Länderinformationen Schweiz
| Hauptstadt | Bern |
| Fläche | 41.285 km² |
| Einwohnerzahl | 8.606.033 |
| Regierungssystem | Demokratischer und republikanischer Bundesstaat |
| Religion | Römisch-katholisch 35,9 %, Reformierte 23,8 %, andere christliche Kirchen 5,9 %, Muslime 5,4 %, Juden 0,3 %, andere Religionen 1,6 %, konfessionslos 26,0 % |
| Amtssprache | Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch |
| Währung | Schweizer Franken |
| Zeitzone | UTC + 1 |
| Internet-TLD | .ch |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf den Webseiten der schweizerischen Behörden und Fedlex.
Bei Einreise in die Schweiz gelten keine pandemiebedingten Einschränkungen. Weitergehende Hinweise bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Die Schweizer COVID-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das Digitale COVID-Zertifikat der EU akzeptiert.
Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Gültigkeitsdauer des Schweizer Zertifikats unterscheidet sich je nach Dokumentationsart.
Beschränkungen im Land
Die schweizerischen Behörden rufen zu eigenverantwortlichem Einhalten von Hygieneregeln auf. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Es besteht landesweit keine Maskenpflicht.
Empfehlungen
- Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
- Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
- Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
- Beachten Sie die aktuellen Informationen der schweizerischen Behörden, auf Fedlex, der Publikationsplattform des Bundesrechts und dem Schweizer Staatssekretariat für Migration.
- Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
Terrorismus
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Die Kriminalitätsrate in der Schweiz ist niedrig. Insbesondere zur Reisezeit kann es aber an vielbesuchten Orten und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu Taschendiebstählen kommen.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
Natur und Klima
Das Klima ist alpin-gemäßigt. Im Gebirge kann es zu schwerem Schneefall, Lawinenabgängen und Erdrutschen kommen. Die Wetterlage kann sich sehr schnell ändern und zu Gefahren führen.
Bei Tauwetter kommt es häufiger zu örtlichen Überflutungen und Erdrutschen.
- Informieren Sie sich zu aktuellen Hochwasser- und Lawinenwarnungen für Ihren jeweiligen Standort auch über die App AlertSwiss.
- Holen Sie rechtzeitig Informationen beim Schweizer Alpen Club - SAC und von Alpine Sicherheit ein.
- Verlassen Sie ausgewiesene Wege und Loipen nicht und beachten Sie Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Für die Einreise in die Schweiz sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfungen bei zu erwartender Exposition in den ausgewiesenen Infektionsgebieten (z. B. Wanderurlaub) auch eine Schutzimpfung gegen die durch Zecken übertragbare Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist sehr gut.
Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Die EHIC regelt die Versorgung und Kostenrückerstattung beim Krankheitsfall für EU-und EFTA-Staatsbürger. Sie ersetzt nicht die Reiseversicherung, z.B. zum Rücktransport in das Heimatland. Ausgestellt wird die Karte von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Wohnsitz in der Schweiz ist innerhalb einer Frist von drei Monaten der Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung erforderlich. Eine Übersicht der zugelassenen Krankenversicherungen finden Sie beim Schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG.
- Lassen Sie sich besonderen Fragestellungen und Vorerkrankungen vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
- Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
- Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
- Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
- Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.
Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Die Schweiz ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.
Es kann vorkommen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung abgelaufener Reisedokumente nicht überall bekannt ist.
- Führen Sie möglichst gültige Reisedokumente mit.
- Verwenden Sie keine ehemals als verloren gemeldete und wieder aufgefundene Reisedokumente, auch wenn die Anzeige bei der zuständigen Behörde bereits widerrufen wurde. Dieser Widerruf ist unter Umständen bei den schweizerischen Grenzkontrollbehörden nicht bekannt und kann zu Problemen bis zur Einreiseverweigerung führen.
Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise kein Visum.
Auch Inhaber deutscher Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnisse können für Aufenthalte von bis zu drei Monaten visumfrei einreisen, wie auch:
- Inhaber deutscher Reiseausweise für Flüchtlinge, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt,
- Inhaber deutscher Reiseausweise für Staatenlose, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt,
- Inhaber deutscher Reiseausweise für Ausländer (Alien’s travel document) in Verbindung mit einem gültigen Aufenthaltstitel.
- Beachten Sie für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen die Informationen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA.
Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist unbegrenzt möglich, ab einem Wert von 10.000 CHF aber deklarationspflichtig.
Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat. Die schweizerische Grenze gilt somit als EU-Außengrenze. Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt daher den entsprechenden Bestimmungen.
Die Einfuhr alkoholischer Getränke ist (für Personen ab 17 Jahre) auf 1 Liter (über 18%) bzw. 5 Liter (unter 18% Alkoholgehalt) beschränkt; von Tabakerzeugnissen auf 250 Zigaretten/Zigarren oder 250 g Tabak.
Weitere Informationen zu schweizerischen Einfuhrbestimmungen, Übersiedlungsgut, Freimengen, Mitnahme von Bargeld und Wertfreigrenzen erteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Heimtiere
Heimtiere können aus Ländern der EU ohne besondere Bewilligung einreisen, wenn z.B. durch den EU-Heimtierausweis Gesundheit und Impfungen der Tiere nachgewiesen werden können. Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Beachten Sie die Hinweise des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen auch für Einreisen aus anderen Ländern.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in die Schweiz finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für die Schweiz
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in der Schweiz sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in der Schweiz ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in der Schweiz ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die schweizerischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der Schweiz arbeitet.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in der Schweiz im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an die jeweils für die Arbeitsstätte in der Schweiz zuständige AHV-Ausgleichskasse zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die schweizerischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in der Schweiz und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in der Schweiz den Antrag bei der DVKA stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung A 1
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in der Schweiz gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in der Schweiz entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Prinzip
In der Schweiz gibt es eine beitragsfinanzierte freiwillige Versicherung, die Leistungen bei Krankheit, Unfall (wenn keine andere Versicherung das Risiko deckt) sowie bei Mutterschaft gewährt. Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld.
Eine Versicherungspflicht kann sich aus einem individuellen Arbeitsvertrag, einem Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben. In diesem Fall kann die Taggeldversicherung in Form eines Kollektivvertrages abgeschlossen werden.
Die Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt für einen begrenzten Zeitraum
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, 3. Titel).
- Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Es gibt eine freiwillige Versicherung für jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder dort erwerbstätig ist und mindestens 15 und weniger als 65 Jahre alt ist.
Anwartschaftszeit:
Es gibt keine Mindestversicherungszeit.
Sonstiges:
Die Versicherer können die bei der Aufnahme bestehenden Krankheiten durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschließen. Die Vorbehalte entfallen spätestens nach 5 Jahren. Freizügigkeit bei Wechsel des Versicherers.
Verwaltungsprocedere
Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:
Vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%. Der Versicherungsvertrag regelt das Verfahren.
Wartezeit:
Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch auf Leistungen aus der Taggeldversicherung am dritten Tag nach der Erkrankung.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Es besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (unter anderem) gemäß dem Obligationenrecht (Arbeitsvertrag).
Dauer: 3 Wochen im ersten Dienstjahr. Hernach während einer „angemessenen“ längeren Dauer.
Es gibt keine Wartezeit.
Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage eines Arztzeugnisses beim Arbeitgeber nachweisen. Das Verfahren ist durch den Arbeitsvertrag geregelt.
Der Arbeitgeber ist von seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer befreit, wenn er eine Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens den gleichen globalen Schutz für den Arbeitnehmer gewährleistet wie die Rechtsordnung (Zivilgesetzbuch).
Eine Versicherungspflicht kann sich aus einem individuellen Arbeitsvertrag, einem Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben.
Krankengeldhöhe:
Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer die Höhe des versicherten Taggeldes, das in der Regel monatlich bezahlt wird.
Mindestkrankengeld:
Es gibt keine Bemessungsgrenze.
