Länderinformationen Ukraine

Hauptstadt Kiew
Fläche 603.700 km²
Einwohnerzahl 41.830.619
Regierungssystem Parlamentarisch-präsidiale Republik
Religion 75 % Orthodoxe Kirchen, 4 % Muslime, 2,4 % römisch-katholische Christen, 2,7 % evangelische Christen, Baptisten, Juden
Amtssprache Ukrainisch
Währung Hrywnja
Zeitzone UTC+2, UTC+3 (März bis Oktober)
Internet-TLD .ua

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Vor Reisen in die Ukraine wird gewarnt. Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen.

In der Ukraine finden Kampfhandlungen, Raketen- und Luftangriffe statt. Einzelheiten siehe Innenpolitische Lage.

Falls Sie das Land nicht auf einem sicheren Weg verlassen können, bleiben Sie vorläufig an einem geschützten Ort.

Der Luftraum ist geschlossen. Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich.

Eine Evakuierung durch deutsche Behörden ist nicht möglich.

In Kiew und anderen Orten werden bei Bedarf – auch kurzfristig – Ausgangssperren verhängt.

Die Deutsche Botschaft hat den Dienstbetrieb in Kiew in eingeschränkter Form wiederaufgenommen, nimmt bis auf Weiteres jedoch nur in Ausnahmefällen konsularische Aufgaben wahr. Das Generalkonsulat in Donezk (mit Sitz in Dnipro) ist weiterhin geschlossen.

Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten. Weitere Staatsangehörigkeiten der Betreffenden werden von den ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.

  • Beachten Sie die geltende Reisewarnung.
  • Verfolgen Sie die internationalen und lokalen Medien und achten Sie auch auf lokale Bekanntmachungen, auch in Hinblick auf kurzfristig verhängte Ausgangssperren.
  • Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ein. Sollten Sie bereits die Ukraine verlassen haben, tragen Sie sich bitte umgehend aus der Krisenvorsorgeliste aus.
  • Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine sind die Möglichkeiten zur Unterstützung deutscher Staatsangehöriger sehr begrenzt.
  • Wenden Sie sich in Notfällen bitte an das Auswärtige Amt.
  • Halten Sie evtl. verhängte Ausgangssperren unbedingt ein.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Innenpolitische Lage
Am 24. Februar 2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe (neuerdings auch mit sog. Kamikaze-Drohnen) statt, bei denen auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann.

Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch.  

Luhansk, Donestk, Saporischje und Cherson
Am 4. Oktober 2022 hat Russland die Oblaste Luhansk, Donestk, Saporischje und Cherson annektiert. Diese Annexion wird von Deutschland und zahlreichen anderen Staaten nicht anerkannt. Alle vier Oblaste gehören völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, werden teilweise aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Eine Einreise in diese Gebiete ist aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen nicht möglich.
Konsularischer Schutz kann dort derzeit nicht gewährt werden.

Krim
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Seit Juni 2015 ist für Reisen auf die Krim vom ukrainischen Festland aus eine Betretenserlaubnis der zuständigen ukrainischen Behörde nötig.
Eine Einreise auf die Krim über russisches Staatsgebiet, auch auf dem Luft- oder Seeweg, stellt einen Verstoß gegen ukrainische Gesetze (illegale Einreise) dar und zieht ein Einreiseverbot in die Ukraine sowie unter Umständen Strafverfolgung nach sich. Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen.
Konsularischer Schutz kann auf der Krim derzeit nicht gewährt werden.
Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren unterliegen verschärften Einreisebestimmungen, siehe Einreise und Zoll.

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

  • Stellen Sie einen vollständigen Impfschutz gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) sicher, siehe Poliomyelitis.
  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A und Polio, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja.
  • Vorläufiger Reisepass: Ja.
  • Personalausweis: Nein.
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein.
  • Kinderreisepass: Ja.

