Länderinformationen Ungarn

Hauptstadt Budapest
Fläche 93.036 km²
Einwohnerzahl 9,7 Millionen
Regierungssystem Republik, parlamentarische Demokratie
Religion 74,37 % Christen, 0,21 % Zeugen Jehovas, 0,17 % Baptisten, 0,08 % Pfingstler, 0,06 % Unitarier, 0,06 % Adventisten,0,13 % Juden, 0,05 % Buddhisten, 0,03 % Muslime
Amtssprache Ungarisch
Währung Forint
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .hu

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Beschränkungen im Land
Es gelten Hygieneregeln für Mitarbeitende in Krankenhäusern, Pflege-/Altenheimen und anderen sozialen Einrichtungen.

Empfehlungen
Beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, insbesondere bei Einreisen aus Drittstaaten, an die zuständigen ungarischen Behörden bzw. Botschaften im Aufenthaltsland.

Terrorismus

Innenpolitische Lage
Aufgrund des gestiegenen Migrationsdrucks finden verstärkt Verkehrskontrollen - nicht nur im Grenzgebiet, sondern im gesamten Land - statt.

  • Nehmen Sie auf keinen Fall unbekannte Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus im Fahrzeug mit. Dies kann als Schleusungsdelikt geahndet und zu einer Haftstrafe führen.

Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt insbesondere auf Märkten, auf Bahnhöfen, an den Schaltern der U- und Straßenbahnen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren und touristisch sehr frequentierten Orten vor.

Einbrüche und Diebstähle in Ferienwohnungen, auch in Anwesenheit der Bewohner, sind insbesondere rund um den Balaton (Plattensee) leider keine Seltenheit.

Es kommt bisweilen zu Autodiebstählen.

Betrugsmaschen wie der Hinweis auf angebliche Schäden am Fahrzeug, um Fahrer zum Anhalten zu bewegen und falsche Polizisten kommen vereinzelt vor, um einen Diebstahl zu begehen.

Bei Zufallsbekanntschaften und Einladungen in Bars oder Clubs, zum Teil durch Empfehlung von Taxifahrern, werden Touristen mitunter mit stark überteuerten Rechnungen konfrontiert, welche dann auch konsequent eingetrieben werden.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen, und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam, und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Lassen Sie auch in Ferienwohnungen über einen längeren Zeitraum keine Wertsachen oder Papiere zurück.
  • Stellen Sie Fahrzeuge nur auf bewachten Parkplätzen ab, und lassen Sie keine Wertsachen oder Wagenpapiere im Inneren des Autos zurück.
  • Halten Sie nicht am Straßenrand, sondern fahren Sie bis zur nächsten Tankstelle weiter und prüfen Sie das Auto dort auf Schäden.
  • Vergewissern Sie sich bei Polizisten einer Plakette mit fünfstelliger Dienstnummer und ggf. eines Dienstausweises in Kreditkartenformat.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Zufallsbekanntschaften und Einladungen skeptisch, erkundigen Sie sich genau über Preise.
  • Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich im Bedarfsfall an die örtliche Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise nach Ungarn sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG

Medizinische Versorgung
Die staatlichen Krankenhäuser in Ungarn entsprechen nicht immer westeuropäischen Standards (z.B. Hygiene, Service), die technische Ausstattung erlaubt nicht immer medizinische Behandlungen auf dem höchsten Niveau, trotz guter bis sehr guter Ausbildung der Ärzte. In den großen Städten gibt es private Krankenhäuser, die eine befriedigende medizinische Standardbehandlung anbieten. Auch im Gesundheitssektor ist mit Sprachschwierigkeiten zu rechnen.

Gemäß dem deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommen besteht Versicherungsschutz für alle deutschen Staatsangehörigen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind. Als Nachweis dient die Europäische Krankenversicherungskarte.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen im Zeitpunkt der Einreise gültig sein.

Minderjährige
Deutsche Kinderreisepässe werden seit 2021 nur noch mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt. Vor einem Urlaub sollte überprüft werden, ob der Kinderpass für Hin- und Rückreise gültig ist, insbesondere wenn eine Weiterreise z. B. in die Türkei geplant ist.

Es bestehen keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger.

  • Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
  • Beantragen Sie bei häufigen Reisen für minderjährige Kinder biometrische deutsche Reisepässe, die eine Gültigkeit von sechs Jahren haben.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Bei der Einreise nach Ungarn aus Nicht-EU-Staaten, Ukraine, Serbien) dürfen nur 40 Stück Zigaretten (entspricht etwa zwei Päckchen) oder 20 Stück Zigarillos oder zehn Stück Zigarren oder 50 g Rauchtabak im gesamten Reisegepäck mitgeführt werden. Dies gilt auch für Transitreisende. Bei Flugreisen gelten die üblichen Freimengen.

Bei Überschreitung der Freimengen werden empfindliche Bußgelder verhängt. Nähere Informationen zur abgabefreien Einfuhr von Waren im Reisegepäck finden Sie auf der Internetseite des ungarischen Zolls.

Alkoholische Getränke dürfen nach Ungarn – auch im Transitverkehr – nur eingeführt werden, wenn diese sich im Ursprungsland (auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, z.B. Rumänien) bereits im sog. freien Verkehr befanden und vorschriftsmäßig versteuert worden sind. Dies ist durch eine Steuerbanderole oder einen Kaufbeleg nachzuweisen. Die Einfuhr und Durchfuhr privat hergestellter Spirituosen, zu denen ein Nachweis der entrichteten Monopol- und Verbrauchssteuern regelmäßig fehlt, wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe von mindestens 20.000 HUF (ca. 55 EUR) geahndet. Mit entsprechenden Kontrollen ist zu rechnen.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Ungarn finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Ungarn

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Ungarn sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Ungarn ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.  

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.  

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.  

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke  

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,   solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die ungarischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Ungarn ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.  

Die ungarischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Ungarn arbeitet.  

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.  

Sofern die Beschäftigung in Ungarn im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.  

Für einen nach Ungarn entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.  

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.  

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Nationaler Krankenversicherungsfonds, Váci út 73/A, 1139 Budapest XIII, Ungarn zu schicken.  

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die ungarischen Rechtsvorschriften.  

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Ungarn und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.  

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.  

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.  

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Ungarn den Antrag bei der DVKA stellen.  

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.  

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:  

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1  

zusammen an die DVKA schicken.  

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Ungarn gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.  

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen in Deutschland und in Ungarn entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Gesetzliche Krankenversicherung:

Sachleistungen: Es handelt sich um ein obligatorisches beitragsfinanziertes Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer und Selbständige, und Gleichgestellte.  

Geldleistungen:

Es handelt sich um ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden einkommensbezogene Leistungen gezahlt.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (Törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
  • Gesetz CXXXII von 2006 über die Entwicklung des Gesundheitswesens (Törvény az egészségügyi ellátórendszer fejlesztéséről).
  • Gesetz XCVIII von 2006 über Sicherheit und ein effizientes Angebot pharmazeutischer Erzeugnisse und medizinischer Hilfsmittel und über die allgemeinen Regeln ihres Vertriebs (Törvény a biztonságos és gazdaságos gyógyszer- és gyógyászati segédeszköz-ellátás, valamint a gyógyszerforgalmazás általános szabályairól).
  • Gesetz LXXX von 1997 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen (Törvény a társadalombiztosítás ellátásaira és a magánnyugdíjra jogosultakról, valamint e szolgáltatások fedezetéről).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Geldleistungen:

Alle Arbeitnehmer und Selbständigen und diesen Gleichgestellte fallen unter den Geltungsbereich. Es werden keine Ausnahmen von der Pflichtversicherung anerkannt. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung für Menschen, die nicht pflichtversichert sind.  

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich für Sachleistungen:

  • Erwerbstätige, also Arbeitnehmer und Selbständige, und diesen als Versicherte Gleichgestellte, Minderjährige, Rentner, Empfänger verschiedener Leistungen und Hilfen als Menschen mit Anspruch auf Gesundheitsversorgung.
  • Nicht versicherte bzw. anspruchsberechtigte Menschen können eine freiwillige Versicherung für Sachleistungen bei Krankheit mit der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) abschließen. Der Betrag für Erwachse entspricht 50 % des Mindestlohns, für Minderjährige und Studierende 30% des Mindestlohns.
  • Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.  

Finanzierung

Sachleistungen der Krankenversicherung (Egészségbiztosítás):

Arbeitnehmer zahlen Beiträge in Höhe von 4 % des gesamten Bruttoentgelts. Der Arbeitgeber zahlt eine sog. Sozialbeitragssteuer (Szociális hozzájárulási adó), die 22 % des Bruttogehalts beträgt, an den Staatshaushalt. Der gesammelte Gesamtbetrag wird zwischen der Rentenversicherung (2017: 71,61 %), der Krankenversicherung (2017: 20,50 %) und dem Nationalen Beschäftigungsfonds (2017: 7,89 %) aufgeteilt.  

Geldleistungen der Krankenversicherung (Egészségbiztosítás):

Arbeitnehmer zahlen Beiträge in Höhe von 3 % des gesamten Bruttoentgelts. Der Arbeitgeber zahlt eine sog. Sozialbeitragssteuer (Szociális hozzájárulási adó), die 22 % des Bruttogehalts beträgt, an den Staatshaushalt. Der gesammelte Gesamtbetrag wird zwischen der Rentenversicherung (im Jahr 2017: 71,61 %), der Krankenversicherung (2017: 20,50 %) und dem Nationalen Beschäftigungsfonds (2017: 7,89 %) aufgeteilt.  

Krankengeldbeitrag (Táppénz hozzájárulás):

Arbeitgeber müssen 1/3 der Krankengeldzahlung, die ein Versicherter während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder eines Krankenhausaufenthalts erhält, als Beitrag entrichten.  

Ein monatlicher Pauschalbeitrag von HUF 7.110 (€ 23) muss für die Gesundheitsversorgung gezahlt werden, wenn sich der dauerhafte Wohnsitz für 1 Jahr in Ungarn befindet.  

Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.  

Beitragsbemessungsgrenze:

Keine.  

Versicherungspflichtgrenze:

Keine.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Krankengeld

Das Krankengeld wird im Anschluss an die Gehaltsfortzahlung gezahlt.  

Es muss eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Es gibt keine offizielle zeitliche Vorgabe, in der die Bescheinigung vorgelegt werden muss. Sie ist jedoch notwendig zur Berechnung der Leistung. Der Betreffende muss in regelmäßigen Abständen erneut untersucht werden. Der Arzt entscheidet darüber.  

Der Verlust der Arbeitsfähigkeit muss während der Versicherungszeit eingetreten sein oder binnen 3 Tagen nach Wegfall des Versicherungsschutzes.  

Es gibt keine Karenzzeit.  

Leistungsdauer:

Die Leistung wird max.1 Jahr gezahlt.  

Leistungshöhe:

Krankengeld (Táppénz) wird als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttotagesentgelts gezahlt. Die Höhe hängt vom durchschnittlichen Bruttoentgelt während der vorangegangenen 180 Tage der Versicherungszeit ab:

  • Es werden 60 % des täglichen Bruttodurchschnittslohns gezahlt.
  • Es werden 50 % des täglichen Bruttodurchschnittslohns bei stationärer Behandlung oder bei einer Beschäftigungszeit unter 2 Jahren gezahlt.  

Der Leistungsbetrag darf 1/30 von 200 % des Mindestlohns nicht überschreiten.  

Sonstige Geldleistungen

Es wird Krankengeld bei Pflege eines kranken Kindes über die folgenden Zeiträume hinweg gewährt:

  • Kinder unter 1 Jahr: bis das Kind 1 Jahr alt ist.
  • Kinder zwischen 1 und 3 Jahren: 84 Tage pro Jahr und Kind.
  • Kinder zwischen 3 und 6 Jahren: 42 Tage pro Jahr und Kind (84 Tage für Alleinerziehende).
  • Kinder zwischen 6 und 12 Jahren: 14 Tage pro Jahr und Kind (28 Tage für Alleinerziehende).  

Das Krankengeld wird auch in den folgenden Situationen gewährt:

  • Bei einer Schwangerschaft ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Csecsemőgondozási díj).
  • Beim Stillen eines Kindes, das unter 6 Monate alt ist, während dieses in stationärer Behandlung ist.  

Ambulante ärztliche Behandlung

Es können Ärzte aufgesucht werden, die in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen angestellt sind, oder durch Vertrag mit der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) zugelassene Privatärzte.  

Der Patient kann einen Allgemeinmediziner, der vom Staat angestellt ist oder der einen Vertrag mit der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) hat, ohne regionale Beschränkung frei wählen. Ein Wechsel ist einmal pro Jahr möglich, öfter nur aus triftigem Grund.  

Der Zugang zu Fachärzten ist nach einer Überweisung des Hausarztes sowie in Notfällen möglich.  

