Länderinformationen Italien

Hauptstadt Rom
Fläche 302.073 km²
Einwohnerzahl 60.260.546
Regierungssystem Republik, Parlamentarische Demokratie
Religion 85 % römisch-katholisch, Orthodoxie, Zeugen Jehovas, protestantische Religionsgemeinschaften, Muslime, Buddhisten, Hindus
Amtssprache Italienisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .it

Extremwetter, Überschwemmungen, Erdrutschgefahr
Aufgrund anhaltender, zum Teil starker Regenfälle und heftiger Gewitter ist in ganz Italien mit Einschränkungen zu rechnen. Besondere Vorsicht gilt momentan in den Regionen Emilia-Romagna sowie in Sizilien (jeweils höchste Alarmstufe).

Im Landesinnern besteht die Gefahr von Überschwemmungen und Erdrutschen; an der gesamten Küste auch Mittel- und Süditaliens können Sturmfluten einsetzen. Viele Straßen sind unpassierbar und es kommt zu Einschränkungen im regionalen Bahnverkehr. Weitere Auskünfte erteilen die lokalen Behörden.

  • Verfolgen Sie die aktuelle Lage in den lokalen, sozialen Medien sowie in den Verkehrsnachrichten. (ggfs. in englischer Sprache).
  • Falls Sie bereits vor Ort in den betroffenen Regionen sind: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter und/oder Ihrer Reiseunterkunft am Urlaubsort auf.
  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen und leisten Sie den Anweisungen der lokalen Behörden unbedingt Folge.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Italiens, z.B. beim Online-Einreiseportal (in englischer Sprache).

Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Ausreise und Transit
Bei Transit durch Österreich und durch die Schweiz sind die Bestimmungen dieser Länder zu beachten.

Beschränkungen im Land
Ausschließlich für den Zutritt von Besuchs- und Begleitpersonen zu Einrichtungen des Gesundheitswesens wie z.B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, gilt weiterhin die 2G-Regel und eine Maskenpflicht. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Werden Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.

Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium erhältlich.

Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.

Empfehlungen

  • Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin und nutzen Sie die Tracing-App Immuni.
  • Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
  • Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.

mehr ...

COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Bei Einreise nach Italien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B empfohlen. Ein Impfschutz gegen Hepatitis A wird besonders für die südlichen Landesteile empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Insektenschutz sollte beachtet werden, um Chikungunya-Fieber, West-Nil-Fieber und Toskanafieber zu verhindern.

 

 

mehr ...

 

 

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Wichtig: Für Weiterreisen mit der Fähre von italienischen Häfen aus ist zu beachten, dass jeder Reisende (auch Kinder egal welchen Alters) ein gültiges Reisedokument benötigt.

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Italien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen daher grundsätzlich seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein. Es wird jedoch empfohlen nur mit gültigem Ausweis nach Italien zu reisen.

Minderjährige
Alleinreisende Personen unter 15 Jahren sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten mitführen.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Bei der Ein- und Ausreise nach und von Italien muss eine Bargeldmenge, die den Betrag von 10.000 EUR übersteigt, deklariert werden.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

mehr ...

Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Italien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Italien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Italien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Italien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die italienischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Italien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die italienischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Italien arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Italien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Via Flavia, 6, 00187 Roma, Italien zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die italienischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Italien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Italien den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Italien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung:
Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).

Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen mit entgeltbezogenen Leistungen, generell durch den Arbeitgeber geleistet auf Kosten des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS).

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur Einführung des Nationalen Gesundheitsdienstes (Legge 23 Dicembre 1978 n. 833 - Istituzione del Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 (Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992 n. 502 - Riordino della disciplina in materia sanitaria).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 517 vom 7. Dezember 1993 (Decreto Legislativo 7 Dicembre 1993 n. 517 - Modificazioni al Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992, n. 502).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 229 vom 19. Juni 1999 (Decreto Legislativo 19 Giugno 1999 n. 229 - Norme per la razionalizzazione del Servizio sanitario nazionale).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 230 vom 22. Juni 1999 (Decreto Legislativo 22 Giugno 1999 n. 230 - Riordino della medicina penitenziaria).
  • Verordnung des Premierministers vom 29. November 2001 (Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri 29 Novembre 2001 - Definizione dei Livelli Essenziali di Assistenza).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Bürger Italiens mit Wohnsitz in Italien oder Bürger, die zur Arbeit ins Ausland entsandt wurden (Gesetz Nr. 398 vom 3. Oktober 1987).
  • Alle EU-Bürger mit Wohnsitz in Italien, soweit sie keinen Anspruch auf Gesundheitsleistungen anderer Mitgliedstaaten haben.
  • Angehörige von Drittstaaten und ihre Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsgenehmigung, die einen Grund für die Pflichtmitgliedschaft beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.) enthält.
  • Bürger Italiens und EU-Bürger einschl. ihrer Familienangehörigen, die in Italien keinen Wohnsitz haben, aber dort einer dem italienischen Recht unterworfenen Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Bürger aus Drittstaaten und ihre Familienangehörigen, die aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens beim Nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind.
  • Bürger aus Drittstaaten ohne Aufenthaltsgenehmigung (vorübergehend anwesender Ausländer – STP), jedoch nur für dringend notwendige und lebenswichtige klinische Behandlungen und Krankenhausbehandlungen.
  • Freiwillig Versicherte: Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung für mehr als 3 Monate und Ausländer, die in Italien studieren oder eine Au-pair-Tätigkeit ausüben.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung (vorausgesetzt, dass sie durch das soziale Sicherungssystem eines anderen Mitgliedstaates gedeckt sind):

  • Italienische Bürger und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend in Italien aufhalten.
  • Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung aus geschäftlichen Gründen und andere Gruppen, die in Italien nicht steuerpflichtig sind.
  • Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck medizinischer Behandlung.

Geldleistungen:

  • Versicherte Arbeiter mit Anspruch sind Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Selbständige, Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen. Bei Tuberkulose haben auch Familienmitglieder Anspruch.
  • Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

Beiträge für Geldleistungen (Arbeitgeber):

  • 2,68 % Arbeitgeberbeitrag. Enthalten ist der Beitrag für Mutterschaft (0,46 % in der Industrie, 0,24 % im Handel). Keine Bemessungsgrenze.
  • Angestellte: Arbeitgeber bezahlen nur Beiträge für Mutterschaft. Es gelten die gleichen Sätze wie für Arbeiter. Keine Bemessungsgrenze.

Keine Beteiligung des Staates an Geldleistungen, außer bei bedürftigkeitsabhängigen Zuschüssen des Staates oder der Gemeinden.

Sachleistungen:

  • Keine Beiträge, steuerfinanziert.
  • Geteilte Beteiligung der öffentlichen Einrichtungen: Staat, Regionen und Gemeinden.

Leistungen

Nachstehend werden die wichtigsten Geld- und Sachleistungen grob skizziert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen.

Krankengeld
Die Zahlung von Krankengeld erfolgt nach Ablauf der dreitägigen Karenzzeit bzw. im Anschluss an die Entgeltfortzahlung. Der Arzt des Arbeitnehmers muss eine medizinische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und die elektronische Weiterleitung dieser an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) sicherstellen. INPS leitet die Bescheinigung anschließend an den Arbeitgeber weiter.

Falls die elektronische Weiterleitung nicht erfolgt, muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung innerhalb von 2 Tagen nach dem Ausstellungsdatum an den Arbeitgeber und das INPS schicken.

Die Höchstbezugsdauer beträgt 6 Monate (= 180 Tage) innerhalb eines Jahres. Das Krankengeld unterliegt der italienischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung
Leistungserbringer sind:

  • Verbeamtete Ärzte der regionalen Gesundheitsdienste bzw. der öffentlichen oder unter Vertrag stehenden Krankenhäuser.
  • Praktische Ärzte, Kinderärzte und Fachärzte, die durch einen Vertrag zwischen der SISAC (interregionale Struktur) und dem Gesundheitsministerium anerkannt wurden, der von der Staatlichen bzw. Regionalen Konferenz anerkannt wurde.

Es besteht eine freie Wahl des praktischen Arztes oder Kinderarztes unter den Vertragsärzten der jeweiligen Region. Für den Zugang zu einem Facharzt ist die Überweisung durch einen praktischen Arzt oder einen Facharzt erforderlich, der beim Nationalen Gesundheitsdienst (SSN) beschäftigt ist oder dort unter Vertrag steht.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Die Behandlung ist nur kostenfrei, wenn die Patienten von schwerwiegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder schwere Erkrankungen betroffen sind. In allen anderen Fällen trägt der Versicherte die vollen Kosten.

Zahnersatz
Der Patient trägt grundsätzlich sämtliche Kosten für Zahnersatz, da dieser keine Versicherungsleistung ist.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Die italienischen Krankenhäuser stehen unter der Verantwortung der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende Sanitarie Locali, ASL). Ausnahme: Krankenhäuser, die in jeder Region ein besonderes Statut mit eigener Rechtspersönlichkeit haben (z. B. hochspezialisierte Krankenhäuser oder Universitätskliniken).

Folgende Krankenhäuser können Krankenhausleistungen, die durch die soziale Sicherung gedeckt sind, leisten:

  • Öffentliche Krankenhäuser der regionalen Gesundheitsdienste.
  • Private Krankenhäuser mit einem Vertrag mit den regionalen Gesundheitsdiensten.

Die Krankenhausleistungen werden auf der Grundlage einer Preisliste für gewährte Leistungen finanziert. Die Patienten haben die freie Wahl von Krankenhaus oder Vertragsklinik.

Der Zugang erfolgt durch eine Einweisung durch den praktischen Arzt (Allgemeinmediziner) oder Facharzt des Nationalen Gesundheitsdienstes (SSN), außer in Notfällen.

Arzneimittel
2 Kategorien:

  • Kategorie A (Grundlegende Medikamente bei chronischen Krankheiten): Kostenlos für alle Versicherten mit Ausnahme der festen Rezeptgebühr (je nach Region festgelegt).
  • Kategorie C (Sonstige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente): 100 % werden vom Versicherten bezahlt.

 

Medizinische Rehabilitation
Thermalkuren:
Ein Zyklus von thermischen Behandlungen pro Jahr (nur für die in der Verordnung des Ministeriums vom 12. August 1992 aufgeführten Beschwerdebilder und nach Genehmigung). In genehmigten Fällen bis auf Selbstbeteiligung von € 3,10 plus € 50 pro Behandlungszyklus kostenfrei.

