Steuern. Es stellt entgeltbezogene Leistungen bereit.

HINWEIS

In Italien gibt es kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe, jedoch wohlstandsbasierte Leistungen werden gemäß der allgemeinen Mindesteinkommensregelung bei unfreiwilliger Langzeitarbeitslosigkeit gewährt

Versicherter Personenkreis:

NASpI - Neue Sozialversicherung für Erwerbstätigkeit (Nuova Assicurazione Sociale per l'Impiego):

  • Alle Arbeitnehmer,  
  • Auszubildende,  
  • Mitglieder einer Genossenschaft,  
  • Angestellte im Unterhaltungssektor und Agrarindustrie,  
  • Angestellte mit unbefristeten Arbeitsverträgen.

Arbeitslosengeld „Dis-Coll“ Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer mit abgestimmtem und kontinuierlichem Arbeitsvertrag (Indennità di disoccupazione per i lavoratori con rapporto di collaborazione coordinata e continuativa):  

„Quasi-Arbeitnehmer“, die unter dem gesonderten Rentensystem (Gestione separata) versichert sind.

HINWEIS

Es ist keine freiwillige Versicherung möglich.

Anspruchsvoraussetzungen:

Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen:

NASpl:

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
  • Keine Ausübung einer Tätigkeit für mehr als 6 Monate;
  • zur Arbeit fähig sein;
  • aktiv auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sein;
  • eine Erklärung für sofortige Verfügbarkeit (italienische Abk.: DID) unterzeichnet haben, um einer Beschäftigung nachzugehen oder an Schulungen am jeweiligen Jobcenter teilzunehmen, für die eine Mindestaltersanforderung von 16 Jahren gilt;
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen;
  • kein Bezug einer anderen Rente;
  • Kumulierung mit Einkommen aus Gelegenheitsarbeit nicht über €8.145 jährlich;
  • Anmeldung des entsprechenden Anspruchs innerhalb von 68 Tagen (98 Tagen bei rechtmäßiger Kündigung wegen Fehlverhaltens).

Dis-Coll:

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
  • Anmeldung des Anspruchs innerhalb von 68 Tagen;
  • aktiv auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sein;
  • eine Erklärung für sofortige Verfügbarkeit (italienische Abk.: DID) unterzeichnet haben, um einer Beschäftigung nachzugehen oder an Schulungen am jeweiligen Jobcenter teilzunehmen (für die eine Mindestaltersanforderung von 16 Jahren gilt wie für NASpl).

HINWEIS

Bei Kumulierung mit Arbeitseinkommen bleibt die Anspruchsberechtigung erhalten mit den gleichen Obergrenzen, die für NASpl gelten.

Der Anspruch ist nicht abhängig von Wohnsitz und/oder Staatsangehörigkeit, aber von der Mitgliedschaft in dem betreffenden Versicherungssystem.

CIGO und CIGS:  

Es gelten gleichen Voraussetzungen wie für volle Arbeitslosenleistungen.

  • Unterstützung bei unregelmäßiger Arbeit (Indennità di discontinuità): Ausübung unregelmäßiger Arbeit;
  • Wohnsitz in Italien für mindestens ein Jahr;
  • Erwerbseinkommen (hauptsächlich im Showbusiness) im vergangenen Jahr von höchstens €25.000;
  • mindestens 60 Tage geleistete Beiträge aus effektiver Arbeit (keine angenommenen Beiträge) für die Rentenkasse des Showbusiness außer aus Arbeit aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Jahr vor Einreichung des Antrags;
  • kein direkter Rentenbezug;
  • kein Bezug jeglicher weiterer Sozialleistungen.

Anwartschaftszeit

NASpI:

Mindestens 13 Beitragswochen für die Arbeitsversicherung während der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit.

Dis-Coll:

Mindestens 1 Beitragsmonat im Kalenderjahr vor dem Jahr der Entlassung.

Wartezeit

NASpl and Dis-Coll:

Es gilt eine Karenzfrist von 8 Tagen.

Berechnungsgrundlagen

NASpl and Dis-Coll:

Die Berechnung erfolgt als Prozentsatz des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens des Arbeiters in den letzten vier Jahren vor der Entlassung mit einem maximalen monatlichen Bruttoeinkommen von €1.550,42 für das Jahr 2024.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)

NASpl und Dis-Coll:  

Die Geldleistung beträgt 75% der monatlichen Bemessungsgrenze von €1.425,21 plus 25% des Teils des tatsächlichen monatlichen Gehalts des Arbeiters, das die genannte Bemessungsgrenze übersteigt. Der zahlbare Höchstbetrag liegt bei €1.550,42 (brutto) pro Monat für das Jahr 2024.

Die Leistung wird monatlich ausgezahlt und ab dem ersten Tag des sechsten Monats (151. Tag) des Leistungsbezugs wird sie in jedem Folgemonat um 3% reduziert (ab dem ersten Tag des 8. Monats (211. Tag) für Personen ab 55 Jahren).

ISCRO:  

Der Betrag schwankt zwischen €250 und €800 pro Monat und ist nicht abhängig von Alter oder anderen Faktoren.

Unterstützung bei unregelmäßiger Arbeit (Indennità di discontinuità):  

Diese Leistung wird sowohl Arbeitnehmern als auch Selbstständigen gewährt, die bei der Rentenkasse des Showbusiness gemeldet sind.

Normale Lohnergänzung (Cassa integrazione guadagni ordinaria - CIGO):  

Es erfolgt ein Lohnausgleich bei Reduzierung der wirtschaftlichen Aktivität aus betrieblichen oder vorübergehenden Gründen aufgrund von wirtschaftlicher Rezession.

Die Leistung beträgt 80% des Gesamtlohns für 24 bis 40 nicht abgeleistete wöchentliche Arbeitsstunden für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten. Für die folgenden 6 Monate gelten die Bemessungsgrenzen, die für das normale Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit vorgesehen sind.

Außerordentliche Lohnergänzung (Cassa integrazione guadagni straordinaria - CIGS):  

Es erfolgt ein Lohnausgleich bei Krise, Umstrukturierung oder Umstellung des Betriebes.

Die Leistung beträgt 80% des Gesamtlohns für 0 bis 40 nicht abgeleistete wöchentliche Arbeitsstunden für eine Höchstdauer von 36 Monaten. Die Bemessungsgrenzen für das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit finden auch hier Anwendung.

HINWEIS

CIGO und CIGS kommen nur in der Bauwirtschaft und der Industriebranche zur Anwendung.

Unterstützung bei unregelmäßiger Arbeit (Indennità di discontinuità):  

Die Leistungszahlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageseinkommens, das im Jahr vor der Antragstellung erzielt wurde und für einen Zeitraum von höchstens einem Drittel der im selben Jahr geleisteten Beitragstage gewährt wird.

Arbeitslosenentschädigung für arbeitslose Heimkehrer (Indennità di disoccupazione per rimpatriati):

Es handelt sich um eine einmalige Pauschalleistung für Arbeitslose, die aus Ländern nach Italien zurückkehren, mit denen keine Sozialversicherungsabsparche mit Italien besteht, oder, sofern doch eine Absprache besteht, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht in den sachlichen Anwendungsberecih fallen.

Schulungsbeihilfe (Indennità di tirocinio):  

Es handelt sich um eine Geldleistung für junge „NEETs“ zwischen 15 und 29 Jahren und wird für einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten gewährt. Die Beihilfe ist Teil der vom Europäischen Sozialfonds finanzierten, für den Programmzeitraum 2021-2027 erneuerten Junginitiative.