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Einreisedokumente müssen am Tag der Einreise gültig sein. Falls ein Pass am Tag der Ausreise abgelaufen ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Eine Einreise in die Ukraine mit verlorenen und später wiedergefundenen Reisepässen, deren Verlust der Polizei angezeigt wurde, ist in der Regel nicht möglich und führt zur Zurückweisung an der Grenze bzw. bei versuchter Einreise auf dem Luftweg in das Land des letzten Abflugs mit dem nächsten erreichbaren Flugzeug. Mit längerem, auch mehrtägigem Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens muss dabei gerechnet werden.

Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tage je 180 Tage kein Visum.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen in die Ukraine sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in die Ukraine finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für die Ukraine.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in der Ukraine genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung in die Ukraine finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in der Ukraine.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit in die Ukraine gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in der Ukraine ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.  

Allgemeines

Die Ausstrahlungsbeschäftigungsvorschrift wird im  § 4 SGB IV geregelt.  

Demzufolge unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Ausland im Wege der Ausstrahlung den Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist.  

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.  

Zeitliche Begrenzung einer Entsendung (Ausstrahlung)

Im Sinne der Ausstrahlung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV ist eine Begrenzung der Entsendung nur dann zu bejahen, wenn die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergibt.  

Es wird nicht auf feste Zeitgrenzen abgestellt. Somit ist es unschädlich, wenn die Entsendung beispielsweise auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alter ist allerdings keine zeitliche Befristung in diesem Sinne.  

Begrenzung im Voraus

Eine Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt, wenn bereits bei deren Beginn auch das zeitliche Ende bekannt ist. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung, so liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei mehreren aufeinander folgenden Auslandseinsätzen jeder einzelne Einsatz eine befristete Entsendung darstellt oder ob es sich insgesamt um eine – unbefristete – Entsendung handelt. Mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RV 14/93) hat das BSG entschieden, dass keine Befristung vorliegt, wenn von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant sind oder wegen der Art der Tätigkeit nur solche infrage kommen.  

Aus einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung. In diesen Fällen steht nicht bereits zu Beginn der Entsendung fest, ob und ggf. wann der Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch machen wird.  

Eigenart der Beschäftigung

Hierzu zählen Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind. Dies gilt z.B. für Projekte, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten oder die Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen.  

Vertragliche Begrenzung

Dem Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, ob eine Entsendung im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dieser muss ein Datum enthalten, zu dem die Entsendung endet. In diesem Zusammenhang hat das BSG mit Urteil vom 04.05.1994 (11 RAr 55/93) entschieden, dass eine vertragliche Begrenzung zu verneinen ist, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der  - wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt.  

Eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt.  

Beendigung der Entsendung (Ausstrahlung)

Eine Ausstrahlungsbeschäftigung gilt regelmäßig als beendet, wenn der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der inländische Arbeitgeber gewechselt wird oder der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland ins Inland verlegt wird oder eine befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.  

Besonderheiten während der Entsendung (Ausstrahlung)

  • Wechsel des Arbeitgebers: erfolgt dieser lediglich dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes inländisches Unternehmen übernommen wird, so ist dieser Wechsel unbeachtlich. In diesen Fällen handelt  es sich um eine einheitliche Entsendung.
  • Eine Entsendung wird nicht unterbrochen, wenn ein vertraglich vorgesehener vorübergehender Aufenthalt im Inland während der Entsendung vereinbart wurde. Dies kann z.B. ein Urlaub oder eine geringfügige Beschäftigung zur Berichterstattung, zur Unterrichtung über neue Techniken, usw. von höchstens zwei Monaten/50 Arbeitstagen (vgl. hierzu § 8 SGB IV) sein.  

Entsendung (Ausstrahlung) im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Der  Beschäftigte muss im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein, wobei eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 7 SGB IV) im Inland (fort-) bestehen muss.  

Der im Ausland Beschäftigte muss organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers ausgegliedert sein bzw. bleiben. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit- u. U. in einer durch den Auslandseinsatz bedingten gelockerten Form – unterstehen.  

Im Übrigen muss sich der Arbeitsentgeltanspruch des im Ausland tätigen Arbeitnehmers gegen den inländischen Arbeitgeber richten, wobei ein wesentliches Indiz ist, wenn der inländische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterhin in der Lohnbuchhaltung wie für seine Beschäftigten im Inland ausweist.  