Menschen mit niedrigem Einkommen oder schwerer Behinderung zahlen nur € 3,10. Menschen mit dem höchsten Grad der Behinderung haben Anspruch auf vollständige Freistellung.

Thermische Behandlungen und Aufenthalte in Gesundheitszentren, die im Zusammenhang mit besonderen Berufskrankheiten verschrieben werden, werden vollständig vom Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) übernommen.

Vollständige Kostenübernahme für Versicherte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden und sich in einer medizinischen Behandlung befinden, die zur geistigen oder körperlichen Wiederherstellung benötigt wird.

Heil- und Hilfsmittel
Prothesen für verschiedene Gruppen von Invaliden werden von den lokalen Gesundheitsdiensten (Azienda Sanitaria Locale, ASL) geliefert.

Brillen und Hörgeräte werden nur für bestimmte Sehbehinderungen und Hörschädigungen kostenfrei bereitgestellt (Verordnung des Ministeriums Nr. 332 vom 27. August 1999).

Kosten für Prothesen und medizinische Hilfsmittel an Versicherte, die sich von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit erholen, werden vom Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) übernommen.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

 

 

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Sicherungssystem. Die Langzeitpflege wird von anderen Bereichen des Sozialversicherungssystems, nämlich dem Gesundheitswesen und der Sozialhilfe, abgedeckt. Invaliditätsleistungen für Zivilpersonen und Pflegebeihilfe sind besondere beitragsunabhängige Leistungen.

Diese Leistungen werden auf regionaler Ebene verwaltet: Geld- und Sachleistungen. Keine speziellen Hilfen für nicht-gewerbliche Pflegepersonen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über Invalidenleistungen für Zivilpersonen (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 - Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili).
  • Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über Mobilitätsunterstützung (Legge 11 Febbraio 1980, n. 18 - Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili).
  • Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Rahmengesetz über Behinderung) (Legge 5 Febbraio 1992, n. 104 - Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung der gesetzgebenden und verwaltungsbezogenen Kompetenzen vom Staat an die Regionen und Gemeinden (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 - Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, in attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).
  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koodinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Regolamento (CE) 883 del 29 aprile 2004 del Parlamento Europeo e del Consiglio, relativo al coordinamento dei sistemi di sicurezza sociale - SNCB), Art. 70 und Anhang X).
  • Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24, über die Änderung der Vorschriften in Bezug auf die Genehmigung von Hilfeleistungen an Menschen mit Behinderungen in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, art. 24 - Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l’assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità).
  • Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts - Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato - Legge di stabilità 2014).

Gedecktes Risiko

Invalidität und Arbeitsunfähigkeit von Menschen mit angeborenen oder erworbenen Behinderungen und die ständige Hilfe Dritter benötigen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Menschen mit Behinderungen.

Finanzierung

Keine eigenen Beiträge; in den Beiträgen für andere Zweige der Sozialversicherung enthalten.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Allgemeines
Alle Geld- und Sachleistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt. Art und Umfang der Pflegeleistungen ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad und teilweise vom Einkommen des Pflegebedürftigen (z. B. die Pflegebeihilfe). Es gibt regionale Unterschiede bei den Pflegesachleistungen. Es kann nicht zwischen Geld- und Sachleistungen gewählt werden.

Begutachtung
Die Begutachtung erfolgt durch eine Ad-hoc-Kommission innerhalb der lokalen Gesundheitsbehörden und rechtsmedizinische Abteilung der italienischen Sozialversicherung (INPS).

Leistungserbringer
Professionelle Anbieter des öffentlichen Sektors: Ärzte oder Fachpersonal des Gesundheitswesens und Institutionen für ambulante oder stationäre Behandlung.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Mitglieder des Haushalts oder andere dem Empfänger nahestehende Menschen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Indikatoren:

  • Die angewandte Methode basiert auf der KATZ-Tabelle (berücksichtigt Faktoren, die sich auf die Fähigkeit beziehen, für sich selbst zu sorgen).
  • Ad-hoc-Kommission stellt Pflegestufe fest und nimmt Nachfolgeuntersuchungen vor.

Pflegegrade:
Die Pflegestufen sind gesetzlich festgelegt und unterscheiden sich für Arbeitnehmer (33 % bis 100 %) und nicht Erwerbstätige (45 % bis 100 %).

Häusliche Pflege

  • Häusliche Pflegedienste (Haushaltshilfe, Essen auf Rädern, medizinische Behandlungen und Krankenpflege).
  • Keine Beschränkung der Dauer von häuslicher Pflege.

Teilstationäre Pflege
Aufenthalt in Tagespflegeheimen möglich.

Vollstationäre Pflege
In gravierenden Fällen vollstationäre Pflege; Aufenthaltsdauer abhängig von Schweregrad der Pflegebedürftigkeit.

Sonstige Sachleistungen
Technische Hilfsmittel in gravierenden Fällen: Prothesen oder sonstige notwendige medizinische Hilfsmittel; behindertengerechter Umbau privater Transportmittel; Hilfsmittel für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Menschen mit Behinderungen, Taubstumme und vollständig erblindete Menschen in Heimen und teilweise erblindete Menschen: € 279,47.
Für vollständig erblindete Menschen außerhalb von Heimen: € 302,23.

Mindestsicherung: Nur Menschen mit Behinderungen können Pflegeleistungen erhalten. Unterstützungsbeihilfe (assegno di accompagnamento):

  • Für Menschen mit Behinderungen: € 512,34.
  • Für vollständig erblindete Menschen: € 899,38.

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): € 206,59.
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): € 254,39.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) und Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità): Siehe unter "Invalidität".

Mindestsicherung:
Unterstützungsbeihilfe (assegno di accompagnamento):

  • Für Menschen mit Behinderungen: € 512,34.
  • Für vollständig erblindete Menschen: € 899,38.

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): € 206,59.
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): € 254,39.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Invaliditätsbeihilfe (assegno ordinario d'invalidità, AOI) und Erwerbsunfähigkeitsrente (pensione di inabilità): Siehe Themenbereich "Invalidität".

Mindestsicherung:
Unterstützungsbeihilfe (assegno di accompagnamento):
Für Menschen mit Behinderungen: € 512,34.
Für vollständig erblindete Menschen: € 899,38.

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): € 206,59.
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): € 254,39.

Sonstige Geldleistungen
Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): € 206,59.
Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): € 254,39.

Keine freie Wahl von professionellen Anbietern. Keine besonderen Leistungen für Pflegepersonen; Urlaubstage zur Pflege eines behinderten Familienmitglieds werden jedoch als Versicherungszeiten für die Rentenversicherung angerechnet.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

Versicherungssystem

Gesetzliche Rentenversicherung:
Allgemeine Pflichtversicherung (Assicurazione Generale Obbligatoria, AGO) für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Renten abhängig von geleisteten Beiträgen und Alter.

 

Rentensystem basiert auf einem fiktiven beitragsdefinierten System (NDC) für Personen, die nach dem 1. Januar 1996 in den Arbeitsmarkt eingetreten sind. Für Personen, die vor diesem Datum in den Arbeitsmarkt eingetreten sind, gilt ein „hybrides“ System (eine Mischung aus DB und NDC). Sondersysteme für Selbständige; besondere Rentenfonds für bestimmte Berufssparten.

Rechtsgrundlage

 

  • Gesetz Nr. 155 vom 23. April 1981 (Legge 23 Aprile 1981 n. 155 - Adeguamento delle strutture e delle procedure per la liquidazione urgente delle pensioni e per i trattamenti di disoccupazione, e misure urgenti in materia previdenziale e pensionistica).
  • Gesetz Nr. 638 vom 11. November 1983 (Legge 11 Novembre 1983 n. 638 - Conversione in Legge, con modificazioni, del Decreto-Legge 12 settembre 1983, n. 463, recante misure urgenti in materia previdenziale e sanitaria).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 503 vom 30. Dezember 1992 (Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992 n. 503 - Norme per il riordinamento del sistema previdenziale dei lavoratori privati e pubblici).
  • Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 zur Rentenreform (Legge 8 Agosto 1995 n. 335 -. Riforma del sistema pensionistico obbligatorio e complementare).
  • Gesetz Nr. 243 vom 23. August 2004 über die Förderung von Zusatzrenten (Legge 23 Agosto 2004 n. 243 – Norme in materia pensionistica e deleghe al Governo nel settore della previdenza pubblica, per il sostegno alla previdenza complementare e all'occupazione stabile e per il riordino degli enti di previdenza ed assistenza obbligatoria).
  • Gesetz Nr. 247 vom 24. Dezember 2007 über die Finanzen und Rentenreform (Legge 24 Dicembre 2007 n. 247 - Norme di attuazione del Protocollo del 23 Luglio 2007 su previdenza, lavoro e competitività per favorire l’equità e la crescita sostenibili, nonché ulteriori norme in materia di lavoro e previdenza sociale).
  • Gesetz Nr. 133 vom 6 August 2008 zur Beseitigung der Einschränkungen bezüglich der Kumulation von Renten und Arbeit (Legge 6 agosto 2008, n.133 - Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 25 giugno 2008, n. 112, recante disposizioni urgenti per lo sviluppo economico, la semplificazione, la competitività, la stabilizzazione della finanza pubblica e la perequazione tributaria).
  • Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010 über dringende Maßnahmen im Bereich der finanziellen Stabilisierung und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (Legge 30 Luglio 2010 n. 122 - misure urgenti in materia di stabilizzazione finanziaria e competitività economica).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 über dringende Maßnahmen zur Steigerung des Wachstums und der Gerechtigkeit zur Konsolidierung der Staatsschulden (Legge 22 dicembre 2011 n. 214 – Disposizioni urgenti per la crescita, l’equità e il consolidamento dei conti pubblici).
  • Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts - Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato - Legge di stabilità 2014).
  • Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts – Stabilitätsgesetz 2015 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato), veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 300, 29. Dezember 2014, ordentliches Supplement Nr. 99.
  • Gesetzesdekret Nr. 65 vom 21. Mai 2015 mit Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheit – Sicherheitsnetze and Abfindungsgarantien – zur Anwendung des Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 70 vom 10. März – 30. April 2015 (Decreto Legge 21 maggio 2015, n. 65 recante “Disposizioni urgenti in materia di pensioni, di ammortizzatori sociali e di garanzie TFR” – applicazione della senenza della Corte Costituzionale n. 70 del 10 marzo – 30 aprile 2015).
  • Gesetz Nr. 208 vom 28. Dezember 2015 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts – Stabilitätsgesetz 2016 veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 300 am 29. Dezember 2014, ordentliches Supplement Nr. 70 (GU Serie Generale n.302 del 30-12-2015) (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato).