Wiedereinstellungsbeihilfe (Assegno di ricollocazione):  

Arbeitslose, die seit vier Monaten NASpI beziehen, können die Wiedereinstellungsbeihilfe beantragen, um an Aktivierungsmaßnahmen teilzunehmen (z.B. Berufsausbildung, Schulung). Die Beihilfe kann monatlich zwischen €250 und €5.000 variieren.

Leistungsdauer

NASpl:  

Die gesetzlich festgelegte Dauer entspricht der Hälfte der Anzahl der wöchentlich gezahlten Beiträge der letzten vier Jahre vor der Entlassung.

Dis-Coll:  

Die Bezugsdauer erstreckt sich über eine Anzahl von Monaten, die der Hälfte der Anzahl der Monatsbeiträge entspricht, die im Zeitraum vom 1. Januar des Jahres vor der Entlassung bis zum Datum der Entlassung geleistet wurden, wobei sich die Dauer auf höchstens 12 Monate beläuft.

Sanktionen

NASpI und Dis-Coll:

Im Falle mangelnder Zusammenarbeit mit oder versäumtem Erscheinen bei den Arbeitsvermittlungsstellen oder im Falle einer Ablehnung der Teilnahme an einem Umschulungsprogramm ohne triftigen Grund sind die Sanktionen von zunehmender Strenge:

  • eine Monatszahlung reduziert um ¼ beim ersten Versäumnis;
  • eine Monatszahlung vorenthalten beim zweiten Versäumnis;
  • Anrecht darauf, das Arbeitslosengeld bei weiteren Versäumnissen dauerhaft zu entziehen.

HINWEIS

Es erfolgt ein Entzug des Anrechts auf Arbeitslosengeld im Falle freiwilliger Arbeitslosigkeit resultierend aus der Verweigerung einer angemessenen Stelle ohne triftigen Grund.

Leistungsanpassung:

Die Leistungen werden als Ergebnis von Lohnerhöhungen erhöht, da sie als Prozentsatz des Erwerbseinkommen mit einer Höchstgrenze berechnet werden.

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Anspruch auf NASpI besteht, wenn der Empfänger eine neue Arbeitsstelle mit Jahreseinkommen abhängig von folgenden Obergrenzen:

  • steuerpflichtiges Jahresbruttoeinkommen von €8.145, wenn es als Arbeitsnehmer verdient wurde (muss innerhalb 1 Monats nach Beschäftigungsbeginn erklärt werden);
  • €4.800, wenn das Verdienst als Selbstständiger erworben wurde (muss innerhalb 1 Monats nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit erklärt werden);
  • €5.000, wenn das Verdienst durch vertraglich geregelte Gelegenheitsarbeit erworben wurde (die nicht erklärt wird).

Kumulation mit anderen Sozialleistungen

Vollarbeitslosigkeit:

Eine Kumulierung mit der außerordentlichen Lohnergänzung, Krankengeld, Invaliditätsrente, ADI (Assegno d’inclusione) und persönlichen Renten ist nicht möglich.

HINWEISE

Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld und normale Invaliditätsrente haben, müssen sich für eine der beiden Leistungen entscheiden (d.h. sie können die höhere Leistung auswählen).

Anspruchsberechtigte arbeitslose Personen können auf Antrag eine zusätzliche Familienbeihilfe (Assegni familiari, (AF)) erhalten.

Normale und außerordentliche Lohnergänzung (Cassa integrazione guadagni ordinaria - CIG e straordinaria - CIGS):

Es ist keine Kumulierung mit Renten möglich.

Steuern:

Alle Geldleistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung erfolgt nach dem allgemeinen Steuerrecht in Italien.

Sozialabgaben:

Für alle Geldleistungen sind keine Sozialabgaben zahlbar.

HINWEIS

Es erfolgt eine Gutschrift fiktiver Beiträge sowohl in Bezug auf NASpl als auch DIS-Coll (bezüglich unfreiwilliger Arbeitslosigkeit seit Januar 2022).

Regelungen für Selbstständige:

In Italien gibt es ein obligatorisches und versicherungsgebundenes System für Selbstständige im gesonderten Rentensystem (Gestione separata).

Seit dem 1. Juli 2017 zahlen Selbstständige im gesonderten Rentensystem (Gestione separata) Sozialbeiträge in ihr System zur Deckung des Arbeitslosigkeitsrisikos.

Diese Leistungen gibt es für Selbstständige:

ISCRO - Außerordentliches Arbeitslosengeld zur Sicherstellung eines ununterbrochenen Einkommens (Indennità straordinaria di continuità reddituale e operativa) zur Abdeckung des Risikos von teilweisem Einkommensverlust für andere Kategorien von Selbstständigen, die unter dem Gesonderten Rentensystem (Gestione Separata) gemeldet sind.

ALAS - Arbeitslosengeld für unabhängige Arbeiter in der Unterhaltungsindustrie (Indennità Disoccupazione Lavoratori Autonomi Spettacolo) für Selbstständige im Unterhaltungssektor.

Anspruchsvoraussetzungen:

Selbstständige im gesonderten Rentensystem (Gestione separata): Jahreseinkommen €5.000.

Koordinierte und fortgesetzte Zusammenarbeit („Quasi-Mitarbeiter“, co.co.co.) im gesonderten Rentensystem (Gestione separata) können unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Dis-Coll haben (monatliches Arbeitslosengeld, das sogenannten “collaboratori coordinati e continuative” gezahlt wird):

  • unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
  • mindestens 1 Monat geleistete Beiträge im Kalenderjahr vor dem Vertragsende;
  • Antragstellung innerhalb von 68 Tagen ab dem Tag des Vertragsendes;
  • Anspruchsberechtigung auf Dis-Coll bleibt aufrechterhalten, wenn der Empfänger eine neue selbstständige Tätigkeit aufnimmt mit Jahreseinkünften unter €5.000.
  • Unterzeichnung einer „Erklärung der sofortigen Verfügbarkeit“ (DID in der italienischen Abkürzung) für Arbeit oder Weiterbildung/Schulung am betreffenden Jobcenter.

Andere Kategorien von Selbstständigen unter dem gesonderten Rentensystem (Gestione separata), z.B. solche, die über eine Mehrwertsteuernummer verfügen, können Anspruch auf ISCRO (Indennità straordinaria di continuità reddituale ed operativa) haben, um das Risiko des teilweisen Einkommensverlusts abzudecken, vorausgesetzt, dass:

  • sie seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung angemeldet sind und über eine Mehrwertsteuernummer verfügen für die gleiche Erwerbstätigkeit, für die der teilweise Einkommensverlust festgelegt wurde;
  • sie weder Rente noch Inklusionsbeihilfe (ADI) beziehen oder durch ein anderes System der sozialen Sicherheit abgedeckt sind;
  • ihr Einkommen im vergangenen Jahr €12.000 nicht überschritten hat;
  • sie im Jahr vor dem Einreichen des Antrags ein Einkommen erklärt haben, dass unter 70% des Durchschnittslohns liegt, verdient während der 2 Jahre vor Einreichung des Antrags;
  • sie regelmäßig die obligatorischen Sozialversicherungsabgaben gezahlt haben.

ALAS (Indennità Disoccupazione Lavoratori Autonomi Spettacolo): Selbstständige im Unterhaltungssektor sind leistungsberechtigt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • keine Erwerbstätigkeit ausüben;
  • keine Rente beziehen, für die der Anspruch auf der Meldung in einem obligatorischen Sozialversicherungs-system beruht;
  • keine Inklusionsbeihilfe beziehen (ADI);
  • für mindestens 15 Tage Beiträge an das Rentensystem des Unterhaltungssektors gezahlt haben (seit 1. Januar des Jahres, das dem Ende der Selbstständigkeit vorausging);
  • ein Jahreseinkommen von höchstens €35.000 im Jahr, das der Forderungseingabe vorausging.