Ausgenommen von der Überweisungspflicht sind Ärzte für Dermatologie, Gynäkologie, Laryngologie, ambulante, Notfall- und Unfallchirurgie, Augenheilkunde, Onkologie, Urologie und Psychiatrie. Auch hier besteht die freie Arztwahl. Der Facharzt kann die Behandlung nur ablehnen, wenn dadurch die Versorgung der übrigen Patienten in seinem Zuständigkeitsgebiet gefährdet würde.  

Da es sich um ein Sachleistungssystem handelt, muss der Patient nichts bezahlen.  

Ambulante zahnärztliche Behandlung

Es muss eine Zuzahlung bei Zahnspangen geleistet werden, wenn die Patienten unter 18 Jahre alt sind.  

Die Höhe der Zuzahlung legt der Leistungserbringer fest.  

Folgende Behandlungen sind für bestimmte Altersgruppen kostenfrei:

  • Patienten über 18 Jahre: Notfallbehandlung, zahnmedizinische Operationen, Entfernung von Plaque und Behandlung von Zahnfleischdeformationen.
  • Patienten über 62 Jahre: Notfallbehandlung, zahnmedizinische Operationen, Entfernung von Plaque, Behandlung von Zahnfleischdeformationen sowie sämtliche Grund- und Spezialbehandlungen, außer technische Kosten.
  • Ohne Altersbeschränkung: zahnmedizinische und zahnchirurgischeBehandlung eines grundlegenden Gesundheitsproblems sowie die Suche nach der Ursache für eine Zahninfektion. Eine Überweisung ist erforderlich.  

Behandlungen für den Zahnerhalt sind ggf. aufgrund spezieller Regelungen kostenlos.  

Zahnersatz

Es muss eine Zuzahlung bei Zahnprothesen, die zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit notwendig sind, geleistet werden.  

Die Höhe der Zuzahlung legt der Leistungserbringer fest.  

Die Zuzahlung hängt von den verwendeten Materialien und den Behandlungsmethoden ab.  

Die Behandlung ist kostenfrei für folgende Gruppen:

  • Patienten unter 18 Jahren.
  • Patienten, die an einer weiterführenden oder Berufsschule studieren.
  • Schwangere ab dem Tag der Bestätigung der Schwangerschaft bis 90 Tage nach der Geburt, außer für technische Kosten wie Zahnersatz.  

Stationäre Krankenhausbehandlung

Krankenhäuser haben einen Vertrag mit der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) und werden von dieser finanziert.  

Es muss eine Überweisung durch den Hausarzt vorliegen, außer in Notfällen und für spezielle Behandlungen.  

Die Überweisung bezieht sich allein auf die Fachrichtung und auf Anbieter in der geografischen Versorgungszone.  

Arzneimittel

  • Für Arzneimittel während stationärer Behandlung wird keine Selbstbeteiligung fällig.
  • Arzneimittel bei ambulanter Behandlung werden zu 80 %, 55 % oder 25 % erstattet.
  • Bestimmte Arzneimittel oder Indikationen werden zu 90 %, 70 % oder 50 % erstattet.
  • Bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder schweren Krankheiten werden 100 % erstattet, jedoch fällt eine Zuzahlung von HUF 300 (€ 0,97) pro Packung an.  

Der Prozentsatz der Leistung bezieht sich auf den Preis des jeweiligen Referenzprodukts.  

Es gibt einen Ausweis, mit dem Medikamente für ältere Menschen mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen kostenfrei ausgegeben werden.  

Medizinische Rehabilitation

Die medizinische Rehabilitation ist Teil des Gesundheitssystems.  

Heil- und Hilfsmittel

Prothesen werden folgendermaßen angeboten:

Die Nationale Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) erstattet 0 %, 45 %, 50 %, 60 %, 70 %, 80 %, 90 % oder 98 % des Kaufpreises oder 0 %, 50 %, 70 %, 80 %, 90 % oder 98 % der Leihgebühren, je nach Art der Prothese. Alle Prothesen, die als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten benötigt werden, werden kostenfrei ausgegeben.  

Es gibt einen Ausweis, mit dem medizinische Hilfe für ältere Menschen mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen kostenfrei ausgegeben wird.  

Sonstige Leistungen

Es werden folgende sonstige Leistungen angeboten:

  • Medizinische Vorsorgeuntersuchungen wie Krebsvorsorge, Lungenuntersuchungen usw.
  • Fahrt- und Transportkosten.
  • Maßnahmen zur Geburtshilfe.
  • Krankenwagentransport.  

Selbstbeteiligung und Zuzahlung

Zuzahlungen werden für die folgenden Leistungen fällig:

  • Sonderleistungen wie besseres Zimmer, besondere Mahlzeiten etc.
  • Unterbringungs-, Pflege- und Verpflegungskosten für Menschen, die unter bestimmten, vom Hausarzt bestätigten Krankheiten leiden.
  • Nutzung von sanitären Einrichtungen.
  • Bei bestimmten Zahnprothesen oder Zahnklammern für Patienten unter 18 Jahren. -       Veränderung äußerer Geschlechtsorgane außer bei Entwicklungsanomalien.
  • Die Höhe der Zuzahlung legt der Leistungserbringer fest.  

Eine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung ist nicht möglich.  

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem für den Bereich "Pflege".  

Pflegedienste werden innerhalb des Gesundheits- und Sozialsystems erbracht. Die Entscheidungen bzgl. Pflegeleistungen trifft das Ministerium für Nationale Ressourcen (Emberi Erőforrások Minisztériuma).  

Persönliche soziale Pflege bzw. sozialen Dienst bieten gemäß dem Sozialgesetz Staat und Gemeindeverwaltungen an. Die Gemeindeverwaltungen sind für die Organisation verantwortlich. Nichtregierungsorganisationen und Kirchen können ebenfalls Dienste anbieten.  

Dienstleistungen bei Pflegebedürftigkeit sind staatlich finanziert. Es werden Geld- und Sachleistungen angeboten.  

Rechtsgrundlage

Für Pflegedienste, die persönliche soziale Pflege bzw. soziale Dienste anbieten, gilt die folgende Rechtsgrundlage:

  • Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe (Törvény a szociális igazgatásról és szociális ellátásokról), ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete.
  • Grundgesetz Ungarns vom 25. April 2011 und Änderungen (Magyarország Alaptörvénye).  

Gedecktes Risiko

Es gibt keine gesonderte Definition von Pflegebedürftigkeit.  

Soziale Pflegedienste können für Menschen angeboten werden, die auf bestimmte Weise abhängig sind. Dabei kann die Art der Bedürftigkeit unterschiedlich sein - je nach Dienstleistung, die der Betreffende in Anspruch nehmen möchte.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich:

  • Menschen mit Behinderungen.
  • Psychiatrie-Patienten.
  • Suchtkranke.
  • Obdachlose.  

Finanzierung

Sachleistungen werden durch allgemeine und lokale Steuern finanziert. Es fallen keine Beiträge an.  

Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.  

Leistungserbringer

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen können z. B. Familienmitglieder und Freunde sein.  

Professionelle Leistungserbringer:

Pflegedienste, die persönliche soziale Pflege anbieten bzw. soziale Dienste sind professionelle Leistungserbringer. Die Dienstleistungen erbringen der Staat, lokale Behörden, Kirchen und Nichtregierungsorganisationen. Pflegedienste werden meistens von Fachkräften geleistet. Die Verordnung Nr. 1/2000 über professionelle Aufgaben und Bedingungen für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen legt die Regeln zur Beschäftigung in sozialen Einrichtungen fest. Alle professionellen Pflegepersonen müssen eine fachliche Mindestqualifizierung haben.  

Begutachtung

Für Pflegedienste, die persönliche soziale Pflege anbieten bzw. soziale Dienste, bewerten die Dienstleister die Abhängigkeit von älteren Menschen.  

Für andere Zielgruppen - Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke - übernimmt ein Expertenteam die Bewertung.  

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Indikatoren:

Pflegedienste, die persönliche soziale Pflege anbieten bzw. soziale Dienste führen ausführliche Bewertungen für häusliche Pflege und Altenheime durch.  

Altenheime: Bei Pflegebedürftigkeit wird keine reguläre Neubewertung vorgenommen.  

Pflegedienste für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke: Es wird eine regelmäßige Überprüfung der Pflegebedürftigkeit vorgenommen.  

Der Zustand wird in 5-Jahresabständen überprüft, um mehr über die aktuelle Befindlichkeit und den Gesundheitszustand des Betreffenden zu erfahren und einen persönlichen Entwicklungsplan für die nächsten 5 Jahre zu entwickeln oder anzupassen. Wenn keine Pflege mehr nötig ist, muss der Betreffende die Einrichtung verlassen.  

Die alltäglichen Tätigkeiten sowie sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Betroffenen werden in einem nationalen Beurteilungsmaßstab berücksichtigt.  

Es werden die folgenden Aspekte für die Feststellung des Pflegebedarfs beurteilt:

1. Selbständigkeit (Essen, Körperpflege, Ankleiden, Verrichten der Notdurft).

2. Selbstversorgung (Bewältigung der Finanzen, Medikation).

3. Bewegungsfunktionen (grundlegende Bewegungen, Haltungswechsel).

4. Mentale Funktionen (räumliche und zeitliche Orientierung, Kommunikation, Verständnis- und Sprachfähigkeiten).

5. Funktion der Sinnesorgane (Hören, Sehen).

6. Bedürfnisse der Gesundheitsfürsorge.

7. Pflegebedürftigkeit.

8. Soziale Verfassung (finanzielle Situation, Wohnung, persönliche Beziehungen, Kontakte).  

Pflegegrade:

Es gibt 2 Kategorien:

  • Pflegedienste für ältere Menschen: Bei einer Pflegebedürftigkeit von weniger als 4 Stunden pro Tag wird nur häusliche Pflege oder Tagespflege angeboten. Bei mehr als 4 Stunden Pflegebedarf pro Tag ist die Pflege in einem Altenheim möglich.
  • Pflegedienste für Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke: Die Pflege in einer Einrichtung ist bei einem Mindestmaß an Abhängigkeit möglich. Das Maß der Abhängigkeit bestimmt, ob der Betreffende in einem Pflegeheim oder in einer Rehabilitationsanstalt gepflegt wird.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.   

Häusliche Pflege als Sachleistung

Häusliche Pflege wird für Menschen angeboten, die sich nicht selbst zu Hause versorgen können und niemanden haben, der sie pflegt.  

Es werden viele Leistungen als Hilfe für alltägliche Tätigkeiten und/oder eine ständige Grundpflegebedürftigkeit angeboten. Die Dauer der Leistungen hängt von der Bedürftigkeit ab. Es werden max. 4 Stunden pro Tag angeboten. Die lokalen Behörden müssen die Leistungen bezahlen.  

Teilstationäre Pflege als Sachleistung

Es gibt Tagespflegeeinrichtungen für die folgenden Gruppen:

  • Ältere Menschen.
  • Menschen mit Behinderungen.
  • Psychiatrie-Patienten.
  • Suchtkranke.
  • Obdachlose.  

Mithilfe der Tagespflege können die Menschen weiterhin in ihren eigenen Wohnungen leben. Für Obdachlose wird Obdach angeboten. So können die Menschen für sich selbst sorgen, aber tagsüber soziale und mentale Unterstützung wegen ihres Gesundheitszustandes oder Alters bekommen. Anspruch haben Menschen mit Behinderungen oder autistische Menschen, die Betreuung benötigen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke.  

Es werden Obdach, Möglichkeiten zur persönlichen Hygiene und Mahlzeiten angeboten.  

Die Tagespflegeeinrichtungen sind normalerweise von 8 Uhr bis 16 Uhr oder von 9 Uhr bis 17 Uhr geöffnet, je nach der Bedürftigkeit des Empfängers. Tagespflege wird hauptsächlich in (separaten) Tagespflegeeinrichtungen angeboten, aber auch in Pflegeheimen. Es gibt einige teilstationäre Kapazitäten im betreuten Wohnen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung.  

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

Vollstationäre Pflege wird in 4 Arten von Einrichtungen angeboten:  

a) Pflegeeinrichtungen für Pflege und Betreuung Hier wird Pflege für Menschen angeboten, die sich nicht selbst versorgen können oder dies nur mit regelmäßiger Hilfe können. Es werden Mahlzeiten, Wohnungen, Pflege und Gesundheitsfürsorge in Altenheimen und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderungen sowie für Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose angeboten.  

b) Rehabilitationszentren Die Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, wird in Rehabilitationszentren für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose entwickelt und wiederhergestellt.  

c) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind kleine Pflegeheime mit 8 bis 12 Bewohnern. Sie sind moderner, häuslicher und persönlicher. Die Pflege wird angepasst auf den Gesundheitszustand und Unabhängigkeitsgrad für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke angeboten.  

d) Einrichtungen für zeitlich begrenzte Unterbringung Die wird Pflege für max. 1 Jahr mit der Option auf Verlängerung angeboten. Von dieser Regelung ausgenommen sind zeitlich begrenzte Unterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose. Es gibt Altenheime, Pflegeheime für Menschen mit Behinderungen, zeitlich begrenzte Unterkünfte für Psychiatrie-Patienten oder Suchtkranke, Nachtunterkünfte sowie zeitlich begrenzte Unterkünfte für Obdachlose.  

e) Betreutes Wohnen:

  • Das betreute Wohnen unterstützt Menschen mit Behinderungen, Suchtkranke, Psychiatrie-Patienten oder Obdachlose. Es ermöglicht ihnen ein Leben in einer Umgebung, die vergleichbar mit den Lebensbedingungen der Menschen der lokalen Gemeinschaft ist, sowie die Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
  • Das Konzept basiert auf einer Trennung von Wohnen und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen. Es wird eine flexible Kombination verschiedener Wohnungs- und unterstützender Dienstleistungsformen angeboten.
  • Die Dienstleistung sichert zeitweilige oder dauerhafte Unterbringung in kleinen Einheiten mit bis zu 6, in einigen Fällen 12 Bewohnern, und Wohnzentren (Lakócentrum), d. h. einer Gebäudegruppe mit Wohnungen für bis zu 50 Menschen, sowie Sozialleistungen wie Sozialarbeit, Pflege, tägliche Dienstleistungen usw.
  • Die Dienstleistungen werden durch eine persönliche Bedarfsüberprüfung individuell zusammengestellt. Soziale Dienstleistungen können entweder vom Betreiber des betreuten Wohnens oder einem anderen Dienstleister erbracht werden.  

