Länderinformationen Schweiz

Hauptstadt Bern
Fläche 41.285 km²
Einwohnerzahl 8.606.033
Regierungssystem Demokratischer und republikanischer Bundesstaat
Religion Römisch-katholisch 35,9 %, Reformierte 23,8 %, andere christliche Kirchen 5,9 %, Muslime 5,4 %, Juden 0,3 %, andere Religionen 1,6 %, konfessionslos 26,0 %
Amtssprache Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch
Währung Schweizer Franken
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .ch

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf den Webseiten der schweizerischen Behörden und Fedlex.

Bei Einreise in die Schweiz gelten keine pandemiebedingten Einschränkungen. Weitergehende Hinweise bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.

Die Schweizer COVID-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das Digitale COVID-Zertifikat der EU akzeptiert. 

Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Gültigkeitsdauer des Schweizer Zertifikats unterscheidet sich je nach Dokumentationsart.

Beschränkungen im Land
Die schweizerischen Behörden rufen zu eigenverantwortlichem Einhalten von Hygieneregeln auf. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.

Es besteht landesweit keine Maskenpflicht.

Empfehlungen

  • Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
  • Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
  • Beachten Sie die aktuellen Informationen der schweizerischen Behörden, auf Fedlex, der Publikationsplattform des Bundesrechts und dem Schweizer Staatssekretariat für Migration.
  • Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.

Terrorismus

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate in der Schweiz ist niedrig. Insbesondere zur Reisezeit kann es aber an vielbesuchten Orten und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu Taschendiebstählen kommen.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

Natur und Klima
Das Klima ist alpin-gemäßigt. Im Gebirge kann es zu schwerem Schneefall, Lawinenabgängen und Erdrutschen kommen. Die Wetterlage kann sich sehr schnell ändern und zu Gefahren führen.
Bei Tauwetter kommt es häufiger zu örtlichen Überflutungen und Erdrutschen.

  • Informieren Sie sich zu aktuellen Hochwasser- und Lawinenwarnungen für Ihren jeweiligen Standort auch über die App AlertSwiss.
  • Holen Sie rechtzeitig Informationen beim Schweizer Alpen Club - SAC und von Alpine Sicherheit ein.
  • Verlassen Sie ausgewiesene Wege und Loipen nicht und beachten Sie Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.

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Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise in die Schweiz sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen bei zu erwartender Exposition in den ausgewiesenen Infektionsgebieten (z. B. Wanderurlaub) auch eine Schutzimpfung gegen die durch Zecken übertragbare Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist sehr gut.
Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Die EHIC regelt die Versorgung und Kostenrückerstattung beim Krankheitsfall für EU-und EFTA-Staatsbürger. Sie ersetzt nicht die Reiseversicherung, z.B. zum Rücktransport in das Heimatland. Ausgestellt wird die Karte von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Wohnsitz in der Schweiz ist innerhalb einer Frist von drei Monaten der Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung erforderlich. Eine Übersicht der zugelassenen Krankenversicherungen finden Sie beim Schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG.

  • Lassen Sie sich besonderen Fragestellungen und Vorerkrankungen vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Die Schweiz ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.
Es kann vorkommen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung abgelaufener Reisedokumente nicht überall bekannt ist.

  • Führen Sie möglichst gültige Reisedokumente mit.
  • Verwenden Sie keine ehemals als verloren gemeldete und wieder aufgefundene Reisedokumente, auch wenn die Anzeige bei der zuständigen Behörde bereits widerrufen wurde. Dieser Widerruf ist unter Umständen bei den schweizerischen Grenzkontrollbehörden nicht bekannt und kann zu Problemen bis zur Einreiseverweigerung führen.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise kein Visum.
Auch Inhaber deutscher Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnisse können für Aufenthalte von bis zu drei Monaten visumfrei einreisen, wie auch:

  • Inhaber deutscher Reiseausweise für Flüchtlinge, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt,
  • Inhaber deutscher Reiseausweise für Staatenlose, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt,
  • Inhaber deutscher Reiseausweise für Ausländer (Alien’s travel document) in Verbindung mit einem gültigen Aufenthaltstitel.
  • Beachten Sie für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen die Informationen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist unbegrenzt möglich, ab einem Wert von 10.000 CHF aber deklarationspflichtig.

Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat. Die schweizerische Grenze gilt somit als EU-Außengrenze. Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt daher den entsprechenden Bestimmungen.

Die Einfuhr alkoholischer Getränke ist (für Personen ab 17 Jahre) auf 1 Liter (über 18%) bzw. 5 Liter (unter 18% Alkoholgehalt) beschränkt; von Tabakerzeugnissen auf 250 Zigaretten/Zigarren oder 250 g Tabak.

Weitere Informationen zu schweizerischen Einfuhrbestimmungen, Übersiedlungsgut, Freimengen, Mitnahme von Bargeld und Wertfreigrenzen erteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

Heimtiere
Heimtiere können aus Ländern der EU ohne besondere Bewilligung einreisen, wenn z.B. durch den EU-Heimtierausweis Gesundheit und Impfungen der Tiere nachgewiesen werden können. Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in die Schweiz finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für die Schweiz

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in der Schweiz sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in der Schweiz ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in der Schweiz ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die schweizerischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der Schweiz arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in der Schweiz im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an die jeweils für die Arbeitsstätte in der Schweiz zuständige AHV-Ausgleichskasse zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die schweizerischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in der Schweiz und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in der Schweiz den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in der Schweiz gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in der Schweiz entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

In der Schweiz ist jeder Einwohner – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes verpflichtet, sich bei einer Krankenkasse seiner Wahl für die Behandlungskosten bei Krankheit zu versichern («Grundversicherung», «obligatorische Krankenpflegeversicherung»). Die Krankenkassen sind in der Schweiz ausschließlich privatwirtschaftliche Unternehmen.

Sie sind gesetzlich verpflichtet, jeden in die Grundversicherung aufzunehmen, der einen entsprechenden Antrag stellt, sofern er im Tätigkeitsgebiet der Kasse seinen Wohnsitz hat. Die Zahlung der Prämie (Mitgliederbeitrag) ist Sache des Versicherten. Es handelt sich dabei um eine Kopfprämie, d. h., die Prämie ist einkommensunabhängig, variiert jedoch von Krankenkasse zu Krankenkasse und von Kanton zu Kanton. Einkommensschwachen Personen werden von staatlicher Seite individuelle Prämienverbilligungen gewährt.

Die Finanzierung der staatlichen Krankenhäuser erfolgt einerseits durch Einnahmen aus Behandlungen, andererseits durch Zuschüsse der Kantone oder Gemeinden. Die Finanzierung der Privatkrankenhäuser erfolgt dagegen in der Regel nur aus den Behandlungstaxen, die deshalb markant höher sind als bei den staatlichen Krankenhäusern.

Die gesetzliche Grundversicherung deckt deswegen die Behandlung in Privatkliniken nicht. Ambulante Behandlungen dagegen werden von der Grundversicherung in der ganzen Schweiz und bei jedem zugelassenen Leistungserbringer gedeckt. Zahnarztbehandlungen werden von den Krankenkassen nicht getragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Mit den EU-Staaten bestehen Verträge, die die gegenseitige Übernahme der Behandlung bei Notfällen regeln.
Quelle: Wikipedia

Rechtsgrundlage
In Art. 117 der Schweizerischen Bundesverfassung wird die Kranken- und Unfallversicherung verfassungsrechtlich geregelt.