Zur Fortführung des in Deutschland begründeten Sozialversicherungsverhältnisses im Rahmen der Ausstrahlung des § 4 SGB IV reicht ein im Inland bestehendes sog. "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht aus. Es ist vielmehr Voraussetzung, dass die gegenseitigen sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflichten fortbestehen.  

Kriterien für ein "Rumpfarbeitsverhältnis" sind: Abreden über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Rückkehr ins Inland.  

Regelungen für Seeleute

Die Regelungen über die Ausstrahlung von Arbeitnehmern (§ 4 SGB IV) gelten seit dem 1. Januar 1998 ohne Einschränkung auch für die auf fremdflaggige Schiffe entsandten Personen. Abweichend hiervon sind vom Leser die folgenden Hinweise zu beachten, die u. a. von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeitet wurden.  

In der Seefahrt ist eine Entsendung in der Regel bereits auf Grund ihrer Besonderheiten zeitlich befristet; beispielsweise  

  • bei Entsendung für die Dauer einer Reise,
  • bei Urlaubsvertretung,
  • bei Charter eines Schiffes oder
  • bei befristeter Ausflaggung des Schiffes.  

Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nacheinander auf verschiedenen Schiffen ausgeübt wird.  

Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass das Heuerverhältnis eigens für die Beschäftigung begründet wird, und zwar auch bei Anmusterung im Ausland.  

Im Übrigen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Aussagen zu folgenden Detailfragen getroffen:  

a.)   Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge

b.)   Ausgeflaggte deutsche Schiffe

c.)   Schiffe unter fremder Flagge

d.)   Schiffe unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz bzw. eines Abkommensstaates

e.)   Beschäftigungsort  

Zu a.): Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das fremdflaggige Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.  

Zu b.): Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, jedoch nach § 7 Flaggenrechtsgesetz mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung, wenn diese Seeleute ungeachtet der Nationalität ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder in das Inland zurückkehren.  

Zu c.): Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland „bareboat“ gechartert sind, tritt eine Versicherungspflicht kraft  Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht kraft Ausstrahlung versichert.   Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung vor.  

Zu d.): Eine Entsendung kann grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz oder eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, vorliegen. In diesen Fällen sind jedoch vorrangig die besonderen Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.  

Zu e.): Für Seeleute gilt nach § 10 Abs. 3 SGB IV als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein inländischer Heimathafen nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

Ein Teil der folgenden Aussagen in einzelnen Kapiteln wurden in teilweise gekürzter Form einer Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BaMF) entnommen (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.       

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.  Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:   

Materielle Unterstützung

(Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.   

Soziale Dienstleistungen

  • Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) 
  • Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung) 
  • Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.) 
  • Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge) 
  • Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen) 
  • Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.) 
  • Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote) 
  • Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.) 
  • Informationsangebote

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.  

Versicherungssystem

Die Gesetzgebung in der Ukraine hat zwei Arten der Versicherung vorgesehen: die freiwillige und die Pflichtversicherung. Die Krankenversicherung fällt unter die Rubrik Pflichtversicherung. In der Praxis existiert diese Versicherung jedoch nicht. Zu den freiwilligen Versicherungen zählen Lebensversicherung, Unfallversicherung und einige Sonderformen der Krankenversicherung.  

Informationen zu Versicherungsgesellschaften stehen unter folgendem Link zur Verfügung: www.infostrax.com.ua. Bei INGO-Ukraine kostet eine Jahres-Krankenversicherung je nach den verschiedenen Modellen  zwischen 2603 UAH und 7980 UAH.  

Verwaltungspraxis (Dokumente, Anträge, usw.)

Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein.  

Allgemeine Informationen

Es gibt sowohl staatliche als auch privat geführte Krankenhäuser und Kliniken in der Ukraine. Der Verfassung zufolge, ist der Staat für die Schaffung von effizienten medizinischen Strukturen verantwortlich, die allen Bürger zugänglich sein sollen. Die staatlichen und kommunalen Gesundheitsinstitutionen bieten im Krankheitsfall eine kostenlose Versorgung an; benötigte Medikamente sind jedoch nicht eingeschlossen.   

Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich, die Ärzte werden schlecht bezahlt und sowohl Medikamente als auch technisches Gerät sind knapp.  

In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten, wo die Krankenhäuser ernste Fälle kaum noch behandeln können. Auf dem Dorf lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen.  

Medizinische Infrastruktur

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren.   

Art und Anzahl der Zentren: 

  • Wissenschaftliche Forschungszentren 26
  • Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren 40
  • Ambulante Kliniken 6
  • Sanatorien und Erholungseinrichtungen 150  

Arzneimittel

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.  

Medizinische Versorgung und Behandlung

Alle ukrainischen Staatsbürger erhalten kostenlose Versorgung und Behandlung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Medikamente sind prinzipiell auch kostenlos, aber auf Grund der mangelnden Finanzierung durch den Staat müssen bestimmte Medikamente selbst gekauft werden.   

Besonders in den großen Städten stehen auch private medizinische Versorgung und private Krankenversicherungen zur Verfügung. Die angesehensten privaten Kliniken sind Medikom (www.medikom.kiev.ua) und Boris (www.boris.kiev.ua). Die Kosten für die privaten Leistungen sind relativ hoch, doch die Qualität ist besser als in den staatlichen Krankenhäusern, da der Staat den medizinischen Bereich nicht ausreichend finanziert.   

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.   

Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt.   

Allgemeine Grundsätze zur Behandlung außerhalb der EU

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2004 nicht nur den § 13 SGB V geändert und erweitert, sondern auch den § 18 SGB V modifiziert.  

Die letztgenannte Gesetzesregelung befasst sich jetzt mit der Kostenübernahme von Behandlungen außerhalb des Geltungsbereiches der EG und des EWR. Außer der Ausweitung des Geltungsbereiches „außerhalb der EG und des EWR“ hat sich gesetzlich nicht viel geändert. Nach wie vor kann die Krankenkasse die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches ganz oder teilweise übernehmen.  

Die Gestaltung als Ermessensleistung ermöglicht den Krankenkassen wie bisher eine flexible Handhabung. Dabei sollen allerdings auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.  

§ 18 SGB V ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Krankheit zwar im Inland behandelt werden könnte, aber wegen mangelnder Kapazitäten und dadurch bedingten Wartezeiten eine frühzeitigere Behandlung außerhalb der EG / des EWR aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist.  

Das Ermessen der Krankenkassen betrifft nur die Sachleistungen. Übernimmt die Krankenkasse die Sachleistung, ist Krankengeld trotz Aufenthalt außerhalb der EG / des EWR  zu zahlen.  

Trotz der medizinischen Dringlichkeit einer Behandlung darf der Leser eines nicht außer Acht lassen: Die angewandte Behandlungsmethode muss dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, d.h. der Erfolg der Maßnahme muss durch wissenschaftlich einwandfrei geführte Statistiken nachgewiesen sein. Ebenso gilt: Eine Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb der EG bzw. des EWR ist ausgeschlossen, wenn zwar eine bestimmte, vom Versicherten bevorzugte Therapie nur außerhalb der EG/des EWR erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl. BSG-Urteil vom 16.06.1999 – B 1 KR 4/98 R -).  

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn sich der Leser im Vorfeld mit seiner Krankenkasse ins Benehmen setzt.  

Sonderregelung „Unverzügliche Behandlung“ (§ 18 Abs. 3 SGB V)

Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des vorübergehenden Aufenthaltes festgestellt hat. Die Kostenübernahme erfolgt maximal in Höhe der deutschen Vertragssätze und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr.  

Entsprechendes gilt übrigens auch für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind.  

Kostenerstattung im Rahmen des § 17 SGB V

Wenn Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten diese die ihnen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber (§ 17 Abs. 1 SGB V).  

Dies gilt auch für die i. R. d. § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen, soweit diese das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen.  

Die Krankenkasse wiederum erstattet dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten; allerdings nur in der Höhe nach deutschem Recht.  

Aus verwaltungsökonomischen Gründen haben deutsche Großunternehmen mit internationalen Aktivitäten insbesondere mit Ersatz- und Ortskrankenkassen pauschale Kostenerstattungen vereinbart. Entsprechende Vereinbarungen gibt es auch zwischen der See- Krankenkasse und Reedereien.  