Sonstige Sachleistungen

Häusliche Pflege auf Meldung bzw. auf Warnmeldung basierende häusliche Pflege wird für Menschen angeboten, die zwar in der eigenen Wohnung leben, aber aufgrund ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation Hilfe in Krisensituationen benötigen.  

Geldleistungen

Keine, da ausschließlich Sachleistungsprinzip.  

Geldansprüche für Pflegepersonen

Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj) wird für die Pflege von Familienmitgliedern gezahlt, die eine Behinderung haben oder unter 18 Jahre alt sind und unter einer andauernden Krankheit leiden. Die Pflegeperson muss ein Familienmitglied sein. Die Beihilfe deckt nicht die vollen Kosten der Pflegeperson, sondern soll die Einkommensverluste ausgleichen.  

Die Leistung wird in Höhe von 100 % des durch das Gesetz zum Staatshaushalt (2016. évi XC. törvény Magyarország 2017. évi központi költségvetéséről) festgelegten Grundbetrags (Alapösszeg) gezahlt und beträgt HUF 31.000 (€ 100). Bei einem erhöhten Pflegebedarf werden 150 % gezahlt, also HUF 46.500 (€ 150).  

Die Leistung wird auch an Menschen gezahlt, die einen kranken Angehörigen oder Angehörigen mit Behinderung pflegen, dessen Gesundheitszustand mit 30 % oder weniger beurteilt wurde oder die einen dauerhaft kranken Angehörigen oder Angehörigen mit Behinderung pflegen, der erhöhtes Kindergeld (Magasabb összegű családi pótlék) erhält und der intensive Pflege benötigt. Die Leistung beträgt dann 180 % des Grundbetrags, also HUF 55.800 (€ 180).  

Gemäß dem Arbeitsgesetz (Gesetz XXII von 1992 über das Arbeitsgesetz) können Pflegepersonen, die Verwandte pflegen, unbezahlten Urlaub für 2 Jahre beanspruchen.  

Selbstbeteiligungen

Bei Pflegediensten, die persönliche soziale Pflege anbieten, bzw. sozialen Diensten gilt die folgende Regelung: Der Leistungsempfänger beteiligt sich mit einer Zuzahlung an den Kosten für die erhaltenen Dienste.  

Die Höhe wird individuell festgelegt und darf einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens nicht überschreiten.  

Die Dienstleistungen sind kostenfrei, wenn der Leistungsempfänger kein Einkommen bezieht bzw. bei einer Unterbringung im Altersheim kein Eigentum besitzt, und wenn kein Verwandter verantwortlich oder in der Lage ist, seine Verpflichtung zur Unterstützung und Pflege des Betreffenden zu erfüllen.  

Wohnheime für stationäre Langzeitpflegedienste können Aufnahmegebühren je nach Einkommen berechnen. Davon ausgenommen sind Rehabilitationseinrichtungen, Obdachlosenheime und Wohnheime für Rehabilitationsbetreuung. Die Pflege darf jedoch nicht verweigert werden, weil der Betreffende kein ausreichendes Einkommen hat.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)  

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:  

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.  

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.  

In Ungarn werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:  

  • Beihilfe für die Pflegeperson: Das ungarische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der ungarischen Geldleistung zu kürzen.
  • Stationäre Pflege: In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die ungarische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Es gibt ein obligatorisches Rentensystem für Erwerbstätige.

Es handelt sich dabei um ein Mischsystem:

  • Erste Säule: Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches staatliches Rentensystem mit einkommensbezogenen Renten, die von Beiträgen und Versicherungsdauer abhängen.
  • Zweite Säule: Es handelt sich um ein freiwilliges kapitalgedecktes System privater Rentenfonds unter staatlicher Aufsicht mit Leistungen je nach angesammeltem Rentenkapital. Ab 1. Januar 2012 zahlen Versicherte einen Rentenbeitrag zur Rentenversicherungskasse der Ersten Säule, selbst wenn sie Mitglied einer privaten Rentenkasse sind.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz LXXX von 1997 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen (Törvény a társadalombiztosítás ellátásaira és a magánnyugdíjra jogosultakról, valamint e szolgáltatások fedezetéről).
  • Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (Törvény a társadalombiztosítási nyugellátásokról).
  • Gesetz CLXVII von 2011 über die Beendigung von vorgezogener Rente, über Leistungen vor dem Rentenalter und über Leistungen für offizielle Mitglieder des Militärs (Törvény a korhatár előtti öregségi nyugdíjak megszüntetéséről, a korhatár előtti ellátásról és a suzolgálasti járandóságról).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Erwerbstätigen, also Arbeitnehmer und Selbständige, und Gleichgestellte fallen unter den Geltungsbereich. Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.  

Finanzierung

Rentenversicherung (Nyugdíjbiztosítás):

  • Es werden Beiträge für Alters- und Hinterbliebenenrente entrichtet.
  • Arbeitnehmer und erwerbstätige Rentner zahlen Beiträge in Höhe von 10% des Bruttoentgelts.
  • Der Arbeitgeber zahlt eine sog. Sozialbeitragssteuer (Szociális hozzájárulási adó), die 22 % des Bruttogehalts beträgt, an den Staatshaushalt. Der gesammelte Gesamtbetrag wird zwischen der Rentenversicherung (im Jahr 2017: 71,61 %), der Krankenversicherung (2017: 20,50 %) und dem Nationalen Beschäftigungsfonds (2017: 7,89 %) aufgeteilt.  

Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.  

Bei langfristigen Leistungen gilt folgendes Finanzierungssystem: Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.  

Leistungen

Die folgenden Aussagen wurden in stark gekürzter Form einer Broschüre der DRV Bund entnommen (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.     

Invalidenrente

Ist die Gesundheit zu mindestens 40 Prozent beeinträchtigt und kann diese voraussichtlich nicht durch eine Maßnahme zur Rehabilitation gebessert oder wiederhergestellt werden, können Versicherte eine Leistung bei Invalidität erhalten. Eine Leistung bei Invalidität wird prinzipiell gezahlt, wenn der Zeitraum bis zum Bezug einer Altersrente nicht mehr als fünf Jahre beträgt.  

Der Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung und  die Erfolgsaussichten einer Rehabilitationsmaßnahme werden durch die regionale Rehabilitationsverwaltung bestimmt. Die Leistung bei Invalidität beginnt mit dem Eintritt der Invalidität, frühestens jedoch, wenn die Versicherten keine regelmäßige Arbeit verrichten und sie kein Krankengeld mehr erhalten.  

Die Höhe Ihrer Leistung bei Invalidität ist abhängig von dem durchschnittlich erzielten Monatsverdienst im letzten Kalenderjahr vor dem Leistungsbeginn und der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung.  

Für die Einordnung der gesundheitlichen Beeinträchtigung werden vier Gruppen unterschieden:

  • Gruppe 1: Die Gesundheit ist bis zu 50 Prozent eingeschränkt,
  • Gruppe 2: Die Gesundheit ist bis zu 70 Prozent eingeschränkt,
  • Gruppe 3: Die Gesundheit ist zu mehr als 70 Prozent eingeschränkt,
  • Gruppe 4: Die Gesundheit ist zu mehr als 70 Prozent eingeschränkt und Versicherte sind auf die Pflege durch eine andere Person angewiesen.  

 

Altersrente

Wenn die versicherten ein bestimmtes Alter erreichen, haben sie Anspruch auf eine reguläre Altersrente. Für Frauen gibt es die Möglichkeit, eine Altersrente auch vor dem regulären Alter zu beziehen.  

Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1952 geboren, erhalten sie eine reguläre Altersrente, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben, eine Dienstzeit von 15 Jahren nachweisen können und zum Rentenbeginn Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben haben. Das gilt für Männer und Frauen.  

Mit einer nachgewiesenen Dienstzeit von 15 Jahren haben Versicherte zwar bereits einen Anspruch auf Altersrente, hierbei wird aber die Regelung einer Mindestrente nicht berücksichtigt. Erst bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 20 Jahren haben Versicherte auch Anspruch auf die Prüfung, ob ihnen eine Mindestrente zusteht.  

Für alle nach dem 31. Dezember 1951 Geborenen wird die Altersgrenze schrittweise vom 62. auf das 65. Lebensjahr angehoben. In der Übergangszeit bis 2022 gelten die folgenden Altersgrenzen.

 

Geburtsjahr / Altersgrenze
1952 62 Jahre, 183 Tage
1953 63 Jahre
1954 63 Jahre, 183 Tage
1955 64 Jahre
1956 64 Jahre, 183 Tage
ab 1957 65 Jahre

 

Die Höhe der Rente ist abhängig von der anerkannten Dienstzeit und dem durchschnittlich erzielten Monatsverdienst (nach Abzug von Steuern und Beiträgen) während des gesamten Arbeitslebens, frühestens ab 1. Januar 1988.  

Versicherte können den Beginn ihrer Altersrente auch hinausschieben, also die Rente später beginnen lassen. Entscheiden Versicherte sich dafür und haben sie mindestens 20 Jahre mit Dienstzeiten nachgewiesen, erhalten sie für jeden Monat, um den sie Ihren Rentenanspruch hinausschieben, einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent.  

Hinterbliebenenrente

Verstirbt der Ehe­ oder Lebenspartner, können die Hinterbliebenen auf Antrag eine Hinterbliebenenrente erhalten. Kinder haben im Falle des Todes eines oder mehrerer Elternteile Anspruch auf eine Halb­ beziehungsweise Vollwaisenrente. Die Eltern eines Verstorbenen können eine Rente erhalten, wenn das Kind den überwiegenden Unterhalt der Eltern bestritten hat.  

Eine Witwen­ beziehungsweise Witwerrente können Hinterbliebene erhalten, wenn der Verstorbene die Mindestversicherungszeit erfüllt hat oder selbst bereits eine Altersrente bezogen hat. 

 

Mindestversicherungszeit:

 

Alter zum Todeszeitpunkt / Mindestversicherungszeit
bis 22 Jahre 2 Jahre
22 is 24 Jahre 4 Jahre
25 bis 29 Jahre 6 Jahre
30 bis 34 Jahre 8 Jahre
35 bis 44 Jahre 10 Jahre
ab 45 Jahre 15 Jahre

 

 

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:

Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden entgeltbezogene Leistungen gezahlt.  

Rechtsgrundlage

Gesetz IV von 1991 über Beschäftigungsförderung und Arbeitslosenunterstützung (Törvény a foglalkoztatás elősegítéséről és a munkanélküliek ellátásáról).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer, Selbständige und Gleichgestellte fallen unter den Geltungsbereich.  

Finanzierung

Nationaler Beschäftigungsfonds (Nemzeti Foglalkoztatási Alap):

Der Arbeitgeber zahlt eine sog. Sozialbeitragssteuer (Szociális hozzájárulási adó), die 22 % des Bruttogehalts beträgt, an den Staatshaushalt. Der gesammelte Gesamtbetrag wird zwischen der Rentenversicherung (2017: 71,61 %), der Krankenversicherung (2017: 20,50 %) und dem Nationalen Beschäftigungsfonds (2017: 7,89 %) aufgeteilt.  

Arbeitnehmer und Selbständige:

Sie zahlen Beiträge in Höhe von 1,5 % des Bruttoentgelts.  

Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit (Álláskeresési járadék)

Der Arbeitslose muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Er muss unfreiwillig oder freiwillig arbeitslos sein und darf weder ein Vollzeitstudent noch arbeitsuchend sein.
  • Es darf kein Anspruch auf Altersrente, Krankengeld, Leistungen vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás) oder Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (Megváltozott munkaképességű személyek ellátásai) bestehen.
  • Er muss nach Arbeit suchen, d. h. als arbeitslos gemeldet und für eine Vollzeitbeschäftigung verfügbar sein.
  • Er muss mit den Bezirksdirektionen der hauptstädtischen und bezirklichen Regierung (Fővárosi és Megyei Kormányhivatalok járási hivatalai) zusammenarbeiten.  