Finanzierung
Die Krankenkasse muss jeder selbst bezahlen und die Höhe der Prämie ist nicht vom Lohn abhängig, sondern wird von der betreffenden Krankenkasse als Kopfprämie (unabhängig von Einkommen und Vermögen) je nach Region festgelegt. Sie unterliegt der Genehmigung durch das Bundesamt für Gesundheit BAG. Personen mit niedrigem Einkommen und Vermögen bekommen allerdings einen staatlichen Zuschuss zu den Prämien. (Quelle: Wikipedia)

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante ärztliche Behandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer eine ambulante ärztliche Behandlung benötigt, wendet er sich an einen niedergelassenen Arzt. Die Behandlungskosten müssen vorgestreckt und können im Rahmen der Kostenerstattung nach schweizerischem Recht erstattet werden.

Pro 30 Behandlungstage sind Pauschalzuzahlungen zu entrichten, wobei zwischen Patienten vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres unterschieden wird. Diese Pauschalbeträge sind übrigens auch dann zu zahlen, wenn die Behandlungen weniger als 30 Tage in Anspruch nehmen.

Die Preise ärztlicher Behandlungen sind strikt reglementiert. In den letzten Jahren wurde ein schweizweit gültiges Tarifwerk (Tarmed) entwickelt, das jeder medizinischen Leistung eine gewisse Zahl von «Taxpunkten» zuordnet. Damit wären theoretisch Arztrechnungen in der ganzen Schweiz gleich. Allerdings wurde der Taxpunktwert je nach Kanton unterschiedlich festgelegt, so dass ein- und dieselbe Behandlung beispielsweise im Thurgau viel billiger ist als in Genf oder Zürich. Oder umgekehrt, dass ein Arzt für ein und dieselbe Arbeitsleistung in Genf oder Zürich deutlich mehr verdient als im Thurgau oder in Schaffhausen. Diese Unterschiede werden mit den unterschiedlichen Einkommen, Kostenstrukturen, Ärztedichten und Mentalitäten in den Kantonen begründet.
(Quelle: Wikipedia)

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Behandlung gehört bis auf ganz wenige Ausnahmen nicht zum Schweizer Leistungskatalog. Es besteht die Möglichkeit, privat eine Zahnpflegeversicherung abzuschließen. Aufgrund des hohen Preises wird diese Möglichkeit jedoch nur selten genutzt. Die meisten Zahnarztkosten werden dementsprechend von den Patienten direkt aus der eigenen Tasche bezahlt.

Arzneimittel
Arzneimittel und Medikamente sind gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung erhältlich. Der Patient muss in Vorleistung treten. In der Schweiz ist das Apothekenwesen kantonal geregelt. Dieser Umstand lässt die europaweite Besonderheit zu, dass unter gewissen Voraussetzungen die Ärzte bei der Abgabe von Medikamenten ohne Nachweis einer Zusatzausbildung den Apothekern gleichgestellt werden. Art. 37 Abs. 3 KVG fordert von den Kantonen die Festsetzung von Voraussetzungen, unter welchen die Ärzte bei direkter Abgabe von Medikamenten an Patienten den Apothekern ohne Nachweis einer Zusatzqualifikation gleichgestellt sind, und dass bei dieser Regelung die Zugangsmöglichkeiten der Patienten zu einer Apotheke zu berücksichtigen sind. Aufgrund des schweizerischen Föderalismus hat jeder Kanton diesen Artikel 37 des Krankenversicherungsgesetzes anders ausgelegt. In 14 Kantonen (AI, AR, BL, GL, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH) dürfen Ärzte Medikamente ohne vorherige Prüfung durch einen Apotheker direkt den Patienten verkaufen. In 9 Kantonen (AG, BS, FR, GE, JU, NE, TI, VD, VS) ist diese sogenannte Selbstdispensation (SD) grundsätzlich verboten. In den übrigen 3 Kantonen (BE, GR, SH) sind Mischformen zu finden.
(Quelle: Wikipedia)

Stationäre Krankenhausbehandlung
Sofern eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Dem Krankenhaus ist neben dieser Verordnung auch der Anspruchsausweis vorzulegen. In einem öffentlichen Krankenhaus müssen die Patienten in der Regel nicht in Vorleistung treten. Anders verhält es sich bei Privatkrankenhäusern. Sämtliche Behandlungskosten sind in Vorleistung zu erbringen; im Rahmen der Kostenerstattung erfolgt nur eine teilweise Erstattung. Wichtig: auf jeden das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen. Ohne nähere medizinische Begründung bleibt der Patient ansonsten auf nicht unerheblichen Eigenkosten sitzen.