Unterstützung bei unregelmäßiger Arbeit (Indennità di discontinuità) sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, die bei der Rentenkasse des Showbusiness registriert sind und Anspruch auf die Leistung haben, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • unregelmäßige Arbeit getätigt haben;
  • EU-Bürger sein oder Nicht-EU-Bürger, der seit mindestens einem Jahr seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Italien hat;
  • im letzten Jahr ein Einkommen von höchstens €25.000 gehabt haben, überwiegend aus Tätigkeit im Showbusiness;
  • mindestens 60 Tage Beiträge für die Rentenkasse des Showbusiness aus effektiver Arbeit geleistet haben (keine angenommenen Beiträge) aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Jahr vor der Antragstellung;
  • keinen Bezug einer Direktrente;
  • keine anderen Sozialleistungen beziehen.

Leistungshöhe und Leistungsdauer

Koordinierte und fortgesetzte Zusammenarbeit („Quasi-Mitarbeiter“, co.co.co.) mit Anspruchsberechtigung auf Dis-Coll:

Höhe: 75% des monatlichen Referenzeinkommens mit einer Bruttomonatsobergrenze von €1.425,21 plus 25% des Anteils des tatsächlichen Monatslohns des Arbeiters, die die genannte Obergrenze überschreiten. Der zahlbare Höchstbetrag entspricht €1.550,42 (brutto) pro Monat im Jahr 2024. Ab dem ersten Tag des 6. Monats (151. Tag) des Leistungsbezugs wird der Betrag um 3% in jedem folgenden Monat gekürzt.

Dieser décalage-Mechanismus der Verschiebung gilt auf unterschiedliche Weise für Empfänger ab 55 Jahren: ab dem ersten Tag des 8. Monats (211. Tag) des Leistungsbezugs wird der Betrag um 3% in jedem folgenden Monat gekürzt.

Dauer 

Die Leistungszahlung erfolgt für eine Anzahl von Monaten, denen die Hälfte der Anzahl von Monatsbeiträgen entspricht, die im Zeitraum vom 01. Januar des Vorjahres der Beendigung des Vertrags bis zum tatsächlichen Datum des Vertragsendes geleistet wurden, aber nicht mehr als 12 Monate.

HINWEIS

Monatliche Beiträge, die bereits für den Anspruch auf früheres Arbeitslosengeld berücksichtigt wurden, können kein Recht auf eine neue Leistung begründen.

Selbstständige, die unter dem gesonderten Rentensystem (Gestione separata) versichert sind, über eine Mehrwertsteuernummer verfügen und anspruchsberechtigt sind für ISCRO (Indennità straordinaria di continuità reddituale ed operativa):

  • Höhe: 25% des Einkommens des vorigen Jahres, berechnet auf halbjährlicher Basis, mit einer Unter- und einer Obergrenze von jeweils €800 und €250 monatlich für das Jahr 2024.
  • Dauer: 6 Monate.
  • ALAS (Indennità Disoccupazione Lavoratori Autonomi Spettacolo) für Selbstständige im Unterhaltungssektor:
  • Höhe: 75% des durchschnittlichen Monatseinkommens (monatliches Referenzeinkommen für das Jahr 2024 entspricht: €1.425,21) bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von €1.550,42 im Jahr 2024.
  • Höchstdauer: 6 Monate (zu zahlen gegen einen Versicherungsschutz von 156 Tagen).

Unterstützung bei unregelmäßiger Arbeit, die sowohl Arbeitnehmern als auch Selbstständigen gewährt werden, die bei der Rentenkasse des Showbusiness registriert sind.

Dauer: Gewährt für ein Drittel der Tage, die im Jahr vor der Antragstellung durch Beiträge in die Rentenkasse des Showbusiness abgedeckt sind (bis zu einem Höchstbetrag von 312 Tagen pro Jahr), ohne Berücksichtigung der Tage, die durch Beiträge gedeckt sind, die in andere Sozialversicherungssysteme eingezahlt wurden.

Höhe: Der Zuschuss beträgt 60% des durchschnittlichen Tageslohns.

Steuern und Sozialabgaben:

Es gelten die gleichen Regelungen wie für arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Rechtlicher Hinweis

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit). 

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von Selbständigen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

  • Verordnung des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 1124 vom 30. Juni 1965 (Decreto 30 Giugno 1965 n. 1124 - Testo unico delle disposizioni per l'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
  • Gesetz Nr. 251 vom 10. Mai 1982 (Legge 10 Maggio 1982 n. 251 - Norme in materia di assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
  • Verordnung des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 336 vom 13. April 1994: Aktualiserte Tabellen von Berufskrankheiten in Industrie und landwirtschaftlichem Industriegewerbe: (Decreto del Presidente della Repubblica n. 336 del 13 Aprile 1994, - Regolamento recante le nuove tabelle delle malattie professionali nel settore dell'industria e dell'agricoltura).
  • Gesetz Nr. 493 vom 3. Dezember 1999: Unfälle im Haushalt: (Legge 3 Dicembre 1999, n 493 - Norme per la tutela della salute nelle abitazioni e istituzione dell'assicurazione contro gli infortuni domestici).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 38 vom 23. Februar 2000 (Decreto Legislativo 23 Febbraio 2000, n. 38 - Disposizioni in materia di assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali, a norma dell'articolo 55, comma 1, della Legge 17 Maggio 1999, n. 144).
  • Verordnung des Ministeriums vom 12. Juli 2000: Entschädigung für dauerhafte körperliche Schäden (indennizzo per danno biologico permanente).
  • Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 zur Gründung eines Fonds für schwere Arbeitsunfälle – Haushaltsgesetz 2007 (Legge 27 dicembre 2006, n. 296. Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2007).
  • Gesetz Nr. 244 aus dem Jahr 2007 zur Gründung eines Fonds für Erkrankungen im Zusammenhang mit Asbest – Haushaltsgesetz 2008 (Legge 24 dicembre 2007 n. 244. - Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2008), umgesetzt durch Verordnung Nr. 30 vom 12. Januar 2011.
  • Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010 über dringende Maßnahmen im Bereich der finanziellen Stabilisierung und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (Legge 30 Luglio 2010 n. 122 - misure urgenti in materia di stabilizzazione finanziaria e competitività economica).
  • Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts - Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato - Legge di stabilità 2014).
  • Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts – Stabilitätsgesetz 2015 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato) veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 300, am 29. Dezember 2014, ordentliches Supplement Nr. 99.
  • Verordnung vom 10. Juni 2014 – aktualisierte Tabelle für Berufskrankheiten (Decreto - Nuove tabelle delle malattie professionali).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitnehmer und Selbständige. Auch Studenten, Lehrer, Seefahrer. Menschen, die ohne Entgelt im Haushalt tätig sind. Keine freiwillige Versicherung möglich.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

  • Bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie z. B. Rechtsanwälte und andere freie Berufe;
  • Angehörige der Feuerwehr, des Militärs und der Polizei.

Finanzierung

Die Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt. Der Beitrag wird basierend auf dem Gehalt und unter Anbetracht der durchschnittlichen Rate des Risikos des betroffenen Arbeitssektors kalkuliert. Für die Jahre 2014 und 2015 galt eine Verminderung von 7,08 % der Gesamtprämien bzw. Beiträge für Handwerksbetriebe.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:
Finanziert durch ein Kapitaldeckungsverfahren, basierend auf der Bildung von rechnerischen Reserven (Kapitalverzinsung) und Beiträgen durch Arbeitgeber. Keine Beteiligung des Staates.