Die Erstattungspflicht der Krankenkasse nach § 17 SGB V besteht ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber!

Über das ukrainische Pflegeversicherungssystem liegen keine Informationen vor.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB XI

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1).  

Die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI) werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt (Satz 2).  

Die Pflegesachleistungen werden für diesen Zeitraum nur weiter gewährt, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet (Satz 3).  

Ebenso deutlich weist § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI darauf hin, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Pflegekassen ergibt sich dies aus dem Umkehrschluss des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthaltes bereits Pflegebedürftigkeit vorlag oder eine solche während des dortigen Aufenthaltes eintritt.  

Die Pflegeleistungen ruhen also spätestens ab dem 43. Tag des Auslandsaufenthalts.  

Es soll aber einige wenige deutsche Pflegekassen geben, die bereits ab dem 1. Tag des Auslandsaufenthalts  den Leistungsanspruch ruhen lassen, wenn bereits von vornherein ein Auslandsaufenthalt von länger als sechs Wochen im Kalenderjahr geplant ist.  

Allgemeiner Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Die Aussagen wurden teilweise bzw. stark gekürzt Informationsbroschüren der DRV Bund entnommen. Trotz dieser zuverlässigen Quelle sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung können aus ihnen nicht abgeleitet werden.  

Versicherungssystem

Das Rentensystem in der Ukraine wurde 2011 reformiert und umfasst drei unterschiedliche Teilsysteme:   

Ein Solidarsystem mit drei Arten von Renten

A.    Altersrente: Im Zuge der Rentenreform wurde das Alter für den Bezug einer Altersrente heraufgesetzt. Seit Ende 2011 wird das Rentenalter halbjährlich erhöht. Zum Ende der Reform wird das Ruhestandsalter für Männer 62 Jahre betragen, für Frauen 60 Jahre. (Fauen müssen 30 Dienstjahre und Männer 35 Dienstjahre vorweisen können, um eine Rente zu erhalten). Personen, die nach dem 1. August 1960 geboren wurden erhalten ihre Rente frühestens mit 60 Jahren. Die Mindestrente entspricht dem Existenzminimum für behinderte Personen, das im Januar 2013 bei 894 UAH lag.

B.    Behindertenrente: Diese Art der Rente ist in drei Gruppen unterteilt. Seit Januar 2013 erhält Gruppe I 285% der Altersrente - 2547,90 UAH; Gruppe II 255% - 2279,70 UAH und Gruppe III 225% - 2011,50 UAH. Die behinderten Personen werden diesen Gruppen je nach körperlicher Verfassung zugeteilt: Die Personen in Gruppe I sind auf die Hilfe anderer Personen angewiesen, die Personen in Gruppe II sind nicht auf Hilfe angewiesen, haben aber offensichtliche Behinderungen, die ihre Fähigkeit zu arbeiten und zu lernen beeinträchtigen, die Personen in Gruppe III sind auf Grund einer Verletzung oder eines Geburtsfehlers chronisch krank, was ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

C.    Renten bei Ausfall des Hauptversorgers der Familie: Auf diese Rente haben behinderte oder pensionierte Ehemänner/Ehefrauen/Mütter/Väter, behinderte Kinder sowie Kinder bis zum 23. Lebensjahr, die an einer Fachhochschule oder Universität (Stufe I – IV) studieren, Anspruch. Die Rente beträgt 50 % der Altersrente für jedes Familienmitglied mit einer Behinderung. Wenn mehrere behinderte Familienmitglieder die Rente beantragen, werden 100 % der Altersrente auf die Anzahl der Antragsteller aufgeteilt.  

Ein kumulatives System, das noch ausgearbeitet wird.