Höchstkrankengeld:
Es gibt keine Bemessungsgrenze.
Leistungsdauer:
Der Versicherungsvertrag legt die maximale Dauer der Leistungen fest. Das Taggeld ist jedoch für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten.
Leistungsanpassung:
Keine.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Die Kumulation mit Erwerbseinkommen ist möglich bei Teilarbeitsunfähigkeit, nur zur Deckung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Es ist keine Kumulation mit anderen sozialen Leistungen möglich.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Keine.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der vereinbarten normalen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.
Krankengeld für Arbeitslose:
Im Krankheitsfall zahlt die Arbeitslosenversicherung weiterhin das volle Taggeld längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit pro Ereignis. Im Falle von verschiedenen Krankheiten oder Rückfällen ist der Anspruch innerhalb der Rahmenfrist (2 Jahre) auf 44 Taggelder beschränkt.
Über 30 aufeinanderfolgende Krankheitstage hinaus übernimmt die Taggeldversicherung im Krankheitsfall, soweit eine solche abgeschlossen worden ist, zu ihren eigenen Bedingungen.
Krankengeld bei Pflege eines Familienangehörigen:
Es besteht eine Pflicht zur Lohn- und Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers gemäß dem Obligationenrecht (Arbeitsvertrag): der Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
Sterbegeld
In der Schweiz keine Geldleistung.
Leistungserbringer
Ärztinnen und Ärzte:
Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zulasten der Versicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Regierung legt die Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte fest. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmäßige Leistungen erbracht werden. Die Zulassungsvoraussetzungen umfassen die Grundausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen.
Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie verfügen über die in ihrer Tätigkeitsregion erforderlichen Sprachkompetenzen, mit einem eidgenössischen Diplom (oder einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Diplom) und einer praktischen Weiterbildung.
Die Kantone beschränken in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen.
Vergütung:
Leistungsvergütung.
In der Schweiz gibt es eine einheitliche Tarifstruktur auf Bundesebene, die eine Anzahl Taxpunkte für jede ärztliche Leistung bestimmt (TARMED). Die Taxpunktwerte werden in jedem Kanton unter den Tarifpartnern direkt ausgehandelt.
Jeder Leistung ist je nach zeitlichem Aufwand, Schwierigkeitsgrad und erforderlicher Infrastruktur eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet.
Krankenhäuser:
In der Schweiz gibt es öffentliche Spitäler sowie private Spitäler, die auf der jeweiligen kantonalen Liste der zugelassenen Spitäler aufgeführt sind.
Krankenhausaufenthalte werden auf der Grundlage von Fallpauschalen vergütet. Diese Vergütungen werden vom Kanton und den Versicherern übernommen.
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
Keine.
Leistungsdauer:
Keine besonderen Bestimmungen.
Ambulante ärztliche Behandlung:
Die Patienten haben die freie Wahl. Es besteht ein direkter Zugang zu Fachärztinnen und Fachärzten.
Der Versicherer kann dem Versicherten bei entsprechender Prämienreduktion eine Versicherungsform anbieten, die eine beschränkte Wahl des Leistungserbringers vorsieht (Hausarztsystem, HMO).
Zahnärztliche Behandlung:
- Die Patienten tragen die Kosten für die zahnmedizinischen Behandlung in der Regel vollständig selbst.
- Kostenübernahme durch die Versicherung beschränkt auf Behandlungsfälle, die
- durch eine schwere und nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt sind,
- durch eine andere schwere Erkrankung oder ihrer Folgen, z.B. Leukämie, Aids) bedingt sind,
- notwendig sind, um eine schwere Erkrankung oder ihre Folgen zu behandeln,
- bei denen die Schädigung des Kausystems durch einen Unfall verursacht wurden, der nicht durch die Unfallversicherung gedeckt ist.
Zahnersatz:
Siehe „zahnärztliche Behandlung“.
Arzneimittel:
Für die verordneten Arzneimittel auf der Liste der zu vergütenden Arzneimittel, gleiche Kostenbeteiligung wie für ärztliche Behandlung (jedoch Selbstbehalt von 20% für Arzneimittel, deren Preis den Durchschnitt der Preise des günstigsten Drittels der Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung um mindestens 20% übersteigt).
Heil- und Hilfsmittel:
Prothesen: In der Regel von der Invalidenversicherung oder der Altersversicherung (1. Säule, Grundsystem) bzw. der Unfallversicherung übernommen. Beitrag an bestimmte Prothesen aus der OKP, wenn keine andere Sozialversicherung diese übernimmt (Art der Prothese und Betrag werden in einer von der Regierung erstellten Liste festgelegt).
Brillengläser/Kontaktlinsen: CHF180 (€193) pro Jahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Hörgeräte: Kostenübernahme durch die Invaliden- oder Altersversicherung (1. Säule, Grundsystem).
Stationäre Behandlung:
Es gibt eine freie Wahl unter Spitälern, die auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind. Direkter Zugang.
Sonstige Leistungen:
Andere Behandlungen und Leistungen, die von der Versicherung übernommen werden:
- Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen, durchgeführt werden (Physiotherapie, Hauspflege, Ernährungs- oder Diabetesberatung, Logopädie, Ergotherapie, Neuropsychologie, psychologische Psychotherapie, Podologie);
- Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant erbracht werden.
- im Spital ärztlich angeordnete Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt, während längstens zwei Wochen.
- Von einer Ärztin bzw. einem Arzt verordnete Maßnahmen und medizinische Geräte.
- Beteiligung an den Kosten von Badekuren, die von einem Arzt verordnet wurden.
- Von einer Ärztin bzw. einem Arzt verordnete Eingliederungsmaßnahmen, die nicht von der Invalidenversicherung (1. Säule, Grundsystem) übernommen werden.
- Beteiligung an den medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an Rettungskosten.
- Leistung der Apotheker (Beratung) bei der Abgabe von Arzneimitteln.
- Gewisse von einer Ärztin bzw. einem Arzt durchgeführte oder verordnete Vorsorgeuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen.
Zuzahlungen
Ambulante ärztliche Behandlung:
Die Patienten beteiligen sich wie folgt an den medizinischen Behandlungskosten:
- Festbetrag pro Kalenderjahr (Franchise): CHF300 (€322).
- Zusätzlich Selbstbehalt in Höhe von 10% der Kosten, welche die Franchise übersteigen bis höchstens CHF700 (€752) pro Jahr.
- Der Versicherer kann dem Versicherten gegen eine entsprechende Prämienreduktion eine Versicherungsform mit einer höheren Franchise anbieten, und zwar von CHF500 (€537), CHF1.000 (€1.075), CHF1.500 (€1.612), CHF2.000 (€2.150) oder CHF2.500 (€2.687) für Erwachsene, CHF100 (€107), CHF200 (€215), CHF300 (€322), CHF400 (€430), CHF500 (€537) oder CHF600 (€645) für Kinder (< 18 Jahre).
Arzneimittel:
Gleiche Kostenbeteiligung wie für ärztliche Behandlung (jedoch Selbstbehalt von 20% für Arzneimittel, deren Preis den Durchschnitt der Preise des günstigsten Drittels der Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung um mindestens 20% übersteigt).
Stationäre Behandlung:
Gleiche Kostenbeteiligung wie für ambulante Behandlungen. Außerdem Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital von CHF15 (€16) pro Tag.
Steuerrechtlicher Hinweis:
Auf Bundesebene werden die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen von den Einkünften abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen bestimmten Schwellenwert übersteigen.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ambulante ärztliche Behandlung:
- Kinder zahlen keine Franchise.
- Höchstbetrag der Selbstbehalt für Kinder: CHF350 (€376).
- Mehrere Kinder der gleichen Familie, die beim gleichen Versicherer versichert sind, zahlen zusammen höchstens CHF1.000 (€1.075) als Selbstbehalt.