Deckungsbereich

Arbeitsunfälle
Unfall aufgrund einer gewaltsamen Einwirkung in Zusammenhang mit der Arbeit mit folgendem Ergebnis:

  • Tod oder dauernde Erwerbsunfähigkeit.
  • Vorübergehende vollständige Erwerbsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen.

Wichtig: Die Meldung muss innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall (24 Stunden nach einem tödlichen Unfall) anhand eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.

Wegeunfälle
Dieses Risiko ist gedeckt.
Wichtig: Die Meldung muss innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall (24 Stunden nach einem tödlichen Unfall) durch Stellen eines Leistungsanspruchs erfolgen.

Berufskrankheiten

  • Krankheit muss in Bezug zu der ausgeübten Arbeit stehen und während deren Ausübung entstanden sein.
  • Krankheit muss in der Liste von Berufskrankheiten für die Industrie und das landwirtschaftliche Industriegewerbe aufgeführt sein (Stand: 1. Januar 2009) oder sie als berufsbezogen beurteilt werden, wenn der Antragsteller den Zusammenhang mit seiner/ihrer Beschäftigung nachweisen kann, obwohl sie nicht auf der oben genannten Liste aufgeführt ist.
  • Leistungsanspruch muss innerhalb von 3 Jahren der medizinischen Beurteilung eingereicht werden, ansonsten verjährt er.

Wichtig:

  • Der Arbeitgeber muss die Berufskrankheit innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden ärztlichen Attests dem Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) melden.
  • Die Leistungsansprüche müssen generell innerhalb von 3 Jahren gestellt werden, da sie ansonsten verjähren.
  • Liste von Berufskrankheiten (Stand: 1. Januar 2009) beinhaltet Mindesteinwirkperioden für den Anspruch auf Geldleistungen.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sachleistungen
Die Patienten haben die freie Wahl des praktischen Arztes unter den Vertragsärzten der jeweiligen Region, Überweisung an Facharzt der lokalen Gesundheitsdienste (Unità Sanitarie Locali, USL). Die Patienten haben die freie Wahl von Krankenhaus oder Vertragsklinik.

Die erforderlichen Leistungen werden bis zur Genesung des Leistungsempfängers gewährt (bis dieser die Beschäftigung wieder aufnehmen kann). Der Arbeitnehmer kann eine ärztliche Untersuchung beantragen, um die Entwicklung der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu prüfen.

Zur Wiederherstellung funktionaler Fähigkeiten und Wiedereingliederung bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation folgende Leistungen an:

  • Prothesen und Hilfsmittel (aus eigenen Herstellungszentren).
  • Einrichtungen zur Beseitigung architektonischer Barrieren.
  • Hilfsmittel zur Computernutzung und häusliche Automatisierungssysteme.
  • Besondere rehabilitative Pflege in spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und besonderen Häusern.
  • Klimakur.

Geldleistungen
Nach einer dreitägigen Karenzzeit wird ein Verletztengeld für die Dauer der vollständigen Erwerbsunfähigkeit bis zur vollständigen Genesung gewährt. Das Verletztengeld beträgt 60 % des durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts während der 15 Tage vor der Arbeitsunterbrechung für die ersten 90 Tage der Arbeitsunfähigkeit, anschließend 75 %. Die Leistung wird monatlich erbracht und ist steuerpflichtig.

Ist die Erwerbsfähigkeit auf Dauer eingeschränkt, wird eine Verletztenrente gewährt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird durch das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) beurteilt. Die Verletztenrente ist nicht steuerpflichtig.

Im Falle von Pflegebedürftigkeit wir eine Beihilfe für persönliche Betreuung (assegno di assistenza personale e continuativa) € 533,22 pro Monat. Diese Geldleistung ist nicht steuerpflichtig.

Als Sterbegeld wird eine einmalige Pauschale in Höhe von € 2.136,50 gewährt (Stand: 1. Januar 2016).

Zuständiger Träger

Für die gesetzliche Unfallversicherung in Italien ist das „Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro“ (INAIL) zuständig.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzipien

Existenzminimum. Der Staat trägt Sozialhilfeleistung (assegno sociale) und einige weitere beitragsunabhängigen Leistungen wie z. B. die Sozialkarte (einkommensunterstützende Maßnahme).

Auf der Grundlage von Artikel 132 des Gesetzes Nr. 112 von 1998 hat der Staat die gesetzgebenden Funktionen und Verwaltungskompetenzen im Bereich der sozialen Dienstleistungen und Menschen mit Behinderungen (Minderjährige, Jugendliche, ältere Menschen, arme Familien usw.) an die Regionen übergeben.

Bestimmte Kompetenzen wurden den Gemeinden und lokalen Behörden übertragen. Jede Gemeinde ist für die Umsetzung in ihrem Gebiet verantwortlich. Es gibt keine allgemeinen Bedingungen für Anspruch auf Leistungen der Gemeinde. Die Leistungen können sowohl Geld- als auch Sachleistungen umfassen (Interventionen durch Sozialarbeiter).

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 über die Rentenreform (Legge 8 Agosto 1995 n. 335 - Riforma del sistema pensionistico obbligatorio e complementare).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung der gesetzgebenden und verwaltungsbezogenen Kompetenzen vom Staat zu den Regionen und Gemeinden (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 - Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, in attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 25. Juni 2008 über dringende Maßnahmen für die wirtschaftliche Entwicklung, Vereinfachungen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Stabilität der öffentlichen Finanzen (Decreto Legislativo 25 giugno 2008, n. 112 – Disposizioni urgenti per lo sviluppo economico, la semplificazione, la competitività, la stabilizzazione della finanza pubblica).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Einzelpersonen und/oder Familie mit Bedarf an sozial-wirtschaftlicher Unterstützung.

Finanzierung

Zu 100 % von Regionen und Kommunen.

Leistungen

Für die folgenden Hinweise wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Generell gilt: Die Gewährung von Leistungen erfolgt ausschließlich nach Vorlage des ISEE-Formulars (wirtschaftlicher Indikator). Dabei ist zu beachten, dass es je nach Region und Gemeinde unterschiedliche Regelungen gibt. Das gilt insbesondere bei der Berücksichtigung von beweglichen Vermögenswerten und dem zur Verfügung stehenden Einkommen.

Die Sozialkarte wird nach Vorlage eines ISEE-Formulars mit einem wirtschaftlichen Indikator bis höchstens € 6.795,38 bzw. € 9.060,51 für Antragsteller unter bzw. über 70 Jahren gewährt (Stand: 1. Januar 2016).

Versicherungssystem

Gesetzliche und tarifvertragliche Regelung.

Rechtsgrundlage

  • Verfassung, Art. 38.
  • Zivilgesetzbuch, Art. 2110.
  • Tarifverträge.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Italien.

Finanzierung

Leistungen werden direkt vom Arbeitgeber gezahlt. Die Leistungen werden von dem Betrag, der an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) entrichtet werden muss, als Versicherungsbeiträge abgezogen.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen (vor allem landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Arbeitslose, Saisonarbeiter und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen, welche weniger als 31 Tage vor ihrem Krankenurlaub gearbeitet haben) wird die Leistung direkt vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) gezahlt.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeiter
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 180 Tage im Jahr (in besonderen Fällen auch für weitere 180 Tage im Folgejahr).

Angestellte
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 180 Tage im Jahr (in besonderen Fällen auch für weitere 180 Tage im Folgejahr).