Kostenerstattung durch die KVG
Versicherte, die in Vorleistung getreten sind, können sich die Kosten im Rahmen der Kostenerstattung ganz oder teilweise von der Gemeinsamen Einrichtung KVG, Gibelinstraße 25, 4503 Solothurn, auf Antrag erstatten lassen. Neben dem Anspruchsnachweis sind ausführliche quittierte und spezifizierte Verordnungen und Rechnungen erforderlich, ebenso vollständige Angaben über die Anschrift und die Bankverbindung. Es wird dann eine Erstattung nach schweizerischem Recht vorgenommen. Sollte dem Arbeitnehmer die Kostenerstattung in der Schweiz nicht mehr möglich gewesen sein, kann er sich nach seiner Rückkehr nach Deutschland an seine Krankenkasse wenden.

Arbeitsunfähigkeit
Sofern der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitsunfähig erkrankt, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Binnen 3 Tagen muss der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nebst Angaben über den Beschäftigungsort, den Arbeitgeber und der deutschen Krankenkasse der Gemeinsamen Einrichtung KVG, Gibelinstraße 25, 4503 Solothurn, vorlegen (Telefon: 032/6254820; Telefax: 032/6253030). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in der Schweiz übrigens gebührenpflichtig. Die KVG kann einen Termin bei einem Kontrollarzt anberaumen. Dieser ist unbedingt wahrzunehmen. Kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, sind Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld bleibt bei Beachtung der Einhaltung dieser Hinweis bestehen.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Wegen fehlender Daten keine Aussagen möglich.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

Versicherungssystem
Die schweizerische Rentenversicherung gliedert sich in die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Inva lidenversicherung. Beide Versicherungszweige sind eng miteinander verbunden. Sie bilden die erste Säule des sogenannten Dreisäulenkonzeptes in der Schweiz. Die erste Säule soll im Rentenfall den Existenzbedarf decken. Es besteht eine allgemeine und obligatorische Volksversicherung.

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse), die ebenfalls obligatorisch ist, bildet die zweite Säule. Sie soll zusammen mit der ersten Säule gewährleisten, dass die gewohnte Lebenshaltung fortgeführt werden kann. Dritte Säule ist die freiwillige Selbstvorsorge.

Rechtsgrundlage
In Art. 111 der Schweizerischen Bundesverfassung wird das sogenannte „Drei-Säulen-Prinzip“ festgelegt, das den Aufbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge regelt.

Geltungsbereich (Personenkreis)
In der Schweiz ist die gesamte Bevölkerung rentenversichert. Versichert sind Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, also auch Grenzgänger und Gastarbeiter.

Alle Erwerbstätigen müssen ab dem 1. Januar nach der Vollendung ihres 17. Lebensjahres Beiträge zur Alters und Hinterlassenenversicherung sowie zur Invalidenversicherung entrichten.

Für Nichterwerbstätige, die in der Schweiz wohnen, beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.

Finanzierung
Die Versicherten teilen sich den Beitragssatz von zurzeit 10,3 Prozent hälftig mit ihrem Arbeitgeber. Der Beitrag deckt dann beide Versicherungszweige ab.

Selbständige müssen den ganzen Beitrag selbst tragen. Für sie beträgt der Beitragssatz ab einem Jahreseinkommen von 56400 CHF 9,7 Prozent. Für geringere Jahreseinkommen gilt ein niedrigerer Beitragssatz.