- Keine Kostenbeteiligung, weder bei Leistungen für Mutterschaft noch bei Pflegeleistungen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.
- Keine Franchise für gewisse Präventionsmaßnahmen im Rahmen landesweiter oder kantonaler Programme (namentlich kantonale Programme zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie oder von Dickdarmkrebs und kantonale Programme zur Impfung gegen Humane Papillomaviren).
- In der Versicherung mit beschränkter Wahl der Leistungserbringer (z.B. HMO) kann der Versicherer völlig oder teilweise auf die Erhebung des Selbstbehalts und der Franchise verzichten.
- Den Beziehern von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) oder Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL), (beitragsunabhängige, aber bedürftigkeitsabhängige Leistungen) wird (bis zu einem Höchstbetrag) die Beteiligung an den Kosten gemäß KVG zurückvergütet.
Stationäre Behandlung:
- Für Kinder (< 18 Jahre) und junge Erwachsene (< 25 Jahre), die in Ausbildung sind: kein Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital.
- Im Übrigen wie „ambulante ärztliche Behandlung“.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
HINWEIS:
Die VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 finden auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz nicht unmittelbar Anwendung. Mit den EFTA-Staaten (u. a. der Schweiz) wurde ein gesondertes Abkommen geschlossen, in dem in den Artikeln 7 und 29 i. V. m. Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die grundsätzliche Übernahme der Regelungen der Verordnungen, ggf. mit Anpassungen vereinbart wurde.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in der SCHWEIZ
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, 2. Titel).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz (universell). Die Regierung kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz erwerbstätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Die Regierung kann für gewisse Personengruppen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.
Darüber hinaus ist in bestimmten Situationen eine freiwillige Ausnahme möglich (z. B. für Studierende, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten).
Freiwillige Versicherung:
In der Schweiz gibt es eine freiwillige Versicherung für nicht der Versicherungspflicht unterstellte Grenzgänger.
Familienversicherung:
In der Schweiz nicht anwendbar, da es sich um ein universelles System handelt.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Wegen fehlender Daten keine Aussagen möglich.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.
Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Rechtsgrundlagen in der SCHWEIZ
Altersrente
Erste Säule (Grundsystem):
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit / Invalidität:
Erste Säule (Grundsystem):
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Hinterbliebenenrente
Erste Säule (Grundsystem):
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
System der Rentenversicherung
Altersrente:
Erste Säule (Grundsystem):
In der Schweiz gibt es eine allgemeine Versicherung, welche den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll. Finanzierung durch Beiträge und Steuern nach dem Umlageverfahren. Für Erwerbstätige hängen die Beiträge von ihrem Einkommen ab, für Nichterwerbstätige von ihren sozialen Bedingungen.
HINWEIS:
Die Erste Säule basiert auf einem leistungsorientierten System.
HINWEIS:
Es gibt Ergänzungsleistungen zur Ersten Säule (EL): Personen, die eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenrente beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre Mittel nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
In der Schweiz gibt es eine beitragsfinanzierte Pflichtversicherung für Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lohn nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Zusammen mit der Ersten Säule soll sie die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Das BVG sieht Mindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine weitergehende Vorsorge vorsehen.
HINWEIS:
Die Zweite Säule basiert auf einem beitragsorientierten System mit einer staatlichen Garantie (Garantiefonds).
Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge):
Es gibt eine freiwillige private Vorsorge für Erwerbstätige, die durch steuerliche Maßnahmen gefördert wird.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit / Invalidität
Erste Säule (Grundsystem):
In der Schweiz gibt es eine allgemeine Versicherung, welche den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll. Finanzierung durch Beiträge und Steuern nach dem Umlageverfahren. Für Erwerbstätige hängen die Beiträge von ihrem Einkommen ab, für Nichterwerbstätige von ihren sozialen Bedingungen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
In der Schweiz gibt es eine beitragsfinanzierte Pflichtversicherung für Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lohn, finanziert nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Zusammen mit der ersten Säule soll sie die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Das BVG sieht Mindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine weitergehende Vorsorge vorsehen.
Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge):
Es gibt eine freiwillige private Vorsorge für Erwerbstätige, die durch steuerliche Maßnahmen gefördert wird.
Ergänzungsleistungen zur Ersten Säule (EL):
Personen, die eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenrente beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre Mittel nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken.
Versichertes Risiko
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Erste Säule: Nicht erwerbstätige Versicherte gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit sie daran hindert, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Hinterbliebenenrente
Erste Säule (Grundsystem):
In der Schweiz gibt es eine allgemeine Versicherung, welche den Existenzbedarf in angemessener Weise decken soll. Finanzierung durch Beiträge und Steuern nach dem Umlageverfahren. Für Erwerbstätige hängen die Beiträge von ihrem Einkommen ab, für Nichterwerbstätige von ihren sozialen Bedingungen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
In der Schweiz gibt es eine beitragsfinanzierte Pflichtversicherung für Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lohn nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Zusammen mit der ersten Säule soll sie die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Das BVG sieht Mindestleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren internen Statuten eine weitergehende Vorsorge vorsehen.
Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge):
In der Schweiz gibt es eine freiwillige private Vorsorge für Erwerbstätige, die durch steuerliche Maßnahmen gefördert wird. Sie wird in den MISSOC-Tabellen nicht dargestellt.
Ergänzungsleistungen zur Ersten Säule (EL):
Personen, die eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenrente beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre Mittel nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken.
Personenkreis
Altersrente:
Versicherter Personenkreis
Erste Säule (Grundsystem):
Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Unter bestimmten Bedingungen, freiwillige Versicherung für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die außerhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA leben.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Arbeitnehmer über 24 Jahren, die in der 1. Säule versichert sind und vom gleichen Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF22.050 (€22.959) erhalten.
Freiwillige Versicherung für gewisse nicht obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbstständigerwerbende.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Erste Säule (Grundsystem):
Insbesondere:
Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung).
Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Insbesondere:
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht in der 1. Säule nicht unterliegt.
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten.
Personen, die zu mindestens 70% invalid sind.
Gewisse Familienmitglieder des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten.
Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung).
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit / Invalidität
Versicherter Personenkreis:
Erste Säule (Grundsystem):
Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Unter bestimmten Bedingungen, freiwillige Versicherung für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die außerhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA leben.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Arbeitnehmer über 17 Jahren, die in der 1. Säule versichert sind und vom gleichen Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF22.050 (€22.959) erhalten.
Bezieher von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.
Freiwillige Versicherung für gewisse nicht obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbstständigerwerbende.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Erste Säule (Grundsystem):
Insbesondere:
Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung).
Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Insbesondere:
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht in der 1. Säule nicht unterliegt.
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten.
Personen, die zu mindestens 70% invalid sind.
Gewisse Familienmitglieder des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten.
Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung).
Sonderregelung für Selbstständige
Bei einer Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit gilt in der Schweiz Folgendes:
Erste Säule:
Sofern das Einkommen aus einer selbstständigen nebenberuflichen Erwerbstätigkeit CHF2.300 pro Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Wenn der jährliche Mindestbeitrag (CHF514 für AHV/IV/EO) bereits auf dem im selben Jahr aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen erhoben wurde, kann die Person verlangen, dass die Beiträge für das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nur zum untersten Satz der sinkenden Beitragsskala erhoben werden, sofern dieses Einkommen unter dem untersten Wert der sinkenden Beitragsskala liegt.
Zweite Säule:
Selbstständige, die nebenberuflich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht.
Hinterbliebenenrente
Versicherter Personenkreis (= verstorbene Person):
Erste Säule (Grundsystem):
Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Unter bestimmten Bedingungen, freiwillige Versicherung für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die außerhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA leben.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Arbeitnehmer über 17 Jahren, die in der 1. Säule versichert sind und vom gleichen Arbeitgeber einen Lohn von mehr als CHF22.050 (€22.959) erhalten.
Bezieher von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.