Mindestversicherungszeit:

Es müssen mind. 360 Versicherungstage während der vorangegangenen 3 Jahre vorliegen.  

Höchstalter:

Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass noch kein Anspruch auf Altersrente besteht.  

Das Rentenalter wird für jede Altersgruppe um 6 Monate erhöht. Die Erhöhung beginnt ab einem Alter von 62 Jahren für vor 1952 Geborene und endet bei 65 Jahren für ab 1957 Geborene. Für 1952 Geborene beträgt es 62 Jahre plus 6 Monate, für 1953 Geborene beträgt es 63 Jahre usw.  

Leistungsdauer:

Für je 10 Tage Versicherungszeit wird 1 Tag Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék) gezahlt, aber max. 90 Tage.  

Leistungshöhe:

Das Bezugsentgelt ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der vorangegangenen 4 Kalenderquartale.  

  • Es werden 60 % des früheren Durchschnittsentgelts gezahlt, aber max. 100 % des Mindestlohns, d. h. HUF 127.500 (€ 411).
  • Wenn das Durchschnittsentgelt nicht bestimmt werden kann, wird der Betrag auf Grundlage von 130% des nationalen Mindestlohns berechnet.  

Es gibt keine besonderen Leistungen für Selbständige. Sie erhalten das gleiche Arbeitslosengeld wie Arbeitnehmer.  

Arbeitslosenhilfe vor der Rente (Nyugdíj előtti álláskeresési segely)

Ältere Arbeitslose können Arbeitslosenhilfe vor der Rente (Nyugdíj előtti álláskeresési segely) beantragen, wenn sie:

  • in weniger als 5 Jahren das Rentenalter erreichen.
  • mind. 45 Tage Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék) bezogen haben und die Leistungsdauer erschöpft haben oder wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben.
  • innerhalb von 3 Jahren nach Wegfall des Arbeitslosengelds das Rentenalter minus 5 Jahre erreichen werden.
  • keine Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás), Leistungen für das Militär (Szolgálati járandóság), Leibrente für Ballettkünstler (Balettművészeti életjáradék) oder Übergangsrente für Bergleute (Átmeneti bányászjáradék) beziehen.
  • die erforderliche Versicherungszeit für die Altersrente vorweisen, die normalerweise 15 Jahre beträgt.  

Die Leistung wird gezahlt, bis der Arbeitsuchende Anspruch auf eine Altersrente oder auf Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit (Megváltozott munkaképességű személyek ellátásai) erlangt.  

Diese Arbeitslosenhilfe entspricht 40 % des vorherigen Durchschnittslohns des Leistungsempfängers bis max. 40 % des Mindestlohns zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe vor der Rente, d. h. HUF 51.000 (€ 164) für einen im Jahr 2017 gestellten Antrag. Die Leistung wird monatlich ausgezahlt, wenn der Arbeitsuchende kein Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék) bezieht.

Es gibt keine eigenständige Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.  

Die Risiken decken die Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung. Es handelt sich um durch Beiträge und Steuern finanzierte Pflichtversicherungen für die aktive Bevölkerung und einige andere Gruppen.  

Es werden Sachleistungen und einkommensabhängige Geldleistungen angeboten.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz LXXX von 1997 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen (Törvény a társadalombiztosítás ellátásaira és a magánnyugdíjra jogosultakról, valamint e szolgáltatások fedezetéről).
  • Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (Törvény a társadalombiztosítási nyugellátásokról) (Arbeitsunfälle).
  • Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (Törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól) (Berufskrankheiten).
  • Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (Törvény a megváltozott munkaképességűek ellátásairól).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Es besteht Versicherungspflicht für die folgenden Gruppen:

  • Alle Erwerbstätigen, also Arbeitnehmer und Selbständige, und Gleichgestellte.
  • Empfänger von Einkommenshilfen, Arbeitslosengeld (Munkanélküli járadék) oder Vorruhestandsleistungen für Arbeitslose entsprechend Gesetz IV von 1991 über Beschäftigungsförderung und Arbeitslosenunterstützung (Törvény a foglalkoztatás elősegítéséről és a munkanélküliek ellátásáról).  

Es ist keine freiwillige Versicherung möglich.  

Finanzierung

Folgende Unternehmen und Gruppen müssen einen Pauschalbeitrag von HUF 7.110 (€ 23) pro Monat für die soziale Absicherung von Arbeitsunfällen zahlen:

  • Unternehmen, die Menschen in sog. zusätzlichen Arbeitsaktivitäten beschäftigen.
  • Privatunternehmer, die zusätzlichen Arbeitsaktivitäten nachgehen sowie Menschen, die zusätzlichen Arbeitsaktivitäten nachgehen: Altersrentenbezieher oder hinterbliebene Ehegatten im Rentenalter, die selbständige oder Unternehmertätigkeiten ausüben.  

Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.  

Bei langfristigen Leistungen gilt folgendes Finanzierungssystem: Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.  

Arbeitsunfall

Es muss sich um eine Verletzung handeln, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit durch einen Unfall hervorgerufen wurde.   Ebenfalls gedeckt sind Arbeitsunfälle während ehrenamtlicher Arbeit oder bei der Inanspruchnahme bestimmter sozialer Leistungen, z. B. bei medizinischen Untersuchungen zur Feststellung einer Invalidität.  

Wegeunfall

Wegeunfälle sind gedeckt.  

Berufskrankheit

Eine Liste mit anerkannten Berufskrankheiten wird auf Regierungsbeschluss von der Nationalen Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő) erstellt und angepasst.  

Die Liste mit anerkannten Berufskrankheiten bestimmt die Zeiträume der maximalen Exposition, nach denen eine Krankheit als Berufskrankheit gilt. Beispielsweise wird Gehörverlust durch Lärm an jedem Arbeitsplatz anerkannt, an dem die Lärmbelästigung für mind. 5 Jahre eine bestimmte Grenze übersteigt.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Sachleistungen

Der Patient kann Arzt und Krankenhaus frei wählen. Es gibt jedoch ein Überweisungssystem.  

Der Patient muss nichts bezahlen.  

Sämtliche Kosten inkl. Medikamenten, medizinischer Hilfsmittel und zahnärztlicher Versorgung deckt die Nationale Krankenversicherung (Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő).  

Die Leistungen werden unbegrenzt gewährt.  

Arbeitsunfallkrankengeld (Baleseti táppénz)

Es gibt keine Karenzzeit.  

Leistungsdauer:

Die Leistung wird unabhängig von der Versicherungszeit und früheren Krankengeldzahlungen 1 Jahr lang gezahlt. Sie kann um 1 weiteres Jahr verlängert werden.  

Leistungshöhe:

100 % des durchschnittlichen Bruttoverdienstes gelten als Bemessungsgrundlage für Krankengeld (Táppénz). 90 % dieser Bemessungsgrundlage werden bei einem Unfall zwischen dem Arbeitsplatz und der Unterkunft gezahlt.  

Medizinische Rehabilitation

Es werden medizinische Maßnahmen, medizinische Bäder, Sanatorien und technische Hilfsmittel angeboten. Für Menschen mit weniger als 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit gibt es zahlreiche Rehabilitationsmaßnahmen wie Umschulungsbeihilfe, besondere Beihilfen, um mit einer neuen Tätigkeit mind. 80 % des früheren Verdiensts wiederzuerlangen usw.  

Rehabilitation ist ein komplexes System an medizinischen, sozialen, ausbildungs- und beschäftigungsbezogenen sowie anderen Aktivitäten. Ziel ist die Wiedereingliederung von Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit in den Arbeitsmarkt und deren Vorbereitung auf eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz entsprechend ihrer Erwerbsfähigkeit.  

Arbeitsunfallrente (Baleseti járadék)

Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros entscheidet über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die berufliche Arbeitsfähigkeit, Möglichkeit der Rehabilitation und deren Richtung und Dauer.  

Die Erwerbsfähigkeit sollte um mehr als 13 % gemindert sein.  

Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros erstellt Gutachten in medizinischen, sozialen und arbeitsbezogenen Angelegenheiten. Auf dieser Grundlage wird über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die Arbeitsfähigkeit, Möglichkeiten der Rehabilitation und deren Ausrichtung und Dauer entschieden sowie über Notwendigkeit und Datum einer Wiederholung der Begutachtung.  

Leistungshöhe:

Als Bemessungsgrundlage dient das beitragspflichtige durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des vorangegangenen Jahres.  

Der Leistungsbetrag wird als Prozentsatz des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt und hängt vom Ausmaß des Gesundheitsschadens ab:

  • Stufe 1 (Minderung der Erwerbsfähigkeit 14 % bis 20 %): Es werden 8 % des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt.
  • Stufe 2 (Minderung der Erwerbsfähigkeit 21% bis 28 %): Es werden 10 % des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt.
  • Stufe 3 (Minderung der Erwerbsfähigkeit 29 % bis 39 %): Es werden 15 % des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt.
  • Stufe 4 (Minderung der Erwerbsfähigkeit über 39 %): Es werden 30 % des monatlichen Durchschnittsentgelts gezahlt.  

Befristete Witwen- bzw. Witwerrente (Ideiglenes özvegyi nyugdíj)

Es werden 60 % der Altersrente gezahlt, auf die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt Anspruch hatte oder gehabt hätte. Die Leistung wird für max. 12 Monate bzw. 18 Monate gezahlt, wenn der hinterbliebene Ehepartner ein Kind des Verstorbenen erzieht. Bei Behinderung des Kindes wird die Leistung bis zu dessen 3. Geburtstag gezahlt.  

Dauerhafte Witwen- bzw. Witwerrente (Özvegyi nyugdíj)

Es werden 60 % der Altersrente gezahlt, auf die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt Anspruch hatte oder gehabt hätte. Der Anspruchsberechtigte darf keine der folgenden Leistungen beziehen: Invaliditätsleistung (Rokkantsági ellátás), Rehabilitationsleistung (Rehabilitációs ellátás), auf eigenem Rechtsanspruch basierende Rentenleistung, Leistung vor dem Rentenalter (Korhatár előtti ellátás), Leistungen für das Militär (Szolgálati járandóság), Leibrente für Ballettkünstler (Balettművészeti életjáradék) oder Übergangsrente für Bergleute (Átmeneti bányászjáradék) bezieht. Wenn der Anspruchsberechtigte eine der o. g. Leistungen bezieht, beträgt die dauerhafte Witwen- bzw. Witwerrente 30 % der Altersrente des Verstorbenen.  

Waisenrente

Anspruch auf Hinterbliebenen-Leistungen besteht auch, wenn der Verstorbene die Wartezeiten nicht erfüllt hat.  

Halbwaisen:

  • Es werden 30 % der Altersrente des verstorbenen Elternteils für jedes Kind ausgezahlt. Der Anspruch bleibt auch nach Wiederheirat der Mutter oder Adoption des Kindes bestehen.
  • Es werden 60 % der Altersrente des verstorbenen Elternteils für Halbwaisen, deren lebender Elternteil als invalide eingestuft wird, ausgezahlt.  

Vollwaisen:

Es werden 60 % der Altersrente des verstorbenen Elternteils ausgezahlt.  

Sterbegeld

Die Lokalregierung gewährt eine Unterstützung, die von der Einkommenssituation der Familie des Verstorbenen abhängt. In bestimmten Fällen werden die kompletten Bestattungskosten übernommen.  

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.  

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.  

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.  