 

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Zusätzlich werden auch Selbständige (Landwirte, Teilpächter, Handwerker und Kaufleute) Beamte, Freiberufler und atypische Beschäftigte erfasst.Keine Ausnahmen, außer für entsandte Arbeitnehmer, die eine Erwerbstätigkeit in Italien ausüben, jedoch im Ausland versichert sind.

Finanzierung

Beiträge:
33 % vom Bruttoverdienst; davon 9,19 % Arbeitnehmer, 23,81 % Arbeitgeber.

Beamte (Staat):
33 %, davon 8,80 % vom Arbeitnehmer, 24,20 % von Staatsverwaltungen bezahlt.

Beamte (Gebietskörperschaften und staatlicher Gesundheitsdienst):
32,65 %, davon 8,85 % vom Arbeitnehmer, 23,8 % von den öffentlichen Einrichtungen bezahlt.

Staat:
Trägt 100 % der Sozialhilfeleistungen (assegno sociale), der Aufstockung zur Mindestrente (integrazione al minimo) und einen Teil der vom Allgemeinen System gezahlten Renten.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:
Umlageverfahren.

 

Zuständiger Träger

Der wichtigste Sozialversicherungsträger in Italien ist das „Istituto Nazionale della Previdenza Sociale“ (INPS). Es ist dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali) unterstellt.

Das INPS ist dezentral organisiert. An der Spitze steht die Generaldirektion (Direzione Generale) in Rom. Dieser untergeordnet sind

 

  • die Regionalstellen (Sedi Regionali),
  • die Provinzialstellen (Sedi Provinciali),
  • die Zonalstellen (Sedi Zonali) und
  • die als Außenstellen zu verstehenden Centri Opera tivi (C. O.) und Agenzie Urbane (A. U.).

 

Leistungen

Die wichtigsten Rentenleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Rente wegen Invalidität
Rente wegen Invalidität („pensione di invalidità“ beziehungsweise „assegno ordinario di invalidità“) erhalten Versicherte, wenn ihre Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen um mehr als zwei Drittel gemindert ist und wenn sie die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren (260 Wochen) erfüllen.

Außerdem müssen sie in den letzten fünf Jahren vor ihrem Rentenantrag für mindestens drei Jahre, also 156 Wochen, Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.

Wenn Versicherte die Altersgrenze für die Regelaltersrente („pensione di vecchiaia“) erreichen, wird ihre Rente wegen Invalidität – sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen – in eine Regelaltersrente „umgewandelt“. Die Zeit des Bezuges der Invalidenrente wird ihnen dabei gegebenenfalls auf die Wartezeit für die Altersrente angerechnet. Damit sich eine „Umwandlung“ nicht nachteilig für sie auswirkt, erhalten sie die Altersrente mindestens in Höhe der Rente wegen Invalidität. Ist die „Umwandlung“ nicht möglich, wird ihnen die Rente wegen Invalidität weitergezahlt.

Erhalten Versicherte gleichzeitig eine italienische Rente wegen Invalidität und eine italienische Unfallrente, die auf dem gleichen Leistungsfall (Arbeitsunfall oder Berufs krankheit) beruht, erhalten sie die Rente wegen Invalidität grundsätzlich nur in Höhe des Betrages, der die Höhe der Unfallrente übersteigt.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit („pensione di inabilità“) erhalten Versicherte, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind dieselben wie die bei der Rente wegen Invalidität: Versicherte müssen die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren (260 Wochen) erfüllen und in den letzten fünf Jahren vor ihrem Rentenantrag für mindestens drei Jahre (156 Wochen) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird Versicherten – ungeachtet einer aus medizinischer Sicht bestehenden Erwerbsunfähigkeit – allerdings nur dann gewährt, wenn sie

 

  • weder in Italien noch im Ausland einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nachgehen,
  • in Italien in keinem Berufsregister eingetragen sind und
  • keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, Verdienstausfallentschädigungen oder Zahlungen zur Verdienstaufbesserung erhalten.

 

Im Gegensatz zur zunächst befristeten Rente wegen Invalidität wird den versicherten die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Anfang an als Dauerrente gewährt. Die Rente kann allerdings wegfallen oder entzogen werden, wenn sie eine Beschäftigung aufnehmen oder wenn ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegen, ist es aber unter Umständen möglich, sie in eine Rente wegen Invalidität umzuwandeln.

Wenn Versicherte gleichzeitig eine italienische Unfallrente erhalten, bekommen sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur in Höhe des Betrages, der ihre Unfallrente übersteigt.

Vorzugsrente wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit
Eine Vorzugsrente wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit („pensione di privilegiata“) kommt für Versicherte in Betracht, wenn ihre Invalidität beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn sie keine italienische Unfallrente oder entsprechende Versorgungsleistung erhalten.

Einzige versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Vorzugsrente ist, dass sie mindestens einen Beitrag zur italienischen Rentenversicherung gezahlt haben.

Altersrente (Allgemeine Hinweise)
Das Allgemeine System der italienischen Rentenversicherung unterscheidet seit dem 1. Januar 2012 zwischen der mit der deutschen Regelaltersrente vergleichbaren „pensione di vecchiaia“ und der „pensione anticipata“ (vorgezogene Altersrente), die von ihrem Charakter her der deutschen Altersrente für langjährig Versicherte entspricht.

Das bis 31. Dezember 2011 geltende Recht sah statt der vorgezogenen Altersrente die sogenannte Beitragsaltersrente („pensione di anzianità“) vor, die in bestimmten Ausnahmefällen auch jetzt noch übergangsweise an besondere Personenkreise nach dem bis 31. Dezember 2011 geltenden Recht gezahlt wird.

Regelaltersrente („pensione di vecchiaia“)
Die Regelaltersrente erhalten Versicherte, wenn sie das maßgebende Lebensalter (Regelaltersgrenze) vollendet haben, die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 20 Jahren (1.040 Wochen) erfüllen und im Zeitpunkt der Berentung keine abhängige Beschäftigung mehr ausüben.

In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betrug die Regelaltersgrenze für Männer einheitlich 66 Jahre. Sie wurde für Versicherte mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 auf 66 Jahre und 3 Monate angehoben. Die ab 1. Januar 2016 maßgebliche Regelaltersgrenze wird erst zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung in Italien festgesetzt.

Für Frauen richtet sich die maßgebliche Regelaltersgrenze derzeit noch danach, in welchem Sektor sie beschäftigt sind. So gelten für Frauen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, bereits heute die gleichen Regelaltersgrenzen wie für Männer: 66 Jahre bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012, 66 Jahre und 3 Monate bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015.

Für Frauen, die eine abhängige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, gelten dagegen folgende Altersgrenzen:

 

Rentenbeginn Maßgebliche Altersgrenze
für Frauen
 
  in abhängiger
Beschäftigung
in selbstständiger
Tätigkeit
1.1.2012-31.12.2012 62 Jahre 63 Jahre und 6 Monate
1.1.2013-31.12.2013 62 Jahre und 3 Monate 63 Jahre und 9 Monate
1.1.2014-31.12.2015 63 Jahre und 9 Monate 64 Jahre und 9 Monate

 

Die ab 1. Januar 2016 maßgebliche Regelaltersgrenze wird auch hier erst zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung in Italien festgesetzt. In jedem Fall soll bis zum Jahr 2018 für Frauen sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit eine einheitliche Altersgrenze von 66 Jahren gelten.

Vorgezogene Altersrente („pensione anticipata“)
 Vorgezogene Altersrente erhalten Versicherte unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, wenn sie eine bestimmte Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt haben und zum Rentenbeginn keine abhängige Beschäftigung mehr ausüben.

Die zu erfüllende Wartezeit ist abhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns und richtet sich nach folgender Tabelle:

 

Rentenbeginn Erforderliche Wartezeit  
  für Männer für Frauen
1.1.2012-31.12.2012 42 Jahre und 1 Monat 41 Jahre und 1 Monat
1.1.2013-31.12.2013 42 Jahre und 5 Monate 41 Jahre und 5 Monate
1.1.2014-31.12.2015 42 Jahre und 6 Monate 41 Jahre und 6 Monate

 

Die bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2016 zu erfüllende Wartezeit wird erst zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung in Italien festgesetzt.

Bei der vorgezogenen Altersrente gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen. So können beispielsweise Versicherte, die erstmals nach dem 31. Dezember 1995 Beiträge gezahlt haben, die vorgezogene Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie 20 Jahre an Beitragszeiten (keine sogenannten gleichgestellten Zeiten) zurückgelegt haben und die Rentenhöhe einen bestimmten Mindestbetrag überschreitet. Auch diese Altersgrenze von 63 Jahren wird jedoch stufenweise an die steigende Lebenserwartung angepasst.

Hinterbliebenenrenten
Das italienische Recht kennt nur eine Gesamthinterbliebenenrente und keine getrennten Ansprüche für beispielsweise Witwen und Waisen. Aus diesem Grund wird bei mehreren Hinterbliebenen auch nur ein einziger Rentenbescheid erteilt.

 

In Italien gibt es für Hinterbliebene von verstorbenen Versicherten verschiedene Rentenarten („pensioni ai superstiti“):

 

  • Witwen­/Witwerrenten,
  • Waisenrenten,
  • Hinterbliebenenrenten an Eltern und ledige Geschwister sowie
  • Vorzugshinterbliebenenrenten.

Für die Hinterbliebenenrenten an den überlebenden Ehegatten, an Waisen sowie an Eltern und ledige Geschwister muss der Verstorbene

  • Bezieher einer Rente gewesen sein oder
  • insgesamt 15 Versicherungsjahre (780 Wochen) zurückgelegt haben oder
  • insgesamt fünf Versicherungsjahre (260 Wochen) zurückgelegt und in den letzten fünf Jahren vor dem Tod für mindestens drei Jahre (156 Wochen) Beiträge gezahlt haben.

 

Neben der Rente verdientes Einkommen wird grundsätzlich auf Hinterbliebenenrenten an überlebende Ehegatten, Eltern und Geschwister angerechnet. Abhängig von der Höhe des Einkommens erfolgt gegebenenfalls eine Kürzung der Rente um 25, 40 oder 50 Prozent. Grundsätzlich keine Kürzung erfolgt bei Renten für minderjährige, studierende oder erwerbsunfähige Kinder.

Besonderheiten des italienischen Rentenrechts

Das italienische Rentenrecht kennt einige Besonderheiten, in denen es sich grundlegend vom deutschen Recht unterscheidet. Neben der Gewährung einer 13. Monatsrente gibt es noch weitere Unterschiede, die nachstehend kurz erläutert werden.