Versicherungsbeiträge bezüglich der obligatorischen gesamtstaatlichen Rentenversicherung sollen in einen Akkumulativen Fonds übertragen werden. Personen unter 40 Jahren werden diesem System beitreten können. Folgende Rentenarten sollen enthalten sein:   

A.    Lebenslange Rente 

  • Lebenslange Rente mit festgelegter Frist (monatliche Auszahlung bis zum Lebensende, mindestens jedoch 10 Jahre lang vom Beginn des Anspruches an) 
  • Lebenslange Rente (monatliche Zahlung für die Lebensdauer des Rentners)  
  • Rente für Ehepaare (monatliche Zahlungen an eine Person, die nach dem Tod der Person auf den/die Ehepartner/in übertragen werden, wenn diese/r in Rente geht) 

B.    Einmalzahlung (im Falle der dauerhaften Auswanderung)   

Private Vorsorge, die auf den freiwilligen Beiträgen von Bürgern (Heimkehrern), Arbeitgebern und ihren Vereinigungen zur Anhäufung von Rentenkapital beruhen soll. Private Vorsorgesysteme werden dann von folgenden Institutionen angeboten: 

  • Rentenfonds, wobei die Verwalter der Rentenfonds und die Anleger Rentenverträge abschließen 
  • Versicherungsgesellschaften, bei denen Versicherungen für lebenslangen Renten, Versicherungen für den Fall einer Behinderung oder Lebensversicherungen abgeschlossen werden können 
  • Banken, bei denen Rentenkonten angelegt werden können   

Die Einführung einer privaten Rentenvorsorge ist Teil der Rentenreform, die noch nicht vollständig umgesetzt worden ist. Das Rentensystem soll allen ukrainischen Staatsbürgern offenstehen (einschließlich Rückkehrern).   

Finanzierung

Die Rentenbeiträge für das kumulative System betragen 7 % des Monatslohns. (Die Höhe der zukünftigen Rentenbeiträge innerhalb des kumulativen Systems kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden.) 

Altersrente

Die Voraussetzung für den Erhalt einer Altersrente ist ein Minimum von 15 Arbeitsjahren Wenn eine Person, die die Voraussetzung von 30 bzw. 35 Arbeitsjahren zum Erhalt der Mindestrente erfüllt, ihre Pensionierung aufschiebt, steigert sich die Rente um bestimmte Prozentsätze.  

Behindertenrente

Für den Erhalt dieser Rente muss zunächst bestimmt werden, in welche Behinderungsgruppe die Person einzuordnen ist. Die Rente wird für die gesamte Zeit der Behinderung gewährt, bei Senioren bis zu ihrem Lebensende.   

Der Gesundheitszustand jüngerer Behinderter wird alle drei Jahre von speziellen Expertenausschüssen für medizinische und soziale Angelegenheiten überprüft. Voraussetzung für den erstmaligen Erhalt der Rente ist die Vorlage eines medizinischen Gutachtens. Damit ein Anspruch auf die Behindertenrente entsteht, müssen die folgenden Bedingungen in Bezug auf die Arbeitsjahre (die bisherige Versicherung) erfüllt sein: 

  • Bis zum Alter von 23 Jahren: – 2 Arbeitsjahre 
  • von 24 bis 26 Jahren: – 3 Arbeitsjahre
  • von 27 bis 31 Jahren: – 4 Arbeitsjahre 
  • ab 32 Jahren: – 5 Arbeitsjahre  

Verwaltungspraxis (Dokumente, Anträge, usw.)

Die folgenden Dokumente müssen zur Gewährung der Rente eingereicht werden: 

  • Rentenantrag 
  • Nachweise über Arbeitserfahrung (im Original) 
  • Lohn-/Gehaltsbescheinigung (im Original) 
  • Wohnsitznachweise 
  • Nachweise über den spezifischen Status der Person 
  • Antrag auf Frührente   

Die „Versicherungspflicht auf Antrag“ im Rahmen des § 4 SGB VI

Sind Personen nicht in der deutschen Rentenversicherung aufgrund einer Entsendung versicherungspflichtig, können sie sich unter Umständen auf Antrag pflichtversichern, wenn sie Deutscher oder Staatsangehöriger eines Landes sind, in dem das Europäische Gemeinschaftsrecht gilt.  

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist nur dann möglich, wenn die Person für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist – unabhängig davon, ob sie für ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen arbeitet. Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Beschäftigung kann auch einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Es kommt nur darauf an, dass sich ein begrenzter Zeitraum bestimmen lässt – entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder der Beschäftigung selbst.  