Freiwillige Versicherung für gewisse nicht obligatorisch unterstellte Arbeitnehmer sowie Selbstständigerwerbende.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Erste Säule (Grundsystem):
Insbesondere:
Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung).
Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Insbesondere:
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht in der 1. Säule nicht unterliegt.
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten.
Personen, die zu mindestens 70% invalid sind.
Gewisse Familienmitglieder des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten.
Bei Doppelbelastung (gleichzeitige ausländische Versicherung).
Anspruchsberechtigte Personen (= Hinterbliebene):
Erste Säule (Grundsystem):
Hinterbliebener Ehegatte: Witwen und Witwer mit Kindern; Witwen ohne Kinder, unter gewissen Voraussetzungen.
Geschiedener Ehegatte, unter gewissen Voraussetzungen.
Überlebender eingetragener Partner: dem Witwer gleichgestellt.
Kinder, einschließlich Pflegekinder, unter gewissen Voraussetzungen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Hinterbliebener Ehegatte: Witwen und Witwer.
Geschiedener Ehegatte, unter gewissen Voraussetzungen.
Überlebender eingetragener Partner: dem Witwer gleichgestellt.
Kinder, einschließlich Pflegekinder, wenn der Verstorbene unterhaltspflichtig war.
Renteneintrittsalter
Altersrnte:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Referenzalter (Rentenalter):
Männer: 65 Jahre
Frauen: 64 Jahre
HINWEIS:
Seit dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter (Rentenalter) für Frauen um 3 Monate pro Jahr angehoben, bis es 2028 65 Jahre erreicht.
Leistungen aus der Rentenversicherung und deren Berechnungsfaktoren
Altersrente
Anwartschaftszeit:
Erste Säule (Grundsystem):
Ein Beitragsjahr.
Erziehungsgutschriften: Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens (bei Berechnung der Rente) für die Jahre, während denen die Versicherten die elterliche Sorge über ein oder mehrere weniger als 16 Jahre alte Kinder innehaben.
Betreuungsgutschriften: das Gleiche gilt für Jahre, während denen die Versicherten hilflose Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister betreuen, die die Versicherten leicht erreichen können. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt.
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten sowie Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten ohne Barlohn mitarbeiten, gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.
Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe gleichgestellt.
HINWEIS:
Eine volle Rente wird gewährt, wenn die Person ab dem 21. bis zum Referenzalter (Rentenalter) die Beitragspflicht erfüllt hat.
Zweite: Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es gibt keine Mindestversicherungsdauer.
Es gibt keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen beitragsfreien Zeiten.
HINWEIS:
In der Schweiz gibt es keinen Begriff einer vollständigen Laufbahn oder eines vollständigen Versicherungsverlaufes.
Rückkauf von Versicherungszeiten:
Erste Säule (Grundsystem):
Der Rückkauf von Versicherungszeiten nicht möglich.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Der Einkauf der Sparbeiträge der Jahre vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung möglich.
Der Rückkauf dient zur Berechnung der Höhe der Leistungen.
Vorruhestand:
Erste Säule (Grundsystem):
Versicherte können ab 63 Jahren die gesamte Rente oder einen Prozentsatz zwischen 20% und 80% vorbeziehen.
Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden, können ihre Rente ab 62 Jahren vorbeziehen.
HINWEIS:
Es gibt keine besonderen Bedingungen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Versicherte können die Altersleistung ab dem 63. Lebensjahr ganz oder teilweise vorbeziehen.
Außerdem können Personen über 60 Jahre, die ihr Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben, bis zum Erreichen des Referenzalters (Rentenalter) Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Vorruhestandsleistungen) beziehen, um ihren Lebensunterhalt zu decken.
HINWEIS:
In beiden Säulen gibt es keine besonderen Regelungen zu beschwerlichen und gefährlichen Berufen.
Rentenaufschub:
Erste Säule (Grundsystem):
Aufschub zwischen 1 und höchstens 5 Jahren der gesamten Rente oder eines Prozentsatzes zwischen 20 und 80% der Rente. Keine besonderen Bedingungen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Versicherte können den Bezug ihrer Altersleistung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufschieben, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.
Maßgebende Faktoren:
Erste Säule (Grundsystem):
Die Höhe der Rente hängt von den Beitragsjahren (zur Bestimmung der Rentenskala) und vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb der anwendbaren Rentenskala) ab.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Rente wird in Prozent des Altersguthabens berechnet (Altersguthaben = Beiträge + Zinsen).
Berechnungsgrundlagen:
Erste Säule (Grundsystem):
- Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus:
- den aufgewerteten Erwerbseinkommen (die Beiträge der nichterwerbstätigen Personen werden als Erwerbseinkommen gewertet);
- den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (vgl. Tabelle VI „Alter“, „Leistungen, 4. Anrechenbare oder als Beitragszeiten gewertete Zeiträume).
- Die Einkommen der Ehegatten während der Ehedauer werden zwischen den Ehegatten geteilt (Splitting),
- wenn die beiden Gatten das Referenzalter (Rentenalter) erreicht haben und/oder Anspruch auf eine Invalidenrente haben;
- wenn die Witwe oder der Witwer das Referenzalter (Rentenalter) erreicht haben oder Anspruch auf eine Invalidenrente haben;
- oder im Falle einer Scheidung.
HINWEIS:
Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe und die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft einer Scheidung gleichgestellt.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Als versicherter Lohn (= koordinierter Lohn) gilt der Teil des Jahreslohnes zwischen CHF25.725 (€26.785) und CHF88.200 (€91.837). Minimaler koordinierter Lohn: CHF3.675 (€3.826).
Berechnungsmethode und Rentenauszahlung:
Erste Säule (Grundsystem):
- Die Monatsrente setzt sich aus einem Teil des Mindestbetrages der Altersrente (Festbetrag) und einem Teil des maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Betrag) zusammen.
- Die Größe und Zusammensetzung des Haushalts wird bei der Berechnung der Rente nicht direkt berücksichtigt.
- Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger oder gleich CHF44.100 (€45.918) ist, so entspricht der feste Teil der Rente CHF907 (€944) und der variable Teil dem mit 13/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
- Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als CHF44.100 (€45.918), so entspricht der feste Teil der Rente CHF1.274 (€1.326) und der variable Teil dem mit 8/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
- Die Rente wird monatlich 12 Mal im Jahr ausgezahlt.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die jährliche Rente entspricht 6,8% des Altersguthabens des Versicherten bei Erreichen des Rentenalters.
In der Regel wird die Rente monatlich ausgezahlt.
Mindestrente:
Erste Säule (Grundsystem):
Vollrenten:
CHF1.225 (€1.275) pro Monat.
Kinderrente:
CHF490 (€510) pro Monat.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
In der Schweiz gibt es keine Mindestrente, jedoch ein de facto Mindestbetrag resultierend aus der Berechnungsmethode.
Höchstrente:
Erste Säule (Grundsystem):
CHF2.450 (€2.551) pro Monat. Die Summe der zwei Altersrenten (oder der Invaliden- und der Altersrente) für ein Ehepaar oder für eingetragene Partner darf 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen, i.e. CHF3.675 (€3.826). Kinderrente: CHF980 (€1.020) pro Monat.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
In der Schweiz gibt es keine Höchstrente, jedoch ein de facto Maximum resultierend aus der Berechnungsmethode.
Renten bei Vorruhestand:
Erste Säule (Grundsystem):
Kürzung des Betrags um 0,6% bis 13,6% je nach Anzahl der vorgezogenen Monate. Die Kürzung ist dauerhaft.
Wenn das maßgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen CHF58.800 (€61.224) oder weniger beträgt, wird der Kürzungssatz um 40% reduziert.
HINWEIS:
Seit dem 1. Januar 2025 erhalten Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden, lebenslang geringere Kürzungssätze, die von ihrem Alter und ihrem Einkommen abhängig sind.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Der Umwandlungssatz der vorgezogenen (Teil-)Rente wird entsprechend angepasst, wodurch die Rentenhöhe dauerhaft reduziert wird.
