Länderinformationen Türkei

Hauptstadt Ankara
Fläche 783.562 km²
Einwohnerzahl 84.680.273
Regierungssystem Republik/Präsidialsystem
Religion 99 % Islam (Sunniten, Aleviten, Alawiten), 0,2 % Christen, 0,04 % Juden, kleine Anzahl von Jesiden und Dönme
Amtssprache Türkisch
Währung Türkische Lira
Zeitzone UTC+3
Internet-TLD .tr

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Festnahmen und Einreiseverweigerungen
Es gibt weiterhin Fälle, in denen deutsche Staatsangehörige willkürlich festgenommen, mit einer Ausreisesperre belegt oder an der Einreise in die Türkei gehindert werden. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Den Strafverfolgungsmaßnahmen liegt in vielen Fällen der Verdacht der Propaganda für, die Unterstützung von oder die Mitgliedschaft in einer als terroristisch eingestuften Organisation zu Grunde, z.B. der PKK oder Gülen-Bewegung (letztere wird in der Türkei als Terrororganisation eingestuft), siehe Rechtliche Besonderheiten.

Die türkischen Strafverfolgungsbehörden führen offenbar umfangreiche Listen von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die auch ohne hinreichende Vorermittlungen zum Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen werden können.

Aufgrund des weit gefassten Terrorismusbegriffs in der Türkei, der aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtsstaatswidrig ist, können z. B. bloße Äußerungen, das Teilen, Kommentieren oder „Liken“ von Beiträgen in sozialen Medien, die in Deutschland vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, für eine Strafverfolgung ausreichen. Nach einem neuen „Anti-Desinformationsgesetz“ kann die Verbreitung von Aussagen, die von Strafverfolgungsbehörden als unwahr und als Gefährdung für die Sicherheit des Landes, die öffentliche Ordnung oder die Gesundheit der Bevölkerung eingestuft werden, ebenfalls zu Strafverfolgung führen. Auch die Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland oder die Mitgliedschaft in einem in Deutschland rechtlich legal eingetragenen Verein mit Bezug zu kurdischen Anliegen kann Anlass für Festnahmen, Ausreisesperren oder Einreiseverweigerungen sein, wobei die Mitgliedschaften u.a. teils jahrelang zurückliegen können. Es können auch Personen betroffen sein, die vor einigen Jahren Petitionen an die Bundesregierung zu kurdischen Anliegen unterzeichnet haben, wie unter anderem die Petition „Initiative für ein unabhängiges Kurdistan“ von 2014 mit Bezug zur damaligen Situation im Irak.

Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben.

Betroffen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit privaten und persönlichen Bindungen in die Türkei sowie Personen, die neben der deutschen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.

Auch Journalisten wurde die Akkreditierung ohne Angaben von Gründen verweigert. Äußerungen, die nach deutschem Rechtsverständnis von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, können in der Türkei zu berufsbeschränkenden Maßnahmen und Strafverfahren führen.

  • Halten Sie sich von politischen Veranstaltungen, Kundgebungen und grundsätzlich von größeren Menschenansammlungen fern.
  • Seien Sie sich bewusst, dass in Deutschland getätigte Meinungsäußerungen und Handlungen, wie z.B. die Unterzeichnung von Petitionen mit kurdischen Anliegen, in der Türkei als regierungskritisch wahrgenommen werden könnten und dort deshalb zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Gleiches gilt für regierungskritische Äußerungen in den sozialen Medien sowie das bloße Teilen oder Liken eines fremden Beitrags. Auch nichtöffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.
  • Bitte beachten Sie, dass auch die konsularische Unterstützung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in vielen Fällen nicht ausreichen kann, um Sie vor teils erheblicher strafrechtlicher Verfolgung zu schützen.
  • Beachten Sie die Hinweise unter Innenpolitische Lage und Rechtliche Besonderheiten.
  • Beachten Sie auch, insbesondere zu Einreiseverweigerungen, die Hinweise unter Einreise und Zoll zu Einreisekontrolle und Zurückweisungen.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS
Die HIV-Inzidenz in der Türkei ist sehr gering. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht jedoch ein grundsätzliches HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

Durchfallerkrankungen
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:

  • Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch den Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden.
  • Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser.
  • Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser.
  • Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst.
  • Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern.
  • Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen.
  • Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel.