Den Antrag muss der deutsche Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, nach dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist, frühestens aber mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.  

Bitte beachten:

Unbefristete Beschäftigungen werden von der Versicherungspflicht auf Antrag nicht erfasst. 

Sind Personen während ihrer Beschäftigung im Ausland dort rentenversichert, schließt das die Pflichtversicherung auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung nicht aus. Somit kann es auch zu einer doppelten Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer beziehungsweise den Arbeitgeber kommen. Am besten lassen sich daher beide vom zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger beraten.

Allgemeiner Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Grundlage ist u. a. das „Merkblatt 20“ der Bundesagentur für Arbeit. Trotz dieser Quelle und sorgfältigen Recherchen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zudem können nicht alle Bestimmungen und Fallgestaltungen erschöpfend dargestellt werden.  

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon  0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.  

Arbeitsvermittlung

Die für die Vermittlung von Stellen zuständige Regierungsbehörde ist die Staatliche Arbeitsvermittlung (SES). Die Meldung bei der Staatlichen Arbeitsvermittlung ist für Arbeitssuchende zwar keine Pflicht, aber Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Unterstützung. Die Staatliche Arbeitsvermittlung ist mit der Suche nach Arbeitsplätzen entsprechende der jeweiligen Qualifikation betraut.  

Arbeitslosenhilfe

Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt gezahlt.  

Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Pass 
  • Arbeitsbuch 
  • Militärausweis (ggf.) 
  • Bildungsnachweise (ggf.)   

Bei fehlendem Arbeitsbuch müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: 

  • Pass 
  • Abschlusszeugnis 
  • Militärausweis (ggf.)   

Die Vorlage weiterer Dokumente kann ebenfalls erforderlich sein: 

  • Bescheinigung über die berufliche Eignung (bei Verlust des Arbeitsplatzes wg. Unfall oder Berufskrankheit) 
  • Wegzugsbescheinigung (bei Entlassung wg. Wegzug aus einem radioaktiv verseuchten Gebiet)  
  • Rentennachweis (bei Erhalt von Rentenzahlungen)   

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:

  • bis zu 2 Jahren – 50%
  • 2 bis 6 Jahre – 55%
  • 6 bis 10 Jahre – 60%
  • mehr als 10 Jahre – 70%  

Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:

  • für 90 Kalendertage – 100%
  • für weitere 90 Kalendertage – 80%
  • darüber hinaus – 70%  

Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt.  

Entsandte Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer auf Weisung ihres Arbeitgebers im Rahmen eines weiterhin bestehenden deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer ins Ausland entsandt werden, unterliegen sie in der Regel weiterhin den Vorschriften über die deutsche Versicherungspflicht (vgl. hierzu § 4 SGB IV). Leistungen bei Arbeitslosigkeit können sie deshalb wie nach einer Beschäftigung in Deutschland in Anspruch nehmen. Entsandte Arbeitnehmer können die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (vgl. hierzu § 28a SGB III) nicht in Anspruch nehmen.  

Das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ im Rahmen des § 28a SGB III

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der deutsche Gesetzgeber eine Weiterversicherung in der deutschen Arbeitslosenversicherung. Diese Weiterversicherung hat die etwas sperrige Bezeichnung „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ und ist im § 28a SGB III gesetzlich geregelt.  

Für Personen, die im Nicht-EU-Ausland eine Beschäftigung ausüben, ist § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III relevant:  

„Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben.“  

Gelegentliche Abweichungen von der genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III).  

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III).  

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III).  

Zu Detailfragen und zum Antragsprocedere wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständige Agentur für Arbeit.

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der deutschen Unfallversicherungsträger. Grundlage für einige Inhalte sind Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich der Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Unfallversicherungsträger.  

Arbeitsbedingungen

Arbeitgeber sind nach ukrainischem Recht dazu verpflichtet, für sichere und ungefährliche Arbeitsbedingungen zu sorgen. Sie sind dazu angehalten, zeitgemäße Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Arbeitsunfällen zu treffen und die maßgeblichen Gesundheits- und Hygieneauflagen zur Vermeidung von Berufskrankheiten einzuhalten.   