In der Schweiz gibt es Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Vorruhestandsleistungen).
Teilrente:
Erste Säule (Grundsystem)
Bei einem gestaffelten Rückzug aus dem Erwerbsleben kann frühestens ab 63 Jahren ein Prozentsatz der Altersrente zwischen 20% und 80% bezogen werden. Keine besonderen Bedingungen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Der Rückzug aus dem Erwerbsleben kann ab 63 Jahren mit Zustimmung des Arbeitgebers gestaffelt erfolgen. Versicherte können die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen.
Aufgeschobene Rente:
Erste Säule (Grundsystem):
Erhöhung der Rente um 5,2 bis 31,5% je nach Anzahl der Monate des Rentenaufschubs.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Der Umwandlungssatz der aufgeschobenen (Teil-)Rente wird entsprechend angepasst, wodurch sich der Rentenbetrag dauerhaft erhöht.
Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen:
Ehegatte/eingetragener Partner:
Es gibt Keine Zulagen.
HINWEIS:
Seit dem 1. Januar 2025 erhalten Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind und ihre Rente nicht vorbeziehen, eine lebenslange Rentenzuschlag, der je nach Geburtsjahr und Einkommen zwischen CHF12,50 (€13) und CHF160 (€166) pro Monat beträgt.
Kinder:
Der Bezüger einer Altersrente hat Anspruch auf eine Rente für jedes seiner Kinder, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte.
Säule (Grundsystem): 40% der Altersrente.
Säule (obligatorische Mindestvorsorge): 20% der Altersrente.
Rentenanpassung:
Erste Säule (Grundsystem):
In der Schweiz erfolgt grundsätzlich alle zwei Jahre Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Preise (im Grundsatz arithmetisches Mittel des Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise). Vorgezogene Anpassung, wenn der Konsumentenpreisindex in einem Jahr um mehr als 4% gestiegen ist.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es erfolgen Anpassungen an die Preisentwicklung gemäß den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Erste Säule (Grundsystem):
Die Kumulation mit Erwerbseinkommen ist erlaubt, ohne Kürzung der Rente.
HINWEIS:
Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Referenzalter (Rentenalter) gilt ein Freibetrag von CHF1.400 (€1.458) pro Monat (CHF16.800 (€17.493) pro Jahr). Versicherte können auf diesen Freibetrag verzichten und Beiträge auf dem gesamten Einkommen zahlen. Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters (Rentenalter) bezahlt werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen und sofern die Maximalrente von CHF2.450 (CHF3.675 für Ehepaare) nicht bereits erreicht ist, bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Kumulation mit Erwerbseinkommen ist erlaubt, ohne Kürzung der Rente.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Kumulation ist erlaubt, ohne Kürzung der Rente, ungeachtet der Höhe der anderen Sozialversicherungsleistung.
Steuern:
In beiden Säulen unterliegen die Renten der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Leistungen.
Sozialabgaben:
In beiden Säulen werden keine Sozialabgaben auf die Renten erhoben.
HINWEIS:
Es gibt individuelle Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die direkt an den Versicherer zu entrichten sind.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit / Invalidität
Anwartschaftszeit:
Erste Säule (Grundsystem):
Drei Beitragsjahre.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Keine Mindestversicherungsdauer.
Anrechenbare Zeiten:
Erste Säule (Grundsystem):
Erziehungsgutschriften: Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens (bei Berechnung der Rente) für die Jahre, während denen die Versicherten die elterliche Sorge über ein oder mehrere weniger als 16 Jahre alte Kinder innehaben.
Betreuungsgutschriften: das Gleiche gilt für Jahre, während denen die Versicherten hilflose Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister betreuen, die die Versicherten leicht erreichen können. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt.
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten sowie Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten ohne Barlohn mitarbeiten, gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.
HINWEIS:
Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe gleichgestellt.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es gibt keine anrechenbaren bzw. berücksichtigungsfähigen beitragsfreie Zeiten.
Begutachtungskriterien:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung und der Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte.
HINWEIS:
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
- Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
- Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent liegt der prozentuale Anteil nach einer gesetzlich festgelegten Skala zwischen 25 und 47,5 Prozent;
- Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad;
- Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
Begutachtung:
Die kantonalen IV-Stellen sind für die Bemessung der Invalidität der Versicherten zuständig. Regionale ärztliche Dienste stehen ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Darüber hinaus können sich die IV-Stellen auch Dritter bedienen.
Das Begutachtungsverfahren und die angewendeten Kriterien sind landesweit die gleichen.
Gegen Entscheidungen der IV-Stellen kann Beschwerde eingelegt werden.
Überprüfung:
Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft revidiert, d.h. erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert, sich auf 100 Prozent erhöht oder sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.
Das Revisionsverfahren wird von der IV-Stelle durchgeführt.
Leistungszeitraum:
Erste Säule (Grundsystem):
Der Rentenanspruch beginnt frühestens mit dem 18. Altersjahr des Versicherten; er endet, sobald der Versicherte seine gesamte Altersrente vorzeitig bezieht oder das Referenzalter (Rentenalter) erreicht hat oder stirbt. (Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente mit 64 Jahren bei Frauen und mit 65 Jahren bei Männern).
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Rente beginnt frühestens mit 18 Jahren und ausschließlich während der Dauer der Invalidität.
Die Dauer der Leistungszahlungen variiert nicht je nach Art der Invalidität.
Berechnungsmethode / Rentenformel:
Erste Säule (Grundsystem):
Die Monatsrente setzt sich aus einem Teil des Mindestbetrages der Altersrente (Festbetrag) und einem Teil des maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Betrag) zusammen.
Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger oder gleich CHF44.100 (€45.918) ist, so entspricht der feste Teil der Rente CHF907 (€944) und der variable Teil dem mit 13/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Wenn das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als CHF44.100 (€45.918), so entspricht der feste Teil der Rente CHF1.274 (€1.326) und der variable Teil dem mit 8/600 vervielfachten maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Jährliche Rente = [a + b] x t.
a = Guthaben des Versicherten bei Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente (Beiträge + Zinsen).
b = Gutschriften für die bis zum Referenzalter (Rentenalter) fehlenden Jahre (ohne Zinsen). Diese Gutschriften werden auf dem versicherten Lohn während des letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
t = Umwandlungssatz = 6,8%.
Nicht einkommensabhängige Leistungen.
HINWEISE:
Die Leistungen werden grundsätzlich monatlich gezahlt. Keine zusätzlichen Zahlungen.
Die Höhe der Leistung variiert insbesondere je nach früherem Erwerbseinkommen und, für die Zweite Säule, nach dem Erhalt anderer Sozialleistungen.
Berechnungsgrundlagen
Erste Säule (Grundsystem):
Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus:
den aufgewerteten Erwerbseinkommen (die Beiträge der nichterwerbstätigen Personen werden als Erwerbseinkommen gewertet);
den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften.
Die Einkommen der Ehegatten während der Ehedauer werden zwischen den Ehegatten geteilt (Splitting),
wenn die beiden Gatten das Referenzalter (Rentenalter) erreicht haben und/oder Anspruch auf eine Invalidenrente haben;
wenn die Witwe oder der Witwer das Referenzalter (Rentenalter) erreicht haben oder Anspruch auf eine Invalidenrente haben;
oder im Falle einer Scheidung.
HINWEIS:
Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe und die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft einer Scheidung gleichgestellt.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Als versicherter Lohn (= koordinierter Lohn) gilt der Teil des Jahreslohnes zwischen CHF25.725 (€26.786) und CHF88.200 (€91.837). Minimaler koordinierter Lohn: CHF3.675 (€3.826).
Mindestrente:
Erste Säule (Grundsystem):
Vollrenten: CHF1.225 (€1.275) pro Monat.