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Ungarn

  • Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességűek ellátásairól).
  • Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességű személyek ellátásairól és egyes törvények módosításáról).
  • Gesetz CXXV von 2009 über Ungarische Gebärdensprache (törvény a magyar jelnyelvről és a magyar jelnyelv használatáról).
  • Gesetz CXXXII von 2006 über die Entwicklung des Gesundheitswesens (törvény az egészségügyi ellátórendszer fejlesztéséről).
  • Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe (törvény a szociális igazgatásról és szociális ellátásokról), ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete.
  • Gesetz IV von 1991 über die Förderung der Beschäftigung und die Versorgung der Arbeitslosen (törvény a foglalkoztatás elősegítéséről és a munkanélküliek ellátásáról).
  • Gesetz V von 2013 des Bürgerlichen Gesetzbuch über Vormundschaft.
  • Gesetz LXII von 2001 über Ungarn, die in Nachbarländern leben (törvény a szomszédos államokban élő magyarokról).
  • Gesetz LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz des baulichen Umfelds (törvény az épített környezet alakításáról és védelméről).
  • Gesetz LXXX von 1997 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen (törvény a társadalombiztosítás ellátásaira és a magánnyugdíjra jogosultakról, valamint e szolgáltatások fedezetéről).
  • Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (törvény a társadalombiztosítási nyugellátásról) ("SSPB").
  • Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
  • Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról).
  • Gesetz LXXIX von 1993 über die öffentliche Bildung (törvény a közoktatásról).
  • Gesetz XCVIII von 2006 über Sicherheit und ein effizientes Angebot pharmazeutischer Erzeugnisse und medizinischer Hilfsmittel und über die allgemeinen Regeln ihres Vertriebs (törvény a biztonságos és gazdaságos gyógyszer- és gyógyászati segédeszköz-ellátás, valamint a gyógyszerforgalmazás általános szabályairól).
  • Gesetz XXVI von 1998 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit (törvény a fogyatékos személyek jogairól és esélyegyenlőségük biztosításáról).
  • Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról).
  • Gesetz XXVI von 1998 über die Gleichbehandlung und Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (törvény a fogyatékos személyek jogairól és esélyegyenlőségük biztosításáról).
  • Regierungsverordnung Nr. 87/2015 über die Hochschulbildung
  • Regierungsverordnung Nr. 63/2006 über die detaillierte Regelung zur Inanspruchnahme, Ermittlung und Zahlung von Sozialleistungen als Geld- sowie als Sachleistungen (63/2006. (III. 27.) Korm. rendelet a pénzbeli és természetbeni szociális ellátások igénylésének és megállapításának, valamint folyósításának részletes szabályairól).
  • Grundgesetz Ungarns vom 25. April 2011 und Änderungen (Magyarország Alaptörvénye).
  • Gesetz I vom 1. Juli 2012 über das Arbeitsgesetzbuch (törvény a munka törvénykönyvérõl).  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Gemäß § 4 des Gesetzes XXVI von 1998 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit hat ein Mensch eine Behinderung, wenn bedeutende Einschränkungen oder Verlust der Sinneswahrnehmungen (insbesondere Seh- bzw. Hörvermögen), der Bewegungsorgane, der geistigen Fähigkeiten oder der Kommunikation bestehen und dies für den Betreffenden einen anhaltenden Nachteil bei der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bedeutet.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Feststellung der Behinderung (körperlich, Sinnesorgane, geistige Fähigkeiten, Sprachvermögen) durch Expertenausschüsse auf Landes- und Komitatsebene.  

Leiter des jeweiligen Ausschusses ist ein Heilpädagoge mit entsprechender Qualifikation, Mitglieder sind ein Psychologe und ein Facharzt. Gutachten wird erstellt.  

Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit: Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros entscheidet über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die berufliche Arbeitsfähigkeit, Möglichkeit der Rehabilitation und deren Richtung und Dauer.  

Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros erstellt Gutachten in medizinischen, sozialen und arbeitsbezogenen Angelegenheiten. Auf dieser Grundlage wird über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die Arbeitsfähigkeit, Möglichkeiten der Rehabilitation und deren Ausrichtung und Dauer entschieden sowie über Notwendigkeit und Datum einer Wiederholung der Begutachtung.  

Die alltäglichen Tätigkeiten sowie sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Betroffenen werden in einem nationalen Beurteilungsmaßstab berücksichtigt.  

Es werden die folgenden Aspekte für die Feststellung des Pflegebedarfs beurteilt:

  1.  Selbständigkeit (Essen, Körperpflege, Ankleiden, Verrichten der Notdurft).
  2. Selbstversorgung (Bewältigung der Finanzen, Medikation).
  3. Bewegungsfunktionen (grundlegende Bewegungen, Haltungswechsel).
  4. Mentale Funktionen (räumliche und zeitliche Orientierung, Kommunikation, Verständnis- und Sprachfähigkeiten).
  5. Funktion der Sinnesorgane (Hören, Sehen).
  6. Bedürfnisse der Gesundheitsfürsorge.
  7. Pflegebedürftigkeit.
  8. Soziale Verfassung (finanzielle Situation, Wohnung, persönliche Beziehungen, Kontakte).  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Es gibt 2 Kategorien von Pflegebedürftigkeit:

  • Pflegedienste für ältere Menschen: Bei einer Pflegebedürftigkeit von weniger als 4 Stunden pro Tag wird nur häusliche Pflege oder Tagespflege angeboten. Bei mehr als 4 Stunden Pflegebedarf pro Tag ist die Pflege in einem Altenheim möglich.
  • Pflegedienste für Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke: Die Pflege in einer Einrichtung ist bei einem Mindestmaß an Abhängigkeit möglich. Das Maß der Abhängigkeit bestimmt, ob der Betreffende in einem Pflegeheim oder in einer Rehabilitationsanstalt gepflegt wird.  

Arten der Behinderung:  

Sehbehinderung, Hörbehinderung, geistige Behinderung, Behinderung der Bewegungsorgane, Autismus, Mehrfachbehinderung.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Bei Geschäftsunfähigkeit wird ein gesetzlicher Betreuer von Amts wegen durch einen gerichtlichen Beschluss des ungarischen Betreuungsgerichts bestellt. Ein gesetzlicher Betreuer muss voll geschäftsfähig sein und die Betreuung annehmen. Nicht zulässig sind Menschen, welche die der Entmündigte in einer vorausgehenden Betreuungsverfügung ausgeschlossen oder gegen die er Einspruch eingelegt hat. Auch die Interessen des zu Betreuenden müssen beachtet werden. Meist wird ein Mensch zum gesetzlichen Betreuer ernannt, der vom zu Betreuenden in einer Betreuungsverfügung („előzetes jognyilatkozat“) festgelegt worden ist oder den er im Bestellungsverfahren ernannt hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Betreuungsvollmacht („előzetes jognyilatkozat“) wird nicht kontrolliert. Ein Widerruf von staatlicher Stelle ist nicht vorgesehen.  

Wurde früher keine Wahl getroffen, wird grundsätzlich der Ehe- oder Lebenspartner als gesetzlicher Betreuer des zu Betreuenden festgelegt. Ist dies nicht mit den Interessen vereinbar oder gibt es keine Angehörigen, bestimmt die Vormundschaftsbehörde einen geeigneten gesetzlichen Betreuer.  

Ist dies ebenfalls nicht möglich, wird ein anderer Betreuer von Amts wegen eingesetzt, z. B. eine juristische Person wie ein Betreuungsverein. Die bestellte juristische Person muss dann selbst eine natürliche Person bestimmen, welche die gesetzliche Betreuung persönlich übernimmt. Sie muss die Qualifikation für Amtsbetreuer erfüllen (z. B. keine Vorstrafen besitzen).  

Eine spezielle Vollmacht gibt es in Ungarn nicht. Nach ungarischem Recht kann nur ein Mensch die Betreuung übernehmen, der durch Gerichtsbeschluss zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden ist. Dafür ist ein zivilrechtlicher Antrag beim ungarischen Betreuungsgericht einzureichen, in dem die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit und die Bestellung des gesetzlichen Betreuers beantragt werden. Das Verfahren endet mit einem zivilrechtlichen Gerichtsbeschluss.  

Die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder der Geschäftsunfähigkeit und der gesetzlichen Betreuung können von Menschen, die mit dem Betroffenen zusammenleben (Ehepartner, Lebenspartner, Verwandter in gerader Linie bzw. Geschwister), Betreuungsbehörde oder Staatsanwaltschaft beantragt werden.  