Der Arbeitgeber ist nicht befugt, von einem Beschäftigten die Verrichtung einer Arbeit zu fordern, die möglicherweise gesundheitsschädlich oder gar lebensbedrohlich ist. Der Arbeitgeber hat hingegen die Pflicht systematische Einweisungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz zu geben. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften haben Arbeitgeber verwaltungstechnisch und strafrechtlich die Verantwortung zu tragen.  

Allgemeine Hinweise

Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen ausländischen Staat begeben, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu verrichten, unterstehen auf Grund der Regelungen zur Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da eine feste Zeitgrenze nicht genannt ist, besteht auch für Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre befristet sind, der deutsche Versicherungsschutz.  

Unschädlich ist, wenn die betreffende Person im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt worden ist. War sie jedoch vorher nicht im Inland beschäftigt, muss sie hier wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.  

Da die beschriebene Ausstrahlungsbeschäftigung unabhängig von einer etwaigen Versicherungspflicht im jeweiligen ausländischen Staat besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Doppelversicherung entsteht: in der Bundesrepublik auf der Grundlage des § 4 SGB IV und im ausländischen Staat auf der Grundlage der dortigen Rechtsvorschriften. Für die Arbeitgeber bedeutet das u. a. eine mögliche doppelte Heranziehung zu Unfallversicherungsbeiträgen.  

Inanspruchnahme von Leistungen im sonstigen Ausland

Halten sich Personen mit Ansprüchen gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in einem Staat auf, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kann eine aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen nicht erfolgen.  

In diesen Fällen muss sich der betroffene Versicherte mit Unterstützung seines Arbeitgebers selbst um die ärztliche Versorgung bemühen. Die selbst beschafften und privat bezahlten Sachleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sollte der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen bestehenden Fürsorgepflicht vorab begleichen.  

Der betroffene Versicherte oder sein Arbeitgeber können die Belege über die von ihnen bezahlten Sachleistungen dem zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung zur Kostenerstattung vorlegen. Die Kostenerstattung erfolgt in einem angemessenen Umfang.  

Soweit der betroffene Versicherte Leistungen in Anspruch nimmt, die über den angemessenen Umfang hinausgehen (z. B. Wahl eines Einzelzimmers bei stationärer Behandlung, Spezialbehandlungen, usw.), kann keine Erstattung vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden.  

TIPP:

Über die vorläufige Übernahme von Kosten für Sachleistungen sollte eine arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden.  

Rücktransport nach Deutschland

Die Kosten eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports in das Inland nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit sind grundsätzlich vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu tragen.  

Wichtig:

Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermeiden, wird eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger dringend empfohlen. Bei der Beurteilung sollte der Betriebsarzt beteiligt werden.  

Freiwillige Auslandsversicherung (§§ 140 bis 142 SGB VII)

Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund eines zunächst nicht begrenzten Auslandsaufenthalts oder weil die an eine Entsendung geknüpften Voraussetzungen nicht vorliegen, aus dem deutschen Sozialversicherungssystem aus, bieten einige Unfallversicherungsträger eine freiwillige Auslandsversicherung (AUV) an, um den Beschäftigten auch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz zu bieten (§ 140 ff SGB VII). Die Auslandsversicherung ermöglicht es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter, die vorübergehend im Ausland tätig sind, zu versichern. Europäische Regelungen oder Sozialversicherungsabkommen dürfen jedoch nicht entgegenstehen.  

Eine Auslandsversicherung besteht derzeit als eigene Einrichtung bei der:  

  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)  

sowie als gemeinsame Einrichtung bei der:  

  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
  • Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)  

Ansprechpartner

Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der gewerblichen und öffentlichen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Funktion der Verbindungsstelle und des Sachleistungsaushilfeträgers für den Gesamtbereich der deutschen Unfallversicherung übertragen worden.

Alle Inhalte haben in der Regel den Rechtsstand Frühjahr 2018. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert unter Zuhilfenahme der folgenden Quellen: DVKA, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV und Wikipedia. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Aussagen rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Bei Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.