Kinderrente: CHF490 (€510) pro Monat.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es gibt keine gesetzliche Mindestrente.
Höchstrente:
Erste Säule (Grundsystem):
CHF2.450 (€2.551) pro Monat. Die Summe der zwei Invalidenrenten (oder der Invaliden- und der Altersrente) für ein Ehepaar oder für eingetragene Partner darf 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen: CHF3.675 (€3.826).
Kinderrente: CHF980 (€1.020) pro Monat.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es gibt keine gesetzliche Höchstrente.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Ehegatte/eingetragener Partner: Keine Zulagen.
Kinder: Der Bezieher einer Invalidenrente hat Anspruch auf eine Rente für jedes Kind, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte.
Erste Säule:
40% der Invalidenrente.
Zweite Säule:
20% der vollen Invalidenrente.
Sonstige Geldleistungen:
Erste Säule (Grundsystem):
Hilflosenentschädigung.
Assistenzbeitrag.
Außerordentliche Rente.
Ergänzungsleistungen zur Ersten Säule.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Vorsorgeeinrichtung kann eine Kapitalleistung ausrichten, wenn die Rente weniger als 10% der Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erste Säule) beträgt.
Sachleistungen
Erste Säule (Grundsystem):
- Die Eingliederung geht vor. Maßnahmen der Frühintervention sollen dazu beitragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden, arbeitsunfähige Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können und die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder außerhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.
- Eingliederungsmaßnahmen: medizinische Maßnahmen für die Versicherten unter 20 Jahren (in bestimmten Fällen unter 25 Jahren), Beratung und Begleitung, Integrationsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Maßnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation, Beschäftigungsmaßnahmen), Maßnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih/Einarbeitungszuschuss zugunsten des Arbeitgebers, Entschädigung für Beitragserhöhungen der Zweiten Säule und der Krankentaggeldversicherung wenn die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren erneut arbeitsunfähig wird und Kapitalhilfe), Hilfsmittel (Stützapparate, Körperersatzstücke, usw.), Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügern (Beratung und Begleitung, Integrationsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Maßnahmen beruflicher Art, Hilfsmittel, Beratung und Begleitung der Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber).
- Taggelder werden im Prinzip während der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen oder während der erstmaligen oder höheren beruflichen Ausbildung ausgerichtet.
- Die IV-Stellen sind für die Eingliederung zuständig.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es gibt keine Eingliederungsmaßnahmen (werden von der Ersten Säule gewährt).
Rentenanpassung:
Erste Säule (Grundsystem):
In der Schweiz erfolgt grundsätzlich alle zwei Jahre eine Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Preise (im Grundsatz arithmetisches Mittel des Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise). Vorgezogene Anpassung, wenn der Konsumentenpreisindex in einem Jahr um mehr als 4% gestiegen ist.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die seit 3 Jahren laufenden Invalidenrenten werden erstmals am Beginn des folgenden Kalenderjahres an die Preisentwicklung angepasst. Die folgenden Anpassungen erfolgen gleichzeitig mit den Anpassungen der Renten der Zweiten Säule.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt.
Übersteigt der Umfang der beruflichen Tätigkeit die von den IV-Stellen geschätzte Resterwerbsfähigkeit, wird der Invaliditätsgrad überprüft.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Erste Säule (Grundsystem):
Eine Kumulation mit der Invalidenrente der Unfallversicherung ist erlaubt. Letztere wird bei Überversicherung gekürzt.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Eine Kumulation ist erlaubt, jedoch erfolgt eine Kürzung der Leistungen soweit sie zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90% des mutmaßlich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Steuern:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln.
Es gibt keine Sonderbestimmungen für die Renten.
Sozialabgaben:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
In der Schweiz sind keine Sozialabgaben zu zahlen.
Hinterbliebenenrente:
Anwartschaftszeit (= verstorbene Person):
Erste Säule (Grundsystem):
Ein Beitragsjahr.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Versicherungszugehörigkeit im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod führte, oder
der Verstorbene erhielt im Zeitpunkt seines Todes eine Alters- oder Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung.
Anspruchsvoraussetzungen (= hinterbliebene Person):
Ehegatte:
Erste Säule (Grundsystem):
Witwe:
ein oder mehrere Kinder oder
45 Jahre und 5 Ehejahre.
Witwer:
ein oder mehrere Kinder.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Hinterbliebener Ehegatte
ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder oder
45 Jahre und 5 Ehejahre.
Geschiedener Ehegatte
Erste Säule (Grundsystem):
Geschiedene Frauen:
- Ein oder mehrere Kinder und Ehedauer von mindestens 10 Jahren;
- Scheidung nach dem vollendeten 45. Altersjahr und Ehedauer von mindestens 10 Jahren;
- das jüngste Kind hat sein 18. Altersjahr vollendet, nachdem die geschiedene Frau das 45. Altersjahr vollendet hat.
- Ist nicht mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so hat die geschiedene Frau nur dann und nur so lange einen Rentenanspruch, als sie Kinder unter 18 Jahren hat.
HINWEIS:
Ein geschiedener Mann hat nur solange Anspruch auf eine Witwerrente, als er Kinder unter 18 Jahren hat.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert und der geschiedene Ehegatte bezieht einen Unterhaltsbeitrag.
Hinterbliebener Lebenspartner
Erste Säule (Grundsystem)
Eingetragener Partner:
Ein oder mehrere Kinder.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge)
Eingetragener Partner:
Ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder oder 45 Jahre und die eingetragene Partnerschaft hat 5 Jahre gedauert.
Die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
Kinder
Erste Säule (Grundsystem):
Unter 18 Altersjahren, bei Studium oder Lehre höchstens 25 Jahre.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Unter 18 Altersjahren, bei Studium oder Lehre höchstens 25 Jahre oder die Waise ist zu mindestens 70% invalid und noch nicht fähig, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Heirat der Waisen hat keinen Einfluss auf ihren Rentenanspruch.
Rentenhöhe für Erwachsene
Erste Säule (Grundsystem):
Rente des hinterbliebenen Ehegatten/Partners:
80% der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Rente des hinterbliebenen Ehegatten/Partners:
60% der ganzen Invalidenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.
Geschiedener Ehegatte/Ex-Partner
60% der ganzen Invalidenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte; allerdings Kürzung der Leistung, soweit sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.
HINWEISE:
Es erfolgt keine Bedürftigkeitsprüfung.
Es erfolgt grundsätzlich eine monatliche Zahlung.
Es gibt keine zusätzliche Zahlung.
Es gibt keine Höchstdauer des Anspruchs. Erlöschen des Anspruchs bei Wiederverheiratung oder beim Tode. Die Witwen-/Witwerrente der Ersten Säule (Grundsystem) erlischt außerdem bei Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente (wenn der Betrag der letzteren höher ist).
WICHTIG:
Bei der Wiederheirat eines hinterbliebenen Ehepartners erlischt der Rentenanspruch.
Rentenhöhe für Kinder
Erste Säule (Grundsystem):
Halbwaisen: 40% der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
Vollwaisen: zwei Waisenrenten. Sie werden gekürzt, wenn sie zusammen 60% der Höchstaltersrente übersteigen, nämlich CHF1.470 (€1.531) pro Monat.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Halbwaisen: 20% der ganzen Invalidenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.
Vollwaisen: zwei Waisenrenten.
HINWEISE:
Es erfolgt keine Bedürftigkeitsprüfung.
Es erfolgt grundsätzlich eine monatliche Zahlung.
Es gibt keine zusätzliche Zahlung.
Mindestrente
Erste Säule (Grundsystem):
Vollrenten: Rente des hinterbliebenen Ehegatten/Partners: CHF980 (€1.020) pro Monat.
Waisenrente: CHF490 (€510) pro Monat.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es gibt keine Mindestleistung, jedoch ein de facto Minimum resultierend aus der Berechnungsmethode.