Voraussetzungen
Der Arzt des Arbeitnehmers muss eine medizinische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und die elektronische Weiterleitung dieser an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) sicherstellen. Das INPS leitet die Bescheinigung anschließend an den Arbeitgeber weiter.

Falls die elektronische Weiterleitung nicht erfolgt, muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung innerhalb von 2 Tagen nach dem Ausstellungsdatum an Arbeitgeber und INPS schicken.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

  • Arbeitnehmerstatut (L. 20.05.1970, N. 300) unter Bezug auf weitere Normen
  • Arbeitnehmerstatut, Art. 18.
  • Gesetz 183/2010.
  • Gesetz 92/2012 (legge Fornero), am 18. Juli 2012 in Kraft getreten.

Kündigungsfristen nach Beschäftigungsdauer

Generell:
Landesweit gültige Tarifverträge, abhängig von Betriebszugehörigkeit und Position. Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen nationalen Tarifverträgen geregelt und richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und der Qualifikation des Arbeitnehmers.

Arbeiter
Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen nationalen Tarifverträgen geregelt und richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und der Qualifikation des Arbeitnehmers.

Angestellte
Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen nationalen Tarifverträgen geregelt und richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und der Qualifikation des Arbeitnehmers.

Kündigungsgründe

  • Ernsthafte Vertragsverletzung durch Arbeitnehmer erforderlich oder betriebsbedingte Gründe.
  • "Subjektive" Kündigungsgründe: Erhebliche Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten.
  • "Objektive" Kündigungsgründe: Betriebsbedingte Kündigung, bei Betrieben unter 15 Arbeitnehmern Kündigungsschutz erst mit Ablauf der Probezeit.

Der Arbeitnehmer kann die Kündigung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung anfechten.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Beteiligungsrechte der im Betrieb vertretenen und vertragsschließenden Gewerkschaften durch den jeweiligen Tarifvertrag; u. a. Schlichtungsverfahren.

Bei individuellen Kündigungen von "Altverträgen" aus wirtschaftlichen Gründen (also vor dem 7. März 2015 geschlossenen unbefristeten Verträgen) wurde durch Art. 1 Abs. 40 des Gesetzes 92/2012 (legge Fornero) ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei der "Direzione territoriale del lavoro" (örtliche Arbeitsdirektion, also örtliche/regionale Dienststelle des Arbeitsministeriums) eingeführt. Für Neuverträge gilt diese Regelung nicht mehr.

Abfindungen

Bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Kündigungsgrund, wird eine Abfindung gezahlt. Höhe: ungefähr ein Monatsgehalt (1 Jahresgehalt geteilt durch 13,5 + 1,5 %) pro Beschäftigungsjahr, Inflationsausgleich. Eine Abfindung mindert das Arbeitslosengeld nicht.

Häufig durch Tarifvertrag geregelt: Der Arbeitnehmer kann meist Teilsumme im Voraus zum jeweiligen Jahresende verlangen. Für unbefristete Verträge, die ab März 2015 geschlossen wurden (mit Inkrafttreten des Ausführungsdekrets zum Jobs Act zum 7. März 2015), gelten andere Grundsätze für die Berechnung der Abfindung. Für Altverträge bleibt es bei der bisherigen Formel.

Wiedereinstellung

Seit den "Monti-Reformen" (Gesetz 92/2012): Abhängig davon, ob es sich um eine rechtswidrige Kündigung aus "objektiven" oder "subjektiven" Gründen handelt und ob die Kündigung rechtswidrig ist, da dem Arbeitnehmer kein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, oder ob die Rechtswidrigkeit auf anderen Gründen beruht.

Wahlmöglichkeit für Arbeitnehmer zwischen arbeitsgerichtlichen Verfahren oder außergerichtlicher Streitbeilegung, jedoch nicht vor Ende der Probezeit und in den durch Tarifverträge geregelten Bereichen.

Bei Kündigung aus objektiven Gründen (ohne objektive Gründe in der Mitteilung an das Arbeitsamt und den Arbeitnehmer zu nennen) steht dem Arbeitnehmer ausschließlich eine Entschädigung in Höhe von 6 bis 12 Monatsgehältern zu.

Stellt das Gericht fest, dass keine objektiven Gründe gegeben sind, erhöht sich die Entschädigung auf mind. 4 und bis zu 24 Monate. Der Arbeitnehmer kann nicht zwischen Wiedereinstellung und Entschädigung wählen. Wenn "offensichtlich" keine objektiven Gründe vorliegen, ordnet das Gericht die Wiedereinstellung und eine Entschädigung in Höhe von mind. 2 und bis zu 12 Monatsgehältern an.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Italien

