Länderinformationen Albanien

Hauptstadt Tirana
Fläche 28.748 km²
Einwohnerzahl 2,9 Mio.
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion 56,70 % Muslime; 6,75 % albanisch-orthodox; 10,03 % katholisch; 0,14 % protestantisch/evangelikal
Amtssprache Albanisch
Währung Albanischer Lek
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .al

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Albaniens.

Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Ausreise und Transit
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Beschränkungen im Land
Es wird weiterhin empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz in Innenräumen zu tragen.

Empfehlungen
Befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden.
Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 127. Gegebenenfalls wird ein Testtermin vereinbart, bis zum Erhalt des Ergebnisses ist eine Selbstisolation vorgeschrieben.

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Impfungen vorgeschrieben. Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet ist eine Gelbfieberimpfung für alle Reisenden ab einem Alter von einem Jahr nachzuweisen.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und Tollwut sowie ggf. FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen im Zeitpunkt der Einreise noch mindestens drei Monate gültig sein.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.

Benutzen Sie keine Ausweisdokumente, die einmal als verloren oder gestohlen gemeldet wurden. Auch wenn der Reisepass oder Personalausweis wieder aufgefunden wurde und dies in Deutschland der Polizei bzw. der Passbehörde mitgeteilt wurde, besteht keine Garantie, dass diese Information auch den albanischen Behörden bekannt ist. Die albanische Grenzpolizei zieht solche Dokumente des Öfteren ein und verweigert die Einreise.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für einen touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum.
Ist ein längerer als 90-tägiger Aufenthalt geplant, müssen Sie sich innerhalb der ersten 30 Tage beim Grenz- und Migrationsdirektorat anmelden und dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, unter anderem unter Vorlage eines apostillierten deutschen Führungszeugnisses.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Albanien sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Albanien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Albanien.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Albanien genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Albanien finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Albanien.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Albanien gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Albanien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Zur Prüfung, ob für eine in Albanien ausgeübte Beschäftigung die albanischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien vom 23. September 2015 (Bundestag-Drucksache 23/16, Seite 7) heranzuziehen. Es ist am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.  

Die praktische Umsetzung des Abkommens ist im Schlussprotokoll des Abkommens geregelt.  

Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über

  • die Rentenversicherung,
  • die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte.  

Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf die Republik Albanien auf die Rechtsvorschriften über das System der sozialen Pflichtversicherung zur

  • Altersrente,
  • Invaliditätsrente,
  • Hinterbliebenenrente.  

Besonderheiten für die beiden Vertragsstaaten sind in den Artikeln 11 und 12 des Abkommens geregelt.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.  

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Albanien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und Albanien spezielle Zuständigkeitsregelungen.  

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die albanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Albanien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung ausgeübt wird.  

Die chinesischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses   ausschließlich in Albanien arbeitet.    

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.  

Sofern die Beschäftigung in Albanien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.  

Die ersten 24 Kalendermonate  

Für einen nach Albanien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (vgl. hierzu Artikel 7 Abs. 1 des Abkommens). Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.  

Die Ausnahmevereinbarung  

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Albanien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.  

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.  

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Albanien das Instituti i Sigurimeve Shoqërore zuständig.  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Albanien bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung  beim GKV-Spitzenverband, DVKA den Antrag stellen.  

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.  

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:  

  1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Albanien
  3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Albanien
  4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Albanien
  5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Albanien
  6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  8. Kopien des Vordrucks DE/AL 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 24  Kalendermonate überschreitet.  

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.  

Sonderregelung für eine erneute Entsendung (Artikel 7 Abs. 2 des Abkommens)  

Die Regelungen des Artikels 7 Abs. 1 des Abkommens gelten für einen erneut nach Albanien entsandten Arbeitnehmer, für den während vorheriger Entsendungen bereits 24 Monate die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben, nur dann, wenn die erneute Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen deutschen Arbeitgeber erfolgt oder zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung mehr als 12 Monate liegen.  

Vordruck DE/AL 101  

Arbeitnehmer, die in Albanien arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Albanien“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck DE/AL 101.  