Rentenversicherungsträger
Zuständig für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind die Ausgleichskassen der Verbände, der Kantone und des Bundes. Sie wickeln den Beitragseinzug ab und zahlen die Renten aus. In der Invalidenversicherung entscheidet zunächst eine kantonale Stelle über den Leistungsanspruch. Die Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente über nimmt dann aber die zuständige Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Leistungen
Die folgenden Aussagen sind eine stark gekürzte Zusammenfassung einer Broschüre der DRV Bund. Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.

Invalidenrente
Um eine Invalidenrente zu bekommen, müssen die Versicherten bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben. Durch die überstaatlichen Regelungen steht eine Beitragsleistung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes der Beitragsleistung in der Schweiz gleich. Allerdings müssen die Versicherten davon mindestens ein volles Jahr an Beiträgen zur schweizerischen Rentenversicherung gezahlt haben.

Ein Rentenanspruch entsteht erst, wenn die versicherten mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig sind. Dabei müssen sie während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sein und nach Ablauf des Jahres weiterhin in mindestens gleichem Maße erwerbsunfähig bleiben.

Die Invalidenrenten werden abgestuft nach dem Grad der Invalidität gewährt:

 

Invaliditätsgrad Rentenanspruch
mindestens 40 Prozent Viertelsrente
mindestens 50 Prozent halbe Rente
mindestens 60 Prozent Dreiviertelsrente
mindestens 70 Prozent ganze Rente

 

Altersrente
Das ordentliche Rentenalter für Frauen liegt bei 64 Jahren. Das ordentliche Rentenalter für Männer liegt bei 65 Jahren. Die Rente beginnt im Folgemonat. Das schweizerische Rentenrecht sieht neben dem ordentlichen Rentenalter ein flexibles Rentenalter vor.

Im Rahmen dieses flexiblen Rentenalters können die Versicherten den Beginn ihrer Altersrente um ein oder um zwei Jahre vorziehen oder um mindestens ein bis fünf Jahre aufschieben.

Hinterlassenenrente
Ist der Ehemann verstorben, hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt seines Todes eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) hat oder zum Zeitpunkt seines Todes 45 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre verheiratet war.

Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehemannes, wenn sie durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die beide bisher gemeinsam betreut haben (allerdings nur, wenn sie sie adoptieren).

 

Rechtsgrundlage

Art. 114 der Schweizerischen Bundesverfassung regelt die Grundlage der Arbeitslosenversicherung. Ansonsten sind wegen fehlender Daten keine weiteren Informationen möglich.

 

Versicherungssystem

Für Behandlungskosten bei Unfällen ist jeder Angestellte durch das Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch versichert. Auch gegen Lohnausfall sind die meisten Angestellten versichert, Ausnahme sind Nichtberufsunfälle für geringfügig Angestellte, mit einem Arbeitspensum von unter 8 Stunden bei einem Arbeitnehmer. Es gibt einerseits eine selbständige Unfallversicherung des öffentlichen Rechts (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) (kurz SUVA), andererseits bieten auch die meisten privaten Versicherungskonzerne Unfallversicherungen nach UVG an.

Die Zuständigkeit, ob SUVA oder Privatversicherung, hängt von der Wirtschaftsbranche des Arbeitgebers ab und wird vom Bundesrat in einer Verordnung geregelt. Unfallträchtigere Branchen wie Bau und Forstwirtschaft sind beispielsweise bei der SUVA. Es ist Sache des Arbeitgebers, alle Angestellten – auch bei Freizeitunfällen – zu versichern. Wer nicht angestellt ist, muss sich selbst gegen Behandlungskosten bei Unfällen versichern.
Quelle: Wikipedia

Rechtsgrundlage

In Art. 117 der Schweizerischen Bundesverfassung wird die Kranken- und Unfallversicherung verfassungsrechtlich geregelt.

Finanzierung

In der Schweiz wird bei Angestellten die Prämie der Unfallversicherung direkt vom Lohn abgezogen und ist in der Höhe vom Lohn abhängig. Der Prozentsatz hängt von der Branche ab.
(Quelle: Wikipedia)

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

 

 

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA , BMAS und Wikipedia. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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