  • Verordnung des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 1124 vom 30. Juni 1965 (Decreto 30 Giugno 1965, n. 1124 - Testo unico delle disposizioni per l'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
  • Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über Invalidenleistungen für Zivilpersonen (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 - Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili) und neue Regeln zugunsten von Menschen mit Behinderungen.
  • Gesetz Nr. 180 vom 13. Mai 1978 regelt die freiwilligen und vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen für die Psychiatrie.
  • Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur Einführung des Nationalen Gesundheitsdienstes (Legge 23 Dicembre 1978, n. 833 - Istituzione del Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).
  • Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über Mobilitätsunterstützung (Legge 11 Febbraio 1980, n. 18 - Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili).
  • Gesetz Nr. 251 vom 10. Mai 1982 zu den Regeln über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Legge 10 Maggio 1982, n. 251 - Norme in materia di assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
  • Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984 über Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Legge 12 Giugno 1984, n. 222 - Revisione della disciplina della invalidità pensionabile).
  • Gesetz Nr. 41 vom 28. Februar 1986, das Behörden, Staat und Städtische Stellen auffordert, Pläne zur Barrierefreiheit für Gebäude zu entwickeln.
  • Gesetz Nr. 13 vom 9. Januar 1989 zu Bestimmungen zur Erleichterung der Überwindung und Beseitigung von architektonischen Barrieren in privaten Gebäuden (Legge 9 Gennaio 1989, n. 13. - Disposizioni per favorire il superamento e l'eliminazione delle barriere architettoniche negli edifici privati).
  • Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 zum Rahmengesetz für die Pflege, die soziale Eingliederung und die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legge 5 febbraio 1992, n. 104 - Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 (Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992, n. 502 - Riordino della disciplina in materia sanitaria).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 517 vom 7. Dezember 1993 (Decreto Legislativo 7 Dicembre 1993, n. 517 - Modificazioni al Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992, n. 502).
  • Verordnung des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 336 vom 13. April 1994 (Decreto 13 Aprile 1994, n. 336 - Regolamento recante le nuove tabelle delle malattie professionali nell'industria e nell'agricoltura).
  • Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 zur Rentenreform (Legge 8 Agosto 1995, n. 335 - Riforma del sistema pensionistico obbligatorio e complementare).
  • Dekret Nr. 503 des italienischen Präsidenten vom 24. Juli 1996 definiert Regeln zur Beseitigung von architektonischen Barrieren bei öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Plätzen und Anlagen.
  • Ministerielles Dekret Nr. 330/97.
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung der gesetzgebenden und verwaltungsbezogenen Kompetenzen vom Staat zu den Regionen und Gemeinden (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 - Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, in attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).
  • Gesetz Nr. 68 vom 12. März 1999 zu Vorschriften für den Beschäftigungsanspruch von Menschen mit Behinderungen und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen (Legge 12 Marzo 1999, n. 68 - Norme per il diritto al lavoro dei disabili e successive modifiche ed integrazioni).
  • Gesetz Nr. 17 vom 17. März 1999 zu Maßnahmen in Bezug auf Investitionen, Regierungsdelegation für die Reorganisation von Anreizen für die Beschäftigung und die Regeln für INAIL sowie Rückstellungen für die Reorganisation der Institutionen der sozialen Sicherheit (Legge del Legge 17 maggio 1999, n. 144 - Misure in materia di investimenti, delega al Governo per il riordino degli incentivi all'occupazione e della normativa che disciplina l'INAIL, nonché disposizioni per il riordino degli enti previdenzial).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 229 vom 19. Juni 1999 (Decreto Legislativo 19 Giugno 1999, n. 229 - Norme per la razionalizzazione del Servizio sanitario nazionale).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 230 vom 22. Juni 1999 (Decreto Legislativo 22 Giugno 1999, n. 230 - Riordino della medicina penitenziaria).
  • Gesetz Nr. 493 vom 3. Dezember 1999 (Legge 3 Dicembre 1999, n 493 - Norme per la tutela della salute nelle abitazioni e istituzione dell'assicurazione contro gli infortuni domestici).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 38 vom 23. Februar 2000 (Decreto Legislativo 23 Febbraio 2000, n. 38 - Disposizioni in materia di assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali, a norma dell'articolo 55, comma 1, della Legge 17 Maggio 1999, n. 144).
  • Gesetz Nr. 328 vom 8. November 2000 über den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung des integrierten Systems von Interventionen und sozialer Dienste (Legge 8 Novembre 2000, n. 328 - Legge quadro per la realizzazione del sistema integrato di interventi e services).
  • Ministerielles Dekret vom 17. April 2003.
  • Gesetzesdekret Nr. 276 vom 10. September 2003.
  • Gesetz Nr. 4 vom 9. Januar 2004 zur Unterstützung des Zugangs zu Informationstechnologie für Menschen mit Behinderungen (Legge 9 gennaio 2004, n. 4 - Disposizioni per favorire l'accesso dei soggetti disabili agli strumenti informatici).
  • Gesetz Nr. 243 vom 23. August 2004 über die Förderung von Zusatzrenten (Legge 23 Agosto 2004, n. 243 - Norme in materia pensionistica e deleghe al Governo nel settore della previdenza pubblica, per il sostegno alla previdenza complementare e all'occupazione stabile e per il riordino degli enti di previdenza ed assistenza obbligatoria).
  • Antidiskriminierungs-Gesetz Nr. 67/2006. Gesetz Nr. 6/2004 zum Rechtsstatus und zur juristischen Zurechnungsfähigkeit und zur Etablierung eines unterstützenden Sachbeamten.
  • Gesetz Nr. 247 vom 24 Dezember 2007 über die Finanzen und Rentenreform (Legge 24 Dicembre 2007, n. 247 -Norme di attuazione del Protocollo del 23 Luglio 2007 su previdenza, lavoro e competitività per favorire l’equità e la crescita sostenibili, nonché ulteriori norme in materia di lavoro e previdenza sociale).
  • Verordnung vom 9. April 2008 über die neue Tabelle der Berufskrankheiten (Decreto - Nuove tabelle delle malattie professionali) geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2009 (Decreto - aggiornamento).
  • Dekret Nr. 114 vom 16. Mai 2008 zu den Richtlinien zur Eliminierung von architektonischen Barrieren an Kulturstätten.
  • Gesetz Nr. 46 vom 7. Mai 2009 zur Erweiterung der Wahlrechte für die Wahl zu Hause für Menschen, die ihr Zuhause nicht verlassen können.
  • Gesetz Nr. 191 vom 23. Dezember 2009 zu den Bestimmungen für die Aufstellung des Staatshaushalts (Haushaltsgesetz 2010) (Legge 30 Dicembre 2009, n. 191 - Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato - legge finanziaria 2010).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 18 vom 3. März 2009 - Ratifizierung und Implemetierung der UN Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen (CRPD).
  • Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010 über dringende Maßnahmen im Bereich der finanziellen Stabilisierung und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (Legge 30 Luglio 2010, n. 122 - misure urgenti in materia di stabilizzazione finanziaria e competitività economica).
  • Gesetz Nr. 170 vom 8. Oktober 2010 zu neuen Regelungen bezüglich bestimmter Lernschwierigkeiten in der Schule (Legge del 8. Ottobre 2010, n. 170 - Nuove norme in materia di disturbi specifici di apprendimento in ambito scolastico).
  • Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24, über die Änderung der Vorschriften in Bezug auf die Genehmigungen für die Hilfeleistungen an Menschen mit Behinderungen in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, art. 24 - Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l’assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 über dringende Maßnahmen zur Steigerung des Wachstums und der Gerechtigkeit zur Konsolidierung der Staatsschulden (Legge 22 dicembre 2011, n. 214 - Disposizioni urgenti per la crescita, l’equità e il consolidamento dei conti pubblici).  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Laut Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984 über die Überarbeitung der Vorschriften für die Behindertenpolitik (Legge 12 giugno 1984, n. 222 - Revisione della disciplina della invalidità pensionabile):

  • Art. 1: Ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd um mehr als 2/3 gemindert ist und der keine der Tätigkeiten ausüben kann, für die er zuvor geeignet war, wird als erwerbsunfähig betrachtet.
  • Art. 2: Ein Versicherter, der aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen oder geistigen Behinderung auf Dauer keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben kann, wird als Mensch mit Behinderung betrachtet.  

Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 zum Rahmengesetz für die Pflege, die soziale Eingliederung und die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legge 5 febbraio 1992, n. 104 - Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate): Artikel 3, Absatz 1 dieses Gesetzes definiert einen Menschen mit Behinderungen als "Mensch, der eine chronische oder fortschreitende körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung hat, der Lernschwierigkeiten hat und Probleme beim Aufbau von Beziehungen oder dem Erwerb eines Arbeitsplatzes und dadurch sozial benachteiligt oder ausgegrenzt werden kann".  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Neue Regelung seit 1. Januar 2010:

Antragstellung im Internet beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale di Previdenza Sociale, INPS), das den lokalen Gesundheitsdienst (Azienda Sanitaria Locale, ASL) informiert. Der Antragsteller wird von einer ärztlichen Kommission untersucht, die aus einem Arzt des INPS und mehreren Ärzten des ASL besteht. Art und Grad der Behinderung werden überprüft. Die Kommission entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden.  

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Arbeitsunfällen oder durch Berufskrankheiten:

Den Grad der Erwerbsunfähigkeit beurteilt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)).  

Feststellung der Pflegestufe für Pflegeleistungen:

Die Beurteilung führen eine Ad-hoc-Kommission innerhalb der lokalen Gesundheitsbehörden und die rechtsmedizinische Abteilung der italienischen Sozialversicherung (INPS) durch. Es wird eine Methode genutzt, die auf der KATZ-Tabelle basiert. Diese berücksichtigt Faktoren bzgl. der Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen.  

Schwerbehinderung:

Erwerbsunfähigkeit für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente (Pensione di inabilità) liegt in den folgenden Fällen vor: Die Erwerbstätigkeit kann wegen einer Krankheit oder körperlichen bzw. geistigen Behinderung nicht mehr ausgeübt werden und ist zu 100 % gemindert.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Festgesetzt durch Tabellen des Gesundheitsministeriums, abhängig von der Art der Behinderung (bis zu 100 %).  

Invalidität für die Gewährung der Invalidenbeihilfe (Assegno ordinario d'invalidità (AOI)) liegt in den folgenden Fällen vor: Die Erwerbsfähigkeit ist wegen einer Krankheit oder körperlichen bzw. geistigen Behinderung ständig auf 2/3 herabgesetzt bzw. die Erwerbsfähigkeit ist um mind. 66 % gemindert.  