Höchstrente
Erste Säule (Grundsystem):
Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter 90% des maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Berechnung der Rente des Vaters oder der Mutter übersteigen.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es erfolgt eine Kürzung der Leistungen soweit sie zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weitere anrechenbaren Einkünften 90% des mutmaßlich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Erste Säule (Grundsystem):
Rente des hinterbliebenen Ehegatten/Partners: CHF1.960 (€2.041) pro Monat.
Waisenrente: CHF980 (€1.020) pro Monat.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es gibt keine Höchstleistung, jedoch ein de facto Maximum resultierend aus der Berechnungsmethode.
Sonstige Geldleistungen:
Erste Säule (Grundsystem):
Außerordentliche Rente.
Ergänzungsleistungen zur Ersten Säule.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Abfindung in Höhe von 3 Jahresrenten für den hinterbliebenen Ehegatten/Partner, welcher die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt.
Die Vorsorgeeinrichtung kann eine Kapitalleistung ausrichten, wenn die Rente des hinterbliebenen Ehegatten/Partners weniger als 6%, die Waisenrente weniger als 2% der Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV (Erste Säule, Grundsystem) beträgt.
Rentenanpassung:
Erste Säule (Grundsystem):
Es erfolgt grundsätzlich alle zwei Jahre eine Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Preise (im Grundsatz arithmetisches Mittel des Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise). Vorgezogene Anpassung, wenn der Konsumentenpreisindex in einem Jahr um mehr als 4% gestiegen ist.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die seit 3 Jahren laufenden Hinterlassenenrenten werden an die Preisentwicklung angepasst, bis zum Referenzalter (Rentenalter).
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Kumulation mit Erwerbseinkommen ist erlaubt.
Ohne Bedingungen.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Erste Säule (Grundsystem):
Es erfolgt keine Kumulation mit einer Alters- oder Invalidenrente der Ersten Säule erlaubt (es sei denn, die Witwen- oder Witwerrente ist höher).
Die Kumulation mit den anderen Leistungen erlaubt, ohne Kürzung der Rente.
Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ist erlaubt.
Es erfolgt eine Kürzung der Leistungen soweit sie zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90% des mutmaßlich entgangenen Jahresverdienstes übersteigen.
Steuern:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln.
Es gibt keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Leistungen.
Sozialabgaben:
Erste Säule (Grundsystem) / Zweite Säule (obligatorische Mindestvorsorge):
Es sind keine Sozialabgaben zu entrichten.
Rentenversicherungsträger in der SCHWEIZ
Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 GENF 2, SCHWEIZ
Telefon: (0041) 58 4619111
Telefax: (0041) 58 4619705
E-Mail: sedmaster@zas.admin.ch
Internet: www.zas.admin.ch
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon: 030 865-0
Telefax: 030 865-27240
E-Mail: meinefrage@drv-bund.de
Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon: 0234 304-0
Telefax: 0234 304-66050
E-Mail: rentenversicherung@kbs.de
Internet: www.kbs.de
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Telefon: 0721 825-0
Telefax: 0721 825-21229
E-Mail: post@drv-bw.de
Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bw.de
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen.
Einleitender Hinweis
Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).
Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Grundprinzip
In der Schweiz gibt es eine durch Beiträge und Steuern finanzierte obligatorische Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer gegen die Risiken Vollarbeitslosigkeit, Teilarbeitslosigkeit und Insolvenz des Arbeitgebers mit entgeltbezogenen Leistungen (Pauschalbeträge für bestimmte Versicherte).
HINWEIS:
In der Schweiz gibt es kein Arbeitslosenhilfesystem.
WICHTIG:
Arbeitslose, die 60 Jahre oder älter sind, haben Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Vorruhestand für ältere Arbeitslose).
Versicherter Personenkreis
Alle Arbeitnehmer sowie Personen, die erstmals eine Anstellung suchen.
HINWEIS:
In der Schweiz gibt es keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
WICHTIG:
Die schweizerische Versicherungspflicht ist abhängig vom Wohnsitz.
Anspruchsvoraussetzungen
Die / der Versicherte muss:
- die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein;
- arbeitslos sein;
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall von mindestens 2 aufeinander folgenden Arbeitstagen mit einem Verdienstausfall erlitten haben;
- vermittlungsfähig sein;
- die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben;
- das Referenzalter (Rentenalter) noch nicht erreicht haben;
- die Kontrollvorschriften erfüllen;
- in der Schweiz wohnen.
Anwartschaftszeit:
- 12 Beitragsmonate innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.
- Zeiten von Krankheits-, Unfall- oder Mutterschaftsurlaub und Militär- oder Zivildienst während des Arbeitsverhältnisses gelten als Beitragszeiten.
- Die Dauer der Anwartschaftszeit variiert nicht mit dem Alter.
- Gewisse versicherte Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (zum Beispiel Personen, die infolge Ausbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Haft nicht in einem Beschäftigungsverhältnis standen, oder Personen, die wegen einer Scheidung gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern).
- Die Rahmenfrist wird für jene Personen verlängert, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung aufgenommen haben.
Wartezeit:
Die allgemeine Karenzfrist beträgt in der Schweiz 5 Tage.
Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Karenzfrist:
- 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen CHF60.001 (€62.475) und CHF90.000 (€93.710) pro Jahr;
- 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen CHF90.001 (€93.711) und CHF125.000 (€130.154) pro Jahr;
- 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über CHF125.000 (€130.154) pro Jahr.
WICHTIG:
Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis CHF36.000 (€37.484) pro Jahr sowie Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen CHF36.001 (€37.485) und CHF60.000 (€62.474) pro Jahr haben keine Karenzfrist zu bestehen.
Darüber hinaus gibt es in der Schweiz eine besondere Karenzfrist (zusätzlich zur allgemeinen Karenzfrist):
- 120 Tage für Personen, die aufgrund einer Ausbildung, einer Krankheit, eines Unfalls, einer Mutterschaft oder einer Haft von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;
- 5 Tage für die anderen Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;
- 1 Tag nach einer Saisontätigkeit oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind.
Berechnungsgrundlagen
In der Schweiz maßgebend sind:
- Versicherter Verdienst (siehe auch „Hinweis“);
- Unterhaltsverpflichtung;
- Alter.
HINWEIS:
Versicherter Verdienst = maßgebender Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule, Grundsystem), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (im Allgemeinen die letzten 6 Beitragsmonate vor der Entschädigung).
Besondere Regelungen gelten für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abfindungen).
Bemessungsgrenze:
CHF12.350 (€12.859) pro Monat.
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)
Leistungshöhe:
80% des versicherten Verdienstes.
70% des versicherten Verdienstes für Versicherte, die:
- keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, und
- ein volles Taggeld von mehr als CHF140 (€146) erhalten, und
- keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
HINWEISE:
Es gibt keine Verminderung des Leistungssatzes im Zeitverlauf.
Keine Verminderung des Leistungssatzes aufgrund des Alters des Versicherten oder der Gründen die zur Arbeitslosigkeit geführt haben.
Höchstbetrag:
Dieser orientiert sich an der Bemessungsgrenze = CHF12.350 (€12.859) pro Monat.
Zahlungsmodus:
Es erfolgt eine monatliche Zahlung.
Leistungsdauer:
- 200 Taggelder für Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern;
- 260 Taggelder, wenn eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachgewiesen werden kann;
- 400 Taggelder, wenn eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachgewiesen werden kann;
- 520 Taggelder, wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann;
- 520 Taggelder, wenn die versicherte Person eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht, und eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann;
- 90 Taggelder für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
HINWEIS:
Die Dauer variiert nicht je nach den Gründen für die Arbeitslosigkeit.
Leistungen bei zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit / Kurzarbeit:
Personenkreis:
(a) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
(b) Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung.