13. Monatsrente
Nach italienischem Recht erhalten versicherte jährlich 13 Monatsrenten. Die Höhe der 13. Monatsrente orientiert sich grundsätzlich an der Höhe der Leistung für Dezember und wird mit ihr zusammen ausgezahlt. Sollten Versicherte nicht während des ganzen Jahres Rente bezogen haben, wird die 13. Monatsrente nicht in voller Höhe gezahlt.

Rentenanpassung
Italienische Renten werden einmal jährlich zu Jahres beginn an den Anstieg der Lebenshaltungskosten angepasst. Die Anpassung erfolgt aber nicht linear, sondern sie wird niedriger, je höher Ihre Rente ist. Bezieher von niedrigen Renten erhalten also eine höhere Anpassung. Das italienische Recht sieht auch die Möglichkeit vor, besonders hohe Renten überhaupt nicht anzupassen. Zum 1. Januar 2013 wurden beispielsweise Renten mit einem Zahlbetrag ab 1 486,30 Euro nicht angepasst, während niedrigere Renten grundsätzlich um 3 Prozent erhöht wurden.

Mindestrente
Erreicht die errechnete Rente nicht einen bestimmten Mindestbetrag, wird sie auf den Mindestrentenbetrag aufgestockt. In Betracht kommt eine Mindestrente für Versicherte aber nur, wenn sie in Italien wohnen und eine italienische Hinterbliebenenrente oder eine italienische Versichertenrente erhalten, die nach dem alten lohnbezogenen System oder dem sogenannten gemischten System berechnet wurde.

Die Aufstockung auf die Mindestrente ist einkommensabhängig. Das heißt, dass Versicherten der Aufstockungsbetrag nicht oder nicht mehr gewährt wird, wenn sie mit ihren Einkünften die jährlich neu festgelegten Einkommensgrenzen überschreiten. Wenn Versicherte verheiratet sind, wird dabei nicht nur ihr eigenes Einkommen, sondern gegebenenfalls auch das des Ehegatten berücksichtigt.

Zusätzlicher einkommensabhängiger Betrag „somma aggiuntiva“ (14. Monatsrente)
Seit 2007 erhalten Bezieher einer italienischen Rente, die 64 Jahre oder älter sind, bei Unterschreitung gesetzlich festgelegter Einkommensgrenzen grundsätzlich einen zusätzlichen Betrag („somma aggiuntiva“) mit der Juli­Rente ausgezahlt. Dieser Betrag wird auch als „la quattordicesima“ (14. Monatsrente) bezeichnet und auch dann gezahlt, wenn Versicherte außerhalb Italiens wohnen.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung (obligatorisches Sozialversicherungssystem): Teilweise aus Arbeitgeberbeiträgen und teilweise aus allgemeinen Steuern finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit entgeltbezogenen Leistungen. Kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 427 vom 6. August 1975 (Legge 6 Agosto 1975 n. 427 - Norme in materia di garanzia del salario e di disoccupazione speciale in favore dei lavoratori dell'edilizia e affini).
  • Gesetz Nr. 160 vom 20. Mai 1988 (Legge 20 Marzo 1988 n. 160 - Conversione in Legge, con modificazioni, del Decreto-Legge 21 Marzo 1988, n. 86, recante norme in materia previdenziale, di occupazione giovanile e di mercato del lavoro, nonché per il potenziamento del sistema informativo del Ministero del lavoro e della previdenza sociale).
  • Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991 (Legge 23 Luglio 1991, n. 223. - Norme in materia di cassa integrazione, mobilità, trattamenti di disoccupazione, attuazione di direttive della Comunità europea, avviamento al lavoro ed altre disposizioni in materia di mercato del lavoro).
  • Gesetz Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 (Art. 3, Paragraph 137) - Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato, legge finanziaria 2004.
  • Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai 2005 (Legge 14 Marzo 2005, n. 80 - Conversione in Legge con modificazioni del Decreto-Legge 14 Marzo 2005 n. 35 recanti disposizioni urgenti nell'ambito del piano di azione per lo sviluppo economico, sociale e territoriale).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 35 vom 14. März 2005 (Artikel 1 Absätze 25 und 26), umgewandelt in Gesetz Nr. 247 vom 24. Dezember 2007 (Norme di attuazione del Protocollo del 23 luglio 2007 su previdenza, lavoro e competitività per favorire l’equità e la crescita sostenibili, nonchè ulteriori norme in materia di lavoro e previdenza sociale).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 25. Juni 2008 (Artikel20 Absätze 4, 5 und 6), umgewandelt in Gesetz Nr. 133 vom 6. August 2008 (Disposizioni urgenti per lo sviluppo economico, la semplificazione, la competitività, la stabilizzazione della finanza pubblica e la perequazione tributaria).
  • Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012, Artikel 2, Paragraph 1 bis 73, veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 153 vom 3. Juli 2012 normaler Zusatz Nr. 136, über neue Maßnahmen bezüglich der Sozialversicherung für Erwerbstätigkeit (sogenanntes ASpl) und des Sicherheitsnetzsystems (recante le disposizioni in materia di riforma del mercato del lavoro in una prospettiva di crescita).
  • Gesetz Nr. 183/2014 ("Arbeitsgesetz"), das die Regierung anweist, den Arbeitsmarkt und das soziale Sicherungssystem zu reformieren (Deleghe al Governo in materia di riforma degli ammortizzatori sociali) und neue Maßnahmen im Bereich Arbeitslosenunterstützung und Arbeitsplatzbeschaffung umzusetzen.
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 22 vom 4. März 2015 zur Neustrukturierung der Sicherungsleistungen bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (D.lgs 4 marzo 2015, n. 22 (Disposizioni per il riordino della normativa in materia di ammortizzatori sociali in caso di disoccupazione involontaria e di ricollocazione dei lavoratori disoccupati, in attuazione della legge 183/2014).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Vollarbeitslosigkeit:

  • Die früheren Leistungen ASpl und Mini ASpl wurdem am 1. Mai 2015 durch die NASpI (nuova assicurazione sociale per l'impiego) ersetzt: Alle Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen, Auszubildende, Mitglieder einer Genossenscgaft und Angestellte im Showgewerbe erhalten diese Leistung.
  • ASDI (assegno sociale di disoccupazione): früher NASpI: Leistungsempfänger über 55 Jahre, die weiterhin arbeitslos sind (Umsetzung einer der Maßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. 183/2014 (Arbeitsgesetz));
  • DIS-COLL: Arbeitnehmer mit einem atypischen Beschäftigungsvertrag (sogenannte co.co.pro - collaboratore coordinato a progetto). Mitarbeiter mit befristetem, projektgebundenem Vertrag.
  • Mobilitätszuschuss für alle Arbeitnehmer, die nicht in der Bauwirtschaft tätig sind. Diese Leistung wird 2017 ausgelaufen sein.
  • Keine freiwillige Versicherung möglich.

Teilarbeitslosigkeit bzw. zeitlich begrenzte Arbeitslosigkeit:
Ordentliche und außerordentliche Lohnergänzung (Cassa integrazione guadagni ordinaria e straordinaria) für alle Arbeitnehmer.

Finanzierung

Beiträge (nur Arbeitgeber):

  • Industrie und Handel (fast alle Unternehmen): 1,61 % vom Bruttoverdienst.
  • Zusätzlicher Beitrag von 1,40 % (Gesamtbeitragsrate von 3,01 %) bei einem befristeten Arbeitsvertrag.

Jährlicher Zuschuss des Staates.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden nachstehend grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Die Voraussetzungen:

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
  • Keine Ausübung einer Tätigkeit für mehr als 6 Monate.
  • Kein Einkommen oberhalb des persönlichen Steuerfreibetrags (€ 8.000 für das Jahr 2015).
  • Arbeitsfähig sein, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
  • Kein Rentenbezug.
  • Anspruch muss innerhalb von 68 Tagen (98 Tagen bei fristloser Kündigung) angemeldet werden.

Die Mindestversicherungszeit:

  • NASpI: Mind. 13 Wochen an geleisteten Arbeitsversicherungsbeiträgen innerhalb der letzten vier Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit und mind. 30 Tage an geleisteten Arbeitsversicherungsbeiträgen innerhalb der letzten 12 Monate vor der Entlassung.
  • ASDI: Ehemalige Leistungsempfänger von NASpI, die weiterhin arbeitslos sind. Bedingungen: ISEE-Wert unter € 5.000 und unterhaltsberechtigte Kinder.
  • DIS-COLL: 3 Monatsbeiträge im Kalenderjahr vor dem Jahr der Entlassung, plus 1 Monatsbeitrag im Jahr der Entlassung.
  • Mobilitätsunterstützung: Mind. 12 Versicherungsmonate im Unternehmen; davon mind. 6 Monate mit tatsächlich ausgeübter Tätigkeit. Diese Leistung wird bis 2017 ausgelaufen sein.

Die Bezugsdauer:

  • NASpI: Gesetzlich festgelegte Dauer. Entspricht der Hälfte der Anzahl der wöchentlich gezahlten Beiträge der letzten 4 Jahre vor der Entlassung.
  • ASDI gilt über einen Zeitraum von 6 Monaten nachdem NASpI ausgelaufen ist.
  • DIS-COLL: Gewährt für eine bestimmte Anzahl von Monaten, entsprechend der halben Anzahl von Monatsbeiträgen, die im Zeitraum vom 1. Januar des Jahres vor der Entlassung bis zum Zeitpunkt der Entlassung bezahlt wurden, aber ein Maximum von 6 Monaten nicht übersteigt.
  • Mobilitätsunterstützung (Diese Leistung wird bis 31. Dezember 2017 ausgelaufen sein.): 12 Monate für Arbeitslose im Alter von unter 40 Jahren. 24 Monate für Arbeitslose im Alter zwischen 40 und 50 Jahren. 36 Monate für Arbeitslose über 50 Jahre, Verlängerungsmöglichkeit bis zu 48 Monaten in den südlichen Landesteilen.

Diese Geldleistung unterliegt der italienischen Steuerpflicht.