Voll geschäftsfähige Menschen können vorsorglich in einer öffentlichen Urkunde, in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Privaturkunde oder bei der Vormundschaftsbehörde persönlich bestimmen, wer ihr gesetzlicher Betreuer werden soll. Möglich ist es, einen oder mehrere Menschen als möglichen Vormund zu benennen, einen oder mehrere Menschen als Betreuer auszuschließen und festzulegen, wie der Vormund in ihren einzelnen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vorgehen soll. Dieser Wunsch ist für den Richter verbindlich. Ausnahmen: Die Bestellung dient nicht dem Interesse des Betroffenen oder die Wunschperson verweigert das Amt.   In folgenden Bereichen muss die Vormundschaftsbehörde den Erklärungen des gesetzlichen Betreuers zustimmen: -       Unterhalt des Betreuten. -       Rechte und Pflichten des Betreuten im Zusammenhang mit einer Erbschaft. -       Nicht lastenfreier Immobilienerwerb, Übertragung von Eigentumsrechten oder anderweitiger Belastung einer dem Betreuten gehörenden Immobilie. -       An die Vormundschaftsbehörde übergebenes Vermögen des Betreuten. -       Erklärungen bezüglich eines Vermögengegenstandes des Betreuten, dessen Wert über den in dem Gerichtsbeschluss über die Bestellung des gesetzlichen Betreuers festgelegten Betrags hinausgeht.   Unterstützte Entscheidungsfindung ist möglich.   Menschen mit teilweiser gesetzlicher Betreuung dürfen einen Arbeitsvertrag abschließen. Menschen mit voller Betreuung dürfen nur Tätigkeiten annehmen, die sie in ihrem medizinischen Zustand ausüben können.   Nach dem neuen ungarischen Grundgesetz kann Menschen mit "begrenzten mentalen Fähigkeiten" auf richterlichen Beschluss das Wahlrecht entzogen werden. Nach ungarischer Rechtslage kann das Wahlrecht von Menschen mit intellektuellen oder psychosozialen Behinderungen eingeschränkt werden, wenn den Betreffenden die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde.   Leistungen Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.   Früherkennung und Frühförderung bei Kindern Medizinische Vorsorgeuntersuchungen wie Krebsvorsorge, Lungenuntersuchungen usw. und Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind kostenlos.   Kinderbetreuung Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj): -       Die Leistung erhalten Menschen, die einen Angehören betreuen, der eine Behinderung hat oder dauerhaft krank ist. Die Leistung beträgt 100 % des durch das Gesetz zum Staatshaushalt (2017. évi XC. törvény Magyarország 2018. évi központi költségvetéséről) festgelegten Grundbetrags (Alapösszeg), also HUF 32.600 (€ 105), oder bei einem erhöhten Pflegebedarf 150 %, also HUF 48.900 (€ 157). -       Die Beihilfe für Pflegepersonen kann auch an Menschen gezahlt werden, die einen Angehören betreuen, der eine Behinderung hat oder dauerhaft krank ist, wenn dessen Gesundheitszustand mit 30 % verbleibender Erwerbsfähigkeit oder weniger beurteilt wurde. Sie wird auch gezahlt, wenn jemand einen Angehörigen mit intensivem Pflegebedarf pflegt, der eine Behinderung hat oder der dauerhaft krank ist, und für den erhöhtes Kindergeld (Magasabb összegű családi pótlék) gezahlt wird. Dann werden 180 % des Grundbetrags gezahlt, also HUF 58.680 (€ 189).   Subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen werden meistens nach örtlichen Vorschriften subventioniert. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen.   Kindergeldzuschuss Es gelten höhere Beträge des Kindergeldes (Családi pótlék) für Kinder mit Behinderungen: -       Für ein Kind mit Behinderung in der Familie werden HUF 23.300 (€ 75) gezahlt. -       Für ein Kind mit Behinderung über 18 Jahre werden HUF 20.300 (€ 65) gezahlt. -       Für ein Kind im Pflegeheim oder bei Pflegeeltern werden HUF 14.800 (€ 48) gezahlt. -       Für ein Kind mit Behinderung von einem alleinerziehenden Elternteil werden HUF 25.900 (€ 83) gezahlt.   Vorschulkinder Eltern sollen anhand der Informationen des Rehabilitationskomitees entscheiden, welchen Kindergarten bzw. welche Schule das Kind besuchen soll.   Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf Bildung, die ihren Bedürfnissen entspricht. Das gilt auch für den Kindergartenbesuch.   Subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen werden meistens nach örtlichen Vorschriften subventioniert. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen.   Schulkinder Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.   Gemeinsamer Unterricht Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.   Förderschulen Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.   Seit 2017 muss bilingualer Unterricht an Schulen für gehörlose Menschen angeboten werden.   Studenten Gesetzliche Definition für Studierende mit Behinderungen. Möchte ein solcher Studierender seine Ausbildung an einer Hochschule beginnen, muss die Institution Vorkehrungen treffen. Besondere Regelungen für den Zugang zu einer Hochschule sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.   Studierende mit Behinderungen können 4 Semester lang eine staatliche Unterstützung erhalten. Sie können auch von einigen Pflichtkursen befreit werden.   Sogenannte "Student helping services" bieten an vielen Hochschulen eine persönliche Assistenz für die Studierenden an.   Leistungen der Krankenversicherung Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.   Leistungen der Pflegeversicherung Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.   Rentenleistungen Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.   Barrierefreies Wohnen Technische Hilfsmittel werden hauptsächlich von Nichtregierungsorganisationen gestellt.   Betreutes Wohnen Für das betreute Wohnen stehen 3 Arten der persönlichen Assistenz zur Verfügung.   Häusliche Pflege wird für Menschen angeboten, die sich nicht selbst zu Hause versorgen können und niemanden haben, der sie pflegt.   Es werden viele Leistungen als Hilfe für alltägliche Tätigkeiten und/oder eine ständige Grundpflegebedürftigkeit angeboten. Die Dauer der Leistungen hängt von der Bedürftigkeit ab. Es werden max. 4 Stunden pro Tag angeboten. Die lokalen Behörden müssen die Leistungen bezahlen.   Wohn- und Pflegeheime Menschen mit Behinderungen können selbst entscheiden, wie und wo sie leben wollen. Verschiedene Formen von Einrichtungen stehen ihnen zur Verfügung.   Große Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen durch kleine Wohnhäuser mit einem Betreuungsangebot ersetzt werden.   Seit 2011 dürfen nur noch Gemeindeorganisierte Einrichtungen mit kleinen Gruppen errichtet werden.   Teilstationäre Pflege: Es gibt Tagespflegeeinrichtungen für die folgenden Gruppen: - Ältere Menschen. - Menschen mit Behinderungen. - Psychiatrie-Patienten. - Suchtkranke. - Obdachlose.   Mithilfe der Tagespflege können die Menschen weiterhin in ihren eigenen Wohnungen leben. Für Obdachlose wird Obdach angeboten. So können die Menschen für sich selbst sorgen, aber tagsüber soziale und mentale Unterstützung wegen ihres Gesundheitszustandes oder Alters bekommen. Anspruch haben Menschen mit Behinderungen oder autistische Menschen, die Betreuung benötigen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke.   Es werden Obdach, Möglichkeiten zur persönlichen Hygiene und Mahlzeiten angeboten.   Die Tagespflegeeinrichtungen sind normalerweise von 8 Uhr bis 16 Uhr oder von 9 Uhr bis 17 Uhr geöffnet, je nach der Bedürftigkeit des Empfängers. Tagespflege wird hauptsächlich in (separaten) Tagespflegeeinrichtungen angeboten, aber auch in Pflegeheimen. Es gibt einige teilstationäre Kapazitäten im betreuten Wohnen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung.   Vollstationäre Pflege: Vollstationäre Pflege wird in 5 Arten von Einrichtungen angeboten:   a) Pflegeeinrichtungen für Pflege und Betreuung Hier wird Pflege für Menschen angeboten, die sich nicht selbst versorgen können oder dies nur mit regelmäßiger Hilfe können. Es werden Mahlzeiten, Wohnungen, Pflege und Gesundheitsfürsorge in Altenheimen und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderungen sowie für Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose angeboten.   b) Rehabilitationszentren Die Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, wird in Rehabilitationszentren für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose entwickelt und wiederhergestellt.   c) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind kleine Pflegeheime mit 8 bis 12 Bewohnern. Sie sind moderner, häuslicher und persönlicher. Die Pflege wird angepasst auf den Gesundheitszustand und Unabhängigkeitsgrad für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke angeboten.   d) Einrichtungen für zeitlich begrenzte Unterbringung Dort wird Pflege für max. 1 Jahr mit der Option auf Verlängerung angeboten. Von dieser Regelung ausgenommen sind zeitlich begrenzte Unterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose. Es gibt Altenheime, Pflegeheime für Menschen mit Behinderungen, zeitlich begrenzte Unterkünfte für Psychiatrie-Patienten oder Suchtkranke, Nachtunterkünfte sowie zeitlich begrenzte Unterkünfte für Obdachlose.   e) Betreutes Wohnen: - Das betreute Wohnen unterstützt Menschen mit Behinderungen, Suchtkranke, Psychiatrie-Patienten oder Obdachlose. Es ermöglicht ihnen ein Leben in einer Umgebung, die vergleichbar mit den Lebensbedingungen der Menschen der lokalen Gemeinschaft ist, sowie die Teilhabe am Gemeinschaftsleben. - Das Konzept basiert auf einer Trennung von Wohnen und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen. Es wird eine flexible Kombination verschiedener Wohnungs- und unterstützender Dienstleistungsformen angeboten. - Die Dienstleistung sichert zeitweilige oder dauerhafte Unterbringung in kleinen Einheiten mit bis zu 6, in einigen Fällen 12 Bewohnern, und Wohnzentren (Lakócentrum), d. h. einer Gebäudegruppe mit Wohnungen für bis zu 50 Menschen, sowie Sozialleistungen wie Sozialarbeit, Pflege, tägliche Dienstleistungen usw. - Die Dienstleistungen werden durch eine persönliche Bedarfsüberprüfung individuell zusammengestellt. Soziale Dienstleistungen können entweder vom Betreiber des betreuten Wohnens oder einem anderen Dienstleister erbracht werden.   Sonstige Geldleistungen Menschen mit Behinderungen die keine Invalidenrente erhalten, bekommen eine dieser 5 Leistungen: -       Zeitlich begrenzte Leistungen. -       Reguläre Sozialleistungen. -       Leistungen für gesundheitliche Beeinträchtigungen. -       Behindertenleistungen. -       Unfallleistungen.   Nationale Aktions- und Förderungsprogramme Ministerium für Human Resources ist Zuständig für Angelegenheiten rund um das Thema Behinderung. Das Büro des Staatssekretärs für soziale Inklusion ist zuständig für die UN-Behindertenrechtskonvention. Das grundlegende Ziel des Sekretariats ist, dass Menschen, die benachteiligt sind, die gleichen Chancen haben sollten.   Nationales Programm für den Bereich Menschen mit Behinderungen 2015-2025: Fokus auf Inklusion, Normalisierung, Gleichberechtigung und allgemeiner familiärer Situation von Menschen mit Behinderungen. Bisher jedoch nur einige wenige Sensibilisierungs-Kampagnen in den Medien, zum Teil mit finanzieller Unterstützung der EU.   Sonstige Hilfsangebote Ungarischer Landesverband Blinder und Sehbehinderter (Magyar Vakok és Gyengénlátók Országos Szövetsége, MVGYOSZ).   Landesverband der Autisten (Autisták Országos Szövetsége, AOSZ).   Landesverband der Gehörlosen und Schwerhörigen (Siketek és Nagyothallók Országos Szövetsége, SINOSZ).   Landesverband der Vereine von Menschen mit Körperbehinderung (Mozgáskorlátozottak Egyesületeinek Országos Szövetsége, MEOSZ).   Landesverband für Interessenschutz der mit geistiger Behinderung Lebenden und ihrer Helfer (Segítőik Országos Érdekvédelmi Szövetsége, ÉFOÉSZ).   Nationalrat der Behindertenverbände (Fogyatékos Emberek Szervezeteinek Tanácsa, FESZT).   "Hand-in-Hand"-Stiftung (Kézenfogva Alapítvány, KF): setzt sich für Menschen mit Behinderungen ein, z. B. mit Programmen gegen Diskriminierung.   Motivationsstiftung (Motíváció Alapítvány): Setzt sich für die Realisierung von Services für eine inklusive Gesellschaft und Selbstbestimmung ein.   Down-Stiftung (Down Alapítvány): Ziel ist, dass möglichst viele Kinder mit Behinderungen in ihrer eigenen Familie aufwachsen und ein unabhängiges Leben führen können.   Nationale Behörde für Rehabilitation und soziale Dienste (Nemzeti Rehabilitációs és Szociális Hivatal, NRSZH): Beurteilung von Rehabilitation, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen.   Öffentliche Stiftung für Gleichberechtigung der Menschen mit Behinderungen (Fogyatékos Személyek Esélyegyenlőségéért, FSZK): Sichert Implementation und Koordination der strategischen Entwicklung der Regierung und der Nicht-Regierungs-Organisationen für Gleichberechtigung, gleichen Zugang und selbstbestimmtes Leben basierend auf der Prämisse "Nichts über uns ohne uns".   Behörde für Gleichbehandlung (Egyenlő Bánásmód Hatóság, EBH): Sichert den Schutz durch das Antidiskriminierungsgesetz.   Nationale Institution der Blinden (Vakok Állami Intézete, VÁI): Rehabilitationsservices und Rehabilitationspflege für Blinde.   Beschäftigung von Menschen mit Behinderung   Berufsausbildung Menschen mit Behinderungen dürfen im Bereich der Berufsausbildung nicht diskriminiert werden.   Országos Képzési Jegyzék (OKJ): Staatliches Berufsbildungsangebot, kostenlos, in dem verschiedene Berufe erlernt werden können. Offen für Menschen mit Behinderungen, wenn der Bildungsträger eine barrierefreie Umgebung anbieten kann.   Qualifizierung und Förderung Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.   Die Arbeitsmarktvermittlung ist regional in sogenannten Einstellungszentren organisiert. Die Zentren organisieren u. a. auch die berufliche Rehabilitation in Rehabilitationszentren.   Die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann staatlich subventioniert werden.   Die nationale Arbeitsvermittlung bildet in den regionalen Ausbildungszentren Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen an, die auf die Art der Behinderung abgestimmt sind.   Weiterbildung Im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen gibt es eine Umschulungsbeihilfe.   Es werden betriebliche Weiterbildungen mit Unterstützung des Arbeitsmarktfonds (Nemzeti Foglalkoztatási Alap) angeboten.   Werkstätten für Behinderte Es gibt staatlich unterstützte Unternehmen für Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit.   Arbeitgeberpflichten Beschäftigungsquote: Arbeitgeber mit 25 oder mehr Beschäftigten müssen mind. 5 % der Stellen mit Menschen mit Behinderungen besetzen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber einen Betrag an die Nebenkasse für Rehabilitation des Staatshaushalts zahlen. Dieser Betrag beläuft sich auf das 9-Fache des Mindestlohns, also HUF 1.147.500 (€ 3.700) pro Person und Jahr im Jahr 2017.   Anreize für Arbeitgeber Die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann staatlich subventioniert werden.   Eine Unterstützung vom Staatshaushalt erhalten Arbeitgeber, die Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit beschäftigen, also Menschen, deren Erwerbsfähigkeit mit 60 % oder weniger veranschlagt wird. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung.   Arbeitsassistenz Menschen mit Behinderungen können eine subventionierte persönliche Assistenz am Arbeitsplatz erhalten.  

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Ungarn

  • Gesetz LXXVII von 2013 über Erwachsenenbildung (törvény a felnőttképzésről).
  • Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességűek ellátásairól).
  • Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze (törvény a megváltozott munkaképességű személyek ellátásairól és egyes törvények módosításáról).
  • Gesetz CXXV von 2009 über Ungarische Gebärdensprache (törvény a magyar jelnyelvről és a magyar jelnyelv használatáról).
  • Gesetz CXXXII von 2006 über die Entwicklung des Gesundheitswesens (törvény az egészségügyi ellátórendszer fejlesztéséről).
  • Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe (törvény a szociális igazgatásról és szociális ellátásokról), ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete.
  • Gesetz IV von 1991 über die Förderung der Beschäftigung und die Versorgung der Arbeitslosen (törvény a foglalkoztatás elősegítéséről és a munkanélküliek ellátásáról).
  • Gesetz V von 2013 des Bürgerlichen Gesetzbuch über Vormundschaft.
  • Gesetz LXII von 2001 über Ungarn, die in Nachbarländern leben (törvény a szomszédos államokban élő magyarokról).
  • Gesetz LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz des baulichen Umfelds (törvény az épített környezet alakításáról és védelméről).
  • Gesetz LXXX von 1997 über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen (törvény a társadalombiztosítás ellátásaira és a magánnyugdíjra jogosultakról, valamint e szolgáltatások fedezetéről).
  • Gesetz LXXXI von 1997 über Renten der Sozialversicherung (törvény a társadalombiztosítási nyugellátásról) ("SSPB").
  • Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
  • Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról).
  • Gesetz LXXIX von 1993 über die öffentliche Bildung (törvény a közoktatásról).
  • Gesetz XCVIII von 2006 über Sicherheit und ein effizientes Angebot pharmazeutischer Erzeugnisse und medizinischer Hilfsmittel und über die allgemeinen Regeln ihres Vertriebs (törvény a biztonságos és gazdaságos gyógyszer- és gyógyászati segédeszköz-ellátás, valamint a gyógyszerforgalmazás általános szabályairól).
  • Gesetz XXVI von 1998 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit (törvény a fogyatékos személyek jogairól és esélyegyenlőségük biztosításáról).
  • Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról).
  • Gesetz XXVI von 1998 über die Gleichbehandlung und Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (törvény a fogyatékos személyek jogairól és esélyegyenlőségük biztosításáról).
  • Regierungsverordnung Nr. 87/2015 über die Hochschulbildung
  • Regierungsverordnung Nr. 63/2006 über die detaillierte Regelung zur Inanspruchnahme, Ermittlung und Zahlung von Sozialleistungen als Geld- sowie als Sachleistungen (63/2006. (III. 27.) Korm. rendelet a pénzbeli és természetbeni szociális ellátások igénylésének és megállapításának, valamint folyósításának részletes szabályairól).
  • Grundgesetz Ungarns vom 25. April 2011 und Änderungen (Magyarország Alaptörvénye).
  • Gesetz I vom 1. Juli 2012 über das Arbeitsgesetzbuch (törvény a munka törvénykönyvérõl).  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Gemäß § 4 des Gesetzes XXVI von 1998 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit hat ein Mensch eine Behinderung, wenn bedeutende Einschränkungen oder Verlust der Sinneswahrnehmungen (insbesondere Seh- bzw. Hörvermögen), der Bewegungsorgane, der geistigen Fähigkeiten oder der Kommunikation bestehen und dies für den Betreffenden einen anhaltenden Nachteil bei der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bedeutet.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Feststellung der Behinderung (körperlich, Sinnesorgane, geistige Fähigkeiten, Sprachvermögen) durch Expertenausschüsse auf Landes- und Komitatsebene.  