Erwerbsunfähigkeit für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente (Pensione di inabilità) liegt in den folgenden Fällen vor: Die Erwerbstätigkeit kann wegen einer Krankheit oder körperlichen bzw. geistigen Behinderung nicht mehr ausgeübt werden und ist zu 100 % gemindert.  

Pflegestufen:

Pflegestufen sind gesetzlich festgelegt und unterscheiden sich für Arbeitnehmer (33 % bis 100 %) und Menschen, die nicht erwerbstätig sind (45 % bis 100 %).  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Voraussetzung für eine Vormundschaft ist, dass ein Mensch seine eigenen Interessen nicht mehr selbst vertreten kann. Sie zielt darauf ab, benachteiligten Menschen, die Ausübung ihrer Grundrechte zuzusichern. Die Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit sowie der Selbständigkeit sollen dabei so gering wie möglich gehalten werden.  

Das Betreuungsgericht ernennt einen Betreuer (sog. amministratore di sostegno). Im Beschluss über die Ernennung des Betreuers sind die Handlungen anzugeben, die der Betreuer im Namen und im Auftrag des Betreuten tätigen kann und die Handlungen, die der Betreute nur mit dem Beistand des Betreuers tätigen kann.  

Folgende Menschen kommen als Betreuer in Betracht:

  • Ehepartner oder Lebenspartner.
  • Verwandte bis zum 4. Grad.
  • Angeheiratete Verwandte bis zum 2. Grad.
  • Der Vormund.
  • Treuhänder oder Staatsanwälte.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Gutscheine für Kindererziehung (Bonus bebé):

  • Die Gutscheine werden ausgegeben, um die Extrakosten der Kindererziehung - Babysitting und andere Dienstleistungen zur Kinderbetreuung - innerhalb von 11 Monaten nach Ablauf des vorgeschriebenen Mutterschaftsurlaubs (Congedo di maternità) zu decken. Sie sind eine Alternative zum zusätzlichen fakultativen Elternschaftsurlaub (Congedo parentale facoltativo). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen, Selbstständige und Pflegeeltern.
  • Es muss die Haushalts-ISEE(1) mit Informationen über die wirtschaftliche Situation des Haushalts eingereicht werden.
  • Gutscheine im Wert von max. € 600 pro Monat werden für max. 6 Monate gewährt.  

Kostenlose oder subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen sind je nach Gemeinde oder Region für einkommensschwache Familien gegen Einreichung der Haushalts-ISEE(1) zugänglich.  

Steuervergünstigungen sind z. B. für Kinderbetreuung anwendbar.  

(1) ISEE ist ein Indikator entsprechend der wirtschaftlichen Situation (Indicatore della Situazione Economica Equivalente (ISEE)). Er erlaubt es, die wirtschaftliche Situation der Familien zu beurteilen und bezieht Einkommen, Vermögenswerte und die Familienzusammenstellung mit ein.  

Kindergeldzuschuss

Es gibt keine besondere Zulage für Kinder mit Behinderungen, jedoch gilt keine Altersgrenze und es werden höhere Abzüge bei dem Haushaltseinkommenstest sowie bei dem Indikator der Wirtschaftslage (Indicatore della Situazione Economica (ISEE)) gewährt. ISEE ist ein Indikator entsprechend der wirtschaftlichen Situation. Er erlaubt es, die wirtschaftliche Situation der Familien zu beurteilen und bezieht Einkommen, Vermögenswerte und die Familienzusammenstellung mit ein.  

Sonstige familienbezogene Leistungen

Die einkommensbezogene Leistung für die Familie (Assegno per il nucleo familiare (ANF)) wird bei Schwerbehinderung unbegrenzt gezahlt.  

Entbindungsgeld, sog. bonus bebé (Assegno di natalità, c.d. bonus bebè):

  • Es handelt sich um eine einkommensabhängige Leistung für Familienhaushalte mit geringem Familieneinkommen und mit 4 Kindern im Alter von unter 18 Jahren, einschließlich Pflege- und/oder Adoptivkinder über 18 Jahre, wenn sie eine Behinderung haben. Die Leistung wird gewährt, wenn das Kind Einwohner Italiens ist.
  • Die Leistung wird gezahlt, bis das Kind 3 Jahre alt ist oder bis 3 Jahre nach dem Datum der Adoption.
  • Höhe der Leistung: Es handelt sich um eine jährliche Beihilfe von € 960 bei einem ISEE-Referenzwert von bis zu € 25.000 pro Jahr. Der Betrag wird für Familien mit einem ISEE Referenzwert von bis zu € 7.000 pro Jahr verdoppelt.  

ISEE ist ein Indikator entsprechend der wirtschaftlichen Situation (Indicatore della Situazione Economica Equivalente (ISEE)). Er erlaubt es, die wirtschaftliche Situation der Familien zu beurteilen und bezieht Einkommen, Vermögenswerte und die Familienzusammenstellung mit ein.  

Kinder von Schwerstbehinderten, die im Dezember 2012 unter 12 Jahre alt waren, erhalten vom Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)) einen jährlichen Pauschalbetrag von € 60,27 als zusätzliche Beihilfe zur Zusätzlichen Leistung für Schwerstbehinderte (Erogazione integrativa per grandi invalidi).  

Vorschulkinder

Gemeinsamer Unterricht ist bereits ab dem Kindergarten vorgesehen.  

Schulkinder

Für Menschen mit Behinderungen soll jeweils ein individueller Lehrplan (IEP) entwickelt werden. Der Plan richtet sich nach den Fähigkeiten des jeweiligen Schülers und wird von den Schulen, Eltern und lokalen Gesundheitsbehörden entwickelt. Der Lehrplan umfasst didaktische und rehabilitative Maßnahmen. Der Plan soll Lehrern und Sonderpädagogischen Lehrern dabei helfen, den Unterricht individuell auf den Schüler anzupassen.  

Erreicht der Schüler ein Bildungsniveau, das dem offiziellen Lehrplan entspricht, kann er wie ein nicht behinderter Schüler bewertet werden. Anderenfalls bewertet der Klassenrat den Schüler anhand des persönlichen Bildungsplans und stellt ein Teilnahmezertifikat anstatt eines Zeugnisses aus. Auch mit diesem Zertifikat kann die nächste Bildungsstufe erreicht werden. Wenn die Schulpflicht beendet ist, können sich die Schüler weiterbilden (Sekundarstufe, höhere Bildung).  

Gemeinsamer Unterricht

Schüler mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit eine normale Schule besuchen und mit anderen Schülern ohne Behinderungen unterrichtet werden.  

Anerkannte Schulen sind verpflichtet Schüler mit Behinderungen aufzunehmen. Die Pflicht besteht auch, wenn diese intensive Unterstützung brauchen.  

Förderschulen

In Italien gibt es noch einige Förderschulen. Z. B. Schulen für gehörlose Menschen und Schulen für blinde Menschen. Auch einige private Förderschulen für Menschen mit geistigen Behinderungen.  

Studenten

Recht auf Inklusion in allen Bildungsbereichen. Dazu zählen auch die Universitäten.  

Assistenz wird von Gemeinden und regionalen Gesundheitsbehörden organisiert. Wenn Heil- und Hilfsmittel sowie andere Formen der Unterstützung nicht für ein autonomes Leben ausreichen, können Menschen mit Behinderungen eine persönliche Assistenz bekommen. Dazu gehört u. a. auch die Übersetzung für gehörlose Menschen.  

Prävention und Gesundheitsförderung

Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) kann zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bzw. zur Rehabilitation und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen veranlassen.  