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von Selbständigen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

  • Verordnung des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 1124 vom 30. Juni 1965 (Decreto 30 Giugno 1965 n. 1124 - Testo unico delle disposizioni per l'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
  • Gesetz Nr. 251 vom 10. Mai 1982 (Legge 10 Maggio 1982 n. 251 - Norme in materia di assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
  • Verordnung des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 336 vom 13. April 1994: Aktualiserte Tabellen von Berufskrankheiten in Industrie und landwirtschaftlichem Industriegewerbe: (Decreto del Presidente della Repubblica n. 336 del 13 Aprile 1994, - Regolamento recante le nuove tabelle delle malattie professionali nel settore dell'industria e dell'agricoltura).
  • Gesetz Nr. 493 vom 3. Dezember 1999: Unfälle im Haushalt: (Legge 3 Dicembre 1999, n 493 - Norme per la tutela della salute nelle abitazioni e istituzione dell'assicurazione contro gli infortuni domestici).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 38 vom 23. Februar 2000 (Decreto Legislativo 23 Febbraio 2000, n. 38 - Disposizioni in materia di assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali, a norma dell'articolo 55, comma 1, della Legge 17 Maggio 1999, n. 144).
  • Verordnung des Ministeriums vom 12. Juli 2000: Entschädigung für dauerhafte körperliche Schäden (indennizzo per danno biologico permanente).
  • Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 zur Gründung eines Fonds für schwere Arbeitsunfälle – Haushaltsgesetz 2007 (Legge 27 dicembre 2006, n. 296. Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2007).
  • Gesetz Nr. 244 aus dem Jahr 2007 zur Gründung eines Fonds für Erkrankungen im Zusammenhang mit Asbest – Haushaltsgesetz 2008 (Legge 24 dicembre 2007 n. 244. - Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2008), umgesetzt durch Verordnung Nr. 30 vom 12. Januar 2011.
  • Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010 über dringende Maßnahmen im Bereich der finanziellen Stabilisierung und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (Legge 30 Luglio 2010 n. 122 - misure urgenti in materia di stabilizzazione finanziaria e competitività economica).
  • Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts - Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato - Legge di stabilità 2014).
  • Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014 über Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts – Stabilitätsgesetz 2015 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato) veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 300, am 29. Dezember 2014, ordentliches Supplement Nr. 99.
  • Verordnung vom 10. Juni 2014 – aktualisierte Tabelle für Berufskrankheiten (Decreto - Nuove tabelle delle malattie professionali).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitnehmer und Selbständige. Auch Studenten, Lehrer, Seefahrer. Menschen, die ohne Entgelt im Haushalt tätig sind. Keine freiwillige Versicherung möglich.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

  • Bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie z. B. Rechtsanwälte und andere freie Berufe;
  • Angehörige der Feuerwehr, des Militärs und der Polizei.

Finanzierung

Die Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt. Der Beitrag wird basierend auf dem Gehalt und unter Anbetracht der durchschnittlichen Rate des Risikos des betroffenen Arbeitssektors kalkuliert. Für die Jahre 2014 und 2015 galt eine Verminderung von 7,08 % der Gesamtprämien bzw. Beiträge für Handwerksbetriebe.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:
Finanziert durch ein Kapitaldeckungsverfahren, basierend auf der Bildung von rechnerischen Reserven (Kapitalverzinsung) und Beiträgen durch Arbeitgeber. Keine Beteiligung des Staates.

Deckungsbereich

Arbeitsunfälle
Unfall aufgrund einer gewaltsamen Einwirkung in Zusammenhang mit der Arbeit mit folgendem Ergebnis:

  • Tod oder dauernde Erwerbsunfähigkeit.
  • Vorübergehende vollständige Erwerbsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen.

Wichtig: Die Meldung muss innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall (24 Stunden nach einem tödlichen Unfall) anhand eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.

Wegeunfälle
Dieses Risiko ist gedeckt.
Wichtig: Die Meldung muss innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall (24 Stunden nach einem tödlichen Unfall) durch Stellen eines Leistungsanspruchs erfolgen.

Berufskrankheiten

  • Krankheit muss in Bezug zu der ausgeübten Arbeit stehen und während deren Ausübung entstanden sein.
  • Krankheit muss in der Liste von Berufskrankheiten für die Industrie und das landwirtschaftliche Industriegewerbe aufgeführt sein (Stand: 1. Januar 2009) oder sie als berufsbezogen beurteilt werden, wenn der Antragsteller den Zusammenhang mit seiner/ihrer Beschäftigung nachweisen kann, obwohl sie nicht auf der oben genannten Liste aufgeführt ist.
  • Leistungsanspruch muss innerhalb von 3 Jahren der medizinischen Beurteilung eingereicht werden, ansonsten verjährt er.

Wichtig:

  • Der Arbeitgeber muss die Berufskrankheit innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden ärztlichen Attests dem Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) melden.
  • Die Leistungsansprüche müssen generell innerhalb von 3 Jahren gestellt werden, da sie ansonsten verjähren.
  • Liste von Berufskrankheiten (Stand: 1. Januar 2009) beinhaltet Mindesteinwirkperioden für den Anspruch auf Geldleistungen.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sachleistungen
Die Patienten haben die freie Wahl des praktischen Arztes unter den Vertragsärzten der jeweiligen Region, Überweisung an Facharzt der lokalen Gesundheitsdienste (Unità Sanitarie Locali, USL). Die Patienten haben die freie Wahl von Krankenhaus oder Vertragsklinik.

Die erforderlichen Leistungen werden bis zur Genesung des Leistungsempfängers gewährt (bis dieser die Beschäftigung wieder aufnehmen kann). Der Arbeitnehmer kann eine ärztliche Untersuchung beantragen, um die Entwicklung der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu prüfen.

Zur Wiederherstellung funktionaler Fähigkeiten und Wiedereingliederung bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation folgende Leistungen an:

  • Prothesen und Hilfsmittel (aus eigenen Herstellungszentren).
  • Einrichtungen zur Beseitigung architektonischer Barrieren.
  • Hilfsmittel zur Computernutzung und häusliche Automatisierungssysteme.
  • Besondere rehabilitative Pflege in spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und besonderen Häusern.
  • Klimakur.

Geldleistungen
Nach einer dreitägigen Karenzzeit wird ein Verletztengeld für die Dauer der vollständigen Erwerbsunfähigkeit bis zur vollständigen Genesung gewährt. Das Verletztengeld beträgt 60 % des durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts während der 15 Tage vor der Arbeitsunterbrechung für die ersten 90 Tage der Arbeitsunfähigkeit, anschließend 75 %. Die Leistung wird monatlich erbracht und ist steuerpflichtig.

Ist die Erwerbsfähigkeit auf Dauer eingeschränkt, wird eine Verletztenrente gewährt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird durch das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) beurteilt. Die Verletztenrente ist nicht steuerpflichtig.

Im Falle von Pflegebedürftigkeit wir eine Beihilfe für persönliche Betreuung (assegno di assistenza personale e continuativa) € 533,22 pro Monat. Diese Geldleistung ist nicht steuerpflichtig.

Als Sterbegeld wird eine einmalige Pauschale in Höhe von € 2.136,50 gewährt (Stand: 1. Januar 2016).

Zuständiger Träger

Für die gesetzliche Unfallversicherung in Italien ist das „Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro“ (INAIL) zuständig.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzipien

Existenzminimum. Der Staat trägt Sozialhilfeleistung (assegno sociale) und einige weitere beitragsunabhängigen Leistungen wie z. B. die Sozialkarte (einkommensunterstützende Maßnahme).

Auf der Grundlage von Artikel 132 des Gesetzes Nr. 112 von 1998 hat der Staat die gesetzgebenden Funktionen und Verwaltungskompetenzen im Bereich der sozialen Dienstleistungen und Menschen mit Behinderungen (Minderjährige, Jugendliche, ältere Menschen, arme Familien usw.) an die Regionen übergeben.

Bestimmte Kompetenzen wurden den Gemeinden und lokalen Behörden übertragen. Jede Gemeinde ist für die Umsetzung in ihrem Gebiet verantwortlich. Es gibt keine allgemeinen Bedingungen für Anspruch auf Leistungen der Gemeinde. Die Leistungen können sowohl Geld- als auch Sachleistungen umfassen (Interventionen durch Sozialarbeiter).

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 über die Rentenreform (Legge 8 Agosto 1995 n. 335 - Riforma del sistema pensionistico obbligatorio e complementare).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung der gesetzgebenden und verwaltungsbezogenen Kompetenzen vom Staat zu den Regionen und Gemeinden (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 - Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, in attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 25. Juni 2008 über dringende Maßnahmen für die wirtschaftliche Entwicklung, Vereinfachungen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Stabilität der öffentlichen Finanzen (Decreto Legislativo 25 giugno 2008, n. 112 – Disposizioni urgenti per lo sviluppo economico, la semplificazione, la competitività, la stabilizzazione della finanza pubblica).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Einzelpersonen und/oder Familie mit Bedarf an sozial-wirtschaftlicher Unterstützung.

Finanzierung

Zu 100 % von Regionen und Kommunen.

Leistungen

Für die folgenden Hinweise wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Generell gilt: Die Gewährung von Leistungen erfolgt ausschließlich nach Vorlage des ISEE-Formulars (wirtschaftlicher Indikator). Dabei ist zu beachten, dass es je nach Region und Gemeinde unterschiedliche Regelungen gibt. Das gilt insbesondere bei der Berücksichtigung von beweglichen Vermögenswerten und dem zur Verfügung stehenden Einkommen.

Die Sozialkarte wird nach Vorlage eines ISEE-Formulars mit einem wirtschaftlichen Indikator bis höchstens € 6.795,38 bzw. € 9.060,51 für Antragsteller unter bzw. über 70 Jahren gewährt (Stand: 1. Januar 2016).

Versicherungssystem

Gesetzliche und tarifvertragliche Regelung.

Rechtsgrundlage

  • Verfassung, Art. 38.
  • Zivilgesetzbuch, Art. 2110.
  • Tarifverträge.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Italien.

Finanzierung

Leistungen werden direkt vom Arbeitgeber gezahlt. Die Leistungen werden von dem Betrag, der an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) entrichtet werden muss, als Versicherungsbeiträge abgezogen.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen (vor allem landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Arbeitslose, Saisonarbeiter und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen, welche weniger als 31 Tage vor ihrem Krankenurlaub gearbeitet haben) wird die Leistung direkt vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) gezahlt.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeiter
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 180 Tage im Jahr (in besonderen Fällen auch für weitere 180 Tage im Folgejahr).

Angestellte
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 180 Tage im Jahr (in besonderen Fällen auch für weitere 180 Tage im Folgejahr).

Voraussetzungen
Der Arzt des Arbeitnehmers muss eine medizinische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und die elektronische Weiterleitung dieser an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) sicherstellen. Das INPS leitet die Bescheinigung anschließend an den Arbeitgeber weiter.