Weitere Infektionskrankheiten
Selten kommt Tuberkulose, Leishmaniose, Krim-Kongo Hämorrhagisches Fieber und Brucellose vor.  

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen der Türkei sowie der für Ihren Wohnsitz in Deutschland zuständigen Vertretung und beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, wird aber nicht empfohlen
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Nicht möglich ist die Einreise in die Türkei mit einem von der Bundespolizei für Notfälle ausgestellten Reiseausweis als Passersatz. 

Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.
Die Einreise kann auch mit Reisepass, vorläufigem Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass erfolgen, wenn das Dokument seit höchstens einem Jahr abgelaufen ist, nicht jedoch mit einem abgelaufenen vorläufigen Personalausweis.

Es kann jedoch bei der Ausreise aus der Türkei mit abgelaufenen Ausweisdokumenten, insbesondere an den Landgrenzen in Edirne und Ipsala und bei der Weiterreise zu Schwierigkeiten kommen, da nicht alle Transitländer abgelaufene Ausweisdokumente anerkennen.

Bei der Einreise mit dem vorläufigen Personalausweis hat es in der Vergangenheit ebenfalls Probleme gegeben, sodass die Einreise damit nicht empfohlen werden kann.

Bei Einreise mit einem Reisepass muss dieses Dokument noch mindestens über eine leere Seite verfügen.

  • Kümmern Sie sich bereits vor der Reise in die Türkei um gültige Ausweisdokumente.      

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen in die Türkei sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in die Türkei finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für die Türkei.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in der Türkei genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung in die Türkei finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in der Türkei.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit in die Türkei gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in der Türkei ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Zur Prüfung der Frage, welches Recht für eine Beschäftigung in der Türkei anzuwenden ist, ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei vom 30. April 1964 (BGBl 1965 II, Seite 1170; in Kraft getreten am 1. November 1965, Bekanntmachung im BGBl. 1965 II, S. 1588) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl 1972 II, Seite 2; in Kraft getreten am 1. August 1972, Bekanntmachung im BGBl. 1972 II, S. 838), des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl 1975 II, Seite 374; in Kraft getreten am 1. Januar 1975, Bekanntmachung im BGBl. 1975 II, S. 1265) und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, Seite 1040; in Kraft getreten am 1. April 1987, Bekanntmachung im BGBl. 1987 II, S. 188) heranzuziehen.

Zur praktischen Umsetzung sind das Schlussprotokoll zum Abkommen vom 30. April 1964, die Durchführungsvereinbarung vom 2. November 1984 (BGBl. 1986 II, S. 1055; in Kraft getreten am 30. Juni 1988, Bekanntmachung im BGBl. 1989 II, S. 351; anwendbar ab dem 1. November 1965, siehe Artikel 16 der DV) und die Verwaltungsvereinbarung vom 15. April 2010, die am 10. Dezember 2012 in Kraft getreten ist.

Das Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung,
  • den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Altershilfe für Landwirte,
  • das Kindergeld für Arbeitnehmer.

Das Abkommen bezieht sich auf die türkischen Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung,
  • die Mutterschaftsversicherung,
  • die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  • die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer,
  • die Pensionskasse der Republik Türkei für Beamte und Angestellte des Staates,
  • die Pensionsversicherung der Handwerker und der in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen,
  • die Sozialversicherungskassen, die durch die Sozialversicherungsgesetzgebung in das Sozialversicherungssystem einbezogen worden sind,
  • andere Sozialversicherungsträger, wenn sie durch die Sozialversicherungsgesetzgebung errichtet und in das Sozialversicherungssystem einbezogen worden sind.

Das Abkommen gilt für

  • deutsche und türkische Staatsangehörige,
  • Flüchtlinge und Staatenlose,
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des EWR und der Schweiz oder bestimmter dritter Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, sofern die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden,
  • Hinterbliebene, soweit sie ihre Rechte von einer der genannten Personen ableiten.

Neben dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich werden die beiderseitigen Staatsangehörigen und Staatsgebiete auch gleichgestellt. So sind z. B. Türken und deren Hinterbliebene den Deutschen gleichgestellt, wenn sie sich in Deutschland aufhalten und deutsche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Gleiches gilt natürlich auch im umgekehrten Fall für Deutsche. Die Gleichstellung ist insbesondere für die Rentenzahlung in die Türkei wichtig.