Leistungsvoraussetzungen:
(a) Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt; der Arbeitsausfall ist auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und ist unvermeidbar; die Kurzarbeit ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass dadurch die betreffenden Arbeitsplätze erhalten werden können.
(b) Der Arbeitsausfall wird ausschließlich durch das Wetter verursacht; die Fortführung der Arbeiten ist trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar oder kann den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden.
Leistungshöhe:
(a) 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens 12 Abrechnungsperioden ausgerichtet. Der Arbeitsausfall darf während längstens 4 Abrechnungsperioden 85% der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.
(b) 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Innerhalb von zwei Jahren wird die Entschädigung während höchstens 6 Abrechnungsperioden ausgerichtet.
Abrechnungsperiode = 1 Monat.
Zahlungsmodus:
Es erfolgt eine monatliche Zahlung.
Leistungen bei teilweiser Arbeitslosigkeit:
Personenkreis:
Personen, die lediglich eine Teilzeitbeschäftigung suchen oder einen Teilzeitbeschäftigung ausüben und entweder eine Vollzeitbeschäftigung suchen oder die Teilzeitbeschäftigung durch eine andere Teilzeitbeschäftigung ergänzen möchten, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Anspruchsvoraussetzungen:
Dieser Personenkreis muss teilweise arbeitslos sein. Im Übrigen gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie bei einer vollständigen Arbeitslosigkeit.
Leistungshöhe:
Diese entspricht den Leistungen bei vollständiger Arbeitslosigkeit.
Leistungen für ältere Arbeitslose
Grundsatz:
Es erfolgt eine Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosenentschädigungen unter bestimmten Bedingungen und in Abhängigkeit vom Alter.
Leistungshöhe:
Die Leistungsbeträge sind identisch mit denen bei einer vollständigen Arbeitslosigkeit.
Leistungsdauer:
520 Taggelder für Versicherte über 55 Jahren mit einer Beitragszeit von mindestens 22 Monaten.
120 zusätzliche Taggelder und Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Ende des der Ausrichtung der Altersrente der 1. Säule vorangehenden Monats für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters (Rentenalter) arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist.
Verlängerung auf 12 Monate der Auszahlungsdauer der Einarbeitungszuschüsse (Leistung für schwer vermittelbare Versicherte, entsprechend der Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem normalen Lohn, jedoch nicht mehr als 60% des normalen Lohnes) für Versicherte über 50 Jahre.
Leistungen für junge Arbeitslose
Grundsatz:
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit unter bestimmten Voraussetzungen. Begrenzung der Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen.
Anspruchsvoraussetzungen:
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit für Personen, die wegen einer Schulausbildung während insgesamt mehr als zwölf Monaten arbeitsunfähig waren und folglich keine Beiträge bezahlt haben. In diesem Fall höchstens 90 Taggelder nach einer besonderen Karenzfrist von 120 Tagen. Es besteht die Möglichkeit, während dieser Frist an den Motivationssemestern teilzunehmen und die Berufspraktika zu absolvieren. Die Regierung setzt Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest; Sie berücksichtigt dabei namentlich das Alter und den Ausbildungsstand.
Leistungsdauer:
Maximum 200 Taggelder für Personen unter 25 Jahren und ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
Entlassungsabfindungen:
In der Schweiz gibt es keine Entlassungsabfindungen.
Arbeitslosenhilfe:
In der Schweiz gibt es keine Arbeitslosenhilfe.
HINWEIS:
Ältere Arbeitslose, die ausgesteuert sind, haben jedoch Anspruch auf die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Vorruhestand für ältere Arbeitslose).
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Die / der Versicherte erhält einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn sie/er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Familienzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und kein Antrag für dasselbe Kind durch eine erwerbstätige Person gestellt worden ist.
Sonstige Geldleistungen
Taggelder:
Die Arbeitslosenversicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie an einer Bildungs- (Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung, Übungsfirmen, Ausbildungspraktika) oder Beschäftigungsmaßnahme (Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika, Motivationssemester) teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit widmen.
Einarbeitungszuschüsse:
Es handelt sich um Zuschüsse an Versicherte, deren Vermittlung erschwert ist, die den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn entsprechen, höchstens jedoch 60% des normalen Lohnes; werden grundsätzlich für längstens sechs Monate (12 Monate für Versicherte über 50 Jahre) ausgerichtet.
Ausbildungszuschüsse:
Es handelt sich um Zuschüsse zum Lohn von Auszubildenden, die mindestens 30 Jahre alt sind und eine höchstens dreijährige Grundausbildung absolvieren.
Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge:
Beiträge an Versicherte, die eine Anstellung außerhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben und aus diesem Grund im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit finanzielle Einbußen erleiden; werden während längstens sechs Monaten ausgerichtet.
Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern an Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen und die mindestens 20 Jahre alt sind.
Sanktionen
Vollarbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit:
Einstellung der Anspruchsberechtigung, wenn die/der Versicherte:
- durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
- zu Lasten der Versicherung auf Lohnansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
- sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
- die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Maßnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck beeinträchtigt oder verunmöglicht;
- unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
- Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
- während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Die Einstellung dauert:
- 1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
- 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
- 31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
- HINWEIS:
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
Leistungsanpassung:
In der Schweiz gibt es keine automatische Leistungsanpassung. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes wird so angepasst, dass fast alle versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind.
Kumulation mit Erwerbseinkommen
Vollarbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit:
In der Schweiz gibt es ein „System des Zwischenverdienstes“:
Ist das Einkommen des Versicherten geringer als die Arbeitslosenentschädigung (Zwischenverdienst), hat er während mindestens 12 Monaten (bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind) Anspruch auf Kompensationszahlungen, die 80% oder 70% der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem erzielten Zwischenverdienst betragen.
Zeitlich begrenzte Arbeitslosigkeit/Kurzarbeitsentschädigung:
Diese ist zulässig unter Vorbehalt der Überentschädigung.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen
Die Kumulierung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit zulässig, unter Vorbehalt der Überentschädigung. Altersleistungen der 1. und 2. Säule werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln.
HINWEIS:
Es gibt keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Leistungen.
Sozialabgaben:
Zu entrichten sind Beiträge an die 1. Säule und an die 2. Säule (für die Risiken Invalidität und Tod) und Prämien für die obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.
Regelungen für Selbstständige:
Selbstständige sind in der Schweiz nicht gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt.
Rechtlicher Hinweis
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Für Behandlungskosten bei Unfällen ist jeder Angestellte durch das Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch versichert. Auch gegen Lohnausfall sind die meisten Angestellten versichert, Ausnahme sind Nichtberufsunfälle für geringfügig Angestellte, mit einem Arbeitspensum von unter 8 Stunden bei einem Arbeitnehmer. Es gibt einerseits eine selbständige Unfallversicherung des öffentlichen Rechts (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) (kurz SUVA), andererseits bieten auch die meisten privaten Versicherungskonzerne Unfallversicherungen nach UVG an.
Die Zuständigkeit, ob SUVA oder Privatversicherung, hängt von der Wirtschaftsbranche des Arbeitgebers ab und wird vom Bundesrat in einer Verordnung geregelt. Unfallträchtigere Branchen wie Bau und Forstwirtschaft sind beispielsweise bei der SUVA. Es ist Sache des Arbeitgebers, alle Angestellten – auch bei Freizeitunfällen – zu versichern. Wer nicht angestellt ist, muss sich selbst gegen Behandlungskosten bei Unfällen versichern.
Quelle: Wikipedia
Rechtsgrundlage
In Art. 117 der Schweizerischen Bundesverfassung wird die Kranken- und Unfallversicherung verfassungsrechtlich geregelt.
Finanzierung
In der Schweiz wird bei Angestellten die Prämie der Unfallversicherung direkt vom Lohn abgezogen und ist in der Höhe vom Lohn abhängig. Der Prozentsatz hängt von der Branche ab.
(Quelle: Wikipedia)
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA , BMAS und Wikipedia. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