Falls die elektronische Weiterleitung nicht erfolgt, muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung innerhalb von 2 Tagen nach dem Ausstellungsdatum an Arbeitgeber und INPS schicken.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

  • Arbeitnehmerstatut (L. 20.05.1970, N. 300) unter Bezug auf weitere Normen
  • Arbeitnehmerstatut, Art. 18.
  • Gesetz 183/2010.
  • Gesetz 92/2012 (legge Fornero), am 18. Juli 2012 in Kraft getreten.

Kündigungsfristen nach Beschäftigungsdauer

Generell:
Landesweit gültige Tarifverträge, abhängig von Betriebszugehörigkeit und Position. Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen nationalen Tarifverträgen geregelt und richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und der Qualifikation des Arbeitnehmers.

Arbeiter
Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen nationalen Tarifverträgen geregelt und richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und der Qualifikation des Arbeitnehmers.

Angestellte
Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen nationalen Tarifverträgen geregelt und richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und der Qualifikation des Arbeitnehmers.

Kündigungsgründe

  • Ernsthafte Vertragsverletzung durch Arbeitnehmer erforderlich oder betriebsbedingte Gründe.
  • "Subjektive" Kündigungsgründe: Erhebliche Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten.
  • "Objektive" Kündigungsgründe: Betriebsbedingte Kündigung, bei Betrieben unter 15 Arbeitnehmern Kündigungsschutz erst mit Ablauf der Probezeit.

Der Arbeitnehmer kann die Kündigung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung anfechten.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Beteiligungsrechte der im Betrieb vertretenen und vertragsschließenden Gewerkschaften durch den jeweiligen Tarifvertrag; u. a. Schlichtungsverfahren.

Bei individuellen Kündigungen von "Altverträgen" aus wirtschaftlichen Gründen (also vor dem 7. März 2015 geschlossenen unbefristeten Verträgen) wurde durch Art. 1 Abs. 40 des Gesetzes 92/2012 (legge Fornero) ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei der "Direzione territoriale del lavoro" (örtliche Arbeitsdirektion, also örtliche/regionale Dienststelle des Arbeitsministeriums) eingeführt. Für Neuverträge gilt diese Regelung nicht mehr.

Abfindungen

Bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Kündigungsgrund, wird eine Abfindung gezahlt. Höhe: ungefähr ein Monatsgehalt (1 Jahresgehalt geteilt durch 13,5 + 1,5 %) pro Beschäftigungsjahr, Inflationsausgleich. Eine Abfindung mindert das Arbeitslosengeld nicht.

Häufig durch Tarifvertrag geregelt: Der Arbeitnehmer kann meist Teilsumme im Voraus zum jeweiligen Jahresende verlangen. Für unbefristete Verträge, die ab März 2015 geschlossen wurden (mit Inkrafttreten des Ausführungsdekrets zum Jobs Act zum 7. März 2015), gelten andere Grundsätze für die Berechnung der Abfindung. Für Altverträge bleibt es bei der bisherigen Formel.

Wiedereinstellung

Seit den "Monti-Reformen" (Gesetz 92/2012): Abhängig davon, ob es sich um eine rechtswidrige Kündigung aus "objektiven" oder "subjektiven" Gründen handelt und ob die Kündigung rechtswidrig ist, da dem Arbeitnehmer kein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, oder ob die Rechtswidrigkeit auf anderen Gründen beruht.

Wahlmöglichkeit für Arbeitnehmer zwischen arbeitsgerichtlichen Verfahren oder außergerichtlicher Streitbeilegung, jedoch nicht vor Ende der Probezeit und in den durch Tarifverträge geregelten Bereichen.

Bei Kündigung aus objektiven Gründen (ohne objektive Gründe in der Mitteilung an das Arbeitsamt und den Arbeitnehmer zu nennen) steht dem Arbeitnehmer ausschließlich eine Entschädigung in Höhe von 6 bis 12 Monatsgehältern zu.

Stellt das Gericht fest, dass keine objektiven Gründe gegeben sind, erhöht sich die Entschädigung auf mind. 4 und bis zu 24 Monate. Der Arbeitnehmer kann nicht zwischen Wiedereinstellung und Entschädigung wählen. Wenn "offensichtlich" keine objektiven Gründe vorliegen, ordnet das Gericht die Wiedereinstellung und eine Entschädigung in Höhe von mind. 2 und bis zu 12 Monatsgehältern an.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Italien

  • Verordnung des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 1124 vom 30. Juni 1965 (Decreto 30 Giugno 1965, n. 1124 - Testo unico delle disposizioni per l'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
  • Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über Invalidenleistungen für Zivilpersonen (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 - Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili) und neue Regeln zugunsten von Menschen mit Behinderungen.
  • Gesetz Nr. 180 vom 13. Mai 1978 regelt die freiwilligen und vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen für die Psychiatrie.
  • Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur Einführung des Nationalen Gesundheitsdienstes (Legge 23 Dicembre 1978, n. 833 - Istituzione del Servizio Sanitario Nazionale, S.S.N.).
  • Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über Mobilitätsunterstützung (Legge 11 Febbraio 1980, n. 18 - Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili).
  • Gesetz Nr. 251 vom 10. Mai 1982 zu den Regeln über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Legge 10 Maggio 1982, n. 251 - Norme in materia di assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
  • Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984 über Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Legge 12 Giugno 1984, n. 222 - Revisione della disciplina della invalidità pensionabile).
  • Gesetz Nr. 41 vom 28. Februar 1986, das Behörden, Staat und Städtische Stellen auffordert, Pläne zur Barrierefreiheit für Gebäude zu entwickeln.
  • Gesetz Nr. 13 vom 9. Januar 1989 zu Bestimmungen zur Erleichterung der Überwindung und Beseitigung von architektonischen Barrieren in privaten Gebäuden (Legge 9 Gennaio 1989, n. 13. - Disposizioni per favorire il superamento e l'eliminazione delle barriere architettoniche negli edifici privati).
  • Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 zum Rahmengesetz für die Pflege, die soziale Eingliederung und die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legge 5 febbraio 1992, n. 104 - Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 (Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992, n. 502 - Riordino della disciplina in materia sanitaria).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 517 vom 7. Dezember 1993 (Decreto Legislativo 7 Dicembre 1993, n. 517 - Modificazioni al Decreto Legislativo 30 Dicembre 1992, n. 502).
  • Verordnung des Präsidenten der Republik (DPR) Nr. 336 vom 13. April 1994 (Decreto 13 Aprile 1994, n. 336 - Regolamento recante le nuove tabelle delle malattie professionali nell'industria e nell'agricoltura).
  • Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 zur Rentenreform (Legge 8 Agosto 1995, n. 335 - Riforma del sistema pensionistico obbligatorio e complementare).
  • Dekret Nr. 503 des italienischen Präsidenten vom 24. Juli 1996 definiert Regeln zur Beseitigung von architektonischen Barrieren bei öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Plätzen und Anlagen.
  • Ministerielles Dekret Nr. 330/97.
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung der gesetzgebenden und verwaltungsbezogenen Kompetenzen vom Staat zu den Regionen und Gemeinden (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 - Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, in attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).
  • Gesetz Nr. 68 vom 12. März 1999 zu Vorschriften für den Beschäftigungsanspruch von Menschen mit Behinderungen und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen (Legge 12 Marzo 1999, n. 68 - Norme per il diritto al lavoro dei disabili e successive modifiche ed integrazioni).
  • Gesetz Nr. 17 vom 17. März 1999 zu Maßnahmen in Bezug auf Investitionen, Regierungsdelegation für die Reorganisation von Anreizen für die Beschäftigung und die Regeln für INAIL sowie Rückstellungen für die Reorganisation der Institutionen der sozialen Sicherheit (Legge del Legge 17 maggio 1999, n. 144 - Misure in materia di investimenti, delega al Governo per il riordino degli incentivi all'occupazione e della normativa che disciplina l'INAIL, nonché disposizioni per il riordino degli enti previdenzial).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 229 vom 19. Juni 1999 (Decreto Legislativo 19 Giugno 1999, n. 229 - Norme per la razionalizzazione del Servizio sanitario nazionale).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 230 vom 22. Juni 1999 (Decreto Legislativo 22 Giugno 1999, n. 230 - Riordino della medicina penitenziaria).
  • Gesetz Nr. 493 vom 3. Dezember 1999 (Legge 3 Dicembre 1999, n 493 - Norme per la tutela della salute nelle abitazioni e istituzione dell'assicurazione contro gli infortuni domestici).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 38 vom 23. Februar 2000 (Decreto Legislativo 23 Febbraio 2000, n. 38 - Disposizioni in materia di assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali, a norma dell'articolo 55, comma 1, della Legge 17 Maggio 1999, n. 144).
  • Gesetz Nr. 328 vom 8. November 2000 über den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung des integrierten Systems von Interventionen und sozialer Dienste (Legge 8 Novembre 2000, n. 328 - Legge quadro per la realizzazione del sistema integrato di interventi e services).
  • Ministerielles Dekret vom 17. April 2003.
  • Gesetzesdekret Nr. 276 vom 10. September 2003.
  • Gesetz Nr. 4 vom 9. Januar 2004 zur Unterstützung des Zugangs zu Informationstechnologie für Menschen mit Behinderungen (Legge 9 gennaio 2004, n. 4 - Disposizioni per favorire l'accesso dei soggetti disabili agli strumenti informatici).
  • Gesetz Nr. 243 vom 23. August 2004 über die Förderung von Zusatzrenten (Legge 23 Agosto 2004, n. 243 - Norme in materia pensionistica e deleghe al Governo nel settore della previdenza pubblica, per il sostegno alla previdenza complementare e all'occupazione stabile e per il riordino degli enti di previdenza ed assistenza obbligatoria).
  • Antidiskriminierungs-Gesetz Nr. 67/2006. Gesetz Nr. 6/2004 zum Rechtsstatus und zur juristischen Zurechnungsfähigkeit und zur Etablierung eines unterstützenden Sachbeamten.
  • Gesetz Nr. 247 vom 24 Dezember 2007 über die Finanzen und Rentenreform (Legge 24 Dicembre 2007, n. 247 -Norme di attuazione del Protocollo del 23 Luglio 2007 su previdenza, lavoro e competitività per favorire l’equità e la crescita sostenibili, nonché ulteriori norme in materia di lavoro e previdenza sociale).
  • Verordnung vom 9. April 2008 über die neue Tabelle der Berufskrankheiten (Decreto - Nuove tabelle delle malattie professionali) geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2009 (Decreto - aggiornamento).
  • Dekret Nr. 114 vom 16. Mai 2008 zu den Richtlinien zur Eliminierung von architektonischen Barrieren an Kulturstätten.
  • Gesetz Nr. 46 vom 7. Mai 2009 zur Erweiterung der Wahlrechte für die Wahl zu Hause für Menschen, die ihr Zuhause nicht verlassen können.
  • Gesetz Nr. 191 vom 23. Dezember 2009 zu den Bestimmungen für die Aufstellung des Staatshaushalts (Haushaltsgesetz 2010) (Legge 30 Dicembre 2009, n. 191 - Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato - legge finanziaria 2010).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 18 vom 3. März 2009 - Ratifizierung und Implemetierung der UN Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen (CRPD).
  • Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010 über dringende Maßnahmen im Bereich der finanziellen Stabilisierung und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (Legge 30 Luglio 2010, n. 122 - misure urgenti in materia di stabilizzazione finanziaria e competitività economica).
  • Gesetz Nr. 170 vom 8. Oktober 2010 zu neuen Regelungen bezüglich bestimmter Lernschwierigkeiten in der Schule (Legge del 8. Ottobre 2010, n. 170 - Nuove norme in materia di disturbi specifici di apprendimento in ambito scolastico).
  • Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24, über die Änderung der Vorschriften in Bezug auf die Genehmigungen für die Hilfeleistungen an Menschen mit Behinderungen in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, art. 24 - Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l’assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità).
  • Gesetzgebende Verordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 über dringende Maßnahmen zur Steigerung des Wachstums und der Gerechtigkeit zur Konsolidierung der Staatsschulden (Legge 22 dicembre 2011, n. 214 - Disposizioni urgenti per la crescita, l’equità e il consolidamento dei conti pubblici).  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Laut Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984 über die Überarbeitung der Vorschriften für die Behindertenpolitik (Legge 12 giugno 1984, n. 222 - Revisione della disciplina della invalidità pensionabile):