Zu Fragen zur praktischen Umsetzung des Abkommens wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland und der Türkei.

 

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Detailfragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die türkischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in der Türkei ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.Die türkischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der Türkei arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.Sofern die Beschäftigung in der Türkei im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Die Prüfung, ob eine Entsendung im Sinne des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit vorliegt, wird in jedem Einzelfall individuell geprüft. Zur Beurteilung werden die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Auslandseinsatzes herangezogen. Hierüber entscheiden entweder die zuständige deutsche Krankenkasse oder – sofern ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz nicht besteht – der zuständige Rentenversicherungsträger.

Keine zeitliche Begrenzung

Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung in die Türkei gibt es nicht.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in der Türkei und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), und in der Türkei die "Sozialversicherungsanstalt" (Sosyal Güvenlik Kurumun Baskanligi, Emklilik Hizmetleri Genel Müdürlügü, Yurtdisi Hizmetler Daire Baskanligi) zuständig.

Beim GKV-Spitzenverband DVKA sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in der Türkei den Antrag stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:

  1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, deutsche Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdatum)
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in der Türkei
  3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in der Türkei
  4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Arbeitgebers sowohl und der Beschäftigungsstelle in der Türkei
  5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung zwischen Arbeitnehmer und deutschem Arbeitgeber während der Beschäftigung in der Türkei
  6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandseinsatzes übernimmt
  7. Erklärung des Arbeitnehmers
  8. Kopien der/des Vordrucke/s T/A 1, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Der Vordruck T/A 1

Der Vordruck T/A 1 dient dem Arbeitnehmer als Nachweis gegenüber den zuständigen Stellen in Deutschland und der Türkei, dass ausschließlich das deutsche Sozialversicherungsrecht angewandt wird. Erhältlich ist der Vordruck in Deutschland bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse oder – sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen umfasst u. a. den Bereich Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund können auch in der Türkei Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch genommen werden.

Unabhängig davon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten: Sofern der Patient eine ambulante ärztliche Behandlung benötigt, muss er sich im Vorfeld an eine Regionalstelle der „Sozialversicherungsanstalt“ (Sosyal Güvenlik Kurumu – S.G.K.) in der Nähe seines Aufenthaltsortes wenden. Hier erhält er eine sog. „Gesundheitshilfebescheinigung“ (Sosyal Güvenlik Sözlismesine Göre Saglik Yardim Belgesi), die mit seinem Namen versehen wird. Gegen Vorlage dieser Bescheinigung kann dann die Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung (Saglik Tesisi) in Anspruch genommen werden. Der Patient hat allerdings auch die Möglichkeit, sich an eine staatliche oder private Vertragseinrichtung der S.S.K. wenden. Für jeden Erkrankungsfall hat der Patient übrigens eine Zuzahlung zu entrichten, deren Höhe unterschiedlich ist. Es ist in der Türkei nicht ausgeschlossen, dass der Patient vom behandelnden Arzt zur weiteren Behandlung in einen anderen Ort geschickt wird. U. U. fallen in diesem Zusammenhang Kosten an, für die der Patient in Vorleistung treten muss. Allerdings nimmt die nächstgelegene Regionalstelle der S.G.K. eine Kostenerstattung unter Anwendung des türkischen Rechts vor.

Sofern der Patient Medikamente benötigt, stellt der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept aus.  Dieses kann in jeder Vertragsapotheke oder der Apotheke in einer S.G.K.-Gesundheitseinrichtung  eingelöst werden. An den Kosten für Medikamente müssen sich Versicherte und ihre Familienangehörigen mit 20 % beteiligen. Rentner und ihre Familienangehörigen haben eine Eigenbeteiligung von 10 % zu leisten.

Im Falle einer stationären Krankenhausbehandlung nimmt der behandelnde Arzt eine entsprechende Einweisung in eine Universitätsklinik vor. Die Krankenhausbehandlung muss vorher von der S.G.K. Genehmigt werden. Alternativ ist auch eine Privatklinik möglich, sofern diese einen Vertrag mit der S.G.K. abgeschlossen hat. Aber Achtung: die Behandlungskosten können bis zu 30% über den Vertragspreisen der S.G.K. liegen und sind vom Patienten selbst zu tragen.