In Deutschland wird der Vordruck DE/AL 101 von folgenden Stellen ausgestellt:  

Für die ersten 24 Monate der Entsendung von  

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.  

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom  

  • GKV-Spitzenverband, DVKA.

Rechtsgrundlage  

Am 24. Februar 2011 wurde vom Parlament Albaniens ein neues Gesetz verabschiedet, das im März 2011 in Kraft getreten ist. Das Gesetz legt den Rahmen für das Gesundheitswesen in Albanien fest und definiert die Rolle von ISKSH als Gesundheitsfonds neu.  

Versicherungssystem  

Gesetzliche Krankenversicherung.  

Es besteht eine generelle Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer, Selbstständige und Rentner.  

Finanzierung  

Die Beiträge für die albanische Krankenversicherung sind in dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (27,9 %; davon 16,7 % durch den Arbeitgeber, 11,2 % durch den Arbeitnehmer) enthalten.  

Das albanische Gesundheitswesen  

Albanien ist eines der ärmsten Länder Europas. Das wirkt sich auch auf die medizinische Versorgung aus. Während im staatlichen Gesundheitssektor Mangel herrscht, prosperiert der private, den sich nur die wenigsten Menschen leisten können.  

Ernstlich krank zu werden, ist für viele Menschen gleichbedeutend mit einer erheblichen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation.  

Mit einer Arztdichte von 1,1 auf 1 000 Einwohner ist Albanien rein zahlenmäßig weniger als ein Drittel so gut versorgt wie Deutschland. Dabei steht dem größtenteils als ineffizient geltenden staatlichen Gesundheitssektor der in den letzten Jahren rasch gewachsene, aber teure private Sektor mit privaten Krankenhäusern, Gesundheits- und Diagnosezentren sowie Apotheken gegenüber.  

Einem 2015 vorgelegten Dokument der Weltbank zufolge sind in Albanien 61 Prozent der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert. Von allen Gesundheitsausgaben müssen die Patienten mehr als die Hälfte aus eigener Tasche bezahlen. Davon werden 45 Prozent für den ambulanten Bereich, 45 Prozent für Medikamente und zehn Prozent für stationäre Aufenthalte verwendet. Die hohen Selbstbehalte können Patienten vor allem niedriger sozialer Schichten schnell in die Verarmung treiben: Dem Weltbankbericht zufolge sind Fälle, in denen die Gesundheitsausgaben eine Person oder einen Haushalt in eine finanzielle Katastrophe stürzen, in Albanien besonders häufig. Wer es sich leisten kann – das ist eine Minderheit –, lässt sich von vornherein in privaten Kliniken und Zentren behandeln. Davon gibt es vor allem in der Hauptstadt Tirana relativ viele, und sie werden jedes Jahr mehr. Einen besonders guten Ruf in der Bevölkerung haben Häuser ausländischer Träger oder mit ausländischen Namen wie Spitali Amerikan oder German Hospital, selbst wenn das Personal dort überwiegend aus Inländern besteht.  

Große Unterschiede bei der medizinischen Versorgung gibt es zwischen Hauptstadt und Provinz. Auf dem Land herrscht großer Fachärztemangel. Aber auch Geräte fehlen.  

Kostenübernahme im Rahmen des § 17 SGB V  

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.  

Auslandsreisekrankenversicherung  

Unternehmen sollten deshalb zwingend für ihre Mitarbeiter eine weltweit gültige Auslandskrankenversicherung abschließen. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).  

Bzgl. einer solchen weltweiten Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von „Deutsche im Ausland e. V.“ wenden:  

Dr. Walter GmbH
Eisenerzstraße 34
53819 Neunkirchen-Seelscheid
Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Albanien von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Albanienaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Albanienaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist.  

In dem Moment, wo man nach Albanien auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet, und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt.  

In Albanien gibt es keine mit Deutschland vergleichbare Pflegeversicherung.  

Versicherungssystem  

Das Rentenversicherungssystem in Albanien ist in drei Teile untergliedert:

  • Dem Pflichtversicherungssystem,
  • einer freiwilligen Versicherung und
  • einer Zusatzversicherung.  