  • Art. 1: Ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd um mehr als 2/3 gemindert ist und der keine der Tätigkeiten ausüben kann, für die er zuvor geeignet war, wird als erwerbsunfähig betrachtet.
  • Art. 2: Ein Versicherter, der aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen oder geistigen Behinderung auf Dauer keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben kann, wird als Mensch mit Behinderung betrachtet.  

Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 zum Rahmengesetz für die Pflege, die soziale Eingliederung und die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legge 5 febbraio 1992, n. 104 - Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate): Artikel 3, Absatz 1 dieses Gesetzes definiert einen Menschen mit Behinderungen als "Mensch, der eine chronische oder fortschreitende körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung hat, der Lernschwierigkeiten hat und Probleme beim Aufbau von Beziehungen oder dem Erwerb eines Arbeitsplatzes und dadurch sozial benachteiligt oder ausgegrenzt werden kann".  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Neue Regelung seit 1. Januar 2010:

Antragstellung im Internet beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale di Previdenza Sociale, INPS), das den lokalen Gesundheitsdienst (Azienda Sanitaria Locale, ASL) informiert. Der Antragsteller wird von einer ärztlichen Kommission untersucht, die aus einem Arzt des INPS und mehreren Ärzten des ASL besteht. Art und Grad der Behinderung werden überprüft. Die Kommission entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden.  

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Arbeitsunfällen oder durch Berufskrankheiten:

Den Grad der Erwerbsunfähigkeit beurteilt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)).  

Feststellung der Pflegestufe für Pflegeleistungen:

Die Beurteilung führen eine Ad-hoc-Kommission innerhalb der lokalen Gesundheitsbehörden und die rechtsmedizinische Abteilung der italienischen Sozialversicherung (INPS) durch. Es wird eine Methode genutzt, die auf der KATZ-Tabelle basiert. Diese berücksichtigt Faktoren bzgl. der Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen.  

Schwerbehinderung:

Erwerbsunfähigkeit für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente (Pensione di inabilità) liegt in den folgenden Fällen vor: Die Erwerbstätigkeit kann wegen einer Krankheit oder körperlichen bzw. geistigen Behinderung nicht mehr ausgeübt werden und ist zu 100 % gemindert.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Festgesetzt durch Tabellen des Gesundheitsministeriums, abhängig von der Art der Behinderung (bis zu 100 %).  

Invalidität für die Gewährung der Invalidenbeihilfe (Assegno ordinario d'invalidità (AOI)) liegt in den folgenden Fällen vor: Die Erwerbsfähigkeit ist wegen einer Krankheit oder körperlichen bzw. geistigen Behinderung ständig auf 2/3 herabgesetzt bzw. die Erwerbsfähigkeit ist um mind. 66 % gemindert.  

Erwerbsunfähigkeit für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente (Pensione di inabilità) liegt in den folgenden Fällen vor: Die Erwerbstätigkeit kann wegen einer Krankheit oder körperlichen bzw. geistigen Behinderung nicht mehr ausgeübt werden und ist zu 100 % gemindert.  

Pflegestufen:

Pflegestufen sind gesetzlich festgelegt und unterscheiden sich für Arbeitnehmer (33 % bis 100 %) und Menschen, die nicht erwerbstätig sind (45 % bis 100 %).  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Voraussetzung für eine Vormundschaft ist, dass ein Mensch seine eigenen Interessen nicht mehr selbst vertreten kann. Sie zielt darauf ab, benachteiligten Menschen, die Ausübung ihrer Grundrechte zuzusichern. Die Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit sowie der Selbständigkeit sollen dabei so gering wie möglich gehalten werden.  

Das Betreuungsgericht ernennt einen Betreuer (sog. amministratore di sostegno). Im Beschluss über die Ernennung des Betreuers sind die Handlungen anzugeben, die der Betreuer im Namen und im Auftrag des Betreuten tätigen kann und die Handlungen, die der Betreute nur mit dem Beistand des Betreuers tätigen kann.  

Folgende Menschen kommen als Betreuer in Betracht:

  • Ehepartner oder Lebenspartner.
  • Verwandte bis zum 4. Grad.
  • Angeheiratete Verwandte bis zum 2. Grad.
  • Der Vormund.
  • Treuhänder oder Staatsanwälte.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Gutscheine für Kindererziehung (Bonus bebé):

  • Die Gutscheine werden ausgegeben, um die Extrakosten der Kindererziehung - Babysitting und andere Dienstleistungen zur Kinderbetreuung - innerhalb von 11 Monaten nach Ablauf des vorgeschriebenen Mutterschaftsurlaubs (Congedo di maternità) zu decken. Sie sind eine Alternative zum zusätzlichen fakultativen Elternschaftsurlaub (Congedo parentale facoltativo). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen, Selbstständige und Pflegeeltern.
  • Es muss die Haushalts-ISEE(1) mit Informationen über die wirtschaftliche Situation des Haushalts eingereicht werden.
  • Gutscheine im Wert von max. € 600 pro Monat werden für max. 6 Monate gewährt.  

Kostenlose oder subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen sind je nach Gemeinde oder Region für einkommensschwache Familien gegen Einreichung der Haushalts-ISEE(1) zugänglich.  

Steuervergünstigungen sind z. B. für Kinderbetreuung anwendbar.  

(1) ISEE ist ein Indikator entsprechend der wirtschaftlichen Situation (Indicatore della Situazione Economica Equivalente (ISEE)). Er erlaubt es, die wirtschaftliche Situation der Familien zu beurteilen und bezieht Einkommen, Vermögenswerte und die Familienzusammenstellung mit ein.  

Kindergeldzuschuss

Es gibt keine besondere Zulage für Kinder mit Behinderungen, jedoch gilt keine Altersgrenze und es werden höhere Abzüge bei dem Haushaltseinkommenstest sowie bei dem Indikator der Wirtschaftslage (Indicatore della Situazione Economica (ISEE)) gewährt. ISEE ist ein Indikator entsprechend der wirtschaftlichen Situation. Er erlaubt es, die wirtschaftliche Situation der Familien zu beurteilen und bezieht Einkommen, Vermögenswerte und die Familienzusammenstellung mit ein.  

Sonstige familienbezogene Leistungen

Die einkommensbezogene Leistung für die Familie (Assegno per il nucleo familiare (ANF)) wird bei Schwerbehinderung unbegrenzt gezahlt.  

Entbindungsgeld, sog. bonus bebé (Assegno di natalità, c.d. bonus bebè):

  • Es handelt sich um eine einkommensabhängige Leistung für Familienhaushalte mit geringem Familieneinkommen und mit 4 Kindern im Alter von unter 18 Jahren, einschließlich Pflege- und/oder Adoptivkinder über 18 Jahre, wenn sie eine Behinderung haben. Die Leistung wird gewährt, wenn das Kind Einwohner Italiens ist.
  • Die Leistung wird gezahlt, bis das Kind 3 Jahre alt ist oder bis 3 Jahre nach dem Datum der Adoption. 
  • Höhe der Leistung: Es handelt sich um eine jährliche Beihilfe von € 960 bei einem ISEE-Referenzwert von bis zu € 25.000 pro Jahr. Der Betrag wird für Familien mit einem ISEE Referenzwert von bis zu € 7.000 pro Jahr verdoppelt.  

ISEE ist ein Indikator entsprechend der wirtschaftlichen Situation (Indicatore della Situazione Economica Equivalente (ISEE)). Er erlaubt es, die wirtschaftliche Situation der Familien zu beurteilen und bezieht Einkommen, Vermögenswerte und die Familienzusammenstellung mit ein.  

Kinder von Schwerstbehinderten, die im Dezember 2012 unter 12 Jahre alt waren, erhalten vom Nationalen Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)) einen jährlichen Pauschalbetrag von € 60,27 als zusätzliche Beihilfe zur Zusätzlichen Leistung für Schwerstbehinderte (Erogazione integrativa per grandi invalidi).  

Vorschulkinder

Gemeinsamer Unterricht ist bereits ab dem Kindergarten vorgesehen.  

Schulkinder

Für Menschen mit Behinderungen soll jeweils ein individueller Lehrplan (IEP) entwickelt werden. Der Plan richtet sich nach den Fähigkeiten des jeweiligen Schülers und wird von den Schulen, Eltern und lokalen Gesundheitsbehörden entwickelt. Der Lehrplan umfasst didaktische und rehabilitative Maßnahmen. Der Plan soll Lehrern und Sonderpädagogischen Lehrern dabei helfen, den Unterricht individuell auf den Schüler anzupassen.  