Leiter des jeweiligen Ausschusses ist ein Heilpädagoge mit entsprechender Qualifikation, Mitglieder sind ein Psychologe und ein Facharzt. Gutachten wird erstellt.   Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit: Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros entscheidet über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die berufliche Arbeitsfähigkeit, Möglichkeit der Rehabilitation und deren Richtung und Dauer.  

Die Rehabilitationsstelle des Bezirksverwaltungsbüros erstellt Gutachten in medizinischen, sozialen und arbeitsbezogenen Angelegenheiten. Auf dieser Grundlage wird über das Ausmaß des Gesundheitsschadens, die Arbeitsfähigkeit, Möglichkeiten der Rehabilitation und deren Ausrichtung und Dauer entschieden sowie über Notwendigkeit und Datum einer Wiederholung der Begutachtung.  

Die alltäglichen Tätigkeiten sowie sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Betroffenen werden in einem nationalen Beurteilungsmaßstab berücksichtigt.  

Es werden die folgenden Aspekte für die Feststellung des Pflegebedarfs beurteilt:

1. Selbständigkeit (Essen, Körperpflege, Ankleiden, Verrichten der Notdurft).

2. Selbstversorgung (Bewältigung der Finanzen, Medikation).

3. Bewegungsfunktionen (grundlegende Bewegungen, Haltungswechsel).

4. Mentale Funktionen (räumliche und zeitliche Orientierung, Kommunikation, Verständnis- und Sprachfähigkeiten).

5. Funktion der Sinnesorgane (Hören, Sehen).

6. Bedürfnisse der Gesundheitsfürsorge.

7. Pflegebedürftigkeit.

8. Soziale Verfassung (finanzielle Situation, Wohnung, persönliche Beziehungen, Kontakte).  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Es gibt 2 Kategorien von Pflegebedürftigkeit:

  • Pflegedienste für ältere Menschen: Bei einer Pflegebedürftigkeit von weniger als 4 Stunden pro Tag wird nur häusliche Pflege oder Tagespflege angeboten. Bei mehr als 4 Stunden Pflegebedarf pro Tag ist die Pflege in einem Altenheim möglich.
  • Pflegedienste für Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke: Die Pflege in einer Einrichtung ist bei einem Mindestmaß an Abhängigkeit möglich. Das Maß der Abhängigkeit bestimmt, ob der Betreffende in einem Pflegeheim oder in einer Rehabilitationsanstalt gepflegt wird.  

Arten der Behinderung:  

Sehbehinderung, Hörbehinderung, geistige Behinderung, Behinderung der Bewegungsorgane, Autismus, Mehrfachbehinderung.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Bei Geschäftsunfähigkeit wird ein gesetzlicher Betreuer von Amts wegen durch einen gerichtlichen Beschluss des ungarischen Betreuungsgerichts bestellt. Ein gesetzlicher Betreuer muss voll geschäftsfähig sein und die Betreuung annehmen. Nicht zulässig sind Menschen, welche die der Entmündigte in einer vorausgehenden Betreuungsverfügung ausgeschlossen oder gegen die er Einspruch eingelegt hat. Auch die Interessen des zu Betreuenden müssen beachtet werden. Meist wird ein Mensch zum gesetzlichen Betreuer ernannt, der vom zu Betreuenden in einer Betreuungsverfügung („előzetes jognyilatkozat“) festgelegt worden ist oder den er im Bestellungsverfahren ernannt hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Betreuungsvollmacht („előzetes jognyilatkozat“) wird nicht kontrolliert. Ein Widerruf von staatlicher Stelle ist nicht vorgesehen.  

Wurde früher keine Wahl getroffen, wird grundsätzlich der Ehe- oder Lebenspartner als gesetzlicher Betreuer des zu Betreuenden festgelegt. Ist dies nicht mit den Interessen vereinbar oder gibt es keine Angehörigen, bestimmt die Vormundschaftsbehörde einen geeigneten gesetzlichen Betreuer.  

Ist dies ebenfalls nicht möglich, wird ein anderer Betreuer von Amts wegen eingesetzt, z. B. eine juristische Person wie ein Betreuungsverein. Die bestellte juristische Person muss dann selbst eine natürliche Person bestimmen, welche die gesetzliche Betreuung persönlich übernimmt. Sie muss die Qualifikation für Amtsbetreuer erfüllen (z. B. keine Vorstrafen besitzen).  

Eine spezielle Vollmacht gibt es in Ungarn nicht. Nach ungarischem Recht kann nur ein Mensch die Betreuung übernehmen, der durch Gerichtsbeschluss zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden ist. Dafür ist ein zivilrechtlicher Antrag beim ungarischen Betreuungsgericht einzureichen, in dem die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit und die Bestellung des gesetzlichen Betreuers beantragt werden. Das Verfahren endet mit einem zivilrechtlichen Gerichtsbeschluss.  

Die Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder der Geschäftsunfähigkeit und der gesetzlichen Betreuung können von Menschen, die mit dem Betroffenen zusammenleben (Ehepartner, Lebenspartner, Verwandter in gerader Linie bzw. Geschwister), Betreuungsbehörde oder Staatsanwaltschaft beantragt werden.  

Voll geschäftsfähige Menschen können vorsorglich in einer öffentlichen Urkunde, in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Privaturkunde oder bei der Vormundschaftsbehörde persönlich bestimmen, wer ihr gesetzlicher Betreuer werden soll. Möglich ist es, einen oder mehrere Menschen als möglichen Vormund zu benennen, einen oder mehrere Menschen als Betreuer auszuschließen und festzulegen, wie der Vormund in ihren einzelnen vermögensrechtlichen Angelegenheiten vorgehen soll. Dieser Wunsch ist für den Richter verbindlich. Ausnahmen: Die Bestellung dient nicht dem Interesse des Betroffenen oder die Wunschperson verweigert das Amt.  

In folgenden Bereichen muss die Vormundschaftsbehörde den Erklärungen des gesetzlichen Betreuers zustimmen:

  • Unterhalt des Betreuten.
  • Rechte und Pflichten des Betreuten im Zusammenhang mit einer Erbschaft.
  • Nicht lastenfreier Immobilienerwerb, Übertragung von Eigentumsrechten oder anderweitiger Belastung einer dem Betreuten gehörenden Immobilie.
  • An die Vormundschaftsbehörde übergebenes Vermögen des Betreuten.
  • Erklärungen bezüglich eines Vermögengegenstandes des Betreuten, dessen Wert über den in dem Gerichtsbeschluss über die Bestellung des gesetzlichen Betreuers festgelegten Betrags hinausgeht.  

Unterstützte Entscheidungsfindung ist möglich.  

Menschen mit teilweiser gesetzlicher Betreuung dürfen einen Arbeitsvertrag abschließen. Menschen mit voller Betreuung dürfen nur Tätigkeiten annehmen, die sie in ihrem medizinischen Zustand ausüben können.  

Nach dem neuen ungarischen Grundgesetz kann Menschen mit "begrenzten mentalen Fähigkeiten" auf richterlichen Beschluss das Wahlrecht entzogen werden. Nach ungarischer Rechtslage kann das Wahlrecht von Menschen mit intellektuellen oder psychosozialen Behinderungen eingeschränkt werden, wenn den Betreffenden die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung bei Kindern

Medizinische Vorsorgeuntersuchungen wie Krebsvorsorge, Lungenuntersuchungen usw. und Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind kostenlos.  

Kinderbetreuung

Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj):

  • Die Leistung erhalten Menschen, die einen Angehören betreuen, der eine Behinderung hat oder dauerhaft krank ist. Die Leistung beträgt 100 % des durch das Gesetz zum Staatshaushalt (2017. évi XC. törvény Magyarország 2018. évi központi költségvetéséről) festgelegten Grundbetrags (Alapösszeg), also HUF 32.600 (€ 105), oder bei einem erhöhten Pflegebedarf 150 %, also HUF 48.900 (€ 157).
  • Die Beihilfe für Pflegepersonen kann auch an Menschen gezahlt werden, die einen Angehören betreuen, der eine Behinderung hat oder dauerhaft krank ist, wenn dessen Gesundheitszustand mit 30 % verbleibender Erwerbsfähigkeit oder weniger beurteilt wurde. Sie wird auch gezahlt, wenn jemand einen Angehörigen mit intensivem Pflegebedarf pflegt, der eine Behinderung hat oder der dauerhaft krank ist, und für den erhöhtes Kindergeld (Magasabb összegű családi pótlék) gezahlt wird. Dann werden 180 % des Grundbetrags gezahlt, also HUF 58.680 (€ 189).  

Subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen werden meistens nach örtlichen Vorschriften subventioniert. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen.  

Kindergeldzuschuss

Es gelten höhere Beträge des Kindergeldes (Családi pótlék) für Kinder mit Behinderungen:

  • Für ein Kind mit Behinderung in der Familie werden HUF 23.300 (€ 75) gezahlt.
  • Für ein Kind mit Behinderung über 18 Jahre werden HUF 20.300 (€ 65) gezahlt.
  • Für ein Kind im Pflegeheim oder bei Pflegeeltern werden HUF 14.800 (€ 48) gezahlt.
  • Für ein Kind mit Behinderung von einem alleinerziehenden Elternteil werden HUF 25.900 (€ 83) gezahlt.  

Vorschulkinder

Eltern sollen anhand der Informationen des Rehabilitationskomitees entscheiden, welchen Kindergarten bzw. welche Schule das Kind besuchen soll.  

Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf Bildung, die ihren Bedürfnissen entspricht. Das gilt auch für den Kindergartenbesuch.  

Subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen: Kinderbetreuungseinrichtungen werden meistens nach örtlichen Vorschriften subventioniert. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen.  

Schulkinder

Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.  

Gemeinsamer Unterricht

Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.  

Förderschulen

Schüler mit Behinderungen können sowohl an regulären Schulen integriert werden als auch an Förderschulen unterrichtet werden.  

Seit 2017 muss bilingualer Unterricht an Schulen für gehörlose Menschen angeboten werden.  

Studenten

Gesetzliche Definition für Studierende mit Behinderungen. Möchte ein solcher Studierender seine Ausbildung an einer Hochschule beginnen, muss die Institution Vorkehrungen treffen. Besondere Regelungen für den Zugang zu einer Hochschule sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.  

Studierende mit Behinderungen können 4 Semester lang eine staatliche Unterstützung erhalten. Sie können auch von einigen Pflichtkursen befreit werden.  

Sogenannte "Student helping services" bieten an vielen Hochschulen eine persönliche Assistenz für die Studierenden an.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Technische Hilfsmittel werden hauptsächlich von Nichtregierungsorganisationen gestellt.  

Betreutes Wohnen

Für das betreute Wohnen stehen 3 Arten der persönlichen Assistenz zur Verfügung.  

Häusliche Pflege wird für Menschen angeboten, die sich nicht selbst zu Hause versorgen können und niemanden haben, der sie pflegt.  

Es werden viele Leistungen als Hilfe für alltägliche Tätigkeiten und/oder eine ständige Grundpflegebedürftigkeit angeboten. Die Dauer der Leistungen hängt von der Bedürftigkeit ab. Es werden max. 4 Stunden pro Tag angeboten. Die lokalen Behörden müssen die Leistungen bezahlen.  

Wohn- und Pflegeheime

Menschen mit Behinderungen können selbst entscheiden, wie und wo sie leben wollen. Verschiedene Formen von Einrichtungen stehen ihnen zur Verfügung.  

Große Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen durch kleine Wohnhäuser mit einem Betreuungsangebot ersetzt werden.  

Seit 2011 dürfen nur noch Gemeindeorganisierte Einrichtungen mit kleinen Gruppen errichtet werden.  

Teilstationäre Pflege: Es gibt Tagespflegeeinrichtungen für die folgenden Gruppen:

  • Ältere Menschen.
  • Menschen mit Behinderungen.
  • Psychiatrie-Patienten.
  • Suchtkranke.
  • Obdachlose.  

Mithilfe der Tagespflege können die Menschen weiterhin in ihren eigenen Wohnungen leben. Für Obdachlose wird Obdach angeboten. So können die Menschen für sich selbst sorgen, aber tagsüber soziale und mentale Unterstützung wegen ihres Gesundheitszustandes oder Alters bekommen. Anspruch haben Menschen mit Behinderungen oder autistische Menschen, die Betreuung benötigen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke.  

Es werden Obdach, Möglichkeiten zur persönlichen Hygiene und Mahlzeiten angeboten.  

Die Tagespflegeeinrichtungen sind normalerweise von 8 Uhr bis 16 Uhr oder von 9 Uhr bis 17 Uhr geöffnet, je nach der Bedürftigkeit des Empfängers. Tagespflege wird hauptsächlich in (separaten) Tagespflegeeinrichtungen angeboten, aber auch in Pflegeheimen. Es gibt einige teilstationäre Kapazitäten im betreuten Wohnen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung.  