Pflichtversicherungssystem

Das albanische System der Pflichtversicherung wird ebenso wie die deutsche Rentenversicherung aus Beiträgen finanziert. Der Beitritt zu diesem System ist obligatorisch für alle Arbeitnehmer und Selbständige. Es deckt neben den Risiken Invalidität, Alter und Tod auch die Risiken Krankheit, Mutterschaft und Unfall ab. Träger der sozialen Pflichtversicherung zur Altersrente, Invaliditätsrente sowie Hinterbliebenenrente ist der ISSH (Instituti i Sigurimeve Shoqërore) in Tirana.  

Finanzierung  

Die Beiträge für die albanische Rentenversicherung sind in dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (27,9 %; davon 16,7 % durch den Arbeitgeber, 11,2 % durch den Arbeitnehmer) enthalten.  

Leistungen  

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Sie ist eine kurze Zusammenfassung einer Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund (Stand: 30. November 2018; siehe Link).     

Reguläre Altersrente

Das allgemeine Renteneintrittsalter in Albanien lag für Frauen bis Ende 2014 bei 60 Jahren und wird seit dem Jahr 2015 schrittweise auf 63 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt um zwei Monate pro Jahr und wird im Jahre 2032 abgeschlossen sein.  

Das Renteneintrittsalter bei Männern liegt seit dem Jahr 2015 bis zum Jahr 2032 bei 65 Jahren und wird ab 2033 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt um einen Monat pro Jahr und endet im Jahr 2056.  

Voraussetzung für den Anspruch auf eine reguläre Altersrente ist allerdings, dass Sie mindestens 35 Versicherungsjahre zurückgelegt haben. Auch hier erfolgt eine stufenweise Anhebung auf 40 Versicherungsjahre ab dem Jahr 2015 bis zum Jahr 2025 um vier Monate pro Jahr.  

Das albanische Rentensystem kennt Pflichtbeitragszeiten, gleichgestellte Zeiten (zum Beispiel Wehrdienst, Bezug von Sozialleistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Invalidität) und freiwillige Beiträge.  

Gekürzte Altersrente

Voraussetzung für den Anspruch auf diese Altersrente sind ebenfalls mindestens 35 Versicherungsjahre. Auch hier erfolgt eine stufenweise Anhebung auf 40 Versicherungsjahre. Diese Rentenart kann, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, drei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter in Anspruch genommen werden. Allerdings mit einem Abschlag von 0,6 Prozent für jeden Monat der vor dem gesetzlichen Rentenalter beansprucht wird. Dieser Abschlag bleibt auch für den Rest des Leistungszeitraums bestehen.  

Invalidenrente

Eine volle Invalidenrente erhalten Versicherte, wenn sie vollständig arbeitsunfähigkeit sind und die Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Die Begutachtung beziehungsweise Festlegung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch den medizinischen Sachverständigenausschuss. Die Mindestversicherungszeit beträgt drei Viertel der Zeit, die zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegt.  

Daneben werden noch teilweise bzw. gekürzte Invalidenrenten gezahlt.  

Hinterbliebenenrente

Die von den verstorbenen Versicherten abhängigen Personen haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sofern der Verstorbene Anspruch auf eine Rente hatte oder gehabt hätte. Das albanische Recht kennt neben den in Deutschland üblichen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten auch Renten an andere Verwandte.  

Folgende Personen können Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der albanischen Rentenversicherung  haben:

  • der überlebende Ehegatte,
  • Kinder des Verstorbenen,
  • Enkelkinder des Verstorbenen und
  • Eltern, Großeltern, Stiefeltern.

Es liegen keine Informationen vor.

Es liegen keine Informationen vor.

Stand der Angaben: Januar 2019. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert (Quellen: DVKA, BMAS, DRV Bund, Konrad-Adenauer-Stiftung, Deutsches Ärzteblatt). Trotz dieser zuverlässigen Quellen wird keine Gewähr für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Aus den Texten können die Leser keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) ableiten.

Albanien-Reise.com Blog
Reiseberichte über Albanien
http://blog.albanien-reise.com/

albanien.ch Forum
Schweizer Zeitschrift für die Zusammenarbeit mit Albanien. Informationen für an Albanien Interessierte
http://www.albanien.ch/index.php