Erreicht der Schüler ein Bildungsniveau, das dem offiziellen Lehrplan entspricht, kann er wie ein nicht behinderter Schüler bewertet werden. Anderenfalls bewertet der Klassenrat den Schüler anhand des persönlichen Bildungsplans und stellt ein Teilnahmezertifikat anstatt eines Zeugnisses aus. Auch mit diesem Zertifikat kann die nächste Bildungsstufe erreicht werden. Wenn die Schulpflicht beendet ist, können sich die Schüler weiterbilden (Sekundarstufe, höhere Bildung).  

Gemeinsamer Unterricht

Schüler mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit eine normale Schule besuchen und mit anderen Schülern ohne Behinderungen unterrichtet werden.  

Anerkannte Schulen sind verpflichtet Schüler mit Behinderungen aufzunehmen. Die Pflicht besteht auch, wenn diese intensive Unterstützung brauchen.  

Förderschulen

In Italien gibt es noch einige Förderschulen. Z. B. Schulen für gehörlose Menschen und Schulen für blinde Menschen. Auch einige private Förderschulen für Menschen mit geistigen Behinderungen.  

Studenten

Recht auf Inklusion in allen Bildungsbereichen. Dazu zählen auch die Universitäten.  

Assistenz wird von Gemeinden und regionalen Gesundheitsbehörden organisiert. Wenn Heil- und Hilfsmittel sowie andere Formen der Unterstützung nicht für ein autonomes Leben ausreichen, können Menschen mit Behinderungen eine persönliche Assistenz bekommen. Dazu gehört u. a. auch die Übersetzung für gehörlose Menschen.  

Prävention und Gesundheitsförderung

Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) kann zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bzw. zur Rehabilitation und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen veranlassen.  

Ambulante und stationäre Behandlung

Damit funktionale Fähigkeiten wiederhergestellt werden können und eine Wiedereingliederung möglich ist, bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) folgende Hilfen und Maßnahmen für Menschen an, die einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden:

  • Besondere rehabilitative Pflege in spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und besonderen Häusern.
  • Klimakur.  

Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Istituto Nazionale della previdenza sociale, INPS) kann zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bzw. zur Rehabilitation und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen veranlassen.  

Stationäre Behandlungen werden voll von der Region getragen.  

Thermalkuren:

  • Es kann ein Zyklus von thermischen Behandlungen pro Jahr verschrieben werden, aber nur für die in der Verordnung des Ministeriums vom 12. August 1992 aufgeführten Beschwerdebilder und nach Genehmigung. In genehmigten Fällen ist die Kur bis auf eine Selbstbeteiligung von € 3,10 plus € 50 pro Behandlungszyklus kostenfrei.
  • Menschen mit niedrigem Einkommen oder schwerer Behinderung zahlen nur € 3,10. Menschen mit dem höchsten Grad der Behinderung haben Anspruch auf vollständige Freistellung.
  • Thermische Behandlungen und Aufenthalte in Gesundheitszentren, die wegen besonderer Berufskrankheiten verschrieben werden, übernimmt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)) vollständig.
  • Es erfolgt eine vollständige Kostenübernahme für Versicherte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden und sich in einer medizinischen Behandlung befinden, die zur geistigen oder körperlichen Wiederherstellung benötigt wird.  

Heil- und Hilfsmittel

Die lokalen Gesundheitsdienste (Azienda Sanitaria Locale (ASL)) sind für die Bereitstellung von Hilfsmitteln verantwortlich. Hilfsmittel werden aufgrund einer ärztlichen Untersuchung bewilligt. Z. B. elektrische Rollstühle oder technische Hilfsmittel für die Kommunikation.  

Grundsätzlich werden die Kosten für die Standardversion übernommen. Höhere Kosten müssen vom Betroffenen selbst bezahlt werden. Diese können ggf. von den Gemeinden zurückerstattet werden.  

Damit funktionale Fähigkeiten wiederhergestellt werden können und eine Wiedereingliederung möglich ist, bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) Prothesen und Hilfsmittel aus eigenen Herstellungszentren für Menschen an, die einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden:  

Brillen und Hörgeräte werden nur für bestimmte Sehbehinderungen und Hörschädigungen kostenfrei bereitgestellt (Verordnung des Ministeriums Nr.  332 vom 27. August 1999).  

Kosten für Prothesen und medizinische Hilfsmittel für Versicherte, die sich von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit erholen, übernimmt das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)).  

Sonstige medizinische Leistungen

Damit funktionale Fähigkeiten wiederhergestellt werden können und eine Wiedereingliederung möglich ist, bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) folgende Hilfen und Maßnahmen für Menschen an, die einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden:

  • Prothesen und Hilfsmittel (aus eigenen Herstellungszentren).
  • Einrichtungen zur Beseitigung architektonischer Barrieren.
  • Hilfsmittel zur Computernutzung und häusliche Automatisierungssysteme.
  • Besondere rehabilitative Pflege in spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und besonderen Häusern.
  • Klimakur.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Sonstige Leistungen

Es wird eine Beihilfe für persönliche Betreuung (Assegno di assistenza personale e continuativa) von € 533,22 pro Monat für Bezieher einer Arbeitsunfallrente gezahlt. Die Leistung ist nicht steuerpflichtig.   Rentner mit Behinderungen sowie versicherte Arbeitnehmer, die für ihre Fortbewegung die Hilfe Dritter benötigen und/oder die für die alltäglichen Verrichtungen ständig Hilfe benötigen, haben Anspruch auf eine monatliche Unterstützungsbeihilfe (Assegno di accompagnamento) in Höhe von € 512,34.  

Mindestsicherung für Menschen mit Behinderungen:

Unterstützungsbeihilfe (Assegno di accompagnamento):

  • Für Menschen mit Behinderungen: € 515,43.
  • Für vollständig erblindete Menschen: € 911,53.  

Technische Hilfsmittel werden in gravierenden Fällen gestellt.  

Es werden Prothesen oder sonstige notwendige medizinische Hilfsmittel, der behindertengerechte Umbau privater Transportmittel und Hilfsmittel für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit angeboten.  

Sonderbeihilfe für teilweise erblindete Menschen (Indennità speciale per ciechi parziali): Die Leistung beträgt € 208,83.  

Kommunikationsbeihilfe für Taubstumme (Indennità di comunicazione per sordomuti): Die Leistung beträgt € 255,79.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Damit funktionale Fähigkeiten wiederhergestellt werden können und eine Wiedereingliederung möglich ist, bietet das Nationale Institut der Arbeitsunfallversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) folgende Hilfen und Maßnahmen für Menschen an, die einen Arbeitsunfall hatten oder an einer Berufskrankheit leiden:

  • Einrichtungen zur Beseitigung architektonischer Barrieren.
  • Hilfsmittel zur Computernutzung und häusliche Automatisierungssysteme.  

Betreutes Wohnen

Häusliche Pflege:

Erbringung von häuslichen Pflegediensten. Diese beinhalten normalerweise häusliche Hilfe, Auslieferung von Mahlzeiten, medizinische Behandlungen und Krankenpflege. Die meisten Menschen mit Behinderungen werden derzeit ohne professionelle Betreuung von ihren Familien gepflegt, mit denen sie zusammenleben.  

Ein wichtiger Aspekt für Menschen mit Behinderungen ist die freie Wahl einer Assistenz; die Assistenten sollen die Entwicklung von Verantwortung unterstützen.  

Schwerbehinderte können ihre Persönliche Assistenz selbst regeln. Eine jährliche Zuwendung wird gezahlt, mit der ein individuelles Sozialhilfeprojekt finanziert werden kann (legale Anstellung mit einem oder mehreren Assistenten, die der Schwerbehinderte oder dessen Familie auswählt).  

Der Vertrag wird direkt mit dem Assistenten geschlossen. Auch Umzüge sind möglich; die Assistenz eine Assistenz kann an jedem Ort organisiert werden.  

In den meisten Fällen bieten die Kommunen eine Persönliche Assistenz an. Der Assistent für den Menschen mit Behinderung, der zu Hause lebt (allein oder mit der Familie) wird für die häusliche Pflege nach einem festen Stundensatz bezahlt. Die Bedürftigkeit wird evaluiert.  

Auch gemeinnützige Organisationen bieten aktiv praktische Hilfe an.  

Sonstige Hilfsangebote

Die Italienische Vereinigung für das Überwinden von Behinderungen (Federazione Italiana per il Superamento dell'Handicap ).  

superando.it:

Internetseite, auf der Nachrichten und Forschungsergebnisse zum Thema Behinderung veröffentlicht werden.  

Erickson-Studienzentrum:

Veröffentlicht Bücher und Schriften über die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen, pädagogische Inklusion und Lernschwierigkeiten.  

Einige lokal organisierte Projekte in Gemeinden (z. B. Venedig, Toskana, Mailand), die selbstbestimmtes Leben unterstützen.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Werkstätten für Behinderte

Zur gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen wurden verschiedenen Projekte (z. B. "Le Botteghe" in Venetien oder "La Romagnola" in der Emilia Romagna) auf lokaler Ebene geschaffen.  

Arbeitgeberpflichten

Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten: Es muss 1 Mensch mit Behinderung pro 50 Beschäftigten eingestellt werden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 40 % ist die Voraussetzung für eine garantierte Beschäftigung.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber können für Anpassungen des Arbeitsplatzes Staatliche Zuschüsse oder Zuschüsse von den Gemeinden bekommen.  

Nationaler Fonds und Regionalfonds: finanzielle Anreize und Beihilfen für die Einstellung von Menschen mit Behinderung (Direktbeihilfen).

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Expat-Community in Italien: Just Landed
Expat-Community in Italien. Just Landed wurde 2003 gegründet, um Menschen auf Ihrem Weg ins Ausland zu unterstützen.
http://community.justlanded.com/de/Italien

Italien.Info - der Treffpunkt aller Italienfreunde
Bereits seit 1995 ist Italien.Info als Ihr unabhängiges, kompetentes Italienportal im Internet präsent.
http://www.italien.info/

Schutzgemeinschaft Italien
Die Schutzgemeinschaft Italien ist die große Interessenvertretung der Besitzer von Auslandsimmobilien in Italien, die ihre Mitglieder seit Jahren erfolgreich zu allen Fragen, die mit der Immobilie und dem Aufenthalt in Italien zusammen hängen, informiert und berät. Bereits weit über 2000 Immobilienbesitzer und -Interessenten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz nehmen unsere aktive Hilfe in Anspruch und schätzen unsere gründlichen Informationen und fachkundigen Beratungen.
http://www.schutzgemeinschaft-italien.de

TIAMOITALIA - Die Community für Italophile
Das Forum für Italienfans - Erfahrungsaustausch und Geheimtipps zu Kultur, Urlaub & Leben in Italien
http://www.tiamoitalia.de/