Vollstationäre Pflege: Vollstationäre Pflege wird in 5 Arten von Einrichtungen angeboten:  

a) Pflegeeinrichtungen für Pflege und Betreuung Hier wird Pflege für Menschen angeboten, die sich nicht selbst versorgen können oder dies nur mit regelmäßiger Hilfe können. Es werden Mahlzeiten, Wohnungen, Pflege und Gesundheitsfürsorge in Altenheimen und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderungen sowie für Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose angeboten.  

b) Rehabilitationszentren Die Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, wird in Rehabilitationszentren für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten, Suchtkranke und Obdachlose entwickelt und wiederhergestellt.  

c) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind kleine Pflegeheime mit 8 bis 12 Bewohnern. Sie sind moderner, häuslicher und persönlicher. Die Pflege wird angepasst auf den Gesundheitszustand und Unabhängigkeitsgrad für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrie-Patienten und Suchtkranke angeboten.  

d) Einrichtungen für zeitlich begrenzte Unterbringung Dort wird Pflege für max. 1 Jahr mit der Option auf Verlängerung angeboten. Von dieser Regelung ausgenommen sind zeitlich begrenzte Unterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose. Es gibt Altenheime, Pflegeheime für Menschen mit Behinderungen, zeitlich begrenzte Unterkünfte für Psychiatrie-Patienten oder Suchtkranke, Nachtunterkünfte sowie zeitlich begrenzte Unterkünfte für Obdachlose.  

e) Betreutes Wohnen:

  • Das betreute Wohnen unterstützt Menschen mit Behinderungen, Suchtkranke, Psychiatrie-Patienten oder Obdachlose. Es ermöglicht ihnen ein Leben in einer Umgebung, die vergleichbar mit den Lebensbedingungen der Menschen der lokalen Gemeinschaft ist, sowie die Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
  • Das Konzept basiert auf einer Trennung von Wohnen und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen. Es wird eine flexible Kombination verschiedener Wohnungs- und unterstützender Dienstleistungsformen angeboten.
  • Die Dienstleistung sichert zeitweilige oder dauerhafte Unterbringung in kleinen Einheiten mit bis zu 6, in einigen Fällen 12 Bewohnern, und Wohnzentren (Lakócentrum), d. h. einer Gebäudegruppe mit Wohnungen für bis zu 50 Menschen, sowie Sozialleistungen wie Sozialarbeit, Pflege, tägliche Dienstleistungen usw.
  • Die Dienstleistungen werden durch eine persönliche Bedarfsüberprüfung individuell zusammengestellt. Soziale Dienstleistungen können entweder vom Betreiber des betreuten Wohnens oder einem anderen Dienstleister erbracht werden.  

Sonstige Geldleistungen

Menschen mit Behinderungen die keine Invalidenrente erhalten, bekommen eine dieser 5 Leistungen:

  • Zeitlich begrenzte Leistungen.
  • Reguläre Sozialleistungen.
  • Leistungen für gesundheitliche Beeinträchtigungen.
  • Behindertenleistungen.
  • Unfallleistungen.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Ministerium für Human Resources ist Zuständig für Angelegenheiten rund um das Thema Behinderung. Das Büro des Staatssekretärs für soziale Inklusion ist zuständig für die UN-Behindertenrechtskonvention. Das grundlegende Ziel des Sekretariats ist, dass Menschen, die benachteiligt sind, die gleichen Chancen haben sollten.  

Nationales Programm für den Bereich Menschen mit Behinderungen 2015-2025: Fokus auf Inklusion, Normalisierung, Gleichberechtigung und allgemeiner familiärer Situation von Menschen mit Behinderungen. Bisher jedoch nur einige wenige Sensibilisierungs-Kampagnen in den Medien, zum Teil mit finanzieller Unterstützung der EU.  

Sonstige Hilfsangebote

Ungarischer Landesverband Blinder und Sehbehinderter (Magyar Vakok és Gyengénlátók Országos Szövetsége, MVGYOSZ).  

Landesverband der Autisten (Autisták Országos Szövetsége, AOSZ).  

Landesverband der Gehörlosen und Schwerhörigen (Siketek és Nagyothallók Országos Szövetsége, SINOSZ).  

Landesverband der Vereine von Menschen mit Körperbehinderung (Mozgáskorlátozottak Egyesületeinek Országos Szövetsége, MEOSZ).  

Landesverband für Interessenschutz der mit geistiger Behinderung Lebenden und ihrer Helfer (Segítőik Országos Érdekvédelmi Szövetsége, ÉFOÉSZ).  

Nationalrat der Behindertenverbände (Fogyatékos Emberek Szervezeteinek Tanácsa, FESZT).  

"Hand-in-Hand"-Stiftung (Kézenfogva Alapítvány, KF): setzt sich für Menschen mit Behinderungen ein, z. B. mit Programmen gegen Diskriminierung.  

Motivationsstiftung (Motíváció Alapítvány): Setzt sich für die Realisierung von Services für eine inklusive Gesellschaft und Selbstbestimmung ein.  

Down-Stiftung (Down Alapítvány): Ziel ist, dass möglichst viele Kinder mit Behinderungen in ihrer eigenen Familie aufwachsen und ein unabhängiges Leben führen können.  

Nationale Behörde für Rehabilitation und soziale Dienste (Nemzeti Rehabilitációs és Szociális Hivatal, NRSZH): Beurteilung von Rehabilitation, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen.  

Öffentliche Stiftung für Gleichberechtigung der Menschen mit Behinderungen (Fogyatékos Személyek Esélyegyenlőségéért, FSZK): Sichert Implementation und Koordination der strategischen Entwicklung der Regierung und der Nicht-Regierungs-Organisationen für Gleichberechtigung, gleichen Zugang und selbstbestimmtes Leben basierend auf der Prämisse "Nichts über uns ohne uns".  

Behörde für Gleichbehandlung (Egyenlő Bánásmód Hatóság, EBH): Sichert den Schutz durch das Antidiskriminierungsgesetz.  

Nationale Institution der Blinden (Vakok Állami Intézete, VÁI): Rehabilitationsservices und Rehabilitationspflege für Blinde.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung  

Berufsausbildung

Menschen mit Behinderungen dürfen im Bereich der Berufsausbildung nicht diskriminiert werden.   Országos Képzési Jegyzék (OKJ): Staatliches Berufsbildungsangebot, kostenlos, in dem verschiedene Berufe erlernt werden können. Offen für Menschen mit Behinderungen, wenn der Bildungsträger eine barrierefreie Umgebung anbieten kann.  

Qualifizierung und Förderung

Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.  

Die Arbeitsmarktvermittlung ist regional in sogenannten Einstellungszentren organisiert. Die Zentren organisieren u. a. auch die berufliche Rehabilitation in Rehabilitationszentren.  

Die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann staatlich subventioniert werden.  

Die nationale Arbeitsvermittlung bildet in den regionalen Ausbildungszentren Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen an, die auf die Art der Behinderung abgestimmt sind.  

Weiterbildung

Im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen gibt es eine Umschulungsbeihilfe.  

Es werden betriebliche Weiterbildungen mit Unterstützung des Arbeitsmarktfonds (Nemzeti Foglalkoztatási Alap) angeboten.  

Werkstätten für Behinderte

Es gibt staatlich unterstützte Unternehmen für Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit.  

Arbeitgeberpflichten

Beschäftigungsquote: Arbeitgeber mit 25 oder mehr Beschäftigten müssen mind. 5 % der Stellen mit Menschen mit Behinderungen besetzen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber einen Betrag an die Nebenkasse für Rehabilitation des Staatshaushalts zahlen. Dieser Betrag beläuft sich auf das 9-Fache des Mindestlohns, also HUF 1.147.500 (€ 3.700) pro Person und Jahr im Jahr 2017.  

Anreize für Arbeitgeber

Die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann staatlich subventioniert werden.  

Eine Unterstützung vom Staatshaushalt erhalten Arbeitgeber, die Menschen mit veränderter Erwerbsfähigkeit beschäftigen, also Menschen, deren Erwerbsfähigkeit mit 60 % oder weniger veranschlagt wird. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung.  

Arbeitsassistenz

Menschen mit Behinderungen können eine subventionierte persönliche Assistenz am Arbeitsplatz erhalten.  

Gesetzliche Regelung:

Es handelt sich um ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden einkommensbezogene Leistungen gezahlt.  

Rechtsgrundlage

Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Ungarn.  

Finanzierung

Ausschließlich durch die Arbeitgeber.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Es muss eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Es gibt keine offizielle zeitliche Vorgabe, in der die Bescheinigung vorgelegt werden muss, sie ist jedoch notwendig zur Berechnung der Leistung. Der Betreffende muss in regelmäßigen Abständen erneut untersucht werden. Der Arzt entscheidet darüber. Der Verlust der Arbeitsfähigkeit muss während der Versicherungszeit eingetreten sein oder binnen 3 Tagen nach Wegfall des Versicherungsschutzes.  

Die Lohnfortzahlung (Távolléti díj) wird in Höhe von 70 % des täglichen Bruttolohns für bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr gezahlt.  

Die Berechnung basiert auf den durchschnittlichen Tagesbruttolöhnen seit dem 1. Januar des vorangegangenen Jahres, wenn eine lückenlose Versicherungszeit vorliegt. Es gibt keine Bemessungsgrenze.  

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, erhalten den anteiligen Durchschnittsbetrag ihres Arbeitsentgelts inkl. regulärer Zulagen und Überstundenvergütung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.  

Von der Lohnfortzahlung (Távolléti díj) müssen alle Sozialabgaben entrichtet werden.    

Arbeitsrecht  

Rechtsgrundlage

Act XXII Arbeitsgesetzbuch von 1992.  

Kündigungsfristen

Gesetzlich: Mind. 30 Tage, je nach Beschäftigungsdauer bis zu 90 Tage; max. 6 Monate (auch tarifvertraglich unabdingbar).  

Probezeit: Bis zu 3 Monate und bis zu 6 Monate sind mit einem Tarifvertrag möglich.  

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt 30 Tage.  

Sonderregeln für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Staatsbeamte und öffentlich Bedienstete:

Das Rechtsverhältnis kommt durch Ernennung auf unbestimmte Zeit und deren Annahme zustande. Die Kündigung während der Probezeit durch eine Niederlegung des Amtes seitens des Arbeitnehmers, die Entlassung seitens des Arbeitgebers sowie in gegenseitigem Einvernehmen von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung ist möglich. Die Niederlegungsfrist und Entlassungsfrist betragen jeweils 2 Monate, bei im öffentlichen Dienst Angestellten mind. 60 Tage (je nach Beschäftigungsdauer max. 8 Monate).  

Kündigungsgründe

Betriebsbedingte Gründe:

Umstrukturierungen, Arbeitsplatzabbau, Liquidations- oder Konkursverfahren u. A.  

Personenbezogene Gründe:

Nichterfüllung der Vertragsbedingungen, Gesundheitsprobleme.  

Fristlos bei Verletzung der Grundpflichten in einem außergewöhnlichem Maße.  

Besonderer Schutz außer den allgemeinen Schutzbestimmungen: Arbeitnehmer mit weniger als 5 Jahren bis Renteneintrittsalter; Mütter und alleinerziehende Väter, die ein Kind unter 3 Jahren betreuen.  

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Information und ggf. Konsultation.  

Abfindung

Gesetzliche Regelung (tarifvertragliche Ergänzungen möglich):

  • Nach mindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.  

 

Sonderregeln für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Staatsbeamte und öffentlich Bedienstete: Abfindung in Höhe von bis zu 8 Monatsgehältern. Erhöhung um 50 %, wenn der Arbeitnehmer dem Altersschutz unterliegt.  

Wiedereinstellung

Weiterbeschäftigung bei rechtswidriger Kündigung (Gerichtsentscheidung), ersatzweise Entschädigung in Höhe von mind. 2 bis max. 12 monatlichen Durchschnittsgehältern.

 

 

 

 

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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SBZ Senioren-Beratungszentrum GmbH

Unsere Leistungen:
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Sie können in aller Ruhe aussuchen und Ihre Auswahl treffen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Wenn Sie unsicher sind, können Sie die Seniorenheime besuchen oder dort einige Wochen Urlaub machen oder Probewohnen. Wir organisieren das für Sie. Anschließend können Sie sich entscheiden welche Seniorenresidenz oder Pflegeheim Ihnen am besten zusagt.

Vertragsabschluß

Wir stellen einen von deutschen und ungarischen Rechtsanwälten geprüften deutschsprachigen Vertragsentwurf zu den jeweiligen Seniorenheimen vorab zur Verfügung, damit Sie diese auch besser vergleichen und prüfen können. Wenn Sie Ihre Entscheidung getroffen haben helfen wir Ihnen bei allen mit dem Umzug verbundenen Tätigkeiten wie Rentenauszahlung in Ungarn, Pflege- und Krankenversicherungen, Vertragsabschluss, usw..

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Auch wenn Sie eingezogen sind lassen wir Sie nicht allein. Wir besuchen Sie jährlich 1-2 mal um mit Ihnen über Ihre Erlebnisse zu plaudern oder Ihre Probleme zu lösen. Sollten Sie zwischenzeitlich Hilfe benötigen rufen Sie uns einfach an und wir werden mit Sicherheit eine Lösung für Sie zu finden.


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