Kostenerstattung

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit der Kostenerstattung bei der deutschen Krankenkasse. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen mit den dazu gehörenden Verordnungen. Hilfreich für den Sachbearbeiter sind darüber hinaus Übersetzungen.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist rasches Handeln zwingend erforderlich, denn nur so wird der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld nicht gefährdet. Der Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse sind unverzüglich zu informieren. Der behandelnde türkische Arzt ist um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Nach den bisherigen Erfahrungen wird diese für maximal 10 Tage ausgestellt und muss zusätzlich von einer chefärztlichen Stelle bestätigt werden. Diese Bescheinigung ist unverzüglich der zuständigen S.G.K.-Regionalstelle vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Regionalstelle müssen der Aufenthaltsort in der Türkei und Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt gegeben werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen wird in der Türkei nur anerkannt, wenn diese von einer Ärztekommission der S.G.K. begutachtet und bestätigt wird. Über das Ergebnis der Ärztekommission wird auch die deutsche Krankenkasse informiert. Während einer stationären Krankenhausbehandlung wird keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. In diesen Fällen ist die Klinik um eine Bescheinigung über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes zu bitten.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung wird dringend empfohlen. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V). Bzgl. einer solchen Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von "Deutsche im Ausland e. V." wenden: Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Tel.: 02247 / 9194-0

 

Bei einem Aufenthalt in der Türkei von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Türkeiaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Türkeiaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist.

In dem Moment, wo man in die Türkei auswandert, kann die deutsche Sozialversicherungspflicht unter Berücksichtigung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen enden. Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird auf jeden Fall beendet, da das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen die Pflegeversicherung nicht beinhaltet. Somit werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In der Türkei gibt es kein Pflegeversicherungssystem, das mit dem deutschen vergleichbar ist.

 

 

Deutsche und Türken erhalten ihre Rente grundsätzlich in gleicher Höhe gezahlt, egal ob sie in Deutschland oder in der Türkei wohnen. Erhalten Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die ihnen auch wegen Fehlens eines Teilzeitarbeitsplatzes in Deutschland gezahlt wird, kann diese nicht in die Türkei gezahlt werden.

Ganz wichtig: Versicherte lassen sich bitte von ihrem Rentenversicherungsträger beraten, bevor sie in die Türkei umziehen .Die Deutsche Rentenversicherung hat für das Abkommen mit der Türkei folgende Träger als Verbindungsstellen benannt:

  • Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Deutsche Rentenversicherung Bund.

Sie sind zuständig, wenn

  • Versicherungszeiten nach den deutschen und türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anrechenbar sind oder
  • der Berechtigte in der Türkei wohnt oder
  • der Berechtigte Türke ist und sich gewöhnlich außerhalb Deutschlands oder der Türkei aufhält.

Haben Versicherte nur deutsche Versicherungszeiten und wohnen sie in Deutschland, so ist der jeweilige regionale Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Für diesen Personenkreis werden die Verbindungsstellen erst zuständig, wenn der Berechtigte in die Türkei zieht.

Wohnen Versicherte in der Türkei, wird ihr Antrag von den Zweigstellen des türkischen Versicherungsträgers entgegengenommen. Durch eine Neuorganisation des türkischen Versicherungsträgers wurde ab 1. Juli 2010 eine Dezentralisierung vorgenommen. Danach bearbeiten die Zweigstellen des türkischen Versicherungsträgers im Wohnort des Versicherten ihre Anfrage.

Die Versicherten senden bitte  zusammen mit ihrem Rentenantrag ihre deutschen und türkischen Versicherungsunterlagen ein. Falls diese nicht vorhanden sind, müssen sie lückenlose Angaben über die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse machen, wobei die Arbeitgeber, Beschäftigungsorte und die Art der Beschäftigung zu bezeichnen sowie die türkische Versicherungsnummer und der Vorname desVaters des Versicherten anzugeben sind.

Türken legen bitte auch einen Auszug neuesten Datums aus dem türkischen Einwohnerbuch (Nüfus Kayit Örnegi) vor. Dieser ersetzt sowohl den Staatsangehörigkeitsnachweis als auch Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde. Andere Personenstandsnachweise können nicht anerkannt werden.