Ambulante und stationäre Behandlung

Damit funktionale Fähigkeiten wiederhergestellt werden können und eine Wiedereingliederung möglich ist, bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) folgende Hilfen und Maßnahmen für Menschen an, die einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden:

  • Besondere rehabilitative Pflege in spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und besonderen Häusern.
  • Klimakur.  

Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) kann zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bzw. zur Rehabilitation und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen veranlassen.  

Stationäre Behandlungen werden voll von der Region getragen.  

Thermalkuren:

  • Es kann ein Zyklus von thermischen Behandlungen pro Jahr verschrieben werden, aber nur für die in der Verordnung des Ministeriums vom 12. August 1992 aufgeführten Beschwerdebilder und nach Genehmigung. In genehmigten Fällen ist die Kur bis auf eine Selbstbeteiligung von € 3,10 plus € 50 pro Behandlungszyklus kostenfrei.
  • Menschen mit niedrigem Einkommen oder schwerer Behinderung zahlen nur € 3,10. Menschen mit dem höchsten Grad der Behinderung haben Anspruch auf vollständige Freistellung.
  • Thermische Behandlungen und Aufenthalte in Gesundheitszentren, die wegen besonderer Berufskrankheiten verschrieben werden, übernimmt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)) vollständig.
  • Es erfolgt eine vollständige Kostenübernahme für Versicherte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden und sich in einer medizinischen Behandlung befinden, die zur geistigen oder körperlichen Wiederherstellung benötigt wird.  

Heil- und Hilfsmittel

Die lokalen Gesundheitsdienste (Azienda Sanitaria Locale (ASL)) sind für die Bereitstellung von Hilfsmitteln verantwortlich. Hilfsmittel werden aufgrund einer ärztlichen Untersuchung bewilligt. Z. B. elektrische Rollstühle oder technische Hilfsmittel für die Kommunikation.  

Grundsätzlich werden die Kosten für die Standardversion übernommen. Höhere Kosten müssen vom Betroffenen selbst bezahlt werden. Diese können ggf. von den Gemeinden zurückerstattet werden.  

Damit funktionale Fähigkeiten wiederhergestellt werden können und eine Wiedereingliederung möglich ist, bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) Prothesen und Hilfsmittel aus eigenen Herstellungszentren für Menschen an, die einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden:  

Brillen und Hörgeräte werden nur für bestimmte Sehbehinderungen und Hörschädigungen kostenfrei bereitgestellt (Verordnung des Ministeriums Nr.  332 vom 27. August 1999).  

Kosten für Prothesen und medizinische Hilfsmittel für Versicherte, die sich von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit erholen, übernimmt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)).  

Sonstige medizinische Leistungen

Damit funktionale Fähigkeiten wiederhergestellt werden können und eine Wiedereingliederung möglich ist, bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) folgende Hilfen und Maßnahmen für Menschen an, die einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden:

  • Prothesen und Hilfsmittel (aus eigenen Herstellungszentren).
  • Einrichtungen zur Beseitigung architektonischer Barrieren.
  • Hilfsmittel zur Computernutzung und häusliche Automatisierungssysteme.
  • Besondere rehabilitative Pflege in spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und besonderen Häusern.
  • Klimakur.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Sonstige Leistungen

Es wird eine Beihilfe für persönliche Betreuung (Assegno di assistenza personale e continuativa) von € 533,22 pro Monat für Bezieher einer Arbeitsunfallrente gezahlt. Die Leistung ist nicht steuerpflichtig.   Rentner mit Behinderungen sowie versicherte Arbeitnehmer, die für ihre Fortbewegung die Hilfe Dritter benötigen und/oder die für die alltäglichen Verrichtungen ständig Hilfe benötigen, haben Anspruch auf eine monatliche Unterstützungsbeihilfe (Assegno di accompagnamento) in Höhe von € 512,34.  

Mindestsicherung für Menschen mit Behinderungen:

Unterstützungsbeihilfe (Assegno di accompagnamento):

  • Für Menschen mit Behinderungen: € 515,43.
  • Für vollständig erblindete Menschen: € 911,53.  

Technische Hilfsmittel werden in gravierenden Fällen gestellt.  

Es werden Prothesen oder sonstige notwendige medizinische Hilfsmittel, der behindertengerechte Umbau privater Transportmittel und Hilfsmittel für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit angeboten.  

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): Die Leistung beträgt € 208,83.  

Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): Die Leistung beträgt € 255,79.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Damit funktionale Fähigkeiten wiederhergestellt werden können und eine Wiedereingliederung möglich ist, bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) folgende Hilfen und Maßnahmen für Menschen an, die einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden:

  • Einrichtungen zur Beseitigung architektonischer Barrieren.
  • Hilfsmittel zur Computernutzung und häusliche Automatisierungssysteme.  

Betreutes Wohnen

Häusliche Pflege:

Erbringung von häuslichen Pflegediensten. Diese beinhalten normalerweise häusliche Hilfe, Auslieferung von Mahlzeiten, medizinische Behandlungen und Krankenpflege. Die meisten Menschen mit Behinderungen werden derzeit ohne professionelle Betreuung von ihren Familien gepflegt, mit denen sie zusammenleben.  

Ein wichtiger Aspekt für Menschen mit Behinderungen ist die freie Wahl einer Assistenz; die Assistenten sollen die Entwicklung von Verantwortung unterstützen.  

Schwerbehinderte können ihre Persönliche Assistenz selbst regeln. Eine jährliche Zuwendung wird gezahlt, mit der ein individuelles Sozialhilfeprojekt finanziert werden kann (legale Anstellung mit einem oder mehreren Assistenten, die der Schwerbehinderte oder dessen Familie auswählt).  

Der Vertrag wird direkt mit dem Assistenten geschlossen. Auch Umzüge sind möglich; die Assistenz eine Assistenz kann an jedem Ort organisiert werden.  

In den meisten Fällen bieten die Kommunen eine Persönliche Assistenz an. Der Assistent für den Menschen mit Behinderung, der zu Hause lebt (allein oder mit der Familie) wird für die häusliche Pflege nach einem festen Stundensatz bezahlt. Die Bedürftigkeit wird evaluiert.  

Auch gemeinnützige Organisationen bieten aktiv praktische Hilfe an.  

Sonstige Hilfsangebote

Die Italienische Vereinigung für das Überwinden von Behinderungen (Federazione Italiana per il Superamento dell'Handicap ).  

superando.it:

Internetseite, auf der Nachrichten und Forschungsergebnisse zum Thema Behinderung veröffentlicht werden.  

Erickson-Studienzentrum:

Veröffentlicht Bücher und Schriften über die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen, pädagogische Inklusion und Lernschwierigkeiten.  

Einige lokal organisierte Projekte in Gemeinden (z. B. Venedig, Toskana, Mailand), die selbstbestimmtes Leben unterstützen.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Werkstätten für Behinderte

Zur gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen wurden verschiedenen Projekte (z. B. "Le Botteghe" in Venetien oder "La Romagnola" in der Emilia Romagna) auf lokaler Ebene geschaffen.  

Arbeitgeberpflichten

Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten: Es muss 1 Mensch mit Behinderung pro 50 Beschäftigten eingestellt werden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 40 % ist die Voraussetzung für eine garantierte Beschäftigung.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber können für Anpassungen des Arbeitsplatzes Staatliche Zuschüsse oder Zuschüsse von den Gemeinden bekommen.  

Nationaler Fonds und Regionalfonds: finanzielle Anreize und Beihilfen für die Einstellung von Menschen mit Behinderung (Direktbeihilfen).

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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