Das deutsch­türkische Sozialversicherungsabkommen regelt auch die Erstattung von Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden nur auf Antrag erstattet. Türken können ihre Beiträge zur deutschen Rentenversicherung erstattet bekommen, wenn ihre Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung seit mindestens 24 Monaten entfallen ist und sie sich auch nicht freiwillig versichern dürfen. Die Beiträge können nur erstattet werden, wenn sie Deutschland verlassen haben und außerhalb der EU wohnen.Diese Vorschrift gilt nach dem deutsch-türkischen Abkommen nur für Türken.

Deutsche und Türken können sich die Beiträge erstatten lassen, wenn

  • sie die Regelaltersgrenze vollendet haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Regelaltersrente nicht erfüllen oder
  • sie als Hinterbliebener keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente allein wegen der nicht erfüllten allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren haben.

 

Die Wartefrist von 24 Monaten beginnt erst nach dem letzten deutschen beziehungsweise türkischen Pflichtbeitrag.

 

Quelle:

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

 

 

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Entsendung in der Türkei einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, wenden sich bitte unverzüglich an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. eine Berufsgenossenschaft) in Deutschland. Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Die Ansprüche auf Kindergeld für Arbeitnehmer sind im Abschnitt VI (Artikel 33 bis 34) des Sozialversicherungsabkommens geregelt. Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die für sie zuständige Kindergeldstelle.

Die türkische Verbindungsstelle (Türk irtibat kurumu) für Arbeiter und Selbständige:

T.C. Çalışma ve Sosyal Güvenlik Bakanlığı
SGK Emeklilik Hizmetleri Genel Müdürlüğü
Yurtdışı Sözleşmeler ve Emeklilik Daire Başkanlığı
Mithatpaşa Cad. 7
06437 Sıhhiye Ankara
Telefon: 0090 312 432 12 47 – 432 12 27
Fax: 0090 312 432 12 45
E-Mail: yurtdisi@sgk.gov.tr
Internet: www.sgk.gov.tr

für Beamte:

T.C. Çalışma ve Sosyal Güvenlik Bakanlığı
SGK Emeklilik Hizmetleri Genel Müdürlüğü
Kamu Görevlileri Emeklilik Daire Başkanlığı
Mithatpaşa Cad. 7
06437 Sıhhiye/Ankara
Telefon: 0090 312 458 70 00
Fax: 0090 312 433 10 98
E-Mail: bilgiedinme@sgk.gov.tr
Internet: www.sgk.gov.tr

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Datcadogs – Hilfe für Straßentiere in Datca e.V.
www.datcadogs.de

Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache in der Türkei Istanbul

 In Istanbul befindet seit 1861 die Evangelische Kreuzkirche. Sie ist der Hauptsitz der Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache in der Türkei.

Gottesdienste finden in aller Regel an jedem Sonn-und Feiertag statt: 10.30 Uhr in der Evangelischen Kreuzkirche.

Hier ist der Sitz des Evangelischen Pfarramtes.

Die Gemeinde ist für alle Evangelischen in der gesamten Türkei zuständig.

In Istanbul befinden sich die kirchliche und pfarramtliche Verwaltung, das Gemeindebüro, das Gemeindearchiv.
https://www.evkituerkei.org/

kozmopolit
Deutsch-Türkisches Online Magazin für Politik, Kunst und Kultur
http://www.kozmopolit.com

Thomas Jeltsch
Meine Tätigkeiten befassen sich hauptsächlich mit der Vermarktung von touristischen Inhalten. Im Bezug auf die Türkei ist zusätzlich eine Veröffentlichung auf www.Tuerkische-Riviera-Urlaub.de möglich.

Möglichte Textkategorien sind:
-Testberichte zu Hotels, Motels, Ferienwohnungen, Airlines, Attraktionen, Aktivitäten, Restaurants, ....
-Reiseberichte
-Vorstellung von Touristenorten & Zielen

Publiziert werden können die Texte auf Tuerkische-Riviera-Urlaub.de und dazugehörigen Social-Media Kanälen.

Natürlich sind auch die Erstellung von Texten für andere Webseites oder Medien möglich.

Sie können mich gerne per E-Mail Kontaktieren, um eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen.


Im Bereich SEO kann ich Sie bei der On-Page als auch Of-Page Optimierung ihrer Webseite unterstützen.


http://www.tuerkische-riviera-urlaub.de

turkish-talk.com
Die deutsch-türkische Community. Themenschwerpunkt: Deutschland und Türkei.
http://www.turkish-talk.com/